Tempo 30 auf der Grabenstrasse in Zug: Bundesgericht heisst

Tempo 30 auf der Grabenstrasse in Zug:
Bundesgericht heisst Beschwerde von Anwohnern teilweise gut
Etappensieg auf dem Weg zu ruhigeren Hauptverkehrsstrassen
Nach öffentlicher und teils kontroverser Urteilsberatung hiess das Bundesgericht heute Morgen eine Beschwerde von Anwohnerinnen und Anwohnern der
Grabenstrasse in Zug mit 3 zu 2 Stimmen teilweise gut. Diese verlangten die
Einführung von Tempo 30 auf diesem Teilstück der Hauptverkehrsachse durch
das Stadtzentrum mit überwiegender Wohnnutzung. Die meisten Liegenschaften an diesem Strassenstück liegen über dem Alarmwert, jene der Beschwerdeführenden über dem Immissionsgrenzwert.
Über diesen Fall hat das Bundesgericht nun bereits zum zweiten Mal geurteilt.
Beim ersten Mal im Jahr 2010 verlangte es die Einholung eines Verkehrsgutachtens. Ein solches liess die Baudirektion zwar erstellen. Das Bundesgericht
stellte nun aber fest, dass dieses auf veralteten Berechnungsmethoden beruht
und das Lärmminderungspotential einer Tempoherabsetzung zu tief einschätzt. Allerdings können die Anwohnerinnen und Anwohner an der Grabenstrasse noch nicht definitiv aufatmen. Das Bundesgericht hat den Fall nämlich zur erneuten Prüfung an die Baudirektion des Kantons Zug zurückgewiesen. Gleichzeitig regte es an, dass sie in einem längeren Versuch die Wirkung
von Tempo 30 auf der Grabenstrasse evaluiert. Im Rahmen eines neuen Entscheides muss die Baudirektion zudem die bisher unterlassene umfassende
Interessenabwägung vornehmen.
In früheren Urteilen zu Tempo 30 musste das Bundesgericht stets von Behörden geplante Temporeduktionen beurteilen. Mit diesem neuen Entscheid wird
jetzt für Anwohnerinnen und Anwohner stark verkehrsbelasteter Durchgangsstrassen ein Weg geöffnet, auch wenn die zuständigen Behörden Temporeduktionen verweigern wollen. Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass diese
Massnahme im Interesse des Gesundheitsschutzes auch auf Hauptstrassen
verhältnismässig sein kann. Damit tritt die Diskussion über Temporeduktionen
in eine neue Phase.
Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Urteilsbegründung ausstehend
Bei Rückfragen:
Martin Looser, Rechtsanwalt
ettlersuter Rechtsanwälte
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Daniel Brunner, Beschwerdeführer
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