Die drei Todsünden des Elektrotechnikers vor Gericht

Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann
Gerichtsfeste Dokumentation
elektrotechnischer Anlagen –
„Die drei Todsünden des
Elektrotechnikers vor Gericht“
Dr.-Ing. Thorsten Neumann
ö.b.u.v. Sachverständiger für
Gefährdungsanalysen von
Arbeitsplätzen der IHK Koblenz
Achtung: Der Inhalt der folgenden Folien wird im Vortrag erläutert! Die Folien sprechen nicht selbst für
sich, sie bedürfen immer der Kommentierung durch den Vortragenden.
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Die 3 wichtigsten Regeln
Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann
1.
2.
3.
1.
2.
3.
Wer schreibt, der bleibt, denn Richter können lesen.
Wer ohne technischen Sachverstand (zu billig) einkauft, bezahlt oft
doppelt, denn Richter können rechnen.
Vertraue, aber prüfe nach (oder auch Vertrauen ist gut, Kontrolle ist
besser), denn Richter lieben Gutmenschen.
BGB 278 u.a.
BGB 831 u.a.
BGB 276 u.a.
Aber was ist die Formel dafür?
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Formel für Sicherheit
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Sicherheit = (Profi+Mensch+Arbeitsplatz) x Kommunikation
Profi = Information x (FASI + VEFK + Brandschutzverantwortlicher etc.)
Mensch = Information x (Vorgesetzter + Arbeitnehmer + Betriebsrat)
Arbeitsplatz = Information x (Arbeitsmittel + Arbeitsstoff)
Achtung: Die „Sicherheit“ ist abhängig von den Summanden.
Wichtiger ist aber, dass die Kommunikation und Information größer „0“ ist!
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1. Wer schreibt, der bleibt
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§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
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Definition
Die Dokumentation ist die Zuarbeit für eine Instanz, die im
Problemfall auch ohne eigenen technischen Sachverstand
Entscheidungen treffen darf und wird.
Praxis: Die Geschädigten rennen zum Anwalt, bis der sie nicht mehr sehen
kann. Gleichzeitig denken die Geschädigten, dass der Anwalt nichts versteht.
Alles ist ab jetzt wohl umsonst, da keine (gerichts-)verwertbaren Fakten
geschaffen wurden.
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Lügen oder gibt es eine selektive
Wahrheit?
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Fakt:
Es kann nicht von der Gegenseite erwartet werden, dass sie nicht lügt..
(Auf den Punkt gebracht: Es wird von der Gegenseite erwartet, dass sie lügt..)
Grundsatz:
Es wird nirgends mehr gelogen als vor Gericht…
Praxis:
Der gleiche Sachverhalt kann auch sehr unterschiedlich gesehen und
bewertet werden…
Abhilfe:
Eine von beiden Seiten objektive Darstellung… aber wie?
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Instandhaltungsunterlagen?
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Auch hier wird eine Dokumentation benötigt :
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•
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Wartung
Instandhaltungsplanung
Reparaturstatistiken
…..
Aber: Ist das auch gerichtsverwertbar?
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2. Wer zu billig einkauft,
bezahlt oft doppelt
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§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der
Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung
oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn
die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
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Formel für den richtigen Einkauf?
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Sicherheit = Herstelleraufwand + Betriebsaufwand
Achtung: Die „Sicherheit“ muss immer konstant sein!
Das ist die Formel für die Sicherheit eines Produktes. Gilt das auch für
Fremddienstleister?
Ist deren Tätigkeit überhaupt mit einem „Produkt“ zu vergleichen?
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Kosten
Entwicklung der Sub-Kosten
Copyright Diagramm nach R. Kleiser
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höhere Anschaffungskosten
günstigen Anschaffungskosten + Ertüchtigung
Kosten zur nachträglichen Ertüchtigung
günstige Anschaffungskosten
Einsatzzeit
höhere Anschaffungskosten: Subauftragnehmer richtig ausgewählt, keine nachträglichen Ertüchtigungen
günstige Anschaffungskosten: Subauftragnehmer vorrangig unter Kostenaspekt, keine hinreichende Klärung mit technischer Stelle
Kosten Ertüchtigung:
„Aufrüsten“ des kostengünstigen Subs um gleiche Qualifikation wie richtig guter Sub zu haben
Einsparung
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Gibt es Möglichkeit zur finanziellen
„Rechtsbiegung“?
Klar, und das kann jeder für sich (eigenverantwortlich) entscheiden !
1.
Jeder ist im ersten Schritt für sich selbst verantwortlich.
2.
Frage des Mutes und des Geldes.
3.
Und der eigenen Stärke!
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Fremdvergabe?
1.
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4.
Regeln für eigenen Mitarbeiter?
Regeln für fremde Mitarbeiter?
Regeln für Leiharbeiter?
Regeln für Werksverträge?
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Es ist etwas passiert….
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Der Auftraggeber spricht mit dem Auftragnehmer
Der Sub behauptet nicht schuld zu sein
Der Auftragnehmer sieht sich demzufolge auch unschuldig
Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer
Der Sub wird als Zeuge vernommen, Lehrling dabei
Schwurfinger
Beweisnot
Bei Schadensersatzforderung gilt: Man muss den Schaden und das
Verschulden beweisen, um sein Recht zu bekommen!
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Allgemeine Tipps
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1.
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5.
Gute Verträge sind die Grundlage, aber nicht ausreichend wenn keine
Kontrolle der (Sub-) Auftragnehmer erfolgt!
Ober sticht Unter: Kein Werkvertrag ersetzt die Vorgaben der BetrSichV,
ArbSchG etc. oder anderer Regelwerke!
Wer zu wenig bezahlt, bezahlt oft doppelt! Wer aber bei der
Fremdvergabe von Aufträgen sich nur an dem Preis orientiert, kann sich
ganz schnell selbst ein Bein stellen.
Fachliche saubere Dokumentation und Fotos!
Und somit eine Beweislage schaffen, die aber nachvollziehbar sein
muss!
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Gefährdungshaftung
Ersetze nun „Auto“ mit „Maschine“
oder „Installation“!
Fahrrad
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Auto
Unfall mit Fußgänger
(Fußgänger rannte Radfahrer um)
Was passiert:
Der Fußgänger ist schuld.
(keine Gefährdungshaftung)
Beweislage?
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Unfall mit Fußgänger
(Fußgänger rannte ins Auto rein)
Beschäftigter hat einen Unfall
(selbst dran schuld)
Was passiert:
Der Autofahrer hat immer eine
Mithaftung.
(Gefährdungshaftung)
Was passiert:
Der Betreiber hat immer eine
Mithaftung.
(Gefährdungshaftung)
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Verantwortung – Noch einmal zur
Wiederholung
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Wie schon am Anfang erwähnt, trägt der Auftraggeber eine sehr große
Verantwortung für seine Verrichtungsgehilfen.
1. Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es für den
Unternehmer/Arbeitgeber (Auftraggeber) nicht! Niemals!
2. Nur wer nachweislich seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des
Auftragnehmers nachgekommen ist, kann einiges an Verantwortung
gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen von sich weisen.
3. Die Kontrollpflicht bleibt!
Falsch: Nehme immer den billigsten!
Richtig: Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen, denn das entlastet
im Schadensfall den Auftraggeber!
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3. Vertraue, aber prüfe nach
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§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere
oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen
werden.
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Was ist ein Garant?
Garantenstellung (§ 13 StGB)
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Rechtsposition, durch die jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein
tatbestandsmäßiger „Erfolg“ nicht eintritt. Es gibt 2 Varianten:
1. Beschützergarant
Die Garantenstellung kann sich dann ergeben, wenn eine Person in einer
Pflichtenposition steht, in der sie dafür einzustehen hat, dass ein bestehendes
Rechtsgut vor Schäden geschützt wird.
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Das Grundproblem für Sie:
2. Überwachergarant
Eine Person muss dafür einstehen, dass sich Gefahren einer bestimmten
Gefahrenquelle nicht realisieren. Sie kann sich z. B. ergeben aus:
pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten, Verkehrssicherungspflichten.
• Verkehrssicherungspflicht (auch freiwillige Übernahme von
Sicherungspflichten!!)
z. B. Haus-/Grundstückseigentümer, Arbeitsmittel/-stoff-Benutzer…
• Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter
z. B. über ein Subunternehmen, nicht genug befähigte Personen…
• Ingerenz: gefährdendes Vorverhalten
z. B. der den Unfall verursachender nicht sachgemäßer Einkauf der
Dienstleistung (pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich)
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Allgemeine Prüfungen
Prüfprotokoll + Übergabebericht Nr.
Auftrag Nr.
Auftraggeber:
Auftragnehmer:
nlage:
Gebäude:
etzspannung: 3/N/PE 230/400V / 50Hz
Netzsystem:
TN
TT
IT
rüfung nach:
BGV A3
DIN VDE 0100-600
DIN VDE 0105-100/A1
Sonstige:
nlass:
Neuanlage
Wiederholungsprüfung
Instandsetzung
Sonstiges Anlass
Erweiterung
Änderung
esichtigung:
chutz geg. dir. Ber.
eiter (Strombel., Sp.-fall)
-schnitt Schutz-, Erd.ot.-Ausgl.-Ltr.
okumentation
Ausw./Einst. v. Schutz- u.
Überwachungs.-Einr.
Trenn- u. Schalteinr.
Ausw. Betr.mittel
Kennz. N- und PE-Ltr.
Warnhinw. Spannung
bei ausg. Schalter vorh.
Kennzeichnung
- Stromkreise
- Sicherungen
- Schalter
- Klemmen Leiterverbind.
- Zugänglichkeit
Gebäudesystemtechnik
Leitungsverlegung
Leitungslängen
Zielbezeichnungen
Funk.-Pr. der RCD-/FI-Prüftast.
Spannungspolarität
Rechtsdrehf. d. Steckd.
Ableitstrommessung
Drehricht. der Motoren
Überprüfung Spannungsfall
emerkungen:
rprobung:
unk.-Prfg. der el. Anlage
emerkungen:
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bergabebericht:
nlagenteil/Raum
tromkreis-Nr.
euchten
teckdosen
essung: Bed.:
trocken
urchgängigkeit.
chutzl. RLO =
tr.kr.
I.-Nr.
Ω
Leitung
Art.
Vert.Nr.
feucht
nass
Durchg. Haupt- und
zus. Pot.-Ausgl. =
Anzahl
Leiter
Ω
Bemerkungen:
Erd.-wid. RE =
Schutzleiter
Überstromschutzorgan
A
[mm2]
Art
In
[A]
ZS [Ω
Ik [A]
Ω
ZI [Ω
Ik [A]
RLO
≤[Ω
√
Ja
Nein
RCD (Fehlerstromschutzschalter)
In
[A]
IDN
[mA]
ID [mA]
UB [V]
Ausl.-Zeit
tA (ms)
RISO [MΩUISO [V
ohne
Verbr.
mit
Verbr.
erwendete Messgeräte
ach DIN VDE 0413
Prüfergeb. mängelfrei:
ächster Prüftermin:
Prüfpl. im Stromvert. eingekl.:
Ja
Nein
nterschriften:
ie Anlage entspricht den anerkannten Regeln der Elektrotechnik.
Gem. Übergabeb. el. Anlage übernommen
rüfer
rt:
Verantwortlicher Unternehmer
Ort:
Datum:
Auftraggeber
Ort:
Unterschrift
Unterschrift
nterschrift
Datum:
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Datum:
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Rechtssichere Dokumentation?
Dokumente müssen, wenn sie gut (richterlich) verwertbar sein sollen,
folgenden Ansprüchen genügen:
• Auch technische Sachverhalte laienverständlich darstellen
• Einen „verdaulichen“ Umfang haben
• Gerichtsfest abgelegt werden
• Persönlich schützen (!)
• Bildhaft sein….
• Schnell und einfach zu erstellen
• Aussagefähig sein
Nur ein Fremdvergabe-Thema?
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Wer ist für die Dokumentation
monetär verantwortlich?
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Grundsatz nach wie vor:
Wer bestellt, der bezahlt!
Aber:
1. Was wurde verlangt (AA, Vertrag, Normen etc.)?
2. Wer hat etwas verlangt?
3. Wer hätte etwas verlangen müssen (rechtlich z.B.)?
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Tipps zur praktischen Dokumentation!
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Ein „zu viel“ hat noch nicht geschadet
Ein „zu wenig“ kann schaden
Ein „gar nicht“ wird schaden
Sonderfall 1 „es ist nicht korrekt“
Sonderfall 2 „man wollte keine Dokumentation“
Sonderfall 3 „sie ist verschwunden“
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ArbStättV Allgemeine Anforderungen
1.4 Energieverteilungsanlagen
Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen
so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor
Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren
spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine
Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der
Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind
Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und
die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der
Anlage Zugang haben.
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Neue BetrSichV 2015
Vor der Anschaffung eines Arbeitsmittels (Werkzeuge, Geräte, Maschinen
und Anlagen) ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen gemäß § 3
BetrSichV.
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Seien Sie alles im Berufsleben, aber niemals
vorsätzlich!
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oder
0261 98838123
www.mebedo.de oder
0261 98838100
Dokumentation:
www.esform.de
Verantwortlich für den Inhalt:
Dr.-Ing. Thorsten Neumann
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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