Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Gerichtsfeste Dokumentation elektrotechnischer Anlagen – „Die drei Todsünden des Elektrotechnikers vor Gericht“ Dr.-Ing. Thorsten Neumann ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen der IHK Koblenz Achtung: Der Inhalt der folgenden Folien wird im Vortrag erläutert! Die Folien sprechen nicht selbst für sich, sie bedürfen immer der Kommentierung durch den Vortragenden. © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Die 3 wichtigsten Regeln Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann 1. 2. 3. 1. 2. 3. Wer schreibt, der bleibt, denn Richter können lesen. Wer ohne technischen Sachverstand (zu billig) einkauft, bezahlt oft doppelt, denn Richter können rechnen. Vertraue, aber prüfe nach (oder auch Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser), denn Richter lieben Gutmenschen. BGB 278 u.a. BGB 831 u.a. BGB 276 u.a. Aber was ist die Formel dafür? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Formel für Sicherheit Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Sicherheit = (Profi+Mensch+Arbeitsplatz) x Kommunikation Profi = Information x (FASI + VEFK + Brandschutzverantwortlicher etc.) Mensch = Information x (Vorgesetzter + Arbeitnehmer + Betriebsrat) Arbeitsplatz = Information x (Arbeitsmittel + Arbeitsstoff) Achtung: Die „Sicherheit“ ist abhängig von den Summanden. Wichtiger ist aber, dass die Kommunikation und Information größer „0“ ist! © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com 1. Wer schreibt, der bleibt Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Definition Die Dokumentation ist die Zuarbeit für eine Instanz, die im Problemfall auch ohne eigenen technischen Sachverstand Entscheidungen treffen darf und wird. Praxis: Die Geschädigten rennen zum Anwalt, bis der sie nicht mehr sehen kann. Gleichzeitig denken die Geschädigten, dass der Anwalt nichts versteht. Alles ist ab jetzt wohl umsonst, da keine (gerichts-)verwertbaren Fakten geschaffen wurden. © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Lügen oder gibt es eine selektive Wahrheit? Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Fakt: Es kann nicht von der Gegenseite erwartet werden, dass sie nicht lügt.. (Auf den Punkt gebracht: Es wird von der Gegenseite erwartet, dass sie lügt..) Grundsatz: Es wird nirgends mehr gelogen als vor Gericht… Praxis: Der gleiche Sachverhalt kann auch sehr unterschiedlich gesehen und bewertet werden… Abhilfe: Eine von beiden Seiten objektive Darstellung… aber wie? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Instandhaltungsunterlagen? Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Auch hier wird eine Dokumentation benötigt : • • • • Wartung Instandhaltungsplanung Reparaturstatistiken ….. Aber: Ist das auch gerichtsverwertbar? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com 2. Wer zu billig einkauft, bezahlt oft doppelt Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. 1/4 © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Formel für den richtigen Einkauf? Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Sicherheit = Herstelleraufwand + Betriebsaufwand Achtung: Die „Sicherheit“ muss immer konstant sein! Das ist die Formel für die Sicherheit eines Produktes. Gilt das auch für Fremddienstleister? Ist deren Tätigkeit überhaupt mit einem „Produkt“ zu vergleichen? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Kosten Entwicklung der Sub-Kosten Copyright Diagramm nach R. Kleiser Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann höhere Anschaffungskosten günstigen Anschaffungskosten + Ertüchtigung Kosten zur nachträglichen Ertüchtigung günstige Anschaffungskosten Einsatzzeit höhere Anschaffungskosten: Subauftragnehmer richtig ausgewählt, keine nachträglichen Ertüchtigungen günstige Anschaffungskosten: Subauftragnehmer vorrangig unter Kostenaspekt, keine hinreichende Klärung mit technischer Stelle Kosten Ertüchtigung: „Aufrüsten“ des kostengünstigen Subs um gleiche Qualifikation wie richtig guter Sub zu haben Einsparung © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Gibt es Möglichkeit zur finanziellen „Rechtsbiegung“? Klar, und das kann jeder für sich (eigenverantwortlich) entscheiden ! 1. Jeder ist im ersten Schritt für sich selbst verantwortlich. 2. Frage des Mutes und des Geldes. 3. Und der eigenen Stärke! © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Fremdvergabe? 1. 2. 3. 4. Regeln für eigenen Mitarbeiter? Regeln für fremde Mitarbeiter? Regeln für Leiharbeiter? Regeln für Werksverträge? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Es ist etwas passiert…. • • • • • • • Der Auftraggeber spricht mit dem Auftragnehmer Der Sub behauptet nicht schuld zu sein Der Auftragnehmer sieht sich demzufolge auch unschuldig Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer Der Sub wird als Zeuge vernommen, Lehrling dabei Schwurfinger Beweisnot Bei Schadensersatzforderung gilt: Man muss den Schaden und das Verschulden beweisen, um sein Recht zu bekommen! © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Allgemeine Tipps Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann 1. 2. 3. 4. 5. Gute Verträge sind die Grundlage, aber nicht ausreichend wenn keine Kontrolle der (Sub-) Auftragnehmer erfolgt! Ober sticht Unter: Kein Werkvertrag ersetzt die Vorgaben der BetrSichV, ArbSchG etc. oder anderer Regelwerke! Wer zu wenig bezahlt, bezahlt oft doppelt! Wer aber bei der Fremdvergabe von Aufträgen sich nur an dem Preis orientiert, kann sich ganz schnell selbst ein Bein stellen. Fachliche saubere Dokumentation und Fotos! Und somit eine Beweislage schaffen, die aber nachvollziehbar sein muss! © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Gefährdungshaftung Ersetze nun „Auto“ mit „Maschine“ oder „Installation“! Fahrrad Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Auto Unfall mit Fußgänger (Fußgänger rannte Radfahrer um) Was passiert: Der Fußgänger ist schuld. (keine Gefährdungshaftung) Beweislage? © 2015 Dr. Thorsten Neumann Unfall mit Fußgänger (Fußgänger rannte ins Auto rein) Beschäftigter hat einen Unfall (selbst dran schuld) Was passiert: Der Autofahrer hat immer eine Mithaftung. (Gefährdungshaftung) Was passiert: Der Betreiber hat immer eine Mithaftung. (Gefährdungshaftung) www.gefda.com Verantwortung – Noch einmal zur Wiederholung Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Wie schon am Anfang erwähnt, trägt der Auftraggeber eine sehr große Verantwortung für seine Verrichtungsgehilfen. 1. Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es für den Unternehmer/Arbeitgeber (Auftraggeber) nicht! Niemals! 2. Nur wer nachweislich seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Auftragnehmers nachgekommen ist, kann einiges an Verantwortung gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen von sich weisen. 3. Die Kontrollpflicht bleibt! Falsch: Nehme immer den billigsten! Richtig: Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen, denn das entlastet im Schadensfall den Auftraggeber! © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com 3. Vertraue, aber prüfe nach Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. 1/2 © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Was ist ein Garant? Garantenstellung (§ 13 StGB) Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Rechtsposition, durch die jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein tatbestandsmäßiger „Erfolg“ nicht eintritt. Es gibt 2 Varianten: 1. Beschützergarant Die Garantenstellung kann sich dann ergeben, wenn eine Person in einer Pflichtenposition steht, in der sie dafür einzustehen hat, dass ein bestehendes Rechtsgut vor Schäden geschützt wird. © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Das Grundproblem für Sie: 2. Überwachergarant Eine Person muss dafür einstehen, dass sich Gefahren einer bestimmten Gefahrenquelle nicht realisieren. Sie kann sich z. B. ergeben aus: pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten, Verkehrssicherungspflichten. • Verkehrssicherungspflicht (auch freiwillige Übernahme von Sicherungspflichten!!) z. B. Haus-/Grundstückseigentümer, Arbeitsmittel/-stoff-Benutzer… • Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter z. B. über ein Subunternehmen, nicht genug befähigte Personen… • Ingerenz: gefährdendes Vorverhalten z. B. der den Unfall verursachender nicht sachgemäßer Einkauf der Dienstleistung (pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich) © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Allgemeine Prüfungen Prüfprotokoll + Übergabebericht Nr. Auftrag Nr. Auftraggeber: Auftragnehmer: nlage: Gebäude: etzspannung: 3/N/PE 230/400V / 50Hz Netzsystem: TN TT IT rüfung nach: BGV A3 DIN VDE 0100-600 DIN VDE 0105-100/A1 Sonstige: nlass: Neuanlage Wiederholungsprüfung Instandsetzung Sonstiges Anlass Erweiterung Änderung esichtigung: chutz geg. dir. Ber. eiter (Strombel., Sp.-fall) -schnitt Schutz-, Erd.ot.-Ausgl.-Ltr. okumentation Ausw./Einst. v. Schutz- u. Überwachungs.-Einr. Trenn- u. Schalteinr. Ausw. Betr.mittel Kennz. N- und PE-Ltr. Warnhinw. Spannung bei ausg. Schalter vorh. Kennzeichnung - Stromkreise - Sicherungen - Schalter - Klemmen Leiterverbind. - Zugänglichkeit Gebäudesystemtechnik Leitungsverlegung Leitungslängen Zielbezeichnungen Funk.-Pr. der RCD-/FI-Prüftast. Spannungspolarität Rechtsdrehf. d. Steckd. Ableitstrommessung Drehricht. der Motoren Überprüfung Spannungsfall emerkungen: rprobung: unk.-Prfg. der el. Anlage emerkungen: Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann bergabebericht: nlagenteil/Raum tromkreis-Nr. euchten teckdosen essung: Bed.: trocken urchgängigkeit. chutzl. RLO = tr.kr. I.-Nr. Ω Leitung Art. Vert.Nr. feucht nass Durchg. Haupt- und zus. Pot.-Ausgl. = Anzahl Leiter Ω Bemerkungen: Erd.-wid. RE = Schutzleiter Überstromschutzorgan A [mm2] Art In [A] ZS [Ω Ik [A] Ω ZI [Ω Ik [A] RLO ≤[Ω √ Ja Nein RCD (Fehlerstromschutzschalter) In [A] IDN [mA] ID [mA] UB [V] Ausl.-Zeit tA (ms) RISO [MΩUISO [V ohne Verbr. mit Verbr. erwendete Messgeräte ach DIN VDE 0413 Prüfergeb. mängelfrei: ächster Prüftermin: Prüfpl. im Stromvert. eingekl.: Ja Nein nterschriften: ie Anlage entspricht den anerkannten Regeln der Elektrotechnik. Gem. Übergabeb. el. Anlage übernommen rüfer rt: Verantwortlicher Unternehmer Ort: Datum: Auftraggeber Ort: Unterschrift Unterschrift nterschrift Datum: © 2015 Dr. Thorsten Neumann Datum: www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Rechtssichere Dokumentation? Dokumente müssen, wenn sie gut (richterlich) verwertbar sein sollen, folgenden Ansprüchen genügen: • Auch technische Sachverhalte laienverständlich darstellen • Einen „verdaulichen“ Umfang haben • Gerichtsfest abgelegt werden • Persönlich schützen (!) • Bildhaft sein…. • Schnell und einfach zu erstellen • Aussagefähig sein Nur ein Fremdvergabe-Thema? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Wer ist für die Dokumentation monetär verantwortlich? Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Grundsatz nach wie vor: Wer bestellt, der bezahlt! Aber: 1. Was wurde verlangt (AA, Vertrag, Normen etc.)? 2. Wer hat etwas verlangt? 3. Wer hätte etwas verlangen müssen (rechtlich z.B.)? © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Tipps zur praktischen Dokumentation! 1. 2. 3. 4. 5. 6. Ein „zu viel“ hat noch nicht geschadet Ein „zu wenig“ kann schaden Ein „gar nicht“ wird schaden Sonderfall 1 „es ist nicht korrekt“ Sonderfall 2 „man wollte keine Dokumentation“ Sonderfall 3 „sie ist verschwunden“ © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann ArbStättV Allgemeine Anforderungen 1.4 Energieverteilungsanlagen Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben. © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Neue BetrSichV 2015 Vor der Anschaffung eines Arbeitsmittels (Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen) ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen gemäß § 3 BetrSichV. © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com Keine unerlaubte Vervielfältigung, auch auszugsweise – © Dr. Thorsten Neumann Seien Sie alles im Berufsleben, aber niemals vorsätzlich! www.gefda.com oder 0261 98838123 www.mebedo.de oder 0261 98838100 Dokumentation: www.esform.de Verantwortlich für den Inhalt: Dr.-Ing. Thorsten Neumann Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit © 2015 Dr. Thorsten Neumann www.gefda.com
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