Referat Pierre Studer Neues Lebensmittelrecht - svg-umwelt.ch

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Abteilung Lebensmittel und Ernährung
Revision des Lebensmittelrechts
Vorgaben für Gemeinschaftsbäder
Pierre Studer
Abteilung Lebensmittel und Ernährung
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
SVG - Tagung, Zurich, den 11. November 2015
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Abteilung Lebensmittel und Ernährung
Das neue Lebensmittelrecht
Bundesverfassung
Volk
PARLAMENT
BRat
Lebensmittelgesetz
EDI
V über Höchstgehalte
an Pestizidrückständen
V über Rückstände pharmakologisch
wirksamer Stoffe
V über technologische Verfahren und
technische Hilfsstoffe
V betreffend die Information
über Lebensmittel
V über
Kontaminanten
V über neuartige
Lebensmittel
V über
Zusatzstoffe
Hygieneverordnung
V über
Aromen
V über die Hygiene beim Schlachten
V über
Aerosolpackungen
V über die Qualität von
Wasser für den
menschlichen
gebrauch
Verordnung über
Gegenstände für
den Humankontakt
V über kosmetische
Mittel
V über
Bedarfsgegenständ
e
V über die
Sicherheit von
Spielzeug
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V über Nahrungsergänzungsmittel
„Fukushima-Verordnung“ (Radionuklide)
V über das Schlachten und die
Fleischkontrolle
V über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
V über gentechnisch veränderte
Lebensmittel
V über
Lebensmittel für
die Ernährung von
bestimmten Bevölkerungsgruppen
V über Getränke
BLV
V über
Lebensmittel
tierischer Herkunft
V über
Lebensmittel
pflanzlicher
Herkunft
EDI
V. über den Nationalen
Kontrollplan
Vollzugsverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
„Tschernobyl“-Verordnung (Radionuklide)
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Änderungen
•
•
•
•
•
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Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit;
Prinzips des Täuschungsschutzes und Ausweitung auf die
Gebrauchsgegenstände;
Verzicht auf das System der « Toleranz- / Grenzwerte » und
Übernahme des Höchstmengensystems;
Verankerung des Vorsorgeprinzips;
Mehr Transparenz bei den Kontrollen der Vollzugsbehörden;
Verstärkung des Prinzips der Rückverfolgbarkeit und
Selbstkontrolle
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Hygiene
• Hygieneverordnung
• Keine grundlegenden materiellen Anpassungen
• Selbstkontrolle
• vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle und an die
Dokumentation für Kleinstbetriebe (Betriebe bis 9 Mitarbeitende)
LGV Art. 76 Branchenleitlinien
3 In den Branchenleitlinien können für Betriebe bis 9 Mitarbeitende (Kleinstbetriebe)
vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt werden.
LGV Art. 81 Dokumentation der Selbstkontrolle
3 Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen
reduzieren.
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LGV Selbstkontrolle Gebrauchsgegenstände
4. Kapitel: Grundsätze der Selbstkontrolle
Art. 70 Für jeden Betrieb muss eine verantwortliche Person
bezeichnet werden.
Ansonsten ist die Betriebs- oder Unternehmensleitung für die
Produktesicherheit des Betriebs verantwortlich.
Oberste Verantwortung für:
Sicherheit der Produktion
Probe
Massnahme
Dokumentation
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Vertikales Verordnungsrecht
• Grosser Umbau mit wenig neuen Inhalten
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
Verordnung über Getränke
Verordnung über Wasser für den menschlichen Gebrauch
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Wasser für den menschlichen
Gebrauch
Anforderungen an Trinkwasser und;
• Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in
Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken
zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in
Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.
• Bestimmungen zu Trinkwasser aus der Verordnung über
Trink-, Quell- und Mineralwasser sowie Höchstwerte
und Parameterwerte aus FIV und der HyV.
• Liste der bewilligten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung und zur
Desinfektion von Trinkwasser
• Legionellen in Sprudelbädern und im Warmwasserkreislauf
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Wasser in gemeinschaftlich genutzten
Schwimmbädern…
• Art. 10, Anhang 5: Mikrobiologische Anforderungen
• Art. 11, Anhang 6: Höchst- und Mindestkonzentrationen von
Desinfektionsmitteln
• Art. 12, Anhang 7: Höchstkonzentrationen von Schadstoffen
und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten
• Art. 14: Aufbereitungsanlagen: …nach den anerkannten
Regeln der Technik…
• Art. 15: …über eine Fachbewilligung verfügen…
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Höchstwerte für Badewasser
• Mikrobiologische Anforderungen für Wasser, …
• In öffentlich genutzten Schwimmbädern
• Mit biologischer Aufbereitung des Badewassers
 Wasser in Sprudelbädern, mit Aerosolbildung oder
Dampfbad
 Legionella spp.
max. 100 KBE/l
 Warmwasserkreislauf
 Legionella spp.
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max. 1000 KBE/l
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Mikroorganismen im Wasser
• Magen-Darm Entzündungen:
• Bakterien* z.B. E.coli, Shigella,
• Viren: Noroviren, Echoviren
• Parasiten: Cryptosporidium, Giardia.
• Dermale Infektionen: hauptsächlich Pseudomonas aeruginosa.
• Atemwegsinfektionen: Legionellen*
* In der Verordnung geregelt
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Mikrobiologie - Badewasser
• Aerobe mesophile Keime
• Escherichia coli
• Pseudomonas aeruginosa
Höchstwert
1000 KBE/ml
nn/100 ml
nn/100 ml
Und dazu: Für Wasser in SprudelBädern oder Becken mit einer
Aerosolbildung förderlichen
Einrichtung:
Legionella spp. 100 KBE / Liter
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SIA: Abgestuftes Vorgehen bei Legionellenbefall
>100 KBE/L
 Aerosolbildende Einrichtungen abschalten
 Filterspülung (HOCl- = >20 mg/l),
 Sprudelbecken entleeren, reinigen, desinfizieren
 Erneute Analyse nach 10 Tagen im Beckenwasser und Filtrat
>10’000 KBE/L
 Becken für den Badebetrieb schliessen
 Stufenuntersuchung / Kontaminationsquelle lokalisieren
 …………
 Bei Legionellen im Becken <100 KBE/L Becken für Badebetrieb
freigeben
 Untersuchungen wöchentlich wiederholen, bis stabiler Betrieb
bestätigt ist
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Höchstwerte für Badewasser
• Desinfektion auf Chlor-, Chlor/Ozon- und Brombasis
• Freies Chlor: 0.2 – 0.8 mg/l
• Freies Brom: 0.7 – 1.4 mg/l
• Ozon:
0.02 mg/l
• Höchstkonzentrationen von Schadstoffen bei der
Desinfektion anfallenden Nebenprodukten
• Harnstoff, Chlorat, Bromat,
• Gebundenes Chlor, Trihalomethane
• Gebundenes Brom, Bromid
• Ozon
• Phosphor
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Kontrolle der Behörde: vorgeschlagene Frequenzen
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Legionärskrankheit: Hoteliers gegen strengere
Bäder-Vorschriften
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Zeitplan
Vernehmlassung zum Verordnungsrecht:
2. Quartal 2015
Dauer: 3 Monate (ohne Juli)  ca. Juni – Oktober
2. Ämterkonsultation
 Frühling 2016
Inkrafttreten von Gesetz und Verordnungsrecht:
 2. Jahreshälfte 2016
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Fragen ?
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