Hinweise für Parteien und Wahlbewerber in Vorbereitung der

Stand: 30.11.2015
Hinweise für Parteien und Wahlbewerber
in Vorbereitung der Landtagswahl 2016
Die nachfolgenden Hinweise beruhen auf den zu beachtenden Regelungen für das Wahlvorschlagsverfahren der Landtagswahl 2016 zur Beteiligungsanzeige und für das Aufstellen und
Einreichen von Wahlvorschlägen nach
- dem Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl.
M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 2) geändert
worden ist,
- der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94)
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Hinweise ersetzen nicht die eigenständige Arbeit mit den gesetzlichen Grundlagen.
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Allgemeines
Als Wahltag für die Landtagswahl hat die Landesregierung den 4. September 2016 bestimmt.
Mecklenburg-Vorpommern ist zur Landtagswahl 2016 wieder in 36 Landtagswahlkreise
eingeteilt (siehe Wahlkreiseinteilung).
Für das Wahlvorschlagsverfahren der Landtagswahl 2016 sind die gemäß LKWO M-V vorgeschriebenen Anlagen/Formblätter zu verwenden. Die Anlagen/Formblätter für die Beteiligungsanzeige und das Aufstellen einer Landesliste sind bei der Landeswahlleiterin, die Anlagen/Formblätter für das Aufstellen eines Kreiswahlvorschlages bei der zuständigen Gemeindeoder Kreiswahlleitung erhältlich. Es wird dringend empfohlen, die Formulare für Unterstützungsunterschriften bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung bzw. bei der Landeswahlleiterin anzufordern.
Die Formblätter werden auf der Internetseite der Landeswahlleiterin auch als Dateien bereitgestellt: www.wahlen.m-v.de / Landtagswahlen / 2016 / Rechtsgrundlagen.
In allen Formblättern ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert –
die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Hierbei ist die Schreibweise in der Satzung maßgeblich.
Durch die ausstehende Änderung der LKWO M-V können sich die Formblätter noch verändern.
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Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige und Unterstützungsunterschriften
2.1 Wahlvorschlagsrecht
Landeslisten und Kreiswahlvorschläge können gemäß § 55 Absatz 1 LKWG M-V von Parteien,
Kreiswahlvorschläge gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 LKWG M-V auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei kann gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V in jedem Wahlkreis
nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.
Der Wahlkreisbewerber einer Partei kann nach § 56 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V nur auf einem
Kreiswahlvorschlag benannt, jedoch gleichzeitig als Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nach § 15 Absatz 3 LKWG M-V nicht zulässig.
Der Bewerber einer Partei muss nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V Mitglied dieser Partei
oder parteilos sein.
Die Wahlbewerber einer Partei werden in verbindlicher Reihenfolge nach § 15 Absatz 4 LKWG
M-V in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von den zur Landtagswahl jeweils wahlberechtigten Parteimitgliedern aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Die Wahlen für die Vertreterversammlung können gemäß § 56 Absatz 3 LKWG M-V seit
dem 5. März 2015 stattfinden.
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Wahlkreisbewerber von Parteien können nach § 56 Absatz 1 LKWG M-V gewählt werden
1. in einer Wahlkreisversammlung durch die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis
zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei,
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, in einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei.
Die Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber sind nach § 56 Absatz 2 LKWG
M-V in verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung gemäß § 15 Absatz 4 LKWG
M-V zu wählen. Die Anzahl der Personen auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.
Die Wahlen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen gemäß § 56 Absatz 3
LKWG M-V seit dem 5. Juni 2015 stattfinden.
2.2 Beteiligungsanzeige
Parteien, die am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht im Landtag
oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, können nach § 55 Absatz 2 LKWG M-V Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 108. Tag vor der Wahl (19. Mai 2016) bis 18 Uhr angezeigt haben und vom
Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft spätestens am 94. Tag vor der Wahl (2. Juni
2016) für die Teilnahme an der Landtagswahl festgestellt ist.
Die Beteiligungsanzeige ist gemäß § 22 Absatz 1 LKWO M-V auf den Formblättern der Anlage 1 einzureichen. Dem Formblatt 1.1 der Anlage 1 sind folgende Anlagen beizufügen:
- Schriftliche Satzung der Landesorganisation der Partei gemäß § 6 des Parteiengesetzes
- Schriftliches Programm der Landesorganisation der Partei
- Abschrift der bei der Wahl des Landesvorstandes der Partei gefertigten Niederschrift oder die
Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten
Vorstand angehören.
Zudem sollen der Beteiligungsanzeige gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 LKWG M-V Nachweise
beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes durch den Landeswahlausschuss ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder, die Zahl und Art der Gebietsverbände sowie die bisherige Teilnahme an Wahlen.
2.3 Unterstützungsunterschriften
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Kreiswahlvorschläge der in § 55 Absatz 5 LKWG M-V genannten Parteien müssen von
mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Landtagswahlkreises persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein.
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Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen nach § 55 Absatz 5 LKWG M-V
ebenfalls von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Landtagswahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
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Landeslisten der in § 55 Absatz 5 LKWG M-V genannten Parteien müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Es wird dringend empfohlen, die Formulare für Unterstützungsunterschriften bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung bzw. bei der Landeswahlleiterin anzufordern.
Wahlvorschläge von Parteien dürfen gemäß § 23 Absatz 3 LKWO M-V erst unterzeichnet
werden, nachdem die Bewerberinnen und Bewerber nach § 56 LKWG M-V aufgestellt
worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Für jede Unterstützungsunterschrift ist die Bescheinigung des Wahlrechts für den Unterzeichner vom zuständigen Meldeamt einzuholen und beim Einreichen des Wahlvorschlages beizu-
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bringen. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung
gegeben sein.
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Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Gemäß § 23 Absatz 1 LKWO M-V sind Wahlvorschläge erst nach der Bekanntmachung der
Landeswahlleiterin nach § 14 LKWG M-V (Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen)
einzureichen. Diese Bekanntmachung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 47
vom 30. November 2015 veröffentlicht und steht ebenfalls auf der Internetseite der Landeswahlleiterin zur Verfügung.
Nach § 55 Absatz 6 LKWG M-V sind
- Kreiswahlvorschläge bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung und
- Landeslisten bei der Landeswahlleiterin
spätestens am 75. Tag vor der Wahl (21. Juni 2016) bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen.
Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet gemäß § 20 Absatz 1
LKWG M-V spätestens am 52. Tag vor der Wahl (14. Juli 2016) der zuständige Wahlausschuss.
Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit (siehe Formblatt 2.4 bzw. 3.1.4) dürfen
am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 23 Absatz 1 LKWO M-V).
3.1 Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge können gemäß § 15 Absatz 1 LKWG M-V in Verbindung mit § 55 Absatz
1 Satz 1 LKWG M-V von Parteien und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge ergeben sich insbesondere aus § 16 LKWG M-V in
Verbindung mit § 23 LKWO M-V. Bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber von Parteien ist § 56 LKWG M-V besonders zu beachten.
Gemäß § 23 Absatz 1 LKWO M-V sind Kreiswahlvorschläge auf den Formblättern der Anlage 3
einzureichen.
- Parteien reichen folgende Formblätter bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung
ein:
3.1.1 Wahlvorschlag Wahlkreis (Partei),
3.1.2 Unterstützungsunterschrift zum Wahlvorschlag Wahlkreis einer Partei,
3.1.3 Niederschrift der Versammlung zum Wahlvorschlag Wahlkreis,
3.1.4 Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag Wahlkreis (Partei).
- Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber reichen folgende Formblätter bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung ein:
3.2.1 Wahlvorschlag Wahlkreis (Einzelbewerbung),
3.2.2 Unterstützungsunterschrift zum Wahlvorschlag Wahlkreis (Einzelbewerbung).
3.2 Landesliste
Landeslisten können gemäß § 15 Absatz 1 LKWG M-V in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Satz 1
LKWG M-V nur von Parteien eingereicht werden.
Inhalt und Form der Landeslisten ergeben sich insbesondere aus § 16 LKWG M-V in Verbindung mit § 23 LKWO M-V. Bei der Aufstellung der Landeslisten ist § 56 LKWG M-V besonders
zu beachten.
Gemäß § 23 Absatz 1 LKWO M-V sind Landeslisten auf den folgenden Formblättern der Anlage 2 bei der Landeswahlleiterin einzureichen:
2.1 Wahlvorschlag Landesliste,
2.2 Unterstützungsunterschrift zum Wahlvorschlag Landesliste,
2.3 Niederschrift zum Wahlvorschlag Landesliste,
2.4 Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag Landesliste.