DIPLOM-KAUFFRAU SABINE LANGE I STEUERBERATERIN DIE MANDANTEN I INFORMATION A Spezial Ausgabe I Geschenke ja – Steuern nein! Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, zu Beginn des Jahres haben sich einige Änderungen im Bereich der Geschenke und Aufmerksamkeiten ergeben. Ich nehme dies zum Anlass, einige Empfehlungen zum steueroptimierten Schenken zu geben. Denn wie heißt es doch so schön „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ und stärken die Kundenbeziehungen bzw. erfreuen Ihre Mitarbeiter. Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, so sprechen Sie mich bitte an. Unter Telefon 06033-9 28 50 70 oder [email protected] können Sie sich gerne an mich wenden. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Sabine Lange Inhalt I. Aufmerksamkeiten 1 a. Aufmerksamkeiten zum „Verschenken“ an eigene Arbeitnehmer 1 b. Aufmerksamkeiten zum „Verschenken“ an Geschäftsfreunde 2. Aufmerksamkeiten im Betrieb 3. Mahlzeiten aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes II. Geschenke 1. Definition 2. Betriebliche Veranlassung 3. Abzugsbegrenzung 4. Aufzeichnungspflichten 5. Behandlung beim Empfänger III. Steueroptimiertes Schenken Inhalt I. Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Empfängers führen. AUFMERKSAMKEITEN 1a. Aufmerksamkeiten zum „Verschenken“ an eigene Arbeitnehmer Aufmerksamkeiten sind Blumen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 € brutto (bis 2014: 40 € brutto), d.h. inklusive Umsatzsteuer sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und beim Empfänger steuerfrei. Genussmittel ein Buch CDs/ DVDs Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 1 DIE MANDANTEN I INFORMATION aus Anlass des nehmerin. die den eigenen Arbeitnehmern Auf der Rechnung über das Buch sind der Name der Arbeitnehmerin, ihr Geburtstag sowie das Datum der Übergabe des Bildbandes zu vermerken. den Angehörigen der eigenen Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen Ereignisses (und nur dann!) persönlichen 1b. Aufmerksamkeiten zum Verschenken an Geschäftsfreunde zuwendet werden. Geldzuwendungen sind stets auch wenn ihr Wert gering ist. steuerpflichtig, Die Definition der Aufmerksamkeiten findet sich in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 LStR) und galt ursprünglich nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mittlerweile gelten die Regelungen aber auch im Verhältnis zwischen Unternehmern und Dritten (Geschäftsfreunden). Allerdings gilt im Verhältnis zu Dritten für den Betriebsausgabenabzug die 35 €-Grenze (vgl. II, Geschenke) und nicht die 60 €-Grenze. Ein besonderes persönliches Ereignis sind Geburtstag Namenstag Hochzeit Verlobung ein Betriebsjubiläum Der Vorteil „Aufmerksamkeiten“ anstatt Geschenke an Geschäftsfreunde zu verschenken, besteht jedoch darin, dass Aufmerksamkeiten beim Empfänger, wenn er oder sie Unternehmer sind, steuerfrei vereinnahmt werden können (vgl. die unterschiedliche Behandlung zwischen Aufmerksamkeiten und Geschenken unter Punkt II 5.) die Geburt eines Kindes Einschulung des Kindes Kommunion/ Konfirmation des Kindes die eigene bestandene Prüfung …. Weihnachten Ereignis! ist niemals ein Geburtstags (27.05.) der Arbeit- persönliches 2. Aufmerksamkeiten im Betrieb Die Übergabe der Aufmerksamkeit an den Empfänger sollte in zeitlichem Zusammenhang mit dem persönlichen Ereignis stehen. Bis zu 3 Monate vor bzw. nach dem persönlichen Ereignis gelten als im zeitlichen Zusammenhang stehend. Aufmerksamkeiten sind auch Getränke (Kaffee, Tee, Wasser) und Genussmittel Zigaretten) Aufmerksamkeiten können mehrmals im Jahr an die gleiche Person vergeben werden. Es versteht sich von selbst, dass jedes Mal ein anderes persönliches Ereignis vorliegen muss. (Gebäck, Schokolade, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ohne jeden Anlass einmal im Monat Sachbezüge im Wert von 44 € brutto zuwenden (z. B. einen Geschenkkorb oder einen Warengutschein, der zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt). 3. Mahlzeiten aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und die Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt bis für Mahlzeiten (Speisen und Getränke) bis zu einem Wert von 60 € brutto (bis 2014: 40 € brutto inkl. USt) durchschnittlich je teilnehmendem Arbeitnehmer. Eine weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug und für die Steuerfreiheit beim Empfänger ist, dass das persönliche Ereignis auf dem Beleg vermerkt wird. Beispiel: Die Unternehmerin schenkt ihrer Sekretärin im Juli 2015 einen Bildband im Wert von 48 € brutto Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 2 DIE MANDANTEN I INFORMATION die Namen der Arbeitnehmer, die die Mahlzeiten einnehmen Es muss ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz vorliegen, z. Bsp. auf der Rechnung für die Mahlzeiten zu vermerken sind. eine Inventur unvorhersehbare Überstunden eine besondere betriebliche Besprechung II. Die Mahlzeiten müssen im Betrieb während des Arbeitseinsatzes eingenommen werden, d.h. davor und danach wird weitergearbeitet. GESCHENKE Der Abzug von Geschenken ist steuerlich sehr begrenzt: Beispiel: (erfüllt die Voraussetzungen) Die Geschenke müssen betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Inventur, Arbeitsbeginn Samstag um 9 Uhr, um 12 Uhr wird für alle Arbeitnehmer, die an der Inventur teilnehmen, Pizza und Getränke bestellt, die im Betrieb eingenommen werden. Danach wird bis 16 Uhr weitergearbeitet. Die Aufwendungen für die Pizza und Getränke sind für die Arbeitnehmer steuerfrei und als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hinweis: Nie die Ehefrau / Ehemann / Partner des Geschäftspartners beschenken, denn dann fehlt es an der betrieblichen Veranlassung. Selbst betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger bei max. 35 € liegen Hier wird der Hintergrund dieser Regelung sichtbar. Der Arbeitgeber gewährt die Mahlzeiten, weil er ein Interesse an einer günstigen Gestaltung des Betriebsablaufs hat und nicht weil er die Arbeitnehmer belohnen will. Auch wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, scheitert der Abzug, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet worden sind. Beispiel: (erfüllt nicht die Voraussetzungen) Inventur, Arbeitsbeginn Samstag um 9 Uhr, Ende 12 Uhr. Im Anschluss an die Inventur wird für alle Arbeitnehmer, die an der Inventur teilgenommen haben, Pizza und Getränke bestellt, die im Betrieb eingenommen werden. 1. Definition und Abgrenzung Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen stehen. Es liegt ein Belohnungsessen und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (weil die Mahlzeitengestellung im Anschluss an den Arbeitseinsatz erfolgt). Dasselbe gilt, wenn die Mahlzeit außerhalb des Betriebs in einer Gaststätte eingenommen wird. Beispiele: Meistens handelt es sich bei den Geschenken um Geld- oder Sachzuwendungen – auch in Form von Geschenkgutscheinen – im Rahmen der allgemeinen Kundenpflege, z. B. zu Weihnachten oder zu Geburtstagen. Darüber hinaus können Dienstleistungen verschenkt werden. Gleiches gilt für Warenproben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäftsabschluss stehen. Finden Arbeitsessen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte in der Nähe des Betriebs statt, führt dies bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (für den Arbeitgeber sind die Kosten der Arbeitsessen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig). Gegenbeispiele: Werbeprämien zählen nicht zu den Geschenken, sondern stellen eine Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit dar. Aufzeichnungspflichten: Es versteht sich von selbst, dass Beginn und Ende desselben Auch Zugaben, die zusätzlich zu einer gekauften Ware „geschenkt“ werden, sind keine Geschenke in diesem Sinne, weil sie in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Kauf stehen. Die Uhrzeit („während“) Auch die betrieblich veranlassten Leistungen im Rahmen des Sponsorings erfolgen, weil der Sponsor die Bezeichnung des außergewöhnliches Arbeitseinsatz der Mahlzeiteneinnahme Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 3 DIE MANDANTEN I INFORMATION Sind Geschenke teils privat, teils betrieblich begründet, werden die Aufwendungen insgesamt den nichtabziehbaren privaten Kosten der Lebensführung zugerechnet, wenn sich der betriebliche Teil nicht leicht und eindeutig trennen lässt (was bei Geschenken regelmäßig der Fall sein dürfte). eine bestimmte Werbewirksamkeit bzw. Werbung für bestimmte Produkte erwartet. Ferner gelten Blumen und Kränze anlässlich der Beerdigung eines Geschäftsfreundes nicht als Geschenk und sind unbegrenzt abzugsfähig. Ebenso stellt die Bewirtung von Geschäftsfreunden kein Geschenk dar. Hinweis: Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung lässt sich u. a. danach beurteilen, wer beschenkt wird. Geschenke an Geschäftsfreunde sind i. d. R. betrieblich veranlasst, da damit meist eine Geschäftsbeziehung angebahnt oder vertieft werden soll. Zu unterscheiden: • • Preisprämien im Rahmen von Preisausschreiben sind keine Geschenke, weil sie zur Teilnahme anregen sollen; Preise bei Turnieren oder einer Tombola hingegen sehr wohl. Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger nur betrieblich nutzen kann, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung; sie können unabhängig von ihrer Höhe beim Schenker als Betriebsausgabe abgezogen werden. Auch bei Incentive-Reisen ist zu differenzieren: • • Wird einem Geschäftspartner eine Reise im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung angeboten, handelt es sich nicht um ein Geschenk. Gegenteiliges gilt, wenn die Reise zur Anbahnung oder Verbesserung der Geschäftsbeziehung durchgeführt wird; hier liegt ein – i. d. R. nicht abziehbares – Geschenk vor. Abgrenzbare Aufwendungen im Rahmen einer Veranstaltung für Kunden, die ohne konkrete Gegenleistungen erbracht wurden (z. B. Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels im Anschluss an eine Betriebsbesichtigung), können (nicht abzugsfähige) Geschenkaufwendungen sein. Beispiele: Eine Brauerei schenkt einem Gastwirt Gläser mit Werbeaufdruck; ein Pharmahersteller überlässt Krankenhäusern oder Ärzten Medikamentenmuster bzw. medizinisches Equipment. Hierbei handelt es sich um ein betrieblich veranlasstes Geschenk, das der Empfänger nur betrieblich nutzen kann. Die Aufwendungen für das Geschenk können vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. 3. Abzugsbegrenzung Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (inkl. Aufwendungen z. B. für die Kennzeichnung als Werbeträger) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten: Es handelt sich nicht um ein Geschenk, wenn dieser Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht; denn dann fehlt es an der hierfür erforderlichen Unentgeltlichkeit. • • • • Hinweis: Gerade die „Unentgeltlichkeit“ ist nicht immer leicht zu bestimmen. Insbesondere bei größeren Summen empfiehlt sich eine Beratung. Bitte sprechen Sie mich an. für alle einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 € nicht übersteigen. Verpackungskosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten, soweit es um die Transportverpackung geht (Gegenbeispiel: Geschenkbox als Umverpackung). Die 35 €-Grenze gilt nur für Nicht-Arbeitnehmer. Handelsvertreter oder „freie Mitarbeiter“ sind NichtArbeitnehmer. 2. Betriebliche Veranlassung Grundvoraussetzung für den – wenn auch nur beschränkten – steuerlichen Abzug ist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung des Geschenks. Ist der Hintergrund eines Geschenks dagegen ein privater, zählt es zu den typischen Lebenshaltungskosten, die steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hinweis: Bei Überschreiten der 35 €-Grenze sind alle Geschenke an den einen Empfänger nicht abziehbar und nicht nur die Geschenke, die über der 35 €-Grenze liegen. D. h. Geschenke an eigene Arbeitnehmer können uneingeschränkt abgezogen werden. Sie stellen im Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 4 DIE MANDANTEN Gegenzug dazu beim Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sofern nicht eine Ausnahme (siehe oben unter Aufmerksamkeiten) vorliegt. 5. Erfassung beim Empfänger Aufmerksamkeiten im Sinne der Definition in den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 LStR, siehe oben unter I) sind für die Empfänger steuerfrei. Für die Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen. Ob die Umsatzsteuer einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob Umsätze getätigt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Besteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist auf den Nettowarenwert ohne Umsatzsteuer abzustellen. Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, ist der Bruttowarenwert einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Das bedeutet, Aufmerksamkeiten sind • • Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitens der 35 €-Grenze nicht abziehen kann. Ist der Unternehmer Kioskbetreiber, ist auf den Nettowarenwert i. H. von 34 € abzustellen, so dass die 35 €Grenze nicht überschritten wird. Beim Arbeitnehmer gehören Geschenke und insbesondere Incentives i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sachleistungen sind dabei mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. In besonderen Fällen ist eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bzw. mit 30 % möglich. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Unternehmer Arzt ist: Es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Daher ist hier der Bruttowarenwert i. H. von 40,46 € maßgeblich, so dass in diesem Fall die 35 €-Grenze überschritten ist. Merke: Der Arzt macht kleinere Geschenke als der Kioskbesitzer. Unternehmer können Sachzuwendungen Empfänger • Maßgebend sind die Zuwendungen an dieselbe Person: Kapitalgesellschaft und Allein-, Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter sind verschiedene Personen. Verschiedene Personen sind auch Personengesellschaft und Personengesellschafter, selbst wenn das an die Personengesellschaft erbrachte Geschenk letztlich an einen Gesellschafter gelangt. • • • 4. Aufzeichnungspflicht • Aufwendungen für Geschenke müssen • an Dritte (Geschäftsfreunde, Kunden und Arbeitnehmer von Fremdfirmen, „Freie Mitarbeiter“) an eigene Arbeitnehmer (hier zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, keine Lohnumwandlung möglich) bis zu einer Höhe von insgesamt 10.000 € brutto jährlich pro Empfänger pauschal mit 30 % Einkommensteuer versteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 37 b EStG). In diesem Fall bleiben die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte außer Ansatz. einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben sowie fortlaufend und zeitnah erfasst werden. Hinweis: Erwähnen Sie in einem Brief, dass das Geschenk pauschal versteuert wurde, dann muss sich ihr Gegenüber keine Gedanken über eine mögliche Besteuerung machen. Wichtig ist, dass • weder steuerpflichtiger Arbeitslohn (bei Arbeitnehmern) noch Betriebseinnahmen (wenn die Beschenkten Unternehmer sind). Anders sieht es dagegen bei Geschenken aus: Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein Geschenk, dessen Bruttokaufpreis 40,46 € beträgt (darin sind 6,46 € Vorsteuer enthalten). • I INFORMATION der Name des Empfängers auf dem Beleg notiert wird. Allerdings ist die Zuwendung an eigene Arbeitnehmer trotz Vornahme der Pauschalierung sozialversicherungspflichtig. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 5 DIE MANDANTEN I INFORMATION • Hintergrund dieser Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist die Tatsache, dass Zuwendungen an Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer im Wirtschaftsleben immer mehr an Bedeutung gewinnen. Hierbei schwindet allerdings der Vorteil des Leistungsanreizes eines Arbeitnehmers bzw. die Motivation eines Geschäftspartners, wenn dieser die Zuwendung versteuern muss. Zudem bereitet die Frage nach der richtigen Bemessung der Steuer oftmals Probleme, insbesondere wenn – wie bei z. B. bei Karten für VIP-Logen – unterschiedliche Leistungen zugewendet werden (Werbung, Bewirtung, Geschenke). Mit der Pauschalierung werden sowohl diese Schwierigkeiten als auch die Unannehmlichkeiten für den Zuwendungsempfänger umgangen. als auch darüber liegende, nicht abziehbare Aufwendungen. Sie ist buchhalterisch wie Lohnsteuer zu behandeln, vom Unternehmer anzumelden und abzuführen. Darüber hinaus muss er den Zuwendungsempfänger über die Pauschalierung unterrichten. Hinweis: Der Unternehmer muss die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung bezüglich der Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung treffen. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber spätestens bis zu dem für die elektronische Übermittlung der letzten Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28.02. des Folgejahres) entscheiden, ob er von der Pauschalierung Gebrauch macht. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen inkl. Umsatzsteuer. In die Bemessungsgrundlage sind laut Finanzverwaltung alle Zuwendungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendung als Betriebsausgabe abziehen darf. Streuwerbeartikel Die Finanzverwaltung bleibt entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der bisherigen Handhabung und wendet die Pauschalierungsvorschrift nicht auf Streuwerbeartikel an (vgl. BMF Schreiben vom 19.05.2015 zu § 37 b EStG, RNZ 10). D.h. Streuwerbeartikel können wie bisher an Geschäftspartner vergeben werden, ohne dass beim Empfänger eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vorliegt. Von der Pauschalversteuerung erfasst werden nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, z. Bsp. Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Geschenke an Privatkunden überhaupt nicht pauschal versteuert werden müssen, weil die Zuwendungen den privaten Kunden nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Kugelschreiber Kalender Flasche Wein Schokolade, Gebäck Der Bundesfinanzhof hat auch geklärt, dass die Pauschalversteuerung auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind (also Ausländer), keine Anwendung findet. Bei der der Prüfung der 10 €-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Aber wenn der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit besteht, (Beispiel: ein Etui mit zwei Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 €), kommt es ist für die Prüfung der 10 €-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit an. Wichtig ist, dass die Pauschalierung für alle in einem Wirtschaftsjahr getätigten Geschenke einheitlich ausgeübt wird. D. h. der Steuerpflichtige steht vor der Entscheidung, alle Geschenke pauschal zu versteuern oder keine Geschenke bzw. Zuwendungen zu versteuern. Eine bewusste Auswahl bestimmter Sachverhalte ist dagegen unzulässig. Unterschieden werden kann aber zwischen Zuwendungen an Arbeitnehmer und an Nicht-Arbeitnehmer. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10 €-Grenze den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer, der die Streuwerbeartikel verteilt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Pauschalsteuer trifft • sowohl abziehbare Geschenke bis 35 € Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 6 DIE MANDANTEN III. I INFORMATION bis 35 € netto, wenn der Unternehmer selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist STEUEROPTIMIERTES SCHENKEN Damit die Aufmerksamkeit bzw. das Geschenk sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten steueroptimiert erfolgt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: bis 35 € brutto, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist Diese Geschenke sind ohne Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG möglich, da die Geschenkeempfänger Privatpersonen sind und ihnen die Zuwendung nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließt. Unterjährig an eigene Arbeitnehmer/innen an eigene Arbeitnehmer bzw. deren nahe Angehörige (Kinder) Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses bis zu 60 € brutto (inkl. USt) mehrmals im Jahr (je nach Anzahl der persönlichen Ereignisse) bis zu 3 Monate vor/nach dem persönlichen Ereignis aber mit Bezug auf das Ereignis NIE zu Weihnachten Unterjährig an Geschäftsfreunde Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses bis zu 35 € / Jahr bis 35 € netto, wenn der Unternehmer selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist bis 35 € brutto, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist NIE zu Weihnachten NIE an die Ehefrau/Ehemann/Partner, weil es dann an der betrieblichen Veranlassung fehlt und damit der Betriebsausgabenabzug entfällt. Geschäftsfreud = Inhaber/in des Unternehmens, nicht Arbeitnehmer dieses Unternehmens Diese Geschenke sind ohne Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG möglich, da Aufmerksamkeiten beim Empfänger keine Betriebseinnahme darstellen. Zu Weihnachten an Privatkunden (je nach Art des Unternehmens welches betrieben wird, z. Bsp. Privatpersonen als Versicherungsnehmer eines Versicherungsmaklers, Patienten eines Arztes, private Vermieter als Kunden eines Handwerkers) Rechtsstand: 31.08.2015 Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen. 7
© Copyright 2024 ExpyDoc