Mandanteninfo 2015 Spezial - Geschenke Aufmerksamkeiten

DIPLOM-KAUFFRAU SABINE LANGE
I
STEUERBERATERIN
DIE MANDANTEN I INFORMATION
A
Spezial Ausgabe I Geschenke ja – Steuern nein!
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
zu Beginn des Jahres haben sich einige Änderungen im Bereich der Geschenke und Aufmerksamkeiten ergeben.
Ich nehme dies zum Anlass, einige Empfehlungen zum steueroptimierten Schenken zu geben. Denn wie heißt es
doch so schön „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ und stärken die Kundenbeziehungen bzw. erfreuen
Ihre Mitarbeiter.
Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, so sprechen Sie mich bitte an. Unter Telefon 06033-9 28
50 70 oder [email protected] können Sie sich gerne an mich wenden.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
Sabine Lange
Inhalt
I. Aufmerksamkeiten
1 a. Aufmerksamkeiten zum „Verschenken“ an eigene
Arbeitnehmer
1 b. Aufmerksamkeiten zum „Verschenken“ an
Geschäftsfreunde
2. Aufmerksamkeiten im Betrieb
3. Mahlzeiten aus Anlass eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes
II. Geschenke
1. Definition
2. Betriebliche Veranlassung
3. Abzugsbegrenzung
4. Aufzeichnungspflichten
5. Behandlung beim Empfänger
III. Steueroptimiertes Schenken
Inhalt
I.
Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen, die auch im
gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden
Bereicherung des Empfängers führen.
AUFMERKSAMKEITEN
1a. Aufmerksamkeiten zum „Verschenken“
an eigene Arbeitnehmer
Aufmerksamkeiten sind
Blumen
Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 € brutto
(bis 2014: 40 € brutto), d.h. inklusive Umsatzsteuer
sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und beim
Empfänger steuerfrei.
Genussmittel
ein Buch
CDs/ DVDs
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine
Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen.
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DIE MANDANTEN
I INFORMATION
aus Anlass des
nehmerin.
die
den eigenen Arbeitnehmern
Auf der Rechnung über das Buch sind der Name der
Arbeitnehmerin, ihr Geburtstag sowie das Datum der
Übergabe des Bildbandes zu vermerken.
den Angehörigen der eigenen Arbeitnehmer
aus Anlass eines besonderen
Ereignisses (und nur dann!)
persönlichen
1b. Aufmerksamkeiten zum Verschenken
an Geschäftsfreunde
zuwendet werden.
Geldzuwendungen sind stets
auch wenn ihr Wert gering ist.
steuerpflichtig,
Die Definition der Aufmerksamkeiten findet sich in
den Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 LStR) und galt
ursprünglich nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Mittlerweile gelten die Regelungen
aber auch im Verhältnis zwischen Unternehmern und
Dritten (Geschäftsfreunden). Allerdings gilt im Verhältnis zu Dritten für den Betriebsausgabenabzug
die 35 €-Grenze (vgl. II, Geschenke) und nicht die
60 €-Grenze.
Ein besonderes persönliches Ereignis sind
Geburtstag
Namenstag
Hochzeit
Verlobung
ein Betriebsjubiläum
Der Vorteil „Aufmerksamkeiten“ anstatt Geschenke
an Geschäftsfreunde zu verschenken, besteht jedoch
darin, dass Aufmerksamkeiten beim Empfänger,
wenn er oder sie Unternehmer sind, steuerfrei vereinnahmt werden können (vgl. die unterschiedliche
Behandlung zwischen Aufmerksamkeiten und
Geschenken unter Punkt II 5.)
die Geburt eines Kindes
Einschulung des Kindes
Kommunion/ Konfirmation des Kindes
die eigene bestandene Prüfung
….
Weihnachten
Ereignis!
ist
niemals
ein
Geburtstags (27.05.) der Arbeit-
persönliches
2. Aufmerksamkeiten im Betrieb
Die Übergabe der Aufmerksamkeit an den Empfänger sollte in zeitlichem Zusammenhang mit dem
persönlichen Ereignis stehen. Bis zu 3 Monate vor
bzw. nach dem persönlichen Ereignis gelten als im
zeitlichen Zusammenhang stehend.
Aufmerksamkeiten sind auch
Getränke (Kaffee, Tee, Wasser) und
Genussmittel
Zigaretten)
Aufmerksamkeiten können mehrmals im Jahr an die
gleiche Person vergeben werden. Es versteht sich
von selbst, dass jedes Mal ein anderes persönliches
Ereignis vorliegen muss.
(Gebäck,
Schokolade,
die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern
zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder
verbilligt überlässt.
Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ohne jeden Anlass einmal im Monat Sachbezüge im Wert von 44 € brutto zuwenden (z. B.
einen Geschenkkorb oder einen Warengutschein, der
zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt).
3. Mahlzeiten aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, liegt darin kein
steuerpflichtiger Arbeitslohn und die Aufwendungen
sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt bis
für Mahlzeiten (Speisen und Getränke) bis zu einem
Wert von 60 € brutto (bis 2014: 40 € brutto inkl. USt)
durchschnittlich je teilnehmendem Arbeitnehmer.
Eine weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug und für die Steuerfreiheit beim Empfänger ist, dass das persönliche Ereignis auf dem
Beleg vermerkt wird.
Beispiel: Die Unternehmerin schenkt ihrer Sekretärin
im Juli 2015 einen Bildband im Wert von 48 € brutto
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DIE MANDANTEN
I INFORMATION
die Namen der Arbeitnehmer, die die Mahlzeiten einnehmen
Es muss ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz
vorliegen, z. Bsp.
auf der Rechnung für die Mahlzeiten zu vermerken
sind.
eine Inventur
unvorhersehbare Überstunden
eine besondere betriebliche Besprechung
II.
Die Mahlzeiten müssen im Betrieb während des
Arbeitseinsatzes eingenommen werden, d.h. davor
und danach wird weitergearbeitet.
GESCHENKE
Der Abzug von Geschenken ist steuerlich sehr begrenzt:
Beispiel: (erfüllt die Voraussetzungen)
Die Geschenke müssen betrieblich bzw. beruflich
veranlasst sein.
Inventur, Arbeitsbeginn Samstag um 9 Uhr, um 12
Uhr wird für alle Arbeitnehmer, die an der Inventur
teilnehmen, Pizza und Getränke bestellt, die im
Betrieb eingenommen werden. Danach wird bis 16
Uhr weitergearbeitet. Die Aufwendungen für die
Pizza und Getränke sind für die Arbeitnehmer
steuerfrei und als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hinweis: Nie die Ehefrau / Ehemann / Partner des
Geschäftspartners beschenken, denn dann fehlt es
an der betrieblichen Veranlassung.
Selbst betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger bei
max. 35 € liegen
Hier wird der Hintergrund dieser Regelung sichtbar.
Der Arbeitgeber gewährt die Mahlzeiten, weil er ein
Interesse an einer günstigen Gestaltung des
Betriebsablaufs hat und nicht weil er die Arbeitnehmer belohnen will.
Auch wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, scheitert
der Abzug, wenn die Geschenkaufwendungen nicht
einzeln und getrennt aufgezeichnet worden sind.
Beispiel: (erfüllt nicht die Voraussetzungen)
Inventur, Arbeitsbeginn Samstag um 9 Uhr, Ende 12
Uhr. Im Anschluss an die Inventur wird für alle
Arbeitnehmer, die an der Inventur teilgenommen
haben, Pizza und Getränke bestellt, die im Betrieb
eingenommen werden.
1. Definition und Abgrenzung
Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen,
die nicht als Gegenleistung für bestimmte
Leistungen des Empfängers gedacht sind und auch
nicht in unmittelbarem zeitlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang mit solchen Gegenleistungen
stehen.
Es liegt ein Belohnungsessen und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (weil die Mahlzeitengestellung im Anschluss an den Arbeitseinsatz erfolgt). Dasselbe gilt, wenn die Mahlzeit außerhalb
des Betriebs in einer Gaststätte eingenommen
wird.
Beispiele: Meistens handelt es sich bei den Geschenken um Geld- oder Sachzuwendungen – auch in Form
von Geschenkgutscheinen – im Rahmen der allgemeinen Kundenpflege, z. B. zu Weihnachten oder zu
Geburtstagen. Darüber hinaus können Dienstleistungen
verschenkt werden. Gleiches gilt für Warenproben,
wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäftsabschluss stehen.
Finden Arbeitsessen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte in der Nähe des
Betriebs statt, führt dies bei den teilnehmenden
Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (für
den Arbeitgeber sind die Kosten der Arbeitsessen in
voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig).
Gegenbeispiele: Werbeprämien zählen nicht zu den
Geschenken, sondern stellen eine Gegenleistung für
eine Vermittlungstätigkeit dar.
Aufzeichnungspflichten:
Es versteht sich von selbst, dass
Beginn und Ende desselben
Auch Zugaben, die zusätzlich zu einer gekauften Ware
„geschenkt“ werden, sind keine Geschenke in diesem
Sinne, weil sie in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Kauf stehen.
Die
Uhrzeit
(„während“)
Auch die betrieblich veranlassten Leistungen im
Rahmen des Sponsorings erfolgen, weil der Sponsor
die Bezeichnung des außergewöhnliches
Arbeitseinsatz
der
Mahlzeiteneinnahme
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Rechts- oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen.
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DIE MANDANTEN
I INFORMATION
Sind Geschenke teils privat, teils betrieblich begründet,
werden die Aufwendungen insgesamt den nichtabziehbaren privaten Kosten der Lebensführung zugerechnet,
wenn sich der betriebliche Teil nicht leicht und eindeutig
trennen lässt (was bei Geschenken regelmäßig der Fall
sein dürfte).
eine bestimmte Werbewirksamkeit bzw. Werbung für
bestimmte Produkte erwartet.
Ferner gelten Blumen und Kränze anlässlich der
Beerdigung eines Geschäftsfreundes nicht als
Geschenk und sind unbegrenzt abzugsfähig.
Ebenso stellt die Bewirtung von Geschäftsfreunden
kein Geschenk dar.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung lässt sich u. a. danach beurteilen, wer beschenkt wird. Geschenke an Geschäftsfreunde sind i. d. R. betrieblich veranlasst, da damit
meist eine Geschäftsbeziehung angebahnt oder vertieft
werden soll.
Zu unterscheiden:
•
•
Preisprämien im Rahmen von Preisausschreiben sind keine Geschenke, weil sie zur
Teilnahme anregen sollen;
Preise bei Turnieren oder einer Tombola hingegen sehr wohl.
Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger
nur betrieblich nutzen kann, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung; sie können unabhängig von ihrer
Höhe beim Schenker als Betriebsausgabe abgezogen
werden.
Auch bei Incentive-Reisen ist zu differenzieren:
•
•
Wird einem Geschäftspartner eine Reise im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung angeboten, handelt es sich nicht um ein
Geschenk.
Gegenteiliges gilt, wenn die Reise zur Anbahnung oder Verbesserung der Geschäftsbeziehung durchgeführt wird; hier liegt ein –
i. d. R. nicht abziehbares – Geschenk vor. Abgrenzbare Aufwendungen im Rahmen einer
Veranstaltung für Kunden, die ohne konkrete
Gegenleistungen erbracht wurden (z. B.
Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels im Anschluss an eine Betriebsbesichtigung), können
(nicht abzugsfähige) Geschenkaufwendungen
sein.
Beispiele: Eine Brauerei schenkt einem Gastwirt
Gläser mit Werbeaufdruck; ein Pharmahersteller überlässt Krankenhäusern oder Ärzten Medikamentenmuster bzw. medizinisches Equipment. Hierbei handelt
es sich um ein betrieblich veranlasstes Geschenk, das
der Empfänger nur betrieblich nutzen kann. Die Aufwendungen für das Geschenk können vollständig als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
3. Abzugsbegrenzung
Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke
dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (inkl. Aufwendungen
z. B. für die Kennzeichnung als Werbeträger)
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten: Es
handelt sich nicht um ein Geschenk, wenn dieser
Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht;
denn dann fehlt es an der hierfür erforderlichen Unentgeltlichkeit.
•
•
•
•
Hinweis: Gerade die „Unentgeltlichkeit“ ist nicht immer leicht zu bestimmen. Insbesondere bei größeren
Summen empfiehlt sich eine Beratung. Bitte sprechen
Sie mich an.
für alle einem Empfänger
in einem Wirtschaftsjahr
zugewendeten Geschenke
insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Verpackungskosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten, soweit es um die Transportverpackung
geht (Gegenbeispiel: Geschenkbox als Umverpackung).
Die 35 €-Grenze gilt nur für Nicht-Arbeitnehmer.
Handelsvertreter oder „freie Mitarbeiter“ sind NichtArbeitnehmer.
2. Betriebliche Veranlassung
Grundvoraussetzung für den – wenn auch nur beschränkten – steuerlichen Abzug ist die betriebliche
bzw. berufliche Veranlassung des Geschenks. Ist der
Hintergrund eines Geschenks dagegen ein privater,
zählt es zu den typischen Lebenshaltungskosten, die
steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Bei Überschreiten der 35 €-Grenze sind alle
Geschenke an den einen Empfänger nicht abziehbar
und nicht nur die Geschenke, die über der 35 €-Grenze
liegen.
D. h. Geschenke an eigene Arbeitnehmer können uneingeschränkt abgezogen werden. Sie stellen im
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine
Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen.
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DIE MANDANTEN
Gegenzug dazu beim Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sofern nicht
eine Ausnahme (siehe oben unter Aufmerksamkeiten)
vorliegt.
5. Erfassung beim Empfänger
Aufmerksamkeiten im Sinne der Definition in den
Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 LStR, siehe oben unter I)
sind für die Empfänger steuerfrei.
Für die Prüfung der 35 €-Grenze sind alle
Geschenke eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen. Ob die Umsatzsteuer einzubeziehen
ist, hängt davon ab, ob Umsätze getätigt wurden, die
zum Vorsteuerabzug berechtigen. Besteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist auf den Nettowarenwert
ohne Umsatzsteuer abzustellen. Ist der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen, ist der Bruttowarenwert einschließlich
Umsatzsteuer maßgeblich.
Das bedeutet, Aufmerksamkeiten sind
•
•
Wer als Unternehmer betrieblich veranlasste
Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen
versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen
wegen Überschreitens der 35 €-Grenze nicht abziehen
kann.
Ist der Unternehmer Kioskbetreiber, ist auf den Nettowarenwert i. H. von 34 € abzustellen, so dass die 35 €Grenze nicht überschritten wird.
Beim Arbeitnehmer gehören Geschenke und insbesondere Incentives i. d. R. zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Sachleistungen sind dabei mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort als geldwerter Vorteil der
Lohnsteuer zu unterwerfen. In besonderen Fällen ist
eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bzw. mit
30 % möglich.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Unternehmer
Arzt ist: Es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Daher ist hier der Bruttowarenwert i. H. von 40,46 €
maßgeblich, so dass in diesem Fall die 35 €-Grenze
überschritten ist.
Merke: Der Arzt macht kleinere Geschenke als der
Kioskbesitzer.
Unternehmer können Sachzuwendungen
Empfänger
•
Maßgebend sind die Zuwendungen an dieselbe
Person: Kapitalgesellschaft und Allein-, Mehrheits- oder
Minderheitsgesellschafter sind verschiedene Personen.
Verschiedene Personen sind auch Personengesellschaft und Personengesellschafter, selbst wenn das an
die Personengesellschaft erbrachte Geschenk letztlich
an einen Gesellschafter gelangt.
•
•
•
4. Aufzeichnungspflicht
•
Aufwendungen für Geschenke müssen
•
an Dritte (Geschäftsfreunde, Kunden und
Arbeitnehmer von Fremdfirmen, „Freie Mitarbeiter“)
an eigene Arbeitnehmer (hier zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
keine Lohnumwandlung möglich)
bis zu einer Höhe von insgesamt 10.000 €
brutto jährlich pro Empfänger
pauschal mit 30 % Einkommensteuer
versteuern
zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (§ 37 b EStG).
In diesem Fall bleiben die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte außer
Ansatz.
einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben sowie
fortlaufend und zeitnah erfasst werden.
Hinweis: Erwähnen Sie in einem Brief, dass das
Geschenk pauschal versteuert wurde, dann muss sich
ihr Gegenüber keine Gedanken über eine mögliche
Besteuerung machen.
Wichtig ist, dass
•
weder steuerpflichtiger Arbeitslohn (bei Arbeitnehmern)
noch Betriebseinnahmen (wenn die Beschenkten Unternehmer sind).
Anders sieht es dagegen bei Geschenken aus:
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein Geschenk,
dessen Bruttokaufpreis 40,46 € beträgt (darin sind
6,46 € Vorsteuer enthalten).
•
I INFORMATION
der Name des Empfängers auf dem Beleg
notiert wird.
Allerdings ist die Zuwendung an eigene Arbeitnehmer
trotz Vornahme der Pauschalierung sozialversicherungspflichtig.
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie ersetzen keine
Rechts- oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen.
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DIE MANDANTEN
I INFORMATION
•
Hintergrund dieser Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist die Tatsache, dass Zuwendungen an
Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer im Wirtschaftsleben immer mehr an Bedeutung gewinnen. Hierbei
schwindet allerdings der Vorteil des Leistungsanreizes
eines Arbeitnehmers bzw. die Motivation eines Geschäftspartners, wenn dieser die Zuwendung versteuern muss. Zudem bereitet die Frage nach der richtigen
Bemessung der Steuer oftmals Probleme, insbesondere wenn – wie bei z. B. bei Karten für VIP-Logen –
unterschiedliche Leistungen zugewendet werden
(Werbung, Bewirtung, Geschenke). Mit der Pauschalierung werden sowohl diese Schwierigkeiten als auch
die Unannehmlichkeiten für den Zuwendungsempfänger umgangen.
als auch darüber liegende, nicht abziehbare
Aufwendungen.
Sie ist buchhalterisch wie Lohnsteuer zu behandeln,
vom Unternehmer anzumelden und abzuführen. Darüber hinaus muss er den Zuwendungsempfänger über
die Pauschalierung unterrichten.
Hinweis: Der Unternehmer muss die Entscheidung zur
Anwendung der Pauschalierung bezüglich der
Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer spätestens in der
letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres
der Zuwendung treffen.
Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer muss sich der
Arbeitgeber spätestens bis zu dem für die elektronische
Übermittlung der letzten Lohnsteuerbescheinigung
geltenden Termin (28.02. des Folgejahres) entscheiden,
ob er von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen
inkl. Umsatzsteuer. In die Bemessungsgrundlage sind
laut Finanzverwaltung alle Zuwendungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob der Zuwendende die
Geschenkaufwendung als Betriebsausgabe abziehen
darf.
Streuwerbeartikel
Die Finanzverwaltung bleibt entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der bisherigen
Handhabung und wendet die Pauschalierungsvorschrift
nicht auf Streuwerbeartikel an (vgl. BMF Schreiben vom
19.05.2015 zu § 37 b EStG, RNZ 10). D.h. Streuwerbeartikel können wie bisher an Geschäftspartner vergeben
werden, ohne dass beim Empfänger eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vorliegt.
Von der Pauschalversteuerung erfasst werden nur
solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim
Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften
führen.
Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, z. Bsp.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
Geschenke an Privatkunden überhaupt nicht pauschal
versteuert werden müssen, weil die Zuwendungen den
privaten Kunden nicht im Rahmen einer Einkunftsart
zufließen.
Kugelschreiber
Kalender
Flasche Wein
Schokolade, Gebäck
Der Bundesfinanzhof hat auch geklärt, dass die
Pauschalversteuerung auf Sachzuwendungen an
Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind (also Ausländer), keine
Anwendung findet.
Bei der der Prüfung der 10 €-Grenze ist auf den Wert
des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn
ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält.
Aber wenn der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit besteht, (Beispiel: ein Etui mit zwei Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 €), kommt es ist für die
Prüfung der 10 €-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit an.
Wichtig ist, dass die Pauschalierung für alle in einem
Wirtschaftsjahr getätigten Geschenke einheitlich ausgeübt wird. D. h. der Steuerpflichtige steht vor der Entscheidung, alle Geschenke pauschal zu versteuern
oder keine Geschenke bzw. Zuwendungen zu versteuern. Eine bewusste Auswahl bestimmter Sachverhalte
ist dagegen unzulässig. Unterschieden werden kann
aber zwischen Zuwendungen an Arbeitnehmer und an
Nicht-Arbeitnehmer.
Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10 €-Grenze
den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer, der die Streuwerbeartikel verteilt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Pauschalsteuer trifft
•
sowohl abziehbare Geschenke bis 35 €
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie stellen keine
Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen.
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DIE MANDANTEN
III.
I INFORMATION
bis 35 € netto, wenn der Unternehmer selbst
vorsteuerabzugsberechtigt ist
STEUEROPTIMIERTES SCHENKEN
Damit die Aufmerksamkeit bzw. das Geschenk sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten
steueroptimiert erfolgt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
bis 35 € brutto, wenn der Unternehmer nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
Diese Geschenke sind ohne Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG möglich, da die
Geschenkeempfänger Privatpersonen sind
und ihnen die Zuwendung nicht im Rahmen
einer Einkunftsart zufließt.
Unterjährig an eigene Arbeitnehmer/innen
an eigene Arbeitnehmer bzw. deren nahe Angehörige (Kinder)
Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses bis zu 60 € brutto (inkl.
USt) mehrmals im Jahr (je nach Anzahl der
persönlichen Ereignisse)
bis zu 3 Monate vor/nach dem persönlichen
Ereignis aber mit Bezug auf das Ereignis
NIE zu Weihnachten
Unterjährig an Geschäftsfreunde
Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses bis zu 35 € / Jahr
bis 35 € netto, wenn der Unternehmer selbst
vorsteuerabzugsberechtigt ist
bis 35 € brutto, wenn der Unternehmer nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
NIE zu Weihnachten
NIE an die Ehefrau/Ehemann/Partner, weil es
dann an der betrieblichen Veranlassung fehlt
und damit der Betriebsausgabenabzug entfällt.
Geschäftsfreud = Inhaber/in des Unternehmens,
nicht Arbeitnehmer dieses
Unternehmens
Diese Geschenke sind ohne Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG möglich, da
Aufmerksamkeiten beim Empfänger keine
Betriebseinnahme darstellen.
Zu Weihnachten
an Privatkunden (je nach Art des Unternehmens welches betrieben wird, z. Bsp.
Privatpersonen als Versicherungsnehmer
eines Versicherungsmaklers, Patienten eines
Arztes, private Vermieter als Kunden eines
Handwerkers)
Rechtsstand: 31.08.2015
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Sie ersetzen keine
Rechts- oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jegliche Haftung ausgeschlossen.
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