Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle von oder im Namen der Lufthansa Technik („LHT“) und/oder ihren Tochterunternehmen (gemeinsam „LHT Gruppe“) getätigten Essenseinladungen, gewährten Geschenke und sonstigen Zuwendungen an Kunden, Vertragspartner oder sonstige Personen, die nicht Mitarbeiter oder Organmitglieder der LHT Gruppe sind. Geschenke im Sinne dieser Richtlinie sind jegliche Art von Zuwendungen, für die der Empfänger keine oder nur eine geringfügige, nicht marktübliche Gegenleistung erbringen muss. Neben Sachgegenständen können also auch Dienstleistungen (z.B. Flüge, auch in Form von ID/AD Tickets) und sonstige materielle Vorteile Geschenke darstellen. Nicht von dieser Richtlinie erfasst sind Einladungen zu Veranstaltungen (hierfür gilt eine separate Richtlinie Veranstaltungen). Diese Richtlinie gilt auch nicht für die Annahme von Geschenken, Essenseinladungen oder sonstigen Zuwendungen. Regelungen hierzu finden sich in der Conflict of Interest Richtlinie. Diese Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen kann durch Richtlinien auf Ebene der jeweiligen Tochtergesellschaften, bestimmter Jurisdiktionen oder besonderer Konstellationen modifiziert werden. Erleichterungen bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform durch das zuständige Gremium nach der Konzernrichtlinie Compliance. 2. Grundsätze In vielen Ländern sind Geschenke und Essenseinladungen Bestandteil des Geschäftsalltags und stellen eine Form der Höflichkeit dar. Sie müssen jedoch mit dem geltenden Recht und der Geschäftsethik der LHT Gruppe vereinbar sein. Aufgrund der mitunter schwierigen Abgrenzung erlaubter Zuwendungen zu möglicherweise strafbarer Bestechung von Amtsträgern oder im geschäftlichen Verkehr nach deutschem oder ausländischem Recht (z.B. gemäß Strafgesetzbuch [Deutschland], Foreign Corrupt Practices Act [USA] oder UK Bribery Act [Großbritannien]) im In- und Ausland ist besondere Umsicht im Umgang mit Geschenken und Essenseinladungen geboten. Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen FRA CJ/C Stand: Juni 2015 Seite 1/4 Geschenke und Essenseinladungen dürfen nicht dazu dienen, den Eingeladenen in unlauterer Weise zu beeinflussen, wobei bereits der Anschein einer derartigen Beeinflussung vermieden werden muss. Dies gilt umso mehr, als Verstöße gegen gesetzliche Regelungen und/oder die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben sowohl für die LHT Gruppe als auch für ihre Mitarbeiter erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben können. Für Mitarbeiter umfasst dies beispielsweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Geltendmachung von Regressansprüchen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen. 3. Vorgaben für Geschenke und Essenseinladungen Geschenke im Geschäftsalltag sind nur in begrenztem und gesellschaftlich üblichem Umfang zulässig (Grundsatz der Sozialadäquanz). Sie sollen lediglich eine Geste der Höflichkeit und der Wertschätzung darstellen und dürfen nicht als Instrument der Einflussnahme auf geschäftliche oder behördliche Entscheidungen genutzt werden. Deshalb sind Geschenke mit unangemessen hohem Wert zu unterlassen, damit von vornherein der Anschein des Versuchs einer solchen Einflussnahme ausscheidet. Ungeachtet vom Wert eines Geschenks darf kein Mitarbeiter der LHT Gruppe Geschenke folgender Art anbieten: Geld, Darlehen, Provisionen oder ähnliche Vorteile, die Geldcharakter haben. Wiederholte und zeitnahe Geschenke an dieselben Personen sollen vermieden werden. Ein Geschenk darf auch nicht im Hinblick auf eine bestimmte Vertragsverhandlung, Vergabeentscheidung oder einen konkreten Geschäftsabschluss erbracht werden. Auch hier kann jedoch der Grundsatz der Sozialadäquanz im Einzelfall eine abweichende Beurteilung zulassen (so etwa bei der Gewährung eines geringwertigen Geschenks zu Beginn von Vertragsverhandlungen, wenn der Vertragspartner aus einem Kulturkreis stammt, in dem ein solches Begrüßungsgeschenk üblich ist und eine Geste der Höflichkeit darstellt). Bei der Gewährung von Geschenken ist Transparenz ein wichtiges Gebot. Es muss grundsätzlich nach außen erkennbar und nachprüfbar sein, wer welche Geschenke erhält. Auch Essenseinladungen sind stets am Grundsatz der Sozialadäquanz zu messen. Hier gelten die für Geschenke geltenden Grundsätze entsprechend. Eine Essenseinladung ist zulässig, wenn sie in einem geschäftlichen Zusammenhang geschieht, keinen unangemessen hohen Wert hat und als sozialüblich anzusehen ist. Auch hier ist es jedoch unzulässig und bereits der Eindruck zu vermeiden, dass die Einladung im Hinblick auf eine bestimmte Vergabeentscheidung oder einen konkreten Geschäftsabschluss erfolgt. Beispiele für zulässige Essenseinladungen sind etwa gemeinsame Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen FRA CJ/C Stand: Juni 2015 Seite 2/4 Essen während oder im Anschluss an Meetings oder sonstige geschäftliche Zusammenkünfte, die einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Lebenspartner und sonstige private Begleitpersonen der Eingeladenen (zusammen „Begleitpersonen“) dürfen grundsätzlich nicht mit eingeladen werden. In vielen Ländern sind Geschenke und Esseneinladungen ab einem bestimmten Wert geldwerte Vorteile und damit steuerpflichtig. Es muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Steuervorschriften eingehalten werden. Beachten Sie, dass Steuergesetze in unterschiedlichen Ländern einschlägig sein können (Land des Einladenden, des Eingeladenen und der Einladung). Informationen zur steuerrechtlichen Behandlung der Veranstaltung können Sie bei CGN CA/T erfragen. 4. Besonderheiten bei Essenseinladungen und Geschenken an Amtsträger Im Hinblick auf das Beschenken und die Essenseinladung von Amtsträgern gelten besonders restriktive Regeln und Gesetze. Geschenke und Essenseinladungen gegenüber Amtsträgern haben grundsätzlich zu unterbleiben; zulässig sind diese nur im Geringfügigkeitsbereich im Rahmen der Sozialadäquanz. Zu den „Amtsträgern“ im Sinne dieser Richtlinie zählen insbesondere folgende Personen: a) Beamte oder Richter; b) Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (z.B. Minister, Staatssekretäre, Wehrbeauftragte, Parlamentspräsidenten, Träger von Ehrenämtern wie die Beisitzer von Wahlausschüssen und -vorstände); c) Personen, die sonst dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z.B. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter von Landesbanken, Mitarbeiter bei der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mitarbeiter von Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen); d) Personen auf allen Regierungsebenen (im In- und Ausland); e) Mitarbeiter von Unternehmen die sich mindestens zu 50% in Staatsbesitz befinden (z.B. Fluggesellschaften);* f) Mitarbeiter öffentlicher internationaler Organisationen (z.B. die Vereinten Nationen oder Luftfahrt-Organisationen);* g) Kandidaten für öffentliche Ämter, Vertreter politischer Parteien (Parteifunktionäre), Mitglieder von Königshäusern und ihre Angestellten;* und h) alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die in amtlicher Funktion für eine Regierung tätig sind (z.B. mit der Zollabfertigung beauftragte privatwirtschaftliche Unternehmen, Mitarbeiter der Flugsicherung). Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen FRA CJ/C Stand: Juni 2015 Seite 3/4 In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Group Compliance Office CJ/C. ______________________________________________________________________ Das Group Compliance Office CJ/C oder vom Group Compliance Office beauftragte Personen können für Einzelfälle oder allgemeingültige Sachverhalte Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie erlassen, wenn die rechtliche Beurteilung dies zulassen sollte. * Die Regelung gilt im Grundsatz und vorbehaltlich weiterer Einzelregelungen insbesondere für bestimmte Unternehmen, Organisationen und Konstellationen. Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen FRA CJ/C Stand: Juni 2015 Seite 4/4
© Copyright 2024 ExpyDoc