Information betr. Anpassung Verordnung über die Fischerei Im Juni 2015 wurde die Verordnung über die Fischerei vom Kanton Zug angepasst. Das kantonale Recht ist übergeordnet und gilt damit auch für den Ägerisee. Wichtigste zu beachtende Änderungen: Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur in den Seen und nur jenen Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben Das Mindestfangmass für Felchen im Ägerisee beträgt 26 cm Besten Dank für die Kenntnisnahme und Petri Heil! Kanton Zug Verordnung über die Fischerei Bisher (Verordnung 12.12.1995, Stand 1.1.2012) vom Neu (Verordnung vom 12.12.1995, Stand 13.6.2015) § 4 Abs. 4 - Eingefügt: Die Angelfischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu beaufsichtigen. § 4a Abs. 3 Die Patentausgabestellen anerken- nen nur Sachkundenachweise, die aufgrund einer erfolgreich absolvierten Prüfung ausgestellt worden sind. § 6 Abs. 1 d) Felchen: 28 cm Felchen im Zugersee: 28 cm; Felchen im Ägerisee: 26 cm § 13 Abs. 1 e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken, mit oder ohne Widerhaken; die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken; (Aufgehoben) Seite 1 von 2 § 13 Abs. 1 g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne Widerhaken; die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken; § 13 Abs. 1 h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne Widerhaken. die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken; § 13 Abs. 1 i) - Eingefügt: die Schleppangelfischerei mit maximal vier Rutenhunden pro Boot und je einem Köder und maximal drei mehrendigen Haken. § 13 Abs. 2 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken bei der Hegenenund bei der Schleppangelfischerei ist nur jenen Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis nach § 4a verfügen. Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur in den Seen und nur jenen Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben. In Fliessgewässern ist die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken verboten. § 13 Abs. 4 In stehenden Gewässern darf jede Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der in Absatz 1 beschriebenen Gerätschaften einsetzen. Bei der Fischerei in Fliessgewässern sowie beim Angeln mit dem Jugendpatent ohne Sachkundenachweis ist nur eine Gerätschaft erlaubt. Mit Ausnahme der pro Boot limitieren Fischerei mit Rutenhunden, darf in stehenden Gewässern jede Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der in Absatz 1 beschriebenen Gerätschaften einsetzen. Bei der Fischerei in Fliessgewässern sowie beim Angeln mit dem Jugendpatent ohne Sachkundenachweis ist nur eine Gerätschaft erlaubt. § 21 a Abs. 1 Sachkundenachweise, die aufgrund eines bezogenen Patentes ausgestellt wurden, berechtigen während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 zum Erwerb einer Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen. (Aufgehoben) Legende: Blau: gestrichen Rot: neu 28.10.2015 Seite 2 von 2
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