Information betr. Anpassung Verordnung über die Fischerei

Information betr. Anpassung Verordnung über die Fischerei
Im Juni 2015 wurde die Verordnung über die Fischerei vom Kanton Zug angepasst. Das kantonale Recht ist übergeordnet und gilt damit auch für den Ägerisee. Wichtigste zu beachtende Änderungen:
Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur in den Seen und nur jenen
Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen
und den patentpflichtigen Fischfang ausüben
Das Mindestfangmass für Felchen im Ägerisee beträgt 26 cm
Besten Dank für die Kenntnisnahme und Petri Heil!
Kanton Zug
Verordnung über die Fischerei
Bisher
(Verordnung
12.12.1995, Stand 1.1.2012)
vom Neu (Verordnung vom 12.12.1995,
Stand 13.6.2015)
§ 4 Abs. 4
-
Eingefügt: Die Angelfischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu beaufsichtigen.
§ 4a Abs. 3
Die Patentausgabestellen anerken- nen nur Sachkundenachweise, die
aufgrund einer erfolgreich absolvierten Prüfung ausgestellt worden sind.
§ 6 Abs. 1 d)
Felchen: 28 cm
Felchen im Zugersee: 28 cm; Felchen
im Ägerisee: 26 cm
§ 13 Abs. 1 e)
die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs
an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen
Angelhaken, mit oder ohne Widerhaken;
die Hegenenfischerei mit der Angelrute
(Hegene) mit höchstens sechs an der
Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken;
(Aufgehoben)
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§ 13 Abs. 1 g)
die Schleppangelfischerei mit einer
gesteckten Rute oder einem Seehund mit höchstens fünf Köderleinen
zu je einem Köder mit maximal drei
mehrendigen Haken, mit oder ohne
Widerhaken;
die Schleppangelfischerei mit einer
gesteckten Rute oder einem Seehund
mit höchstens fünf Köderleinen zu je
einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken;
§ 13 Abs. 1 h)
die Schleppangelfischerei mit der
Tiefseeschleike mit höchstens fünf
Schnüren zu je einem Köder mit
maximal drei mehrendigen Haken,
mit oder ohne Widerhaken.
die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei
mehrendigen Haken;
§ 13 Abs. 1 i)
-
Eingefügt: die Schleppangelfischerei
mit maximal vier Rutenhunden pro
Boot und je einem Köder und maximal
drei mehrendigen Haken.
§ 13 Abs. 2
Die Verwendung von Angelhaken
mit Widerhaken bei der Hegenenund bei der Schleppangelfischerei ist
nur jenen Anglerinnen und Anglern
erlaubt, die über einen Sachkundenachweis nach § 4a verfügen.
Die Verwendung von Angelhaken mit
Widerhaken ist nur in den Seen und
nur jenen Anglerinnen und Anglern
erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben. In
Fliessgewässern ist die Verwendung
von Angelhaken mit Widerhaken verboten.
§ 13 Abs. 4
In stehenden Gewässern darf jede
Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der
in Absatz 1 beschriebenen Gerätschaften einsetzen. Bei der Fischerei
in Fliessgewässern sowie beim Angeln mit dem Jugendpatent ohne
Sachkundenachweis ist nur eine
Gerätschaft erlaubt.
Mit Ausnahme der pro Boot limitieren
Fischerei mit Rutenhunden, darf in stehenden Gewässern jede Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der in Absatz 1 beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
Bei der Fischerei in Fliessgewässern
sowie beim Angeln mit dem Jugendpatent ohne Sachkundenachweis ist nur
eine Gerätschaft erlaubt.
§ 21 a Abs. 1
Sachkundenachweise, die aufgrund eines bezogenen Patentes ausgestellt wurden, berechtigen während
einer Übergangsfrist bis zum 31.
Dezember 2010 zum Erwerb einer
Berechtigung zum Fang von Fischen
oder Krebsen.
(Aufgehoben)
Legende: Blau: gestrichen Rot: neu
28.10.2015
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