Information zum Ablauf Asylverfahren

Antragstellung
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als
Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine
Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Die hier nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung
ist in Dortmund. Im nächsten Schritt kann er dann persönlich einen Asylantrag
stellen. Dies geschieht in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge ebenfalls in Dortmund.
Asylgesuch an der Grenze oder im Inland
Dabei ist die erste Möglichkeit, dass sich ein Ausländer während der Einreise als
asylsuchend meldet. Hierzu wendet er sich an die Grenzbehörde, die ihn dann an die
nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung weiterleitet. Die zweite Möglichkeit ist,
dass sich ein Ausländer erst im Inland als asylsuchend zu erkennen gibt. Er wird
dann ebenfalls an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung verwiesen.
Einreise auf dem Luftweg und Flughafenverfahren
Bei Einreise auf Luftweg und Asylantragstellung bei der Einreisekontrolle wird das
sog. Flughafenverfahren durchgeführt. Beim „Flughafenverfahren“ werden
Asylentscheidungen gefällt, während der Ausländer sich auf dem Flughafengelände
aufhält.
In 2013 gab es bundesweit 972 Fälle.
Verteilungssystem "EASY"
Im nächsten Schritt findet die "Verteilung" statt, das Zuordnen zur zuständigen
Erstaufnahme-Einrichtung. Diese wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt, das
die Verteilung bundesweit verwaltet. Sofern sich der Asylsuchende nicht bereits in
der zuständigen Einrichtung befindet, muss er sich zu derjenigen begeben, die ihm
zugeteilt wird. In der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser ErstaufnahmeEinrichtung zugeordnet ist, stellt er dann seinen Asylantrag. Die Zuteilung zu einer
Erstaufnahme-Einrichtungen hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten.
Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das
Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle
bearbeitet jedes Herkunftsland. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen
Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil der Asylbewerber jedes Bundesland
aufnehmen muss und werden nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel"
festgesetzt. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der
Bevölkerungszahl der Länder berechnet.
Die Verteilung auf die Städte und Gemeinden erfolgt nach einem Verteilerschlüssel
kombiniert aus Einwohnerzahl und Fläche der Städte und Gemeinden.
Personaldaten und Fingerabdrücke
In der Außenstelle werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden
verglichen mit Asylbewerbern, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit
1
dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich
um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag
handelt.
Vom Antragsteller werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht.
Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Anschließend wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem
werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit
erfasst. Damit soll überprüft werden, ob der Bewerber bereits in einem anderen EUMitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat.
Das sog. Dublin-Verfahren
Im Dublinverfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat
festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem
Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird.
Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist mit dem Antragsteller vorab ein
persönliches Gespräch zu führen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in
einem
anderen
Mitgliedstaat
zu
bearbeiten
ist,
stellt
er
ein
Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat.
Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller hierüber Mitteilung in Form eines
Bescheides.
Wenn der Bescheid bestandskräftig, bzw. rechtskräftig ist, vereinbaren die
Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird die Überstellung nicht binnen
sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den
Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter
oder befindet er sich in Strafhaft, kann sich diese Frist verlängern.
Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle
Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.
Werden in dem Mitgliedsstaat die europäischen Asylstandards nicht eingehalten,
kann die Bundesrepublik vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Dass
Asylverfahren wird dann trotzdem hier durchgeführt. Dies gilt aktuell für Antragsteller,
der bereits zuvor einen Asylantrag in Griechenland gestellt haben.
Schriftliche Anträge nur in Ausnahmefällen
Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden. Dies betrifft
Asylbewerber,


die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
Monaten besitzen,
die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem
Krankenhaus,
einer
Heiloder
Pflegeanstalt
oder
in
einer
Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder
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
die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der
gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen.
Ein Antrag auf Asyl kann nicht aus dem Ausland gestellt werden.
Aufenthaltsrecht während des laufenden Verfahrens
Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich die Asylbewerber im Bundesgebiet
aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine
Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die
Erstaufnahmeeinrichtung befindet, die den Asylbewerber aufgenommen hat. Das
Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie
über seine Rechte und Pflichten im Verfahren.
Nach der Verteilung auf die Städte und Gemeinden (i.d.R. nach der Anhörung zum
Asylantrag) ist der Aufenthalt des Asylbewerbers räumlich auf den Bezirk der
Ausländerbehörde beschränkt, für Asylbewerber in Marl auf den Regierungsbezirk
Münster. Diese Beschränkung erlischt nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von
drei Monaten. Danach kann sich der Asylbewerber im ganzen Bundesgebiet
bewegen.
Das Verfahren
Anhörung und Entscheidung
In einer Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist
Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist
dabei immer das Einzelschicksal.
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen.
Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich,
anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Der
Asylbewerber soll schildern, warum er verfolgt wird und Tatsachen über seine
Verfolgung nennen. Wenn möglich, soll er Beweismaterial vorlegen. Von der
Anhörung wird ein Protokoll angefertigt. Der Antragsteller erhält eine Abschrift dieses
Protokolls, das ihm zuvor mündlich übersetzt worden ist.
Familieneinheit bei der Antragstellung
Für Kinder unter 16, die den Asylantragsteller begleiten, später einreisen oder im
Bundesgebiet geboren werden, gilt die sog. Antragsfiktion. Zur Wahrung der
Familieneinheit gilt dann ein Asylantrag als gestellt. Die Anzeigepflicht bei späteren
Einreisen oder in Geburtsfällen obliegt dem Vertreter des Kindes und der
Ausländerbehörde. Der Vertreter des Kindes hat die Möglichkeit, auf die
Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind zu verzichten, indem er erklärt, dass
dem Kind keine Verfolgung i.S.d. Asylrechts droht.
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Was wird im Asylverfahren geprüft?
Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention
Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner





Rasse,
Religion,
Nationalität,
politischen Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch
nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die
zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger
zugeschrieben werden.
Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die
den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche
Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche
Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der
Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu
bieten.
Als Verfolgung gelten


Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind,
dass
sie
eine
schwerwiegende
Verletzung
der
grundlegenden
Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß
Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere
Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder
Behandlung),
unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden
Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.
Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:



Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller
Gewalt,
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die
als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt
werden,
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
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

Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer
unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen
Kinder gerichtet sind.

Politisches Asyl nach Art. 16a Grundgesetz







Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland
genießen politisch Verfolgte Asyl.
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht
Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für
ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das
Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen
Sinne.
Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der
genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante
Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte
Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf
gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen.
Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend
ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die
Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung,
die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche
Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst
an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).
Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder
Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung
grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung
von subsidiärem Schutz in Betracht.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als
Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in
diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender
Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.
Subsidiärer Schutz
Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch
haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch
das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter
anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm
in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
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Als ernsthafter Schaden gilt:



die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
oder
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Abschiebungsverbote
Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz
aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer
Schutz) versagt wurde.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit
sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die
Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige
Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich
aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG
Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem
Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder
extreme allgemeine Gefahr droht.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht
abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen
Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht
ausreichender Behandlung im Zielstaat droht.
Wie wird geprüft?
Maßgeblich ist das Einzelschicksal
Die Entscheidung, ob das Asyl gewährt werden kann, hängt immer vom
Einzelschicksal ab. Gefällt wird die Entscheidung auf Grund einer Gesamtschau, die
alle relevanten Erkenntnisse berücksichtigt. Ausschlaggebend sind dabei die
Anhörung sowie zusätzliche Ermittlungen, die bei Bedarf veranlasst werden.
Außerdem nutzt der Entscheider das "Informationszentrum Asyl und Migration" des
Bundesamtes und dessen Datenbank MILo.
Länderinformationen als Entscheidungshilfe
Die Datenbank enthält, neben Auskünften zur Rechtsprechung, ausführliche
Informationen über sämtliche Herkunftsländer. Diese Angaben umfassen unter
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anderem Ausarbeitungen des Bundesamts, Auskünfte und Lageberichte des
Auswärtigen Amtes, Informationen des Flüchtlingshilfswerks UNHCR sowie von
amnesty international. Auch Gutachten wissenschaftlicher Institute, Presseartikel und
Fachliteratur sind in die Datenbank eingearbeitet.
Einreise über sichere Drittstaaten
Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als
Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie
werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Für diese Staaten
gilt die Dublin III-Verordnung, die Bestimmungen enthält, welcher Staat für die
Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Falls der sichere Drittstaat nicht festgestellt werden kann, wird das Asylverfahren
fortgeführt. Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist in diesem Fall allerdings
ausgeschlossen. Sollte im Herkunftsland Verfolgung drohen, kann jedoch
Flüchtlingsschutz zuerkannt werden.
So werden z.B. syrische Kriegsflüchtlinge, die auf dem Landweg einreisen, ohne
dass das sichere Drittland festgestellt werden kann, nicht als Asylberechtigte
anerkannt. Ihnen wird aber i.d.R. die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer
Konvention für Flüchtlinge zuerkannt.
Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Norwegen und die Schweiz.
Sicherer Herkunftsstaat
Sichere Herkunftsländer sind außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Ghana, Senegal und seit dem 06.11.2014 Serbien, die EJR Mazedonien sowie
Bosnien und Herzegowina.
Die Anträge von Antragstellern aus diesen Ländern können schneller bearbeitet
werden. Personen, deren Anträge abgelehnt wurden, können innerhalb von vier
Wochen ab der Antragstellung in ihre Herkunftsländer rückgeführt werden.
Mit dem neuen Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten geht das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Regelfall davon aus, dass in diesen Staaten
keine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für den Antragsteller droht. Wer aus
einem sicheren Herkunftsstaat kommt, dessen Asylantrag wird regelmäßig als
"offensichtlich unbegründet" abgelehnt.
Aus Serbien, der EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina kommen derzeit
besonders viele Asylbewerber nach Deutschland, bei denen keine für eine
Schutzgewährung relevanten Gründe vorliegen.
Viele Asylbewerber kommen nach Deutschland, weil es ihnen zu Hause schlecht
geht. Armut zählt nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu den asylrelevanten
Gründen. Nur wer verfolgt ist oder zum Beispiel aufgrund eines Bürgerkrieges nicht
in die Heimat zurückkehren kann, bekommt Schutz.
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Nur 0,3% der Antragsteller aus Serbien, der EJR Mazedonien und Bosnien und
Herzegowina haben im Jahr 2014 (Januar-Oktober) keine ablehnenden
Entscheidungen in ihren Asylverfahren bekommen.
Durch das neue Gesetz werden Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten
schneller bearbeitet. Das Asylverfahren beim BAMF wird nach wenigen Tagen
beendet sein.
Beim BAMF ist eine extra eingerichtete Gruppe von Mitarbeitern nur für
Asylantragsteller aus den sicheren Herkunftsstaaten zuständig. Dadurch wird sich
das Verfahren zusätzlich beschleunigen.
Durch das neue Gesetz werden auch die Anträge bei Gericht gegen die ablehnenden
Entscheidungen des BAMF schneller bearbeitet und in der Regel abgelehnt.
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird auch die Abschiebung viel früher
stattfinden, sofern der Antragsteller nicht freiwillig ausreist.
Jeder Antrag wird vom BAMF nach wie vor einzeln geprüft. Jeder Asylbewerber kann
im Einzelfall darlegen, dass er – abweichend von der allgemeinen Lage im
Herkunftsstaat – doch mit Verfolgung rechnen muss.
Durch das neue Gesetz wird sichergestellt, dass ein aussichtsloser Asylantrag nicht
mehr zu einem längeren Aufenthalt in Deutschland führen wird. Das gesamte
Verfahren wird innerhalb weniger Tage abgeschlossen, so dass eine Abschiebung in
weniger als einem Monat ab der Asylantragstellung erfolgen kann.
Begründeter Bescheid über den Asylantrag
Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die
Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtshilfebelehrung. Für den Fall,
dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise
und eine Abschiebungsandrohung. Falls der Bewerber nicht durch einen
Bevollmächtigten vertreten wird, ist der Mitteilung auch eine Übersetzung beigelegt.
Sie umfasst die Entscheidung, ob dem Antrag zugestimmt wurde, sowie die
Rechtshilfebelehrung. Die Übersetzung ist in einer Sprache verfasst, bei der man
davon ausgehen kann, dass der Asylbewerber sie versteht.
Klageverfahren
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber
der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Klage muss grundsätzlich binnen
kurzer Zeit erhoben werden. Dabei ist die Hinzuziehung eines Anwalts meist hilfreich.
Das Gericht überprüft dann die Entscheidung des Bundesamtes, was einige Zeit in
Anspruch nehmen kann.
Rechtsfolgen der Entscheidung
Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Einem Antragsteller, der als Asylberechtigter anerkannt worden ist, wird von der
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit ausgestellt;
gleiches gilt, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach den
drei Jahren wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das BAMF
der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Asylberechtigung bzw. die
Flüchtlingsfeststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ein Widerruf
oder eine Rücknahme der positiven Entscheidung kann auch später noch erfolgen,
wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; die Entscheidung darüber liegt (sofern
keine schwerwiegenden strafrechtlich relevanten Gründe vorliegen) im Ermessen
des Bundesamtes.
Wer als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird, erhält von der
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils
zwei Jahre verlängert wird. Nach sieben Jahren kann eine unbefristete
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen (wie z. B.
die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache) erfüllt sind. Eine vorherige Prüfung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss
nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich.
Ist ein Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Abschiebung in den Staat
erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Dem betroffenen Ausländer soll
von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, ihm
ist die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar, er ist seinen
Mitwirkungspflichten hierbei nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen oder
es liegen Ausschlussgründe (von ihm begangene Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen oder Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen) vor. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann
wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das
Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben).
Aufenthaltsbeendigung
Für den Fall, dass der Asylbewerber nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling
anerkannt wird, ihm weder subsidiärer Schutz gewährt noch für ihn ein
Abschiebungsverbot festgestellt wird und er auch aus keinem anderen Grund (z. B.
Eheschließung) einen Aufenthaltstitel besitzt, erlässt das BAMF zusammen mit der
Entscheidung
über
den
Asylantrag
eine
Ausreiseaufforderung
mit
Abschiebungsandrohung. Wird der Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt,
wird dem Asylbewerber eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung
des Asylantrages als unbeachtlich oder als "offensichtlich unbegründet" beträgt die
Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat
oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an,
sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Der Vollzug der
Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung liegt nicht mehr in der
Zuständigkeit des BAMF, sondern bei den Bundesländern. Diese werden in der
Regel durch ihre Ausländerbehörden tätig.
Ausländerbehörden
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Das BAMF führt die Asylverfahren in alleiniger Zuständigkeit durch.
Erst mit der Verteilung auf die Städte und Gemeinden geht die Zuständigkeit für die
aufenthaltsrechtlichen Fragen auf die Ausländerbehörde über.
Nach Abschluss des Asylverfahrens teilt das BAMF der Ausländerbehörde die
Entscheidung über den Asylantrag mit. Die Ausländerbehörde ist an die
Entscheidung des Bundesamtes gebunden.
Ist der Asylantrag durch das BAMF positiv entschieden worden, so erteilt die
Ausländerbehörde dem Ausländer den entsprechenden Aufenthaltstitel. Wurde der
Asylantrag abgelehnt, so ist der Ausländer ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde
überwacht die Ausreise. Reist der Ausländer nicht freiwillig aus, so leitet die
Ausländerbehörde die Abschiebung in die Wege.
Widerrufsverfahren
Die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) bzw. die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG in Verbindung mit§ 60 Abs. 1 AufenthG) sind
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen,
beziehungsweise zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder
Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wurden (§ 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG).
Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ist spätestens nach drei
Jahren ab Unanfechtbarkeit der positiven Entscheidung vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen, erfolgt kein Widerruf
bzw. keine Rücknahme. Der Ausländer hat dann – wenn er bereits seit drei Jahren
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist – gegenüber der Ausländerbehörde einen
Anspruch
auf
Erteilung
eines
unbefristeten
Aufenthaltstitels
(Niederlassungserlaubnis).
Ein Widerruf ist auch zu prüfen, wenn Ausschlussgründe vorliegen (§ 3 Abs. 2
AsylVfG, § 60 Abs. 8 AufenthG). Dazu zählen etwa schwere Straftaten, die mit mehr
als drei Jahren Haft bestraft wurden, oder Verbrechen gegen den Frieden.
Die Feststellung von subsidiärem Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) bzw. von
Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bzw. zurückzunehmen, wenn die Feststellung
fehlerhaft ist (§ 73 b bzw. § 73 c AsylVfG).
In 2013 wurde in 11.125 Fällen ein Widerrufsverfahren durchgeführt. Davon erfolgte
in 10.599 Fällen kein Widerruf oder keine Rücknahme.
Anders als oft angenommen, trifft das BAMF keine Entscheidung über den weiteren
Aufenthalt, wenn es einen positiven Bescheid widerruft oder zurücknimmt. Mit einer
solchen Aufhebung wird ein Ausländer grundsätzlich nur anderen Ausländern
gleichgestellt, die in Deutschland leben. Die Ausländerbehörde prüft nach einer
Aufhebung eigenständig den weiteren Aufenthalt. Er bleibt regelmäßig bestehen.
Wenn jemand jedoch in keiner Weise integriert ist oder erhebliche Straftaten
begangen hat, kann es allerdings sein, dass die Ausländerbehörde den weiteren
Aufenthalt beendet.
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Erwerbstätigkeit
Gem. § 4 Abs. 3 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben,
wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Es handelt sich hier um ein präventives
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung
ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der
Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den
Aufenthaltstitel zu übernehmen.
Die Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG ist die Beschäftigungsverordnung
(BeschV).
Für Asylbewerber im lfd. Verfahren und abgelehnte Asylbewerber, die geduldet
werden, gelten folgende Bestimmungen:
•
•
•
Nach 3 Monaten kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Durch die BA erfolgt eine
Vorrangprüfung und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (§ 61 Abs. 2
AsylVfG für Asylbewerber, § 32 Abs. 1 BeschV für Geduldete.).
Nach einem Aufenthalt von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung durch die
BA (§ 32 Abs. 5 BeschV für Asylbewerber, § 32 Abs. 3 BeschV für Geduldete).
Nach einem Aufenthalt von 4 Jahren bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur
Beschäftigung nicht mehr der Zustimmung durch die BA (§ 32 IV BeschV).
Erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung, liegt die endgültige
Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde.
Für abgelehnte Asylbewerber, die geduldet werden, gilt darüber hinaus der
Versagungsgrund nach § 33 BeschV. Danach ist eine Beschäftigung von geduldeten
Ausländern nicht zulässig, wenn
•
•
der Ausländer sich nach Deutschland gegeben hat, um Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen oder
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können aus
Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat.
Bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen ist die Erwerbstätigkeit kraft
Gesetzes erlaubt.
Zahlen aus der Geschäftsstatistik des Bundesamtes
Im Jahr 2014 wurden 173.072 Erstanträge vom Bundesamt entgegen genommen. Im
Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 109.580 Erstanträge; dies bedeutet
einen hohen Zuwachs um 57,9 %. Auch die Zahl der Folgeanträge stieg im Jahr
2014 gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert (17.443 Folgeanträge) deutlich
um 70,6 % auf 29.762 Folgeanträge. Damit sind insgesamt 202.834 Asylanträge im
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Jahr 2014 beim Bundesamt eingegangen; im Vergleich zum Vorjahr mit 127.023
Asylanträgen bedeutet dies einen deutlichen Anstieg um 59,7 %. Nachdem die
Erstantragszahlen im Jahr 2007 mit 19.164 den niedrigsten Wert seit Einführung der
getrennten Erfassung der Erst- und Folgeanträge im Jahr 1995 erreichten, zeigt sich
seither ein kontinuierlicher jährlicher Anstieg der Zugangszahlen. Die Zahl der
Erstantragsteller des Jahres 2014 stellt nun den höchsten Wert seit 1995 dar.
Anträge:
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamt
2013
109.580
17.443
127.023
2014
173.072
29.762
202.834
Steigerung
57,9 %
70,6 %
59,7 %
Die Anzahl Erstantragsteller 2014 ist der höchste Wert seit 1995.
Im Jahr 2014 belegte Syrien in der Reihenfolge der zehn zugangsstärksten
Herkunftsländer den ersten Rang nach Platz 2 im Jahr 2013, gefolgt von Serbien
(Vorjahr Rang 3). Eritrea verzeichnete 2014 den drittgrößten Zugang (Vorjahr Rang
10). 66,9 % der Antragsteller stammten aus den zehn Hauptherkunftsländern. Im
Gegensatz zu früheren Jahren waren lediglich drei dieser zehn Hauptherkunftsländer
asiatische Staaten, bei fünf Ländern handelte es sich um europäische Staaten. Nach
1992 waren sowohl 2013 als auch 2014 mit Eritrea und Somalia erstmals wieder
nicht nur ein, sondern zwei afrikanische Staaten in der Liste der Top-Ten-Länder.
Eritrea (Platz 3) ist zum zweiten Mal in der Liste der zehn zugangsstärksten
Herkunftsländer (Vorjahr: 3.616, Rang 10). Nach 2013 ist Somalia erneut mit Rang 9
unter den Top-Ten-Ländern (Vorjahr: 3.786, +46,0 %). Den höchsten Zuwachs im
Vergleich zum Vorjahr verzeichnet Eritrea (+265,0 %), gefolgt von Syrien (+231,9 %)
und Serbien (+49,9 %). Aus den sechs Balkanländern Serbien, Mazedonien, Bosnien
und Herzegowina, Kosovo, Montenegro sowie Albanien kam 2014 ein Viertel aller
Erstantragsteller (44.199; 25,5 %). 62,6 % (18.634) aller Folgeanträge wurde von
Personen aus diesen sechs Herkunftsländern der Balkanregion gestellt. Mit 9.976
(33,5 %) der insgesamt 29.762 Folgeantragsteller entfällt der größte Anteil der
Folgeantragsteller auf das Herkunftsland Serbien. Mit deutlichem Abstand an zweiter
Stelle steht der Irak mit 4.154 Folgeantragstellern (14,0 %). Danach folgt Mazedonien
mit 3.292 Folgeanträgen (11,1 %). Damit wurde mehr als die Hälfte (58,5 %) aller
Folgeanträge von Personen aus diesen drei Herkunftsländern gestellt.
Top Ten der Herkunftsländer:
Syrien, Arab. Republik
Serbien
Eritrea
Afghanistan
Albanien
Kosovo
Bosnien u. Herzegowina
Mazedonien
Somalia
22,7%
9,9%
7,6%
5,3%
4,5%
4,0%
3,3%
3,2%
3,2%
12
Irak
Sonstige
3,1%
33,2%
Quoten der einzelnen Entscheidungsarten im Jahr 2014
Gesamtzahl der Entscheidungen (Erst- und Folgeanträge): 128.911
Schutzquote: 31,5 %
Anerkennungen nach Art. 16 a GG
Flüchtlingsschutz gem. §3 Abs. 1 AsylVfG
subsidiärer Schutz gem. §4 Abs. 1 AsylVfG
Abschiebungsverbot gem. §60 Abs. 5 o. 7 AufenthG
1,8 % (2.285)
24,1 % (31.025)
4,0 % (5.174)
1,6 % (2.079)
Positive Entscheidungen nach Ländern:
Syrien
Irak
Eritrea
Iran
Afghanistan
89,3 %
73,9 %
55,2 %
51,8 %
46,7 %
13