Antragstellung Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Die hier nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung ist in Dortmund. Im nächsten Schritt kann er dann persönlich einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ebenfalls in Dortmund. Asylgesuch an der Grenze oder im Inland Dabei ist die erste Möglichkeit, dass sich ein Ausländer während der Einreise als asylsuchend meldet. Hierzu wendet er sich an die Grenzbehörde, die ihn dann an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung weiterleitet. Die zweite Möglichkeit ist, dass sich ein Ausländer erst im Inland als asylsuchend zu erkennen gibt. Er wird dann ebenfalls an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung verwiesen. Einreise auf dem Luftweg und Flughafenverfahren Bei Einreise auf Luftweg und Asylantragstellung bei der Einreisekontrolle wird das sog. Flughafenverfahren durchgeführt. Beim „Flughafenverfahren“ werden Asylentscheidungen gefällt, während der Ausländer sich auf dem Flughafengelände aufhält. In 2013 gab es bundesweit 972 Fälle. Verteilungssystem "EASY" Im nächsten Schritt findet die "Verteilung" statt, das Zuordnen zur zuständigen Erstaufnahme-Einrichtung. Diese wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt, das die Verteilung bundesweit verwaltet. Sofern sich der Asylsuchende nicht bereits in der zuständigen Einrichtung befindet, muss er sich zu derjenigen begeben, die ihm zugeteilt wird. In der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser ErstaufnahmeEinrichtung zugeordnet ist, stellt er dann seinen Asylantrag. Die Zuteilung zu einer Erstaufnahme-Einrichtungen hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten. Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil der Asylbewerber jedes Bundesland aufnehmen muss und werden nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" festgesetzt. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet. Die Verteilung auf die Städte und Gemeinden erfolgt nach einem Verteilerschlüssel kombiniert aus Einwohnerzahl und Fläche der Städte und Gemeinden. Personaldaten und Fingerabdrücke In der Außenstelle werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden verglichen mit Asylbewerbern, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit 1 dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt. Vom Antragsteller werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit erfasst. Damit soll überprüft werden, ob der Bewerber bereits in einem anderen EUMitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat. Das sog. Dublin-Verfahren Im Dublinverfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist mit dem Antragsteller vorab ein persönliches Gespräch zu führen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, stellt er ein Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller hierüber Mitteilung in Form eines Bescheides. Wenn der Bescheid bestandskräftig, bzw. rechtskräftig ist, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Strafhaft, kann sich diese Frist verlängern. Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Werden in dem Mitgliedsstaat die europäischen Asylstandards nicht eingehalten, kann die Bundesrepublik vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Dass Asylverfahren wird dann trotzdem hier durchgeführt. Dies gilt aktuell für Antragsteller, der bereits zuvor einen Asylantrag in Griechenland gestellt haben. Schriftliche Anträge nur in Ausnahmefällen Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden. Dies betrifft Asylbewerber, die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen, die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heiloder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder 2 die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ein Antrag auf Asyl kann nicht aus dem Ausland gestellt werden. Aufenthaltsrecht während des laufenden Verfahrens Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich die Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet, die den Asylbewerber aufgenommen hat. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren. Nach der Verteilung auf die Städte und Gemeinden (i.d.R. nach der Anhörung zum Asylantrag) ist der Aufenthalt des Asylbewerbers räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, für Asylbewerber in Marl auf den Regierungsbezirk Münster. Diese Beschränkung erlischt nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten. Danach kann sich der Asylbewerber im ganzen Bundesgebiet bewegen. Das Verfahren Anhörung und Entscheidung In einer Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Der Asylbewerber soll schildern, warum er verfolgt wird und Tatsachen über seine Verfolgung nennen. Wenn möglich, soll er Beweismaterial vorlegen. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt. Der Antragsteller erhält eine Abschrift dieses Protokolls, das ihm zuvor mündlich übersetzt worden ist. Familieneinheit bei der Antragstellung Für Kinder unter 16, die den Asylantragsteller begleiten, später einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden, gilt die sog. Antragsfiktion. Zur Wahrung der Familieneinheit gilt dann ein Asylantrag als gestellt. Die Anzeigepflicht bei späteren Einreisen oder in Geburtsfällen obliegt dem Vertreter des Kindes und der Ausländerbehörde. Der Vertreter des Kindes hat die Möglichkeit, auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind zu verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung i.S.d. Asylrechts droht. 3 Was wird im Asylverfahren geprüft? Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung), unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt. Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4 Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Politisches Asyl nach Art. 16a Grundgesetz Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist. Subsidiärer Schutz Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 5 Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Abschiebungsverbote Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht. Wie wird geprüft? Maßgeblich ist das Einzelschicksal Die Entscheidung, ob das Asyl gewährt werden kann, hängt immer vom Einzelschicksal ab. Gefällt wird die Entscheidung auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse berücksichtigt. Ausschlaggebend sind dabei die Anhörung sowie zusätzliche Ermittlungen, die bei Bedarf veranlasst werden. Außerdem nutzt der Entscheider das "Informationszentrum Asyl und Migration" des Bundesamtes und dessen Datenbank MILo. Länderinformationen als Entscheidungshilfe Die Datenbank enthält, neben Auskünften zur Rechtsprechung, ausführliche Informationen über sämtliche Herkunftsländer. Diese Angaben umfassen unter 6 anderem Ausarbeitungen des Bundesamts, Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Informationen des Flüchtlingshilfswerks UNHCR sowie von amnesty international. Auch Gutachten wissenschaftlicher Institute, Presseartikel und Fachliteratur sind in die Datenbank eingearbeitet. Einreise über sichere Drittstaaten Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung, die Bestimmungen enthält, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Falls der sichere Drittstaat nicht festgestellt werden kann, wird das Asylverfahren fortgeführt. Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist in diesem Fall allerdings ausgeschlossen. Sollte im Herkunftsland Verfolgung drohen, kann jedoch Flüchtlingsschutz zuerkannt werden. So werden z.B. syrische Kriegsflüchtlinge, die auf dem Landweg einreisen, ohne dass das sichere Drittland festgestellt werden kann, nicht als Asylberechtigte anerkannt. Ihnen wird aber i.d.R. die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention für Flüchtlinge zuerkannt. Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Norwegen und die Schweiz. Sicherer Herkunftsstaat Sichere Herkunftsländer sind außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Ghana, Senegal und seit dem 06.11.2014 Serbien, die EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina. Die Anträge von Antragstellern aus diesen Ländern können schneller bearbeitet werden. Personen, deren Anträge abgelehnt wurden, können innerhalb von vier Wochen ab der Antragstellung in ihre Herkunftsländer rückgeführt werden. Mit dem neuen Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Regelfall davon aus, dass in diesen Staaten keine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für den Antragsteller droht. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, dessen Asylantrag wird regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Aus Serbien, der EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina kommen derzeit besonders viele Asylbewerber nach Deutschland, bei denen keine für eine Schutzgewährung relevanten Gründe vorliegen. Viele Asylbewerber kommen nach Deutschland, weil es ihnen zu Hause schlecht geht. Armut zählt nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu den asylrelevanten Gründen. Nur wer verfolgt ist oder zum Beispiel aufgrund eines Bürgerkrieges nicht in die Heimat zurückkehren kann, bekommt Schutz. 7 Nur 0,3% der Antragsteller aus Serbien, der EJR Mazedonien und Bosnien und Herzegowina haben im Jahr 2014 (Januar-Oktober) keine ablehnenden Entscheidungen in ihren Asylverfahren bekommen. Durch das neue Gesetz werden Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten schneller bearbeitet. Das Asylverfahren beim BAMF wird nach wenigen Tagen beendet sein. Beim BAMF ist eine extra eingerichtete Gruppe von Mitarbeitern nur für Asylantragsteller aus den sicheren Herkunftsstaaten zuständig. Dadurch wird sich das Verfahren zusätzlich beschleunigen. Durch das neue Gesetz werden auch die Anträge bei Gericht gegen die ablehnenden Entscheidungen des BAMF schneller bearbeitet und in der Regel abgelehnt. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird auch die Abschiebung viel früher stattfinden, sofern der Antragsteller nicht freiwillig ausreist. Jeder Antrag wird vom BAMF nach wie vor einzeln geprüft. Jeder Asylbewerber kann im Einzelfall darlegen, dass er – abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat – doch mit Verfolgung rechnen muss. Durch das neue Gesetz wird sichergestellt, dass ein aussichtsloser Asylantrag nicht mehr zu einem längeren Aufenthalt in Deutschland führen wird. Das gesamte Verfahren wird innerhalb weniger Tage abgeschlossen, so dass eine Abschiebung in weniger als einem Monat ab der Asylantragstellung erfolgen kann. Begründeter Bescheid über den Asylantrag Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtshilfebelehrung. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung. Falls der Bewerber nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, ist der Mitteilung auch eine Übersetzung beigelegt. Sie umfasst die Entscheidung, ob dem Antrag zugestimmt wurde, sowie die Rechtshilfebelehrung. Die Übersetzung ist in einer Sprache verfasst, bei der man davon ausgehen kann, dass der Asylbewerber sie versteht. Klageverfahren Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Klage muss grundsätzlich binnen kurzer Zeit erhoben werden. Dabei ist die Hinzuziehung eines Anwalts meist hilfreich. Das Gericht überprüft dann die Entscheidung des Bundesamtes, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Rechtsfolgen der Entscheidung Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels 8 Einem Antragsteller, der als Asylberechtigter anerkannt worden ist, wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit ausgestellt; gleiches gilt, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach den drei Jahren wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das BAMF der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingsfeststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der positiven Entscheidung kann auch später noch erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; die Entscheidung darüber liegt (sofern keine schwerwiegenden strafrechtlich relevanten Gründe vorliegen) im Ermessen des Bundesamtes. Wer als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird, erhält von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert wird. Nach sieben Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen (wie z. B. die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) erfüllt sind. Eine vorherige Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich. Ist ein Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Abschiebung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Dem betroffenen Ausländer soll von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, ihm ist die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar, er ist seinen Mitwirkungspflichten hierbei nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen oder es liegen Ausschlussgründe (von ihm begangene Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) vor. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben). Aufenthaltsbeendigung Für den Fall, dass der Asylbewerber nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird, ihm weder subsidiärer Schutz gewährt noch für ihn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird und er auch aus keinem anderen Grund (z. B. Eheschließung) einen Aufenthaltstitel besitzt, erlässt das BAMF zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Wird der Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt, wird dem Asylbewerber eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als "offensichtlich unbegründet" beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Der Vollzug der Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung liegt nicht mehr in der Zuständigkeit des BAMF, sondern bei den Bundesländern. Diese werden in der Regel durch ihre Ausländerbehörden tätig. Ausländerbehörden 9 Das BAMF führt die Asylverfahren in alleiniger Zuständigkeit durch. Erst mit der Verteilung auf die Städte und Gemeinden geht die Zuständigkeit für die aufenthaltsrechtlichen Fragen auf die Ausländerbehörde über. Nach Abschluss des Asylverfahrens teilt das BAMF der Ausländerbehörde die Entscheidung über den Asylantrag mit. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Ist der Asylantrag durch das BAMF positiv entschieden worden, so erteilt die Ausländerbehörde dem Ausländer den entsprechenden Aufenthaltstitel. Wurde der Asylantrag abgelehnt, so ist der Ausländer ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde überwacht die Ausreise. Reist der Ausländer nicht freiwillig aus, so leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung in die Wege. Widerrufsverfahren Die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG in Verbindung mit§ 60 Abs. 1 AufenthG) sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, beziehungsweise zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wurden (§ 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG). Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ist spätestens nach drei Jahren ab Unanfechtbarkeit der positiven Entscheidung vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen, erfolgt kein Widerruf bzw. keine Rücknahme. Der Ausländer hat dann – wenn er bereits seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist – gegenüber der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis). Ein Widerruf ist auch zu prüfen, wenn Ausschlussgründe vorliegen (§ 3 Abs. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 8 AufenthG). Dazu zählen etwa schwere Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Haft bestraft wurden, oder Verbrechen gegen den Frieden. Die Feststellung von subsidiärem Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) bzw. von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bzw. zurückzunehmen, wenn die Feststellung fehlerhaft ist (§ 73 b bzw. § 73 c AsylVfG). In 2013 wurde in 11.125 Fällen ein Widerrufsverfahren durchgeführt. Davon erfolgte in 10.599 Fällen kein Widerruf oder keine Rücknahme. Anders als oft angenommen, trifft das BAMF keine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt, wenn es einen positiven Bescheid widerruft oder zurücknimmt. Mit einer solchen Aufhebung wird ein Ausländer grundsätzlich nur anderen Ausländern gleichgestellt, die in Deutschland leben. Die Ausländerbehörde prüft nach einer Aufhebung eigenständig den weiteren Aufenthalt. Er bleibt regelmäßig bestehen. Wenn jemand jedoch in keiner Weise integriert ist oder erhebliche Straftaten begangen hat, kann es allerdings sein, dass die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt beendet. 10 Erwerbstätigkeit Gem. § 4 Abs. 3 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Es handelt sich hier um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Die Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG ist die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Für Asylbewerber im lfd. Verfahren und abgelehnte Asylbewerber, die geduldet werden, gelten folgende Bestimmungen: • • • Nach 3 Monaten kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Durch die BA erfolgt eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (§ 61 Abs. 2 AsylVfG für Asylbewerber, § 32 Abs. 1 BeschV für Geduldete.). Nach einem Aufenthalt von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung durch die BA (§ 32 Abs. 5 BeschV für Asylbewerber, § 32 Abs. 3 BeschV für Geduldete). Nach einem Aufenthalt von 4 Jahren bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nicht mehr der Zustimmung durch die BA (§ 32 IV BeschV). Erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung, liegt die endgültige Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Für abgelehnte Asylbewerber, die geduldet werden, gilt darüber hinaus der Versagungsgrund nach § 33 BeschV. Danach ist eine Beschäftigung von geduldeten Ausländern nicht zulässig, wenn • • der Ausländer sich nach Deutschland gegeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat. Bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen ist die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt. Zahlen aus der Geschäftsstatistik des Bundesamtes Im Jahr 2014 wurden 173.072 Erstanträge vom Bundesamt entgegen genommen. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 109.580 Erstanträge; dies bedeutet einen hohen Zuwachs um 57,9 %. Auch die Zahl der Folgeanträge stieg im Jahr 2014 gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert (17.443 Folgeanträge) deutlich um 70,6 % auf 29.762 Folgeanträge. Damit sind insgesamt 202.834 Asylanträge im 11 Jahr 2014 beim Bundesamt eingegangen; im Vergleich zum Vorjahr mit 127.023 Asylanträgen bedeutet dies einen deutlichen Anstieg um 59,7 %. Nachdem die Erstantragszahlen im Jahr 2007 mit 19.164 den niedrigsten Wert seit Einführung der getrennten Erfassung der Erst- und Folgeanträge im Jahr 1995 erreichten, zeigt sich seither ein kontinuierlicher jährlicher Anstieg der Zugangszahlen. Die Zahl der Erstantragsteller des Jahres 2014 stellt nun den höchsten Wert seit 1995 dar. Anträge: Erstanträge Folgeanträge Gesamt 2013 109.580 17.443 127.023 2014 173.072 29.762 202.834 Steigerung 57,9 % 70,6 % 59,7 % Die Anzahl Erstantragsteller 2014 ist der höchste Wert seit 1995. Im Jahr 2014 belegte Syrien in der Reihenfolge der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer den ersten Rang nach Platz 2 im Jahr 2013, gefolgt von Serbien (Vorjahr Rang 3). Eritrea verzeichnete 2014 den drittgrößten Zugang (Vorjahr Rang 10). 66,9 % der Antragsteller stammten aus den zehn Hauptherkunftsländern. Im Gegensatz zu früheren Jahren waren lediglich drei dieser zehn Hauptherkunftsländer asiatische Staaten, bei fünf Ländern handelte es sich um europäische Staaten. Nach 1992 waren sowohl 2013 als auch 2014 mit Eritrea und Somalia erstmals wieder nicht nur ein, sondern zwei afrikanische Staaten in der Liste der Top-Ten-Länder. Eritrea (Platz 3) ist zum zweiten Mal in der Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer (Vorjahr: 3.616, Rang 10). Nach 2013 ist Somalia erneut mit Rang 9 unter den Top-Ten-Ländern (Vorjahr: 3.786, +46,0 %). Den höchsten Zuwachs im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet Eritrea (+265,0 %), gefolgt von Syrien (+231,9 %) und Serbien (+49,9 %). Aus den sechs Balkanländern Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro sowie Albanien kam 2014 ein Viertel aller Erstantragsteller (44.199; 25,5 %). 62,6 % (18.634) aller Folgeanträge wurde von Personen aus diesen sechs Herkunftsländern der Balkanregion gestellt. Mit 9.976 (33,5 %) der insgesamt 29.762 Folgeantragsteller entfällt der größte Anteil der Folgeantragsteller auf das Herkunftsland Serbien. Mit deutlichem Abstand an zweiter Stelle steht der Irak mit 4.154 Folgeantragstellern (14,0 %). Danach folgt Mazedonien mit 3.292 Folgeanträgen (11,1 %). Damit wurde mehr als die Hälfte (58,5 %) aller Folgeanträge von Personen aus diesen drei Herkunftsländern gestellt. Top Ten der Herkunftsländer: Syrien, Arab. Republik Serbien Eritrea Afghanistan Albanien Kosovo Bosnien u. Herzegowina Mazedonien Somalia 22,7% 9,9% 7,6% 5,3% 4,5% 4,0% 3,3% 3,2% 3,2% 12 Irak Sonstige 3,1% 33,2% Quoten der einzelnen Entscheidungsarten im Jahr 2014 Gesamtzahl der Entscheidungen (Erst- und Folgeanträge): 128.911 Schutzquote: 31,5 % Anerkennungen nach Art. 16 a GG Flüchtlingsschutz gem. §3 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz gem. §4 Abs. 1 AsylVfG Abschiebungsverbot gem. §60 Abs. 5 o. 7 AufenthG 1,8 % (2.285) 24,1 % (31.025) 4,0 % (5.174) 1,6 % (2.079) Positive Entscheidungen nach Ländern: Syrien Irak Eritrea Iran Afghanistan 89,3 % 73,9 % 55,2 % 51,8 % 46,7 % 13
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