Der Asylantrag – Versuch eines Ablaufs - Sulzbach

Der Asylantrag – Versuch eines Ablaufs
Dies soll Schutzsuchenden und ehrenamtlichen Paten als Hilfestellung dienen, den Ablauf und die Behördengänge des Asylverfahrens zu kennen.
Die Informationen setzen sich zusammen aus Erfahrungen von „Flüchtlingsbegleitern“, Broschüren von
und Gesprächen mit „Pro Asyl“, einem Leitfaden des „Flüchtlingsrats Niedersachsen“, Gesprächen mit den
Sachbearbeitern am Landratsamt.
Rechtliche Grundlagen
International Schutzberechtigte – wer fällt darunter?
»Internationaler Schutz« ist ein Begriff aus dem EU-Recht (Qualifikationsrichtlinie), der ins deutsche Recht
in §§ 3, 4 AsylVfG umgesetzt wurde.
Darunter fallen zwei Gruppen:
• Anerkannte Flüchtlinge: Personen, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention einen Flüchtlingsstatus genießen.
• Subsidiär schutzberechtigt Anerkannte: Personen, die als schutzbedürftig anerkannt wurden, weil in
ihrem Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge
willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht.
Probleme bei DUBLIN III
Nach der Dublin-III-Verordnung ist allein der EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, über den der
Schutzsuchende die EU erstmals betreten hat, d. h. das Land, in dem er das erste Mal registriert wurde.
Dieser Staat ist zuständig für das Asylverfahren und der Flüchtling muss dorthin zurück, egal, welches
weitere EU-Land er danach betritt. Dies führt dazu, dass zahlreiche Flüchtlinge in den Ländern an den
EU-Außengrenzen in die Asylverfahren gedrängt werden. Der Schutzstatus in diesen Ländern ist ein Papier
ohne Wert. Die Personen werden zwar nicht abgeschoben, werden jedoch zum Teil für die erste Zeit in
Gefängnisse gebracht oder erhalten keinerlei Unterstützung und damit auch nahezu keine Möglichkeiten
zur Integration.
Wurde also ein Flüchtling bereits in einem anderen Land registriert, Fingerabdrücke aufgenommen etc., ist
auch NUR dieses Land schlussendlich zuständig.
Hilfreiche Tipps
≥≥ Hilfreich hier die Broschüre
„Erste Hilfe gegen Dublin-Abschiebungen
Basiswissen und Tipps für die Einzelfallarbeit“
www.wir-treten-ein.de von PRO ASYL
≥≥ Weitere Erläuterungen zu DUBLIN III Ablaufplan von Maria Bethke und Dominik Bender
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Grundsätzlicher Ablauf
1. Einreise Deutschland,
„Erst-Aufnahmeeinrichtung“ meist München
Ein Schutzbedürftiger wird registriert.
Nach der Einreise muss sich der Schutzsuchende
unverzüglich als Asylsuchender melden. Die Meldung als Asylsuchender kann bei jeder Polizeidienststelle oder Ausländerbehörde erfolgen. Sie kann
auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung erfolgen
(vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG). Dabei werden zunächst die
Personalien befragt; es werden Fotos gemacht und
Fingerabdrücke genommen.
Der Asylsuchende erhält eine Bescheinigung (Aufenthaltsgestattung/BÜMA), die als Ausweis dient
und die immer bei sich getragen werden muss.
In der Aufenthaltsgestattung ist eingetragen, in
welchem Gebiet sich der Flüchtling aufhalten darf.
Die BÜMA ist kein Aufenthaltstitel. Vielmehr
handelt es sich bei der BÜMA um ein vorläufiges
Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer.
2. Zuweisung in Kommunen (Landkreis Amberg-Sulzbach)
Ab sofort ist das Landratsamt Amberg-Sulzbach für
die Flüchtlinge zuständig.
Asylsuchende müssen längstens drei Monate in der
für sie zuständigen Landesaufnahmeeinrichtung
wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) aktuell sind es
meist nur wenige Tage. Anschließend werden sie innerhalb des Bundeslandes, in dem sich ihre Landesaufnahmeeinrichtung befindet, einer bestimmten
Kommune zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach
dem jeweiligen Landesflüchtlingsaufnahmegesetz.
Es besteht leider kein Anspruch darauf, in einem
bestimmten Bundesland oder einer bestimmten
Stadt zu wohnen.
Die Flüchtlinge werden in angemietete Wohnungen (Übergangsunterkunft) verteilt, die voll ausgestattet sein müssen.
Die Wohnungen werden beim Einzug durch die
Asylsozialberatung geprüft.
Die Vermieter tragen die Verantwortung für das
vollständige Inventar und müssen fehlende oder
kaputte Dinge ersetzen.
Auch verpflichtet sich der Vermieter mündlich,
Fahrten des täglichen Lebens (Einkaufen, Arztbesuche, Behördengänge) mit dem Flüchtling zu unternehmen, sollte dieser dafür Hilfe benötigen.
Jedoch fehlen in der Praxis oft die Kommunikation
oder Zeitabsprachen zwischen Vermieter und Mieter und damit bleibt viel Unterstützung aus.
Zuständig für Wohnungen beim Landratsamt:
Herr Jobst Tel: 09621 39534
Asylsozialberatung der Diakonie:
Frau Brand und Frau Strauß Tel: 09661 877700
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Weitere Anträge und Gespräche übernehmen die
jeweils zuständigen Sachbearbeiter auf dem Landratsamt.
Sachbearbeiter für für alle Asylsuchende mit dem
Anfangsbuchstaben A–L des Nachnamens:
Herr Schröter Tel: 09621 39323
Sachbearbeiter für für alle Asylsuchende mit dem
Anfangsbuchstaben M–Z des Nachnamens:
Frau Bauer Tel: 09621 39623
3. Persönliche Anhörung zum Asylantrag
(München oder Zirndorf)
Anhörungstermin zum Asylantrag.
Außenstelle (meist Zirndorf Tel: 0911 9430)
Der Anhörungstermin wird den Asylsuchenden per
Post zugesandt.
Auf der Grundlage dieser Anhörung wird entschieden, ob dem Asylantrag stattgegeben wird.
Die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag wird schriftlich mitgeteilt.
Soll eigentlich noch in der Aufnahmeeinrichtung
erfolgen, aufgrund der aktuellen Erstaufnahmesituation kommt es derzeit dazu, dass die persönliche Antragstellung beim Bundesamt erst nach der
Zuweisung auf die Kommune erfolgt und die Asylsuchenden somit erst in der Kommune einen Termin
zur Vorsprache beim Bundesamt für die formale
Asylantragstellung erhalten.
Hintergrund der Fragen ist, neben der Glaubwürdigkeitsprüfung, auch das Fluchtschicksal im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention und des EU-Rechtes.
Dabei kommt es vor allem darauf an, dass der
Schutzsuchende glaubhaft machen kann, dass er
aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflohen ist. Auch muss deutlich werden,
dass bei einer möglichen Rückkehr eine existenzielle Gefahr droht.
In der Regel besteht die Anhörung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil werden dem Schutzsuchenden
entlang eines standardisierten Fragenkatalogs etwa
25 allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation im Herkunftsland (Name,
Wohnsitz, letzte Anschrift, Familienangehörige,
Reisedokumente, Schul- / Ausbildungs- und Berufssituation im Herkunftsland etc.) sowie zum Reiseweg
gestellt.
Im Anschluss an den 25-Fragenkatalog wird der
Schutzsuchende im zweiten Teil der Anhörung aufgefordert, seine individuellen Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was er bei einer Rückkehr in
das Herkunftsland befürchtet.
Hilfreiche Tipps
≥≥ Info-Unterlagen zur Anhörung in verschiedenen Sprachenv
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Die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesamtes
Asylberechtigung
Bewilligung des Aufenthaltstitels gewährt.
Ablehnung der Asylberechtigung,
aber Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Entspricht der sogenannten Duldung.
Die Duldung heißt eigentlich „Bescheinigung über die
vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ (vgl. §
60a Abs. 2 AufenthG) und regelt den Aufenthalt von
ausreisepflichtigen Personen.
Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes. Vielmehr handelt es sich bei
der Duldung um ein Aufenthaltspapier, das dem
Betroffenen bescheinigt, dass er sich nicht illegal in
Deutschland aufhält und es Gründe dafür gibt, dass
ein Aufenthalt vorerst weiterhin geduldet wird.
Ablehnung der Asylberechtigung,
keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
aber Zuerkennung des subsidiären Schutzes
Ablehnung der Asylberechtigung,
keine Zuerkennung des internationalen Schutzes,
aber Feststellung von nationalen
Abschiebungsverboten
Kein Schutzstatus und kein Abschiebungsverbot
Hat das Bundesamt keinen Schutzstatus gewährt
und kein Abschiebungsverbot zuerkannt, ergeht
zeitgleich mit der Negativentscheidung des Bundesamtes eine Ausreiseaufforderung mit einer Fristsetzung sowie einer Androhung der Abschiebung
für den Fall, dass die Ausreise nicht innerhalb der
gesetzten Frist erfolgt.
Unterschiede Negativentscheidung
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
Bei Ablehnung des Asylantrages gibt es das Recht, die Entscheidung bei einem Gericht anzufechten.
Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ muss für einen Widerspruch innerhalb von einer Woche ein schriftlicher Antrag an das Gericht gehen.
Ablehnung als „unzulässig“ oder „unbeachtlich“
Falls der Asylantrag als „unzulässig“ oder „unbeachtlich“ abgewiesen wurde, hat das Bundesamt den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft. Die gerichtliche Widerspruchsfrist beträgt hier auch nur eine Woche.
DUBLIN III
Das Bundesamt ist der Meinung, dass ein anderer europäischer Staat für Ihr Asylgesuch (Dublin III-Verordnung) zuständig ist. In diesem Fall wird im Bescheid die Überführung in diesen Staat angekündigt.
Für international Schutzberechtigte besteht in diesem Fall kein Recht, in Deutschland ein Asylverfahren
zu durchlaufen. Stellen die Schutzsuchenden, nachdem sie bereits einen Schutzstatus erhalten haben, in
einem anderen EU-Staat einen Asylantrag, kommen nationale Sichere-Drittstaatenregelungen zur Anwendung. Es ergeht eine Abschiebungsanordnung. Der Vollzug richtet sich dann nach der EU-Rückführungsrichtlinie und bilateralen Rückübernahmeabkommen.
Die gerichtliche Widerspruchsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.
Hilfreiche Tipps siehe erste Seite „Probleme bei DUBLIN III“
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4. Ein Aufenthaltstitel wird gewährt (positiver Bescheid)
Nach Bewilligung des Aufenthaltstitels ist das
Jobcenter zuständig.
Die Übergangsunterkunft, in der die Schutzsuchenden gewohnt haben, als diese vom Landratsamt betreut wurden, ist nun schnellstmöglich zu räumen.
Es muss privat eine neue Wohnung gesucht werden.
Das Jobcenter unterstützt die Kosten für die Wohnung (Berechtigungsschein für Sozialwohnungen,
Details siehe unten) und einmaligen Zuschuss für
Möbel.
Als Voraussetzungen für den Antrag müssen Betroffene ihre Lebensverhältnisse offenlegen
•
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Nötige Dokumente
Für das weitere Vorgehen müssen die nötigen Dokumente vorhanden sein. Sonst bedeutet das: ohne
Bankkonto kein Geld; ohne Geld, keine Wohnung …
1.Antrag auf Arbeitslosengeld 2 im Jobcenter,
Wichtig: Termin machen für Abgabe
2.Krankenkassenbescheid (z. B. AOK)
3.Bankkontoeröffnung (z. B. Sparkasse)
4.Pass und Meldebescheinigung (Landratsamt oder
Einwohnermeldeamt)
5.Antrag ausfüllen und Antrag abgeben
Lebensunterhalt
die Kosten der Wohnung
Einkommensverhältnisse
Vermögensverhältnisse
Die Krankenversicherung und das Bankkonto können mit dem vorläufigen Pass beantragt werden.
Hier hängt viel an den Erfahrungen und dem Willen
der Sachbearbeiter.
Details zur eigenen Wohnung
Für den Zuschuss des Jobcenters gibt es eine Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze beinhaltet die Grundmiete inklusive der Nebenkosten ohne die Heizkosten. Für Wohngemeinschaften gibt es gestaffelte Mietobergrenzen, siehe Tabelle:
Mietpreis max.
Personenanzahl
Max. m2-Angabe
292 €
1
50 m2
352 €
2
65 m2
424 €
3
75 m2
490 €
4
90 m2
561 €
5
105 m2
+ 66 €
Pro jede weitere Person
+ 15 m2
5
5. Häufige Fragen
Was passiert, wenn Anträge und Termine nicht gestellt / eingehalten werden?
Kommt der Asylsuchende den verschiedenen Meldepflichten nicht innerhalb der gesetzten Fristen nach
und wird ihm vorgeworfen, dass er der Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, so wirkt sich dies negativ auf sein Asylverfahren aus. Dies bedeutet, dass die Fluchtgründe, die vor
der Einreise nach Deutschland entstanden sind, nicht mehr geprüft werden, sondern nur noch die Gründe,
die sich nach der Einreise ergeben haben.
Darf eine Arbeitsstelle angenommen werden?
Grundsätzlich dürfen Flüchtline erst arbeiten, wenn sie die Asylberechtigung haben (also das Jobcenter zuständig ist), dann werden auch wie bei jedem deutschen Arbeitslosen Termine und Vorstellungsgespräche
zur Arbeitsstellenfindung vereinbart.
Manche Asylbewerber, die noch über das Landratsamt betreut werden, haben auf ihrem „Ausweisdokument“ (Aufenthaltstitel oder Duldung) einen Vermerk: „Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“, d. h., der Betroffene kann sich eine Arbeitsstelle suchen, muss mit dem Arbeitsvertrag
und einem ausgefüllten Antrag zum Landratsamt und es wird in Absprache mit dem Jobcenter beschlossen,
ob der Flüchtling die gefundene Stelle antreten darf.
Was bedeutet der Vermerk auf dem „Ausweisdokument“: Aussetzung der Abschiebung (Duldung),
der Inhaber ist ausreisepflichtig?
Dieser Vermerk bedeutet, dass das Asylverfahren
entweder noch nicht bearbeitet ist oder keine
Asylberechtigung vorliegt. Also kann diesen
Vermerk sowohl ein geduldeter Flüchtling als
auch ein abgewiesener Flüchtling bekommen. Ob
der Betroffene ausreisen muss, hängt von dem
schriftlichen Bescheid des Bundesamts ab, also
von einem extra zugestellten Brief.
An wen kann ich mich wenden, wenn das Asylverfahren negativ ausfällt?
Adressen von Flüchtlingsberatungsstellen sowie
Beispiel eines „Ausweisdokuments“ mit Vermerk zur Erwersbtätigkeit
Asylrechtsanwälten erhält man bei den Landesflüchtlingsräten der einzelnen Bundesländer
www.fluechtlingsrat.de und beim Informationsverbund Asyl & Migration www.asyl.net.
Die Kontaktdaten der jeweiligen Außenstellen sowie weitere Informationen zum Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unter: www.bamf.de.
Was passiert, wenn der Asylantrag abgelehnt wird?
Der / die Betroffene muss das Land verlassen. Dies wird auch auf dem „Ausweisdokument“ vermerkt. Der
Flüchtling kann entscheiden, ob er „freiwillig“ geht (dann darf er wieder nach Deutschland einreisen) oder
ob er sich „abschieben“ lässt (dann ergeht ein Einreiseverbot für 5 Jahre). Gerade für Familien ist es zu
überlegen, „freiwillig“ zu gehen, da dadurch evtl. Kinder später nach Deutschland zurückkehren können,
um zu studieren. Dies ist im Falle der Abschiebung nicht mehr möglich. Tatsächlich kann ab dem Tag des
Ablaufs der Frist jederzeit die Polizei vor der Türe stehen und die Personen abführen.
Hilfreiche Tipps zum gesamten Thema Asyl und weitere Hintergrund Informationen
≥≥ In einer Übersicht sind mehrer Broschüren zu fineden die sich mit dem Thema beschäftigen
Sulzbach-Rosenberg hilft!
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