BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21. Wahlperiode 21/1563 22.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Katja Suding (FDP) vom 14.09.15 und Betr.: Antwort des Senats Gastronomie auf Rädern – Food Trucks Food Trucks sind ein neuer gastronomischer Trend. In den USA gehören Food Trucks längst zum Straßenbild. Auch in Deutschland nimmt ihre Zahl in den Städten stetig zu, im Norden vor allem in Hamburg. Dabei wechseln die Trucks ihren Standort und bieten regionale Produkte je nach Bedarf an. Ihre wechselnden Standorte verbreiten sie dann über die sozialen Medien wie Twitter oder Facebook. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Begriff „Food Truck“ ist weder im Wirtschaftsleben noch rechtlich eindeutig definiert. Nach der Fragestellung kann es sich um Lebensmittelangebote aus Fahrzeugen handeln, die keine festen Standorte während der Verkaufszeiten einnehmen, oder um fahrbare Imbissstände (typischerweise ohne Alkoholausschank), die zum Beispiel auf privaten Flächen, bei Veranstaltungen oder auf Wochenmärkten vorübergehend aufgestellt werden. 1. Wie viele Unternehmen, die sogenannte Food Trucks betreiben, gibt es derzeit in Hamburg? Wie viele Food Trucks sind derzeit auf Hamburgs Straßen unterwegs? Wegen der fehlenden Definition des Begriffs „Food Trucks“ fehlen hinreichende Angaben zur Anzahl der in Betracht kommenden Unternehmen und Fahrzeuge. 2. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen, die Food Trucks betreiben, erfüllen, um ihre Waren in Hamburg anbieten zu können? Wo in Hamburg können sie Waren verkaufen und wo nicht? Für alle Unternehmen, die eine mit Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausüben, ist eine Registrierung am Ort des Betriebssitzes erforderlich. Sie sind verpflichtet, für die Sicherheit ihrer Produkte zu sorgen und die Anforderungen des Lebensmittelrechts, insbesondere die für ortveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten geltenden Anforderungen, zu erfüllen, sodass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Sie unterliegen der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachung. Soweit die Fahrzeuge zum Verkauf von Lebensmitteln ohne festen Standort öffentliche Wegeflächen benutzen, ist eine wegerechtliche Sondernutzungsgenehmigung in Form des sogenannten Transportmittelscheins erforderlich. Es dürfen keine Versagensgründe vorliegen, insbesondere dürfen die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und die Leichtigkeit des Verkehrs durch die Sondernutzung nicht gefährdet werden. Die sogenannten Transportmittelscheine nehmen Standorte von der Genehmigung aus, die in Zentren liegen oder die durch ein hohes Verkehrsaufkommen geprägt sind und Bereiche, in denen der stationäre Handel beziehungsweise die stationäre Gastronomie im Bestand gefährdet würde. Ferner gilt die Erlaubnis nicht für Bundesstraßen und andere Hauptverkehrsstraßen, jeweils 30 m vor oder hinter Stra- Drucksache 21/1563 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode ßenkreuzungen, -einmündungen und Fußgängerüberwegen, auf Marktflächen, Gehwegen und begrünten Wegeflächen. Die Verweildauer an einem Standort ist auf maximal 15 Minuten beschränkt. Die von den Bezirksämtern ausgestellten Transportmittelscheine gelten im Bereich des jeweiligen Bezirksamts beziehungsweise in Ortsteilen. Imbissbetriebe mit festen Standorten während der Verkaufszeiten können ihre Waren und Speisen auf privaten Flächen und – bei verfügbarem Platz – auf Veranstaltungen oder festgesetzten Wochenmärkten anbieten. Auf öffentlichen Wegeflächen ist ein Verkauf sonst nicht gestattet. Je nach Angebotsform kann auch eine Reisegewerbekarte erforderlich sein. 3. Wie viele Sondergenehmigungen beziehungsweise Ausnahmegenehmigungen wurden für Food Trucks in 2014 und 2015 in Hamburg erteilt? Es sind über 30 sogenannte Transportmittelscheine für Fahrzeuge ohne festen Standort erteilt worden. Für Imbissbetriebe mit festen Standorten während der Verkaufszeiten außerhalb des Straßenraums beziehungsweise im Rahmen eines festgesetzten Wochenmarktes bedarf es keiner weiteren Ausnahme- oder Sondergenehmigung. 4. Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen, das Food Trucks betreibt, erfüllen, um eine Genehmigung in Hamburg zu erhalten? Siehe Antwort zu 2. 5. Gibt es zeitliche und räumliche Begrenzungen der Ausnahmen- oder Sondergenehmigungen für Food Trucks in Hamburg? Wenn ja, welche und warum? Zu den räumlichen Beschränkungen siehe Antwort zu 2. Die zeitliche Beschränkung der Verweildauer bei Fahrzeugen ohne festen Standort während der Verkaufszeit trägt den Besonderheiten des mobilen Gewerbes Rechnung. Andernfalls wäre eine Sondernutzungsgenehmigung für die dauerhafte Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums erforderlich. 6. Welche Strategie verfolgt der Senat mit seinem Vorgehen gegenüber Food Trucks? Wie bewertet der Senat sein Vorgehen unter dem Aspekt, dass dies ein wachsender gastronomischer Trend ist? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. 7. Gibt es Planungen des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde, Food Trucks erweiterte Möglichkeiten für die Nutzung des öffentlichen Raums zu gewähren? Wenn ja, welche und ab wann? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die zu den sogenannten Transportmittelscheinen beschriebenen Möglichkeiten und die genannten Aufstellmöglichkeiten auf Privatflächen, bei Veranstaltungen und festgesetzten Wochenmärkten reichen aus. Gegen eine Ausdehnung der Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch derartige gewerbliche Angebote spricht seine primäre Funktion für den Verkehr; auch Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich zum stationären Gewerbe, das teilweise mit hohen standortbedingten Kosten belastet ist, sind zu vermeiden. 8. Welche Genehmigungen muss ein Unternehmen beantragen, um einen Food Truck zu betreiben? Welche Behörden sind daran beteiligt? Gibt es einen einheitlichen Ansprechpartner für entsprechende Unternehmen? Siehe Antworten zu 2. und 3. Zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter. 9. Ist der Senat im Dialog mit Unternehmen, die Food Trucks betreiben? Wenn ja, seit wann und wer nimmt daran teil? Anfragen von Unternehmen oder Interessenten werden laufend von den zuständigen Bezirksämtern beziehungsweise Fachbehörden beantwortet. Darüber hinaus werden statistische Angaben hierzu nicht erfasst. 2
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