Arztkontakte und Umgang mit Medikamenten

Qualitätshandbuch
Geschäftsbereich
Erziehung & Bildung
EB 5. Kernprozesse
EB 5.3 Hilfeverlauf
Arztkontakte und Umgang mit Medikamenten
1. Erforderliche Ausstattung in jeder Betreuungseinheit
abschließbarer Schrank oder Schrank in abgeschlossenem Raum
ggf. Kühlschrank oder Kühlbox in abgeschlossenem Raum für kühlungsbedürftige
Medikamente
pro Bewohner eine Kiste mit Deckel, beschriftet mit Namen des Bewohners (gilt
sinngemäß auch für Medikamente, die im Kühlschrank aufbewahrt werden)
pro Kind eine Wochen-Dosette (ganze Woche in einer Ebene) oder ein Dosetten-Turm
(7 einzelne Tagesdosetten, aufeinander gestapelt), einzeln mit Namen beschriftet
1 Ordner für die aktuellen Verordnungen (Originale) sowie für die Dokumentationen
„Stellen von Medikamenten“ und „Vergabe“. Mit Trennblättern für die einzelnen
Bewohner unterteilt.
Medikamente sind ausschließlich Personen bezogen in der Kiste aufzubewahren, die mit dem
Namen des jeweiligen Bewohners beschriftet ist. Dies gilt auch für Medikamente, die der
Bedarfsmedikation dienen.
2. Arzt
Grundsätzlich freie Arztwahl. Die Einrichtung kann Ärzte vorschlagen.
Die Personensorgeberechtigten unterschreiben bei der Aufnahme ihre Einwilligung zur
Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den pädagogischen
Mitarbeitern (Formular)
2.1 Arztbesuch/Hausbesuch durch Arzt (Anlass bezogen)
Begleitung durch Eltern/Sorgeberechtigte oder durch Pädagogen. Bei Begleitung durch
Eltern informieren diese anschließend die Pädagogen über das Ergebnis; die Pädagogen
dokumentieren die Informationen auf dem Formular „Protokoll Arztkontakt“, das
anschließend von beiden Seiten unterschrieben wird. Bei Begleitung durch die
Pädagogen werden die Informationen ebenfalls auf dem Formular dokumentiert; die
Eltern/Sorgeberechtigten werden in geeigneter Form informiert. Zeitpunkt und Form der
Information werden ebenfalls auf dem Formular vermerkt.
Ärztliche Verordnungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Ohne schriftliche
Verordnung ist die Vergabe von Medikamenten an betreute Personen nicht zulässig.
Telefonisch ausgesprochene Verordnungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung per
Email oder Fax, ehe das Medikament verabreicht werden darf.
Eine Kopie der aktuellen Verordnung wird an das Protokoll Arztkontakt angeheftet. Das
Original wird im Ordner für die aktuellen Verordnungen aufbewahrt (vgl. unter Punkt 1).
Frühere, nicht mehr gültige Verordnungen werden in der Handakte des Bewohners
(separater Abschnitt) aufbewahrt.
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2.2 Bedarfsmedikationen
Verordnungen zur Bedarfsmedikation müssen Personen bezogen ausgestellt und vom Arzt
unterschrieben werden. Zur Aufbewahrung vgl. unter Punkt 1.
3. Stellen der verordneten Medikamente
Zum Stellen der Medikamente werden die jeweils aktuellen, originalen, vom Arzt
abgezeichneten Verordnungen verwendet.
Das Medikamentenstellen erfolgt jeweils an einem festgelegten Wochentag durch einen
festgelegten „Dienst“ (z.B. im Frühdienst am ….) und wird durch den nachfolgenden
Dienst noch einmal gegengeprüft. Das Stellen der Medikamente in den Dosetten erfolgt
jeweils für 1 Woche. Die Mitarbeiter zeichnen in der Dokumentation „Bereitstellung“
mit einem Kürzel das fachgerechte Stellen und die Überprüfung der Medikation ab.
Sollten beim Stellen der Medikamente einzelne Tabletten versehentlich zu Boden fallen
ist dies in der Dokumentation – insbesondere bei Medikamenten, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen – unter „Bemerkungen“ festzuhalten.
Das Stellen erfolgt ausschließlich Bewohner bezogen (ausschließlich die Bewohner
bezogenen, verordneten und entsprechend gekennzeichneten Medikamente werden
verwendet).
Beim Stellen werden die Medikamente auf die Haltbarkeitsdaten geprüft und auch der
Bedarf für Nachbestellungen ermittelt.
Nach dem Stellen werden die mit Namen versehen Dosetten in die Personen bezogenen
Medikamentenkästen zur Aufbewahrung gelegt.
Flüssige Medikamente werden direkt vor der Vergabe frisch bereitgestellt. Auf den
Flaschen ist bei Anbruch mit wasserfestem Stift das Anbruchsdatum zu vermerken.
4. Verabreichung der Medikation
Die Medikamente werden ihrer Verordnung entsprechend zu den angegebenen
Tageszeiten verabreicht
Die Medikamente werden dem Bewohner direkt vor der Einnahme aus der Dosette
heraus übergeben.
Zum Umgang mit flüssigen Medikamenten vgl. oben unter 3, letzter Aufzählungspunkt.
Die Vergabe der Medikamente wird in der Liste „Vergabe“ dokumentiert. Bei
Bedarfsmedikation Uhrzeit und Medikament vermerken.
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Verweigert ein Kind die Einnahme oder erfolgt kurz nach der Medikamenten-Vergabe
ein Erbrechen , wird dies in der Dokumentation „Vergabe“ unter Bemerkungen
festgehalten und zeitnah dem behandelnden Arzt mitgeteilt.
5. Übergabe von Medikamenten bei Beurlaubungen (Heimfahrten)
Wenn junge Menschen, die Medikamente einnehmen müssen, zu ihren Eltern beurlaubt werden
(„Heimfahrten“) und ihnen für diesen Zeitraum Medikamente mitgegeben werden, wird diese
Übergabe auf dem Formular „Übergabe-Protokoll Medikamente“ dokumentiert. Außerdem
wird eine Kopie der ärztlichen Verordnung mitgegeben. Betäubungsmittel1 dürfen
Minderjährigen nicht mitgegeben werden, sondern nur den begleitenden Erwachsenen.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Klassenfahrten, Freizeitmaßnahmen externer
Veranstalter und dergleichen.
6. Mitnahme von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln ins Ausland
Bei Reisen ins Ausland (Ferienfreizeiten) ist Folgendes zu beachten:
Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel 1 dürfen für die Dauer einer Reise in angemessenen
Mengen als persönlicher Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitgenommen werden.
Für Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens gilt folgende
Regelung: Es muss eine ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung der Betäubungsmittel
mitgeführt werden. Diese Bescheinigung muss vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. Hierzu
kann das Formular „Bescheinigung Betäubungsmittel Ausland“ benutzt werden.
0F0F
7. Abweichende Regelungen im Rahmen der Verselbstständigung
Bei jungen Menschen, deren Selbstständigkeit und Zuverlässigkeit nach übereinstimmender
Einschätzung der Fachkräfte wie auch ggf. der Sorgeberechtigten/gesetzlichen Betreuer in
ausreichendem Maße entwickelt ist, kann im Einzelfall auf die unter Punkt 3 bis 5 beschriebenen
Regelungen sowie auf die Begleitung bei Arztbesuchen (Punkt 2.1) verzichtet werden. In diesem
Falle treffen die betreuenden Fachkräfte mit dem jungen Menschen und ggf. mit
Sorgeberechtigten/gesetzlichen Betreuern eine schriftliche Vereinbarung darüber, dass die
Verantwortung für alle mit dem Arztbesuch bzw. der Medikamentengabe verbundenen Aspekte
dem jungen Menschen selber übertragen wird.
8. Regelmäßige Bestätigung der Kenntnisnahme durch alle Mitarbeitenden des
Geschäftsbereichs
Die sorgfältige Einhaltung der in diesem Dokument beschriebenen Regelungen durch alle
Mitarbeitenden ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Betriebserlaubnis. Daher
bestätigen alle Mitarbeitenden des Geschäftsbereichs erstmalig im Zusammenhang mit ihrer
Einstellung und im weiteren Verlauf einmal jährlich, dass sie die geltenden Regelungen zur
Kenntnis genommen haben und sich daran halten werden.
1
Vgl. Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Medikamente
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Mitgeltende Dokumente:
Formular „Vergabe Medikamente“
Formular „Stellen von Medikamenten“
Formular „Protokoll Arztkontakt“
Formular „Übergabe-Protokoll Medikamente“
Formular „Bescheinigung Betäubungsmittel Ausland“
Formulare „Einverständniserklärung Schweigepflicht Minderjänrige“/
„Einverständniserklärung Schweigepflicht Volljährige“
Verfahren zur Erfassung und Aktualisierung der Kenntnisnahme der geltenden
Regelungen zu den Themen gewaltfreie Erziehung, Meldung Besonderer
Vorkommnisse, Arztkontakte und Medikamente
Formular „Kenntnisnahme gewaltfreie Erziehung Besonderere Vorkommnisse
Arztkontakte und Medikamente“
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