S taats anw alts chaft Franziskanerhof Barfüssergasse 28, Postfach 157 4502 Solothurn Telefon 032 627 60 40 Telefax 032 627 60 41 Herr Patrick Bieri Cusco PERU 17. Juni 2015 Nichtanhandnahm everfügung In Sachen Hans Jörg Werder, Guido Wals er, Herm ann Gruenig, Jakob Oberli Junior, Herr Breitbach, Claudia S cartazzini, Martin Häner, Raoul S tam pfli betreffend Anzeige v om 30. März 2015 wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO v erfügt: 1. Die Strafanzeige gegen die oben erwähnten Personen wird nicht an die Hand genom m en. 2. Der Antrag des Anzeigers, es sei sein Vermögen sicherzustellen, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn. Begründung Nach Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen, gesetzlich vorgesehenen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme aus folgenden Gründen erfüllt: In Bezug auf die Anzeige gegen Staatsanwältin Scartazzini schreibt der Anzeiger, die Beschuldigte habe mit dem von ihm angezeigten Beschuldigten Werder zusammengearbeitet, sie habe das Vermögen nicht sichergestellt. Es ist nicht zu erkennen, welche Strafnormen dieser Sachverhalt erfüllen soll. Martin Haener und Raoul Stampfli werden beschuldigt, sie hätten die Anzeige des Anzeigers nicht verfolgt und ihn nicht gehörig über das Verfahren der Anwaltskammer informiert. Auch in dieser Hinsicht ist in keiner Weise sichtbar, weshalb dieser Vorgang strafrechtlich relevant sein soll. Hinweise, dass das Handeln der Geschäftsnummer S TA.2015.1198 / SCR Bitte immer angeben 02079261.doc 2 beanzeigten Personen strafrechtlich relevant ist, liegen nicht vor. Die inhaltliche Überprüfung des vom Anzeiger gerügten Entscheides der Anwaltskammer hat im Übrigen auf dem entsprechenden Rechtsmittelweg zu erfolgen und liegt nicht in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Was die Anzeige gegen Hans Jörg Werder, Guido Walser, Hermann Gruenig, Jakob Oberli und Herrn Breitbach anbelangt, ist zu sagen, dass Patrick Bieri diese Personen wegen der gleichen Vorwürfe bereits im Verfahren STA.2014.4748 anzeigte. Die in diesem Verfahren eingereichten Anzeigen wurden seitens der Staatsanwaltschaft des Kt. Solothurn mit Entscheid vom 28. Januar 2015 nicht anhand genommen. Dieser Entscheid ist mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. Juni 2015 (6B_378/2015) in Rechtskraft erwachsen. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 StPO) steht einer Verfahrenseröffnung grundsätzlich entgegen. Gründe für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor, so dass die Anzeige bereits aus formellen Gründen nicht anhand zu nehmen ist. Wird keine strafrechtliche Untersuchung eröffnet, besteht keine Rechtsgrundlage, Zwangsmassnahmen zu ergreifen, weshalb der Antrag des Anzeigers, sein Vermögen sei sicherzustellen, abgewiesen wird. Bei dieser Sachlage sind die Kosten praxisgemäss vom Staat Solothurn zu tragen. Der Staatsanwalt R. Stüdi Rechts m ittel Gegen diese Verfügung kann, innert 10 Tagen nach Zustellung, beim Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, 4502 Solothurn, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Hinw eis Beschwerden per Fax sind nicht gültig. Elektronisch übermittelte Eingaben müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO). In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung der Zivilweg offen. Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung steht einer späteren Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft in der gleichen Sache nicht entgegen, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. 3 Geht an Genehmigungsinstanz Staatsanwaltschaft, Interne Post lic. iur. Hans Jörg Werder, Rechtsanwalt, KSC Rechtsanwälte und Notare, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen, A-Post Guido Walser, c/o Richteramt Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal, A-Post Hermann Grünig, Dicknaustrasse 19, 3380 Wangen an der Aare, A-Post Claudia Scartazzini, Staatsanwältin, Franziskanerhof, 4502 Solothurn, A-Post Martin Häner, c/o Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz, 4509 Solothurn, A-Post Fürsprech und Notar Raoul Stampfli, Stampfli Rechtsanwälte, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn, A-Post Jakob Oberli, Hohleweg 6, 3380 Walliswil b. Niederbipp, A-Post Patrick Bieri, PE- Cusco, Übermittlung nur per E-Mail
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