Geschäftsnummer STA.2015.1198 / SCR Herr Patrick

S taats anw alts chaft
Franziskanerhof
Barfüssergasse 28, Postfach 157
4502 Solothurn
Telefon 032 627 60 40
Telefax 032 627 60 41
Herr
Patrick Bieri
Cusco
PERU
17. Juni 2015
Nichtanhandnahm everfügung
In Sachen
Hans Jörg Werder, Guido Wals er, Herm ann Gruenig, Jakob Oberli Junior,
Herr Breitbach, Claudia S cartazzini, Martin Häner, Raoul S tam pfli
betreffend
Anzeige v om 30. März 2015
wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO v erfügt:
1. Die Strafanzeige gegen die oben erwähnten Personen wird nicht an die
Hand genom m en.
2. Der Antrag des Anzeigers, es sei sein Vermögen sicherzustellen, wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
Begründung
Nach Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen, gesetzlich vorgesehenen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme aus
folgenden Gründen erfüllt: In Bezug auf die Anzeige gegen Staatsanwältin
Scartazzini schreibt der Anzeiger, die Beschuldigte habe mit dem von ihm angezeigten Beschuldigten Werder zusammengearbeitet, sie habe das Vermögen nicht
sichergestellt. Es ist nicht zu erkennen, welche Strafnormen dieser Sachverhalt erfüllen soll.
Martin Haener und Raoul Stampfli werden beschuldigt, sie hätten die Anzeige des
Anzeigers nicht verfolgt und ihn nicht gehörig über das Verfahren der Anwaltskammer informiert. Auch in dieser Hinsicht ist in keiner Weise sichtbar, weshalb
dieser Vorgang strafrechtlich relevant sein soll. Hinweise, dass das Handeln der
Geschäftsnummer S TA.2015.1198 / SCR
Bitte immer angeben
02079261.doc
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beanzeigten Personen strafrechtlich relevant ist, liegen nicht vor. Die inhaltliche
Überprüfung des vom Anzeiger gerügten Entscheides der Anwaltskammer hat im
Übrigen auf dem entsprechenden Rechtsmittelweg zu erfolgen und liegt nicht in
der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
Was die Anzeige gegen Hans Jörg Werder, Guido Walser, Hermann Gruenig, Jakob Oberli und Herrn Breitbach anbelangt, ist zu sagen, dass Patrick Bieri diese
Personen wegen der gleichen Vorwürfe bereits im Verfahren STA.2014.4748 anzeigte. Die in diesem Verfahren eingereichten Anzeigen wurden seitens der
Staatsanwaltschaft des Kt. Solothurn mit Entscheid vom 28. Januar 2015 nicht anhand genommen. Dieser Entscheid ist mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 10.
Juni 2015 (6B_378/2015) in Rechtskraft erwachsen. Das Verbot der doppelten
Strafverfolgung (Art. 11 StPO) steht einer Verfahrenseröffnung grundsätzlich entgegen. Gründe für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor, so dass die Anzeige
bereits aus formellen Gründen nicht anhand zu nehmen ist.
Wird keine strafrechtliche Untersuchung eröffnet, besteht keine Rechtsgrundlage,
Zwangsmassnahmen zu ergreifen, weshalb der Antrag des Anzeigers, sein Vermögen sei sicherzustellen, abgewiesen wird.
Bei dieser Sachlage sind die Kosten praxisgemäss vom Staat Solothurn zu tragen.
Der Staatsanwalt
R. Stüdi
Rechts m ittel
Gegen diese Verfügung kann, innert 10 Tagen nach Zustellung, beim Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, 4502 Solothurn, schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden.
Hinw eis
Beschwerden per Fax sind nicht gültig.
Elektronisch übermittelte Eingaben müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur
versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO).
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung der Zivilweg offen.
Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung steht einer späteren Eröffnung einer
Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft in der gleichen Sache nicht entgegen,
wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten
ergeben.
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Geht an
Genehmigungsinstanz Staatsanwaltschaft, Interne Post
lic. iur. Hans Jörg Werder, Rechtsanwalt, KSC Rechtsanwälte und Notare, Dammstrasse 14, 2540
Grenchen, A-Post
Guido Walser, c/o Richteramt Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal, A-Post
Hermann Grünig, Dicknaustrasse 19, 3380 Wangen an der Aare, A-Post
Claudia Scartazzini, Staatsanwältin, Franziskanerhof, 4502 Solothurn, A-Post
Martin Häner, c/o Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz, 4509 Solothurn, A-Post
Fürsprech und Notar Raoul Stampfli, Stampfli Rechtsanwälte, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn, A-Post
Jakob Oberli, Hohleweg 6, 3380 Walliswil b. Niederbipp, A-Post
Patrick Bieri, PE- Cusco, Übermittlung nur per E-Mail