Synopse - Stellungnahmen der Institutionen (G-I

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde –
Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Landesentwicklungsplan für Nordrhein-Westfalen
Synopse 1 - Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten
Teil 2 Beteiligte Buchstabe G bis I
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Inhalt
Gascade Gastransport GmbH ....................................................................................................................................................................... 09
Gelsenwasser AG .......................................................................................................................................................................................... 10
Gemeente Groesbeek NL .............................................................................................................................................................................. 13
Gemeente Millingen NL ................................................................................................................................................................................. 18
Gemeente Ubbergen ...................................................................................................................................................................................... 21
Gemeinde Aldenhoven .................................................................................................................................................................................. 24
Gemeinde Alpen............................................................................................................................................................................................. 48
Gemeinde Altenbeken ................................................................................................................................................................................... 78
Gemeinde Altenberge .................................................................................................................................................................................... 82
Gemeinde Anröchte ....................................................................................................................................................................................... 83
Gemeinde Ascheberg .................................................................................................................................................................................. 108
Gemeinde Augustdorf ................................................................................................................................................................................. 127
Gemeinde Bad Essen .................................................................................................................................................................................. 130
Gemeinde Bad Rothenfelde ........................................................................................................................................................................ 131
Gemeinde Bad Sassendorf ......................................................................................................................................................................... 132
Gemeinde Bedburg-Hau .............................................................................................................................................................................. 146
Gemeinde Beelen ......................................................................................................................................................................................... 147
Gemeinde Bestwig ....................................................................................................................................................................................... 153
Gemeinde Blankenheim .............................................................................................................................................................................. 182
Gemeinde Bönen ......................................................................................................................................................................................... 219
Gemeinde Borchen ...................................................................................................................................................................................... 241
Gemeinde Brüggen ...................................................................................................................................................................................... 253
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Gemeinde Burbach ...................................................................................................................................................................................... 263
Gemeinde Dahlem........................................................................................................................................................................................ 268
Gemeinde Dörentrup ................................................................................................................................................................................... 296
Gemeinde Eitorf ........................................................................................................................................................................................... 297
Gemeinde Elsdorf ........................................................................................................................................................................................ 301
Gemeinde Ense ............................................................................................................................................................................................ 307
Gemeinde Erndtebrück ............................................................................................................................................................................... 329
Gemeinde Eslohe ......................................................................................................................................................................................... 343
Gemeinde Everswinkel ................................................................................................................................................................................ 360
Gemeinde Extertal ....................................................................................................................................................................................... 366
Gemeinde Finnentrop .................................................................................................................................................................................. 379
Gemeinde Gangelt ....................................................................................................................................................................................... 380
Gemeinde Grefrath ...................................................................................................................................................................................... 396
Gemeinde Havixbeck ................................................................................................................................................................................... 404
Gemeinde Heek ............................................................................................................................................................................................ 413
Gemeinde Heiden......................................................................................................................................................................................... 431
Gemeinde Hellenthal ................................................................................................................................................................................... 439
Gemeinde Herscheid ................................................................................................................................................................................... 473
Gemeinde Herzebrock-Clarholz .................................................................................................................................................................. 482
Gemeinde Hiddenhausen ............................................................................................................................................................................ 508
Gemeinde Hille ............................................................................................................................................................................................. 509
Gemeinde Holzwickede ............................................................................................................................................................................... 512
Gemeinde Hopsten ...................................................................................................................................................................................... 518
Gemeinde Hövelhof ..................................................................................................................................................................................... 522
Gemeinde Hüllhorst ..................................................................................................................................................................................... 532
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Gemeinde Hünxe.......................................................................................................................................................................................... 547
Gemeinde Hürtgenwald ............................................................................................................................................................................... 558
Gemeinde Inden ........................................................................................................................................................................................... 571
Gemeinde Issum .......................................................................................................................................................................................... 579
Gemeinde Jüchen ........................................................................................................................................................................................ 590
Gemeinde Kall .............................................................................................................................................................................................. 605
Gemeinde Kalletal ........................................................................................................................................................................................ 637
Gemeinde Kirchhundem ............................................................................................................................................................................. 638
Gemeinde Kirchlengern .............................................................................................................................................................................. 666
Gemeinde Kranenburg ................................................................................................................................................................................ 677
Gemeinde Kreuzau ...................................................................................................................................................................................... 678
Gemeinde Kürten ......................................................................................................................................................................................... 681
Gemeinde Laer ............................................................................................................................................................................................. 684
Gemeinde Langenberg ................................................................................................................................................................................ 685
Gemeinde Langerwehe................................................................................................................................................................................ 708
Gemeinde Legden ........................................................................................................................................................................................ 717
Gemeinde Lienen ......................................................................................................................................................................................... 721
Gemeinde Lindlar......................................................................................................................................................................................... 727
Gemeinde Lippetal ....................................................................................................................................................................................... 738
Gemeinde Lotte ............................................................................................................................................................................................ 754
Gemeinde Marienheide................................................................................................................................................................................ 761
Gemeinde Merzenich ................................................................................................................................................................................... 768
Gemeinde Metelen ....................................................................................................................................................................................... 775
Gemeinde Mettingen.................................................................................................................................................................................... 790
Gemeinde Möhnesee ................................................................................................................................................................................... 793
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Gemeinde Morsbach.................................................................................................................................................................................... 798
Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde ............................................................................................................................................................ 810
Gemeinde Nettersheim ................................................................................................................................................................................ 813
Gemeinde Neuenkirchen ............................................................................................................................................................................. 848
Gemeinde Neunkirchen ............................................................................................................................................................................... 854
Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ........................................................................................................................................................... 864
Gemeinde Niederkrüchten .......................................................................................................................................................................... 870
Gemeinde Niederzier ................................................................................................................................................................................... 879
Gemeinde Nordkirchen ............................................................................................................................................................................... 883
Gemeinde Nordwalde .................................................................................................................................................................................. 884
Gemeinde Nörvenich ................................................................................................................................................................................... 886
Gemeinde Nottuln ........................................................................................................................................................................................ 887
Gemeinde Nümbrecht.................................................................................................................................................................................. 897
Gemeinde Odenthal ..................................................................................................................................................................................... 904
Gemeinde Ostbevern ................................................................................................................................................................................... 909
Gemeinde Raesfeld...................................................................................................................................................................................... 910
Gemeinde Recke .......................................................................................................................................................................................... 915
Gemeinde Reichshof ................................................................................................................................................................................... 917
Gemeinde Reken .......................................................................................................................................................................................... 931
Gemeinde Rheurdt ....................................................................................................................................................................................... 965
Gemeinde Rödinghausen............................................................................................................................................................................ 971
Gemeinde Roetgen ...................................................................................................................................................................................... 989
Gemeinde Rommerskirchen ....................................................................................................................................................................... 998
Gemeinde Rosendahl ................................................................................................................................................................................ 1009
Gemeinde Ruppichteroth .......................................................................................................................................................................... 1010
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Gemeinde Salzbergen ............................................................................................................................................................................... 1023
Gemeinde Schermbeck ............................................................................................................................................................................. 1024
Gemeinde Schlangen ................................................................................................................................................................................ 1031
Gemeinde Schwalmtal ............................................................................................................................................................................... 1044
Gemeinde Selfkant..................................................................................................................................................................................... 1062
Gemeinde Senden...................................................................................................................................................................................... 1099
Gemeinde Simmerath ................................................................................................................................................................................ 1112
Gemeinde Sonsbeck.................................................................................................................................................................................. 1125
Gemeinde Steinhagen ............................................................................................................................................................................... 1179
Gemeinde Stemwede ................................................................................................................................................................................. 1217
Gemeinde Swisttal ..................................................................................................................................................................................... 1249
Gemeinde Titz ............................................................................................................................................................................................ 1272
Gemeinde Uedem....................................................................................................................................................................................... 1287
Gemeinde Velen ......................................................................................................................................................................................... 1294
Gemeinde Vettweiß .................................................................................................................................................................................... 1313
Gemeindevorstand der Gemeinde Willingen ........................................................................................................................................... 1336
Gemeinde Wachtberg ................................................................................................................................................................................ 1337
Gemeinde Wachtendonk ........................................................................................................................................................................... 1348
Gemeinde Wadersloh ................................................................................................................................................................................ 1359
Gemeindewaldbesitzerverband NRW....................................................................................................................................................... 1363
Gemeinde Waldfeucht ............................................................................................................................................................................... 1366
Gemeinde Wallenhorst .............................................................................................................................................................................. 1381
Gemeinde Weeze ....................................................................................................................................................................................... 1382
Gemeinde Weilerswist ............................................................................................................................................................................... 1402
Gemeinde Welver ....................................................................................................................................................................................... 1438
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Gemeinde Wenden..................................................................................................................................................................................... 1443
Gemeinde Westerkappeln ......................................................................................................................................................................... 1492
Gemeinde Wettringen ................................................................................................................................................................................ 1499
Gemeinde Wickede .................................................................................................................................................................................... 1511
Gemeinde Wilnsdorf .................................................................................................................................................................................. 1515
Gemeinde Windeck .................................................................................................................................................................................... 1522
Gemeinsame Stellungnahme der IHK NRW - Die Industrie- und Handelkammern in Nordrhein-Westfalen- und des Westdeutschen
Handwerkskammertags............................................................................................................................................................................. 1529
Gemeinsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und des Verbandes kommunaler
Unternehmen e.V., Landesgruppe NRW .................................................................................................................................................. 1664
Gemeinsame Stellungnahme der Kreisverbände SPD und Bündnis 90/Die Grünen Paderborn ........................................................ 1759
Gemeinsame Stellungnahme der Regionalräte Düsseldorf und Köln................................................................................................... 1761
Gemeinsame Stellungnahme des Westfälisch-Lippischen und des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes ................................. 1769
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ................................................................................................................................... 1793
Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb ............................................................................................................................................... 1797
Gesamtverband Steinkohle e.V. ............................................................................................................................................................... 1803
Grundbesitzerverband NRW e.V. .............................................................................................................................................................. 1811
GWG Gas- und Wasserwerk Grevenbroich GmbH.................................................................................................................................. 1831
Häfen Köln .................................................................................................................................................................................................. 1832
Handelsverband Nordrhein-Westfalen ..................................................................................................................................................... 1835
Handelsverband OWL e.V. ........................................................................................................................................................................ 1842
Handwerkskammer Köln ........................................................................................................................................................................... 1846
Heimatvereine Buke (Altenbeken) ............................................................................................................................................................ 1857
Heimatverein Siebengebirge e.V. ............................................................................................................................................................. 1862
Herbram/ -Wald (Ortsvorsteher) ............................................................................................................................................................... 1863
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Abteilung Landesplanung, -entwicklung, Bodenmanagement ........................................... 1873
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Hochsauerlandkreis................................................................................................................................................................................... 1883
IGBCE - Betriebsräte der NRW-Zementindustrie .................................................................................................................................... 1933
IHK, Industrie- und Handelskammer Aachen .......................................................................................................................................... 1938
IHK, Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland ..................................................................................................... 1944
IHK, Industrie- und Handelskammer Essen Mülheim an der Ruhr Oberhausen .................................................................................. 1957
IHK, Industrie- und Handelskammer Köln ............................................................................................................................................... 1968
IHK, Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold ......................................................................................................................... 1980
IHK, Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld Mönchengladbach Neuss ........................................................... 1982
IHK, Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet ..................................................................................................................... 1991
IHK, Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen ................................................................................................................................. 1993
IHK Initiative Rheinland ............................................................................................................................................................................. 2003
Initiative gegen den Doppelkonverter Osterath ...................................................................................................................................... 2005
Initiative Wirtschaftsstandort Herford...................................................................................................................................................... 2008
Initiativkreis Metropolitane Grenzregionen ............................................................................................................................................. 2011
Innovationsregion Rheinisches Revier .................................................................................................................................................... 2014
InwesD Interessengemeinschaft NRW-Deponiebetreiber ...................................................................................................................... 2021
ISIM Rheinland-Pfalz.................................................................................................................................................................................. 2024
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Gascade Gastransport GmbH
Stellungnahme
Beteiligter: Gascade Gastransport GmbH
ID: 18
Schlagwort: 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen
teilen wir Ihnen mit, dass von der o. g. Baumaßnahme unsere Anlagen betroffen sind.
Unsere Anlagen befinden sich in der Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens.
Die Verlegung erfolgte i. d. R. mit einer Erdüberdeckung von mind. 1,0 m. Unmittelbar
neben der Erdgashochdruckleitung, welche kathodisch gegen Korrosion geschützt ist,
befinden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe.
Gegen die vorgesehene Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, wenn die als Anlage
beigefügten "Auflagen und Hinweise zum Schutz unserer Erdgashochdruckleitungen"
Berücksichtigung finden.
Dieses Merkheft findet auch bei unseren v. g. Anlagen Anwendung. Ebenso müssen
die nachfolgenden Handlungen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein:
Zur Gewährleistung eines sicheren Leitungsbetriebes ist der Schutz unserer Anlagen
unerlässlich. In der Gesamtheit gehören zu unseren Anlagen auch unsere
Schilderpfähle, Armaturen, Stationsflächen etc.Zum Zwecke von behördlich
vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Instandhaltungsmaßnahmen,
Intensivmessungen etc. muss die Zugänglichkeit unserer Anlagen für GASCADE auch
für die Zukunft jederzeit gewährleistet bleiben.Dies gilt entsprechend für die
notwendige Beseitigung des Bewuchses mit Maschineneinsatz innerhalb unseres
Schutzstreifens. Zum Schutz unserer Anlagen führen wir im mehrjährigen Abstand
turnusmäßig eine entsprechende Pflege des Schutzstreifens durch, da Baum- und
Gehölzbewuchs die Anlagen beschädigen können.
Erwiderung
Kap. 8.2
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wir insoweit nicht geändert.
Die Informationen zu den Rohrleitungen werden dankend
entgegengenommen. Da im LEP keine Leitungen
genehmigt oder dargestellt werden, können die
Informationen auf der LEP-Ebene nur zur Kenntnis
genommen werden. Anforderungen an einzelne
Leitungen müssen im jeweiligen Verfahren für die
einzelne Leitung gestellt werden.
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Gelsenwasser AG
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gelsenwasser AG
ID: 6824
Schlagwort: Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus
Erläuterungen zu 9.3.2, letzter Absatz (S. 126)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; es wird
Hier wird die Sichtweise der Raumordnungsbehörde dargestellt, dass die
ein neues Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in
oberirdischen Einrichtungen zur Gewinnung oder Förderung unkonventionellen
unkonventionellen Lagerstätten aufgenommen.
Erdgases keinen raumordnerischen Handlungsbedarf auslösen und es somit keiner
Festlegungen in den Regionalplänen bedarf. Dies ist aus unserer Sicht nicht
"Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in
nachvollziehbar, da sowohl der Flächenbedarf für das Netz der Bohrstandorte
sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist
einschließlich Abstandsflächen und die Infrastruktur zur Belieferung der Baustellen
ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Frackingbzw. für die Ableitung des gewonnenen Gases einen erheblichen raumplanerischen
Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des
Handlungsbedarf erfordern. Auch wenn die noch ungeklärte politische Situation keine Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die
akut notwendige Diskussion über konkrete raumplanerische Maßnahmen erfordert, so Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
darf im Landesentwicklungsplan das immense Ausmaß der Auswirkungen nicht
abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu
herabgespielt werden. Kernaufgabe des LEP ist schließlich, drohende Konflikte
Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen.
konkurrierender Standorte/Flächennutzungen zu lösen. Aus diesem Grund muss die
Landesentwicklungsplanung und die darauf folgende Regionalplanung die
raumplanerischen Aspekte für und gegen die unkonventionelle Erdgasgewinnung
abwägen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen einschließlich der
erforderlichen Restriktionen darstellen. Die o. g. Aussage, dass die unkonventionelle
Erdgasgewinnung keinen raumordnerischen Handlungsbedarf auslöst ist falsch, steht
damit im Widerspruch zur Aufgabe des LEP und ist zu streichen.
Beteiligter: Gelsenwasser AG
ID: 6825
Schlagwort: Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Erläuterungen zu 10.2.2, Aufzählung zweiter Absatz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Der Aufzählung zum Absatz "Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
zwischen Standorten für Windkraftanlagen und anderen Nutzungen" sollte der Aspekt
"Wasserschutz" hinzugefügt werden. Windkraftanlagen benötigen große Mengen
Bezüglich des Wasserschutzes wird auf Kapitel 7.4
Schmierstoffe und Hydrauliköle und gelten damit als sogenannte VAwS-Anlagen bzw. Wasser und die konkreten Genehmigungsverfahren
als Anlagen die der geplanten Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit
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wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Aus diesem Grund ist bei der
Standortwahl für Windkraftanlagen der Gewässerschutz zu berücksichtigen.
Beteiligter: Gelsenwasser AG
ID: 6826
Schlagwort: 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
Auf S. 120 werden Tabugebiete bzw. Zusätzliche Tabugebiete vorgesehen. Allerdings
erfolgen diese Regelungsvorschläge unter der Überschrift 9.2 Nichtenergetische
Rohstoffe. Warum die Festlegung von Vorranggebieten in bestimmten Schutzgebieten
nur für nicht energetische Rohstoffe ausgeschlossen können werden soll, für
energetische Rohstoffe ein solcher Ausschluss jedoch nicht vorgesehen ist, ist nicht
nachvollziehbar. Wir regen daher an
- die Regelung der Tabugebieten bzw. den Zusätzlichen Tabugebieten auf
energetische Rohstoffe zu erstrecken und
- als Anwendungsbeispiel für Zusätzliche Tabugebiete im (bisherigen) 9.2-4 zusätzlich
die Bereiche für den Grundwasserschutz und den Gewässerschutz gemäß 7.4-3
Sicherung von Trinkwasservorkommen aufzuführen.
So wird eine bessere Verzahnung der Regelungen erreicht und nicht statisch an
festgesetzte Wasserschutzgebiete angeknüpft. Die regionalplanerischen Sicherungen
besonders zu schützender Bereiche und Abschnitte im Sinne von 7.4-3 können dann
auch als Zusätzliche Tabugebiete an einem ergänzenden Schutz teilnehmen.
Beteiligter: Gelsenwasser AG
ID: 6827
Schlagwort: Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen
Auf S. 94 wird ausgeführt, dass es bei der Sicherung von Trinkwasservorkommen
Aufgabe der Raumordnung sei, "zusammen mit der Wasserwirtschaft die
Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden
Nutzungen frei zu halten". Im Folgenden wird allerdings ausgeführt, dass sich die
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verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird dahingehend geändert, dass
Tabugebiete bzw. Ziel 9.2-3 und Grundsatz 9.2-4
gestrichen werden.
Ziel 9.2-3 Tabugebiete ist aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen zum Schutz der genannten Gebiete nicht
erforderlich. Der an Ziel 9.2-3 gekoppelte Grundsatz 9.24 ist ebenfalls nicht erforderlich und wird gestrichen.
Die benannten Schutz- und Tabugebiete sind im Rahmen
einer das jeweilige Planungsgebiet umfassenden
schlüssigen Gesamtkonzeption für die Rohstoffsicherung
auf Ebene der Regionalplanung zu berücksichtigen,
sodass eine Tabuisierung schon hier nicht zielführend ist.
Fachgesetzliche Regelungen z. B. zu Naturschutz- und
Wasserschutzgebieten oder zu Natura 2000-Gebieten
werden von den LEP-Festlegungen nicht in Frage
gestellt. Auch von daher bedarf es keiner weiteren
Festlegung. Bezüglich des Wasserschutzes wird auch auf
die Festlegungen im Kapitel 7.4 Wasser verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da hier die bisherige
Praxis, wie sie in in der DVO zum Landesplanungsbesetz
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Darstellung im LEP nur auf die Einzugsgebiete von Talsperren beziehen soll, während
bei sonstigen Wasserschutzgebieten eine Orientierung an den festgesetzten
Schutzzonen III B erfolgen soll. Das erscheint inkonsequent, da Wiedergewinnungen
(genau wie Talsperren) über zu schützende Einzugsgebiete verfügen, die über die
jeweils festgesetzte Schutzzone III B hinausreichen. Die Abgrenzung im Sinne der
Erläuterung S. 94 sollte sich deshalb stets an den Grenzen der Einzugsgebiete
orientieren, unabhängig davon, ob dadurch eine Trinkwassertalsperre oder eine
(sonstige) Anlage zur Trinkwassergewinnung gesichert wird. Allenfalls könnte eine
Beschränkung auf der Ebene des LEP auf die größeren Trinkwassergewinnungen
erfolgen, z. B. auf die Trinkwassergewinnungsanlagen, deren erlaubte bzw. bewilligte
Wasserfördermenge 2 Mio. m 3/a erreicht oder übersteigt.
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festgelegt ist, wiedergeben wird.
Die konkrete Festsetzung von Wasserschutzgebieten in
den dafür vorgeshenen fachlichen Verfahren wird
regelmäßig über diese Abgrezungen hinausgehen.
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Gemeente Groesbeek NL
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeente Groesbeek NL
ID: 10340
Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft
1. Auf der Karte des Entwicklungsplanes wird nicht der ganze Reichswald als Natur
bezeichnet. Unserer Meinung nach ist es von großer Bedeutung, daß der Reichswald
den Status "Natur" behält, damit die internationalen/europäischen Vereinbarungen auf
dem Gebiet der Naturpolitik erfüllt werden können. In der "Gelderse Poort" sowie in
dem Ketelwald soll der Austausch der Arten verbessert werden und im Stand erhalten
werden.
Dazu ist es wichtig, daß die ökologische Verbindungszone Ketelwald, wovon der
Reichswald ja Teil ist, erhalten bleibt. Diese ökologische Verbindungszone sorgt dafür,
daß Fauna (Edelhirsche, Dachse, Rehe) in Richtung der Flüsse ziehen kann.
2. Zudem fällt auf, daß das Gebiet bei dem Kranenburger Bruch nicht als Natur
gewertet ist. Die Bezeichnung "Natur" wäre zu bevorzugen. Dies kommt der geplanten
Entwicklung des Kranenburger Bruches, ebenfalls eine ökologische Verbindungszone,
zugute.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz
der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der
Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die
Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich
wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten
Biotopverbundes besondere Bedeutung haben.
Als weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete werden
Gebiete berücksichtigt, die in den Regionalplänen als
Bereiche zum Schutz der Natur mit Planungsstand vom
31.12.2014 festgelegt sind.
Aufgrund des Planungsmaßstabes des LEP werden nur
solche Gebiete als "Gebiet für den Schutz der Natur"
dargestellt, die zusammenhängend eine Mindestgröße
von 150 ha haben. Deshalb gibt es auch unterhalb dieser
zeichnerischen Darstellungsschwelle des LEPs Gebiete,
die eine naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit oder eine
hohe Bedeutung für den landes-weiten Biotopverbund
haben.
Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb als Teil
des landesweiten Biotopverbunds in den Regionalplänen
über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur
(BSN) weiter zu konkretisieren und um weitere für den
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regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu
ergänzen.
Diese bisher nur in den Erläuterungen enthaltene
Regelung ist in die Festlegung des Ziels 7.2-2 mit
aufgenommen worden.
Weiteren Anregungen zur Erweiterung oder Verringerung
der Gebiete zum Schutz der Natur, die von der oben
dargelegten, aktualisierten Kulisse abweichen, wird unter
Hinweis auf die oben dargelegte landeseinheitliche
Konzeption zur Festlegung von Gebiete zum Schutz der
Natur nicht gefolgt.
Beteiligter: Gemeente Groesbeek NL
ID: 10341
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Der Enwicklungsplan gibt an, daß Gemeinden das Entstehen neuer
Einzelhandelballungsgebiete oder Verstärkung/Ausdehnung bestehender
Einzelhandelballungsgebiete entgegenwirken sollen. Gemeinden sollen ebenfalls
Ballungsgebiete mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten entgegenwirken. Solche
Sortimente sollen in zentralen Versorgungsgebieten aufgefangen werden.
In dem Entwicklungsplan kann man jedoch nicht lesen, ob zentrale
Versorgungsgebiete ausgedehnt werden können und so ja, was die Kriterien für eine
solche Ausdehnung sind. Dies ist für uns wichtig um zu wissen, weil eine Ausdehnung
von zentralen Versorgungsgebieten das Kaufverhalten in den Grenzgebieten
beeinflusst. Vor allem für uns ist es interessant angesichts des Vorhabens von
Kranenburg, um eine forsche Erweiterung des Einzelhandels außerhalb des heutigen
Zentrums zu ermöglichen. Die Pläne von Kranenburg entsprechen unserer Meinung
nach nicht der Meinung von Nordrhein-Westfalen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.; der
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs wird im
Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an
verschiedenen Stellen genannt.
Zentrale Versorgungsbereiche sind - nach der
Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund
vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt
durch diverse Dienstleistungen und gastronomische
Angebote eine Versorgungsfunktion über den
unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte
sind, wenn nicht stets, so doch i. d. R. als
Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und
Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer
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Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus
einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für
Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites
Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und
kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG,
11.10.2007, 4 C 7.07). Versorgungsbereiche sind jedoch
nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und
Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw.
übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch
Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können
zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB
sein (OVG NRW, 11.12.2006, 7 A 964.05)."
Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung,
eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen und zwar
durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte
Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der
Freirauminanspruchnahmen. Die Festlegungen
konkretisieren in diesem Sinne verschiedene in § 2
Absatz 2 ROG genannte Grundsätze der Raumordnung.
Ausweislich der Erläuterungen zu Ziel 2 handelt es sich
bei diesem um eine Ausformung des sogenannten
raumordnerischen Integrationsgebotes. Das Ziel
konkretisiert danach insbesondere den raumordnerischen
Grundsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 ROG,
wonach die räumlichen Voraussetzungen für die
Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als
zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. Es geht
also im Wesentlichen um die Erhaltung bestehender
Innenstädte und örtlicher Zentren. Allerdings stellt Ziel 2
nicht nur auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche,
sondern auch auf neue zentrale Versorgungsbereiche ab.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Es ist dabei nicht Intention des Plangebers mit der
Formulierung von Ziel 6.5-2 Satz 1 und den
dazugehörenden Erläuterungen die Möglichkeit zu
eröffnen, an nicht integrierten Standorten neue zentrale
Versorgungsbereiche nur deshalb festzulegen, um ein
bestimmtes Einzelhandelsgroßprojekt zu ermöglichen.
Dennoch verbleiben den Gemeinden hinreichende
Entwicklungsmöglichkeiten für neue zentrale
Versorgungsbereiche.
Eine Klärung des Begriffes des zentralen
Versorgungsbereichs für die Ebene der Raumordnung ist
nicht erforderlich, da eben gerade auf den durch den
Städtebau eingeführten Begriff (genau wie z. B. bei dem
Begriff der Innenentwicklung) abgestellt wird.
Beteiligter: Gemeente Groesbeek NL
ID: 10342
Schlagwort: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Aus dem Enwicklungsplan geht hervor, daß Sie das Erwecken nachhaltiger Energie
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
kräftig fördern möchten. Sowohl Sonnen- als Windenergie haben Ihre volle
Aufmerksamkeit. Auch alte Schuttplätze werden für das Aufstellen von Sonnenzellen
und Windturbinen benutzt. Auffällig ist die Ausnahme, dass alte Schuttplätze, die jetzt Der LEP macht Vorgaben für die regionalplanerische
eine wichtige touristische Funktion erfüllen, nicht für das Erwecken nachhaltiger
Umsetzung. Dort wird über die verschieden
Energie genutzt werden.
Flächennutzungsansprüche in einem differenzierten
In diesem Zusammenhang ist es widersprüchlich, daß Windturbinen im Reichswald
planerischen Abwägungsprozess entschieden.
(der außer der Natur auch auf landschaftlicher und touristischer Ebene einiges zu
Entsprechende Einwände gegen aktuelle Planungen sind
bieten hat) möglich sind. Der landschaftliche und touristische Wert des Reichwaldes ist an die zuständige Regionalplanungsbehörde zu richten.
für uns ein sehr wichtiger Grund um die Pläne, um dort Windturbinen aufzustellen,
abzulehnen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Energiewende
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
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Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
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Gemeente Millingen NL
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeente Millingen NL
ID: 7383
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Als wir den Landesentwicklungsplan lasen, haben wir festgestellt, dass es erwünscht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ist, unsere Meinung angesichts des Themas Einzelhandel in dem Plan zu erteilen.
Der Enwicklungsplan gibt an, dass Gemeinden das Entstehen neuer
Einzelhandelballungsgebiete oder Verstärkung/Ausdehnung bestehender
Einzelhandelballungsgebiete entgegenwirken sollen. Gemeinden sollen ebenfalls
Ballungsgebiete mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten entgegenwirken. Solche
Sortimente sollen in zentralen Versorgungsgebieten aufgefangen werden.
Beteiligter: Gemeente Millingen NL
ID: 7384
Schlagwort: 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen
In dem Entwicklungsplan kann man jedoch nicht lesen, ob zentrale
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Versorgungsgebiete ausgedehnt werden können und so ja, was die Kriterien für eine Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
solche Ausdehnung sind. Dies ist für uns wichtig um zu wissen, weil eine Ausdehnung
von zentralen Versorgungsgebieten das Kaufverhalten in den Grenzgebieten
Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus
beeinflusst.
den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch
Vor allem für uns ist es interessant angesichts des Vorhabens von Kranenburg, um
aus den gemeindlichen Planungen ergeben. Damit geht
eine forsche Erweiterung des Einzelhandels außerhalb des heutigen Zentrums zu
auch einher, dass zentrale Versorgungsbereiche auch
ermöglichen. Die Pläne von Kranenburg entsprechen unserer Meinung nach nicht der planerisch erweitert, verändert, ausgedehnt werden
Meinung von Nordrhein-Westfalen.
können.
Zentrale Versorgungsbereiche sind - nach der
Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund
vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt
durch diverse Dienstleistungen und gastronomische
Angebote eine Versorgungsfunktion über den
unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte
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05.10.2015
sind, wenn nicht stets, so doch i. d. R. als
Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und
Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer
Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus
einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für
Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites
Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und
kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG,
11.10.2007, 4 C 7.07). Versorgungsbereiche sind jedoch
nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und
Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw.
übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch
Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können
zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB
sein (OVG NRW, 11.12.2006, 7 A 964.05)."
Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung,
eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen und zwar
durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte
Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der
Freirauminanspruchnahmen. Die Festlegungen
konkretisieren in diesem Sinne verschiedene in § 2
Absatz 2 ROG genannte Grundsätze der Raumordnung.
Ausweislich der Erläuterungen zu Ziel 2 handelt es sich
bei diesem um eine Ausformung des sogenannten
raumordnerischen Integrationsgebotes. Das Ziel
konkretisiert danach insbesondere den raumordnerischen
Grundsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 ROG,
wonach die räumlichen Voraussetzungen für die
Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als
zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. Es geht
also im Wesentlichen um die Erhaltung bestehender
Innenstädte und örtlicher Zentren. Allerdings stellt Ziel 2
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05.10.2015
nicht nur auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche,
sondern auch auf neue zentrale Versorgungsbereiche ab.
Es ist dabei nicht Intention des Plangebers mit der
Formulierung von Ziel 6.5-2 Satz 1 und den
dazugehörenden Erläuterungen die Möglichkeit zu
eröffnen, an nicht integrierten Standorten neue zentrale
Versorgungsbereiche nur deshalb festzulegen, um ein
bestimmtes Einzelhandelsgroßprojekt zu ermöglichen.
Dennoch verbleiben den Gemeinden hinreichende
Entwicklungsmöglichkeiten für neue zentrale
Versorgungsbereiche.
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05.10.2015
Gemeente Ubbergen
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeente Ubbergen
ID: 7519
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Wir haben mit Interesse den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen gelesen.
Zunächst möchten wir unsere Anerkennung aussprechen für das sehr vollständige
Dokument und für die lange Periode, die Sie uns geben um zu reagieren.
Als wir den Landesentwicklungsplan lasen, haben wir festgestellt, daß es erwünscht
ist, unsere Meinung angesichts eine Sache in dem Plan zu erteilen.
Beteiligter: Gemeente Ubbergen
ID: 7521
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Der Entwicklungsplan gibt an, daß Gemeinden das Entstehen neuer
Einzelhandelballungsgebiete oder Verstärkung/Ausdehnung bestehender
Einzelhandelballungsgebiete entgegenwirken sollen. Gemeinden sollen ebenfalls
Ballungsgebiete mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten entgegenwirken. Solche
Sortimente sollen in zentralen Versorgungsgebieten aufgefangen werden. In dem
Entwicklungsplan kann man jedoch nicht lesen, ob zentrale Versorgungsgebiete
ausgedehnt werden können und so ja, was die Kriterien für eine solche Ausdehnung
sind. Dies ist für uns wichtig um zu wissen, weil eine Ausdehnung von zentralen
Versorgungsgebieten das Kaufverhalten in den Grenzgebieten beeinflusst. Vor allem
für uns ist es interessant angesichts des Vorhabens von der Gemeinde Kranenburg,
um eine forsche Erweiterung des Einzelhandels außerhalb des heutigen Zentrums zu
ermöglichen.
Die Pläne von Kranenburg entsprechen unserer Meinung nach nicht der Meinung von
Nordrhein-Westfalen.
Wir fragen Ihnen uns Auskunft über Obenstehendes zu erteilen und hoffen, daß Sie
dies bei dem Landesentwicklungsplan hineinziehen werden.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs wird im
Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an
verschiedenen Stellen genannt.
Zentrale Versorgungsbereiche sind - nach der
Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB – räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund
vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt
durch diverse Dienstleistungen und gastronomische
Angebote – eine Versorgungsfunktion über den
unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte
sind, wenn nicht stets, so doch i. d. R. als
Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und
Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer
Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus
einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für
Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites
Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und
kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG,
11.10.2007, 4 C 7.07). Versorgungsbereiche sind jedoch
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nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und
Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw.
übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch
Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können
zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB
sein (OVG NRW, 11.12.2006, 7 A 964.05)."
Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung,
eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen – und zwar
durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte
Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der
Freirauminanspruchnahmen. Die Festlegungen
konkretisieren in diesem Sinne verschiedene in § 2
Absatz 2 ROG genannte Grundsätze der Raumordnung.
Ausweislich der Erläuterungen zu Ziel 2 handelt es sich
bei diesem um eine Ausformung des sogenannten
raumordnerischen Integrationsgebotes. Das Ziel
konkretisiert danach insbesondere den raumordnerischen
Grundsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 ROG,
wonach die räumlichen Voraussetzungen für die
Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als
zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. Es geht
also im Wesentlichen um die Erhaltung bestehender
Innenstädte und örtlicher Zentren. Allerdings stellt Ziel 2
nicht nur auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche,
sondern auch auf neue zentrale Versorgungsbereiche ab.
Es ist dabei nicht Intention des Plangebers mit der
Formulierung von Ziel 6.5-2 Satz 1 und den
dazugehörenden Erläuterungen die Möglichkeit zu
eröffnen, an nicht integrierten Standorten neue zentrale
Versorgungsbereiche nur deshalb festzulegen, um ein
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bestimmtes Einzelhandelsgroßprojekt zu ermöglichen.
Dennoch verbleiben den Gemeinden hinreichende
Entwicklungsmöglichkeiten für neue zentrale
Versorgungsbereiche.
Eine Klärung des Begriffes des zentralen
Versorgungsbereichs für die Ebene der Raumordnung ist
nicht erforderlich, da eben gerade auf den durch den
Städtebau eingeführten Begriff (genau wie z. B. bei dem
Begriff der Innenentwicklung) abgestellt wird.
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05.10.2015
Gemeinde Aldenhoven
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3587
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Gemeinde Aldenhoven begrüßt die Erarbeitung eines neuen
Landesentwicklungsplans, insbesondere die Zusammenführung der bisherigen
Landesentwicklungspläne und des Landesentwicklungsprogramms zu einem
konzentrierenden Planwerk.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3588
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Die Stellungnahme der Gemeinde Aldenhoven stützt sich auf entsprechende
Bewertungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Landkreistages NRW, des
nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes, der Kreises Düren und der
umliegenden Kommunen.
Erwiderung
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit den
Stellungnahmen, auf die hier Bezug genommen wird, im
Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt.
Auf die Erwiderungen zu diesen Stellungnahmen wird
verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3589
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Es ist insgesamt festzustellen, dass manche Ziele im LEP-Entwurf nicht hinreichend Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis
genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken
bestimmt und deshalb nicht endgültig abgewogen sind. Diese sollten allenfalls als
werden im Zusammenhang den entsprechenden
Grundsätze weiter verfolgt werden.
Festlegungen und Erläuterungen behandelt.
In einigen Teilen des LEP-Entwurfs findet eine, nach Auffassung der Gemeinde
Aldenhoven, unzulässige Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit statt.
Eine solche Einschränkung ist, trotz der dem Grunde nach guten Absicht, nicht
hinnehmbar.
Darüber hinaus wäre es wünschenswert, den LEP von Zielen und Grundsätzen zu
befreien, die bereits durch das ROG, das BauGB und andere Vorschriften in geltendes
Recht umgesetzt wurden.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
Seite 24 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
ID: 3590
Schlagwort: 1.1 allgemein
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des
Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird.
Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der
Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird. Diese
Aussage kann jedoch weder als allgemeingültig bestätigt werden noch ist erwiesen,
dass alleinig die Verringerung der Bevölkerungszahl zu einer Verringerung der
Siedlungsflächeninanspruchnahme führt. Vielmehr sollte auch die Veränderung der
Baukultur, der Anspruch an ein gesundes Wohnverhältnis, vor allem unter
Berücksichtigung der Energieeffizienz, der Barrierefreiheit und der Lage, der Zuzug
von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der
Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen
Asylbewerbern berücksichtigt werden.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3591
Schlagwort: 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Die Gemeinde Aldenhoven liegt im Grenzbereich zwischen den beiden
Kulturlandschaften Aachener Land und Jülicher Börde. Gleichzeitig ist Aldenhoven
aber auch Teil des "Indelandes". Es wird angeregt, nach dem Grundsatz 3-4 die
Bergbaufolgelandschaft und den Prozess der "indeland"-Kommunen zur Gestaltung
der Zukunft dieses Landschaftsraumes auch auf Landesebene anzuerkennen und das
"indeland" als neue Kulturlandschaft in die Liste des LEP in der Abbildung 2
aufzunehmen.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in der Einleitung
werden aktualisiert.
Im Übrigen sind die Angaben zur
Bevölkerungsentwicklung in der Einleitung des LEP
ausdrücklich allgemein und beispielhaft und sollen nur die
differenzierte Entwicklung in unterschiedlichen Teilen des
Landes zum Ausdruck bringen.
Konkrete Erhebungen hierzu und die Ableitung von
Flächenfestlegungen etc. sind ausdrücklich Aufgabe der
Regionalplanung. Die entsprechenden Vorgaben der
Landesplanung werden in Kap. 6 festgelegt (s. dort).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Das "Indeland" hat nicht die Größenordnung einer
eigenen Kulturlandschaft sondern es handelt sich um
einen besonderen Bereich innerhalb der Kulturlandschaft
24 Jülicher Börde-Selfkant.
Über Vorgaben zur Entwicklung dieses Bereiches kann
im Rahmen der Regionalplanung entschieden werden.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3592
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Grundsätzlich stimmt die Gemeinde Aldenhoven dem politischen Ziel zu, die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
sinnvolles Maß zu begrenzen. Insofern wird das in der nationalen
Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung formulierte Ziel, die
Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten
Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte
30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für
der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich
NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1
Diese Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der Gemeinde nicht
integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern
beeinträchtigen. Die in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen
in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend berücksichtigt zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht
Rücknahme von Bauflächen). Außerdem wird in den
sachgerecht abgelehnt.
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff "bedarfsgerecht"
Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im
zukünftig durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an
ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in
Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist,
NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend näher definiert wird. Es wird damit auch klargestellt, dass
in den ländlichen Raum. So sind fast 70 % der Industriebeschäftigten mittlerweile im es keine Vorgaben für feste Kontingente der
Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden
kreisangehörigen Raum tätig, wobei sich das Phänomen einer starken industriellen
geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben
Ausrichtung des kreisangehörigen Raums nicht auf einzelne Regionen oder
Regierungsbezirke beschränkt.
einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch
flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus Sicht der Gemeinde unterschiedlichen demografischen Entwicklungen
Aldenhoven ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung getragen werden kann. So wird im Bereich der
Wohnbauflächen zukünftig zwar auf die dafür im ValléeRechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso
wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen
Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings
Planungsprozess ist.
werden dabei bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B.
Es ist die Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen ihrer Planungshoheit, bedarfsgerechte unterschiedliche demografische Entwicklungen oder auch
die Zunahme von Single-Haushalten) berücksichtigt;
Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen
Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft ist sie am besten in außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen
der Lage zu erkennen, ob hierfür auch Freiraum beansprucht werden muss oder ob
bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der
Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden.
geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen. Dabei sind die
städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die Planung erforderlich Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so angelegt, dass die
(§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung Vorrang einräumen muss Festlegungen sowohl auf z. B. wachsende als auch
(§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung und muss dort schrumpfende Regionen, aber auch auf vom
mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss aber dabei
Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome
Letztentscheidung trifft.
Die Gemeinde Aldenhoven weist darauf hin, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur
Verringerung der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der
Kommunen unangemessen und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige
Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit in der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch
zukünftig müssen Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die
endogene Entwicklung der Gemeinde und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur
Verfügung stehen. Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch
landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten
zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden.
Den Regionen, die besonders von einem demografischen oder strukturellen Wandel
betroffen sind, müssen weiterhin Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit
sich ihre Problematik nicht verschärft. Dies trifft in besonderer Weise auf das
Rheinische Braunkohlerevier, aber ebenso auf Gemeinden mit ehemaligem
Steinkohle-Bergbau zu. Es muss möglich sein und möglich bleiben, rechtzeitig und
somit bereits innerhalb der Laufzeit des neuen LEP, eine nachhaltige
Wirtschaftsstruktur aufzubauen um absehbare Verluste an Arbeits- und
Ausbildungsplätzen quantitativ und qualitativ auszugleichen und um die in der Folge
brach liegenden Flächen einer sinnvollen Anschlussverwendung zuzuführen.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3593
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Ob eine Siedlungsentwicklung
bedarfsgerecht ist, soll mit Hilfe einer "landeseinheitlichen Methode" ermittelt werden.
Dies ist zwar generell zu begrüßen, jedoch sind Art und Verbindlichkeit der Methode
zum heutigen Zeitpunkt noch unklar.
Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der
Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben.
Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die
Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag,
Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der
Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der
05.10.2015
können. Er gewährleistet damit ausreichende kommunale
und regionale Entwicklungs- bzw.
Gestaltungsmöglichkeiten, gerade weil die
Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung
von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als in
den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit
einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen
Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen
auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden
müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie
welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht
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vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen
vorgenommen werden. Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro
Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter
statistischer Daten genau erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen
und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig
fortgeschrieben werden.
Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten,
planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung
einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen
Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der
Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom
05.06.2013 zum "Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des
Siedlungsflächenmonitorings", den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013
vorgelegt hatte, beachtet werden.
05.10.2015
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Eine Erhebung und regelmäßige Fortschreibung
von Flächenkennziffern erübrigt sich damit. Bezüglich
Wohnbauflächen wird auf die dafür im Vallée-Gutachten
empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei
die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die
Zunahme von Single-Haushalten) ) berücksichtigt;
außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen
bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der
Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind
grundsätzlich alle auf Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch
verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die
Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig
nicht verfügbar sind, erscheint angesichts der Tatsache,
dass der die Vorgaben des LEP umsetzende
Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
festlegt. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht
verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor
diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch
kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer
Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Die nun in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur
Siedlungsflächenbedarfsberechnung geben einen
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen
und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen
werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete
Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die
aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen
wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde
sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der
kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen
formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in
der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht
weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde
auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog
(Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW
ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden
Systeme entwickelten Geodatensystems für das
Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster
Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt.
Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick
auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut.
Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses
Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick
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auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger
Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser
ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung
wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle
noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll
spätestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3594
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche
Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht
Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich
in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit
ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des
Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde
(Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine
adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit.
Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den
Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Eine Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme
(nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen Grundsatz
wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
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Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3595
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der
Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen
bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu
beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche
wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden
Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür
nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte
deshalb in einen Grundsatz umformuliert werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
wird.
Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind
grundsätzlich alle auf Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch
verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die
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In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur
Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich
tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind.
05.10.2015
Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig
verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren (oder
zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung
auszunehmen, erscheint angesichts der Tatsache, dass
der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei
einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von
in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll
– und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck,
diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken
würde. Darüber hinaus besteht die grundsätzliche
Möglichkeit einer Regionalplanänderung. Aus Sicht des
Plangebers sind damit für die Kommunen ausreichende
Planungsspielräume gewährleistet. Die geforderte
Ergänzung der Erläuterungen wird daher abgelehnt.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3596
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, Anregung / den Anregungen wird nicht gefolgt.
wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen,
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen.
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, weiterhin über das
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
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sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen,
dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu
einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen
zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches
Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an
Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und
definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten
Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
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auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3597
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
haben sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen.
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer
nach LPlG-DVO bezogen.
Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
Gebieten der Regionalpläne getauscht werden können.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
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tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über
die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als
landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch
erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch
die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der
Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen
Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse
fassen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
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05.10.2015
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB
machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben
zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3598
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Vorgaben des Ziels des Flächensparens sollten so in die Regionalplanung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
umgesetzt werden, dass in begründeten Fällen unter Beachtung der regionalen
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Besonderheiten Abweichungen und Dispense möglich bleiben. So ist beispielsweise Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
der sich im Braunkohlenplangebiet anbahnende Strukturwandel besonders zu
berücksichtigen. Um bei der planerischen Abwägung genügend Spielraum zu geben, umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
sollte das Ziel 6.1-11 in einen Grundsatz umgewandelt werden. In den Erläuterungen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
gibt es zwar manchen Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht ist jedoch eine
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass das Ziel ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
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des Flächensparens, ebenso wie andere wünschenswerte Ziele, Gegenstand der
Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist.
Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2
GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in
unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den
Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit
erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen,
von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche
Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen
und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden
Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen
ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und
selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können
Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch
überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer
städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.
Wegen der in den Erläuterungen angekündigten landeseinheitlichen Methode zur
Ermittlung des Bedarfs an Allgemeinen Siedlungsbereichen und das
Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen.
05.10.2015
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das
im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
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05.10.2015
werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im
Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode
zugrundgelegt jedoch mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den
Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen
erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie
z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der
Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser
Berechnung zugrundezulegende
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind
daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Weitergehende Änderungen werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
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werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
(auch im Braunkohlengebiet) damit nach wie vor möglich.
Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen
Ausführungen zu 6.1-1 wird auf die dortige Erwiderung
verwiesen.
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Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3599
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Grundsätze umgewandelt werden. In den Erläuterungen sollte noch deutlicher
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch neue Siedlungsansätze im
Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2
Freiraum möglich sind, z. B. wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG
geboten ist. Dies gilt beispielsweise für die Schaffung neuer Logistikstandorte in der
und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der
Nähe von Autobahnauffahrten oder anderen Industrie- oder Gewerbegebieten mit
Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der
Bezug zur Logistik- oder Automobilindustrie.
Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB.
Dabei gleicht die Regionalplanung die
ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die
großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte
dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung
überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile
aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen
zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung
an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei
es durch das Aneinandergrenzen von ASB und GIB oder
auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch
eine entsprechende Staffelung der
Baugebietsausweisungen gelöst.
Infolge der dichten Besiedelung und der damit
einhergehen-den Konkurrenz verschiedenster Ansprüche
an den begrenzten Raum ist eine konzentrierte
Siedlungsentwicklung gerade in Nordrhein-Westfalen von
besonderer Bedeutung. Ziel 6.3-3 konkretisiert aber auch
weitere im ROG festgelegte Grundsätze der
Raumordnung, indem Wachstum, nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung, Innovation und
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verkehrsmindernde Raumstrukturen (mit Auswirkungen
auf die Treibhausgasemissionen) unterstützt und
Ressourcen geschützt werden. Eine Festlegung als Ziel
ist erforderlich, um die o. g. überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht durchzusetzen. Die
Verhältnismäßigkeit von Ziel 6.3-3 ist dabei durch die
verschiedenen Ausnahmen des Ziels selbst sowie die
unabhängig davon bestehenden Möglichkeiten von
Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von
Konflikten gewährleistet (s. o.). Die bestehenden
Möglichkeiten reichen aus, um dem Thema
Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu
werden. Den Anforderungen der Logistik wird aus Sicht
des Plangebers durch den zweiten Satz von Grundsatz
6.3-5 bereits in ausreichendem Maße Rechnung
getragen; weitergehende Ausnahmen in Ziel 6.3-3 sind
nicht erforderlich, würden vor allem aber auch die auch
mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht konterkarieren. Mit einem Grundsatz
würden die mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen
Interessen von höherem Gewicht (insbesondere
konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum,
nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation,
verkehrsmindernde Raumstrukturen und
Ressourcenschutz) nicht in gleichem Maße erreicht
werden können.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Erläuterungen
keine Festlegungen relativieren können.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3600
Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz
Die in Ziel 8.1-11 genannten Forderungen, Mittelzentren und Oberzentren
bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden und das Schienennetz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll
eine Änderung des Ziels und in der Folge der
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leistungsfähig zu entwickeln, werden ausdrücklich begrüßt, allerdings ist für die
Gemeinde Aldenhoven nicht nachvollziehbar, warum nur Mittel- und Oberzentren,
nicht aber Grundzentren "bedarfsgerecht" an den Schienenverkehr anzubinden sind.
Auch für Grundzentren, insbesondere solche, die eine größere Distanz zu
Mittelzentren aufweisen oder die eine bestimmte Einwohnerzahl überschreiten, könnte
durchaus ein Bedarf vorhanden sein, der auch entsprechend zu würdigen wäre.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die leistungsstarke Erschließung der Städteregion
Rhein-Ruhr durch den Rhein-Ruhr-Express auf Grund der Siedlungsdichte und des
Fahrgastaufkommens von besonderer Bedeutung für die Landesentwicklung ist,
jedoch bestehen auch im eher ländlich geprägten Raum Lücken im angestrebten
Grundnetz für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr.
Exemplarisch seien hier die Reaktivierung der Bördebahn zwischen den Mittelzentren
Düren und Euskirchen, der Lückenschluss zwischen der Hauptstrecke AachenDüsseldorf und der Nebenstrecke Düren-Linnich sowie die Anbindung der Stadt
Baesweiler über Aldenhoven-Siersdorf an das Netz der Euregiobahn genannt.
05.10.2015
Erläuterungen vorgenommen werden.
In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch
das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine
Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und
je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine
Schnellbusverbindung geeigneter sein kann.
Entsprechend sind in der Erläuterung folgende
Änderungen erforderlich:
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen
der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie
eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll
bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch,
je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch
andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie
zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die
Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und
Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte
nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit
der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und
ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der
Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen
richtet sich nach dem Bedarf.
Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1
dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen
Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln
des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet.
Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer
Schienenverbindung ein entsprechendes
Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes
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Einzugsgebiet (das die Größenordnung des
Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt)
erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst
Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die
Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine
Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die
Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder
geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist
die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen
ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung.
Dem im letzten Absatz festgestellten Bedarf für
Maßnahmen auch im eher ländlich geprägten Raum wird
in Absatz 2 der Erläuterungen mit einem entsprechenden
Hinweis auf die Erschließung der Fläche bereits
Rechnung getragen. Die Planung konkreter Maßnahmen
ist nicht Gegenstand der Regelungen des LEP. Diese
erfolgt in der Nahverkehrsplanung.
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3601
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für
Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise
ein. Zudem ist die Vorgabe von verbindlichen Flächengrößen für Vorranggebiete für
die Windkraftnutzung (für das Planungsgebiet Köln 14.5000 ha) bedenklich und
entbehrlich.
Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit
intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen.
Allein die Gemeinde Aldenhoven hat bereits heute 58ha als Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen ausgewiesen, was einem Anteil von 1,3% bezogen auf die
Gesamtfläche der Gemeinde Aldenhoven entspricht. Durch Ausweisung zwei weiterer
Konzentrationszonen im Jahr 2014 wird mit einer Fläche von insgesamt 167ha ein
Anteil von 3,8% erreicht sein.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
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Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen.
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
die tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt der Windenergie sollen mindestens die angegebene
in der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
(Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele
wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter
der Windenergie beziehen sich auf die
Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen, dass Gegebenheiten einer Kommune können die
von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis 50 %
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Flächenumfang umzusetzen.
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. nach unten geben können.
Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden.
Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung,
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
sondern schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
Windkraftstandort entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Vorranggebiete, wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Konzentrationszonen nicht möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
errichten. Dies stellt zwar einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den
festzulegen.
unterschiedlichen Planungsebenen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven
ID: 3602
Schlagwort: 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Darstellung der LEP-VI-Fläche Aldenhoven-Siersdorf als Siedlungsraum
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Der ehemalige Standort des Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf wird in der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
zeichnerischen Darstellung des LEP-Entwurfs fälschlicherweise nachrichtlich als
Bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf handelt
Freiraum dargestellt. Da diese Fläche im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, es sich nicht um zeichnerische Festlegungen mit der
Teilplan Aachen an dem in der Fußnote genannten Stichtag 01.01.2013 und auch
damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um
heute noch als GIB mit zweckgebundener Nutzung dargestellt ist, ist diese Fläche als (nachrichtliche) Darstellungen ohne Bindungswirkung.
Siedlungsraum nachrichtlich in die zeichnerische Darstellung zu übernehmen.
Der LEP-Entwurf verzichtet generell auf eine
Die Gemeinde Aldenhoven und die Stadt Baesweiler bemühen sich mit Unterstützung Angebotsplanung für Großkraftwerke auf der Ebene des
des Kreises Düren, der Städteregion Aachen und verschiedener regionaler
Landesentwicklungsplans. Die im LEP NRW von 1995
Institutionen seit Jahren intensiv darum, den ehemaligen Standort des
noch gesicherten Standorte für die Energieerzeugung
Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf in einen GIB ohne Zweckbindung
wurden daher nur dann weiterhin als Siedlungsraum
umwidmen zu lassen und dadurch eine interkommunale gewerblich-industrielle
dargestellt, wenn sie bereits durch Kraftwerksbauten in
Nachfolgenutzung auf diesem Altstandort zu ermöglichen.
Anspruch genommen wurden oder über ein
Die Notwendigkeit der Umwidmung in einen nicht zweckgebundenen GIB wurde vom Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche
Kreis Düren zuletzt im Rahmen des mit Erlass der Staatskanzlei des Landes NRW
Nutzungen zugelassen worden waren. Dies trifft auf den
vom 8. September 2010 eingestellten Verfahrens zur 1. Änderung des LEP NRW 1995 noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die
Energieversorgung, in seiner Stellungahme vom 07.07.2010 begründet und ist der
Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf nicht zu.
Stellungnahme zum aktuellen Entwurf des LEP vom Kreis Düren beigefügt. Die
Er war und ist deshalb als Freiraum darzustellen.
Stellungnahme vom 07.07.2010 bzgl. des Kap. 2.4 des Entwurfs zur 1. Änderung des Der Regionalrat Köln als zuständiger Träger der
LEP NRW - Energieversorgung wird sinngemäß weiterhin aufrecht erhalten und ist
Regionalplanung hat auf der Basis des jeweils geltenden
Bestandteil dieser Stellungnahme. Auch seitens der Stadt Baesweiler und der
Landesentwicklungsplans zu entscheiden, ob und in
Gemeinde Aldenhoven wurden bereits erhebliche Bedenken geäußert. Insbesondere welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für
aus folgenden Gründen haben die damaligen Bedenken auch heute noch Bestand:
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an dem
- Die Fläche liegt nicht isoliert im Freiraum, sondern grenzt unmittelbar an einen im
noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die
aktuellen Regionalplan dargestellten GIB, in dem bereits gewerbliche Nutzungen
Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf in Frage
realisiert wurden.
kommt.
- Es handelt sich um einen industriellen Altstandort, der nicht unproblematisch in
"Freiraum" umgewandelt werden kann (Altlasten etc.). Stattdessen ist eine
Folgenutzung der industriellen Altflächen sinnvoll.
- Die Gemeinde Aldenhoven hat den größten Teil der Fläche mit den rechtkräftigen
Bebauungsplänen 11 S, 32 S und 44 S überplant. Der Bebauungsplan 44 S stellt für
seinen Planbereich ein Sondergebiet für ein Automobil- und
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Filmproduktionsteststrecke aus.
- Aufgrund der Aufgabe der Zechenstandorte Aldenhoven/Siersdorf und Baesweiler
sowie dem Wegfall des Kraftwerkes Aldenhoven/Siersdorf und der Aufgabe des
Braunkohletagebaues in dieser Region in naher Zukunft, müssen insbesondere in
diesem Bereich weitreichende Ersatzarbeitsplätze angeboten werden. Hierzu
verweisen wir auch auf unsere Anmerkungen uu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der
Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB).
- Die Stadt Baesweiler , die StädteRegion Aachen, die Gemeinde Aldenhoven und der
Kreis Düren planen an diesem Standort seit längerem die Errichtung eines
interkommunalen Gewerbegebietes (GIB) zur Schaffung weiterer Ersatzarbeitsplätze.
Ausschlaggebendes Argument für die Ausweisung der ehemaligen Kraftwerksfläche
als Siedlungsraum, sind die Synergieeffekte mit den bereits geschaffenen Strukturen.
Aufgrund der direkten Verbindung mit den angrenzenden GIB Bereichen der
Gemeinde Aldenhoven als Automotive- und Forschungsstandort Aldenhoven/Siersdorf
mit Filmautobahn, dem Autotestzentrum für Leit- und Sicherheitssysteme des
bodengebundenen Verkehrs "Galileo Above" der RWTH Aachen, sind diese Synergien
zu erwarten.
Mit einer solchen Entwicklung kann eine verbesserte wirtschaftliche Entwicklung der
durch den Strukturwandel besonders betroffenen Kommunen Baesweiler und
Aldenhoven ebenso wie für den gesamten Wirtschaftsraum Aachen / Düren erwartet
werden. Hierdurch können auch die Auspendlerzahlen reduziert werden.
Für die Nutzung dieser Fläche ist ebenso von Bedeutung, dass die Fläche keine FFHoder Vogelschutzgebiete tangiert und auch nicht an ein derartiges Gebiet angrenzt.
Gewässer- und Bodenschutzprobleme stehen dem Vorhaben ebenfalls
nicht entgegen. Artenschutzrechtliche Aspekte sind auf Ebene der Bauleitplanung
noch zu bearbeiten, es besteht aber Anlass zur Vermutung, dass keine
schützenswerten Arten betroffen sind.
Des Weiteren würde für einen GIB-Bereich keine neue Flächeninanspruchnahme im
Freiraum entstehen und noch vorhandene Infrastrukturen können weiter genutzt
werden. Es wird daher gefordert, dass im Rahmen der Neuaufstellung des LEP-NRW
die Fläche des ehemaligen Kraftwerkstandortes Aldenhoven/Siersdorf nicht als
Freiraum, sondern als Siedlungsraum dargestellt wird und somit die
landesplanerischen Voraussetzungen für die Änderung des Regionalplanes,
Teilabschnitt Aachen, für die Planung und Erstellung eines uneingeschränkten GIB zu
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schaffen.
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05.10.2015
Gemeinde Alpen
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 334
Schlagwort: 1. Einleitung
Grundsätzlich begrüßt der Rat die Zusammenfassung der landesplanerischen
Zielvorstellungen sowie die damit verbundene Positionsbestimmung und
Neuausrichtung des Landes NRW. Allerdings ist zu kritisieren, dass der LEP dabei
viele Planungsaspekte ohne geeignete Vorgaben auf die Ebene der Regionalplanung
verlagert. Dies entspricht nicht dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der LEP verzichtet bewusst darauf, alle unterschiedlichen
Nutzungen und Funktionen konkret im Raum aufeinader
abzustimmen. Dies ist nur in einem größeren
Planungsmaßstab sinnvoll.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 335
Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Zu Ziel 2-1 ist anzumerken, dass das Land ohne besondere Erklärung auf das
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Konzept der Entwicklungsachsen verzichtet. Hier wären entsprechende Ausführungen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
hilfreich.
Entwicklungsachsen haben für die Landesplanung im
Wesentlichen ihre Bedeutung verloren. Ihre Aufgabe,
Bündelung von Infrastruktur- und Siedlungsentwicklung
und Kristallisationspunkt für "neue" Städte sind
weitgehend erfüllt. Für neue Städte besteht auf Grund
des demografischen Wandels kein Bedarf, die
Entwicklung soll sich weitgehend am Bestand orientieren.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 336
Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Der LEP-Entwurf stellt den Ortsteil Alpen als Siedlungsschwerpunkt dar. Die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
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städtebauliche Entwicklung der übrigen Ortsteile wird gemäß Ziel 2-3 auf den
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Eigenbedarf fixiert.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf eine Stellungnahme der Gemeinde
Absatz 1 des Ziels 2-3 eröffnet mit der Formulierung "...
Alpen vom 29.04.2013 an den Regionalverband Ruhr (RVR) in seiner Funktion als
die vorrangig Siedlungsfunktionen ... erfüllen oder erfüllen
örtlich zuständige Regionalplanungsbehörde zu verweisen. In dem Schreiben wurde werden." die Möglichkeit im Bedarfsfall kleinere, gezielt
noch einmal auf die Ergebnisse des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030 und
zu entwickelnde Ortsteile als regionalplanerisch als
den darauf basierenden städtebaulichen Zielvorhaben des zurzeit im
Siedlungsraum festzulegen. Ob im geschilderten Fall
Neuaufstellungsverfahren befindlichen Flächennutzungsplanes (FNP) hingewiesen.
hiervon Gebrauch zu machen ist, muss im Rahmen der
Beide Planwerke sind mit der betreffenden Behörde abgestimmt worden. Zu verweisen Regionalplanung entschieden werden; siehe hierzu auch
ist hier insbesondere auf die positive Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde
Satz 4 des 3. Absatzes der Erläuterung zu 2-3
gemäß § 34 Abs. 1 LP1G vom 31.05.2012.
(Entwurfsfassung vom 25.06.2013).
Danach sind die städtebaulichen Perspektiven für den Ortskern Alpen aufgrund
diverser Restriktionen mittelfristig erschöpft. Von daher hatten RVR und Gemeinde
gemeinsam festgestellt, dass eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung dort künftig
nicht mehr stattfinden kann. Entsprechende räumliche Potenziale weist lediglich der
Ortsteil Menzelen-West auf, der insoweit zu einem 2. Siedlungsschwerpunkt entwickelt
werden könnte. Derzeit ist dieser Ortsteil jedoch landesund regionalplanerisch nicht
als Siedlungsbereich dargestellt und insoweit lediglich auf eine
Eigenbedarfsentwicklung festgelegt. Gleichwohl ist im GEP`99 dort auch ein SPNVHaltepunkt vorgesehen, der bei Realisierung einen gewissen regionalplanerischen und
städtebaulichen Bedeutungszuwachs bewirken würde.
Die erschließungstechnisch komplett ausgestatteten Ortschaften Menzelen-Ost und
Menzelen-West weisen aufgrund ihrer gemeinsamen grundzentralen
Infrastruktureinrichtungen räumliche Interdependenzen auf. Zu den entsprechenden
Gemeinbedarfseinrichtungen zählen u. a. zwei Kindergärten, eine Grundschule,
diverse Spielplätze, ein Friedhof, kirchliche Einrichtungen, ein Sportplatz nebst
Turnhalle, DRK-Heim, Feuerwehrgerätehaus sowie Zweigstellen der Volksbank und
Sparkasse. Auf der Grundlage der bereits regionalplanerisch abgestimmten
Flächennutzungsplanung wird sich in Menzelen-West in Kürze zudem ein
Nahversorgungszentrum mit einem großflächigen Lebensmittelmarkt im
Vollsortimentssegment sowie ein kleinflächiger Drogeriemarkt entwickeln.
Die Bevölkerungszahl der Ortskerne beträgt derzeit zusammen genommen rund 2.860
Einwohner, wobei die gegenwärtige Aufnahmekapazität der Ortslage Menzelen-Ost
bei etwa 1.700 Einwohnern und Menzelen-West bei ca. 1.550 Einwohnern liegt. Dabei
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ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen
in anderen Regierungsbezirken bei vergleichbaren Fällen entsprechende
Ausnahmeregelungen getroffen werden konnten und auch Ortsteile mit einer
Aufnahmekapazität von knapp weniger als 2000 EW dargestellt wurden. Es ist daher
anzuregen, bei der Neuaufstellung des LEP und der Aufstellung des Regionalplanes
für die Metropole Ruhr im Wege der Gleichbehandlung ebenso zu verfahren und
insoweit eine regionalplanerische Aufwertung der o. g. Ortschaften (insbesondere der
Ortslage Menzelen-West) in Form einer Darstellung als Siedlungsbereich zu prüfen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 337
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Weiterhin wurde mit Schreiben vom 28.02.2013 an die Regionalplanungsbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
auch auf die Notwendigkeit einer weiteren Ausdehnung gewerblicher Bauflächen im
Anregung wird nicht gefolgt. Der Landesentwicklungsplan
Ortsteil Alpen zur Sicherung eines örtlich bedeutsamen Unternehmens hingewiesen. (LEP) legt bewusst keine Siedlungsbereiche fest sondern
Eine Darstellung auf LEP-Ebene wäre insoweit ebenfalls sinnvoll.
überlässt die Festlegung von Siedlungsbereichen der
Regionalplanung. Bei den Siedlungsraumdarstellungen
im LEP handelt es sich daher nicht um zeichnerische
Festlegungen mit der damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um nachrichtliche Darstellungen ohne
Bindungswirkung, die in der Regel aus den
Regionalplänen übernommen wurden. Die in der
Stellungnahme beschriebenen gewerblichen Bauflächen
sind nach Auskunft der zuständigen
Regionalplanungsbehörde, dem Regionalverband Ruhr,
bisher nicht im Regionalplan dargestellt und werden
daher auch nicht nachrichtlich in den LEP übernommen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 338
Schlagwort: 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Die geplanten Ziele und Grundsätze werden zur Kenntnis genommen. Sie verweisen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
in erster Linie auf weitere regionalplanerische sowie bestehende kommunale
Entwurf des LEP soll nicht geändert werden.
Aufgaben zur Bewahrung des kulturellen Erbes. Die Gemeinde Alpen ist dabei dem
Landschaftsraum Unterer Niederrhein zugeordnet. Besondere Landesbedeutung wird
hier der römischen Limesstraße (bestehend aus einem römischen
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Straßentrassenkorridor, begleitender militärischer und ziviler Infrastruktur und
römischer Besiedlung) beigemessen. Eine denkmalrechtlich qualifizierte
Auseinandersetzung mit dem römischen Erbe findet örtlich jedoch derzeit noch nicht
statt. Dabei ist jedoch auf erste denkmalrechtliche Inventarisierungen des
Landschaftsverbandes Rheinland hinzuweisen (u. a. Römerstraße, Brandgräber und
militärische Übungslager).
Leider fehlt der Gemeinde Alpen ein städtebaulich wirksamer historischer Ortskern.
Gleichwohl ist örtlich auf die Sicherung und Verbesserung städtebaulicher Qualitäten
hinzuwirken. Hier ist auf das am 23.06.2009 beschlossene Stadtumbaugebiet Alpen zu
verweisen, das mit Landesförderung umgesetzt wird.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 339
Schlagwort: 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Die zur Diskussion gestellten Ziele und Grundsätze werden vom Grundsatz her geteilt. Die Übereinstimmung zwischen kommunaler Planung
Die Gemeinde Alpen scheint hier auf dem richtigen Weg zu sein. Dies gilt sowohl für und LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen.
die Zielvorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030 als auch den Prozess
zur Erarbeitung eines kommunalen Klimaschutz- und -anpassungskonzeptes. Beide
Konzepte greifen die Grundsätze des LEP-Entwurfs auf und entwickeln ortsbezogene
Strategien, um dem Klimawandel entgegen zu treten. Mit der Teilnahme am
Landeswettbewerb KWK-Modellkommune 2012-2017 (Nahwärmekonzept Alpen-Ost)
ergibt sich eine weitere strategische Perspektive.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 340
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Der dynamische Verweis in Ziel 4-3 auf § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW dürfte so Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den
allerdings nicht zulässig sein.
Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3
Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
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ID: 341
Schlagwort: 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Interkommunaler Zusammenarbeit (Grundsatz 5.1) wird künftig eine immer stärkere
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Bedeutung beizumessen sein. Dies gilt beispielsweise bei der Entwicklung von
Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert.
gemeinsamen Gewerbegebieten. Die Gemeinde wird diesem Aspekt künftig mehr
Aufmerksamkeit widmen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 342
Schlagwort: 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Ein wenig seltsam mutet es allerdings an, dass der vorliegende LEP-Entwurf im
Die Kritik wird durch eine Änderung des Grundsatzes und
Grundsatz 5.2 offenbar dem gesamten Land NRW eine Metropolfunktion zubilligt, die der Erläuterung hierzu aufgegriffen.
bei realistischer Betrachtung v. a. durch die Kernstädte des Ruhrgebiets und die
Rheinschiene mit Köln und Düsseldorf getragen wird.
Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund
eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung
für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In
diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in
Metropolregionen gegliedert, wobei jeweils zwischen den
Kernräumen und den weiteren Verflechtungsbereichen
dieser Metropolregionen unterschieden wird.
NRW betreffend wird (schematisch) die Metropolregion
Rhein-Ruhr mit den Kernen Dortmund/Essen/Duisburg
/Düsseldorf/Köln/Bonn dargestellt; deren weiterer
Verflechtungsbereich greift in der Darstellung des MKROLeitbildes noch über Nordrhein-Westfalen hinaus.
Außerdem wird im MKRO-Leitbild aufgezeigt, dass auch
im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T.
grenzüberschreitende metropolitane Ansätze (sog.
Wachstumsräume) bestehen.
Zum einen ist festzustellen, dass die mit der Weitung des
Begriffs auf ganz NRW beabsichtigte Vermeidung einer
Spaltung des Landes (kein "Nordrhein-Restfalen") von
den Betroffenen nicht aufgegriffen wird.
Zum anderen war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des
LEP-Entwurfs insbesondere unklar, wie sich die Region
Düssel-dorf/Niederrhein/Bergische Städte zwischen den
Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Durch die Stellungnahmen zum LEP-Entwurf ist nunmehr
belegt, dass eine eindeutige Mehrheit für eine
"Metropolregion Rheinland" eintritt.
Dies soll nun durch Änderung des LEP-Entwurfs
aufgegriffen werden: die "metropoleruhr" und die
"Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale
Kooperation ihre jeweiligen Metropolfunktionen stärken
und sie sollen nach außen als Metropolregion Rhein-Ruhr
die größte deutsche Metropolregion verkörpern. Eine
exakte Abgrenzung dieser Metropolregion(en) soll im
LEP nicht vorgenommen werden, um regionale
Kooperationen wie geschehen auf freiwilliger Basis
flexibel von unten wachsen zu lassen.
Von dieser engeren Fassung der Metropolregion bleibt
unberührt, dass auch in den übrigen Regionen NordrheinWestfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt
werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von
Metropolfunktionen gestärkt werden sollen, damit unser
Land auf internationaler Ebene insgesamt als
"Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen
wird bzw. sich als solcher darstellen kann.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 343
Schlagwort: 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Hinsichtlich der transnationalen Zusammenarbeit (Grundsatz 5.3) sei auf die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Mitgliedschaft der Gemeinde in der Euregio Rhein-Waal verwiesen. Im
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Zusammenhang mit dem Projekt Klimaschutz in der Euregio Rhein-Waal (KliKER)
oder den örtlichen Museumsprojekten zeigt sich aus Sicht der Gemeinde Alpen die
Effizienz und Effektivität derartiger Kooperationen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 344
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
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05.10.2015
Zu Ziel 6.1-1 ist aus gemeindlicher Sicht auf die im Gemeindeentwicklungsplan Alpen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; es wird
2030 ausführlich beschriebenen kommunalen Entwicklungsperspektiven zu verweisen. darauf hingewiesen, dass die Bauleitplanung gemäß § 1
Im Kern wird davon ausgegangen, dass eine stabile Bevölkerungsentwicklung mit
Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung
13.000 Einwohnern nicht ausgeschlossen ist, die in etwa der Tragfähigkeit der
anzupassen ist, nach Inkrafttreten des neuen LEP also
vorhandenen Infrastruktureinrichtungen entspricht. Es wird weiterhin ein moderater
auch an dessen Ziele.
Wohnbau- und Gewerbeflächenbedarf gesehen.
Den Anregungen zum Thema "landeseinheitliche
Die Landesregierung beabsichtigt in diesem Zusammenhang eine landeseinheitliche Methode zur Berechnung des Siedlungsflächenbedarfs
Methode zur Berechnung des Siedlungsflächenbedarfs für Wohnen und Gewerbe
für Wohnen und Gewerbe" bzw. "Vallée-Gutachten" wird
einzuführen. Allerdings sind die bislang im Rahmen des so genannten " Valléeinsofern Rechnung getragen, als in den Erläuterungen zu
Gutachtens" vorgeschlagenen Ansätze mehr als unbefriedigend, weil sie insbesondere 6.1-1 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
zu einer Behinderung der weiteren gewerblichen Entwicklung führen und
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
wirtschaftspolitisch kontraproduktiv wirken würden.
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Durch dieses in den Erläuterungen zu 6.1-1
beschriebene Vorgehen ist aus Sicht des Plangebers
gewährleistet, dass es eben nicht zu einer Behinderung
der weiteren gewerblichen Entwicklung kommt.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 345
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Ziel 6.1-2 gibt vor, dass bislang vorgehaltene Siedlungsflächen, für die kein Bedarf
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
mehr bestehe, wieder dem Freiraum zuzuführen wären, sofern sie noch nicht in
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Hierzu ist festzustellen, dass die Gemeinde Allerdings wird darauf hingewiesen, dass eine einmal
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Alpen zurzeit ihren FNP neu aufstellt. Der Plan ist insbesondere hinsichtlich der
Flächenbedarfe für Wohnen und Gewerbe regionalplanerisch abgestimmt
(Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LP1G vom
31.05.2012). Die Gemeinde Alpen geht davon aus, dass diese Abstimmung weiterhin
Gültigkeit hat und nicht in Frage gestellt wird.
05.10.2015
erteilte FNP-Genehmigung die Kommune nicht von der
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt,
ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch
an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1
geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 346
Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Dabei ist die Erhaltung und Konsolidierung der grundzentralen Funktion der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
ausdrückliches Ziel der Gemeindeentwicklungsplanung (Grundsatz 6.1-3).
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Festlegung von Alpen als Grundzentrum erfolgt mit
Ziel 2-1 und der zugeordneten zeichnerischen
Festlegungen sowie der Abb. 1 und Anhang 1.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 347
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde fokussiert sich dabei auf die Ortskerne. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Bestehende Siedlungsansätze sind dabei durch Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
rechtlich klargestellt (Ziel 6.1-4).
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 348
Schlagwort: 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Gemeindeentwicklung verfolgt hier das Leitbild "Ort der kurzen Wege" mit einer
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
umweltrechtlich unbedenklichen, aber kompakten Mischung von Wohnen,
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Dienstleistungen und Gewerbe. Die ausreichende Durchgrünung der Ortslagen ist
gewährleistet und wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. Hier
wird u. a. auf das Konzept der Grünen Bänder und das Stadtumbaugebiet Alpen
verwiesen. Die Siedlungsränder sind klar zum Freiraum abgegrenzt (Grundsatz 6.1-5).
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 349
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Die Gemeinde ist darüber hinaus stets darum bemüht, die Innenentwicklung durch
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
eine adäquate Nachverdichtung zu unterstützen (Ziel 6.1-6).
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 350
Schlagwort: 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Hinsichtlich der Schaffung von städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Nutzung von Solarenergie bzw. anderen erneuerbaren Energien und dem Gedanken
der Klimawandelanpassung (Grundsatz 6.1-7), wird auf den
Gemeindeentwicklungsplan Alpen 2030 und das Klimaschutz- und anpassungskonzept der Gemeinde Alpen verwiesen. Konkretes Beispiel ist die
Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 73 "Alpen-Ost" im Zusammenhang mit der
Teilnahme der Gemeinde Alpen am Landeswettbewerb KWK-Modellkommune 20122017.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 351
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Die Gemeinde Alpen verfügt allerdings über keine Konversions- oder Brachflächen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Insoweit greifen die Grundsatzforderungen nach 6.1-8 nicht.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 352
Schlagwort: 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Im Rahmen des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030 wurde bereits auf die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Notwendigkeit einer vorausschauenden Infrastrukturkostenbetrachtung hingewiesen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
(Grundsatz 6.1-9). Es bleibt allerdings abzuwarten, wie dieser Grundsatz im Rahmen Die Vorgabe eines landesweit einheitlichen Ansatzes ist
der Regionalplanung umgesetzt werden wird. Zumindest werden
an dieser Stelle nicht erforderlich und sinnvoll; sie würde
Planungsempfehlungen des Landes erwartet, auf welcher methodischen Grundlage
ggf. auch zu Mehrkosten führen, da verschiedenste
die Folgekostenberechnung erfolgen soll.
Instrumente bereits bekannt und eingeführt sind.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 353
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Ziel 6.1-10 regelt den Flächentausch von Siedlungs- und Freiflächen, der nach
Auffassung der Gemeinde geübte Planungspraxis ist. Insoweit ergeben sich keine
Bedenken.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Seite 56 von 2025
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ID: 354
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Ziel 6.1-11 gibt vor, die tägliche Siedlungsentwicklung im Land NRW bis zum Jahr
2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Obgleich die Gemeinde
Alpen das allgemeine Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung vorbehaltlos
teilt und auch insbesondere das Instrument des Siedlungsflächenmonitorings
unterstützt, ergeben sich trotzdem Bedenken gegen die hier vorliegende
Zielformulierung. Zum einen stellt sich die Frage, ob sich der
Siedlungsflächenverbrauch praktisch überhaupt auf ein Nettonullsummenspiel
reduzieren lässt. Dabei wird es insbesondere im ländlichen Raum schwierig sein,
geeignete Flächen zu finden, die im Wege des Flächentausches oder Rückbaus
eingebracht werden können. Zudem fehlen dort im Regelfall entsprechende
Brachflächen. Unklar bleibt auch, auf welchem grundlegenden Verteilungsmaßstab
das 5-ha-Ziel bis zum Jahre 2020 kommunal ausdifferenziert werden soll (z. B. nach
Gemeindefläche / Einwohnerzahl). Die Gemeinde erwartet hier eine methodisch
nachvollziehbare Aussage des Landes. Unakzeptabel ist allerdings die Anrechnung
betriebsgebundener Erweiterungsflächen auf den allgemeinen Gewerbeflächenbedarf
der Kommunen mit der eventuellen Verpflichtung der Flächenrücknahme an anderer
Stelle. Bei der Gewerbeflächenentwicklung ist darüber hinaus eine bedarfsgerechte
kommunale Angebotsplanung erforderlich, um auf Ansiedlungswünsche adäquat
reagieren zu können.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern gefolgt, als Satz 1 von Ziel
6.1-11 zu einem Grundsatz umformuliert und die
Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt werden.
Weiterhin wird der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.111 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 – ohne
den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß
in das neue Ziel 6.1-1 integriert. Außerdem wird in den
Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 zukünftig ein
landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Bezüglich
Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht auf das im
Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Bezüglich Wohnbauflächen wird zwar auf die
dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode
abgestellt, allerdings werden dabei die erwähnten
"Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von
Single-Haushalten) berücksichtigt; außerdem wird auch
Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf
ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs
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zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden
insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu
6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu
10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu
20%) vorgegeben wird. Betriebsgebundene
Erweiterungsflächen sind dann zur Hälfte anzurechnen,
wenn ihre Inanspruchnahme in die Berechnung des
Bedarfs an Wirtschaftsflächen eingeflossen ist. Wenn ihre
Inanspruchnahme dagegen nicht in die
Bedarfsberechnung eingeflossen ist, müssen sie auch
nicht angerechnet werden (gesonderte
Gegenüberstellung Angebot (Bedarf) / Reserven). Was
Brachflächen angeht, wird nochmals darauf hingewiesen,
dass in den Regionen, die über keine Brachflächen (oder
keine anderweitigen Innenentwicklungspotentiale)
verfügen, bei entsprechendem Bedarf
(selbstverständlich) Freiraum in Anspruch genommen
werden kann. Allerdings werden die Brachflächen, die
sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits
als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 neu).
Dies ist gerechtfertigt, da der die Vorgaben des LEP
umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung
Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss
aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen
wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im
Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese
Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde.
Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen
Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden
kann, und gewährleisten einen ausreichenden
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Handlungsspielraum, gerade weil die Regionalplanung
bei einer Fortschreibung die Darstellung von
Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 355
Schlagwort: 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
Das Ziel 6.2-1 (Fokussierung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
allgemeine Siedlungsbereiche) und die Grundsätze 6.2-2 (Ausrichtung auf Haltepunkte genommen.
des SPNV) sowie 6.2-3 (Eigenentwicklung kleiner Ortsteile mit fehlender Infrastruktur)
entsprechen der gemeindlichen Planungspraxis. Zielvorgabe ist dabei einerseits die
städtebauliche Konsolidierung des Siedlungsschwerpunktes Alpen und andererseits
die Entwicklung eines zweiten Siedlungsschwerpunktes Menzelen
(Gemeindeentwicklungsplan Alpen 2030).
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 356
Schlagwort: 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche
Ziel 6.2-4 (Regeln für die Erweiterung von Siedlungsbereichen) richtet sich primär an Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
die Regionalplanung. Obwohl die zeichnerischen Darstellungen lediglich nachrichtlich Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
übernommen wurden und gemäß den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 nur eine Vorstellung Die nachrichtliche Darstellung von Siedlungsbereichen
von der aktuellen Siedlungsstruktur vermitteln sollen, die gemäß den Zielen und
lässt Abweichungen vom übernommenen Stand der
Grundsätzen weiterzuentwickeln ist, sollte unter Bezugnahme auf die Einlassungen
Regionalplanung nicht zu.
der Gemeinde zu Ziel 2-3 zumindest eine zeichnerische Darstellung der Ortslage
Menzelen-West erfolgen, um entsprechende Ausweisungen im Regionalplan nicht
Im Übrigen wird als Folgeänderung der Rückstufung des
präjudizierend zu versperren.
Ziels 6.2-1 zu einem Grundsatz entsprechend auch das
bisherige Ziel 6.2-4 zu einem Grundsatz umgebildet.
Ausnahmen von der Regel sind dann hier nicht mehr zu
definieren; insofern können ggf. auch Besonderheiten im
Gebiet der Gemeinde Alpen berücksichtigt werden.
Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs, wird der
(kürzer gefasste) Grundsatz als Abs. 2 zu Grundsatz 6.21neu angefügt.
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Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 357
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Im Zusammenhang mit Grundsatz 6.2-5 (Rücknahme von Siedlungsbereichen) wird
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
auf die Ausführungen der Gemeinde zu Ziel 6.1-2 Bezug genommen.
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
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Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 358
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die Ziele und Grundsätze werden unter Bezugnahme auf das laufende Verfahren zur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Neuaufstellung des FNP zur Kenntnis genommen. Ferner ist zur Kenntnis zu nehmen, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Ziel 6.3-1 schließt nicht aus, dass "sich aus dem
dass die Landesplanung bei der Industrie- und Gewerbeflächenentwicklung
endogenen Bedarf einer Gemeinde oder der Erweiterung
grundsätzlich regionale Lösungen bevorzugt. Aus kommunaler Sicht besteht
eines Betriebes auch lokale Lösungen ergeben können".
gleichwohl aber auch ein Interesse an einer eigenen Flächenentwicklung zur
Zum einen bezieht sich die Verpflichtung zur regionalen
Sicherung der lokalen Wirtschaftskraft (Gewerbesteueraufkommen,
Infrastrukturauslastung). Daher wird eine entsprechende Klarstellung des Ziels 6.3-1 Abstimmung wie aus der Zielformulierung selbst sowie
angeregt. Es wird ferner davon ausgegangen das der Grundsatz 6.3-4 das Ziel 6.3-3 der Tatsache, dass die Festlegung Bestandteil des
Kapitels im LEP ist, welches ergänzende Festlegungen
für isolierte Gewerbe- und Industrieflächenstandorte ergänzen soll. Zu beachten ist
für GIB enthält, nur auf die Neudarstellung von GIB. Die
jedoch, dass die Städte- und Gemeinden bei systematischer Umsetzung dieses
Ansiedlung von Gewerbe ist je nach umliegender
Grundsatzes durch die Regionalplanungsbehörden im Extremfall auch zu einer
interkommunalen Zusammenarbeit mit planwirtschaftlichen Zügen genötigt werden
Nutzung aber auch in ASB möglich sowie im Rahmen der
könnten. Dies dürfte dem Artikel 28 Abs. 2 GG (Planungshoheit der Gemeinden)
Eigenentwicklung über Bauleitplanung in den nicht
widersprechen.
dargestellten Ortsteilen im Freiraum. Zum anderen
beschreiben die Erläuterungen, wie sich die Kommunen
in die Erarbeitung solcher regionaler Gewerbe- und
Industrieflächenkonzepte einbringen können. Das die
Regionalplanung dabei den quantitativen Rahmen
entsprechend der nun in den Erläuterungen zu 6.1-1
vorgegebenen Methode vorgibt, ist erforderlich, um
landesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die
flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung und damit auch für die
Neudarstellung von GIB zu schaffen. Über die Art der
Methode (bei Wirtschaftsflächen monitoringsbasierte
Trendfortschreibung) ist dabei sichergestellt, dass auf der
einen Seite sowohl Bestandsentwicklung als auch
Verlagerung als auch Neuansiedlung, auf der anderen
Seite auch die jeweiligen kommunalen und regionalen
Besonderheiten berücksichtigt werden können. Darüber
hinaus werden die Gemeinden ausweislich der
Erläuterungen explizit zur Mitarbeit an einem solchen
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Konzept aufgefordert und können darüber die aus ihrer
Sicht unterschiedlichen Rahmenbedingungen vorbringen.
Zusätzlich ist die Regionalplanung aufgefordert,
teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von
Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen bei der
Erarbeitung des regionalen Konzeptes zu berücksichtigen
sind.
Grundsatz 6.3-4 konkretisiert § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3
ROG ("Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des
Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf
Kooperationen innerhalb von Regionen und von
Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch
als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind,
hinzuwirken."). Dass eine solche interkommunale
Zusammenarbeit gerade bei GIB sinnvoll ist, hat zum
einen mit den Schwierigkeiten zu tun, für GIB überhaupt
noch Standorte in NRW zu finden sei es aufgrund dichter
Besiedelung oder (in den eher dünn besiedelten Teilen
des Landes) aufgrund der dort oft vorhandenen
naturschutzrechtlich sensiblen Bereiche oder anderer
Nutzungskonkurrenzen (Abgrabungen, Windkraft etc.).
Auch das im Beteiligungsverfahren immer wieder
vorgebrachte Argument, in den Kommunen seien zwar
quantitativ ausreichend Flächen vorhanden, diese hätten
aber eben nicht die erforderliche Qualität, spricht für eine
interkommunale Nutzung der qualitätsvollen Standorte
von GIB. Interkommunale Zusammenarbeit kann daher
auch helfen, Lagevor und nachteile innerhalb einer
Region auszugleichen. Nicht zuletzt wird die
Verhältnismäßigkeit der Festlegung auch dadurch
gewahrt, dass es sich hier "nur" um einen Grundsatz
handelt, der zu berücksichtigen ist, nicht um eine
Zielvorgabe.
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Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 359
Schlagwort: 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
1979 ist seitens der Landesregierung erstmalig über einen konventionellen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Kraftwerkstandort in Alpen diskutiert worden. Diese Idee war von Beginn an umstritten. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Gleichwohl wurde 1984 gegen den erklärten Willen der Gemeinde eine entsprechende Bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf handelt
2. Änderung der LEP VI in Kraft gesetzt und war seit dem Ziel der Landesplanung. Im es sich nicht um zeichnerische Festlegungen mit der
Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes wurde dann eine Konkretisierung des damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um
Standortes im Bereich "Winnenthal" ins Auge gefasst und mit Genehmigung des GEP (nachrichtliche) Darstellungen ohne Bindungswirkung.
im Jahre 1986 rechtswirksam.
Der LEP-Entwurf ver-zichtet generell auf eine
Die Gemeinde Alpen hat nachfolgend immer wieder versucht, auf eine Streichung des Angebotsplanung für Großkraftwerke auf der Ebene des
betreffenden LEP-VI-Standortes hinzuwirken. Leider jedoch ohne Erfolg. Umso
Landesentwicklungsplans. Die im LEP NRW von 1995
erfreulicher ist, dass die Landesregierung jetzt endlich von der entsprechenden
noch gesicherten Standorte für die Energieerzeugung
Darstellung absehen möchte.
wurden daher nur dann weiterhin als Siedlungsraum
Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich an dieser Stelle nun nicht auch die
dargestellt, wenn sie bereits durch Kraftwerksbauten in
Entwicklung eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebietes für die
Anspruch genommen wurden oder über ein
Kommunen Alpen, Sonsbeck und Xanten anbietet (siehe Kapitel 6.3). Zielrichtung
Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche
könnte dabei die Gründung eines Technologieparks für die Entwicklung regenerativer Nutzungen zugelassen worden waren. Dies trifft auf den
Energien sein. Hierbei müssten allerdings sowohl die örtlichen Festsetzungen des
noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die
geltenden Landschaftsplanes als auch die angesprochenen
Energieerzeugung B 1.2 Alpen (entspricht der von den
bodendenkmalpflegerischen Aspekte berücksichtigt werden. Dennoch verbliebe eine Beteiligten als "Bereich Winnenthal" bezeichneten
Restfläche von rund 33 ha mit verkehrstechnischer Anschlussoption an die L 460
Fläche) nicht zu. Er war und ist deshalb als Freiraum
sowie einer fast vollständigen Außenerschließung. Eine erste Abstimmung mit den
darzustellen.
Nachbarkommunen, dem Kreis Wesel, der IHK Duisburg und der EAW am 14.10.2013 Der Regionalrat Düsseldorf als zuständiger Träger der
sowie mit dem Regionalverband Ruhr am 26.11.2013 hat einen grundsätzlichen
Regionalplanung hat auf der Basis des jeweils geltenden
Interessengleichklang ergeben.
Landesentwicklungsplans zu entscheiden, ob und in
welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an dem
noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die
Energieerzeugung B 1.2 Alpen in Frage kommt. Es wird
davon ausgegangen, dass sich die Autoren der
Stellungnahme mit ihrem Anliegen in das
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05.10.2015
Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen
Regionalplans Düsseldorf eingebracht haben.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 360
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Die Ziele und Grundsätze sind vorab bereits im einem sachlichen Teilplan geregelt
worden. Die Regelungen sind seit dem 13.06.2013 rechtskräftig. Die Gemeinde geht
davon aus, dass sich vor dem Hintergrund der verbindlichen Vorgaben der
vorliegenden kommunalen Einzelhandelskonzepte keine wesentlichen Veränderungen
der örtlichen Planungspraxis (besonders für die Sicherung der Nahversorgung)
ergeben werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die
landesplanerische Stellungnahme zur Neuaufstellung des FNP vom 31.05.2012
verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 361
Schlagwort: 6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung wird eine Weiterentwicklung des
Freizeitsees Menzelen vorbereitet. Sie entspricht nach Auffassung der Gemeinde der
Ausnahmeregel nach Ziel 6.6-2. Es ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die
Neuaufstellung des FNP und die vorliegende landesplanerische Stellungnahme vom
31.05.2012 zu verweisen. Eine Anbindung des Bereiches an den ÖPNV ist denkbar.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 362
Schlagwort: 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Die Ausführungen richten sich primär an die Regionalplanungsebene. Der LEPEntwurf stellt für den räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen dabei v. a.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, der
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
Es handelt sich um eine allgemeine Anmerkung zur
örtlichen Planungspraxis, für die sich seit Inkrafttreten
des Teilplan Einzelhandels nichts verändert hat.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert. Der
LEP NRW legt als landesweiter Plan maßstabsbedingt
und aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie
allgemeine Ziele und Grundsätze fest und kann
dementsprechend fachliche oder teilräumliche
Detailfragen nicht vertiefend behandeln oder zum
Gegenstand von Festlegungen machen. Insoweit kann im
Rahmen des LEP NRW nicht auf die Vielzahl
unterschiedlicher regionaler und lokaler Initiativen und
Planungen im Land NRW eingegangen werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
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Agrarbereiche dar. Zusätzlich wird der Bereich der ehemaligen Auskiesungsseen in
Menzelen-Ost ausgewiesen. Eine gesonderte zeichnerische Darstellung von Wald
bzw. Waldgebieten erfolgt auf der Ebene des LEP (vermutlich maßstabsbedingt) nicht.
Soweit örtlich zutreffend, besteht gleichwohl eine große Übereinstimmung der Ziele
und Grundsätze mit den grundsätzlichen Vorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes
Alpen 2030. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Neuaufstellung des
FNP und die vorliegende landesplanerische Stellungnahme vom 31.05.2012
hinzuweisen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 363
Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft
Im räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen hat offensichtlich (lediglich) der bereits als Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Naturschutzgebiet ausgewiesene Bereich Grenzdyck (Veen) eine Relevanz für das
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert
landesweite Biotopverbundsystem. Die weitere Sicherstellung landschaftsökologischer
Raumfunktionen wird dem Regionalplan als Landschaftsrahmenplan sowie der bereits
abgestimmten Landschaftsplanung des Kreises Wesel überlassen. Hiergegen ergeben
sich aus kommunaler Sicht keine Bedenken.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 364
Schlagwort: 7.3 Wald und Forstwirtschaft
Das allgemein formulierte Plankonzept des LEP-Entwurf soll im Rahmen der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Regionalplanung auch zeichnerisch weiter ausdifferenziert werden. Es entspricht
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
jedoch den entsprechenden Leitbild- und Zielvorgaben des
Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030. Im landesweiten Vergleich gilt die
Gemeinde Alpen dabei als waldarm. Von daher ist einerseits eine (auch klimatisch
gesehen standortgerechte) Waldvermehrung an geeigneter Stelle sinnvoll.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 365
Schlagwort: 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Die Grundsätze 7.4-1 und 7.4-2 formulieren bekannte Vorgaben für eine nachhaltige Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Gewässernutzung. Sie sind gängige Planungspraxis und bilden insoweit bereits die
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Arbeitsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Fach- und
Aufsichtsbehörden.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 366
Schlagwort: 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Der LEP-Entwurf weist jedoch weite Teile des Gemeindegebietes als Bereiche für den Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Grundwasser- und Gewässerschutz aus (Ziel 7.4-3). Betroffen hiervon sind
Unterschiedliche Anmerkungen im Beteiligungsverfahren
insbesondere die Ortschaft Menzelen-Ost (Wasserschutzgebiet Gindericher Feld)
zur Abgrenzung der Gebiete für den Schutz des Wassers
sowie westliche Außenbereichslagen der Gemarkungen Bönninghardt und Veen. Hier im LEP wurden zum Anlass genommen, die
ist mit weiteren wasserrechtlichen Aktivitäten (u. a. Ausweisungen im Rahmen des
zeichnerische Darstellung dieser Gebiete im LEP zu
Regionalplanes und/oder Festsetzung von Wasserschutzgebieten mit entsprechenden überprüfen und ihr aktuelle Informationen der
Raumnutzungsrestriktionen) zu rechnen.
Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes NRW zugrunde
Die Gemeinde Alpen unterstützt überzeugende Konzepte und Maßnahmen des
zu legen. Die Abgrenzung der Gebiete zum Schutz des
präventiven Trinkwasserschutzes. Gleichwohl wird seit Jahrzehnten um die
Wassers als Vorranggebiete der Raumordnung folgt den
Sinnhaftigkeit der örtlichen Darstellungen gestritten.
Abgrenzungen der festgesetzten und geplanten WasserDie im Rahmen der vorliegenden Entwurfsunterlagen dargestellte Argumentation, die und Heilquellenschutzgebiete im Land NRW mit dem
im Kern auf eine langfristige Versorgungssicherheit abhebt, wird dabei nach hiesiger Erfassungsstand, der im zentralen Kataster der
Kenntnis durch keine aktuelle Bedarfsanalyse unterlegt. Diese Aufgabe wird auf die
Wasserwirtschaftsverwaltung aktuell dokumentiert ist. Die
Ebene der Regionalplanung verlagert. Insofern erscheint die von der Landesregierung Abgrenzungen orientieren sich an der äußeren
verfolgte Schutzstrategie nebulös. Es ist völlig unklar, ob in den betreffenden
Abgrenzung der Schutzzonen III B oder vergleichbarer,
Teilräumen künftig überhaupt tatsächlich einmal Trinkwasser gefördert werden wird. anders bezeichneter Schutzzonen. Weiterhin werden die
In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass im Jahre 1997 eine Einzugsgebiete der geplanten Talsperrenstandorte (vgl.
Umstellung des Wasserrechtes für das kommunale Wasserwerk Xanten-Wardt
Ziel 7.4-4) als Gebiete für den Schutz des Wassers
stattgefunden hat und seinerzeit die Erteilung entsprechender wasserrechtlicher
zeichnerisch festlegt.
Erlaubnisse für einen Standort im Bereich Eppinghoven durch die Bezirksregierung
Düsseldorf u. a. aufgrund fehlender Bedarfsnachweise zurückgewiesen wurde.
Maßstabsbedingt unterliegen die zeichnerischen
Trotzdem ist dann im Jahre 2007 im Bereich Gindericher Feld eine Wasserschutzzone Darstellungen des LEP einer Darstellungsschwelle von
zugunsten des Wasserverbundes Niederrhein festgesetzt worden; jedoch findet auch 150 ha und lassen sich nicht präzise darstellen. Die
hier auf absehbare Zeit keine Trinkwasserförderung statt.
Gebiete für den Schutz des Wassers sind deshalb in den
Damit sind damit Nutzungskonflikte praktisch vorprogrammiert. Dabei vertritt die
Regionalplänen entsprechend der DVO zum LPlG
Gemeinde die Rechtsauffassung, dass die mit Schutzgebietsausweisungen
entsprechend ihrem Maßstab als Bereiche zum Schutz
verbundenen Restriktionen ohne eine konkrete Wasserförderung unverhältnismäßig des Grundwassers und des Wassers zu konkretisieren
sind. Hier wird von der Landesregierung ein kooperativer Planungsansatz erwartet, der und zu ergänzen.
alle örtlichen Belange gleichrangig würdigt, eventuelle Nutzungskonkurrenzen
frühzeitig aufgreift und die Konfliktlösung nicht auf nachgeordnete Planungsebenen
Der LEP (sowie die Regionalpläne) treffen damit eine
verlagert. Insbesondere fehlt eine Aussage über den Ausschluss von hydraulic
nachhaltigen Flächenvorsorge; über die konkrete
Fracturing (Fracking) in Wasserschutz- und -reservegebieten.
Umsetzung dieser Gebiete ist letztlich in
Verordnungsverfahren auf der Fachplanungsebene zu
entscheiden. Dies betrifft sowohl Neuausweisungen als
auch Aufhebungen einzelner Wasserschutz- und
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Heilquellenschutzgebiete.
Insoweit erfüllt der LEP nicht die Funktion eines
permanent aktuell gehaltenen Katasters. Für den Fall,
dass sich die Abgrenzungen einzelner Gebiete ändern,
wird daher auch nicht von einem permanent synchronen
Anpassungsbedarf des LEP ausgegangen.
Den Anregungen auf Verzicht oder Ergänzung einzelner
Gebiete für den Schutz des Wassers im LEP wird gefolgt,
soweit die Anregungen den bei der Fachverwaltung des
Landes vorliegenden Informationen entsprechen.
Die Stellungnahme zum Aspekt des Frackings wird mit
der Aufnahme des Zieles 10.3-4 "Ausschluss von
Fracking in unkonventionellen Lagerstätten" gefolgt.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 367
Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Der LEP-Entwurf legt im räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen keine
Überschwemmungsbereiche fest. Anzumerken ist aber, dass sowohl der Schwarze
Graben als auch die Alpsche Ley offenbar bereits im Rahmen der Umsetzung der EGRichtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken als
Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet wurden. Auf
dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Düsseldorf am 30.08.2013 ein
Offenlageverfahren eingeleitet, dass zurzeit von der Gemeinde Alpen kritisch begleitet
wird. Die spätere Festsetzungskarte ist im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung zu
beachten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Unterschiedliche Anmerkungen im Beteiligungsverfahren
zur Abgrenzung der Überschwemmungsbereiche im LEP
wurden zum Anlass genommen, die zeichnerische
Darstellung der Überschwemmungsbereiche im LEP zu
überprüfen und ihr aktuelle Informationen der
Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes NRW zugrunde
zu legen. Die Abgrenzung der
Überschwemmungsbereiche als Vorranggebiete der
Raumordnung folgt nun der Abgrenzung der "Gebiete
ohne technischen Hochwasserschutz" der
Hochwassergefahrenkarten für das Land NRW; dabei ist
für die zeichnerische Darstellung im LEP das Szenario
HQ100 maßgeblich, welches die Ausdehnung und das
Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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Wahrscheinlichkeit (Ereignisse, die im statistischen Mittel
alle 100 Jahre auftreten) beschreibt.
Ergänzend wurden im Bereich des Rheins sechs
Standorte, die Gegenstand eines wasserwirtschaftlichen
Konzepts zur Deichrückverlegungen sind, mit in die
zeichnerische Festlegung der
Überschwemmungsbereiche aufgenommen. Der LEP
trifft hier zunächst die langfristige Standortsicherung; über
ihre konkrete Umsetzung ist letztlich in fachlichen
Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
Maßstabsbedingt sind im LEP nicht alle
Überschwemmungsbereiche vollständig zeichnerisch
darstellbar; in den Regionalplänen sind die
Überschwemmungsbereiche entsprechend ihrem
Maßstab zu konkretisieren (basierend auf den
Hochwassergefahrenkarten mit dem Szenario HQ100).
Dabei sind in Abstimmung mit der Wasserwirtschaft auch
weitere geeignete rückgewinnbare Retentionsräume als
Überschwemmungsbereiche zu sichern (vgl. Ziel 7.4-7).
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 368
Schlagwort: 7.5 Landwirtschaft
Soweit inhaltlich betroffen werden die Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs geteilt.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den Gemeindeentwicklungsplan
Alpen 2030 verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 369
Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport
Der LEP-Entwurf trifft keine zeichnerischen Festsetzungen. Die Ziele und Grundsätze
richten sich primär an die Regionalplanung auf der Grundlage der Bundes- und
Landesverkehrswegeplanung; sie wirken auf gemeindlicher Ebene damit nur indirekt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die im Landesentwicklungsplan enthaltenen
Festlegungen sind als Ziele der Raumordnung und
Landesplanung von den in § 4 Abs. 1 ROG genannten
Seite 68 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Adressaten (öffentliche Stellen mit raumwirksamen
Planungen) zu beachten.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 370
Schlagwort: 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Hinsichtlich der möglichen Festsetzung einer erweiterten Lärmschutzzone für den
Flughafen Niederrhein (Ziel 8.1-7) ist nach fernmündlicher Auskunft des zuständigen
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW vom
24.07.2013 aller Voraussicht nach nicht von einer rechtlichen Betroffenheit der
Gemeinde Alpen auszugehen. Eine entsprechende Bestätigung des Landes wäre
hilfreich.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 371
Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In Bezug auf den ÖPNV (Ziel 8.1-12) wird auf die gültige Fortschreibung des
Nahverkehrsplanes für den Kreis Wesel (Stand Januar 2012) verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Für Flughäfen, für die ein Bedarf zur Festlegung von
Lärmschutzzonen (LSZ)besteht, sind Lärmschutzzonen
gemäß Fluglärmschutzgesetz festgelegt. Gemäß Ziel 8.17 ist im der Regionalplanung im Umfeld der landes- und
regionalbedeutsamen Flughäfen eine erweiterte
Lärmschutzzone darzustellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der LEP enthält Ziele und Grundsätze zum Bereich
Verkehr soweit raumordnerischer Regelungsbedarf
besteht. Darüberhinausgehende Festlegungen,
Planungen und Konzepte sind Angelegenheit der
Fachplanung. Insofern nimmt der LEP auch keinen
Bezug auf konkrete Maßnahmen und Planung der
Nahverkehrspläne. In den Nahverkehrsplänen werden die
Maßnahmen umgesetzt, die zur Ausgestaltung des
ÖPNV-Angebots gemäß den Zielen und Grundsätzen des
LEP geeignet sind.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 372
Schlagwort: 8.2 Transport in Leitungen
Die Ziele und Grundsätze richten sich an die Regionalplanung. Der LEP-Entwurf
enthält hierzu keine zeichnerischen Darstellungen. Die im räumlichen Bereich der
Gemeinde Alpen vorhandenen Transportleitungen und Kabel sind durch die
vorbereitende Bauleitplanung gesichert. Erkenntnisse über eventuelle
Anlagenergänzungen liegen derzeit nicht vor. Die Forderung einer Erdverlegung von
Elektrokabeln, der Grundsatz der Leitungsbündelung und die
Abstandsflächenregelungen sind zu begrüßen.
05.10.2015
Kap. 8.2, Grundsatz 8.2-1, Ziel 8.2-2, Ziel 8.2-3,
Grundsatz 8.2-4
zum Grundsatz 8.2-1:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
zum Ziel 8.2-2:
Die positiven Stellungnahmen zum Ziel 8.2-2 werden zur
Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insoweit
nicht geändert. Aufgrund anderer Einwendungen wird das
Ziel 8.2-2 umformuliert und in einen Grundsatz geändert.
Gleichwohl bleibt die Lenkungsrichtung (mehr
Erdverkabelung) erhalten.
zum Ziel 8.2-3:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
zum Grundsatz 8.2-4:
Die positive Stellungnahme zum Grundsatz 8.2-4 wird zur
Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insoweit
nicht geändert.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 373
Schlagwort: 8.3 Entsorgung
Die Ziele und Grundsätze richten sich an die Regionalplanung. Der LEP-Entwurf
enthält hierzu keine zeichnerischen Darstellungen. Die Gemeinde Alpen ist nicht
betroffen.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen;
Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.
Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 374
Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung
Die Grundsätze richten sich an die Regionalplanung. Der LEP-Entwurf enthält hierzu Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
keine zeichnerischen Darstellungen. Obwohl die Vorgaben aus kommunaler Sicht zu
begrüßen sind, haben die grundlegenden Leitsätze des LEP jedoch besondere
Bedeutung für die Gemeindeentwicklung. Hieraus wird systematisch im
Zusammenhang mit dem Kapitel 9.2 eingegangen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 375
Schlagwort: 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
Im GEP'99 ist nördlich von Menzelen-Ost eine Fläche für Abgrabungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
(Kiesgewinnung) dargestellt; weitere Sondierungsgebiete sind 2008 im Rahmen der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
51. Änderung des Regionalplanes vorgesehen worden. Darüber hinaus erfolgte eine
Anpassung des entsprechenden textlichen Zielsystems.
Die konkrete Situation der Rohstoffgewinnung in der
Durch den GEP'99 wurden damit der regionalplanerische Vorrangstatus und die
Gemeinde Alpen kann hier nicht beurteilt werden. Die
Konzentrationswirkung der bestandskräftigen Abgrabungsbereiche fixiert. Dabei
Zuständigkeit für die Rohstoffsicherung liegt bei der
konnte gemäß des aktuellen Rohstoffmonitorings vom August 2009 zunächst davon Regionalplanungsbehörde bzw. der
ausgegangen werden, dass unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen
Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr.
theoretisch im Prinzip bis zum Jahre 2030 keine neuen Abgrabungsflächen
erforderlich sein würden. Entsprechende Fortschreibungen des Regionalplanes sollten Die Abwägung zwischen den unterschiedlichen
daher erst dann erfolgen. Da es sich bei den innerhalb des Gemeindegebietes
Flächennutzungsansprüchen erfolgt auf den dem LEP
vorgesehenen Suchräumen sämtlich um Neuansätze handelt, hätte sich insofern kein nachgelagerten Planungsebenen. Bei der Festlegung von
akuter Handlungs- und Planungsbedarf ergeben. Dies könnte sich jedoch ändern:
Abgrabungsbereichen im Regionalplan als
· Die Gemeinde Alpen gehört zum Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten
(RVR). Dabei ist der RVR seit Oktober 2009 zuständige Regionalplanungsbehörde
werden alle weiteren Belange in die Abwägung eingestellt
und erarbeitet zurzeit in einem komplexen Beteiligungsverfahren die Neuaufstellung
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
eines Regionalplanes für die Metropolregion. In diesem Zusammenhang verändert
und entsprechend gewichtet.
sich der Bezugsraum und mithin die zugrunde liegenden Bedarfszahlen für den Abbau
von Kies und Sand. Die daraus resultierenden planungsrechtlichen Konsequenzen
Im Regionalplan ist dem Abgrabungsplanzeichen eine
sind derzeit noch unklar.
Folgenutzung entsprechend dem Planzeichenverzeichnis
· Ein örtlich tätiges Unternehmen hat in Gesprächen mit der Gemeinde Alpen auf
(Anlage 3 zur LPlG DVO) zu unterlegen. Darüber hinaus
einen mittelfristigen Betriebsflächenbedarf hingewiesen, der durch das Auslaufen
sind interkommunale oder betriebsübergreifende
bestehender Abgrabungsgenehmigungen entstehen wird. Das Unternehmen erarbeitet Konzepte möglich, die Folgenutzungen für
zurzeit entsprechende Konzepte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute
Abgrabungsflächen enthalten und verschiedene
regionalplanerische und städtebauliche Beurteilung der ausgewiesenen
Nutzungsinteressen berücksichtigen, sofern eine
Sondierungsbereiche sinnvoll. Die im Rahmen der 51. GEP-Änderung innerhalb des Einigung der beteiligten Akteure erreicht wird. Dabei ist
Gemeindegebietes angesprochenen Flächen weisen dabei eine Gesamtgröße von
die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes
rund 185 ha auf. Damit würden rund 1/3 aller im Kreis Wesel geplanten
anzustreben.
Sondierungsbereiche in Alpen liegen. Die Gemeinde Alpen ist jedoch nicht bereit,
diese Flächen vorbehaltlos für die Entwicklung neuer Abgrabungsbereiche zur
Im LEP-Entwurf ist der Versorgungszeitraum für
Verfügung zu stellen.
Lockergesteinsrohstoffe im Vergleich zur bestehenden
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der räumlichen Tragfähigkeit und
Regelung auf 20 Jahre verkürzt. Die Darstellung von
Verteilungsgerechtigkeit, zumal sich die der 51. GEP-Änderung zugrunde liegenden Reservegebieten für eine langfristige Rohstoffversorgung
Interessensbereiche der Kiesindustrie doch wohl eher zufällig in Alpen gebündelt
ist weiterhin nicht ausgeschlossen.
haben und theoretisch künftig weitere Ausweisungen möglich bleiben. Daher hatte die
Gemeinde bereits im Rahmen ihrer ursprünglichen Einlassungen zur Neuaufstellung
des GEP'99 zum Ausdruck gebracht, dass die gegenwärtige regionalplanerische
Optionierung von Abgrabungsflächen durchaus nicht unkritisch gesehen wird, zumal
durch das nachfolgende Regionalmonitoring deutlich wurde, dass eine ausreichende
Versorgung mit Kies und Sand sehr langfristig gesichert ist. In diese Überlegungen ist
auch der Aspekt einer möglichen Substitution von Kiesen und Sanden durch
Recyclingbaustoffe und die effektivere Ausnutzung entsprechender Ressourcen im
Braunkohlentagebau einzubeziehen. Auch sieht die Gemeinde in der generellen
Verlagerung der Abgrabungsbereiche in das Rheinhinterland nach wie vor nicht den
Königsweg, da in der Rheinaue teilweise qualitativ hochwertige Kiese und Sande
lagern und oftmals ein umweltschonender Abtransport per Schiff erfolgen könnte.
Dabei sei angemerkt, dass schon im aktuellen Arbeitsbericht Rohstoffsicherung des
Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NW ausgeführt wird, dass es am
Niederrhein zwischenzeitlich zu einer einseitigen räumlichen Überbelastung durch
Abgrabungsflächen gekommen sei. Außerdem liege ein Großteil dieser Areale im
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Kreis Wesel, der damit schon jetzt erhebliche landschaftsökologische und
wasserwirtschaftliche Lasten trage. Die Gemeinde Alpen meldet daher zunächst
grundsätzliche Zweifel an der Stimmigkeit des derzeit verfolgten regionalplanerischen
Ansatzes an. Es besteht die Sorge, dass sich die Vorgehensweise zur
regionalplanerischen Flächenermittlung allein auf der Grundlage betrieblicher
Anmeldungen abwägungsverkürzend auswirkt und damit rechtsunsicher ist. Diese
rechtliche Skepsis ist auch nach ersten gerichtlichen Überprüfungen des
Regionalplanes noch nicht vollständig ausgeräumt.
In diesem Zusammenhang anzumerken, dass in den letzten Jahren eine deutlich
spürbare Tendenz zu beobachten ist, den ländlichen Raum v. a. als Verfügungsraum
zu betrachten. Die außerhalb der Kernstädte gelegenen Kommunen haben dabei u. a.
naturräumliche, landschaftsökologische und wasserwirtschaftliche Funktionen zu
erfüllen, ohne dafür einen angemessenen Funktionsausgleich zu erhalten.
Vorbehalte entstehen vielfach auch durch den Hochwasserschutz. Alpen ist zudem
Erholungsbereich und Trinkwasserreservegebiet. Zusätzlich dazu wird die Gemeinde
durch den Bergbau in Anspruch genommen und muss entsprechende
wasserwirtschaftliche Folgewirkungen erdulden.
Subsumiert betrachtet lasten auf der Gemeinde Alpen deutliche Flächenrestriktionen,
ohne dass dafür auch nur ansatzweise Kompensation geleistet würde. Insgesamt wird
dadurch die grundgesetzlich garantierte Planungshoheit der Gemeinde ausgehöhlt.
Insoweit hatte sich die Gemeinde Alpen beispielsweise auch vehement gegen das
Ansinnen eines Kiesunternehmens gestellt, das im Jahre 2009 aus rein
betriebswirtschaftlichen Interessen heraus in der Ortslage Bönninghardt nördlich der L
491 eine Trockenabgrabung von 56 ha Größe ohne Regionalplandarstellung über das
Bergrecht und auf dem Klagewege durchsetzen wollte. Das Verfahren endete
schließlich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Zwar unterlag das Kiesunternehmen, doch diskreditiert der Vorgang nach Auffassung
der Gemeinde einen ganzen Wirtschaftszweig. Es ist letztlich nicht akzeptabel, den
ländlichen Raum nur eine Spielwiese für betriebswirtschaftliche Überlegungen zu
betrachten. Es kann - anders formuliert -nicht Aufgabe der Gemeinde sein, eine rein
ökonomisch motivierte Abbauplanungen zu unterstützen, zumal nicht ersichtlich ist,
dass durch entsprechende Vorhaben vor Ort überhaupt in einem nennenswerten
Umfang Arbeitsplätze geschaffen werden können. Im Regelfall würde es wohl eher zu
einer Verlagerung der Beschäftigten aus auslaufenden Abbaufeldern kommen. Es
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
kann auch nicht Ziel nachhaltiger Wirtschaftsförderung sein, sich über ein verträgliches
Maß hinaus für eine überregionale Ressourcensicherung in Anspruch nehmen zu
lassen.
Aus gemeindlicher Sicht wird deshalb erwartet, dass sich die Landes- und
Regionalplanung für die kommunalen Planungsbelange stark macht, denn letztlich
würde die Umsetzung des zurzeit propagierten Konzepts zu einer irreversiblen
Veränderung der niederrheinischen Kulturlandschaft führen. Von daher muss die
Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit des vorliegenden Flächenkonzeptes
aufgrund der zu erwartenden negativen Folgewirkungen für den Natur- und
Landschaftsschutz sowie die Wasserwirtschaft intensiv untersucht werden. Es müssen
dabei Folgenutzungskonzepte gefunden werden, die einen deutlichen Mehrwert für die
Gemeindeentwicklung bedeuten.
Hinzu kommt, dass die Gemeinde bisher immer vertreten hat, dass die
planfestgestellte Nassabgrabung im Ortsteil Menzelen-Ost bereits einen erheblichen
raumwirksamen Eingriff darstellt. Bei der Neuaufstellung des FNP im Jahre 2001
wurde deshalb die allgemeine Feststellung getroffen, dass eine Neuaufschließung
großflächiger Abgrabungsbereiche an anderer Stelle innerhalb des Gemeindegebietes
nicht dazu führen darf, die bestehende landschaftsökologische und infrastrukturelle
Tragfähigkeit des Teilraumes zu überschreiten. Insofern wurde folgerichtig aktuell
auch nur die rechtlich abgesicherte Abgrabungsfläche in Menzelen-Ost dargestellt. Die
Gemeinde ging in diesem Zusammenhang zunächst von einer Ausschlusswirkung für
weitere Abgrabungsvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus. Diese
Grundhaltung wurde jedoch bedauerlicher Weise durch die im Jahre 2004 eingeführte
Neuregelung des § 38 BauGB, die die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei
planfeststellungspflichtigen Abgrabungsvorhaben stark eingeschränkt hat, nachhaltig
entkräftet. Gleichwohl wird die Gemeinde aber auch in Zukunft prinzipiell alle
Abgrabungsvorhaben ablehnen, die keinen messbaren gesellschaftlichen Mehrwert
aufweisen.
Vom Grundsatz her spricht sich die Gemeinde Alpen darüber hinaus dafür aus, die
gemäß den Vorgaben des LEP erforderliche regionalplanerische Sicherung der
Rohstoffgewinnung bei Lockergesteinen (Ziel 9.2-2 i. V. m. Ziel 9.2-5) durch die
Ausweisung von Reservegebieten auf ein angemessenes Maß von 15 Jahren zu
verkürzen. Dabei ist insbesondere auf eine adäquate Folgenutzung und ein qualitativ
hochwertiges Rekultivierungskonzept zu achten.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 376
Schlagwort: 9.3 Energetische Rohstoffe
Die Ziele haben keine Relevanz für die Gemeindeentwicklung.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 377
Schlagwort: 10.1 Energiestruktur
Die Grundsätze richten sich allgemein an die Regional- und Bauleitplanung. Der LEPEntwurf enthält hierzu keine zeichnerischen Darstellungen. Es ergeben sich keine
Bedenken. Verwiesen wird auf die Zielvorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes
Alpen 2030, das kommunale Klimaschutz-und -anpassungskonzeptes sowie die
Teilnahme am Landeswettbewerb KWK-Modellkommune 2012-2017
(Nahwärmekonzept Alpen-Ost). Ziel ist eine virtuelle Energieautarkie der Gemeinde.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 378
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Der LEP-Entwurf enthält keine entsprechenden zeichnerischen Darstellungen. Die
entsprechenden Vorgaben richten sich zwar primär auf die Regionalplanung, haben
aber mittelbare Bedeutung für die Bauleitplanung. Dies gilt insbesondere für die
Mindestgrößenangaben in Ziel 10.2-2, die offenbar mit der kommunal nicht
abgestimmten Potenzialstudie Erneuerbaren Energien NRW (2012) korrespondieren
und daher abgelehnt werden:
Nach aktueller kommunaler Beschlusslage erfolgt eine konkrete Überprüfung der
zurzeit innerhalb des Gemeindegebietes möglichen Eignungsgebiete für die Nutzung
der Windenergie erst im Rahmen eines späteren FNP-Änderungsverfahrens. Eine
Erarbeitung im Rahmen des laufenden Neuaufstellungsverfahrens hätte u. a. aufgrund
der Erforderlichkeit detaillierter artenschutzrechtlicher Untersuchungen zu einem
inakzeptablen Zeitverlust geführt. Überdies sind noch einige Rechtsfragen zu klären.
Der aktuelle FNP-Entwurf übernimmt daher zunächst nur die bisherigen
Standortausweisungen des FNP 2001.
Die in diesem Zusammenhang erarbeitete Expertise zeigt zwar eine theoretische
Gesamtpotenzialfläche von 105,5 ha auf Viele Flächen dürften sich jedoch bereits
nach überschlägiger Betrachtung aufgrund regionalplanerischer,
landschaftsökologischer, städtebaulicher und freizeitorientierter Kriterien nicht als
Konzentrationszone eignen. Dabei ist zudem für die Errichtung von Anlagen >100 m
aus immissionsschutzrechtlichen Gründen im Prinzip kein Raum. Insoweit dürfte sich
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
Seite 75 von 2025
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde –
Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
auch ein Anlagenrepowering in Alpen nur äußerst schwierig gestalten lassen. Vor dem
Hintergrund der gemeindlichen Erfahrungswerte ergeben sich insoweit einerseits
erhebliche Bedenken gegen die pauschalen Größenvorgaben des LEP. Andererseits
kann der Grundsatz 10.2-3 in der vorliegenden Form nicht erfüllt werden. Angeregt
wird in diesem Zusammenhang folgende Formulierung: ... Kommunale Planungsträger
sollen - soweit als möglich -die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die
Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu
können...
05.10.2015
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 379
Schlagwort: 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
Zu Ziel 10.2-4 (Vermeidung der Inanspruchnahme von Freiflächen für die
raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie) wird auf das vorliegende
Solardachkataster sowie die Neuaufstellung des FNP und die vorliegende
Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LP1G vom
31.05.2012 verwiesen. Im Rahmen des Offenlageentwurfs wird eine Fläche für die
Entwicklung einer Freiflächenfotovoltaikanlage entlang der B 58 nördlich der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Bezüglich des geschilderten konkreten Einzelfalles wird
auf die zuständige Regionalplanungsbehörde verwiesen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Schienenstrecke Duisburg – Xanten ausgewiesen. Die Gemeinde Alpen geht davon
aus, dass diese Abstimmung weiterhin Gültigkeit hat und nicht in Frage gestellt wird.
Die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ist geplant.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 380
Schlagwort: 10.3 Kraftwerksstandorte
Der ursprünglich im LEP VI festgelegte Kraftwerkstandort Winnenthal ist erfreulicher
Weise gestrichen worden. Denkbar ist hier jedoch die Entwicklung eines
interkommunalen Gewerbegebiets (siehe Anmerkungen zu Kapitel 6.4). Hier wird um
wohlwollende Prüfung gebeten.
Beteiligter: Gemeinde Alpen
ID: 381
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Hinsichtlich etwaiger Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen (Ziel 7.3-3)
wird andererseits auf die abwägungsrelevanten Ausschlusskriterien des
Windkrafterlasses des Landes NRW vom 11.07.2011 verwiesen.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Öffnung
des Waldes für die Windenergienutzung stellt mögliche
Standorte im Wald nicht frei von der Berücksichtigung
anderer abwägungsrelevanter Ausschlusskriterien.
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05.10.2015
Gemeinde Altenbeken
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Altenbeken
ID: 10522
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Die Gemeinde Altenbeken schließt sich inhaltlich vollumfänglich der ihnen bereits
vorliegenden "Detmolder Erklärung" an, die diesem Schreiben zusätzlich als Anlage
beigefügt ist.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Auf die "Detmolder Erklärung" wird inhaltlich unter der
Stellungnahme des Regionalrates Detmold näher
eingegangen.
Beteiligter: Gemeinde Altenbeken
ID: 10523
Schlagwort: 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Ziel 7.2-2: "Gebiete für den Schutz der Natur":
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Mit dem bevorstehenden Abzug des britischen Militärs und einer deutlichen
Anregung wird durch Änderung des Ziels 7.2-2 und der
Reduzierung der Bundeswehr besteht die reale Chance, in absehbarer Zeit für das
Erläuterungen zu diesem Ziel Rechnung getragen.
Gebiet des Truppenübungsplatzes Senne durch die Ausweisung eines Nationalparks
OWL Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen, und gleichzeitig den Wünschen Den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen
von über 80% der Bevölkerung unseres Landes (Emnid-Umfrage von 2012) zu
Anregungen, planerische Aussagen und Festlegungen zu
entsprechen. Aus Sicht der Gemeinde Altenbeken sollte daher das Ziel 7.2-2: "Gebiete Nationalparken zu treffen, wird dadurch gefolgt, dass das
für den Schutz der Natur" um folgenden Satz erweitert werden: "In Zusammenhang mit Ziel 7.2-2 entsprechend ergänzt wird. Dazu wird
der Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne oder in
festgelegt, dass der Nationalpark Eifel bzw. das
Vereinbarkeit mit dieser wird in Ostwestfalen-Lippe mit der Senne als Kerngebiet der entsprechend im LEP dargestellte Gebiet zum Schutz der
Schutzstatus eines Nationalparks angestrebt."
Natur in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen
Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln ist.
Entsprechend wird für das Gebiet zum Schutz der Natur,
welches den Truppenübungsplatz Senne abdeckt,
festgelegt, dass es durch Festlegungen des
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Regionalplans in seiner Einzigartigkeit und
naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der
bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in
Nordrhein-Westfalen so zu erhalten ist, dass die
Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist.
Beteiligter: Gemeinde Altenbeken
ID: 10524
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Ziel 7.3-3 Waldinanspruchnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1
zusammengefasst.
Der Schutz des Waldes vor einer übermäßigen Inanspruchnahme findet sich bereits
im LEP 95 (Abschnitt B.III Ziele 3.21 und 3.22), wie auch im vorliegenden LEPEntwurf. Danach kommt eine Waldinanspruchnahme nur in Betracht, wenn die
angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisiert sind und der Eingriff in
den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Der LEP-Entwurf
An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
verlangt nunmehr einen Bedarfsnachweis für die angestrebten Nutzungen.
Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Die begrüßenswerte, auf Schutz und Erhalt des Waldes angelegte, Konzeption erfährt Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
in Ziel 7.3-3 Abs. 2 jedoch eine Durchbrechung, wenn dort vor dem Hintergrund der
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien die Errichtung von
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen für möglich erklärt wird,
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Der Anregung auf Rücknahme der Öffnung des
Eine Ausweitung der Windenergienutzung auf Waldbereiche wird von uns
grundsätzlich abgelehnt. Das gilt insbesondere für das Eggegebirge, wo sich aus Sicht Waldes für die Windenergienutzung wird insoweit nicht
gefolgt.
des LEP-Entwurfs potentiell geeignete, ausgedehnte Nadelholzbestände befinden.
Das Eggegebirge ist Bestandteil des Naturparks Teutoburger Wald und besitzt ein
ausgedehntes Wanderwegenetz mit überregionaler Erholungsfunktion. Es ist auf dem Der Anregung, auf die Begriffe "wesentliche
besten Weg, eine Wanderdestination von nationaler Bedeutung und zum Hotspot von Waldfunktionen" und "erhebliche Beeinträchtigung" in den
Qualitätswegen des Deutschen Wanderverbandes zu werden. Besonders attraktiv ist Erläuterungen näher einzugehen, wird gefolgt.
dabei der Abwechslungsreichtum dieser Region mit Offenlandschaften, spektakulären Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung
der Erholungsfunktion eines Waldes voraussetzt, dass
Fernsichten, Mischwäldern, Buchenwäldern und Nadelholzbeständen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Qualitätsmerkmale des deutschen Wanderverbandes sind auch Naturbelassenheit und der Wirkbereich einer geplanten Windenergieanlage oder
natürliche Stille. Windparks sind damit nicht vereinbar!
eines Windparkes eine überdurchschnittliche Bedeutung
für die Erholungs- und Freizeitnutzung hat. Dieses kann
beispielsweise begründet sein, bei einer sehr hohen
Nutzung von Waldbereichen für ERholung und Freizeit
oder bei einer besonderen Erschließung der betroffenen
Waldbereiche. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist
auf nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu
bewerten. Entsprechend sind auch andere
Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der
Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt.
Beteiligter: Gemeinde Altenbeken
ID: 10526
Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung
Folgende
·
Fracking:
Die Gemeinde Altenbeken unterstützt die Landesregierung bei Ihrem Vorgehen in
Bezug auf die Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten (Fracking),
solange keine Genehmigungen für Probebohrungen und Frackingmaßnahmen
zuzulassen, bis nicht zweifelsfrei geklärt ist, dass nachteilige Veränderungen der
Wasserbeschaffenheit und sonstigen Umwelt nicht zu besorgen sind. Die
Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt sind wissenschaftlich noch nicht
hinreichend geklärt. Trinkwasser und Gesundheit haben für uns absoluten Vorrang.
Den Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der FrackingTechnologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten
lehnen wir ab.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und mit
der Aufnahme des Zieles 10.3-4 Ausschluss von Fracking
in unkonventionellen Lagerstätten gefolgt.
"Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in
sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist
ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des
Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die
Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu
Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen.
Themen werden im LEP-Entwurf bislang nicht aufgegriffen und sollten aus Sicht der
Gemeinde Altenbeken aufgenommen werden:
Beteiligter: Gemeinde Altenbeken
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ID: 10527
Schlagwort: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Folgende Themen werden im LEP-Entwurf bislang nicht aufgegriffen und sollten aus Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Sicht der Gemeinde Altenbeken aufgenommen werden:
Biomasseanlagen:
Ein landesplanerischer Reglungsbedarf wird im Bereich
Biomasseanlagen sind durchaus raumrelevant und haben starke Auswirkungen auf die der Biomassenutzung nicht gesehen. Auch entzieht sich
Landschaft, wenn übermäßiger Maisanbau für die "Fütterung" der Anlagen betrieben die Pflanzenauswahl für den Anbau auf
wird. Eine Begrenzung von hauptsächlich mit Mais und anderen Pestizid- und
landwirtschaftlichen Flächen der landes- und
Flächenintensiven Pflanzen arbeitenden Biomasseanlagen halten wir für dringend
regionalplanerischen Steuerung.
erforderlich, um eine Ausweitung von Monokulturen und die Belastung der Umwelt zu
begrenzen.
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Gemeinde Altenberge
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Altenberge
ID: 310
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Die Gemeinde Altenberge begrüßt die Erarbeitung eines neuen
Landesentwicklungsplanes. Der vorliegende LEP-Entwurf wird allerdings unter
Verweis auf die vom Städte- und Gemeindebund NRW vorgetragenen Bedenken im
Rahmen der umfassenden Bewertung der kommunalrelevanten Festlegungen des
LEP NRW (StGB NRW, Bewertung des Entwurfs des LEP 2013 vom 16.10.2013)
abgelehnt.
Die Landesplanungsbehörde wird aufgefordert, den Entwurf unter Berücksichtigung
der Grundsätze der Überörtlichkeit, der Überfachlichkeit, der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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Gemeinde Anröchte
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9153
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Gemeinde Anröchte begrüßt grundsätzlich die Aufstellung des neuen
Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird
Landesentwicklungsplanes, um den veränderten Rahmenbedingungen des
zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und
demographischen Wandels, der Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und Bedenken werden im Zusammenhang den
der Entwicklungen im Einzelhandel Rechnung zu tragen und die raumordnerischen
entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen
Ziele und Grundsätze entsprechend anzupassen.
behandelt.
Es ist allerdings festzustellen, dass die raumordnerischen Festlegungen des Entwurfes
zum Siedlungsraum eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der
Gemeinde Anröchte erheblich erschwert und ihre Planungshoheit unangemessen
einschränkt sowie die Einstufung des Flughafens Paderborn-Lippstadt als regional
bedeutsamer Flughafen nicht sachgerecht ist. Der Rat der Gemeinde Anröchte fordert
daher die Staatskanzlei auf, den Entwurf des Landesentwicklungsplanes zu
überarbeiten und dabei die Stellungnahme der Gemeinde Anröchte zu Punkt 6
"Siedlungsraum" (s. nachfolgender Text), die Stellungnahme des Flughafens
Paderborn-Lippstadt GmbH zur Rückstufung des Flughafens sowie die Bewertung des
Städte- und Gemeindebundes entsprechend zu berücksichtigen.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9156
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Korrespondierend zu den
Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen
Ausführungen zum strategischen Leitziel "Verringerung
Feststellungen zum demographischen Wandel in der Einleitung (1.1
der Freirauminanspruchnahme" aufgrund der
Rahmenbedingungen, S. 2 ff., siehe auch Ausführungen oben) verlagert sich der
Schwerpunkt der Planung nach Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum "diesbezüglichen grundsätzlichen Position des StGB
LEP '95 von Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen
NRW" und auf die eigenen Ausführungen "zu den
Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum
nachfolgenden Festlegungen" wird auf die dortigen
Rückbau von Siedlungen und Infrastruktur. Die zeichnerische Festlegung des
Erwiderungen verwiesen.
Siedlungsraums in der Karte ist eine nachrichtliche Darstellung aus den
Was die landesweit einheitliche Methode zur
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Regionalplänen (Stand: 01.01.2013).Was unter einer "flächensparenden"
Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, wird in den nachfolgenden Festlegungen
konkretisiert. Wegen der diesbezüglichen grundsätzlichen Position des StGB NRW
wird auf die Ausführungen oben unter 1.2. zum strategischen Leitziel "Verringerung
der Freirauminanspruchnahme" verwiesen, im Übrigen auf die Ausführungen zu den
nachfolgenden Festlegungen.
Was unter einer "bedarfsgerechten" Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die
Erläuterungen näher aus. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden den
Siedlungsflächenbedarf nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermitteln (Seite 31
und 36). Hiermit ist wohl die von Herrn Prof. Vallée - in seinem im Auftrag der
Landesplanungsbehörde erstellten Gutachten zur "Bedarfsberechnung für die
Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" - vorgeschlagene
Berechnungsmethode gemeint. Den zu ihrer Umsetzung vorgesehenen "Erlass zur
Siedlungsflächenbedarfsermittlung" hatte die Landesplanungsbehörde nach der von
uns vorgetragenen Kritik zurückgezogen (siehe gemeinsame Stellungnahme der
Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände mit der Westdeutschen
Handwerkskammer und der IHK NRW vom 13.12.2012, Schnellbrief Nr. 187 vom
21.12.2012 sowie Schnellbrief Nr. 107 vom 14.06.2013). Von daher wird von Seiten
der kommunalen Spitzenverbände erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von
Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt - zukünftig nur als
Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes
Berechnungsverfahren zu Anwendung kommt. Insoweit sind in den Erläuterungen
weitere Ausführungen zur Methodik und insbesondere zur Berücksichtigung von
Planungsspielräumen erforderlich.
Das in diesem Zusammenhang ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring
(Seite 31 und 36), mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen
erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter
Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und unter Beachtung der kommunalen
Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sind die Anforderungen aus unserer
Stellungnahme vom 05.06.2013 zum "Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des
Siedlungsflächenmonitorings", den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013
vorgelegt hatte, zu beachten (siehe auch Schnellbriefe Nr. 113 vom 20.06.2013 und
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Bedarfsberechnung angeht, so wird darauf hingewiesen,
dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung eine
wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist.
Erweiterungen von Siedlungsbereichen müssen räumlich
so gelenkt werden, dass nach Möglichkeit keine Flächen
in Anspruch genommen werden, welche für andere
Raumfunktionen (beispielsweise Landwirtschaft,
Naturschutz, erneuerbare Energien) besondere
Bedeutung haben. Weiterhin muss gerade in einem dicht
besiedelten Land wie Nordrhein-Westfalen der Umfang
der Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten
werden. Nach den landesplanerischen Zielen hat die
Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits,
ausreichende Flächen für eine entsprechende
Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber
die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche
Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten
Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die
Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu. Aus Sicht
des Plangebers und offensichtlich auch verschiedener
anderer Beteiligter ist eine "landeseinheitliche Methode"
zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs vor allem
erforderlich, um die Transparenz von Planung und eine
verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen
Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch
die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle
Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur
bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden
Siedlungsentwicklung zu erleichtern. In den
Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird daher
zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
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Nr. 170 vom 26.09.2013).
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Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Im
Bereich der Wirtschaftsflächen wird dabei zukünftig nicht
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt. Im
Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen
die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt
jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren
abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis,
auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen
Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs
anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der
Kommunen und Regionen erhöhen. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Darüber hinaus dient die landesweit einheitliche Methode
dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff
"bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff
aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B.
6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu
machen (s. o.). Aus diesen Gründen heraus wird es auch
abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die
angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen
lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig
in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden
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einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung
getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung
bei einer Fortschreibung die Darstellung von
Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach
wie vor möglich; eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit
nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint
auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar
- und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen
Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch
flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Auch
deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz/Orientierungswertverfahren nicht erforderlich.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete
Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die
aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen
wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde
sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der
kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen
formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in
der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht
weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde
auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog
(Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW
ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden
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Systeme entwickelten Geodatensystems für das
Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster
Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt.
Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick
auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut.
Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses
Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick
auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger
Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser
ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung
wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle
noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll
spätestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9159
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Das Ziel 6.1-2 entspricht dem Ansatz einer Regelung im zurückgenommenen Entwurf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
des "Erlasses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung". Offensichtlich sollen Teile
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
davon nun über den LEP zur Geltung gebracht werden. Der Vorgabe, für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
sind, ist weiterhin entschieden zu widersprechen (s.o. Stellungnahme von 13.12.2012). Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft,
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
kommunalen Planungshoheit. Ebenso vermag die Absicht einer
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
qualitätsverbessernden Auflockerung insbesondere in Verdichtungsräumen sie nicht damit nach wie vor möglich.
zu rechtfertigen.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
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Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9167
Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Der Grundsatz 6.1-3 findet sich weniger klar formuliert bereits im LEP '95 (B.I.,
insbesondere Ziel 2.2). Dem Leitbild einer großräumig-dezentralen Siedlungsstruktur
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
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mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche auf regionaler und örtlicher geändert.
Ebene ist zuzustimmen. Insbesondere die Aspekte der Tragfähigkeit und
Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen ist vor
dem Hintergrund zurückgehender Bevölkerungszahlen Beachtung zu schenken.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9168
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Dem Ziel 6.1-4 ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem gegenüber ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Verkehrswegen häufig den eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In diesen Fällen muss eine
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
Siedlungsentwicklung möglich sein. Daher ist die raumordnerische Festlegung in
Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
dieser Hinsicht als Grundsatz auszugestalten.
Erläuterungen klarzustellen, dass:
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf
hingewiesen, dass gerade entgegenstehende
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die
Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB
begründen können;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP –
nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
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den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9170
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Eine wesentliche Festlegung trifft Ziel 6-1.6 mit dem Vorrang der Innenentwicklung vor Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. In ähnlicher Weise findet sich
Anregung wird gefolgt.
diese Rangfolge der Flächeninanspruchnahme auch schon im LEP NRW '95 (B.III. Ziel
1.23).Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der
Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen
bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu
beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche
wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden
Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür
nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen.
Nach den Erläuterungen (Seite 33) soll vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen
werden, wenn die Innenbereichsflächen aus bestimmten Gründen nicht in Betracht
kommen. Genannt werden hier z.B. Flächen, die einen besonderen Wert für das
Wohn- und Arbeitsumfeld, die Naherholung, das Stadtklima oder den Biotop- und
Artenschutz haben. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z.B. für die Sanierung von
Altlasten können gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen.
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Schließlich müssen die Flächen für eine Entwicklung tatsächlich zur Verfügung stehen.
Wenn aber die Konzentration von Siedlungsflächen im Innenbereich negative
Auswirkungen auf das Stadtklima, die Stadtökologie oder die wohnortnahe Versorgung
der Bevölkerung mit Frei- und Erholungsflächen haben kann, dem gegenüber aber die
Schaffung von Kaltluftschneisen aus Gründen der Klimafolgenanpassung notwendig
sein kann, ist eine Festlegung als strikt zu beachtendes Ziel der Raumordnung
kontraproduktiv. Daher ist eine Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung
erforderlich.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9172
Schlagwort: 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Der Grundsatz 6.1-7 legt die besondere Beachtung von Energieeffizienz und
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
klimagerechter Siedlungsentwicklung bei der Planung neuer und dem Umbau bzw. der Den Anregungen wird insofern gefolgt, als der Grundsatz
Sanierung bestehender Siedlungsgebiete fest. Der Ansatz, durch eine klimagerechte so umformuliert wird, dass kein Widerspruch zu
Planung die Folgen zunehmend durch den Klimawandel erwarteter Hitze- und
Fachgesetzen besteht und im Übrigen in Einzelfällen
Starkregenereignisse abzumildern, ist grundsätzlich zu begrüßen und entspricht
mögliche Widersprüche (z. B. KWK und erneuerbare
heutiger kommunaler Planungspraxis. Allerdings sind auch etwaige Folgekosten zu
Energien im Fall von den so genannten
beachten.
"Nullenergiehäusern") dadurch aufgefangen werden,
Der Energieeffizienz kommt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der insbesondere auch dass eine Begünstigung (und nicht mehr) eingefordert
auf der kommunalen Ebene umzusetzenden sog. "Energiewende" eine besondere
wird. Weitergehende Streichungen werden abgelehnt,
Bedeutung zu. Eine energieeffiziente Bauweise wird heute von den Kommunen bereits weil der Grundsatz aus Sicht des Plangebers dann zu
beachtet. Aus der Anforderung einer "energieeffizienten Bauweise" darf jedoch keine unbestimmt wird.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
landesplanerische Vorgabe abgeleitet werden, die über die Anforderungen des
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Energieeinspargesetzes, der Energieeinsparverordnung und des ErneuerbareEnergien-Wärme-Gesetzes hinausgeht. Notwendig sind viel mehr Fördermaßnahmen
des Landes zur CO2-Gebäudesanierung.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9173
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Nach Grundsatz 6.1-8 sollen Brachflächen im Wege des Flächenrecycling neuen
Nutzungen zugeführt werden. Dieser ökologisch vernünftige und volkswirtschaftlich
sinnvolle Ansatz wird allerdings durch die Festlegung verschärft, dass
Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur erfolgen sollen, wenn auf
der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine
geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, weiterhin über das
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Die Erläuterungen schweigen über die Voraussetzungen einer mangelnden Eignung. Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
Sie gestehen lediglich zu, dass der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
vertretbar sein müsse. Die so formulierte Stringenz des Vorrangs der Nutzung von
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
Brachflächen droht allerdings die Herausforderungen solcher Nachfolgenutzungen zu des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
verkennen: Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht ausreichende
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine oder geringere Besicherung solcher der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Grundstücke durch Banken aufgrund möglicher Altlasten, Sanierungshaftung des
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Nacheigentümers nach BBodSchG, Reserveflächenhaltung des Eigentümers. Damit Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
drohen Planungsspielräume der Gemeinden verloren zu gehen. Die genannten
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Nachteile können letztlich dazu führen, dass sich keine Nutzer für eine entsprechende Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
Fläche finden. In der Festlegung selbst sollte daher klargestellt werden, dass
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
bleiben.
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
Wie unter 6.1-1 ausgeführt, erarbeitet die Landesplanungsbehörde zurzeit Kriterien zur eine Siedlungsnutzung nicht geeignet ist, kann die
Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings. Diese enthalten auch Regelungen Kommune dieses über eine entsprechende FNPzur Bestimmung und Erfassung von Brachflächen. Danach sollen ehemals genutzte
Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass
bauliche Flächen dann als Brache angesehen werden, die einer Wiedernutzung
die Fläche nicht mehr als Reserve im
zugeführt werden und daher auf den Bedarf angerechnet werden sollen, wenn sie
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
länger als zwei Jahre nicht genutzt werden. Erfasst werden sollen alle Flächen mit
Das landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring
einer Größe von mindestens 0,2 ha. Mit Stellungnahme vom 05.06.2013 hat die
ist im Übrigen eingeführt. Der Rücklauf der ersten Runde
Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Spitzenverbände diesen Kriterien widersprochen. war gerade im Hinblick auf die Kritik im
Oftmals wird es nicht gelingen, in einem Zeitraum von zwei Jahren ein städteBeteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich
bauliches Konzept für eine neue Nutzung abzustimmen und die Bauleitplanung
haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z.
abzuschließen. Auch kann es nicht sein, dass ein Gebäude nur deshalb als Brache
B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2
angesehen wird, weil es über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht genutzt worden
BauGB - erkannt. Der als Grundlage für dieses
ist. Hinzu kommt, dass für die angestrebte Kleinteiligkeit der Flächenerhebung keine Siedlungsflächenmonitoring verwendete Kriterienkatalog
Zuständigkeit der Regionalplanung und damit der Landesplanung gegeben ist.
wurde in Zusammenarbeit mit den
Schließlich ist beachten, dass hinsichtlich der Bewertung des Entwicklungspotentials Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in
einer Brachfläche widersprüchliche Auffassungen und Erkenntnisse seitens
einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden
Eigentümer und Kommune vorliegen können. Dies kann nicht zu Lasten der
Monitoringsysteme erarbeitet. Er wurde außerdem
sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen
Planungshoheit der Kommune gehen.
Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt
Spitzenverbänden diskutiert. Die aus diesen Gesprächen
werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine
resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der
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Wiedernutzung, z.B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte
dieser Grundsatz um das Wort "vorrangig" ergänzt werden. Dies entspricht auch der
Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche, die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen
zulässig ist, sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind.
05.10.2015
Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Dabei
wurde der Zeitraum von 2 Jahren, ab dem ein Leerstand
zu einer Brache wird, unter Berücksichtigung des
geplanten Erhebungszeitraums des Monitorings selbst
(mindestens alle 3 Jahre) beibehalten. Auch die
Erhebungsschwelle für 0,2 ha wurde beibehalten, da die
Reserven in der Größe von 0,2 bis 0,5 ha bereits ein
erhebliches Potential darstellen - und bereits das
ebenfalls nicht unerhebliche Potential der Baulücken
nicht erfasst wird. Was etwaige widersprüchliche
Auffassungen und Erkenntnisse seitens Eigentümer und
Kommune bezüglich der Bewertung des
Entwicklungspotentials einer Brachfläche angeht, so wird
darauf hingewiesen, dass nur die Kommunen bei dem
Siedlungsflächenmonitoring mitarbeiten. Da im
Siedlungsflächenmonitoring wie oben beschrieben auch
nur die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, erhoben werden, erscheinen die Kriterien
vor diesem Hintergrund nach wie vor vertretbar. Im
Übrigen ist nach vollständiger Auswertung der
Ergebnisse eine Evaluierung der ersten Erhebungsrunde
vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an
der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert
werden muss.
Die vorgeschlagene Ergänzung von "vorrangig" ist im
Übrigen nicht erforderlich, das es sich hier um einen
Grundsatz handelt, von dem in begründeten Einzelfällen
eben auch abgewichen werden kann.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9174
Schlagwort: 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Der Grundsatz verfolgt den sinnvollen Ansatz, dass sich die Kommunen vor der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Inanspruchnahme von Flächen zu Siedlungszwecken über die anfallenden
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
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langfristigen Folgekosten Klarheit verschaffen und gegebenenfalls über Alternativen
nachdenken. Diese Vorgehensweise wird bereits von zahlreichen Kommunen verfolgt
und ist als raumordnerische Festlegung akzeptabel.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9175
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel 6.1-10 gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem
Siedlungsraum, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum
im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt
wird.Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die
Entwicklung einer - noch im Freiraum liegenden - Fläche aus Gründen des steigenden
Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des
Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon
abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine
Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum
umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB
ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein
Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i.d.R. von den neuen
Nutzern finanziert werden. Insoweit sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die
Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind (s.o.
Ausführungen zu 1.2). Schon bislang haben sie ihre Planungshoheit
verantwortungsvoll wahrgenommen. Eine entsprechende Fehlentwicklung beklagt die
Landesplanungsbehörde nicht.
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch
zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer Abwägung mit
den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten der
Regionalpläne getauscht werden können.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
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Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über
die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als
landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch
erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch
die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der
Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen
Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse
fassen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
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05.10.2015
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB
machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben
zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9176
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-11 wird zunächst die strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs zur
Verringerung der Freirauminanspruchnahme (s.o. 1.2) wiederholt. Ergänzend zu
unseren Ausführungen hierzu muss festgestellt werden, dass angesichts nicht
abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der Wirtschaft und großräumiger
Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung eine endgültige Abwägung eines
zukünftigen Flächenbedarfs auf ein strikt zu beachtendes 5-ha-Ziel und Netto-O-Ziel,
die für eine Zielfestlegung getroffen werden muss, nicht möglich ist. Darüber hinaus
legt das Ziel strenge Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
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05.10.2015
Lasten des Freiraums fest: Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen,
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
Rücknahme von Siedlungsflächenreserven gemäß Ziel 6.1-2, kein Vorhandensein
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
geeigneter Flächen der Innenentwicklung im bisher festgelegten Siedlungsraum und erste Satz) werden ohne den dritten Spiegelstrich
keine Möglichkeit des Flächentauschs. Diese Anforderungen gehen deutlich über die (Innenentwicklung) sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
Voraussetzungen im bisher geltenden LEP NRW '95 (B.III. Ziel 1.23) hinaus.
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
Sie schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt.
Rücknahme von Bauflächen). Die
Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden
6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
städtebaulichen Entwicklungsblockade führen!
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Dass diese Restriktionen nicht durchzuhalten sind, erkennen selbst der Plangeber,
wenn er für den Fall der Betriebserweiterung ausdrücklich von der Einhaltung dieser Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Voraussetzungen absieht. Nichts anderes gilt aber für die bedarfsorientierte
städtebauliche Arrondierung eines Ortsteils, die auch möglich bleiben muss, wenn in Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
einem anderen Ortsteil der Gemeinde noch nicht alle Siedlungsflächen vollständig
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
entwickelt sind. Sich ständig ändernde Rahmenbedingungen erfordern für die
Neuausweisung von Flächen einen Abwägungsprozess und keine Zielvorgabe, die für Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
die nächsten 15 bis 20 Jahre strikt zu beachten ist. Diese Abwägung kann aber nur auf für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
der örtlichen Ebene der kommunalen Bauleitplanung vollzogen werden.
einzelnen Gemeinden geben wird.
Wegen der in den Erläuterungen (S. 36) angekündigten landeseinheitlichen Methode Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das
zur Ermittlung des Bedarfs an Allgemeinen Siedlungsbereichen und das
im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen.
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
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05.10.2015
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im
Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode
zugrundgelegt jedoch mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den
Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen
erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie
z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der
Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser
Berechnung zugrundezulegende
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind
daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Weitergehende Änderungen werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
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Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen
Ausführungen zu 6.1-1 wird auf die dortige Erwiderung
verwiesen.
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Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9177
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Nach Ziel 6.2-1 soll die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf Allgemeine
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot genommen.
an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen.
Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser planerische
Ziel 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer
Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete
Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der
Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastruktur- Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird
und Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Gemeinde ist
aber grundsätzlich festgehalten.
regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an
dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung
gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach
den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die
zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden festzulegen.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9178
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen der Grundsatz 6.2-3. Sein Ziel ist die
Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um Entwurfs aufgegriffen.
eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen
zu gewährleisten.
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern überschreiten
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
und daher im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Maßnahmen Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich bleiben sollen, Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern strikt auf ihre
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden. Sie
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
werden zudem nicht nur für sich betrachtet, sondern auch mit den anderen im
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. in der Summe sollen sie erheblich Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen
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Siedlungsbereiche zurückbleiben.
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Mit diesem Konzept schießt die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und
hemmt die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Das zu begrüßende
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
flexibilität.
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Der Plangeber räumt selbst ein, dass sein Konzept in bestimmten Fällen zu restriktiv Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
ist, wenn er die Ausweisung einzelner Außenbereichsflächen als neue Bauflächen in der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden zulassen will, in denen Ortsteile mit einer einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern Versorgungsfunktionen für
übernehmen können.
andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen (siehe Erläuterungen S. 39). Der Text des
Grundsatzes selbst gibt diese Möglichkeit nicht, sie erschließt sich nur aus dem
Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert,
Erläuterungstext. Unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen denkbar sein sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
sollen, wird auch nicht näher ausgeführt. Der Hinweis auf Flächengemeinden in der
überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie
Eifel oder im Sauerland hilft wenig. Es ist daher erforderlich, dass die
z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen
Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere Planungsflexibilität
insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind
öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung aufgenommen
insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen.
werden.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
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verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
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Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9179
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Einer Vorgabe der Regionalplanungsbehörde im Rahmen von Änderungs- oder
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
Aufstellungsverfahren von Regional- oder Flächennutzungsplänen, nicht benötigte
Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen, wird unter Hinweis
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
auf die Ausführungen zur Kommunalen Planungshoheit bei Ziel 6.1-2 widersprochen. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
Dies gilt erst recht für die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen vom Grundsatz angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
6.2-5, wonach nicht realisierte Bebauungspläne darauf hin zu überprüfen sind, ob sie wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
zurückgenommen werden können, ohne Entschädigungspflichten auszulösen.
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
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Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9182
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Dem Ziel 6.3-3, wonach neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
(GIB) unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
ist grundsätzlich zuzustimmen. Vor dem Hintergrund der Seveso-II-Richtlinie und der Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2
hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist der Ausnahmetatbestand allerdings beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG
um den Umgebungsschutz für benachbarte Wohnnutzungen zu erweitern. Wenn ein und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der
emittierender Gewerbe- oder Industriebetrieb durch die Ausweisung eines GIB in der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der
Nachbarschaft einer bestehenden Wohnsiedlung angesiedelt würde und dadurch
Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
Belästigungen oder Gefährdungen für die Wohnnutzung entstehen, kann diese
Flächenausweisung nicht erfolgen. Auch in diesen Fällen muss eine
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB.
Freirauminanspruchnahme möglich sein. Es handelt sich hierbei um das Spiegelbild Dabei gleicht die Regionalplanung die
des im Grundsatz 6.3-2 festgelegten Umgebungsschutzes für emittierende Betriebe. ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte
dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung
überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile
aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen
zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung
an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei
es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder
auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch
eine entsprechende Staffelung der
Baugebietsausweisungen gelöst.
Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und
Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und
die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um
dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz
gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung
weder zu erschweren noch unmöglich zu machen.
Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des
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Immissionsschutzes – wie vorgeschlagen - würde den mit
diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte
Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde
Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9184
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Die Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-10 entsprechen den Festlegungen des
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landesentwicklungsplans NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der
bereits von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung
beschlossen worden ist und nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt
des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Er wird in den
vorliegenden LEP-Entwurf integriert.
Beabsichtigt ist eine kompakte Siedlungsstruktur mit guter Erreichbarkeit von
Standorten des großflächigen Einzelhandels für die gesamte Bevölkerung, die
Vermeidung von Verkehr und den damit verbunden Emissionen sowie einer
reduzierten Inanspruchnahme von Freiraum. Dieser Ansatz ist aus Sicht der
Gemeinden zu begrüßen, da er einem Aussterben der Innenstädte durch
großflächigen Einzelhandel "auf der grünen Wiese" entgegenwirkt.
Infolge des Beteiligungsverfahrens, das vom 04.06. bis zum 04.10.2012 für die
Aufstellung des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel durchgeführt worden
ist, wurden die Festlegungen des Entwurfs in einigen Punkten geändert. Dabei sind
zahlreiche Hinweise und Forderungen aus unserer Stellungnahme im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 04.10.2012 in die
überarbeitete Fassung aufgenommen worden. Die vorgenommenen Änderungen
zielen im Wesentlichen darauf ab, die Stärkung der Zentren, eine kompakte
Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahme klarer als
bisher geschehen herauszustellen und sind daher weitestgehend zu begrüßen.
Beteiligter: Gemeinde Anröchte
ID: 9188
Schlagwort: 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen
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Allerdings ist unsere Anregung zur Ausnahmeregelung der Zielbestimmung 6.5-2,
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
wonach Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig sind, nicht
aufgegriffen worden. Daher soll an dieser Stelle noch einmal die Gelegenheit genutzt Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 des Ziels 6.5 wird es
werden, auf eine Änderung dieser Ausnahmeregelung hinzuwirken.
im Sinne der Stellungnahme der Stadt Anröchte,
In Satz 3 des Ziels 6.5-2 werden die Ausnahmevoraussetzungen für eine Darstellung ermöglicht, die Nahversorgung unter Berücksichtigung
und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO
der örtlichen Gegebenheiten auch außerhalb zentraler
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist Versorgungsbereiche zu erhalten, ohne dabei die
die Unmöglichkeit der Ansiedlung eines großflächigen Betriebs in einem zentralen
zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen. Auf die
Versorgungsbereich aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen. Der
Erläuterung zu dieser Ausnahmeregelung und die
LEP NRW-Entwurf nennt beispielhaft ("insbesondere") als Gründe die Erhaltung
Untersuchung des Büro Junker und Kruse (s. S. 58 des
gewachsener baulicher Strukturen oder die Rücksichtnahme auf ein historisch
LEP-E) wird verwiesen. Auch nach der Untersuchung von
wertvolles Ortsbild.
Junker und Kruse (s. S. 28) stellen die "Warengruppen
Es wäre wünschenswert, (entsprechend unserer Stellungnahme vom 04.10.2012)
aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung" in den
diese Voraussetzung in das flexiblere Erfordernis einer städtebaulichen Integration des zentralen Versorgungsbereichen wichtige
Vorhabens in einen Wohnsiedlungszusammenhang abzuändern. Zu den
Frequenzbringer dar.
raumordnerischen Leitvorstellungen des § 2 Abs. 2 ROG gehört neben dem Schutz
der Zentren auch die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung. Angesichts der Die Realisierung eines wohnortnahen Angebotes ist
demographischen Entwicklung nimmt die Not-wendigkeit zu, älteren Menschen
darüber hinaus auch weiterhin unterhalb der Schwelle der
fußläufig ein nahversorgungsrelevantes Sortiment in Wohnungsnähe anzubieten. Die Großflächigkeit möglich.
stetig rückläufigeZahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften ist eine
Entwicklung, die mit dem demographischen Wandel noch zunehmen wird.
Darüber hinaus reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO
Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen dabei zunehmend die
angelegte Flexibilität aus, um unter Berücksichtigung des
Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Die
Einzelfalls sachgerechte Standortentschediungen für
Realisierung eines solchen Angebotes sollte nicht daran scheitern, dass es im
Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen (vg.
entfernter liegenden zentralen Versorgungsbereich ebenfalls umgesetzt werden
Bericht der Arbeitsgruppe" Strukturwandel im
könnte, vorausgesetzt, es beeinträchtigt diesen zentralen Versorgungsbereich nicht
Lebensmitteleinzelhandel (ZfBR 2002, S. 598). An dieser
wesentlich, es ist siedlungsräumlich integriert und dient der wohnungsnahen
rechtlichen Einschätzung hat sich bislang nichts
Versorgung der dort wohnenden Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs.
verändert.
Für die effektive Umsetzung der neuen, bereits geltenden Festlegungen zur Steuerung
des Großflächigen Einzelhandels ist allerdings eine zeitnahe Aktualisierung des
Die Anregung, den Einzelhandelserlass zu aktualisieren,
Einzelhandelserlasses erforderlich.
wird zur Kenntnis genommen; dies hat keinen Einfluss
auf den LEP.
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Gemeinde Ascheberg
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9704
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Der Städte- und Gemeindebund hat ein Positionspapier herausgegeben. Es orientiert
sich an der numerischen Gliederung der Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs.
Einige für die Gemeinde Ascheberg wesentliche Punkte des Positionspapiers werden
nachfolgend aufgegriffen und unter Berücksichtigung der gemeindlichen Belange in
diese Vorlage eingearbeitet.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9705
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
Die Aussage des LEP-Entwurfs, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen werde, kann in dieser Allgemeinheit nicht
bestätigt werden. Hier ist vielmehr eine regional unterschiedliche Entwicklung zu
Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
beobachten. Erhebungen der Stadt Münster haben für die Stadtregion Münster mit den neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
Umlandkommunen, zu denen Ascheberg gehört, ergeben, dass es sich um eine
ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
Wachstumsregion handelt. Daher werden auch weiterhin mit stetigem Bedarf
einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
Siedlungsflächen für Wohnen im hiesigen Raum eingefordert.
neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
Die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen
regionaler und örtlicher Differenzierung wird sich
wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen.
Dies und weitere für den Siedlungsflächenbedarf
bedeutsame Komponenten werden im Kapitel 6
behandelt.
Generell können die verschiedenen Themen des LEP in
der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen
werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen
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erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben
und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der
Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht.
Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete
Planungsebenen verwiesen werden.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9706
Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen
Klimaschutzkonzepten in die Regionalplanung einfließen sollen. Hierdurch werden
zeit- und kostenaufwendige Anpassungen vermieden und kommunale Belange im
Sinne des Gegenstromprinzips berücksichtigt. Aus kommunaler Sicht wird allerdings
darauf zu achten sein, dass das Land keine einschränkenden inhaltlichen Vorgaben
für die Anerkennung bereits vorliegender Klimaschutzkonzepte macht.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9707
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
"bedarfsgerecht und flächensparend" festgelegt. Der Siedlungsflächenbedarf soll von
den Bezirksregierungen nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermittelt werden,
was grundsätzlich auch zu begrüßen ist. Der Beibehalt ausreichender
Planungsspielräume wird aber für unverzichtbar gesehen. Insbesondere bei der
notwendigen Flächenbeschaffung müssen Alternativen möglich sein, da ansonsten
Preisregulierungen für den Grunderwerb nicht möglich sind.
Das in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte - vermeintlich von den Gemeinden
durchzuführende - Siedlungsflächenmonitoring, mit dem die ungenutzten, planerisch
gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden
sollen, ist hingegen hinsichtlich seines Aufwands sowie seiner inhaltlichen Tiefe
(Einbezug unbebauter Grundstücke sogar bereits ab 2.000 m2 Größe, Einbezug
betriebsgebundener Reserven, Einbezug vermeintlicher Brachflächen)
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Im LEP erfolgen keine Angaben zum Inhalt von
Klimaschutzkonzepten und damit verbundene Vorgaben
zu deren Anerkennung; dies ist einer Verordnung nach §
5 Abs.1 KSchG vorbehalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch die zukünftig in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1
beschriebenen landesweit einheitlichen Methoden zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen wird ein gewisser Rahmen
vorgegeben, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden
kann. Betriebsgebundene Erweiterungsflächen sind
danach dann zur Hälfte anzurechnen, wenn ihre
Inanspruchnahme in die Berechnung des Bedarfs an
Wirtschaftsflächen eingeflossen ist. Wenn ihre
Inanspruchnahme dagegen nicht in die
Bedarfsberechnung eingeflossen ist, müssen sie auch
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unverhältnismäßig. Die Vorgabe, nur bedarfsgerecht Bauland zu entwickeln ist a) eine nicht angerechnet werden (gesonderte
bereits im BauGB manifestierte Handlungsmaxime und b) ohnehin im Sinne der
Gegenüberstellung Angebot (Bedarf) / Reserven).
Kommunen, die nicht ohne Aussicht auf Refinanzierung bzw. Notwendigkeit teure
Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung
technische oder Gemeinbedarfsinfrastruktur erstellen würden. Sie sollte hingegen
eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind,
nicht als landesplanerisches Hemmnis wirken, das die örtlichen
werden dabei weiterhin über das
Entwicklungsmöglichkeiten blockiert und die kommunale Planungshoheit
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
unterwandert.
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1).
Die Region Münster sieht sich als Wachstumsregion. Neueste Erhebungen der Stadt Beides ist aus Sicht des Plangebers gerechtfertigt, da der
Münster mit den Umlandkommunen, zu denen Ascheberg gehört, haben dies ergeben. diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende
Für die Region spezifische Gegebenheiten und Bedarfe sollten durch stetige
Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
Ausweisung von Siedlungsentwicklungsflächen berücksichtigt werden.
festlegt und damit auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet.
Die Einschätzung, dass das von den
Regionalplanungsbehörden in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 des
Landesplanungsgesetzes NRW durchzuführende
Siedlungsflächenmonitoring hinsichtlich seines Aufwands
sowie seiner inhaltlichen Tiefe unverhältnismäßig ist, wird
nicht geteilt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade
im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren
überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden
den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene
Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt.
Der als Grundlage für dieses Siedlungsflächenmonitoring
verwendete Kriterienkatalog wurde in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitet. Er
wurde außerdem sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert. Die aus
diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden,
wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll,
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berücksichtigt. Dabei wurde der Zeitraum von 2 Jahren,
ab dem ein Leerstand zu einer Brache wird, unter
Berücksichtigung des geplanten Erhebungszeitraums des
Monitorings selbst (mindestens alle 3 Jahre) beibehalten.
Auch die Erhebungsschwelle für 0,2 ha wurde
beibehalten, da die Reserven in der Größe von 0,2 bis
0,5 ha bereits ein erhebliches Potential darstellen - und
bereits das ebenfalls nicht unerhebliche Potential der
Baulücken nicht erfasst wird. Da im
Siedlungsflächenmonitoring wie oben beschrieben auch
nur die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, erhoben werden, erscheinen die Kriterien
vor diesem Hintergrund nach wie vor vertretbar. Im
Übrigen ist nach vollständiger Auswertung der
Ergebnisse eine Evaluierung der ersten Erhebungsrunde
vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an
der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert
werden muss.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9708
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Eine Pflicht, Darstellungen in Flächennutzungsplänen zurückzunehmen, verletzt die
verfassungsrechtlich in Artikel 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte
kommunale Planungshoheit. Zudem ist der FNP gemäß § 6 BauGB durch die
Bezirksplanungsbehörde genehmigt, woraus ein Vertrauensschutz resultiert. Auf
seiner Grundlage hat die Gemeinde Ascheberg langfristige Investitionen wie bspw.
Flächenankäufe getätigt. Der Beibehalt von (Ver-) Handlungsspielräumen und
Flexibilität in der Baulandentwicklung ist existentiell, um eine langfristige geordnete
Stadtentwicklung mit vertretbaren finanziellen Mitteln sicherzustellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
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05.10.2015
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
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05.10.2015
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9709
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird gefolgt.
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und
Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist
hiervon unbenommen.
Das Ziel sollte als Grundsatz herabgestuft werden. Bereits aus Eigeninteresse werden
die Kommunen zur effizienteren Ausnutzung ihrer technischen und GemeinbedarfsInfrastruktur die Möglichkeiten zur Innenentwicklung nutzen. Dies stößt jedoch dort an
seine Grenzen, wo Innenbereichsflächen bspw. wegen absehbarer Immissions- /
Nachbarschaftskonflikte, anstehender Altlastensanierung oder sich widerstrebender
Eigentümerabsichten kurz- und mittelfristig nicht entwickelt werden können.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9710
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Der Wunsch nach Flächenrecycling wird grundsätzlich unterstützt. Dieser ökologisch Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
vernünftige und volkswirtschaftlich sinnvolle Ansatz wird allerdings durch die
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
Festlegung verschärft, dass Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
nur erfolgen sollen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Dies Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
verkennt aber die häufigen Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht
festgelegt sind, weiterhin über das
ausreichende Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten sowie die gesamte
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
Altlastenproblematik. Nicht selten haben auch die Eigentümer deutlich abweichende angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
Nutzungs-/ Preisvorstellungen. Zudem würden die momentan erwogenen Kriterien des ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
Siedlungsflächenmonitorings (Erfassung von Brachflächen als Reserve, wenn sie
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
länger als zwei Jahre nicht genutzt werden und nur mindestens 2.000 qm groß sind) Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
dazu führen, dass ungeeignete bzw. nicht mobilisierbare Flächen als vermeintliches
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Potential bei der Bedarfsermittlung abgezogen würden. Dies würde jedoch massiv
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Planungshoheit und -Spielraum der Kommune einschränken.
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
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Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung nicht geeignet ist, kann die
Kommune dieses über eine entsprechende FNPÄnderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass
die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
Das landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring
ist im Übrigen eingeführt. Der Rücklauf der ersten Runde
war gerade im Hinblick auf die Kritik im
Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich
haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z.
B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2
BauGB - erkannt. Der als Grundlage für dieses
Siedlungsflächenmonitoring verwendete Kriterienkatalog
wurde in Zusammenarbeit mit den
Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in
einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden
Monitoringsysteme erarbeitet. Er wurde außerdem
sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen
Spitzenverbänden diskutiert. Die aus diesen Gesprächen
resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der
Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Dabei
wurde der Zeitraum von 2 Jahren, ab dem ein Leerstand
zu einer Brache wird, unter Berücksichtigung des
geplanten Erhebungszeitraums des Monitorings selbst
(mindestens alle 3 Jahre) beibehalten. Auch die
Erhebungsschwelle für 0,2 ha wurde beibehalten, da die
Reserven in der Größe von 0,2 bis 0,5 ha bereits ein
erhebliches Potential darstellen - und bereits das
ebenfalls nicht unerhebliche Potential der Baulücken
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05.10.2015
nicht erfasst wird. Da im Siedlungsflächenmonitoring wie
oben beschrieben auch nur die Brachflächen, die sich für
eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als
Siedlungsflächen festgelegt sind, erhoben werden,
erscheinen die Kriterien vor diesem Hintergrund nach wie
vor vertretbar. Im Übrigen ist nach vollständiger
Auswertung der Ergebnisse eine Evaluierung der ersten
Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird
zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch
nachgebessert werden muss.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9711
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die
Entwicklung einer - noch im Freiraum liegenden - Fläche aus Gründen des steigenden
Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des
Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon
abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine
Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum
umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB
ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein
Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen
Nutzern finanziert werden. Insoweit sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die
Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und la Abs. 2 BauGB verpflichtet sind (s.o.
Ausführungen zu 1.2). Schon bislang haben sie ihre Planungshoheit
verantwortungsvoll wahrgenommen. Eine entsprechende Fehlentwicklung beklagt die
Landesplanungsbehörde nicht.
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch
zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer Abwägung mit
den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
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Regionalpläne getauscht werden können.
05.10.2015
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über
die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als
landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch
erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch
die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der
Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen
Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse
fassen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Seite 116 von 2025
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05.10.2015
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB
machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben
zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9712
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Nach Ziel 6.2-1 soll die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf Allgemeine
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer
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an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der
Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser planerische
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird
Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete
aber grundsätzlich festgehalten.
Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastrukturund Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Gemeinde ist
regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an
dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung
gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach
den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die
zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden festzulegen.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9713
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen der Grundsatz 6.2-3-. Sein Ziel ist die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um Entwurfs aufgegriffen.
eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen
zu gewährleisten.
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern überschreiten
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
und im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Maßnahmen zur
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich bleiben sollen,
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern, sofern sie nicht als
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
ASB dargestellt sind, strikt auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
Infrastruktur beschränkt werden. Sie werden zudem nicht nur für sich betrachtet,
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
sondern auch mit den anderen im Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Gemeinde hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. In der Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Summe sollen sie erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Allgemeinen Siedlungsbereiche zurückbleiben.
Mit diesem Konzept schießt die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
hemmt die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Das zu begrüßende
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
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Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
flexibilität.
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
Die Gemeinde Ascheberg fordert für den Ortsteil Davensberg, dass der Grundsatz der der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. Eigenentwicklung nicht zu eng gefasst wird, insbesondere hinsichtlich des Nachweises einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
des Bedarfes nach zusätzlichen Wohnbauflächen müssen Ausnahmen und flexible
übernehmen können.
Regelungen zugelassen werden. Hierzu sollten Nähe zum Arbeitsplatz und zum
familiären Umfeld, Rückkehr zum ehemaligen Wohnort usw. zählen. Es ist daher
Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert,
erforderlich, das die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere
sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
Planungsflexibilität öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der
überlassen. Die genannten Kriterien "Nähe zum
Eigenentwicklung aufgenommen werden.
Arbeitsplatz und zum familiären Umfeld sowie Rückkehr
zum ehemaligen Wohnort" können insofern in die
"Eigenentwicklung" einbezogen werden.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
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einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9714
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
In Satz 3 des Ziels 6.5-2 werden die Ausnahmevoraussetzungen für eine Darstellung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist
die Unmöglichkeit der Ansiedlung eines großflächigen Betriebs in einem zentralen
Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 des Ziels 6.5 wird es
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Versorgungsbereich aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen. Der
LEP NRW-Entwurf nennt beispielhaft ("insbesondere") als Gründe die Erhaltung
gewachsener baulicher Strukturen oder die Rücksichtnahme auf ein historisch
wertvolles Ortsbild.
Es wäre wünschenswert, diese Voraussetzung in das flexiblere Erfordernis einer
städtebaulichen Integration des Vorhabens in einen Wohnsiedlungszusammenhang
abzuändern. Zu den raumordnerischen Leitvorstellungen des § 2 Abs. 2 ROG gehört
neben dem Schutz der Zentren auch die Sicherung einer verbrauchernahen
Versorgung. Angesichts der demographischen Entwicklung nimmt die Notwendigkeit
zu, älteren Menschen fußläufig ein nahversorgungsrelevantes Sortiment in
Wohnungsnähe anzubieten. Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren
Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit dem demographischen Wandel
noch zunehmen wird. Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen dabei
zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs. Die Realisierung eines solchen Angebotes sollte nicht daran scheitern, dass
es im entfernter liegenden zentralen Versorgungsbereich ebenfalls umgesetzt werden
könnte, vorausgesetzt, es beeinträchtigt diesen zentralen Versorgungsbereich nicht
wesentlich, es ist siedlungsräumlich integriert und dient der wohnungsnahen
Versorgung der dort wohnenden Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs.
Hier wird eine umfassende Planungs- und Handlungsmöglichkeit für die Gemeinde
eingefordert.
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im Sinne der Stellungnahme ermöglicht, die
Nahversorgung unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten auch außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche zu erhalten, ohne dabei die
zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen. Auf die
Erläuterung zu dieser Ausnahmeregelung und die
Untersuchung des Büro Junker und Kruse (s. S. 58 des
LEP-E) wird verwiesen. Auch nach der Untersuchung von
Junker und Kruse (s. S. 28) stellen die "Warengruppen
aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung" in den
zentralen Versorgungsbereichen wichtige
Frequenzbringer dar.
Die Realisierung eines wohnortnahen Angebotes ist
darüber hinaus auch weiterhin unterhalb der Schwelle der
Großflächigkeit möglich.
Darüber hinaus reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO
anelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter
Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte
Standortentscheidungen für Betriebe des
Lebensmitteleinzelhandels zu treffen (vg. Bericht der
Arbeitsgruppe" Strukturwandel im
Lebensmitteleinzelhandel (ZfBR 2002, S. 598). An dieser
rechtlichen Einschätzung hat sich bislang nichts
verändert.
Auf die Erwiderung im Verfahren zur Aufstellung des
Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel (s. S.
15f) wird verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9715
Schlagwort: 8.1-3 Ziel Verkehrstrassen
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Das Ziel wird begrüßt. Die Gemeinde Ascheberg erhofft sich in diesem Zuge jedoch
auch entsprechende landesseitige Anstrengungen im Zusammenhang mit der
Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplanes. Insbesondere im Hinblick auf eine
Ost-West- bzw. Nord-Süd-Ausrichtung sollte das Augenmerk nicht nur auf
Autobahnen, sondern auch auf leistungsfähige Bundesstraßen gerichtet werden.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
konkrete Anregung soll nicht übernommen werden,
allerdings soll das Ziel soll in einen Grundsatz geändert
werden.
Entsprechend den Hinweisen von Seiten der
Regionalplanungsbehörden, dass das Ziel nicht generell
stringent umgesetzt werden kann, da
Bedarfsplanmaßnahmen oder räumliche Restriktionen i.
E. einer Bündelung entgegenstehen können, soll das Ziel
in einen Grundsatz geändert werden. Im Übrigen seien
Ortsumgehungen darin nicht berücksichtigt. Es muss also
ein Spielraum für eine Abwägung i. E. verbleiben.
Hinsichtlich der gewünschten "Anstrengung" des Landes
in Bezug auf die Neuaufstellung des
Bundesverkehrswegeplanes wird auf die Beteiligung des
Regionalrates in diesem Zusammenhang verwiesen. Im
Wege der Stellungnahme des Regionalrates können die
Belange der Region im Hinblick auf gewünschte und für
die Region als erforderlich erachtete Maßnahmen
vorgebracht werden.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9716
Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz
Das Ziel wird begrüßt. Aber auch das Grundzentrum Ascheberg erwartet eine
entsprechende dauerhafte Sicherung der Strecke Münster - Dortmund und fordert den
längst überfälligen Bau des zweiten Gleises. Diese Strecke sollte in Zukunft eine
leistungsfähige Verbindung der großen Verdichtungsräume des Ruhrgebietes
schaffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll
eine Änderung des Ziels und in der Folge der
Erläuterungen vorgenommen werden.
In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch
das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine
Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und
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je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine
Schnellbusverbindung geeigneter sein kann.
Entsprechend sind in der Erläuterung folgende
Änderungen erforderlich:
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen
der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie
eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll
bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch,
je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch
andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie
zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden.
Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeitsund Unternehmensstandorte sowie als
Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und
geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige
Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich
sind. Die Art der Anbindung an die öffentlichen
Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Bedarf.
Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1
dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen
Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln
des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet.
Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer
Schienenverbindung ein entsprechendes
Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes
Einzugsgebiet (das die Größenordnung des
Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt)
erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst
Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die
Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine
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Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die
Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder
geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist
die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen
ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung.
Die Planung konkreter Maßnahmen wie in der Anregung
gefordert ist nicht Gegenstand der Regelungen des LEP.
Diese erfolgt ebenso in der Nahverkehrsplanung.
Beteiligter: Gemeinde Ascheberg
ID: 9717
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Vorgabe eines festen Zielwertes, den die Bezirksregierung mit ihrem Regionalplan Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
in konkrete Flächendarstellung umzusetzen hat, führt dazu, dass ggfls. auf dem Papier Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
größere Flächen suggeriert werden, als tatsächlich später für Windparks umgesetzt
Grundsatz ergänzt.
werden können. Die im Positionspapier des Städte- und Gemeindebundes geäußerte
Kritik erscheint plausibel, dass einige Kriterien (Tiefflugbereiche,
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
Radarbeschränkungen, Sendeanlagen, Bauschutzbereiche, Bau-/Bodendass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
/Naturdenkmale, artenschutzrechtliche Restriktionen (Avifauna, Fledermäuse) Natur- entfalten und die Kommunen auch über die
und Landschaftsschutzgebiete) inhaltlich nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Der Grundsatz der Planungshoheit der Gemeinden muss der Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
Vorranggebieten vorgehen, damit gewährleistet ist, dass eine kommunale Steuerung können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
der Ausweisung von Vorranggebieten sicher gestellt ist. Hier wird eine umfassende
Planungs- und Handlungsmöglichkeit für die Gemeinde eingefordert.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
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Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
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05.10.2015
Windenergienutzung leisten können.
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05.10.2015
Gemeinde Augustdorf
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Augustdorf
ID: 9534
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Die Detmolder Erklärung wird ausnahmslos unterstützt.
Die gemeinsame Stellungnahme des Kreises Lippe und aller kreisangehörigen
Gemeinden wird vollinhaltlich mitgetragen.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich
auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der
Landesplanungsbehörde zu der Stellungnahme des
Beteiligten, die in der Stellungnahme angesprochen
wird).
Auf die "Detmolder Erklärung" wird inhaltlich unter der
Stellungnahme des Regionalrates Detmold näher
eingegangen.
Beteiligter: Gemeinde Augustdorf
ID: 9535
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung - die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung
mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes zu sorgen muss auch auf der Ebene der gemeindlichen Stadtentenwicklung gelten.
Eine nachhaltige Stadt/Gemeinde heißt, leben und arbeiten in/an einem Ort, kurze
Wege, energieeffiziente und bedarfsgerechte Strukturen.
Für Augustdorf gilt deshalb ganz besonders die Forderung, den
Siedlungsflächenverbrauch nicht nach einer landesweit einheitlichen Formel zu
berechnen.
Denn in dieser "jungen Gemeinde" wird der demographische Wandel anders als im
allgemeinen Trend verlaufen. Es gibt hier weiter vermehrt eine Baulandnachfrage und
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der LEP verzichtet bewusst auf räumlich-konkrete
Vorgaben zur Siedlungsflächenentwicklung und überlässt
dies der Regional- und Bauleitplanung. Insbesondere weil
dabei bisherige Entwicklungen (Monitoring) sowie
regionale und örtliche Besonderheiten einfließen können.
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es fehlt insbesondere an wohnortnahen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.
Beteiligter: Gemeinde Augustdorf
ID: 9536
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Insofern fordert die Gemeinde Augustdorf, hier noch mal über die Ausführungen der
allgemeinen Stellungnahme (zu 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum)
und die Detmolder Erklärung (II. bedarfsgerechte Flächenzuweisung) hinaus, dass der
derzeit im GEP noch gegebene Entwicklungsspielraum (Darstellung der ASB-Flächen)
keinesfalls durch theoretische Flächenbedarfsberechnungen eingeschränkt werden
darf, sondern der tatsächliche Bedarf berücksichtigt werden muss.
Letzteres gilt auch für die Zuweisung neuer Industrie- und Gewerbeflächen.
Beteiligter: Gemeinde Augustdorf
ID: 9537
Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft
Ausdrücklich begrüßt wird Darstellung der Senne als eine von 29 landesbedeutsamen
Kulturlandschaften (Ziel 3-1 32 des LEP)
Insofern wird konsequenterweise die Forderung des Fördervereins NationalparkSenne-Eggegebirge, einen Nationalpark Senne als Ziel in den LEP aufzunehmen,
abgelehnt.
Denn wie schon an anderer Stelle festgestellt, kann die Festsetzung von
Nationalparken nicht durch den LEP vorgegeben werden, sondern darüber ist allein in
naturschutzrechtlichen Verfahren zu entscheiden.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird nicht gefolgt.
Aus Sicht des Plangebers – und offensichtlich auch
verschiedener anderer Beteiligter – ist eine
"landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die
Transparenz von Planung und eine verlässliche
Gleichbehandlung der verschiedenen
Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch
die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle
Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur
bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden
Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Darüber hinaus
geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1
beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor,
innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten Rechnung getragen werden kann.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Entgegen der Intention dieser Stellungnahme wird den im
Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen,
planerische Aussagen und Festlegungen zu
Nationalparken zu treffen, dadurch Rechnung getragen,
dass das Ziel 7.2-2 um Aussagen zu einem möglichen
Nationalpark Senne ergänzt wird. Dazu wird festgelegt,
dass der Nationalpark Eifel bzw. das entsprechend im
LEP dargestellte Gebiet zum Schutz der Natur in seiner
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05.10.2015
Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu
erhalten und zu entwickeln ist.
Entsprechend wird für das Gebiet zum Schutz der Natur,
welches den Truppenübungsplatz Senne abdeckt,
festgelegt, dass es durch Festlegungen des
Regionalplans in seiner Einzigartigkeit und
naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der
bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in
Nordrhein-Westfalen so zu erhalten ist, dass die
Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist.
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Gemeinde Bad Essen
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Bad Essen
ID: 27
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Gegen die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen werden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
aus Sicht der Gemeinde Bad Essen keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
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Gemeinde Bad Rothenfelde
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Bad Rothenfelde
ID: 2302
Schlagwort: Grundsätzliche Zustimmung
Zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind von hier keine
Anregungen vorzubringen.
Erwiderung
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
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Gemeinde Bad Sassendorf
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10788
Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche sind die Ortsteile Bad Sassendorf
und Lohne. Nach dem Regionalplan bestehen kaum noch Entwicklungsmöglichkeiten.
Eine Entwicklung innerhalb des Regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichs ist
deshalb nicht mehr möglich. das so formulierte Ziel greift deshalb meiner Meinung
nach in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde ein, es ist so zu formulieren,
dass auch bei Bedarf eine Entwicklung um die Regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche bei Bedarf möglich ist.
Die Entwicklung in den anderen Ortsteilen ist an dem Bedarf der ansässigen
Bevölkerung auszurichten. Bei der demographischen Entwicklung besteht die Geafhr,
dass Ortsteile ausbluten, weil auf Grund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung (
Schrumpfung ) ein Zuzug gewährleistet werden sollte, der nicht in den
Bestandsimmobilien sondern nur in Neubaugebieten möglich ist. Von daher sollten
auch solche Entwicklungen zugelassen werden. Das Ziel sollte insofern als Grundsatz
formuliert werden.
Erwiderung
Der LEP legt bewusst keine Siedlungsflächen fest
sondern überlässt die Festlegung von
Siedlungsbereichen der Regionalplanung; vgl. Satz 4 des
3. Absatzes der Erläuterung zu Ziel 2-3 (Entwurfsfassung
vom 25.6.2013). Im Zuge der regionalplanerischen
Fortschreibung bzw. Änderung können bedarfsgerecht
auch Erweiterungen vorgenommen werden.
Zum Ausgleich der Meinungen werden die Festlegungen
des LEP zur Siedlungsentwicklung wie folgt gefasst:
Ziel 2-3 (Siedlungsraum und Freiraum) wird materiell
beibehalten. Im Ziel und in den Erläuterungen wird
geregelt, dass die festgelegte Konzentration der
Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte
Siedlungsbereiche u.a. die wachstumsorientierte
Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung betrifft;
die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile (ausschließlich)
für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung bleibt
weiterhin möglich.
Außerdem wird in kleineren Ortsteilen ergänzend die
Entwicklung vorhandener Betriebe ermöglicht.
Sofern bedarfsnotwendige Erweiterungen bestehender
Siedlungsbereiche nicht möglich sind, eröffnet Ziel 2-3
mit der Formulierung "... in Gebiete zu unterteilen, die
vorrangig Siedlungsfunktionen ...erfüllen oder erfüllen
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05.10.2015
werden" auch die Möglichkeit, neue Siedlungbereiche
darzustellen. Die generelle Möglichkeit, einer
raumbedeutsamen, auf Zuzug ausgerichteten
Erweiterung von im Freiraum gelegenen Ortsteilen soll
dagegen nicht eröffnet werden.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10789
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Das Ziel kann die weitere Siedlungsentwicklung in Bad Sassendorf erheblich
erschweren, da aufgrund der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht abschätzbar
ist, wie Entwicklungsabsichten bewertet werden. Bei einer restriktivem Interpretation
der unbestimmten Rechtsbegriffe "bedarfsgerecht", flächensparend", "
Bevölkerungsentwicklung" usw. kann jede Entwicklung über vorhandene Strukturen
hinaus verhindert werden. Von daher ist sicherzustellen, dass eine Auslegung unter
Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit erfolgt. Dies betrifft auch insbesondere
die gewerbliche Entwicklung. Da die Gemeinde Bad Sassendorf mittlerweile über
keine gewerblichen Flächenreserven mehr verfügt, ist es notwendig, dass über den im
Regionalplan zugestandenen Bedarf weiterer Bedarf an Gewerbeflächen zuerkannt
wird, um einen Lückenschuss zwischen zwei bestehenden Gewerbegebieten
mittelfristig zu ermöglichen ( rd. 20 ha. ).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den
Anregungen wird insoweit Rechnung getragen als die
Erläuterungen in dem überarbeiteten LEP-Entwurf dort,
wo aus Sicht des Plangebers erforderlich, ergänzt
werden. Der Begriff "bedarfsgerecht" z. B. wird durch
eine Beschreibung, wie dieser Bedarf zu ermitteln ist,
näher definiert. In diesem Zusammenhang wird auch
klargestellt, dass bezüglich Bevölkerungsentwicklung auf
die von IT.NRW regelmäßig erstellte
Bevölkerungsprognose abgestellt wird.
Aus Sicht des Plangebers wird dadurch weiter
verdeutlicht, dass es nicht Ziel des LEP ist, zukünftig
keine neuen Flächenausweisungen mehr für Wohnen
oder Industrie und Gewerbe zuzulassen. Mit dem Ziel
einer bedarfsgerechten und gleichzeitig
flächensparenden Siedlungsentwicklung soll allerdings
gewährleistet werden, dass vor einer Inanspruchnahme
von Freiraum zuerst überprüft werden muss, ob nicht z.
B. eine Fläche der Innenentwicklung oder eine
Brachfläche genutzt werden kann. Vor dem Hintergrund,
dass es einer der zentralen Aufgaben der Raumordnung
ist, unterschiedliche Anforderungen an den Raum
abzustimmen und Konflikte auszugleichen, ist ein solcher
Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Belangen und
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Freiraumschutz aus Sicht des Plangebers
verhältnismäßig und vertretbar und stellt damit auch
keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale
Planungshoheit dar.
Bezüglich der Frage, ob es notwendig ist, dass dem
Beteiligten über den im Regionalplan zugestandenen
Bedarf weiterer Bedarf an Gewerbeflächen zuerkannt
wird, um einen Lückenschuss zwischen zwei
bestehenden Gewerbegebieten mittelfristig zu
ermöglichen, wird auf den regionalen Planungsträger, in
vorliegenden Fall also den Regionalrat Arnsberg
verwiesen. Diesem obliegt die konkrete zeichnerische
Festlegung von neuen Allgemeinen Siedlungsbereichen
(ASB) und Bereichen für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB). Er hat auf der Basis des jeweils
geltenden LEP's zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die Festlegung eines ASB oder GIB in Frage
kommt.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10790
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Dieses Ziel beinhaltet eine Anpassungspflicht für die Gemeinden und greift damit in
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden ein, insbesondere wenn der Bedarf
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
restriktiv vom Land interpretiert wird. Von daher ist die Formulierung weniger zwingend Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
("sollte zurückgeführt werden" zu wählen oder das Ziel ganz aus dem LEP zu nehmen. (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Eine Streichung oder Aufweichung des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10791
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Nach § 35 Abs. 6 BauGB können die Gemeinden unter den dort genannten
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Voraussetzungen Satzungen erlassen, in deren Geltungsbereich bestimmte Vorhaben Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
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erleichtert zugelassen werden können. Dies betrifft insbesondere Splittersiedlungen,
auch bandartig an Straßen. die Satzungen sind nicht genehmigungspflichtig. Die
Ermächtigung kommt aus dem Bundesrecht. Nach dem Ziel könnten derartige
Satzungen nicht mehr erlassen werden. Es stellt sich die Frage, ob der LEP
Bundesrecht außer Kraft setzen kann. Von daher sollte das Ziel durch einen
Grundsatz, der der Abwägung zugänglich ist, ersetzt werden.
05.10.2015
eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
Erläuterungen klarzustellen, dass:
- aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches
gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach
§§ 34 ff. aufgestellt werden können, durch die
Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden
können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB
weiterhin bestehen bleiben;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
Splittersiedlungen stehen jedoch im Widerspruch zur
angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen und bleiben
daher Regelungsgegenstand des Ziels. Bezüglicher
bandartiger Siedlungsentwicklung wird angemerkt, dass
es mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht
darum geht, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
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05.10.2015
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10792
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Eine Innenentwicklung setzt voraus, dass geeignete Flächen auch eigentumsrechtlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
zur Verfügung stehen. Oftmals kann eine Innenentwicklung nicht durchgeführt werden, Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
wenn die Gemeinde keinen Zugriff auf die Flächen hat. Von daher sollte das Ziel unter überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
den Vorbehalt gestellt werden, dass die Flächen auch tatsächlich zur Verfügung
wird.
stehen. Weiter kann das Ziel mit dem Grundsatz 4.2 kollidieren, nach dem
innerstädtische Grünflächen erhalten werden sollen.
Das Ziel in dieser Form greift unzulässig in die gemeindliche
Selbstverwaltungsgarantie ein.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10793
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Nach dem Ziel 6.1-2 müssen Flächenreserven im FNP zurückgefahren werden, wenn Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
kein Bedarf mehr besteht. Ein Flächentausch wird nur erfolgen können, wenn für eine Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
der zu tauschenden Flächen kein Bedarf mehr besteht. Hier scheint ein Zielkonflikt
zwischen 2 Zielen zu bestehen. Letztlich bedeutet das Ziel, dass eine Entwicklung in 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
den Freiraum hinein nicht möglich ist, wenn keine Flächenreserven mehr bestehen.
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
Damit sind die Gemeinden benachteiligt, die immer nur entsprechend ihres Bedarfs
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
Flächen ausgewiesen und damit kein Reserven haben. Abgesehen davon greift das als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
Ziel in dieser Form unzulässig in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie ein. Die (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Formulierung ist deshalb abzumildern wie "darf für die regionalplanerische Festlegung Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
neuen Siedlungsraumes grundsätzlich nur ." Oder das Ziel wird insgesamt in einen
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen).
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Grundsatz umgewandelt.
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Damit wird auch klargestellt, dass der Flächentausch
dann anzuwenden ist, wenn im Regionalplan für die
nächsten Jahre (direkt nach einer Fortschreibung i. d. R.
15 bis 20 Jahre) bedarfsgerecht Siedlungsraum
dargestellt ist und Ziel 6.1-2 die Möglichkeiten zum
Flächentausch daher auch nicht (unangemessen)
einschränkt. Im Rahmen dieser Verschiebung wird
zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen
verschiedenen Anregungen aus dem
Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten)
Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird
aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen
Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Aufweichung des Ziels oder eine Umformulierung
des Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
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05.10.2015
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz o. ä. könnten die genannten
Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10794
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Fasst letztlich die oben aufgeführten Ziele zusammen und dürfte in dieser Form in die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreifen. Das Ziel sollte insgesamt in einen Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
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Grundsatz umgewandelt werden.
05.10.2015
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
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05.10.2015
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10795
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Mit diesem Ziel wäre die weitere Entwicklung nur auf die Ortsteile Bad Sassendorf und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen;
Lohne beschränkt. Die Entwicklung in den anderen, kleineren Ortsteilen, die nicht über Ziel 6.2-1 wird in einen Grundsatz umgewandelt. An der
ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird
Versorgungseinrichtungen verfügen und keine zentralörtlich bedeutsame Allgemeine aber grundsätzlich festgehalten.
Siedlungsbereiche sind, wäre damit nicht mehr möglich.
Bei der demographischen Entwicklung besteht aber die Gefahr, dass diese Ortsteile Die Änderung des LEP-Entwurfs kann nicht als
ausbluten, weil auf Grund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung ( Schrumpfung ) zustimmende Bewertung in dem geschilderten Einzelfall
ein Zuzug gewährleistet werden sollte, der nicht in den Bestandsimmobilien sondern aufgefasst werden. Hierüber ist in der Regionalplanung
nur in Neubaugebieten möglich ist. Von daher sollten auch solche Entwicklungen
zu entscheiden.
zugelassen werden. Das Ziel sollte insofern als Grundsatz formuliert werden, s auch
Grundsatz 6.2-3
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10796
Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Dieses Ziel beinhaltet eine Anpassungspflicht für die Gemeinden und greift damit in
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden ein, soweit die Verpflichtung über die Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Regelungen des Wasserrechtes hinausgeht
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01)
und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts
erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7).
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10797
Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf appelliert an die Landesregierung, sich zu der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im
landesweiten Bedeutung des Flughafens Paderborn-Lippstadt zu bekennen und von LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landesder im Entwurf des Landesentwicklungsplanes vorgesehenen Einstufung als lediglich und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert.
"regional bedeutsamer" Flughafen abzusehen.
Das Ziel wird insofern nicht geändert.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) stuft die drei Flughäfen Düsseldorf,
Köln/Bonn und Münster/Osnabrück als landesbedeutsam ein. Daneben werden die
Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die gültige
drei "großen" Regionalflughäfen Dortmund, Paderborn-Lippstadt und Niederrhein:
Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes zugrunde.
WeezeLaarbruch als regional bedeutsames Rückgrat der Flughafeninfrastruktur des
Landes NRW bezeichnet.
Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor.
Nach dem Ziel 8.1-6 des LEP (Entwurfsfassung) sind (nur) die landesbedeutsamen
Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig
Flughäfen des Landes einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene
für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- Festlegung nicht begründbar.
und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame
Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit Im Hinblick auf die Bedenken, dass die
der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
regionalbedeutsamen Flughäfen bei ihrer Entwicklung
Der LEP manifestiert damit eine Zweiklassengesellschaft unter den Luftlandeplätzen, von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen
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ohne dabei Kriterien für die Unterscheidung der Flughäfen erkennen zu lassen. Die
Mitglieder des Rates der Gemeinde Bad Sassendorf sehen nicht die Notwendigkeit
dieser neuen
Unterscheidung in Landes- oder regionalbedeutsame Verkehrsflughäfen einschließlich
der damit verbundenen Vor- und Nachteile aus dem Ziel 8.1-6 des LEP.
Drei Viertel der regionalen Unternehmen nutzen den heimischen Flughafen
mindestens einmal im Jahr, ein Drittel sogar zehn Mal, hat die IHK Ostwestfalen im
Dezember 2011 ermittelt und damit die herausragende Bedeutung von PaderbornLippstadt festgestellt. "Der Luftverkehrsanschluss ist das A & 0 für eine exportstarke
Region" schreibt die IHK weiter und dokumentiert damit die Bedeutung zur Sicherung
heimischer Betriebe und Arbeitsplätze in der globalisierten Wirtschaft.
Landesweite Bedeutung des heimischen Airport ergibt sich darüber hinaus aus der
überregionalen Nutzung des Charterverkehrs und der Funktion als Ausweichflughafen
im landesweiten Luftverkehrssystem.
Das alles ist Grund genug, den heimischen Flughafen planerisch zu fördern und
uneingeschränkte Entwicklungsperspektiven für die Zukunft zu eröffnen. Bliebe es bei
der Einstufung als Flughafen von nur noch "regionaler Bedeutung", käme das einem
verordneten Entwicklungsstillstand mit sehr negativen Folgen nicht nur für die Region
Paderborn/Lippstadt, sondern auch für die Attraktivität und Wirtschaftskraft der
gesamten südöstlichen Hälfte von Nordrhein-Westfalen gleich. Das kann und darf von
der Landesregierung sicher nicht beabsichtigt sein.
05.10.2015
abhängig seien, wird Satz 3 unter Berücksichtigung der
Anregungen wie folgt neu gefasst:
Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen
Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang
mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der
Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.
Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur
Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird
einerseits das Missverständnis, die regional
bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von
der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen
abhängig, ausgeräumt. Andererseits erfolgt eine
Einbindung in eine Gesamtkonzeption des Landes.
Darüber hinaus wird den regionalbedeutsamen Flughäfen
nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung
im Text des Ziels explizit zugestanden.
Entsprechend muss auch eine Anpassung/Ergänzung
und tlw. Umformulierung der Erläuterungen in Absatz 8
und 9 vorgenommen werden.
Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf
ID: 10798
Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung
Unter diesem Punkt oder unter der Thematik Wasser ( 7.4 ) sollten Aussagen zum
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und mit
sog. "Fracking" aufgenommen werden. Zum Schutz des Grund- und Trinkwassers
der Aufnahme des Zieles 10.3-4 Ausschluss von Fracking
aber auch der Solevorkommen und zumindest in Heilquellenschutzgebieten, sollte hier in unkonventionellen Lagerstätten gefolgt.
das Ziel aufgenommen werden, das "Fracken" ganz zu unterbinden. In der Sache hat
der Gemeinderat Bad Sassendorf am 22.06.2011 eine Resolution gegen das Fracking "Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in
verfasst, die ich in der Anlage beigefügt habe.
sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist
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05.10.2015
ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des
Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die
Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu
Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen.
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05.10.2015
Gemeinde Bedburg-Hau
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Bedburg-Hau
ID: 1893
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Die Gemeinde Bedburg-Hau schließt sich der Stellungnahme des Kreises Kleve an.
Entgegen dieser Stellung wird lediglich angemerkt, dass Windenergieanlagen in
Waldgebieten grundsätzlich zulässig sein sollen.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1
zusammengefasst.
An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Dabei wird im Rahmen der Abwägung in Kauf
genommen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen
im Wald einschließlich der bezeichneten Nebenanlagen
nicht völlig konfliktfrei ist und gewisse Beeinträchtigungen
von Waldfunktionen erfolgen.
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05.10.2015
Gemeinde Beelen
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Beelen
ID: 10920
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Die Gemeinde Beelen schließt sich ausdrücklich der ausführlichen Stellungnahme des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Städte- und Gemeindebundes NRW vom 16.10.2013 an
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Beelen
ID: 10921
Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern
Die Ausrichtung der Landesplanung die Freirauminanspruchnahme zu verringern wird
grundsätzlich mitgetragen. Diese Ausrichtung darf aber die Städte und Gemeinden
nicht in ihrer nachhaltigen Entwicklung beeinträchtigen. Insbesondere ist bei der
Umsetzung von Flächenverbrauchszielen den spezifischen Gegebenheiten in den
unterschiedlichen Landesteilen und Regionen Rechnung zu tragen. Dies ist durch ein
pauschal formuliertes Ziel, dass das tägliche Wachstum auf 5 ha und langfristig auf
Netto-Null reduziert werden soll, nicht möglich.
Beteiligter: Gemeinde Beelen
ID: 10922
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Als Ziel der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung werden die Grundannahmen
bedarfsgerecht und flächensparend festgelegt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten
Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen
in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt.
Dabei wird die Ausrichtung auf eine sparsame
Flächeninanspruchnahme beibehalten. Der LEP-Entwurf
verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und
starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen
Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die
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Hierzu soll eine landeseinheitliche Methode zugrunde gelegt werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine solch landeseinheitliche Methode die in den einzelnen
Regionen unterschiedlichen Voraussetzungen außer Acht lässt und den Städten und
Gemeinden nicht genügend Planungsspielraum gegeben wird.
05.10.2015
Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von
Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden,
dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch
genommen werden, welche für andere Raumfunktionen
(beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare
Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss
gerade in einem dicht besiedelten Land wie NordrheinWestfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme
möglichst gering gehalten werden.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die
Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits,
ausreichende Flächen für eine entsprechende
Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber
die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche
Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten
Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die
Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu.
Die in dieser Stellungnahme vertretene Auffassung, dass
eine "landeseinheitlichen Methode" zur Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs die in den einzelnen Regionen
unterschiedlichen Voraussetzungen außer Acht lässt und
den Städten und Gemeinden nicht genügend
Planungsspielraum gegeben wird, wird nicht geteilt. Aus
Sicht des Plangebers – und offensichtlich auch
verschiedener anderer Beteiligter – ist sie erforderlich,
um die Transparenz von Planung und eine verlässliche
Gleichbehandlung der verschiedenen
Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch
die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle
Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur
bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden
Siedlungsentwicklung zu erleichtern.
Darüber hinaus dient die landesweit einheitliche Methode
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dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff
"bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff
aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B.
6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu
machen.
In den Erläuterungen zu 6.1-1 wird daher zukünftig der
Begriff "bedarfsgerecht" durch eine Beschreibung, wie
dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und
Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert. Dabei
wird im Bereich der Wohnbauflächen im Wesentlichen die
von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt, im
Bereich der Wirtschaftsflächen auf eine
Trendfortschreibung auf Grundlage des
Siedlungsflächenmonitoring abgestellt. Die bisher
verwendeten Rechenmodelle haben sich teilweise
bewährt, waren jedoch aufgrund des demografischen
Wandels sowie des ökonomischen Strukturwandels
weiter zu entwickeln, um auch künftig realistische
Bedarfszahlen zu liefern. Die nun beschriebenen
Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb
dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten
Rechnung getragen werden kann.
Beteiligter: Gemeinde Beelen
ID: 10923
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Dem Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven für die kein Bedarf mehr besteht, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
diese wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen, da dies einen Eingriff in die
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
gemeindliche Planungshoheit darstellt.
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
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Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Beelen
ID: 10924
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Das Ziel Vorrang der Innenentwicklung wird grundsätzlich mitgetragen. Es wird darauf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
hingewiesen, dass dieses Ziel bereits Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
zum BauGB gefunden hat und von daher auch schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt
wird.
durch die Städte und Gemeinden zu beachten ist. Es muss sichergestellt sein, dass
die Kommunen den nötigen Planungsspielraum und die Letztentscheidungskompetenz
behalten.
Beteiligter: Gemeinde Beelen
ID: 10925
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Das Ziel Wiedernutzung von Brachflächen wird grundsätzlich mitgetragen. Der im
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Landesentwicklungsplan formulierte Vorrang der Nutzung von Brachflächen schränkt
allerdings die Planungshoheit der Gemeinden ein und wird von daher widersprochen.
Das Ziel lässt außer Acht, dass die Brachflächennutzung viele Probleme mit sich
bringt, die die Kommunen allein manchmal nicht beeinflussen können und somit eine
Nutzbarmachung von Brachflächen in der Realität unmöglich macht.
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Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, weiterhin über das
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
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05.10.2015
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
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Gemeinde Bestwig
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9970
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
Abs. 4 ist zu ändern:
Obwohl die potentiell Nachfragenden von Bauflächen sich zu einem beträchtlichen
Teil aus dem Bestand bedienen, ist auch zukünftig eine Ausweisung qualitativ
hochwertiger Siedlungsflächen erforderlich.
Auch bei zurückgehender Bevölkerung kann die Nachfrage nach Bauflächen nicht
allein aus dem Bestand befriedigt werden. Neben der Verfügbarkeit von Wohnraum
sind hier auch Aspekte der Energieeffizienz, Barrierefreiheit, Lage, etc. von großer
Bedeutung.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
Die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen
regionaler und örtlicher Differenzierung wird sich
wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen.
Dies und weitere für den Siedlungsflächenbedarf
bedeutsame Komponenten werden im Kapitel 6
behandelt.
Generell können die verschiedenen Themen des LEP in
der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen
werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen
erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben
und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der
Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht.
Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete
Planungsebenen verwiesen werden.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9971
Schlagwort: 1.1 Globalisierung der Wirtschaft
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Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen
Die Formulierung unterstellt, dass alle "kleinen Gemeinden" generell dem
internationalen Wettbewerb nicht gewachsen sind. Das Gegenteil beweisen zahlreiche
Kommunen in NRW mit ihren hochwertigen mittelständischen Unternehmen (z.B.
Firma TITAL in der Gemeinde Bestwig).
ln dem Abschnitt wird ferner darauf hingewiesen, dass verstärkt die "weichen
Standortfaktoren" zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehört auch die
Bereitstellung von adäquatem Wohnraum oder den entsprechenden Flächen zur
Schaffung dieses Wohnraums. Das gilt insbesondere für den Wettbewerb um
qualifizierte Fachkräfte.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9972
Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern
Chancen auf eine nachhaltige Entwicklung und Entwicklungspotenziale dürfen nicht
eingeschränkt werden. Die autonome Letztentscheidung muss bei der Kommune
liegen. Exakte Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente durch die
Raumordnung sind ebenfalls zu hinterfragen.
Flächenverbrauch und Flächensparen sind bereits im BauGB verankert (§ 1 (5) sowie
§ 1a(2) BauGB) und als bauleitplanerischer Grundsatz sowie als planerischer Belang
Teil der Abwägung.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
ergänzen. Darin wird auch auf den Flächenbedarf der
Wirtschaft eingegangen. Festlegungen und
Erläuterungen zur planerischen Flächenvorsorge für
Gewerbe und Industrie erfolgen im Kapitel 6. Die
Ermittlung des Gewerbe- und Wohnflächenbedarfs und
dessen regionaler und örtlicher Differenzierung wird sich
wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen.
Dabei werden auch die Entwicklungen und
Flächenbedarfe der Kommunen im ländlichen Raum
erfasst.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten
Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen
in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt.
Dabei wird die Ausrichtung auf eine sparsame
Flächeninanspruchnahme beibehalten. Der LEP-Entwurf
verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und
starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen
Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
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nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 BverwG 4 CN 9.01) und
wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut
bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 4 BN
3.14, Rn.7).
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9973
Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen.
Im Abs. 3 ist folgender Zusatz aufzunehmen:
..unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung,
des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der industriellen Ausrichtung vor
allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten.
Die Bedenken / Anregungen werden zur Kenntnis
genommen und durch eine Änderung des Ziels und der
zugeordneten Erläuterungen aufgegriffen.
Der ländliche Raum in NRW bildet heute die Region mit dem höchsten Anteil an
produzierendem Gewerbe. Mit der Formulierung erkennt auch die Landesplanung
diesen Raum als wichtigen Standort von Industrie und produzierendem Gewerbe an.
Nach Ziel 2-3 bleibt die Eigenentwicklung kleinerer
Ortsteile (ausschließlich) für den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung weiterhin möglich.
Außerdem wird in kleineren Ortsteilen ergänzend die
Entwicklung vorhandener Betriebe ermöglicht.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9974
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen.
Zusatz berücksichtigen:
Die planerischen Handlungsspielräume der kommunalen Gebietskörperschaften
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, Ziel 6.1-1 um den geforderten Zusatz zu
ergänzen, wird nicht gefolgt. Der Berücksichtigung
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müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.
angemessener planerischer Handlungsspielräume und
den weiteren Anregungen wird allerdings insoweit
Wann eine Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht ist, soll gemäß den Erläuterungen zu Rechnung getragen, als in den Erläuterungen zu 6.1-1
Ziel 6.1-1 nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermittelt werden. Gemeint ist hier ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
wahrscheinlich die Berechnungsmethodik des Vallee Gutachtens. Die Verpflichtung
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
zur verbindlichen Anwendung dieser Berechnungsmethodik (Umsetzung als Erlass)
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche
wurde nach Stellungnahmen von StGB, Westdeutscher Handwerkskammer und IHK Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
NRW zurückgezogen. Wie eine Berechnungsmethodik aussehen kann wird in
angerechnet werden müssen (Stichwort
der Erläuterung nicht näher beschrieben. Das heißt, dass sowohl die
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Berechnungsmethodik für Siedlungsflächenbedarf (Prognose) als auch die Methodik Konsequenzen sich daraus für die Frage der
für Flächen-Monitoring (Erfassung ungenutzter, planerisch gesicherter
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Siedlungsflächen) zu konkretisieren ist.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht
Fraglich ist auch wie flexibel bzw. verbindlich dieses Berechnungsinstrument sein
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
muss um weiterhin Planungsspielräume zu ermöglichen. Insgesamt bleibt- unabhängig (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
von der Prognosemethodik- unklar, welcher Zeithorizont mit bedarfsgerecht gemeint ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
ist. Lang-, mittel-, kurzfristiger Bedarf? Es bedarf zusätzlich einer Klarstellung, ob eine auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsflächenentwicklung auf FNP Ebene ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
oder auf Regionalplanebene gemeint ist.
werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird allerdings
im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte
Methode zugrundgelegt – mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
Ersatzbedarfs anzuerkennen). Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen
Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden
kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
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auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich;
eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung
der Gemeinde ist damit nach wie vor möglich. Vor diesem
Hintergrund erscheint auch die Setzung eines
quantitativen Rahmens vertretbar - und ist aus Sicht des
Plangebers für eine auf der einen Seite bedarfsgerechte,
auf der anderen Seite aber auch flächensparende
Siedlungsentwicklung erforderlich. Vor diesem
Hintergrund wird es auch abgelehnt, eine solche Methode
nur als Referenz-/Orientierungswert-verfahren
einzuführen, da sich die angestrebten Ziele damit nicht
vergleichbar erreichen lassen würden.
Das landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring
ist im Übrigen eingeführt; der entsprechende Bericht über
die erste Erhebung wird derzeit erarbeitet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich Ziel 6.1-1
nicht nur an die Regional- sondern auch die kommunale
Bauleitplanung richtet.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9975
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zusatz berücksichtigen:
Dabei sind vorrangig die Siedlungsflächenreserven an den baulichen Randgebieten in Es wird darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen zu
dem neuen Ziel 6.1-1 u. a. um die Definition des Begriffes
den Blick zu nehmen.
"bedarfsgerecht" über eine Beschreibung, wie dieser
Bei der Fortschreibung des Regionalplans sind bereits etliche Flächen
zurückgenommen worden. Eine weitere Rücknahme von Flächen ist daher nahezu
Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu
ausgeschlossen. Wie setzt die Regionalplanung dieses Ziel um?
ermitteln ist, aber auch um weitere Begriffsdefinitionen /
Wie sieht das bei Flächen aus, die in den FNP's bereits als Bauflächen dargestellt sind Klarstellungen ergänzt. Es wird damit auch klargestellt,
und damit durch die Bezirksplanungsbehörde bereits genehmigt wurden (§ 6 BauGB)? dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der
Bestehen hier verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich einer Einschränkung der
Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden
kommunalen Planungshoheit?
geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben
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Auch hier ist eine eindeutige zeitliche Bestimmung der Bedarfe unerlässlich um
rechtliche Unklarheiten zu beseitigen und Planungssicherheit zu schaffen.
Zusätzlich ist unklar, ob mit Siedlungsflächenreserven Festlegungen im Regionalplan
oder Darstellungen im FNP gemeint sind. Es kann in diesem Zusammenhang nicht
verlangt werden, Flächenreserven in Innenbereichslage zurückzunehmen.
05.10.2015
einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch
unterschiedlichen demografischen Entwicklungen
Rechnung getragen werden kann.
Den Anregungen zu Ziel 6.1-2 wird nur insofern gefolgt,
als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. In diesen Planverfahren wird auch
dem Gegenstromprinzip Rechnung getragen. Da die
Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung
von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und
eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung
der Gemeinde damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
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05.10.2015
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9976
Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Stellungnahme:
Dem Grundsatz ist zuzustimmen.
ln den Erläuterungen ist darauf hinzuweisen, dass sich die "kompakten
Siedlungsbereiche" auch auf die Grundzentren beziehen.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Eine Ergänzung der Erläuterungen, dass sich die
"kompakten Siedlungsbereiche" ausdrücklich auch auf
die Grundzentren beziehen, ist hier entbehrlich;
entsprechende konkretere Festlegungen erfolgen mit Ziel
2-3 und den übrigen Zielen und Grundsätzen des
Kapitels 6.
Diese Festlegungen gelten für alle Stufen der Zentralen
Orte, also auch für Grundzentren.
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Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9977
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das beabsichtigte Ziel eine ungesteuerte Zersiedlung der Freiräume zu verhindern ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
nachvollziehbar.
eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
Jedoch ist hier eine Festlegung als Grundsatz ausreichend, zumal nicht alle
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
bandartigen Siedlungsstrukturen als schädlich einzustufen sind, sondern räumlichen Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
Gegebenheiten geschuldet sind. Gerade unter naturräumlichen und
Erläuterungen klarzustellen, dass:
kulturlandschaftlichen Aspekten, die im neuen LEP an anderer Stelle besonders
- aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches
aufgegriffen werden, ist nicht verständlich, warum bandartige Entwicklungen völlig
gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach
ausgeschlossen werden sollen.
§§ 34 ff. aufgestellt werden können, durch die
Auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen, muss
Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden
insoweit hinterfragt werden, als dass durch das beabsichtigte Ziel, die Ausweisung
können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB
weiterhin bestehen bleiben;
einer Außenbereichssatzung gern. § 35 Abs. 6 BauGB konterkariert und unmöglich
gemacht wird. Es kann von Plangeber nicht beabsichtigt sein für die Aufstellung einer - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
Außenbereichssatzung eine landesplanerische Anfrage oder sogar eine
Zielabweichung einzufordern, zumal die Genehmigung einer Außenbereichssatzung die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
durch die höhere Verwaltungsbehörde schon seit 2004 nicht mehr erforderlich ist.
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf
hingewiesen, dass gerade entgegenstehende
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die
Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB
begründen können;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
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05.10.2015
Splittersiedlungen stehen jedoch im Widerspruch zur
angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen und bleiben
daher Regelungsgegenstand des Ziels. Bezüglicher
bandartiger Siedlungsentwicklung wird angemerkt, dass
es mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht
darum geht, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9978
Schlagwort: 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Die Siedlungsentwicklung soll im Hinblick auf Wohnen, wohnortnahe Infrastruktur,
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Kultur, Freizeit und wohnverträglichem Gewerbe" im Sinne der "nachhaltigen
Wie auch im Beteiligungsverfahren von anderen
europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken.
Beteiligten vorgetragen, soll sich die unter dem Leitbild
Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und
angestrebte Nutzungsmischung eben nicht nur auf die
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Zentren / das Wohnen beziehen, sondern auch die in der
Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens
Vergangenheit entstandenen monofunktionalen (ArbeitsSeite 161 von 2025
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beitragen.
ln die Betrachtungen muss auch die Nutzung von wohnverträglichem Gewerbe
einbezogen werden.
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)Standorte vermeiden helfen, um damit u. a. eine
genderorientierten Planung zu bewirken und so
strukturelle Benachteiligungen durch eine
monofunktionale Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
bzw. im Siedlungsgefüge künftig zu verhindern. Eine
derartige Einschränkung des Leitbildes wird daher
abgelehnt.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9979
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
Im Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
Als Nachfolgenutzungen eignen sich insbesondere Büro-, Wohnnutzungen und
wird. Die geforderte Ergänzung von Festlegung oder
sonstige nicht störende Gewerbe.
Sollte der Anregung nicht entsprochen werden und eine Beibehaltung als Ziel erfolgen, Erläuterungen sind aus Sicht des Plangebers nicht
ist in den Erläuterungen folgende Ergänzung zu berücksichtigen:
erforderlich und auch nicht sinnvoll. Gerade bei am
ln den Erläuterungen sollte jedoch deutlich gemacht werden, dass bei entsprechender Siedlungsrand gelegenen großen Brachflächen wie z. B.
Darlegung der Kommunen Ausnahmen von der Regel landesplanerisch zulässig sind. ehemaligen Kasernenstandorten erscheint eine derartige
ln Anbetracht des demographischen Wandels und der damit verbundenen
Eingrenzung der Nachfolgenutzung darüber hinaus auch
gesellschaftlichen Herausforderungen, aber auch hinsichtlich ökonomischer Faktoren nicht sinnvoll. Die jeweils geeignete Nachfolgenutzung
bedarf es einer qualifizierten Auseinandersetzung mit Strategien und in der
obliegt der Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit
kommunalen Praxis anwendbaren Instrumenten und Steuerungsmöglichkeiten zur
(und der Vorgaben der Raumordnung).
lnnenentwicklung, um das im Baugesetzbuch (BauGB) definierte Ziel Innen- vor
Außenentwicklung umzusetzen.
Ein Planungsspielraum muss den Kommunen auch hier weiterhin eingeräumt werden.
Die letztendliche Entscheidung für eine Fläche liegt deshalb in der Planungshoheit der
Kommunen, welche die Innenentwicklung als Abwägungsdirektive mit besonderem
Gewicht gern. § 1a BauGB auf Ebene der Bauleitplanung zu beachten haben. Da es
auch notwendig sein kann unbebaute Innenbereichsflächen frei zu halten (Erholung,
Stadtklima etc.) darf dies nicht zu einer generellen Einschränkung der
Siedlungsentwicklung führen. Entwicklungsflächen müssen auch weiterhin möglich
sein.
Die Festlegung als Grundsatz erscheint deshalb zielführend.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
Seite 162 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
ID: 9981
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen.
Im Grundsatz ist zusätzlich aufzunehmen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung
stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu entwickelnde
Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen werden.
Zusätzlich sollte die Formulierung "Vorrangige Nutzung von Brachflächen" in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Die Nutzung von Brachflächen kann aber nicht per se Ersatz für die Ausweisung
geeigneter neuer Flächen sein. Des Weiteren muss in begründeten Fällen auch eine
Nachnutzung von Flächen möglich sein, die isoliert im Freiraum liegen.
Restriktionen und Nutzungskonflikte als Hemmnisse bei der Entwicklung von
Brachflächen werden nicht berücksichtigt. ln der Erläuterung wird lediglich allgemein
formuliert, dass der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein
müsse. Hier ist unklar was alles unter Wirtschaftlichkeit zu verstehen ist.
Zusätzlich besteht Klarstellungsbedarf wann eine Brachfläche als solche einzustufen
ist. Hier besteht ein enger Zusammenhang zu der Erforderlichkeit eines einheitlichen
Flächenmonitorings (siehe Ziel 6.1-1)
Die Nutzung von Brachflächen stellt sich oftmals schwieriger dar als es zunächst
erscheint. ln die Betrachtung der Nachfolgenutzung sind daher auch folgende Aspekte
einzubeziehen:
-evtl. Schadensersatzansprüche an den neuen Besitzer
-Risiko der Finanzierung am Kapitalmarkt aufgrund des vorgenannten Punktes, etc.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, weiterhin über das
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Seite 163 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich hier
um einen Grundsatz handelt und dadurch
Abwägungsentscheidungen möglich sind, die den
örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9982
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich ist das Instrumentarium des Flächentausches sinnvoll. Jedoch darf z.B. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
die bauliche Entwicklung einer Fläche im Freiraum aus Gründen des steigenden
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
Seite 164 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Wohn- oder Gewerbeflächenbedarfs in eben diesem Teil des Gemeindegebiets nicht 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
davon abhängig gemacht werden, dass an anderer Stelle Reservefläche in Freiraum Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
umgewandelt werden muss. Es ist deshalb zu hinterfragen, ob die Formulierung
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
"zugleich" als Zwang gesehen werden kann. Im Sinne von "Ohne Flächentausch keine als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
Neuausweisung".
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Zudem ist der Adressat der Zielformulierung unklar. Geht es hier um ASB/GIB im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Regionalplan oder um FNP-Flächen?
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen).
Abschließend offenbart das Ziel logische Mängel. So kann eine neue Fläche im
Damit wird auch klargestellt, dass der Flächentausch
Freiraum nicht ausgewiesen werden, wenn nicht ein Tausch mit einer anderen, nicht dann anzuwenden ist, wenn im Regionalplan für die
mehr benötigten Fläche erfolgt. Folgt man jedoch dem Ziel 6.1-2 muss solch eine nicht nächsten Jahre (direkt nach einer Fortschreibung i. d. R.
mehr benötigte Fläche sowieso zurückgenommen werden. Hier zeigt sich das "Zuviel" 15 bis 20 Jahre) bedarfsgerecht Siedlungsraum
und damit die sehr schlechte Handhabbarkeit der zahlreichen Restriktionen deutlich. dargestellt ist und Ziel 6.1-2 die Möglichkeiten zum
Flächentausch daher auch nicht (unangemessen)
einschränkt. Im Rahmen dieser Verschiebung wird
zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen
verschiedenen Anregungen aus dem
Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten)
Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird
aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen
Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
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05.10.2015
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
Seite 166 von 2025
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05.10.2015
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9983
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Das Ziel ist zu streichen, da hier ausschließlich eine Wiederholung und
Zusammenfassung bereits festgelegter Ziele erfolgt.
Sollte der Anregung nicht gefolgt werden, so wird zumindest eine Formulierung als
Grundsatz gefordert.
Des Weiteren wird gefordert, dass die Erweiterung des Siedlungsraumes nicht an vier
Voraussetzungen geknüpft wird, die alle erfüllt sein müssen. Hier ist den
Formulierungen das "und" durch "oder" zu ersetzen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
Ziel 6.1-11 kann als zusammenfassende Handlungsmaxime aller vorgenannten Ziele ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
und Grundsätze des Kapitels 6.1 verstanden werden. Es wird jedoch als zu
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
beachtendes Ziel festgelegt und setzt in diesem Zusammenhang sehr strenge
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung im Freiraum fest, da alle bereits
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
genannten Ziele in einem Ziel als Voraussetzung kumulativ zusammengefasst
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
werden. Auf diese Weise werden Planungsalternativen in hohem Maße
eingeschränkt, so dass es zu Abhängigkeiten von Eigentumsverhältnisse,
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Bodenpreissteigerungen und Entwicklungsblockaden kommen wird. Erhält das Ziel
des Flächensparens Vorrang vor anderen Notwendigkeiten ist zu befürchten, dass
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
eine bedarfsgerechte Flächenausweisung (vgl. Ziel6.1-1) erschwert wird.
Strikte Zielvorgaben wie das 5 ha Ziel oder "Netto-Null" Ziel unterliegen ständigen
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
demographischen und wirtschaftlichen Einflüssen und sind allein deshalb nicht konkret (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
bestimmbar. Zusätzlich sind sie einer Abwägung nicht zugänglich. Die Abwägung zur dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1Neuausweisung von Flächen geschieht im Planungsprozess und kann durch strikte
6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
Zielvorgaben nicht ersetzt werden.
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Es stellt sich zum gesamten Komplex des Kapitels 6.1 die Frage: Wo ist eine
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
Entwicklung überhaupt noch möglich?!
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
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05.10.2015
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9984
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
ln den Erläuterungen ist die Bezeichnung "wohnverträgliches Gewerbe" durch "nicht genommen. Die Anregung wird durch eine Änderung der
Erläuterung aufgegriffen.
wesentlich störendes Gewerbe" zu ersetzen.
Jede Gemeinde besitzt mindestens einen zentralörtlichen ASS, welcher insbesondere
im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen zwischen Gemeinde und
Regionalplanungsbehörde abgestimmt werden muss.
Im HSK sind viele Betriebe im ASS angesiedelt, die aufgrund ihrer Entwicklung nicht
zwangsläufig wohnverträglich sind. Wohnverträglich sind Betriebe nur, wenn es sich
um sog. "Nicht störende oder nicht wesentlich störende Betriebe" gem. BauNVO
handelt. Hier bedarf es einer angebotsorientierten differenzierten Ausweisung von
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Gewerbeflächen auch außerhalb der zentral bedeutsamen Siedlungsbereiche.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9985
Schlagwort: 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen ÖPNV
Stellungnahme:
Die Anregung wird durch eine entsprechende Ergänzung
Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen.
der Erläuterung aufgegriffen. Eine Änderung der
Die Begrifflichkeit sollte auf den straßengebundenen ÖPNV ausgedehnt werden.
Festlegung ist nicht erforderlich, da ein Grundsatz solche
Erläuterung:
Anpassungen an tatsächliche Gegebenheiten zulässt.
Schienengebundener ÖPNV ist im HSK nur in sehr seltenen Fällen verfügbar.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9986
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Die Absicht des Grundsatzes ist nachvollziehbar.
Dennoch müssen Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung von Orten unter Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2
2000 EW explizit in den Grundsatztext mit aufgenommen werden.
beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG
Vorschlag für zweiten Absatz:
"ln großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden können im Anschluss an kleine
und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der
Ortsteile (
Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der
Umgebungsschutz sensibler Bereiche wie Wohnen oder publikumsintensiver
Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche
Nutzungen"
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
Zusätzlicher Absatz hinter den Ausnahmetatbeständen:
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB.
"Eine Entwicklung solitärer Gewerbe- und Industriestandorte ist ebenfalls möglich,
Dabei gleicht die Regionalplanung die
wenn es sich um die Erweiterung bestehender Standorte handelt."
ebenenspezifischen Konflikte d. h. regelmäßig die großDie Ausweisung eines GIB muss im Freiraumbereich auch möglich sein, wenn eine
räumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte
dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
Ansiedlung im Anschluss an ASB oder GIB aufgrund immissionsschutzrechtlicher
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung
Bedenken nicht möglich ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund des EuGH Urteils zu
überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile
Artikel 12 der SEVESO II Richtlinie zu bedenken.
aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen
Eine Erweiterung von bestehenden Standorten in solitären Lagen muss ebenfalls
zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung
möglich sein. Es kann ja landesplanerisch nicht gewollt sein einzelnen Betrieben
jegliche Entwicklungsmöglichkeit zu nehmen nur weil sich diese nicht im Anschluss an an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen sei
es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder
ein ASB oder GIB befinden.
auch innerhalb von ASB oder GIB werden dabei durch
Insgesamt darf der ländliche Raum bei der Ausweisung von GIB-Standorten nicht
eine entsprechende Staffelung der
benachteiligt werden. Da aktuell ca. 70% Prozent der Industriebeschäftigten im
Baugebietsausweisungen gelöst.
kreisangehörigen Raum tätig sind (Quelle: IT.NRW), muss auch im neuen LEP
Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
anerkannt werden, dass dieser Raum ein wichtiger Standort von Industrie und
produzierendem Gewerbe ist, welcher nicht allein als naturgeprägtes,
landwirtschaftlich dominiertes Umland der Umsetzung ehrgeiziger Flächensparziele
dient.
05.10.2015
Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und
die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um
dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz
gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung
weder zu erschweren noch unmöglich zu machen.
Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des
Immissionsschutzes wie vorgeschlagen - würde den mit
diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte
Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde
Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen.
Eine Erweiterung solitär gelegener Unternehmen ist nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zum einen lässt § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch im Außenbereich die
bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten
gewerblichen Betriebs zu, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb
angemessen ist. Ob jeweils die Voraussetzungen
vorliegen, muss nach den Besonderheiten des
Einzelfalles geprüft werden. Zum anderen ermöglicht
auch Ziel 6.3-3 unter bestimmten Voraussetzungen eine
Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen. Weiterhin weitet das
überarbeitete Ziel 2-3 die Möglichkeit der
Eigenentwicklung in im Freiraum gelegenen Ortsteilen
auf dort vorhandene Betriebe aus. Eine über die Grenzen
des § 35 BauGB und über die Möglichkeiten von Ziel 2-3
und Ziel 6.3-3 hinausgehende Entwicklung von
Gewerbebetrieben im Außenbereich widerspräche der
Intention des Plangebers, die Siedlungsentwicklung zu
konzentrieren und den Freiraum vor Zersiedlung zu
schützen. Genau diese Aspekte finden sich im Übrigen
auch im Raumordnungsgesetz des Bundes.
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05.10.2015
Jede (weitere) Ausnahmeregelung wäre sorgfältig zu
begründen, um eine Ausweitung auf andere Fälle zu
verhindern. Es gibt aus Sicht der Landesplanung für die
hier in Rede stehenden Fälle kein
Alleinstellungsmerkmal, mit Hilfe dessen eine (weitere)
Ausnahmeregelung formuliert werden könnte, die nicht
insgesamt zu einer Aufweichung der o. g.
raumordnerischen Zielsetzungen führen würde. Auch vor
dem Hintergrund von Chancengleichheit und Wettbewerb
käme eine weitere Ausnahmeregelung im LEP-Entwurf
für Gewerbebetriebe im Außenbereich nicht in Betracht:
Auch bei Unternehmen in einem Gewerbe- oder
Industriegebiet (mit Bebauungsplan) oder im
Innenbereich (§ 34 BauGB) kann eine Verlagerung
erforderlich werden, wenn am Standort keine
ausreichenden Flächen für eine Erweiterung mehr zur
Verfügung stehen.
Im Übrigen erschließt sich dem Plangeber nicht, warum /
inwiefern der ländliche Raum durch Ziel 6.3-3
benachteiligt werden sollte. Wo z. B. tatsächlich keine
leistungsfähige Anbindung an das überörtliche
Verkehrsnetz im Umfeld bestehenden Siedlungsraums
vorhanden ist, bietet Ziel 6.3-3 die Möglichkeit, von der
regelmäßig erforderlichen Anbindung an den
Siedlungsraum abzuweichen (s. Ziel 6.3-3, 3. Absatz, 3.
Spiegelstrich).
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9992
Schlagwort: 6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Vorschlag für Änderung:
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
"..., wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz
Da es sich hier um einen Grundsatz handelt, ist ein
vorhanden oder geplant ist. Eine zusätzliche Anbindung an Verkehrsträger mit hoher begründetes Abweichen möglich; es ist jedoch nicht die
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05.10.2015
Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr)
Absicht des Plangebers, die Anbindung an
wäre wünschenswert und ist bei der Standortsuche zu berücksichtigen"
Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität mehr oder
Eine Anbindung sowohl an das überörtliche Straßenverkehrsnetz als auch an
weniger in das völlige Belieben zu stellen. Dass eine
Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität insbesondere Bahn u. Schiff ist gerade im Anbindung sowohl an das überörtliche
ländlichen Raum nicht realisierbar und damit ein Ausschlusskriterium für potenzielle
Straßenverkehrsnetz als auch an Verkehrsträger mit
Gewerbe- und lndustrieansiedlungen. Oftmals sind auch aus Sicht der Betriebe solche hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff,
bimodalen Transportanbindungen nicht erforderlich.
Öffentlicher Personennahverkehr) im ländlichen Raum in
Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht realisierbar sein
sollte, kann aufgrund des auch im ländlichen Raum in
Nordrhein-Westfalen – im Vergleich zu anderen
ländlichen Räumen in Deutschland - oftmals
vorhandenen dichten Verkehrsnetzes nicht
nachvollzogen werden.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9993
Schlagwort: 6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren.
Gefordert wird eine Änderung von Absatz 2, und zwar die Einschränkung "unmittelbar"
(anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen ...) streichen und Textergänzung
wie folgt vornehmen:
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei anschließend an
Allgemeinen Siedlungsbereichen oder an Allgemeinen Siedlungsbereichen für
zweckgebundene Nutzungen oder an bereits vorhandenen Ferieneinrichtungen oder
Freizeitanlagen festzulegen.
Alternativ ist eine Ausnahmeregelung zu berücksichtigen:
Eine Abweichung ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Anbindung an eine
vorhandene Freizeiteinrichtung erfolgt. Dabei sind die Belange des Tourismus
verstärkt in die Abwägung einzubeziehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie
führt nicht zu einer Änderung des Entwurfs des LEP
NRW. Insbesondere wird das Ziel 6.6-2 nicht zu einem
Grundsatz umgewandelt, da die mit einem Grundsatz
verbundene Bindungswirkung zur Durchsetzung der
Standortanforderungen nicht ausreicht. Ziele der
Raumordnung sind zu beachten, während Grundsätze
der Raumordnung lediglich im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen sind.
Absatz 2 wird nicht geändert, da eine Anbindung neuer
Ferien- und Wochenendhausgebiete an Allgemeine
Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen nicht
Aufgrund der touristischen Bedeutung für das Sauerland wird eine positive
zur Verwirklichung des Sinn und Zwecks, welcher hinter
Berücksichtigung des Projektes "Ferienwohnpark Andreasberg-Stüppel" ohne
dieser Festlegung steht, beitragen würde. Denn wie aus
Einschränkungen als Sonderstandort im LEP gefordert.
den Erläuterungen zu Ziel 6.6-2 hervorgeht, soll die
Der Tourismusmarkt unterliegt einem fortlaufenden Wandel. Faktoren der Entwicklung Entwicklung von Ferien- und Wochenendhausgebieten
sind dabei weniger Veränderungen auf der Nachfrageseite, sondern eher die
unmittelbar anschließend an Allgemeine
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Aktivitäten der Marketingstrategen und Anbieter. Die vorhandenen und geplanten
Feriengroßanlagen sowie die Tourismusbranche müssen daher immer die Möglichkeit
zur Weiterentwicklung haben, um auf veränderte Bedingungen reagieren zu können.
Eine Entwicklung muss dabei nicht zwingend mit einer Erweiterung der bestehenden
Anlage einhergehen.
Eine mögliche Entwicklung ist mit der Regionalplanung frühzeitig abzustimmen, darf
aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
05.10.2015
Siedlungsbereiche den Freiraum vor einer Zersiedelung
schützen. Gleiches gilt für die vorgeschlagene
Ausnahmeregelung.
Eine Anbindung neuer Ferien- und
Wochenendhausgebiete an Allgemeine
Siedlungsbereiche entspricht der Systematik, die der
LEP-Entwurf an die räumliche Struktur des Landes
Im Jahre 2008 wurde das Gutachten "Chancen und Risiken der Tourismuswirtschaft (Kapitel 2) sowie den Siedlungsraum (Kapitel 6) stellt.
unter Einbeziehung von Feriengroßanlagen im Hochsauerlandkreis" vom
Ortsteile mit einer Einwohnerzahl von weniger als 2000
Hochsauerlandkreis in Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg erstellt. Das
sind gemäß Ziel 2-3 auf eine Eigenentwicklung begrenzt,
Gutachten sollte als Entscheidungshilfe für zukünftige Planungen sowohl auf der
da bei Ortsteilen dieser Einwohnergröße i.d.R. keine
Ebene der planenden Stelle als auch der Ebene der genehmigenden Stellen dienen. zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen
Es kommt zu dem Ergebnis, dass Feriengroßanlagen einen wertvollen Beitrag für die ausgebildet werden. Daher ist eine "Andockung" von
Entwicklung und Erneuerung des touristischen Angebots im Hochsauerlandkreis
Freizeiteinrichtungen an solche Ortsteile nicht möglich.
leisten. Darüber hinaus ziehen sie neue potenzielle Besucher für Attraktionen der
Region an (BTE S. 73).
Darüber hinaus ist eine Aufnahme von Sonderstandorten
für Einzelprojekte in den LEP nicht möglich.
Die Tourismusregion Sauerland liegt dabei in Konkurrenz zu den Regionen in
Nordhessen und Rheinland-Pfalz. ln den Raumordnungsplänen dieser angrenzenden Es ist richtig, dass eine Ferien- und
Bundesländer sind entsprechende Ausnahmen enthalten. Hier ist eine Benachteiligung Wochenendhausanlage nicht den Zielen und
der Region aufgrund unterschiedlicher Beurteilungskriterien auszuschließen.
Grundsätzen des LEP NRW unterliegt, wenn diese nicht
raumbedeutsam ist. Die Bindungswirkung des § 4 ROG
Für die Gemeinde Bestwig ist das Ziel 6.6-2 "Standortanforderungen" von besonderem gilt nicht, wenn es sich nicht um raumbedeutsame
Interesse. Seit nunmehr 10 Jahren laufen die Planungen für einen Ferienwohnpark in Planungen und Maßnahmen handelt. Ob ein einzelnes
funktionalen und räumlichen Bezug zum Freizeitpark Fort Fun. 2009/2010 wurde
Vorhaben als raumbedeutsam zu beurteilen ist, wird im
bereits eine Raumverträglichkeitsstudie für eine Regionalplan-Änderung
Rahmen des LEP nicht festgelegt, sondern ist im
ausgearbeitet, die unter Betrachtung von 8 Planungsalternativen den Standort im
Einzelfall zu entscheiden.
Eckbereich Andreasberg/Fort Fun präferiert hat. Diese wurde in einer umfassenden
Behördenabstimmung "Runder Tisch Ferienwohnpark Bestwig" im Jahr 2012 bestätigt. Hinsichtlich der Thematik der Umwandlung von FerienDie Tragfähigkeit für eine derartige Erholungseinrichtung wurde durch touristische
und Wochenendhausgebieten zu Dauerwohngebieten
Gutachten geprüft und unter der Voraussetzung eines Ferienwohnparks der
wird auf den gleichnamigen Erlass vom 17.11.2008
außenorientiert ist und einen thematischen Schwerpunkt setzt, nachgewiesen. Eine
verwiesen.
Aufnahme in den Regionalplan der Bezirksregierung Arnsberg, Teilbereich Kreis
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Soest, Hochsauerlandkreis, der 2012 genehmigt wurde, scheiterte bislang an der
Größenordnung des Vorhabens. Da nunmehr die Dimension von 350 Wohneinheiten
auf 250 (in 200 Gebäuden, auf 22 ha) reduziert wurde, bemüht sich der
Vorhabenträger derzeit um eine Regionalplanänderung.
Das Ziel 6.6-2 des LEP-Entwurfs steht dem Vorhaben entgegen. Dort heißt es in Satz
2: "Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar
anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche festzulegen." Die darauf folgende
kumulative Liste von Ausnahmen kann für den Standort bei Andreasberg, ein Ortsteils
unter 2.000 Einwohner und daher auch kein Siedlungsschwerpunkt, nicht angewandt
werden, da es sich um keine Brachfläche im Sinne des LEP handelt. Die Gemeinde
Bestwig regt an, das Ziel 6.6-2 zu überarbeiten und eine differenziertere Betrachtung
von Standorten -auf der regionalen Ebene- zu ermöglichen.
Der 1. Satz des Ziels 6.6-2 ("Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen
geprägte Erholungs- (...) und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und
Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen.')
beinhaltet mit dem Wort "raumbedeutsam" eine für Wochenendhausgebiete
interpretationsbedürftige Einschränkung. Gilt die oben zitierte Standortanforderung
nicht, wenn es sich um eine nicht raumbedeutsame Anlage handelt? Nun zielt der in
Bestwig Andreasberg geplante Ferienwohnpark hinsichtlich der Nachfrage zweifellos
auf einen überregionalen Raum und ist insofern zweifellos "raumbedeutsam". Darüber
hinaus ist das Konzept an die funktionale und räumliche Verbindung mit dem
Freizeitpark Fort Fun gebunden. Das dieser einzig verbliebene Freizeitpark im
Sauerland raumbedeutsam ist, dürfte außer Frage stehen. Mit der
Raumbedeutsamkeit wachsen das Einzugsgebiet, der Flächenanspruch und das
Verkehrsaufkommen. Dies wiederum steht im Widerspruch zu einer möglichst dichten
Anlehnung an vorhandene Siedlungsbereiche.
Der Zwang zur Anbindung an Allgemeine Siedlungsbereiche missachtet die
unterschiedlichen räumlichen Strukturen und Ausstattungen im Land und verstärkt
räumliche Disparitäten. Den Erläuterungen zu Ziel 6.6-2 ist zu entnehmen, dass es um
eine Anbindung an Ortsteile geht, die über ein Basisangebot an öffentlichen und
privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen. Dem
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ist entgegen zu halten, dass dieses Angebot im ländlichen Raum vielerorts aufgrund
der bekannten Zentralisierungstendenzen auf der Angebotsseite und den Folgen des
demographischen Wandels zurückgeht. Dies darf durch einen Entwicklungsstopp im
Freizeit- und Tourismusbereich in einer Region, die auch wirtschaftlich wesentlich von
der Tourismusbranche lebt, nicht noch beschleunigt werden.
Die Erläuterungen führen weiter aus, dass "die Entwicklung von Wochenend- und
Ferienhausgebieten (...) die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche
Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sicher (soll)." Diese
Aussage wird von der Gemeinde Bestwig ausdrücklich begrüßt, wenn als "regionale
Eigenheit" der Standort des Freizeitparks "Fort Fun" und als landschaftliche
Attraktivität des geplanten Ferienwohnparks im Wald der Aussichtsturm Stüppel
verstanden wird, an dessen Hang der Ferienwohnpark verwirklicht werden soll. Diese
faktischen Ankerpunkte begründen den Standort des Ferienwohnparks, nicht jedoch
eine nur theoretische Anbindung an einen Siedlungsschwerpunkt. Der Freizeitpark
Fort Fun ist sogar im Maßstab des LEP als "Siedlungsraum" erfasst, da er im Sinne
der Regionalplanung einen "ASB-E" (Allgemeiner Siedlungsbereich mit der
Zweckbestimmung Erholung) darstellt. Das Ziel 6.6-2 sollte um die Anbindung an
Siedlungsbereiche besondere Zweckbestimmung erweitert werden. Dies käme den
faktischen Standortanforderungen von Ferienwohnparks entgegen.
Eine lediglich auf Wohnsiedlungsbereiche bezogene strikte Standortanbindung wird
dazu führen, dass überhaupt keine neuen Ferienhausgebiete mehr entstehen werden,
weil derartige Einrichtungen vorrangig an touristisch attraktiven Landschaften oder
Einrichtungen abseits allgemeiner Siedlungsbereiche geplant werden. Für
Projektentwickler ist es uninteressant, ein Ferienhausgebiet direkt angrenzt an eine
Siedlung zu bauen. Ein Ferienwohnpark sollte landschaftsorientiert sein und, wie in
Bestwig, auf eine Freizeiteinrichtung ausgerichtet werden. Diese Freizeiteinrichtungen
(Freizeitseen, Skigebiete, Ferienparks) sind häufig lärmintensiv und daher
üblicherweise fernab der Wohnsiedlungen zu finden.
Für eine stark vom Tourismus abhängige Region wie das Sauerland sind neue
Strategien gefragt, die zu einer Existenzsicherung der vorhandenen Einrichtungen
beitragen. Das Sauerland steht hier in einer internationalen Konkurrenz. Am Beispiel
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05.10.2015
zahlreicher europäischer Freizeitparks konnte in den Tourismus-Gutachten
nachgewiesen werden, dass die Erweiterung dieser Parks um
Übernachtungskapazitäten in unterschiedlichster Form zur wirtschaftlichen Stabilität
beigetragen haben.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Bestwig die in der
Vergangenheit tatsächlich zu beobachtende Fehlentwicklung von
Wochenendhausgebieten zu Dauerwohngebieten ausdrücklich missbilligt. Daher
wurden in den zahlreichen Abstimmungen zwischen Projektträger, Projektentwickler
und allen relevanten Behörden deutlich gemacht, dass diesem Problem durch rechtlich
bindende Regelungen im Vorhinein (gekoppelt mit drastischen Vertragsstrafen)
entgegengewirkt werden kann.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9994
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Das Ziel ist wie folgt zu ändern:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wald mit der im Ziel 7.3-1 beschriebenen besonderen Bedeutung darf für
Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
entgegenstehende Planungen ...
Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
Ferner sind die Abs. 3 und 5 zu streichen
zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1
Hinweis darauf dass nicht der Wald generell, sondern nur der mit besonderer
zusammengefasst.
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz ... nicht für entgegenstehende Planungen
in Anspruch genommen werden darf.
Der Anregung, den Waldschutz und den ersten Absatz
des Ziels 7.3-3 (alt) nur auf Waldflächen mit bestimmten
Funktionen zu beschränken, wird nicht gefolgt. Die
Landesplanungsbehörde hat sich ausdrücklich dafür
entschieden, im künftigen LEP keine Waldgebiete mehr
darzustellen und die Festlegungen des Ziels 7.3-1 ud des
Ziels 7.3-3 (alt) auf alle Waldflächen im Sinne des
Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem
Landesforstgesetz zu beziehen.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9995
Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
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Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen. Vorschlag für neuen dritten Absatz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
"Ausnahmsweise kann im Rahmen einer beabsichtigten Innenentwicklung die
Der Hochwasserschutz muss auch innerhalb der
Inanspruchnahme von Überschwemmungsbereichen für Bauflächen in Betracht
Abwägung unterschiedlicher städtebaulicher
kommen, wenn entsprechende Vorkehrungen des Hochwasserschutzes berücksichtigt Entwicklungsoptionen eine besondere Priorität haben.
Der Anregung wird jedoch insoweit Rechnung getragen,
werden und keine anderen innerstädtischen Entwicklungsflächen außerhalb von
dass Ausnahmen nach den Bestimmungen des
Überschwemmungsbereichen zur Verfügung stehen."
Vor dem Hintergrund der zurückliegenden Hochwasserereignisse ist die Erhaltung und Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes möglich sind.
Entwicklung von Überschwemmungsbereichen sinnvoll. Dies kann jedoch im
Das Ziel folgt damit dem Gedanken des vorsorgenden
Widerspruch zu beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen im Innenbereich
stehen. Wenn entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen getroffen werden Hochwasserschutzes des § 76 WHG, wonach
mindestens die Gebiete, in denen ein
und andere Standorte für eine Innenentwicklung nicht in Frage kommen bzw.
vorhanden sind, muss auch die Nutzung von Überschwemmungsbereichen ermöglicht Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu
werden können.
erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen
sind. In diesen Überschwemmungsgebieten ist gemäß §
78 Abs. 1 WHG u.a. die Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen
untersagt (ausgenommen Häfen und Werften). Soweit
entsprechend den Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes (insb. nach § 78 Abs. 2 WHG)
und des Landeswassergesetzes durch die zuständigen
Fachbehörden bereits auf der Ebene der
Regionalplanung oder der Flächennutzungsplanung
Ausnahmen aus Sicht des Hochwasserschutzes als
möglich bzw. als genehmigungsfähig dargelegt werden,
stehen auf der Ebene der Regionalplanung der Planung
keine darauf bezogenen raumordnerischen Vorbehalte
entgegen, so dass eine entsprechende
regionalplanerische Festlegung der Planung oder eine
Zustimmung im Rahmen des Anpassungsverfahren im
Rahmen des § 34 LPlG erfolgen kann.
Beteiligter: Gemeinde Bestwig
ID: 9996
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Vorgabe der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanung auf
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
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18.000 ha ist zu streichen.
Die Flächenvorgabe von 8.000 ha "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" im
Planungsgebiet Arnsberg sollte - ggf. zusammen mit den anderen Vorgaben für
einzelne Planungsgebiete - gestrichen oder wesentlich reduziert werden. Alternativ
sollte der LEP im Rahmen seiner maßstäblich begründeten Darstellungsschwelle von
150 ha Vorrang- und/oder Tabugebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch
festlegen, um die räumlichen Auswirkungen dieses Ziels deutlich und die regionalen
und kommunalen Planungsträger nicht (in den Augen der Öffentlichkeit) allein für die
Folgen "haftbar" zu machen.
Die beabsichtigte Zielrichtung die Landesplanungsbehörde für den Ausbau der
Windenergie unter Verwendung einer zeichnerischen Festlegung stärker mit in die
Verantwortung nehmen zu wollen wird deutlich. Jedoch ist dies aus Gründen der
Praktikabilität (Detaillierungsschwelle) und Rechtssicherheit nicht sinnvoll. Dies gilt in
gleichem Maße für eine Negativausweisung. Bereits mit der geplanten zeichnerischen
Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan (sachlicher Teilplan Energie)
werden bereits sehr konkrete Vorgaben gemacht, deren Umsetzung die Gemeinden
vor große Herausforderungen stellen.
05.10.2015
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Die
Konkretisierung auf den nachgeordneten
Planungsebenen ergibt sich aus dem Maßstab der
jeweiligen Planungseben den dort vorhandenen
besonderen regionalen Kenntnissen.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
Das würde zugleich die LEP-Umweltprüfung zu qualitativen Aussagen zwingen, die
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
sich in diesem Punkt auf die sehr vereinfachte Position zurückzieht, lediglich
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
Verfahrensfragen zu behandeln und insofern keine erheblichen Umweltauswirkungen überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
auszulösen (UB Seite 95 - 97).
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Begründung: Es ist ein Umbau des Freiraums zu erwarten, der einerseits allen
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
bisherigen Bemühungen - auch den hier im LEP formulierten Zielen - um die
Bewahrung kulturlandschaftlicher Identität, raumordnerischen Freiraumschutz,
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
Erholungsvorsorge und (tlw.) dem Schutz der Biodiversität zuwiderläuft, der sich
der Windenergie beziehen sich auf die
andererseits mittel- bis langfristig als überzogen erweisen kann und zudem
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
insbesondere wegen seines zu raschen Vollzugs die notwendige Akzeptanz der
Gegebenheiten einer Kommune können die
Bevölkerung für die Energiewende zerstört. Diese Einschätzung begründet sich wie
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
folgt:
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Es existiert bisher auf Bundesebene kein (bekanntes) Konzept, wie die beschlossene Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Energiewende in ihren Bestandteilen (neben der Stromerzeugung auch dessen
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Verteilung und Speicherung, Effizienz- und Einspartechnik, Wärmeversorgung,
Regelenergie ...), deren räumlicher Verteilung, ihrem zeitlichen Ablauf und ihrer
mittelfristigen Marktintegration angegangen werden soll. Die bisherige Fixierung auf
die "regenerative" Stromerzeugung über das EEG führt zu wachsenden
Akzeptanzproblemen bis hin zu deutlichen Verstimmungen mit durchleitenden
Nachbarländern und der EU.
Der Endenergiebedarf wird stark durch technische und politisch gesteuerte
Marktmechanismen (Effizienz- und Einspartechnologien, Repowering, EEG, C02Verschmutzungsrechte, Wirtschaftsleistung, Bevölkerungsentwicklung ...) beeinflusst
und sinkt tendenziell. Mitte 2013 (2 Jahre nach dem Ausstiegsbeschluss aus der
Kernenergie) lieferten "die Erneuerbaren" so viel Strom wie die noch laufenden 9
AKW, die Spitzenlast ist gebrochen, der deutsche Stromexport so hoch wie nie. Die
gewollten Zielgrößen für die EEG-Stromanteile sind daher evtl. mit weniger
Neuanlagen zu erreichen als z. Zt. unterstellt wird.
Das BauGB § 35 (3) Satz 3 zielt mit der Windvorrangzonenausweisung in
Flächennutzungsplänen darauf ab, die Windenergienutzung an verträglichen Stellen
im Gemeindegebiet zu konzentrieren und damit auch die übrige Fläche von diesen
Belastungen freizuhalten. Diese gewollte Steuerungswirkung wird durch überzogene
regionale Flächenvorgaben i. V. m. der Freigabe bisheriger Tabubereiche
konterkariert.
Mit der "Energiewende" wird die Stromerzeugung dezentralisiert und insbesondere wegen der geringeren Siedlungsdichte - in ländlich geprägte Bereiche verlagert. Unter
diesen Voraussetzungen ist es auch denkbar, dass ein so dicht besiedeltes
Bundesland wie NRW langfristig nicht mehr 30 % des in Deutschland benötigten
Stroms erzeugt (UB S. 20), sondern in dieser Hinsicht verstärkt "lmportland" wird. Es
ist kaum nachvollziehbar, dass diemittelfristige Windenergieplanung in Bayern (178
EW/km2 von 1 WEA/47 km2 ausgeht,
05.10.2015
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
während NRW für das Planungsgebiet Arnsberg (460 EW/km2 eine 10-fache
Anlagendichte vorgibt.
Die Flächenvorgaben für die Planungsgebiete in NRW werden von der LANUV
Potenzialstudie abgeleitet, in der einige wichtige Restriktionen unberücksichtigt sind
und die so nach verbreiteten Erkenntnissen der örtlichen Planungspraxis deutlich
überhöhte Windnutzungspotenziale unterstellt. Gleichzeitig fehlen bisher die nach Ziel
3-1 aufzustellenden Leitbilder für die Kulturlandschaften und die Definition ihrer
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
prägenden, zu erhaltenden und zu entwickelnden Merkmale. Im Ergebnis werden die
unterschiedlichen Anforderungen an den Raum damit nicht ausgewogen in die
Entscheidungsprozesse eingestellt.
ln den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sollen nach den Erläuterungen
zu Ziel 3-2 Nutzungsanforderungen wie die Errichtung von Windenergieanlagen "im
Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebende Elemente und Strukturen bewertet
werden", d. h. offenbar: zurückhaltend. Der bedeutsame Kulturlandschaftsbereich 20
"Briloner Hochfläche" ist bereits heute weitgehend durch Gewerbegebiete und insbes.
durch die zweitgrößte regionale Konzentration von Windenergieanlagen geprägt. Auch
an diesem Beispiel wird deutlich, dass das Ziel 10.2-2 nicht ausreichend mit den
realen örtlichen Verhältnissen rückgekoppelt, sondern eher unausgewogen ist.
Insgesamt führen die Flächenvorgaben damit auf der unzureichenden Grundlage
"Potenzialstudie" zu einem kurzfristigen Windpark-Ausbau, der nicht ausreichend
Rücksicht auf konkurrierende Belange nimmt (z. B. LEP-Ziele zu Freiraumschutz,
Kulturlandschaftsentwicklung, Biotopverbund u. a.), die Abhängigkeit der EEG
Stromerzeugung von den anderen notwendigen Bestandteilen der Energiewende
ignoriert und mit dem erzeugten Planungsdruck eine zunehmende Ablehnung durch
die Bürger erzeugt, die der eigentlich guten Sache einen schlechten Dienst erweist.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Gemeinde Blankenheim
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11012
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Der Entwurf des neuen LEP wird in seinen jetzigen Formulierungen und Festlegungen
dort abgelehnt, wo
die Planungshoheit der Gemeinde unangemessen eingeschränkt wird
die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Gemeindegebietes, insbesondere
auch bei kleineren Ortsteilen (< 2000EW) eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht
wird. Dies sind im Besonderen folgende Ziele und Grundsätze:
G 2.2
Grundsatz Daseinsvorsorge
Z 2.3
Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Z 6.1-2
Ziel Rücknahme v. Siedlungsflächenreserven
G 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Z 6.1-4
Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Z 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Z 6.2-1
Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
G 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
G 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächenreserven
G 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
G 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
G 7.1-4 Grundsatz unzerschnittene verkehrsarme Räume
Z 8.1-2
Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum (s. auch G 7.1-4)
Z 8.1-11 Ziel Schienennetz
Z 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
G 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrkorridore
Z 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
-
Erwiderung
Die allgemeinen Bedenken werden zur Kenntnis
genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken
werden im Zusammenhang den entsprechenden
Festlegungen und Erläuterungen behandelt.
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05.10.2015
Bei allen vorgenannten Zielen und Grundsätzen wird eine Neuformulierung gefordert,
die sicherstellt, dass den ländlich strukturierten Gemeinden angemessene
Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben, die sie im Rahmen ihrer grundgesetzlich (Art.
28 GG) festgelegten Planungshoheit regeln und umsetzen kann.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11013
Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Blankenheim = Grundzentrum / grundsätzlich keine Bedenken; aber die aus dem
Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird
Jahre 1974 stammende Beurteilung sollte nochmals überarbeitet werden
zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern
nicht geändert.
Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung
wird erst im Rahmen der angekündigten Überprüfung der
zentralörtlichen Gliederungentschieden werden.
Sollte die Überprüfung zur Änderung landesplanerischer
Festlegung führen, werden diese selbstverständlich im
Zuge einer förmlichen LEP-Änderung vollzogen, so dass
alle Betroffenen beteiligt sind und durchgängig
Planungssicherheit haben.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11014
Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Der ländliche Raum ist hier besonders "förderwürdig" wegen der geringen Besiedelung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
bei gleichzeitig großer Fläche und langen Wegen. Das Land ist hierbei für eine
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge
verantwortlich.
Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die
Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem
Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (Wohn)Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer
guten Erreichbarkeit.
Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle)
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der
Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11015
Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Die Einteilung darf nicht zu einer noch verstärkten "Landflucht", d.h. einer Wanderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
von der ländlichen Region eines Landes in die Städte führen; auch den ländlichen
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Regionen müssen weitere Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben bzw. gewährt werden
(verstärkte Förderung des ländlichen Raumes)
Mit der Konzentration der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche (vgl. Kap.
6.2) und deren Festlegung auch in ländlichen Regionen
wird darauf hingewirkt, dass auch im ländlichen Raum
urbane Zentren erhalten werden, um damit einer
Landflucht entgegenzuwirken.
Der LEP legt selbst bewusst keine Siedlungsflächen fest
sondern überlässt die bedarfsgerechte Festlegung von
Siedlungsbereichen der Regionalplanung; vgl. Satz 4 des
3. Absatzes der Erläuterung zu Ziel 2-3 (Entwurfsfassung
vom 25.6.2013). Dabei werden dann die Belange des
ländlichen Raumes zu berücksichtigen sein.
Zum Ausgleich der Meinungen werden die Festlegungen
des LEP zur Siedlungsentwicklung wie folgt gefasst:
Ziel 2-3 (Siedlungsraum und Freiraum) wird materiell
beibehalten. Im Ziel und in den Erläuterungen wird
geregelt, dass die festgelegte Konzentration der
Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte
Siedlungsbereiche u.a. die wachstumsorientierte
Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung betrifft;
die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile (ausschließlich)
für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung bleibt
weiterhin möglich.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Außerdem wird in kleineren Ortsteilen ergänzend die
Entwicklung vorhandener Betriebe ermöglicht.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11016
Schlagwort: 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Der Grundsatz ist in ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
verstärkten Förderung zu erreichen. Diese ist sicher zu stellen.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11017
Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Siehe Stellungnahme zu 3.2. Dabei kommt den historischen Stadt- und Ortskernen für Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
die Entwicklung der Kulturlandschaften und der bedeutsamen
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Kulturlandschaftsbereiche eine besondere Bedeutung zu, die sich in der Förderung
dieser Stadt- und Ortskerne wirksam widerspiegeln muss.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11018
Schlagwort: 4-1 Grundsatz Klimaschutz
Dem Grundsatz wird zugestimmt; es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass ein
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
gezielter und ausreichend dimensionierter Ausbau der Transportnetze und
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
Energiespeicher mit dem Ausbau und der Förderung der erneuerbaren Energien
geändert.
einhergeht.
Der Ausbau von Energienetzen und Speichern wird in
Grundsatz 10.1-1 angesprochen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11019
Schlagwort: 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Dem Grundsatz wird zugestimmt; eine Umsetzung der Entwicklung des Raumes unter Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Berücksichtigung der genannten Vorgaben kann aber besonders im ländlichen Raum Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
nur durch verstärkte Förderprogramme realisiert werden.
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05.10.2015
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11020
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Dem Grundsatz wird zugestimmt; eine Verknüpfung verschiedener
Dokumente/Vorschriften (wie LEP, Klimaschutzplan), die den Klimaschutz auf
verschiedenen Ebenen betreffen, ist in jedem Fall anzustreben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Hinweisen/Bedenken zahlreicher anderer Beteiligter
wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan
Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der
Raumordnung nicht erforderlich, denn sie wiederholt
lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12
Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans
und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze
des LEP den heute erkennbaren räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den
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raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11021
Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Dem Grundsatz ist vollinhaltlich zuzustimmen. Die Gemeinde Blankenheim hat
zusammen mit der Gemeinde Nettersheim ein Klimaschutzkonzept erstellt. Die dort
vorgesehenen Maßnahmen und Strategien sind unbedingt in der weiteren
Regionalplanung als "Fachplanungen" zu berücksichtigen. Aus kommunaler Sicht ist
darauf zu achten, dass das Land keine einschränkenden inhaltlichen Vorgaben für die
Anerkennung bereits vorliegender kommunaler Klimaschutzkonzepte macht.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Im LEP erfolgen keine Angaben zum Inhalt von
Klimaschutzkonzepten und damit verbundene Vorgaben
zu deren Anerkennung; dies ist einer Verordnung nach §
5 Abs.1 KSchG vorbehalten.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11022
Schlagwort: 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Die Anregung wird z.T. durch eine Änderung des
Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur,
Grundsatzes und der Erläuterung hierzu aufgegriffen.
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare
"Standbeine" der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern.
Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund
eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung
für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In
diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in
Metropolregionen gegliedert, wobei jeweils zwischen den
Kernräumen und den weiteren Verflechtungsbereichen
dieser Metropolregionen unterschieden wird.
NRW betreffend wird (schematisch) die Metropolregion
Rhein-Ruhr mit den Kernen Dortmund/Essen/Duisburg
/Düsseldorf/Köln/Bonn dargestellt; deren weiterer
Verflechtungsbereich greift in der Darstellung des MKROLeitbildes noch über Nordrhein-Westfalen hinaus.
Außerdem wird im MKRO-Leitbild aufgezeigt, dass auch
im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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grenzüberschreitende metropolitane Ansätze (sog.
Wachstumsräume) bestehen.
Zum einen ist festzustellen, dass die mit der Weitung des
Begriffs auf ganz NRW beabsichtigte Vermeidung einer
Spaltung des Landes (kein "Nordrhein-Restfalen") von
den Betroffenen nicht aufgegriffen wird.
Zum anderen war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des
LEP-Entwurfs insbesondere unklar, wie sich die Region
‚Düsseldorf/Niederrhein/Bergische Städte‘ zwischen den
Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will.
Durch die Stellungnahmen zum LEP-Entwurf ist nunmehr
belegt, dass eine eindeutige Mehrheit für eine
"Metropolregion Rheinland" eintritt.
Dies soll nun durch Änderung des LEP-Entwurfs
aufgegriffen werden: die "metropoleruhr" und die
"Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale
Kooperation ihre jeweiligen Metropolfunktionen stärken
und sie sollen nach außen als Metropolregion Rhein-Ruhr
die größte deutsche Metropolregion verkörpern. Eine
exakte Abgrenzung dieser Metropolregionen soll im LEP
nicht vorgenommen werden, um regionale Kooperationen
– wie geschehen – auf freiwilliger Basis flexibel von unten
wachsen zu lassen.
Von dieser engeren Fassung der Metropolregion bleibt
unberührt, dass auch in den übrigen Regionen NordrheinWestfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt
werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von
Metropolfunktionen gestärkt werden sollen, damit unser
Land auf internationaler Ebene insgesamt als
"Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen
wird bzw. sich als solcher darstellen kann.
Der Grundsatz soll die regionale Kooperation zur
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Entwicklung metropolitaner Funktionen initiieren.
Eine finanzielle Förderung entsprechender Maßnahmen
liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11023
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Dem politischen Ziel, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und
Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, ist zwar grundsätzlich
zuzustimmen. Diese Ausrichtung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden
insbesondere im ländlichen Raum - auf eine nachhaltige Entwicklung nicht
beeinträchtigen. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Monitoring (Seite 31 und
36), mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in
die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist unbedingt unter Beteiligung der
Kommunalen Spitzenverbände und unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit
zu entwickeln. Die Berechnungsmethode zur Ermittlung einer bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung ist auf den "Prüfstand" zu stellen
Die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum
erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der
Kommunen erheblich und schränken die Planungshoheit unangemessen ein.
Eine Rücknahme von Flächen kann erst nach strenger Prüfung des Bedarfs und im
gegenseitigen Einvernehmen mit den Kommunen erfolgen. Hierbei ist in einem
angemessenen Zeitraum und nicht "von oben nach unten" vorzugehen.Zunächst aber
ist dem Ziel, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, die nicht bauleitplanerisch
gesichert sind und für die kein Bedarf besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, zu
widersprechen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Weiterhin werden die
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 u. a. um die Definition des
Begriffes "bedarfsgerecht" über eine Beschreibung, wie
dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und
Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, ergänzt; dabei wird
auch definiert, welche Reserveflächen auf diesen
errechneten Bedarf angerechnet werden müssen
(Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Aus Sicht des Plangebers – und offensichtlich auch
verschiedener anderer Beteiligter – ist eine
"landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die
Transparenz von Planung und eine verlässliche
Gleichbehandlung der verschiedenen
Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch
die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle
Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur
bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Darüber hinaus
geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1
beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor,
innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten Rechnung getragen werden kann.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete
Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die
aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen
wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde
sinnvoll, berücksichtigt. Der (überarbeitete)
Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von
IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der
bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für
das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein
erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings
durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade
im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren
überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden
den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene
Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt.
Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine
Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen.
Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder
anderen Stelle noch nachgebessert werden muss.
Der überarbeitete LEP-Entwurf gibt den Kommunen und
Regionen damit ausreichende kommunale und regionale
Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade
weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die
Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in
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05.10.2015
der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Mit den
Änderungen wird auch klargestellt, dass es keine
Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung
in den einzelnen Gemeinden geben wird. Eine
unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen
gewährleistet das Grundgesetz den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit den verbleibenden Zielen zur
Siedlungsentwicklung verfolgten Zwecke – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Flächen,
für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum
Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht,
wieder dem Freiraum zugeführt werden
(Flächenrücknahme). Zur ausführlichen Begründung wird
im Übrigen auf die im überarbeiteten Entwurf an den
Beginn der Erläuterungen zu Kap. 6.1 gestellten
Ausführungen verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11024
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Dem Ziel 6.1-4 ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem gegenüber ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Verkehrswegen häufig den eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In diesen Fällen muss eine
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
Siedlungsentwicklung weiterhin möglich sein (z.B. interkommunales Gewerbegebiet
Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
Blankenheim / Dahlem / Nettersheim an Autobahn A1).
Erläuterungen klarzustellen, dass:
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Soweit die Regional- und Bauleitplanung im ländlichen Raum betroffen ist, ist - auch
hier eine Umsetzung des Grundsatzes nur bei entsprechender Förderung möglich
05.10.2015
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf
hingewiesen, dass gerade entgegenstehende
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die
Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB
begründen können;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP –
nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11025
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Grundsätzliche Zustimmung. Allerdings hat sich das Siedlungsflächenmonitoring an
den Belangen und Bedürfnissen der (speziell) ländlichen Gemeinden zu orientieren
und ist im Einvernehmen mit Ihnen durchzuführen, und zwar in einem einfachen und
unkompliziert zu handhabenden Verfahren.
Die grundsätzliche Zustimmung zum Grundsatz und die
weiteren Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme (also auch das
des RVR) erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den
Kammern als auch mit den kommunalen
Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen
Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus
Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll,
berücksichtigt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand
April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter
Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten
Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring.
Die Regionalplanungsbehörden und die Kommunen
wurden an das Geodatensystem angeschlossen und die
Gemeinden können das Geodatensystem auch für
eigene Zwecke nutzen. Zentrales Element des
Siedlungsflächen-Monitorings ist die Erfassung der
planerisch verfügbaren Siedlungsflächen-Reserven. In
2014 wurde mit einem ersten Durchlauf des
Siedlungsflächenmonitorings begonnen. Der Rücklauf der
ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im
Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich
haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z.
B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2
BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der
Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird
zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch
nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll
spätestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11026
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Grundsätzlich Zustimmung, aber immer nur im Einvernehmen mit den Gemeinden
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Seite 194 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen; eine
Einvernehmensherstellung ist vor dem Hintergrund der
neuen Regelung und des damit verbundenen
Handlungsspielraumes nicht erforderlich.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11027
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
LEP NRW `95 hinaus und schränken daher die gemeindliche Planungshoheit zu sehr Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
ein.
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
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05.10.2015
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
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05.10.2015
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
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05.10.2015
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11028
Schlagwort: 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
Es wird hier ein Widerspruch zu Ziel 2.3 gesehen; während 2.3 eine angemessene,
Die Anregung wird durch eine Änderung der
am Bedarf ausgerichtete Entwicklung der im Freiraum gelegenen Ortsteile zulässt,
Festlegungen aufgegriffen; Ziel 6.2-3 wird gestrichen; die
enthält 6.2 weitergehende Beschränkungen.
mögliche Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile wird
abschließend in Ziel 2-3 festgelegt.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11029
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die zentralörtlich bedeutsamen ASB sind in Abstimmung mit den Gemeinden
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; eine
festzulegen.
übereinstimmende Angabe steht in Abs. 3 der
Erläuterungen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11030
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Das Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB darf in der Konsequenz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
aber nicht den anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPnehmen. Es müssen auch Ausnahmetatbestände im Einzelfall formuliert werden
können, da ansonsten die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr gehemmt Entwurfs aufgegriffen.
wird.
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
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05.10.2015
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert,
sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie
z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen
insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind
insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
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05.10.2015
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
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Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11031
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Dem Grundsatz wird widersprochen unter Hinweis auf die Stellungnahme zu 6.1-2
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
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Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11032
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Grundsätzlich Zustimmung. Es darf aber nicht in die Planungshoheit der Gemeinde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
eingegriffen werden und den Kommunen muss noch ausreichendes
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Entwicklungspotential bei der Ausweisung von Gewerbeflächen verbleiben.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig
vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01)
und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts
erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Der Plangeber ist der
Auffassung, dass ein etwaiger Eingriff in die
Planungshoheit der Gemeinden durch Ziel 6.3-3 durch
überörtliche Interessen gerechtfertigt ist (vgl. dazu die
Erläuterungen zu Ziel 6.3-3).
Im Übrigen ist der Plangeber der Auffassung, dass
dadurch, dass bei einer Regionalplanfortschreibung GIB
für ca. 15 Jahre festgelegt werden, den Gemeinden ein
ausreichendes Entwicklungspotential bei der Ausweisung
von Gewerbeflächen verbleibt.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11033
Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Im geltenden Regionalplan ist an der A1 Anschlussstelle Blankenheim - als Standort
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
für eine künftige Siedlungsentwicklung ein interkommunales Gewerbegebiet
"Blankenheim-Dahlem-Nettersheim" aufgenommen. Dem Grundsatz der
"Interkommunalen Zusammenarbeit" wird hierdurch entsprochen, sofern die
nachfolgende (neue) Regionalplanung wiederum eine entsprechende Festsetzung
trifft.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11034
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.5: Hier wird insgesamt auf die bereits eingereichten Stellungnahmen, insbesondere
die gemeinsame Stellungnahme des Kreises Euskirchen im vorgezogenen Verfahren
"Großflächiger Einzelhandel" verwiesen (Stellungnahme Kreis EU vom 04.12.2012
zum "sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel")
05.10.2015
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die konkrete zeichnerische Festlegung von neuen
Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) obliegt dem jeweils zuständigen Träger der
Regionalplanung, im vorliegenden Fall also dem
Regionalrat Köln. Dieser hat auf der Basis des jeweils
geltenden LEP's zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die Festlegung eines GIB in Frage kommt bzw.
bestätigt wird.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie
führt nicht zu einer Änderung des Ziels 6.5
In der Erwiderung zur Stellungnahme (vgl. Anlage C des
Berichtes über das Aufstellungsverfahren gemäß § 17
Abs. 1 LPIG und Zusammenfassende Erklärung gemäß §
11 Abs. 3 ROG) wurde ausführlich begründet, warum den
bereits damals vorgetragenen Anregung nicht gefolgt
wird.
An der Einschätzung zur ablehnenden Haltung wird
festgehalten.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11035
Schlagwort: 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen
Grundsätzlich wird den Ausführungen zugestimmt. In Bezug auf die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
zentrenverträgliche Nähe bzw. Nähe zu allgemeinen Siedlungsbereichen wird davon Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert. Der
ausgegangen, dass dies für den Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Freilinger See
LEP als landesweiter Plan legt maßstabsbedingt und
zutrifft.
aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie
allgemeine Ziele und Grundsätze fest und kann
dementsprechend teilräumliche Detailfragen weder im
Rahmen der Festlegungen noch im Rahmen der
Erläuterungen vertiefend behandeln. Insoweit kann er auf
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
die unterschiedlichen regionalen und lokalen Planungen,
Initiativen und Projekte in NRW nicht eingehen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11036
Schlagwort: 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Durch die neue strategische Ausrichtung auf die Verringerung der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Freirauminanspruchnahme und die darauf beruhenden Vorschläge für neue
raumordnerischen Festlegungen werden die Gestaltungsräume der kommunalen
Grundsatz 7.1-1 wird gestrichen, da die Inhalte in den
Planungshoheit sehr eingeschränkt. Es ist zudem nicht hinnehmbar, wenn durch
überarbeiteten Zielen 2-3 und 6.1-1 bereits als
landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungspotentiale
raumorderisches Ziel festgelegt sind.
zugunsten des urbanen Raumes genommen werden.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11037
Schlagwort: 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
Die Frage des Bedarfs an für Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen ist nur im
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Einvernehmen mit den Kommunen zu klären ("Gegenstromprinzip"). Zustimmung nur, Entwurf des LEP wird dahingehend geändert, dass die
wenn auch hier eine gezielte und verstärkte Förderung des ländlichen Raumes
Hinweise auf das 5-ha-Leitbild und das für die Zukunft
unbedingt erfolgt, um die wichtigen Funktionen des Freiraumes aufrecht zu erhalten. angestrebte "Netto-Null-Flächenverbrauch" in den
Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-2 gestrichen werden.
Da der Grundsatz 7.1-2 selbst keine Regelungen zum 5ha-Ziel und dem langfristig angestrebten Netto-NullWachstum enthält, kann auf eine Ansprache in den
Erläuterungen verzichtet werden. Die Fragen des
Siedlungsflächenbedarfs sind in Kapitel 6 behandelt. Ziel
6.1-1 sichert eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
zu; die Bedarfsermittlung von Siedlungsflächen wird in
den Erläuterungen zu diesem Ziel näher dargelegt.
Das "Gegenstromprinzip" wird dadurch eingehalten, dass
die Kommunen bei der Erarbeitung des
Landesentwicklungsplans und der jeweiligen
Regionalpläne beteiligt und ihre Belange berücksichtigt
werden.
Seite 204 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11038
Schlagwort: 7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Grundsätzlich Zustimmung; es darf aber durch anschließende regionalplanerische
Festsetzungen nicht in die Planungshoheit der Kommunen eingegriffen und diese
eingeschränkt werden.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Regionalpläne sind aus dem LEP abzuleiten und
haben einen eigenen gesetzlich normierten
Planungsauftrag, der insoweit auch nicht in die
Planungshoheit der Kommunen eingreift.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01)
und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts
erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7).
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11039
Schlagwort: 7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
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05.10.2015
Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Aus- und Neubau überregional
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
wichtiger Verkehrsinfrastruktur weiter zurückgestellt wird oder sogar ganz entfällt
(Stichwort: "Lückenschluss der A1 zwischen Anschlussstelle Blankenheim (NRW) und Der Forderung ist insoweit Rechnung getragen, dass die
Anschlussstelle Adenau (Rheinland-Pfalz)
Festlegung als raumordnerischer Grundsatz erfolgt und in
der Abwägung zugunsten überregional wichtiger
Verkehrsinfrastrukturen überwunden werden kann.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11040
Schlagwort: 7.1-6 Ziel Grünzüge
Zustimmung, soweit Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen im ländlichen Raum
bestehen bleiben. Rücknahmen nur im Einvernehmen mit den Gemeinden
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung wird insoweit gefolgt, dass die zeichnerische
Darstellung der Grünzüge im künftigen LEP nur
nachrichtlich erfolgt.
Die zeichnerische Darstellung im LEP wurde nochmals
überprüft und gibt nun die in den Regionalplänen
festgelegten regionalen Grünzüge mit Stand vom
31.12.2014 wieder. Aufgrund der künftig nur
nachrichtlichen Darstellung im LEP liegt die verbindliche
und konkrete Festlegung der regionalen Grünzüge
insoweit bei den Trägern der Regionalplanung. Deshalb
sind auch Fragen zur konkreten Abgrenzungen bei der
Festlegung der regionalen Grünzüge auf der Ebene der
Regionalplanung sinnvoll angesiedelt.
Der Anregung zur Kompensationsregelung bei der
Inanspruchnahme von Grünzügen wird insoweit
Rechnung getragen, dass diese Regelung in der
modifizierten Zielfestlegung nicht mehr erfolgt; zu einer
möglichen Kompensation wird in den Erläuterungen ein
Hinweis gegeben. Die Gemeinden sind im Rahmen der
Änderung von Regionaplänen beteiligt.
Seite 206 von 2025
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Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11041
Schlagwort: 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Zustimmung; es ist aber sicher zu stellen, dass insbesondere Land- und
Forstwirtschaft und touristische Nutzung hierdurch nicht noch weiter eingeschränkt
werden. Dies gilt insbesondere in Kommunen (wie Blankenheim), in denen schon
großflächig NSG-Ausweisungen (s. 7.2-6) vorhanden sind.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Konkretisierung des landesweiten Biotopverbundes
erfolgt im LEP durch Festlegung von Gebieten zum
Schutz der Natur.
Die Kriterien und Abgrenzungen der Gebiete für den
Schutz der Natur sind mit der für Naturschutz
zuständigen Behörde des Landes abgestimmt und auf
der Planungsebene des LEPs mit anderen
Nutzungsansprüchen abgewogen worden.
Im Rahmen der Konkretisierung, Ergänzung und
Umsetzung des landesweiten Biotopverbundnetzes sind
auch auf nachgeordneten Planungsebenen andere
Nutzungsansprüche zu berücksichtigen.
Ziel 7.2-2 trifft insbesondere auch keine Aussagen zur
Einschränkung der Flächenbewirtschaftung oder der
touristischen Nutzung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11042
Schlagwort: 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
7.2.4
Die zustimmende Stellungnahme wird zur Kenntnis
Siehe Stellungnahme zu 7.2.2 und 7.2-6)
genommen.
Zustimmung; die Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung stellt wie an anderer Stelle
schon erläutert ein wichtiges "Standbein" für die ländlich strukturierten Kommunen dar.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11043
Schlagwort: 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
7.2.5
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Siehe Stellungnahme zu 7.2.2
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
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05.10.2015
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11044
Schlagwort: 7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten
Siehe Stellungnahme zu 7.2.2 / hier ist noch festzustellen, dass in der Gemeinde
Blankenheim bereits ca. 3.200 ha an Naturschutzflächen festgesetzt sind und
hierdurch Einschränkungen vorliegen, die nicht noch weiter verstärkt werden sollen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Grundsatz wird gestrichen. Insoweit wird der Intention
dieser Stellungnahme gefolgt.
Nach Abwägung der unterschiedlichen Stellungnahmen
zu der Festlegung des Grundsatzes 7.2-6 ist dafür vor
allem entscheidend, dass der europäische Artenschutz
fachrechtlich abschließend geregelt ist. Weiterhin ist die
Formulierung des Grundsatzes auch in der
Verwaltungsvorschrift Artenschutz des Landes NordrheinWestfalen bereits enthalten.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11045
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Uneingeschränkte Zustimmung! Gerade in Gemeinden mit großem Waldbestand
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(Blankenheim als einer der größten kommunalen Waldeigentümer im Rheinland) darf Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
die Inanspruchnahme des Waldes für den Ausbau erneuerbarer Energien (WKA) nicht Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
als Tabu gelten. Selbstverständlich darf der Wald in seiner Funktion nicht
zu einem neuen, in Teilen auch modifizierten Ziel 7.3-1
beeinträchtigt werden, d.h. die Inanspruchnahme muss schonend erfolgen.
zusammengefasst.
Windenergieanlagen im Wald können auch zu artenschutzrechtlich relevanten
Konflikten mit diesen Arten führen. Insofern ist zu klären, ob jeder Verstoß gegen
An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
arten-schutzrechtliche Schutzbestimmungen, wie z.B. § 44 BNatSchG, eine erhebliche Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
Beeinträchtigung darstellt. Dies gilt auch für die Frage, wann die mit der Aufstellung
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
von Windrädern verbundenen Umweltauswirkungen die biologische Vielfalt, das
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Landschaftsbild oder die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erheblich
Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
belasten. Darüber hinaus benötigen die Kommunen für ihre konkreten
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
Planungsvorhaben eine Auslegungshilfe für die Einhaltung der arten-schutzrechtlichen forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Bestimmungen.
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Der Anregung auf Rücknahme der Öffnung des
Waldes für die Windenergienutzung wird insoweit nicht
gefolgt
Anregungen im Beteiligungsverfahren, auf die Begriffe
"wesentliche Waldfunktionen" und "erhebliche
Beeinträchtigung" in den Erläuterungen näher
einzugehen, wird gefolgt. Daraus ergibt sich, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines
Waldes voraussetzt, dass der Wirkbereich einer
geplanten Windenergieanlage oder eines Windparks eine
überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und
Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise bei einer
sehr intensiven Nutzung von Waldbereichen für Erholung
und Freizeit oder bei einer besonderen Erschließung der
betroffenen Waldbereiche begründet sein. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist auf nachgeordneten
Planungsebenen zu ermitteln und zu bewerten.
Entsprechend sind auch andere Waldfunktionen zu
ermitteln, soweit sich dazu aus der
Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt.
Artenschutzrechtliche Aspekte sind letztlich unabhängig
davon, ob eine Fläche mit Wald bestockt ist oder nicht,
grundsätzlich zu beachten. Nähere Ausführungen dazu
trifft der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen".
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11046
Schlagwort: 7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
Es wird vorgeschlagen, diese Regelung auf Gemeinden mit einem Waldanteil über 40 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
% auszudehnen, d.h. dies auch in der Erläuterung zu Grundsatz 7.3-4 "Waldarme und Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
waldreiche Gebiete" entsprechend zu formulieren. (entsprechend der Stellungnahme Wann eine Gemeinde als waldarm bzw. waldreich gilt,
der BezReg für den Regionalrat)
ergibt sich aus Ziel 7.3-4 (alt) bzw. 7.3-3 (neu). An dieser
mit der Landesforstverwaltung abgestimmten
Differenzierung wird festgehalten.
Anregungen des Beteiligungsverfahren zur Ausweitung
und Differenzierung der gebildeten Klassen (waldarme
Gemeinden/waldreiche Gemeinden/sonstige Gemeinden)
sowie zu den darin gebildeten Schwellenwerten von 20
bzw. 60 % wird nicht gefolgt, da aus Sicht der
Landesplanungsbehörde hierfür keine zwingenden
rechtlichen Gründe oder sich inhaltlich aufdrängenden
Argumente sprechen. Die Landesplanungsbehörde hält
daher an der gewählten Festlegung des Grundsatzes 7.34 (alt) bzw. 7.3-3 (neu) fest. Da es sich bei der
Festlegung um einen Grundsatz handelt, kann dieser bei
begründeten Entscheidungen des Einzelfalls
nachgeordneter Planungs- und Entscheidungsebenen im
Rahmen der Abwägung überwunden werden.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11047
Schlagwort: 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Es ist hier auf Dauer sicher zu stellen, dass den Kommunen zur Umsetzung der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Maßnahmen aus der Wasserrahmenrichtlinie ausreichend Fördermittel zur Verfügung Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
gestellt werden. Nur so kann ein guter Gewässerzustand gehalten oder ggf. sogar
Die Festlegungen des LEP können grundsätzlich nicht
verbessert werden.
mit Aussagen über Finanzierungen oder Zusagen über
Im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie wurde die Verminderung punktueller
finanzielle Förderungen verbunden werden, da dieses
Einträge von Nähr- und Schadstoffen in Gewässer (z.B. Einleitungen aus Kläranlagen) nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung in Nordrheinals Maßnahme zur Verbesserung der Gewässergüte vorrangig und prioritär
Westfalen liegt.
angegangen. Die Verminderung diffuser Einträge (z. B. aus der Landwirtschaft)
beschränkt sich vielfach nur auf entsprechende Beratungsaufträge und weniger auf
notwendige Umsetzungsmaßnahmen. Hier hat ein Umdenken stattzufinden.
Seite 210 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11048
Schlagwort: 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
7.4.2
s. Stellungnahme zu 7.4.1
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11049
Schlagwort: 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Zustimmung. Es ist sicherzustellen, dass Grundwasservorkommen und
Oberflächengewässer, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden,
zeitnah als Wasserschutzgebiete ausgewiesen werden.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11050
Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Zustimmung, sofern die Rücknahme in enger Abstimmung mit den Kommunen erfolgt.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11051
Schlagwort: 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Zustimmung im Gebiet der Gemeinde Blankenheim durch gezielte Maßnahmen (Ahr
2000) schon z.T. umgesetzt
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11052
Schlagwort: Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
8.1.2
Siehe Stellungnahme zu 7.1.4
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11053
Schlagwort: Zu 8.1-3 Verkehrstrassen
8.1.3
Siehe Stellungnahme zu 7.1.4
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich
auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der
Landesplanungsbehörde an der entsprechenden Stelle).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich
auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der
Landesplanungsbehörde an der entsprechenden Stelle).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich
Seite 211 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der
Landesplanungsbehörde an der entsprechenden Stelle.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11054
Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz
Dieses Ziel gilt nicht nur für die Ober- und Mittelzentren. Auch die Grundzentren sind
bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll
eine Änderung des Ziels und in der Folge der
Erläuterungen vorgenommen werden.
In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch
das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine
Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und
je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine
Schnellbusverbindung geeigneter sein kann.
Entsprechend sind in der Erläuterung folgende
Änderungen erforderlich:
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen
der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie
eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll
bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch,
je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch
andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie
zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die
Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und
Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte
nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit
der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und
ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der
Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen
Seite 212 von 2025
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde –
Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
richtet sich nach dem Bedarf.
Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1
dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen
Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln
des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet.
Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer
Schienenverbindung ein entsprechendes
Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes
Einzugsgebiet (das die Größenordnung des
Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt)
erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst
Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die
Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine
Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die
Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder
geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist
die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen
ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11055
Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
s. Stellungnahme zu 8.1-11;
dies gilt umso mehr, weil schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in
großem Umfang Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB
erheblich, z.T. sogar vollständig, von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen.
Fördermittel für diese Kommunen sind daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig
hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit dieser Kommunen, auch zu
Nachtzeiten und am Wochenende, sicher zu stellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die Frage
der Ausgestaltung des Angebots i. E. und die Festlegung
der Prioritäten bei einer finanziellen Förderung ist
Gegenstand der Fachplanung.
Seite 213 von 2025
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Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11056
Schlagwort: 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Zustimmung es wird hier auf die Stellungnahme zu 4.1 verwiesen.
Eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen ist zu vermeiden.
05.10.2015
Grundsatz 8.2-1
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung von
Siedlungsbereichen durch Transportleitungen vermieden
werden kann, ist im jeweiligen Verfahren die Einzelfall zu
prüfen. Eine generelle Vermeidung von
Siedlungsbereichen ist bei Transportleitungen nicht
möglich, da diese z. B. auch zur Versorgung von
Siedlungsbereichen dienen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11057
Schlagwort: 8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
Eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen ist zu vermeiden
Ziel 8.2-2
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Gemeinde Blankenheim setzt sich dafür ein, dass die
Siedlungsbereiche durch das Ziel 8.2-2 nicht
beeinträchtigt werden.
Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung von
Siedlungsbereichen durch Hochspannungsleitungen
vermieden werden kann, ist in dem Verfahren für die
jeweilige Hochspannungsleitung im Einzelfall zu prüfen.
Eine generelle Vermeidung von Siedlungsbereichen ist
Seite 214 von 2025
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05.10.2015
bei Hochspannungsleitungen nicht möglich, da diese z.
B. auch der Versorgung von Siedlungsbereichen dienen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11058
Schlagwort: 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen ist zu vermeiden
Ziel 8.2-3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Stellungnahme wird insoweit aufgegriffen, dass das Ziel
8.2-3 (alt) in einen => Grundsatz 8.2-3 (neu) und ein =>
Ziel 8.2-4 (neu) aufgeteilt wird.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11059
Schlagwort: 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Hierbei dürfen die Planungshoheit und die Entwicklungsmöglichkeiten betroffener
Grundsatz 8.2-6
Gemeinden nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtig werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Bedenken werden durch Streichung des Grundsatzes
8.2-6 aufgegriffen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11060
Schlagwort: 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Zustimmung (geringe Transportwege helfen einer gebührenverträglichen
Die Zustimmung zum Entwurf des LEP wird zur Kenntnis
Abfallbeseitigung)
genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht
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05.10.2015
geändert. Bedenken oder Anregungen werden nicht
vorgetragen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11061
Schlagwort: 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Festlegung nur im Einvernehmen mit den Kommunen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Sie kann aber auch
mit ihrer planerischen Konzeption davon abweichen.
Treten neue Regionalpläne in Kraft, gilt für deren Ziele,
die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4
Baugesetzbuch an die Ziele der Raumordnung
anzupassen.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11062
Schlagwort: 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Festlegung nur im Einvernehmen mit den Kommunen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird durch eine Ergänzung der
Erläuterungen zu Ziel 10.1-4 geändert.
In der Erläuterung zum Ziel 10.1-4 wird bezüglich der
Potentiale der kombinierten Kraft-Wärme-Koppelung auf
die praktisch nutzbaren, technisch-wirtschaftliche
Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung abgestellt.
Damit wird verdeutlicht, dass die Regional- und
insbesondere die Bauleitplanung vor dem Hintergrund
der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und dertechnisch
erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale
angepasste planerische Festlegungen treffen können.
Seite 216 von 2025
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Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11063
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Vorgabe von strikt zu beachtenden flächenbezogenen Mengenzielen, die die
kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, wird sehr kritisch
gesehen (Regierungsbezirk Köln: 14.500 ha?).
Hierbei sind jedenfalls die Belange jeder einzelnen Kommune zu beachten.
Insbesondere sind vorhandene oder in Aufstellung befindliche Potentialstudien und
Schlüssige Gesamtkonzepte der Kommunen zu berücksichtigen.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielefestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
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05.10.2015
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
Beteiligter: Gemeinde Blankenheim
ID: 11064
Schlagwort: 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Zustimmung, soweit entsprechende Planungen und Gesamtkonzepte der Kommunen Die Stellungnahme und die grundsätzliche Zustimmung
Berücksichtigung finden.
zum LEP-Entwurf werden zur Kenntnis genommen; der
LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
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05.10.2015
Gemeinde Bönen
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10537
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die geänderten
Rahmenbedingungen der nordrhein-westfälischen Raumordnung und Landesplanung
berücksichtigt, wird grundsätzlich begrüßt. Dennoch können nicht alle Ziele und
Grundsätze des vorliegenden Entwurfs inhaltlich mitgetragen werden. Im Einzelnen
gibt es folgende Anmerkungen:
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10538
Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 2-1 zur räumlichen Struktur des Landes sehen
wie bisher ein dreistufiges System der zentralörtlichen Gliederung vor (Ober-, Mittelund Grundzentren). Die Siedlungsentwicklung soll bedarfsgerecht und nachhaltig sein
und im Siedlungsraum erfolgen. In den Festlegungen wird für die Gemeinde Bönen,
die Einstufung als Grundzentrum getroffen, sodass der Festlegung hierzu
grundsätzlich zugestimmt wird. In den Erläuterungen der Ziele und Grundsätze wird
angemerkt, dass es aufgrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs, zu
Tragfähigkeitsproblemen kommen kann. Daher soll in der Laufzeit des LEP eine
Überprüfung der zentralörtlichen Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie der
Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge stattfinden. Die
Kommunen müssen Sicherheit bei der Einstufung haben, da hierdurch die
Rahmenbedingungen für die Entwicklung vorgegeben werden.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10539
Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Es wird bei der Siedlungs- und Freiraumdarstellung (Ziel 2-2) einzig auf die
nachfolgenden Regionalpläne und ihre Darstellung abgestellt. Wie sich die
bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung bemisst, wird nicht erläutert. Es fehlen
Hinweise, wie eine räumliche Konzentration und gleichzeitig die Allgemeine
Erwiderung
Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird
zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und
Bedenken werden im Zusammenhang den
entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen
behandelt.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung
soll erst im Rahmen der angekündigten Überprüfung der
zentralörtlichen Gliederung entschieden werden.
Sollte die Überprüfung zur Änderung landesplanerischer
Festlegung führen, werden diese selbstverständlich im
Zuge einer förmlichen LEP-Änderung vollzogen, so dass
alle Betroffenen beteiligt sind und durchgängig
Planungssicherheit haben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Gegenstand der Daseinsvorsorge bzw. der Schaffung
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Erreichbarkeit umgesetzt werden sollen.
05.10.2015
gleichwertiger Lebensverhältnisse (Grundsatz 2-2) sind
das Angebot und die Erreichbarkeit von Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen. Festlegungen zur
bedarfsgerechten Bemessung von Siedlungsbereichen
und zur räumlichen Konzentration der
Siedlungsentwicklung finden sich im Kapitel 6 und in den
Zielen 2-1 und 2-2.
Der Grundsatz zur Daseinsvorsorge ist nicht auf die
Regionalplanung beschränkt; insofern gilt für seine
Bindungswirkung § 4 ROG.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10540
Schlagwort: 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Mit dem Zielen und Grundlagen in Kapitel 3 enthalten die Unterlagen selbst eine
Übersichtskarte zu den 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaften des Landes NRW.
Bönen ist hiervon nicht unmittelbar berührt, lediglich im Norden des Kreises Unna
grenzt die Kulturlandschaft Westmünsterland an. Die Aussagen zum Erhalt der Vielfalt
und Einzigartigkeit, sowohl der Kulturlandschaften als auch zu den ortsteilbildenden
historischen Stadtkernen, werden mitgetragen.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10541
Schlagwort: 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Durch die Ziele und Grundsätze im Abschnitt 4 zum Klimaschutz und der Anpassung
an den Klimawandel wird dargelegt, dass die Raumentwicklung zum
Ressourcenschutz und zum Ausbau erneuerbarer Energien beitragen soll. Diese
Rubrik ist eines der zentralen Anliegen im neuen Entwurf zum
Landesentwicklungsplan. Das Thema Klimaschutz und Anpassung an den
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Die offensichtlich für die Beteiligten schwierige
Unterscheidung von Kulturlandschaften und
Kulturlandschaftsbereichen soll durch eine Änderung der
Erläuterung zu 3-2 verbessert werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Klimawandel ist eines der großen Herausforderungen unserer Zeit.
Die in den Grundsätzen 4.1 bis 4.2 beschriebenen Ansätze finden sich bereits in den
maßgeblichen Gesetzen zur städtebaulichen Entwicklung, dem Baugesetzbuch sowie
weiteren Regelwerken z.B. Energieeinsparverordnung (EnEV) etc., wieder. Da sie als
Grundsatz gleichberechtigt zu den übrigen Belangen einer städtebaulichen
Entwicklung stehen, werden nach Auffassung der Verwaltung diese Aspekte
grundsätzlich begrüßt. Im Hinblick auf begleitende Verfahren wird an dieser Stelle der
Hinweis gegeben, dass seitens der Gemeinde Bönen ein Klimaschutzkonzept seit dem
letzten Jahr vorliegt, welches im Hinblick auf ein abgestimmtes
Klimaschutzmanagement in diesem Jahr konkretisiert werden soll. Zum jetzigen zum
jetzigen Erarbeitungsstand des LEP’s werden keine weitergehenden Anregungen
vorgetragen werden.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10542
Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Die Grundsätze im 5. Abschnitt zielen darauf ab, regionale Kooperation stärker in die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Regionalplanung einzubeziehen und durch grenzüberschreitende Kooperationen eine Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
nachhaltige Entwicklung zu fördern. Aus gemeindlicher Sicht werden diese
Grundsätze befürwortet und im Wesentlichen bereits auf Kreisebene praktiziert,
sodass in diesem Kontext weitere Anreize zur regionalen Zusammenarbeit geschaffen
werden.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10543
Schlagwort: 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Jedoch legt der Landesentwicklungsplan im Grundsatz 5.2 zudem fest, dass das
Die Anregung wird z.T. durch eine Änderung des
gesamte Bundesland NRW eine europäische Metropolregion ist. Nach der
Grundsatzes und der Erläuterung hierzu aufgegriffen.
allgemeinen Definition sind sog. Metropolregionen stark verdichtete Ballungsräume,
die als Motoren der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung
Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund
betrachtet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bisher nur im
eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung
Zusammenhang mit der Rhein-Ruhr Schiene in Verbindung gebracht und trug damit für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In
der engen Verflechtung und Arbeitsteilung zwischen
diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in
den Kommunen im Rhein-Ruhr-Raum entsprechend Rechnung. Die Entscheidung der Metropolregionen gegliedert, wobei jeweils zwischen den
Landesregierung, das gesamte Bundesland als Metropolregion zu erklären ist weder Kernräumen und den weiteren Verflechtungsbereichen
nachvollziehbar noch in der Konsequenz, mangelnder Wahrnehmung im europäischen dieser Metropolregionen unterschieden wird.
Kontext, wünschenswert. Insoweit sollte die bisherige Regelung nur die Rhein-Ruhr- NRW betreffend wird (schematisch) die Metropolregion
Schiene als Metropolregion zu begreifen, wieder im LEP-NRW seinen Niederschlag
Rhein-Ruhr mit den Kernen Dortmund/Essen/Duisburg
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
finden.
05.10.2015
/Düsseldorf/Köln/Bonn dargestellt; deren weiterer
Verflechtungsbereich greift in der Darstellung des MKROLeitbildes noch über Nordrhein-Westfalen hinaus.
Außerdem wird im MKRO-Leitbild aufgezeigt, dass auch
im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T.
grenzüberschreitende metropolitane Ansätze (sog.
Wachstumsräume) bestehen.
Zum einen ist festzustellen, dass die mit der Weitung des
Begriffs auf ganz NRW beabsichtigte Vermeidung einer
Spaltung des Landes (kein "Nordrhein-Restfalen") von
den Betroffenen nicht aufgegriffen wird.
Zum anderen war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des
LEP-Entwurfs insbesondere unklar, wie sich die Region
‚Düsseldorf/Niederrhein/Bergische Städte‘ zwischen den
Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will.
Durch die Stellungnahmen zum LEP-Entwurf ist nunmehr
belegt, dass eine eindeutige Mehrheit für eine
"Metropolregion Rheinland" eintritt.
Dies soll nun durch Änderung des LEP-Entwurfs
aufgegriffen werden: die "metropoleruhr" und die
"Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale
Kooperation ihre jeweiligen Metropolfunktionen stärken
und sie sollen nach außen als Metropolregion Rhein-Ruhr
die größte deutsche Metropolregion verkörpern. Eine
exakte Abgrenzung dieser Metropolregionen soll im LEP
nicht vorgenommen werden, um regionale Kooperationen
– wie geschehen – auf freiwilliger Basis flexibel von unten
wachsen zu lassen.
Von dieser engeren Fassung der Metropolregion bleibt
unberührt, dass auch in den übrigen Regionen NordrheinWestfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt
werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von
Metropolfunktionen gestärkt werden sollen, damit unser
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Land auf internationaler Ebene insgesamt als
"Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen
wird bzw. sich als solcher darstellen kann.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10544
Schlagwort: 6. Siedlungsraum
Die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 6 befassen sich mit dem gesamten
Siedlungsraum und bilden ein zentrales Element des Entwurfes des neuen
Landesentwicklungsplanes. Für den gesamten Siedlungsraum gilt, dass die
Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend ausgerichtet sein soll.
Der Landesgesetzgeber hat im Vorfeld der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes
ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem landeseinheitlich eine neue Methode zur
Ermittlung der Bedarfe im Allgemeine Siedlungsbereich (ASB) und Gewerbebereich
eingeführt werden sollte. In der Vergangenheit hatten die zuständigen
Regionalplanungsbehörden die gängige Methode für die Ermittlung der
Wirtschaftsflächen "GIFPRO-Modell" unterschiedlich weiter entwickelt und den
regionalspezifischen Gegebenheiten angepasst. Ein Vergleich der
Berechnungsmethoden war somit nicht mehr möglich. Dies wollte der
Landesgesetzgeber geändert wissen und hatte das ISB (Prof. Valleè) beauftragt,
einen neuen Methodenvorschlag zur Berechnung der Siedlungsflächen zu entwickeln.
Sowohl der Vorschlag als auch der daraus resultierende Erlassentwurf wurde u.a. von
den kommunalen Spitzenverbänden heftig kritisiert. Die zu geringe Würdigung der
kommunalen Disparitäten insbesondere bei der Verallgemeinerung der
städtebaulichen Dichte sowie die unzutreffende Verwendung von statistischen Daten
(z.B. Beschäftigtenzahlen nur auf Kreisebene), als auch die Ermittlung der
Flächenbedarfe nur auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte führte zu nicht
nachvollziehbaren Ergebnissen.
Aktuell gibt es weder eine landeseinheitliche Berechnungsmethode noch einen
entsprechenden Erlass zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe. Problematisch
und in dieser Hinsicht irreführend sind jedoch die im vorliegenden Entwurf des LEP`s
aufgeführten Formulierungen "auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode...
(Seite 42 vorletzter Absatz)". Dies suggeriert fälschlicherweise das Vorhandensein
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme geäußerte Kritik an dem ISBGutachten wird zumindest bezüglich der Methode zur
Ermittlung der Wohnbauflächen nicht geteilt. Was die
Dichten angeht, so sind diese aus Sicht des Plangebers
durchaus nachvollziehbar. Da die Raumkategorien
(Ballungskern ) im LEP-Entwurf nicht mehr enthalten
sind, hat der Gutachter neue Kategorien anhand der
Einwohnerdichte gebildet, die im Wesentlichen den
Raumkategorien des bisherigen LEP entsprechen. Die
vorgegebenen durchschnittlichen Dichten geben auch
den hoch verdichteten Kommunen genug Spielraum, um
eine Mischung aus höher verdichtetem
Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern zu
realisieren. Was die Ermittlung der Flächenbedarfe auf
Kreisebene angeht, so hat der Gutachter Empfehlungen
dazu abgegeben, wie die Wohnbauflächenbedarfe auf
Gemeindeebene heruntergebrochen werden können.
Beschäftigtenzahlen wiederum werden zukünftig nicht
mehr benötigt (s. u.). Folgerichtig wird bei der
Beschreibung der Bedarfsberechnungsmethoden in den
Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig im Bereich der
Wohnbauflächen im Wesentlichen die von Prof. Vallée
entwickelte Methode zugrundgelegt mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
einer Methode, die es in der vorher vom Land NRW angestrebten Version tatsächlich
gar nicht gibt. Lediglich der Homepage NRW ist zu entnehmen, dass mit Bezug auf
das v. g. Gutachten die Regionalplanungsbehörden zur Ermittlung des Bedarfes eine
Methode zu entwickeln haben. Grundsätzlich wurde der Versuch, eine
landeseinheitliche Methode zu entwickeln, von allen Akteuren (Kommunen,
kommunalen Spitzenverbänden, IHK) mitgetragen. Zum Einen, um zukünftig
zielgerichtet die Flächeninanspruchnahme landeseinheitlich steuern zu können, zum
Anderen weil die bedarfsorientierte Flächeninanspruchnahme im Sinne einer
nachhaltigen Entwicklung von allen Kommunen als wichtig im Umgang mit den
natürlichen Ressourcen angesehen wird.
Hierfür wäre jedoch als weitere Voraussetzung für die Reduzierung der
Inanspruchnahme des Siedlungsraumes die Einführung eines landeseinheitlichen
Siedlungsflächenmonitorings erforderlich.
Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Zielen und Grundsätzen in diesem
Kapitel 6 Siedlungsraum beziehen die vorangestellten grundlegenden Aussagen mit
ein.
05.10.2015
Ersatzbedarfs anzuerkennen). Im Bereich der
Wirtschaftsflächen wird zukünftig nicht auf das im ValléeGutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte
GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls
empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis
der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt.
Was das Siedlungsflächenmonitoring selbst angeht, wird
darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in
Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden
unter Berücksichtigung der in einzelnen
Planungsregionen bereits bestehenden
Monitoringsysteme (und damit auch das des RVR)
erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als
auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert
wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden
Anregungen wurden, wo aus Sicht der
Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Der
(überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist
Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter
Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten
Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring.
Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des
Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Nach
vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine
Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen.
Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder
anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die
Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt
werden.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10545
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Sowohl das Ziel 6.1-1 "Ausrichtung der Siedlungsentwicklung" als auch das Ziel 6.1-4 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
"Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen" können vor dem
Hintergrund eines sparsamen Umganges mit der Ressource Fläche mitgetragen
werden. Jedoch setzt die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bedarf voraus,
dass dieser genau bekannt ist bzw. nach einheitlichen Vorgaben berechnet wird. Da
es Derzeit jedoch kein belastbares Berechnungsmodell gibt, wird erwartet, dass dies
unter Beteiligung der Kommune erarbeitet wird.
05.10.2015
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in den
Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit
einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen
Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen
auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden
müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie
welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Bezüglich Wohnbauflächen wird auf die dafür im
Vallée-Gutachten empfohlene Methode abgestellt,
allerdings werden dabei die erwähnten
"Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von
Single-Haushalten) ) berücksichtigt; außerdem wird auch
Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf
ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs
zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden
insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu
6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu
10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu
20%) vorgegeben wird. Die nun beschriebenen Methoden
geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung
getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung
bei einer Fortschreibung die Darstellung von
Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach
wie vor möglich; eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit
nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10546
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Schwierig ist das Ziel 6.1-2 "Rücknahme von Siedlungsreserveflächen". Das bedeutet, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
dass bei Wegfall des Bedarfes die für die Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen – Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
wenn nicht bauleitplanerisch gebunden – auch wieder dem Freiraum zuzuführen sind. Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
Diese Formulierung ist als Ziel seitens der Gemeinde Bönen abzulehnen, weil es eine (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
vorausschauende und langfristige Flächenpolitik der Kommunen konterkariert. Die
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Verpflichtung zur Rücknahme von Flächen, die rechnerisch nicht mehr benötigt
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
werden und für die noch kein verbindlicher Bauleitplan existiert, ist nicht mit der
kommunalen Planungshoheit vereinbar. Die Städte sind bereits dem Grundsatz in § 1a Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
Abs. 2 BauGB verpflichtet und werden Flächen nur dann entwickeln, wenn ein
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
tatsächlicher Bedarf besteht.
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Die
Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen
das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar
ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10547
Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Grundsätze von Punkt 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" bis einschließlich
6.1-9 "Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten" werden
mitgetragen, zumal sie bereits heute in der kommunalen Planung Anwendung finden.
Eine Zersiedelung ist zu verhindern, vielmehr soll die Innenentwicklung vor
Inanspruchnahme des Außenbereichs stattfinden. Allerdings kann im Einzelfall
aufgrund der örtlichen Situation dieses Ziel nicht uneingeschränkt umgesetzt werden.
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern bezüglich der Grundsätze
nicht geändert.
Allerdings wurde den Hinweisen / Anregungen vieler
Beteiligter gefolgt, aus Ziel 6.1-6 einen Grundsatz zu
formulieren. Planungen und Maßnahmen der
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05.10.2015
Innenentwicklung in Anlehnung an das BauGB und wie
auch in den Erläuterungen beschrieben umfassen vor
allem die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile.
Erfasst werden dabei auch die Wiedernutzbarmachung
von Flächen und Nachverdichtungen. Innenentwicklung
kann sich auch auf den sogenannten "Außenbereich im
Innenbereich" und Abrundungsflächen, nicht aber isoliert
in den Außenbereich vorstoßende Flächen beziehen.
Damit wird aber auch deutlich, dass der bisher als Ziel
festgelegte Vorrang der Innenentwicklung im Extremfall
so verstanden werden könnte, dass z. B.
Wohnbauflächen des Flächennutzungsplans erst dann
durch Bebauungsplan in Wohngebiete umgesetzt werden
dürfen, wenn die letzte innenliegende Brachfläche
genutzt wurde. Der mit einer solchen Interpretation
verbundene hohe Eingriff in die kommunale
Planungshoheit wird durch die Umformulierung als
Grundsatz reduziert, ohne dabei die Zielrichtung aus dem
Blick zu nehmen.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10548
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel 6.1-10 "Flächentausch" sollte nur als Grundsatz formuliert werden, weil bei
der Inanspruchnahme von Flächen des Freiraumes ohnehin verschärfte
Anforderungen gelten und die Zielformulierung insbesondere hinsichtlich der
Gleichwertigkeit der Freiraumfunktion die gewollte Flexibilisierung der Kommunen in
der städtebaulichen Entwicklung enorm behindern würde. Es wird jedoch seitens der
Verwaltung grundsätzlich begrüßt, da oftmals nicht vorhersehbare
Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung einer Fläche verhindern.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
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05.10.2015
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
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05.10.2015
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10549
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Im Ziel 6.1-11 "Flächensparende Siedlungsentwicklung" ist als Bedingung formuliert,
dessen Ziele und Grundsätze insgesamt darauf abzielen, das Wachstum der
Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf täglich 5 ha und langfristig auf
"Netto-Null" zu senken. In der Erläuterung wird weder beschrieben, wovon dieses 5 ha
Ziel abgeleitet wird, noch werden die kommunalen Disparitäten ausreichend
gewürdigt. Außerdem liegt, wie bereits einführend dargelegt, weder ein landesweit
einheitliches Berechnungsverfahren, noch ein landeseinheitliches Verfahren zum
Siedlungsflächen-monitoring vor, das diese Vorgaben dauerhaft kontrolliert. Insofern
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
scheitert diese Zielformulierung auch an der Vollzugsfähigkeit und muss auch vor
diesem Hintergrund abgelehnt werden.
05.10.2015
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das
im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im
Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode
zugrundgelegt – jedoch mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den
Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen
erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie
z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der
Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser
Berechnung zugrundezulegende
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind
daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
Seite 232 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Seite 233 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10550
Schlagwort: 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
Für die in 6.2 "Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche" Ziele und Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-5 gilt, dass eine Entwicklung auf die zentralörtlich
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
bedeutsamen Siedlungsbereiche auszurichten ist und neue Allgemeine
geändert.
Siedlungsbereiche vorrangig an diese anzuschließen sind. Die dort genannten Ziele
und Grundsätze entsprechen den Vorgaben, die das Baugesetzbuch für die
Siedlungsentwicklung vorsieht und den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass die
Ausführungen durch die Gemeinde mitgetragen werden können.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10551
Schlagwort: 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Die Aussagen im Grundsatz 6.3-2 "Umgebungsschutz" werden ausdrücklich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
unterstützt, weil es für die kommunale Selbstverantwortung und Leistungsfähigkeit
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
unumgänglich ist, ein ausreichendes Flächenangebot für die ökonomische
Entwicklung vorzuhalten, die möglichst ohne Restriktionen auch ausreichende
Entwicklungspotenziale erschließen kann.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10552
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Insoweit werden die Ausführungen im Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
industrielle Nutzungen" hinsichtlich der Aussage, dass diese kritisch gesehen werden, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
da gerade in Bezug auf eine mögliche Nähe zur Wohnbebauung und der in der
Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2
Vergangenheit verschärften Regelungen im Bereich des Immissionsschutzes
beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG
einerseits, aber auch eine Veränderung in den Prozessabläufen der
und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der
Wirtschaftsbetriebe ein ausreichender Abstand gewährleistet sein muss. Die
Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der
Ausnahmetatbestände greifen zu kurz und berücksichtigen nicht die mögliche
Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche
Restriktion einer nahenden Wohnbebauung.
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB.
Dabei gleicht die Regionalplanung die
ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte
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dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung
überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile
aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen
zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung
an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei
es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder
auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch
eine entsprechende Staffelung der
Baugebietsausweisungen gelöst.
Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und
Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und
die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um
dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz
gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung
weder zu erschweren noch unmöglich zu machen.
Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des
Immissionsschutzes – wie vorgeschlagen - würde den mit
diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte
Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde
Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10553
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Der darauf folgende Abschnitt 6.5 beschäftigt sich mit dem "Großflächigen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einzelhandel", der bereits als Bestandteil der Landesentwicklungsplanung im Sommer
2013 Rechtskraft erlangt hat. Ergänzende Anregungen werden durch die Verwaltung
nicht vorgeschlagen, sodass eine Zusammenführung des sachlichen Teilplans im
Gesamtwerk zum LEP grundsätzlich begrüßt wird, um entsprechende
Fehlentwicklungen durch beispielsweise eine Ansiedlung auf der sog. "grünen Wiese"
zu Lasten der Innenstädte zukünftig zu vermeiden. (s. Beschlussvorlage zum
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05.10.2015
25.10.2012 "großflächiger Einzelhandel" Vorlage Nr. 440/8).
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10554
Schlagwort: 7. Freiraum
Die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 7 können im Interesse einer nachhaltigen
Entwicklung und unter Beachtung einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung der
ökonomischen Belange mitgetragen werden. Sie entsprechen z.B. auch den
Regelungen, die im Baugesetzbuch bereits normiert und von den Kommunen im
Rahmen ihrer planungsrechtlichen Aktivitäten zu beachten sind. Die Vorgabe des
Ziels, in einem landesweiten Verbund die Biotope zu sichern, zu entwickeln und zu
vernetzen, ist zu befürworten. Es müssen dabei aber auch sonstige Raumansprüche
berücksichtigt werden. Bereits an dieser Stelle wird sowohl unter dem Aspekt des
Bodenschutzes als auch unter dem Aspekt des Themas Wasser darauf hingewiesen,
dass vom Landesgesetzgeber erwartet wird, eine eindeutige Zielformulierung mit dem
Verbot von Hydraulic Fractioning (Fracking) zu finden. Der Freiraum und seine
Leistungs- und Funktionsfähigkeit soll erhalten bleiben und nicht durch zusätzliche
Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme
von Waldflächen für Windkraft, ist nur bei nachgewiesenem Bedarf möglich, wenn
Planungen und Maßnahmen nicht außerhalb von Wald realisierbar sind und die
Waldumwandlung auf das erforderliche Maß beschränkt ist.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10555
Schlagwort: 8. Verkehr und technische Infrastruktur
Für die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 8 gilt, dass siedlungsräumliche und
verkehrsinfrastrukturelle Planungen aufeinander abgestimmt werden sollen. Ein
Ausbau vorhandener Infrastruktur ist vorrangig vor dem Bau neuer raumbedeutsamer
Verkehrsinfrastruktur. Ausnahme ist die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität und
neue Schieneninfrastruktur zur Verlagerung von Güterverkehren aus
Siedlungsbereichen. Im Rahmen dieser Zielsetzung ergibt sich die Notwendigkeit,
beim Ausbau im Bestand zwingend der Bevölkerung einen hohen Schutz,
insbesondere vor Lärm, einzuordnen. Speziell für Bönen, würde eine Intensivierung
bestehender Trassen zu Lasten der angrenzenden Bevölkerung gehen. Außerdem ist
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Stellungnahme zum Aspekt des Frackings wird zur
Kenntnis genommen. Ihr wird mit der Aufnahme des
Zieles 10.3-4 "Ausschluss von Fracking in
unkonventionellen Lagerstätten" gefolgt.
An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Konkrete verkehrsplanerische Maßnahmen wie z. B.
Lärmschutzmaßnahmen oder Beseitigung von
höhengleichen Bahnübergängen, u. a. Maßnahmen im
Zuge der Umsetzung einer Straßen- oder
Schieneninfrastrukturplanung sind nicht Gegenstand der
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
bei einer weiteren Intensivierung unerlässlich, den Bahnübergang zu verändern, um
den Verkehrsfluss nicht noch stärker zu behindern.
05.10.2015
Landesplanung/Angelegenheit der Fachplanung.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10556
Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Im Ziel 8.1-6 "Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen" in NRW wird der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Flughafen Dortmund wie bislang im gültigen Landesentwicklungsplan von 1995 als
Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Regionalflughafen klassifiziert. Da damit eine Änderung der Rechtsposition nicht
Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
verbunden ist, ergeben sich hierzu keine Anmerkungen.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10557
Schlagwort: 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Als Anmerkung zum nachfolgenden Ziel 8.1-7 "Schutz vor Fluglärm" wird darauf
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
hingewiesen, dass im bisherigen LEP IV die Schutzzonen zeichnerisch dargestellt
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
wurden. Im neuen LEP wurde darauf verzichtet. Nach Auffassung der Verwaltung
sollten daher die eher nur allgemein formulierten Festlegungen zur Klarstellung und
Die Darstellung der Lärmschutzzonen erfolgt in den
Darlegung von Auswirkungen eine Beikarte über die erweiterten Schutzzonen
Regionalplänen. Aufgrund der größeren Maßstabsebene
beinhalten, um so den Raumkonflikten insbesondere durch den bedarfsgerechten
sind die räumlichen Konflikte auf dieser Ebene besser
Ausbau und die erweiterten Betriebszeiten möglichst frühzeitig die notwendige
erkennbar und lösbar.
Beachtung einzuräumen.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10558
Schlagwort: 8.2 Transport in Leitungen
Soweit der Abschnitt 8.2 "Transport in Leitungen" Festlegungen zum Ziel 8.2-3
"Höchstspanungsleitungen" trifft, wäre es wünschenswert, dass der Ausbau
bedarfsgerecht erfolgt. Insofern ist der Korridor der in Planung befindlichen
Höchstspannungsleitungen im Zusammenhang mit dem Netzentwicklungsplan des
Bundes auch im LEP NRW zeichnerisch darzustellen, um so raumbezogene
Entwicklungen möglichst frühzeitig zu erkennen (Mindestabstand von 400 m, im
Außenbereich 200 m).
Ziel 8.2-3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
Da die Landesplanungsbehörde keine Trassen festlegt
und auch mit dem LEP keine Trassen festgelegt werden,
wird eine zeichnerische Darstellung im LEP abgelehnt.
Die Regionalplanungsbehörden können z. B. im Form
von Beikarten nachrichtlich zeichnerische
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Übersichtskarten in den Regionalplan aufnahmen.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10559
Schlagwort: 9. Rohstoffversorgung
Die im Abschnitt 9 festgehaltenen Grundsätze zur Rohstoffversorgung, sind die
Bereiche des Hydraulic Fractioning (Fracking) verbunden. In diesem Zusammenhang
werden keine Anmerkungen vorgetragen, da zunächst keine Betroffenheit abzuleiten
ist, jedoch aufgrund der damit verbundenen Risiken, sollte das Land NRW eine Ziel
definieren, um das Hydraulic Fractioning auszugliedern.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10560
Schlagwort: 10. Energieversorgung
In den Zielen und Grundsätzen 10.1-1 bis 10.3-3 ist eine nachhaltige
Energieversorgung vorgesehen, bei der vorrangig erneuerbare Energieträger
eingesetzt werden und weitere erforderliche Energie durch die effiziente Nutzung
fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden soll. Die räumlichen Voraussetzungen
für die Umsetzung dieser Energieversorgung sind zu schaffen und geeignete
Standorte hierfür sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. Für
eine möglichst effiziente Energienutzung sind die Potenziale von Kraft-WärmeKopplung zu nutzen. Um bis 2025 30 % der Stromversorgung in NRW durch
erneuerbare Energien zu decken, müssen in den Regionalplänen die Vorranggebiete
dargestellt werden. Die auszuweisende Größe ist abhängig vom jeweiligen regionalen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; in den
LEP wir ein neues Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in
unkonventionellen Lagerstätten aufgenommen.
"Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in
sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist
ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des
Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die
Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu
Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern bezüglich der
Flächenvorgaben mit einem Grundsatz ergänzt geändert.
Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien stetig
zunehmen. Zumindest für die Geltungsdauer des LEP
wird aber weiterhin die flexible Ergänzung durch eine
hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger erforderlich
sein.
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05.10.2015
Potenzial. Von den insgesamt 54.000 ha, die NRW-weit ausgewiesen werden müssen, Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und
entfallen 1.500 ha auf das Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr. Diese
langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen
Zielfestlegung
Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalens fest.
10.2.-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" muss jedoch abgelehnt werden, Dabei werden die Flächennutzungsansprüche für neue
weil sie auf der Potenzialstudie des Landes NRW beruht, die jedoch teilweise
Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie in
wesentliche Aspekte im Bereich Artenschutz nicht berücksichtigt hat. Gerade der
den Blick genommen (vgl. Grundsatz 10.1-3).
Artenschutz, im Wesentlichen dabei der Vogelschutz, führt auch in aktuellen
Diskussionen dazu, dass mit der Umsetzung der Bildung von Konzentrationszonen in Die Windenergie spielt beim Ausbau der Erneuerbaren
den Kommunen erhebliche Probleme vorhanden sind, die zum Teil dazu führen, dass Energien eine tragende Rolle. Zudem ist die
Standorte nicht realisiert werden können. Ein Vergleich zum Geoinformationssystem Windenergienutzung in besonderer Weise
des Regionalverbandes Ruhr EnergyFis hat zudem dazu geführt, dass nur im Bereich raumbedeutsam im Vergleich zur Nutzung anderer
des Kreises Wesel mögliche Potentialflächen identifiziert werden konnten. Im Kreis
Formen der Erneuerbaren Energien.
Unna gab es lediglich zwei Prüfflächen. Eine zeichnerische Darstellung von 1.500 ha
ist nach Auswertung von dem Geoinformationssystem EnergyFis im Planungsraum
Zu den die potentielle Windenenergienutzung
Ruhr nicht ansatzweise möglich. Insofern verstößt die Zielformulierung u.a. auch an
beeinflussenden Faktoren zählen auch Anlagenschutz für
der fehlenden Vollzugsfähigkeit und kann somit kein Ziel im Sinne der Raumordnung die Flugsicherung, Landschaftsschutz und Artenschutz;
abbilden.
deren Einfluss auf die letztendliche Verfügbarkeit von
Potentialflächen kann auf dieser vorgelagerten Ebene
nicht abschließend bewertet werden. Deshalb ist die aus
der Potentialstudie Windenergie abgeleitete
Flächenkulisse in einen Grundsatz aufgenommen
worden.
Dieser Grundsatz 10.2-X bezieht sich auch auf den
Gesamtumfang der in den Regionalplänen
festzulegenden Vorranggebiete in der Größenordnung
von mindestens 1,6 % der Landesfläche und auf die
regionalen Potentiale. Mit Vorrang des Ausbaus
Erneuerbarer Energien werden textliche Festlegungen in
Form von Grundsätzen und Zielen für die späterer
Konkretisierung auf der Ebene der Regionalplanung
vorgegeben. Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen
die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch
dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf die
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regionalplanerische Festlegung.
Beteiligter: Gemeinde Bönen
ID: 10561
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Als Fazit der vorangegangenen Ausführungen wird durch die Verwaltung zunächst die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Erarbeitung des neuen LEP begrüßt. In Themenbereichen, bei denen jeweils eine
Anmerkung gegeben ist, sind die raumordnerische Ziele nach Auffassung der
Verwaltung in der Art formuliert, dass sie bei eingeleiteten oder zukünftigen
Entwicklungen der Gemeinde unter dem Aspekt der vorrangigen Ausrichtung der
gemeindlichen Ziele an den Landesentwicklungsplan unter Umständen zu
Planungshemmnissen führen kann. Daher soll der Entwurf überarbeitet werden, um
einen Landesentwicklungsplan zu erhalten, der seiner Aufgabe, die räumliche
Entwicklung in NRW verantwortungsbewusst steuern zu können, gerecht wird.
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05.10.2015
Gemeinde Borchen
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11109
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Mit größter Sorge und erheblichen Bedenken hat die Gemeinde Borchen den Entwurf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis genommen. Die
Konkrete Anregungen und Bedenken werden im
Gemeinde Borchen lehnt daher den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab.
Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und
Erläuterungen behandelt.
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11110
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Flächeninanspruchnahme soll bis zum Jahr 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
auf "Netto Null" reduziert werden. Unter anderem werden die Rücknahme von
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
Siedlungsreserveflächen und der Vorrang der Innenentwicklung angesprochen. Im
Rahmen der Regionalplanung soll künftig der Siedlungsraum nur unter ganz
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
begrenzten Voraussetzungen erweitert und entwickelt werden.
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Diese Festlegungen schränken die Entwicklungsmöglichkeit der Kommunen erheblich Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
ein. Seitens der Gemeinde Borchen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
durch diese Vorgehensweise letztendlich die Planungshoheit den Kommunen
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
genommen wird.
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1Seite 241 von 2025
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6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
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ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11111
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Weiterhin soll wie bisher die Siedlungsentwicklung auf Allgemeine Siedlungsbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
(ASB) ausgerichtet werden. Die Entwicklung der sogenannten untergeordneten
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
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Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern soll auf die Eigenentwicklung und die
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPTragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. Bei entsprechender Entwurfs aufgegriffen.
Umsetzung würde dies für die Ortsteile Alfen, Dörenhagen und Etteln bedeuten, dass
künftig keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden können. Darüber hinaus sollen Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
aufgrund des landesweit prognostizierten Bevölkerungsrückganges planerische
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
Baulandreserven zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, dass die
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Kommune über mehr Reserven verfügt als sie für ihre absehbare bauliche Entwicklung Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
benötigt.
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
Diese Regelung hemmt die Entwicklung dieser Ortsteile über Gebühr und kann so auf inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
keinen Fall hingenommen werden.
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert,
sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie
z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen
insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind
insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
Bezüglich der Rücknahme nicht mehr benötigter
planerisch gesicherter Siedlungsflächen wird auf die
Neufassung von Ziel 6.1-1 verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11112
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Gewerbliche und Industrielle Nutzungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis Das Ziel schließt weitere Gewerbeflächen in Borchen
regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und lndustrieflächenkonzepte) und in nicht in jedem Fall aus. Zum einen bezieht sich die
Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. Bevor ein anderer im
Verpflichtung zur regionalen Abstimmung wie aus der
Zielformulierung selbst sowie der Tatsache, dass die
Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt
wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, Festlegung Bestandteil des Kapitels im LEP ist, welches
die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für
ergänzende Festlegungen für GIB enthält, nur auf die
gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. Betriebe, die keiner Neudarstellung von GIB. Die Ansiedlung von Gewerbe ist
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind dagegen in der Regel in
je nach umliegender Nutzung aber auch in ASB möglich
allgemeinen Siedlungsbereichen anzusiedeln.
sowie im Rahmen der Eigenentwicklung über
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Bauleitplanung in den nicht dargestellten Ortsteilen im
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist damit zu rechnen, dass bei der dringend Freiraum. Zum anderen beschreiben die Erläuterungen,
benötigten Erweiterung der Gewerbeflächen in Borchen zum einen auf freie Flächen in wie sich die Kommunen in die Erarbeitung solcher
Nachbarkommunen und zum anderen auf die interkommunale Zusammenarbeit
regionaler Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte
einbringen können. Das die Regionalplanung dabei den
verwiesen wird. Diese Regelungen würden eine Erweiterung der bereits im
Regionalplan vorgesehenen Vorrangflächen deutlich erschweren. Hinzu kommt noch, quantitativen Rahmen entsprechend der nun in den
dass in den vergangenen Jahren eine steigende Nachfrage an Gewerbeflächen in der Erläuterungen zu 6.1-1 vorgegebenen Methode vorgibt,
Gemeinde Borchen besteht. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung und der
ist erforderlich, um landesweit einheitliche
niedrigen Grundstückspreise konnten fast alle Flächen veräußert werden. Es besteht Rahmenbedingungen für die flächensparende und
zurzeit kaum eine Möglichkeit, weitere Firmen in Borchen anzusiedeln und hierdurch bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung und damit auch
weitere Arbeitsplätze zu schaffen.
für die Neudarstellung von GIB zu schaffen. Über die Art
der Methode (bei Wirtschaftsflächen monitoringsbasierte
Trendfortschreibung) ist dabei sichergestellt, dass auf der
einen Seite sowohl Bestandsentwicklung als auch
Verlagerung als auch Neuansiedlung, auf der anderen
Seite auch die jeweiligen kommunalen und regionalen
Besonderheiten berücksichtigt werden können. Darüber
hinaus werden die Gemeinden ausweislich der
Erläuterungen explizit zur Mitarbeit an einem solchen
Konzept aufgefordert und können darüber die aus ihrer
Sicht unterschiedlichen Rahmenbedingungen vorbringen.
Zusätzlich ist die Regionalplanung aufgefordert,
teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von
Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen bei der
Erarbeitung des regionalen Konzeptes zu berücksichtigen
sind.
Was Grundsatz 6.3-4 angeht, so ist dieser aus Sicht des
Plangebers erforderlich, um eine flächensparende
Siedlungs- und Verkehrsentwicklung zu erreichen und um
zu vermeiden, dass ein isolierter Standort mit allen sich
daraus für den Freiraumschutz ergebenden Nachteilen
nur aufgrund kommunalen Konkurrenzdenkens gewählt
wird, obwohl z. B. in der benachbarten Kommune ein
Standort angrenzend an den bestehenden
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Siedlungsraum möglich wäre. Letztlich konkretisiert er
damit § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ROG ("Mit dem Ziel der
Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner
Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen
und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen,
auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind,
hinzuwirken."). Dass eine solche interkommunale
Zusammenarbeit gerade bei GIB sinnvoll ist, hat zum
einen mit den Schwierigkeiten zu tun, für GIB überhaupt
noch Standorte in NRW zu finden – sei es aufgrund
dichter Besiedelung oder (in den eher dünn besiedelten
Teilen des Landes) aufgrund der dort oft vorhandenen
naturschutzrechtlich sensiblen Bereiche oder anderer
Nutzungskonkurrenzen (Abgrabungen, Windkraft etc.).
Auch das im Beteiligungsverfahren immer wieder
vorgebrachte Argument, in den Kommunen seien zwar
quantitativ ausreichend Flächen vorhanden, diese hätten
aber eben nicht die erforderliche Qualität, spricht für eine
interkommunale Nutzung der qualitätsvollen Standorte
von GIB. Interkommunale Zusammenarbeit kann daher
auch helfen, Lagevor– und –nachteile innerhalb einer
Region auszugleichen. Nicht zuletzt wird die
Verhältnismäßigkeit der Festlegung auch dadurch
gewahrt, dass es sich hier "nur" um einen Grundsatz
handelt, der zu berücksichtigen ist, nicht um eine
Zielvorgabe.
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11113
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Im Juni 2010 wurde bereits zu dem Entwurf der 1. Änderung des LEP Energieversorgung eine Stellungnahme abgegeben. ln dem jetzt vorliegenden Entwurf
wird auf die Windenergie- und Solarenergienutzung eingegangen. Entsprechend der
Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung
durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen
Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Für das
Plangebiet Detmold sind 10.500 ha vorgesehen. Die Landesregierung erwartet, dass
sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der
Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes
Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2% für die
Windenergienutzung eröffnet wird.
Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren
Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer
Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen.
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dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
Gegen eine grundsätzliche Festlegung einer Gesamtfläche von 10.500 ha bestehen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
aus Sicht der Gemeinde Borchen keine Bedenken. Bei einem Grundflächenverhältnis Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
von 1,18 % der Gemeinde fläche zur Fläche des Regierungsbezirks und einem Ziel
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
von 2 % der jeweiligen Gemeindefläche sind in der Gemeinde Borchen die
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
Zielvorgaben durch die aktuelle Ausweisung im Flächennutzungsplan erfüllt. Die
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Festlegung von Flächen als Ziel der Raumordnung kann so nicht hingenommen
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
werden. Soweit die Regionalplanungsbehörde auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für
die die Kommune noch keine Vorranggebiete ausgewiesen hat, ist die Kommune
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen.
der Windenergie beziehen sich auf die
Bei dem Grundsatz zum Repowering wurde bereits in der Stellungnahme im Jahr 2010 regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
von der Gemeinde angeregt, dass der Begriff "sollen" in "können" umgewandelt wird. Gegebenheiten einer Kommune können die
Das Repowering bietet ein erhebliches Entwicklungspotential für die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
Windenergienutzung. ln Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird unter unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
(Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren aus- gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
gestattet sind. Unter Berücksichtigung des Schutzes der Wohnbevölkerung und der
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
Abstände zu den Windkraftanlagen muss es den Kommunen in ihrer Planungshoheit nach unten geben können.
überlassen bleiben, über Möglichkeiten des Repowering zu entscheiden. Hierbei
besteht durchaus die Möglichkeit, der Windkraft substanziellen Raum zu geben.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11114
Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Flughafen Paderborn/Lippstadt als
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im
regionalbedeutsamer Flughafen ausgewiesen werden.
LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landesDie landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert.
Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen
Das Ziel wird insofern nicht geändert.
Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu
entwickeln. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur
Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die gültige
bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen
Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes zugrunde.
Flughäfen gesichert werden.
Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor.
Zu der Einstufung wird auf die nachstehende in der Sitzung des Rates am 16.12.2013 Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig
beschlossene Resolution hingewiesen.
vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene
Festlegung nicht begründbar.
Resolution:
"Die Mitglieder des Rates der Gemeinde Borchen appellieren an die Landesregierung, Im Hinblick auf die Bedenken, dass die
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dem Flughafen Paderborn-Lippstadt (PAD) im Landesentwicklungsplan die ihm
regionalbedeutsamen Flughäfen bei ihrer Entwicklung
tatsächlich zukommende landesweite Bedeutung auch für den nationalen und
von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen
europäischen Flugverkehr einzuräumen, zumal keine Kriterien für die "Herabstufung" abhängig seien, wird Satz 3 unter Berücksichtigung der
gem. Landtags-Os. 1229 erkennbar sind.
Anregungen wie folgt neu gefasst:
Der Rat erkennt generell nicht die Notwendigkeit einer (neuen) Unterscheidung in
landes- oder regionalbedeutsame Verkehrsflughäfen einschließlich der damit
Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen
verbundenen Vor- und Nachteile
Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang
(Hier: Nachrangige Entwicklung). Weder wird diese Kategorisierung im geltenden LEP mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der
verwendet, noch bei anderen Verkehrsträgern (Binnenhäfen, Bahnhöfe) im
Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.
vorliegenden LEP-Entwurf, noch findet sie sich in den LEP's anderer Bundesländer.
Im NRW-Vergleich dürfen nicht nur die Fluggastzahlen, sondern es müssen auch
Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur
bestehende Wettbewerbsverzerrungen wie etwa die Konflikte mit dem EULuftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird
Beihilferecht andernorts; die dort mehrfachen hohen Defizite und die jeweils aus
einerseits das Missverständnis, die regional
alledem unterschiedlich erwachsenden Zukunftsperspektiven berücksichtigt werden. bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von
Auch die unsinnige Etablierung von Kassel-Calden erfordert einen von Solidarität
der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen
geprägten Umgang des Landes beim LEP zur nachhaltigen Stärkung und Sicherung abhängig, ausgeräumt. Andererseits erfolgt eine
der Wettbewerbsfähigkeit von Paderborn-Lippstadt.
Einbindung in eine Gesamtkonzeption des Landes.
Die landesweite Bedeutung von PAD ergibt sich weiterhin aus der überregionalen
Nutzung des Charterverkehrs wie auch aus der Funktion als Ausweichflughafen
Darüber hinaus wird den regionalbedeutsamen Flughäfen
wegen Unwetter, Streik, Sperrung etc. Hier leistet der hiesige Flughafen einen
nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung
vollwertigen Beitrag zur Funktionalität des landesweiten Luftverkehrssystems. Er ist
im Text des Ziels explizit zugestanden.
zudem in einer globalisierten Wirtschaft das nationale und internationale Scharnier für
Unternehmensmanager, Mittelständler und Geschäftsleute in alle Richtungen zur
Entsprechend muss auch eine Anpassung/Ergänzung
Sicherung ihrer Betriebe und der dortigen Arbeitsplätze.
und tlw. Umformulierung der Erläuterungen in Absatz 8
Der Rat der Gemeinde Borchen lehnt im Ergebnis daher die vorgeschlagene
und 9 vorgenommen werden.
Einstufung des Flughafens Paderborn-Lippstadt als lediglich "regional bedeutsam" ab."
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11115
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Zusätzlich zu dieser Stellungnahme unterstützt der Rat der Gemeinde Borchen
vollumfänglich die "Detmolder Erklärung", die diesem Schreiben beigefügt ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
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Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Auf die "Detmolder Erklärung" wird inhaltlich unter der
Stellungnahme des Regionalrates Detmold näher
eingegangen.
Beteiligter: Gemeinde Borchen
ID: 11116
Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung
Der Rat der Gemeinde Borchen fordert, in den LEP-NRW ein "Fracking-Verbot" zum
Schutze der Natur aufzunehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und der
Anregung wird mit der Aufnahme des Zieles 10.3-4
Ausschluss von Fracking in unkonventionellen
Lagerstätten gefolgt.
"Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in
sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist
ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des
Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die
Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu
Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen.
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Gemeinde Brüggen
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9673
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Aufgrund der in den meisten Punkten gleich gelagerten Interessenlage lehnt sich die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Stellungnahme der Burggemeinde Brüggen in weiten Teilen an die Stellungnahme des Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
Kreises Viersen an. Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen dort, wo eine vom
auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich
Kreis Viersen abweichende Auffassung besteht (bei der Windenergienutzung auf
auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der
forstwirtschaftlichen Flächen) oder Belange der Gemeinde Brüggen nicht betroffen
Landesplanungsbehörde zu der Stellungnahme des
sind.
Kreises Viersen).
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9675
Schlagwort: 6. Siedlungsraum
Die Landesregierung verfolgt das Ziel, die Inanspruchnahme zusätzlicher Siedlungsund Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha/Tag und langfristig auf Netto-Null zu
reduzieren. Diese Vorgabe wird im Ziel 6.1-11 des LEP-Entwurfes (Flächenspa- rende
Siedlungsentwicklung) als raumordnerisches Ziel konkretisiert. Aus Sicht der
Gemeinde Brüggen mangelt es jedoch sowohl an der Herleitung des zeitlichen Ziels
bis 2020 als auch an der Herleitung der gewählten Schwellenwerte von 5 bzw. 0 ha.
Das Ziel bleibt somit letztlich unbegründet und erfüllt daher nicht die gesetzlichen
Vorgaben nach § 7 Abs. 8 Raumordnungsgesetz (ROG).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern gefolgt, als Satz 1 von Ziel
6.1-11 zu einem Grundsatz umformuliert und die
Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt werden.
Darüber hinaus wird der zweite Satz von Ziel 6.1-11 bzw.
die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
Das Ziel sieht ergänzend vor, dass im Regionalplan der Siedlungsraum zu Lasten des (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Freiraums nur dann erweitert werden darf, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
ist. Diese Bedingungen ergeben in der Summe eine umfangreiche und nur schwer
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). In
den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird zukünftig als
überwindbare Prüfkaskade für die planende Gemeinde. Es wird befürchtet,
Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den
dass hieraus in der praktischen Handhabung ein grundsätzlicher
Mangel an Planungs- und Standortalternativen entsteht und hierdurch die
Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen
zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbaustädtebauliche Entwicklung innerhalb der Gemeinden blockiert wird.
und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird,
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen
Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden
kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
sind damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9678
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Ziel 6.1-2 sieht vor, dass bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die
kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht
in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt worden sind. Diese Formulierung lässt den
Schluss zu, dass die landesplanerische Bedarfsprüfung nur solche Flächen
ausschließt, die von den Städten und Gemeinden bereits mit rechtskräftigen Bebauungsplänen überplant worden sind. Flächen, die demgegenüber "nur" im Flächennutzungsplan dargestellt sind, werden potenziell zur Disposition gestellt, sofern hierfür kein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann.
Dieses Ziel wird nachdrücklich abgelehnt. Es stellt einen weitreichenden und unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Planungshoheit
dar. Der Flächennutzungsplan definiert die beabsichtigte und langfristige städtebau-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
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liche Entwicklung für das komplette Gemeindegebiet. Insofern hat er einen eindeutig Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
perspektivischen Charakter und soll auch diejenigen Wachstumspotenziale, die mit- tel damit nach wie vor möglich.
-und langfristig mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Gemein- de in Weitergehende Änderungen des Ziels der
Einklang stehen. Im Übrigen wird der Flächennutzungsplan mit der höheren
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
Verwaltungsbehörde abgestimmt und von dieser genehmigt. Insofern hat bereits bei werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
seiner Aufstellung wie auch bei jeder Fortschreibung eine intensive Abstimmung mit Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
der Regionalplanung stattgefunden. Hieraus leitet sich ein umfassender Vertrauens- Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
und Bestandsschutz für die Kommunen ab, der durch das vorgenannte Ziel ad abSelbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
surdum geführt wird.
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
Das Ziel steht dabei auch im Widerspruch zu den regionalplanerischen Leitlinien, die der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
der Fortschreibung des Regionalplanes für die Planungsregion Düsseldorf zugrunde überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gelegt werden. Hier wird in Kapitel 1.2.4 festgehalten, dass im Grundsatz zwar alle
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
vorhandenen Reserven der Allgemeinen Siedlungsbereiche überprüft werden, je- Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
doch ASB-Reserven mit einer entsprechenden Darstellung in den Flächennutzungs- Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
plänen unberührt bleiben sollen.
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Darüber hinaus "bestraft" das Ziel tendenziell diejenigen Gemeinden, die von jeher bei Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
der Schaffung verbindlicher Baurechte eher zurückhaltend und bedarfsgerecht
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
vorgegangen sind und von einer reinen Vorratsplanung abgesehen haben. Dies ist in zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
der Gemeinde Brüggen der Fall.
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
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05.10.2015
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Dies
wird im Übrigen auch dem Argument des
Vertrauensschutzes entgegengehalten.
Die regionalplanerischen Leitlinien, die der
Fortschreibung des Regionalplanes für die
Planungsregion Düsseldorf zugrunde gelegt wurden, sind
bekannt. Auch wenn das Gegenstromprinzip auch für
Landes- und Regionalplanung gilt, ist es zulässig, dass
der Landesentwicklungsplan (LEP) von bestehenden
Vorgaben sowie Leitvorstellungen der Regionalpläne
abweicht. Nicht umsonst sind die Regionalpläne gemäß §
18 Landesplanungsgesetz NRW geänderten Zielen der
Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.
Aus Sicht des Plangebers des LEP ist es im Sinne einer
flächensparenden Siedlungsentwicklung erforderlich, das
Flächenangebot bis zu einem gewissen Maß - dem eines
nach wie vor bedarfsgerechten Angebotes - zu
reduzieren, um damit den Druck in Richtung
Innenentwicklung / Brachflächenreaktivierung zu erhöhen
und damit letztlich zu einer Reduzierung der
Freirauminanspruchnahme beizutragen.
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9679
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Ziel 6.1-6 formuliert den Vorrang der Innenentwicklung vor Entwicklungen im Außenbereich. Dies ist insbesondere durch die Reglungen des Baugesetzbuches bereits eindeutig gesetzlich vorgegeben und bedarf daher keiner zusätzlichen landesplanerischen Zielformulierung. In der Gemeinde Brüggen ist der Vorrang der Innenentwicklung im Übrigen seit Jahren geübte Planungspraxis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
wird.
Eine vollständige Streichung wird jedoch aus folgenden
Gründen abgelehnt. Der Vorrang der Innenentwicklung
stützt eine kompakte Siedlungsentwicklung und den
Schutz des Freiraums; er konkretisiert damit u. a. § 2
Abs. 2 Nr. 2 ROG. In § 2 ROG wird ausgeführt, was aus
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05.10.2015
Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger
Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von
Raumordnungsplänen sein kann. Eine
Regelungskompetenz der Raumordnung ist damit auch
beim Vorrang der Innenentwicklung – zumindest sofern
als Grundsatz festgelegt – gegeben. Durch die zukünftige
Festlegung des bisherigen Ziels als Grundsatz sind
darüber hinaus Abwägungsentscheidungen möglich, die
den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9680
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Nach Ziel 6.1-8 soll eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
erfolgen, wenn auf der Grundlage eines Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Die Erläuterungen
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
enthalten keine konkretisierende Definition, was unter einer geeigneten Brachfläche zu werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
verstehen ist. Die Hindernisse bei der Entwicklung von Brachflächen sind vielNachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
schichtig und mitunter kaum lösbar. Altlastenproblematiken, Nutzungseinschränkun- festgelegt sind, weiterhin über das
gen durch das städtebauliche Umfeld und komplizierte Eigentumsverhältnisse ste- hen Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
einer Wiedernutzbarmachung häufig entgegen oder erfordern einen eher langfristigen angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
Ansatz. Der uneingeschränkte Vorrang der Brachflächenentwicklung wird daher
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
abgelehnt.
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
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05.10.2015
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
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05.10.2015
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9681
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Nach Ziel 6.3.-1 wird angestrebt, Flächen für die wachsende Nachfrage emittieren- der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Industrie- und Gewerbebetriebe vorzuhalten. Dabei sollen nach Ziel 6.3-3 Be- triebe Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
für gewerbliche und industrielle Nutzungen grundsätzlich unmittelbar anschie- ßend an Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2
bestehende ASB- oder GIB-Flächen festgelegt werden. Dieses Ziel wird kri- tisch
beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG
gesehen, da es dem Gebot planerischen Konfliktbewältigung widerspricht. Sei- ne
und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der
Umsetzung führt im Ergebnis dazu, dass schutzbedürftige Nutzungen nicht oder nur Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der
unzureichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen emittierender Nutzungen geRegionalplanung vornehmlich durch die räumliche
schützt werden können. Dies steht auch im Widerspruch zum Trennungsgrundsatz
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB.
nach § 50 BImSchG.
Dabei gleicht die Regionalplanung die
ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die
großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte
dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung
überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile
aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen
zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung
an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei
es durch das Aneinandergrenzen von ASB und GIB oder
auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch
eine entsprechende Staffelung der
Baugebietsausweisungen gelöst. Die bestehenden
Möglichkeiten reichen daher aus, um dem Thema
Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu
werden.
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9682
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Nach Ziel 10.2-2 des LEP-Entwurfs sollen 1,6 % der Landesfläche von NRW als
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
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Vorrangebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Dies entspricht einer
Fläche von ca. 54.000 ha. Hiervon entfallen 3.500 ha auf die Planungsregion Düsseldorf, die im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes zeichnerisch festgelegt werden sollen.
Die landesplanerischen Vorgaben stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse
der Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass
sich die letztendliche Einigung eines Standortes in der Regel erst im Rahmen der
gemeindlichen Bauleitplanung auf der Grundlage intensiver Prüfung und Abwägung
ergibt. Somit ist zu befürchten, dass im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Vorranggebiete festgelegt werden, die sich im Rahmen der kommunalen Planung als nicht durchsetzbar erweisen. Zumindest wird als kritisch gesehen, dass
durch die raumordnerische und landesplanerische Festlegung der Vorranggebiete
die kommunale Planungshoheit eingeschränkt wird.
05.10.2015
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
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05.10.2015
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9683
Schlagwort: 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Gemäß Ziel 9.2-2 sind die Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher
Bodenschätze für einen Versorgungszeitraum von 20 Jahren für Lockergesteine
festzulegen. Seitens der Gemeinde wird begrüßt, dass die Bedarfsermittlung auf
Grundlage des Abgrabungsmonitorings erfolgt. Daraus ergibt sich, dass auf Ebene
des Regionalplans kein Festlegungsbedarf für neue Bereiche zur Sicherung und den
Abbau oberflächennaher Bodenschätze gegeben ist. Aus hiesiger Sicht sind die
Interessen der Gemeinde Brüggen durch die seinerzeit mit der 51. Änderung des
Regionalplanes getroffenen Vorgaben für die Rohstoffsicherung und -gewinnung nach
wie vor ausreichend berücksichtigt.
Beteiligter: Gemeinde Brüggen
ID: 9684
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Nach Ziel 4-3 sind bestimmte Inhalte des Klimaschutzplans NRW von den
Raumordnungsplänen verbindlich umzusetzen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze
der Raumordnung konkretisiert werden können. Gegen dieses Ziel bestehen
erhebliche Bedenken. Der Klimaschutzplan NRW befindet sich derzeit noch in
Erarbeitung. Dementsprechend sind die Inhalte des Klimaschutzplanes derzeit noch
nicht hinreichend konkret festgelegt, um daraus eine Bindungswirkung für die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der Hinweis richtet sich an die Regionalplanung und
kann hier nicht berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Hinweisen/Bedenken auch zahlreicher anderer
Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3
Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
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kommunale Bauleitplanung herzuleiten.
Von den 360 Maßnahmevorschlägen aus der Konzeptionsphase für den
Klimaschutzplan haben 72 Vorschläge Kommunalrelevanz. Unabhängig davon, dass
hier noch keine abschließende Abwägung mit anderen Anforderungen und
Ansprüchen an die Raumnutzung stattgefunden hat, wird befürchtet, dass auch hier
durch lan- desplanerische Vorgaben die kommunale Planungshoheit in einem
unzulässigen Übermaß eingeschränkt wird.
05.10.2015
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans
und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze
des LEP den heute erkennbaren räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den
raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans.
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05.10.2015
Gemeinde Burbach
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Burbach
ID: 329
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis
Wettbewerbsnachteile gegenüber Nachbarbundesländern
Die Gemeinde Burbach ist aufgrund ihrer Lage im Dreiländereck mit den unmittelbar genommen; die konkreten raumplanerisch relevanten
angrenzenden Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz in besonderer Weise von Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang
regionalen und überregionalen Planungen betroffen. In vielen raumbedeutsamen und den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen
wirtschaftsrelevanten Fragen wie insbesondere bei der Gewerbeflächenausweisung behandelt.
hat sich in der Vergangenheit die nordrheinwestfälische Landesplanung nachweislich
immer wieder als erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber diesen Nachbarländern Festlegungen zu Fördermitteln und
nicht nur für die Gemeinde Burbach, sondern auch für die gesamte Region
Gewerbesteuerhebesätze fallen nicht in die Kompetenz
Olpe/Siegen-Wittgenstein erwiesen, sei es z.B. durch restriktivere
der Landesplanung.
Gewerbeflächenpolitik, gestrichene Fördermittel oder erheblich höhere
Gewerbesteuerhebesätze. Es sind nicht nur Neugründungen von Unternehmen, die
sich bei ihrer Standortwahl aufgrund der besagten Wettbewerbsvorteile in den
Nachbarländern bewusst für diese entschieden haben und entscheiden, sondern auch
nicht wenige traditionsreiche Großunternehmen aus der Region Olpe/SiegenWittgenstein darunter auch bedeutende Unternehmen aus Burbach, die dorthin mit
ihrer gesamten Wirtschaftskraft und den nicht wenigen Arbeitsplätzen abgewandert
sind.
Diese negative Entwicklung, die sich wegen der unmittelbaren Nähe zu den
Nachbarbundesländern offensichtlich besonders deutlich im Dreiländereck zeigt, dürfte
für das gesamte Landesgebiet exemplarisch aufzeigen, dass die in den letzten Jahren
gewählte Landesplanungspolitik im Vergleich zu benachbarten Bundesländern einer
nachhaltigen Sicherung und Stärkung der nordrheinwestfälischen
Wirtschaftsentwicklung zuwiderläuft.
Beteiligter: Gemeinde Burbach
ID: 330
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Berücksichtigung von regionalen Unterschieden
Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis
Erschwerend kommen in der Region die hohen naturschutzrechtlichen Restriktionen genommen. Die Berücksichtigung regionaler
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05.10.2015
hinzu. Neben zahlreichen durch Landesgesetz geschützten Biotopen und
Unterschiede bei der Flächenbedarfsberechnung ist
Naturschutzgebieten sind nahezu 50% des Gemeindegebietes Burbach als FFH- und durch das Zugrundelegen der bisherigen örtlichen und
Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Im dann noch verbleibenden Raum für neue
regionalen Entwicklung (Monotoring) gewährleistet. Im
Gewerbefläche führen ferner im Landesvergleich deutlich schwierigere topographische übrigen Anregungen hierzu im Zusammenhang mit den
Verhältnisse zu einer weiteren Wettbewerbsbenachteiligung. Ein zu konkrete
entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen
Flächendimensionierung und Flächenabgrenzung auf Ebene der Landesplanung führt behandelt.
im Rahmen der kommunalen Bauleitplanumsetzung aufgrund von fehlender
Pufferfläche inzwischen zu teilweise nahezu unüberwindlichen Hindernissen, die neue
Planungs- und Abstimmungsprozesse erfordern und damit die verlässliche Schaffung
von Gewerbefläche in Nordrhein-Westfalen ebenfalls deutlich in Frage stellt. Die
Gemeinde Burbach fordert daher nachdrücklich, stellvertretend für die gesamte
Region Olpe/Siegen-Wittgenstein eine besondere Berücksichtigung der regionalen
Unterschiede insbesondere im Rahmen der diskutierten Vereinheitlichung der
Flächenbedarfsberechnungen, damit die bisher in Burbach (noch) erfolgreiche
Verzahnung von Wirtschaftsentwicklung und Naturschutz weiterhin praktiziert werden
kann.
Beteiligter: Gemeinde Burbach
ID: 331
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Unterstützung und Verlässlichkeit
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Planung des "Interkommunalen Gewerbegebietes Rübgarten II Bur- Was die Beurteilung einzelner Standort angeht, so kann
bach/Neunkirchen" (ein Gebiet zweier nordrheinwestfälischer Gemeinden auf
die Landesplanung dazu keine Aussagen machen.
Burbacher Territorium) hat es beispielweise trotz der landespolitisch immer wieder
zugesagten Unterstützung und Förderung von interkommunalen Gewerbegebieten
und der für dieses Gebiet konkreten landesplanerischen Genehmigung im Rahmen
der nachgeordneten kommunalen Bauleitplanverfahren erhebliche Probleme
hinsichtlich der ursprünglich zugesagten Flächengröße gegeben. Vor dem Hintergrund
der beschriebenen strukturellen Benachteiligung der Region Olpe/Siegen-Wittgenstein
und damit auch der Gemeinde Burbach gegenüber den Nachbarländern und des
ohnehin nicht ganz einfachen Konstrukts eines interkommunalen Gewerbegebietes
wird mit Nachdruck eine größere Verlässlichkeit bereits zugesagter landesplanerischer
Entscheidungen gefordert.
Beteiligter: Gemeinde Burbach
ID: 332
Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport
Ausbau der Autobahn A45
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
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05.10.2015
Unternehmen klagen schon lange über den nicht mehr vertretbaren baulichen Zustand Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
der A45 mit ihrer erheblichen Verkehrsdichte und den maroden Autobahnbrücken.
Nicht selten wird auch dieses Manko als ein Entscheidungsfaktor in die Waagschale Der LEP enthält Ziele/Grundsätze zum Bereich Verkehr
bei der Standortwahl oder bei der Standortverlagerung von Unternehmen geworfen.
soweit ein raumordnerischer Regelungsbedarf besteht.
Mit der nachweislich mangelnden Verkehrsfähigkeit der A45 steht nicht nur der (noch) Die Festlegung von einzelnen Maßnahmen zum Ausbau
funktionierende Wirtschaftsstandort der Gemeinde Burbach und der Region
der Verkehrsinfrastruktur erfolgt in den Bedarfsplänen
Olpe/Siegen-Wittgenstein sondern der gesamte Industriestandort Nordrhein-Westfalen des Bundes bzw. des Landes. Die für die Entwicklung
auf dem Prüfstand, da diese Region zur stärksten Wirtschaftsregion in Nordrheinund die Sanierung der Infrastruktur erforderlichen
Westfalen und zur drittstärkste Wirtschaftsregion des gesamten Bundesgebietes zählt. Investitionen werden ebenso in den Bedarfsplänen des
Die Sanierung und der sechsspurige Ausbau der A45 stellen somit eine unabdingbare Bundes und des Landes entsprechend den dort
Voraussetzung für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Sicherung und Stärkung gesetzten Prioritäten festgelegt.
des Wirtschaftsstandortes dar. Diese Entwicklung verdankt er in erster Linie dem Bau
der A45. Die produktionsorientierte und transportintensive Wirtschaft in der Gemeinde
Burbach und in der Region ist auf die Funktionsfähigkeit dieser Zusammenfassung.
Beteiligter: Gemeinde Burbach
ID: 333
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Die Gemeinde Burbach fordert auch stellvertretend für die Region Olpe/SiegenDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wittgenstein als stärkste Wirtschaftsregion Nordrhein-Westfalens nachdrücklich, den Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die
in den letzten Jahren eingeschlagenen landesplanerischen Weg im Bereich Wirtschaft, Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von
Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden,
der mindestens in dieser Region nicht wenige Unternehmen dazu veranlasst hat,
Neugründungen und bestehende Betriebe in die Nachbarbundesländer insbesondere dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch
genommen werden, welche für andere Raumfunktionen
nach Hessen zu verlagern, deutlich in eine wirtschaftsorientierte Planung zu
(beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare
korrigieren. Hierzu gehören u.a. die bereits genannten unverzichtbaren
Rahmenbedingungen: Abbau der landesplanerischen Wettbewerbsnachteile
Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss
gegenüber den angrenzenden Bundesländern im Bereich Wirtschaft, Schaffung von gerade in einem dicht besiedelten Land wie Nordrheinausreichendem Planungsspielraum für gewerbliche Bauflächen auf landesplanerischer Westfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme
Ebene, Berücksichtigung von regionalen Restriktionen bei der
möglichst gering gehalten werden. Die erwähnte
Gewerbeflächenbedarfsberechnung und Flächenausweisung im Rahmen der
Standortkonkurrenz zu benachbarten Bundesländern ist
geplanten Einführung eines einheitlichen Flächenbedarfsmodells, Unterstützung und dabei zwar in die Abwägung einzustellen, kann aus Sicht
Verlässlichkeit bei genehmigten Planverfahren sowie eine grundlegende Sanierung
des Plangebers aber nicht dazu führen, dass sinnvolle
und einen sechsspurigen Ausbau der Autobahn A45.
Ziele - wie z. B. das der bedarfsgerechten und
Nur durch die skizzierte Richtungsänderung zu einer wirtschaftsorientieren
flächensparenden Siedlungsentwicklung - für NordrheinLandesplanung kann nachhaltig verhindert werden, dass noch mehr Unternehmen mit Westfalen aufgegeben oder verwässert werden.
ihrer starken Wirtschaftskraft und dem nicht unerheblichen Arbeitsplatzangebot vom Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
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Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen in benachbarte Bundesländer abwandern.
05.10.2015
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
So wird in den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
zukünftig der Begriff "bedarfsgerecht" über die
Beschreibung der Bedarfsberechnungsmethoden
bestimmbar gemacht (s. u.). Es wird damit auch
klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente
der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden
geben wird. Außerdem wurde Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5
ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und
die Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt. Da
sich das 5 ha-Ziel auf den Indikator "Zunahme der
Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" der
Flächenstatistik "Bodenfläche nach Art der tatsächlichen
Nutzung" des Statistischen Bundesamtes bezieht, liegt
eine Neuberechnung der Flächeninanspruchnahme nicht
in der Regelungskompetenz der Landesplanung.
Im Einzelnen wird bezüglich Wirtschaftsflächen zukünftig
nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISBModell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die
dort ebenfalls empfohlene Methode der
Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem
Siedlungsflächenmonitoring ergebenden
Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich
der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von
Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt jedoch
mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei
geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in
Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die
den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen
erhöhen. Weitere Handlungsspielräume werden insofern
eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein
Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in
begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%)
vorgegeben wird.
Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen
Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden
kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Eine grundlegende Sanierung und ein sechsspuriger
Ausbau der Autobahn A45 liegt im Übrigen nicht in der
Regelungskompetenz der Landesplanung.
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Gemeinde Dahlem
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10040
Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Dahlem wird wie bislang als Grundzentrum dargestellt. Wegen seiner besonderen
Funktion für den Tourismus und somit auch für die wirtschaftliche Entwicklung der
Region ist der anerkannte Erholungsort Kronenburg als Erholungsschwerpunkt
darzustellen. Die Bedeutung von Orten mit besonderer Funktion muss sich in einer
angemessenen Förderung durch das Land wiederspiegeln.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Anerkennung von Erholungsorten und deren
finanzielle Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der
Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10041
Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Der LEP enthält erstmals einen eigenen Grundsatz zur Daseins-vorsorge. Angesichts Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis
zurückgehender Bevölkerungszahlen, einer alternden und an Mobilität einbüßenden genommen. Den weitergehenden Anregungen wird nicht
Gesellschaft wird in der Sicherung der vorhandenen Struktur ein wichtiger Aspekt zur gefolgt; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Erfüllung der Aufgabe der Daseinsvorsorge gesehen. Es sollte jedoch deutlich werden,
dass dies nicht allein Aufgabe der Kommunen ist sondern auch das Land für eine
Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die
auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge
Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem
verantwortlich ist.
Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (Wohn)Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer
guten Erreichbarkeit.
Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle)
Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der
Raumordnung.
Die weitere Umsetzung und Verwirklichung der
Daseinsvorsorge muss deshalb in Abstimmung und im
Konsens mit den Kommunen, den regionalen
Verkehrsträgern und den betroffenen Einrichtungen unter
Würdigung ihrer objektiven Möglichkeiten verfolgt
werden.
Die Festlegungen des LEP richten sich vor allem an die
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05.10.2015
regionale und kommunale Ebene; Eigenbindungen des
Landes erübrigen sich.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10042
Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Die besondere Bedeutung der historischen Ortskerne muss sich in einer
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
entsprechenden Förderung des Landes wiederspiegeln.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10043
Schlagwort: 4-1 Grundsatz Klimaschutz
Im Hinblick auf die weitere Errichtung von Windkraftanlagen ist eine ortsnahe
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Netzanbindung sicher zu stellen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Untergrund, z.B.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Kalkböden, sind Flächen darzustellen, die von der Ausbringung von Gülle freizuhalten
sind.
Auf Möglichkeiten der Netzanbindung ist im Rahmen der
regional- und bauleitplanerischen Festlegungen zu
Standorten der Windenergienutzung zu achten.
Die Ausbringung von Gülle kann landesplanerisch nicht
geregelt werden.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10044
Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Hinweis: Die Gemeinde Dahlem hat gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen und den
Gemeinden Hellenthal und Kall ein Integriertes Klimaschutzkonzept erstellt. Die
Ergebnisse des Klimaschutzkonzeptes sind zu beachten
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz 4-4
keine Beachtung sondern lediglich eine Berücksichtigung
fordert. Auf diese Beschränkung wird auch von anderen
Beteiligten großer Wert gelegt.
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Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10045
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Es ist sicherzustellen, dass durch die Umsetzung dieser Zielvorgabe eine nachhaltige
Entwicklung, vor allem der Gemeinden im ländlichen Raum, nicht beeinträchtigt wird.
Die in den Erläuterungen erwähnte landeseinheitliche Methode, mit der die
ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die
Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist unter Beteiligung der Kommunalen
Spitzenverbände und unter strikter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu
entwickeln.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Aus Sicht
des Plangebers wird (damit) auch der Verpflichtung des
Landes, für annähernd gleiche Lebensverhältnisse in den
Teilregionen und den Gemeinden Sorge zu tragen,
Rechnung getragen.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete
Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die
aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen
wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde
sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der
kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen
formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in
der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht
weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde
auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog
(Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW
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ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden
Systeme entwickelten Geodatensystems für das
Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster
Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt.
Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick
auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut.
Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses
Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick
auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger
Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser
ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung
wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle
noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll
spätestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10046
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Dies bedeutet, dass bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen, für die
bislang noch kein Bebauungsplan aufgestellt wurde und für die kein Bedarf mehr
besteht, zurückzunehmen sind. Hierbei handelt es sich um einen massiven Eingriff in
die kommunale Planungshoheit. Vor allem in kleineren Orten führt dies zu einer
Einschränkung der ohnehin nur geringen Entwicklungsmöglichkeiten. Die bestehende
Ausweisung im Flächennutzungsplan hat als angepasst zu gelten und darf nicht in
Frage gestellt werden. Der Zielvorgabe wird widersprochen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
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Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10047
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Hinsichtlich der Verhinderung weitere Splittersiedlungen kann diesem Ziel gefolgt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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werden. Dem gegenüber ist eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
Verkehrswegen häufig den topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In
eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
diesen Fällen muss eine Siedlungsentwicklung weiterhin möglich sein. Bei der
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
Zulässigkeit von Siedlungsentwicklungen sind somit auch die örtlichen Gegebenheiten Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
und die Topographie zu beachten.
Erläuterungen klarzustellen, dass:
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf
hingewiesen, dass gerade entgegenstehende
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die
Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB
begründen können;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP –
nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
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zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10048
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Das Ziel ist, gem. § 1a Abs. 2 BauGB, im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung
bereits zu berücksichtigen. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für
eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen
obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen.
Den hierfür notwendigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10049
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Es muss sichergestellt werden, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder
nur unter unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand zu sanierende Flächen
hiervon ausgeschlossen sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
wird.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, weiterhin über das
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
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05.10.2015
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
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05.10.2015
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10050
Schlagwort: 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Hierbei handelt es sich um einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Dem
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Grundsatz wird widersprochen.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Streichung wird abgelehnt, weil
- der Grundsatz im Wesentlichen eine weitere
Konkretisierung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ROG darstellt
und damit durchaus der Regelungskompetenz der
Landesplanung unterliegt;
- es sich hier um einen Grundsatz handelt, der von den
Kommunen "nur" zu berücksichtigen ist, gerade
angesichts der in Teilen Nordrhein-Westfalens bereits
jetzt schrumpfenden Bevölkerung aber ein überörtliches
Interesse an einer wohl durchdachten zusätzlichen
Bauflächenausweisung besteht, und der Eingriff in die
kommunale Selbstverwaltung damit vertretbar scheint;
die Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten noch
nicht selbstverständlich ist;
- der Aufwand hinsichtlich der jeweiligen Planungsebene
differenziert werden kann und mit einer entsprechenden
Berücksichtigung auf lange Sicht auch Kosten gespart
werden können;
- eine zusätzliche qualitative Bewertung den Kommunen
unbenommen bleibt.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10051
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
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Für den Fall, dass die Entwicklung einer Fläche aus Gründen des steigenden
Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des
Gemeindegebietes notwendig ist, darf eine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht
davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet
eine Reservefläche, die zeitlich später entwickelt werden könnte, in Freiraum
umgewandelt werden muss. Dies muss sichergestellt werden.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Weitergehende Änderungen des Ziels werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
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05.10.2015
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz z. B. könnten die genannten
Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
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Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10052
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Dieser Zielvorgabe wird nicht zugestimmt, da die gemeindliche Planungshoheit
hierdurch stark eingeschränkt wird.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
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05.10.2015
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
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auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10053
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Das unter Ziff. 6.2.1 definierte Ziel der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB darf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
nicht dazu führen, dass den übrigen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
Entwicklungsperspektive genommen wird. Es müssen Ausnahmeregelungen möglich des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEntwurfs aufgegriffen.
sein, um nicht den kleineren Ortsteilen jede Entwicklungsmöglichkeit zu nehmen.
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
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Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert,
sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie
z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen
insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind
insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
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05.10.2015
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
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05.10.2015
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10054
Schlagwort: 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche
Hinsichtlich dieser Zielvorgabe muss eine Entwicklungsmöglichkeit der Kommunen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
sichergestellt sein, so dass es hier gegebenenfalls Ausnahmeregelungen geben muss. Anregung wird durch Änderung des Ziels in einen
Grundsatz aufgegriffen. Ausnahmen von der Regel sind
dann hier nicht mehr zu definieren.
Damit wird den Kommunen und Regionen insgesamt
mehr Spielraum für planerische Entscheidungen aber
auch entsprechend mehr Verantwortung gegeben, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen.
Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs, wird der
(kürzer gefasste) Grundsatz als Abs. 2 zu Grundsatz 6.21neu angefügt.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10055
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Diesem Grundsatz wird mit Hinweis auf die Stellungnahme zu Ziff. 6.1-2
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
widersprochen.
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Seite 284 von 2025
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05.10.2015
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Insofern
können auch besondere Verhältnisse in großen
Flächengemeinden mit geringer Einwohnerdichte
Berücksichtigung finden.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10056
Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Hinweis: Im geltenden Regionalplan ist an der A1 Anschlussstelle Blankenheim - als Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Standort für eine künftige Siedlungsentwicklung ein interkommunales Gewerbegebiet Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
"Blankenheim-Dahlem-Nettersheim" aufgenommen. Dem Grundsatz der
"Interkommunalen Zusammenarbeit" wird hierdurch entsprochen.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
Seite 285 von 2025
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ID: 10057
Schlagwort: 6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Der Zielvorgabe wird widersprochen, da die Umsetzung, bedingt durch die örtlichen
Gegebenheiten, oftmals nicht möglich ist.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Absatz
3 des Ziels wird wie folgt ergänzt: "Andere neue
raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen
geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von
beziehungsweise unmittelbar anschließend an
Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen." Die
Einfügung des Wortes "neue" soll eindeutig
herausstellen, dass die Anforderungen des Zieles 6.6-2
nur für neue und nicht für bereits bestehende
raumbedeutsame Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen gelten. Dies trägt der Tatsache
Rechnung, dass es solche Einrichtungen an den
"falschen" Standorten bereits gibt und diesen nicht jede
Erweiterungsmöglichkeit genommen bzw. in den
Bestandsschutz eingegriffen werden soll.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10058
Schlagwort: 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Hier wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6.1-2 verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Grundsatz 7.1-1 wird gestrichen, da die Inhalte in den
überarbeiteten Zielen 2-3 und 6.1-1 bereits als
raumorderisches Ziel festgelegt sind.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10059
Schlagwort: 7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Aus- und Neubau überregional
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
wichtiger Verkehrsinfrastruktur weiter zurückgestellt wird oder sogar ganz entfällt (hier:
Lückenschluss der A1 )
Der Forderung ist insoweit Rechnung getragen, dass die
Festlegung als raumordnerischer Grundsatz erfolgt und in
der Abwägung zugunsten überregional wichtiger
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Verkehrsinfrastrukturen überwunden werden kann.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10060
Schlagwort: 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Es ist sicherzustellen, dass sowohl die Land- und Forstwirtschaft als auch die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
touristische Nutzung hier nicht noch weiter eingeschränkt werden.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Durch den LEP erfolgt keine Steuerung und insoweit
auch keine Einschränkung der land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Der Erhalt von
Gebieten mit landschaftlicher Vielfalt dient letztlich auch
dem Tourismus.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10061
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Aus Sicht der Gemeinde Dahlem, mit einem Waldanteil von fast 60 %, ist zu
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
begrüßen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen ermöglicht wird. Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
Es ist jedoch konkret festzulegen und zu erläutern, wann wesentliche Funktionen des Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
Waldes erheblich beeinträchtigt werden.
zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1
zusammengefasst.
Da Windenergieanlagen im Wald auch zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen
können ist weiterhin zu klären, ob jeder Verstoß gegen artenschutzrechtliche
Bestimmungen wie z.B. § 44 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte Tier- und An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
Pflanzenarten) eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.
Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
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05.10.2015
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
Die Begriffe "wesentliche Waldfunktionen" und
"erhebliche Beeinträchtigung" in den Erläuterungen
werden in den Erläuterungen aufgrund von
Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren ergänzend
erläutert. Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Waldes
voraussetzt, dass der Wirkbereich einer geplanten
Windenergieanlage oder eines Windparks eine
überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und
Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise
begründet sein, bei einer sehr hohen Nutzung von
Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei einer
besonderen Erschließung der betroffenen Waldbereiche.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf
nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu
bewerten. Entsprechend sind auch andere
Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der
Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt.
Artenschutzrechtliche Aspekte sind letztlich unabhängig
davon, ob eine Fläche mit Wald bestockt ist oder nicht,
grundsätzlich zu beachten. Nähere Ausführungen dazu
trifft der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen".
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10062
Schlagwort: 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen ist dauerhafte die Bereitstellung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
ausreichender Fördermittel für die Umsetzung von Maßnahmen gem.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen.
05.10.2015
Die Festlegungen des LEP können grundsätzlich nicht
mit Aussagen über Finanzierungen oder Zusagen über
finanzielle Förderungen verbunden werden, da dieses
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung in NordrheinWestfalen liegt.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10063
Schlagwort: 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Dieses Ziel muss auch im Hinblick auf die Ausbringung von Gülle auf
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
landwirtschaftliche Flächen Berücksichtigung finden.
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10064
Schlagwort: 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Die Existenzmöglichkeit der Landwirte im ländlichen Raum muss sichergestellt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der ländliche Raum nicht als
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Es ist
"Entsorgungsgebiet" für andere Regionen missbraucht wird (Stichwort: Massenhafte darauf hinzuweisen, dass die Landes- und
Ausbringung von Gülle aus dem Ausland).
Regionalplanung auf die Flächenbewirtschaftung keinen
unmittelbaren Einfluss hat und sie auch für die
Überprüfung der Einhaltung einer ordnungsgemäßen
Landbewirtschaftung nicht zuständig ist.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10065
Schlagwort: 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Hier wird auf die Stellungnahme zu Ziff. 7.1-4 verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
"Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Aus- und Neubau überregional
wichtiger Verkehrsinfrastruktur weiter zurückgestellt wird oder sogar ganz entfällt (hier: Der Entwurf des LEP enthält Ziele und Grundsätze zum
Lückenschluss der A1 )"
Bereich Verkehr soweit raumordnerischer
Regelungsbedarf besteht. Die Regelungen im Entwurf
des LEP beziehen sich auf die Verkehrsinfrastruktur
insgesamt. Die Planung einzelner Trassen erfolgt auf der
Basis der Bedarfspläne des Bundes und des Landes im
Rahmen der Fachplanung unter Beachtung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung. In diesen
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Bedarfsplänen werden die Ausbauprioritäten festgelegt.
Die Raumordnung hat eine räumliche
Sicherungsfunktion. Der Entwurf des LEP gibt die Ziele
vor, nach denen diese Sicherung durch Darstellung der
Trassen in den Regionalplänen vorgenommen wird. Eine
Festlegung von Ausbauprioritäten erfolgt in der
räumlichen Planung nicht.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10066
Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz
Es muss ebenfalls Ziel sein, auch die Grundzentren bedarfsgerecht an den
Schienenverkehr anzubinden. Dabei müssen die Zweckverbände hinsichtlich der
Fahrplangestaltung auch die Belange des Tourismus in ausreichender Weise
würdigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll
aufgrund anderer Anregungen eine Änderung des Ziels
und in der Folge der Erläuterungen vorgenommen
werden.
In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch
das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine
Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und
je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine
Schnellbusverbindung geeigneter sein kann.
Entsprechend sind in der Erläuterung folgende
Änderungen erforderlich:
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen
der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie
eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll
bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch,
je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch
andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie
zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die
Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte
nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit
der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und
ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der
Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen
richtet sich nach dem Bedarf.
Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1
dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen
Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln
des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet.
Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer
Schienenverbindung ein entsprechendes
Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes
Einzugsgebiet (das die Größenordnung des
Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt)
erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst
Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die
Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine
Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die
Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder
geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist
die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen
ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung.
Der im letzten Satz genannte Hinweis bezieht sich auf die
Aufgabenträger der Nahverkehrsplanung. Die Festlegung
entsprechender Maßnahmen, die sich aus den
verkehrlichen Erfordernissen der Belange des Tourismus
ergeben, sind Regelungsgegenstand der
Nahverkehrsplanung.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
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ID: 10067
Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Die Zielerreichung ist ohne finanzielle Unterstützung des Landes nicht möglich.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die
Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen
Förderung ist Gegenstand der Fachplanung.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10068
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Der als Ziel formulierte Flächenumfang ist der "Potentialstudie Windenergie" des
LANUV entnommen. Hierbei wurde eine Vielzahl von planungsrelevanten Kriterien
nicht berücksichtigt (z.B. Sendeanlagen, Artenschutzrechtliche Restriktionen,
Auswirkungen auf das Landschaftsbild, LSG/NSG).
Darüber hinaus sollten die Belange der betroffenen Kommunen sowie die dort
vorhandenen Potentialstudien Berücksichtigung finden.
Die Festlegung eines Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung wird daher äußerst
kritisch gesehen. Die Festsetzung von Vorranggebieten im Regionalplan sollte in
intensiver Abstimmung mit den Kommunen erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Windenergienutzung leisten können.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10069
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft sind unter Nutzung der Potenziale der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Vernetzung und Spezialisierung innerhalb des Landes weiter zu entwickeln, um die
Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu erhöhen. Die Kooperation zwischen den vier
Projektkommunen Nettersheim, Blankenheim, Dahlem und Bad Münstereifel in "Eifel Die angegebenen Kooperationen sind im Sinne des
Vital" soll gestärkt werden und in die übrigen Eifel Kommunen im Kreis Euskirchen
Grundsatzes 5-1.
hinein entwickelt werden.
Bei den bestehenden Gesundheitsregionen in Nordrhein-Westfalen wie "Eifel Vital",
der "Gesundheitsregion Aachen", der "Health Region Köln/Bann", der ,AktivZeit
Winterberg" oder der "Vitalwanderwelt Teutoburger Wald", soll eine Zusammenarbeit
der Akteure erreicht werden und eine aktive Ergänzung der jeweiligen Angebote
stattfinden. Die Gesundheits Regionen Köln/Bonn/Aachen sowie das "Gesundland
Vulkaneifel" in Rheinland-Pfalz sind im Rahmen von "Eitel Vital" von besonderem
Interesse.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10070
Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Die nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften sollen, durch die Vernetzung und
Zusammenarbeit untereinander auf die Entwicklung des Landes, zu einer
bedeutsamen europäischen Präventions- und Gesundheitsregion hinwirken. Eine
weitere Öffnung, z.B. Richtung Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen bzw. eine
Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste soll der Entwicklung einen
neuen Schub verleihen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anregungen, Festlegungen zum raumordnerischen
Abstimmungsbedarf an den Grenzen zu anderen
Bundesländern zu treffen, wird nicht gefolgt. Der
Grundsatz 5-3 ist ausdrücklich auf die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit
Nachbarstaaten ausgerichtet. Unabhängig davon ist eine
Zusammenarbeit mit den deutschen Nachbarländern
wichtig und und wird neben der Zusammenarbeit der
Länder bei der Ministerkonferenz für Raumordnung
(MKRO) bei Bedarf auch auch Ebene der Landesplanung
und Regionalplanung gepflegt. Dies gilt auch für die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von
Kulturlandsschaften. Bei konkretem Bedarf können auch
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
auf der Ebene der Regionalplanung konkrete bzw.
raumspezifischere Regelungen gefasst werden. Die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den
deutschen Nachbarländern bedarf daher keiner
gesonderten Regelung im LEP.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10071
Schlagwort: 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
Die Rahmenbedingungen für die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft sind sowohl Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
unter Nutzung der Potenziale der Naturraumausstattung als auch der aus Forschung Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert, da
und Technologie weiter zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen die Festlegungen des Kapitels 6.6 die
zu erhöhen.
Rahmenbedingungen der Tourismuswirtschaft
hinreichend regeln. Auf der Ebene des LEP ist eine
weitere inhaltliche Vertiefung der vorgeschlagenen
Themenfelder nicht angezeigt.
Beteiligter: Gemeinde Dahlem
ID: 10072
Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft
Insbesondere sind hier die Naturschutzgebiete in den ländlichen Räumen als
"therapeutische Landschaften" mit präventivem und erholendem Charakter, sowie die
medizinischen Gesundheitslandschaften in den Ballungsräumen weiter zu entwickeln
und zu vernetzen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die
Intention wird durch die Festlegungen zum landesweitern
Biotopverbund unterstützt.
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05.10.2015
Gemeinde Dörentrup
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Dörentrup
ID: 4325
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15. August 2013. Im Folgenden erhalten Sie
die gemeinsam erarbeitete Stellungnahme des Kreises Lippe und der Städte und
Gemeinden im Kreis Lippe.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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05.10.2015
Gemeinde Eitorf
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Eitorf
ID: 1673
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Aus Sicht der Gemeinde Eitorf machen die veränderten Rahmenbedingungen des
demografischen Wandels, der Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und
der Entwicklungen im Einzelhandel eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und
Grundsätze erforderlich.
Beteiligter: Gemeinde Eitorf
ID: 1674
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Allerdings sind gerade die Festlegungen zur Entwicklung des Allgemeinen
Siedlungsraumes besonders kommunalrelevant. Als ein Beispiel sei hier
herausgegriffen das Ziel Nr. 6.1-11 "Flächensparende Siedlungsentwicklung". Nach
diesem Ziel soll die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraumes nur
möglich sein, wenn 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und
2. andere planerisch gesicherte, aber nicht mehr benötigte
Siedlungsflächenreserven wieder dem Freiraum zugeführt wurden und
3. im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere, für die Planung geeignete
Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und
4. ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ein solches Ziel schränkt den notwendigen kommunalen Planungsspielraum in
unangemessener Weise ein und muss daher entschieden abgelehnt werden.
Auch sind die Ziele 6.1-2, 6.1-4, 6.1-6 und 6.1-11 als Grundsätze auszugestalten.
Erwiderung
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
U. a. wird Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu
einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte
der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1
integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern
in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Dies ist auch vor dem
Hintergrund notwendig, dass Ziel 6.1-6 (Vorrang der
Innenentwicklung) in einem Grundsatz umgewandelt wird
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
und es sich auch von daher verbietet, alle diese
Festlegungen in einem Ziel zu wiederholen. Durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 wird
klargestellt, dass die Flächenrücknahme im
Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich"
außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Außerdem wird
in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff
"bedarfsgerecht" zukünftig durch eine Beschreibung, wie
dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und
Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert wird.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Die Umformulierung von Ziel 6.1-4 in einen Grundsatz
wird abgelehnt. Bei Ziel 6.1-4 geht es – wie auch im
bisherigen LEP – nicht darum, jegliche
Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern;
eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und
Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein,
um auf diese Weise den Bedarf für weiteren
Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten
Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere
Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch
Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch
das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von
Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige
Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der
angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des
(Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem
(vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Splittersiedlungen
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
stehen ebenfalls im Widerspruch zur angestrebten
kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all
ihren Vorteilen. Vor diesem Hintergrund wird eine
Zielfestlegung beibehalten. Allerdings wird in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-4 zukünftig klargestellt, dass
die Möglichkeiten des § 34 Abs. 4 und § 35 BauGB
selbstverständlich unberührt bleiben.
Auch eine Umformulierung der Ziele 6.1-2 und 6.1-10 in
Grundsätze wird aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die insbesondere mit diesen Zielen
verfolgten Zwecke - vor allem eine konzentrierte
Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz –
tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu
erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu
wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem
Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu
infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen
groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser
ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen
wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen,
für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum
Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht,
wieder dem Freiraum zugeführt werden
(Flächenrücknahme). Ausreichende
Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und
eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung
der Gemeinde damit nach wie vor möglich sein.
Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1
beschriebenen Methoden zur Bedarfsberechnung für
Wohnbau- und Wirtschaftsflächen geben einen gewissen
Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann. Der überarbeitete LEP-Entwurf gibt den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
Beteiligter: Gemeinde Eitorf
ID: 1675
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Im Übrigen schließt sich die Gemeinde Eitorf in Gänze der Stellungnahme des Städte- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an und unterstreicht insbesondere die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
Anregungen zu Kapitel 6 "Siedlungsraum".
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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Gemeinde Elsdorf
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Elsdorf
ID: 8804
Schlagwort: 6. Siedlungsraum
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die bedarfsgerechte Kopplung der Siedlungsentwicklung an die
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
Bevölkerungsentwicklung, Entwicklung der Wirtschaft etc. ist grundsätzlich sinnvoll
und entspricht dem planungsrechtlichen Ideal einer angemessenen und nachhaltigen überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
Planung. Jedoch darf eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung nicht automatisch wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
dazu führen, dass eine tendenzielle Negativentwicklung, wie sie in Elsdorf durch den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
Tagebau Hambach auftritt, weiter verstärkt wird. Die Berechnung des Flächenbedarfs für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
und deren rechnerische Extrapolation würden dazu führen, dass bestehende negative aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
Entwicklungstendenzen in der Stadt Elsdorf kontinuierlich in die Zukunft
tatsächlichen Bedürfnissen und
fortgeschrieben werden würden.
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Trendumkehr, also eine positive Entwicklung z.B. der wirtschaftlichen Dynamik in Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Form eines Impulses durch erweiterte Entwicklungsmöglichkeiten ist dadurch nicht
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Aus Sicht
mehr möglich. Der Stadt Elsdorf droht durch diese Zielvorgabe eine Verstärkung der des Plangebers wird (damit) auch der Verpflichtung des
Abwärtsspirale bestehend aus Bevölkerungsrückgang und
Landes, für annähernd gleiche Lebensverhältnisse in den
wirtschaftlichem Niedergang. Die Bürgerinnen und Bürger von Elsdorf werden in Ihrer Teilregionen und den Gemeinden Sorge zu tragen,
Lebensqualität dadurch in mehrfacher Hinsicht erheblich benachteiligt. Die negativen Rechnung getragen.
Die Landesregierung unterstützt es in vielfacher Weise,
Begleiterscheinungen durch den Tagebau Hambach einerseits und die Ziele des
Entwurfes des LEP NRW andererseits bedeuten für die Stadt Elsdorf bestenfalls eine dass die Tagebauregion sich so frühzeitig auf den Weg
marginalisierte Entwicklungsperspektive. Impulse für eine wirtschaftliche Entwicklung macht, um den Strukturwandel konstruktiv zu begleiten.
und eine Stabilisierung der Wirtschaft und Lebensqualität sind auf dieser Grundlage in Was die Beeinträchtigung der gewerblichen
Flächenentwicklung durch den Tagebau angeht, so wird
absehbarer Zeit nicht herbeizuführen. Besonders benachteiligte Städte und
diese Auffassung nicht geteilt. Bereits in der
Kommunen und deren Bürgerinnen und Bürger wie die Menschen der Stadt Elsdorf
haben ein Recht auf Entwicklung. Andernfalls verstärkt der Entwurf des LEP NRW das Vergangenheit haben Regional- und Braunkohlenplanung
wirtschaftliche und soziale Gefälle zwischen Randbereichen und metropolitanen
durch planerische Vorsorge das Entstehen solcher
Zentrumsbereichen.
Nachteile verhindert. Es besteht daher aus Sicht des
Es wird in diesem Zusammenhang auf den § 2 Abs. 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz
Plangebers auch keine Erforderlichkeit, den aus Sicht
(ROG) verwiesen, wonach ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche,
des Beteiligten "bergbaubedingt beschränkten
ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben sind. Ferner ist die nachhaltige
Planungszugriff der Vergangenheit" durch Sonderbedarfe
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Daseinsvorsorge zu sichern, die ihrerseits auch zu finanzieren ist. Im ROG steht
ferner, dass auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte
zwischen den Regionen hinzuwirken ist. Dieser Ausgleich muss sich an der
Sonderrolle der Stadt Elsdorf im Bezug auf den Tagebau ausrichten. Hierzu muss bei
der Bedarfsberechnung ein gesonderter Kompensationsanspruch oder ein Ausgleich
für die Einschränkung durch den Tagebau vorgesehen werden. Unter konsequenter
Anwendung der Argumentationslogik müssten andernfalls im LEP Bereiche oder
Regionen inhaltlich ausdrücklich definiert werden, in denen eine positive Entwicklung
nicht vorgesehen ist bzw. denen kein Entwicklungspotenzial zugesprochen wird.
Beteiligter: Gemeinde Elsdorf
ID: 8805
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Das Ziel der Reduktion der planerischen Reserveflächen ("Flächenverknappungsziel")
führt zu einem Konkurrenznachteil gegenüber anderen Bundesländern oder
Nachbarstaaten. Insbesondere die Kommunen entlang der BAB 61 stehen daher in
einem direkten Konkurrenzverhältnis z.B. zu Rheinland-Pfalz und den Niederlanden.
Grund hierfür ist das marktwirtschaftliche Prinzip, dass bei einer Verknappung eines
Gutes (hier Bauland) dessen Wert (hier Baulandpreis) steigt. Der durch den LEP NRW
mittelbar künstlich erhöhte Druck auf Planungsflächen führt daher zu
Preissteigerungen für Bauland (Gewerbe- und Wohnbauland), die von den jeweiligen
Grundeigentümern erzielt werden.
Über eine Reduktion von Flächenreserven tritt zudem die Schwierigkeit auf, dass die
Flexibilität bei den Gesprächen mit Investoren für Gewerbeflächen, die Konzentration
auf wenige Flächen zu einem Abhängigkeitsverhältnis von einigen wenigen
Landeigentümern führt. Die se gelangen dadurch in eine marktbeherrschende Position
und werden ihre Marktmacht da zu nutzen, den Preis für den Erwerb von Bauland
erheblich zu beeinflussen. Gemäß des marktwirtschaftlichen Prinzips ist die Annahme,
dass der Bodenpreis dadurch sinken könnte irreführend und widerspricht der
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oder sonstige Sonderregelungen im LEP zu
kompensieren. Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so
angelegt, dass die Festlegungen sowohl auf z. B.
wachsende als auch schrumpfende Regionen, aber auch
auf vom Strukturwandel betroffene Regionen angewandt
werden können. Er gewährleistet damit auch einen
ausreichenden Handlungsspielraum, gerade weil die
Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung
von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt. Im Übrigen widersprächen
Sonderbedarfe für die Tagebauregion / die IRR auch
einer sowohl bedarfsgerechten als auch
flächensparenden Siedlungsflächenentwicklung, wie sie
nicht nur der LEP, sondern auch das vom Beteiligten
angesprochene ROG vorgibt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. In diesen Planverfahren wird auch
dem Gegenstromprinzip Rechnung getragen. Da die
Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung
von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und
eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung
der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Was das
Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
anerkannten Marktlogik. Daher sieht die Stadt Elsdorf durch diese Zielsetzung den
grundsätzlich alle auf Grundlage des
Weg für eine flächendeckende Bodenspekulation geebnet, wodurch eine Verfügbarkeit Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch
von Baugrundstücken am Markt damit erheblich erschwert ist, wenn nicht sogar
verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die
Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig
faktisch ausgeschlossen wird.
Eine wirtschaftliche Dynamik ist damit insbesondere in strukturschwächeren
verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren (oder
Randbereichen oder Kommunen mit einer Lageungunst, z.B. der Stadt Elsdorf,
zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung
auszunehmen, erscheint angesichts der Tatsache, dass
praktisch nicht mehr möglich. Die fehlenden Gewerbesteuereinnahmen zur
der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei
Finanzierung der Daseinsvorsorge, die als pflichtige Aufgabe von den Kommunen
gern. Art. 28 Grundgesetz von den Kommunen zu leisten ist, wird dadurch immer
einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von
schwieriger. Die Gewerbesteuer ist schließlich ein wesentliches Element bei der
in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll
Finanzierung der kommunalen und öffentlichen Aufgaben.
– und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck,
diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken
würde.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) /
Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun
letzter Absatz von Ziel 6.1-1) / Eine Aufweichung des
Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel
6.1-1) in der Gestalt, dass alle FNP-Flächen von der
Rücknahme ausgenommen werden / Eine
Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme (nun
letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen Grundsatz werden
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor.
Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die
Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von
Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden,
dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch
genommen werden, welche für andere Raumfunktionen
(beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare
Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss
gerade in einem dicht besiedelten Land wie NordrheinWestfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme
möglichst gering gehalten werden.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die
Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu
erfolgen. Die erwähnte Standortkonkurrenz zu RheinlandPfalz oder den Niederlanden ist dabei zwar in die
Abwägung einzustellen, kann aus Sicht des Plangebers
aber nicht dazu führen, dass sinnvolle Ziele für
Nordrhein-Westfalen aufgegeben oder verwässert
werden.
Beteiligter: Gemeinde Elsdorf
ID: 8806
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
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Dieses Ziel wird durch die Bezirksregierungen zukünftig im Zusammenhang mit der
Einleitung eines Raumordnungsverfahrens (z.B. Regionalplanänderung) gegenüber
den Kommunen ins Feld geführt. So beruft sich die Bezirksregierung Köln derzeit
bereits bei einem konkreten Projekt in Elsdorf im Vorfeld der Rechtskraft des LEP
NRW auf dieses Ziel. Dabei werden an dieser Stelle sogar überregional ausgelöste
Bedarfe gedeckt (Errichtung eines Autohofes entlang der BAB 4).
Beteiligter: Gemeinde Elsdorf
ID: 8807
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Erkennbar ist daran bereits in diesem Stadium des LEP NRW, auch wenn dieses in
Aufstellung befindliche Ziel bisher in seiner Bindungswirkung nur zu berücksichtigen
und noch nicht zu beachten ist, dass die Regionalplanungsbehörde deutlicher in die
kommunale Planungshoheit eingreifen wird. Die Balance des Gegenstromprinzips
gern. § 1 Abs. 3 ROG wird dadurch einseitig zu Gunsten der
Regionalplanungsbehörde und zu Lasten der kommunalen Ebene verschoben.
Beteiligter: Gemeinde Elsdorf
ID: 8808
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Belange der Stadt Elsdorf als Mitglied des Zweckverbandes :terra nova
Auf die Stellungnahme des Zweckverbandes :terra nova, die sich im Anhang dieses
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Bezüglich der kommunalen Planungshoheit ist darauf
hinzuweisen, dass das Grundgesetz den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung
gewährleistet, sondern es lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden
durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht
prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
Die Landesplanung darf die Planungshoheit der
Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche
Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01)
und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts
erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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Schreibens befindet, wird zusätzlich verwiesen. Dessen inhaltliche Aussagen werden auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
durch die Stadt Elsdorf voll umfänglich mitgetragen.
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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05.10.2015
Gemeinde Ense
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9443
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Der Landesentwicklungsplan wird zur verbindlichen Vorgabe für die Regionalpläne auf
der Ebene der Bezirksregierungen und kann für raumbedeutsame Planungen in die
kommunale Planungshoheit eingreifen. Die kommunale Planungshoheit wird
eingeschränkt. Es muss für die Gemeinde Ense auch weiterhin möglich sein, nach
dem individuellen Bedarf Siedlungsbereiche, sowie Flächen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen auszuweisen, um ein Wirtschaftswachstum zu generieren.
Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Bezirksplanungsbehörde reduziert, auf
die Besonderheiten der Gemeinden in einem dialogischen Verfahren einzugehen. Das
Ziel des neuen LEP, die Freirauminanspruchnahme, d.h. die Inanspruchnahme immer
neuer Siedlungsflächen zu begrenzen, ist nachvollziehbar. In Zeiten, in denen die
Bevölkerung kontinuierlich zurückgeht, ist es unsinnig, vor allem in den Gebieten, in
denen der Wandel stattfindet, immer neue Baugebiete auszuweisen, wenn andere
Möglichkeiten bestehen. Aber es ist nicht akzeptabel, dass der LEP als
unwiderlegbares Ziel vorgibt, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und
Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha begrenzen zu wollen. Das ist zu
unflexibel. Dadurch können Kommunen ihre Besonderheiten und spezifischen Bedarfe
nicht mehr berücksichtigen. Die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven ist nicht zu
akzeptieren, wenn sie bereits im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Auch das wäre
ein Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit. Genauso problematisch, weil
praxisfremd, ist der Vorrang der Nutzung von sog. Brachflächen vor der
Inanspruchnahme von Freiflächen. Denn ob eine Brachfläche tatsächlich zur
Verfügung steht, hängt von vielen Schwierigkeiten ab, die überwunden werden
müssen:
·
Es gibt oft Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen.
·
Vielfach ist die Grundstücksgröße zu gering.
·
Hohe Abbruchkosten/mögliche Altlasten machen eine Bebauung
unwirtschaftlich. Die Inanspruchnahme von Freiraum von einem Flächentausch
Erwiderung
Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis
genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken
werden im Zusammenhang den entsprechenden
Festlegungen und Erläuterungen behandelt.
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abhängig zu machen, ist zu schematisch und missachtet das Recht einer Gemeinde,
örtliche Belange gegeneinander abzuwägen. Abgesehen davon setzt die kommunale
Planungshoheit voraus, dass Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen.
Denn nur dann können Gemeinden auf veränderte Bedarfe und Entwicklungen flexibel
und schnell reagieren. Nur eine Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei,
·
die Abhängigkeit von Wohnungseigentumsverhältnissen zu minimieren,
·
Bodenpreissteigerungen einzudämmen und
·
Entwicklungsblockaden zu verhindern. Nur wenn das Land die Planungshoheit
respektiert und den Gemeinden vertraut, können sie im Rahmen einer
zukunftsgerichteten und nachhaltigen Siedlungsentwicklung auch weiterhin das tun,
wovon nicht nur die Bürger, sondern auch das Land maßgeblich profitiert, nämlich
·
neue Gewerbegebiete erschließen
·
die Innenstadt vor Verödung schützen,
·
Reserveflächen für neue Wohngebiete vorhalten und
·
die Windkraft in einzelnen Gebieten der Gemeinde sinnvoll konzentrieren.
All das hat die Gemeinde Ense in den letzten Jahrzehnten verantwortungsvoll getan
im Konsens mit den Bürgern und den Bezirksplanungsbehörden. Das Land sollte mit
uns gemeinsam diesen erfolgreichen Weg fortsetzen, statt mit unnötigen Hürden,
Bürokratien und Gängelungen die Planungshoheit der Gemeinden unangemessen
einzuschränken.
Das Ziel 8.1-6 stuft den Flughafen Paderborn-Lippstadt als nur regionalbedeutsamen
Flughafen ein. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur
bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen
Flughäfen gesichert werden. Diese Einstufung ist abzulehnen. Der Rat der Gemeinde
Ense hat hierzu in seiner Sitzung am 13.02.2014 eine Resolution beschlossen.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9446
Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern
Zur strategischen Ausrichtung der "Verringerung der Freirauminanspruchnahme" führt
die Landesplanungsbehörde aus, dass der LEP vor dem Hintergrund des
prognostizierten Bevölkerungsrückgangs auf eine flächensparende, kompakte
Siedlungsstruktur bei gleichzeitig geringstmöglicher Inanspruchnahme des Freiraums
hinwirken soll. Dazu soll das tägliche Wachstum der Siedlung- und Verkehrsflächen
bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten
Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen
in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt.
Dabei wird die Ausrichtung auf eine sparsame
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Dem politischen Ziel, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und
Flächeninanspruchnahme beibehalten. Der LEP-Entwurf
Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, ist zwar grundsätzlich
verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und
zuzustimmen. Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der
starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen
Bundesregierung formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für
Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung.
Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu
reduzieren, was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt.
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
Diese Ausrichtung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden auf eine
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Insofern muss den unterschiedlichen nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Flächenbedarfen und unterschiedlichen Potenzialen in den jeweiligen Teilräumen des Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
Landes Rechnung getragen werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass schon
LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
jetzt die tägliche Zunahme der Gebäude- und Freiflächen einen stetigen Rückgang
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
aufweist, während die Verkehrsflächen, die in die Berechnung des Flächenverbrauchs Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
einbezogen werden, seit Anfang der 1990er Jahre ständig gewachsen sind.
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
Im Übrigen bedarf das Erfassungssystem des 30-Hektar-Ziels einer dringenden
gerechtfertigt ist.
Überarbeitung, da es Erholungsflächen und Grünanlagen dem Siedlungsraum
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
zurechnet, obwohl hier eine Entsiegelung stattfindet und der Klima-, Landschafts- und Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
Naturschutz befördert wird. Zieht man diese Freiflächen von den Siedlungsflächen ab, BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 BverwG 4 CN 9.01) und
liegt der Grad der Versiegelung in NRW schon heute bei ca. 6 ha / Tag. Aus diesem wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut
Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die
bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 4 BN
Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt.
3.14, Rn.7).
Ein weiterer Grund gegen strikte Flächenverbrauchsvorgaben ist die ständig steigende
Zuwanderung von Bürgern aus den neuen EU-Ländern und die weitere Pflicht der
Kommunen, aufgenommene Bürgerkriegsflüchtlinge und zugewiesene Asylbewerber
mit Wohnraum zu versorgen. Ständig wechselnde Wanderungsbewegungen erfordern
flexible Flächenpotentiale, nicht aber starr festgelegte Flächenkontingente.
Es ist die Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit und
Verantwortung für ihre Bürger und Einwohner eigenständig bedarfsgerechte
Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen
Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie am besten
in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen müssen. Dabei
haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die
Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung
Vorrang einräumen müssen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt
werden.
Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die
autonome Letztentscheidung trifft.
Durch die neue strategische Ausrichtung auf die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme und die darauf beruhenden Vorschläge für neue
raumordnerischen Festlegungen werden aber die Gestaltungsräume der kommunalen
Planungshoheit im Vergleich zum LEP '95 über Gebühr eingeschränkt. Dies ist - auch
vor dem Hintergrund der völlig unzureichenden Finanzausstattung der Kommunen nicht akzeptabel.
Der Ansatz des Landes wirft schließlich die Frage auf, wer letztendlich darüber
entscheidet, welchen Regionen zulasten anderer Regionen ("Saldotheorie") noch ein
Zuwachs der Freiraumnutzung zugestanden wird und nach welchen Kriterien dies
erfolgen soll. Eine Zustimmung aller Betroffenen dürfte hierzu kaum zu erreichen sein.
Nicht hinnehmbar wäre es insoweit, wenn durch landesplanerische Entscheidungen
dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums
genommen würden. Regionen, die besonders unter einem strukturellen und
demographischen Wandel leiden, müssen Entwicklungsperspektiven geboten werden,
damit sich ihre Problematik nicht verschärft und zu einem Trading-Down-Effekt führt.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9447
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Korrespondierend zu den
Feststellungen zum demographischen Wandel in der Einleitung (1.1
Rahmenbedingungen, S. 2 ff.,) verlagert sich der Schwerpunkt der Planung nach
Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum LEP'95 von
Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung
gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum Rückbau von
Siedlungen und Infrastruktur. Hier ist ein angemessener kommunaler planerischer
Handlungsspielraum zu berücksichtigen."
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch die zukünftig in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1
beschriebenen landesweit einheitlichen Methoden zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen wird ein gewisser Rahmen
vorgegegeben, innerhalb dessen kommunalen und
regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden
kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9448
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe des 6.1-2 Ziels, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in
verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist weiterhin entschieden zu widersprechen.
Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft,
verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW
verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des §
6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere
Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt.
Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Ebenso vermag die Absicht einer
qualitätsverbessernden Auflockerung insbesondere in Verdichtungsräumen sie nicht
zu rechtfertigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9450
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Dem Ziel 6.1-4 ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem gegenüber ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Verkehrswegen häufig den eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In diesen Fällen muss eine
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
Siedlungsentwicklung möglich sein. Daher ist die raumordnerische Festlegung in
Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
dieser Hinsicht als Grundsatz auszugestalten.
Erläuterungen klarzustellen, dass:
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf
hingewiesen, dass gerade entgegenstehende
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die
Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB
begründen können;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP –
nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9451
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Eine wesentliche Festlegung trifft Ziel 6-1.6 mit dem Vorrang der Innenentwicklung vor Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die Festlegung spiegelt den
Anregung wird gefolgt.
städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB
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wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische
Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die
konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen
Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der
Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen
Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen.
Es sollte vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden, wenn die
Innenbereichsflächen aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommen.
Genannt werden hier z.B. Flächen, die einen besonderen Wert für das Wohn- und
Arbeitsumfeld, die Naherholung, das Stadtklima oder den Biotop- und Artenschutz
haben. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z.B. für die Sanierung von Altlasten
können gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen. Schließlich
müssen die Flächen für eine Entwicklung tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn
aber die Konzentration von Siedlungsflächen im Innenbereich negative Auswirkungen
auf das Stadtklima, die Stadtökologie oder die wohnortnahe Versorgung der
Bevölkerung mit Frei- und Erholungsflächen haben kann, dem gegenüber aber die
Schaffung von Kaltluftschneisen aus Gründen der Klimafolgenanpassung notwendig
sein kann, ist eine Festlegung als strikt zu beachtendes Ziel der Raumordnung
kontraproduktiv. Daher ist eine Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung
erforderlich.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9453
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel 6.1-10 gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem
Siedlungsraum, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum
im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die
Entwicklung einer noch im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden
Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des
Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon
abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet in Ense
eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum
umgewandelt werden muss.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
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Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den
Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht
und die Infrastrukturkosten i.d.R. von den neuen Nutzern finanziert werden.
Damit die Gemeinde Ense in der Lage bleibt, von ihrer Planungshoheit effektiv
Gebrauch zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer
Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte
die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den
Gebieten der Regionalpläne getauscht werden können.
05.10.2015
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über
die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als
landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch
erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch
die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der
Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen
Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse
fassen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
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05.10.2015
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB
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05.10.2015
machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben
zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9455
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-11 wird zunächst die strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs zur
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Verringerung der Freirauminanspruchnahme wiederholt. Hierzu muss festgestellt
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
werden, dass angesichts nicht abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
Wirtschaft und großräumiger Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung eine
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
endgültige Abwägung eines zukünftigen Flächenbedarfs auf ein strikt zu beachtendes umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
5-ha-Ziel und Netto-O-Ziel, die für eine Zielfestlegung getroffen werden muss, nicht
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
möglich ist.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Darüber hinaus legt das Ziel strenge Voraussetzungen für die Erweiterung von
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums fest:
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
1. Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen,
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
2. Rücknahme von Siedlungsflächenreserven gemäß Ziel 6.1-2,
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
3. kein Vorhandensein geeigneter Flächen der Innenentwicklung im bisher
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
festgelegten Siedlungsraum und
4. keine Möglichkeit des Flächentauschs.
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
LEP NRW '95 (B.III. Ziel 1.23) hinaus.
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Sie schränken unsere gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als Rücknahme von Bauflächen). Die
Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt.
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche
6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
und Entwicklungsblockaden zu verhindern.
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
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05.10.2015
vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehene Zielbestimmung würde zu
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.
angerechnet werden müssen (Stichwort
Dass diese Restriktionen nicht durchzuhalten sind, erkennen selbst der Plangeber,
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
wenn er für den Fall der Betriebserweiterung ausdrücklich von der Einhaltung dieser Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Voraussetzungen absieht. Nichts anderes gilt aber für die bedarfsorientierte
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
städtebauliche Arrondierung eines Ortsteils, die auch möglich bleiben muss, wenn in Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
einem anderen Ortsteil der Gemeinde noch nicht alle Siedlungsflächen vollständig
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
entwickelt sind. Sich ständig ändernde Rahmenbedingungen erfordern für die
einzelnen Gemeinden geben wird.
Neuausweisung von Flächen einen Abwägungsprozess und keine Zielvorgabe, die für Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das
die nächsten 15 bis 20 Jahre strikt zu beachten ist. Diese Abwägung kann aber nur auf im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
der örtlichen Ebene der kommunalen Bauleitplanung vollzogen werden.
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im
Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode
zugrundgelegt – jedoch mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den
Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen
erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie
z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der
Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser
Berechnung zugrundezulegende
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind
daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
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Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
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05.10.2015
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9457
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Nach Ziel 6.2-1 soll die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf Allgemeine
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel
Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer
an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der
Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser planerische
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird
Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete
aber grundsätzlich festgehalten.
Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastrukturund Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Gemeinde ist
regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an
dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung
gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach
den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die
zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden festzulegen.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9460
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen der Grundsatz 6.2-3. Sein Ziel ist die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Hiervon ist die Gemeinde Ense insbesondere betroffen. Mit Ausnahme der OT Bremen Entwurfs aufgegriffen.
und Niederense, fallen alle übrigen 12 Ortsteile unter diese Regelung. Auch und
teilweise gerade in diesen Ortsteilen werden von der Bürgerinnen und Bürgern viele Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
Anstrengungen unternommen, die Attraktivität ihrer Orte zu erhöhen und Infrastruktur- LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
und Versorgungseinrichtungen durch eine Vielzahl von Privatinitiativen vor Ort zu
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
erhalten.
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Diese Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
gewährleisten.
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern überschreiten
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
und daher im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Maßnahmen Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich bleiben sollen, Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern strikt auf ihre
Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Sie werden zudem nicht nur für sich betrachtet, sondern auch mit den anderen im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. In der Summe sollen sie erheblich gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Siedlungsbereiche zurückbleiben.
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
gehemmt. Das zu begrüßende Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
zur Gewährleistung einer tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. Entwicklungsperspektive nehmen.
einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
Im Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass
übernehmen können.
Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein
können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert,
flexibilität.
sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall
Es ist daher erforderlich, dass die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für
überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie
eine größere Planungsflexibilität öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der
z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen
Eigenentwicklung aufgenommen werden.
insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind
insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen.
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Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
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05.10.2015
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9461
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Einer Vorgabe der Regionalplanungsbehörde im Rahmen von Änderungs- oder
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Aufstellungsverfahren von Regional- oder Flächennutzungsplänen, nicht benötigte
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen, wird unter Hinweis
auf die Ausführungen zur Kommunalen Planungshoheit bei Ziel 6.1-2 widersprochen. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
Dies gilt erst recht für die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen vom Grundsatz angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
6.2-5, wonach nicht realisierte Bebauungspläne darauf hin zu überprüfen sind, ob sie wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
zurückgenommen werden können, ohne Entschädigungspflichten auszulösen.
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9462
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Die Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-10 entsprechen den Festlegungen des
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landesentwicklungsplans NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der
bereits von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung
beschlossen worden ist und nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt
des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Er wird in den
vorliegenden LEP-Entwurf integriert. Das "Regionale Konzept zum Schutz der
zentralen Versorgungsbereiche im Kreis Soest und Hochsauerlandkreis" kurz:
Regionales Einzelhandelskonzept REHK liegt im Entwurf vor und wird derzeit in den
politischen Gremien der beteiligten Kommunen beraten. Der Rat der Gemeinde Ense
hat einem Beitritt zugestimmt. Die Ziele und Grundsätze des LEP wurden dabei
umgesetzt.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9463
Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Die Zielfestlegung 8.1-12, wonach Kommunen und Aufgabenträger des öffentlichen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
Oberzentren mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu
gewährleisten haben, kann ohne angemessene finanzielle Unterstützung des Landes Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht sichergestellt werden. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die
Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so
Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen
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auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung
von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht.
05.10.2015
Förderung ist Gegenstand der Fachplanung.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9464
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Mit einer im Vergleich zu anderen Festsetzungen des LEP-Entwurfs oder des LEP '95 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
bemerkenswerten Detailschärfe befasst sich das Ziel 10.2-2 mit der Festlegung von
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Flächen für die Windenergienutzung. Die konkreten und starren Flächenvorgaben, die Grundsatz ergänzt.
die Träger der Regionalplanung als Vorranggebiete für die Windenergienutzung in
ihren Regionalplänen zeichnerisch festsetzen müssen, sind zu streichen.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
Hilfreich wäre für die Gemeinde Ense eine Vorgabe von konkreten und rechtssicheren dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
Such und Ausschlusskriterien über die im gültigen Windenergie-Erlass aufgeführten
entfalten und die Kommunen auch über die
Kriterien hinaus. Die Potentialstudie des LANUV, die die Grundlage für die Ableitung regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
der konkreten Flächengrößen bildet, berücksichtigt nicht alle Restriktionen, die bei der Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
Auswahl möglicher Eignungsflächen zu berücksichtigen sind, z. B.
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Landschaftsschutzgebiete oder Flugsicherheitszonen.
Das Ziel 10.2-3 wird mit Verweis auf die v. g. Ausführungen zu 10.2-2 begrüßt. Die
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
Gemeinde Ense bemüht sich seit Jahren, im Zuge des Repowering die Vielzahl der
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
kleineren Anlagen der ersten Generation durch wenige, aber leistungsstärkere größere Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen zu ersetzen und gleichzeitig die Gesamterzeugung weiter zu steigern.
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Seite 325 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9465
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Kreises Soest verwiesen. Dieser
Stellungnahme schließt sich die Gemeinde Ense an.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich
auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der
Seite 326 von 2025
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Landesplanungsbehörde zu der Stellungnahme des
Kreises Soest).
Beteiligter: Gemeinde Ense
ID: 9466
Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) stuft die drei Flughäfen Düsseldorf, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Köln/Bonn und Münster/Osnabrück als landesbedeutsame ein. Daneben werden die Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
drei "großen" Regionalflughäfen Dortmund, Paderborn-Lippstadt und Niederrhein:
Weeze-Laarbruch als regional bedeutsames Rückgrat der Flughafeninfrastruktur des Die im LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in
Landes NRW bezeichnet.
landes- und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht
Nach dem Ziel 8.1-6 des LEP (Entwurfsfassung) sind (nur) die landesbedeutsamen
geändert. Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die
Flughäfen des Landes einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie gültige Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes
für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- zugrunde.
und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame
Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor.
der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig
Der LEP manifestiert damit eine Zweiklassengesellschaft unter den Luftlandeplätzen, vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene
ohne dabei Kriterien für die Unterscheidung der Flughäfen erkennen zu lassen. Die
Festlegung nicht begründbar.
Mitglieder des Rates der Gemeinde Ense sehen nicht die Notwendigkeit dieser neuen
Unterscheidung in landes- oder regionalbedeutsame Verkehrsflughäfen einschließlich Die Anregungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung
der damit verbundenen Vor- und Nachteile aus dem Ziel 8.1-6 des LEP.
der Wettbewerbsposition werden durch
Drei Viertel der regionalen Unternehmen nutzen den heimischen Flughafen
Änderung/Neuformulierung von Satz 3 wie folgt
mindestens einmal im Jahr, ein Drittel sogar zehn Mal, hat die IHK Ostwestfalen im
aufgegriffen:
Dezember 2011 ermittelt und damit die herausragende Bedeutung von PaderbornLippstadt festgestellt. "Der Luftverkehrsanschluss ist das A & 0 für eine exportstarke Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen
Region" schreibt die IHK weiter und dokumentiert damit die Bedeutung zur Sicherung Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang
heimischer Betriebe und Arbeitsplätze in der globalisierten Wirtschaft. Landesweite
mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der
Bedeutung des heimischen Airport ergibt sich darüber hinaus aus der überregionalen Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.
Nutzung des Charterverkehrs und der Funktion als Ausweichflughafen im
landesweiteren Luftverkehrssystem.
Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur
Das alles ist Grund genug, den heimischen Flughafen planerisch zu fördern und
Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird
uneingeschränkte Entwicklungsperspektiven für die Zukunft zu eröffnen. Bliebe es bei einerseits das Missverständnis, die regional
der Einstufung als Flughafen von nur noch "regionaler Bedeutung", käme das einem bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von
verordneten Entwicklungsstillstand mit sehr negativen Folgen nicht nur für die Region der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen
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05.10.2015
Paderborn/Lippstadt, sondern auch für die Attraktivität und Wirtschaftskraft der
abhängig, ausgeräumt. Andererseits erfolgt eine
gesamten südöstlichen Hälfte von Nordrhein-Westfalen gleich. Das kann und darf von Einbindung in eine Gesamtkonzeption des Landes.
der Landesregierung sicher nicht beabsichtigt sein.
Darüber hinaus wird den regionalbedeutsamen Flughäfen
nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung
im Text des Ziels explizit zugestanden. Zur Frage der
gewerblichen Entwicklung wird auf Kapitel 6 verwiesen.
Entsprechend wird auch eine Anpassung/Ergänzung und
tlw. Umformulierung der Erläuterungen in Absatz 8 und 9
vorgenommen werden.
Damit wird unterschiedlichen Interessen Rechnung
getragen.
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05.10.2015
Gemeinde Erndtebrück
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3219
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Die Gemeinde Erndtebrück schließt sich grundsätzlich den Ausführungen des Städte- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
Landesentwicklungsplanes NRW in Form der Bewertung vom 16.10.2013 an.
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3220
Schlagwort: 4-1 Grundsatz Klimaschutz
Der Klimaschutz ist grundsätzlich zu befürworten. Die Gemeinde Erndtebrück trägt
dem im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei, es sind jedoch nicht alle Aspekte
umzusetzen. Zum Beispiel ist die Vermehrung des Waldes in unserer schon sehr
waldreichen Gemeinde mit mehr als 60 % Waldanteil nicht zielgerichtet. Hier sollte
zwischen waldreichen und waldarmen Gebieten differenziert werden.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3221
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Vorgabe, bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf
mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in
Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird
zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern
nicht geändert.
Eine Spezifizierung des allgemeinen Grundsatzes zum
Klimaschutz erfolgt in den entsprechenden Sachkapiteln;
so auch zur Sicherung und Vermehrung des Waldes bzw.
der Unterscheidung von waldreichen und waldarmen
Gebieten (Kap. 7.3). Hierauf wir in der Erläuterung zu
Grundsatz 4-1 hingewiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
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verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird seitens der Gemeinde Erndtebrück
abgelehnt. Die mit Aufstellung des Flächennutzungsplanes bzw. durch Änderungen
dargestellten Wohnbau-, Misch- oder Gewerbeflächen werden nicht dadurch
entbehrlich, dass sie nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes bebaut werden. Die
Darstellungen im Flächennutzungsplan sind auf eine langfristige Planung ausgelegt.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3222
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Hinsichtlich der Nutzung von Brachflächen und insbesondere von Schrottimmobilien
wäre eine weitergehende gesetzliche Regelung wünschenswert als die mit der
Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2013 erfolgten.
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überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
U. a. wird mit den Änderungen auch klargestellt, dass es
keine Vorgaben für feste Kontingente der
Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden
geben wird. Ziel 6.1-2 wird in das neue Ziel 6.1-1
integriert und damit klargestellt, dass die
Flächenrücknahme (ehemals Ziel 6.1-2) im
Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich"
außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die
Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung
von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt und damit nur die Flächen,
für die in diesem Zeitraum kein Bedarf mehr besteht,
wieder dem Freiraum zugeführt werden müssen, sind aus
Sicht des Plangebers damit ausreichende
Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales
Bodenmanagement und eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde nach wie vor
möglich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Eine Änderung des BauGB, die weiter geht als die mit der
Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2013 erfolgten
Regelungen, würde in die Zuständigkeit des Bundes
fallen und liegt nicht in der Zuständigkeit der
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05.10.2015
Landesplanung. Soweit auf Ebene der Landesplanung
möglich, tragen die bestehenden Festlegungen der
Wiedernutzung von Brachflächen Rechnung.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3223
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Hingegen kann das Ziel betreffend einen möglichen Flächentausch als positiv bewertet Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
werden, wenn es als Grundsatz formuliert wird. Ein Flächentausch von Siedlungsraum Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
und Freifläche ist sinnvoll, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern, aber an anderer Stelle Freiraum
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) ohne den dritten
zur Verfügung steht. Die Inanspruchnahme von Freiraum darf aber nicht automatisch Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue
eine Pflicht zum Flächentausch auslösen.
Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als
Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
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05.10.2015
aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
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05.10.2015
ID: 3224
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Dieses Ziel ist zusammen mit dem Grundsatz 6.2.3 zu sehen und bedeutet für
Der Stellungnahme wird durch Herabstufung des Ziels
Erndtebrück, dass die Siedlungsentwicklung auf den Kernort Erndtebrück zu
6.2-1 zu einem Grundsatz und Streichung von Grundsatz
konzentrieren ist. In Flächengemeinden wie Erndtebrück muss es jedoch auch für die 6.2-3 Rechnung getragen.
Ortsteile weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten geben.
In Ziel 2-3 wird eine deutliche
Unterscheidung/Zweiteilung in allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) und kleinere nicht als
Siedlungsbereiche dargestellte Ortschaften
vorgenommen; in letzteren ist ausdrücklich eine
Eigenentwicklung möglich.
Die zusätzliche Unterscheidung der ASB in solche mit
und ohne zentralörtliche Bedeutung wird durch
Herabstufung der Festlegung 6.2-1 zu einem Grundsatz
abgeschwächt. Gleichwohl soll an der grundsätzlichen
Bevorzugung der zASB aus den in den Erläuterungen
genannten Gründen festgehalten werden.
In den Erläuterungen zu 6.2-1 ist klargestellt, dass in
jeder Kommune mindestens ein zASB festzulegen ist.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3225
Schlagwort: 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen ÖPNV
Auch wenn dieses Ziel grundsätzlich zu begrüßen ist, würden die nicht in der Nähe
Den Bedenken wird durch eine Klarstellung in den
von Bahnhöfen gelegenen Ortsteile zusätzlich benachteiligt. Der ÖPNV durch
Erläuterungen Rechnung getragen.
Busverbindungen darf durch diesen Grundsatz nicht vernachlässigt werden.
Solange der ÖPNV in Erndtebrück nicht besser ausgebaut ist und die Fahrpreise sich
auf relativ hohem Niveau bewegen, wird der Individualverkehr durch die Beachtung
dieses Grundsatzes auch in den Ortschaften mit Haltepunkten nicht verringert.
(Anbindungen nur im Stunden- bzw. Zwei-Stundentakt).
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3226
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Diese Regelungen würden für alle Ortsteile von Erndtebrück bedeuten, dass keine
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
oder nur sehr eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind.
Wenn auch keine großflächigen Baugebiete in den Ortsteilen geplant sind, so gibt es Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
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doch immer Familien, die gerne "auf dem Dorf" leben möchten. Vorhandene
Baulücken werden i.d.R. für Verwandte vorgehalten und stehen dem Markt nicht zur
Verfügung, zudem wird auch ihre Anzahl immer geringer.
Die in den Ortsteilen bestehende zentrale Wasserversorgung und die (auf Verlangen
der Landesregierung fast flächendeckend errichtete) zentrale Abwasserentsorgung
können mengenmäßig noch zusätzliche Anschlüsse aufnehmen, womit bestehende
Infrastruktureinrichtungen besser ausgenutzt würden. Durch moderate Erweiterungen
würden die bereits bestehenden Folgekosten der technischen Infrastruktur auf mehr
Anschlussnehmer verteilt. Es muss daher möglich sein, Freiflächen in Anspruch zu
nehmen, auch wenn die örtliche Infrastruktur etwas erweitert werden muss. Dadurch
wird aber eine bessere Ausnutzung der Hauptleitungen gewährleistet, die in
Flächengemeinden naturgemäß einen größeren Anteil einnehmen als in
Ballungsgebieten. Hinsichtlich der Entwicklung kleiner Ortsteile muss daher den
Gemeinden mehr Planungsfreiheit zugestanden werden.
05.10.2015
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
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05.10.2015
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
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05.10.2015
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3227
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Mit der Zielsetzung der bedarfsgerechten Rücknahme Allgemeiner Siedlungsbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
im Regionalplan oder entsprechender Bauflächen im Flächennutzungsplan bzw. der Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
Zurücknahme von Bebauungsplänen erhält die Regionalplanungsbehörde eine
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
Vorgabe, die zu stark in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift.
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
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05.10.2015
ID: 3228
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Durch diese Regelungen wird die Ausweisung neuer Gewerbeflächen insbesondere im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
ländlichen Raum erheblich erschwert. Diese Regelung muss daher in dieser absoluten Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Aussage abgelehnt werden.
Warum die Festlegungen in Kap. 6.3 gerade im
Begründung: Erndtebrück ist ein Industriestandort und muss daher eine
ländlichen Raum die Ausweisung neuer Gewerbeflächen
entsprechende Standortpolitik auch weiterhin umsetzen können.
erschweren sollen, erschließt sich dem Plangeber aus
Die interkommunale Zusammenarbeit wird im Raum Wittgenstein bereits umgesetzt, der Stellungnahme heraus nicht – insbesondere, da Ziel
hiermit können aber nicht alle Flächenbedarfe abgedeckt werden.
6.3-3 für den Fall, dass eine leistungsfähige Anbindung
In dem Bereich des Industrieparks Wittgenstein sind zwar derzeit noch genügend
an das überörtliche Verkehrsnetz nicht möglich und auch
Reserveflächen auf Flächennutzungsplan-Ebene ausgewiesen, der Erschließung
nicht herzustellen ist, sogar die Möglichkeit beinhaltet,
stehen jedoch derzeit noch artenschutzrechtliche Belange entgegen. Außerhalb des von der regelmäßig erforderlichen Anbindung an den
Industrieparks Wittgenstein sind in der Gemeinde Erndtebrück keine frei verfügbaren Siedlungsraum abzuweichen (s. Ziel 6.3-3, 3. Absatz, 3.
Gewerbe- und Industrieflächen mehr vorhanden. Brachflächen gibt es in Erndtebrück Spiegelstrich). Darüber hinaus gibt der LEP-Entwurf mit
auch nicht.
seinem Ziel einer bedarfsgerechten und
Sofern neue Bereiche ausgewiesen werden müssen, stellt sich die Frage, wie die
flächensparenden Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-1) den
"kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßennetz und an Verkehrsträger mit
Kommunen sogar vor, ein geeignetes
hoher Transportkapazität" definiert wird. Weiterhin ist fraglich, ob eine
Wirtschaftsflächenangebot bereit zu stellen – i. d. R.
landeseinheitliche Methode zur Berechnung der Bedarfe den ländlichen Raum nicht
durch entsprechende Flächenvorsorge in den
benachteiligt.
Bauleitplänen. Den regionalen und örtlichen
Aufgrund der ländlichen Lage der Gemeinde Erndtebrück, abseits von Autobahnen
Besonderheiten wird dabei durch die zukünftig in den
und Hauptstrecken der Bahn und umgeben vom Landschaftsschutzgebiet, das bis an Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebene Methode der
die jetzigen Ortsgrenzen heranreicht, dürfte es weitaus schwieriger werden,
Wirtschaftsflächenermittlung über eine
gewerblich/industrielle Bereiche auszuweisen als in städtischen Lagen, wie z.B. in
Trendfortschreibung der Inanspruchnahmen der letzten
Siegen.
Jahre besonders Rechnung getragen. Was fehlende
Insgesamt muss sichergestellt bleiben, dass der ortsansässigen gewerblichen
Brachflächen angeht, so ist insbesondere Grundsatz 6.1Wirtschaft ein differenziertes Gewerbeflächenangebot ortsnah bereitgestellt werden
8 nicht so zu verstehen, dass z. B. die Gemeinde
kann. Dabei müssen die regionalen und örtlichen Besonderheiten, insbesondere
Erndtebrück, nur weil sie selbst keine Brachflächen
- Unterschiede in der demografischen Entwicklung
besitzt, ihre Unternehmen auf Brachflächen im
- Unterschiede in der vorhandenen Gewerbeflächenangebots-Situation,
Ruhrgebiet zu verweisen hat. Brachflächen werden im
- Unterschiede in der Verfügbarkeit von geeigneten Brachflächen und
Übrigen erst dann als Flächenreserven berücksichtigt,
- Unterschiede in der regionalen wirtschaftlichen Dynamik
wenn sie im Siedlungsflächenmonitoring als planerisch
beachtet werden. Es muss auf jeden Fall sichergestellt bleiben, dass es nicht zu
verfügbar (und damit als für eine bauliche Nachnutzung
regionalen Gewerbeflächen-Engpässen kommt und dass die wirtschaftlichen
geeignet und bereits als Siedlungsfläche festgelegt)
gekennzeichnet sind. Betriebserweiterungen am Standort
Entwicklungspotentiale in diesen Teilräumen des Landes NRW nicht dadurch
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
behindert werden.
begünstigt der LEP-Entwurf dadurch, dass er der
Gerade für ein Land wie Nordrhein-Westfalen in der gesamten Differenziertheit der
Erweiterung von Siedlungsraum den Vorzug gibt vor
regionalen Ausprägungen muss sichergestellt sein, dass die sich zum Teil sehr
einer isoliert im Freiraum liegenden Neudarstellung eines
unterschiedlich entwickelnden wirtschaftlichen Teilräume in ihrer jeweiligen
GIB (vgl. Ziel 6.3-3). Darüber hinaus wurde Ziel 6.1-6 in
individuellen regionalen Situation betrachtet werden. Insofern muss das tatsächliche einen Grundsatz umgewandelt – auch vor dem
und typische Expansions- und Standortauswahlverhalten auch kleiner und
Hintergrund, dass im Einzelfall die bedarfsgerechte
mittelständischer Betriebe in den Regionen in NRW angemessen berücksichtigt
Erweiterung vorhandener Betriebe am Rand des
werden.
Siedlungsraums in den Freiraum hinein auch dann
Gerade die mittelständische Wirtschaft, die weitgehend durch Familienbetriebe
ermöglicht werden soll, wenn noch andere Flächen der
geprägt wird, ist im Grundsatz sehr standorttreu. Wenn derartige Betriebe sich
Innenentwicklung vorhanden sind. Dass bei einer
gezwungen sehen, sich bei Expansionen räumlich neu zu orientieren, entsteht die
Regionalplanänderung zur Darstellung eines neuen GIB
Gefahr, dass sich diese Betriebe mittelfristig zu neuen Standorten außerhalb von NRW jedoch nicht nur die einzelne Gemeinde in den Blick
orientieren oder auch ins benachbarte Ausland.
genommen werden muss, sondern auch die Region (über
Insgesamt wird auch künftig ein hohes Maß an regionaler Flexibilität in der
die regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte)
Bereitstellung von Gewerbeflächen erforderlich sein, um eine für das Land NRW
ist aus Sicht des Plangebers zum Erreichen einer
insgesamt förderliche Entwicklung zu ermöglichen.
flächensparenden Siedlungsentwicklung erforderlich.
Dies gilt umso mehr, wenn es in einer Kommune nur
noch möglich wäre, Gewerbegebiete in
naturschutzräumlich sensiblen Bereichen anzusiedeln.
Dazu verpflichtet nicht zuletzt die im ROG formulierte
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung, "die
die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang
bringt und zu einer dauerhaften, großräumig
ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen
Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt" (§ 1 Abs. 2
ROG).
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3229
Schlagwort: 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Siedlungsraum verwiesen.
Der Erhalt, die Sicherung und die Entwicklung des Freiraums sind im Grundsatz zu
begrüßen, es muss jedoch möglich sein, in begründeten Fällen auch weiterhin noch
Freiraumflächen nutzen zu können.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der Schutz des Freiraums hat im LEP ein hohes Gewicht
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05.10.2015
in der Abwägung. Teilweise werden auch Vorranggebiete
für einzelne Freiraumfunktionen festgelegt. Der
Forderung wird jedoch insoweit Rechnung getragen, dass
viele Festlegungen zur Freiraumsicherung als
Grundsätze ausgestaltet sind.
Grundsätze der Raumordnung sind als Vorgaben für
nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Der
Abwägungsspielraum nachgeordneter Stellen bei
Planungen und Zulassungsverfahren soll hier bewusst
nicht durch ein Raumordnungsziel eingeschränkt werden.
Insoweit bleibt bei der Festlegung als Grundsatz ein
Abwägungs- und stärkerer Gestaltungsspielräume in
Planungen und Zulassungsverfahren erhalten.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3230
Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport
Seit vielen Jahren wird über eine bessere Verkehrserschließung von Wittgenstein
diskutiert bisher ohne konkrete Ergebnisse. Langjährigen Planungen müssen endlich
Taten folgen.
Unternehmen und Arbeitnehmer/innen leiden unter verstopften Straßen und
unzumutbaren Verkehrsverhältnissen. Nachteile im Wettbewerb um Kunden und
Aufträge sowie bei der Mobilität und im Bemühen um die Erreichbarkeit von
Arbeitsplätzen sind nicht länger hinnehmbar.
Daher wird erneut eine zügige und konsequente Planung und Realisierung einer
Verbindungsachse ("Route 57") zwischen Kreuztal und Wittgenstein durch den Bau
der Ortsumgehungen von Kreuztal, Hilchenbach, Erndtebrück (mit Schameder) sowie
eine Optimierung der verbindenden Straßenabschnitte gefordert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der LEP enthält Ziele und Grundsätze zum Bereich
Verkehr, soweit raumordnerischer Regelungsbedarf
besteht. Der Entwurf des LEP kommt der Forderung nach
einer modernen und gut ausgebauten Infrastruktur in den
Zielen 8.1-1 bis 8.1-12 nach. Die Planung konkreter
Verkehrstrassen ist Angelegenheit der Fachplanung
(Bedarfsplanung des Bundes und des Landes). In den
Bedarfsplänen werden die Prioritäten für den Ausbau der
Infrastruktur festgelegt.
Die Festlegung des Bedarfs und die Planung einer
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05.10.2015
Linienführung sind Angelegenheit der Fachplanung. Eine
Flächenvorsorge wird durch eine entsprechende
Darstellung Trassen der Bedarfsplanmaßnahmen in den
Regionalplänen vorgenommen.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3231
Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport
Der Ausbau des Schienennetzes einschließlich Umschlag- und Verladestandorten ist
grundsätzlich zu begrüßen. Hier bedarf es aber auch einer staatlichen Unterstützung
abseits der Haupttrassen.
Als Knotenpunkt in der Verbindung des Oberzentrums Siegen zu den Mittelzentren
Bad Berleburg und Bad Laasphe ist das Grundzentrum Erndtebrück von dem Ziel
8.1.11 betroffen und begrüßt dieses ausdrücklich
Eine finanzielle Unterstützung ist ebenso erforderlich für die Umsetzung der
Verpflichtung der Kommunen, die "Erreichbarkeit der Grund-, Mittel- und Oberzentren
von den Wohnstandorten mit dem ÖPNV in angemessener Zeit" zu sichern.
Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück
ID: 3232
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Gemeinde Erndtebrück unterstützt die Aussagen des Städte- und Gemeindebundes NRW bezüglich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausdrücklich.
Eine Umsetzung der im LEP enthaltenen, der Potentialstudie Windenergie
entnommenen Zielgrößen sind in den einzelnen Regionen nicht umsetzbar, da bei der
Ermittlung dieser Gebiete sehr viele Kriterien nicht in die Berechnung eingeflossen
sind.
Die Stellungnahme und die Zustimmung zu Ziel 8.1-11
werden zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP
wird insofern nicht geändert.
Die finanzielle Förderung von Maßnahmen liegt allerdings
nicht in der Zuständigkeit der Landesplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
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Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
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Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
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05.10.2015
Gemeinde Eslohe
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8905
Schlagwort: 1.2 allgemein
Chancen auf eine nachhaltige Entwicklung und Entwicklungspotenziale dürfen jedoch
nicht eingeschränkt werden. Die autonome Letztentscheidung muss bei der Kommune
liegen, zumal die örtliche Ebene die Bedürfnisse am besten kennt und damit
zielgerichtet agieren und entscheiden kann.
Exakte Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente durch die
Raumordnung sind ebenfalls zu hinterfragen.
Flächenverbrauch und Flächensparen sind bereits im BauGB verankert (§ 1 (5) sowie
§ 1a (2) BauGB) und als bauleitplanerischer Grundsatz sowie als planerischer Belang
Teil der Abwägung.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Um Anregungen auch anderer Beteiligter aufzugreifen,
wird die Einleitung grundlegend umgestaltet - u.a. um ein
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
ergänzen. Die übrigen Inhalte des bisherigen Kapitels 1.2
werden in die neuen Teilkapitel der Einleitung integriert;
sie stehen gleichrangig nebeneinander.
Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten
Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen
in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Der
LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf exakte
Flächenverbrauchsvorgaben und starre
Flächenkontingente für die Kommunen.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8906
Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Satz 1 im Abs. sollte wie folgt ergänzt Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird
werden:
zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild
nicht geändert.
historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden und aufgrund ihrer besonderen
Bedeutung für die Entwicklung der Kulturlandschaft gezielt gefördert werden.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
Erläuterung:
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Für die Entwicklung der Kulturlandschaft besitzen die historischen Stadt- und
Ortskerne besondere Bedeutung. Es wäre also sinnvoll, wenn sich dieses auch in
Die in anderen Rechtsvorschriften vorgegebene
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einer expliziten Förderung dieser historischen Bereiche niederschlägt.
Berücksichtigung und Abwägung unterschiedlicher
Vor dem Hintergrund der geforderten Reduzierung der Flächeninanspruchnahme darf Belange kann durch den LEP nicht "gelockert" werden.
die Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung keine zusätzlichen Restriktionen bei der
zukünftigen Nutzung bestehender Bausubstanz schaffen.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8907
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
In den Erläuterungen ist nachfolgender Zusatz aufzunehmen:
"Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht,
können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Kommunen wieder dem
Freiraum zugeführt werden. Dabei sind vorrangig die Siedlungsflächenreserven an
den baulichen Randgebieten in den Blick zu nehmen."
Die Kommunen vor Ort können am besten beurteilen, wo und wann Bauflächen für
den Wohnungsbau bzw. für das Gewerbe/die Industrie benötigt werden. Pauschale
Zielvorgaben auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Berechnungsmethode, die
örtliche Besonderheiten nicht berücksichtigen kann, werden den jeweiligen örtlichen
Gegebenheiten nicht gerecht. Deshalb muss den Kommunen weiterhin die Möglichkeit
gegeben werden, Siedlungsflächen in einem angemessenen Bedarf vorzuhalten, um
flexibel auf Veränderungen reagieren zu können. Eine Rücknahme von
Siedlungsflächenreserven darf deshalb nur einvernehmlich mit Zustimmung der
betroffenen Kommune erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Bei der Fortschreibung des Regionalplans für den Bereich Hochsauerlandkreis und
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
Kreis Soest sind bereits etliche Flächen zurückgenommen worden. Eine weitere
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Rücknahme von Flächen ist daher nahezu ausgeschlossen. Wie setzt die
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Regionalplanung dieses Ziel um?
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Wie sieht das bei Flächen aus, die in den FNPs bereits als Bauflächen dargestellt sind Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
und damit durch die Bezirksplanungsbehörde bereits genehmigt wurden (§ 6 BauGB)? Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Bestehen hier verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich einer Einschränkung der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
kommunalen Planungshoheit?
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
Auch hier ist eine eindeutige zeitliche Bestimmung der Bedarfe unerlässlich, um
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
rechtliche Unklarheiten zu beseitigen und Planungssicherheit zu schaffen.
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zusätzlich ist unklar, ob mit Siedlungsflächenreserven Festlegungen im Regionalplan Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
oder Darstellungen im FNP gemeint sind. Es kann in diesem Zusammenhang nicht
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
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verlangt werden, Flächenreserven in Innenbereichslage zurückzunehmen.
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eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Der
Zusatz "Dabei sind vorrangig die
Siedlungsflächenreserven an den baulichen
Randgebieten in den Blick zu nehmen." ist aus Sicht des
Plangebers als landesweite Vorgabe nicht erforderlich.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8908
Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das beabsichtigte Ziel, eine ungesteuerte Zersiedlung der Freiräume zu verhindern, ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch
nachvollziehbar. Jedoch ist hier eine Festlegung als Grundsatz ausreichend, zumal
eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas
nicht alle bandartigen Siedlungsstrukturen als schädlich einzustufen sind, sondern
weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide
räumlichen Gegebenheiten geschuldet sind. Gerade unter naturräumlichen und
Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den
kulturlandschaftlichen Aspekten, die im neuen LEP an anderer Stelle besonders
Erläuterungen klarzustellen, dass:
aufgegriffen werden, ist nicht verständlich, warum bandartige Entwicklungen völlig
- aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches
Seite 345 von 2025
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05.10.2015
ausgeschlossen werden sollen.
gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach
Auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen muss
§§ 34 ff. aufgestellt werden können, durch die
insoweit hinterfragt werden, als dass durch das beabsichtigte Ziel, die Ausweisung
Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden
einer Außenbereichssatzung gem. 35 (6) BauGB konterkariert und unmöglich gemacht können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB
wird. Es kann vom Plangeber nicht beabsichtigt sein, für die Aufstellung einer
weiterhin bestehen bleiben;
Außenbereichssatzung eine landesplanerische Anfrage oder sogar eine
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Zielabweichung einzufordern, zumal die Genehmigung einer Außenbereichssatzung Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
durch die höhere Verwaltungsbehörde schon seit 2004 nicht mehr erforderlich ist.
die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung
von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
ausschließt;
- das Ziel der Vermeidung einer bandartigen
Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht
die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche
Entwicklung von Flächen für die Nutzung der
Solarenergie ausschließt.
Splittersiedlungen stehen jedoch im Widerspruch zur
angestrebten kompakten, zentralörtlichen
Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen und bleiben
daher Regelungsgegenstand des Ziels. Bezüglicher
bandartiger Siedlungsentwicklung wird angemerkt, dass
es mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht
darum geht, jegliche Siedlungsentwicklung an
Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der
Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf
Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise
den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern
und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr,
insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu
ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1).
Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von
Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus
resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese
zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen
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Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht
und zum anderen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch
Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung
bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8909
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Im Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
Als Nachfolgenutzungen eignen sich insbesondere Büro-, Wohnnutzungen und
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
sonstige nicht störende Gewerbe.
wird. Die geforderte Ergänzung von Festlegung oder
Sollte der Anregung nicht entsprochen werden und eine Beibehaltung als Ziel erfolgen, Erläuterungen sind aus Sicht des Plangebers nicht
ist in den Erläuterungen folgende Ergänzung vorzunehmen:
erforderlich und auch nicht sinnvoll. Gerade bei am
Bei entsprechender Darlegung der Kommunen sind Ausnahmen von der Regel
Siedlungsrand gelegenen großen Brachflächen wie z. B.
landesplanerisch zulässig.
ehemaligen Kasernenstandorten erscheint eine derartige
In Anbetracht des demographischen Wandels und der damit verbundenen
Eingrenzung der Nachfolgenutzung darüber hinaus auch
gesellschaftlichen Herausforderungen, aber auch hinsichtlich ökonomischer Faktoren nicht sinnvoll. Die jeweils geeignete Nachfolgenutzung
bedarf es einer qualifizierten Auseinandersetzung mit Strategien und in der
obliegt der Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit
kommunalen Praxis anwendbaren Instrumenten und Steuerungsmöglichkeiten zur
(und der Vorgaben der Raumordnung).
Innenentwicklung, um das im Baugesetzbuch (BauGB) definierte Ziel Innen- vor
Außenentwicklung umzusetzen.
Ein Planungsspielraum muss den Kommunen auch hier weiterhin eingeräumt werden.
Die letztendliche Entscheidung für eine Fläche liegt deshalb in der Planungshoheit der
Kommunen, welche die Innenentwicklung als Abwägungsdirektive mit besonderem
Gewicht gem. § 1a BauGB auf Ebene der Bauleitplanung zu beachten haben. Da es
auch notwendig sein kann unbebaute Innenbereichsflächen frei zu halten (Erholung,
Stadtklima etc.) darf dies nicht zu einer generellen Einschränkung der
Siedlungsentwicklung führen. Entwicklungsflächen müssen auch weiterhin möglich
sein.
Die Festlegung als Grundsatz erscheint deshalb zielführend.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8910
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
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Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren, damit die Berücksichtigung konkreter
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
örtlicher Belange im Rahmen einer Abwägung möglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Grundsätzlich ist das Instrumentarium des Flächentausches sinnvoll. Jedoch darf z.B. Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
die bauliche Entwicklung einer Fläche im Freiraum aus Gründen des steigenden
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Wohn- oder Gewerbeflächenbedarfs in eben diesem Teil des Gemeindegebiets nicht Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
davon abhängig gemacht werden, dass an anderer Stelle Reservefläche in Freiraum neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
umgewandelt werden muss. Es ist deshalb zu hinterfragen, ob die Formulierung
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
"zugleich" als Zwang gesehen werden kann. Im Sinne von "Ohne Flächentausch keine (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Neuausweisung".
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Zudem ist der Adressat der Zielformulierung unklar. Geht es hier um ASB/ GIB im
Reg. Plan oder um FNP-Flächen?
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen
abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
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die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
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ID: 8911
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Das Ziel ist zu streichen, da hier ausschließlich eine Wiederholung und
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zusammenfassung bereits festgelegter Ziele erfolgt.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Sollte der Anregung nicht gefolgt werden, so ist zumindest eine Formulierung als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
Grundsatz zu fordern. Des Weiteren wird gefordert, dass die Erweiterung des
Siedlungsraumes nicht an vier Voraussetzungen geknüpft wird, die alle erfüllt sein
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
müssen. Hier ist den Formulierungen das "und" durch "oder" zu ersetzen.
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Ziel 6.1-11 kann als zusammenfassende Handlungsmaxime aller vorgenannten Ziele Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
und Grundsätze des Kapitels 6.1 verstanden werden. Es wird jedoch als zu
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
beachtendes Ziel festgelegt und setzt in diesem Zusammenhang sehr strenge
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung im Freiraum fest, da alle bereits
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
genannten Ziele in einem Ziel als Voraussetzung kumulativ zusammengefasst
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
werden. Auf diese Weise werden Planungsalternativen in hohem Maße
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
eingeschränkt, so dass es zu Abhängigkeiten von Eigentumsverhältnisse,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
Bodenpreissteigerungen und Entwicklungsblockaden kommen wird. Erhält das Ziel
des Flächensparens Vorrang vor anderen Notwendigkeiten ist zu befürchten, dass
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
eine bedarfsgerechte Flächenausweisung (vgl. Ziel 6.1-1) erschwert wird.
Strikte Zielvorgaben wie das 5 ha Ziel oder "Netto-Null" Ziel unterliegen ständigen
Rücknahme von Bauflächen). Die
demographischen und wirtschaftlichen Einflüssen und sind allein deshalb nicht konkret Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
bestimmbar. Zusätzlich sind sie einer Abwägung nicht zugänglich. Die Abwägung zur von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
Neuausweisung von Flächen geschieht im Planungsprozess und kann durch strikte
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
Zielvorgaben nicht ersetzt werden.
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
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Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
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Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8912
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Die Absicht des Grundsatzes ist nachvollziehbar.
Dennoch müssen Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung von Orten unter Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEP2000 EW explizit in den Grundsatztext mit aufgenommen werden.
Entwurfs aufgegriffen. Eine angemessene Auslegung der
Vorschlag für zweiten Absatz:
"In großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden können im Anschluss an kleine
"Eigenentwicklung" wird der Bewertung im Einzelfall
überlassen.
Ortsteile (< 2000 EW) einzelne Freiflächen ausnahmsweise als neue Bauflächen
zugelassen werden, wenn sich diese im Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich
unterordnen."
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
Die Absicht des Grundsatzes ist es, die Entwicklung von ASBs ohne zentralörtliche
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
bedeutsame Infrastruktur auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Abrundung bereits baulich geprägter Siedlungsflächen zu beschränken.
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
Die Ausweisung neuer Baugebiete in kleinen Ortsteilen (< 2.000 EW; nicht als ASB
festgelegt) soll unterbunden werden.
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
Diese Vorgabe erscheint grundsätzlich zu streng. Es muss weiterhin möglich sein
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
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neben der begrüßenswerten Stärkung der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereiche (Ziel 6.2-1) auch untergeordnete Ortsteile zu entwickeln, wenn die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diese Öffnung der Vorgaben im Sinne einer
größeren Planungsflexibilität muss auch explizit mit in den Grundsatz und nicht nur in
die Erläuterung aufgenommen werden.
Der Begriff der Eigenentwicklung sollte weiterhin differenziert und nicht zu eng
ausgelegt werden. Er darf vor allen Dingen kein Wachstumsverbot darstellen. Unter
Erläuterungen sollte dies klar gestellt werden.
Im Hochsauerlandkreis gibt es eine Vielzahl von Orten, deren Einwohnerzahl unter
2000 liegt, die aber dennoch eine sehr wichtige Versorgungsfunktion wahr nehmen
und einen bedeutenden Beitrag zur Leistungsfähigkeit der Region beitragen. Des
Weiteren sind hier zahlreiche große Unternehmen ansässig, die z.T. weltweit agieren.
Die Eigenentwicklung, aber auch die dem vorhandenen Arbeitsplatzpotential
entsprechende Neuansiedlung von Arbeitsplätzen muss in diesen Orten möglich sein.
05.10.2015
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
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werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8913
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Der Ausnahmetatbestand ist zu ergänzen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
"[] Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
- Umgebungsschutz sensibler Bereiche wie Wohnen oder publikumsintensiver
Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2
Nutzungen"
beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG
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Zusätzlicher Absatz hinter den Ausnahmetatbeständen:
und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der
"Eine Entwicklung solitärer Gewerbe- und Industriestandorte ist ebenfalls möglich,
Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der
wenn es sich um die Erweiterung bestehender Standorte handelt."
Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche
Erläuterung:
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
Die Ausweisung eines GIB muss im Freiraumbereich auch möglich sein, wenn eine
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB.
Ansiedlung im Anschluss an ASB oder GIB aufgrund immissionsschutzrechtlicher
Dabei gleicht die Regionalplanung die
Bedenken nicht möglich ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund des EuGH Urteils zu
ebenenspezifischen Konflikte d. h. regelmäßig die großArtikel 12 der SEVESO II Richtlinie zu bedenken.
räumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte
Eine Erweiterung von bestehenden Standorten in solitären Lagen muss ebenfalls
dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
möglich sein. Es kann landesplanerisch nicht gewollt sein, einzelnen Betrieben
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung
jegliche Entwicklungsmöglichkeit zu nehmen, nur weil sich diese nicht im Anschluss an überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile
ein ASB oder GIB befinden.
aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen
Insgesamt darf der ländliche Raum bei der Ausweisung von GIB-Standorten nicht
zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung
benachteiligt werden. Da aktuell ca. 70% Prozent der Industriebeschäftigten im
an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen sei
kreisangehörigen Raum tätig sind (Quelle: IT.NRW), muss auch im neuen LEP
es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder
anerkannt werden, dass dieser Raum ein wichtiger Standort von Industrie und
auch innerhalb von ASB oder GIB werden dabei durch
produzierendem Gewerbe ist, welcher nicht allein als naturgeprägtes,
eine entsprechende Staffelung der
landwirtschaftlich dominiertes Umland der Umsetzung ehrgeiziger Flächensparziele
Baugebietsausweisungen gelöst.
dient.
Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und
Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und
die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um
dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz
gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung
weder zu erschweren noch unmöglich zu machen.
Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des
Immissionsschutzes wie vorgeschlagen - würde den mit
diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von
höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte
Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde
Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen.
Eine Erweiterung solitär gelegener Unternehmen ist nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zum einen lässt § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch im Außenbereich die
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bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten
gewerblichen Betriebs zu, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb
angemessen ist. Ob jeweils die Voraussetzungen
vorliegen, muss nach den Besonderheiten des
Einzelfalles geprüft werden. Zum anderen ermöglicht
auch Ziel 6.3-3 unter bestimmten Voraussetzungen eine
Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen. Weiterhin weitet das
überarbeitete Ziel 2-3 die Möglichkeit der
Eigenentwicklung in im Freiraum gelegenen Ortsteilen
auf dort vorhandene Betriebe aus. Eine über die Grenzen
des § 35 BauGB und über die Möglichkeiten von Ziel 2-3
und Ziel 6.3-3 hinausgehende Entwicklung von
Gewerbebetrieben im Außenbereich widerspräche der
Intention des Plangebers, die Siedlungsentwicklung zu
konzentrieren und den Freiraum vor Zersiedlung zu
schützen. Genau diese Aspekte finden sich im Übrigen
auch im Raumordnungsgesetz des Bundes. Jede
(weitere) Ausnahmeregelung wäre sorgfältig zu
begründen, um eine Ausweitung auf andere Fälle zu
verhindern. Es gibt aus Sicht der Landesplanung für die
hier in Rede stehenden Fälle kein
Alleinstellungsmerkmal, mit Hilfe dessen eine (weitere)
Ausnahmeregelung formuliert werden könnte, die nicht
insgesamt zu einer Aufweichung der o. g.
raumordnerischen Zielsetzungen führen würde. Auch vor
dem Hintergrund von Chancengleichheit und Wettbewerb
käme eine weitere Ausnahmeregelung im LEP-Entwurf
für Gewerbebetriebe im Außenbereich nicht in Betracht:
Auch bei Unternehmen in einem Gewerbe- oder
Industriegebiet (mit Bebauungsplan) oder im
Innenbereich (§ 34 BauGB) kann eine Verlagerung
erforderlich werden, wenn am Standort keine
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05.10.2015
ausreichenden Flächen für eine Erweiterung mehr zur
Verfügung stehen.
Im Übrigen erschließt sich dem Plangeber nicht, warum /
inwiefern der ländliche Raum durch Ziel 6.3-3
benachteiligt werden sollte. Wo z. B. tatsächlich keine
leistungsfähige Anbindung an das überörtliche
Verkehrsnetz im Umfeld bestehenden Siedlungsraums
vorhanden ist, bietet Ziel 6.3-3 die Möglichkeit, von der
regelmäßig erforderlichen Anbindung an den
Siedlungsraum abzuweichen (s. Ziel 6.3-3, 3. Absatz, 3.
Spiegelstrich).
Beteiligter: Gemeinde Eslohe
ID: 8914
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Flächenvorgabe von 18.000 ha "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Planungsgebiet Arnsberg sollte ggf. zusammen mit den anderen Vorgaben für
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
einzelne Planungsgebiete gestrichen oder wesentlich reduziert werden. Alternativ
Grundsatz ergänzt.
sollte der LEP im Rahmen seiner maßstäblich begründeten Darstellungsschwelle von
150 ha Vorrang- und / oder Tabugebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
festlegen, um die räumlichen Auswirkungen dieses Ziels deutlich und die regionalen dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
und kommunalen Planungsträger nicht (in den Augen der Öffentlichkeit) allein für die entfalten und die Kommunen auch über die
Folgen "haftbar" zu machen.
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Das würde zugleich die LEP-Umweltprüfung zu qualitativen Aussagen zwingen, die
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
sich in diesem Punkt auf die sehr vereinfachte Position zurückzieht, lediglich
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Die
Verfahrensfragen zu behandeln und insofern keine erheblichen Umweltauswirkungen Konkretisierung auf den nachgeordneten
auszulösen (UB Seite 95 97).
Planungsebenen ergibt sich aus dem Maßstab der
Ergänzender Hinweis:
jeweiligen Planungseben den dort vorhandenen
Die Bezirksregierung Arnsberg erarbeitet derzeit in enger Abstimmung mit den Städten besonderen regionalen Kenntnissen.
und Gemeinden den Teilplan Energie für den Regierungsbezirk Arnsberg. Die in
diesem Prozess ermittelten Vorranggebiete für die Windenergienutzung sollen in den Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
LEP übernommen wer-den. Eine Mindestvorgabe seitens der Landesplanung ist auch festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
diesem Grunde entbehrlich.
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
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05.10.2015
Es ist ein Umbau des Freiraums zu erwarten, der einerseits allen bisherigen
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Bemühungen auch den hier im LEP formulierten Zielen um die Bewahrung
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
kulturlandschaftlicher Identität, raumordnerischen Freiraumschutz, Erholungsvorsorge konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
und (tlw.) dem Schutz der Biodiversität zuwiderläuft, der sich andererseits mittel- bis Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
langfristig als überzogen erweisen kann und zudem insbesondere wegen seines zu
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
raschen Vollzugs die notwendige Akzeptanz der Bevölkerung für die Energiewende
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
zerstört. Diese Einschätzung begründet sich wie folgt:
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
· Es existiert bisher auf Bundesebene kein (bekanntes) Konzept, wie die
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
beschlossene Energiewende in ihren Bestandteilen (neben der Stromerzeugung auch
dessen Verteilung und Speicherung, Effizienz- und Einspartechnik, Wärmeversorgung, Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
Regelenergie ), deren räumlicher Verteilung, ihrem zeitlichen Ablauf und ihrer
der Windenergie beziehen sich auf die
mittelfristigen Marktintegration angegangen werden soll. Die bisherige Fixierung auf
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
die "regenerative" Stromerzeugung über das EEG führt zu wachsenden
Gegebenheiten einer Kommune können die
Akzeptanzproblemen bis hin zu deutlichen Verstimmungen mit durchleitenden
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
Nachbarländern und der EU.
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Der Endenergiebedarf wird stark durch technische und politisch gesteuerte
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Marktmechanismen (Effizienz- und Einspartechnologien, Repowering, EEG, CO2Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
Verschmutzungsrechte, Wirtschaftsleistung, Bevölkerungsentwicklung ) beeinflusst
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
und sinkt tendenziell. Mitte 2013 (2 Jahre nach dem Ausstiegsbeschluss aus der
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
Kernenergie) lieferten "die Erneuerbaren" so viel Strom wie die noch laufenden 9
nach unten geben können.
AKW, die Spitzenlast ist gebrochen, der deutsche Stromexport so hoch wie nie. Die
gewollten Zielgrößen für die EEG-Stromanteile sind daher evtl. mit weniger
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Neuanlagen zu erreichen als z. Zt. unterstellt wird.
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
Das BauGB § 35 (3) Satz 3 zielt mit der Windvorrangzonenausweisung in
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Flächennutzungsplänen darauf ab, die Windenergienutzung an verträglichen Stellen Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
im Gemeindegebiet zu konzentrieren und damit auch die übrige Fläche von diesen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Belastungen freizuhalten. Diese gewollte Steuerungswirkung wird durch überzogene Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
regionale Flächenvorgaben i. V. m. der Freigabe bisheriger Tabubereiche
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
konterkariert.
festzulegen.
Mit der "Energiewende" wird die Stromerzeugung dezentralisiert und insbesondere
wegen der geringeren Siedlungsdichte in ländlich geprägte Bereiche verlagert. Unter Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
diesen Voraussetzungen ist es auch denkbar, dass ein so dicht besiedeltes
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Bundesland wie NRW langfristig nicht mehr 30 % des in Deutschland benötigten
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
Stroms erzeugt (UB S. 20), sondern in dieser Hinsicht verstärkt "Importland" wird. Es leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
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ist kaum nachvollziehbar, dass die mittelfristige Windenergieplanung in Bayern (178
EW / km²) von 1 WEA / 47 km² ausgeht, während NRW für das Planungsgebiet
Arnsberg (460 EW / km²) eine 10-fache Anlagendichte vorgibt.
Die Flächenvorgaben für die Planungsgebiete in NRW werden von der LANUVPotenzialstudie abgeleitet, in der einige wichtige Restriktionen unberücksichtigt sind
und die so nach verbreiteten Erkenntnissen der örtlichen Planungspraxis deutlich
überhöhte Windnutzungspotenziale unterstellt. Gleichzeitig fehlen bisher die nach Ziel
3-1 aufzustellenden Leitbilder für die Kulturlandschaften und die Definition ihrer
prägenden, zu erhaltenden und zu entwickelnden Merkmale. Im Ergebnis werden die
unterschiedlichen Anforderungen an den Raum damit nicht ausgewogen in die
Entscheidungsprozesse eingestellt.
In den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sollen nach den Erläuterungen
zu Ziel 3-2 Nutzungsanforderungen wie die Errichtung von Windenergieanlagen "im
Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebende Elemente und Strukturen bewertet
werden", d. h. offenbar: zurückhaltend. Der bedeutsame Kulturlandschaftsbereich 20
"Briloner Hochfläche" ist bereits heute weitgehend durch Gewerbegebiete und insbes.
durch die zweitgrößte regionale Konzentration von Windenergieanlagen geprägt. Auch
an diesem Beispiel wird deutlich, dass das Ziel 10.2-2 nicht ausreichend mit den
realen örtlichen Verhältnissen rückgekoppelt, sondern eher unausgewogen ist.
Insgesamt führen die Flächenvorgaben damit auf der unzureichenden Grundlage
"Potenzialstudie" zu einem kurzfristigen Windpark-Ausbau, der nicht ausreichend
Rücksicht auf konkurrierende Belange nimmt (z. B. LEP-Ziele zu Freiraumschutz,
Kulturlandschaftsentwicklung, Biotopverbund u. a.), die Abhängigkeit der EEGStromerzeugung von den anderen notwendigen Bestandteilen der Energiewende
ignoriert und mit dem erzeugten Planungsdruck eine zunehmende Ablehnung durch
die Bürger erzeugt, die der eigentlich guten Sache einen schlechten Dienst erweist.
05.10.2015
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
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05.10.2015
Gemeinde Everswinkel
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Everswinkel
ID: 4429
Schlagwort: 2. Räumliche Struktur des Landes
In den Zielen des Kapitels 2 -räumliche Struktur des Landes- muss deutlicher zum
Ausdruck kommen, dass auch im ländlichen Bereich angemessene
Entwicklungsmöglichkeiten gewährleistet werden und in kleineren Gemeinden und
Ortsteilen der Regionalplanung genügend Spielraum verbleibt, unter Berücksichtigung
der örtlichen und regionalen Gegebenheiten den Siedlungsraum zu erweitern und eine
bedarfsgerechte Infrastruktur vorzuhalten. Die im regionalplanerisch festgelegten
Freiraum befindlichen kleineren Ortsteile werden durch die Zielformulierung (2-3) in
ihren Entwicklungsmöglichkeiten über die Maßen eingeschränkt. Die planerische
Steuerung der Entwicklung und Bestandssicherung darf daher nicht nur auf den
Bedarf der ansässigen Bevölkerung begrenzt werden. Hier sind regionale und örtliche
Besonderheiten (z. B. Infrastruktur, Lage und Ausrichtung zum Oberzentrum) zu
berücksichtigen. Ebenso ist der Bedarf nicht nur an der Bevölkerung sondern auch an
den ortsansässigen Betrieben und Gewerbetreibenden auszurichten, wobei
Existenzgründungen aus dem Ort heraus möglich sein müssen. Diese Möglichkeit
muss auch für prognostisch entwicklungsstarke Ortsteile mit einer Einwohnerzahl
unter 2.000 gewährleistet sein.
Beteiligter: Gemeinde Everswinkel
ID: 4430
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Dem Ziel "Rücknahme von Siedlungsflächenreserven" (6.1-2) kann in dieser Weise
nicht gefolgt werden, da hiermit der Handlungsspielraum der Kommunen beschnitten
wird und Planungsalternativen genommen werden. Aus dem Vorhandensein solcher
Reserven folgt nicht zwangsläufig eine Versiegelung. Das Festhalten oder Aufgeben
von Flächenreserven sollte den Kommunen in eigener Verantwortung überlassen
bleiben.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Einer bewussten Entwicklung kleinerer Ortsteile kann
gem. Ziel 2-3 bei regionalplanerischer Festlegung eines
entsprechenden Siedlungsbereichs stattgegeben werden.
Die Entwicklung vorhandener Betriebe soll durch
Ergänzung von Ziel 2-3 generell ermöglicht werden.
Eine darüberhinausgehende generelle Entwicklung
kleinerer Ortsteile ist aber weder mit der
demographischen Entwicklung in NRW noch mit der
angestrebten flächen- und kostensparenden
Siedlungsentwicklung zu vereinbaren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
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05.10.2015
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor.
Beteiligter: Gemeinde Everswinkel
Seite 361 von 2025
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ID: 4431
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Dem Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung (6.1-11) kann zwar
grundsätzlich gefolgt werden. Die Vorgabe, bis 2020 das tägliche Wachstum der
Siedlung- und Verkehrsfläche auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren,
stellt jedoch einen übermäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Hier
muss stärker auf den unterschiedlichen Bedarf aufgrund tatsächlicher Nachfrage für
Wohnraum und gewerbliche Entwicklung unter Beachtung der kommunalen
Planungshoheit Rücksicht genommen wer den. Außerdem muss neu definiert werden,
wie die Berechnungen der Flächeninanspruchnahme erfolgt. Bisher wird bei der
Inanspruchnahme nicht unterschieden, ob eine Fläche versiegelt oder als Grün- oder
Erholungsfläche gestaltet wird. Es wird bisher nicht berücksichtigt, dass in
Wohnbausiedlungen teilweise 50% und mehr der Fläche als Grünflächen genutzt
werden. Außerdem werden Friedhöfe, Sportplätze und Golfplätze bisher beim
"Flächenverbrauch" mit eingerechnet.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-NullZiel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz
6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine
Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles
sowie um Umsetzungshinweise zum Thema
Flächensparen ergänzt. Da sich das 5 ha-Ziel auf den
Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche
(SuV)" der Flächenstatistik "Bodenfläche nach Art der
tatsächlichen Nutzung" des Statistischen Bundesamtes
bezieht, liegt eine Neuberechnung der
Flächeninanspruchnahme nicht in der
Regelungskompetenz der Landesplanung. In den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als
Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den
Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen
zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbauund Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Beteiligter: Gemeinde Everswinkel
ID: 4432
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Der Grundsatz 6.2.3 zur Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile mit der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Erläuterung, dass der Ausweisung neuer Baugebiete in den im Regionalplan nicht
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dargestellten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000
Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes entgegenstehen, kann so nicht
hingenommen werden. Auch im Münsterland gibt es Ortsteile mit guter Infrastruktur,
die Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) übernehmen. Diese Angebote zu sichern
und in gewissem Umfang auch Bauflächen zuzulassen, muss möglich sein.
05.10.2015
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
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05.10.2015
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
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05.10.2015
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
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05.10.2015
Gemeinde Extertal
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9718
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die vom Land NRW offensichtlich mit dem neuen Landesentwicklungsplan
beabsichtigte erweiterte Kompetenzübertragung auf die Regionalplanungsbehörden
insbesondere in Bezug auf die zukünftige Siedlungsentwicklung wird ausdrücklich
begrüßt. Ergänzend dazu sollten den Regionalplanungsbehörden jedoch auch
zusätzliche Möglichkeiten zur eigenständigen verfahrensmäßigen Ausgestaltung
zukünftiger Regionalplanverfahren mit dem Ziel der weiteren
Verfahrensbeschleunigungen und -Vereinfachungen eingeräumt werden.
Aus der Sicht des Kreises darf das Eintreten der Rechtsverbindlichkeit des neuen
LEP nicht zur Folge haben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden gültigen
Regionalpläne nicht mehr anwendbar sind. Siedlungsflächenreserven
(ASS/Allgemeine Siedlungsbereiche und GIB/Gewerbe- und
lndustrieansiedlungsbereiche) in den aktuellen Regionalplänen müssen bis zum
lnkrafttreten neuer Regionalpläne weiterhin den Kommunen in vollem Umfang für ihre
gemeindlichen Entwicklungsplanungen bzw. Bauleitplanungen zur Verfügung stehen.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9719
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
ln dem einleitenden Kapitel des Planentwurfs werden Ausführungen und
Feststellungen zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung getroffen, die unmittelbare
Auswirkungen auf die pla nerischen Handlungsspielräume der Regionen und
Kommunen im Land haben werden. Der angenommene weitere
Bevölkerungsrückgang in stärker ländlich geprägten Regionen, wie z. B. in Teilen von
OWL, sollte jedoch nicht nur einseitig und pauschal als Argument für einen
abnehmenden Siedlungsflächenbedarf herangezogen werden, da die
großmaßstäbliche Betrachtungsweise der Regionen die unterschiedlichen
Entwicklungen auf der kommunalen Ebene nicht darstellen kann, ist sie allenfalls zur
Orientierung brauchbar.
Den betroffenen regionalen und kommunalen Planungsträgern muss auch weiterhin
Erwiderung
Die grundsätzliche Zustimmung zur Stärkung der
Regionalplanung wird zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Verfahrensregelungen zur Ausgestaltung der
Regionalplanung werden nicht im LEP sondern im ROG
und LPlG festgelegt.
Bestehende Regionalpläne haben bis zu ihrer
Fortschreibung Bestand. Ggf. können die Festlegungen
des LEP aber eine Änderung/Fortschreibung von
Regionalplänen erfordern.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
Die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen
regionaler und örtlicher Differenzierung wesentlich auf ein
Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dies und weitere für
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
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ein aus reichender Spielraum eingeräumt werden, um auf regional
den Siedlungsflächenbedarf bedeutsame Komponenten
spezifische Entwicklungen reagieren und eigene Konzepte gegen
werden im Kapitel 6 behandelt.
Bevölkerungsrückgang und für den Erhalt von Infrastruktur und Einrichtungen der
Daseinsvorsorge umsetzen zu können.
Generell können die verschiedenen Themen des LEP in
Konkrete Ansätze in OWL aber auch im Kreis Lippe bietet dafür z. B. der stetige
der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen
Ausbau und Bedeutungszuwachs der Universitäts- und Hochschulstandorte (Bielefeld, werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen
Paderborn, Detmold, Lemgo) mit stark zunehmenden Absolventenzahlen.
erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben
Regionalplanung und kommunale Entwicklungsplanung müssen daher auch das Ziel und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der
und die Möglichkeit haben, verstärkt attraktive Flächenangebote (ASB und GIB) für die Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht.
langfristige Bindung von Hochschulabsolventen in der Region zu gewährleisten. ln den Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete
Ermittlungen des zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächenbedarfs müssen z. B.
Planungsebenen verwiesen werden.
auch die Ergebnisse von Spitzenclusterwettbewerben des
Bundesforschungsministeriums (z. B. "lt's OWL") Berücksichtigung finden können, die
u. a. auch unmittelbar auf die Neugründung und -ansiedlung von Unternehmen
ausgerichtet sind.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9720
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Das Erarbeitungsverfahren für den landesweiten Klimaschutzplan ist noch nicht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
abgeschlossen, so dass derzeit auch noch keine Aussagen über verbindliche Inhalte
des Plans getroffen werden können. Durch die beabsichtige bereits vorgezogene
Den Hinweisen/Bedenken auch zahlreicher anderer
Verankerung des Klimaschutzplans als Ziel des neuen LEP würden bereits im Vorgriff Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3
noch nicht festgelegte Inhalte des Plans der zukünftigen Abwägung auf regional- und Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
bauleitplanerischer Ebene entzogen. Für die beiden genannten Planungsebenen muss als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
jedoch weiterhin die Möglichkeit bestehen, bei eigenen Planungen über die
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
Berücksichtigung klimaschutzrelevanter Belange in einem umfassenden
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Abwägungsprozess unter Einbeziehung aller betroffenen Belange zu entscheiden.
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
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materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans
und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze
des LEP den heute erkennbaren räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den
raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9721
Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Der neue LEP sollte im Abschnitt "Regionale und grenzüberschreitende
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zusammenarbeit" auch Anforderungen an den Bundesländergrenzen übergreifenden Anregungen, Festlegungen zum raumordnerischen
Abstimmungsbedarf an den Grenzen zu anderen
raumplanerischen Abstimmungsbedarf formulieren. Standortnachteilen von z. B.
ostwestfälischen Kommunen gegenüber angrenzenden Kommunen in Niedersachsen Bundesländern zu treffen, wird nicht gefolgt. Der
und Hessen, sollte bereits auf der Ebene des LEP entgegengewirkt werden, indem der Grundsatz 5-3 ist ausdrücklich auf die
Regionalplanung für Grenzregionen ein erweiterter Handlungsrahmen eingeräumt
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit
wird.
Nachbarstaaten ausgerichtet. Unabhängig davon ist eine
Zusammenarbeit mit den deutschen Nachbarländern
wichtig und und wird neben der Zusammenarbeit der
Länder bei der Ministerkonferenz für Raumordnung
(MKRO) bei Bedarf auch auch Ebene der Landesplanung
und Regionalplanung gepflegt. Bei konkretem Bedarf
können auch auf der Ebene der Regionalplanung
konkrete bzw. raumspezifischere Regelungen gefasst
werden. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit
den deutschen Nachbarländern bedarf daher keiner
gesonderten Regelung im LEP.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
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05.10.2015
ID: 9722
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Die unter 6.1 genannten Ziele und Grundsätze, insbesondere 6.1-1 Ziel Ausrichtung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
der Siedlungsentwicklung, 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, 6.1-8 Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
Grund satz Wiedernutzung von Brachflächen und 6.1-11 Ziel
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
Flächensparende Siedlungsentwicklung dürfen nicht dazu führen, dass die
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
kommunale Planungshoheit eingeschränkt wird. Es muss dauerhaft eine nachhaltige Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
Entwicklung in den Kommunen gesichert bleiben.
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
Eine Methode, die den Flächenbedarf in den einzelnen Kommunen ermittelt und damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
den Begriff "bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung" definiert, muss regionale und
tatsächlichen Bedürfnissen und
auch kommunale Besonderheiten und Eigenarten, wie es sie in Lippe gibt,
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
berücksichtigen.
U. a. wird Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu
Die lippischen Kommunen benötigen weiterhin auf der Regionalplanebene
einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten
Flächenreserven, um im Falle fehlender Verfügbarkeit z.B. aufgrundvon
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte
Eigentumsverhältnissen, oder aus Arten-, Natur-, Boden- oder Klimaschutzgründen, der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich
die erst bei der Bauleitplanung zum Tragen kommen, Handlungsspielräume zu haben. (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1
Der durchaus sinnvolle Vorrang für die Reaktivierung von Brachflächen ist ohne
integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern
intensive finanzielle Unterstützung der Kommunen nicht leistbar, zumal es in Lippe nur in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
kleinteilige Brachen mit einer Vielzahl von Eigentümern gibt. Die
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Wiedernutzbarmachung von ungenutz ten oder mindergenutzten Flächen ist um ein Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Durch die Integration des
Vielfaches aufwendiger und teurer als die Nutzung der "Grünen Wiese". Eine
ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue
Trendwende können die Kommunen nicht aus eigener Kraft schaffen.
Insgesamt scheint es für die Akzeptanz ökologisch und volkswirtschaftlich vernünftiger Ziel 6.1-1 wird klargestellt, dass die Flächenrücknahme
Ansätze in den Kommunen zweckmäßig zu sein, die o.g. Ziele stärker der
im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht
kommunalen Abwägung zu unterwerfen, d.h. als Grundsätze zu konzipieren, damit die "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Satz
Kommunen auch weiterhin eigene Schwerpunkte im Rahmen einer regionalen (z. B. 2 von Grundsatz 6.1-8 wird gestrichen, auch wenn die
kreisweiten) Entwicklungsplanung setzen können.
Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung
eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind,
weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den
errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da
der diese und die weiteren Vorgaben des LEP
umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung
Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss
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aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen
wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im
Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese
Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde.
Außerdem wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der
Begriff "bedarfsgerecht" zukünftig durch eine
Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen
und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert
wird. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine
Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung
in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur
Bedarfsberechnung für Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch
unterschiedlichen demografischen Entwicklungen
Rechnung getragen werden kann.
Eine Umformulierung dieser Ziele in Grundsätze wird aus
den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz
gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes
Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß
Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die vor allem mit diesen Zielen
verfolgten Zwecke – insbesondere eine konzentrierte
Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz –
tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu
erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu
wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem
Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu
infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen
groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser
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ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen
wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen,
für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum
Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht,
wieder dem Freiraum zugeführt werden
(Flächenrücknahme). Ausreichende
Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und
eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung
der Gemeinde damit nach wie vor möglich sein.
Der überarbeitete LEP-Entwurf gibt den Kommunen und
Regionen ausreichende kommunale und regionale
Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten. Eine
unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9723
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die lippischen Kommunen tragen das grundsätzliche Ziel den Flächenverbrauch zu
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
reduzieren mit, sie lehnen aber die absehbar zunehmende Einengung ihrer eigenen
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Gestaltungsmöglichkeiten ab.
Die Festlegungen sind mit der gemeindlichen
Planungshoheit vereinbar, da überörtliche Interessen von
höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte
Siedlungsentwicklung und Ressourcenschutz) die
entsprechenden Einschränkungen der kommunalen
Planungshoheit rechtfertigen. Die Verhältnismäßigkeit
wird dabei insbesondere über die Ausnahmeregelungen
in Ziel 6.3-3 und die Formulierung anderer Festlegungen
als Grundsätze hergestellt. Im Übrigen wird auf die
Ergänzung der Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1
verwiesen, in der die Rechtmäßigkeit der Festlegungen in
Kap. 6 insgesamt nochmals ausführlicher dargelegt wird.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9724
Schlagwort: 6.3-1 Ziel Flächenangebot
Das genannte "Ziel" formuliert die Forderung einer stärkeren regionalen Abstimmung,
u.a. über regionale Gewerbe- und lndustrieflächenkonzepte, die (zusätzlich) neben
lokalen Bau leitplänen ein geeignetes Flächenangebot sichern sollen. ln diesem
verbindlichen "Ziel" wird nicht hinreichend deutlich wie autark die einzelne Kommune
im Rahmen der "regionalen Abstimmung" handeln kann. Klare Regeln wie dieser
Kooperationsprozess auf regionaler Ebene verlaufen soll, sind noch zu formulieren.
Den Grundsätzen des "Gegenstrom-Prinzips" ist hierbei im anstehenden
Abstimmungsprozess ein ausreichender Raum zuzubilligen.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9725
Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Aus Sicht der lippischen Kommunen ist eine stärkere interkommunale
Zusammenarbeit für eine nachhaltige Gewerbeflächenentwicklung zu begrüßen und
zu fördern. Eine eigenständige kommunale Planung der jeweiligen Kommunen muss
allerdings auch weiterhin unter der den Kommunen verfassungsrechtlich zustehenden
Planungshoheit möglich bleiben. Unter den im Entwurf des LEP formulierten Zielen
und Grundsätzen würde dies aber für viele, ins besondere kleinere Kommunen eher
zur Ausnahme denn zur Regel werden. Diese Option muss ihnen jedoch verbleiben.
Sie darf nicht in die Entscheidungskompetenz der übergeordneten Planungsbehörden
und deren Sicht der Dinge verlagert werden.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die regionale Abstimmung bzw. Erarbeitung eines
regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes
gehört zu den Vorarbeiten einer
Regionalplanfortschreibung bzw. –änderung – mit allen
sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten der
Kommune, die im Übrigen auch in den Erläuterungen
dargelegt sind. Das Gegenstromprinzip gilt bei einer
Regionalplanfortschreibung bzw. –änderung immer und
bedarf daher keiner gesonderten Erwähnung. Es ist
Aufgabe der Kommune, ihre Vorstellungen /
Rahmenbedingungen in den Prozess der Erarbeitung des
regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes wie
auch der formalen Planung selbst einzubringen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Aus Sicht des Plangebers ist diese Vorgabe erforderlich,
um eine flächensparende Siedlungs- und
Verkehrsentwicklung zu erreichen und um zu vermeiden,
dass ein solch isolierter Standort mit allen sich daraus für
den Freiraumschutz ergebenden Nachteilen nur aufgrund
kommunalen Konkurrenzdenkens gewählt wird, obwohl z.
B. in der benachbarten Kommune ein Standort
angrenzend an den bestehenden Siedlungsraum möglich
wäre. Letztlich konkretisiert der Grundsatz § 2 Abs. 2 Nr.
2 Satz 3 ROG ("Mit dem Ziel der Stärkung und
Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist
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05.10.2015
auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von
Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch
als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind,
hinzuwirken."). Dass eine solche interkommunale
Zusammenarbeit gerade bei GIB sinnvoll ist, hat zum
einen mit den Schwierigkeiten zu tun, für GIB überhaupt
noch Standorte in NRW zu finden – sei es aufgrund
dichter Besiedelung oder (in den eher dünn besiedelten
Teilen des Landes) aufgrund der dort oft vorhandenen
naturschutzrechtlich sensiblen Bereiche oder anderer
Nutzungskonkurrenzen (Abgrabungen, Windkraft etc.).
Auch das im Beteiligungsverfahren immer wieder
vorgebrachte Argument, in den Kommunen seien zwar
quantitativ ausreichend Flächen vorhanden, diese hätten
aber eben nicht die erforderliche Qualität, spricht für eine
interkommunale Nutzung der qualitätsvollen Standorte
von GIB. Interkommunale Zusammenarbeit kann daher
auch helfen, Lagevor– und –nachteile innerhalb einer
Region auszugleichen. Nicht zuletzt wird die
Verhältnismäßigkeit der Festlegung auch dadurch
gewahrt, dass es sich hier "nur" um einen Grundsatz
handelt, der zu berücksichtigen ist, nicht um eine
Zielvorgabe.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9726
Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Die im 2. Satz der Zielformulierung angeführte Errichtung von Windenergieanlagen auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
forstwirtschaftlichen Waldflächen sollte auch nur unter den in Satz 1 genannten
Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im
Voraussetzungen zulässig sein, darüber hinaus sollten auch, wie in Satz 2 formuliert, Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3
wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1
Die Zielfestlegung ist darüber hinaus jedoch ohne weiterreichende Auslegungshilfe für zusammengefasst.
die Kommunen nicht umsetzbar, da z. B. artenschutzrechtliche Belange und die
Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten kaum in Einklang zu bringen und An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
somit rechtssicher planerisch zu steuern sind.
Eine Inanspruchnahme von Waldflächen durch Windenergieanlagen mit Herstellung
der dafür benötigten Infrastruktur scheint angesichts einer möglichen Realisierung
außerhalb der Waldflächen den Klimaschutz zu konterkarieren, wenn man die
Funktion der Wälder für das Klima, z. B. als Kohlenstoffspeicher, bedenkt.
Es sollte daher klargestellt werden, dass das Ziel für Regionen mit geringem und
mäßigem Waldanteil, keine Anwendung finden muss.
05.10.2015
Windenergieanlagen wird festgehalten. Die
Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am
Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.
Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll
dies durch den LEP raumordnerisch unter der
Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
Die Begriffe "wesentliche Waldfunktionen" und
"erhebliche Beeinträchtigung" in den Erläuterungen
werden in den Erläuterungen aufgrund von
Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren ergänzend
erläutert. Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Waldes
voraussetzt, dass der Wirkbereich einer geplanten
Windenergieanlage oder eines Windparks eine
überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und
Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise
begründet sein, bei einer sehr hohen Nutzung von
Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei einer
besonderen Erschließung der betroffenen Waldbereiche.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf
nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu
bewerten. Entsprechend sind auch andere
Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der
Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt.
Artenschutzrechtliche Aspekte sind letztlich unabhängig
davon, ob eine Fläche mit Wald bestockt ist oder nicht,
grundsätzlich zu beachten. Nähere Ausführungen dazu
trifft der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
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05.10.2015
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen".
Wann eine Gemeinde als waldarm bzw. waldreich gilt,
ergibt sich aus Ziel 7.3-4 (alt) bzw. 7.3-3 (neu). An dieser
mit der Landesforstverwaltung abgestimmten
Differenzierung wird festgehalten. Anregungen, die
Festlegung zur Ermöglichung der Waldinanspruchnahme
für die Windenergienutzung auf bestimmte Gemeinden
oder Gebiete aufgrund ihres hohen Waldanteils zu
beschränken oder bestimmte Gemeinden oder Gebiete
aufgrund ihres niedrigen Waldanteils an der
Gesamtfläche der Gemeindes oder eines abgrenzbaren
Gebietes von der Öffnung für die Errichtung von
Windenergieanlagen herauszunehmen, wird nicht gefolgt,
da damit Schwellenwerte festgelegt würden, die sich für
diese Regelung nicht anbieten. Insbesondere wäre
fraglich, ob Schwellenwerte, die aufgrund der
Verwaltungsgrenzen einer Gemeinde gebildet würden,
mit Blick auf die Errichtung von Windenergieanlagen
fachlich zu begründen wären. Deshalb wird an den
Darlegungen in den Erläuterungen festgehalten, dass in
waldarmen Bereichen oder Gemeinden Waldflächen in
der Regel eine höhere Bedeutung für verschiedene
Waldfunktionen haben und hier eher auf waldfreie
Flächen ausgewichen werden kann.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9727
Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport
Der LEP sollte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass überregional bedeutsame
lnfrastruktureinrichtungen in OWL, wie z. B. der Flughafen Paderborn/Lippstadt und
Strecken für den überregionalen Schienenverkehr, in ihrem Bestand dauerhaft
gesichert und nachfrage und wettbewerbsorientiert weiterentwickelt werden können.
Die vorgenommene Einstufung des Flughafens Paderborn/Lippstadt als lediglich
"regionalbedeutsamer Flughafen" (Ziel 8.1-6) wird diesen Anforderungen nicht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im
LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landesund regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert.
Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die gültige
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
gerecht. Der Kreis Lippe und die Städte und Gemeinden im Kreis Lippe unterstützen
daher die Stellungnahme der Flughafen Paderborn/Lippstadt GmbH vom 05.12.2013
(s. Anlage) und schließen sich der Forderung nach einer Gleichstellung des
Flughafens Paderborn/Lippstadt mit den anderen als "landesbedeutsam" eingestuften
Flughäfen im neuen Landesentwicklungsplan an.
Beteiligter: Gemeinde Extertal
ID: 9728
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Erhöhung des Anteils der regenerativen Energien liegt auch im Interesse der
Kommunen. Deswegen haben viele Kommunen bereits in der Vergangenheit ihre
planerischen Möglichkeiten intensiv genutzt und eine große Anzahl von Flächen zur
Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Des Weiteren untersucht eine Vielzahl von
Kommunen ganz aktuell ihr Gemeindegebiet auf einen weiteren möglichen Ausbau
von Windenergie. Die Detailschärfe der im Entwurf des Landesentwicklungsplans
hierzu aufgeführten Ziele und Grundsätze er schwert die aktuellen Bestrebungen der
Kommunen erheblich und unnötig.
Das Ziel 10.2-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" sieht vor, dass auf
regionaler Ebene Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch
festzulegen sind, und zwar mit Vorgabe einer Mindestflächensumme. Bei der
Potenzialstudie Windenergie, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben
wurde und Grundlage für das Ziel 10.2-2 ist, blieben Kriterien, wie verschiedene
potenziell entgegenstehende Belange (z. B. Artenschutz, Landschaftsbild), nicht
untersucht. Unter diesen Voraussetzungen wird eine Mindestflächenvorgabe im LEP
bzw. auf der Ebene der Regionalplanung abgelehnt.
Zudem ist die Festschreibung, dass 1,6 % der Landesfläche für die Windenergie zur
Verfü gung gestellt werden soll, als feste Größe nicht praktikabel und für die
planenden Gemein den keine Hilfestellung bei der Steuerung von Windkraftanlagen
über die Flächennutzungs planung. Auch gerichtlich ist bestätigt, dass eine Gemeinde
keine Festschreibung über Prozente im Gemeindegebiet vornehmen kann, sondern
05.10.2015
Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes zugrunde.
Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor.
Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig
vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene
Festlegung nicht begründbar (s. auch Erwiderung zu den
Stellungnahmen zu Ziel 8.1-6).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
entfalten und die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
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05.10.2015
dem Belang Windkraft substanziell genügend Raum geben muss. Dies ist für jede
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Kommune in Abhängigkeit ihrer Struktur individuell zu betrachten. Insofern ist die
Prozentfestschreibung nicht dienlich und abzulehnen.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
ln Bezug auf die Darstellung von "Vorranggebieten für die Windenergienutzung" in den der Windenergie beziehen sich auf die
Regionalplänen ist des Weiteren Folgendes kritisch anzumerken:
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind bindende Ziele der Raumordnung nur solche, die nach Gegebenheiten einer Kommune können die
dem jeweiligen Landesrecht ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Dies bedeutet Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
insbeson dere, dass die auch bei der Aufstellung der Regionalpläne zu beachtenden unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Verfahrensvor schriften der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
verfahrensfehler- und abwägungsfehlerfrei vollzogen werden müssen. Insbesondere Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
im Hinblick auf die von den planen den Gemeinden abzugebenden Stellungnahmen, gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
die ihre Belange auf der Grundlage ihrer detaillierten Ortskenntnisse und eigener
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
Fachgutachten stützen, beinhaltet die im LEP Entwurf vorgesehene Vergehensweise nach unten geben können.
eine immanente Fehleranfälligkeit
Es ist zu befürchten, dass es im Planungsdreieck "LandesentwicklungsplanDie Regionalplanung orientiert sich bei der
Regionalpläne Flächennutzungspläne" zu einer endlosen "Planungsschleife" kommen Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
wird, die dem eigent lichen Planungsziel, der Förderung der regenerativen Energien im aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Kontext kommunaler Planungswillensbildung zuwiderlaufen würde.
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Es ist zu bezweifeln, dass die Darstellung von "Vorranggebieten für die
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Windenergienutzung" in den Regionalplänen in der ihnen vom Gesetz vorgegebenen Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
Maßstabsebene ausreichende und erschöpfende Festsetzungen treffen kann.
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
Es ist zwingend erforderlich, dass wegen der geringen Aussageschärfe der
festzulegen.
Regionalpläne, planerische Konkretisierungen der Gemeinden auf der Ebene der
kommunalen Bauleitplanung vernünftigerweise geboten und möglich sein müssen. Die Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Festlegung des Flächenumfangs als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung ist somit Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
abzulehnen.
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
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Windenergienutzung leisten können.
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Gemeinde Finnentrop
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Finnentrop
ID: 651
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Der Rat der Gemeinde Finnentrop hat insoweit in seiner Sitzung am 19.11.2013
einstimmig den Beschluss gefasst, sich der Bewertung des Entwurfs durch den
Städte- und Gemeindebund NRW anzuschließen. Zusammenfassend:
"Die veränderten Rahmenbedingungen des demografischen Wandels, der
Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und der Entwicklungen im
Einzelhandel machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze
erforderlich. Die Erarbeitung eines neuen LEPs wird daher ausdrücklich begrüßt.
Die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum und zum
Klimaschutz erschweren jedoch eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte
Entwicklung der Kommunen erheblich und schränken ihre Planungshoheit
unangemessen ein. Die Gemeinde Finnentrop lehnt den LEP-Entwurf daher in der
vorliegenden Fassung ab und fordert die Landesplanungsbehörde auf, den Entwurf
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Überörtlichkeit, der Überfachlichkeit, der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten.
Beteiligter: Gemeinde Finnentrop
ID: 652
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Ergänzend und der Vollständigkeit halber verweise ich auch auf die gemeinsame
Stellungnahme der fünf Kreise in Südwestfalen, die ich mir ausdrücklich auch zu eigen
mache
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Gemeinde Gangelt
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1734
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Die Zielformulierung in 6.1-2, Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, sofern diese Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, kann die Gemeinde Gangelt nicht
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
zustimmen. Die Gemeinde Gangelt hat, insbesondere durch Zuzug, noch eine positive Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
Siedlungsentwicklung und weist derzeit mehrere neue Wohnbaugebiete aus. Ein Ende (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Daher sind für die Gemeinde langfristig
Flächenreserven vorzuhalten.
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Durch das hier formulierte Ziel wird gefordert, auch bereits im Flächennutzungsplan
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
dargestellte Flächen zurückzunehmen, Dies wiederspricht der in Art. 28 Abs. 2 GG
verankerten kommunalen Planungshoheit. Darstellungen im Flächennutzungsplan sind einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
zudem bereits an die Ziele der Raumordnung angepasst.
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
Weiterhin steht das Ziel 6.1-10 zu dem Ziel 6.1-2 in Widerspruch. Nach Rückgabe von ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
Flächen ist kein Flächentausch mehr möglich. Hier sollte klargestellt werden, wann
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
welches Ziel greift.
damit nach wie vor möglich.
Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun
letzter Absatz von Ziel 6.1-1) oder eine Umformulierung
dieses Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
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eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Wie
durch die drei Fallkonstellationen in dem neuen Ziel 6.1-1
dargestellt wird, besteht zwischen der Flächenrücknahme
und dem Flächentausch (ehemals Ziel 6.1-10) auch kein
Zielkonflikt.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1735
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Dem Ziel 6.1-6 "Vorrang der Innenentwicklung" stimmt die Gemeinde Gangelt generell
zu. Jedoch gibt es gerade in den Flächenkommunen auch privatrechtliche Aspekte,
die eine solche Entwicklung behindern können. Weiterhin muss auch der
Eigenentwicklung der Ortsteile Rechnung getragen werden, hier ist aufgrund der
straßenbegleitenden Bebauung meist keine Innenentwicklung möglich.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
wird.
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ID: 1736
Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Der Inhalt des Zieles 6.2-1 "Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche" Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel
ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Offenbar soll mit diesem Ziel eine neue 6.2-1 wird zu einem Grundsatz abgestuft. An der
Raumkategorie etabliert werden, welche als räumliche Konkretisierung der im LEP
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird
festgelegten Ober-, Mittel- und Grundzentren verstanden werden kann. Aus Sicht der aber grundsätzlich festgehalten. Die auf ganze
Gemeinde Gangelt stellen die in den Regionalplänen festgelegten Allgemeinen
Gemeinden (und nicht auf konkrete Siedlungsbereiche)
Siedlungsbereiche bereits eine hinreichende räumliche Konkretisierung dar; die übrige bezogene zentralörtliche Gliederung bedarf nach neueren
räumliche Steuerung erfolgt üblicherweise auf kommunaler Ebene durch
Erkenntnissen bezüglich der Grundversorgung einer
Zentrenkonzepte. Die Einführung einer neuen raumordnerischen Raumkategorie
solchen konkretisierenden Ergänzung.
würde in der kommunalen Planungspraxis einerseits zu Umsetzungsschwierigkeiten Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen
führen; anderseits würde ein solches Ziel kaum eine räumlich wirksame
zu 6.2-1 bereits klargestellt ist, dass in jeder Kommune
Steuerungswirkung entfalten können. Daher ist das Ziel 6.2-1 aus Sicht der Gemeinde mindestens ein zASB festzulegen ist. Entscheidend für
Gangelt nicht erforderlich. Diese Einschätzung soll am Beispiel Gangelt verdeutlicht
die Bewertung als zASB ist das Vorhandensein eines
werden. In der Gemeinde Gangelt sind in dem Regionalplan die beiden
gebündelten Angebots an öffentlichen und privaten
prosperierenden Ortsteile Gangelt und Birgden zu Recht als (einzige) ASB dargestellt. Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen.
Zunächst würde bei der Umsetzung des Zieles 6.2-1 die Schwierigkeit auftreten,
welcher ASB als zentralörtlich bedeutsamer ausgewiesen werden soll. Der aktuelle
Über die konkrete Handhabung der zASB kann im
LEP-Entwurf trifft hinsichtlich dieses Entscheidungsverfahrens keine hinreichenden
Rahmen der Regionalplanung entschieden werden. In
Aussagen. Die in der Erläuterung zu diesem Ziel genannte landeseinheitliche Methode den Erläuterungen ist klargestellt, dass die Feststellung
zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfes ist aus dem LEP Entwurf nicht
der zASB Grundlage der regionalplanerischen Steuerung
nachvollziehbar und kann daher seitens der Gemeinde nicht überprüft werden.
der Siedlungsentwicklung - also der im Regionalplan
Grundsätzlich ist bei der Festlegung eines quantitativen Siedlungsflächenbedarfes
auszuweisenden ASB ist. Die zASB selbst können zur
Vorsicht geboten, da ansonsten örtliche Besonderheiten übergangen werden. Nach
Erläuterung der regionalplanerisch festgelegten
der gegenwärtigen Formulierung des Ziels 6.2-1 müssten in Gangelt beide
Siedlungsbereiche in einer Erläuterungskarte des
bestehenden ASB als zentralörtlich bedeutsam ausgewiesen werden, da beide "über Regionalplans dargestellt werden.
ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen verfügen". Mit einem solchen Vorgehen wäre das Ziel 6.2-1
obsolet, da es keine eigenständige räumliche Steuerungswirkung entfaltet.
Angenommen den theoretischen Fall, in Gangelt würde nur ein zentralörtlich
bedeutsamer ASB ausgewiesen werden (gegen ein solches Vorgehen spricht sich die
Gemeinde Gangelt bereits jetzt entschieden aus), würde dies ebenfalls kaum zu einer
wirksamen Steuerung der Siedlungsentwicklung führen, insbesondere da das Ziel 6.21 nicht quantifizierbar ist. Die Aussage dieses Zieles, dass die Siedlungsentwicklung
auf die zentralörtlichen ASB auszurichten ist, ist nicht letztabgewogen und nicht
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hinreichend bestimmt, weshalb es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als Ziel
formuliert werden kann. Eine Formulierung als Grundsatz wäre grundsätzlich zwar
denkbar, die Gemeinde Gangelt spricht sich jedoch aus den o.g. Gründen für eine
Streichung des Inhaltes dieses Zieles aus.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1737
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt der Grundsatz 6.2-3. Sein Ziel ist die Vermeidung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich
Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Änderung
bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern.
des LEP-Entwurfs aufgegriffen.
Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine
langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
gewährleisten. Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
überschreiten und daher im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
bleiben sollen, sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern strikt
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden. inbegriffen ist die Möglichkeit, kleinere Ortsteile bewusst
Sie werden zudem nicht nur für sich betrachtet, sondern auch mit den anderen im
zu entwickeln; dies erfordert dann aber eine Festlegung
Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der
als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. In der Summe sollen sie erheblich
unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Siedlungsbereiche zurückbleiben.
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
Mit diesem Konzept schießt die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
hemmt die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Das zu begrüßende
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. flexibilität.
einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
Nach Auffassung der Gemeinde Gangelt werden die Entwicklungsmöglichkeiten
übernehmen können.
kleinerer Ortschaften (unter 2.000 Einwohner) mit dem LEP 2013 zu stark
eingeschränkt. In einigen kleineren Ortschaften konzentrieren sich bereits heute
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
Einrichtungen der öffentlichen und privaten Infrastruktur. Ihre künftige Auslastung
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
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würde durch den LEP 2013 zum Teil stark gefährdet werden. Als Beispiel in Gangelt wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.2kann hier das heute stark nachgefragte Seniorenwohnheim nebst betreutem Wohnen 1neu festgelegt.
im Ortsteil Breberen gelten, in dessen Umfeld sich mehrere Versorgungseinrichtungen
befinden. Für solche kleineren Ortschaften, die bereits gewisse zentrale Funktionen
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
erfüllen, sollten nach Auffassung der Gemeinde Gangelt deutlich umfangreichere
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
bauliche Entwicklungsmöglichkeiten ermöglicht werden
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Der Plangeber räumt selbst ein, dass sein Konzept in bestimmten Fällen zu restriktiv Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
ist, wenn er die Ausweisung einzelner Außenbereichsflächen als neue Bauflächen in räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden zulassen will, in denen Ortsteile mit einer privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern Versorgungsfunktionen für
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen (siehe Erläuterungen S. 39). Der Text des
Grundsatzes selbst gibt diese Möglichkeit nicht, sie erschließt sich nur aus dem
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Erläuterungstext. Unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen denkbar sein
sollen, wird auch nicht näher ausgeführt. Der Hinweis auf Flächengemeinden in der
Eifel oder im Sauerland hilft wenig. Es ist daher erforderlich, dass die
Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere Planungsflexibilität
öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung aufgenommen
werden.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1738
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Hinsichtlich des Grundsatzes 6.2-5 werden die bereist zu Ziel 6.1-2 wiederholt. Gemäß Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
der Erläuterung sollen auch noch nicht realisierte Bebauungspläne darauf hin zu
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
überprüfen sein, ob sie zurückgenommen werden können. Dies bedeutet einen
kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
massiven Eingriff in die kommunale Planungshoheit und weicht von der bisherigen
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
Praxis der landesplanerischen Abstimmung ab.
angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
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Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
prognostizierten Bedarf übersteigen.
Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1739
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Das Kapitel 6.5 wurde bereits als sachlicher Teilplan beschlossen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1740
Schlagwort: 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
Dem Ziel 7.1.2 (Freiraumschutz), die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen (die Neuinanspruchnahme Entwurf des LEP wird dahingehend geändert, dass die
Hinweise auf das 5-ha-Ziel und das für die Zukunft
von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis
zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines angestrebte "Netto-Null-Flächenverbrauch" nicht in den
5-ha-Ziels entspricht) stimmt die Gemeinde Gangelt generell zu, jedoch werden in dem Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-2 angesprochen werden.
Erfassungssystem des 30ha-Ziels die im Siedlungsraum vorhandenen
Erholungsflächen und Grünanlagen dem Siedlungsraum zugerechnet. Die Freiräume Der Grundsatz 7.1-2 selbst enthält keine Regelungen
innerhalb der Siedlungsräume sollten hier Berücksichtigung finden, um den
zum 5-ha-Ziel und dem langfristig angestrebten Nettotatsächlichen Grad der Versiegelung durch Siedlungs- und Verkehrsflächen zu
Null-Wachstum. Da sich dieses Nachhaltigkeitsziel der
ermitteln. Die Einhaltung sowie Prüfung der exakten Flächenverbrauchsvorgabe ist auf Bundesregierung auf die Siedlungs- und Verkehrsfläche
der Ebene der Raumordnung und Landesplanung daher nicht realisierbar.
bezieht und innerhalb des LEP die Festlegungen zum
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Flächensparen im Kapitel 6 "Siedlung" verankert sind,
bedarf es dazu in den Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-2
keiner gesonderten Ansprache. Im Übrigen ist in der
Raumordnung maßstabsbedingt eine präzise Erfassung
von Versiegelungsgraden nicht praktizierbar oder
sinnvoll.
Ergänzend wird auf die teilweise geänderten
Festlegungen und Erläuterungen im Kapitel 6 "Siedlung"
verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1741
Schlagwort: 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Dem Grundsatz 7.1-1 (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) wird von Seiten der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Gangelt generell zugestimmt. Dieser Grundsatz legt fest, dass zum Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des Siedlungsraums keine zusätzlichen Grundsatz 7.1-1 wird jedoch gestrichen, da die Inhalte in
Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden sollen und
den überarbeiteten Zielen 2-3 und 6.1-1 bereits als
Siedlungsflächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen
raumorderisches Ziel festgelegt sind.
wieder versehen werden sollen. Bei diesem Grundsatz sollten entsprechende
Ergänzungen dargelegt werden, die die Voraussetzungen unter den Anmerkungen
zum Kapitel 6: Siedlungsraum berücksichtigen (Berücksichtigung der privatrechtlichen
Aspekte, die eine solche Entwicklung behindern können sowie der Eigenentwicklung
der Ortsteile, die aufgrund der straßenbegleitenden Bebauung meist keine
Innenentwicklung möglich machen).
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1742
Schlagwort: 7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Gemäß der Zielformulierung in 7.1-8. (Nutzung von militärischen Konversionsflächen)
sollen auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum Festlegungen zugunsten des
Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich und/ oder Nutzungen für erneuerbare
Energien bevorzugt werden. Eine Nutzmischung soll in der Regel für große
Konversionsflächen zum Tragen kommen. Obwohl die Gemeinde dem Grundsatz
dieser Ziele zustimmt, ist die ausschließliche Nutzung der Konversionsflächen für die
hier erwähnten Zielnutzungen in Abhängigkeit mit dem Entwicklungspotenzial und
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einer Bestandsanalyse zu bestimmen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1743
Schlagwort: 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Gemäß dem Ziel im Grundsatz 7.3-2 (Naturnahe Wälder) sollen "Forstwirtschaftliche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie
Waldflächen der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehen, sofern
bezieht sich offensichtlich auf Ziel 7.3-3 (alt).
dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden."
Der Anregung wird insoweit gefolgt, dass in den
Zur Praxisanwendung der Zielformulierung wäre eine Definition der wesentlichen
Erläuterungen zu Ziel 7.3-1 (neu) bzw. 7.3-3 (alt) die
Funktionen des Waldes erforderlich, um feststellen zu können, wann eine
wesntlichen Funktionen detaillierter erläutert werden.
Beeinträchtigung des Waldes zutrifft.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1744
Schlagwort: 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die Gemeinde Gangelt stimmt dem Grundsatz 7.5-2, zu dass Flächen, die eine hohe Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
natürliche Bodenfruchtbarkeit besitzen oder anderweitig für die Landwirtschaft wertvoll Anregung wird nicht gefolgt, da aufgrund der Festlegung
sind, nicht für Siedlungs- und Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden sollen, als Grundsatz in begründeten Fällen bereits
jedoch sollte dies nur dann gelten, wenn genügend anderweitige Allgemeine Freiraum- Abweichungen von der Regelung möglich sind.
und Agrarbereiche zur Verfügung stehen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1745
Schlagwort: 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Die Zielformulierung in 8.1-2 "Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum" ist nur dann
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
nicht zu beanstanden, sofern die für die Gemeinde Gangelt im Flächennutzungsplan Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
enthaltenen zahlreichen Verkehrstrassen auch weiterhin gesichert sind.
Die Gemeinde Gangelt verfügt insoweit über Nachholbedarf.
Der Entwurf des LEP enthält Ziele und Grundsätze zum
Bereich Verkehr soweit raumordnerischer
Regelungsbedarf besteht. Die Regelungen im Entwurf
des LEP beziehen sich auf die Verkehrsinfrastruktur
insgesamt. Die Planung einzelner Trassen
(Bundes/Landesstraßen, Schienenwege) erfolgt auf der
Basis der Bedarfspläne des Bundes und des Landes im
Rahmen der Fachplanung unter Beachtung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung. Die Planung örtlicher
Straßen und Schienenwege ist Angelegenheit der
kommunalen Planungsträger. Eine konkrete Planung
einzelnen Trassen wird im Entwurf des LEP nicht
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vorgenommen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1746
Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Die Zielfestlegung 8.1-12, die die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
mittels Öffentlichem Personalnahverkehr in angemessener Zeit vorgibt, kann ohne
finanzielle Bezuschussung des Landes nicht gewährleistet werden. Hier ist es Aufgabe
und Pflicht des Landes, Mittel bereit zu stellen, damit die Gemeinde Gangelt der ihr
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
zugewiesenen Funktion als Grundzentrum angemessen nachkommen kann.
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die
Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen
Förderung ist Gegenstand der Fachplanung.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1747
Schlagwort: 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Die Zielformulierung 8.2-3 "Höchstspannungsleitungen" steht bislang in Widerspruch Ziel 8.2-3
zu der sich anschließenden Erläuterung.
So müsste zunächst innerhalb der Zielfestlegung klarer definiert werden, ab welcher Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den
Nennspannung Höchstspannungsleitungen mit den sich anschließend geforderten
vorgetragenen Bedenken wird insoweit gefolgt, dass das
Abstandsflächen vorliegen. Die Zielformulierung verweist auf Hochspannungsleitungen Ziel 8.2-3 (alt) bei der Bindungswirkung der Festlegung
mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die zur planerischen Einhaltung von zwischen bestehenden Trassen von
Abständen führen. Die Erläuterung führt hingegen aus bzw. lässt den Eindruck
Höchstspannungsfreileitungen auf der einen Seite (=>
entstehen, dass bereits ab einer Nennspannung von 110 kV die genannten Abstände Grundsatz 8.2-3) und neuen
einzuhalten sind. Gerade in Bezug auf die Definition der Hochspannungsleitung in 8.2- Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit
2 (Nennspannung von 110 kV und weniger), führt die gewählte Bezugsgröße zu
einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die nicht
Missverständnissen. In der derzeitigen Fassung ist nicht eindeutig erkennbar, ob die unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder
Abstandsflächen zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität bereits Höchstspannungsleitung errichtet werden (=> Ziel 8.2-4),
ab einer Nennspannung von 110 kV oder aber erst ab einer Nennspannung von 220 unterschieden wird. Zudem wurde 8.2-4 (neu) klarstellend
kV einzuhalten sind.
umformuliert. Weiterhin wurden die Erläuterungen zum
In Verbindung mit der Zielformulierung nicht nachvollziehbar ist ferner, warum die
Grundsatz 8.2-3 (neu) und zum Ziel 8.2-4 (neu)
Erläuterung Abstandsflächen für "Hoch- und Höchstspannungsleitungen" beschreibt. überarbeitet.
Aus der Zielformulierung 8.2-3, die bereits begrifflich allein Höchstspannungsleitungen
betrifft, ergibt sich bislang eine Einhaltung von Abstandsflächen ausschließlich für
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Höchstspannungsleitungen. Die in der Erläuterung erfolgte Erweiterung auf
Hochspannungsleitungen, die begrifflich in 8.2-2 geregelt sind, ist bislang nicht
nachvollziehbar. Auch hier wäre eine Konkretisierung bzw. Anpassung von Ziel und
Erläuterung wünschenswert.
Unklar bleibt im Übrigen, ob die Zielfestlegung entsprechend auf bestehende
Höchstspannungsleitungen anzuwenden ist, da die Erläuterung bislang nur die
Neuplanung erfasst. Ebenso unklar ist der nicht erläuterte Fall der Planung von
Wohngebäuden im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden
Höchstspannungsleitungen. Hier wäre zur Klarstellung eine Formulierung zu wählen,
die unabhängig von der planerischen Reihenfolge die Einhaltung der Abstandsflächen
gewährleistet und sicherstellt.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1748
Schlagwort: 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
In den Erläuterungen zu Ziel 9.2.1 wird ein Ausnahmetatbestand erläutert, welcher in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
dem bislang formulierten Ziel nicht enthalten ist. Zur Klarstellung sollte dieser zu Recht Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
beabsichtigte Ausnahmetatbestand – dass im Einzelfall Abgrabungen geringen
Umfangs auch außerhalb der BSAB erfolgen können – in die Zielformulierung
Die textliche und zeichnerische Festlegung von
aufgenommen werden.
Abgrabungsbereichen als Vorranggebiete mit der
Wirkung von Eignungsgebieten erfolgt in den
Regionalplänen. Dabei sind raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 2 der Verordnung zur
Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO)
in der Regel mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha
in den Regionalplänen zeichnerisch darzustellen. Eine
Ausnahmeregelung in der Zielformulierung des
Landesentwicklungsplans ist daher nicht erforderlich, da
kleinere Planungen durch die Regelung in § 35 Abs. 2
LPlG DVO außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung
von Eignungsgebieten in der Regel möglich sind. Um im
Einzelfall Abgrabungen geringen Umfangs auch
außerhalb der festgelegten Abgrabungsbereiche zu
ermöglichen, kann dafür im Regionalplan eine
Ausnahmeregelung als Zielformulierung notwendig
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werden.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1749
Schlagwort: 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
Die Formulierung des Grundsatzes 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung ist nicht zu
beanstanden, jedoch wird "hocheffiziente" Nutzung fossiler Energieträger bezogen auf
neue im Regionalplan festzulegende Standorte definiert (Siehe 10.3-2).
Da diese zeichnerisch in Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von
Eignungsgebieten festgelegt werden sollen, stellt sich die Frage, ob an anderen
Standorten Bebauungspläne für weniger effiziente Kraftwerke planerisch gesichert
werden können. Die Offenheit bei den fossilen Energieträgern begrüßt die Gemeinde
Gangelt. Eine Erwähnung der heimischen Braunkohlekraftwerke hält die Gemeinde
nicht für nötig (Siehe auch Ausführung zu 10.3 Kraftwerksstandorte).
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1750
Schlagwort: 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Die Gemeinde Gangelt befürwortet die Kraft-Wärme-Kopplung (10.1-4 Ziel KraftWärmeKopplung), hält jedoch einen Grundsatz für ausreichend. Die Gemeinde
möchte selbst entscheiden, welchen Energieträgern sie in welchem Baugebiet den
Vorrang gibt und welche Verpflichtungen sie die den Eigentümern evtl. auferlegt. Der
Wärmebedarf von Gebäuden ist zudem rückläufig und die dezentrale
Energieversorgung gewinnt an Bedeutung. KraftWärme-Kopplung sollte nicht einseitig
der Vorrang gegeben werden. Hier stellt sich auf grundsätzlich die Frage, ob solch ein
Ziel auf der Landesebene hinreichend abgewogen und begründet sein kann.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1751
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Aussage des Ziel 10.2-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung", dass
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht erforderlich, da
sich die Erläuterung bereits eindeutig auf "eine
hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger" bezieht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird durch eine Ergänzung der
Erläuterungen zu Ziel 10.1-4 geändert.
In der Erläuterung zum Ziel 10.1-4 wird bezüglich der
Potentiale der kombinierten Kraft-Wärme-Koppelung auf
die praktisch nutzbaren, technisch-wirtschaftliche
Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung abgestellt.
Damit wird verdeutlicht, dass die Regional- und
insbesondere die Bauleitplanung vor dem Hintergrund
der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und der technisch
erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale
angepasste planerische Festlegungen treffen können.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
neben Windparks (ab drei Anlagen) auf 74.600 ha noch Potential für Einzelanlagen
von 38.400 besteht, hält die Gemeinde zumindest bezogen auf das Gebiet der
Gemeinde Gangelt und der Nachbargemeinden für unrealistisch, da die Gemeinden
eine Konzentrationswirkung über die Bauleitplanung, insbesondere aus Gründen des
Schutzes des Landschaftsbildes anstreben. Dass Landwirte oder andere
Großverbraucher Anlagen für den Eigenbedarf errichten, ist in dieser Größenordnung
auch nicht zu erwarten.
Das Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung soll wie folgt festgelegt werden:
"Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen
Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum
jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von
Windenergie festzulegen.
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die
Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest:
Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
Planungsgebiet Köln 14.500 ha,
Planungsgebiet Münster 6.000 ha,
Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha.
Das Mengengerüst ist aus der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 –
Windenergie, Teil 1 –Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" entnommen.
Schon aufgrund der Methodik der Studie kann dieses Mengengerüst nicht
endabgewogen sein, und folglich auch kein Ziel der Regionalplanung darstellen. Es
fehlt an einer abschließenden Abwägung.
Die Regionalplanungsbehörden werden, da verschiedene Aspekte wie z.B. Luftfahrt,
Denkmalschutz, Artenschutz (Fledermausvorkommen wurden z.B. gar nicht
berücksichtigt), BSLE, LSG, Auswirkungen auf das Landschaftsbild und
Prozessschutzflächen im Wald nicht hinreichend berücksichtigt wurden, mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere Flächen ausschließen müssen. Damit
können nicht alle Flächen des Mengengerüsts als Vorranggebiete festgelegt werden,
da nicht sichergestellt ist, dass sich die Windenergie hier gegenüber anderen
Belangen durchsetzen kann.
05.10.2015
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Grundsatz ergänzt.
Die Verpflichtung der Regionalplanung zur Festlegung
von Vorranggebieten wird beibehalten. Vorranggebiete
entfalten keine außergebietliche Ausschlusswirkung; so
können die Kommunen auch über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
der Windenergie beziehen sich auf die
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Gegebenheiten einer Kommune können die
Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
nach unten geben können.
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Die Gemeinde Gangelt lässt bereits eine Standortuntersuchung mit der Zielsetzung,
der Windenergie mehr Raum zu geben, durchführen. Nur hiermit ist ein
abwägungsfehlerfreies Ergebnis zu erreichen. Daher sieht sie keinen Bedarf, die
Windenergienutzung über die Landes- und Regionalplanung steuern zu lassen.
Die Gemeinde Gangelt nimmt die Aussage: " Die Landesregierung erwartet, dass sich
die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung
des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement
zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die
Windenergienutzung eröffnet wird" (S. 133 f.) zur Kenntnis und sieht sich auf einem
guten Weg.
05.10.2015
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Windenergienutzung leisten können.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1752
Schlagwort: 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Zu 10.2-3 (Windenergienutzung durch Repowering) ist insbesondere das Instrument Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
raumordnerischer Verträge von Interesse. Falls das Instrument raumordnerischer
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Verträge dazu genutzt werden kann, in der Vergangenheit ausgewiesene Zonen, für
die Bebauungspläne existieren und die heutigen planerischen Konzepten
Repowering kann im Rahmen vorhandener
widersprechen, abzusichern und geordnet und entschädigungsfrei Planrechte
Konzentrationszonen erfolgen, aber auch eine
zurückzunehmen, wäre dies zu begrüßen. Dies würde voraussetzen, dass die
Anpassung der bestehenden Konzentrationszone oder
Bezirksregierungen die Genehmigung neuer Flächennutzungsplandarstellungen nicht eine neue Konzentrationszone für Repowering-Anlagen
von der Rücknahme bestehenden Planrechts abhängig machen würden, solange
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
dieses über Bebauungspläne besteht, ausgeübt wird, oder unausgeübt seit weniger
als sieben Jahren besteht.
Die Gemeinde Gangelt regt an, den Grundsatz 10.2-3 "Windenergie durch
Repowering" wie folgt zu fassen:
" Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren
Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer
Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen
die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um RepoweringWindenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. Neue
Standorte sollen nicht von der Rücknahme alter Standorte für die Bebauungspläne
existieren abhängig gemacht werden. Über die Bedingungen der Rücknahme zu
einem späteren Zeitpunkt sollen die kommunalen und regionalen Planungsträger
raumordnerische Verträge schließen. "
05.10.2015
erfordern.
Um den vielschichtigen Aufgabenstellungen dabei
gerecht zu werden, ist die Entwicklung eines
gemeindlichen Repowering-Konzeptes sinnvoll.
Für das Repowering gelten die gleichen
planungsrechtlichen Anforderungen wie für die
Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Sind im
Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die
Windenergie dargestellt, setzt die Zulässigkeit der neuen
Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich
voraus, dass die Standorte für die neuen
Windenergieanlagen auch innerhalb einer
Konzentrationszone für die Windenergie liegen.
Altanlagen genießen zwar auch außerhalb von
Konzentrationszonen Bestandsschutz, mit dem Rückbau
der Altanlagen erlischt dieser jedoch.
Diesbezüglich kann der LEP keine Regelungen treffen.
Zur weiteren Information wird auf den Erlass für die
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
(Windenergie-Erlass) verwiesen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1753
Schlagwort: 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
Die Gemeinde Gangelt begrüßt das Ziel 10.2-4 Ziel "Solarenergienutzung der
Beschränkung von Freiflächensolaranlagen", weist jedoch darauf hin, dass die
Formulierung in zwei Punkten vom § 32 EEG abweicht und unschärfer ist:
· Das EEG benennt "Autobahnen", der LEP-Entwurf "Bundesfernstraßen"
· Das EEG benennt Schienenwege, der LEP-Entwurf "Hauptschienenwege", ohne
diese zu definieren
Das EEG definiert einen Korridor von 110 m von den vorgenannten Verkehrswegen,
der LEP-Entwurf beschränkt sich auf den Begriff "entlang".
Die Stellungnahme zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt,
indem der Begriff "Hauptschienenwege" durch
"Schienenwege mit überregionaler Bedeutung" ersetzt
wird.
Die Zielformulierung und die Erläuterungen bringen
deutlich zum Ausdruck, dass Solarenergieanlagen auf
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Die Gemeinde Gangelt geht davon aus, dass Photovoltaik immer wettbewerbsfähiger bzw. an vorhandener Bebauung vorgezogen werden. Die
wird, und verfügt über keine Autobahn im Gemeindegebiet, jedoch über
Inanspruchnahme von Freiflächen für die
Bundesstraßen. Daher regt sie an, die Formulierung im LEP beizubehalten. Bezogen raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu
auf Schienenwege regt die Gemeinde Gangelt an, nur noch von Schienenwegen zu
vermeiden. Gemeint sind damit größere Anlagen; für
sprechen. Dies würde auch Gemeinden, die abseits zentraler Verkehrsachsen liegen, diese raumbedeutsamen Anlagen werden Ausnahmen
Flexibilität bezogen auf die Schaffung von Planrecht für Photovoltaik schaffen. Die
nach raumordnerischen Kriterien definiert. Diese müssen
Gemeinde Gangelt verfügt über einen Schienenweg, der derzeit jedoch nicht mehr im nicht mit den Kriterien des geltenden EEG
Linienbetrieb genutzt wird. Hier möchte sich die Gemeinde alle Optionen bezogen auf übereinstimmen. Der Begriff "Hauptschienenwege" wird
die Förderung der Photovoltaik erhalten.
ersetzt durch den Begriff "Schienenwege mit
Die Gemeinde Gangelt regt an, den Abstand von 110 m aus dem EEG in den LEP zu überregionaler Bedeutung".
übernehmen, da der Begriff "entlang" zu unscharf ist, was die Breite des möglichen
Korridors angeht. Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW sollen auch außerhalb
dieser Korridore möglich sein und ausschließlich durch die kommunale Bauleitplanung
gesteuert werden.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1754
Schlagwort: 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Zu 10.3 (Kraftwerksstandorte) gibt die Gemeinde ein Erschwernis bei der Abwägung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
zu bedenken. Bezüglich der im Grundsatz 10.3-2 geforderter elektrischen Kraftwerks- Grundsatz wird in seiner bisherigen Form beibehalten.
Mindestwirkungsgraden von 58 Prozent oder Gesamtwirkungsgraden von 75 Prozent
Kraft-Wärme-Kopplung sieht die Gemeinde die Notwendig in jedem Planverfahren bei Zur Umsetzung der Klimaschutzziele werden hohe
dem ein Kraftwerk geplant werden soll einen erheblichen Abwägungsbedarf. Bezogen Anforderungen an neue, im Regionalplan festgelegte
auf das Gemeindegebiet sieht die Gemeinde allerdings keine Betroffenheit.
Kraftwerksstandorte formuliert und als Grundsatz
ausgestaltet. Sie sind somit als Vorgaben für
nachfolgende Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem
ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen
relevanten Belangen überwunden werden. Die
vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende
Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an
die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1
Nachhaltige Energieversorgung genannt sind,
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05.10.2015
abzuwägen.
Beteiligter: Gemeinde Gangelt
ID: 1755
Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme
Im Weiteren stimmt die Gemeinde hiermit im Allgemeinen der Musterstellungnahme
des Städte- und Gemeindebundes NRW zu.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme,
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der
Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die
Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen.
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Gemeinde Grefrath
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Grefrath
ID: 1148
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Ziel 4-3 des LEP-Entwurfs sieht vor, dass Inhalte des Klimaschutzplans NRW von den
Raumordnungsplänen verbindlich umzusetzen sind, wenn sie durch Ziele und
Grundsätze der Raumordnung konkretisiert werden können. Hiergegen bestehen
erhebliche Bedenken, da sich der Klimaschutzplan NRW noch in der Erarbeitung
befindet und daher bisher noch keine Inhalte bekannt sind. Mit dem formulierten Ziel
werden Inhalte und Vorgaben eines bisher nicht bekannten Planes unreflektiert
übernommen. Hierdurch können sich Bindungswirkungen für die gemeindliche
Bauleitplanung ergeben, ohne dass sie mit anderen Anforderungen und Ansprüchen
der Raumnutzung abgewogen worden sind. Das Ziel 4-3 wird daher abgelehnt.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den
Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3
Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Beteiligter: Gemeinde Grefrath
ID: 1149
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Nach Ziel 6.1-2 sollen bisher für Siedlungsflächen vorgehaltene Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht, dem Freiraum wieder zugeführt werden, solange sie noch nicht
in verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) umgesetzt worden sind. Demnach
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
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05.10.2015
sollen offensichtlich alle Siedlungsflächen, die bisher nur im Flächennutzungsplan
enthalten sind, grundsätzlich zur Disposition stehen, sofern hierfür kein
entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann. Dies stellt einen tiefen Eingriff in
kommunale Planungshoheit dar. Die Flächennutzungspläne stellen die beabsichtigte
städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet über einen längeren
Zeitraum dar. Sie haben also eindeutig perspektivischen Charakter und stellen auch
Entwicklungspotentiale dar, die ggf. nicht kurz- oder mittelfristig umgesetzt werden
können.
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
Die Aufstellung der Flächennutzungspläne wird einerseits von einer breiten
damit nach wie vor möglich.
Öffentlichkeitsbeteiligung begleitet und andererseits fortlaufend mit der
Bezirksregierung abgestimmt. Darüber hinaus werden die Flächennutzungspläne von Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun
letzter Absatz von Ziel 6.1-1) oder eine Umformulierung
der Bezirksregierung genehmigt. Insofern hat bereits im Aufstellungsprozess eine
intensive Abstimmung mit der Regionalplanung stattgefunden. Hieraus leitet sich ein dieses Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
besonderer Vertrauensschutz der Gemeinden in den Bestand der vorbereitenden
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
Bauleitplanung ab. Dieser Vertrauensschutz wird durch das Ziel 6.1-2 ad absurdum
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
geführt. Das Ziel wird daher abgelehnt.
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
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05.10.2015
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im
Beteiligungsverfahren wurde in diesem Zusammenhang
angemerkt, dass es auch nicht sachgerecht wäre, den
Vertrauensschutz der Kommunen auf alle Flächen
auszudehnen, die im Flächennutzungsplan dargestellt
sind, da damit die Kommunen benachteiligt würden, die
Flächen in der Vergangenheit immer nur schrittweise,
dem Bedarf angepasst, dargestellt und entwickelt haben.
Da Bauleitpläne (veränderten) Zielen der Raumordnung
anzupassen sind, ist eine einmal erteilte FNPGenehmigung auch kein Garant dafür, dass diese
Genehmigung ewig weiterbesteht.
Beteiligter: Gemeinde Grefrath
ID: 1150
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Ziel 6.1-6 postuliert den Vorrang der Innenentwicklung vor Entwicklungen im
Außenbereich. Der Vorrang der Innenentwicklung ist bereits seit einigen Jahren als
städtebauliche Leitvorstellung im Baugesetzbuch verankert. Sie ist im Rahmen aller
städtebaulichen Planungen der Kommunen zu beachten.
Die Erforderlichkeit des Zieles 6.1-6 ist nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
wird.
Eine vollständige Streichung wird jedoch aus folgenden
Gründen abgelehnt. Der Vorrang der Innenentwicklung
stützt eine kompakte Siedlungsentwicklung und den
Schutz des Freiraums; er konkretisiert damit u. a. § 2
Abs. 2 Nr. 2 ROG. In § 2 ROG wird ausgeführt, was aus
Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger
Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von
Raumordnungsplänen sein kann. Eine
Regelungskompetenz der Raumordnung ist damit auch
beim Vorrang der Innenentwicklung – zumindest sofern
als Grundsatz festgelegt – gegeben. Durch die zukünftige
Festlegung des bisherigen Ziels als Grundsatz sind
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05.10.2015
darüber hinaus Abwägungsentscheidungen möglich, die
den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Beteiligter: Gemeinde Grefrath
ID: 1151
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Nach Ziel 6.1-8 soll eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
dann möglich sein, wenn auf der Grundlage eines Siedlungsflächenmonitorings
nachgewiesen wurde, dass geeignete Brachflächen nicht zur Verfügung stehen. Es
Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
fehlt eine Definition dafür, wann eine Brachfläche als geeignet angesehen werden
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
muss. Die Wiedernutzung von Brachflächen ist mit einer Vielzahl von Problemen – von Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
der Altlastenproblematik bis ggf schwierigen Eigentumsverhältnissen – behaftet, die
festgelegt sind, weiterhin über das
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
sich nicht allein durch das städtebauliche Instrumentarium lösen lässt. Der
uneingeschränkte Vorrang des Brachflächenrecyclings wird abgelehnt.
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
Beteiligter: Gemeinde Grefrath
ID: 1152
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Ziel 6.1-11 legt fest, dass bis zum Jahre 2020 die Inanspruchnahme des Freiraums
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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durch Siedlungs- und Verkehrsflächen auf 5 ha pro Tag und langfristig auf Netto-Null
zu reduzieren ist. Sowohl das zeitliche Ziel als auch die Schwellenwerte bleiben
allerdings letztlich unbegründet und erfüllen damit nicht die Vorgaben des § 7 Abs. 8
ROG.
Das Ziel sieht weiterhin vor, dass der Siedlungsraum nur dann in den Freiraum hinein
erweitert werden kann, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt sind. Diese Kriterien
ergeben in der Summe eine schwer überwindbare Prüfkaskade für die Gemeinde, es
steht zu erwarten, dass hierdurch in der Praxis ein Mangel an Planungs- und
Standortalternativen entsteht.
Dies engt die kommunale Planungshoheit über die Maßen ein. Zum Erhalt von
Steuerungs- und Planungsmöglichkeiten müssen den Städten und Gemeinden
Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich
benötigten Flächen entwickelt werden.
Nur eine größere Flächenverfügbarkeit kann die Abhängigkeit von
Bodeneigentumsverhältnissen mindern, Bodenpreissteigerungen eindämmen und
Entwicklungsblockaden verhindern. Das Ziel 6.1-11 wird daher abgelehnt.
05.10.2015
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
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für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das
im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt
werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im
Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode
zugrundgelegt – jedoch mit leichten, aus dem
Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z.
B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen
Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des
Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den
Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen
erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie
z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der
Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser
Berechnung zugrundezulegende
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind
daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Weitergehende Änderungen werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
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gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
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Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
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Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde –
Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Gemeinde Havixbeck
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Havixbeck
ID: 4923
Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Das Ziel 6.1-1 formuliert hinsichtlich der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung eine
Verlagerung des bisherigen Schwerpunktes der Planung von
Siedlungsflächenausweisung hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung
gewachsener Infrastruktur. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zur
Definition einer "bedarfsgerechten" Siedlungsentwicklung die zugrunde gelegte
Berechnungsmethode nicht zu einer starren und verbindlich geltenden
Berechnungsform führen darf, sondern lediglich als Referenzwertverfahren
berücksichtigt werden sollte, damit Planungsspielräume erhalten bleiben.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die
Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von
Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden,
dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch
genommen werden, welche für andere Raumfunktionen
(beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare
Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss
gerade in einem dicht besiedelten Land wie NordrheinWestfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme
möglichst gering gehalten werden.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die
Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu
erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits,
ausreichende Flächen für eine entsprechende
Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber
die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche
Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten
Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die
Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu.
Aus Sicht des Plangebers und offensichtlich auch
verschiedener anderer Beteiligter ist eine
"landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des
Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die
Transparenz von Planung und eine verlässliche
Gleichbehandlung der verschiedenen
Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch
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die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle
Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur
bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden
Siedlungsentwicklung zu erleichtern.
Darüber hinaus dient die landesweit einheitliche Methode
dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff
"bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff
aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B.
6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu
machen.
Aus diesen Gründen heraus wird es auch abgelehnt, eine
solche Methode nur als Referenz-/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die angestrebten Ziele
damit nicht vergleichbar erreichen lassen würden.
Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den
Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden einen
gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen
und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen
werden kann. Auch deshalb ist eine Festlegung lediglich
als Referenz-/Orientierungswert-verfahren nicht
erforderlich.
Beteiligter: Gemeinde Havixbeck
ID: 4924
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Durch die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven wird die strategische
Ausrichtung des LEP-Entwurfs hinsichtlich einer Verringerung der
Flächeninanspruchnahme unterstützt. Es ist anzumerken, dass durch das Ziel 6.1-2
die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte kommunale Planungshoheit,
die als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gilt, tangiert wird,
sofern die Darstellungen des Flächennutzungsplans von der Rücknahmepflicht
betroffen sind. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flexiblen
Siedlungsentwicklung, muss Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit gegeben
werden, Siedlungsflächenpotentiale in ausreichendem Maße im Flächennutzungsplan
vorzuhalten. Durch den Regionalplan müssen diese optionalen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
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Siedlungsentwicklungen ermöglicht werden.
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ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.11)werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor.
Beteiligter: Gemeinde Havixbeck
ID: 4925
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
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Die Ausweisung von neuem Siedlungsraum im Regionalplan ist entsprechend Ziel 6.1- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
10 nur dann möglich, wenn im Gegenzug bereits als Siedlungsraum ausgewiesene
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Flächen wieder dem Freiraum zugeführt werden. Es wird angemerkt, dass Kommunen Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
mit einem steigenden Wohnflächen- bzw. Gewerbeflächenbedarf die Möglichkeit
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
gegeben werden muss, diesen Bedarf zu befriedigen, ohne dabei ausgewiesene
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
Reserveflächen aufzugeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
Ausweisung von Siedlungsflächen im Regionalplan nicht die tatsächliche
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
Inanspruchnahme der Flächen, sondern lediglich die Planungsmöglichkeiten der
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Gemeinde dargestellt werden. Nur tatsächlich benötige Flächen werden entwickelt.
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Beteiligter: Gemeinde Havixbeck
ID: 4926
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Vor dem Hintergrund nicht abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der
Wirtschaft bzw. großräumiger Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung kann
derzeit kein konkreter Flächenbedarf der Kommunen ermittelt werden. Aus diesem
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als
Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel
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Grund kann eine strikte Beachtung der 5 ha-Größe sowie des Netto-Null-Ziels so nicht
akzeptiert werden.
Den Städten und Gemeinden müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung
stehen, um Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren,
Bodenpreissteigerung einzudämmen sowie Entwicklungsblockaden zu verhindern. Es
wird nochmals darauf hingewiesen, dass nur die tatsächlich benötigten Flächen im
Zuge einer Planung entwickelt werden. So ist in Havixbeck bisher verfahren worden
und soll auch zukünftig verfahren werden. Ziel 6.1-11 schränkt die gemeindliche
Planungshoheit unzulässig ein. Diese Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten
und Gemeinden eine nachhaltige Steuerung und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt.
05.10.2015
6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz
umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen
Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw.
Definition des Netto-Null-Zieles sowie um
Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen
ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11
bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der
erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich
(Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert,
allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form
von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf =
Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven =>
Rücknahme von Bauflächen). Die
Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3
von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1
(bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch,
dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt,
abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1
wird zudem zukünftig als Grundlage für alle
entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4
ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird.
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Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem
neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus
den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke
(vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können
(Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15
bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem
Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde
auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz
umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die
genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht
werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
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einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor.
Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von
Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der
bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans
ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen
nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Havixbeck
ID: 4927
Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Entsprechend dem Grundsatz 6.2-3 sollen Allgemeine Siedlungsbereiche ohne
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur sowie kleinere Ortsteile mit weniger als 2.000 Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung
des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern auf ihre Eigenentwicklung beschränkt werden. Dabei wird außer Acht
gelassen, dass die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall eine Planung über die
Entwurfs aufgegriffen.
Eigenentwicklung hinaus notwendig machen (können). Entsprechend der
Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW wird die Aufnahme von
Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des
Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung im Festlegungstext gefordert, um LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der
den Kommunen eine größere Planungsflexibilität einzuräumen.
Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner
Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin
inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen
im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen
auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem
Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine
Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan.
Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im
Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der
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regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner)
festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die
Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung
vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den
Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass
Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen
der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile
übernehmen können.
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt.
Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung
zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner
Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer
Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3.
Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen
kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen
werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche
Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber
einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen
darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über
ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen"
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(z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt
stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll
damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen
Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem
wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege
verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und
Energieeinsparung).
Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den
Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen
deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden,
die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt
wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer
noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht
zerstört.
In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein
zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt
werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im
ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des
ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden.
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Gemeinde Heek
Stellungnahme
Erwiderung
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3191
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Die Gemeinde Heek begrüßt, dass mit dem neuen LEP auf Landesebene alle
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
raumordnerischen Ziele gebündelt werden und es somit zu einer Vereinfachung des Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Systems der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen kommt.
Die Gemeinde Heek geht davon aus, dass die gemeinsam mit allen Beteiligten
gefundenen Ergebnisse im Zuge der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans
Teilabschnitt Münsterland durch den LEP NRW nicht in Frage gestellt werden,
sondern weiterhin Bestand haben und keiner Änderung bzw. Ergänzung bedürfen.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3192
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
Neben der Annahme, dass die Bevölkerung in vielen Regionen des Landes Nordrhein- Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
Westfalen bis 2030 in absoluten Zahlen sinken wird, wird im Entwurf zurecht weiterhin neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
davon ausgegangen, dass sich durch Singlehaushalte und kleinerer Haushalte älterer ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
Menschen die Zahl der Ein- und Zweipersonenhaushalte erhöhen wird und damit
korrespondierend auch die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf. Der daraus
neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
gezogenen Schlussfolgerung eines Anstiegs der Wohnflächennachfrage wird deshalb
zugestimmt.
Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den
Die weitere Einschätzung, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von
Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den
Siedlungsflächen zurückgehen werde, wird in dieser Allgemeinheit allerdings nicht
darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen
mitgetragen. Hier ist vielmehr von einer regional unterschiedlichen Entwicklung
erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter
auszugehen. Darüber hinaus muss auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU- Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP
Ländern berücksichtigt werden sowie die weitere Entwicklung bei der
so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der
Wohnraumversorgung von aufgenommenen Bürgerkriegsflüchtlingen und
regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des
zugewiesenen Asylbewerbern. Im Übrigen bleibt das Land den Nachweis für die
Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann.
These schuldig, dass sich in Zukunft die Nachfrage von Bauflächen aus dem
Wohnungsbestand befriedigen lässt. Es ist fraglich, ob gerade ältere Wohngebäude
den heutigen Anforderungen und Ansprüchen im Hinblick auf Energieeffizienz,
Barrierefreiheit oder auch im Hinblick auf die Lage entsprechen.
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05.10.2015
Die Gemeinde Heek hat in der kürzeren Vergangenheit bereits einige Anstrengungen
unternommen, um durchaus bestehende Potentiale im Innenbereich realisieren zu
können. Beispielshaft seien hier die Aktion "Jung kauft Alt" oder die Befragung der
Eigentümer bei Baulücken und Leerständen.
Diese Gesichtspunkte sind bei den Zielvorgaben zur flächensparenden Siedlungsentwicklung und Inanspruchnahme von Freiraum stärker zu berücksichtigen.
Schon heute wird erkennbar, dass eine angemessene, bedarfsgerechte
Wohnraumversorgung - insbesondere von bezahlbarem Wohnraum - für die unteren
und mittleren Einkommensbezieher nicht immer und überall mehr gewährleistet ist.
Insofern haben die landesplanerischen Zielvorgaben zur flächensparenden
Siedlungsentwicklung auch die sozialen Auswirkungen mit in den Blick zu nehmen.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3193
Schlagwort: 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung
Dem politischen Ziel, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Vorgabe eines exakt quantifizierten Flächenverbrauchsziel von 5 ha pro Tag durch Um Anregungen auch anderer Beteiligter aufzugreifen,
die Raumordnung und Landesplanung wird jedoch als nicht sachgerecht abgelehnt.
wird die Einleitung grundlegend umgestaltet - u.a. um ein
Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit und
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
Verantwortung für ihre Bürger und Einwohner eigenständig bedarfsgerechte
ergänzen. Die übrigen Inhalte des bisherigen Kapitels 1.2
Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verwerden in die neuen Teilkapitel der Einleitung integriert;
hältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie am besten in sie stehen gleichrangig nebeneinander.
der Lage, zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen müssen. Das
vorrangige Ziel muss eine bedarfsgerechte an den Bedürfnissen der
Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten
Wohnbevölkerung und der Wirtschaft orientierte Flächenausweisung sein. Dabei
Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen
haben die Kommunen die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten,
in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Der
wonach die Planung erforderlich sein und der Innenentwicklung Vorrang eingeräumt LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf exakte
werden muss. Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung und muss dort mit dem Flächenverbrauchsvorgaben und starre
ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss deshalb dabei bleiben,
Flächenkontingente für die Kommunen; die Ermittlung
dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung des regionalen und örtlichen Flächenbedarfs ist Aufgabe
trifft.
der Regional- und Bauleitplanung.
Durch die neue strategische Ausrichtung auf die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme und die darauf beruhenden raumordnerischen
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das
Festlegungen werden die Gestaltungsspielräume der kommunalen Planungshoheit
Grundgesetz den Gemeinden kein uneingeschränktes
über Gebühr eingeschränkt und den Kommunen wichtige Entwicklungsperspektiven Recht der Selbstverwaltung gewährleistet , sondern es
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genommen. Dies ist nicht akzeptabel.
Die Vorgabe strickt zu beachtender flächenbezogener Mengenziele bei der
Windenergienutzung lehnt der Rat ebenfalls ab. Sie schränken die kommunalen
Steuerungsmöglichkeiten erheblich ein und sind zudem nicht abschließend
abgewogen.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3194
Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Die im Entwurf des LEP unter Ziffer 6 Siedlungsraum formulierten Ziele und
Grundsätze berühren im besonderen Maße die kommunale Planungshoheit. Auch
wenn dem Ziel 6.1-2 der bedarfsgerechten und flächensparenden
Siedlungsentwicklung grundsätzlich zugestimmt wird, müssen der Kommune unter
Wahrung der kommunalen Planungshoheit ausreichende Gestaltungsspielräume, die
eine eigenständige und bedarfsrechte Flächenausweisung sichern, erhalten bleiben.
Vor diesem Hintergrund werden die verbindlichen Zielvorgaben im Entwurf des LEP
kritisch betrachtet.
05.10.2015
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die
Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des
LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale
Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01)
und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts
erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
U. a. wird Ziel 6.1-2 (Flächenrücknahme ) in das neue
Ziel 6.1-1 integriert und damit klargestellt, dass die
Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren
und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren
erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung
die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von
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in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus
Sicht des Plangebers damit ausreichende
Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales
Bodenmanagement und eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach
wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der
kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3195
Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel 6.1-2) lehnt der Rat entschieden
ab. Soweit diese Rücknahme Flächendarstellungen im Flächennutzungsplan betrifft,
verletzt sie die verfassungsrechtlich in Artikel 26 Abs.2 Grundgesetz und Artikel 78 der
Landesverfassung NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die
höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des
Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde regelt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die
Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2
(Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt
wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher
Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Weitergehende Änderungen des Ziels der
Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1)
werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden
Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den
Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der
Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28
Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der
Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit
der Gemeinden einschränken, wenn dies durch
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überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und
zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher
Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt
werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit
einer solchen Regelung gewährleistet und ein
kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich
sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen
Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1
Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen,
nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel
der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3196
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Das Ziel 6.1-6 spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der InnenDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
entwicklung gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen
Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche
wird.
wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der
Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommune. Den hierfür
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6
nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Deshalb lehnt der noch weitere z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat,
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Rat die Festlegung als strickt zu beachtendes Ziel der Raumord- nung ab und hält eine die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr
Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen,
Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung für ausreichend.
ihnen damit aber auch entsprechend mehr
Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und
Soweit in den Erläuterungen zu möglichen Maßnahmen der Innenentwicklung auf
Entwicklungspotentiale bei der Nachverdichtung oder absehbar brachfallender
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Grundstücke im Innenbereich hingewiesen wird, wird zu bedenken gegeben,
Mit den Änderungen wird u. a. auch klargestellt, dass es
dass bei weitem nicht alle diesbezüglichen Flächenreserven auch verfügbar sind und keine Vorgaben für feste Kontingente der
Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden
damit faktisch nur begrenzt zur Deckung des Siedlungsbedarfes mobilisiert werden
können. Darüber hinaus bestehen nicht selten auch Hemmnisse aus dem Immissions- geben wird und eine Freirauminanspruchnahme nach wie
oder Nachbarschutz heraus.
vor möglich ist, wenn für den jeweiligen
Planungszeitraum nicht ausreichend Flächen der
Innenentwicklung oder Brachflächen vorhanden sind. Da
die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die
Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht
des Plangebers damit ausreichende
Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales
Bodenmanagement und eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde nach wie vor
möglich.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3197
Schlagwort: 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Der Grundsatz 6.1-7 einer energieeffizienten und klimagerechten
Die grundsätzliche Zustimmung zum Grundsatz und die
Siedlungsentwicklung wird grundsätzlich begrüßt. Der Rat legt jedoch Wert auf die
weitere Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.
Feststellung, dass aus der Anforderung einer "energieeffizienten Bauweise" keine
Den Anregungen wird insofern gefolgt, als der Grundsatz
landesplanerische Vorgabe abgeleitet werden darf, die über die Anforderungen des
so umformuliert wird, dass kein Widerspruch zu
Energieeinspargesetzes, der Energieeinsparverordnung und des ErneuerbareFachgesetzen besteht und im Übrigen in Einzelfällen
Energien-Wärme-Gesetzes hinaus geht.
mögliche Widersprüche (z. B. KWK und erneuerbare
Energien im Fall von den so genannten
"Nullenergiehäusern") dadurch aufgefangen werden,
dass eine Begünstigung (und nicht mehr) eingefordert
wird.
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Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3198
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Nach dem Grundsatz 6.1-8 soll zukünftig die Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Freiflächen nur noch erfolgen können, wenn auf der Grundlage des
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist zu restriktiv und verkennt die Komplexität
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
der Anforderungen, die Nachfolgenutzungen auslösen. Damit drohen
Planungsspielräume der Kommunen verloren zu gehen. Deshalb sollte in dem
festgelegt sind, weiterhin über das
Grundsatz klargestellt werden, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
vom Wiedernutzungsvorgang ausgenommen bleiben.
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
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angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3199
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Das Ziel 6.1-10 – Flächentausch – ist nach Auffassung des Rates als Grundsatz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
umzuformulieren, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
zugänglich bleibt. Nur dann sind die Kommunen weiterhin in der Lage, von ihrer
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen. Flächen, die im Regionalplan als ASB 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
oder als GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt,
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht. Insoweit wird noch einmal darauf neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
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BauGB verpflichtet sind und ihre Planungshoheit bisher verantwortungsvoll
wahrgenommen haben.
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(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird
aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
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des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB
machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben
zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem
vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen
getroffen werden.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3200
Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Mit dem Ziel 6.1-11 – Flächensparende Siedlungsentwicklung – des LEP- Entwurfes
werden sehr strenge Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu
Lasten des Freiraumes festgelegt, die deutlich über die Voraussetzungen im bisher
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen wird insofern gefolgt, als Satz 1 von Ziel
6.1-11 zu einem Grundsatz umformuliert und die
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geltenden LEP 1995 hinausgehen. Sie schränken nach Auffassung des Rates die
kommunale Planungshoheit übermäßig ein.
Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt werden.
Weiterhin wird der Inhalt des zweiten Satzes bzw. die
entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten
Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinde eine
Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue
nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Von daher müssen Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als
Flächen für Planvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich
Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren,
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Die Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Dies
vorgesehene Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade ist auch vor dem Hintergrund notwendig, dass Ziel 6.1-6
führen. Sich ständig ändernde Rahmenbedingungen erfordern für eine
in einem Grundsatz umgewandelt wird und es sich auch
Neuausweisung von Flächen einen Abwägungsprozess und keine strikte Zielvorgabe, von daher verbietet, alle diese Festlegungen in einem
die für die nächsten 15 bis 20 Jahre zu beachten ist. Diese Abwägung kann nur auf
Ziel zu wiederholen. In den Erläuterungen zu dem neuen
örtlicher Ebene der kommunalen Bauleitplanung vollzogen werden. Angesichts der
Ziel 6.1-1 wird außerdem zukünftig ein landesweit
nicht abschließend abschätzbaren Entwicklung der Wirtschaft und der Bevölkerung
einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen
lehnt der Rat eine strickt zu beachtende Zielfestlegung auf 5 ha pro Tag bzw. Netto- Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
Null entschieden ab.
beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf
diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen
Die Rat der Gemeinde Heek legt ebenfalls besonderen Wert darauf, dass die in den (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 angeführte landeseinheitliche Berechnungsmethode zur Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs lediglich als Referenzwertverfahren und nicht Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Im
als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt, das Bereich der Wirtschaftsflächen wird dabei zukünftig nicht
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell
die regional und örtlich unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigt und den
(modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort
Kommunen die erforderlichen Planungsspielräume belässt. Das in diesem
ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung
Zusammenhang in den Erläuterungen zu Ziffer 6.1-11 erwähnte Monitoring ist
ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dem unter auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
Ziffer 6.2-5 enthaltenen Grundsatz der Rücknahme nicht benötigter Bauflächen wird ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt. Im
Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen
unter Hinweis auf die Ausführung zur kommunalen Planungshoheit widersprochen.
die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt
Dies gilt erst Recht für die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen zur
jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren
Rücknahme nicht realisierter Bebauungspläne.
abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis,
auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen
Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs
anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der
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Kommunen und Regionen erhöhen. Weitere
Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den
ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird.
Die landesweit einheitliche Methode dient darüber hinaus
dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff
"bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff
aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B.
6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu
machen. Aus diesen Gründen heraus wird es auch
abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die
angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen
lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig
in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden
einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen
kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung
getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung
bei einer Fortschreibung die Darstellung von
Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel
mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume
gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach
wie vor möglich; eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit
nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint
auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar
- und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen
Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch
flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Auch
deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz/Orientierungswertverfahren nicht erforderlich.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf
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hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit
mit den Regionalplanungsbehörden unter
Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen
bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete
Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit
den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die
aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen
wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde
sinnvoll, berücksichtigt. Der (überarbeitete)
Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von
IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der
bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für
das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein
erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings
durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade
im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren
überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden
den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene
Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt.
Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine
Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen.
Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder
anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die
Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt
werden.
Den Anregungen zu 6.2-5 wird insofern gefolgt, dass
über eine Ergänzung der Erläuterungen klargestellt wird,
dass nur für den Fall, dass z. B. im Rahmen einer
Regionalplanfortschreibung festgestellt wird, dass die
Kommune über Reserveflächen über den (bei einer
Fortschreibung für regelmäßig 15 Jahre ermittelten)
Bedarf hinaus verfügt, diese "überschüssigen"
Reserveflächen vorrangig außerhalb der zentralörtlich
bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche
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zurückgenommen werden sollen. Da es sich bei 6.2-5
darüber hinaus um einen Grundsatz handelt, ist dieser
einer Abwägung zugänglich. Dies sollte der Kommune
ausreichend Handlungsspielraum gewährleisten. Die
generelle Pflicht zur Rücknahme der über den ermittelten
Bedarf hinausgehenden Flächenreserven ergibt sich im
Übrigen aus Ziel 6.1-1 neu.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3201
Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Zu dem Ziel 6.3-3 – Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung Die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Zielvorgabe, neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) auch
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
unmittelbar anschließend an vorhandene allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
Diese Aussage kann in dieser Allgemeingültigkeit nicht
festzulegen, (Ziel 6.3-3) beurteilt der Rat kritisch. Aufgrund der über die letzten
nachvollzogen werden. Im Übrigen reichen die
Jahrzehnte gewachsenen räumlichen Trennung der ASB und der GIB sollte dieses
bestehenden Möglichkeiten / Ausnahmen aus, um dem
Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu
raumordnerische Gliederungsprinzip beibehalten werden, um der Gefahr von
Nutzungskonflikten und des Entstehens städtebaulich unerwünschter Gemengelagen werden. Auch die Differenzierung des Siedlungsraums in
vorzubeugen.
ASB und GIB bleibt erhalten. Die Entscheidung, ob neue
GIB an bestehende ASB oder GIB angeschlossen
Die ASB auf dem Gebiet der Gemeinde Heek sind überwiegend wohnbaulich geprägt, werden, obliegt dem regionalen Planungsträger; die
Gemeinde kann sich über das Gegenstromprinzip jedoch
sodass mit der Ansiedlung von i. d .R nicht wohngebietsverträglichen Gewerbebetrieben in der Nähe der Wohngebieten Nutzungskonflikte vorprogrammiert
in die entsprechenden Regionalplanverfahren einbringen.
sind. Deshalb sollte die Ausweisung neuer Bereiche für die gewerbliche und
industrielle Nutzung vorrangig unmittelbar anschließend an vorhandenen GIB
angestrebt werden und zwar auch dann, wenn dafür zusätzlicher Freiraum in
Anspruch genommen werden muss. Der Rat erwartet, dass diese Aspekt bei der
Zielformulierung entsprechend mit berücksichtigen wird.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3202
Schlagwort: 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Der unter Ziffer 6.3-2 formulierte Grundsatz des Umgebungsschutzes für die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
emittierenden Gewerbe- und Industriebetriebe muss umgekehrt ebenfalls für die
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Wohnnutzung gelten. Deshalb muss den Kommune bei der Ausweisungen
Der in 6.3-2 formulierte Umgebungsschutz für
entsprechender Flächen ein ausreichender Gestaltungspielraum eingeräumt werden, emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb
um auf Dauer sowohl für die gewerbliche Wirtschaft als auch für die Wohnbevölkerung bestehender GIB trägt der Tatsache Rechnung, dass
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bestmöglich geeignete Entwicklungsperspektiven bereithalten zu können.
05.10.2015
Standorte für GIB in NRW nach Aussage der Industrieund Handelskammern aber auch vieler Beteiligter im
Verfahren nicht mehr leicht zu finden sind. Eine über den
durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
gegebenen Schutz hinausgehende Regelung für
Wohnnutzungen besteht daher nicht. Über die nun in den
Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnte Zonierungsmöglichkeit
durch Bauleitplanung besteht aus Sicht des Plangebers
ein ausreichender Gestaltungspielraum, um auf Dauer
sowohl für die gewerbliche Wirtschaft als auch für die
Wohnbevölkerung bestmöglich geeignete
Entwicklungsperspektiven bereithalten zu können.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3203
Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Darüber hinaus wird sich eine Freirauminanspruchnahme abseits von GIB/ASB nicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
ganz vermeiden lassen, wenn man z.B. an die Erfordernisse der Ansiedlung
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
gewerblicher Tierhaltungsanlagen denkt, die ab einer bestimmten Größenord- nung
Die Möglichkeiten der Konfliktbewältigung durch
der Bauleitplanung bedürfen und wegen der von ihnen ausgehenden nachteiligen
geeignete Zonierung in der Bauleitplanung und Ziel 6.3-3
Wirkungen auf die Umgebung (Gerüche, Bioaerosole, Lärm) nur im Außenbereich und mit seinen Ausnahmemöglichkeiten bieten ausreichend
nicht in der Nähe bebauter Ortslagen realisiert werden können. Das gleiche gilt für die Spielraum, um dem Thema Umgebungsschutz /
nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Biogasanlagen. Die Ansiedlung
Immissionsschutz im Zusammenhang mit Biogasanlagen
solcher stark emittierender Betriebe und Anlagen in der Nähe von GIB/ASB löst
gerecht zu werden. Auch die Erläuterungen zu Grundsatz
Nutzungskonflikte aus, die erhebliche Widerstände in der Bevölkerung hervorrufen.
(!) 10.1-3 stehen dazu nicht im Widerspruch – und
Aus diesen Gründen hat die Gemeinde Heek die Ansiedlung entsprechender Betriebe können dies auch gar nicht, da Erläuterungen nicht Ziele
in den bisher aufgestellten Bebauungsplänen explizit ausgeschlossen. Diese
"aushebeln" können. Darüber hinaus bedingt auch eine
speziellen Raumansprüche bittet der Rat ebenfalls bei den Festlegungen im LEP zu an Ziel 10.1-4 angepasste Bauleitplanung für
Biogasanlagen die Nähe zu ASB oder GIB, da die
berücksichtigen.
Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung dann am
effizientesten ist, wenn Anbieter und Abnehmer soweit
möglich einander räumlich zugeordnet werden. Eine
weitere Ausnahme für Biogasanlagen wird daher
abgelehnt.
Seite 427 von 2025
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
05.10.2015
Was die gewerblichen Tierhaltungsanlagen angeht, so
lehnt der Plangeber es ab, für die über eine bestimmte
Größenordnung hinausgehenden gewerblichen
Tierhaltungsanlagen eine über die nach Überarbeitung
des Entwurfs bestehenden Ausnahmemöglichkeiten von
Ziel 6.3-3 hinausgehende Ausnahme zu schaffen, da in
diesem Fall aus seiner Sicht die Gründe, die gegen eine
isolierte Lage im Freiraum sprechen (insbesondere der
Freiraumschutz und die Vermeidung verkehrssteigernder
Raumstrukturen) das wirtschaftlich Interesse an solchen
gewerblichen Tierhaltungsanlagen überwiegen.
Beteiligter: Gemeinde Heek
ID: 3204
Schlagwort: 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Mit dem Ziel 8.2-3 "Höchstspannungsleitungen" werden im Interesse eines
vorsorgenden Gesundheitsschutzes zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer
Sensibilität Mindestabstände zu Leitungstrassen von Höchstspannungsleitungen
vorgegeben. Danach soll zukünftig bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung neuer
Wohnbaugebiete ein Mindestabstand von 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von
Höchstspannungsleitungen eingehalten werden.
Aus Sicht der Gemeinde Heek ist dieses Ziel so umzuformulieren, dass mit
Höchstspannungsleitungen zukünftig von rechtskräftig im Flächennutzungsplänen
dargestellten Wohnbauflächen bzw. in Regionalplänen dargestellten allgemeinen
Siedlungsbereichen ein Mindestabstand von 400 m einzuhalten ist und zudem der
Abstand auch dann einzuhalten ist, wenn die planerisch gesicherten Flächen noch
nicht entwickelt bzw. bebaut sind. Anderenfalls steht zu befürchten, dass im
zukünftigen Regionalplan ausgewiesene Flächen für ASB im Ortsteil Heek nicht oder
nur teilweise noch entsprechend genutzt werden können. Zwar sind detaillierte
Informationen zur geplanten Höchstspannungsleitung, die im westlichen Teil des
Kreises Borken verlaufen soll, noch nicht bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen,
dass der Suchräume auch entlang der A 31 liegen werden.
Beteiligter: Gemeinde Heek
Ziel 8.2-3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den
Bedenken wird insoweit gefolgt, dass das Ziel 8.2-3 (alt)
in einen Grundsatz 8.2-3 (neu) und ein Ziel 8.2-4 (neu)
aufgeteilt wird. Das Ziel 8.2-4 (neu) bezieht sich nun
eindeutig auf neue Trassen für neue
Höchstspannungsleitungen. Eine Änderung von
Wohngebäuden in Wohnflächen ist nicht möglich, da dies
zur Folge hätte, dass im dicht besiedelten NRW keine
neuen Trassen für Höchstspannungsfreileitungen geplant
werden könnten.
Seite 428 von 2025
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05.10.2015
ID: 3205
Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die
Mit dem Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden für die
einzelnen Regionen Flächenvorgaben festgelegt. Diese Festlegung des
Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer
Flächenumfanges als Ziel der Raumordnung lehnt der Rat ab. Die Flächen, die für die Grundsatz ergänzt.
Bildung des Mengengerüstes zugrunde gelegt worden sind, können aufgrund der
Tatsache, dass eine Vielzahl der für die Planung relevanten Kriterien nicht geprüft
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil,
wurden, nicht als abschließend abgewogen betrachten werden. Dies gilt z.B. für
dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung
Militärische Flächen: Tiefflugbereiche; Flächen, die wegen Radars nicht genutzt
entfalten und die Kommunen auch über die
werden können
regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Sendeanlagen
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen
Bauschutzbereiche
können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten.
Bau-, Boden- und Naturdenkmale
Artenschutzrechtliche Restriktionen: Die Studie stellt die Schwerpunktvorkommen von Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf
9 windenergiesensiblen Vogelarten kartographisch dar, berücksichtigt diese
festgelegten Mindestflächen für die einzelnen
Vorkommen aber nicht als Ausschlussflächen, sondern rechnet sie den
Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch
Potenzialflächen zu. Im Leitszenario weisen ca. 30 % der potentiellen
Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und
Windenergiestandorte möglicherweise artenschutzrechtliche Konflikte mit
Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden
windenergiesensiblen Vogelarten auf. Da ein landesweiter Datensatz zu Vorkommen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen
windenergiesensibler Fledermausarten nicht vorhanden ist, wurden
Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz
Fledermausvorkommen in der Studie überhaupt nicht berücksichtigt.
überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung
Regionale Grünzüge und Bereiche für den Schutz der Landschaft und die
zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
landschaftsorientierte Erholung (BSLE): 56 % der Landesfläche sind als BSLE
der Windenergie sollen mindestens die angegebene
ausgewiesen. Hier ist eine Windenergienutzung nur im Einzelfall möglich, wenn sie mit Flächenkulisse regionalplanerisch sichern.
der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereichs vereinbar ist. Gleichwohl wurden
diese Flächen der Berechnung der Ausbaupotentiale ohne nähere Untersuchung
Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau
vollständig zugeschlagen.
der Windenergie beziehen sich auf die
Landschaftsschutzgebiete (LSG): 46 % der Landesfläche sind LSG. Hier ist eine
regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den
Windenergienutzung ebenfalls nur im Einzelfall möglich, wenn der Land- schaftsplan Gegebenheiten einer Kommune können die
oder die Landschaftsschutzverordnung einen entsprechenden Ausnahmetatbestand Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie
enthält. Auch diese Flächen wurden bei der Berechnung der Ausbaupotentiale
unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche
berücksichtigt, ohne sie auf ihre Eignung zu untersuchen.
Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das
Prozessschutzflächen im Wald.
gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen
Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und
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Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Nur wenn diese Kriterien bei der Ermittlung des Mengengerüsts für die Potentialflächen berücksichtigt worden wären, wären die Voraussetzungen für die Festlegung
eines Ziels der Raumordnung als landesplanerische Letztentscheidung, das einer
nochmaligen Abwägung auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht zugänglich ist,
erfüllt. Nun jedoch müssen diese Kriterien und ihre Auswirkung auf die Eignung von
Flächen für die Windenergienutzung im Rahmen eines weiteren Abwägungsprozesses
durch die Regionalplanungsbehörden abgeklärt werden. Der LEP-Entwurf trifft
insoweit keine abschließende Entscheidung, ob in den einzelnen Planungsregionen
tatsächlich geeignete Flächen im vorgegebenen Umfang vorhanden sind oder nicht.
Keineswegs ausgeschlossen ist, dass es im Zuge der Flächenprüfung zu einer
Reduzierung des Mengengerüsts in einzelnen Planungsregionen unter die
Mengenvorgabe des LEP kommt. Da es insoweit an einer abschließenden Abwägung
fehlt, kann die Kapazitätsvorgabe nicht als Ziel festgelegt werden.
05.10.2015
nach unten geben können.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der
Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den
aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue
Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese
Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch
darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung
festzulegen.
Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen
Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien
Darüber hinaus wird aber auch die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung
leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete
abgelehnt. Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten, der
forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen.
Windenergienutzung ausreichend Raum zu verschaffen, in der Vergangenheit bereits Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von
intensiv genutzt, sodass es für eine landesplanerische Steuerung insoweit an der
Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen
Erforderlichkeit fehlt. Auch muss sich der Ausbau der Windenergie an den
Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des
vorhandenen und geplanten Leitungsnetzkapazitäten ausrichten. Nicht
Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird
Mengenvorgaben nach Planungsregionen sichern eine kostengünstige und sichere
ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem
Strom- versorgung, sondern eine Synchronisierung des Ausbaus mit dem weiteren
Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der
Netzausbau. Dadurch wird eine Mengensteuerung gewährleistet, die zu weniger
Windenergienutzung leisten können.
Überlastungen in den Netzen und zu geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten
führt.
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05.10.2015
Gemeinde Heiden
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Heiden
ID: 7644
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der LEP auf die neuen Herausforderungen in
der Raumentwicklung eingeht und veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt,
insbesondere zu den Punkten Demografischer Wandel, fortschreitende Globalisierung
der Wirtschaft, zu erwartender Klimawandel mit sich ergebenen
Klimaschutzmaßnahmen und flächensparende Siedlungsentwicklung. Hingewiesen
wird jedoch darauf, dass die unterschiedlichen Strukturierungen des Landes nicht
ausreichend berücksichtigt werden. Im Ruhrgebiet und in verschiedenen weiteren
Ballungsräumen mit hohen Siedlungsdich ten ist die Entwicklung des
Siedlungsraumes völlig anders als im ländlichen Raum mit ih ren kleineren
Münsterlandgemeinden. Für die Entwicklung der Gemeinde Heiden sind die Vorgaben
des LEP NRW teils derart einschränkend, dass das zuzubilligende
Entwicklungspotenzial durch Schaffung ausreichender Wohnraumflächen und
Bereitstellen von Flächen für Erweiterungs- und Ansiedlungsabsichten von
Gewerbebetrieben überproportional eingeschränkt wird.
Erwiderung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Der LEP verzichtet bewusst auf räumlich-konkrete
Vorgaben zur Siedlungsflächenentwicklung und überlässt
dies der Regional- und Bauleitplanung. Insbesondere weil
dabei bisherige Entwicklungen (Monitoring) sowie
regionale und örtliche Besonderheiten einfließen können.
Insofern kann in der Regionalplanung auch
unterschiedlichen Ansprüchen von Verdichtungsräumen
und ländlichen Räumen Rechnung getragen werden. Die
vorgetragenen Bedenken sind insofern nicht
nachvollziehbar.
Beteiligter: Gemeinde Heiden
ID: 7645
Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Entsprechend den Festlegungen des LEP's soll die Innenentwicklung Vorrang vor der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben. Dies hat die Gemeinde in der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
Vergangenheit durch Festsetzungen in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert
be reits genutzt, zumal dieser Grundsatz des Vorranges der Innenentwicklung bereits wird.
aus reichende Berücksichtigung in § 1a Abs. 2 BauGB findet. Dort heißt es:
"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut
zungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wie
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dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen."
Auf der Grundlage der gemeindlichen Planungshoheit muss die Entscheidung über die
konkrete städtebauliche Entwicklung bei der Kommune liegen. Ausgehend davon,
dass in Heiden die Fläche innerhalb der Umgehungsstraße (Ostring), der die bebaute
Ortslage als Ringstraße umschließt, in großen Teilen planungsrechtlich als
Außenbereich gilt, wird gefordert, dass der LEP den Kommunen nicht den
notwendigen Planungsspielraum nimmt, sondern eine Abstimmung hierzu in der
nachrangig folgenden Regionalplanung bzw. auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes einräumt.
Beteiligter: Gemeinde Heiden
ID: 7646
Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Der LEP fordert, dass künftig Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
erfolgen sollen, wenn auf der Grundlage eines Siedlungsflächenmonitorings der Nach Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene
weis erbracht wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Da in Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings
werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche
den Erläuterungen unklar bleibt, ab wann eine Brachfläche als "geeignet" zu
bezeichnen ist, sollte folgendes aufgenommen werden:
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen
festgelegt sind, weiterhin über das
"ln der Festlegung selbst sollte daher klargestellt werden, dass tatsächlich nicht zur
Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies
Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanie
ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben
rende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen bleiben."
Ohne weitergehende Erläuterungen des Grundsatzes wird befürchtet, dass der Pla
des LEP umsetzende Regionalplan bei einer
nungsspielraum und damit die Planungshoheit der Gemeinde akut eingeschränkt
Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in
werden."
der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus
Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale
Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende
Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller
Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu
sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht
sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen
sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für
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eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist,
kann die Kommune dieses über eine entsprechende
FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen,
dass die Fläche nicht mehr als Reserve im
Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1
von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem
Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur
Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche
Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf
angerechnet werden müssen (Stichwort
Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche
Konsequenzen sich daraus für die Frage der
Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben.
Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben
für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den
einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun
beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen
vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen
Besonderheiten aber auch unterschiedlichen
demografischen Entwicklungen Rechnung getragen
werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
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damit nach wie vor möglich.
Beteiligter: Gemeinde Heiden
ID: 7647
Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch
Die Möglichkeiten der Erweiterung von Siedlungsbereichen sind mit den bisherigen ge
setzlichen Vorgaben bereits mit erheblichem Aufwand verbunden. Daher hat die Ge
meinde Heiden die Befürchtung, dass die Verantwortung für den Flächentausch auf
die Ebene der Regionalplanung verlagert wird und damit die Belange der Gemeinde
zurück gestellt und die örtlichen Verhältnisse nicht in der für sie notwendigen Weise
berücksich tigt werden. Eine zusätzliche und unnötige Verfahrenserschwernis zur
Feststellung der Gleichwertigkeit der Tauschflächen bedarf der Stellungnahmen der
Fachbehörden und liegt dann nicht mehr im zuzubilligendem Ermessen der
Gemeinde, worin ein Eingriff in die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit
der Gemeinde gesehen wird.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten
Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele
6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das
neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr
als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen
(Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im
Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im
Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch
Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen
Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur
Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite
Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren
erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen
Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im
Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen
nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der
überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit
aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den
tatsächlichen Bedürfnissen und
Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen.
Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt
dabei in der Verantwortung des regionalen
Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren
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können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen.
Weitergehende Änderungen oder sogar eine Streichung
des Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem
Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt.
Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein
uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG)
nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf
die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn
dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht
gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten
Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere
eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der
Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige
Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung
des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B.
Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt
werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut
ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um
stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete
Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können.
Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke
nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den
Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und
regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten,
gerade auch weil die Regionalplanung bei einer
Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf
einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit
ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein
kommunales Bodenmanagement und eine langfristige
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05.10.2015
Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde
damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt
damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor
die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn
absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die
Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an
Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht.
Beteiligter: Gemeinde Heiden
ID: 7649
Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Die Gemeinde Heiden wird durch die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
(bisher durch Regionalplanung als Siedlungsraum gesicherte Flächen)
Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten
unangemessen behin dert. Bislang wurde keine unverhältnismäßige Vorhaltung von kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert.
Flächen auf Vorrat betrie ben. Daher ist nicht nachzuvollziehen, dass der maßvolle
Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5
Umgang mit Grund und Boden, wozu der§ 1 a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne
(siehe hierzu auch unter Punkt 1) die Kommunen ohnehin verpflichtet, jetzt dazu führt, wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se
dass kaum noch Flächen ausgewie sen werden können. Insofern schließt sich die
gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der
Gemeinde Heiden vollumfänglich der Auf fassung des StGB NRW in ihrer
Reduzierung übermäßiger Flächenreserven.
Stellungnahmen vom 16.10.2013 an, in der folgende Auffassung vertreten wird:
Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen
"Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen, für die kein Bedarf mehr wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bau
gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in
leitpläne umgesetzt sind, ist weiterhin entschieden zu widersprechen. Soweit diese
Regional- oder Flächennutzungsplänen für
Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die
Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein
verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kom
Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen
munale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, wel sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
che die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbe umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird
hörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist
hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die
keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit
bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den
Ebenso vermag die Absicht einer qualitätsverbessernden Auflockerung insbesondere prognostizierten Bedarf übersteigen. (Wenn dies in der
in Verdichtungsräumen sie nicht zu rechtfertigen."
Gemeinde Heiden nicht gegeben ist, kommt der
Grundsatz hier nicht zum Tragen.)
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Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen
regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des
Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für
zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für
die Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die
Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit
Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall.
Beteiligter: Gemeinde Heiden
ID: 7650
Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Die Ziele und Grundsätze sind zu pauschal und berücksichtigen insbesondere nicht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
die Verhältnisse in kleinen Orten und Gemeinden. Es ist nicht einzusehen, dass für
Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
kleinere Gemeinden, wie z.B. Heiden, die Anforderungen an einen zentralen
Versorgungsbereich so eng gefasst werden. Auch fußläufig leicht erreichbare
Die Ziele im LEP-E sind hinreichend bestimmt und
großflächige Einzelhandelsan siedlungen mit Kernsortimenten und insbesondere
bestimmbar und lassen den nachfolgenden
Lebensmittel, die außerhalb des di rekten Ortskerns liegen, sollten ebenso als
Planungsebenen gleichzeitig aber auch ausreichend
zentraler Versorgungsbereich auch in Form eines Nachversorgungsbereiches
Spielraum, um die Gegebenheiten vor Ort in die
anerkannt werden können. Dies wird gefordert, damit auch in kleineren Gemeinden die planerischen Entscheidungen mit einfließen zu lassen.
Versorgungssituation und zumindest die vorhanden Kaufkraft sichergestellt und
erhalten bleiben.
Zum Teil sind in den Zielen selbst Ausnahmen
vorgesehen, wie z.B. in Ziel 6.5-2 Satz 3. Gemäß Satz 3
dürfen z.B. Sondergebiete für Vorhaben mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche festgesetzt
werden, wenn die übrigen Voraussetzungen in Satz 3 (
wie z.B. eine Lage in zentralen Versorgungsbereichen
aus städtebaulichen Gründen nicht möglich ist). Mit
dieser Ausnahmeregelung soll gerade zur Sicherung
einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit
Lebensmitteln ermöglicht werden, von der sonst
geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels
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an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen.
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Gemeinde Hellenthal
Stellungnahme
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2465
Schlagwort: Allg. Anmerkungen
Mit der höheren Zahl an Zielen und Grundsätzen werden im Vergleich zum
vergangenen LEP deutlich mehr Forderungen an Kommunen und Kreise gerichtet. Es
ist jedoch erforderlich, seitens des Landes nicht nur Forderungen zu stellen, sondern
das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete
Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen!
Dies gilt grundsätzlich. Wo im Kreis Euskirchen ein besonderer Bedarf an Förderung
und Unterstützung seitens des Landes gesehen wird, ist dies bei den entsprechenden
Zielen und Grundsätzen aufgeführt.
Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen schränkt den Planungsspielraum
der Kommunen deutlich ein. Die Planungshoheit der Kommunen muss gewahrt und
den Kommunen eigenverantwortlich überlassen bleiben.
Aktuelle Entwicklungen im Ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und
gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend
erforderlich Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität
gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum
eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung,
Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr
vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Es sollte ein
Programm "Dorfumbau West" innerhalb der Städtebauförderung aufgelegt werden.
Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der
Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu
überarbeiten.
Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen
für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu
vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den
zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige
Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen umliegende Ortschaften versorgt
Erwiderung
Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis
genommen; die konkreten Bedenken zur
Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum werden im
Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und
Erläuterungen behandelt.
Eine finanzielle Förderung von Maßnahmen liegt nicht in
der Zuständigkeit der Raumordnung.
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werden. Auch deren Erhalt muss gesichert werden können. Um dies zu gewährleisten
sind angemessene Förderungen seitens des Landes bereitzustellen.
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso
gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können
und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2467
Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel
Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein
Nicht nur die Entwicklungen innerhalb des Landes, auch die
Bevölkerungsentwicklungen innerhalb der Kreise und innerhalb der Kommunen
neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu
zwischen einzelnen Ortsteilen können sich stark unterscheiden. Dies ist insbesondere ergänzen. Damit einhergehend werden auch die
bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu berücksichtigen.
einleitenden Angaben zum demographischen Wandel
Das Land bleibt den Nachweis für die These schuldig, dass sich in Zukunft die
neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu).
Nachfrage von Bauflächen aus dem Bestand von Wohnungen befriedigt. Es ist
fraglich, ob gerade ältere Wohngebäude den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den
Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich der Lage den
Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den
Vorstellungen der Nachfragenden entsprechen. Insbesondere im ländlichen Raum gibt darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen
es vermehrt Leerstände, die nicht mehr zu vermarkten sind, bzw. ohne große bauliche erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter
Modifikation nicht zu vermarkten sind. Hier sind Maßnahmen des Landes (z.B.
Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP
Förderung von Sanierung und im Einzelfall von Abriss) dringend erforderlich! Um die so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der
Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des
bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten.
Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann.
Im Übrigen können die verschiedenen Themen des LEP
in der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen
werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen
erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben
und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der
Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht.
Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete
Planungsebenen verwiesen werden.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2468
Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern
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Das Ziel der Flächenreduzierung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden
auf eine nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Dabei muss den, in den
jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfen und
unterschiedlichen Potenzialen Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wird
die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und
Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. Auch innerhalb eines Kreises und
innerhalb einer Kommune unterschiedliche Flächenbedarfe müssen berücksichtigt
werden. Regionen, die besonders unter einem strukturellen und demographischen
Wandel leiden, müssen Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre
Problematik nicht verschärft.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2469
Schlagwort: 1.2 Klimaschutzziele umsetzen
Die Aufgabe der Raumordnung besteht in erster Linie in der Lösung von Konflikten,
die sich aus unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen ergeben. Die Vorgabe von
strikt zu beachtenden flächenbezogenen Mengenzielen, die die kommunalen
Steuerungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, wird abgelehnt.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2470
Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer
Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen von großer Bedeutung, dass
während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung
erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich
vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen
Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten.
Für den ländlichen Raum ist der Erhalt der Grund- und Mittelzentren von großer
Bedeutung um die Erreichbarkeit der Einrichtungen der Daseinsvorsorge für die
Bevölkerung gewährleisten zu können und noch weitere Wege zu verhindern.
Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind auch die Städte und
Gemeinden sowie die Kreise intensiv einzubinden.
05.10.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten
Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen
in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Der
LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf
Flächenverbrauchsvorgaben und starre
Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen
Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung wird durch eine Änderung des Ziels 10.2-2
(Umwandlung der Mengen- bzw. Flächenziele in einen
Grundsatz 10.2-3neu) aufgegriffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung
soll erst im Rahmen der angekündigten Überprüfung der
zentralörtlichen Gliederung und der dabei zu
diskutierenden Ausstattungsstandards entschieden
werden.
Sollte die Überprüfung zur Änderung landesplanerischer
Festlegung führen, werden diese selbstverständlich im
Zuge einer förmlichen LEP-Änderung vollzogen, so dass
alle Betroffenen beteiligt sind und durchgängig
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Planungssicherheit haben.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2471
Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Dieser Grundausrichtung ist zuzustimmen. Sie ist aber keineswegs nur an die
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis
kommunalen Gebietskörperschaften adressiert. Auch das Land ist im Bereich seiner genommen. Weitergehende Festlegungen sollen im LEP
eigenen Aufgabenträgerschaft, seiner investiven Tätigkeit und seinen legislativen
nicht erfolgen.
Entscheidungen mit direkten Auswirkungen auf kommunale Strukturen (wie z.B. im
Bildungsbereich) für eine auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die
der Daseinsvorsorge verantwortlich. Diese Aufgabenzuständigkeit sollte im
Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem
Festlegungstext ebenfalls zum Ausdruck gebracht werden.
Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (WohnDas Land sollte einen aktiven - investiven und über Fördermittel - Beitrag zum Erhalt )Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer
der Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen sind hier ergänzend die
guten Erreichbarkeit.
Bereiche technische Infrastruktur (Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung, Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle)
Nahversorgung, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der
sowie auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die von großer
Raumordnung.
Bedeutung für die Attraktivität der Dörfer im ländlichen Raum sind.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2472
Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Die Einteilung darf nicht zu einer noch verstärkten "Landflucht", d.h. einer Wanderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
von der ländlichen Region eines Landes in die Städte führen. Auch den ländlichen
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Regionen müssen weitere Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben bzw. gewährt
werden. Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich.
Der LEP legt bewusst keine Siedlungsflächen fest
sondern überlässt die bedarfsgerechte Festlegung von
Siedlungsbereichen der Regionalplanung; vgl. Satz 4 des
3. Absatzes der Erläuterung zu Ziel 2-3 (Entwurfsfassung
vom 25.6.2013). Dabei werden dann die Belange des
ländlichen Raumes zu berücksichtigen sein.
Im Übrigen wird auch mit der Konzentration der
Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame
Siedlungsbereiche (vgl. Kap. 6.2) und deren Festlegung
auch in ländlichen Regionen darauf hingewirkt, dass auch
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im ländlichen Raum urbane Zentren erhalten werden, um
damit einer Landflucht entgegenzuwirken.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2473
Schlagwort: 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Es wird nicht deutlich, ob und in welcher Form die aufgeführten 32 Kulturlandschaften
oder die 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche in die Regionalpläne zu
übernehmen sind (Abgrenzungen, wertgebende Elemente etc.).
Definitionen: Die Unterscheidung zwischen `Kulturlandschaften´, `bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichen´ und `landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ ist
weder dem Ziel noch dem Grundsatz zu entnehmen. Es ist wenig zielführend und
fachlich nicht nachvollziehbar, dass zwei bzw. drei unterschiedliche
Kulturlandschaftskategorien mit ggf. ungleichen Rechtsfolgen in den
Raumordnungsplänen festzulegen sind.
In den Erläuterungen zu Ziel 3-1 und Grundsatz 3-2 sollte daher der
Kulturlandschaftsbegriff eindeutig definiert werden und gegebenenfalls verschiedene
Kulturlandschaftskategorien eindeutig differenziert werden.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2475
Schlagwort: 3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
Bei der Festlegung der kulturlandschaftlichen Leitbilder in den Regionalplänen, sind
regionale Konzepte (z.B. Landschaftsbildanalysen) zu berücksichtigen. Die
Erarbeitung sollte in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen erfolgen.
Die Anregung zur besseren Definition bzw.
Unterscheidung von Kulturlandschaften sowie
bedeutsamen und landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichen soll durch eine Änderung der
Erläuterung zu 3-2 aufgegriffen werden.
Die Aufgabe der Regionalplanung bedarf keiner
Präzisierung: Ziel 3-1 legt die Gliederung des Landes in
32 Kulturlandschaften fest und verpflichtet die
Regionalplanung für diese Kulturlandschaften Leitbilder
zur Erhaltung und Entwicklung der jeweiligen prägenden
Merkmale festzulegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Zusammenarbeit und Gegenstromprinzip sind im ROG
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05.10.2015
und im LPlG ausreichend vorgegeben.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2476
Schlagwort: 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden weiteren "bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche" sind in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen zu
definieren. Bei der Definition sind regionale Konzepte (z.B. Landschaftsbildanalysen)
zu berücksichtigen. Auch neuere Erkenntnisse sind bei der Definition der
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zu berücksichtigen. Der Grundsatz ist in
ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und verstärkten
Förderung zu erreichen. Diese ist sicher zu stellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Die Festlegung landesbedeutsamer
Kulturlandschaftsbereiche im LEP erfolgt auf der
Grundlage eines Gutachtens der Landschaftsverbände.
Die Regionalplanung kann diese konkretisieren und
ergänzen. Ihr wird ausdrücklich zugestanden, weitere
bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche zu
berücksichtigen.
Die in der Regionalplanung erforderliche Beteiligung von
Kommunen und Kreisen sowie das Gegenstromprinzip
sind im LPlG und ROG geregelt. Diese Zusammenarbeit
betrifft alle Sachbereiche und soll deshalb bezüglich der
Kulturlandschaftsentwicklung nicht eigens angesprochen
werden.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2477
Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Es wird nicht ausgeführt, welche Stadt- und Ortskerne als historisch gewertet werden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
und welche "kulturlandschaftlich wertvollen Gegebenheiten" gemeint sind. Dies ist zu Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
erläutern und mit dem LVR (den Inhalten der Studie) und den Städten und Gemeinden
abzustimmen. Vorliegende, regionale Konzepte sind zu berücksichtigen.
Verschiedene Denkmäler, historische Stadtkerne und
Den Städten und Gemeinden ist es mit eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich, den andere kulturlandschaftlich wertvolle Elemente werden im
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Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich
wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. Es ist dringend erforderlich, die gekürzten
Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der
historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. Insbesondere, da den
historischen Stadt- und Ortskernen für die Entwicklung der Kulturlandschaften und der
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche eine besondere Bedeutung zukommt.
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Anhang 2 des LEP als wertgebende Elemente der
landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche benannt.
Entsprechende ergänzende/konkretisierende Angaben
enthalten die kulturlandschaftlichen Fachbeiträge der
Landschaftsverbände für die Regionalplanung. Diese
Fachbeiträge sind in der Regionalplanung gem. § 12 Abs.
3 LPlG zu berücksichtigen. Sie können entsprechend
auch in der Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt
nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2478
Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Der Klimaschutzplan liegt zur Zeit der Aufstellung des Entwurfs des LEP noch nicht
vor und die Anforderungen und Ansprüche an die Raumnutzung sind noch nicht
bekannt. Dies wird verfahrensrechtlich kritisch gesehen. Die Zielbestimmung ist daher
zu streichen. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als
bedeutsame Belange neben anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als
Grundsätze (nicht als Ziele) der Raumordnung festzulegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den
Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3
Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist
als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie
wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in §
12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von
Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in
den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt.
Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen
Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute
erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und
Grundsätze enthalten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende
materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind;
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bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln
als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen
eingearbeitet.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2479
Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen
Klimaschutzkonzepten in die Regionalplanung einfließen sollen.
Aus kommunaler Sicht ist darauf zu achten, dass das Land keine einschränkenden
inhaltlichen Vorgaben für die Anerkennung bereits vorliegender kommunaler
Klimaschutzkonzepte macht.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis
genommen; die Berücksichtigung kommunaler
Klimaschutzkonzepte wird in der Erläuterung
hervorgehoben.
Qualitative Anforderungen an Klimaschutzkonzepte
werden nicht im LEP sondern erforderlichenfalls gem. § 5
Abs. 1 Satz 3 Klimaschutzgesetz in einer VO geregelt
werden.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2480
Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der
des ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert.
und Zielen der Ballungsräume zu sehen. Die Verbesserung der Standortvorteile und
Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum
führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind
maßgebliche und unverzichtbare "Standbeine" der ländlichen Region und sind
vorrangig zu fördern.
Beteiligter: Gemeinde Hellenthal
ID: 2481
Schlagwort: 6. Siedlungsraum
Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum Freiraumschutz (Kap 7)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
schränken die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der
eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung. Es ist zudem nicht akzeptabel, überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T.
wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den
Entwicklungspotentiale zugunsten des urbanen Raumes genommen werden.
Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
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