Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Landesentwicklungsplan für Nordrhein-Westfalen Synopse 1 - Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten Teil 2 Beteiligte Buchstabe G bis I Seite 1 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Inhalt Gascade Gastransport GmbH ....................................................................................................................................................................... 09 Gelsenwasser AG .......................................................................................................................................................................................... 10 Gemeente Groesbeek NL .............................................................................................................................................................................. 13 Gemeente Millingen NL ................................................................................................................................................................................. 18 Gemeente Ubbergen ...................................................................................................................................................................................... 21 Gemeinde Aldenhoven .................................................................................................................................................................................. 24 Gemeinde Alpen............................................................................................................................................................................................. 48 Gemeinde Altenbeken ................................................................................................................................................................................... 78 Gemeinde Altenberge .................................................................................................................................................................................... 82 Gemeinde Anröchte ....................................................................................................................................................................................... 83 Gemeinde Ascheberg .................................................................................................................................................................................. 108 Gemeinde Augustdorf ................................................................................................................................................................................. 127 Gemeinde Bad Essen .................................................................................................................................................................................. 130 Gemeinde Bad Rothenfelde ........................................................................................................................................................................ 131 Gemeinde Bad Sassendorf ......................................................................................................................................................................... 132 Gemeinde Bedburg-Hau .............................................................................................................................................................................. 146 Gemeinde Beelen ......................................................................................................................................................................................... 147 Gemeinde Bestwig ....................................................................................................................................................................................... 153 Gemeinde Blankenheim .............................................................................................................................................................................. 182 Gemeinde Bönen ......................................................................................................................................................................................... 219 Gemeinde Borchen ...................................................................................................................................................................................... 241 Gemeinde Brüggen ...................................................................................................................................................................................... 253 Seite 2 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Burbach ...................................................................................................................................................................................... 263 Gemeinde Dahlem........................................................................................................................................................................................ 268 Gemeinde Dörentrup ................................................................................................................................................................................... 296 Gemeinde Eitorf ........................................................................................................................................................................................... 297 Gemeinde Elsdorf ........................................................................................................................................................................................ 301 Gemeinde Ense ............................................................................................................................................................................................ 307 Gemeinde Erndtebrück ............................................................................................................................................................................... 329 Gemeinde Eslohe ......................................................................................................................................................................................... 343 Gemeinde Everswinkel ................................................................................................................................................................................ 360 Gemeinde Extertal ....................................................................................................................................................................................... 366 Gemeinde Finnentrop .................................................................................................................................................................................. 379 Gemeinde Gangelt ....................................................................................................................................................................................... 380 Gemeinde Grefrath ...................................................................................................................................................................................... 396 Gemeinde Havixbeck ................................................................................................................................................................................... 404 Gemeinde Heek ............................................................................................................................................................................................ 413 Gemeinde Heiden......................................................................................................................................................................................... 431 Gemeinde Hellenthal ................................................................................................................................................................................... 439 Gemeinde Herscheid ................................................................................................................................................................................... 473 Gemeinde Herzebrock-Clarholz .................................................................................................................................................................. 482 Gemeinde Hiddenhausen ............................................................................................................................................................................ 508 Gemeinde Hille ............................................................................................................................................................................................. 509 Gemeinde Holzwickede ............................................................................................................................................................................... 512 Gemeinde Hopsten ...................................................................................................................................................................................... 518 Gemeinde Hövelhof ..................................................................................................................................................................................... 522 Gemeinde Hüllhorst ..................................................................................................................................................................................... 532 Seite 3 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Hünxe.......................................................................................................................................................................................... 547 Gemeinde Hürtgenwald ............................................................................................................................................................................... 558 Gemeinde Inden ........................................................................................................................................................................................... 571 Gemeinde Issum .......................................................................................................................................................................................... 579 Gemeinde Jüchen ........................................................................................................................................................................................ 590 Gemeinde Kall .............................................................................................................................................................................................. 605 Gemeinde Kalletal ........................................................................................................................................................................................ 637 Gemeinde Kirchhundem ............................................................................................................................................................................. 638 Gemeinde Kirchlengern .............................................................................................................................................................................. 666 Gemeinde Kranenburg ................................................................................................................................................................................ 677 Gemeinde Kreuzau ...................................................................................................................................................................................... 678 Gemeinde Kürten ......................................................................................................................................................................................... 681 Gemeinde Laer ............................................................................................................................................................................................. 684 Gemeinde Langenberg ................................................................................................................................................................................ 685 Gemeinde Langerwehe................................................................................................................................................................................ 708 Gemeinde Legden ........................................................................................................................................................................................ 717 Gemeinde Lienen ......................................................................................................................................................................................... 721 Gemeinde Lindlar......................................................................................................................................................................................... 727 Gemeinde Lippetal ....................................................................................................................................................................................... 738 Gemeinde Lotte ............................................................................................................................................................................................ 754 Gemeinde Marienheide................................................................................................................................................................................ 761 Gemeinde Merzenich ................................................................................................................................................................................... 768 Gemeinde Metelen ....................................................................................................................................................................................... 775 Gemeinde Mettingen.................................................................................................................................................................................... 790 Gemeinde Möhnesee ................................................................................................................................................................................... 793 Seite 4 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Morsbach.................................................................................................................................................................................... 798 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde ............................................................................................................................................................ 810 Gemeinde Nettersheim ................................................................................................................................................................................ 813 Gemeinde Neuenkirchen ............................................................................................................................................................................. 848 Gemeinde Neunkirchen ............................................................................................................................................................................... 854 Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ........................................................................................................................................................... 864 Gemeinde Niederkrüchten .......................................................................................................................................................................... 870 Gemeinde Niederzier ................................................................................................................................................................................... 879 Gemeinde Nordkirchen ............................................................................................................................................................................... 883 Gemeinde Nordwalde .................................................................................................................................................................................. 884 Gemeinde Nörvenich ................................................................................................................................................................................... 886 Gemeinde Nottuln ........................................................................................................................................................................................ 887 Gemeinde Nümbrecht.................................................................................................................................................................................. 897 Gemeinde Odenthal ..................................................................................................................................................................................... 904 Gemeinde Ostbevern ................................................................................................................................................................................... 909 Gemeinde Raesfeld...................................................................................................................................................................................... 910 Gemeinde Recke .......................................................................................................................................................................................... 915 Gemeinde Reichshof ................................................................................................................................................................................... 917 Gemeinde Reken .......................................................................................................................................................................................... 931 Gemeinde Rheurdt ....................................................................................................................................................................................... 965 Gemeinde Rödinghausen............................................................................................................................................................................ 971 Gemeinde Roetgen ...................................................................................................................................................................................... 989 Gemeinde Rommerskirchen ....................................................................................................................................................................... 998 Gemeinde Rosendahl ................................................................................................................................................................................ 1009 Gemeinde Ruppichteroth .......................................................................................................................................................................... 1010 Seite 5 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Salzbergen ............................................................................................................................................................................... 1023 Gemeinde Schermbeck ............................................................................................................................................................................. 1024 Gemeinde Schlangen ................................................................................................................................................................................ 1031 Gemeinde Schwalmtal ............................................................................................................................................................................... 1044 Gemeinde Selfkant..................................................................................................................................................................................... 1062 Gemeinde Senden...................................................................................................................................................................................... 1099 Gemeinde Simmerath ................................................................................................................................................................................ 1112 Gemeinde Sonsbeck.................................................................................................................................................................................. 1125 Gemeinde Steinhagen ............................................................................................................................................................................... 1179 Gemeinde Stemwede ................................................................................................................................................................................. 1217 Gemeinde Swisttal ..................................................................................................................................................................................... 1249 Gemeinde Titz ............................................................................................................................................................................................ 1272 Gemeinde Uedem....................................................................................................................................................................................... 1287 Gemeinde Velen ......................................................................................................................................................................................... 1294 Gemeinde Vettweiß .................................................................................................................................................................................... 1313 Gemeindevorstand der Gemeinde Willingen ........................................................................................................................................... 1336 Gemeinde Wachtberg ................................................................................................................................................................................ 1337 Gemeinde Wachtendonk ........................................................................................................................................................................... 1348 Gemeinde Wadersloh ................................................................................................................................................................................ 1359 Gemeindewaldbesitzerverband NRW....................................................................................................................................................... 1363 Gemeinde Waldfeucht ............................................................................................................................................................................... 1366 Gemeinde Wallenhorst .............................................................................................................................................................................. 1381 Gemeinde Weeze ....................................................................................................................................................................................... 1382 Gemeinde Weilerswist ............................................................................................................................................................................... 1402 Gemeinde Welver ....................................................................................................................................................................................... 1438 Seite 6 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Wenden..................................................................................................................................................................................... 1443 Gemeinde Westerkappeln ......................................................................................................................................................................... 1492 Gemeinde Wettringen ................................................................................................................................................................................ 1499 Gemeinde Wickede .................................................................................................................................................................................... 1511 Gemeinde Wilnsdorf .................................................................................................................................................................................. 1515 Gemeinde Windeck .................................................................................................................................................................................... 1522 Gemeinsame Stellungnahme der IHK NRW - Die Industrie- und Handelkammern in Nordrhein-Westfalen- und des Westdeutschen Handwerkskammertags............................................................................................................................................................................. 1529 Gemeinsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V., Landesgruppe NRW .................................................................................................................................................. 1664 Gemeinsame Stellungnahme der Kreisverbände SPD und Bündnis 90/Die Grünen Paderborn ........................................................ 1759 Gemeinsame Stellungnahme der Regionalräte Düsseldorf und Köln................................................................................................... 1761 Gemeinsame Stellungnahme des Westfälisch-Lippischen und des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes ................................. 1769 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ................................................................................................................................... 1793 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb ............................................................................................................................................... 1797 Gesamtverband Steinkohle e.V. ............................................................................................................................................................... 1803 Grundbesitzerverband NRW e.V. .............................................................................................................................................................. 1811 GWG Gas- und Wasserwerk Grevenbroich GmbH.................................................................................................................................. 1831 Häfen Köln .................................................................................................................................................................................................. 1832 Handelsverband Nordrhein-Westfalen ..................................................................................................................................................... 1835 Handelsverband OWL e.V. ........................................................................................................................................................................ 1842 Handwerkskammer Köln ........................................................................................................................................................................... 1846 Heimatvereine Buke (Altenbeken) ............................................................................................................................................................ 1857 Heimatverein Siebengebirge e.V. ............................................................................................................................................................. 1862 Herbram/ -Wald (Ortsvorsteher) ............................................................................................................................................................... 1863 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Abteilung Landesplanung, -entwicklung, Bodenmanagement ........................................... 1873 Seite 7 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Hochsauerlandkreis................................................................................................................................................................................... 1883 IGBCE - Betriebsräte der NRW-Zementindustrie .................................................................................................................................... 1933 IHK, Industrie- und Handelskammer Aachen .......................................................................................................................................... 1938 IHK, Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland ..................................................................................................... 1944 IHK, Industrie- und Handelskammer Essen Mülheim an der Ruhr Oberhausen .................................................................................. 1957 IHK, Industrie- und Handelskammer Köln ............................................................................................................................................... 1968 IHK, Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold ......................................................................................................................... 1980 IHK, Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld Mönchengladbach Neuss ........................................................... 1982 IHK, Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet ..................................................................................................................... 1991 IHK, Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen ................................................................................................................................. 1993 IHK Initiative Rheinland ............................................................................................................................................................................. 2003 Initiative gegen den Doppelkonverter Osterath ...................................................................................................................................... 2005 Initiative Wirtschaftsstandort Herford...................................................................................................................................................... 2008 Initiativkreis Metropolitane Grenzregionen ............................................................................................................................................. 2011 Innovationsregion Rheinisches Revier .................................................................................................................................................... 2014 InwesD Interessengemeinschaft NRW-Deponiebetreiber ...................................................................................................................... 2021 ISIM Rheinland-Pfalz.................................................................................................................................................................................. 2024 Seite 8 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gascade Gastransport GmbH Stellungnahme Beteiligter: Gascade Gastransport GmbH ID: 18 Schlagwort: 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass von der o. g. Baumaßnahme unsere Anlagen betroffen sind. Unsere Anlagen befinden sich in der Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens. Die Verlegung erfolgte i. d. R. mit einer Erdüberdeckung von mind. 1,0 m. Unmittelbar neben der Erdgashochdruckleitung, welche kathodisch gegen Korrosion geschützt ist, befinden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe. Gegen die vorgesehene Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, wenn die als Anlage beigefügten "Auflagen und Hinweise zum Schutz unserer Erdgashochdruckleitungen" Berücksichtigung finden. Dieses Merkheft findet auch bei unseren v. g. Anlagen Anwendung. Ebenso müssen die nachfolgenden Handlungen weiterhin uneingeschränkt zulässig sein: Zur Gewährleistung eines sicheren Leitungsbetriebes ist der Schutz unserer Anlagen unerlässlich. In der Gesamtheit gehören zu unseren Anlagen auch unsere Schilderpfähle, Armaturen, Stationsflächen etc.Zum Zwecke von behördlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Instandhaltungsmaßnahmen, Intensivmessungen etc. muss die Zugänglichkeit unserer Anlagen für GASCADE auch für die Zukunft jederzeit gewährleistet bleiben.Dies gilt entsprechend für die notwendige Beseitigung des Bewuchses mit Maschineneinsatz innerhalb unseres Schutzstreifens. Zum Schutz unserer Anlagen führen wir im mehrjährigen Abstand turnusmäßig eine entsprechende Pflege des Schutzstreifens durch, da Baum- und Gehölzbewuchs die Anlagen beschädigen können. Erwiderung Kap. 8.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wir insoweit nicht geändert. Die Informationen zu den Rohrleitungen werden dankend entgegengenommen. Da im LEP keine Leitungen genehmigt oder dargestellt werden, können die Informationen auf der LEP-Ebene nur zur Kenntnis genommen werden. Anforderungen an einzelne Leitungen müssen im jeweiligen Verfahren für die einzelne Leitung gestellt werden. Seite 9 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gelsenwasser AG Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gelsenwasser AG ID: 6824 Schlagwort: Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus Erläuterungen zu 9.3.2, letzter Absatz (S. 126) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; es wird Hier wird die Sichtweise der Raumordnungsbehörde dargestellt, dass die ein neues Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in oberirdischen Einrichtungen zur Gewinnung oder Förderung unkonventionellen unkonventionellen Lagerstätten aufgenommen. Erdgases keinen raumordnerischen Handlungsbedarf auslösen und es somit keiner Festlegungen in den Regionalplänen bedarf. Dies ist aus unserer Sicht nicht "Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in nachvollziehbar, da sowohl der Flächenbedarf für das Netz der Bohrstandorte sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist einschließlich Abstandsflächen und die Infrastruktur zur Belieferung der Baustellen ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Frackingbzw. für die Ableitung des gewonnenen Gases einen erheblichen raumplanerischen Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Handlungsbedarf erfordern. Auch wenn die noch ungeklärte politische Situation keine Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die akut notwendige Diskussion über konkrete raumplanerische Maßnahmen erfordert, so Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht darf im Landesentwicklungsplan das immense Ausmaß der Auswirkungen nicht abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu herabgespielt werden. Kernaufgabe des LEP ist schließlich, drohende Konflikte Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen. konkurrierender Standorte/Flächennutzungen zu lösen. Aus diesem Grund muss die Landesentwicklungsplanung und die darauf folgende Regionalplanung die raumplanerischen Aspekte für und gegen die unkonventionelle Erdgasgewinnung abwägen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen einschließlich der erforderlichen Restriktionen darstellen. Die o. g. Aussage, dass die unkonventionelle Erdgasgewinnung keinen raumordnerischen Handlungsbedarf auslöst ist falsch, steht damit im Widerspruch zur Aufgabe des LEP und ist zu streichen. Beteiligter: Gelsenwasser AG ID: 6825 Schlagwort: Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Erläuterungen zu 10.2.2, Aufzählung zweiter Absatz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Der Aufzählung zum Absatz "Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. zwischen Standorten für Windkraftanlagen und anderen Nutzungen" sollte der Aspekt "Wasserschutz" hinzugefügt werden. Windkraftanlagen benötigen große Mengen Bezüglich des Wasserschutzes wird auf Kapitel 7.4 Schmierstoffe und Hydrauliköle und gelten damit als sogenannte VAwS-Anlagen bzw. Wasser und die konkreten Genehmigungsverfahren als Anlagen die der geplanten Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit Seite 10 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unterliegen. Aus diesem Grund ist bei der Standortwahl für Windkraftanlagen der Gewässerschutz zu berücksichtigen. Beteiligter: Gelsenwasser AG ID: 6826 Schlagwort: 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe Auf S. 120 werden Tabugebiete bzw. Zusätzliche Tabugebiete vorgesehen. Allerdings erfolgen diese Regelungsvorschläge unter der Überschrift 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe. Warum die Festlegung von Vorranggebieten in bestimmten Schutzgebieten nur für nicht energetische Rohstoffe ausgeschlossen können werden soll, für energetische Rohstoffe ein solcher Ausschluss jedoch nicht vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Wir regen daher an - die Regelung der Tabugebieten bzw. den Zusätzlichen Tabugebieten auf energetische Rohstoffe zu erstrecken und - als Anwendungsbeispiel für Zusätzliche Tabugebiete im (bisherigen) 9.2-4 zusätzlich die Bereiche für den Grundwasserschutz und den Gewässerschutz gemäß 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen aufzuführen. So wird eine bessere Verzahnung der Regelungen erreicht und nicht statisch an festgesetzte Wasserschutzgebiete angeknüpft. Die regionalplanerischen Sicherungen besonders zu schützender Bereiche und Abschnitte im Sinne von 7.4-3 können dann auch als Zusätzliche Tabugebiete an einem ergänzenden Schutz teilnehmen. Beteiligter: Gelsenwasser AG ID: 6827 Schlagwort: Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen Auf S. 94 wird ausgeführt, dass es bei der Sicherung von Trinkwasservorkommen Aufgabe der Raumordnung sei, "zusammen mit der Wasserwirtschaft die Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden Nutzungen frei zu halten". Im Folgenden wird allerdings ausgeführt, dass sich die 05.10.2015 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird dahingehend geändert, dass Tabugebiete bzw. Ziel 9.2-3 und Grundsatz 9.2-4 gestrichen werden. Ziel 9.2-3 Tabugebiete ist aufgrund fachgesetzlicher Regelungen zum Schutz der genannten Gebiete nicht erforderlich. Der an Ziel 9.2-3 gekoppelte Grundsatz 9.24 ist ebenfalls nicht erforderlich und wird gestrichen. Die benannten Schutz- und Tabugebiete sind im Rahmen einer das jeweilige Planungsgebiet umfassenden schlüssigen Gesamtkonzeption für die Rohstoffsicherung auf Ebene der Regionalplanung zu berücksichtigen, sodass eine Tabuisierung schon hier nicht zielführend ist. Fachgesetzliche Regelungen z. B. zu Naturschutz- und Wasserschutzgebieten oder zu Natura 2000-Gebieten werden von den LEP-Festlegungen nicht in Frage gestellt. Auch von daher bedarf es keiner weiteren Festlegung. Bezüglich des Wasserschutzes wird auch auf die Festlegungen im Kapitel 7.4 Wasser verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der Anregung wird nicht gefolgt, da hier die bisherige Praxis, wie sie in in der DVO zum Landesplanungsbesetz Seite 11 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Darstellung im LEP nur auf die Einzugsgebiete von Talsperren beziehen soll, während bei sonstigen Wasserschutzgebieten eine Orientierung an den festgesetzten Schutzzonen III B erfolgen soll. Das erscheint inkonsequent, da Wiedergewinnungen (genau wie Talsperren) über zu schützende Einzugsgebiete verfügen, die über die jeweils festgesetzte Schutzzone III B hinausreichen. Die Abgrenzung im Sinne der Erläuterung S. 94 sollte sich deshalb stets an den Grenzen der Einzugsgebiete orientieren, unabhängig davon, ob dadurch eine Trinkwassertalsperre oder eine (sonstige) Anlage zur Trinkwassergewinnung gesichert wird. Allenfalls könnte eine Beschränkung auf der Ebene des LEP auf die größeren Trinkwassergewinnungen erfolgen, z. B. auf die Trinkwassergewinnungsanlagen, deren erlaubte bzw. bewilligte Wasserfördermenge 2 Mio. m 3/a erreicht oder übersteigt. 05.10.2015 festgelegt ist, wiedergeben wird. Die konkrete Festsetzung von Wasserschutzgebieten in den dafür vorgeshenen fachlichen Verfahren wird regelmäßig über diese Abgrezungen hinausgehen. Seite 12 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeente Groesbeek NL Stellungnahme Beteiligter: Gemeente Groesbeek NL ID: 10340 Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft 1. Auf der Karte des Entwicklungsplanes wird nicht der ganze Reichswald als Natur bezeichnet. Unserer Meinung nach ist es von großer Bedeutung, daß der Reichswald den Status "Natur" behält, damit die internationalen/europäischen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Naturpolitik erfüllt werden können. In der "Gelderse Poort" sowie in dem Ketelwald soll der Austausch der Arten verbessert werden und im Stand erhalten werden. Dazu ist es wichtig, daß die ökologische Verbindungszone Ketelwald, wovon der Reichswald ja Teil ist, erhalten bleibt. Diese ökologische Verbindungszone sorgt dafür, daß Fauna (Edelhirsche, Dachse, Rehe) in Richtung der Flüsse ziehen kann. 2. Zudem fällt auf, daß das Gebiet bei dem Kranenburger Bruch nicht als Natur gewertet ist. Die Bezeichnung "Natur" wäre zu bevorzugen. Dies kommt der geplanten Entwicklung des Kranenburger Bruches, ebenfalls eine ökologische Verbindungszone, zugute. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Bedeutung haben. Als weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete werden Gebiete berücksichtigt, die in den Regionalplänen als Bereiche zum Schutz der Natur mit Planungsstand vom 31.12.2014 festgelegt sind. Aufgrund des Planungsmaßstabes des LEP werden nur solche Gebiete als "Gebiet für den Schutz der Natur" dargestellt, die zusammenhängend eine Mindestgröße von 150 ha haben. Deshalb gibt es auch unterhalb dieser zeichnerischen Darstellungsschwelle des LEPs Gebiete, die eine naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit oder eine hohe Bedeutung für den landes-weiten Biotopverbund haben. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb als Teil des landesweiten Biotopverbunds in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) weiter zu konkretisieren und um weitere für den Seite 13 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu ergänzen. Diese bisher nur in den Erläuterungen enthaltene Regelung ist in die Festlegung des Ziels 7.2-2 mit aufgenommen worden. Weiteren Anregungen zur Erweiterung oder Verringerung der Gebiete zum Schutz der Natur, die von der oben dargelegten, aktualisierten Kulisse abweichen, wird unter Hinweis auf die oben dargelegte landeseinheitliche Konzeption zur Festlegung von Gebiete zum Schutz der Natur nicht gefolgt. Beteiligter: Gemeente Groesbeek NL ID: 10341 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Der Enwicklungsplan gibt an, daß Gemeinden das Entstehen neuer Einzelhandelballungsgebiete oder Verstärkung/Ausdehnung bestehender Einzelhandelballungsgebiete entgegenwirken sollen. Gemeinden sollen ebenfalls Ballungsgebiete mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten entgegenwirken. Solche Sortimente sollen in zentralen Versorgungsgebieten aufgefangen werden. In dem Entwicklungsplan kann man jedoch nicht lesen, ob zentrale Versorgungsgebiete ausgedehnt werden können und so ja, was die Kriterien für eine solche Ausdehnung sind. Dies ist für uns wichtig um zu wissen, weil eine Ausdehnung von zentralen Versorgungsgebieten das Kaufverhalten in den Grenzgebieten beeinflusst. Vor allem für uns ist es interessant angesichts des Vorhabens von Kranenburg, um eine forsche Erweiterung des Einzelhandels außerhalb des heutigen Zentrums zu ermöglichen. Die Pläne von Kranenburg entsprechen unserer Meinung nach nicht der Meinung von Nordrhein-Westfalen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.; der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs wird im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an verschiedenen Stellen genannt. Zentrale Versorgungsbereiche sind - nach der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch i. d. R. als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Seite 14 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, 11.10.2007, 4 C 7.07). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB sein (OVG NRW, 11.12.2006, 7 A 964.05)." Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung, eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die Festlegungen konkretisieren in diesem Sinne verschiedene in § 2 Absatz 2 ROG genannte Grundsätze der Raumordnung. Ausweislich der Erläuterungen zu Ziel 2 handelt es sich bei diesem um eine Ausformung des sogenannten raumordnerischen Integrationsgebotes. Das Ziel konkretisiert danach insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 ROG, wonach die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. Es geht also im Wesentlichen um die Erhaltung bestehender Innenstädte und örtlicher Zentren. Allerdings stellt Ziel 2 nicht nur auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch auf neue zentrale Versorgungsbereiche ab. Seite 15 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Es ist dabei nicht Intention des Plangebers mit der Formulierung von Ziel 6.5-2 Satz 1 und den dazugehörenden Erläuterungen die Möglichkeit zu eröffnen, an nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche nur deshalb festzulegen, um ein bestimmtes Einzelhandelsgroßprojekt zu ermöglichen. Dennoch verbleiben den Gemeinden hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten für neue zentrale Versorgungsbereiche. Eine Klärung des Begriffes des zentralen Versorgungsbereichs für die Ebene der Raumordnung ist nicht erforderlich, da eben gerade auf den durch den Städtebau eingeführten Begriff (genau wie z. B. bei dem Begriff der Innenentwicklung) abgestellt wird. Beteiligter: Gemeente Groesbeek NL ID: 10342 Schlagwort: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Aus dem Enwicklungsplan geht hervor, daß Sie das Erwecken nachhaltiger Energie Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. kräftig fördern möchten. Sowohl Sonnen- als Windenergie haben Ihre volle Aufmerksamkeit. Auch alte Schuttplätze werden für das Aufstellen von Sonnenzellen und Windturbinen benutzt. Auffällig ist die Ausnahme, dass alte Schuttplätze, die jetzt Der LEP macht Vorgaben für die regionalplanerische eine wichtige touristische Funktion erfüllen, nicht für das Erwecken nachhaltiger Umsetzung. Dort wird über die verschieden Energie genutzt werden. Flächennutzungsansprüche in einem differenzierten In diesem Zusammenhang ist es widersprüchlich, daß Windturbinen im Reichswald planerischen Abwägungsprozess entschieden. (der außer der Natur auch auf landschaftlicher und touristischer Ebene einiges zu Entsprechende Einwände gegen aktuelle Planungen sind bieten hat) möglich sind. Der landschaftliche und touristische Wert des Reichwaldes ist an die zuständige Regionalplanungsbehörde zu richten. für uns ein sehr wichtiger Grund um die Pläne, um dort Windturbinen aufzustellen, abzulehnen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Energiewende leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Seite 16 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Seite 17 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeente Millingen NL Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeente Millingen NL ID: 7383 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Als wir den Landesentwicklungsplan lasen, haben wir festgestellt, dass es erwünscht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ist, unsere Meinung angesichts des Themas Einzelhandel in dem Plan zu erteilen. Der Enwicklungsplan gibt an, dass Gemeinden das Entstehen neuer Einzelhandelballungsgebiete oder Verstärkung/Ausdehnung bestehender Einzelhandelballungsgebiete entgegenwirken sollen. Gemeinden sollen ebenfalls Ballungsgebiete mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten entgegenwirken. Solche Sortimente sollen in zentralen Versorgungsgebieten aufgefangen werden. Beteiligter: Gemeente Millingen NL ID: 7384 Schlagwort: 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen In dem Entwicklungsplan kann man jedoch nicht lesen, ob zentrale Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Versorgungsgebiete ausgedehnt werden können und so ja, was die Kriterien für eine Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. solche Ausdehnung sind. Dies ist für uns wichtig um zu wissen, weil eine Ausdehnung von zentralen Versorgungsgebieten das Kaufverhalten in den Grenzgebieten Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus beeinflusst. den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch Vor allem für uns ist es interessant angesichts des Vorhabens von Kranenburg, um aus den gemeindlichen Planungen ergeben. Damit geht eine forsche Erweiterung des Einzelhandels außerhalb des heutigen Zentrums zu auch einher, dass zentrale Versorgungsbereiche auch ermöglichen. Die Pläne von Kranenburg entsprechen unserer Meinung nach nicht der planerisch erweitert, verändert, ausgedehnt werden Meinung von Nordrhein-Westfalen. können. Zentrale Versorgungsbereiche sind - nach der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte Seite 18 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 sind, wenn nicht stets, so doch i. d. R. als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, 11.10.2007, 4 C 7.07). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB sein (OVG NRW, 11.12.2006, 7 A 964.05)." Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung, eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die Festlegungen konkretisieren in diesem Sinne verschiedene in § 2 Absatz 2 ROG genannte Grundsätze der Raumordnung. Ausweislich der Erläuterungen zu Ziel 2 handelt es sich bei diesem um eine Ausformung des sogenannten raumordnerischen Integrationsgebotes. Das Ziel konkretisiert danach insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 ROG, wonach die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. Es geht also im Wesentlichen um die Erhaltung bestehender Innenstädte und örtlicher Zentren. Allerdings stellt Ziel 2 Seite 19 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 nicht nur auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch auf neue zentrale Versorgungsbereiche ab. Es ist dabei nicht Intention des Plangebers mit der Formulierung von Ziel 6.5-2 Satz 1 und den dazugehörenden Erläuterungen die Möglichkeit zu eröffnen, an nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche nur deshalb festzulegen, um ein bestimmtes Einzelhandelsgroßprojekt zu ermöglichen. Dennoch verbleiben den Gemeinden hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten für neue zentrale Versorgungsbereiche. Seite 20 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeente Ubbergen Stellungnahme Beteiligter: Gemeente Ubbergen ID: 7519 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Wir haben mit Interesse den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen gelesen. Zunächst möchten wir unsere Anerkennung aussprechen für das sehr vollständige Dokument und für die lange Periode, die Sie uns geben um zu reagieren. Als wir den Landesentwicklungsplan lasen, haben wir festgestellt, daß es erwünscht ist, unsere Meinung angesichts eine Sache in dem Plan zu erteilen. Beteiligter: Gemeente Ubbergen ID: 7521 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Der Entwicklungsplan gibt an, daß Gemeinden das Entstehen neuer Einzelhandelballungsgebiete oder Verstärkung/Ausdehnung bestehender Einzelhandelballungsgebiete entgegenwirken sollen. Gemeinden sollen ebenfalls Ballungsgebiete mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten entgegenwirken. Solche Sortimente sollen in zentralen Versorgungsgebieten aufgefangen werden. In dem Entwicklungsplan kann man jedoch nicht lesen, ob zentrale Versorgungsgebiete ausgedehnt werden können und so ja, was die Kriterien für eine solche Ausdehnung sind. Dies ist für uns wichtig um zu wissen, weil eine Ausdehnung von zentralen Versorgungsgebieten das Kaufverhalten in den Grenzgebieten beeinflusst. Vor allem für uns ist es interessant angesichts des Vorhabens von der Gemeinde Kranenburg, um eine forsche Erweiterung des Einzelhandels außerhalb des heutigen Zentrums zu ermöglichen. Die Pläne von Kranenburg entsprechen unserer Meinung nach nicht der Meinung von Nordrhein-Westfalen. Wir fragen Ihnen uns Auskunft über Obenstehendes zu erteilen und hoffen, daß Sie dies bei dem Landesentwicklungsplan hineinziehen werden. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs wird im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an verschiedenen Stellen genannt. Zentrale Versorgungsbereiche sind - nach der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB – räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch i. d. R. als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, 11.10.2007, 4 C 7.07). Versorgungsbereiche sind jedoch Seite 21 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB sein (OVG NRW, 11.12.2006, 7 A 964.05)." Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung, eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen – und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die Festlegungen konkretisieren in diesem Sinne verschiedene in § 2 Absatz 2 ROG genannte Grundsätze der Raumordnung. Ausweislich der Erläuterungen zu Ziel 2 handelt es sich bei diesem um eine Ausformung des sogenannten raumordnerischen Integrationsgebotes. Das Ziel konkretisiert danach insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 ROG, wonach die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. Es geht also im Wesentlichen um die Erhaltung bestehender Innenstädte und örtlicher Zentren. Allerdings stellt Ziel 2 nicht nur auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch auf neue zentrale Versorgungsbereiche ab. Es ist dabei nicht Intention des Plangebers mit der Formulierung von Ziel 6.5-2 Satz 1 und den dazugehörenden Erläuterungen die Möglichkeit zu eröffnen, an nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche nur deshalb festzulegen, um ein Seite 22 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 bestimmtes Einzelhandelsgroßprojekt zu ermöglichen. Dennoch verbleiben den Gemeinden hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten für neue zentrale Versorgungsbereiche. Eine Klärung des Begriffes des zentralen Versorgungsbereichs für die Ebene der Raumordnung ist nicht erforderlich, da eben gerade auf den durch den Städtebau eingeführten Begriff (genau wie z. B. bei dem Begriff der Innenentwicklung) abgestellt wird. Seite 23 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Aldenhoven Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3587 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Gemeinde Aldenhoven begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, insbesondere die Zusammenführung der bisherigen Landesentwicklungspläne und des Landesentwicklungsprogramms zu einem konzentrierenden Planwerk. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3588 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Die Stellungnahme der Gemeinde Aldenhoven stützt sich auf entsprechende Bewertungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Landkreistages NRW, des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes, der Kreises Düren und der umliegenden Kommunen. Erwiderung Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit den Stellungnahmen, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu diesen Stellungnahmen wird verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3589 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Es ist insgesamt festzustellen, dass manche Ziele im LEP-Entwurf nicht hinreichend Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken bestimmt und deshalb nicht endgültig abgewogen sind. Diese sollten allenfalls als werden im Zusammenhang den entsprechenden Grundsätze weiter verfolgt werden. Festlegungen und Erläuterungen behandelt. In einigen Teilen des LEP-Entwurfs findet eine, nach Auffassung der Gemeinde Aldenhoven, unzulässige Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit statt. Eine solche Einschränkung ist, trotz der dem Grunde nach guten Absicht, nicht hinnehmbar. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, den LEP von Zielen und Grundsätzen zu befreien, die bereits durch das ROG, das BauGB und andere Vorschriften in geltendes Recht umgesetzt wurden. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven Seite 24 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ID: 3590 Schlagwort: 1.1 allgemein Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird. Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird. Diese Aussage kann jedoch weder als allgemeingültig bestätigt werden noch ist erwiesen, dass alleinig die Verringerung der Bevölkerungszahl zu einer Verringerung der Siedlungsflächeninanspruchnahme führt. Vielmehr sollte auch die Veränderung der Baukultur, der Anspruch an ein gesundes Wohnverhältnis, vor allem unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, der Barrierefreiheit und der Lage, der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt werden. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3591 Schlagwort: 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Die Gemeinde Aldenhoven liegt im Grenzbereich zwischen den beiden Kulturlandschaften Aachener Land und Jülicher Börde. Gleichzeitig ist Aldenhoven aber auch Teil des "Indelandes". Es wird angeregt, nach dem Grundsatz 3-4 die Bergbaufolgelandschaft und den Prozess der "indeland"-Kommunen zur Gestaltung der Zukunft dieses Landschaftsraumes auch auf Landesebene anzuerkennen und das "indeland" als neue Kulturlandschaft in die Liste des LEP in der Abbildung 2 aufzunehmen. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in der Einleitung werden aktualisiert. Im Übrigen sind die Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in der Einleitung des LEP ausdrücklich allgemein und beispielhaft und sollen nur die differenzierte Entwicklung in unterschiedlichen Teilen des Landes zum Ausdruck bringen. Konkrete Erhebungen hierzu und die Ableitung von Flächenfestlegungen etc. sind ausdrücklich Aufgabe der Regionalplanung. Die entsprechenden Vorgaben der Landesplanung werden in Kap. 6 festgelegt (s. dort). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Das "Indeland" hat nicht die Größenordnung einer eigenen Kulturlandschaft sondern es handelt sich um einen besonderen Bereich innerhalb der Kulturlandschaft 24 Jülicher Börde-Selfkant. Über Vorgaben zur Entwicklung dieses Bereiches kann im Rahmen der Regionalplanung entschieden werden. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3592 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Grundsätzlich stimmt die Gemeinde Aldenhoven dem politischen Ziel zu, die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 25 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als sinnvolles Maß zu begrenzen. Insofern wird das in der nationalen Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung formulierte Ziel, die Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 Diese Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der Gemeinde nicht integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern beeinträchtigen. Die in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend berücksichtigt zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht Rücknahme von Bauflächen). Außerdem wird in den sachgerecht abgelehnt. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff "bedarfsgerecht" Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im zukünftig durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend näher definiert wird. Es wird damit auch klargestellt, dass in den ländlichen Raum. So sind fast 70 % der Industriebeschäftigten mittlerweile im es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden kreisangehörigen Raum tätig, wobei sich das Phänomen einer starken industriellen geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben Ausrichtung des kreisangehörigen Raums nicht auf einzelne Regionen oder Regierungsbezirke beschränkt. einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus Sicht der Gemeinde unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Aldenhoven ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung getragen werden kann. So wird im Bereich der Wohnbauflächen zukünftig zwar auf die dafür im ValléeRechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings Planungsprozess ist. werden dabei bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. Es ist die Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen ihrer Planungshoheit, bedarfsgerechte unterschiedliche demografische Entwicklungen oder auch die Zunahme von Single-Haushalten) berücksichtigt; Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft ist sie am besten in außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen der Lage zu erkennen, ob hierfür auch Freiraum beansprucht werden muss oder ob bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen. Dabei sind die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die Planung erforderlich Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so angelegt, dass die (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung Vorrang einräumen muss Festlegungen sowohl auf z. B. wachsende als auch (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung und muss dort schrumpfende Regionen, aber auch auf vom mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss aber dabei Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden Seite 26 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft. Die Gemeinde Aldenhoven weist darauf hin, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommunen unangemessen und unzulässig einschränken. Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung der Gemeinde und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen. Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden. Den Regionen, die besonders von einem demografischen oder strukturellen Wandel betroffen sind, müssen weiterhin Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft. Dies trifft in besonderer Weise auf das Rheinische Braunkohlerevier, aber ebenso auf Gemeinden mit ehemaligem Steinkohle-Bergbau zu. Es muss möglich sein und möglich bleiben, rechtzeitig und somit bereits innerhalb der Laufzeit des neuen LEP, eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur aufzubauen um absehbare Verluste an Arbeits- und Ausbildungsplätzen quantitativ und qualitativ auszugleichen und um die in der Folge brach liegenden Flächen einer sinnvollen Anschlussverwendung zuzuführen. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3593 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung ("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Ob eine Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht ist, soll mit Hilfe einer "landeseinheitlichen Methode" ermittelt werden. Dies ist zwar generell zu begrüßen, jedoch sind Art und Verbindlichkeit der Methode zum heutigen Zeitpunkt noch unklar. Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der 05.10.2015 können. Er gewährleistet damit ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als in den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht Seite 27 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden. Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig fortgeschrieben werden. Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum "Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings", den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet werden. 05.10.2015 auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Eine Erhebung und regelmäßige Fortschreibung von Flächenkennziffern erübrigt sich damit. Bezüglich Wohnbauflächen wird auf die dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten) ) berücksichtigt; außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind grundsätzlich alle auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig nicht verfügbar sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur Siedlungsflächenbedarfsberechnung geben einen Seite 28 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick Seite 29 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3594 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Seite 30 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3595 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte deshalb in einen Grundsatz umformuliert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird. Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind grundsätzlich alle auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Seite 31 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind. 05.10.2015 Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren (oder zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung auszunehmen, erscheint angesichts der Tatsache, dass der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer Regionalplanänderung. Aus Sicht des Plangebers sind damit für die Kommunen ausreichende Planungsspielräume gewährleistet. Die geforderte Ergänzung der Erläuterungen wird daher abgelehnt. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3596 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, Anregung / den Anregungen wird nicht gefolgt. wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen, Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen. Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu Seite 32 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren Seite 33 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3597 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird. Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen haben sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen. Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer nach LPlG-DVO bezogen. Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. Gebieten der Regionalpläne getauscht werden können. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den Seite 34 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse fassen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Seite 35 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3598 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Vorgaben des Ziels des Flächensparens sollten so in die Regionalplanung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. umgesetzt werden, dass in begründeten Fällen unter Beachtung der regionalen Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Besonderheiten Abweichungen und Dispense möglich bleiben. So ist beispielsweise Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz der sich im Braunkohlenplangebiet anbahnende Strukturwandel besonders zu berücksichtigen. Um bei der planerischen Abwägung genügend Spielraum zu geben, umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen sollte das Ziel 6.1-11 in einen Grundsatz umgewandelt werden. In den Erläuterungen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. gibt es zwar manchen Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den Definition des Netto-Null-Zieles sowie um einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht ist jedoch eine Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass das Ziel ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 Seite 36 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans des Flächensparens, ebenso wie andere wünschenswerte Ziele, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist. Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen. Wegen der in den Erläuterungen angekündigten landeseinheitlichen Methode zur Ermittlung des Bedarfs an Allgemeinen Siedlungsbereichen und das Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen. 05.10.2015 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt Seite 37 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser Berechnung zugrundezulegende Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Weitergehende Änderungen werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt Seite 38 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde (auch im Braunkohlengebiet) damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen Ausführungen zu 6.1-1 wird auf die dortige Erwiderung verwiesen. Seite 39 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3599 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Grundsätze umgewandelt werden. In den Erläuterungen sollte noch deutlicher Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch neue Siedlungsansätze im Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 Freiraum möglich sind, z. B. wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG geboten ist. Dies gilt beispielsweise für die Schaffung neuer Logistikstandorte in der und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Nähe von Autobahnauffahrten oder anderen Industrie- oder Gewerbegebieten mit Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der Bezug zur Logistik- oder Automobilindustrie. Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei es durch das Aneinandergrenzen von ASB und GIB oder auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch eine entsprechende Staffelung der Baugebietsausweisungen gelöst. Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehen-den Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist eine konzentrierte Siedlungsentwicklung gerade in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung. Ziel 6.3-3 konkretisiert aber auch weitere im ROG festgelegte Grundsätze der Raumordnung, indem Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation und Seite 40 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 verkehrsmindernde Raumstrukturen (mit Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen) unterstützt und Ressourcen geschützt werden. Eine Festlegung als Ziel ist erforderlich, um die o. g. überörtlichen Interessen von höherem Gewicht durchzusetzen. Die Verhältnismäßigkeit von Ziel 6.3-3 ist dabei durch die verschiedenen Ausnahmen des Ziels selbst sowie die unabhängig davon bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten gewährleistet (s. o.). Die bestehenden Möglichkeiten reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden. Den Anforderungen der Logistik wird aus Sicht des Plangebers durch den zweiten Satz von Grundsatz 6.3-5 bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen; weitergehende Ausnahmen in Ziel 6.3-3 sind nicht erforderlich, würden vor allem aber auch die auch mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht konterkarieren. Mit einem Grundsatz würden die mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und Ressourcenschutz) nicht in gleichem Maße erreicht werden können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Erläuterungen keine Festlegungen relativieren können. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3600 Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz Die in Ziel 8.1-11 genannten Forderungen, Mittelzentren und Oberzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden und das Schienennetz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll eine Änderung des Ziels und in der Folge der Seite 41 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans leistungsfähig zu entwickeln, werden ausdrücklich begrüßt, allerdings ist für die Gemeinde Aldenhoven nicht nachvollziehbar, warum nur Mittel- und Oberzentren, nicht aber Grundzentren "bedarfsgerecht" an den Schienenverkehr anzubinden sind. Auch für Grundzentren, insbesondere solche, die eine größere Distanz zu Mittelzentren aufweisen oder die eine bestimmte Einwohnerzahl überschreiten, könnte durchaus ein Bedarf vorhanden sein, der auch entsprechend zu würdigen wäre. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die leistungsstarke Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr durch den Rhein-Ruhr-Express auf Grund der Siedlungsdichte und des Fahrgastaufkommens von besonderer Bedeutung für die Landesentwicklung ist, jedoch bestehen auch im eher ländlich geprägten Raum Lücken im angestrebten Grundnetz für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Exemplarisch seien hier die Reaktivierung der Bördebahn zwischen den Mittelzentren Düren und Euskirchen, der Lückenschluss zwischen der Hauptstrecke AachenDüsseldorf und der Nebenstrecke Düren-Linnich sowie die Anbindung der Stadt Baesweiler über Aldenhoven-Siersdorf an das Netz der Euregiobahn genannt. 05.10.2015 Erläuterungen vorgenommen werden. In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine Schnellbusverbindung geeigneter sein kann. Entsprechend sind in der Erläuterung folgende Änderungen erforderlich: Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Bedarf. Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet. Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer Schienenverbindung ein entsprechendes Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes Seite 42 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Einzugsgebiet (das die Größenordnung des Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt) erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung. Dem im letzten Absatz festgestellten Bedarf für Maßnahmen auch im eher ländlich geprägten Raum wird in Absatz 2 der Erläuterungen mit einem entsprechenden Hinweis auf die Erschließung der Fläche bereits Rechnung getragen. Die Planung konkreter Maßnahmen ist nicht Gegenstand der Regelungen des LEP. Diese erfolgt in der Nahverkehrsplanung. Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3601 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein. Zudem ist die Vorgabe von verbindlichen Flächengrößen für Vorranggebiete für die Windkraftnutzung (für das Planungsgebiet Köln 14.5000 ha) bedenklich und entbehrlich. Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen. Allein die Gemeinde Aldenhoven hat bereits heute 58ha als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen, was einem Anteil von 1,3% bezogen auf die Gesamtfläche der Gemeinde Aldenhoven entspricht. Durch Ausweisung zwei weiterer Konzentrationszonen im Jahr 2014 wird mit einer Fläche von insgesamt 167ha ein Anteil von 3,8% erreicht sein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf Seite 43 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die festgelegten Mindestflächen für die einzelnen bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen. Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz die tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt der Windenergie sollen mindestens die angegebene in der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. (Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter der Windenergie beziehen sich auf die Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen, dass Gegebenheiten einer Kommune können die von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis 50 % Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Flächenumfang umzusetzen. Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. nach unten geben können. Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, Die Regionalplanung orientiert sich bei der sondern schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den Windkraftstandort entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Vorranggebiete, wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Konzentrationszonen nicht möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch errichten. Dies stellt zwar einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den festzulegen. unterschiedlichen Planungsebenen. Seite 44 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Aldenhoven ID: 3602 Schlagwort: 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Darstellung der LEP-VI-Fläche Aldenhoven-Siersdorf als Siedlungsraum Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Der ehemalige Standort des Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf wird in der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. zeichnerischen Darstellung des LEP-Entwurfs fälschlicherweise nachrichtlich als Bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf handelt Freiraum dargestellt. Da diese Fläche im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, es sich nicht um zeichnerische Festlegungen mit der Teilplan Aachen an dem in der Fußnote genannten Stichtag 01.01.2013 und auch damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um heute noch als GIB mit zweckgebundener Nutzung dargestellt ist, ist diese Fläche als (nachrichtliche) Darstellungen ohne Bindungswirkung. Siedlungsraum nachrichtlich in die zeichnerische Darstellung zu übernehmen. Der LEP-Entwurf verzichtet generell auf eine Die Gemeinde Aldenhoven und die Stadt Baesweiler bemühen sich mit Unterstützung Angebotsplanung für Großkraftwerke auf der Ebene des des Kreises Düren, der Städteregion Aachen und verschiedener regionaler Landesentwicklungsplans. Die im LEP NRW von 1995 Institutionen seit Jahren intensiv darum, den ehemaligen Standort des noch gesicherten Standorte für die Energieerzeugung Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf in einen GIB ohne Zweckbindung wurden daher nur dann weiterhin als Siedlungsraum umwidmen zu lassen und dadurch eine interkommunale gewerblich-industrielle dargestellt, wenn sie bereits durch Kraftwerksbauten in Nachfolgenutzung auf diesem Altstandort zu ermöglichen. Anspruch genommen wurden oder über ein Die Notwendigkeit der Umwidmung in einen nicht zweckgebundenen GIB wurde vom Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche Kreis Düren zuletzt im Rahmen des mit Erlass der Staatskanzlei des Landes NRW Nutzungen zugelassen worden waren. Dies trifft auf den vom 8. September 2010 eingestellten Verfahrens zur 1. Änderung des LEP NRW 1995 noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieversorgung, in seiner Stellungahme vom 07.07.2010 begründet und ist der Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf nicht zu. Stellungnahme zum aktuellen Entwurf des LEP vom Kreis Düren beigefügt. Die Er war und ist deshalb als Freiraum darzustellen. Stellungnahme vom 07.07.2010 bzgl. des Kap. 2.4 des Entwurfs zur 1. Änderung des Der Regionalrat Köln als zuständiger Träger der LEP NRW - Energieversorgung wird sinngemäß weiterhin aufrecht erhalten und ist Regionalplanung hat auf der Basis des jeweils geltenden Bestandteil dieser Stellungnahme. Auch seitens der Stadt Baesweiler und der Landesentwicklungsplans zu entscheiden, ob und in Gemeinde Aldenhoven wurden bereits erhebliche Bedenken geäußert. Insbesondere welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für aus folgenden Gründen haben die damaligen Bedenken auch heute noch Bestand: gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an dem - Die Fläche liegt nicht isoliert im Freiraum, sondern grenzt unmittelbar an einen im noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die aktuellen Regionalplan dargestellten GIB, in dem bereits gewerbliche Nutzungen Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf in Frage realisiert wurden. kommt. - Es handelt sich um einen industriellen Altstandort, der nicht unproblematisch in "Freiraum" umgewandelt werden kann (Altlasten etc.). Stattdessen ist eine Folgenutzung der industriellen Altflächen sinnvoll. - Die Gemeinde Aldenhoven hat den größten Teil der Fläche mit den rechtkräftigen Bebauungsplänen 11 S, 32 S und 44 S überplant. Der Bebauungsplan 44 S stellt für seinen Planbereich ein Sondergebiet für ein Automobil- und Seite 45 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Filmproduktionsteststrecke aus. - Aufgrund der Aufgabe der Zechenstandorte Aldenhoven/Siersdorf und Baesweiler sowie dem Wegfall des Kraftwerkes Aldenhoven/Siersdorf und der Aufgabe des Braunkohletagebaues in dieser Region in naher Zukunft, müssen insbesondere in diesem Bereich weitreichende Ersatzarbeitsplätze angeboten werden. Hierzu verweisen wir auch auf unsere Anmerkungen uu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB). - Die Stadt Baesweiler , die StädteRegion Aachen, die Gemeinde Aldenhoven und der Kreis Düren planen an diesem Standort seit längerem die Errichtung eines interkommunalen Gewerbegebietes (GIB) zur Schaffung weiterer Ersatzarbeitsplätze. Ausschlaggebendes Argument für die Ausweisung der ehemaligen Kraftwerksfläche als Siedlungsraum, sind die Synergieeffekte mit den bereits geschaffenen Strukturen. Aufgrund der direkten Verbindung mit den angrenzenden GIB Bereichen der Gemeinde Aldenhoven als Automotive- und Forschungsstandort Aldenhoven/Siersdorf mit Filmautobahn, dem Autotestzentrum für Leit- und Sicherheitssysteme des bodengebundenen Verkehrs "Galileo Above" der RWTH Aachen, sind diese Synergien zu erwarten. Mit einer solchen Entwicklung kann eine verbesserte wirtschaftliche Entwicklung der durch den Strukturwandel besonders betroffenen Kommunen Baesweiler und Aldenhoven ebenso wie für den gesamten Wirtschaftsraum Aachen / Düren erwartet werden. Hierdurch können auch die Auspendlerzahlen reduziert werden. Für die Nutzung dieser Fläche ist ebenso von Bedeutung, dass die Fläche keine FFHoder Vogelschutzgebiete tangiert und auch nicht an ein derartiges Gebiet angrenzt. Gewässer- und Bodenschutzprobleme stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Artenschutzrechtliche Aspekte sind auf Ebene der Bauleitplanung noch zu bearbeiten, es besteht aber Anlass zur Vermutung, dass keine schützenswerten Arten betroffen sind. Des Weiteren würde für einen GIB-Bereich keine neue Flächeninanspruchnahme im Freiraum entstehen und noch vorhandene Infrastrukturen können weiter genutzt werden. Es wird daher gefordert, dass im Rahmen der Neuaufstellung des LEP-NRW die Fläche des ehemaligen Kraftwerkstandortes Aldenhoven/Siersdorf nicht als Freiraum, sondern als Siedlungsraum dargestellt wird und somit die landesplanerischen Voraussetzungen für die Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Aachen, für die Planung und Erstellung eines uneingeschränkten GIB zu Seite 46 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 schaffen. Seite 47 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Alpen Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 334 Schlagwort: 1. Einleitung Grundsätzlich begrüßt der Rat die Zusammenfassung der landesplanerischen Zielvorstellungen sowie die damit verbundene Positionsbestimmung und Neuausrichtung des Landes NRW. Allerdings ist zu kritisieren, dass der LEP dabei viele Planungsaspekte ohne geeignete Vorgaben auf die Ebene der Regionalplanung verlagert. Dies entspricht nicht dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der LEP verzichtet bewusst darauf, alle unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen konkret im Raum aufeinader abzustimmen. Dies ist nur in einem größeren Planungsmaßstab sinnvoll. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 335 Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Zu Ziel 2-1 ist anzumerken, dass das Land ohne besondere Erklärung auf das Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Konzept der Entwicklungsachsen verzichtet. Hier wären entsprechende Ausführungen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. hilfreich. Entwicklungsachsen haben für die Landesplanung im Wesentlichen ihre Bedeutung verloren. Ihre Aufgabe, Bündelung von Infrastruktur- und Siedlungsentwicklung und Kristallisationspunkt für "neue" Städte sind weitgehend erfüllt. Für neue Städte besteht auf Grund des demografischen Wandels kein Bedarf, die Entwicklung soll sich weitgehend am Bestand orientieren. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 336 Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Der LEP-Entwurf stellt den Ortsteil Alpen als Siedlungsschwerpunkt dar. Die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Seite 48 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 städtebauliche Entwicklung der übrigen Ortsteile wird gemäß Ziel 2-3 auf den Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Eigenbedarf fixiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf eine Stellungnahme der Gemeinde Absatz 1 des Ziels 2-3 eröffnet mit der Formulierung "... Alpen vom 29.04.2013 an den Regionalverband Ruhr (RVR) in seiner Funktion als die vorrangig Siedlungsfunktionen ... erfüllen oder erfüllen örtlich zuständige Regionalplanungsbehörde zu verweisen. In dem Schreiben wurde werden." die Möglichkeit im Bedarfsfall kleinere, gezielt noch einmal auf die Ergebnisse des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030 und zu entwickelnde Ortsteile als regionalplanerisch als den darauf basierenden städtebaulichen Zielvorhaben des zurzeit im Siedlungsraum festzulegen. Ob im geschilderten Fall Neuaufstellungsverfahren befindlichen Flächennutzungsplanes (FNP) hingewiesen. hiervon Gebrauch zu machen ist, muss im Rahmen der Beide Planwerke sind mit der betreffenden Behörde abgestimmt worden. Zu verweisen Regionalplanung entschieden werden; siehe hierzu auch ist hier insbesondere auf die positive Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde Satz 4 des 3. Absatzes der Erläuterung zu 2-3 gemäß § 34 Abs. 1 LP1G vom 31.05.2012. (Entwurfsfassung vom 25.06.2013). Danach sind die städtebaulichen Perspektiven für den Ortskern Alpen aufgrund diverser Restriktionen mittelfristig erschöpft. Von daher hatten RVR und Gemeinde gemeinsam festgestellt, dass eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung dort künftig nicht mehr stattfinden kann. Entsprechende räumliche Potenziale weist lediglich der Ortsteil Menzelen-West auf, der insoweit zu einem 2. Siedlungsschwerpunkt entwickelt werden könnte. Derzeit ist dieser Ortsteil jedoch landesund regionalplanerisch nicht als Siedlungsbereich dargestellt und insoweit lediglich auf eine Eigenbedarfsentwicklung festgelegt. Gleichwohl ist im GEP`99 dort auch ein SPNVHaltepunkt vorgesehen, der bei Realisierung einen gewissen regionalplanerischen und städtebaulichen Bedeutungszuwachs bewirken würde. Die erschließungstechnisch komplett ausgestatteten Ortschaften Menzelen-Ost und Menzelen-West weisen aufgrund ihrer gemeinsamen grundzentralen Infrastruktureinrichtungen räumliche Interdependenzen auf. Zu den entsprechenden Gemeinbedarfseinrichtungen zählen u. a. zwei Kindergärten, eine Grundschule, diverse Spielplätze, ein Friedhof, kirchliche Einrichtungen, ein Sportplatz nebst Turnhalle, DRK-Heim, Feuerwehrgerätehaus sowie Zweigstellen der Volksbank und Sparkasse. Auf der Grundlage der bereits regionalplanerisch abgestimmten Flächennutzungsplanung wird sich in Menzelen-West in Kürze zudem ein Nahversorgungszentrum mit einem großflächigen Lebensmittelmarkt im Vollsortimentssegment sowie ein kleinflächiger Drogeriemarkt entwickeln. Die Bevölkerungszahl der Ortskerne beträgt derzeit zusammen genommen rund 2.860 Einwohner, wobei die gegenwärtige Aufnahmekapazität der Ortslage Menzelen-Ost bei etwa 1.700 Einwohnern und Menzelen-West bei ca. 1.550 Einwohnern liegt. Dabei Seite 49 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen in anderen Regierungsbezirken bei vergleichbaren Fällen entsprechende Ausnahmeregelungen getroffen werden konnten und auch Ortsteile mit einer Aufnahmekapazität von knapp weniger als 2000 EW dargestellt wurden. Es ist daher anzuregen, bei der Neuaufstellung des LEP und der Aufstellung des Regionalplanes für die Metropole Ruhr im Wege der Gleichbehandlung ebenso zu verfahren und insoweit eine regionalplanerische Aufwertung der o. g. Ortschaften (insbesondere der Ortslage Menzelen-West) in Form einer Darstellung als Siedlungsbereich zu prüfen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 337 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Weiterhin wurde mit Schreiben vom 28.02.2013 an die Regionalplanungsbehörde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der auch auf die Notwendigkeit einer weiteren Ausdehnung gewerblicher Bauflächen im Anregung wird nicht gefolgt. Der Landesentwicklungsplan Ortsteil Alpen zur Sicherung eines örtlich bedeutsamen Unternehmens hingewiesen. (LEP) legt bewusst keine Siedlungsbereiche fest sondern Eine Darstellung auf LEP-Ebene wäre insoweit ebenfalls sinnvoll. überlässt die Festlegung von Siedlungsbereichen der Regionalplanung. Bei den Siedlungsraumdarstellungen im LEP handelt es sich daher nicht um zeichnerische Festlegungen mit der damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um nachrichtliche Darstellungen ohne Bindungswirkung, die in der Regel aus den Regionalplänen übernommen wurden. Die in der Stellungnahme beschriebenen gewerblichen Bauflächen sind nach Auskunft der zuständigen Regionalplanungsbehörde, dem Regionalverband Ruhr, bisher nicht im Regionalplan dargestellt und werden daher auch nicht nachrichtlich in den LEP übernommen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 338 Schlagwort: 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Die geplanten Ziele und Grundsätze werden zur Kenntnis genommen. Sie verweisen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der in erster Linie auf weitere regionalplanerische sowie bestehende kommunale Entwurf des LEP soll nicht geändert werden. Aufgaben zur Bewahrung des kulturellen Erbes. Die Gemeinde Alpen ist dabei dem Landschaftsraum Unterer Niederrhein zugeordnet. Besondere Landesbedeutung wird hier der römischen Limesstraße (bestehend aus einem römischen Seite 50 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Straßentrassenkorridor, begleitender militärischer und ziviler Infrastruktur und römischer Besiedlung) beigemessen. Eine denkmalrechtlich qualifizierte Auseinandersetzung mit dem römischen Erbe findet örtlich jedoch derzeit noch nicht statt. Dabei ist jedoch auf erste denkmalrechtliche Inventarisierungen des Landschaftsverbandes Rheinland hinzuweisen (u. a. Römerstraße, Brandgräber und militärische Übungslager). Leider fehlt der Gemeinde Alpen ein städtebaulich wirksamer historischer Ortskern. Gleichwohl ist örtlich auf die Sicherung und Verbesserung städtebaulicher Qualitäten hinzuwirken. Hier ist auf das am 23.06.2009 beschlossene Stadtumbaugebiet Alpen zu verweisen, das mit Landesförderung umgesetzt wird. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 339 Schlagwort: 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Die zur Diskussion gestellten Ziele und Grundsätze werden vom Grundsatz her geteilt. Die Übereinstimmung zwischen kommunaler Planung Die Gemeinde Alpen scheint hier auf dem richtigen Weg zu sein. Dies gilt sowohl für und LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen. die Zielvorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030 als auch den Prozess zur Erarbeitung eines kommunalen Klimaschutz- und -anpassungskonzeptes. Beide Konzepte greifen die Grundsätze des LEP-Entwurfs auf und entwickeln ortsbezogene Strategien, um dem Klimawandel entgegen zu treten. Mit der Teilnahme am Landeswettbewerb KWK-Modellkommune 2012-2017 (Nahwärmekonzept Alpen-Ost) ergibt sich eine weitere strategische Perspektive. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 340 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Der dynamische Verweis in Ziel 4-3 auf § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW dürfte so Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den allerdings nicht zulässig sein. Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Beteiligter: Gemeinde Alpen Seite 51 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 341 Schlagwort: 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung Interkommunaler Zusammenarbeit (Grundsatz 5.1) wird künftig eine immer stärkere Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Bedeutung beizumessen sein. Dies gilt beispielsweise bei der Entwicklung von Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert. gemeinsamen Gewerbegebieten. Die Gemeinde wird diesem Aspekt künftig mehr Aufmerksamkeit widmen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 342 Schlagwort: 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Ein wenig seltsam mutet es allerdings an, dass der vorliegende LEP-Entwurf im Die Kritik wird durch eine Änderung des Grundsatzes und Grundsatz 5.2 offenbar dem gesamten Land NRW eine Metropolfunktion zubilligt, die der Erläuterung hierzu aufgegriffen. bei realistischer Betrachtung v. a. durch die Kernstädte des Ruhrgebiets und die Rheinschiene mit Köln und Düsseldorf getragen wird. Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in Metropolregionen gegliedert, wobei jeweils zwischen den Kernräumen und den weiteren Verflechtungsbereichen dieser Metropolregionen unterschieden wird. NRW betreffend wird (schematisch) die Metropolregion Rhein-Ruhr mit den Kernen Dortmund/Essen/Duisburg /Düsseldorf/Köln/Bonn dargestellt; deren weiterer Verflechtungsbereich greift in der Darstellung des MKROLeitbildes noch über Nordrhein-Westfalen hinaus. Außerdem wird im MKRO-Leitbild aufgezeigt, dass auch im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T. grenzüberschreitende metropolitane Ansätze (sog. Wachstumsräume) bestehen. Zum einen ist festzustellen, dass die mit der Weitung des Begriffs auf ganz NRW beabsichtigte Vermeidung einer Spaltung des Landes (kein "Nordrhein-Restfalen") von den Betroffenen nicht aufgegriffen wird. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des LEP-Entwurfs insbesondere unklar, wie sich die Region Düssel-dorf/Niederrhein/Bergische Städte zwischen den Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will. Seite 52 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Durch die Stellungnahmen zum LEP-Entwurf ist nunmehr belegt, dass eine eindeutige Mehrheit für eine "Metropolregion Rheinland" eintritt. Dies soll nun durch Änderung des LEP-Entwurfs aufgegriffen werden: die "metropoleruhr" und die "Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale Kooperation ihre jeweiligen Metropolfunktionen stärken und sie sollen nach außen als Metropolregion Rhein-Ruhr die größte deutsche Metropolregion verkörpern. Eine exakte Abgrenzung dieser Metropolregion(en) soll im LEP nicht vorgenommen werden, um regionale Kooperationen wie geschehen auf freiwilliger Basis flexibel von unten wachsen zu lassen. Von dieser engeren Fassung der Metropolregion bleibt unberührt, dass auch in den übrigen Regionen NordrheinWestfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von Metropolfunktionen gestärkt werden sollen, damit unser Land auf internationaler Ebene insgesamt als "Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen wird bzw. sich als solcher darstellen kann. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 343 Schlagwort: 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Hinsichtlich der transnationalen Zusammenarbeit (Grundsatz 5.3) sei auf die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Mitgliedschaft der Gemeinde in der Euregio Rhein-Waal verwiesen. Im Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Zusammenhang mit dem Projekt Klimaschutz in der Euregio Rhein-Waal (KliKER) oder den örtlichen Museumsprojekten zeigt sich aus Sicht der Gemeinde Alpen die Effizienz und Effektivität derartiger Kooperationen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 344 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Seite 53 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Zu Ziel 6.1-1 ist aus gemeindlicher Sicht auf die im Gemeindeentwicklungsplan Alpen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; es wird 2030 ausführlich beschriebenen kommunalen Entwicklungsperspektiven zu verweisen. darauf hingewiesen, dass die Bauleitplanung gemäß § 1 Im Kern wird davon ausgegangen, dass eine stabile Bevölkerungsentwicklung mit Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung 13.000 Einwohnern nicht ausgeschlossen ist, die in etwa der Tragfähigkeit der anzupassen ist, nach Inkrafttreten des neuen LEP also vorhandenen Infrastruktureinrichtungen entspricht. Es wird weiterhin ein moderater auch an dessen Ziele. Wohnbau- und Gewerbeflächenbedarf gesehen. Den Anregungen zum Thema "landeseinheitliche Die Landesregierung beabsichtigt in diesem Zusammenhang eine landeseinheitliche Methode zur Berechnung des Siedlungsflächenbedarfs Methode zur Berechnung des Siedlungsflächenbedarfs für Wohnen und Gewerbe für Wohnen und Gewerbe" bzw. "Vallée-Gutachten" wird einzuführen. Allerdings sind die bislang im Rahmen des so genannten " Valléeinsofern Rechnung getragen, als in den Erläuterungen zu Gutachtens" vorgeschlagenen Ansätze mehr als unbefriedigend, weil sie insbesondere 6.1-1 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur zu einer Behinderung der weiteren gewerblichen Entwicklung führen und Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und wirtschaftspolitisch kontraproduktiv wirken würden. Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Durch dieses in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebene Vorgehen ist aus Sicht des Plangebers gewährleistet, dass es eben nicht zu einer Behinderung der weiteren gewerblichen Entwicklung kommt. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 345 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Ziel 6.1-2 gibt vor, dass bislang vorgehaltene Siedlungsflächen, für die kein Bedarf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der mehr bestehe, wieder dem Freiraum zuzuführen wären, sofern sie noch nicht in Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Hierzu ist festzustellen, dass die Gemeinde Allerdings wird darauf hingewiesen, dass eine einmal Seite 54 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Alpen zurzeit ihren FNP neu aufstellt. Der Plan ist insbesondere hinsichtlich der Flächenbedarfe für Wohnen und Gewerbe regionalplanerisch abgestimmt (Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LP1G vom 31.05.2012). Die Gemeinde Alpen geht davon aus, dass diese Abstimmung weiterhin Gültigkeit hat und nicht in Frage gestellt wird. 05.10.2015 erteilte FNP-Genehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 346 Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Dabei ist die Erhaltung und Konsolidierung der grundzentralen Funktion der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der ausdrückliches Ziel der Gemeindeentwicklungsplanung (Grundsatz 6.1-3). Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Festlegung von Alpen als Grundzentrum erfolgt mit Ziel 2-1 und der zugeordneten zeichnerischen Festlegungen sowie der Abb. 1 und Anhang 1. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 347 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde fokussiert sich dabei auf die Ortskerne. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Bestehende Siedlungsansätze sind dabei durch Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. rechtlich klargestellt (Ziel 6.1-4). Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 348 Schlagwort: 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Die Gemeindeentwicklung verfolgt hier das Leitbild "Ort der kurzen Wege" mit einer Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der umweltrechtlich unbedenklichen, aber kompakten Mischung von Wohnen, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Dienstleistungen und Gewerbe. Die ausreichende Durchgrünung der Ortslagen ist gewährleistet und wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. Hier wird u. a. auf das Konzept der Grünen Bänder und das Stadtumbaugebiet Alpen verwiesen. Die Siedlungsränder sind klar zum Freiraum abgegrenzt (Grundsatz 6.1-5). Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 349 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Seite 55 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Gemeinde ist darüber hinaus stets darum bemüht, die Innenentwicklung durch Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der eine adäquate Nachverdichtung zu unterstützen (Ziel 6.1-6). Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 350 Schlagwort: 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Hinsichtlich der Schaffung von städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Nutzung von Solarenergie bzw. anderen erneuerbaren Energien und dem Gedanken der Klimawandelanpassung (Grundsatz 6.1-7), wird auf den Gemeindeentwicklungsplan Alpen 2030 und das Klimaschutz- und anpassungskonzept der Gemeinde Alpen verwiesen. Konkretes Beispiel ist die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 73 "Alpen-Ost" im Zusammenhang mit der Teilnahme der Gemeinde Alpen am Landeswettbewerb KWK-Modellkommune 20122017. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 351 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Die Gemeinde Alpen verfügt allerdings über keine Konversions- oder Brachflächen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Insoweit greifen die Grundsatzforderungen nach 6.1-8 nicht. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 352 Schlagwort: 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Im Rahmen des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030 wurde bereits auf die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Notwendigkeit einer vorausschauenden Infrastrukturkostenbetrachtung hingewiesen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. (Grundsatz 6.1-9). Es bleibt allerdings abzuwarten, wie dieser Grundsatz im Rahmen Die Vorgabe eines landesweit einheitlichen Ansatzes ist der Regionalplanung umgesetzt werden wird. Zumindest werden an dieser Stelle nicht erforderlich und sinnvoll; sie würde Planungsempfehlungen des Landes erwartet, auf welcher methodischen Grundlage ggf. auch zu Mehrkosten führen, da verschiedenste die Folgekostenberechnung erfolgen soll. Instrumente bereits bekannt und eingeführt sind. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 353 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Ziel 6.1-10 regelt den Flächentausch von Siedlungs- und Freiflächen, der nach Auffassung der Gemeinde geübte Planungspraxis ist. Insoweit ergeben sich keine Bedenken. Beteiligter: Gemeinde Alpen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Seite 56 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ID: 354 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Ziel 6.1-11 gibt vor, die tägliche Siedlungsentwicklung im Land NRW bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Obgleich die Gemeinde Alpen das allgemeine Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung vorbehaltlos teilt und auch insbesondere das Instrument des Siedlungsflächenmonitorings unterstützt, ergeben sich trotzdem Bedenken gegen die hier vorliegende Zielformulierung. Zum einen stellt sich die Frage, ob sich der Siedlungsflächenverbrauch praktisch überhaupt auf ein Nettonullsummenspiel reduzieren lässt. Dabei wird es insbesondere im ländlichen Raum schwierig sein, geeignete Flächen zu finden, die im Wege des Flächentausches oder Rückbaus eingebracht werden können. Zudem fehlen dort im Regelfall entsprechende Brachflächen. Unklar bleibt auch, auf welchem grundlegenden Verteilungsmaßstab das 5-ha-Ziel bis zum Jahre 2020 kommunal ausdifferenziert werden soll (z. B. nach Gemeindefläche / Einwohnerzahl). Die Gemeinde erwartet hier eine methodisch nachvollziehbare Aussage des Landes. Unakzeptabel ist allerdings die Anrechnung betriebsgebundener Erweiterungsflächen auf den allgemeinen Gewerbeflächenbedarf der Kommunen mit der eventuellen Verpflichtung der Flächenrücknahme an anderer Stelle. Bei der Gewerbeflächenentwicklung ist darüber hinaus eine bedarfsgerechte kommunale Angebotsplanung erforderlich, um auf Ansiedlungswünsche adäquat reagieren zu können. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern gefolgt, als Satz 1 von Ziel 6.1-11 zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt werden. Weiterhin wird der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.111 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert. Außerdem wird in den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Bezüglich Wohnbauflächen wird zwar auf die dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten) berücksichtigt; außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs Seite 57 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Betriebsgebundene Erweiterungsflächen sind dann zur Hälfte anzurechnen, wenn ihre Inanspruchnahme in die Berechnung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen eingeflossen ist. Wenn ihre Inanspruchnahme dagegen nicht in die Bedarfsberechnung eingeflossen ist, müssen sie auch nicht angerechnet werden (gesonderte Gegenüberstellung Angebot (Bedarf) / Reserven). Was Brachflächen angeht, wird nochmals darauf hingewiesen, dass in den Regionen, die über keine Brachflächen (oder keine anderweitigen Innenentwicklungspotentiale) verfügen, bei entsprechendem Bedarf (selbstverständlich) Freiraum in Anspruch genommen werden kann. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 neu). Dies ist gerechtfertigt, da der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, und gewährleisten einen ausreichenden Seite 58 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Handlungsspielraum, gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 355 Schlagwort: 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche Das Ziel 6.2-1 (Fokussierung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis allgemeine Siedlungsbereiche) und die Grundsätze 6.2-2 (Ausrichtung auf Haltepunkte genommen. des SPNV) sowie 6.2-3 (Eigenentwicklung kleiner Ortsteile mit fehlender Infrastruktur) entsprechen der gemeindlichen Planungspraxis. Zielvorgabe ist dabei einerseits die städtebauliche Konsolidierung des Siedlungsschwerpunktes Alpen und andererseits die Entwicklung eines zweiten Siedlungsschwerpunktes Menzelen (Gemeindeentwicklungsplan Alpen 2030). Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 356 Schlagwort: 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche Ziel 6.2-4 (Regeln für die Erweiterung von Siedlungsbereichen) richtet sich primär an Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der die Regionalplanung. Obwohl die zeichnerischen Darstellungen lediglich nachrichtlich Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. übernommen wurden und gemäß den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 nur eine Vorstellung Die nachrichtliche Darstellung von Siedlungsbereichen von der aktuellen Siedlungsstruktur vermitteln sollen, die gemäß den Zielen und lässt Abweichungen vom übernommenen Stand der Grundsätzen weiterzuentwickeln ist, sollte unter Bezugnahme auf die Einlassungen Regionalplanung nicht zu. der Gemeinde zu Ziel 2-3 zumindest eine zeichnerische Darstellung der Ortslage Menzelen-West erfolgen, um entsprechende Ausweisungen im Regionalplan nicht Im Übrigen wird als Folgeänderung der Rückstufung des präjudizierend zu versperren. Ziels 6.2-1 zu einem Grundsatz entsprechend auch das bisherige Ziel 6.2-4 zu einem Grundsatz umgebildet. Ausnahmen von der Regel sind dann hier nicht mehr zu definieren; insofern können ggf. auch Besonderheiten im Gebiet der Gemeinde Alpen berücksichtigt werden. Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs, wird der (kürzer gefasste) Grundsatz als Abs. 2 zu Grundsatz 6.21neu angefügt. Seite 59 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 357 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Im Zusammenhang mit Grundsatz 6.2-5 (Rücknahme von Siedlungsbereichen) wird Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der auf die Ausführungen der Gemeinde zu Ziel 6.1-2 Bezug genommen. Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Seite 60 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 358 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die Ziele und Grundsätze werden unter Bezugnahme auf das laufende Verfahren zur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Neuaufstellung des FNP zur Kenntnis genommen. Ferner ist zur Kenntnis zu nehmen, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Ziel 6.3-1 schließt nicht aus, dass "sich aus dem dass die Landesplanung bei der Industrie- und Gewerbeflächenentwicklung endogenen Bedarf einer Gemeinde oder der Erweiterung grundsätzlich regionale Lösungen bevorzugt. Aus kommunaler Sicht besteht eines Betriebes auch lokale Lösungen ergeben können". gleichwohl aber auch ein Interesse an einer eigenen Flächenentwicklung zur Zum einen bezieht sich die Verpflichtung zur regionalen Sicherung der lokalen Wirtschaftskraft (Gewerbesteueraufkommen, Infrastrukturauslastung). Daher wird eine entsprechende Klarstellung des Ziels 6.3-1 Abstimmung wie aus der Zielformulierung selbst sowie angeregt. Es wird ferner davon ausgegangen das der Grundsatz 6.3-4 das Ziel 6.3-3 der Tatsache, dass die Festlegung Bestandteil des Kapitels im LEP ist, welches ergänzende Festlegungen für isolierte Gewerbe- und Industrieflächenstandorte ergänzen soll. Zu beachten ist für GIB enthält, nur auf die Neudarstellung von GIB. Die jedoch, dass die Städte- und Gemeinden bei systematischer Umsetzung dieses Ansiedlung von Gewerbe ist je nach umliegender Grundsatzes durch die Regionalplanungsbehörden im Extremfall auch zu einer interkommunalen Zusammenarbeit mit planwirtschaftlichen Zügen genötigt werden Nutzung aber auch in ASB möglich sowie im Rahmen der könnten. Dies dürfte dem Artikel 28 Abs. 2 GG (Planungshoheit der Gemeinden) Eigenentwicklung über Bauleitplanung in den nicht widersprechen. dargestellten Ortsteilen im Freiraum. Zum anderen beschreiben die Erläuterungen, wie sich die Kommunen in die Erarbeitung solcher regionaler Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte einbringen können. Das die Regionalplanung dabei den quantitativen Rahmen entsprechend der nun in den Erläuterungen zu 6.1-1 vorgegebenen Methode vorgibt, ist erforderlich, um landesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung und damit auch für die Neudarstellung von GIB zu schaffen. Über die Art der Methode (bei Wirtschaftsflächen monitoringsbasierte Trendfortschreibung) ist dabei sichergestellt, dass auf der einen Seite sowohl Bestandsentwicklung als auch Verlagerung als auch Neuansiedlung, auf der anderen Seite auch die jeweiligen kommunalen und regionalen Besonderheiten berücksichtigt werden können. Darüber hinaus werden die Gemeinden ausweislich der Erläuterungen explizit zur Mitarbeit an einem solchen Seite 61 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Konzept aufgefordert und können darüber die aus ihrer Sicht unterschiedlichen Rahmenbedingungen vorbringen. Zusätzlich ist die Regionalplanung aufgefordert, teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen bei der Erarbeitung des regionalen Konzeptes zu berücksichtigen sind. Grundsatz 6.3-4 konkretisiert § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ROG ("Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken."). Dass eine solche interkommunale Zusammenarbeit gerade bei GIB sinnvoll ist, hat zum einen mit den Schwierigkeiten zu tun, für GIB überhaupt noch Standorte in NRW zu finden sei es aufgrund dichter Besiedelung oder (in den eher dünn besiedelten Teilen des Landes) aufgrund der dort oft vorhandenen naturschutzrechtlich sensiblen Bereiche oder anderer Nutzungskonkurrenzen (Abgrabungen, Windkraft etc.). Auch das im Beteiligungsverfahren immer wieder vorgebrachte Argument, in den Kommunen seien zwar quantitativ ausreichend Flächen vorhanden, diese hätten aber eben nicht die erforderliche Qualität, spricht für eine interkommunale Nutzung der qualitätsvollen Standorte von GIB. Interkommunale Zusammenarbeit kann daher auch helfen, Lagevor und nachteile innerhalb einer Region auszugleichen. Nicht zuletzt wird die Verhältnismäßigkeit der Festlegung auch dadurch gewahrt, dass es sich hier "nur" um einen Grundsatz handelt, der zu berücksichtigen ist, nicht um eine Zielvorgabe. Seite 62 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 359 Schlagwort: 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 1979 ist seitens der Landesregierung erstmalig über einen konventionellen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Kraftwerkstandort in Alpen diskutiert worden. Diese Idee war von Beginn an umstritten. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Gleichwohl wurde 1984 gegen den erklärten Willen der Gemeinde eine entsprechende Bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf handelt 2. Änderung der LEP VI in Kraft gesetzt und war seit dem Ziel der Landesplanung. Im es sich nicht um zeichnerische Festlegungen mit der Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes wurde dann eine Konkretisierung des damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um Standortes im Bereich "Winnenthal" ins Auge gefasst und mit Genehmigung des GEP (nachrichtliche) Darstellungen ohne Bindungswirkung. im Jahre 1986 rechtswirksam. Der LEP-Entwurf ver-zichtet generell auf eine Die Gemeinde Alpen hat nachfolgend immer wieder versucht, auf eine Streichung des Angebotsplanung für Großkraftwerke auf der Ebene des betreffenden LEP-VI-Standortes hinzuwirken. Leider jedoch ohne Erfolg. Umso Landesentwicklungsplans. Die im LEP NRW von 1995 erfreulicher ist, dass die Landesregierung jetzt endlich von der entsprechenden noch gesicherten Standorte für die Energieerzeugung Darstellung absehen möchte. wurden daher nur dann weiterhin als Siedlungsraum Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich an dieser Stelle nun nicht auch die dargestellt, wenn sie bereits durch Kraftwerksbauten in Entwicklung eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebietes für die Anspruch genommen wurden oder über ein Kommunen Alpen, Sonsbeck und Xanten anbietet (siehe Kapitel 6.3). Zielrichtung Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche könnte dabei die Gründung eines Technologieparks für die Entwicklung regenerativer Nutzungen zugelassen worden waren. Dies trifft auf den Energien sein. Hierbei müssten allerdings sowohl die örtlichen Festsetzungen des noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die geltenden Landschaftsplanes als auch die angesprochenen Energieerzeugung B 1.2 Alpen (entspricht der von den bodendenkmalpflegerischen Aspekte berücksichtigt werden. Dennoch verbliebe eine Beteiligten als "Bereich Winnenthal" bezeichneten Restfläche von rund 33 ha mit verkehrstechnischer Anschlussoption an die L 460 Fläche) nicht zu. Er war und ist deshalb als Freiraum sowie einer fast vollständigen Außenerschließung. Eine erste Abstimmung mit den darzustellen. Nachbarkommunen, dem Kreis Wesel, der IHK Duisburg und der EAW am 14.10.2013 Der Regionalrat Düsseldorf als zuständiger Träger der sowie mit dem Regionalverband Ruhr am 26.11.2013 hat einen grundsätzlichen Regionalplanung hat auf der Basis des jeweils geltenden Interessengleichklang ergeben. Landesentwicklungsplans zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an dem noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 1.2 Alpen in Frage kommt. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Autoren der Stellungnahme mit ihrem Anliegen in das Seite 63 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen Regionalplans Düsseldorf eingebracht haben. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 360 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Die Ziele und Grundsätze sind vorab bereits im einem sachlichen Teilplan geregelt worden. Die Regelungen sind seit dem 13.06.2013 rechtskräftig. Die Gemeinde geht davon aus, dass sich vor dem Hintergrund der verbindlichen Vorgaben der vorliegenden kommunalen Einzelhandelskonzepte keine wesentlichen Veränderungen der örtlichen Planungspraxis (besonders für die Sicherung der Nahversorgung) ergeben werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die landesplanerische Stellungnahme zur Neuaufstellung des FNP vom 31.05.2012 verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 361 Schlagwort: 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Im Rahmen der Flächennutzungsplanung wird eine Weiterentwicklung des Freizeitsees Menzelen vorbereitet. Sie entspricht nach Auffassung der Gemeinde der Ausnahmeregel nach Ziel 6.6-2. Es ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die Neuaufstellung des FNP und die vorliegende landesplanerische Stellungnahme vom 31.05.2012 zu verweisen. Eine Anbindung des Bereiches an den ÖPNV ist denkbar. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 362 Schlagwort: 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz Die Ausführungen richten sich primär an die Regionalplanungsebene. Der LEPEntwurf stellt für den räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen dabei v. a. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Es handelt sich um eine allgemeine Anmerkung zur örtlichen Planungspraxis, für die sich seit Inkrafttreten des Teilplan Einzelhandels nichts verändert hat. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert. Der LEP NRW legt als landesweiter Plan maßstabsbedingt und aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie allgemeine Ziele und Grundsätze fest und kann dementsprechend fachliche oder teilräumliche Detailfragen nicht vertiefend behandeln oder zum Gegenstand von Festlegungen machen. Insoweit kann im Rahmen des LEP NRW nicht auf die Vielzahl unterschiedlicher regionaler und lokaler Initiativen und Planungen im Land NRW eingegangen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Seite 64 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Agrarbereiche dar. Zusätzlich wird der Bereich der ehemaligen Auskiesungsseen in Menzelen-Ost ausgewiesen. Eine gesonderte zeichnerische Darstellung von Wald bzw. Waldgebieten erfolgt auf der Ebene des LEP (vermutlich maßstabsbedingt) nicht. Soweit örtlich zutreffend, besteht gleichwohl eine große Übereinstimmung der Ziele und Grundsätze mit den grundsätzlichen Vorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Neuaufstellung des FNP und die vorliegende landesplanerische Stellungnahme vom 31.05.2012 hinzuweisen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 363 Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft Im räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen hat offensichtlich (lediglich) der bereits als Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Naturschutzgebiet ausgewiesene Bereich Grenzdyck (Veen) eine Relevanz für das Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert landesweite Biotopverbundsystem. Die weitere Sicherstellung landschaftsökologischer Raumfunktionen wird dem Regionalplan als Landschaftsrahmenplan sowie der bereits abgestimmten Landschaftsplanung des Kreises Wesel überlassen. Hiergegen ergeben sich aus kommunaler Sicht keine Bedenken. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 364 Schlagwort: 7.3 Wald und Forstwirtschaft Das allgemein formulierte Plankonzept des LEP-Entwurf soll im Rahmen der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Regionalplanung auch zeichnerisch weiter ausdifferenziert werden. Es entspricht Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. jedoch den entsprechenden Leitbild- und Zielvorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030. Im landesweiten Vergleich gilt die Gemeinde Alpen dabei als waldarm. Von daher ist einerseits eine (auch klimatisch gesehen standortgerechte) Waldvermehrung an geeigneter Stelle sinnvoll. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 365 Schlagwort: 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Die Grundsätze 7.4-1 und 7.4-2 formulieren bekannte Vorgaben für eine nachhaltige Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Gewässernutzung. Sie sind gängige Planungspraxis und bilden insoweit bereits die Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Arbeitsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörden. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 366 Schlagwort: 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Der LEP-Entwurf weist jedoch weite Teile des Gemeindegebietes als Bereiche für den Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 65 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Grundwasser- und Gewässerschutz aus (Ziel 7.4-3). Betroffen hiervon sind Unterschiedliche Anmerkungen im Beteiligungsverfahren insbesondere die Ortschaft Menzelen-Ost (Wasserschutzgebiet Gindericher Feld) zur Abgrenzung der Gebiete für den Schutz des Wassers sowie westliche Außenbereichslagen der Gemarkungen Bönninghardt und Veen. Hier im LEP wurden zum Anlass genommen, die ist mit weiteren wasserrechtlichen Aktivitäten (u. a. Ausweisungen im Rahmen des zeichnerische Darstellung dieser Gebiete im LEP zu Regionalplanes und/oder Festsetzung von Wasserschutzgebieten mit entsprechenden überprüfen und ihr aktuelle Informationen der Raumnutzungsrestriktionen) zu rechnen. Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes NRW zugrunde Die Gemeinde Alpen unterstützt überzeugende Konzepte und Maßnahmen des zu legen. Die Abgrenzung der Gebiete zum Schutz des präventiven Trinkwasserschutzes. Gleichwohl wird seit Jahrzehnten um die Wassers als Vorranggebiete der Raumordnung folgt den Sinnhaftigkeit der örtlichen Darstellungen gestritten. Abgrenzungen der festgesetzten und geplanten WasserDie im Rahmen der vorliegenden Entwurfsunterlagen dargestellte Argumentation, die und Heilquellenschutzgebiete im Land NRW mit dem im Kern auf eine langfristige Versorgungssicherheit abhebt, wird dabei nach hiesiger Erfassungsstand, der im zentralen Kataster der Kenntnis durch keine aktuelle Bedarfsanalyse unterlegt. Diese Aufgabe wird auf die Wasserwirtschaftsverwaltung aktuell dokumentiert ist. Die Ebene der Regionalplanung verlagert. Insofern erscheint die von der Landesregierung Abgrenzungen orientieren sich an der äußeren verfolgte Schutzstrategie nebulös. Es ist völlig unklar, ob in den betreffenden Abgrenzung der Schutzzonen III B oder vergleichbarer, Teilräumen künftig überhaupt tatsächlich einmal Trinkwasser gefördert werden wird. anders bezeichneter Schutzzonen. Weiterhin werden die In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass im Jahre 1997 eine Einzugsgebiete der geplanten Talsperrenstandorte (vgl. Umstellung des Wasserrechtes für das kommunale Wasserwerk Xanten-Wardt Ziel 7.4-4) als Gebiete für den Schutz des Wassers stattgefunden hat und seinerzeit die Erteilung entsprechender wasserrechtlicher zeichnerisch festlegt. Erlaubnisse für einen Standort im Bereich Eppinghoven durch die Bezirksregierung Düsseldorf u. a. aufgrund fehlender Bedarfsnachweise zurückgewiesen wurde. Maßstabsbedingt unterliegen die zeichnerischen Trotzdem ist dann im Jahre 2007 im Bereich Gindericher Feld eine Wasserschutzzone Darstellungen des LEP einer Darstellungsschwelle von zugunsten des Wasserverbundes Niederrhein festgesetzt worden; jedoch findet auch 150 ha und lassen sich nicht präzise darstellen. Die hier auf absehbare Zeit keine Trinkwasserförderung statt. Gebiete für den Schutz des Wassers sind deshalb in den Damit sind damit Nutzungskonflikte praktisch vorprogrammiert. Dabei vertritt die Regionalplänen entsprechend der DVO zum LPlG Gemeinde die Rechtsauffassung, dass die mit Schutzgebietsausweisungen entsprechend ihrem Maßstab als Bereiche zum Schutz verbundenen Restriktionen ohne eine konkrete Wasserförderung unverhältnismäßig des Grundwassers und des Wassers zu konkretisieren sind. Hier wird von der Landesregierung ein kooperativer Planungsansatz erwartet, der und zu ergänzen. alle örtlichen Belange gleichrangig würdigt, eventuelle Nutzungskonkurrenzen frühzeitig aufgreift und die Konfliktlösung nicht auf nachgeordnete Planungsebenen Der LEP (sowie die Regionalpläne) treffen damit eine verlagert. Insbesondere fehlt eine Aussage über den Ausschluss von hydraulic nachhaltigen Flächenvorsorge; über die konkrete Fracturing (Fracking) in Wasserschutz- und -reservegebieten. Umsetzung dieser Gebiete ist letztlich in Verordnungsverfahren auf der Fachplanungsebene zu entscheiden. Dies betrifft sowohl Neuausweisungen als auch Aufhebungen einzelner Wasserschutz- und Seite 66 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Heilquellenschutzgebiete. Insoweit erfüllt der LEP nicht die Funktion eines permanent aktuell gehaltenen Katasters. Für den Fall, dass sich die Abgrenzungen einzelner Gebiete ändern, wird daher auch nicht von einem permanent synchronen Anpassungsbedarf des LEP ausgegangen. Den Anregungen auf Verzicht oder Ergänzung einzelner Gebiete für den Schutz des Wassers im LEP wird gefolgt, soweit die Anregungen den bei der Fachverwaltung des Landes vorliegenden Informationen entsprechen. Die Stellungnahme zum Aspekt des Frackings wird mit der Aufnahme des Zieles 10.3-4 "Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten" gefolgt. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 367 Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Der LEP-Entwurf legt im räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen keine Überschwemmungsbereiche fest. Anzumerken ist aber, dass sowohl der Schwarze Graben als auch die Alpsche Ley offenbar bereits im Rahmen der Umsetzung der EGRichtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet wurden. Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Düsseldorf am 30.08.2013 ein Offenlageverfahren eingeleitet, dass zurzeit von der Gemeinde Alpen kritisch begleitet wird. Die spätere Festsetzungskarte ist im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unterschiedliche Anmerkungen im Beteiligungsverfahren zur Abgrenzung der Überschwemmungsbereiche im LEP wurden zum Anlass genommen, die zeichnerische Darstellung der Überschwemmungsbereiche im LEP zu überprüfen und ihr aktuelle Informationen der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes NRW zugrunde zu legen. Die Abgrenzung der Überschwemmungsbereiche als Vorranggebiete der Raumordnung folgt nun der Abgrenzung der "Gebiete ohne technischen Hochwasserschutz" der Hochwassergefahrenkarten für das Land NRW; dabei ist für die zeichnerische Darstellung im LEP das Szenario HQ100 maßgeblich, welches die Ausdehnung und das Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer Seite 67 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Wahrscheinlichkeit (Ereignisse, die im statistischen Mittel alle 100 Jahre auftreten) beschreibt. Ergänzend wurden im Bereich des Rheins sechs Standorte, die Gegenstand eines wasserwirtschaftlichen Konzepts zur Deichrückverlegungen sind, mit in die zeichnerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche aufgenommen. Der LEP trifft hier zunächst die langfristige Standortsicherung; über ihre konkrete Umsetzung ist letztlich in fachlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Maßstabsbedingt sind im LEP nicht alle Überschwemmungsbereiche vollständig zeichnerisch darstellbar; in den Regionalplänen sind die Überschwemmungsbereiche entsprechend ihrem Maßstab zu konkretisieren (basierend auf den Hochwassergefahrenkarten mit dem Szenario HQ100). Dabei sind in Abstimmung mit der Wasserwirtschaft auch weitere geeignete rückgewinnbare Retentionsräume als Überschwemmungsbereiche zu sichern (vgl. Ziel 7.4-7). Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 368 Schlagwort: 7.5 Landwirtschaft Soweit inhaltlich betroffen werden die Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs geteilt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den Gemeindeentwicklungsplan Alpen 2030 verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 369 Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport Der LEP-Entwurf trifft keine zeichnerischen Festsetzungen. Die Ziele und Grundsätze richten sich primär an die Regionalplanung auf der Grundlage der Bundes- und Landesverkehrswegeplanung; sie wirken auf gemeindlicher Ebene damit nur indirekt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Festlegungen sind als Ziele der Raumordnung und Landesplanung von den in § 4 Abs. 1 ROG genannten Seite 68 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Adressaten (öffentliche Stellen mit raumwirksamen Planungen) zu beachten. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 370 Schlagwort: 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Hinsichtlich der möglichen Festsetzung einer erweiterten Lärmschutzzone für den Flughafen Niederrhein (Ziel 8.1-7) ist nach fernmündlicher Auskunft des zuständigen Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW vom 24.07.2013 aller Voraussicht nach nicht von einer rechtlichen Betroffenheit der Gemeinde Alpen auszugehen. Eine entsprechende Bestätigung des Landes wäre hilfreich. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 371 Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit In Bezug auf den ÖPNV (Ziel 8.1-12) wird auf die gültige Fortschreibung des Nahverkehrsplanes für den Kreis Wesel (Stand Januar 2012) verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Für Flughäfen, für die ein Bedarf zur Festlegung von Lärmschutzzonen (LSZ)besteht, sind Lärmschutzzonen gemäß Fluglärmschutzgesetz festgelegt. Gemäß Ziel 8.17 ist im der Regionalplanung im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen eine erweiterte Lärmschutzzone darzustellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der LEP enthält Ziele und Grundsätze zum Bereich Verkehr soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht. Darüberhinausgehende Festlegungen, Planungen und Konzepte sind Angelegenheit der Fachplanung. Insofern nimmt der LEP auch keinen Bezug auf konkrete Maßnahmen und Planung der Nahverkehrspläne. In den Nahverkehrsplänen werden die Maßnahmen umgesetzt, die zur Ausgestaltung des ÖPNV-Angebots gemäß den Zielen und Grundsätzen des LEP geeignet sind. Seite 69 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 372 Schlagwort: 8.2 Transport in Leitungen Die Ziele und Grundsätze richten sich an die Regionalplanung. Der LEP-Entwurf enthält hierzu keine zeichnerischen Darstellungen. Die im räumlichen Bereich der Gemeinde Alpen vorhandenen Transportleitungen und Kabel sind durch die vorbereitende Bauleitplanung gesichert. Erkenntnisse über eventuelle Anlagenergänzungen liegen derzeit nicht vor. Die Forderung einer Erdverlegung von Elektrokabeln, der Grundsatz der Leitungsbündelung und die Abstandsflächenregelungen sind zu begrüßen. 05.10.2015 Kap. 8.2, Grundsatz 8.2-1, Ziel 8.2-2, Ziel 8.2-3, Grundsatz 8.2-4 zum Grundsatz 8.2-1: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. zum Ziel 8.2-2: Die positiven Stellungnahmen zum Ziel 8.2-2 werden zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Aufgrund anderer Einwendungen wird das Ziel 8.2-2 umformuliert und in einen Grundsatz geändert. Gleichwohl bleibt die Lenkungsrichtung (mehr Erdverkabelung) erhalten. zum Ziel 8.2-3: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. zum Grundsatz 8.2-4: Die positive Stellungnahme zum Grundsatz 8.2-4 wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Seite 70 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 373 Schlagwort: 8.3 Entsorgung Die Ziele und Grundsätze richten sich an die Regionalplanung. Der LEP-Entwurf enthält hierzu keine zeichnerischen Darstellungen. Die Gemeinde Alpen ist nicht betroffen. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 374 Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung Die Grundsätze richten sich an die Regionalplanung. Der LEP-Entwurf enthält hierzu Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. keine zeichnerischen Darstellungen. Obwohl die Vorgaben aus kommunaler Sicht zu begrüßen sind, haben die grundlegenden Leitsätze des LEP jedoch besondere Bedeutung für die Gemeindeentwicklung. Hieraus wird systematisch im Zusammenhang mit dem Kapitel 9.2 eingegangen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 375 Schlagwort: 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe Im GEP'99 ist nördlich von Menzelen-Ost eine Fläche für Abgrabungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der (Kiesgewinnung) dargestellt; weitere Sondierungsgebiete sind 2008 im Rahmen der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. 51. Änderung des Regionalplanes vorgesehen worden. Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung des entsprechenden textlichen Zielsystems. Die konkrete Situation der Rohstoffgewinnung in der Durch den GEP'99 wurden damit der regionalplanerische Vorrangstatus und die Gemeinde Alpen kann hier nicht beurteilt werden. Die Konzentrationswirkung der bestandskräftigen Abgrabungsbereiche fixiert. Dabei Zuständigkeit für die Rohstoffsicherung liegt bei der konnte gemäß des aktuellen Rohstoffmonitorings vom August 2009 zunächst davon Regionalplanungsbehörde bzw. der ausgegangen werden, dass unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. theoretisch im Prinzip bis zum Jahre 2030 keine neuen Abgrabungsflächen erforderlich sein würden. Entsprechende Fortschreibungen des Regionalplanes sollten Die Abwägung zwischen den unterschiedlichen daher erst dann erfolgen. Da es sich bei den innerhalb des Gemeindegebietes Flächennutzungsansprüchen erfolgt auf den dem LEP vorgesehenen Suchräumen sämtlich um Neuansätze handelt, hätte sich insofern kein nachgelagerten Planungsebenen. Bei der Festlegung von akuter Handlungs- und Planungsbedarf ergeben. Dies könnte sich jedoch ändern: Abgrabungsbereichen im Regionalplan als · Die Gemeinde Alpen gehört zum Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (RVR). Dabei ist der RVR seit Oktober 2009 zuständige Regionalplanungsbehörde werden alle weiteren Belange in die Abwägung eingestellt und erarbeitet zurzeit in einem komplexen Beteiligungsverfahren die Neuaufstellung Seite 71 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 eines Regionalplanes für die Metropolregion. In diesem Zusammenhang verändert und entsprechend gewichtet. sich der Bezugsraum und mithin die zugrunde liegenden Bedarfszahlen für den Abbau von Kies und Sand. Die daraus resultierenden planungsrechtlichen Konsequenzen Im Regionalplan ist dem Abgrabungsplanzeichen eine sind derzeit noch unklar. Folgenutzung entsprechend dem Planzeichenverzeichnis · Ein örtlich tätiges Unternehmen hat in Gesprächen mit der Gemeinde Alpen auf (Anlage 3 zur LPlG DVO) zu unterlegen. Darüber hinaus einen mittelfristigen Betriebsflächenbedarf hingewiesen, der durch das Auslaufen sind interkommunale oder betriebsübergreifende bestehender Abgrabungsgenehmigungen entstehen wird. Das Unternehmen erarbeitet Konzepte möglich, die Folgenutzungen für zurzeit entsprechende Konzepte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Abgrabungsflächen enthalten und verschiedene regionalplanerische und städtebauliche Beurteilung der ausgewiesenen Nutzungsinteressen berücksichtigen, sofern eine Sondierungsbereiche sinnvoll. Die im Rahmen der 51. GEP-Änderung innerhalb des Einigung der beteiligten Akteure erreicht wird. Dabei ist Gemeindegebietes angesprochenen Flächen weisen dabei eine Gesamtgröße von die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes rund 185 ha auf. Damit würden rund 1/3 aller im Kreis Wesel geplanten anzustreben. Sondierungsbereiche in Alpen liegen. Die Gemeinde Alpen ist jedoch nicht bereit, diese Flächen vorbehaltlos für die Entwicklung neuer Abgrabungsbereiche zur Im LEP-Entwurf ist der Versorgungszeitraum für Verfügung zu stellen. Lockergesteinsrohstoffe im Vergleich zur bestehenden Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der räumlichen Tragfähigkeit und Regelung auf 20 Jahre verkürzt. Die Darstellung von Verteilungsgerechtigkeit, zumal sich die der 51. GEP-Änderung zugrunde liegenden Reservegebieten für eine langfristige Rohstoffversorgung Interessensbereiche der Kiesindustrie doch wohl eher zufällig in Alpen gebündelt ist weiterhin nicht ausgeschlossen. haben und theoretisch künftig weitere Ausweisungen möglich bleiben. Daher hatte die Gemeinde bereits im Rahmen ihrer ursprünglichen Einlassungen zur Neuaufstellung des GEP'99 zum Ausdruck gebracht, dass die gegenwärtige regionalplanerische Optionierung von Abgrabungsflächen durchaus nicht unkritisch gesehen wird, zumal durch das nachfolgende Regionalmonitoring deutlich wurde, dass eine ausreichende Versorgung mit Kies und Sand sehr langfristig gesichert ist. In diese Überlegungen ist auch der Aspekt einer möglichen Substitution von Kiesen und Sanden durch Recyclingbaustoffe und die effektivere Ausnutzung entsprechender Ressourcen im Braunkohlentagebau einzubeziehen. Auch sieht die Gemeinde in der generellen Verlagerung der Abgrabungsbereiche in das Rheinhinterland nach wie vor nicht den Königsweg, da in der Rheinaue teilweise qualitativ hochwertige Kiese und Sande lagern und oftmals ein umweltschonender Abtransport per Schiff erfolgen könnte. Dabei sei angemerkt, dass schon im aktuellen Arbeitsbericht Rohstoffsicherung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NW ausgeführt wird, dass es am Niederrhein zwischenzeitlich zu einer einseitigen räumlichen Überbelastung durch Abgrabungsflächen gekommen sei. Außerdem liege ein Großteil dieser Areale im Seite 72 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Kreis Wesel, der damit schon jetzt erhebliche landschaftsökologische und wasserwirtschaftliche Lasten trage. Die Gemeinde Alpen meldet daher zunächst grundsätzliche Zweifel an der Stimmigkeit des derzeit verfolgten regionalplanerischen Ansatzes an. Es besteht die Sorge, dass sich die Vorgehensweise zur regionalplanerischen Flächenermittlung allein auf der Grundlage betrieblicher Anmeldungen abwägungsverkürzend auswirkt und damit rechtsunsicher ist. Diese rechtliche Skepsis ist auch nach ersten gerichtlichen Überprüfungen des Regionalplanes noch nicht vollständig ausgeräumt. In diesem Zusammenhang anzumerken, dass in den letzten Jahren eine deutlich spürbare Tendenz zu beobachten ist, den ländlichen Raum v. a. als Verfügungsraum zu betrachten. Die außerhalb der Kernstädte gelegenen Kommunen haben dabei u. a. naturräumliche, landschaftsökologische und wasserwirtschaftliche Funktionen zu erfüllen, ohne dafür einen angemessenen Funktionsausgleich zu erhalten. Vorbehalte entstehen vielfach auch durch den Hochwasserschutz. Alpen ist zudem Erholungsbereich und Trinkwasserreservegebiet. Zusätzlich dazu wird die Gemeinde durch den Bergbau in Anspruch genommen und muss entsprechende wasserwirtschaftliche Folgewirkungen erdulden. Subsumiert betrachtet lasten auf der Gemeinde Alpen deutliche Flächenrestriktionen, ohne dass dafür auch nur ansatzweise Kompensation geleistet würde. Insgesamt wird dadurch die grundgesetzlich garantierte Planungshoheit der Gemeinde ausgehöhlt. Insoweit hatte sich die Gemeinde Alpen beispielsweise auch vehement gegen das Ansinnen eines Kiesunternehmens gestellt, das im Jahre 2009 aus rein betriebswirtschaftlichen Interessen heraus in der Ortslage Bönninghardt nördlich der L 491 eine Trockenabgrabung von 56 ha Größe ohne Regionalplandarstellung über das Bergrecht und auf dem Klagewege durchsetzen wollte. Das Verfahren endete schließlich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Zwar unterlag das Kiesunternehmen, doch diskreditiert der Vorgang nach Auffassung der Gemeinde einen ganzen Wirtschaftszweig. Es ist letztlich nicht akzeptabel, den ländlichen Raum nur eine Spielwiese für betriebswirtschaftliche Überlegungen zu betrachten. Es kann - anders formuliert -nicht Aufgabe der Gemeinde sein, eine rein ökonomisch motivierte Abbauplanungen zu unterstützen, zumal nicht ersichtlich ist, dass durch entsprechende Vorhaben vor Ort überhaupt in einem nennenswerten Umfang Arbeitsplätze geschaffen werden können. Im Regelfall würde es wohl eher zu einer Verlagerung der Beschäftigten aus auslaufenden Abbaufeldern kommen. Es Seite 73 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 kann auch nicht Ziel nachhaltiger Wirtschaftsförderung sein, sich über ein verträgliches Maß hinaus für eine überregionale Ressourcensicherung in Anspruch nehmen zu lassen. Aus gemeindlicher Sicht wird deshalb erwartet, dass sich die Landes- und Regionalplanung für die kommunalen Planungsbelange stark macht, denn letztlich würde die Umsetzung des zurzeit propagierten Konzepts zu einer irreversiblen Veränderung der niederrheinischen Kulturlandschaft führen. Von daher muss die Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit des vorliegenden Flächenkonzeptes aufgrund der zu erwartenden negativen Folgewirkungen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Wasserwirtschaft intensiv untersucht werden. Es müssen dabei Folgenutzungskonzepte gefunden werden, die einen deutlichen Mehrwert für die Gemeindeentwicklung bedeuten. Hinzu kommt, dass die Gemeinde bisher immer vertreten hat, dass die planfestgestellte Nassabgrabung im Ortsteil Menzelen-Ost bereits einen erheblichen raumwirksamen Eingriff darstellt. Bei der Neuaufstellung des FNP im Jahre 2001 wurde deshalb die allgemeine Feststellung getroffen, dass eine Neuaufschließung großflächiger Abgrabungsbereiche an anderer Stelle innerhalb des Gemeindegebietes nicht dazu führen darf, die bestehende landschaftsökologische und infrastrukturelle Tragfähigkeit des Teilraumes zu überschreiten. Insofern wurde folgerichtig aktuell auch nur die rechtlich abgesicherte Abgrabungsfläche in Menzelen-Ost dargestellt. Die Gemeinde ging in diesem Zusammenhang zunächst von einer Ausschlusswirkung für weitere Abgrabungsvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus. Diese Grundhaltung wurde jedoch bedauerlicher Weise durch die im Jahre 2004 eingeführte Neuregelung des § 38 BauGB, die die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei planfeststellungspflichtigen Abgrabungsvorhaben stark eingeschränkt hat, nachhaltig entkräftet. Gleichwohl wird die Gemeinde aber auch in Zukunft prinzipiell alle Abgrabungsvorhaben ablehnen, die keinen messbaren gesellschaftlichen Mehrwert aufweisen. Vom Grundsatz her spricht sich die Gemeinde Alpen darüber hinaus dafür aus, die gemäß den Vorgaben des LEP erforderliche regionalplanerische Sicherung der Rohstoffgewinnung bei Lockergesteinen (Ziel 9.2-2 i. V. m. Ziel 9.2-5) durch die Ausweisung von Reservegebieten auf ein angemessenes Maß von 15 Jahren zu verkürzen. Dabei ist insbesondere auf eine adäquate Folgenutzung und ein qualitativ hochwertiges Rekultivierungskonzept zu achten. Seite 74 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 376 Schlagwort: 9.3 Energetische Rohstoffe Die Ziele haben keine Relevanz für die Gemeindeentwicklung. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 377 Schlagwort: 10.1 Energiestruktur Die Grundsätze richten sich allgemein an die Regional- und Bauleitplanung. Der LEPEntwurf enthält hierzu keine zeichnerischen Darstellungen. Es ergeben sich keine Bedenken. Verwiesen wird auf die Zielvorgaben des Gemeindeentwicklungsplanes Alpen 2030, das kommunale Klimaschutz-und -anpassungskonzeptes sowie die Teilnahme am Landeswettbewerb KWK-Modellkommune 2012-2017 (Nahwärmekonzept Alpen-Ost). Ziel ist eine virtuelle Energieautarkie der Gemeinde. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 378 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Der LEP-Entwurf enthält keine entsprechenden zeichnerischen Darstellungen. Die entsprechenden Vorgaben richten sich zwar primär auf die Regionalplanung, haben aber mittelbare Bedeutung für die Bauleitplanung. Dies gilt insbesondere für die Mindestgrößenangaben in Ziel 10.2-2, die offenbar mit der kommunal nicht abgestimmten Potenzialstudie Erneuerbaren Energien NRW (2012) korrespondieren und daher abgelehnt werden: Nach aktueller kommunaler Beschlusslage erfolgt eine konkrete Überprüfung der zurzeit innerhalb des Gemeindegebietes möglichen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie erst im Rahmen eines späteren FNP-Änderungsverfahrens. Eine Erarbeitung im Rahmen des laufenden Neuaufstellungsverfahrens hätte u. a. aufgrund der Erforderlichkeit detaillierter artenschutzrechtlicher Untersuchungen zu einem inakzeptablen Zeitverlust geführt. Überdies sind noch einige Rechtsfragen zu klären. Der aktuelle FNP-Entwurf übernimmt daher zunächst nur die bisherigen Standortausweisungen des FNP 2001. Die in diesem Zusammenhang erarbeitete Expertise zeigt zwar eine theoretische Gesamtpotenzialfläche von 105,5 ha auf Viele Flächen dürften sich jedoch bereits nach überschlägiger Betrachtung aufgrund regionalplanerischer, landschaftsökologischer, städtebaulicher und freizeitorientierter Kriterien nicht als Konzentrationszone eignen. Dabei ist zudem für die Errichtung von Anlagen >100 m aus immissionsschutzrechtlichen Gründen im Prinzip kein Raum. Insoweit dürfte sich 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung Seite 75 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans auch ein Anlagenrepowering in Alpen nur äußerst schwierig gestalten lassen. Vor dem Hintergrund der gemeindlichen Erfahrungswerte ergeben sich insoweit einerseits erhebliche Bedenken gegen die pauschalen Größenvorgaben des LEP. Andererseits kann der Grundsatz 10.2-3 in der vorliegenden Form nicht erfüllt werden. Angeregt wird in diesem Zusammenhang folgende Formulierung: ... Kommunale Planungsträger sollen - soweit als möglich -die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können... 05.10.2015 der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 379 Schlagwort: 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung Zu Ziel 10.2-4 (Vermeidung der Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie) wird auf das vorliegende Solardachkataster sowie die Neuaufstellung des FNP und die vorliegende Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LP1G vom 31.05.2012 verwiesen. Im Rahmen des Offenlageentwurfs wird eine Fläche für die Entwicklung einer Freiflächenfotovoltaikanlage entlang der B 58 nördlich der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Bezüglich des geschilderten konkreten Einzelfalles wird auf die zuständige Regionalplanungsbehörde verwiesen. Seite 76 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Schienenstrecke Duisburg – Xanten ausgewiesen. Die Gemeinde Alpen geht davon aus, dass diese Abstimmung weiterhin Gültigkeit hat und nicht in Frage gestellt wird. Die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ist geplant. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 380 Schlagwort: 10.3 Kraftwerksstandorte Der ursprünglich im LEP VI festgelegte Kraftwerkstandort Winnenthal ist erfreulicher Weise gestrichen worden. Denkbar ist hier jedoch die Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebiets (siehe Anmerkungen zu Kapitel 6.4). Hier wird um wohlwollende Prüfung gebeten. Beteiligter: Gemeinde Alpen ID: 381 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Hinsichtlich etwaiger Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen (Ziel 7.3-3) wird andererseits auf die abwägungsrelevanten Ausschlusskriterien des Windkrafterlasses des Landes NRW vom 11.07.2011 verwiesen. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung stellt mögliche Standorte im Wald nicht frei von der Berücksichtigung anderer abwägungsrelevanter Ausschlusskriterien. Seite 77 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Altenbeken Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Altenbeken ID: 10522 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Die Gemeinde Altenbeken schließt sich inhaltlich vollumfänglich der ihnen bereits vorliegenden "Detmolder Erklärung" an, die diesem Schreiben zusätzlich als Anlage beigefügt ist. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Auf die "Detmolder Erklärung" wird inhaltlich unter der Stellungnahme des Regionalrates Detmold näher eingegangen. Beteiligter: Gemeinde Altenbeken ID: 10523 Schlagwort: 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Ziel 7.2-2: "Gebiete für den Schutz der Natur": Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Mit dem bevorstehenden Abzug des britischen Militärs und einer deutlichen Anregung wird durch Änderung des Ziels 7.2-2 und der Reduzierung der Bundeswehr besteht die reale Chance, in absehbarer Zeit für das Erläuterungen zu diesem Ziel Rechnung getragen. Gebiet des Truppenübungsplatzes Senne durch die Ausweisung eines Nationalparks OWL Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen, und gleichzeitig den Wünschen Den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen von über 80% der Bevölkerung unseres Landes (Emnid-Umfrage von 2012) zu Anregungen, planerische Aussagen und Festlegungen zu entsprechen. Aus Sicht der Gemeinde Altenbeken sollte daher das Ziel 7.2-2: "Gebiete Nationalparken zu treffen, wird dadurch gefolgt, dass das für den Schutz der Natur" um folgenden Satz erweitert werden: "In Zusammenhang mit Ziel 7.2-2 entsprechend ergänzt wird. Dazu wird der Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne oder in festgelegt, dass der Nationalpark Eifel bzw. das Vereinbarkeit mit dieser wird in Ostwestfalen-Lippe mit der Senne als Kerngebiet der entsprechend im LEP dargestellte Gebiet zum Schutz der Schutzstatus eines Nationalparks angestrebt." Natur in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln ist. Entsprechend wird für das Gebiet zum Schutz der Natur, welches den Truppenübungsplatz Senne abdeckt, festgelegt, dass es durch Festlegungen des Seite 78 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Regionalplans in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten ist, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Beteiligter: Gemeinde Altenbeken ID: 10524 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Ziel 7.3-3 Waldinanspruchnahme: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1 zusammengefasst. Der Schutz des Waldes vor einer übermäßigen Inanspruchnahme findet sich bereits im LEP 95 (Abschnitt B.III Ziele 3.21 und 3.22), wie auch im vorliegenden LEPEntwurf. Danach kommt eine Waldinanspruchnahme nur in Betracht, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisiert sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Der LEP-Entwurf An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von verlangt nunmehr einen Bedarfsnachweis für die angestrebten Nutzungen. Windenergieanlagen wird festgehalten. Die Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Die begrüßenswerte, auf Schutz und Erhalt des Waldes angelegte, Konzeption erfährt Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete in Ziel 7.3-3 Abs. 2 jedoch eine Durchbrechung, wenn dort vor dem Hintergrund der forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien die Errichtung von Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen für möglich erklärt wird, dies durch den LEP raumordnerisch unter der sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Anregung auf Rücknahme der Öffnung des Eine Ausweitung der Windenergienutzung auf Waldbereiche wird von uns grundsätzlich abgelehnt. Das gilt insbesondere für das Eggegebirge, wo sich aus Sicht Waldes für die Windenergienutzung wird insoweit nicht gefolgt. des LEP-Entwurfs potentiell geeignete, ausgedehnte Nadelholzbestände befinden. Das Eggegebirge ist Bestandteil des Naturparks Teutoburger Wald und besitzt ein ausgedehntes Wanderwegenetz mit überregionaler Erholungsfunktion. Es ist auf dem Der Anregung, auf die Begriffe "wesentliche besten Weg, eine Wanderdestination von nationaler Bedeutung und zum Hotspot von Waldfunktionen" und "erhebliche Beeinträchtigung" in den Qualitätswegen des Deutschen Wanderverbandes zu werden. Besonders attraktiv ist Erläuterungen näher einzugehen, wird gefolgt. dabei der Abwechslungsreichtum dieser Region mit Offenlandschaften, spektakulären Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Waldes voraussetzt, dass Fernsichten, Mischwäldern, Buchenwäldern und Nadelholzbeständen. Seite 79 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Qualitätsmerkmale des deutschen Wanderverbandes sind auch Naturbelassenheit und der Wirkbereich einer geplanten Windenergieanlage oder natürliche Stille. Windparks sind damit nicht vereinbar! eines Windparkes eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise begründet sein, bei einer sehr hohen Nutzung von Waldbereichen für ERholung und Freizeit oder bei einer besonderen Erschließung der betroffenen Waldbereiche. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu bewerten. Entsprechend sind auch andere Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt. Beteiligter: Gemeinde Altenbeken ID: 10526 Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung Folgende · Fracking: Die Gemeinde Altenbeken unterstützt die Landesregierung bei Ihrem Vorgehen in Bezug auf die Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten (Fracking), solange keine Genehmigungen für Probebohrungen und Frackingmaßnahmen zuzulassen, bis nicht zweifelsfrei geklärt ist, dass nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit und sonstigen Umwelt nicht zu besorgen sind. Die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt sind wissenschaftlich noch nicht hinreichend geklärt. Trinkwasser und Gesundheit haben für uns absoluten Vorrang. Den Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der FrackingTechnologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten lehnen wir ab. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und mit der Aufnahme des Zieles 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten gefolgt. "Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen. Themen werden im LEP-Entwurf bislang nicht aufgegriffen und sollten aus Sicht der Gemeinde Altenbeken aufgenommen werden: Beteiligter: Gemeinde Altenbeken Seite 80 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 10527 Schlagwort: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Folgende Themen werden im LEP-Entwurf bislang nicht aufgegriffen und sollten aus Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Sicht der Gemeinde Altenbeken aufgenommen werden: Biomasseanlagen: Ein landesplanerischer Reglungsbedarf wird im Bereich Biomasseanlagen sind durchaus raumrelevant und haben starke Auswirkungen auf die der Biomassenutzung nicht gesehen. Auch entzieht sich Landschaft, wenn übermäßiger Maisanbau für die "Fütterung" der Anlagen betrieben die Pflanzenauswahl für den Anbau auf wird. Eine Begrenzung von hauptsächlich mit Mais und anderen Pestizid- und landwirtschaftlichen Flächen der landes- und Flächenintensiven Pflanzen arbeitenden Biomasseanlagen halten wir für dringend regionalplanerischen Steuerung. erforderlich, um eine Ausweitung von Monokulturen und die Belastung der Umwelt zu begrenzen. Seite 81 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Altenberge Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Altenberge ID: 310 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Die Gemeinde Altenberge begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplanes. Der vorliegende LEP-Entwurf wird allerdings unter Verweis auf die vom Städte- und Gemeindebund NRW vorgetragenen Bedenken im Rahmen der umfassenden Bewertung der kommunalrelevanten Festlegungen des LEP NRW (StGB NRW, Bewertung des Entwurfs des LEP 2013 vom 16.10.2013) abgelehnt. Die Landesplanungsbehörde wird aufgefordert, den Entwurf unter Berücksichtigung der Grundsätze der Überörtlichkeit, der Überfachlichkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 82 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Anröchte Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9153 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Gemeinde Anröchte begrüßt grundsätzlich die Aufstellung des neuen Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird Landesentwicklungsplanes, um den veränderten Rahmenbedingungen des zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und demographischen Wandels, der Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und Bedenken werden im Zusammenhang den der Entwicklungen im Einzelhandel Rechnung zu tragen und die raumordnerischen entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen Ziele und Grundsätze entsprechend anzupassen. behandelt. Es ist allerdings festzustellen, dass die raumordnerischen Festlegungen des Entwurfes zum Siedlungsraum eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Gemeinde Anröchte erheblich erschwert und ihre Planungshoheit unangemessen einschränkt sowie die Einstufung des Flughafens Paderborn-Lippstadt als regional bedeutsamer Flughafen nicht sachgerecht ist. Der Rat der Gemeinde Anröchte fordert daher die Staatskanzlei auf, den Entwurf des Landesentwicklungsplanes zu überarbeiten und dabei die Stellungnahme der Gemeinde Anröchte zu Punkt 6 "Siedlungsraum" (s. nachfolgender Text), die Stellungnahme des Flughafens Paderborn-Lippstadt GmbH zur Rückstufung des Flughafens sowie die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes entsprechend zu berücksichtigen. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9156 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Korrespondierend zu den Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen Ausführungen zum strategischen Leitziel "Verringerung Feststellungen zum demographischen Wandel in der Einleitung (1.1 der Freirauminanspruchnahme" aufgrund der Rahmenbedingungen, S. 2 ff., siehe auch Ausführungen oben) verlagert sich der Schwerpunkt der Planung nach Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum "diesbezüglichen grundsätzlichen Position des StGB LEP '95 von Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen NRW" und auf die eigenen Ausführungen "zu den Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum nachfolgenden Festlegungen" wird auf die dortigen Rückbau von Siedlungen und Infrastruktur. Die zeichnerische Festlegung des Erwiderungen verwiesen. Siedlungsraums in der Karte ist eine nachrichtliche Darstellung aus den Was die landesweit einheitliche Methode zur Seite 83 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Regionalplänen (Stand: 01.01.2013).Was unter einer "flächensparenden" Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, wird in den nachfolgenden Festlegungen konkretisiert. Wegen der diesbezüglichen grundsätzlichen Position des StGB NRW wird auf die Ausführungen oben unter 1.2. zum strategischen Leitziel "Verringerung der Freirauminanspruchnahme" verwiesen, im Übrigen auf die Ausführungen zu den nachfolgenden Festlegungen. Was unter einer "bedarfsgerechten" Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermitteln (Seite 31 und 36). Hiermit ist wohl die von Herrn Prof. Vallée - in seinem im Auftrag der Landesplanungsbehörde erstellten Gutachten zur "Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" - vorgeschlagene Berechnungsmethode gemeint. Den zu ihrer Umsetzung vorgesehenen "Erlass zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung" hatte die Landesplanungsbehörde nach der von uns vorgetragenen Kritik zurückgezogen (siehe gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände mit der Westdeutschen Handwerkskammer und der IHK NRW vom 13.12.2012, Schnellbrief Nr. 187 vom 21.12.2012 sowie Schnellbrief Nr. 107 vom 14.06.2013). Von daher wird von Seiten der kommunalen Spitzenverbände erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt - zukünftig nur als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zu Anwendung kommt. Insoweit sind in den Erläuterungen weitere Ausführungen zur Methodik und insbesondere zur Berücksichtigung von Planungsspielräumen erforderlich. Das in diesem Zusammenhang ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring (Seite 31 und 36), mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sind die Anforderungen aus unserer Stellungnahme vom 05.06.2013 zum "Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings", den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, zu beachten (siehe auch Schnellbriefe Nr. 113 vom 20.06.2013 und 05.10.2015 Bedarfsberechnung angeht, so wird darauf hingewiesen, dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist. Erweiterungen von Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden, dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch genommen werden, welche für andere Raumfunktionen (beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss gerade in einem dicht besiedelten Land wie Nordrhein-Westfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten werden. Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu. Aus Sicht des Plangebers und offensichtlich auch verschiedener anderer Beteiligter ist eine "landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die Transparenz von Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden Siedlungsentwicklung zu erleichtern. In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird daher zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Seite 84 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nr. 170 vom 26.09.2013). 05.10.2015 Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Im Bereich der Wirtschaftsflächen wird dabei zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Darüber hinaus dient die landesweit einheitliche Methode dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B. 6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen (s. o.). Aus diesen Gründen heraus wird es auch abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden Seite 85 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich; eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar - und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Auch deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz/Orientierungswertverfahren nicht erforderlich. Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Seite 86 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9159 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Das Ziel 6.1-2 entspricht dem Ansatz einer Regelung im zurückgenommenen Entwurf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die des "Erlasses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung". Offensichtlich sollen Teile Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 davon nun über den LEP zur Geltung gebracht werden. Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist weiterhin entschieden zu widersprechen (s.o. Stellungnahme von 13.12.2012). Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunales Bodenmanagement und eine langfristige kommunalen Planungshoheit. Ebenso vermag die Absicht einer Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde qualitätsverbessernden Auflockerung insbesondere in Verdichtungsräumen sie nicht damit nach wie vor möglich. zu rechtfertigen. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Seite 87 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9167 Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Der Grundsatz 6.1-3 findet sich weniger klar formuliert bereits im LEP '95 (B.I., insbesondere Ziel 2.2). Dem Leitbild einer großräumig-dezentralen Siedlungsstruktur Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht Seite 88 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche auf regionaler und örtlicher geändert. Ebene ist zuzustimmen. Insbesondere die Aspekte der Tragfähigkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Landesteilen ist vor dem Hintergrund zurückgehender Bevölkerungszahlen Beachtung zu schenken. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9168 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Dem Ziel 6.1-4 ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem gegenüber ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Verkehrswegen häufig den eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In diesen Fällen muss eine weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide Siedlungsentwicklung möglich sein. Daher ist die raumordnerische Festlegung in Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den dieser Hinsicht als Grundsatz auszugestalten. Erläuterungen klarzustellen, dass: - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass gerade entgegenstehende topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB begründen können; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise Seite 89 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9170 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Eine wesentliche Festlegung trifft Ziel 6-1.6 mit dem Vorrang der Innenentwicklung vor Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. In ähnlicher Weise findet sich Anregung wird gefolgt. diese Rangfolge der Flächeninanspruchnahme auch schon im LEP NRW '95 (B.III. Ziel 1.23).Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Nach den Erläuterungen (Seite 33) soll vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden, wenn die Innenbereichsflächen aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommen. Genannt werden hier z.B. Flächen, die einen besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld, die Naherholung, das Stadtklima oder den Biotop- und Artenschutz haben. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z.B. für die Sanierung von Altlasten können gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen. Seite 90 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Schließlich müssen die Flächen für eine Entwicklung tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn aber die Konzentration von Siedlungsflächen im Innenbereich negative Auswirkungen auf das Stadtklima, die Stadtökologie oder die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Frei- und Erholungsflächen haben kann, dem gegenüber aber die Schaffung von Kaltluftschneisen aus Gründen der Klimafolgenanpassung notwendig sein kann, ist eine Festlegung als strikt zu beachtendes Ziel der Raumordnung kontraproduktiv. Daher ist eine Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung erforderlich. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9172 Schlagwort: 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Der Grundsatz 6.1-7 legt die besondere Beachtung von Energieeffizienz und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. klimagerechter Siedlungsentwicklung bei der Planung neuer und dem Umbau bzw. der Den Anregungen wird insofern gefolgt, als der Grundsatz Sanierung bestehender Siedlungsgebiete fest. Der Ansatz, durch eine klimagerechte so umformuliert wird, dass kein Widerspruch zu Planung die Folgen zunehmend durch den Klimawandel erwarteter Hitze- und Fachgesetzen besteht und im Übrigen in Einzelfällen Starkregenereignisse abzumildern, ist grundsätzlich zu begrüßen und entspricht mögliche Widersprüche (z. B. KWK und erneuerbare heutiger kommunaler Planungspraxis. Allerdings sind auch etwaige Folgekosten zu Energien im Fall von den so genannten beachten. "Nullenergiehäusern") dadurch aufgefangen werden, Der Energieeffizienz kommt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der insbesondere auch dass eine Begünstigung (und nicht mehr) eingefordert auf der kommunalen Ebene umzusetzenden sog. "Energiewende" eine besondere wird. Weitergehende Streichungen werden abgelehnt, Bedeutung zu. Eine energieeffiziente Bauweise wird heute von den Kommunen bereits weil der Grundsatz aus Sicht des Plangebers dann zu beachtet. Aus der Anforderung einer "energieeffizienten Bauweise" darf jedoch keine unbestimmt wird. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt landesplanerische Vorgabe abgeleitet werden, die über die Anforderungen des nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Energieeinspargesetzes, der Energieeinsparverordnung und des ErneuerbareEnergien-Wärme-Gesetzes hinausgeht. Notwendig sind viel mehr Fördermaßnahmen des Landes zur CO2-Gebäudesanierung. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9173 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Nach Grundsatz 6.1-8 sollen Brachflächen im Wege des Flächenrecycling neuen Nutzungen zugeführt werden. Dieser ökologisch vernünftige und volkswirtschaftlich sinnvolle Ansatz wird allerdings durch die Festlegung verschärft, dass Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur erfolgen sollen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Seite 91 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Erläuterungen schweigen über die Voraussetzungen einer mangelnden Eignung. Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf Sie gestehen lediglich zu, dass der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies vertretbar sein müsse. Die so formulierte Stringenz des Vorrangs der Nutzung von ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben Brachflächen droht allerdings die Herausforderungen solcher Nachfolgenutzungen zu des LEP umsetzende Regionalplan bei einer verkennen: Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht ausreichende Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten, keine oder geringere Besicherung solcher der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Grundstücke durch Banken aufgrund möglicher Altlasten, Sanierungshaftung des Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Nacheigentümers nach BBodSchG, Reserveflächenhaltung des Eigentümers. Damit Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende drohen Planungsspielräume der Gemeinden verloren zu gehen. Die genannten Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Nachteile können letztlich dazu führen, dass sich keine Nutzer für eine entsprechende Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu Fläche finden. In der Festlegung selbst sollte daher klargestellt werden, dass sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen bleiben. sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für Wie unter 6.1-1 ausgeführt, erarbeitet die Landesplanungsbehörde zurzeit Kriterien zur eine Siedlungsnutzung nicht geeignet ist, kann die Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings. Diese enthalten auch Regelungen Kommune dieses über eine entsprechende FNPzur Bestimmung und Erfassung von Brachflächen. Danach sollen ehemals genutzte Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass bauliche Flächen dann als Brache angesehen werden, die einer Wiedernutzung die Fläche nicht mehr als Reserve im zugeführt werden und daher auf den Bedarf angerechnet werden sollen, wenn sie Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. länger als zwei Jahre nicht genutzt werden. Erfasst werden sollen alle Flächen mit Das landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring einer Größe von mindestens 0,2 ha. Mit Stellungnahme vom 05.06.2013 hat die ist im Übrigen eingeführt. Der Rücklauf der ersten Runde Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Spitzenverbände diesen Kriterien widersprochen. war gerade im Hinblick auf die Kritik im Oftmals wird es nicht gelingen, in einem Zeitraum von zwei Jahren ein städteBeteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich bauliches Konzept für eine neue Nutzung abzustimmen und die Bauleitplanung haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. abzuschließen. Auch kann es nicht sein, dass ein Gebäude nur deshalb als Brache B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 angesehen wird, weil es über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht genutzt worden BauGB - erkannt. Der als Grundlage für dieses ist. Hinzu kommt, dass für die angestrebte Kleinteiligkeit der Flächenerhebung keine Siedlungsflächenmonitoring verwendete Kriterienkatalog Zuständigkeit der Regionalplanung und damit der Landesplanung gegeben ist. wurde in Zusammenarbeit mit den Schließlich ist beachten, dass hinsichtlich der Bewertung des Entwicklungspotentials Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einer Brachfläche widersprüchliche Auffassungen und Erkenntnisse seitens einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Eigentümer und Kommune vorliegen können. Dies kann nicht zu Lasten der Monitoringsysteme erarbeitet. Er wurde außerdem sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Planungshoheit der Kommune gehen. Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt Spitzenverbänden diskutiert. Die aus diesen Gesprächen werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Seite 92 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Wiedernutzung, z.B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte dieser Grundsatz um das Wort "vorrangig" ergänzt werden. Dies entspricht auch der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche, die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind. 05.10.2015 Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Dabei wurde der Zeitraum von 2 Jahren, ab dem ein Leerstand zu einer Brache wird, unter Berücksichtigung des geplanten Erhebungszeitraums des Monitorings selbst (mindestens alle 3 Jahre) beibehalten. Auch die Erhebungsschwelle für 0,2 ha wurde beibehalten, da die Reserven in der Größe von 0,2 bis 0,5 ha bereits ein erhebliches Potential darstellen - und bereits das ebenfalls nicht unerhebliche Potential der Baulücken nicht erfasst wird. Was etwaige widersprüchliche Auffassungen und Erkenntnisse seitens Eigentümer und Kommune bezüglich der Bewertung des Entwicklungspotentials einer Brachfläche angeht, so wird darauf hingewiesen, dass nur die Kommunen bei dem Siedlungsflächenmonitoring mitarbeiten. Da im Siedlungsflächenmonitoring wie oben beschrieben auch nur die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, erhoben werden, erscheinen die Kriterien vor diesem Hintergrund nach wie vor vertretbar. Im Übrigen ist nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse eine Evaluierung der ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die vorgeschlagene Ergänzung von "vorrangig" ist im Übrigen nicht erforderlich, das es sich hier um einen Grundsatz handelt, von dem in begründeten Einzelfällen eben auch abgewichen werden kann. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9174 Schlagwort: 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Der Grundsatz verfolgt den sinnvollen Ansatz, dass sich die Kommunen vor der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Inanspruchnahme von Flächen zu Siedlungszwecken über die anfallenden Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Seite 93 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans langfristigen Folgekosten Klarheit verschaffen und gegebenenfalls über Alternativen nachdenken. Diese Vorgehensweise wird bereits von zahlreichen Kommunen verfolgt und ist als raumordnerische Festlegung akzeptabel. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9175 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel 6.1-10 gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer - noch im Freiraum liegenden - Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i.d.R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind (s.o. Ausführungen zu 1.2). Schon bislang haben sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen. Eine entsprechende Fehlentwicklung beklagt die Landesplanungsbehörde nicht. Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten der Regionalpläne getauscht werden können. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Seite 94 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse fassen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Seite 95 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9176 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-11 wird zunächst die strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme (s.o. 1.2) wiederholt. Ergänzend zu unseren Ausführungen hierzu muss festgestellt werden, dass angesichts nicht abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der Wirtschaft und großräumiger Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung eine endgültige Abwägung eines zukünftigen Flächenbedarfs auf ein strikt zu beachtendes 5-ha-Ziel und Netto-O-Ziel, die für eine Zielfestlegung getroffen werden muss, nicht möglich ist. Darüber hinaus legt das Ziel strenge Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen Seite 96 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Lasten des Freiraums fest: Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen, ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven gemäß Ziel 6.1-2, kein Vorhandensein bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der geeigneter Flächen der Innenentwicklung im bisher festgelegten Siedlungsraum und erste Satz) werden ohne den dritten Spiegelstrich keine Möglichkeit des Flächentauschs. Diese Anforderungen gehen deutlich über die (Innenentwicklung) sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, Voraussetzungen im bisher geltenden LEP NRW '95 (B.III. Ziel 1.23) hinaus. allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form Sie schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Rücknahme von Bauflächen). Die Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden 6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise auch ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu einer rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und städtebaulichen Entwicklungsblockade führen! Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Dass diese Restriktionen nicht durchzuhalten sind, erkennen selbst der Plangeber, wenn er für den Fall der Betriebserweiterung ausdrücklich von der Einhaltung dieser Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Voraussetzungen absieht. Nichts anderes gilt aber für die bedarfsorientierte städtebauliche Arrondierung eines Ortsteils, die auch möglich bleiben muss, wenn in Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der einem anderen Ortsteil der Gemeinde noch nicht alle Siedlungsflächen vollständig Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. entwickelt sind. Sich ständig ändernde Rahmenbedingungen erfordern für die Neuausweisung von Flächen einen Abwägungsprozess und keine Zielvorgabe, die für Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben die nächsten 15 bis 20 Jahre strikt zu beachten ist. Diese Abwägung kann aber nur auf für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den der örtlichen Ebene der kommunalen Bauleitplanung vollzogen werden. einzelnen Gemeinden geben wird. Wegen der in den Erläuterungen (S. 36) angekündigten landeseinheitlichen Methode Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das zur Ermittlung des Bedarfs an Allgemeinen Siedlungsbereichen und das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen. (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring Seite 97 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser Berechnung zugrundezulegende Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Weitergehende Änderungen werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Seite 98 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen Ausführungen zu 6.1-1 wird auf die dortige Erwiderung verwiesen. Seite 99 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9177 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Nach Ziel 6.2-1 soll die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf Allgemeine Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot genommen. an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser planerische Ziel 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastruktur- Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird und Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Gemeinde ist aber grundsätzlich festgehalten. regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden festzulegen. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9178 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen der Grundsatz 6.2-3. Sein Ziel ist die Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um Entwurfs aufgegriffen. eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu gewährleisten. Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern überschreiten LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der und daher im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Maßnahmen Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich bleiben sollen, Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern strikt auf ihre Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden. Sie inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen werden zudem nicht nur für sich betrachtet, sondern auch mit den anderen im im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. in der Summe sollen sie erheblich Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Seite 100 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Siedlungsbereiche zurückbleiben. Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Mit diesem Konzept schießt die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und hemmt die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Das zu begrüßende Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den flexibilität. Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Der Plangeber räumt selbst ein, dass sein Konzept in bestimmten Fällen zu restriktiv Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen ist, wenn er die Ausweisung einzelner Außenbereichsflächen als neue Bauflächen in der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden zulassen will, in denen Ortsteile mit einer einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern Versorgungsfunktionen für übernehmen können. andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen (siehe Erläuterungen S. 39). Der Text des Grundsatzes selbst gibt diese Möglichkeit nicht, sie erschließt sich nur aus dem Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert, Erläuterungstext. Unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen denkbar sein sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall sollen, wird auch nicht näher ausgeführt. Der Hinweis auf Flächengemeinden in der überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie Eifel oder im Sauerland hilft wenig. Es ist daher erforderlich, dass die z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere Planungsflexibilität insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung aufgenommen insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen. werden. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen Seite 101 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Seite 102 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9179 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Einer Vorgabe der Regionalplanungsbehörde im Rahmen von Änderungs- oder Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten Aufstellungsverfahren von Regional- oder Flächennutzungsplänen, nicht benötigte Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen, wird unter Hinweis kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. auf die Ausführungen zur Kommunalen Planungshoheit bei Ziel 6.1-2 widersprochen. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 Dies gilt erst recht für die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen vom Grundsatz angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne 6.2-5, wonach nicht realisierte Bebauungspläne darauf hin zu überprüfen sind, ob sie wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der zurückgenommen werden können, ohne Entschädigungspflichten auszulösen. Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Seite 103 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9182 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Dem Ziel 6.3-3, wonach neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der (GIB) unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. ist grundsätzlich zuzustimmen. Vor dem Hintergrund der Seveso-II-Richtlinie und der Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist der Ausnahmetatbestand allerdings beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG um den Umgebungsschutz für benachbarte Wohnnutzungen zu erweitern. Wenn ein und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der emittierender Gewerbe- oder Industriebetrieb durch die Ausweisung eines GIB in der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der Nachbarschaft einer bestehenden Wohnsiedlung angesiedelt würde und dadurch Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in Belästigungen oder Gefährdungen für die Wohnnutzung entstehen, kann diese Flächenausweisung nicht erfolgen. Auch in diesen Fällen muss eine spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Freirauminanspruchnahme möglich sein. Es handelt sich hierbei um das Spiegelbild Dabei gleicht die Regionalplanung die des im Grundsatz 6.3-2 festgelegten Umgebungsschutzes für emittierende Betriebe. ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch eine entsprechende Staffelung der Baugebietsausweisungen gelöst. Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung weder zu erschweren noch unmöglich zu machen. Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des Seite 104 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Immissionsschutzes – wie vorgeschlagen - würde den mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9184 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Die Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-10 entsprechen den Festlegungen des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landesentwicklungsplans NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der bereits von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen worden ist und nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Er wird in den vorliegenden LEP-Entwurf integriert. Beabsichtigt ist eine kompakte Siedlungsstruktur mit guter Erreichbarkeit von Standorten des großflächigen Einzelhandels für die gesamte Bevölkerung, die Vermeidung von Verkehr und den damit verbunden Emissionen sowie einer reduzierten Inanspruchnahme von Freiraum. Dieser Ansatz ist aus Sicht der Gemeinden zu begrüßen, da er einem Aussterben der Innenstädte durch großflächigen Einzelhandel "auf der grünen Wiese" entgegenwirkt. Infolge des Beteiligungsverfahrens, das vom 04.06. bis zum 04.10.2012 für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel durchgeführt worden ist, wurden die Festlegungen des Entwurfs in einigen Punkten geändert. Dabei sind zahlreiche Hinweise und Forderungen aus unserer Stellungnahme im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 04.10.2012 in die überarbeitete Fassung aufgenommen worden. Die vorgenommenen Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahme klarer als bisher geschehen herauszustellen und sind daher weitestgehend zu begrüßen. Beteiligter: Gemeinde Anröchte ID: 9188 Schlagwort: 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Seite 105 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Allerdings ist unsere Anregung zur Ausnahmeregelung der Zielbestimmung 6.5-2, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der wonach Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig sind, nicht aufgegriffen worden. Daher soll an dieser Stelle noch einmal die Gelegenheit genutzt Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 des Ziels 6.5 wird es werden, auf eine Änderung dieser Ausnahmeregelung hinzuwirken. im Sinne der Stellungnahme der Stadt Anröchte, In Satz 3 des Ziels 6.5-2 werden die Ausnahmevoraussetzungen für eine Darstellung ermöglicht, die Nahversorgung unter Berücksichtigung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO der örtlichen Gegebenheiten auch außerhalb zentraler außerhalb zentraler Versorgungsbereiche aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist Versorgungsbereiche zu erhalten, ohne dabei die die Unmöglichkeit der Ansiedlung eines großflächigen Betriebs in einem zentralen zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen. Auf die Versorgungsbereich aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen. Der Erläuterung zu dieser Ausnahmeregelung und die LEP NRW-Entwurf nennt beispielhaft ("insbesondere") als Gründe die Erhaltung Untersuchung des Büro Junker und Kruse (s. S. 58 des gewachsener baulicher Strukturen oder die Rücksichtnahme auf ein historisch LEP-E) wird verwiesen. Auch nach der Untersuchung von wertvolles Ortsbild. Junker und Kruse (s. S. 28) stellen die "Warengruppen Es wäre wünschenswert, (entsprechend unserer Stellungnahme vom 04.10.2012) aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung" in den diese Voraussetzung in das flexiblere Erfordernis einer städtebaulichen Integration des zentralen Versorgungsbereichen wichtige Vorhabens in einen Wohnsiedlungszusammenhang abzuändern. Zu den Frequenzbringer dar. raumordnerischen Leitvorstellungen des § 2 Abs. 2 ROG gehört neben dem Schutz der Zentren auch die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung. Angesichts der Die Realisierung eines wohnortnahen Angebotes ist demographischen Entwicklung nimmt die Not-wendigkeit zu, älteren Menschen darüber hinaus auch weiterhin unterhalb der Schwelle der fußläufig ein nahversorgungsrelevantes Sortiment in Wohnungsnähe anzubieten. Die Großflächigkeit möglich. stetig rückläufigeZahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit dem demographischen Wandel noch zunehmen wird. Darüber hinaus reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen dabei zunehmend die angelegte Flexibilität aus, um unter Berücksichtigung des Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Die Einzelfalls sachgerechte Standortentschediungen für Realisierung eines solchen Angebotes sollte nicht daran scheitern, dass es im Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen (vg. entfernter liegenden zentralen Versorgungsbereich ebenfalls umgesetzt werden Bericht der Arbeitsgruppe" Strukturwandel im könnte, vorausgesetzt, es beeinträchtigt diesen zentralen Versorgungsbereich nicht Lebensmitteleinzelhandel (ZfBR 2002, S. 598). An dieser wesentlich, es ist siedlungsräumlich integriert und dient der wohnungsnahen rechtlichen Einschätzung hat sich bislang nichts Versorgung der dort wohnenden Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs. verändert. Für die effektive Umsetzung der neuen, bereits geltenden Festlegungen zur Steuerung des Großflächigen Einzelhandels ist allerdings eine zeitnahe Aktualisierung des Die Anregung, den Einzelhandelserlass zu aktualisieren, Einzelhandelserlasses erforderlich. wird zur Kenntnis genommen; dies hat keinen Einfluss auf den LEP. Seite 106 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Seite 107 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Ascheberg Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9704 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Der Städte- und Gemeindebund hat ein Positionspapier herausgegeben. Es orientiert sich an der numerischen Gliederung der Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs. Einige für die Gemeinde Ascheberg wesentliche Punkte des Positionspapiers werden nachfolgend aufgegriffen und unter Berücksichtigung der gemeindlichen Belange in diese Vorlage eingearbeitet. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9705 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel Die Aussage des LEP-Entwurfs, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen werde, kann in dieser Allgemeinheit nicht bestätigt werden. Hier ist vielmehr eine regional unterschiedliche Entwicklung zu Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein beobachten. Erhebungen der Stadt Münster haben für die Stadtregion Münster mit den neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu Umlandkommunen, zu denen Ascheberg gehört, ergeben, dass es sich um eine ergänzen. Damit einhergehend werden auch die Wachstumsregion handelt. Daher werden auch weiterhin mit stetigem Bedarf einleitenden Angaben zum demographischen Wandel Siedlungsflächen für Wohnen im hiesigen Raum eingefordert. neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). Die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen regionaler und örtlicher Differenzierung wird sich wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dies und weitere für den Siedlungsflächenbedarf bedeutsame Komponenten werden im Kapitel 6 behandelt. Generell können die verschiedenen Themen des LEP in der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen Seite 108 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht. Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete Planungsebenen verwiesen werden. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9706 Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen Klimaschutzkonzepten in die Regionalplanung einfließen sollen. Hierdurch werden zeit- und kostenaufwendige Anpassungen vermieden und kommunale Belange im Sinne des Gegenstromprinzips berücksichtigt. Aus kommunaler Sicht wird allerdings darauf zu achten sein, dass das Land keine einschränkenden inhaltlichen Vorgaben für die Anerkennung bereits vorliegender Klimaschutzkonzepte macht. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9707 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung "bedarfsgerecht und flächensparend" festgelegt. Der Siedlungsflächenbedarf soll von den Bezirksregierungen nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermittelt werden, was grundsätzlich auch zu begrüßen ist. Der Beibehalt ausreichender Planungsspielräume wird aber für unverzichtbar gesehen. Insbesondere bei der notwendigen Flächenbeschaffung müssen Alternativen möglich sein, da ansonsten Preisregulierungen für den Grunderwerb nicht möglich sind. Das in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte - vermeintlich von den Gemeinden durchzuführende - Siedlungsflächenmonitoring, mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist hingegen hinsichtlich seines Aufwands sowie seiner inhaltlichen Tiefe (Einbezug unbebauter Grundstücke sogar bereits ab 2.000 m2 Größe, Einbezug betriebsgebundener Reserven, Einbezug vermeintlicher Brachflächen) Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Im LEP erfolgen keine Angaben zum Inhalt von Klimaschutzkonzepten und damit verbundene Vorgaben zu deren Anerkennung; dies ist einer Verordnung nach § 5 Abs.1 KSchG vorbehalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die zukünftig in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen landesweit einheitlichen Methoden zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen wird ein gewisser Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Betriebsgebundene Erweiterungsflächen sind danach dann zur Hälfte anzurechnen, wenn ihre Inanspruchnahme in die Berechnung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen eingeflossen ist. Wenn ihre Inanspruchnahme dagegen nicht in die Bedarfsberechnung eingeflossen ist, müssen sie auch Seite 109 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 unverhältnismäßig. Die Vorgabe, nur bedarfsgerecht Bauland zu entwickeln ist a) eine nicht angerechnet werden (gesonderte bereits im BauGB manifestierte Handlungsmaxime und b) ohnehin im Sinne der Gegenüberstellung Angebot (Bedarf) / Reserven). Kommunen, die nicht ohne Aussicht auf Refinanzierung bzw. Notwendigkeit teure Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung technische oder Gemeinbedarfsinfrastruktur erstellen würden. Sie sollte hingegen eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, nicht als landesplanerisches Hemmnis wirken, das die örtlichen werden dabei weiterhin über das Entwicklungsmöglichkeiten blockiert und die kommunale Planungshoheit Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf unterwandert. angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Die Region Münster sieht sich als Wachstumsregion. Neueste Erhebungen der Stadt Beides ist aus Sicht des Plangebers gerechtfertigt, da der Münster mit den Umlandkommunen, zu denen Ascheberg gehört, haben dies ergeben. diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Für die Region spezifische Gegebenheiten und Bedarfe sollten durch stetige Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren Ausweisung von Siedlungsentwicklungsflächen berücksichtigt werden. festlegt und damit auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Die Einschätzung, dass das von den Regionalplanungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes NRW durchzuführende Siedlungsflächenmonitoring hinsichtlich seines Aufwands sowie seiner inhaltlichen Tiefe unverhältnismäßig ist, wird nicht geteilt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Der als Grundlage für dieses Siedlungsflächenmonitoring verwendete Kriterienkatalog wurde in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitet. Er wurde außerdem sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, Seite 110 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 berücksichtigt. Dabei wurde der Zeitraum von 2 Jahren, ab dem ein Leerstand zu einer Brache wird, unter Berücksichtigung des geplanten Erhebungszeitraums des Monitorings selbst (mindestens alle 3 Jahre) beibehalten. Auch die Erhebungsschwelle für 0,2 ha wurde beibehalten, da die Reserven in der Größe von 0,2 bis 0,5 ha bereits ein erhebliches Potential darstellen - und bereits das ebenfalls nicht unerhebliche Potential der Baulücken nicht erfasst wird. Da im Siedlungsflächenmonitoring wie oben beschrieben auch nur die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, erhoben werden, erscheinen die Kriterien vor diesem Hintergrund nach wie vor vertretbar. Im Übrigen ist nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse eine Evaluierung der ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9708 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Eine Pflicht, Darstellungen in Flächennutzungsplänen zurückzunehmen, verletzt die verfassungsrechtlich in Artikel 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit. Zudem ist der FNP gemäß § 6 BauGB durch die Bezirksplanungsbehörde genehmigt, woraus ein Vertrauensschutz resultiert. Auf seiner Grundlage hat die Gemeinde Ascheberg langfristige Investitionen wie bspw. Flächenankäufe getätigt. Der Beibehalt von (Ver-) Handlungsspielräumen und Flexibilität in der Baulandentwicklung ist existentiell, um eine langfristige geordnete Stadtentwicklung mit vertretbaren finanziellen Mitteln sicherzustellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Seite 111 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel Seite 112 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9709 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird gefolgt. Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. Das Ziel sollte als Grundsatz herabgestuft werden. Bereits aus Eigeninteresse werden die Kommunen zur effizienteren Ausnutzung ihrer technischen und GemeinbedarfsInfrastruktur die Möglichkeiten zur Innenentwicklung nutzen. Dies stößt jedoch dort an seine Grenzen, wo Innenbereichsflächen bspw. wegen absehbarer Immissions- / Nachbarschaftskonflikte, anstehender Altlastensanierung oder sich widerstrebender Eigentümerabsichten kurz- und mittelfristig nicht entwickelt werden können. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9710 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Der Wunsch nach Flächenrecycling wird grundsätzlich unterstützt. Dieser ökologisch Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. vernünftige und volkswirtschaftlich sinnvolle Ansatz wird allerdings durch die Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Festlegung verschärft, dass Neudarstellungen von Siedlungsflächen auf Freiflächen Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings nur erfolgen sollen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Dies Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen verkennt aber die häufigen Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen, nicht festgelegt sind, weiterhin über das ausreichende Grundstücksgrößen, hohe Abbruchkosten sowie die gesamte Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf Altlastenproblematik. Nicht selten haben auch die Eigentümer deutlich abweichende angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies Nutzungs-/ Preisvorstellungen. Zudem würden die momentan erwogenen Kriterien des ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben Siedlungsflächenmonitorings (Erfassung von Brachflächen als Reserve, wenn sie des LEP umsetzende Regionalplan bei einer länger als zwei Jahre nicht genutzt werden und nur mindestens 2.000 qm groß sind) Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in dazu führen, dass ungeeignete bzw. nicht mobilisierbare Flächen als vermeintliches der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Potential bei der Bedarfsermittlung abgezogen würden. Dies würde jedoch massiv Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Planungshoheit und -Spielraum der Kommune einschränken. Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Seite 113 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNPÄnderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. Das landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring ist im Übrigen eingeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Der als Grundlage für dieses Siedlungsflächenmonitoring verwendete Kriterienkatalog wurde in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitet. Er wurde außerdem sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Dabei wurde der Zeitraum von 2 Jahren, ab dem ein Leerstand zu einer Brache wird, unter Berücksichtigung des geplanten Erhebungszeitraums des Monitorings selbst (mindestens alle 3 Jahre) beibehalten. Auch die Erhebungsschwelle für 0,2 ha wurde beibehalten, da die Reserven in der Größe von 0,2 bis 0,5 ha bereits ein erhebliches Potential darstellen - und bereits das ebenfalls nicht unerhebliche Potential der Baulücken Seite 114 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 nicht erfasst wird. Da im Siedlungsflächenmonitoring wie oben beschrieben auch nur die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, erhoben werden, erscheinen die Kriterien vor diesem Hintergrund nach wie vor vertretbar. Im Übrigen ist nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse eine Evaluierung der ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9711 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer - noch im Freiraum liegenden - Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und la Abs. 2 BauGB verpflichtet sind (s.o. Ausführungen zu 1.2). Schon bislang haben sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen. Eine entsprechende Fehlentwicklung beklagt die Landesplanungsbehörde nicht. Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. Seite 115 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Regionalpläne getauscht werden können. 05.10.2015 wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse fassen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Seite 116 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9712 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Nach Ziel 6.2-1 soll die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf Allgemeine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer Seite 117 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser planerische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete aber grundsätzlich festgehalten. Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastrukturund Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Gemeinde ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden festzulegen. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9713 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen der Grundsatz 6.2-3-. Sein Ziel ist die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um Entwurfs aufgegriffen. eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu gewährleisten. Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern überschreiten LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der und im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Maßnahmen zur Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich bleiben sollen, Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern, sofern sie nicht als Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin ASB dargestellt sind, strikt auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen Infrastruktur beschränkt werden. Sie werden zudem nicht nur für sich betrachtet, im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen sondern auch mit den anderen im Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Gemeinde hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. In der Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Summe sollen sie erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Allgemeinen Siedlungsbereiche zurückbleiben. Mit diesem Konzept schießt die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im hemmt die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Das zu begrüßende Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung Seite 118 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass flexibilität. Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen Die Gemeinde Ascheberg fordert für den Ortsteil Davensberg, dass der Grundsatz der der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. Eigenentwicklung nicht zu eng gefasst wird, insbesondere hinsichtlich des Nachweises einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile des Bedarfes nach zusätzlichen Wohnbauflächen müssen Ausnahmen und flexible übernehmen können. Regelungen zugelassen werden. Hierzu sollten Nähe zum Arbeitsplatz und zum familiären Umfeld, Rückkehr zum ehemaligen Wohnort usw. zählen. Es ist daher Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert, erforderlich, das die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall Planungsflexibilität öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der überlassen. Die genannten Kriterien "Nähe zum Eigenentwicklung aufgenommen werden. Arbeitsplatz und zum familiären Umfeld sowie Rückkehr zum ehemaligen Wohnort" können insofern in die "Eigenentwicklung" einbezogen werden. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber Seite 119 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9714 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel In Satz 3 des Ziels 6.5-2 werden die Ausnahmevoraussetzungen für eine Darstellung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. außerhalb zentraler Versorgungsbereiche aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Unmöglichkeit der Ansiedlung eines großflächigen Betriebs in einem zentralen Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 des Ziels 6.5 wird es Seite 120 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Versorgungsbereich aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen. Der LEP NRW-Entwurf nennt beispielhaft ("insbesondere") als Gründe die Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder die Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild. Es wäre wünschenswert, diese Voraussetzung in das flexiblere Erfordernis einer städtebaulichen Integration des Vorhabens in einen Wohnsiedlungszusammenhang abzuändern. Zu den raumordnerischen Leitvorstellungen des § 2 Abs. 2 ROG gehört neben dem Schutz der Zentren auch die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung. Angesichts der demographischen Entwicklung nimmt die Notwendigkeit zu, älteren Menschen fußläufig ein nahversorgungsrelevantes Sortiment in Wohnungsnähe anzubieten. Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit dem demographischen Wandel noch zunehmen wird. Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen dabei zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Die Realisierung eines solchen Angebotes sollte nicht daran scheitern, dass es im entfernter liegenden zentralen Versorgungsbereich ebenfalls umgesetzt werden könnte, vorausgesetzt, es beeinträchtigt diesen zentralen Versorgungsbereich nicht wesentlich, es ist siedlungsräumlich integriert und dient der wohnungsnahen Versorgung der dort wohnenden Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Hier wird eine umfassende Planungs- und Handlungsmöglichkeit für die Gemeinde eingefordert. 05.10.2015 im Sinne der Stellungnahme ermöglicht, die Nahversorgung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zu erhalten, ohne dabei die zentralen Versorgungsbereiche zu schwächen. Auf die Erläuterung zu dieser Ausnahmeregelung und die Untersuchung des Büro Junker und Kruse (s. S. 58 des LEP-E) wird verwiesen. Auch nach der Untersuchung von Junker und Kruse (s. S. 28) stellen die "Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung" in den zentralen Versorgungsbereichen wichtige Frequenzbringer dar. Die Realisierung eines wohnortnahen Angebotes ist darüber hinaus auch weiterhin unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit möglich. Darüber hinaus reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO anelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen (vg. Bericht der Arbeitsgruppe" Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel (ZfBR 2002, S. 598). An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich bislang nichts verändert. Auf die Erwiderung im Verfahren zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel (s. S. 15f) wird verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9715 Schlagwort: 8.1-3 Ziel Verkehrstrassen Seite 121 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Das Ziel wird begrüßt. Die Gemeinde Ascheberg erhofft sich in diesem Zuge jedoch auch entsprechende landesseitige Anstrengungen im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplanes. Insbesondere im Hinblick auf eine Ost-West- bzw. Nord-Süd-Ausrichtung sollte das Augenmerk nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf leistungsfähige Bundesstraßen gerichtet werden. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die konkrete Anregung soll nicht übernommen werden, allerdings soll das Ziel soll in einen Grundsatz geändert werden. Entsprechend den Hinweisen von Seiten der Regionalplanungsbehörden, dass das Ziel nicht generell stringent umgesetzt werden kann, da Bedarfsplanmaßnahmen oder räumliche Restriktionen i. E. einer Bündelung entgegenstehen können, soll das Ziel in einen Grundsatz geändert werden. Im Übrigen seien Ortsumgehungen darin nicht berücksichtigt. Es muss also ein Spielraum für eine Abwägung i. E. verbleiben. Hinsichtlich der gewünschten "Anstrengung" des Landes in Bezug auf die Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplanes wird auf die Beteiligung des Regionalrates in diesem Zusammenhang verwiesen. Im Wege der Stellungnahme des Regionalrates können die Belange der Region im Hinblick auf gewünschte und für die Region als erforderlich erachtete Maßnahmen vorgebracht werden. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9716 Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz Das Ziel wird begrüßt. Aber auch das Grundzentrum Ascheberg erwartet eine entsprechende dauerhafte Sicherung der Strecke Münster - Dortmund und fordert den längst überfälligen Bau des zweiten Gleises. Diese Strecke sollte in Zukunft eine leistungsfähige Verbindung der großen Verdichtungsräume des Ruhrgebietes schaffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll eine Änderung des Ziels und in der Folge der Erläuterungen vorgenommen werden. In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und Seite 122 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine Schnellbusverbindung geeigneter sein kann. Entsprechend sind in der Erläuterung folgende Änderungen erforderlich: Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeitsund Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Bedarf. Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet. Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer Schienenverbindung ein entsprechendes Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes Einzugsgebiet (das die Größenordnung des Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt) erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine Seite 123 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung. Die Planung konkreter Maßnahmen wie in der Anregung gefordert ist nicht Gegenstand der Regelungen des LEP. Diese erfolgt ebenso in der Nahverkehrsplanung. Beteiligter: Gemeinde Ascheberg ID: 9717 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Vorgabe eines festen Zielwertes, den die Bezirksregierung mit ihrem Regionalplan Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die in konkrete Flächendarstellung umzusetzen hat, führt dazu, dass ggfls. auf dem Papier Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer größere Flächen suggeriert werden, als tatsächlich später für Windparks umgesetzt Grundsatz ergänzt. werden können. Die im Positionspapier des Städte- und Gemeindebundes geäußerte Kritik erscheint plausibel, dass einige Kriterien (Tiefflugbereiche, Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, Radarbeschränkungen, Sendeanlagen, Bauschutzbereiche, Bau-/Bodendass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung /Naturdenkmale, artenschutzrechtliche Restriktionen (Avifauna, Fledermäuse) Natur- entfalten und die Kommunen auch über die und Landschaftsschutzgebiete) inhaltlich nicht ausreichend berücksichtigt wurden. regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Der Grundsatz der Planungshoheit der Gemeinden muss der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen Vorranggebieten vorgehen, damit gewährleistet ist, dass eine kommunale Steuerung können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. der Ausweisung von Vorranggebieten sicher gestellt ist. Hier wird eine umfassende Planungs- und Handlungsmöglichkeit für die Gemeinde eingefordert. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Seite 124 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Seite 125 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Windenergienutzung leisten können. Seite 126 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Augustdorf Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Augustdorf ID: 9534 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Die Detmolder Erklärung wird ausnahmslos unterstützt. Die gemeinsame Stellungnahme des Kreises Lippe und aller kreisangehörigen Gemeinden wird vollinhaltlich mitgetragen. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der Landesplanungsbehörde zu der Stellungnahme des Beteiligten, die in der Stellungnahme angesprochen wird). Auf die "Detmolder Erklärung" wird inhaltlich unter der Stellungnahme des Regionalrates Detmold näher eingegangen. Beteiligter: Gemeinde Augustdorf ID: 9535 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung - die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes zu sorgen muss auch auf der Ebene der gemeindlichen Stadtentenwicklung gelten. Eine nachhaltige Stadt/Gemeinde heißt, leben und arbeiten in/an einem Ort, kurze Wege, energieeffiziente und bedarfsgerechte Strukturen. Für Augustdorf gilt deshalb ganz besonders die Forderung, den Siedlungsflächenverbrauch nicht nach einer landesweit einheitlichen Formel zu berechnen. Denn in dieser "jungen Gemeinde" wird der demographische Wandel anders als im allgemeinen Trend verlaufen. Es gibt hier weiter vermehrt eine Baulandnachfrage und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der LEP verzichtet bewusst auf räumlich-konkrete Vorgaben zur Siedlungsflächenentwicklung und überlässt dies der Regional- und Bauleitplanung. Insbesondere weil dabei bisherige Entwicklungen (Monitoring) sowie regionale und örtliche Besonderheiten einfließen können. Seite 127 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans es fehlt insbesondere an wohnortnahen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Beteiligter: Gemeinde Augustdorf ID: 9536 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Insofern fordert die Gemeinde Augustdorf, hier noch mal über die Ausführungen der allgemeinen Stellungnahme (zu 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum) und die Detmolder Erklärung (II. bedarfsgerechte Flächenzuweisung) hinaus, dass der derzeit im GEP noch gegebene Entwicklungsspielraum (Darstellung der ASB-Flächen) keinesfalls durch theoretische Flächenbedarfsberechnungen eingeschränkt werden darf, sondern der tatsächliche Bedarf berücksichtigt werden muss. Letzteres gilt auch für die Zuweisung neuer Industrie- und Gewerbeflächen. Beteiligter: Gemeinde Augustdorf ID: 9537 Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft Ausdrücklich begrüßt wird Darstellung der Senne als eine von 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaften (Ziel 3-1 32 des LEP) Insofern wird konsequenterweise die Forderung des Fördervereins NationalparkSenne-Eggegebirge, einen Nationalpark Senne als Ziel in den LEP aufzunehmen, abgelehnt. Denn wie schon an anderer Stelle festgestellt, kann die Festsetzung von Nationalparken nicht durch den LEP vorgegeben werden, sondern darüber ist allein in naturschutzrechtlichen Verfahren zu entscheiden. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird nicht gefolgt. Aus Sicht des Plangebers – und offensichtlich auch verschiedener anderer Beteiligter – ist eine "landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die Transparenz von Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entgegen der Intention dieser Stellungnahme wird den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen, planerische Aussagen und Festlegungen zu Nationalparken zu treffen, dadurch Rechnung getragen, dass das Ziel 7.2-2 um Aussagen zu einem möglichen Nationalpark Senne ergänzt wird. Dazu wird festgelegt, dass der Nationalpark Eifel bzw. das entsprechend im LEP dargestellte Gebiet zum Schutz der Natur in seiner Seite 128 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln ist. Entsprechend wird für das Gebiet zum Schutz der Natur, welches den Truppenübungsplatz Senne abdeckt, festgelegt, dass es durch Festlegungen des Regionalplans in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten ist, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Seite 129 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Bad Essen Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Bad Essen ID: 27 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Gegen die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen werden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der aus Sicht der Gemeinde Bad Essen keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Seite 130 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Bad Rothenfelde Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Bad Rothenfelde ID: 2302 Schlagwort: Grundsätzliche Zustimmung Zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen sind von hier keine Anregungen vorzubringen. Erwiderung Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Seite 131 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Bad Sassendorf Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10788 Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche sind die Ortsteile Bad Sassendorf und Lohne. Nach dem Regionalplan bestehen kaum noch Entwicklungsmöglichkeiten. Eine Entwicklung innerhalb des Regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichs ist deshalb nicht mehr möglich. das so formulierte Ziel greift deshalb meiner Meinung nach in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde ein, es ist so zu formulieren, dass auch bei Bedarf eine Entwicklung um die Regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche bei Bedarf möglich ist. Die Entwicklung in den anderen Ortsteilen ist an dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. Bei der demographischen Entwicklung besteht die Geafhr, dass Ortsteile ausbluten, weil auf Grund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung ( Schrumpfung ) ein Zuzug gewährleistet werden sollte, der nicht in den Bestandsimmobilien sondern nur in Neubaugebieten möglich ist. Von daher sollten auch solche Entwicklungen zugelassen werden. Das Ziel sollte insofern als Grundsatz formuliert werden. Erwiderung Der LEP legt bewusst keine Siedlungsflächen fest sondern überlässt die Festlegung von Siedlungsbereichen der Regionalplanung; vgl. Satz 4 des 3. Absatzes der Erläuterung zu Ziel 2-3 (Entwurfsfassung vom 25.6.2013). Im Zuge der regionalplanerischen Fortschreibung bzw. Änderung können bedarfsgerecht auch Erweiterungen vorgenommen werden. Zum Ausgleich der Meinungen werden die Festlegungen des LEP zur Siedlungsentwicklung wie folgt gefasst: Ziel 2-3 (Siedlungsraum und Freiraum) wird materiell beibehalten. Im Ziel und in den Erläuterungen wird geregelt, dass die festgelegte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche u.a. die wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung betrifft; die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile (ausschließlich) für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung bleibt weiterhin möglich. Außerdem wird in kleineren Ortsteilen ergänzend die Entwicklung vorhandener Betriebe ermöglicht. Sofern bedarfsnotwendige Erweiterungen bestehender Siedlungsbereiche nicht möglich sind, eröffnet Ziel 2-3 mit der Formulierung "... in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen ...erfüllen oder erfüllen Seite 132 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden" auch die Möglichkeit, neue Siedlungbereiche darzustellen. Die generelle Möglichkeit, einer raumbedeutsamen, auf Zuzug ausgerichteten Erweiterung von im Freiraum gelegenen Ortsteilen soll dagegen nicht eröffnet werden. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10789 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Das Ziel kann die weitere Siedlungsentwicklung in Bad Sassendorf erheblich erschweren, da aufgrund der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht abschätzbar ist, wie Entwicklungsabsichten bewertet werden. Bei einer restriktivem Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe "bedarfsgerecht", flächensparend", " Bevölkerungsentwicklung" usw. kann jede Entwicklung über vorhandene Strukturen hinaus verhindert werden. Von daher ist sicherzustellen, dass eine Auslegung unter Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit erfolgt. Dies betrifft auch insbesondere die gewerbliche Entwicklung. Da die Gemeinde Bad Sassendorf mittlerweile über keine gewerblichen Flächenreserven mehr verfügt, ist es notwendig, dass über den im Regionalplan zugestandenen Bedarf weiterer Bedarf an Gewerbeflächen zuerkannt wird, um einen Lückenschuss zwischen zwei bestehenden Gewerbegebieten mittelfristig zu ermöglichen ( rd. 20 ha. ). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insoweit Rechnung getragen als die Erläuterungen in dem überarbeiteten LEP-Entwurf dort, wo aus Sicht des Plangebers erforderlich, ergänzt werden. Der Begriff "bedarfsgerecht" z. B. wird durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf zu ermitteln ist, näher definiert. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass bezüglich Bevölkerungsentwicklung auf die von IT.NRW regelmäßig erstellte Bevölkerungsprognose abgestellt wird. Aus Sicht des Plangebers wird dadurch weiter verdeutlicht, dass es nicht Ziel des LEP ist, zukünftig keine neuen Flächenausweisungen mehr für Wohnen oder Industrie und Gewerbe zuzulassen. Mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und gleichzeitig flächensparenden Siedlungsentwicklung soll allerdings gewährleistet werden, dass vor einer Inanspruchnahme von Freiraum zuerst überprüft werden muss, ob nicht z. B. eine Fläche der Innenentwicklung oder eine Brachfläche genutzt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass es einer der zentralen Aufgaben der Raumordnung ist, unterschiedliche Anforderungen an den Raum abzustimmen und Konflikte auszugleichen, ist ein solcher Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Belangen und Seite 133 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Freiraumschutz aus Sicht des Plangebers verhältnismäßig und vertretbar und stellt damit auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Bezüglich der Frage, ob es notwendig ist, dass dem Beteiligten über den im Regionalplan zugestandenen Bedarf weiterer Bedarf an Gewerbeflächen zuerkannt wird, um einen Lückenschuss zwischen zwei bestehenden Gewerbegebieten mittelfristig zu ermöglichen, wird auf den regionalen Planungsträger, in vorliegenden Fall also den Regionalrat Arnsberg verwiesen. Diesem obliegt die konkrete zeichnerische Festlegung von neuen Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB). Er hat auf der Basis des jeweils geltenden LEP's zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Festlegung eines ASB oder GIB in Frage kommt. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10790 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Dieses Ziel beinhaltet eine Anpassungspflicht für die Gemeinden und greift damit in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden ein, insbesondere wenn der Bedarf Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die restriktiv vom Land interpretiert wird. Von daher ist die Formulierung weniger zwingend Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 ("sollte zurückgeführt werden" zu wählen oder das Ziel ganz aus dem LEP zu nehmen. (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Seite 134 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine Streichung oder Aufweichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10791 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Nach § 35 Abs. 6 BauGB können die Gemeinden unter den dort genannten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Voraussetzungen Satzungen erlassen, in deren Geltungsbereich bestimmte Vorhaben Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch Seite 135 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans erleichtert zugelassen werden können. Dies betrifft insbesondere Splittersiedlungen, auch bandartig an Straßen. die Satzungen sind nicht genehmigungspflichtig. Die Ermächtigung kommt aus dem Bundesrecht. Nach dem Ziel könnten derartige Satzungen nicht mehr erlassen werden. Es stellt sich die Frage, ob der LEP Bundesrecht außer Kraft setzen kann. Von daher sollte das Ziel durch einen Grundsatz, der der Abwägung zugänglich ist, ersetzt werden. 05.10.2015 eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den Erläuterungen klarzustellen, dass: - aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach §§ 34 ff. aufgestellt werden können, durch die Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB weiterhin bestehen bleiben; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Splittersiedlungen stehen jedoch im Widerspruch zur angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen und bleiben daher Regelungsgegenstand des Ziels. Bezüglicher bandartiger Siedlungsentwicklung wird angemerkt, dass es mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum geht, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu Seite 136 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10792 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Eine Innenentwicklung setzt voraus, dass geeignete Flächen auch eigentumsrechtlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der zur Verfügung stehen. Oftmals kann eine Innenentwicklung nicht durchgeführt werden, Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im wenn die Gemeinde keinen Zugriff auf die Flächen hat. Von daher sollte das Ziel unter überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert den Vorbehalt gestellt werden, dass die Flächen auch tatsächlich zur Verfügung wird. stehen. Weiter kann das Ziel mit dem Grundsatz 4.2 kollidieren, nach dem innerstädtische Grünflächen erhalten werden sollen. Das Ziel in dieser Form greift unzulässig in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie ein. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10793 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Nach dem Ziel 6.1-2 müssen Flächenreserven im FNP zurückgefahren werden, wenn Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. kein Bedarf mehr besteht. Ein Flächentausch wird nur erfolgen können, wenn für eine Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele der zu tauschenden Flächen kein Bedarf mehr besteht. Hier scheint ein Zielkonflikt zwischen 2 Zielen zu bestehen. Letztlich bedeutet das Ziel, dass eine Entwicklung in 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten den Freiraum hinein nicht möglich ist, wenn keine Flächenreserven mehr bestehen. Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das Damit sind die Gemeinden benachteiligt, die immer nur entsprechend ihres Bedarfs neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr Flächen ausgewiesen und damit kein Reserven haben. Abgesehen davon greift das als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen Ziel in dieser Form unzulässig in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie ein. Die (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Formulierung ist deshalb abzumildern wie "darf für die regionalplanerische Festlegung Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; neuen Siedlungsraumes grundsätzlich nur ." Oder das Ziel wird insgesamt in einen Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Seite 137 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Grundsatz umgewandelt. 05.10.2015 Damit wird auch klargestellt, dass der Flächentausch dann anzuwenden ist, wenn im Regionalplan für die nächsten Jahre (direkt nach einer Fortschreibung i. d. R. 15 bis 20 Jahre) bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist und Ziel 6.1-2 die Möglichkeiten zum Flächentausch daher auch nicht (unangemessen) einschränkt. Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Aufweichung des Ziels oder eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Seite 138 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz o. ä. könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10794 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Fasst letztlich die oben aufgeführten Ziele zusammen und dürfte in dieser Form in die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreifen. Das Ziel sollte insgesamt in einen Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Seite 139 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Grundsatz umgewandelt werden. 05.10.2015 Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den Seite 140 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Seite 141 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10795 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Mit diesem Ziel wäre die weitere Entwicklung nur auf die Ortsteile Bad Sassendorf und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; Lohne beschränkt. Die Entwicklung in den anderen, kleineren Ortsteilen, die nicht über Ziel 6.2-1 wird in einen Grundsatz umgewandelt. An der ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird Versorgungseinrichtungen verfügen und keine zentralörtlich bedeutsame Allgemeine aber grundsätzlich festgehalten. Siedlungsbereiche sind, wäre damit nicht mehr möglich. Bei der demographischen Entwicklung besteht aber die Gefahr, dass diese Ortsteile Die Änderung des LEP-Entwurfs kann nicht als ausbluten, weil auf Grund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung ( Schrumpfung ) zustimmende Bewertung in dem geschilderten Einzelfall ein Zuzug gewährleistet werden sollte, der nicht in den Bestandsimmobilien sondern aufgefasst werden. Hierüber ist in der Regionalplanung nur in Neubaugebieten möglich ist. Von daher sollten auch solche Entwicklungen zu entscheiden. zugelassen werden. Das Ziel sollte insofern als Grundsatz formuliert werden, s auch Grundsatz 6.2-3 Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10796 Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Dieses Ziel beinhaltet eine Anpassungspflicht für die Gemeinden und greift damit in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden ein, soweit die Verpflichtung über die Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Regelungen des Wasserrechtes hinausgeht Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein Seite 142 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10797 Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf appelliert an die Landesregierung, sich zu der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im landesweiten Bedeutung des Flughafens Paderborn-Lippstadt zu bekennen und von LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landesder im Entwurf des Landesentwicklungsplanes vorgesehenen Einstufung als lediglich und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert. "regional bedeutsamer" Flughafen abzusehen. Das Ziel wird insofern nicht geändert. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) stuft die drei Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück als landesbedeutsam ein. Daneben werden die Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die gültige drei "großen" Regionalflughäfen Dortmund, Paderborn-Lippstadt und Niederrhein: Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes zugrunde. WeezeLaarbruch als regional bedeutsames Rückgrat der Flughafeninfrastruktur des Landes NRW bezeichnet. Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor. Nach dem Ziel 8.1-6 des LEP (Entwurfsfassung) sind (nur) die landesbedeutsamen Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig Flughäfen des Landes einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- Festlegung nicht begründbar. und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit Im Hinblick auf die Bedenken, dass die der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. regionalbedeutsamen Flughäfen bei ihrer Entwicklung Der LEP manifestiert damit eine Zweiklassengesellschaft unter den Luftlandeplätzen, von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen Seite 143 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ohne dabei Kriterien für die Unterscheidung der Flughäfen erkennen zu lassen. Die Mitglieder des Rates der Gemeinde Bad Sassendorf sehen nicht die Notwendigkeit dieser neuen Unterscheidung in Landes- oder regionalbedeutsame Verkehrsflughäfen einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile aus dem Ziel 8.1-6 des LEP. Drei Viertel der regionalen Unternehmen nutzen den heimischen Flughafen mindestens einmal im Jahr, ein Drittel sogar zehn Mal, hat die IHK Ostwestfalen im Dezember 2011 ermittelt und damit die herausragende Bedeutung von PaderbornLippstadt festgestellt. "Der Luftverkehrsanschluss ist das A & 0 für eine exportstarke Region" schreibt die IHK weiter und dokumentiert damit die Bedeutung zur Sicherung heimischer Betriebe und Arbeitsplätze in der globalisierten Wirtschaft. Landesweite Bedeutung des heimischen Airport ergibt sich darüber hinaus aus der überregionalen Nutzung des Charterverkehrs und der Funktion als Ausweichflughafen im landesweiten Luftverkehrssystem. Das alles ist Grund genug, den heimischen Flughafen planerisch zu fördern und uneingeschränkte Entwicklungsperspektiven für die Zukunft zu eröffnen. Bliebe es bei der Einstufung als Flughafen von nur noch "regionaler Bedeutung", käme das einem verordneten Entwicklungsstillstand mit sehr negativen Folgen nicht nur für die Region Paderborn/Lippstadt, sondern auch für die Attraktivität und Wirtschaftskraft der gesamten südöstlichen Hälfte von Nordrhein-Westfalen gleich. Das kann und darf von der Landesregierung sicher nicht beabsichtigt sein. 05.10.2015 abhängig seien, wird Satz 3 unter Berücksichtigung der Anregungen wie folgt neu gefasst: Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird einerseits das Missverständnis, die regional bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen abhängig, ausgeräumt. Andererseits erfolgt eine Einbindung in eine Gesamtkonzeption des Landes. Darüber hinaus wird den regionalbedeutsamen Flughäfen nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung im Text des Ziels explizit zugestanden. Entsprechend muss auch eine Anpassung/Ergänzung und tlw. Umformulierung der Erläuterungen in Absatz 8 und 9 vorgenommen werden. Beteiligter: Gemeinde Bad Sassendorf ID: 10798 Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung Unter diesem Punkt oder unter der Thematik Wasser ( 7.4 ) sollten Aussagen zum Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und mit sog. "Fracking" aufgenommen werden. Zum Schutz des Grund- und Trinkwassers der Aufnahme des Zieles 10.3-4 Ausschluss von Fracking aber auch der Solevorkommen und zumindest in Heilquellenschutzgebieten, sollte hier in unkonventionellen Lagerstätten gefolgt. das Ziel aufgenommen werden, das "Fracken" ganz zu unterbinden. In der Sache hat der Gemeinderat Bad Sassendorf am 22.06.2011 eine Resolution gegen das Fracking "Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in verfasst, die ich in der Anlage beigefügt habe. sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist Seite 144 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen. Seite 145 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Bedburg-Hau Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Bedburg-Hau ID: 1893 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Die Gemeinde Bedburg-Hau schließt sich der Stellungnahme des Kreises Kleve an. Entgegen dieser Stellung wird lediglich angemerkt, dass Windenergieanlagen in Waldgebieten grundsätzlich zulässig sein sollen. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1 zusammengefasst. An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen wird festgehalten. Die Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll dies durch den LEP raumordnerisch unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dabei wird im Rahmen der Abwägung in Kauf genommen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald einschließlich der bezeichneten Nebenanlagen nicht völlig konfliktfrei ist und gewisse Beeinträchtigungen von Waldfunktionen erfolgen. Seite 146 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Beelen Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Beelen ID: 10920 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Die Gemeinde Beelen schließt sich ausdrücklich der ausführlichen Stellungnahme des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Städte- und Gemeindebundes NRW vom 16.10.2013 an Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Beelen ID: 10921 Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern Die Ausrichtung der Landesplanung die Freirauminanspruchnahme zu verringern wird grundsätzlich mitgetragen. Diese Ausrichtung darf aber die Städte und Gemeinden nicht in ihrer nachhaltigen Entwicklung beeinträchtigen. Insbesondere ist bei der Umsetzung von Flächenverbrauchszielen den spezifischen Gegebenheiten in den unterschiedlichen Landesteilen und Regionen Rechnung zu tragen. Dies ist durch ein pauschal formuliertes Ziel, dass das tägliche Wachstum auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden soll, nicht möglich. Beteiligter: Gemeinde Beelen ID: 10922 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Als Ziel der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung werden die Grundannahmen bedarfsgerecht und flächensparend festgelegt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Dabei wird die Ausrichtung auf eine sparsame Flächeninanspruchnahme beibehalten. Der LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die Seite 147 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Hierzu soll eine landeseinheitliche Methode zugrunde gelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine solch landeseinheitliche Methode die in den einzelnen Regionen unterschiedlichen Voraussetzungen außer Acht lässt und den Städten und Gemeinden nicht genügend Planungsspielraum gegeben wird. 05.10.2015 Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden, dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch genommen werden, welche für andere Raumfunktionen (beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss gerade in einem dicht besiedelten Land wie NordrheinWestfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten werden. Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu. Die in dieser Stellungnahme vertretene Auffassung, dass eine "landeseinheitlichen Methode" zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs die in den einzelnen Regionen unterschiedlichen Voraussetzungen außer Acht lässt und den Städten und Gemeinden nicht genügend Planungsspielraum gegeben wird, wird nicht geteilt. Aus Sicht des Plangebers – und offensichtlich auch verschiedener anderer Beteiligter – ist sie erforderlich, um die Transparenz von Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Darüber hinaus dient die landesweit einheitliche Methode Seite 148 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B. 6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen. In den Erläuterungen zu 6.1-1 wird daher zukünftig der Begriff "bedarfsgerecht" durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert. Dabei wird im Bereich der Wohnbauflächen im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt, im Bereich der Wirtschaftsflächen auf eine Trendfortschreibung auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitoring abgestellt. Die bisher verwendeten Rechenmodelle haben sich teilweise bewährt, waren jedoch aufgrund des demografischen Wandels sowie des ökonomischen Strukturwandels weiter zu entwickeln, um auch künftig realistische Bedarfszahlen zu liefern. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Beteiligter: Gemeinde Beelen ID: 10923 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Dem Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven für die kein Bedarf mehr besteht, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der diese wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen, da dies einen Eingriff in die kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. gemeindliche Planungshoheit darstellt. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Seite 149 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Beelen ID: 10924 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Das Ziel Vorrang der Innenentwicklung wird grundsätzlich mitgetragen. Es wird darauf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der hingewiesen, dass dieses Ziel bereits Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert zum BauGB gefunden hat und von daher auch schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird. durch die Städte und Gemeinden zu beachten ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Kommunen den nötigen Planungsspielraum und die Letztentscheidungskompetenz behalten. Beteiligter: Gemeinde Beelen ID: 10925 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Das Ziel Wiedernutzung von Brachflächen wird grundsätzlich mitgetragen. Der im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 150 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Landesentwicklungsplan formulierte Vorrang der Nutzung von Brachflächen schränkt allerdings die Planungshoheit der Gemeinden ein und wird von daher widersprochen. Das Ziel lässt außer Acht, dass die Brachflächennutzung viele Probleme mit sich bringt, die die Kommunen allein manchmal nicht beeinflussen können und somit eine Nutzbarmachung von Brachflächen in der Realität unmöglich macht. 05.10.2015 Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Seite 151 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Seite 152 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Bestwig Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9970 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel Abs. 4 ist zu ändern: Obwohl die potentiell Nachfragenden von Bauflächen sich zu einem beträchtlichen Teil aus dem Bestand bedienen, ist auch zukünftig eine Ausweisung qualitativ hochwertiger Siedlungsflächen erforderlich. Auch bei zurückgehender Bevölkerung kann die Nachfrage nach Bauflächen nicht allein aus dem Bestand befriedigt werden. Neben der Verfügbarkeit von Wohnraum sind hier auch Aspekte der Energieeffizienz, Barrierefreiheit, Lage, etc. von großer Bedeutung. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu ergänzen. Damit einhergehend werden auch die einleitenden Angaben zum demographischen Wandel neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). Die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen regionaler und örtlicher Differenzierung wird sich wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dies und weitere für den Siedlungsflächenbedarf bedeutsame Komponenten werden im Kapitel 6 behandelt. Generell können die verschiedenen Themen des LEP in der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht. Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete Planungsebenen verwiesen werden. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9971 Schlagwort: 1.1 Globalisierung der Wirtschaft Seite 153 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen Die Formulierung unterstellt, dass alle "kleinen Gemeinden" generell dem internationalen Wettbewerb nicht gewachsen sind. Das Gegenteil beweisen zahlreiche Kommunen in NRW mit ihren hochwertigen mittelständischen Unternehmen (z.B. Firma TITAL in der Gemeinde Bestwig). ln dem Abschnitt wird ferner darauf hingewiesen, dass verstärkt die "weichen Standortfaktoren" zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehört auch die Bereitstellung von adäquatem Wohnraum oder den entsprechenden Flächen zur Schaffung dieses Wohnraums. Das gilt insbesondere für den Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9972 Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern Chancen auf eine nachhaltige Entwicklung und Entwicklungspotenziale dürfen nicht eingeschränkt werden. Die autonome Letztentscheidung muss bei der Kommune liegen. Exakte Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente durch die Raumordnung sind ebenfalls zu hinterfragen. Flächenverbrauch und Flächensparen sind bereits im BauGB verankert (§ 1 (5) sowie § 1a(2) BauGB) und als bauleitplanerischer Grundsatz sowie als planerischer Belang Teil der Abwägung. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu ergänzen. Darin wird auch auf den Flächenbedarf der Wirtschaft eingegangen. Festlegungen und Erläuterungen zur planerischen Flächenvorsorge für Gewerbe und Industrie erfolgen im Kapitel 6. Die Ermittlung des Gewerbe- und Wohnflächenbedarfs und dessen regionaler und örtlicher Differenzierung wird sich wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dabei werden auch die Entwicklungen und Flächenbedarfe der Kommunen im ländlichen Raum erfasst. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Dabei wird die Ausrichtung auf eine sparsame Flächeninanspruchnahme beibehalten. Der LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) Seite 154 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 4 BN 3.14, Rn.7). Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9973 Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Abs. 3 ist folgender Zusatz aufzunehmen: ..unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung, des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der industriellen Ausrichtung vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. Die Bedenken / Anregungen werden zur Kenntnis genommen und durch eine Änderung des Ziels und der zugeordneten Erläuterungen aufgegriffen. Der ländliche Raum in NRW bildet heute die Region mit dem höchsten Anteil an produzierendem Gewerbe. Mit der Formulierung erkennt auch die Landesplanung diesen Raum als wichtigen Standort von Industrie und produzierendem Gewerbe an. Nach Ziel 2-3 bleibt die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile (ausschließlich) für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung weiterhin möglich. Außerdem wird in kleineren Ortsteilen ergänzend die Entwicklung vorhandener Betriebe ermöglicht. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9974 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen. Zusatz berücksichtigen: Die planerischen Handlungsspielräume der kommunalen Gebietskörperschaften Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, Ziel 6.1-1 um den geforderten Zusatz zu ergänzen, wird nicht gefolgt. Der Berücksichtigung Seite 155 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 müssen dabei angemessen berücksichtigt werden. angemessener planerischer Handlungsspielräume und den weiteren Anregungen wird allerdings insoweit Wann eine Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht ist, soll gemäß den Erläuterungen zu Rechnung getragen, als in den Erläuterungen zu 6.1-1 Ziel 6.1-1 nach einer "landeseinheitlichen Methode" ermittelt werden. Gemeint ist hier ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des wahrscheinlich die Berechnungsmethodik des Vallee Gutachtens. Die Verpflichtung rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und zur verbindlichen Anwendung dieser Berechnungsmethodik (Umsetzung als Erlass) Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche wurde nach Stellungnahmen von StGB, Westdeutscher Handwerkskammer und IHK Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf NRW zurückgezogen. Wie eine Berechnungsmethodik aussehen kann wird in angerechnet werden müssen (Stichwort der Erläuterung nicht näher beschrieben. Das heißt, dass sowohl die Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Berechnungsmethodik für Siedlungsflächenbedarf (Prognose) als auch die Methodik Konsequenzen sich daraus für die Frage der für Flächen-Monitoring (Erfassung ungenutzter, planerisch gesicherter Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Siedlungsflächen) zu konkretisieren ist. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht Fraglich ist auch wie flexibel bzw. verbindlich dieses Berechnungsinstrument sein auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell muss um weiterhin Planungsspielräume zu ermöglichen. Insgesamt bleibt- unabhängig (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort von der Prognosemethodik- unklar, welcher Zeithorizont mit bedarfsgerecht gemeint ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung ist. Lang-, mittel-, kurzfristiger Bedarf? Es bedarf zusätzlich einer Klarstellung, ob eine auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsflächenentwicklung auf FNP Ebene ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt oder auf Regionalplanebene gemeint ist. werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird allerdings im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt – mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen). Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren Seite 156 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich; eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar - und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird es auch abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz-/Orientierungswert-verfahren einzuführen, da sich die angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen lassen würden. Das landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring ist im Übrigen eingeführt; der entsprechende Bericht über die erste Erhebung wird derzeit erarbeitet. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich Ziel 6.1-1 nicht nur an die Regional- sondern auch die kommunale Bauleitplanung richtet. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9975 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zusatz berücksichtigen: Dabei sind vorrangig die Siedlungsflächenreserven an den baulichen Randgebieten in Es wird darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 u. a. um die Definition des Begriffes den Blick zu nehmen. "bedarfsgerecht" über eine Beschreibung, wie dieser Bei der Fortschreibung des Regionalplans sind bereits etliche Flächen zurückgenommen worden. Eine weitere Rücknahme von Flächen ist daher nahezu Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ausgeschlossen. Wie setzt die Regionalplanung dieses Ziel um? ermitteln ist, aber auch um weitere Begriffsdefinitionen / Wie sieht das bei Flächen aus, die in den FNP's bereits als Bauflächen dargestellt sind Klarstellungen ergänzt. Es wird damit auch klargestellt, und damit durch die Bezirksplanungsbehörde bereits genehmigt wurden (§ 6 BauGB)? dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Bestehen hier verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich einer Einschränkung der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden kommunalen Planungshoheit? geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben Seite 157 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Auch hier ist eine eindeutige zeitliche Bestimmung der Bedarfe unerlässlich um rechtliche Unklarheiten zu beseitigen und Planungssicherheit zu schaffen. Zusätzlich ist unklar, ob mit Siedlungsflächenreserven Festlegungen im Regionalplan oder Darstellungen im FNP gemeint sind. Es kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, Flächenreserven in Innenbereichslage zurückzunehmen. 05.10.2015 einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Den Anregungen zu Ziel 6.1-2 wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. In diesen Planverfahren wird auch dem Gegenstromprinzip Rechnung getragen. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung Seite 158 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9976 Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Stellungnahme: Dem Grundsatz ist zuzustimmen. ln den Erläuterungen ist darauf hinzuweisen, dass sich die "kompakten Siedlungsbereiche" auch auf die Grundzentren beziehen. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Eine Ergänzung der Erläuterungen, dass sich die "kompakten Siedlungsbereiche" ausdrücklich auch auf die Grundzentren beziehen, ist hier entbehrlich; entsprechende konkretere Festlegungen erfolgen mit Ziel 2-3 und den übrigen Zielen und Grundsätzen des Kapitels 6. Diese Festlegungen gelten für alle Stufen der Zentralen Orte, also auch für Grundzentren. Seite 159 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9977 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das beabsichtigte Ziel eine ungesteuerte Zersiedlung der Freiräume zu verhindern ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch nachvollziehbar. eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas Jedoch ist hier eine Festlegung als Grundsatz ausreichend, zumal nicht alle weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide bandartigen Siedlungsstrukturen als schädlich einzustufen sind, sondern räumlichen Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den Gegebenheiten geschuldet sind. Gerade unter naturräumlichen und Erläuterungen klarzustellen, dass: kulturlandschaftlichen Aspekten, die im neuen LEP an anderer Stelle besonders - aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches aufgegriffen werden, ist nicht verständlich, warum bandartige Entwicklungen völlig gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach ausgeschlossen werden sollen. §§ 34 ff. aufgestellt werden können, durch die Auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen, muss Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden insoweit hinterfragt werden, als dass durch das beabsichtigte Ziel, die Ausweisung können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB weiterhin bestehen bleiben; einer Außenbereichssatzung gern. § 35 Abs. 6 BauGB konterkariert und unmöglich gemacht wird. Es kann von Plangeber nicht beabsichtigt sein für die Aufstellung einer - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht Außenbereichssatzung eine landesplanerische Anfrage oder sogar eine Zielabweichung einzufordern, zumal die Genehmigung einer Außenbereichssatzung die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für durch die höhere Verwaltungsbehörde schon seit 2004 nicht mehr erforderlich ist. gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass gerade entgegenstehende topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB begründen können; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Seite 160 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Splittersiedlungen stehen jedoch im Widerspruch zur angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen und bleiben daher Regelungsgegenstand des Ziels. Bezüglicher bandartiger Siedlungsentwicklung wird angemerkt, dass es mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum geht, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9978 Schlagwort: 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Die Siedlungsentwicklung soll im Hinblick auf Wohnen, wohnortnahe Infrastruktur, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Kultur, Freizeit und wohnverträglichem Gewerbe" im Sinne der "nachhaltigen Wie auch im Beteiligungsverfahren von anderen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Beteiligten vorgetragen, soll sich die unter dem Leitbild Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und angestrebte Nutzungsmischung eben nicht nur auf die siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Zentren / das Wohnen beziehen, sondern auch die in der Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens Vergangenheit entstandenen monofunktionalen (ArbeitsSeite 161 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans beitragen. ln die Betrachtungen muss auch die Nutzung von wohnverträglichem Gewerbe einbezogen werden. 05.10.2015 )Standorte vermeiden helfen, um damit u. a. eine genderorientierten Planung zu bewirken und so strukturelle Benachteiligungen durch eine monofunktionale Ausrichtung der Siedlungsentwicklung bzw. im Siedlungsgefüge künftig zu verhindern. Eine derartige Einschränkung des Leitbildes wird daher abgelehnt. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9979 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im Im Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen: überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert Als Nachfolgenutzungen eignen sich insbesondere Büro-, Wohnnutzungen und wird. Die geforderte Ergänzung von Festlegung oder sonstige nicht störende Gewerbe. Sollte der Anregung nicht entsprochen werden und eine Beibehaltung als Ziel erfolgen, Erläuterungen sind aus Sicht des Plangebers nicht ist in den Erläuterungen folgende Ergänzung zu berücksichtigen: erforderlich und auch nicht sinnvoll. Gerade bei am ln den Erläuterungen sollte jedoch deutlich gemacht werden, dass bei entsprechender Siedlungsrand gelegenen großen Brachflächen wie z. B. Darlegung der Kommunen Ausnahmen von der Regel landesplanerisch zulässig sind. ehemaligen Kasernenstandorten erscheint eine derartige ln Anbetracht des demographischen Wandels und der damit verbundenen Eingrenzung der Nachfolgenutzung darüber hinaus auch gesellschaftlichen Herausforderungen, aber auch hinsichtlich ökonomischer Faktoren nicht sinnvoll. Die jeweils geeignete Nachfolgenutzung bedarf es einer qualifizierten Auseinandersetzung mit Strategien und in der obliegt der Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit kommunalen Praxis anwendbaren Instrumenten und Steuerungsmöglichkeiten zur (und der Vorgaben der Raumordnung). lnnenentwicklung, um das im Baugesetzbuch (BauGB) definierte Ziel Innen- vor Außenentwicklung umzusetzen. Ein Planungsspielraum muss den Kommunen auch hier weiterhin eingeräumt werden. Die letztendliche Entscheidung für eine Fläche liegt deshalb in der Planungshoheit der Kommunen, welche die Innenentwicklung als Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht gern. § 1a BauGB auf Ebene der Bauleitplanung zu beachten haben. Da es auch notwendig sein kann unbebaute Innenbereichsflächen frei zu halten (Erholung, Stadtklima etc.) darf dies nicht zu einer generellen Einschränkung der Siedlungsentwicklung führen. Entwicklungsflächen müssen auch weiterhin möglich sein. Die Festlegung als Grundsatz erscheint deshalb zielführend. Beteiligter: Gemeinde Bestwig Seite 162 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ID: 9981 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Grundsatz ist zusätzlich aufzunehmen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu entwickelnde Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen werden. Zusätzlich sollte die Formulierung "Vorrangige Nutzung von Brachflächen" in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Nutzung von Brachflächen kann aber nicht per se Ersatz für die Ausweisung geeigneter neuer Flächen sein. Des Weiteren muss in begründeten Fällen auch eine Nachnutzung von Flächen möglich sein, die isoliert im Freiraum liegen. Restriktionen und Nutzungskonflikte als Hemmnisse bei der Entwicklung von Brachflächen werden nicht berücksichtigt. ln der Erläuterung wird lediglich allgemein formuliert, dass der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein müsse. Hier ist unklar was alles unter Wirtschaftlichkeit zu verstehen ist. Zusätzlich besteht Klarstellungsbedarf wann eine Brachfläche als solche einzustufen ist. Hier besteht ein enger Zusammenhang zu der Erforderlichkeit eines einheitlichen Flächenmonitorings (siehe Ziel 6.1-1) Die Nutzung von Brachflächen stellt sich oftmals schwieriger dar als es zunächst erscheint. ln die Betrachtung der Nachfolgenutzung sind daher auch folgende Aspekte einzubeziehen: -evtl. Schadensersatzansprüche an den neuen Besitzer -Risiko der Finanzierung am Kapitalmarkt aufgrund des vorgenannten Punktes, etc. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Seite 163 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Grundsatz handelt und dadurch Abwägungsentscheidungen möglich sind, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9982 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist das Instrumentarium des Flächentausches sinnvoll. Jedoch darf z.B. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten die bauliche Entwicklung einer Fläche im Freiraum aus Gründen des steigenden Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele Seite 164 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Wohn- oder Gewerbeflächenbedarfs in eben diesem Teil des Gemeindegebiets nicht 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten davon abhängig gemacht werden, dass an anderer Stelle Reservefläche in Freiraum Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das umgewandelt werden muss. Es ist deshalb zu hinterfragen, ob die Formulierung neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr "zugleich" als Zwang gesehen werden kann. Im Sinne von "Ohne Flächentausch keine als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen Neuausweisung". (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Zudem ist der Adressat der Zielformulierung unklar. Geht es hier um ASB/GIB im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Regionalplan oder um FNP-Flächen? Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Abschließend offenbart das Ziel logische Mängel. So kann eine neue Fläche im Damit wird auch klargestellt, dass der Flächentausch Freiraum nicht ausgewiesen werden, wenn nicht ein Tausch mit einer anderen, nicht dann anzuwenden ist, wenn im Regionalplan für die mehr benötigten Fläche erfolgt. Folgt man jedoch dem Ziel 6.1-2 muss solch eine nicht nächsten Jahre (direkt nach einer Fortschreibung i. d. R. mehr benötigte Fläche sowieso zurückgenommen werden. Hier zeigt sich das "Zuviel" 15 bis 20 Jahre) bedarfsgerecht Siedlungsraum und damit die sehr schlechte Handhabbarkeit der zahlreichen Restriktionen deutlich. dargestellt ist und Ziel 6.1-2 die Möglichkeiten zum Flächentausch daher auch nicht (unangemessen) einschränkt. Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Seite 165 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn Seite 166 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9983 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Das Ziel ist zu streichen, da hier ausschließlich eine Wiederholung und Zusammenfassung bereits festgelegter Ziele erfolgt. Sollte der Anregung nicht gefolgt werden, so wird zumindest eine Formulierung als Grundsatz gefordert. Des Weiteren wird gefordert, dass die Erweiterung des Siedlungsraumes nicht an vier Voraussetzungen geknüpft wird, die alle erfüllt sein müssen. Hier ist den Formulierungen das "und" durch "oder" zu ersetzen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen Ziel 6.1-11 kann als zusammenfassende Handlungsmaxime aller vorgenannten Ziele ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 und Grundsätze des Kapitels 6.1 verstanden werden. Es wird jedoch als zu bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der beachtendes Ziel festgelegt und setzt in diesem Zusammenhang sehr strenge erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung im Freiraum fest, da alle bereits (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, genannten Ziele in einem Ziel als Voraussetzung kumulativ zusammengefasst allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => werden. Auf diese Weise werden Planungsalternativen in hohem Maße eingeschränkt, so dass es zu Abhängigkeiten von Eigentumsverhältnisse, zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Bodenpreissteigerungen und Entwicklungsblockaden kommen wird. Erhält das Ziel des Flächensparens Vorrang vor anderen Notwendigkeiten ist zu befürchten, dass Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 eine bedarfsgerechte Flächenausweisung (vgl. Ziel6.1-1) erschwert wird. Strikte Zielvorgaben wie das 5 ha Ziel oder "Netto-Null" Ziel unterliegen ständigen von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 demographischen und wirtschaftlichen Einflüssen und sind allein deshalb nicht konkret (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, bestimmbar. Zusätzlich sind sie einer Abwägung nicht zugänglich. Die Abwägung zur dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1Neuausweisung von Flächen geschieht im Planungsprozess und kann durch strikte 6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, Zielvorgaben nicht ersetzt werden. abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Es stellt sich zum gesamten Komplex des Kapitels 6.1 die Frage: Wo ist eine Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 Entwicklung überhaupt noch möglich?! wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Seite 167 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz Seite 168 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9984 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis ln den Erläuterungen ist die Bezeichnung "wohnverträgliches Gewerbe" durch "nicht genommen. Die Anregung wird durch eine Änderung der Erläuterung aufgegriffen. wesentlich störendes Gewerbe" zu ersetzen. Jede Gemeinde besitzt mindestens einen zentralörtlichen ASS, welcher insbesondere im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen zwischen Gemeinde und Regionalplanungsbehörde abgestimmt werden muss. Im HSK sind viele Betriebe im ASS angesiedelt, die aufgrund ihrer Entwicklung nicht zwangsläufig wohnverträglich sind. Wohnverträglich sind Betriebe nur, wenn es sich um sog. "Nicht störende oder nicht wesentlich störende Betriebe" gem. BauNVO handelt. Hier bedarf es einer angebotsorientierten differenzierten Ausweisung von Seite 169 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gewerbeflächen auch außerhalb der zentral bedeutsamen Siedlungsbereiche. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9985 Schlagwort: 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen ÖPNV Stellungnahme: Die Anregung wird durch eine entsprechende Ergänzung Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. der Erläuterung aufgegriffen. Eine Änderung der Die Begrifflichkeit sollte auf den straßengebundenen ÖPNV ausgedehnt werden. Festlegung ist nicht erforderlich, da ein Grundsatz solche Erläuterung: Anpassungen an tatsächliche Gegebenheiten zulässt. Schienengebundener ÖPNV ist im HSK nur in sehr seltenen Fällen verfügbar. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9986 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Die Absicht des Grundsatzes ist nachvollziehbar. Dennoch müssen Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung von Orten unter Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 2000 EW explizit in den Grundsatztext mit aufgenommen werden. beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG Vorschlag für zweiten Absatz: "ln großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden können im Anschluss an kleine und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Ortsteile ( Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der Umgebungsschutz sensibler Bereiche wie Wohnen oder publikumsintensiver Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche Nutzungen" Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in Zusätzlicher Absatz hinter den Ausnahmetatbeständen: spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. "Eine Entwicklung solitärer Gewerbe- und Industriestandorte ist ebenfalls möglich, Dabei gleicht die Regionalplanung die wenn es sich um die Erweiterung bestehender Standorte handelt." ebenenspezifischen Konflikte d. h. regelmäßig die großDie Ausweisung eines GIB muss im Freiraumbereich auch möglich sein, wenn eine räumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Ansiedlung im Anschluss an ASB oder GIB aufgrund immissionsschutzrechtlicher Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung Bedenken nicht möglich ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund des EuGH Urteils zu überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile Artikel 12 der SEVESO II Richtlinie zu bedenken. aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen Eine Erweiterung von bestehenden Standorten in solitären Lagen muss ebenfalls zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung möglich sein. Es kann ja landesplanerisch nicht gewollt sein einzelnen Betrieben jegliche Entwicklungsmöglichkeit zu nehmen nur weil sich diese nicht im Anschluss an an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen sei es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder ein ASB oder GIB befinden. auch innerhalb von ASB oder GIB werden dabei durch Insgesamt darf der ländliche Raum bei der Ausweisung von GIB-Standorten nicht eine entsprechende Staffelung der benachteiligt werden. Da aktuell ca. 70% Prozent der Industriebeschäftigten im Baugebietsausweisungen gelöst. kreisangehörigen Raum tätig sind (Quelle: IT.NRW), muss auch im neuen LEP Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Seite 170 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans anerkannt werden, dass dieser Raum ein wichtiger Standort von Industrie und produzierendem Gewerbe ist, welcher nicht allein als naturgeprägtes, landwirtschaftlich dominiertes Umland der Umsetzung ehrgeiziger Flächensparziele dient. 05.10.2015 Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung weder zu erschweren noch unmöglich zu machen. Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des Immissionsschutzes wie vorgeschlagen - würde den mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen. Eine Erweiterung solitär gelegener Unternehmen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zum einen lässt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch im Außenbereich die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs zu, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Ob jeweils die Voraussetzungen vorliegen, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles geprüft werden. Zum anderen ermöglicht auch Ziel 6.3-3 unter bestimmten Voraussetzungen eine Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen. Weiterhin weitet das überarbeitete Ziel 2-3 die Möglichkeit der Eigenentwicklung in im Freiraum gelegenen Ortsteilen auf dort vorhandene Betriebe aus. Eine über die Grenzen des § 35 BauGB und über die Möglichkeiten von Ziel 2-3 und Ziel 6.3-3 hinausgehende Entwicklung von Gewerbebetrieben im Außenbereich widerspräche der Intention des Plangebers, die Siedlungsentwicklung zu konzentrieren und den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Genau diese Aspekte finden sich im Übrigen auch im Raumordnungsgesetz des Bundes. Seite 171 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Jede (weitere) Ausnahmeregelung wäre sorgfältig zu begründen, um eine Ausweitung auf andere Fälle zu verhindern. Es gibt aus Sicht der Landesplanung für die hier in Rede stehenden Fälle kein Alleinstellungsmerkmal, mit Hilfe dessen eine (weitere) Ausnahmeregelung formuliert werden könnte, die nicht insgesamt zu einer Aufweichung der o. g. raumordnerischen Zielsetzungen führen würde. Auch vor dem Hintergrund von Chancengleichheit und Wettbewerb käme eine weitere Ausnahmeregelung im LEP-Entwurf für Gewerbebetriebe im Außenbereich nicht in Betracht: Auch bei Unternehmen in einem Gewerbe- oder Industriegebiet (mit Bebauungsplan) oder im Innenbereich (§ 34 BauGB) kann eine Verlagerung erforderlich werden, wenn am Standort keine ausreichenden Flächen für eine Erweiterung mehr zur Verfügung stehen. Im Übrigen erschließt sich dem Plangeber nicht, warum / inwiefern der ländliche Raum durch Ziel 6.3-3 benachteiligt werden sollte. Wo z. B. tatsächlich keine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz im Umfeld bestehenden Siedlungsraums vorhanden ist, bietet Ziel 6.3-3 die Möglichkeit, von der regelmäßig erforderlichen Anbindung an den Siedlungsraum abzuweichen (s. Ziel 6.3-3, 3. Absatz, 3. Spiegelstrich). Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9992 Schlagwort: 6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Vorschlag für Änderung: Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. "..., wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz Da es sich hier um einen Grundsatz handelt, ist ein vorhanden oder geplant ist. Eine zusätzliche Anbindung an Verkehrsträger mit hoher begründetes Abweichen möglich; es ist jedoch nicht die Seite 172 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) Absicht des Plangebers, die Anbindung an wäre wünschenswert und ist bei der Standortsuche zu berücksichtigen" Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität mehr oder Eine Anbindung sowohl an das überörtliche Straßenverkehrsnetz als auch an weniger in das völlige Belieben zu stellen. Dass eine Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität insbesondere Bahn u. Schiff ist gerade im Anbindung sowohl an das überörtliche ländlichen Raum nicht realisierbar und damit ein Ausschlusskriterium für potenzielle Straßenverkehrsnetz als auch an Verkehrsträger mit Gewerbe- und lndustrieansiedlungen. Oftmals sind auch aus Sicht der Betriebe solche hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, bimodalen Transportanbindungen nicht erforderlich. Öffentlicher Personennahverkehr) im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht realisierbar sein sollte, kann aufgrund des auch im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen – im Vergleich zu anderen ländlichen Räumen in Deutschland - oftmals vorhandenen dichten Verkehrsnetzes nicht nachvollzogen werden. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9993 Schlagwort: 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren. Gefordert wird eine Änderung von Absatz 2, und zwar die Einschränkung "unmittelbar" (anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen ...) streichen und Textergänzung wie folgt vornehmen: Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen oder an Allgemeinen Siedlungsbereichen für zweckgebundene Nutzungen oder an bereits vorhandenen Ferieneinrichtungen oder Freizeitanlagen festzulegen. Alternativ ist eine Ausnahmeregelung zu berücksichtigen: Eine Abweichung ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Anbindung an eine vorhandene Freizeiteinrichtung erfolgt. Dabei sind die Belange des Tourismus verstärkt in die Abwägung einzubeziehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie führt nicht zu einer Änderung des Entwurfs des LEP NRW. Insbesondere wird das Ziel 6.6-2 nicht zu einem Grundsatz umgewandelt, da die mit einem Grundsatz verbundene Bindungswirkung zur Durchsetzung der Standortanforderungen nicht ausreicht. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, während Grundsätze der Raumordnung lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Absatz 2 wird nicht geändert, da eine Anbindung neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete an Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen nicht Aufgrund der touristischen Bedeutung für das Sauerland wird eine positive zur Verwirklichung des Sinn und Zwecks, welcher hinter Berücksichtigung des Projektes "Ferienwohnpark Andreasberg-Stüppel" ohne dieser Festlegung steht, beitragen würde. Denn wie aus Einschränkungen als Sonderstandort im LEP gefordert. den Erläuterungen zu Ziel 6.6-2 hervorgeht, soll die Der Tourismusmarkt unterliegt einem fortlaufenden Wandel. Faktoren der Entwicklung Entwicklung von Ferien- und Wochenendhausgebieten sind dabei weniger Veränderungen auf der Nachfrageseite, sondern eher die unmittelbar anschließend an Allgemeine Seite 173 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Aktivitäten der Marketingstrategen und Anbieter. Die vorhandenen und geplanten Feriengroßanlagen sowie die Tourismusbranche müssen daher immer die Möglichkeit zur Weiterentwicklung haben, um auf veränderte Bedingungen reagieren zu können. Eine Entwicklung muss dabei nicht zwingend mit einer Erweiterung der bestehenden Anlage einhergehen. Eine mögliche Entwicklung ist mit der Regionalplanung frühzeitig abzustimmen, darf aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 05.10.2015 Siedlungsbereiche den Freiraum vor einer Zersiedelung schützen. Gleiches gilt für die vorgeschlagene Ausnahmeregelung. Eine Anbindung neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete an Allgemeine Siedlungsbereiche entspricht der Systematik, die der LEP-Entwurf an die räumliche Struktur des Landes Im Jahre 2008 wurde das Gutachten "Chancen und Risiken der Tourismuswirtschaft (Kapitel 2) sowie den Siedlungsraum (Kapitel 6) stellt. unter Einbeziehung von Feriengroßanlagen im Hochsauerlandkreis" vom Ortsteile mit einer Einwohnerzahl von weniger als 2000 Hochsauerlandkreis in Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg erstellt. Das sind gemäß Ziel 2-3 auf eine Eigenentwicklung begrenzt, Gutachten sollte als Entscheidungshilfe für zukünftige Planungen sowohl auf der da bei Ortsteilen dieser Einwohnergröße i.d.R. keine Ebene der planenden Stelle als auch der Ebene der genehmigenden Stellen dienen. zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen Es kommt zu dem Ergebnis, dass Feriengroßanlagen einen wertvollen Beitrag für die ausgebildet werden. Daher ist eine "Andockung" von Entwicklung und Erneuerung des touristischen Angebots im Hochsauerlandkreis Freizeiteinrichtungen an solche Ortsteile nicht möglich. leisten. Darüber hinaus ziehen sie neue potenzielle Besucher für Attraktionen der Region an (BTE S. 73). Darüber hinaus ist eine Aufnahme von Sonderstandorten für Einzelprojekte in den LEP nicht möglich. Die Tourismusregion Sauerland liegt dabei in Konkurrenz zu den Regionen in Nordhessen und Rheinland-Pfalz. ln den Raumordnungsplänen dieser angrenzenden Es ist richtig, dass eine Ferien- und Bundesländer sind entsprechende Ausnahmen enthalten. Hier ist eine Benachteiligung Wochenendhausanlage nicht den Zielen und der Region aufgrund unterschiedlicher Beurteilungskriterien auszuschließen. Grundsätzen des LEP NRW unterliegt, wenn diese nicht raumbedeutsam ist. Die Bindungswirkung des § 4 ROG Für die Gemeinde Bestwig ist das Ziel 6.6-2 "Standortanforderungen" von besonderem gilt nicht, wenn es sich nicht um raumbedeutsame Interesse. Seit nunmehr 10 Jahren laufen die Planungen für einen Ferienwohnpark in Planungen und Maßnahmen handelt. Ob ein einzelnes funktionalen und räumlichen Bezug zum Freizeitpark Fort Fun. 2009/2010 wurde Vorhaben als raumbedeutsam zu beurteilen ist, wird im bereits eine Raumverträglichkeitsstudie für eine Regionalplan-Änderung Rahmen des LEP nicht festgelegt, sondern ist im ausgearbeitet, die unter Betrachtung von 8 Planungsalternativen den Standort im Einzelfall zu entscheiden. Eckbereich Andreasberg/Fort Fun präferiert hat. Diese wurde in einer umfassenden Behördenabstimmung "Runder Tisch Ferienwohnpark Bestwig" im Jahr 2012 bestätigt. Hinsichtlich der Thematik der Umwandlung von FerienDie Tragfähigkeit für eine derartige Erholungseinrichtung wurde durch touristische und Wochenendhausgebieten zu Dauerwohngebieten Gutachten geprüft und unter der Voraussetzung eines Ferienwohnparks der wird auf den gleichnamigen Erlass vom 17.11.2008 außenorientiert ist und einen thematischen Schwerpunkt setzt, nachgewiesen. Eine verwiesen. Aufnahme in den Regionalplan der Bezirksregierung Arnsberg, Teilbereich Kreis Seite 174 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Soest, Hochsauerlandkreis, der 2012 genehmigt wurde, scheiterte bislang an der Größenordnung des Vorhabens. Da nunmehr die Dimension von 350 Wohneinheiten auf 250 (in 200 Gebäuden, auf 22 ha) reduziert wurde, bemüht sich der Vorhabenträger derzeit um eine Regionalplanänderung. Das Ziel 6.6-2 des LEP-Entwurfs steht dem Vorhaben entgegen. Dort heißt es in Satz 2: "Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche festzulegen." Die darauf folgende kumulative Liste von Ausnahmen kann für den Standort bei Andreasberg, ein Ortsteils unter 2.000 Einwohner und daher auch kein Siedlungsschwerpunkt, nicht angewandt werden, da es sich um keine Brachfläche im Sinne des LEP handelt. Die Gemeinde Bestwig regt an, das Ziel 6.6-2 zu überarbeiten und eine differenziertere Betrachtung von Standorten -auf der regionalen Ebene- zu ermöglichen. Der 1. Satz des Ziels 6.6-2 ("Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs- (...) und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen.') beinhaltet mit dem Wort "raumbedeutsam" eine für Wochenendhausgebiete interpretationsbedürftige Einschränkung. Gilt die oben zitierte Standortanforderung nicht, wenn es sich um eine nicht raumbedeutsame Anlage handelt? Nun zielt der in Bestwig Andreasberg geplante Ferienwohnpark hinsichtlich der Nachfrage zweifellos auf einen überregionalen Raum und ist insofern zweifellos "raumbedeutsam". Darüber hinaus ist das Konzept an die funktionale und räumliche Verbindung mit dem Freizeitpark Fort Fun gebunden. Das dieser einzig verbliebene Freizeitpark im Sauerland raumbedeutsam ist, dürfte außer Frage stehen. Mit der Raumbedeutsamkeit wachsen das Einzugsgebiet, der Flächenanspruch und das Verkehrsaufkommen. Dies wiederum steht im Widerspruch zu einer möglichst dichten Anlehnung an vorhandene Siedlungsbereiche. Der Zwang zur Anbindung an Allgemeine Siedlungsbereiche missachtet die unterschiedlichen räumlichen Strukturen und Ausstattungen im Land und verstärkt räumliche Disparitäten. Den Erläuterungen zu Ziel 6.6-2 ist zu entnehmen, dass es um eine Anbindung an Ortsteile geht, die über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen. Dem Seite 175 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ist entgegen zu halten, dass dieses Angebot im ländlichen Raum vielerorts aufgrund der bekannten Zentralisierungstendenzen auf der Angebotsseite und den Folgen des demographischen Wandels zurückgeht. Dies darf durch einen Entwicklungsstopp im Freizeit- und Tourismusbereich in einer Region, die auch wirtschaftlich wesentlich von der Tourismusbranche lebt, nicht noch beschleunigt werden. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass "die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten (...) die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sicher (soll)." Diese Aussage wird von der Gemeinde Bestwig ausdrücklich begrüßt, wenn als "regionale Eigenheit" der Standort des Freizeitparks "Fort Fun" und als landschaftliche Attraktivität des geplanten Ferienwohnparks im Wald der Aussichtsturm Stüppel verstanden wird, an dessen Hang der Ferienwohnpark verwirklicht werden soll. Diese faktischen Ankerpunkte begründen den Standort des Ferienwohnparks, nicht jedoch eine nur theoretische Anbindung an einen Siedlungsschwerpunkt. Der Freizeitpark Fort Fun ist sogar im Maßstab des LEP als "Siedlungsraum" erfasst, da er im Sinne der Regionalplanung einen "ASB-E" (Allgemeiner Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Erholung) darstellt. Das Ziel 6.6-2 sollte um die Anbindung an Siedlungsbereiche besondere Zweckbestimmung erweitert werden. Dies käme den faktischen Standortanforderungen von Ferienwohnparks entgegen. Eine lediglich auf Wohnsiedlungsbereiche bezogene strikte Standortanbindung wird dazu führen, dass überhaupt keine neuen Ferienhausgebiete mehr entstehen werden, weil derartige Einrichtungen vorrangig an touristisch attraktiven Landschaften oder Einrichtungen abseits allgemeiner Siedlungsbereiche geplant werden. Für Projektentwickler ist es uninteressant, ein Ferienhausgebiet direkt angrenzt an eine Siedlung zu bauen. Ein Ferienwohnpark sollte landschaftsorientiert sein und, wie in Bestwig, auf eine Freizeiteinrichtung ausgerichtet werden. Diese Freizeiteinrichtungen (Freizeitseen, Skigebiete, Ferienparks) sind häufig lärmintensiv und daher üblicherweise fernab der Wohnsiedlungen zu finden. Für eine stark vom Tourismus abhängige Region wie das Sauerland sind neue Strategien gefragt, die zu einer Existenzsicherung der vorhandenen Einrichtungen beitragen. Das Sauerland steht hier in einer internationalen Konkurrenz. Am Beispiel Seite 176 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 zahlreicher europäischer Freizeitparks konnte in den Tourismus-Gutachten nachgewiesen werden, dass die Erweiterung dieser Parks um Übernachtungskapazitäten in unterschiedlichster Form zur wirtschaftlichen Stabilität beigetragen haben. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Bestwig die in der Vergangenheit tatsächlich zu beobachtende Fehlentwicklung von Wochenendhausgebieten zu Dauerwohngebieten ausdrücklich missbilligt. Daher wurden in den zahlreichen Abstimmungen zwischen Projektträger, Projektentwickler und allen relevanten Behörden deutlich gemacht, dass diesem Problem durch rechtlich bindende Regelungen im Vorhinein (gekoppelt mit drastischen Vertragsstrafen) entgegengewirkt werden kann. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9994 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Das Ziel ist wie folgt zu ändern: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wald mit der im Ziel 7.3-1 beschriebenen besonderen Bedeutung darf für Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im entgegenstehende Planungen ... Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 Ferner sind die Abs. 3 und 5 zu streichen zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1 Hinweis darauf dass nicht der Wald generell, sondern nur der mit besonderer zusammengefasst. Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz ... nicht für entgegenstehende Planungen in Anspruch genommen werden darf. Der Anregung, den Waldschutz und den ersten Absatz des Ziels 7.3-3 (alt) nur auf Waldflächen mit bestimmten Funktionen zu beschränken, wird nicht gefolgt. Die Landesplanungsbehörde hat sich ausdrücklich dafür entschieden, im künftigen LEP keine Waldgebiete mehr darzustellen und die Festlegungen des Ziels 7.3-1 ud des Ziels 7.3-3 (alt) auf alle Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Landesforstgesetz zu beziehen. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9995 Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Seite 177 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Dem Ziel ist grundsätzlich zuzustimmen. Vorschlag für neuen dritten Absatz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. "Ausnahmsweise kann im Rahmen einer beabsichtigten Innenentwicklung die Der Hochwasserschutz muss auch innerhalb der Inanspruchnahme von Überschwemmungsbereichen für Bauflächen in Betracht Abwägung unterschiedlicher städtebaulicher kommen, wenn entsprechende Vorkehrungen des Hochwasserschutzes berücksichtigt Entwicklungsoptionen eine besondere Priorität haben. Der Anregung wird jedoch insoweit Rechnung getragen, werden und keine anderen innerstädtischen Entwicklungsflächen außerhalb von dass Ausnahmen nach den Bestimmungen des Überschwemmungsbereichen zur Verfügung stehen." Vor dem Hintergrund der zurückliegenden Hochwasserereignisse ist die Erhaltung und Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich sind. Entwicklung von Überschwemmungsbereichen sinnvoll. Dies kann jedoch im Das Ziel folgt damit dem Gedanken des vorsorgenden Widerspruch zu beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen im Innenbereich stehen. Wenn entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen getroffen werden Hochwasserschutzes des § 76 WHG, wonach mindestens die Gebiete, in denen ein und andere Standorte für eine Innenentwicklung nicht in Frage kommen bzw. vorhanden sind, muss auch die Nutzung von Überschwemmungsbereichen ermöglicht Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu werden können. erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. In diesen Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen untersagt (ausgenommen Häfen und Werften). Soweit entsprechend den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (insb. nach § 78 Abs. 2 WHG) und des Landeswassergesetzes durch die zuständigen Fachbehörden bereits auf der Ebene der Regionalplanung oder der Flächennutzungsplanung Ausnahmen aus Sicht des Hochwasserschutzes als möglich bzw. als genehmigungsfähig dargelegt werden, stehen auf der Ebene der Regionalplanung der Planung keine darauf bezogenen raumordnerischen Vorbehalte entgegen, so dass eine entsprechende regionalplanerische Festlegung der Planung oder eine Zustimmung im Rahmen des Anpassungsverfahren im Rahmen des § 34 LPlG erfolgen kann. Beteiligter: Gemeinde Bestwig ID: 9996 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Vorgabe der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanung auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Seite 178 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 18.000 ha ist zu streichen. Die Flächenvorgabe von 8.000 ha "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" im Planungsgebiet Arnsberg sollte - ggf. zusammen mit den anderen Vorgaben für einzelne Planungsgebiete - gestrichen oder wesentlich reduziert werden. Alternativ sollte der LEP im Rahmen seiner maßstäblich begründeten Darstellungsschwelle von 150 ha Vorrang- und/oder Tabugebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festlegen, um die räumlichen Auswirkungen dieses Ziels deutlich und die regionalen und kommunalen Planungsträger nicht (in den Augen der Öffentlichkeit) allein für die Folgen "haftbar" zu machen. Die beabsichtigte Zielrichtung die Landesplanungsbehörde für den Ausbau der Windenergie unter Verwendung einer zeichnerischen Festlegung stärker mit in die Verantwortung nehmen zu wollen wird deutlich. Jedoch ist dies aus Gründen der Praktikabilität (Detaillierungsschwelle) und Rechtssicherheit nicht sinnvoll. Dies gilt in gleichem Maße für eine Negativausweisung. Bereits mit der geplanten zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan (sachlicher Teilplan Energie) werden bereits sehr konkrete Vorgaben gemacht, deren Umsetzung die Gemeinden vor große Herausforderungen stellen. 05.10.2015 Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Die Konkretisierung auf den nachgeordneten Planungsebenen ergibt sich aus dem Maßstab der jeweiligen Planungseben den dort vorhandenen besonderen regionalen Kenntnissen. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden Das würde zugleich die LEP-Umweltprüfung zu qualitativen Aussagen zwingen, die konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen sich in diesem Punkt auf die sehr vereinfachte Position zurückzieht, lediglich Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz Verfahrensfragen zu behandeln und insofern keine erheblichen Umweltauswirkungen überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung auszulösen (UB Seite 95 - 97). zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Begründung: Es ist ein Umbau des Freiraums zu erwarten, der einerseits allen Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. bisherigen Bemühungen - auch den hier im LEP formulierten Zielen - um die Bewahrung kulturlandschaftlicher Identität, raumordnerischen Freiraumschutz, Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau Erholungsvorsorge und (tlw.) dem Schutz der Biodiversität zuwiderläuft, der sich der Windenergie beziehen sich auf die andererseits mittel- bis langfristig als überzogen erweisen kann und zudem regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den insbesondere wegen seines zu raschen Vollzugs die notwendige Akzeptanz der Gegebenheiten einer Kommune können die Bevölkerung für die Energiewende zerstört. Diese Einschätzung begründet sich wie Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie folgt: unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Es existiert bisher auf Bundesebene kein (bekanntes) Konzept, wie die beschlossene Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Energiewende in ihren Bestandteilen (neben der Stromerzeugung auch dessen Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das Seite 179 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Verteilung und Speicherung, Effizienz- und Einspartechnik, Wärmeversorgung, Regelenergie ...), deren räumlicher Verteilung, ihrem zeitlichen Ablauf und ihrer mittelfristigen Marktintegration angegangen werden soll. Die bisherige Fixierung auf die "regenerative" Stromerzeugung über das EEG führt zu wachsenden Akzeptanzproblemen bis hin zu deutlichen Verstimmungen mit durchleitenden Nachbarländern und der EU. Der Endenergiebedarf wird stark durch technische und politisch gesteuerte Marktmechanismen (Effizienz- und Einspartechnologien, Repowering, EEG, C02Verschmutzungsrechte, Wirtschaftsleistung, Bevölkerungsentwicklung ...) beeinflusst und sinkt tendenziell. Mitte 2013 (2 Jahre nach dem Ausstiegsbeschluss aus der Kernenergie) lieferten "die Erneuerbaren" so viel Strom wie die noch laufenden 9 AKW, die Spitzenlast ist gebrochen, der deutsche Stromexport so hoch wie nie. Die gewollten Zielgrößen für die EEG-Stromanteile sind daher evtl. mit weniger Neuanlagen zu erreichen als z. Zt. unterstellt wird. Das BauGB § 35 (3) Satz 3 zielt mit der Windvorrangzonenausweisung in Flächennutzungsplänen darauf ab, die Windenergienutzung an verträglichen Stellen im Gemeindegebiet zu konzentrieren und damit auch die übrige Fläche von diesen Belastungen freizuhalten. Diese gewollte Steuerungswirkung wird durch überzogene regionale Flächenvorgaben i. V. m. der Freigabe bisheriger Tabubereiche konterkariert. Mit der "Energiewende" wird die Stromerzeugung dezentralisiert und insbesondere wegen der geringeren Siedlungsdichte - in ländlich geprägte Bereiche verlagert. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch denkbar, dass ein so dicht besiedeltes Bundesland wie NRW langfristig nicht mehr 30 % des in Deutschland benötigten Stroms erzeugt (UB S. 20), sondern in dieser Hinsicht verstärkt "lmportland" wird. Es ist kaum nachvollziehbar, dass diemittelfristige Windenergieplanung in Bayern (178 EW/km2 von 1 WEA/47 km2 ausgeht, 05.10.2015 gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. während NRW für das Planungsgebiet Arnsberg (460 EW/km2 eine 10-fache Anlagendichte vorgibt. Die Flächenvorgaben für die Planungsgebiete in NRW werden von der LANUV Potenzialstudie abgeleitet, in der einige wichtige Restriktionen unberücksichtigt sind und die so nach verbreiteten Erkenntnissen der örtlichen Planungspraxis deutlich überhöhte Windnutzungspotenziale unterstellt. Gleichzeitig fehlen bisher die nach Ziel 3-1 aufzustellenden Leitbilder für die Kulturlandschaften und die Definition ihrer Seite 180 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 prägenden, zu erhaltenden und zu entwickelnden Merkmale. Im Ergebnis werden die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum damit nicht ausgewogen in die Entscheidungsprozesse eingestellt. ln den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sollen nach den Erläuterungen zu Ziel 3-2 Nutzungsanforderungen wie die Errichtung von Windenergieanlagen "im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebende Elemente und Strukturen bewertet werden", d. h. offenbar: zurückhaltend. Der bedeutsame Kulturlandschaftsbereich 20 "Briloner Hochfläche" ist bereits heute weitgehend durch Gewerbegebiete und insbes. durch die zweitgrößte regionale Konzentration von Windenergieanlagen geprägt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass das Ziel 10.2-2 nicht ausreichend mit den realen örtlichen Verhältnissen rückgekoppelt, sondern eher unausgewogen ist. Insgesamt führen die Flächenvorgaben damit auf der unzureichenden Grundlage "Potenzialstudie" zu einem kurzfristigen Windpark-Ausbau, der nicht ausreichend Rücksicht auf konkurrierende Belange nimmt (z. B. LEP-Ziele zu Freiraumschutz, Kulturlandschaftsentwicklung, Biotopverbund u. a.), die Abhängigkeit der EEG Stromerzeugung von den anderen notwendigen Bestandteilen der Energiewende ignoriert und mit dem erzeugten Planungsdruck eine zunehmende Ablehnung durch die Bürger erzeugt, die der eigentlich guten Sache einen schlechten Dienst erweist. Seite 181 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Blankenheim Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11012 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Der Entwurf des neuen LEP wird in seinen jetzigen Formulierungen und Festlegungen dort abgelehnt, wo die Planungshoheit der Gemeinde unangemessen eingeschränkt wird die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Gemeindegebietes, insbesondere auch bei kleineren Ortsteilen (< 2000EW) eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht wird. Dies sind im Besonderen folgende Ziele und Grundsätze: G 2.2 Grundsatz Daseinsvorsorge Z 2.3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Z 6.1-2 Ziel Rücknahme v. Siedlungsflächenreserven G 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Z 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Z 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Z 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche G 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile G 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven G 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen G 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz G 7.1-4 Grundsatz unzerschnittene verkehrsarme Räume Z 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum (s. auch G 7.1-4) Z 8.1-11 Ziel Schienennetz Z 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit G 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrkorridore Z 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung - Erwiderung Die allgemeinen Bedenken werden zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt. Seite 182 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bei allen vorgenannten Zielen und Grundsätzen wird eine Neuformulierung gefordert, die sicherstellt, dass den ländlich strukturierten Gemeinden angemessene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben, die sie im Rahmen ihrer grundgesetzlich (Art. 28 GG) festgelegten Planungshoheit regeln und umsetzen kann. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11013 Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Blankenheim = Grundzentrum / grundsätzlich keine Bedenken; aber die aus dem Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird Jahre 1974 stammende Beurteilung sollte nochmals überarbeitet werden zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung wird erst im Rahmen der angekündigten Überprüfung der zentralörtlichen Gliederungentschieden werden. Sollte die Überprüfung zur Änderung landesplanerischer Festlegung führen, werden diese selbstverständlich im Zuge einer förmlichen LEP-Änderung vollzogen, so dass alle Betroffenen beteiligt sind und durchgängig Planungssicherheit haben. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11014 Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Der ländliche Raum ist hier besonders "förderwürdig" wegen der geringen Besiedelung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der bei gleichzeitig großer Fläche und langen Wegen. Das Land ist hierbei für eine Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge verantwortlich. Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (Wohn)Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer guten Erreichbarkeit. Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle) Seite 183 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11015 Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Die Einteilung darf nicht zu einer noch verstärkten "Landflucht", d.h. einer Wanderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der von der ländlichen Region eines Landes in die Städte führen; auch den ländlichen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Regionen müssen weitere Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben bzw. gewährt werden (verstärkte Förderung des ländlichen Raumes) Mit der Konzentration der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche (vgl. Kap. 6.2) und deren Festlegung auch in ländlichen Regionen wird darauf hingewirkt, dass auch im ländlichen Raum urbane Zentren erhalten werden, um damit einer Landflucht entgegenzuwirken. Der LEP legt selbst bewusst keine Siedlungsflächen fest sondern überlässt die bedarfsgerechte Festlegung von Siedlungsbereichen der Regionalplanung; vgl. Satz 4 des 3. Absatzes der Erläuterung zu Ziel 2-3 (Entwurfsfassung vom 25.6.2013). Dabei werden dann die Belange des ländlichen Raumes zu berücksichtigen sein. Zum Ausgleich der Meinungen werden die Festlegungen des LEP zur Siedlungsentwicklung wie folgt gefasst: Ziel 2-3 (Siedlungsraum und Freiraum) wird materiell beibehalten. Im Ziel und in den Erläuterungen wird geregelt, dass die festgelegte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche u.a. die wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung betrifft; die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile (ausschließlich) für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung bleibt weiterhin möglich. Seite 184 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Außerdem wird in kleineren Ortsteilen ergänzend die Entwicklung vorhandener Betriebe ermöglicht. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11016 Schlagwort: 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Der Grundsatz ist in ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der verstärkten Förderung zu erreichen. Diese ist sicher zu stellen. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11017 Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Siehe Stellungnahme zu 3.2. Dabei kommt den historischen Stadt- und Ortskernen für Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der die Entwicklung der Kulturlandschaften und der bedeutsamen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Kulturlandschaftsbereiche eine besondere Bedeutung zu, die sich in der Förderung dieser Stadt- und Ortskerne wirksam widerspiegeln muss. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11018 Schlagwort: 4-1 Grundsatz Klimaschutz Dem Grundsatz wird zugestimmt; es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass ein Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis gezielter und ausreichend dimensionierter Ausbau der Transportnetze und genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht Energiespeicher mit dem Ausbau und der Förderung der erneuerbaren Energien geändert. einhergeht. Der Ausbau von Energienetzen und Speichern wird in Grundsatz 10.1-1 angesprochen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11019 Schlagwort: 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Dem Grundsatz wird zugestimmt; eine Umsetzung der Entwicklung des Raumes unter Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Berücksichtigung der genannten Vorgaben kann aber besonders im ländlichen Raum Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. nur durch verstärkte Förderprogramme realisiert werden. Seite 185 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11020 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Dem Grundsatz wird zugestimmt; eine Verknüpfung verschiedener Dokumente/Vorschriften (wie LEP, Klimaschutzplan), die den Klimaschutz auf verschiedenen Ebenen betreffen, ist in jedem Fall anzustreben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Hinweisen/Bedenken zahlreicher anderer Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze des LEP den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den Seite 186 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11021 Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Dem Grundsatz ist vollinhaltlich zuzustimmen. Die Gemeinde Blankenheim hat zusammen mit der Gemeinde Nettersheim ein Klimaschutzkonzept erstellt. Die dort vorgesehenen Maßnahmen und Strategien sind unbedingt in der weiteren Regionalplanung als "Fachplanungen" zu berücksichtigen. Aus kommunaler Sicht ist darauf zu achten, dass das Land keine einschränkenden inhaltlichen Vorgaben für die Anerkennung bereits vorliegender kommunaler Klimaschutzkonzepte macht. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Im LEP erfolgen keine Angaben zum Inhalt von Klimaschutzkonzepten und damit verbundene Vorgaben zu deren Anerkennung; dies ist einer Verordnung nach § 5 Abs.1 KSchG vorbehalten. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11022 Schlagwort: 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Die Anregung wird z.T. durch eine Änderung des Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Grundsatzes und der Erläuterung hierzu aufgegriffen. Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare "Standbeine" der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern. Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in Metropolregionen gegliedert, wobei jeweils zwischen den Kernräumen und den weiteren Verflechtungsbereichen dieser Metropolregionen unterschieden wird. NRW betreffend wird (schematisch) die Metropolregion Rhein-Ruhr mit den Kernen Dortmund/Essen/Duisburg /Düsseldorf/Köln/Bonn dargestellt; deren weiterer Verflechtungsbereich greift in der Darstellung des MKROLeitbildes noch über Nordrhein-Westfalen hinaus. Außerdem wird im MKRO-Leitbild aufgezeigt, dass auch im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T. Seite 187 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 grenzüberschreitende metropolitane Ansätze (sog. Wachstumsräume) bestehen. Zum einen ist festzustellen, dass die mit der Weitung des Begriffs auf ganz NRW beabsichtigte Vermeidung einer Spaltung des Landes (kein "Nordrhein-Restfalen") von den Betroffenen nicht aufgegriffen wird. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des LEP-Entwurfs insbesondere unklar, wie sich die Region ‚Düsseldorf/Niederrhein/Bergische Städte‘ zwischen den Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will. Durch die Stellungnahmen zum LEP-Entwurf ist nunmehr belegt, dass eine eindeutige Mehrheit für eine "Metropolregion Rheinland" eintritt. Dies soll nun durch Änderung des LEP-Entwurfs aufgegriffen werden: die "metropoleruhr" und die "Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale Kooperation ihre jeweiligen Metropolfunktionen stärken und sie sollen nach außen als Metropolregion Rhein-Ruhr die größte deutsche Metropolregion verkörpern. Eine exakte Abgrenzung dieser Metropolregionen soll im LEP nicht vorgenommen werden, um regionale Kooperationen – wie geschehen – auf freiwilliger Basis flexibel von unten wachsen zu lassen. Von dieser engeren Fassung der Metropolregion bleibt unberührt, dass auch in den übrigen Regionen NordrheinWestfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von Metropolfunktionen gestärkt werden sollen, damit unser Land auf internationaler Ebene insgesamt als "Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen wird bzw. sich als solcher darstellen kann. Der Grundsatz soll die regionale Kooperation zur Seite 188 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Entwicklung metropolitaner Funktionen initiieren. Eine finanzielle Förderung entsprechender Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11023 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Dem politischen Ziel, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Diese Ausrichtung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden insbesondere im ländlichen Raum - auf eine nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Monitoring (Seite 31 und 36), mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist unbedingt unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Die Berechnungsmethode zur Ermittlung einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung ist auf den "Prüfstand" zu stellen Die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommunen erheblich und schränken die Planungshoheit unangemessen ein. Eine Rücknahme von Flächen kann erst nach strenger Prüfung des Bedarfs und im gegenseitigen Einvernehmen mit den Kommunen erfolgen. Hierbei ist in einem angemessenen Zeitraum und nicht "von oben nach unten" vorzugehen.Zunächst aber ist dem Ziel, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, die nicht bauleitplanerisch gesichert sind und für die kein Bedarf besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, zu widersprechen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Weiterhin werden die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 u. a. um die Definition des Begriffes "bedarfsgerecht" über eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, ergänzt; dabei wird auch definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Aus Sicht des Plangebers – und offensichtlich auch verschiedener anderer Beteiligter – ist eine "landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die Transparenz von Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden Seite 189 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Der überarbeitete LEP-Entwurf gibt den Kommunen und Regionen damit ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in Seite 190 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Mit den Änderungen wird auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen gewährleistet das Grundgesetz den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit den verbleibenden Zielen zur Siedlungsentwicklung verfolgten Zwecke – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Zur ausführlichen Begründung wird im Übrigen auf die im überarbeiteten Entwurf an den Beginn der Erläuterungen zu Kap. 6.1 gestellten Ausführungen verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11024 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Dem Ziel 6.1-4 ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem gegenüber ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Verkehrswegen häufig den eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In diesen Fällen muss eine weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide Siedlungsentwicklung weiterhin möglich sein (z.B. interkommunales Gewerbegebiet Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den Blankenheim / Dahlem / Nettersheim an Autobahn A1). Erläuterungen klarzustellen, dass: Seite 191 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Soweit die Regional- und Bauleitplanung im ländlichen Raum betroffen ist, ist - auch hier eine Umsetzung des Grundsatzes nur bei entsprechender Förderung möglich 05.10.2015 - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass gerade entgegenstehende topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB begründen können; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Seite 192 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11025 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Grundsätzliche Zustimmung. Allerdings hat sich das Siedlungsflächenmonitoring an den Belangen und Bedürfnissen der (speziell) ländlichen Gemeinden zu orientieren und ist im Einvernehmen mit Ihnen durchzuführen, und zwar in einem einfachen und unkompliziert zu handhabenden Verfahren. Die grundsätzliche Zustimmung zum Grundsatz und die weiteren Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme (also auch das des RVR) erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Die Regionalplanungsbehörden und die Kommunen wurden an das Geodatensystem angeschlossen und die Gemeinden können das Geodatensystem auch für eigene Zwecke nutzen. Zentrales Element des Siedlungsflächen-Monitorings ist die Erfassung der planerisch verfügbaren Siedlungsflächen-Reserven. In 2014 wurde mit einem ersten Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings begonnen. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Seite 193 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11026 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Grundsätzlich Zustimmung, aber immer nur im Einvernehmen mit den Gemeinden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Seite 194 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen; eine Einvernehmensherstellung ist vor dem Hintergrund der neuen Regelung und des damit verbundenen Handlungsspielraumes nicht erforderlich. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11027 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. LEP NRW `95 hinaus und schränken daher die gemeindliche Planungshoheit zu sehr Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als ein. Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der Seite 195 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf Seite 196 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt Seite 197 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11028 Schlagwort: 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche Es wird hier ein Widerspruch zu Ziel 2.3 gesehen; während 2.3 eine angemessene, Die Anregung wird durch eine Änderung der am Bedarf ausgerichtete Entwicklung der im Freiraum gelegenen Ortsteile zulässt, Festlegungen aufgegriffen; Ziel 6.2-3 wird gestrichen; die enthält 6.2 weitergehende Beschränkungen. mögliche Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile wird abschließend in Ziel 2-3 festgelegt. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11029 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die zentralörtlich bedeutsamen ASB sind in Abstimmung mit den Gemeinden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; eine festzulegen. übereinstimmende Angabe steht in Abs. 3 der Erläuterungen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11030 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Das Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB darf in der Konsequenz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die aber nicht den anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPnehmen. Es müssen auch Ausnahmetatbestände im Einzelfall formuliert werden können, da ansonsten die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr gehemmt Entwurfs aufgegriffen. wird. Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Seite 198 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert, sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen Seite 199 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Seite 200 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11031 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Dem Grundsatz wird widersprochen unter Hinweis auf die Stellungnahme zu 6.1-2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Seite 201 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11032 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Grundsätzlich Zustimmung. Es darf aber nicht in die Planungshoheit der Gemeinde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der eingegriffen werden und den Kommunen muss noch ausreichendes Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Entwicklungspotential bei der Ausweisung von Gewerbeflächen verbleiben. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Der Plangeber ist der Auffassung, dass ein etwaiger Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden durch Ziel 6.3-3 durch überörtliche Interessen gerechtfertigt ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3). Im Übrigen ist der Plangeber der Auffassung, dass dadurch, dass bei einer Regionalplanfortschreibung GIB für ca. 15 Jahre festgelegt werden, den Gemeinden ein ausreichendes Entwicklungspotential bei der Ausweisung von Gewerbeflächen verbleibt. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11033 Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Im geltenden Regionalplan ist an der A1 Anschlussstelle Blankenheim - als Standort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Seite 202 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans für eine künftige Siedlungsentwicklung ein interkommunales Gewerbegebiet "Blankenheim-Dahlem-Nettersheim" aufgenommen. Dem Grundsatz der "Interkommunalen Zusammenarbeit" wird hierdurch entsprochen, sofern die nachfolgende (neue) Regionalplanung wiederum eine entsprechende Festsetzung trifft. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11034 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel 6.5: Hier wird insgesamt auf die bereits eingereichten Stellungnahmen, insbesondere die gemeinsame Stellungnahme des Kreises Euskirchen im vorgezogenen Verfahren "Großflächiger Einzelhandel" verwiesen (Stellungnahme Kreis EU vom 04.12.2012 zum "sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel") 05.10.2015 Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die konkrete zeichnerische Festlegung von neuen Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) obliegt dem jeweils zuständigen Träger der Regionalplanung, im vorliegenden Fall also dem Regionalrat Köln. Dieser hat auf der Basis des jeweils geltenden LEP's zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Festlegung eines GIB in Frage kommt bzw. bestätigt wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie führt nicht zu einer Änderung des Ziels 6.5 In der Erwiderung zur Stellungnahme (vgl. Anlage C des Berichtes über das Aufstellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LPIG und Zusammenfassende Erklärung gemäß § 11 Abs. 3 ROG) wurde ausführlich begründet, warum den bereits damals vorgetragenen Anregung nicht gefolgt wird. An der Einschätzung zur ablehnenden Haltung wird festgehalten. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11035 Schlagwort: 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen Grundsätzlich wird den Ausführungen zugestimmt. In Bezug auf die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der zentrenverträgliche Nähe bzw. Nähe zu allgemeinen Siedlungsbereichen wird davon Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert. Der ausgegangen, dass dies für den Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Freilinger See LEP als landesweiter Plan legt maßstabsbedingt und zutrifft. aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie allgemeine Ziele und Grundsätze fest und kann dementsprechend teilräumliche Detailfragen weder im Rahmen der Festlegungen noch im Rahmen der Erläuterungen vertiefend behandeln. Insoweit kann er auf Seite 203 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 die unterschiedlichen regionalen und lokalen Planungen, Initiativen und Projekte in NRW nicht eingehen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11036 Schlagwort: 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Durch die neue strategische Ausrichtung auf die Verringerung der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Freirauminanspruchnahme und die darauf beruhenden Vorschläge für neue raumordnerischen Festlegungen werden die Gestaltungsräume der kommunalen Grundsatz 7.1-1 wird gestrichen, da die Inhalte in den Planungshoheit sehr eingeschränkt. Es ist zudem nicht hinnehmbar, wenn durch überarbeiteten Zielen 2-3 und 6.1-1 bereits als landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungspotentiale raumorderisches Ziel festgelegt sind. zugunsten des urbanen Raumes genommen werden. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11037 Schlagwort: 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz Die Frage des Bedarfs an für Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen ist nur im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Einvernehmen mit den Kommunen zu klären ("Gegenstromprinzip"). Zustimmung nur, Entwurf des LEP wird dahingehend geändert, dass die wenn auch hier eine gezielte und verstärkte Förderung des ländlichen Raumes Hinweise auf das 5-ha-Leitbild und das für die Zukunft unbedingt erfolgt, um die wichtigen Funktionen des Freiraumes aufrecht zu erhalten. angestrebte "Netto-Null-Flächenverbrauch" in den Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-2 gestrichen werden. Da der Grundsatz 7.1-2 selbst keine Regelungen zum 5ha-Ziel und dem langfristig angestrebten Netto-NullWachstum enthält, kann auf eine Ansprache in den Erläuterungen verzichtet werden. Die Fragen des Siedlungsflächenbedarfs sind in Kapitel 6 behandelt. Ziel 6.1-1 sichert eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung zu; die Bedarfsermittlung von Siedlungsflächen wird in den Erläuterungen zu diesem Ziel näher dargelegt. Das "Gegenstromprinzip" wird dadurch eingehalten, dass die Kommunen bei der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans und der jeweiligen Regionalpläne beteiligt und ihre Belange berücksichtigt werden. Seite 204 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11038 Schlagwort: 7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung Grundsätzlich Zustimmung; es darf aber durch anschließende regionalplanerische Festsetzungen nicht in die Planungshoheit der Kommunen eingegriffen und diese eingeschränkt werden. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Regionalpläne sind aus dem LEP abzuleiten und haben einen eigenen gesetzlich normierten Planungsauftrag, der insoweit auch nicht in die Planungshoheit der Kommunen eingreift. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11039 Schlagwort: 7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Seite 205 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Aus- und Neubau überregional Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. wichtiger Verkehrsinfrastruktur weiter zurückgestellt wird oder sogar ganz entfällt (Stichwort: "Lückenschluss der A1 zwischen Anschlussstelle Blankenheim (NRW) und Der Forderung ist insoweit Rechnung getragen, dass die Anschlussstelle Adenau (Rheinland-Pfalz) Festlegung als raumordnerischer Grundsatz erfolgt und in der Abwägung zugunsten überregional wichtiger Verkehrsinfrastrukturen überwunden werden kann. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11040 Schlagwort: 7.1-6 Ziel Grünzüge Zustimmung, soweit Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen im ländlichen Raum bestehen bleiben. Rücknahmen nur im Einvernehmen mit den Gemeinden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird insoweit gefolgt, dass die zeichnerische Darstellung der Grünzüge im künftigen LEP nur nachrichtlich erfolgt. Die zeichnerische Darstellung im LEP wurde nochmals überprüft und gibt nun die in den Regionalplänen festgelegten regionalen Grünzüge mit Stand vom 31.12.2014 wieder. Aufgrund der künftig nur nachrichtlichen Darstellung im LEP liegt die verbindliche und konkrete Festlegung der regionalen Grünzüge insoweit bei den Trägern der Regionalplanung. Deshalb sind auch Fragen zur konkreten Abgrenzungen bei der Festlegung der regionalen Grünzüge auf der Ebene der Regionalplanung sinnvoll angesiedelt. Der Anregung zur Kompensationsregelung bei der Inanspruchnahme von Grünzügen wird insoweit Rechnung getragen, dass diese Regelung in der modifizierten Zielfestlegung nicht mehr erfolgt; zu einer möglichen Kompensation wird in den Erläuterungen ein Hinweis gegeben. Die Gemeinden sind im Rahmen der Änderung von Regionaplänen beteiligt. Seite 206 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11041 Schlagwort: 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Zustimmung; es ist aber sicher zu stellen, dass insbesondere Land- und Forstwirtschaft und touristische Nutzung hierdurch nicht noch weiter eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere in Kommunen (wie Blankenheim), in denen schon großflächig NSG-Ausweisungen (s. 7.2-6) vorhanden sind. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Konkretisierung des landesweiten Biotopverbundes erfolgt im LEP durch Festlegung von Gebieten zum Schutz der Natur. Die Kriterien und Abgrenzungen der Gebiete für den Schutz der Natur sind mit der für Naturschutz zuständigen Behörde des Landes abgestimmt und auf der Planungsebene des LEPs mit anderen Nutzungsansprüchen abgewogen worden. Im Rahmen der Konkretisierung, Ergänzung und Umsetzung des landesweiten Biotopverbundnetzes sind auch auf nachgeordneten Planungsebenen andere Nutzungsansprüche zu berücksichtigen. Ziel 7.2-2 trifft insbesondere auch keine Aussagen zur Einschränkung der Flächenbewirtschaftung oder der touristischen Nutzung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11042 Schlagwort: 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur 7.2.4 Die zustimmende Stellungnahme wird zur Kenntnis Siehe Stellungnahme zu 7.2.2 und 7.2-6) genommen. Zustimmung; die Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung stellt wie an anderer Stelle schon erläutert ein wichtiges "Standbein" für die ländlich strukturierten Kommunen dar. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11043 Schlagwort: 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege 7.2.5 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Siehe Stellungnahme zu 7.2.2 Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Seite 207 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11044 Schlagwort: 7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten Siehe Stellungnahme zu 7.2.2 / hier ist noch festzustellen, dass in der Gemeinde Blankenheim bereits ca. 3.200 ha an Naturschutzflächen festgesetzt sind und hierdurch Einschränkungen vorliegen, die nicht noch weiter verstärkt werden sollen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Grundsatz wird gestrichen. Insoweit wird der Intention dieser Stellungnahme gefolgt. Nach Abwägung der unterschiedlichen Stellungnahmen zu der Festlegung des Grundsatzes 7.2-6 ist dafür vor allem entscheidend, dass der europäische Artenschutz fachrechtlich abschließend geregelt ist. Weiterhin ist die Formulierung des Grundsatzes auch in der Verwaltungsvorschrift Artenschutz des Landes NordrheinWestfalen bereits enthalten. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11045 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Uneingeschränkte Zustimmung! Gerade in Gemeinden mit großem Waldbestand Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. (Blankenheim als einer der größten kommunalen Waldeigentümer im Rheinland) darf Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im die Inanspruchnahme des Waldes für den Ausbau erneuerbarer Energien (WKA) nicht Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 als Tabu gelten. Selbstverständlich darf der Wald in seiner Funktion nicht zu einem neuen, in Teilen auch modifizierten Ziel 7.3-1 beeinträchtigt werden, d.h. die Inanspruchnahme muss schonend erfolgen. zusammengefasst. Windenergieanlagen im Wald können auch zu artenschutzrechtlich relevanten Konflikten mit diesen Arten führen. Insofern ist zu klären, ob jeder Verstoß gegen An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von arten-schutzrechtliche Schutzbestimmungen, wie z.B. § 44 BNatSchG, eine erhebliche Windenergieanlagen wird festgehalten. Die Beeinträchtigung darstellt. Dies gilt auch für die Frage, wann die mit der Aufstellung Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am von Windrädern verbundenen Umweltauswirkungen die biologische Vielfalt, das Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Landschaftsbild oder die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erheblich Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. belasten. Darüber hinaus benötigen die Kommunen für ihre konkreten Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete Planungsvorhaben eine Auslegungshilfe für die Einhaltung der arten-schutzrechtlichen forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Bestimmungen. Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll dies durch den LEP raumordnerisch unter der Seite 208 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Anregung auf Rücknahme der Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung wird insoweit nicht gefolgt Anregungen im Beteiligungsverfahren, auf die Begriffe "wesentliche Waldfunktionen" und "erhebliche Beeinträchtigung" in den Erläuterungen näher einzugehen, wird gefolgt. Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Waldes voraussetzt, dass der Wirkbereich einer geplanten Windenergieanlage oder eines Windparks eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise bei einer sehr intensiven Nutzung von Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei einer besonderen Erschließung der betroffenen Waldbereiche begründet sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu bewerten. Entsprechend sind auch andere Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt. Artenschutzrechtliche Aspekte sind letztlich unabhängig davon, ob eine Fläche mit Wald bestockt ist oder nicht, grundsätzlich zu beachten. Nähere Ausführungen dazu trifft der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen". Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11046 Schlagwort: 7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete Es wird vorgeschlagen, diese Regelung auf Gemeinden mit einem Waldanteil über 40 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Seite 209 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 % auszudehnen, d.h. dies auch in der Erläuterung zu Grundsatz 7.3-4 "Waldarme und Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. waldreiche Gebiete" entsprechend zu formulieren. (entsprechend der Stellungnahme Wann eine Gemeinde als waldarm bzw. waldreich gilt, der BezReg für den Regionalrat) ergibt sich aus Ziel 7.3-4 (alt) bzw. 7.3-3 (neu). An dieser mit der Landesforstverwaltung abgestimmten Differenzierung wird festgehalten. Anregungen des Beteiligungsverfahren zur Ausweitung und Differenzierung der gebildeten Klassen (waldarme Gemeinden/waldreiche Gemeinden/sonstige Gemeinden) sowie zu den darin gebildeten Schwellenwerten von 20 bzw. 60 % wird nicht gefolgt, da aus Sicht der Landesplanungsbehörde hierfür keine zwingenden rechtlichen Gründe oder sich inhaltlich aufdrängenden Argumente sprechen. Die Landesplanungsbehörde hält daher an der gewählten Festlegung des Grundsatzes 7.34 (alt) bzw. 7.3-3 (neu) fest. Da es sich bei der Festlegung um einen Grundsatz handelt, kann dieser bei begründeten Entscheidungen des Einzelfalls nachgeordneter Planungs- und Entscheidungsebenen im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11047 Schlagwort: 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Es ist hier auf Dauer sicher zu stellen, dass den Kommunen zur Umsetzung der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Maßnahmen aus der Wasserrahmenrichtlinie ausreichend Fördermittel zur Verfügung Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. gestellt werden. Nur so kann ein guter Gewässerzustand gehalten oder ggf. sogar Die Festlegungen des LEP können grundsätzlich nicht verbessert werden. mit Aussagen über Finanzierungen oder Zusagen über Im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie wurde die Verminderung punktueller finanzielle Förderungen verbunden werden, da dieses Einträge von Nähr- und Schadstoffen in Gewässer (z.B. Einleitungen aus Kläranlagen) nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung in Nordrheinals Maßnahme zur Verbesserung der Gewässergüte vorrangig und prioritär Westfalen liegt. angegangen. Die Verminderung diffuser Einträge (z. B. aus der Landwirtschaft) beschränkt sich vielfach nur auf entsprechende Beratungsaufträge und weniger auf notwendige Umsetzungsmaßnahmen. Hier hat ein Umdenken stattzufinden. Seite 210 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11048 Schlagwort: 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer 7.4.2 s. Stellungnahme zu 7.4.1 Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11049 Schlagwort: 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Zustimmung. Es ist sicherzustellen, dass Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, zeitnah als Wasserschutzgebiete ausgewiesen werden. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11050 Schlagwort: 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Zustimmung, sofern die Rücknahme in enger Abstimmung mit den Kommunen erfolgt. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11051 Schlagwort: 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum Zustimmung im Gebiet der Gemeinde Blankenheim durch gezielte Maßnahmen (Ahr 2000) schon z.T. umgesetzt Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11052 Schlagwort: Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum 8.1.2 Siehe Stellungnahme zu 7.1.4 Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11053 Schlagwort: Zu 8.1-3 Verkehrstrassen 8.1.3 Siehe Stellungnahme zu 7.1.4 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der Landesplanungsbehörde an der entsprechenden Stelle). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der Landesplanungsbehörde an der entsprechenden Stelle). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich Seite 211 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der Landesplanungsbehörde an der entsprechenden Stelle. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11054 Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz Dieses Ziel gilt nicht nur für die Ober- und Mittelzentren. Auch die Grundzentren sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll eine Änderung des Ziels und in der Folge der Erläuterungen vorgenommen werden. In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine Schnellbusverbindung geeigneter sein kann. Entsprechend sind in der Erläuterung folgende Änderungen erforderlich: Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen Seite 212 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 richtet sich nach dem Bedarf. Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet. Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer Schienenverbindung ein entsprechendes Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes Einzugsgebiet (das die Größenordnung des Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt) erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11055 Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit s. Stellungnahme zu 8.1-11; dies gilt umso mehr, weil schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in großem Umfang Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB erheblich, z.T. sogar vollständig, von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen. Fördermittel für diese Kommunen sind daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit dieser Kommunen, auch zu Nachtzeiten und am Wochenende, sicher zu stellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die Frage der Ausgestaltung des Angebots i. E. und die Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen Förderung ist Gegenstand der Fachplanung. Seite 213 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11056 Schlagwort: 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen Zustimmung es wird hier auf die Stellungnahme zu 4.1 verwiesen. Eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen ist zu vermeiden. 05.10.2015 Grundsatz 8.2-1 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen durch Transportleitungen vermieden werden kann, ist im jeweiligen Verfahren die Einzelfall zu prüfen. Eine generelle Vermeidung von Siedlungsbereichen ist bei Transportleitungen nicht möglich, da diese z. B. auch zur Versorgung von Siedlungsbereichen dienen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11057 Schlagwort: 8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen Eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen ist zu vermeiden Ziel 8.2-2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Gemeinde Blankenheim setzt sich dafür ein, dass die Siedlungsbereiche durch das Ziel 8.2-2 nicht beeinträchtigt werden. Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen durch Hochspannungsleitungen vermieden werden kann, ist in dem Verfahren für die jeweilige Hochspannungsleitung im Einzelfall zu prüfen. Eine generelle Vermeidung von Siedlungsbereichen ist Seite 214 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 bei Hochspannungsleitungen nicht möglich, da diese z. B. auch der Versorgung von Siedlungsbereichen dienen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11058 Schlagwort: 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen Eine Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen ist zu vermeiden Ziel 8.2-3 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird insoweit aufgegriffen, dass das Ziel 8.2-3 (alt) in einen => Grundsatz 8.2-3 (neu) und ein => Ziel 8.2-4 (neu) aufgeteilt wird. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11059 Schlagwort: 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Hierbei dürfen die Planungshoheit und die Entwicklungsmöglichkeiten betroffener Grundsatz 8.2-6 Gemeinden nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtig werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden durch Streichung des Grundsatzes 8.2-6 aufgegriffen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11060 Schlagwort: 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung Zustimmung (geringe Transportwege helfen einer gebührenverträglichen Die Zustimmung zum Entwurf des LEP wird zur Kenntnis Abfallbeseitigung) genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht Seite 215 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 geändert. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgetragen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11061 Schlagwort: 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Festlegung nur im Einvernehmen mit den Kommunen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Sie kann aber auch mit ihrer planerischen Konzeption davon abweichen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, gilt für deren Ziele, die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11062 Schlagwort: 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung Festlegung nur im Einvernehmen mit den Kommunen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird durch eine Ergänzung der Erläuterungen zu Ziel 10.1-4 geändert. In der Erläuterung zum Ziel 10.1-4 wird bezüglich der Potentiale der kombinierten Kraft-Wärme-Koppelung auf die praktisch nutzbaren, technisch-wirtschaftliche Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung abgestellt. Damit wird verdeutlicht, dass die Regional- und insbesondere die Bauleitplanung vor dem Hintergrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und dertechnisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale angepasste planerische Festlegungen treffen können. Seite 216 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11063 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Vorgabe von strikt zu beachtenden flächenbezogenen Mengenzielen, die die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, wird sehr kritisch gesehen (Regierungsbezirk Köln: 14.500 ha?). Hierbei sind jedenfalls die Belange jeder einzelnen Kommune zu beachten. Insbesondere sind vorhandene oder in Aufstellung befindliche Potentialstudien und Schlüssige Gesamtkonzepte der Kommunen zu berücksichtigen. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielefestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das Seite 217 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Beteiligter: Gemeinde Blankenheim ID: 11064 Schlagwort: 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Zustimmung, soweit entsprechende Planungen und Gesamtkonzepte der Kommunen Die Stellungnahme und die grundsätzliche Zustimmung Berücksichtigung finden. zum LEP-Entwurf werden zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Seite 218 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Bönen Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10537 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die geänderten Rahmenbedingungen der nordrhein-westfälischen Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, wird grundsätzlich begrüßt. Dennoch können nicht alle Ziele und Grundsätze des vorliegenden Entwurfs inhaltlich mitgetragen werden. Im Einzelnen gibt es folgende Anmerkungen: Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10538 Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 2-1 zur räumlichen Struktur des Landes sehen wie bisher ein dreistufiges System der zentralörtlichen Gliederung vor (Ober-, Mittelund Grundzentren). Die Siedlungsentwicklung soll bedarfsgerecht und nachhaltig sein und im Siedlungsraum erfolgen. In den Festlegungen wird für die Gemeinde Bönen, die Einstufung als Grundzentrum getroffen, sodass der Festlegung hierzu grundsätzlich zugestimmt wird. In den Erläuterungen der Ziele und Grundsätze wird angemerkt, dass es aufgrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs, zu Tragfähigkeitsproblemen kommen kann. Daher soll in der Laufzeit des LEP eine Überprüfung der zentralörtlichen Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie der Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge stattfinden. Die Kommunen müssen Sicherheit bei der Einstufung haben, da hierdurch die Rahmenbedingungen für die Entwicklung vorgegeben werden. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10539 Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Es wird bei der Siedlungs- und Freiraumdarstellung (Ziel 2-2) einzig auf die nachfolgenden Regionalpläne und ihre Darstellung abgestellt. Wie sich die bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung bemisst, wird nicht erläutert. Es fehlen Hinweise, wie eine räumliche Konzentration und gleichzeitig die Allgemeine Erwiderung Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung soll erst im Rahmen der angekündigten Überprüfung der zentralörtlichen Gliederung entschieden werden. Sollte die Überprüfung zur Änderung landesplanerischer Festlegung führen, werden diese selbstverständlich im Zuge einer förmlichen LEP-Änderung vollzogen, so dass alle Betroffenen beteiligt sind und durchgängig Planungssicherheit haben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Gegenstand der Daseinsvorsorge bzw. der Schaffung Seite 219 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Erreichbarkeit umgesetzt werden sollen. 05.10.2015 gleichwertiger Lebensverhältnisse (Grundsatz 2-2) sind das Angebot und die Erreichbarkeit von Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen. Festlegungen zur bedarfsgerechten Bemessung von Siedlungsbereichen und zur räumlichen Konzentration der Siedlungsentwicklung finden sich im Kapitel 6 und in den Zielen 2-1 und 2-2. Der Grundsatz zur Daseinsvorsorge ist nicht auf die Regionalplanung beschränkt; insofern gilt für seine Bindungswirkung § 4 ROG. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10540 Schlagwort: 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Mit dem Zielen und Grundlagen in Kapitel 3 enthalten die Unterlagen selbst eine Übersichtskarte zu den 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaften des Landes NRW. Bönen ist hiervon nicht unmittelbar berührt, lediglich im Norden des Kreises Unna grenzt die Kulturlandschaft Westmünsterland an. Die Aussagen zum Erhalt der Vielfalt und Einzigartigkeit, sowohl der Kulturlandschaften als auch zu den ortsteilbildenden historischen Stadtkernen, werden mitgetragen. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10541 Schlagwort: 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Durch die Ziele und Grundsätze im Abschnitt 4 zum Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel wird dargelegt, dass die Raumentwicklung zum Ressourcenschutz und zum Ausbau erneuerbarer Energien beitragen soll. Diese Rubrik ist eines der zentralen Anliegen im neuen Entwurf zum Landesentwicklungsplan. Das Thema Klimaschutz und Anpassung an den Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die offensichtlich für die Beteiligten schwierige Unterscheidung von Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereichen soll durch eine Änderung der Erläuterung zu 3-2 verbessert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Seite 220 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Klimawandel ist eines der großen Herausforderungen unserer Zeit. Die in den Grundsätzen 4.1 bis 4.2 beschriebenen Ansätze finden sich bereits in den maßgeblichen Gesetzen zur städtebaulichen Entwicklung, dem Baugesetzbuch sowie weiteren Regelwerken z.B. Energieeinsparverordnung (EnEV) etc., wieder. Da sie als Grundsatz gleichberechtigt zu den übrigen Belangen einer städtebaulichen Entwicklung stehen, werden nach Auffassung der Verwaltung diese Aspekte grundsätzlich begrüßt. Im Hinblick auf begleitende Verfahren wird an dieser Stelle der Hinweis gegeben, dass seitens der Gemeinde Bönen ein Klimaschutzkonzept seit dem letzten Jahr vorliegt, welches im Hinblick auf ein abgestimmtes Klimaschutzmanagement in diesem Jahr konkretisiert werden soll. Zum jetzigen zum jetzigen Erarbeitungsstand des LEP’s werden keine weitergehenden Anregungen vorgetragen werden. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10542 Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Die Grundsätze im 5. Abschnitt zielen darauf ab, regionale Kooperation stärker in die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Regionalplanung einzubeziehen und durch grenzüberschreitende Kooperationen eine Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. nachhaltige Entwicklung zu fördern. Aus gemeindlicher Sicht werden diese Grundsätze befürwortet und im Wesentlichen bereits auf Kreisebene praktiziert, sodass in diesem Kontext weitere Anreize zur regionalen Zusammenarbeit geschaffen werden. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10543 Schlagwort: 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Jedoch legt der Landesentwicklungsplan im Grundsatz 5.2 zudem fest, dass das Die Anregung wird z.T. durch eine Änderung des gesamte Bundesland NRW eine europäische Metropolregion ist. Nach der Grundsatzes und der Erläuterung hierzu aufgegriffen. allgemeinen Definition sind sog. Metropolregionen stark verdichtete Ballungsräume, die als Motoren der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Grundsatz 5-2 des LEP-Entwurfs ist vor dem Hintergrund betrachtet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bisher nur im eines Leitbildes der Ministerkonferenz für Raumordnung Zusammenhang mit der Rhein-Ruhr Schiene in Verbindung gebracht und trug damit für die Raumentwicklung in Deutschland zu sehen. In der engen Verflechtung und Arbeitsteilung zwischen diesem Leitbild wird Deutschland flächendeckend in den Kommunen im Rhein-Ruhr-Raum entsprechend Rechnung. Die Entscheidung der Metropolregionen gegliedert, wobei jeweils zwischen den Landesregierung, das gesamte Bundesland als Metropolregion zu erklären ist weder Kernräumen und den weiteren Verflechtungsbereichen nachvollziehbar noch in der Konsequenz, mangelnder Wahrnehmung im europäischen dieser Metropolregionen unterschieden wird. Kontext, wünschenswert. Insoweit sollte die bisherige Regelung nur die Rhein-Ruhr- NRW betreffend wird (schematisch) die Metropolregion Schiene als Metropolregion zu begreifen, wieder im LEP-NRW seinen Niederschlag Rhein-Ruhr mit den Kernen Dortmund/Essen/Duisburg Seite 221 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans finden. 05.10.2015 /Düsseldorf/Köln/Bonn dargestellt; deren weiterer Verflechtungsbereich greift in der Darstellung des MKROLeitbildes noch über Nordrhein-Westfalen hinaus. Außerdem wird im MKRO-Leitbild aufgezeigt, dass auch im weiteren Verflechtungsbereich weitere, z.T. grenzüberschreitende metropolitane Ansätze (sog. Wachstumsräume) bestehen. Zum einen ist festzustellen, dass die mit der Weitung des Begriffs auf ganz NRW beabsichtigte Vermeidung einer Spaltung des Landes (kein "Nordrhein-Restfalen") von den Betroffenen nicht aufgegriffen wird. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des LEP-Entwurfs insbesondere unklar, wie sich die Region ‚Düsseldorf/Niederrhein/Bergische Städte‘ zwischen den Regionen Ruhrgebiet und Köln/Bonn positionieren will. Durch die Stellungnahmen zum LEP-Entwurf ist nunmehr belegt, dass eine eindeutige Mehrheit für eine "Metropolregion Rheinland" eintritt. Dies soll nun durch Änderung des LEP-Entwurfs aufgegriffen werden: die "metropoleruhr" und die "Metropolregion Rheinland" sollen durch regionale Kooperation ihre jeweiligen Metropolfunktionen stärken und sie sollen nach außen als Metropolregion Rhein-Ruhr die größte deutsche Metropolregion verkörpern. Eine exakte Abgrenzung dieser Metropolregionen soll im LEP nicht vorgenommen werden, um regionale Kooperationen – wie geschehen – auf freiwilliger Basis flexibel von unten wachsen zu lassen. Von dieser engeren Fassung der Metropolregion bleibt unberührt, dass auch in den übrigen Regionen NordrheinWestfalens eine engere regionale Kooperation angestrebt werden soll und dass auch dort bestehende Ansätze von Metropolfunktionen gestärkt werden sollen, damit unser Seite 222 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Land auf internationaler Ebene insgesamt als "Metropolraum Nordrhein-Westfalen" wahrgenommen wird bzw. sich als solcher darstellen kann. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10544 Schlagwort: 6. Siedlungsraum Die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 6 befassen sich mit dem gesamten Siedlungsraum und bilden ein zentrales Element des Entwurfes des neuen Landesentwicklungsplanes. Für den gesamten Siedlungsraum gilt, dass die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend ausgerichtet sein soll. Der Landesgesetzgeber hat im Vorfeld der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem landeseinheitlich eine neue Methode zur Ermittlung der Bedarfe im Allgemeine Siedlungsbereich (ASB) und Gewerbebereich eingeführt werden sollte. In der Vergangenheit hatten die zuständigen Regionalplanungsbehörden die gängige Methode für die Ermittlung der Wirtschaftsflächen "GIFPRO-Modell" unterschiedlich weiter entwickelt und den regionalspezifischen Gegebenheiten angepasst. Ein Vergleich der Berechnungsmethoden war somit nicht mehr möglich. Dies wollte der Landesgesetzgeber geändert wissen und hatte das ISB (Prof. Valleè) beauftragt, einen neuen Methodenvorschlag zur Berechnung der Siedlungsflächen zu entwickeln. Sowohl der Vorschlag als auch der daraus resultierende Erlassentwurf wurde u.a. von den kommunalen Spitzenverbänden heftig kritisiert. Die zu geringe Würdigung der kommunalen Disparitäten insbesondere bei der Verallgemeinerung der städtebaulichen Dichte sowie die unzutreffende Verwendung von statistischen Daten (z.B. Beschäftigtenzahlen nur auf Kreisebene), als auch die Ermittlung der Flächenbedarfe nur auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte führte zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Aktuell gibt es weder eine landeseinheitliche Berechnungsmethode noch einen entsprechenden Erlass zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe. Problematisch und in dieser Hinsicht irreführend sind jedoch die im vorliegenden Entwurf des LEP`s aufgeführten Formulierungen "auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode... (Seite 42 vorletzter Absatz)". Dies suggeriert fälschlicherweise das Vorhandensein Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme geäußerte Kritik an dem ISBGutachten wird zumindest bezüglich der Methode zur Ermittlung der Wohnbauflächen nicht geteilt. Was die Dichten angeht, so sind diese aus Sicht des Plangebers durchaus nachvollziehbar. Da die Raumkategorien (Ballungskern ) im LEP-Entwurf nicht mehr enthalten sind, hat der Gutachter neue Kategorien anhand der Einwohnerdichte gebildet, die im Wesentlichen den Raumkategorien des bisherigen LEP entsprechen. Die vorgegebenen durchschnittlichen Dichten geben auch den hoch verdichteten Kommunen genug Spielraum, um eine Mischung aus höher verdichtetem Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern zu realisieren. Was die Ermittlung der Flächenbedarfe auf Kreisebene angeht, so hat der Gutachter Empfehlungen dazu abgegeben, wie die Wohnbauflächenbedarfe auf Gemeindeebene heruntergebrochen werden können. Beschäftigtenzahlen wiederum werden zukünftig nicht mehr benötigt (s. u.). Folgerichtig wird bei der Beschreibung der Bedarfsberechnungsmethoden in den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig im Bereich der Wohnbauflächen im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Seite 223 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans einer Methode, die es in der vorher vom Land NRW angestrebten Version tatsächlich gar nicht gibt. Lediglich der Homepage NRW ist zu entnehmen, dass mit Bezug auf das v. g. Gutachten die Regionalplanungsbehörden zur Ermittlung des Bedarfes eine Methode zu entwickeln haben. Grundsätzlich wurde der Versuch, eine landeseinheitliche Methode zu entwickeln, von allen Akteuren (Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden, IHK) mitgetragen. Zum Einen, um zukünftig zielgerichtet die Flächeninanspruchnahme landeseinheitlich steuern zu können, zum Anderen weil die bedarfsorientierte Flächeninanspruchnahme im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung von allen Kommunen als wichtig im Umgang mit den natürlichen Ressourcen angesehen wird. Hierfür wäre jedoch als weitere Voraussetzung für die Reduzierung der Inanspruchnahme des Siedlungsraumes die Einführung eines landeseinheitlichen Siedlungsflächenmonitorings erforderlich. Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Zielen und Grundsätzen in diesem Kapitel 6 Siedlungsraum beziehen die vorangestellten grundlegenden Aussagen mit ein. 05.10.2015 Ersatzbedarfs anzuerkennen). Im Bereich der Wirtschaftsflächen wird zukünftig nicht auf das im ValléeGutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt. Was das Siedlungsflächenmonitoring selbst angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme (und damit auch das des RVR) erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10545 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Sowohl das Ziel 6.1-1 "Ausrichtung der Siedlungsentwicklung" als auch das Ziel 6.1-4 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 224 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans "Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen" können vor dem Hintergrund eines sparsamen Umganges mit der Ressource Fläche mitgetragen werden. Jedoch setzt die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bedarf voraus, dass dieser genau bekannt ist bzw. nach einheitlichen Vorgaben berechnet wird. Da es Derzeit jedoch kein belastbares Berechnungsmodell gibt, wird erwartet, dass dies unter Beteiligung der Kommune erarbeitet wird. 05.10.2015 Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Bezüglich Wohnbauflächen wird auf die dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten) ) berücksichtigt; außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume Seite 225 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich; eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10546 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Schwierig ist das Ziel 6.1-2 "Rücknahme von Siedlungsreserveflächen". Das bedeutet, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. dass bei Wegfall des Bedarfes die für die Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen – Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die wenn nicht bauleitplanerisch gebunden – auch wieder dem Freiraum zuzuführen sind. Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 Diese Formulierung ist als Ziel seitens der Gemeinde Bönen abzulehnen, weil es eine (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit vorausschauende und langfristige Flächenpolitik der Kommunen konterkariert. Die Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Verpflichtung zur Rücknahme von Flächen, die rechnerisch nicht mehr benötigt Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer werden und für die noch kein verbindlicher Bauleitplan existiert, ist nicht mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar. Die Städte sind bereits dem Grundsatz in § 1a Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf Abs. 2 BauGB verpflichtet und werden Flächen nur dann entwickeln, wenn ein einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren tatsächlicher Bedarf besteht. auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere Seite 226 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10547 Schlagwort: 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Die Grundsätze von Punkt 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" bis einschließlich 6.1-9 "Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten" werden mitgetragen, zumal sie bereits heute in der kommunalen Planung Anwendung finden. Eine Zersiedelung ist zu verhindern, vielmehr soll die Innenentwicklung vor Inanspruchnahme des Außenbereichs stattfinden. Allerdings kann im Einzelfall aufgrund der örtlichen Situation dieses Ziel nicht uneingeschränkt umgesetzt werden. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern bezüglich der Grundsätze nicht geändert. Allerdings wurde den Hinweisen / Anregungen vieler Beteiligter gefolgt, aus Ziel 6.1-6 einen Grundsatz zu formulieren. Planungen und Maßnahmen der Seite 227 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Innenentwicklung in Anlehnung an das BauGB und wie auch in den Erläuterungen beschrieben umfassen vor allem die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile. Erfasst werden dabei auch die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtungen. Innenentwicklung kann sich auch auf den sogenannten "Außenbereich im Innenbereich" und Abrundungsflächen, nicht aber isoliert in den Außenbereich vorstoßende Flächen beziehen. Damit wird aber auch deutlich, dass der bisher als Ziel festgelegte Vorrang der Innenentwicklung im Extremfall so verstanden werden könnte, dass z. B. Wohnbauflächen des Flächennutzungsplans erst dann durch Bebauungsplan in Wohngebiete umgesetzt werden dürfen, wenn die letzte innenliegende Brachfläche genutzt wurde. Der mit einer solchen Interpretation verbundene hohe Eingriff in die kommunale Planungshoheit wird durch die Umformulierung als Grundsatz reduziert, ohne dabei die Zielrichtung aus dem Blick zu nehmen. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10548 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel 6.1-10 "Flächentausch" sollte nur als Grundsatz formuliert werden, weil bei der Inanspruchnahme von Flächen des Freiraumes ohnehin verschärfte Anforderungen gelten und die Zielformulierung insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Freiraumfunktion die gewollte Flexibilisierung der Kommunen in der städtebaulichen Entwicklung enorm behindern würde. Es wird jedoch seitens der Verwaltung grundsätzlich begrüßt, da oftmals nicht vorhersehbare Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung einer Fläche verhindern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Seite 228 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Seite 229 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10549 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Im Ziel 6.1-11 "Flächensparende Siedlungsentwicklung" ist als Bedingung formuliert, dessen Ziele und Grundsätze insgesamt darauf abzielen, das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf täglich 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu senken. In der Erläuterung wird weder beschrieben, wovon dieses 5 ha Ziel abgeleitet wird, noch werden die kommunalen Disparitäten ausreichend gewürdigt. Außerdem liegt, wie bereits einführend dargelegt, weder ein landesweit einheitliches Berechnungsverfahren, noch ein landeseinheitliches Verfahren zum Siedlungsflächen-monitoring vor, das diese Vorgaben dauerhaft kontrolliert. Insofern Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen Seite 230 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans scheitert diese Zielformulierung auch an der Vollzugsfähigkeit und muss auch vor diesem Hintergrund abgelehnt werden. 05.10.2015 ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring Seite 231 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt – jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser Berechnung zugrundezulegende Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung Seite 232 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Seite 233 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10550 Schlagwort: 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche Für die in 6.2 "Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche" Ziele und Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-5 gilt, dass eine Entwicklung auf die zentralörtlich genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht bedeutsamen Siedlungsbereiche auszurichten ist und neue Allgemeine geändert. Siedlungsbereiche vorrangig an diese anzuschließen sind. Die dort genannten Ziele und Grundsätze entsprechen den Vorgaben, die das Baugesetzbuch für die Siedlungsentwicklung vorsieht und den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass die Ausführungen durch die Gemeinde mitgetragen werden können. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10551 Schlagwort: 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz Die Aussagen im Grundsatz 6.3-2 "Umgebungsschutz" werden ausdrücklich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der unterstützt, weil es für die kommunale Selbstverantwortung und Leistungsfähigkeit Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. unumgänglich ist, ein ausreichendes Flächenangebot für die ökonomische Entwicklung vorzuhalten, die möglichst ohne Restriktionen auch ausreichende Entwicklungspotenziale erschließen kann. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10552 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Insoweit werden die Ausführungen im Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der industrielle Nutzungen" hinsichtlich der Aussage, dass diese kritisch gesehen werden, Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. da gerade in Bezug auf eine mögliche Nähe zur Wohnbebauung und der in der Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 Vergangenheit verschärften Regelungen im Bereich des Immissionsschutzes beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG einerseits, aber auch eine Veränderung in den Prozessabläufen der und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Wirtschaftsbetriebe ein ausreichender Abstand gewährleistet sein muss. Die Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der Ausnahmetatbestände greifen zu kurz und berücksichtigen nicht die mögliche Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche Restriktion einer nahenden Wohnbebauung. Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte Seite 234 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch eine entsprechende Staffelung der Baugebietsausweisungen gelöst. Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung weder zu erschweren noch unmöglich zu machen. Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des Immissionsschutzes – wie vorgeschlagen - würde den mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10553 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Der darauf folgende Abschnitt 6.5 beschäftigt sich mit dem "Großflächigen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einzelhandel", der bereits als Bestandteil der Landesentwicklungsplanung im Sommer 2013 Rechtskraft erlangt hat. Ergänzende Anregungen werden durch die Verwaltung nicht vorgeschlagen, sodass eine Zusammenführung des sachlichen Teilplans im Gesamtwerk zum LEP grundsätzlich begrüßt wird, um entsprechende Fehlentwicklungen durch beispielsweise eine Ansiedlung auf der sog. "grünen Wiese" zu Lasten der Innenstädte zukünftig zu vermeiden. (s. Beschlussvorlage zum Seite 235 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 25.10.2012 "großflächiger Einzelhandel" Vorlage Nr. 440/8). Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10554 Schlagwort: 7. Freiraum Die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 7 können im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und unter Beachtung einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung der ökonomischen Belange mitgetragen werden. Sie entsprechen z.B. auch den Regelungen, die im Baugesetzbuch bereits normiert und von den Kommunen im Rahmen ihrer planungsrechtlichen Aktivitäten zu beachten sind. Die Vorgabe des Ziels, in einem landesweiten Verbund die Biotope zu sichern, zu entwickeln und zu vernetzen, ist zu befürworten. Es müssen dabei aber auch sonstige Raumansprüche berücksichtigt werden. Bereits an dieser Stelle wird sowohl unter dem Aspekt des Bodenschutzes als auch unter dem Aspekt des Themas Wasser darauf hingewiesen, dass vom Landesgesetzgeber erwartet wird, eine eindeutige Zielformulierung mit dem Verbot von Hydraulic Fractioning (Fracking) zu finden. Der Freiraum und seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit soll erhalten bleiben und nicht durch zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme von Waldflächen für Windkraft, ist nur bei nachgewiesenem Bedarf möglich, wenn Planungen und Maßnahmen nicht außerhalb von Wald realisierbar sind und die Waldumwandlung auf das erforderliche Maß beschränkt ist. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10555 Schlagwort: 8. Verkehr und technische Infrastruktur Für die Ziele und Grundsätze in Abschnitt 8 gilt, dass siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen aufeinander abgestimmt werden sollen. Ein Ausbau vorhandener Infrastruktur ist vorrangig vor dem Bau neuer raumbedeutsamer Verkehrsinfrastruktur. Ausnahme ist die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität und neue Schieneninfrastruktur zur Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen. Im Rahmen dieser Zielsetzung ergibt sich die Notwendigkeit, beim Ausbau im Bestand zwingend der Bevölkerung einen hohen Schutz, insbesondere vor Lärm, einzuordnen. Speziell für Bönen, würde eine Intensivierung bestehender Trassen zu Lasten der angrenzenden Bevölkerung gehen. Außerdem ist Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme zum Aspekt des Frackings wird zur Kenntnis genommen. Ihr wird mit der Aufnahme des Zieles 10.3-4 "Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten" gefolgt. An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen wird festgehalten. Die Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll dies durch den LEP raumordnerisch unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Konkrete verkehrsplanerische Maßnahmen wie z. B. Lärmschutzmaßnahmen oder Beseitigung von höhengleichen Bahnübergängen, u. a. Maßnahmen im Zuge der Umsetzung einer Straßen- oder Schieneninfrastrukturplanung sind nicht Gegenstand der Seite 236 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans bei einer weiteren Intensivierung unerlässlich, den Bahnübergang zu verändern, um den Verkehrsfluss nicht noch stärker zu behindern. 05.10.2015 Landesplanung/Angelegenheit der Fachplanung. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10556 Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Im Ziel 8.1-6 "Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen" in NRW wird der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Flughafen Dortmund wie bislang im gültigen Landesentwicklungsplan von 1995 als Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht. Regionalflughafen klassifiziert. Da damit eine Änderung der Rechtsposition nicht Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. verbunden ist, ergeben sich hierzu keine Anmerkungen. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10557 Schlagwort: 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Als Anmerkung zum nachfolgenden Ziel 8.1-7 "Schutz vor Fluglärm" wird darauf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der hingewiesen, dass im bisherigen LEP IV die Schutzzonen zeichnerisch dargestellt Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. wurden. Im neuen LEP wurde darauf verzichtet. Nach Auffassung der Verwaltung sollten daher die eher nur allgemein formulierten Festlegungen zur Klarstellung und Die Darstellung der Lärmschutzzonen erfolgt in den Darlegung von Auswirkungen eine Beikarte über die erweiterten Schutzzonen Regionalplänen. Aufgrund der größeren Maßstabsebene beinhalten, um so den Raumkonflikten insbesondere durch den bedarfsgerechten sind die räumlichen Konflikte auf dieser Ebene besser Ausbau und die erweiterten Betriebszeiten möglichst frühzeitig die notwendige erkennbar und lösbar. Beachtung einzuräumen. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10558 Schlagwort: 8.2 Transport in Leitungen Soweit der Abschnitt 8.2 "Transport in Leitungen" Festlegungen zum Ziel 8.2-3 "Höchstspanungsleitungen" trifft, wäre es wünschenswert, dass der Ausbau bedarfsgerecht erfolgt. Insofern ist der Korridor der in Planung befindlichen Höchstspannungsleitungen im Zusammenhang mit dem Netzentwicklungsplan des Bundes auch im LEP NRW zeichnerisch darzustellen, um so raumbezogene Entwicklungen möglichst frühzeitig zu erkennen (Mindestabstand von 400 m, im Außenbereich 200 m). Ziel 8.2-3 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Da die Landesplanungsbehörde keine Trassen festlegt und auch mit dem LEP keine Trassen festgelegt werden, wird eine zeichnerische Darstellung im LEP abgelehnt. Die Regionalplanungsbehörden können z. B. im Form von Beikarten nachrichtlich zeichnerische Seite 237 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Übersichtskarten in den Regionalplan aufnahmen. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10559 Schlagwort: 9. Rohstoffversorgung Die im Abschnitt 9 festgehaltenen Grundsätze zur Rohstoffversorgung, sind die Bereiche des Hydraulic Fractioning (Fracking) verbunden. In diesem Zusammenhang werden keine Anmerkungen vorgetragen, da zunächst keine Betroffenheit abzuleiten ist, jedoch aufgrund der damit verbundenen Risiken, sollte das Land NRW eine Ziel definieren, um das Hydraulic Fractioning auszugliedern. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10560 Schlagwort: 10. Energieversorgung In den Zielen und Grundsätzen 10.1-1 bis 10.3-3 ist eine nachhaltige Energieversorgung vorgesehen, bei der vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden und weitere erforderliche Energie durch die effiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden soll. Die räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Energieversorgung sind zu schaffen und geeignete Standorte hierfür sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. Für eine möglichst effiziente Energienutzung sind die Potenziale von Kraft-WärmeKopplung zu nutzen. Um bis 2025 30 % der Stromversorgung in NRW durch erneuerbare Energien zu decken, müssen in den Regionalplänen die Vorranggebiete dargestellt werden. Die auszuweisende Größe ist abhängig vom jeweiligen regionalen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; in den LEP wir ein neues Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten aufgenommen. "Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern bezüglich der Flächenvorgaben mit einem Grundsatz ergänzt geändert. Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien stetig zunehmen. Zumindest für die Geltungsdauer des LEP wird aber weiterhin die flexible Ergänzung durch eine hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger erforderlich sein. Seite 238 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Potenzial. Von den insgesamt 54.000 ha, die NRW-weit ausgewiesen werden müssen, Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und entfallen 1.500 ha auf das Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr. Diese langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Zielfestlegung Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalens fest. 10.2.-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" muss jedoch abgelehnt werden, Dabei werden die Flächennutzungsansprüche für neue weil sie auf der Potenzialstudie des Landes NRW beruht, die jedoch teilweise Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie in wesentliche Aspekte im Bereich Artenschutz nicht berücksichtigt hat. Gerade der den Blick genommen (vgl. Grundsatz 10.1-3). Artenschutz, im Wesentlichen dabei der Vogelschutz, führt auch in aktuellen Diskussionen dazu, dass mit der Umsetzung der Bildung von Konzentrationszonen in Die Windenergie spielt beim Ausbau der Erneuerbaren den Kommunen erhebliche Probleme vorhanden sind, die zum Teil dazu führen, dass Energien eine tragende Rolle. Zudem ist die Standorte nicht realisiert werden können. Ein Vergleich zum Geoinformationssystem Windenergienutzung in besonderer Weise des Regionalverbandes Ruhr EnergyFis hat zudem dazu geführt, dass nur im Bereich raumbedeutsam im Vergleich zur Nutzung anderer des Kreises Wesel mögliche Potentialflächen identifiziert werden konnten. Im Kreis Formen der Erneuerbaren Energien. Unna gab es lediglich zwei Prüfflächen. Eine zeichnerische Darstellung von 1.500 ha ist nach Auswertung von dem Geoinformationssystem EnergyFis im Planungsraum Zu den die potentielle Windenenergienutzung Ruhr nicht ansatzweise möglich. Insofern verstößt die Zielformulierung u.a. auch an beeinflussenden Faktoren zählen auch Anlagenschutz für der fehlenden Vollzugsfähigkeit und kann somit kein Ziel im Sinne der Raumordnung die Flugsicherung, Landschaftsschutz und Artenschutz; abbilden. deren Einfluss auf die letztendliche Verfügbarkeit von Potentialflächen kann auf dieser vorgelagerten Ebene nicht abschließend bewertet werden. Deshalb ist die aus der Potentialstudie Windenergie abgeleitete Flächenkulisse in einen Grundsatz aufgenommen worden. Dieser Grundsatz 10.2-X bezieht sich auch auf den Gesamtumfang der in den Regionalplänen festzulegenden Vorranggebiete in der Größenordnung von mindestens 1,6 % der Landesfläche und auf die regionalen Potentiale. Mit Vorrang des Ausbaus Erneuerbarer Energien werden textliche Festlegungen in Form von Grundsätzen und Zielen für die späterer Konkretisierung auf der Ebene der Regionalplanung vorgegeben. Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf die Seite 239 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 regionalplanerische Festlegung. Beteiligter: Gemeinde Bönen ID: 10561 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Als Fazit der vorangegangenen Ausführungen wird durch die Verwaltung zunächst die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Erarbeitung des neuen LEP begrüßt. In Themenbereichen, bei denen jeweils eine Anmerkung gegeben ist, sind die raumordnerische Ziele nach Auffassung der Verwaltung in der Art formuliert, dass sie bei eingeleiteten oder zukünftigen Entwicklungen der Gemeinde unter dem Aspekt der vorrangigen Ausrichtung der gemeindlichen Ziele an den Landesentwicklungsplan unter Umständen zu Planungshemmnissen führen kann. Daher soll der Entwurf überarbeitet werden, um einen Landesentwicklungsplan zu erhalten, der seiner Aufgabe, die räumliche Entwicklung in NRW verantwortungsbewusst steuern zu können, gerecht wird. Seite 240 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Borchen Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11109 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Mit größter Sorge und erheblichen Bedenken hat die Gemeinde Borchen den Entwurf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis genommen. Die Konkrete Anregungen und Bedenken werden im Gemeinde Borchen lehnt daher den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab. Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt. Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11110 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Flächeninanspruchnahme soll bis zum Jahr 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. auf "Netto Null" reduziert werden. Unter anderem werden die Rücknahme von Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel Siedlungsreserveflächen und der Vorrang der Innenentwicklung angesprochen. Im Rahmen der Regionalplanung soll künftig der Siedlungsraum nur unter ganz 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz begrenzten Voraussetzungen erweitert und entwickelt werden. umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Diese Festlegungen schränken die Entwicklungsmöglichkeit der Kommunen erheblich Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. ein. Seitens der Gemeinde Borchen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da Definition des Netto-Null-Zieles sowie um durch diese Vorgehensweise letztendlich die Planungshoheit den Kommunen Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen genommen wird. ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1Seite 241 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut Seite 242 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11111 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Weiterhin soll wie bisher die Siedlungsentwicklung auf Allgemeine Siedlungsbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die (ASB) ausgerichtet werden. Die Entwicklung der sogenannten untergeordneten Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung Seite 243 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern soll auf die Eigenentwicklung und die des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPTragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. Bei entsprechender Entwurfs aufgegriffen. Umsetzung würde dies für die Ortsteile Alfen, Dörenhagen und Etteln bedeuten, dass künftig keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden können. Darüber hinaus sollen Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des aufgrund des landesweit prognostizierten Bevölkerungsrückganges planerische LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der Baulandreserven zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, dass die Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Kommune über mehr Reserven verfügt als sie für ihre absehbare bauliche Entwicklung Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner benötigt. Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin Diese Regelung hemmt die Entwicklung dieser Ortsteile über Gebühr und kann so auf inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen keinen Fall hingenommen werden. im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert, sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen. Seite 244 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Seite 245 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Bezüglich der Rücknahme nicht mehr benötigter planerisch gesicherter Siedlungsflächen wird auf die Neufassung von Ziel 6.1-1 verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11112 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Gewerbliche und Industrielle Nutzungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis Das Ziel schließt weitere Gewerbeflächen in Borchen regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und lndustrieflächenkonzepte) und in nicht in jedem Fall aus. Zum einen bezieht sich die Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. Bevor ein anderer im Verpflichtung zur regionalen Abstimmung wie aus der Zielformulierung selbst sowie der Tatsache, dass die Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, Festlegung Bestandteil des Kapitels im LEP ist, welches die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für ergänzende Festlegungen für GIB enthält, nur auf die gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. Betriebe, die keiner Neudarstellung von GIB. Die Ansiedlung von Gewerbe ist immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind dagegen in der Regel in je nach umliegender Nutzung aber auch in ASB möglich allgemeinen Siedlungsbereichen anzusiedeln. sowie im Rahmen der Eigenentwicklung über Seite 246 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bauleitplanung in den nicht dargestellten Ortsteilen im Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist damit zu rechnen, dass bei der dringend Freiraum. Zum anderen beschreiben die Erläuterungen, benötigten Erweiterung der Gewerbeflächen in Borchen zum einen auf freie Flächen in wie sich die Kommunen in die Erarbeitung solcher Nachbarkommunen und zum anderen auf die interkommunale Zusammenarbeit regionaler Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte einbringen können. Das die Regionalplanung dabei den verwiesen wird. Diese Regelungen würden eine Erweiterung der bereits im Regionalplan vorgesehenen Vorrangflächen deutlich erschweren. Hinzu kommt noch, quantitativen Rahmen entsprechend der nun in den dass in den vergangenen Jahren eine steigende Nachfrage an Gewerbeflächen in der Erläuterungen zu 6.1-1 vorgegebenen Methode vorgibt, Gemeinde Borchen besteht. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung und der ist erforderlich, um landesweit einheitliche niedrigen Grundstückspreise konnten fast alle Flächen veräußert werden. Es besteht Rahmenbedingungen für die flächensparende und zurzeit kaum eine Möglichkeit, weitere Firmen in Borchen anzusiedeln und hierdurch bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung und damit auch weitere Arbeitsplätze zu schaffen. für die Neudarstellung von GIB zu schaffen. Über die Art der Methode (bei Wirtschaftsflächen monitoringsbasierte Trendfortschreibung) ist dabei sichergestellt, dass auf der einen Seite sowohl Bestandsentwicklung als auch Verlagerung als auch Neuansiedlung, auf der anderen Seite auch die jeweiligen kommunalen und regionalen Besonderheiten berücksichtigt werden können. Darüber hinaus werden die Gemeinden ausweislich der Erläuterungen explizit zur Mitarbeit an einem solchen Konzept aufgefordert und können darüber die aus ihrer Sicht unterschiedlichen Rahmenbedingungen vorbringen. Zusätzlich ist die Regionalplanung aufgefordert, teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen bei der Erarbeitung des regionalen Konzeptes zu berücksichtigen sind. Was Grundsatz 6.3-4 angeht, so ist dieser aus Sicht des Plangebers erforderlich, um eine flächensparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung zu erreichen und um zu vermeiden, dass ein isolierter Standort mit allen sich daraus für den Freiraumschutz ergebenden Nachteilen nur aufgrund kommunalen Konkurrenzdenkens gewählt wird, obwohl z. B. in der benachbarten Kommune ein Standort angrenzend an den bestehenden Seite 247 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Siedlungsraum möglich wäre. Letztlich konkretisiert er damit § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ROG ("Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken."). Dass eine solche interkommunale Zusammenarbeit gerade bei GIB sinnvoll ist, hat zum einen mit den Schwierigkeiten zu tun, für GIB überhaupt noch Standorte in NRW zu finden – sei es aufgrund dichter Besiedelung oder (in den eher dünn besiedelten Teilen des Landes) aufgrund der dort oft vorhandenen naturschutzrechtlich sensiblen Bereiche oder anderer Nutzungskonkurrenzen (Abgrabungen, Windkraft etc.). Auch das im Beteiligungsverfahren immer wieder vorgebrachte Argument, in den Kommunen seien zwar quantitativ ausreichend Flächen vorhanden, diese hätten aber eben nicht die erforderliche Qualität, spricht für eine interkommunale Nutzung der qualitätsvollen Standorte von GIB. Interkommunale Zusammenarbeit kann daher auch helfen, Lagevor– und –nachteile innerhalb einer Region auszugleichen. Nicht zuletzt wird die Verhältnismäßigkeit der Festlegung auch dadurch gewahrt, dass es sich hier "nur" um einen Grundsatz handelt, der zu berücksichtigen ist, nicht um eine Zielvorgabe. Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11113 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Im Juni 2010 wurde bereits zu dem Entwurf der 1. Änderung des LEP Energieversorgung eine Stellungnahme abgegeben. ln dem jetzt vorliegenden Entwurf wird auf die Windenergie- und Solarenergienutzung eingegangen. Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, Seite 248 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Für das Plangebiet Detmold sind 10.500 ha vorgesehen. Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2% für die Windenergienutzung eröffnet wird. Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. 05.10.2015 dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden Gegen eine grundsätzliche Festlegung einer Gesamtfläche von 10.500 ha bestehen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen aus Sicht der Gemeinde Borchen keine Bedenken. Bei einem Grundflächenverhältnis Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz von 1,18 % der Gemeinde fläche zur Fläche des Regierungsbezirks und einem Ziel überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung von 2 % der jeweiligen Gemeindefläche sind in der Gemeinde Borchen die zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung Zielvorgaben durch die aktuelle Ausweisung im Flächennutzungsplan erfüllt. Die der Windenergie sollen mindestens die angegebene Festlegung von Flächen als Ziel der Raumordnung kann so nicht hingenommen Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. werden. Soweit die Regionalplanungsbehörde auf Flächen Vorranggebiete festlegt, für die die Kommune noch keine Vorranggebiete ausgewiesen hat, ist die Kommune Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen. der Windenergie beziehen sich auf die Bei dem Grundsatz zum Repowering wurde bereits in der Stellungnahme im Jahr 2010 regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den von der Gemeinde angeregt, dass der Begriff "sollen" in "können" umgewandelt wird. Gegebenheiten einer Kommune können die Das Repowering bietet ein erhebliches Entwicklungspotential für die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie Windenergienutzung. ln Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird unter unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die (Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren aus- gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen gestattet sind. Unter Berücksichtigung des Schutzes der Wohnbevölkerung und der Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und Abstände zu den Windkraftanlagen muss es den Kommunen in ihrer Planungshoheit nach unten geben können. überlassen bleiben, über Möglichkeiten des Repowering zu entscheiden. Hierbei besteht durchaus die Möglichkeit, der Windkraft substanziellen Raum zu geben. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Seite 249 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11114 Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Flughafen Paderborn/Lippstadt als Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im regionalbedeutsamer Flughafen ausgewiesen werden. LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landesDie landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert. Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Das Ziel wird insofern nicht geändert. Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die gültige bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes zugrunde. Flughäfen gesichert werden. Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor. Zu der Einstufung wird auf die nachstehende in der Sitzung des Rates am 16.12.2013 Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig beschlossene Resolution hingewiesen. vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene Festlegung nicht begründbar. Resolution: "Die Mitglieder des Rates der Gemeinde Borchen appellieren an die Landesregierung, Im Hinblick auf die Bedenken, dass die Seite 250 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 dem Flughafen Paderborn-Lippstadt (PAD) im Landesentwicklungsplan die ihm regionalbedeutsamen Flughäfen bei ihrer Entwicklung tatsächlich zukommende landesweite Bedeutung auch für den nationalen und von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen europäischen Flugverkehr einzuräumen, zumal keine Kriterien für die "Herabstufung" abhängig seien, wird Satz 3 unter Berücksichtigung der gem. Landtags-Os. 1229 erkennbar sind. Anregungen wie folgt neu gefasst: Der Rat erkennt generell nicht die Notwendigkeit einer (neuen) Unterscheidung in landes- oder regionalbedeutsame Verkehrsflughäfen einschließlich der damit Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen verbundenen Vor- und Nachteile Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang (Hier: Nachrangige Entwicklung). Weder wird diese Kategorisierung im geltenden LEP mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der verwendet, noch bei anderen Verkehrsträgern (Binnenhäfen, Bahnhöfe) im Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. vorliegenden LEP-Entwurf, noch findet sie sich in den LEP's anderer Bundesländer. Im NRW-Vergleich dürfen nicht nur die Fluggastzahlen, sondern es müssen auch Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur bestehende Wettbewerbsverzerrungen wie etwa die Konflikte mit dem EULuftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird Beihilferecht andernorts; die dort mehrfachen hohen Defizite und die jeweils aus einerseits das Missverständnis, die regional alledem unterschiedlich erwachsenden Zukunftsperspektiven berücksichtigt werden. bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von Auch die unsinnige Etablierung von Kassel-Calden erfordert einen von Solidarität der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen geprägten Umgang des Landes beim LEP zur nachhaltigen Stärkung und Sicherung abhängig, ausgeräumt. Andererseits erfolgt eine der Wettbewerbsfähigkeit von Paderborn-Lippstadt. Einbindung in eine Gesamtkonzeption des Landes. Die landesweite Bedeutung von PAD ergibt sich weiterhin aus der überregionalen Nutzung des Charterverkehrs wie auch aus der Funktion als Ausweichflughafen Darüber hinaus wird den regionalbedeutsamen Flughäfen wegen Unwetter, Streik, Sperrung etc. Hier leistet der hiesige Flughafen einen nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung vollwertigen Beitrag zur Funktionalität des landesweiten Luftverkehrssystems. Er ist im Text des Ziels explizit zugestanden. zudem in einer globalisierten Wirtschaft das nationale und internationale Scharnier für Unternehmensmanager, Mittelständler und Geschäftsleute in alle Richtungen zur Entsprechend muss auch eine Anpassung/Ergänzung Sicherung ihrer Betriebe und der dortigen Arbeitsplätze. und tlw. Umformulierung der Erläuterungen in Absatz 8 Der Rat der Gemeinde Borchen lehnt im Ergebnis daher die vorgeschlagene und 9 vorgenommen werden. Einstufung des Flughafens Paderborn-Lippstadt als lediglich "regional bedeutsam" ab." Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11115 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Zusätzlich zu dieser Stellungnahme unterstützt der Rat der Gemeinde Borchen vollumfänglich die "Detmolder Erklärung", die diesem Schreiben beigefügt ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Seite 251 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Auf die "Detmolder Erklärung" wird inhaltlich unter der Stellungnahme des Regionalrates Detmold näher eingegangen. Beteiligter: Gemeinde Borchen ID: 11116 Schlagwort: 9.1 Lagerstättensicherung Der Rat der Gemeinde Borchen fordert, in den LEP-NRW ein "Fracking-Verbot" zum Schutze der Natur aufzunehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und der Anregung wird mit der Aufnahme des Zieles 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten gefolgt. "Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist." Die bisherigen Ausführungen zu Fracking in den Erläuterungen zu Ziel 9.2-6 entfallen. Seite 252 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Brüggen Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9673 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Aufgrund der in den meisten Punkten gleich gelagerten Interessenlage lehnt sich die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Burggemeinde Brüggen in weiten Teilen an die Stellungnahme des Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, Kreises Viersen an. Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen dort, wo eine vom auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich Kreis Viersen abweichende Auffassung besteht (bei der Windenergienutzung auf auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der forstwirtschaftlichen Flächen) oder Belange der Gemeinde Brüggen nicht betroffen Landesplanungsbehörde zu der Stellungnahme des sind. Kreises Viersen). Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9675 Schlagwort: 6. Siedlungsraum Die Landesregierung verfolgt das Ziel, die Inanspruchnahme zusätzlicher Siedlungsund Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha/Tag und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Diese Vorgabe wird im Ziel 6.1-11 des LEP-Entwurfes (Flächenspa- rende Siedlungsentwicklung) als raumordnerisches Ziel konkretisiert. Aus Sicht der Gemeinde Brüggen mangelt es jedoch sowohl an der Herleitung des zeitlichen Ziels bis 2020 als auch an der Herleitung der gewählten Schwellenwerte von 5 bzw. 0 ha. Das Ziel bleibt somit letztlich unbegründet und erfüllt daher nicht die gesetzlichen Vorgaben nach § 7 Abs. 8 Raumordnungsgesetz (ROG). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern gefolgt, als Satz 1 von Ziel 6.1-11 zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt werden. Darüber hinaus wird der zweite Satz von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen Das Ziel sieht ergänzend vor, dass im Regionalplan der Siedlungsraum zu Lasten des (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Freiraums nur dann erweitert werden darf, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; ist. Diese Bedingungen ergeben in der Summe eine umfangreiche und nur schwer Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird zukünftig als überwindbare Prüfkaskade für die planende Gemeinde. Es wird befürchtet, Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den dass hieraus in der praktischen Handhabung ein grundsätzlicher Mangel an Planungs- und Standortalternativen entsteht und hierdurch die Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbaustädtebauliche Entwicklung innerhalb der Gemeinden blockiert wird. und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, Seite 253 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde sind damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9678 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Ziel 6.1-2 sieht vor, dass bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt worden sind. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die landesplanerische Bedarfsprüfung nur solche Flächen ausschließt, die von den Städten und Gemeinden bereits mit rechtskräftigen Bebauungsplänen überplant worden sind. Flächen, die demgegenüber "nur" im Flächennutzungsplan dargestellt sind, werden potenziell zur Disposition gestellt, sofern hierfür kein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann. Dieses Ziel wird nachdrücklich abgelehnt. Es stellt einen weitreichenden und unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Planungshoheit dar. Der Flächennutzungsplan definiert die beabsichtigte und langfristige städtebau- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Seite 254 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 liche Entwicklung für das komplette Gemeindegebiet. Insofern hat er einen eindeutig Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde perspektivischen Charakter und soll auch diejenigen Wachstumspotenziale, die mit- tel damit nach wie vor möglich. -und langfristig mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Gemein- de in Weitergehende Änderungen des Ziels der Einklang stehen. Im Übrigen wird der Flächennutzungsplan mit der höheren Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) Verwaltungsbehörde abgestimmt und von dieser genehmigt. Insofern hat bereits bei werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden seiner Aufstellung wie auch bei jeder Fortschreibung eine intensive Abstimmung mit Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den der Regionalplanung stattgefunden. Hieraus leitet sich ein umfassender Vertrauens- Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der und Bestandsschutz für die Kommunen ab, der durch das vorgenannte Ziel ad abSelbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 surdum geführt wird. Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit Das Ziel steht dabei auch im Widerspruch zu den regionalplanerischen Leitlinien, die der Gemeinden einschränken, wenn dies durch der Fortschreibung des Regionalplanes für die Planungsregion Düsseldorf zugrunde überörtliche Interessen von höherem Gewicht gelegt werden. Hier wird in Kapitel 1.2.4 festgehalten, dass im Grundsatz zwar alle gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten vorhandenen Reserven der Allgemeinen Siedlungsbereiche überprüft werden, je- Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen doch ASB-Reserven mit einer entsprechenden Darstellung in den Flächennutzungs- Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere plänen unberührt bleiben sollen. eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Darüber hinaus "bestraft" das Ziel tendenziell diejenigen Gemeinden, die von jeher bei Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung der Schaffung verbindlicher Baurechte eher zurückhaltend und bedarfsgerecht des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und vorgegangen sind und von einer reinen Vorratsplanung abgesehen haben. Dies ist in zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die der Gemeinde Brüggen der Fall. noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel Seite 255 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Dies wird im Übrigen auch dem Argument des Vertrauensschutzes entgegengehalten. Die regionalplanerischen Leitlinien, die der Fortschreibung des Regionalplanes für die Planungsregion Düsseldorf zugrunde gelegt wurden, sind bekannt. Auch wenn das Gegenstromprinzip auch für Landes- und Regionalplanung gilt, ist es zulässig, dass der Landesentwicklungsplan (LEP) von bestehenden Vorgaben sowie Leitvorstellungen der Regionalpläne abweicht. Nicht umsonst sind die Regionalpläne gemäß § 18 Landesplanungsgesetz NRW geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen. Aus Sicht des Plangebers des LEP ist es im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung erforderlich, das Flächenangebot bis zu einem gewissen Maß - dem eines nach wie vor bedarfsgerechten Angebotes - zu reduzieren, um damit den Druck in Richtung Innenentwicklung / Brachflächenreaktivierung zu erhöhen und damit letztlich zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme beizutragen. Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9679 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Ziel 6.1-6 formuliert den Vorrang der Innenentwicklung vor Entwicklungen im Außenbereich. Dies ist insbesondere durch die Reglungen des Baugesetzbuches bereits eindeutig gesetzlich vorgegeben und bedarf daher keiner zusätzlichen landesplanerischen Zielformulierung. In der Gemeinde Brüggen ist der Vorrang der Innenentwicklung im Übrigen seit Jahren geübte Planungspraxis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird. Eine vollständige Streichung wird jedoch aus folgenden Gründen abgelehnt. Der Vorrang der Innenentwicklung stützt eine kompakte Siedlungsentwicklung und den Schutz des Freiraums; er konkretisiert damit u. a. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG. In § 2 ROG wird ausgeführt, was aus Seite 256 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von Raumordnungsplänen sein kann. Eine Regelungskompetenz der Raumordnung ist damit auch beim Vorrang der Innenentwicklung – zumindest sofern als Grundsatz festgelegt – gegeben. Durch die zukünftige Festlegung des bisherigen Ziels als Grundsatz sind darüber hinaus Abwägungsentscheidungen möglich, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9680 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Nach Ziel 6.1-8 soll eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. erfolgen, wenn auf der Grundlage eines Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Die Erläuterungen Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings enthalten keine konkretisierende Definition, was unter einer geeigneten Brachfläche zu werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche verstehen ist. Die Hindernisse bei der Entwicklung von Brachflächen sind vielNachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen schichtig und mitunter kaum lösbar. Altlastenproblematiken, Nutzungseinschränkun- festgelegt sind, weiterhin über das gen durch das städtebauliche Umfeld und komplizierte Eigentumsverhältnisse ste- hen Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf einer Wiedernutzbarmachung häufig entgegen oder erfordern einen eher langfristigen angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies Ansatz. Der uneingeschränkte Vorrang der Brachflächenentwicklung wird daher ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben abgelehnt. des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende Seite 257 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Seite 258 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9681 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Nach Ziel 6.3.-1 wird angestrebt, Flächen für die wachsende Nachfrage emittieren- der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Industrie- und Gewerbebetriebe vorzuhalten. Dabei sollen nach Ziel 6.3-3 Be- triebe Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. für gewerbliche und industrielle Nutzungen grundsätzlich unmittelbar anschie- ßend an Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 bestehende ASB- oder GIB-Flächen festgelegt werden. Dieses Ziel wird kri- tisch beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG gesehen, da es dem Gebot planerischen Konfliktbewältigung widerspricht. Sei- ne und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Umsetzung führt im Ergebnis dazu, dass schutzbedürftige Nutzungen nicht oder nur Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der unzureichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen emittierender Nutzungen geRegionalplanung vornehmlich durch die räumliche schützt werden können. Dies steht auch im Widerspruch zum Trennungsgrundsatz Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. nach § 50 BImSchG. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei es durch das Aneinandergrenzen von ASB und GIB oder auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch eine entsprechende Staffelung der Baugebietsausweisungen gelöst. Die bestehenden Möglichkeiten reichen daher aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden. Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9682 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Nach Ziel 10.2-2 des LEP-Entwurfs sollen 1,6 % der Landesfläche von NRW als Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Seite 259 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Vorrangebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Dies entspricht einer Fläche von ca. 54.000 ha. Hiervon entfallen 3.500 ha auf die Planungsregion Düsseldorf, die im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes zeichnerisch festgelegt werden sollen. Die landesplanerischen Vorgaben stützen sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass sich die letztendliche Einigung eines Standortes in der Regel erst im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung auf der Grundlage intensiver Prüfung und Abwägung ergibt. Somit ist zu befürchten, dass im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Vorranggebiete festgelegt werden, die sich im Rahmen der kommunalen Planung als nicht durchsetzbar erweisen. Zumindest wird als kritisch gesehen, dass durch die raumordnerische und landesplanerische Festlegung der Vorranggebiete die kommunale Planungshoheit eingeschränkt wird. 05.10.2015 Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung Seite 260 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9683 Schlagwort: 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume Gemäß Ziel 9.2-2 sind die Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze für einen Versorgungszeitraum von 20 Jahren für Lockergesteine festzulegen. Seitens der Gemeinde wird begrüßt, dass die Bedarfsermittlung auf Grundlage des Abgrabungsmonitorings erfolgt. Daraus ergibt sich, dass auf Ebene des Regionalplans kein Festlegungsbedarf für neue Bereiche zur Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze gegeben ist. Aus hiesiger Sicht sind die Interessen der Gemeinde Brüggen durch die seinerzeit mit der 51. Änderung des Regionalplanes getroffenen Vorgaben für die Rohstoffsicherung und -gewinnung nach wie vor ausreichend berücksichtigt. Beteiligter: Gemeinde Brüggen ID: 9684 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Nach Ziel 4-3 sind bestimmte Inhalte des Klimaschutzplans NRW von den Raumordnungsplänen verbindlich umzusetzen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung konkretisiert werden können. Gegen dieses Ziel bestehen erhebliche Bedenken. Der Klimaschutzplan NRW befindet sich derzeit noch in Erarbeitung. Dementsprechend sind die Inhalte des Klimaschutzplanes derzeit noch nicht hinreichend konkret festgelegt, um daraus eine Bindungswirkung für die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der Hinweis richtet sich an die Regionalplanung und kann hier nicht berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Hinweisen/Bedenken auch zahlreicher anderer Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie Seite 261 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans kommunale Bauleitplanung herzuleiten. Von den 360 Maßnahmevorschlägen aus der Konzeptionsphase für den Klimaschutzplan haben 72 Vorschläge Kommunalrelevanz. Unabhängig davon, dass hier noch keine abschließende Abwägung mit anderen Anforderungen und Ansprüchen an die Raumnutzung stattgefunden hat, wird befürchtet, dass auch hier durch lan- desplanerische Vorgaben die kommunale Planungshoheit in einem unzulässigen Übermaß eingeschränkt wird. 05.10.2015 wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze des LEP den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Seite 262 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Burbach Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Burbach ID: 329 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis Wettbewerbsnachteile gegenüber Nachbarbundesländern Die Gemeinde Burbach ist aufgrund ihrer Lage im Dreiländereck mit den unmittelbar genommen; die konkreten raumplanerisch relevanten angrenzenden Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz in besonderer Weise von Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang regionalen und überregionalen Planungen betroffen. In vielen raumbedeutsamen und den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen wirtschaftsrelevanten Fragen wie insbesondere bei der Gewerbeflächenausweisung behandelt. hat sich in der Vergangenheit die nordrheinwestfälische Landesplanung nachweislich immer wieder als erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber diesen Nachbarländern Festlegungen zu Fördermitteln und nicht nur für die Gemeinde Burbach, sondern auch für die gesamte Region Gewerbesteuerhebesätze fallen nicht in die Kompetenz Olpe/Siegen-Wittgenstein erwiesen, sei es z.B. durch restriktivere der Landesplanung. Gewerbeflächenpolitik, gestrichene Fördermittel oder erheblich höhere Gewerbesteuerhebesätze. Es sind nicht nur Neugründungen von Unternehmen, die sich bei ihrer Standortwahl aufgrund der besagten Wettbewerbsvorteile in den Nachbarländern bewusst für diese entschieden haben und entscheiden, sondern auch nicht wenige traditionsreiche Großunternehmen aus der Region Olpe/SiegenWittgenstein darunter auch bedeutende Unternehmen aus Burbach, die dorthin mit ihrer gesamten Wirtschaftskraft und den nicht wenigen Arbeitsplätzen abgewandert sind. Diese negative Entwicklung, die sich wegen der unmittelbaren Nähe zu den Nachbarbundesländern offensichtlich besonders deutlich im Dreiländereck zeigt, dürfte für das gesamte Landesgebiet exemplarisch aufzeigen, dass die in den letzten Jahren gewählte Landesplanungspolitik im Vergleich zu benachbarten Bundesländern einer nachhaltigen Sicherung und Stärkung der nordrheinwestfälischen Wirtschaftsentwicklung zuwiderläuft. Beteiligter: Gemeinde Burbach ID: 330 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Berücksichtigung von regionalen Unterschieden Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis Erschwerend kommen in der Region die hohen naturschutzrechtlichen Restriktionen genommen. Die Berücksichtigung regionaler Seite 263 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 hinzu. Neben zahlreichen durch Landesgesetz geschützten Biotopen und Unterschiede bei der Flächenbedarfsberechnung ist Naturschutzgebieten sind nahezu 50% des Gemeindegebietes Burbach als FFH- und durch das Zugrundelegen der bisherigen örtlichen und Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Im dann noch verbleibenden Raum für neue regionalen Entwicklung (Monotoring) gewährleistet. Im Gewerbefläche führen ferner im Landesvergleich deutlich schwierigere topographische übrigen Anregungen hierzu im Zusammenhang mit den Verhältnisse zu einer weiteren Wettbewerbsbenachteiligung. Ein zu konkrete entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen Flächendimensionierung und Flächenabgrenzung auf Ebene der Landesplanung führt behandelt. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanumsetzung aufgrund von fehlender Pufferfläche inzwischen zu teilweise nahezu unüberwindlichen Hindernissen, die neue Planungs- und Abstimmungsprozesse erfordern und damit die verlässliche Schaffung von Gewerbefläche in Nordrhein-Westfalen ebenfalls deutlich in Frage stellt. Die Gemeinde Burbach fordert daher nachdrücklich, stellvertretend für die gesamte Region Olpe/Siegen-Wittgenstein eine besondere Berücksichtigung der regionalen Unterschiede insbesondere im Rahmen der diskutierten Vereinheitlichung der Flächenbedarfsberechnungen, damit die bisher in Burbach (noch) erfolgreiche Verzahnung von Wirtschaftsentwicklung und Naturschutz weiterhin praktiziert werden kann. Beteiligter: Gemeinde Burbach ID: 331 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Unterstützung und Verlässlichkeit Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Planung des "Interkommunalen Gewerbegebietes Rübgarten II Bur- Was die Beurteilung einzelner Standort angeht, so kann bach/Neunkirchen" (ein Gebiet zweier nordrheinwestfälischer Gemeinden auf die Landesplanung dazu keine Aussagen machen. Burbacher Territorium) hat es beispielweise trotz der landespolitisch immer wieder zugesagten Unterstützung und Förderung von interkommunalen Gewerbegebieten und der für dieses Gebiet konkreten landesplanerischen Genehmigung im Rahmen der nachgeordneten kommunalen Bauleitplanverfahren erhebliche Probleme hinsichtlich der ursprünglich zugesagten Flächengröße gegeben. Vor dem Hintergrund der beschriebenen strukturellen Benachteiligung der Region Olpe/Siegen-Wittgenstein und damit auch der Gemeinde Burbach gegenüber den Nachbarländern und des ohnehin nicht ganz einfachen Konstrukts eines interkommunalen Gewerbegebietes wird mit Nachdruck eine größere Verlässlichkeit bereits zugesagter landesplanerischer Entscheidungen gefordert. Beteiligter: Gemeinde Burbach ID: 332 Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport Ausbau der Autobahn A45 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Seite 264 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Unternehmen klagen schon lange über den nicht mehr vertretbaren baulichen Zustand Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. der A45 mit ihrer erheblichen Verkehrsdichte und den maroden Autobahnbrücken. Nicht selten wird auch dieses Manko als ein Entscheidungsfaktor in die Waagschale Der LEP enthält Ziele/Grundsätze zum Bereich Verkehr bei der Standortwahl oder bei der Standortverlagerung von Unternehmen geworfen. soweit ein raumordnerischer Regelungsbedarf besteht. Mit der nachweislich mangelnden Verkehrsfähigkeit der A45 steht nicht nur der (noch) Die Festlegung von einzelnen Maßnahmen zum Ausbau funktionierende Wirtschaftsstandort der Gemeinde Burbach und der Region der Verkehrsinfrastruktur erfolgt in den Bedarfsplänen Olpe/Siegen-Wittgenstein sondern der gesamte Industriestandort Nordrhein-Westfalen des Bundes bzw. des Landes. Die für die Entwicklung auf dem Prüfstand, da diese Region zur stärksten Wirtschaftsregion in Nordrheinund die Sanierung der Infrastruktur erforderlichen Westfalen und zur drittstärkste Wirtschaftsregion des gesamten Bundesgebietes zählt. Investitionen werden ebenso in den Bedarfsplänen des Die Sanierung und der sechsspurige Ausbau der A45 stellen somit eine unabdingbare Bundes und des Landes entsprechend den dort Voraussetzung für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Sicherung und Stärkung gesetzten Prioritäten festgelegt. des Wirtschaftsstandortes dar. Diese Entwicklung verdankt er in erster Linie dem Bau der A45. Die produktionsorientierte und transportintensive Wirtschaft in der Gemeinde Burbach und in der Region ist auf die Funktionsfähigkeit dieser Zusammenfassung. Beteiligter: Gemeinde Burbach ID: 333 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Die Gemeinde Burbach fordert auch stellvertretend für die Region Olpe/SiegenDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wittgenstein als stärkste Wirtschaftsregion Nordrhein-Westfalens nachdrücklich, den Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die in den letzten Jahren eingeschlagenen landesplanerischen Weg im Bereich Wirtschaft, Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden, der mindestens in dieser Region nicht wenige Unternehmen dazu veranlasst hat, Neugründungen und bestehende Betriebe in die Nachbarbundesländer insbesondere dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch genommen werden, welche für andere Raumfunktionen nach Hessen zu verlagern, deutlich in eine wirtschaftsorientierte Planung zu (beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare korrigieren. Hierzu gehören u.a. die bereits genannten unverzichtbaren Rahmenbedingungen: Abbau der landesplanerischen Wettbewerbsnachteile Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss gegenüber den angrenzenden Bundesländern im Bereich Wirtschaft, Schaffung von gerade in einem dicht besiedelten Land wie Nordrheinausreichendem Planungsspielraum für gewerbliche Bauflächen auf landesplanerischer Westfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme Ebene, Berücksichtigung von regionalen Restriktionen bei der möglichst gering gehalten werden. Die erwähnte Gewerbeflächenbedarfsberechnung und Flächenausweisung im Rahmen der Standortkonkurrenz zu benachbarten Bundesländern ist geplanten Einführung eines einheitlichen Flächenbedarfsmodells, Unterstützung und dabei zwar in die Abwägung einzustellen, kann aus Sicht Verlässlichkeit bei genehmigten Planverfahren sowie eine grundlegende Sanierung des Plangebers aber nicht dazu führen, dass sinnvolle und einen sechsspurigen Ausbau der Autobahn A45. Ziele - wie z. B. das der bedarfsgerechten und Nur durch die skizzierte Richtungsänderung zu einer wirtschaftsorientieren flächensparenden Siedlungsentwicklung - für NordrheinLandesplanung kann nachhaltig verhindert werden, dass noch mehr Unternehmen mit Westfalen aufgegeben oder verwässert werden. ihrer starken Wirtschaftskraft und dem nicht unerheblichen Arbeitsplatzangebot vom Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der Seite 265 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen in benachbarte Bundesländer abwandern. 05.10.2015 überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. So wird in den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 zukünftig der Begriff "bedarfsgerecht" über die Beschreibung der Bedarfsberechnungsmethoden bestimmbar gemacht (s. u.). Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Außerdem wurde Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und die Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt. Da sich das 5 ha-Ziel auf den Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" der Flächenstatistik "Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung" des Statistischen Bundesamtes bezieht, liegt eine Neuberechnung der Flächeninanspruchnahme nicht in der Regelungskompetenz der Landesplanung. Im Einzelnen wird bezüglich Wirtschaftsflächen zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISBModell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Seite 266 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine grundlegende Sanierung und ein sechsspuriger Ausbau der Autobahn A45 liegt im Übrigen nicht in der Regelungskompetenz der Landesplanung. Seite 267 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Dahlem Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10040 Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Dahlem wird wie bislang als Grundzentrum dargestellt. Wegen seiner besonderen Funktion für den Tourismus und somit auch für die wirtschaftliche Entwicklung der Region ist der anerkannte Erholungsort Kronenburg als Erholungsschwerpunkt darzustellen. Die Bedeutung von Orten mit besonderer Funktion muss sich in einer angemessenen Förderung durch das Land wiederspiegeln. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Anerkennung von Erholungsorten und deren finanzielle Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10041 Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Der LEP enthält erstmals einen eigenen Grundsatz zur Daseins-vorsorge. Angesichts Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis zurückgehender Bevölkerungszahlen, einer alternden und an Mobilität einbüßenden genommen. Den weitergehenden Anregungen wird nicht Gesellschaft wird in der Sicherung der vorhandenen Struktur ein wichtiger Aspekt zur gefolgt; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Erfüllung der Aufgabe der Daseinsvorsorge gesehen. Es sollte jedoch deutlich werden, dass dies nicht allein Aufgabe der Kommunen ist sondern auch das Land für eine Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem verantwortlich ist. Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (Wohn)Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer guten Erreichbarkeit. Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle) Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die weitere Umsetzung und Verwirklichung der Daseinsvorsorge muss deshalb in Abstimmung und im Konsens mit den Kommunen, den regionalen Verkehrsträgern und den betroffenen Einrichtungen unter Würdigung ihrer objektiven Möglichkeiten verfolgt werden. Die Festlegungen des LEP richten sich vor allem an die Seite 268 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 regionale und kommunale Ebene; Eigenbindungen des Landes erübrigen sich. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10042 Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Die besondere Bedeutung der historischen Ortskerne muss sich in einer Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der entsprechenden Förderung des Landes wiederspiegeln. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10043 Schlagwort: 4-1 Grundsatz Klimaschutz Im Hinblick auf die weitere Errichtung von Windkraftanlagen ist eine ortsnahe Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Netzanbindung sicher zu stellen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Untergrund, z.B. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Kalkböden, sind Flächen darzustellen, die von der Ausbringung von Gülle freizuhalten sind. Auf Möglichkeiten der Netzanbindung ist im Rahmen der regional- und bauleitplanerischen Festlegungen zu Standorten der Windenergienutzung zu achten. Die Ausbringung von Gülle kann landesplanerisch nicht geregelt werden. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10044 Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Hinweis: Die Gemeinde Dahlem hat gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen und den Gemeinden Hellenthal und Kall ein Integriertes Klimaschutzkonzept erstellt. Die Ergebnisse des Klimaschutzkonzeptes sind zu beachten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz 4-4 keine Beachtung sondern lediglich eine Berücksichtigung fordert. Auf diese Beschränkung wird auch von anderen Beteiligten großer Wert gelegt. Seite 269 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10045 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Es ist sicherzustellen, dass durch die Umsetzung dieser Zielvorgabe eine nachhaltige Entwicklung, vor allem der Gemeinden im ländlichen Raum, nicht beeinträchtigt wird. Die in den Erläuterungen erwähnte landeseinheitliche Methode, mit der die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und unter strikter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Aus Sicht des Plangebers wird (damit) auch der Verpflichtung des Landes, für annähernd gleiche Lebensverhältnisse in den Teilregionen und den Gemeinden Sorge zu tragen, Rechnung getragen. Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Die Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen formulierten Anforderungen "zu beachten" seien, wird in der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht weiter begründet und von der Landesplanungsbehörde auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW Seite 270 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10046 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Dies bedeutet, dass bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen, für die bislang noch kein Bebauungsplan aufgestellt wurde und für die kein Bedarf mehr besteht, zurückzunehmen sind. Hierbei handelt es sich um einen massiven Eingriff in die kommunale Planungshoheit. Vor allem in kleineren Orten führt dies zu einer Einschränkung der ohnehin nur geringen Entwicklungsmöglichkeiten. Die bestehende Ausweisung im Flächennutzungsplan hat als angepasst zu gelten und darf nicht in Frage gestellt werden. Der Zielvorgabe wird widersprochen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Seite 271 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10047 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Hinsichtlich der Verhinderung weitere Splittersiedlungen kann diesem Ziel gefolgt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 272 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden. Dem gegenüber ist eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch Verkehrswegen häufig den topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas diesen Fällen muss eine Siedlungsentwicklung weiterhin möglich sein. Bei der weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide Zulässigkeit von Siedlungsentwicklungen sind somit auch die örtlichen Gegebenheiten Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den und die Topographie zu beachten. Erläuterungen klarzustellen, dass: - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass gerade entgegenstehende topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB begründen können; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese Seite 273 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10048 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Das Ziel ist, gem. § 1a Abs. 2 BauGB, im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung bereits zu berücksichtigen. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür notwendigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10049 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Es muss sichergestellt werden, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder nur unter unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand zu sanierende Flächen hiervon ausgeschlossen sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu Seite 274 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren Seite 275 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10050 Schlagwort: 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Hierbei handelt es sich um einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Dem Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Grundsatz wird widersprochen. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Streichung wird abgelehnt, weil - der Grundsatz im Wesentlichen eine weitere Konkretisierung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ROG darstellt und damit durchaus der Regelungskompetenz der Landesplanung unterliegt; - es sich hier um einen Grundsatz handelt, der von den Kommunen "nur" zu berücksichtigen ist, gerade angesichts der in Teilen Nordrhein-Westfalens bereits jetzt schrumpfenden Bevölkerung aber ein überörtliches Interesse an einer wohl durchdachten zusätzlichen Bauflächenausweisung besteht, und der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung damit vertretbar scheint; die Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten noch nicht selbstverständlich ist; - der Aufwand hinsichtlich der jeweiligen Planungsebene differenziert werden kann und mit einer entsprechenden Berücksichtigung auf lange Sicht auch Kosten gespart werden können; - eine zusätzliche qualitative Bewertung den Kommunen unbenommen bleibt. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10051 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Seite 276 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Für den Fall, dass die Entwicklung einer Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig ist, darf eine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche, die zeitlich später entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. Dies muss sichergestellt werden. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Weitergehende Änderungen des Ziels werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn Seite 277 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz z. B. könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Seite 278 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10052 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Dieser Zielvorgabe wird nicht zugestimmt, da die gemeindliche Planungshoheit hierdurch stark eingeschränkt wird. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Seite 279 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde Seite 280 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10053 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Das unter Ziff. 6.2.1 definierte Ziel der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB darf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die nicht dazu führen, dass den übrigen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung Entwicklungsperspektive genommen wird. Es müssen Ausnahmeregelungen möglich des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEntwurfs aufgegriffen. sein, um nicht den kleineren Ortsteilen jede Entwicklungsmöglichkeit zu nehmen. Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Seite 281 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert, sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung Seite 282 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein Seite 283 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10054 Schlagwort: 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche Hinsichtlich dieser Zielvorgabe muss eine Entwicklungsmöglichkeit der Kommunen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die sichergestellt sein, so dass es hier gegebenenfalls Ausnahmeregelungen geben muss. Anregung wird durch Änderung des Ziels in einen Grundsatz aufgegriffen. Ausnahmen von der Regel sind dann hier nicht mehr zu definieren. Damit wird den Kommunen und Regionen insgesamt mehr Spielraum für planerische Entscheidungen aber auch entsprechend mehr Verantwortung gegeben, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen. Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs, wird der (kürzer gefasste) Grundsatz als Abs. 2 zu Grundsatz 6.21neu angefügt. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10055 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Diesem Grundsatz wird mit Hinweis auf die Stellungnahme zu Ziff. 6.1-2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der widersprochen. Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Seite 284 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Insofern können auch besondere Verhältnisse in großen Flächengemeinden mit geringer Einwohnerdichte Berücksichtigung finden. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10056 Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Hinweis: Im geltenden Regionalplan ist an der A1 Anschlussstelle Blankenheim - als Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Standort für eine künftige Siedlungsentwicklung ein interkommunales Gewerbegebiet Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. "Blankenheim-Dahlem-Nettersheim" aufgenommen. Dem Grundsatz der "Interkommunalen Zusammenarbeit" wird hierdurch entsprochen. Beteiligter: Gemeinde Dahlem Seite 285 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ID: 10057 Schlagwort: 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Der Zielvorgabe wird widersprochen, da die Umsetzung, bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten, oftmals nicht möglich ist. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Absatz 3 des Ziels wird wie folgt ergänzt: "Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen." Die Einfügung des Wortes "neue" soll eindeutig herausstellen, dass die Anforderungen des Zieles 6.6-2 nur für neue und nicht für bereits bestehende raumbedeutsame Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen gelten. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass es solche Einrichtungen an den "falschen" Standorten bereits gibt und diesen nicht jede Erweiterungsmöglichkeit genommen bzw. in den Bestandsschutz eingegriffen werden soll. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10058 Schlagwort: 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Hier wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6.1-2 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsatz 7.1-1 wird gestrichen, da die Inhalte in den überarbeiteten Zielen 2-3 und 6.1-1 bereits als raumorderisches Ziel festgelegt sind. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10059 Schlagwort: 7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Aus- und Neubau überregional Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. wichtiger Verkehrsinfrastruktur weiter zurückgestellt wird oder sogar ganz entfällt (hier: Lückenschluss der A1 ) Der Forderung ist insoweit Rechnung getragen, dass die Festlegung als raumordnerischer Grundsatz erfolgt und in der Abwägung zugunsten überregional wichtiger Seite 286 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Verkehrsinfrastrukturen überwunden werden kann. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10060 Schlagwort: 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege Es ist sicherzustellen, dass sowohl die Land- und Forstwirtschaft als auch die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der touristische Nutzung hier nicht noch weiter eingeschränkt werden. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Durch den LEP erfolgt keine Steuerung und insoweit auch keine Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Der Erhalt von Gebieten mit landschaftlicher Vielfalt dient letztlich auch dem Tourismus. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10061 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Aus Sicht der Gemeinde Dahlem, mit einem Waldanteil von fast 60 %, ist zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. begrüßen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen ermöglicht wird. Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im Es ist jedoch konkret festzulegen und zu erläutern, wann wesentliche Funktionen des Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 Waldes erheblich beeinträchtigt werden. zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1 zusammengefasst. Da Windenergieanlagen im Wald auch zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen können ist weiterhin zu klären, ob jeder Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen wie z.B. § 44 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte Tier- und An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Pflanzenarten) eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Windenergieanlagen wird festgehalten. Die Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll dies durch den LEP raumordnerisch unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche Seite 287 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Begriffe "wesentliche Waldfunktionen" und "erhebliche Beeinträchtigung" in den Erläuterungen werden in den Erläuterungen aufgrund von Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren ergänzend erläutert. Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Waldes voraussetzt, dass der Wirkbereich einer geplanten Windenergieanlage oder eines Windparks eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise begründet sein, bei einer sehr hohen Nutzung von Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei einer besonderen Erschließung der betroffenen Waldbereiche. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu bewerten. Entsprechend sind auch andere Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt. Artenschutzrechtliche Aspekte sind letztlich unabhängig davon, ob eine Fläche mit Wald bestockt ist oder nicht, grundsätzlich zu beachten. Nähere Ausführungen dazu trifft der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen". Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10062 Schlagwort: 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen ist dauerhafte die Bereitstellung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der ausreichender Fördermittel für die Umsetzung von Maßnahmen gem. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Seite 288 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen. 05.10.2015 Die Festlegungen des LEP können grundsätzlich nicht mit Aussagen über Finanzierungen oder Zusagen über finanzielle Förderungen verbunden werden, da dieses nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung in NordrheinWestfalen liegt. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10063 Schlagwort: 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Dieses Ziel muss auch im Hinblick auf die Ausbringung von Gülle auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der landwirtschaftliche Flächen Berücksichtigung finden. Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10064 Schlagwort: 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft Die Existenzmöglichkeit der Landwirte im ländlichen Raum muss sichergestellt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der ländliche Raum nicht als Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Es ist "Entsorgungsgebiet" für andere Regionen missbraucht wird (Stichwort: Massenhafte darauf hinzuweisen, dass die Landes- und Ausbringung von Gülle aus dem Ausland). Regionalplanung auf die Flächenbewirtschaftung keinen unmittelbaren Einfluss hat und sie auch für die Überprüfung der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung nicht zuständig ist. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10065 Schlagwort: 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Hier wird auf die Stellungnahme zu Ziff. 7.1-4 verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. "Dieser Grundsatz darf nicht dazu führen, dass der Aus- und Neubau überregional wichtiger Verkehrsinfrastruktur weiter zurückgestellt wird oder sogar ganz entfällt (hier: Der Entwurf des LEP enthält Ziele und Grundsätze zum Lückenschluss der A1 )" Bereich Verkehr soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht. Die Regelungen im Entwurf des LEP beziehen sich auf die Verkehrsinfrastruktur insgesamt. Die Planung einzelner Trassen erfolgt auf der Basis der Bedarfspläne des Bundes und des Landes im Rahmen der Fachplanung unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. In diesen Seite 289 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bedarfsplänen werden die Ausbauprioritäten festgelegt. Die Raumordnung hat eine räumliche Sicherungsfunktion. Der Entwurf des LEP gibt die Ziele vor, nach denen diese Sicherung durch Darstellung der Trassen in den Regionalplänen vorgenommen wird. Eine Festlegung von Ausbauprioritäten erfolgt in der räumlichen Planung nicht. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10066 Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz Es muss ebenfalls Ziel sein, auch die Grundzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Dabei müssen die Zweckverbände hinsichtlich der Fahrplangestaltung auch die Belange des Tourismus in ausreichender Weise würdigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll aufgrund anderer Anregungen eine Änderung des Ziels und in der Folge der Erläuterungen vorgenommen werden. In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch das Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine Schnellbusverbindung geeigneter sein kann. Entsprechend sind in der Erläuterung folgende Änderungen erforderlich: Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und Seite 290 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Bedarf. Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet. Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer Schienenverbindung ein entsprechendes Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes Einzugsgebiet (das die Größenordnung des Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt) erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung. Der im letzten Satz genannte Hinweis bezieht sich auf die Aufgabenträger der Nahverkehrsplanung. Die Festlegung entsprechender Maßnahmen, die sich aus den verkehrlichen Erfordernissen der Belange des Tourismus ergeben, sind Regelungsgegenstand der Nahverkehrsplanung. Beteiligter: Gemeinde Dahlem Seite 291 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ID: 10067 Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit Die Zielerreichung ist ohne finanzielle Unterstützung des Landes nicht möglich. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen Förderung ist Gegenstand der Fachplanung. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10068 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Der als Ziel formulierte Flächenumfang ist der "Potentialstudie Windenergie" des LANUV entnommen. Hierbei wurde eine Vielzahl von planungsrelevanten Kriterien nicht berücksichtigt (z.B. Sendeanlagen, Artenschutzrechtliche Restriktionen, Auswirkungen auf das Landschaftsbild, LSG/NSG). Darüber hinaus sollten die Belange der betroffenen Kommunen sowie die dort vorhandenen Potentialstudien Berücksichtigung finden. Die Festlegung eines Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung wird daher äußerst kritisch gesehen. Die Festsetzung von Vorranggebieten im Regionalplan sollte in intensiver Abstimmung mit den Kommunen erfolgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Seite 292 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Seite 293 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Windenergienutzung leisten können. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10069 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft sind unter Nutzung der Potenziale der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Vernetzung und Spezialisierung innerhalb des Landes weiter zu entwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu erhöhen. Die Kooperation zwischen den vier Projektkommunen Nettersheim, Blankenheim, Dahlem und Bad Münstereifel in "Eifel Die angegebenen Kooperationen sind im Sinne des Vital" soll gestärkt werden und in die übrigen Eifel Kommunen im Kreis Euskirchen Grundsatzes 5-1. hinein entwickelt werden. Bei den bestehenden Gesundheitsregionen in Nordrhein-Westfalen wie "Eifel Vital", der "Gesundheitsregion Aachen", der "Health Region Köln/Bann", der ,AktivZeit Winterberg" oder der "Vitalwanderwelt Teutoburger Wald", soll eine Zusammenarbeit der Akteure erreicht werden und eine aktive Ergänzung der jeweiligen Angebote stattfinden. Die Gesundheits Regionen Köln/Bonn/Aachen sowie das "Gesundland Vulkaneifel" in Rheinland-Pfalz sind im Rahmen von "Eitel Vital" von besonderem Interesse. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10070 Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Die nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften sollen, durch die Vernetzung und Zusammenarbeit untereinander auf die Entwicklung des Landes, zu einer bedeutsamen europäischen Präventions- und Gesundheitsregion hinwirken. Eine weitere Öffnung, z.B. Richtung Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen bzw. eine Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste soll der Entwicklung einen neuen Schub verleihen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anregungen, Festlegungen zum raumordnerischen Abstimmungsbedarf an den Grenzen zu anderen Bundesländern zu treffen, wird nicht gefolgt. Der Grundsatz 5-3 ist ausdrücklich auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten ausgerichtet. Unabhängig davon ist eine Zusammenarbeit mit den deutschen Nachbarländern wichtig und und wird neben der Zusammenarbeit der Länder bei der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) bei Bedarf auch auch Ebene der Landesplanung und Regionalplanung gepflegt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Kulturlandsschaften. Bei konkretem Bedarf können auch Seite 294 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auf der Ebene der Regionalplanung konkrete bzw. raumspezifischere Regelungen gefasst werden. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den deutschen Nachbarländern bedarf daher keiner gesonderten Regelung im LEP. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10071 Schlagwort: 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus Die Rahmenbedingungen für die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft sind sowohl Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der unter Nutzung der Potenziale der Naturraumausstattung als auch der aus Forschung Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert, da und Technologie weiter zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen die Festlegungen des Kapitels 6.6 die zu erhöhen. Rahmenbedingungen der Tourismuswirtschaft hinreichend regeln. Auf der Ebene des LEP ist eine weitere inhaltliche Vertiefung der vorgeschlagenen Themenfelder nicht angezeigt. Beteiligter: Gemeinde Dahlem ID: 10072 Schlagwort: 7.2 Natur und Landschaft Insbesondere sind hier die Naturschutzgebiete in den ländlichen Räumen als "therapeutische Landschaften" mit präventivem und erholendem Charakter, sowie die medizinischen Gesundheitslandschaften in den Ballungsräumen weiter zu entwickeln und zu vernetzen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Intention wird durch die Festlegungen zum landesweitern Biotopverbund unterstützt. Seite 295 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Dörentrup Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Dörentrup ID: 4325 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15. August 2013. Im Folgenden erhalten Sie die gemeinsam erarbeitete Stellungnahme des Kreises Lippe und der Städte und Gemeinden im Kreis Lippe. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 296 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Eitorf Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Eitorf ID: 1673 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Aus Sicht der Gemeinde Eitorf machen die veränderten Rahmenbedingungen des demografischen Wandels, der Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und der Entwicklungen im Einzelhandel eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze erforderlich. Beteiligter: Gemeinde Eitorf ID: 1674 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Allerdings sind gerade die Festlegungen zur Entwicklung des Allgemeinen Siedlungsraumes besonders kommunalrelevant. Als ein Beispiel sei hier herausgegriffen das Ziel Nr. 6.1-11 "Flächensparende Siedlungsentwicklung". Nach diesem Ziel soll die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraumes nur möglich sein, wenn 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und 2. andere planerisch gesicherte, aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven wieder dem Freiraum zugeführt wurden und 3. im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere, für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und 4. ein Flächentausch nicht möglich ist. Ein solches Ziel schränkt den notwendigen kommunalen Planungsspielraum in unangemessener Weise ein und muss daher entschieden abgelehnt werden. Auch sind die Ziele 6.1-2, 6.1-4, 6.1-6 und 6.1-11 als Grundsätze auszugestalten. Erwiderung Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. U. a. wird Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Dies ist auch vor dem Hintergrund notwendig, dass Ziel 6.1-6 (Vorrang der Innenentwicklung) in einem Grundsatz umgewandelt wird Seite 297 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 und es sich auch von daher verbietet, alle diese Festlegungen in einem Ziel zu wiederholen. Durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 wird klargestellt, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Außerdem wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff "bedarfsgerecht" zukünftig durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert wird. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die Umformulierung von Ziel 6.1-4 in einen Grundsatz wird abgelehnt. Bei Ziel 6.1-4 geht es – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern; eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Splittersiedlungen Seite 298 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 stehen ebenfalls im Widerspruch zur angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen. Vor diesem Hintergrund wird eine Zielfestlegung beibehalten. Allerdings wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-4 zukünftig klargestellt, dass die Möglichkeiten des § 34 Abs. 4 und § 35 BauGB selbstverständlich unberührt bleiben. Auch eine Umformulierung der Ziele 6.1-2 und 6.1-10 in Grundsätze wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die insbesondere mit diesen Zielen verfolgten Zwecke - vor allem eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung Seite 299 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich sein. Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur Bedarfsberechnung für Wohnbau- und Wirtschaftsflächen geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Der überarbeitete LEP-Entwurf gibt den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Beteiligter: Gemeinde Eitorf ID: 1675 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Im Übrigen schließt sich die Gemeinde Eitorf in Gänze der Stellungnahme des Städte- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen an und unterstreicht insbesondere die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, Anregungen zu Kapitel 6 "Siedlungsraum". auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 300 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Elsdorf Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Elsdorf ID: 8804 Schlagwort: 6. Siedlungsraum Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die bedarfsgerechte Kopplung der Siedlungsentwicklung an die Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der Bevölkerungsentwicklung, Entwicklung der Wirtschaft etc. ist grundsätzlich sinnvoll und entspricht dem planungsrechtlichen Ideal einer angemessenen und nachhaltigen überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. Planung. Jedoch darf eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung nicht automatisch wesentliche Änderungen erfahren hat, die den dazu führen, dass eine tendenzielle Negativentwicklung, wie sie in Elsdorf durch den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum Tagebau Hambach auftritt, weiter verstärkt wird. Die Berechnung des Flächenbedarfs für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit und deren rechnerische Extrapolation würden dazu führen, dass bestehende negative aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den Entwicklungstendenzen in der Stadt Elsdorf kontinuierlich in die Zukunft tatsächlichen Bedürfnissen und fortgeschrieben werden würden. Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Trendumkehr, also eine positive Entwicklung z.B. der wirtschaftlichen Dynamik in Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Form eines Impulses durch erweiterte Entwicklungsmöglichkeiten ist dadurch nicht Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Aus Sicht mehr möglich. Der Stadt Elsdorf droht durch diese Zielvorgabe eine Verstärkung der des Plangebers wird (damit) auch der Verpflichtung des Abwärtsspirale bestehend aus Bevölkerungsrückgang und Landes, für annähernd gleiche Lebensverhältnisse in den wirtschaftlichem Niedergang. Die Bürgerinnen und Bürger von Elsdorf werden in Ihrer Teilregionen und den Gemeinden Sorge zu tragen, Lebensqualität dadurch in mehrfacher Hinsicht erheblich benachteiligt. Die negativen Rechnung getragen. Die Landesregierung unterstützt es in vielfacher Weise, Begleiterscheinungen durch den Tagebau Hambach einerseits und die Ziele des Entwurfes des LEP NRW andererseits bedeuten für die Stadt Elsdorf bestenfalls eine dass die Tagebauregion sich so frühzeitig auf den Weg marginalisierte Entwicklungsperspektive. Impulse für eine wirtschaftliche Entwicklung macht, um den Strukturwandel konstruktiv zu begleiten. und eine Stabilisierung der Wirtschaft und Lebensqualität sind auf dieser Grundlage in Was die Beeinträchtigung der gewerblichen Flächenentwicklung durch den Tagebau angeht, so wird absehbarer Zeit nicht herbeizuführen. Besonders benachteiligte Städte und diese Auffassung nicht geteilt. Bereits in der Kommunen und deren Bürgerinnen und Bürger wie die Menschen der Stadt Elsdorf haben ein Recht auf Entwicklung. Andernfalls verstärkt der Entwurf des LEP NRW das Vergangenheit haben Regional- und Braunkohlenplanung wirtschaftliche und soziale Gefälle zwischen Randbereichen und metropolitanen durch planerische Vorsorge das Entstehen solcher Zentrumsbereichen. Nachteile verhindert. Es besteht daher aus Sicht des Es wird in diesem Zusammenhang auf den § 2 Abs. 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz Plangebers auch keine Erforderlichkeit, den aus Sicht (ROG) verwiesen, wonach ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, des Beteiligten "bergbaubedingt beschränkten ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben sind. Ferner ist die nachhaltige Planungszugriff der Vergangenheit" durch Sonderbedarfe Seite 301 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Daseinsvorsorge zu sichern, die ihrerseits auch zu finanzieren ist. Im ROG steht ferner, dass auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen hinzuwirken ist. Dieser Ausgleich muss sich an der Sonderrolle der Stadt Elsdorf im Bezug auf den Tagebau ausrichten. Hierzu muss bei der Bedarfsberechnung ein gesonderter Kompensationsanspruch oder ein Ausgleich für die Einschränkung durch den Tagebau vorgesehen werden. Unter konsequenter Anwendung der Argumentationslogik müssten andernfalls im LEP Bereiche oder Regionen inhaltlich ausdrücklich definiert werden, in denen eine positive Entwicklung nicht vorgesehen ist bzw. denen kein Entwicklungspotenzial zugesprochen wird. Beteiligter: Gemeinde Elsdorf ID: 8805 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Das Ziel der Reduktion der planerischen Reserveflächen ("Flächenverknappungsziel") führt zu einem Konkurrenznachteil gegenüber anderen Bundesländern oder Nachbarstaaten. Insbesondere die Kommunen entlang der BAB 61 stehen daher in einem direkten Konkurrenzverhältnis z.B. zu Rheinland-Pfalz und den Niederlanden. Grund hierfür ist das marktwirtschaftliche Prinzip, dass bei einer Verknappung eines Gutes (hier Bauland) dessen Wert (hier Baulandpreis) steigt. Der durch den LEP NRW mittelbar künstlich erhöhte Druck auf Planungsflächen führt daher zu Preissteigerungen für Bauland (Gewerbe- und Wohnbauland), die von den jeweiligen Grundeigentümern erzielt werden. Über eine Reduktion von Flächenreserven tritt zudem die Schwierigkeit auf, dass die Flexibilität bei den Gesprächen mit Investoren für Gewerbeflächen, die Konzentration auf wenige Flächen zu einem Abhängigkeitsverhältnis von einigen wenigen Landeigentümern führt. Die se gelangen dadurch in eine marktbeherrschende Position und werden ihre Marktmacht da zu nutzen, den Preis für den Erwerb von Bauland erheblich zu beeinflussen. Gemäß des marktwirtschaftlichen Prinzips ist die Annahme, dass der Bodenpreis dadurch sinken könnte irreführend und widerspricht der 05.10.2015 oder sonstige Sonderregelungen im LEP zu kompensieren. Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so angelegt, dass die Festlegungen sowohl auf z. B. wachsende als auch schrumpfende Regionen, aber auch auf vom Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden können. Er gewährleistet damit auch einen ausreichenden Handlungsspielraum, gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Im Übrigen widersprächen Sonderbedarfe für die Tagebauregion / die IRR auch einer sowohl bedarfsgerechten als auch flächensparenden Siedlungsflächenentwicklung, wie sie nicht nur der LEP, sondern auch das vom Beteiligten angesprochene ROG vorgibt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. In diesen Planverfahren wird auch dem Gegenstromprinzip Rechnung getragen. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind Seite 302 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 anerkannten Marktlogik. Daher sieht die Stadt Elsdorf durch diese Zielsetzung den grundsätzlich alle auf Grundlage des Weg für eine flächendeckende Bodenspekulation geebnet, wodurch eine Verfügbarkeit Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch von Baugrundstücken am Markt damit erheblich erschwert ist, wenn nicht sogar verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig faktisch ausgeschlossen wird. Eine wirtschaftliche Dynamik ist damit insbesondere in strukturschwächeren verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren (oder Randbereichen oder Kommunen mit einer Lageungunst, z.B. der Stadt Elsdorf, zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung auszunehmen, erscheint angesichts der Tatsache, dass praktisch nicht mehr möglich. Die fehlenden Gewerbesteuereinnahmen zur der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei Finanzierung der Daseinsvorsorge, die als pflichtige Aufgabe von den Kommunen gern. Art. 28 Grundgesetz von den Kommunen zu leisten ist, wird dadurch immer einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von schwieriger. Die Gewerbesteuer ist schließlich ein wesentliches Element bei der in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll Finanzierung der kommunalen und öffentlichen Aufgaben. – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) / Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) / Eine Aufweichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in der Gestalt, dass alle FNP-Flächen von der Rücknahme ausgenommen werden / Eine Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen Grundsatz werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Seite 303 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden, dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch genommen werden, welche für andere Raumfunktionen (beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss gerade in einem dicht besiedelten Land wie NordrheinWestfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten werden. Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu erfolgen. Die erwähnte Standortkonkurrenz zu RheinlandPfalz oder den Niederlanden ist dabei zwar in die Abwägung einzustellen, kann aus Sicht des Plangebers aber nicht dazu führen, dass sinnvolle Ziele für Nordrhein-Westfalen aufgegeben oder verwässert werden. Beteiligter: Gemeinde Elsdorf ID: 8806 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Seite 304 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Dieses Ziel wird durch die Bezirksregierungen zukünftig im Zusammenhang mit der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens (z.B. Regionalplanänderung) gegenüber den Kommunen ins Feld geführt. So beruft sich die Bezirksregierung Köln derzeit bereits bei einem konkreten Projekt in Elsdorf im Vorfeld der Rechtskraft des LEP NRW auf dieses Ziel. Dabei werden an dieser Stelle sogar überregional ausgelöste Bedarfe gedeckt (Errichtung eines Autohofes entlang der BAB 4). Beteiligter: Gemeinde Elsdorf ID: 8807 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Erkennbar ist daran bereits in diesem Stadium des LEP NRW, auch wenn dieses in Aufstellung befindliche Ziel bisher in seiner Bindungswirkung nur zu berücksichtigen und noch nicht zu beachten ist, dass die Regionalplanungsbehörde deutlicher in die kommunale Planungshoheit eingreifen wird. Die Balance des Gegenstromprinzips gern. § 1 Abs. 3 ROG wird dadurch einseitig zu Gunsten der Regionalplanungsbehörde und zu Lasten der kommunalen Ebene verschoben. Beteiligter: Gemeinde Elsdorf ID: 8808 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Belange der Stadt Elsdorf als Mitglied des Zweckverbandes :terra nova Auf die Stellungnahme des Zweckverbandes :terra nova, die sich im Anhang dieses 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Bezüglich der kommunalen Planungshoheit ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung gewährleistet, sondern es lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, Seite 305 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Schreibens befindet, wird zusätzlich verwiesen. Dessen inhaltliche Aussagen werden auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der durch die Stadt Elsdorf voll umfänglich mitgetragen. Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 306 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Ense Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9443 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Der Landesentwicklungsplan wird zur verbindlichen Vorgabe für die Regionalpläne auf der Ebene der Bezirksregierungen und kann für raumbedeutsame Planungen in die kommunale Planungshoheit eingreifen. Die kommunale Planungshoheit wird eingeschränkt. Es muss für die Gemeinde Ense auch weiterhin möglich sein, nach dem individuellen Bedarf Siedlungsbereiche, sowie Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen auszuweisen, um ein Wirtschaftswachstum zu generieren. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Bezirksplanungsbehörde reduziert, auf die Besonderheiten der Gemeinden in einem dialogischen Verfahren einzugehen. Das Ziel des neuen LEP, die Freirauminanspruchnahme, d.h. die Inanspruchnahme immer neuer Siedlungsflächen zu begrenzen, ist nachvollziehbar. In Zeiten, in denen die Bevölkerung kontinuierlich zurückgeht, ist es unsinnig, vor allem in den Gebieten, in denen der Wandel stattfindet, immer neue Baugebiete auszuweisen, wenn andere Möglichkeiten bestehen. Aber es ist nicht akzeptabel, dass der LEP als unwiderlegbares Ziel vorgibt, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha begrenzen zu wollen. Das ist zu unflexibel. Dadurch können Kommunen ihre Besonderheiten und spezifischen Bedarfe nicht mehr berücksichtigen. Die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven ist nicht zu akzeptieren, wenn sie bereits im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Auch das wäre ein Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit. Genauso problematisch, weil praxisfremd, ist der Vorrang der Nutzung von sog. Brachflächen vor der Inanspruchnahme von Freiflächen. Denn ob eine Brachfläche tatsächlich zur Verfügung steht, hängt von vielen Schwierigkeiten ab, die überwunden werden müssen: · Es gibt oft Nutzungskonflikte mit Nachbarbebauungen. · Vielfach ist die Grundstücksgröße zu gering. · Hohe Abbruchkosten/mögliche Altlasten machen eine Bebauung unwirtschaftlich. Die Inanspruchnahme von Freiraum von einem Flächentausch Erwiderung Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt. Seite 307 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 abhängig zu machen, ist zu schematisch und missachtet das Recht einer Gemeinde, örtliche Belange gegeneinander abzuwägen. Abgesehen davon setzt die kommunale Planungshoheit voraus, dass Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen. Denn nur dann können Gemeinden auf veränderte Bedarfe und Entwicklungen flexibel und schnell reagieren. Nur eine Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, · die Abhängigkeit von Wohnungseigentumsverhältnissen zu minimieren, · Bodenpreissteigerungen einzudämmen und · Entwicklungsblockaden zu verhindern. Nur wenn das Land die Planungshoheit respektiert und den Gemeinden vertraut, können sie im Rahmen einer zukunftsgerichteten und nachhaltigen Siedlungsentwicklung auch weiterhin das tun, wovon nicht nur die Bürger, sondern auch das Land maßgeblich profitiert, nämlich · neue Gewerbegebiete erschließen · die Innenstadt vor Verödung schützen, · Reserveflächen für neue Wohngebiete vorhalten und · die Windkraft in einzelnen Gebieten der Gemeinde sinnvoll konzentrieren. All das hat die Gemeinde Ense in den letzten Jahrzehnten verantwortungsvoll getan im Konsens mit den Bürgern und den Bezirksplanungsbehörden. Das Land sollte mit uns gemeinsam diesen erfolgreichen Weg fortsetzen, statt mit unnötigen Hürden, Bürokratien und Gängelungen die Planungshoheit der Gemeinden unangemessen einzuschränken. Das Ziel 8.1-6 stuft den Flughafen Paderborn-Lippstadt als nur regionalbedeutsamen Flughafen ein. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. Diese Einstufung ist abzulehnen. Der Rat der Gemeinde Ense hat hierzu in seiner Sitzung am 13.02.2014 eine Resolution beschlossen. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9446 Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern Zur strategischen Ausrichtung der "Verringerung der Freirauminanspruchnahme" führt die Landesplanungsbehörde aus, dass der LEP vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs auf eine flächensparende, kompakte Siedlungsstruktur bei gleichzeitig geringstmöglicher Inanspruchnahme des Freiraums hinwirken soll. Dazu soll das tägliche Wachstum der Siedlung- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Dabei wird die Ausrichtung auf eine sparsame Seite 308 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Dem politischen Ziel, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Flächeninanspruchnahme beibehalten. Der LEP-Entwurf Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, ist zwar grundsätzlich verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und zuzustimmen. Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen Bundesregierung formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung. Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern Diese Ausrichtung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden auf eine lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Insofern muss den unterschiedlichen nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Flächenbedarfen und unterschiedlichen Potenzialen in den jeweiligen Teilräumen des Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des Landes Rechnung getragen werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass schon LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale jetzt die tägliche Zunahme der Gebäude- und Freiflächen einen stetigen Rückgang Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die aufweist, während die Verkehrsflächen, die in die Berechnung des Flächenverbrauchs Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies einbezogen werden, seit Anfang der 1990er Jahre ständig gewachsen sind. durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht Im Übrigen bedarf das Erfassungssystem des 30-Hektar-Ziels einer dringenden gerechtfertigt ist. Überarbeitung, da es Erholungsflächen und Grünanlagen dem Siedlungsraum Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom zurechnet, obwohl hier eine Entsiegelung stattfindet und der Klima-, Landschafts- und Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. Naturschutz befördert wird. Zieht man diese Freiflächen von den Siedlungsflächen ab, BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 BverwG 4 CN 9.01) und liegt der Grad der Versiegelung in NRW schon heute bei ca. 6 ha / Tag. Aus diesem wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 4 BN Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. 3.14, Rn.7). Ein weiterer Grund gegen strikte Flächenverbrauchsvorgaben ist die ständig steigende Zuwanderung von Bürgern aus den neuen EU-Ländern und die weitere Pflicht der Kommunen, aufgenommene Bürgerkriegsflüchtlinge und zugewiesene Asylbewerber mit Wohnraum zu versorgen. Ständig wechselnde Wanderungsbewegungen erfordern flexible Flächenpotentiale, nicht aber starr festgelegte Flächenkontingente. Es ist die Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit und Verantwortung für ihre Bürger und Einwohner eigenständig bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen müssen. Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung Vorrang einräumen müssen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in Seite 309 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft. Durch die neue strategische Ausrichtung auf die Verringerung der Freirauminanspruchnahme und die darauf beruhenden Vorschläge für neue raumordnerischen Festlegungen werden aber die Gestaltungsräume der kommunalen Planungshoheit im Vergleich zum LEP '95 über Gebühr eingeschränkt. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der völlig unzureichenden Finanzausstattung der Kommunen nicht akzeptabel. Der Ansatz des Landes wirft schließlich die Frage auf, wer letztendlich darüber entscheidet, welchen Regionen zulasten anderer Regionen ("Saldotheorie") noch ein Zuwachs der Freiraumnutzung zugestanden wird und nach welchen Kriterien dies erfolgen soll. Eine Zustimmung aller Betroffenen dürfte hierzu kaum zu erreichen sein. Nicht hinnehmbar wäre es insoweit, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden. Regionen, die besonders unter einem strukturellen und demographischen Wandel leiden, müssen Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft und zu einem Trading-Down-Effekt führt. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9447 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung ("bedarfsgerecht und flächensparend") festgelegt. Korrespondierend zu den Feststellungen zum demographischen Wandel in der Einleitung (1.1 Rahmenbedingungen, S. 2 ff.,) verlagert sich der Schwerpunkt der Planung nach Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum LEP'95 von Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum Rückbau von Siedlungen und Infrastruktur. Hier ist ein angemessener kommunaler planerischer Handlungsspielraum zu berücksichtigen." 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die zukünftig in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen landesweit einheitlichen Methoden zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen wird ein gewisser Rahmen vorgegegeben, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Seite 310 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9448 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Der Vorgabe des 6.1-2 Ziels, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist weiterhin entschieden zu widersprechen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Ebenso vermag die Absicht einer qualitätsverbessernden Auflockerung insbesondere in Verdichtungsräumen sie nicht zu rechtfertigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Seite 311 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9450 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Dem Ziel 6.1-4 ist nur hinsichtlich der Verhinderung von weiteren Splittersiedlungen zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. folgen. Sie verhindern eine kompakte, zentralörtliche Entwicklung. Dem gegenüber ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch eine "bandartige" Entwicklung von Siedlungen entlang von Verkehrswegen häufig den eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas topographischen Rahmenbedingungen geschuldet. In diesen Fällen muss eine weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide Siedlungsentwicklung möglich sein. Daher ist die raumordnerische Festlegung in Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den dieser Hinsicht als Grundsatz auszugestalten. Erläuterungen klarzustellen, dass: - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass gerade entgegenstehende Seite 312 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder die mangelnde Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz die Neudarstellung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB begründen können; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Es geht mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9451 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Eine wesentliche Festlegung trifft Ziel 6-1.6 mit dem Vorrang der Innenentwicklung vor Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die Festlegung spiegelt den Anregung wird gefolgt. städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB Seite 313 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Es sollte vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden, wenn die Innenbereichsflächen aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommen. Genannt werden hier z.B. Flächen, die einen besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld, die Naherholung, das Stadtklima oder den Biotop- und Artenschutz haben. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z.B. für die Sanierung von Altlasten können gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen. Schließlich müssen die Flächen für eine Entwicklung tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn aber die Konzentration von Siedlungsflächen im Innenbereich negative Auswirkungen auf das Stadtklima, die Stadtökologie oder die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Frei- und Erholungsflächen haben kann, dem gegenüber aber die Schaffung von Kaltluftschneisen aus Gründen der Klimafolgenanpassung notwendig sein kann, ist eine Festlegung als strikt zu beachtendes Ziel der Raumordnung kontraproduktiv. Daher ist eine Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung erforderlich. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9453 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel 6.1-10 gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer noch im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet in Ense eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden muss. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Seite 314 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i.d.R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Damit die Gemeinde Ense in der Lage bleibt, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten der Regionalpläne getauscht werden können. 05.10.2015 Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist als landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der Regionalpläne zu tauschen, sofern die zuständigen Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse fassen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf Seite 315 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB Seite 316 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9455 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung In Ziel 6.1-11 wird zunächst die strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs zur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Verringerung der Freirauminanspruchnahme wiederholt. Hierzu muss festgestellt Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als werden, dass angesichts nicht abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel Wirtschaft und großräumiger Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung eine 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz endgültige Abwägung eines zukünftigen Flächenbedarfs auf ein strikt zu beachtendes umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen 5-ha-Ziel und Netto-O-Ziel, die für eine Zielfestlegung getroffen werden muss, nicht Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. möglich ist. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Darüber hinaus legt das Ziel strenge Voraussetzungen für die Erweiterung von Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums fest: ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 1. Nachweis des Bedarfs an zusätzlichen Bauflächen, bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der 2. Rücknahme von Siedlungsflächenreserven gemäß Ziel 6.1-2, erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich 3. kein Vorhandensein geeigneter Flächen der Innenentwicklung im bisher (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form festgelegten Siedlungsraum und 4. keine Möglichkeit des Flächentauschs. von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = LEP NRW '95 (B.III. Ziel 1.23) hinaus. Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Sie schränken unsere gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als Rücknahme von Bauflächen). Die Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche 6) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 und Entwicklungsblockaden zu verhindern. wird zudem zukünftig als Grundlage für alle Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des Seite 317 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung nicht mehr flexibel, teilweise Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehene Zielbestimmung würde zu Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen. angerechnet werden müssen (Stichwort Dass diese Restriktionen nicht durchzuhalten sind, erkennen selbst der Plangeber, Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche wenn er für den Fall der Betriebserweiterung ausdrücklich von der Einhaltung dieser Konsequenzen sich daraus für die Frage der Voraussetzungen absieht. Nichts anderes gilt aber für die bedarfsorientierte Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. städtebauliche Arrondierung eines Ortsteils, die auch möglich bleiben muss, wenn in Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben einem anderen Ortsteil der Gemeinde noch nicht alle Siedlungsflächen vollständig für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den entwickelt sind. Sich ständig ändernde Rahmenbedingungen erfordern für die einzelnen Gemeinden geben wird. Neuausweisung von Flächen einen Abwägungsprozess und keine Zielvorgabe, die für Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das die nächsten 15 bis 20 Jahre strikt zu beachten ist. Diese Abwägung kann aber nur auf im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell der örtlichen Ebene der kommunalen Bauleitplanung vollzogen werden. (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt – jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser Berechnung zugrundezulegende Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Seite 318 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf Seite 319 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9457 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Nach Ziel 6.2-1 soll die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf Allgemeine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot 6.2-1 wird - auch vor dem Hintergrund anderer an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen. Stellungnahmen - zu einem Grundsatz abgestuft. An der Der LEP-Entwurf spricht von "zentralörtlich bedeutsamen ASB". Dieser planerische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird Konzentrationsansatz ist in vorsorgender Reaktion auf die erwartete aber grundsätzlich festgehalten. Bevölkerungsentwicklung folgerichtig, um ein hohes Niveau bezahlbarer Infrastrukturund Daseinsvorsorgeeinrichtungen erhalten zu können. In jeder Gemeinde ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein soll. Zu begrüßen ist, dass die Regionalplanungsbehörden nach den Erläuterungen im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen verpflichtet sind, die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden festzulegen. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9460 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt hingegen der Grundsatz 6.2-3. Sein Ziel ist die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Vermeidung eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern. Seite 320 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Hiervon ist die Gemeinde Ense insbesondere betroffen. Mit Ausnahme der OT Bremen Entwurfs aufgegriffen. und Niederense, fallen alle übrigen 12 Ortsteile unter diese Regelung. Auch und teilweise gerade in diesen Ortsteilen werden von der Bürgerinnen und Bürgern viele Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des Anstrengungen unternommen, die Attraktivität ihrer Orte zu erhöhen und Infrastruktur- LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der und Versorgungseinrichtungen durch eine Vielzahl von Privatinitiativen vor Ort zu Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten erhalten. Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Diese Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen gewährleisten. im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern überschreiten auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem und daher im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Maßnahmen Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich bleiben sollen, Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern strikt auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Sie werden zudem nicht nur für sich betrachtet, sondern auch mit den anderen im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. In der Summe sollen sie erheblich gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Siedlungsbereiche zurückbleiben. Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den gehemmt. Das zu begrüßende Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung einer tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. Entwicklungsperspektive nehmen. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile Im Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass übernehmen können. Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und Die "Eigenentwicklung" wird im LEP nicht definiert, flexibilität. sondern einer angemessenen Bewertung im Einzelfall Es ist daher erforderlich, dass die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für überlassen. Die Bestrebungen der Dorfentwicklung, wie eine größere Planungsflexibilität öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der z.B. des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft", betreffen Eigenentwicklung aufgenommen werden. insbesondere Entwicklungen im Bestand und sind insofern in der "Eigenentwicklung" inbegriffen. Seite 321 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, Seite 322 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9461 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Einer Vorgabe der Regionalplanungsbehörde im Rahmen von Änderungs- oder Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Aufstellungsverfahren von Regional- oder Flächennutzungsplänen, nicht benötigte Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. Bauflächen in Flächennutzungsplänen wieder zurückzunehmen, wird unter Hinweis auf die Ausführungen zur Kommunalen Planungshoheit bei Ziel 6.1-2 widersprochen. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 Dies gilt erst recht für die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen vom Grundsatz angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne 6.2-5, wonach nicht realisierte Bebauungspläne darauf hin zu überprüfen sind, ob sie wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se zurückgenommen werden können, ohne Entschädigungspflichten auszulösen. gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den Seite 323 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9462 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Die Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-10 entsprechen den Festlegungen des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landesentwicklungsplans NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der bereits von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen worden ist und nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Er wird in den vorliegenden LEP-Entwurf integriert. Das "Regionale Konzept zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche im Kreis Soest und Hochsauerlandkreis" kurz: Regionales Einzelhandelskonzept REHK liegt im Entwurf vor und wird derzeit in den politischen Gremien der beteiligten Kommunen beraten. Der Rat der Gemeinde Ense hat einem Beitritt zugestimmt. Die Ziele und Grundsätze des LEP wurden dabei umgesetzt. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9463 Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit Die Zielfestlegung 8.1-12, wonach Kommunen und Aufgabenträger des öffentlichen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Oberzentren mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten haben, kann ohne angemessene finanzielle Unterstützung des Landes Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht sichergestellt werden. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen Seite 324 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. 05.10.2015 Förderung ist Gegenstand der Fachplanung. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9464 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Mit einer im Vergleich zu anderen Festsetzungen des LEP-Entwurfs oder des LEP '95 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die bemerkenswerten Detailschärfe befasst sich das Ziel 10.2-2 mit der Festlegung von Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Flächen für die Windenergienutzung. Die konkreten und starren Flächenvorgaben, die Grundsatz ergänzt. die Träger der Regionalplanung als Vorranggebiete für die Windenergienutzung in ihren Regionalplänen zeichnerisch festsetzen müssen, sind zu streichen. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, Hilfreich wäre für die Gemeinde Ense eine Vorgabe von konkreten und rechtssicheren dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung Such und Ausschlusskriterien über die im gültigen Windenergie-Erlass aufgeführten entfalten und die Kommunen auch über die Kriterien hinaus. Die Potentialstudie des LANUV, die die Grundlage für die Ableitung regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus der konkreten Flächengrößen bildet, berücksichtigt nicht alle Restriktionen, die bei der Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen Auswahl möglicher Eignungsflächen zu berücksichtigen sind, z. B. können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Landschaftsschutzgebiete oder Flugsicherheitszonen. Das Ziel 10.2-3 wird mit Verweis auf die v. g. Ausführungen zu 10.2-2 begrüßt. Die Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf Gemeinde Ense bemüht sich seit Jahren, im Zuge des Repowering die Vielzahl der festgelegten Mindestflächen für die einzelnen kleineren Anlagen der ersten Generation durch wenige, aber leistungsstärkere größere Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen zu ersetzen und gleichzeitig die Gesamterzeugung weiter zu steigern. Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Seite 325 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9465 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Kreises Soest verwiesen. Dieser Stellungnahme schließt sich die Gemeinde Ense an. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, inhaltlich auseinandergesetzt (siehe dazu die Anmerkungen der Seite 326 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Landesplanungsbehörde zu der Stellungnahme des Kreises Soest). Beteiligter: Gemeinde Ense ID: 9466 Schlagwort: 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) stuft die drei Flughäfen Düsseldorf, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Köln/Bonn und Münster/Osnabrück als landesbedeutsame ein. Daneben werden die Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. drei "großen" Regionalflughäfen Dortmund, Paderborn-Lippstadt und Niederrhein: Weeze-Laarbruch als regional bedeutsames Rückgrat der Flughafeninfrastruktur des Die im LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in Landes NRW bezeichnet. landes- und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht Nach dem Ziel 8.1-6 des LEP (Entwurfsfassung) sind (nur) die landesbedeutsamen geändert. Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die Flughäfen des Landes einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie gültige Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- zugrunde. und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor. der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig Der LEP manifestiert damit eine Zweiklassengesellschaft unter den Luftlandeplätzen, vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene ohne dabei Kriterien für die Unterscheidung der Flughäfen erkennen zu lassen. Die Festlegung nicht begründbar. Mitglieder des Rates der Gemeinde Ense sehen nicht die Notwendigkeit dieser neuen Unterscheidung in landes- oder regionalbedeutsame Verkehrsflughäfen einschließlich Die Anregungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der damit verbundenen Vor- und Nachteile aus dem Ziel 8.1-6 des LEP. der Wettbewerbsposition werden durch Drei Viertel der regionalen Unternehmen nutzen den heimischen Flughafen Änderung/Neuformulierung von Satz 3 wie folgt mindestens einmal im Jahr, ein Drittel sogar zehn Mal, hat die IHK Ostwestfalen im aufgegriffen: Dezember 2011 ermittelt und damit die herausragende Bedeutung von PaderbornLippstadt festgestellt. "Der Luftverkehrsanschluss ist das A & 0 für eine exportstarke Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Region" schreibt die IHK weiter und dokumentiert damit die Bedeutung zur Sicherung Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang heimischer Betriebe und Arbeitsplätze in der globalisierten Wirtschaft. Landesweite mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Bedeutung des heimischen Airport ergibt sich darüber hinaus aus der überregionalen Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. Nutzung des Charterverkehrs und der Funktion als Ausweichflughafen im landesweiteren Luftverkehrssystem. Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur Das alles ist Grund genug, den heimischen Flughafen planerisch zu fördern und Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird uneingeschränkte Entwicklungsperspektiven für die Zukunft zu eröffnen. Bliebe es bei einerseits das Missverständnis, die regional der Einstufung als Flughafen von nur noch "regionaler Bedeutung", käme das einem bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von verordneten Entwicklungsstillstand mit sehr negativen Folgen nicht nur für die Region der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen Seite 327 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Paderborn/Lippstadt, sondern auch für die Attraktivität und Wirtschaftskraft der abhängig, ausgeräumt. Andererseits erfolgt eine gesamten südöstlichen Hälfte von Nordrhein-Westfalen gleich. Das kann und darf von Einbindung in eine Gesamtkonzeption des Landes. der Landesregierung sicher nicht beabsichtigt sein. Darüber hinaus wird den regionalbedeutsamen Flughäfen nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung im Text des Ziels explizit zugestanden. Zur Frage der gewerblichen Entwicklung wird auf Kapitel 6 verwiesen. Entsprechend wird auch eine Anpassung/Ergänzung und tlw. Umformulierung der Erläuterungen in Absatz 8 und 9 vorgenommen werden. Damit wird unterschiedlichen Interessen Rechnung getragen. Seite 328 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Erndtebrück Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3219 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Die Gemeinde Erndtebrück schließt sich grundsätzlich den Ausführungen des Städte- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, Landesentwicklungsplanes NRW in Form der Bewertung vom 16.10.2013 an. auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3220 Schlagwort: 4-1 Grundsatz Klimaschutz Der Klimaschutz ist grundsätzlich zu befürworten. Die Gemeinde Erndtebrück trägt dem im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei, es sind jedoch nicht alle Aspekte umzusetzen. Zum Beispiel ist die Vermehrung des Waldes in unserer schon sehr waldreichen Gemeinde mit mehr als 60 % Waldanteil nicht zielgerichtet. Hier sollte zwischen waldreichen und waldarmen Gebieten differenziert werden. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3221 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Die Vorgabe, bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Eine Spezifizierung des allgemeinen Grundsatzes zum Klimaschutz erfolgt in den entsprechenden Sachkapiteln; so auch zur Sicherung und Vermehrung des Waldes bzw. der Unterscheidung von waldreichen und waldarmen Gebieten (Kap. 7.3). Hierauf wir in der Erläuterung zu Grundsatz 4-1 hingewiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der Seite 329 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird seitens der Gemeinde Erndtebrück abgelehnt. Die mit Aufstellung des Flächennutzungsplanes bzw. durch Änderungen dargestellten Wohnbau-, Misch- oder Gewerbeflächen werden nicht dadurch entbehrlich, dass sie nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes bebaut werden. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind auf eine langfristige Planung ausgelegt. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3222 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Hinsichtlich der Nutzung von Brachflächen und insbesondere von Schrottimmobilien wäre eine weitergehende gesetzliche Regelung wünschenswert als die mit der Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2013 erfolgten. 05.10.2015 überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. U. a. wird mit den Änderungen auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Ziel 6.1-2 wird in das neue Ziel 6.1-1 integriert und damit klargestellt, dass die Flächenrücknahme (ehemals Ziel 6.1-2) im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt und damit nur die Flächen, für die in diesem Zeitraum kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden müssen, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde nach wie vor möglich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Eine Änderung des BauGB, die weiter geht als die mit der Änderung des Baugesetzbuches im Jahr 2013 erfolgten Regelungen, würde in die Zuständigkeit des Bundes fallen und liegt nicht in der Zuständigkeit der Seite 330 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Landesplanung. Soweit auf Ebene der Landesplanung möglich, tragen die bestehenden Festlegungen der Wiedernutzung von Brachflächen Rechnung. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3223 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Hingegen kann das Ziel betreffend einen möglichen Flächentausch als positiv bewertet Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. werden, wenn es als Grundsatz formuliert wird. Ein Flächentausch von Siedlungsraum Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten und Freifläche ist sinnvoll, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern, aber an anderer Stelle Freiraum 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) ohne den dritten zur Verfügung steht. Die Inanspruchnahme von Freiraum darf aber nicht automatisch Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue eine Pflicht zum Flächentausch auslösen. Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird Seite 331 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück Seite 332 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 3224 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Dieses Ziel ist zusammen mit dem Grundsatz 6.2.3 zu sehen und bedeutet für Der Stellungnahme wird durch Herabstufung des Ziels Erndtebrück, dass die Siedlungsentwicklung auf den Kernort Erndtebrück zu 6.2-1 zu einem Grundsatz und Streichung von Grundsatz konzentrieren ist. In Flächengemeinden wie Erndtebrück muss es jedoch auch für die 6.2-3 Rechnung getragen. Ortsteile weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten geben. In Ziel 2-3 wird eine deutliche Unterscheidung/Zweiteilung in allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und kleinere nicht als Siedlungsbereiche dargestellte Ortschaften vorgenommen; in letzteren ist ausdrücklich eine Eigenentwicklung möglich. Die zusätzliche Unterscheidung der ASB in solche mit und ohne zentralörtliche Bedeutung wird durch Herabstufung der Festlegung 6.2-1 zu einem Grundsatz abgeschwächt. Gleichwohl soll an der grundsätzlichen Bevorzugung der zASB aus den in den Erläuterungen genannten Gründen festgehalten werden. In den Erläuterungen zu 6.2-1 ist klargestellt, dass in jeder Kommune mindestens ein zASB festzulegen ist. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3225 Schlagwort: 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen ÖPNV Auch wenn dieses Ziel grundsätzlich zu begrüßen ist, würden die nicht in der Nähe Den Bedenken wird durch eine Klarstellung in den von Bahnhöfen gelegenen Ortsteile zusätzlich benachteiligt. Der ÖPNV durch Erläuterungen Rechnung getragen. Busverbindungen darf durch diesen Grundsatz nicht vernachlässigt werden. Solange der ÖPNV in Erndtebrück nicht besser ausgebaut ist und die Fahrpreise sich auf relativ hohem Niveau bewegen, wird der Individualverkehr durch die Beachtung dieses Grundsatzes auch in den Ortschaften mit Haltepunkten nicht verringert. (Anbindungen nur im Stunden- bzw. Zwei-Stundentakt). Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3226 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Diese Regelungen würden für alle Ortsteile von Erndtebrück bedeuten, dass keine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. oder nur sehr eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind. Wenn auch keine großflächigen Baugebiete in den Ortsteilen geplant sind, so gibt es Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des Seite 333 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans doch immer Familien, die gerne "auf dem Dorf" leben möchten. Vorhandene Baulücken werden i.d.R. für Verwandte vorgehalten und stehen dem Markt nicht zur Verfügung, zudem wird auch ihre Anzahl immer geringer. Die in den Ortsteilen bestehende zentrale Wasserversorgung und die (auf Verlangen der Landesregierung fast flächendeckend errichtete) zentrale Abwasserentsorgung können mengenmäßig noch zusätzliche Anschlüsse aufnehmen, womit bestehende Infrastruktureinrichtungen besser ausgenutzt würden. Durch moderate Erweiterungen würden die bereits bestehenden Folgekosten der technischen Infrastruktur auf mehr Anschlussnehmer verteilt. Es muss daher möglich sein, Freiflächen in Anspruch zu nehmen, auch wenn die örtliche Infrastruktur etwas erweitert werden muss. Dadurch wird aber eine bessere Ausnutzung der Hauptleitungen gewährleistet, die in Flächengemeinden naturgemäß einen größeren Anteil einnehmen als in Ballungsgebieten. Hinsichtlich der Entwicklung kleiner Ortsteile muss daher den Gemeinden mehr Planungsfreiheit zugestanden werden. 05.10.2015 LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen Seite 334 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Seite 335 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3227 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Mit der Zielsetzung der bedarfsgerechten Rücknahme Allgemeiner Siedlungsbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der im Regionalplan oder entsprechender Bauflächen im Flächennutzungsplan bzw. der Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten Zurücknahme von Bebauungsplänen erhält die Regionalplanungsbehörde eine kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. Vorgabe, die zu stark in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift. Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück Seite 336 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 3228 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Durch diese Regelungen wird die Ausweisung neuer Gewerbeflächen insbesondere im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der ländlichen Raum erheblich erschwert. Diese Regelung muss daher in dieser absoluten Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Aussage abgelehnt werden. Warum die Festlegungen in Kap. 6.3 gerade im Begründung: Erndtebrück ist ein Industriestandort und muss daher eine ländlichen Raum die Ausweisung neuer Gewerbeflächen entsprechende Standortpolitik auch weiterhin umsetzen können. erschweren sollen, erschließt sich dem Plangeber aus Die interkommunale Zusammenarbeit wird im Raum Wittgenstein bereits umgesetzt, der Stellungnahme heraus nicht – insbesondere, da Ziel hiermit können aber nicht alle Flächenbedarfe abgedeckt werden. 6.3-3 für den Fall, dass eine leistungsfähige Anbindung In dem Bereich des Industrieparks Wittgenstein sind zwar derzeit noch genügend an das überörtliche Verkehrsnetz nicht möglich und auch Reserveflächen auf Flächennutzungsplan-Ebene ausgewiesen, der Erschließung nicht herzustellen ist, sogar die Möglichkeit beinhaltet, stehen jedoch derzeit noch artenschutzrechtliche Belange entgegen. Außerhalb des von der regelmäßig erforderlichen Anbindung an den Industrieparks Wittgenstein sind in der Gemeinde Erndtebrück keine frei verfügbaren Siedlungsraum abzuweichen (s. Ziel 6.3-3, 3. Absatz, 3. Gewerbe- und Industrieflächen mehr vorhanden. Brachflächen gibt es in Erndtebrück Spiegelstrich). Darüber hinaus gibt der LEP-Entwurf mit auch nicht. seinem Ziel einer bedarfsgerechten und Sofern neue Bereiche ausgewiesen werden müssen, stellt sich die Frage, wie die flächensparenden Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-1) den "kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßennetz und an Verkehrsträger mit Kommunen sogar vor, ein geeignetes hoher Transportkapazität" definiert wird. Weiterhin ist fraglich, ob eine Wirtschaftsflächenangebot bereit zu stellen – i. d. R. landeseinheitliche Methode zur Berechnung der Bedarfe den ländlichen Raum nicht durch entsprechende Flächenvorsorge in den benachteiligt. Bauleitplänen. Den regionalen und örtlichen Aufgrund der ländlichen Lage der Gemeinde Erndtebrück, abseits von Autobahnen Besonderheiten wird dabei durch die zukünftig in den und Hauptstrecken der Bahn und umgeben vom Landschaftsschutzgebiet, das bis an Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebene Methode der die jetzigen Ortsgrenzen heranreicht, dürfte es weitaus schwieriger werden, Wirtschaftsflächenermittlung über eine gewerblich/industrielle Bereiche auszuweisen als in städtischen Lagen, wie z.B. in Trendfortschreibung der Inanspruchnahmen der letzten Siegen. Jahre besonders Rechnung getragen. Was fehlende Insgesamt muss sichergestellt bleiben, dass der ortsansässigen gewerblichen Brachflächen angeht, so ist insbesondere Grundsatz 6.1Wirtschaft ein differenziertes Gewerbeflächenangebot ortsnah bereitgestellt werden 8 nicht so zu verstehen, dass z. B. die Gemeinde kann. Dabei müssen die regionalen und örtlichen Besonderheiten, insbesondere Erndtebrück, nur weil sie selbst keine Brachflächen - Unterschiede in der demografischen Entwicklung besitzt, ihre Unternehmen auf Brachflächen im - Unterschiede in der vorhandenen Gewerbeflächenangebots-Situation, Ruhrgebiet zu verweisen hat. Brachflächen werden im - Unterschiede in der Verfügbarkeit von geeigneten Brachflächen und Übrigen erst dann als Flächenreserven berücksichtigt, - Unterschiede in der regionalen wirtschaftlichen Dynamik wenn sie im Siedlungsflächenmonitoring als planerisch beachtet werden. Es muss auf jeden Fall sichergestellt bleiben, dass es nicht zu verfügbar (und damit als für eine bauliche Nachnutzung regionalen Gewerbeflächen-Engpässen kommt und dass die wirtschaftlichen geeignet und bereits als Siedlungsfläche festgelegt) gekennzeichnet sind. Betriebserweiterungen am Standort Entwicklungspotentiale in diesen Teilräumen des Landes NRW nicht dadurch Seite 337 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 behindert werden. begünstigt der LEP-Entwurf dadurch, dass er der Gerade für ein Land wie Nordrhein-Westfalen in der gesamten Differenziertheit der Erweiterung von Siedlungsraum den Vorzug gibt vor regionalen Ausprägungen muss sichergestellt sein, dass die sich zum Teil sehr einer isoliert im Freiraum liegenden Neudarstellung eines unterschiedlich entwickelnden wirtschaftlichen Teilräume in ihrer jeweiligen GIB (vgl. Ziel 6.3-3). Darüber hinaus wurde Ziel 6.1-6 in individuellen regionalen Situation betrachtet werden. Insofern muss das tatsächliche einen Grundsatz umgewandelt – auch vor dem und typische Expansions- und Standortauswahlverhalten auch kleiner und Hintergrund, dass im Einzelfall die bedarfsgerechte mittelständischer Betriebe in den Regionen in NRW angemessen berücksichtigt Erweiterung vorhandener Betriebe am Rand des werden. Siedlungsraums in den Freiraum hinein auch dann Gerade die mittelständische Wirtschaft, die weitgehend durch Familienbetriebe ermöglicht werden soll, wenn noch andere Flächen der geprägt wird, ist im Grundsatz sehr standorttreu. Wenn derartige Betriebe sich Innenentwicklung vorhanden sind. Dass bei einer gezwungen sehen, sich bei Expansionen räumlich neu zu orientieren, entsteht die Regionalplanänderung zur Darstellung eines neuen GIB Gefahr, dass sich diese Betriebe mittelfristig zu neuen Standorten außerhalb von NRW jedoch nicht nur die einzelne Gemeinde in den Blick orientieren oder auch ins benachbarte Ausland. genommen werden muss, sondern auch die Region (über Insgesamt wird auch künftig ein hohes Maß an regionaler Flexibilität in der die regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) Bereitstellung von Gewerbeflächen erforderlich sein, um eine für das Land NRW ist aus Sicht des Plangebers zum Erreichen einer insgesamt förderliche Entwicklung zu ermöglichen. flächensparenden Siedlungsentwicklung erforderlich. Dies gilt umso mehr, wenn es in einer Kommune nur noch möglich wäre, Gewerbegebiete in naturschutzräumlich sensiblen Bereichen anzusiedeln. Dazu verpflichtet nicht zuletzt die im ROG formulierte Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung, "die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt" (§ 1 Abs. 2 ROG). Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3229 Schlagwort: 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Siedlungsraum verwiesen. Der Erhalt, die Sicherung und die Entwicklung des Freiraums sind im Grundsatz zu begrüßen, es muss jedoch möglich sein, in begründeten Fällen auch weiterhin noch Freiraumflächen nutzen zu können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der Schutz des Freiraums hat im LEP ein hohes Gewicht Seite 338 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 in der Abwägung. Teilweise werden auch Vorranggebiete für einzelne Freiraumfunktionen festgelegt. Der Forderung wird jedoch insoweit Rechnung getragen, dass viele Festlegungen zur Freiraumsicherung als Grundsätze ausgestaltet sind. Grundsätze der Raumordnung sind als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Der Abwägungsspielraum nachgeordneter Stellen bei Planungen und Zulassungsverfahren soll hier bewusst nicht durch ein Raumordnungsziel eingeschränkt werden. Insoweit bleibt bei der Festlegung als Grundsatz ein Abwägungs- und stärkerer Gestaltungsspielräume in Planungen und Zulassungsverfahren erhalten. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3230 Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport Seit vielen Jahren wird über eine bessere Verkehrserschließung von Wittgenstein diskutiert bisher ohne konkrete Ergebnisse. Langjährigen Planungen müssen endlich Taten folgen. Unternehmen und Arbeitnehmer/innen leiden unter verstopften Straßen und unzumutbaren Verkehrsverhältnissen. Nachteile im Wettbewerb um Kunden und Aufträge sowie bei der Mobilität und im Bemühen um die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen sind nicht länger hinnehmbar. Daher wird erneut eine zügige und konsequente Planung und Realisierung einer Verbindungsachse ("Route 57") zwischen Kreuztal und Wittgenstein durch den Bau der Ortsumgehungen von Kreuztal, Hilchenbach, Erndtebrück (mit Schameder) sowie eine Optimierung der verbindenden Straßenabschnitte gefordert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der LEP enthält Ziele und Grundsätze zum Bereich Verkehr, soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht. Der Entwurf des LEP kommt der Forderung nach einer modernen und gut ausgebauten Infrastruktur in den Zielen 8.1-1 bis 8.1-12 nach. Die Planung konkreter Verkehrstrassen ist Angelegenheit der Fachplanung (Bedarfsplanung des Bundes und des Landes). In den Bedarfsplänen werden die Prioritäten für den Ausbau der Infrastruktur festgelegt. Die Festlegung des Bedarfs und die Planung einer Seite 339 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Linienführung sind Angelegenheit der Fachplanung. Eine Flächenvorsorge wird durch eine entsprechende Darstellung Trassen der Bedarfsplanmaßnahmen in den Regionalplänen vorgenommen. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3231 Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport Der Ausbau des Schienennetzes einschließlich Umschlag- und Verladestandorten ist grundsätzlich zu begrüßen. Hier bedarf es aber auch einer staatlichen Unterstützung abseits der Haupttrassen. Als Knotenpunkt in der Verbindung des Oberzentrums Siegen zu den Mittelzentren Bad Berleburg und Bad Laasphe ist das Grundzentrum Erndtebrück von dem Ziel 8.1.11 betroffen und begrüßt dieses ausdrücklich Eine finanzielle Unterstützung ist ebenso erforderlich für die Umsetzung der Verpflichtung der Kommunen, die "Erreichbarkeit der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten mit dem ÖPNV in angemessener Zeit" zu sichern. Beteiligter: Gemeinde Erndtebrück ID: 3232 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Gemeinde Erndtebrück unterstützt die Aussagen des Städte- und Gemeindebundes NRW bezüglich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausdrücklich. Eine Umsetzung der im LEP enthaltenen, der Potentialstudie Windenergie entnommenen Zielgrößen sind in den einzelnen Regionen nicht umsetzbar, da bei der Ermittlung dieser Gebiete sehr viele Kriterien nicht in die Berechnung eingeflossen sind. Die Stellungnahme und die Zustimmung zu Ziel 8.1-11 werden zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die finanzielle Förderung von Maßnahmen liegt allerdings nicht in der Zuständigkeit der Landesplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Seite 340 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Seite 341 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Seite 342 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Eslohe Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8905 Schlagwort: 1.2 allgemein Chancen auf eine nachhaltige Entwicklung und Entwicklungspotenziale dürfen jedoch nicht eingeschränkt werden. Die autonome Letztentscheidung muss bei der Kommune liegen, zumal die örtliche Ebene die Bedürfnisse am besten kennt und damit zielgerichtet agieren und entscheiden kann. Exakte Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente durch die Raumordnung sind ebenfalls zu hinterfragen. Flächenverbrauch und Flächensparen sind bereits im BauGB verankert (§ 1 (5) sowie § 1a (2) BauGB) und als bauleitplanerischer Grundsatz sowie als planerischer Belang Teil der Abwägung. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um Anregungen auch anderer Beteiligter aufzugreifen, wird die Einleitung grundlegend umgestaltet - u.a. um ein neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu ergänzen. Die übrigen Inhalte des bisherigen Kapitels 1.2 werden in die neuen Teilkapitel der Einleitung integriert; sie stehen gleichrangig nebeneinander. Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Der LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf exakte Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente für die Kommunen. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8906 Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Dem Grundsatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Satz 1 im Abs. sollte wie folgt ergänzt Die grundsätzliche Zustimmung zum LEP-Entwurf wird werden: zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild nicht geändert. historischer Stadt- und Ortskerne gewahrt werden und aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Entwicklung der Kulturlandschaft gezielt gefördert werden. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt Erläuterung: nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Für die Entwicklung der Kulturlandschaft besitzen die historischen Stadt- und Ortskerne besondere Bedeutung. Es wäre also sinnvoll, wenn sich dieses auch in Die in anderen Rechtsvorschriften vorgegebene Seite 343 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einer expliziten Förderung dieser historischen Bereiche niederschlägt. Berücksichtigung und Abwägung unterschiedlicher Vor dem Hintergrund der geforderten Reduzierung der Flächeninanspruchnahme darf Belange kann durch den LEP nicht "gelockert" werden. die Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung keine zusätzlichen Restriktionen bei der zukünftigen Nutzung bestehender Bausubstanz schaffen. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8907 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven In den Erläuterungen ist nachfolgender Zusatz aufzunehmen: "Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Kommunen wieder dem Freiraum zugeführt werden. Dabei sind vorrangig die Siedlungsflächenreserven an den baulichen Randgebieten in den Blick zu nehmen." Die Kommunen vor Ort können am besten beurteilen, wo und wann Bauflächen für den Wohnungsbau bzw. für das Gewerbe/die Industrie benötigt werden. Pauschale Zielvorgaben auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Berechnungsmethode, die örtliche Besonderheiten nicht berücksichtigen kann, werden den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Deshalb muss den Kommunen weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Siedlungsflächen in einem angemessenen Bedarf vorzuhalten, um flexibel auf Veränderungen reagieren zu können. Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven darf deshalb nur einvernehmlich mit Zustimmung der betroffenen Kommune erfolgen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Bei der Fortschreibung des Regionalplans für den Bereich Hochsauerlandkreis und Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) Kreis Soest sind bereits etliche Flächen zurückgenommen worden. Eine weitere werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Rücknahme von Flächen ist daher nahezu ausgeschlossen. Wie setzt die Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Regionalplanung dieses Ziel um? Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Wie sieht das bei Flächen aus, die in den FNPs bereits als Bauflächen dargestellt sind Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 und damit durch die Bezirksplanungsbehörde bereits genehmigt wurden (§ 6 BauGB)? Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Bestehen hier verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich einer Einschränkung der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit kommunalen Planungshoheit? der Gemeinden einschränken, wenn dies durch Auch hier ist eine eindeutige zeitliche Bestimmung der Bedarfe unerlässlich, um überörtliche Interessen von höherem Gewicht rechtliche Unklarheiten zu beseitigen und Planungssicherheit zu schaffen. gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zusätzlich ist unklar, ob mit Siedlungsflächenreserven Festlegungen im Regionalplan Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen oder Darstellungen im FNP gemeint sind. Es kann in diesem Zusammenhang nicht Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere Seite 344 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans verlangt werden, Flächenreserven in Innenbereichslage zurückzunehmen. 05.10.2015 eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Der Zusatz "Dabei sind vorrangig die Siedlungsflächenreserven an den baulichen Randgebieten in den Blick zu nehmen." ist aus Sicht des Plangebers als landesweite Vorgabe nicht erforderlich. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8908 Schlagwort: 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das beabsichtigte Ziel, eine ungesteuerte Zersiedlung der Freiräume zu verhindern, ist Der Anregung wird nur insofern gefolgt, als das Ziel durch nachvollziehbar. Jedoch ist hier eine Festlegung als Grundsatz ausreichend, zumal eine Umformulierung vereinfacht und über den etwas nicht alle bandartigen Siedlungsstrukturen als schädlich einzustufen sind, sondern weniger restriktiven Begriff der "Vermeidung" (für beide räumlichen Gegebenheiten geschuldet sind. Gerade unter naturräumlichen und Teile des Ziels) die Möglichkeit eröffnet wird, in den kulturlandschaftlichen Aspekten, die im neuen LEP an anderer Stelle besonders Erläuterungen klarzustellen, dass: aufgegriffen werden, ist nicht verständlich, warum bandartige Entwicklungen völlig - aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches Seite 345 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ausgeschlossen werden sollen. gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach Auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen muss §§ 34 ff. aufgestellt werden können, durch die insoweit hinterfragt werden, als dass durch das beabsichtigte Ziel, die Ausweisung Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden einer Außenbereichssatzung gem. 35 (6) BauGB konterkariert und unmöglich gemacht können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB wird. Es kann vom Plangeber nicht beabsichtigt sein, für die Aufstellung einer weiterhin bestehen bleiben; Außenbereichssatzung eine landesplanerische Anfrage oder sogar eine - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Zielabweichung einzufordern, zumal die Genehmigung einer Außenbereichssatzung Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde schon seit 2004 nicht mehr erforderlich ist. die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt; - das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Splittersiedlungen stehen jedoch im Widerspruch zur angestrebten kompakten, zentralörtlichen Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen und bleiben daher Regelungsgegenstand des Ziels. Bezüglicher bandartiger Siedlungsentwicklung wird angemerkt, dass es mit Ziel 6.1-4 – wie auch im bisherigen LEP – nicht darum geht, jegliche Siedlungsentwicklung an Verkehrswegen zu verhindern. Eine Ausrichtung der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur auf Verkehrswege kann sinnvoll sein, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und einen effizienten Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, zu ermöglichen (vgl. auch Grundsätze 6.2-2 und 8.1-1). Nicht sinnvoll sind jedoch das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung, da diese zum einen der angestrebten kompakten, zentralörtlichen Seite 346 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Siedlungsentwicklung mit all ihren Vorteilen widerspricht und zum anderen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindert. Auch die Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklungen bleibt daher Ziel. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8909 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Im Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen: Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im Als Nachfolgenutzungen eignen sich insbesondere Büro-, Wohnnutzungen und überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert sonstige nicht störende Gewerbe. wird. Die geforderte Ergänzung von Festlegung oder Sollte der Anregung nicht entsprochen werden und eine Beibehaltung als Ziel erfolgen, Erläuterungen sind aus Sicht des Plangebers nicht ist in den Erläuterungen folgende Ergänzung vorzunehmen: erforderlich und auch nicht sinnvoll. Gerade bei am Bei entsprechender Darlegung der Kommunen sind Ausnahmen von der Regel Siedlungsrand gelegenen großen Brachflächen wie z. B. landesplanerisch zulässig. ehemaligen Kasernenstandorten erscheint eine derartige In Anbetracht des demographischen Wandels und der damit verbundenen Eingrenzung der Nachfolgenutzung darüber hinaus auch gesellschaftlichen Herausforderungen, aber auch hinsichtlich ökonomischer Faktoren nicht sinnvoll. Die jeweils geeignete Nachfolgenutzung bedarf es einer qualifizierten Auseinandersetzung mit Strategien und in der obliegt der Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit kommunalen Praxis anwendbaren Instrumenten und Steuerungsmöglichkeiten zur (und der Vorgaben der Raumordnung). Innenentwicklung, um das im Baugesetzbuch (BauGB) definierte Ziel Innen- vor Außenentwicklung umzusetzen. Ein Planungsspielraum muss den Kommunen auch hier weiterhin eingeräumt werden. Die letztendliche Entscheidung für eine Fläche liegt deshalb in der Planungshoheit der Kommunen, welche die Innenentwicklung als Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht gem. § 1a BauGB auf Ebene der Bauleitplanung zu beachten haben. Da es auch notwendig sein kann unbebaute Innenbereichsflächen frei zu halten (Erholung, Stadtklima etc.) darf dies nicht zu einer generellen Einschränkung der Siedlungsentwicklung führen. Entwicklungsflächen müssen auch weiterhin möglich sein. Die Festlegung als Grundsatz erscheint deshalb zielführend. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8910 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Seite 347 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Das Ziel ist als Grundsatz zu formulieren, damit die Berücksichtigung konkreter Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. örtlicher Belange im Rahmen einer Abwägung möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Grundsätzlich ist das Instrumentarium des Flächentausches sinnvoll. Jedoch darf z.B. Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele die bauliche Entwicklung einer Fläche im Freiraum aus Gründen des steigenden 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Wohn- oder Gewerbeflächenbedarfs in eben diesem Teil des Gemeindegebiets nicht Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das davon abhängig gemacht werden, dass an anderer Stelle Reservefläche in Freiraum neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr umgewandelt werden muss. Es ist deshalb zu hinterfragen, ob die Formulierung als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen "zugleich" als Zwang gesehen werden kann. Im Sinne von "Ohne Flächentausch keine (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Neuausweisung". Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Zudem ist der Adressat der Zielformulierung unklar. Geht es hier um ASB/ GIB im Reg. Plan oder um FNP-Flächen? Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf Seite 348 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Eslohe Seite 349 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 8911 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Das Ziel ist zu streichen, da hier ausschließlich eine Wiederholung und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zusammenfassung bereits festgelegter Ziele erfolgt. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Sollte der Anregung nicht gefolgt werden, so ist zumindest eine Formulierung als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz Grundsatz zu fordern. Des Weiteren wird gefordert, dass die Erweiterung des Siedlungsraumes nicht an vier Voraussetzungen geknüpft wird, die alle erfüllt sein umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen müssen. Hier ist den Formulierungen das "und" durch "oder" zu ersetzen. Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Ziel 6.1-11 kann als zusammenfassende Handlungsmaxime aller vorgenannten Ziele Definition des Netto-Null-Zieles sowie um und Grundsätze des Kapitels 6.1 verstanden werden. Es wird jedoch als zu Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen beachtendes Ziel festgelegt und setzt in diesem Zusammenhang sehr strenge ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung im Freiraum fest, da alle bereits bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der genannten Ziele in einem Ziel als Voraussetzung kumulativ zusammengefasst erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich werden. Auf diese Weise werden Planungsalternativen in hohem Maße (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, eingeschränkt, so dass es zu Abhängigkeiten von Eigentumsverhältnisse, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => Bodenpreissteigerungen und Entwicklungsblockaden kommen wird. Erhält das Ziel des Flächensparens Vorrang vor anderen Notwendigkeiten ist zu befürchten, dass zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => eine bedarfsgerechte Flächenausweisung (vgl. Ziel 6.1-1) erschwert wird. Strikte Zielvorgaben wie das 5 ha Ziel oder "Netto-Null" Ziel unterliegen ständigen Rücknahme von Bauflächen). Die demographischen und wirtschaftlichen Einflüssen und sind allein deshalb nicht konkret Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 bestimmbar. Zusätzlich sind sie einer Abwägung nicht zugänglich. Die Abwägung zur von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 Neuausweisung von Flächen geschieht im Planungsprozess und kann durch strikte (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, Zielvorgaben nicht ersetzt werden. dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Seite 350 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Seite 351 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8912 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Die Absicht des Grundsatzes ist nachvollziehbar. Dennoch müssen Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung von Orten unter Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEP2000 EW explizit in den Grundsatztext mit aufgenommen werden. Entwurfs aufgegriffen. Eine angemessene Auslegung der Vorschlag für zweiten Absatz: "In großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden können im Anschluss an kleine "Eigenentwicklung" wird der Bewertung im Einzelfall überlassen. Ortsteile (< 2000 EW) einzelne Freiflächen ausnahmsweise als neue Bauflächen zugelassen werden, wenn sich diese im Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich unterordnen." Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des Die Absicht des Grundsatzes ist es, die Entwicklung von ASBs ohne zentralörtliche LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der bedeutsame Infrastruktur auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Abrundung bereits baulich geprägter Siedlungsflächen zu beschränken. Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin Die Ausweisung neuer Baugebiete in kleinen Ortsteilen (< 2.000 EW; nicht als ASB festgelegt) soll unterbunden werden. inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen Diese Vorgabe erscheint grundsätzlich zu streng. Es muss weiterhin möglich sein im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen Seite 352 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans neben der begrüßenswerten Stärkung der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche (Ziel 6.2-1) auch untergeordnete Ortsteile zu entwickeln, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diese Öffnung der Vorgaben im Sinne einer größeren Planungsflexibilität muss auch explizit mit in den Grundsatz und nicht nur in die Erläuterung aufgenommen werden. Der Begriff der Eigenentwicklung sollte weiterhin differenziert und nicht zu eng ausgelegt werden. Er darf vor allen Dingen kein Wachstumsverbot darstellen. Unter Erläuterungen sollte dies klar gestellt werden. Im Hochsauerlandkreis gibt es eine Vielzahl von Orten, deren Einwohnerzahl unter 2000 liegt, die aber dennoch eine sehr wichtige Versorgungsfunktion wahr nehmen und einen bedeutenden Beitrag zur Leistungsfähigkeit der Region beitragen. Des Weiteren sind hier zahlreiche große Unternehmen ansässig, die z.T. weltweit agieren. Die Eigenentwicklung, aber auch die dem vorhandenen Arbeitsplatzpotential entsprechende Neuansiedlung von Arbeitsplätzen muss in diesen Orten möglich sein. 05.10.2015 auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen Seite 353 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8913 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Der Ausnahmetatbestand ist zu ergänzen: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der "[] Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist: Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. - Umgebungsschutz sensibler Bereiche wie Wohnen oder publikumsintensiver Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 Nutzungen" beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG Seite 354 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Zusätzlicher Absatz hinter den Ausnahmetatbeständen: und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der "Eine Entwicklung solitärer Gewerbe- und Industriestandorte ist ebenfalls möglich, Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) in der wenn es sich um die Erweiterung bestehender Standorte handelt." Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche Erläuterung: Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in Die Ausweisung eines GIB muss im Freiraumbereich auch möglich sein, wenn eine spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Ansiedlung im Anschluss an ASB oder GIB aufgrund immissionsschutzrechtlicher Dabei gleicht die Regionalplanung die Bedenken nicht möglich ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund des EuGH Urteils zu ebenenspezifischen Konflikte d. h. regelmäßig die großArtikel 12 der SEVESO II Richtlinie zu bedenken. räumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte Eine Erweiterung von bestehenden Standorten in solitären Lagen muss ebenfalls dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten möglich sein. Es kann landesplanerisch nicht gewollt sein, einzelnen Betrieben Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung jegliche Entwicklungsmöglichkeit zu nehmen, nur weil sich diese nicht im Anschluss an überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile ein ASB oder GIB befinden. aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen Insgesamt darf der ländliche Raum bei der Ausweisung von GIB-Standorten nicht zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung benachteiligt werden. Da aktuell ca. 70% Prozent der Industriebeschäftigten im an: mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen sei kreisangehörigen Raum tätig sind (Quelle: IT.NRW), muss auch im neuen LEP es durch das Aneinander-grenzen von ASB und GIB oder anerkannt werden, dass dieser Raum ein wichtiger Standort von Industrie und auch innerhalb von ASB oder GIB werden dabei durch produzierendem Gewerbe ist, welcher nicht allein als naturgeprägtes, eine entsprechende Staffelung der landwirtschaftlich dominiertes Umland der Umsetzung ehrgeiziger Flächensparziele Baugebietsausweisungen gelöst. dient. Die bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten (s. o.) und die bestehenden Ausnahmen des Ziels reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung weder zu erschweren noch unmöglich zu machen. Eine allgemeine Ausnahmeregelung aus Gründen des Immissionsschutzes wie vorgeschlagen - würde den mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation, verkehrsmindernde Raumstrukturen und Ressourcenschutz) widersprechen. Eine Erweiterung solitär gelegener Unternehmen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zum einen lässt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch im Außenbereich die Seite 355 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs zu, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Ob jeweils die Voraussetzungen vorliegen, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles geprüft werden. Zum anderen ermöglicht auch Ziel 6.3-3 unter bestimmten Voraussetzungen eine Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen. Weiterhin weitet das überarbeitete Ziel 2-3 die Möglichkeit der Eigenentwicklung in im Freiraum gelegenen Ortsteilen auf dort vorhandene Betriebe aus. Eine über die Grenzen des § 35 BauGB und über die Möglichkeiten von Ziel 2-3 und Ziel 6.3-3 hinausgehende Entwicklung von Gewerbebetrieben im Außenbereich widerspräche der Intention des Plangebers, die Siedlungsentwicklung zu konzentrieren und den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Genau diese Aspekte finden sich im Übrigen auch im Raumordnungsgesetz des Bundes. Jede (weitere) Ausnahmeregelung wäre sorgfältig zu begründen, um eine Ausweitung auf andere Fälle zu verhindern. Es gibt aus Sicht der Landesplanung für die hier in Rede stehenden Fälle kein Alleinstellungsmerkmal, mit Hilfe dessen eine (weitere) Ausnahmeregelung formuliert werden könnte, die nicht insgesamt zu einer Aufweichung der o. g. raumordnerischen Zielsetzungen führen würde. Auch vor dem Hintergrund von Chancengleichheit und Wettbewerb käme eine weitere Ausnahmeregelung im LEP-Entwurf für Gewerbebetriebe im Außenbereich nicht in Betracht: Auch bei Unternehmen in einem Gewerbe- oder Industriegebiet (mit Bebauungsplan) oder im Innenbereich (§ 34 BauGB) kann eine Verlagerung erforderlich werden, wenn am Standort keine Seite 356 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ausreichenden Flächen für eine Erweiterung mehr zur Verfügung stehen. Im Übrigen erschließt sich dem Plangeber nicht, warum / inwiefern der ländliche Raum durch Ziel 6.3-3 benachteiligt werden sollte. Wo z. B. tatsächlich keine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz im Umfeld bestehenden Siedlungsraums vorhanden ist, bietet Ziel 6.3-3 die Möglichkeit, von der regelmäßig erforderlichen Anbindung an den Siedlungsraum abzuweichen (s. Ziel 6.3-3, 3. Absatz, 3. Spiegelstrich). Beteiligter: Gemeinde Eslohe ID: 8914 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Flächenvorgabe von 18.000 ha "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Planungsgebiet Arnsberg sollte ggf. zusammen mit den anderen Vorgaben für Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer einzelne Planungsgebiete gestrichen oder wesentlich reduziert werden. Alternativ Grundsatz ergänzt. sollte der LEP im Rahmen seiner maßstäblich begründeten Darstellungsschwelle von 150 ha Vorrang- und / oder Tabugebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, festlegen, um die räumlichen Auswirkungen dieses Ziels deutlich und die regionalen dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung und kommunalen Planungsträger nicht (in den Augen der Öffentlichkeit) allein für die entfalten und die Kommunen auch über die Folgen "haftbar" zu machen. regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Das würde zugleich die LEP-Umweltprüfung zu qualitativen Aussagen zwingen, die Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen sich in diesem Punkt auf die sehr vereinfachte Position zurückzieht, lediglich können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Die Verfahrensfragen zu behandeln und insofern keine erheblichen Umweltauswirkungen Konkretisierung auf den nachgeordneten auszulösen (UB Seite 95 97). Planungsebenen ergibt sich aus dem Maßstab der Ergänzender Hinweis: jeweiligen Planungseben den dort vorhandenen Die Bezirksregierung Arnsberg erarbeitet derzeit in enger Abstimmung mit den Städten besonderen regionalen Kenntnissen. und Gemeinden den Teilplan Energie für den Regierungsbezirk Arnsberg. Die in diesem Prozess ermittelten Vorranggebiete für die Windenergienutzung sollen in den Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf LEP übernommen wer-den. Eine Mindestvorgabe seitens der Landesplanung ist auch festgelegten Mindestflächen für die einzelnen diesem Grunde entbehrlich. Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Seite 357 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Es ist ein Umbau des Freiraums zu erwarten, der einerseits allen bisherigen Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Bemühungen auch den hier im LEP formulierten Zielen um die Bewahrung Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden kulturlandschaftlicher Identität, raumordnerischen Freiraumschutz, Erholungsvorsorge konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen und (tlw.) dem Schutz der Biodiversität zuwiderläuft, der sich andererseits mittel- bis Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz langfristig als überzogen erweisen kann und zudem insbesondere wegen seines zu überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung raschen Vollzugs die notwendige Akzeptanz der Bevölkerung für die Energiewende zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung zerstört. Diese Einschätzung begründet sich wie folgt: der Windenergie sollen mindestens die angegebene · Es existiert bisher auf Bundesebene kein (bekanntes) Konzept, wie die Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. beschlossene Energiewende in ihren Bestandteilen (neben der Stromerzeugung auch dessen Verteilung und Speicherung, Effizienz- und Einspartechnik, Wärmeversorgung, Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau Regelenergie ), deren räumlicher Verteilung, ihrem zeitlichen Ablauf und ihrer der Windenergie beziehen sich auf die mittelfristigen Marktintegration angegangen werden soll. Die bisherige Fixierung auf regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den die "regenerative" Stromerzeugung über das EEG führt zu wachsenden Gegebenheiten einer Kommune können die Akzeptanzproblemen bis hin zu deutlichen Verstimmungen mit durchleitenden Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie Nachbarländern und der EU. unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Der Endenergiebedarf wird stark durch technische und politisch gesteuerte Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Marktmechanismen (Effizienz- und Einspartechnologien, Repowering, EEG, CO2Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das Verschmutzungsrechte, Wirtschaftsleistung, Bevölkerungsentwicklung ) beeinflusst gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen und sinkt tendenziell. Mitte 2013 (2 Jahre nach dem Ausstiegsbeschluss aus der Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und Kernenergie) lieferten "die Erneuerbaren" so viel Strom wie die noch laufenden 9 nach unten geben können. AKW, die Spitzenlast ist gebrochen, der deutsche Stromexport so hoch wie nie. Die gewollten Zielgrößen für die EEG-Stromanteile sind daher evtl. mit weniger Die Regionalplanung orientiert sich bei der Neuanlagen zu erreichen als z. Zt. unterstellt wird. Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den Das BauGB § 35 (3) Satz 3 zielt mit der Windvorrangzonenausweisung in aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Flächennutzungsplänen darauf ab, die Windenergienutzung an verträglichen Stellen Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen im Gemeindegebiet zu konzentrieren und damit auch die übrige Fläche von diesen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Belastungen freizuhalten. Diese gewollte Steuerungswirkung wird durch überzogene Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch regionale Flächenvorgaben i. V. m. der Freigabe bisheriger Tabubereiche darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung konterkariert. festzulegen. Mit der "Energiewende" wird die Stromerzeugung dezentralisiert und insbesondere wegen der geringeren Siedlungsdichte in ländlich geprägte Bereiche verlagert. Unter Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen diesen Voraussetzungen ist es auch denkbar, dass ein so dicht besiedeltes Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Bundesland wie NRW langfristig nicht mehr 30 % des in Deutschland benötigten Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien Stroms erzeugt (UB S. 20), sondern in dieser Hinsicht verstärkt "Importland" wird. Es leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete Seite 358 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ist kaum nachvollziehbar, dass die mittelfristige Windenergieplanung in Bayern (178 EW / km²) von 1 WEA / 47 km² ausgeht, während NRW für das Planungsgebiet Arnsberg (460 EW / km²) eine 10-fache Anlagendichte vorgibt. Die Flächenvorgaben für die Planungsgebiete in NRW werden von der LANUVPotenzialstudie abgeleitet, in der einige wichtige Restriktionen unberücksichtigt sind und die so nach verbreiteten Erkenntnissen der örtlichen Planungspraxis deutlich überhöhte Windnutzungspotenziale unterstellt. Gleichzeitig fehlen bisher die nach Ziel 3-1 aufzustellenden Leitbilder für die Kulturlandschaften und die Definition ihrer prägenden, zu erhaltenden und zu entwickelnden Merkmale. Im Ergebnis werden die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum damit nicht ausgewogen in die Entscheidungsprozesse eingestellt. In den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sollen nach den Erläuterungen zu Ziel 3-2 Nutzungsanforderungen wie die Errichtung von Windenergieanlagen "im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebende Elemente und Strukturen bewertet werden", d. h. offenbar: zurückhaltend. Der bedeutsame Kulturlandschaftsbereich 20 "Briloner Hochfläche" ist bereits heute weitgehend durch Gewerbegebiete und insbes. durch die zweitgrößte regionale Konzentration von Windenergieanlagen geprägt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass das Ziel 10.2-2 nicht ausreichend mit den realen örtlichen Verhältnissen rückgekoppelt, sondern eher unausgewogen ist. Insgesamt führen die Flächenvorgaben damit auf der unzureichenden Grundlage "Potenzialstudie" zu einem kurzfristigen Windpark-Ausbau, der nicht ausreichend Rücksicht auf konkurrierende Belange nimmt (z. B. LEP-Ziele zu Freiraumschutz, Kulturlandschaftsentwicklung, Biotopverbund u. a.), die Abhängigkeit der EEGStromerzeugung von den anderen notwendigen Bestandteilen der Energiewende ignoriert und mit dem erzeugten Planungsdruck eine zunehmende Ablehnung durch die Bürger erzeugt, die der eigentlich guten Sache einen schlechten Dienst erweist. 05.10.2015 forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Seite 359 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Everswinkel Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Everswinkel ID: 4429 Schlagwort: 2. Räumliche Struktur des Landes In den Zielen des Kapitels 2 -räumliche Struktur des Landes- muss deutlicher zum Ausdruck kommen, dass auch im ländlichen Bereich angemessene Entwicklungsmöglichkeiten gewährleistet werden und in kleineren Gemeinden und Ortsteilen der Regionalplanung genügend Spielraum verbleibt, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Gegebenheiten den Siedlungsraum zu erweitern und eine bedarfsgerechte Infrastruktur vorzuhalten. Die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum befindlichen kleineren Ortsteile werden durch die Zielformulierung (2-3) in ihren Entwicklungsmöglichkeiten über die Maßen eingeschränkt. Die planerische Steuerung der Entwicklung und Bestandssicherung darf daher nicht nur auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung begrenzt werden. Hier sind regionale und örtliche Besonderheiten (z. B. Infrastruktur, Lage und Ausrichtung zum Oberzentrum) zu berücksichtigen. Ebenso ist der Bedarf nicht nur an der Bevölkerung sondern auch an den ortsansässigen Betrieben und Gewerbetreibenden auszurichten, wobei Existenzgründungen aus dem Ort heraus möglich sein müssen. Diese Möglichkeit muss auch für prognostisch entwicklungsstarke Ortsteile mit einer Einwohnerzahl unter 2.000 gewährleistet sein. Beteiligter: Gemeinde Everswinkel ID: 4430 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Dem Ziel "Rücknahme von Siedlungsflächenreserven" (6.1-2) kann in dieser Weise nicht gefolgt werden, da hiermit der Handlungsspielraum der Kommunen beschnitten wird und Planungsalternativen genommen werden. Aus dem Vorhandensein solcher Reserven folgt nicht zwangsläufig eine Versiegelung. Das Festhalten oder Aufgeben von Flächenreserven sollte den Kommunen in eigener Verantwortung überlassen bleiben. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Einer bewussten Entwicklung kleinerer Ortsteile kann gem. Ziel 2-3 bei regionalplanerischer Festlegung eines entsprechenden Siedlungsbereichs stattgegeben werden. Die Entwicklung vorhandener Betriebe soll durch Ergänzung von Ziel 2-3 generell ermöglicht werden. Eine darüberhinausgehende generelle Entwicklung kleinerer Ortsteile ist aber weder mit der demographischen Entwicklung in NRW noch mit der angestrebten flächen- und kostensparenden Siedlungsentwicklung zu vereinbaren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren Seite 360 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Beteiligter: Gemeinde Everswinkel Seite 361 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ID: 4431 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Dem Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung (6.1-11) kann zwar grundsätzlich gefolgt werden. Die Vorgabe, bis 2020 das tägliche Wachstum der Siedlung- und Verkehrsfläche auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren, stellt jedoch einen übermäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Hier muss stärker auf den unterschiedlichen Bedarf aufgrund tatsächlicher Nachfrage für Wohnraum und gewerbliche Entwicklung unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit Rücksicht genommen wer den. Außerdem muss neu definiert werden, wie die Berechnungen der Flächeninanspruchnahme erfolgt. Bisher wird bei der Inanspruchnahme nicht unterschieden, ob eine Fläche versiegelt oder als Grün- oder Erholungsfläche gestaltet wird. Es wird bisher nicht berücksichtigt, dass in Wohnbausiedlungen teilweise 50% und mehr der Fläche als Grünflächen genutzt werden. Außerdem werden Friedhöfe, Sportplätze und Golfplätze bisher beim "Flächenverbrauch" mit eingerechnet. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-NullZiel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Da sich das 5 ha-Ziel auf den Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" der Flächenstatistik "Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung" des Statistischen Bundesamtes bezieht, liegt eine Neuberechnung der Flächeninanspruchnahme nicht in der Regelungskompetenz der Landesplanung. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbauund Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Beteiligter: Gemeinde Everswinkel ID: 4432 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Der Grundsatz 6.2.3 zur Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile mit der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Erläuterung, dass der Ausweisung neuer Baugebiete in den im Regionalplan nicht Seite 362 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans dargestellten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes entgegenstehen, kann so nicht hingenommen werden. Auch im Münsterland gibt es Ortsteile mit guter Infrastruktur, die Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) übernehmen. Diese Angebote zu sichern und in gewissem Umfang auch Bauflächen zuzulassen, muss möglich sein. 05.10.2015 Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein Seite 363 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des Seite 364 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Seite 365 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Extertal Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9718 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die vom Land NRW offensichtlich mit dem neuen Landesentwicklungsplan beabsichtigte erweiterte Kompetenzübertragung auf die Regionalplanungsbehörden insbesondere in Bezug auf die zukünftige Siedlungsentwicklung wird ausdrücklich begrüßt. Ergänzend dazu sollten den Regionalplanungsbehörden jedoch auch zusätzliche Möglichkeiten zur eigenständigen verfahrensmäßigen Ausgestaltung zukünftiger Regionalplanverfahren mit dem Ziel der weiteren Verfahrensbeschleunigungen und -Vereinfachungen eingeräumt werden. Aus der Sicht des Kreises darf das Eintreten der Rechtsverbindlichkeit des neuen LEP nicht zur Folge haben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden gültigen Regionalpläne nicht mehr anwendbar sind. Siedlungsflächenreserven (ASS/Allgemeine Siedlungsbereiche und GIB/Gewerbe- und lndustrieansiedlungsbereiche) in den aktuellen Regionalplänen müssen bis zum lnkrafttreten neuer Regionalpläne weiterhin den Kommunen in vollem Umfang für ihre gemeindlichen Entwicklungsplanungen bzw. Bauleitplanungen zur Verfügung stehen. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9719 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel ln dem einleitenden Kapitel des Planentwurfs werden Ausführungen und Feststellungen zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung getroffen, die unmittelbare Auswirkungen auf die pla nerischen Handlungsspielräume der Regionen und Kommunen im Land haben werden. Der angenommene weitere Bevölkerungsrückgang in stärker ländlich geprägten Regionen, wie z. B. in Teilen von OWL, sollte jedoch nicht nur einseitig und pauschal als Argument für einen abnehmenden Siedlungsflächenbedarf herangezogen werden, da die großmaßstäbliche Betrachtungsweise der Regionen die unterschiedlichen Entwicklungen auf der kommunalen Ebene nicht darstellen kann, ist sie allenfalls zur Orientierung brauchbar. Den betroffenen regionalen und kommunalen Planungsträgern muss auch weiterhin Erwiderung Die grundsätzliche Zustimmung zur Stärkung der Regionalplanung wird zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Verfahrensregelungen zur Ausgestaltung der Regionalplanung werden nicht im LEP sondern im ROG und LPlG festgelegt. Bestehende Regionalpläne haben bis zu ihrer Fortschreibung Bestand. Ggf. können die Festlegungen des LEP aber eine Änderung/Fortschreibung von Regionalplänen erfordern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu ergänzen. Damit einhergehend werden auch die einleitenden Angaben zum demographischen Wandel neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). Die Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs und dessen regionaler und örtlicher Differenzierung wesentlich auf ein Siedlungsflächenmonitoring stützen. Dies und weitere für Seite 366 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ein aus reichender Spielraum eingeräumt werden, um auf regional den Siedlungsflächenbedarf bedeutsame Komponenten spezifische Entwicklungen reagieren und eigene Konzepte gegen werden im Kapitel 6 behandelt. Bevölkerungsrückgang und für den Erhalt von Infrastruktur und Einrichtungen der Daseinsvorsorge umsetzen zu können. Generell können die verschiedenen Themen des LEP in Konkrete Ansätze in OWL aber auch im Kreis Lippe bietet dafür z. B. der stetige der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen Ausbau und Bedeutungszuwachs der Universitäts- und Hochschulstandorte (Bielefeld, werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen Paderborn, Detmold, Lemgo) mit stark zunehmenden Absolventenzahlen. erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben Regionalplanung und kommunale Entwicklungsplanung müssen daher auch das Ziel und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der und die Möglichkeit haben, verstärkt attraktive Flächenangebote (ASB und GIB) für die Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht. langfristige Bindung von Hochschulabsolventen in der Region zu gewährleisten. ln den Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete Ermittlungen des zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächenbedarfs müssen z. B. Planungsebenen verwiesen werden. auch die Ergebnisse von Spitzenclusterwettbewerben des Bundesforschungsministeriums (z. B. "lt's OWL") Berücksichtigung finden können, die u. a. auch unmittelbar auf die Neugründung und -ansiedlung von Unternehmen ausgerichtet sind. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9720 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Das Erarbeitungsverfahren für den landesweiten Klimaschutzplan ist noch nicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. abgeschlossen, so dass derzeit auch noch keine Aussagen über verbindliche Inhalte des Plans getroffen werden können. Durch die beabsichtige bereits vorgezogene Den Hinweisen/Bedenken auch zahlreicher anderer Verankerung des Klimaschutzplans als Ziel des neuen LEP würden bereits im Vorgriff Beteiligter wird durch Streichung des Ziels 4-3 noch nicht festgelegte Inhalte des Plans der zukünftigen Abwägung auf regional- und Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist bauleitplanerischer Ebene entzogen. Für die beiden genannten Planungsebenen muss als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie jedoch weiterhin die Möglichkeit bestehen, bei eigenen Planungen über die wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § Berücksichtigung klimaschutzrelevanter Belange in einem umfassenden 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Abwägungsprozess unter Einbeziehung aller betroffenen Belange zu entscheiden. Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende Seite 367 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Infolge der parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Ziele und Grundsätze des LEP den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9721 Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Der neue LEP sollte im Abschnitt "Regionale und grenzüberschreitende Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zusammenarbeit" auch Anforderungen an den Bundesländergrenzen übergreifenden Anregungen, Festlegungen zum raumordnerischen Abstimmungsbedarf an den Grenzen zu anderen raumplanerischen Abstimmungsbedarf formulieren. Standortnachteilen von z. B. ostwestfälischen Kommunen gegenüber angrenzenden Kommunen in Niedersachsen Bundesländern zu treffen, wird nicht gefolgt. Der und Hessen, sollte bereits auf der Ebene des LEP entgegengewirkt werden, indem der Grundsatz 5-3 ist ausdrücklich auf die Regionalplanung für Grenzregionen ein erweiterter Handlungsrahmen eingeräumt grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit wird. Nachbarstaaten ausgerichtet. Unabhängig davon ist eine Zusammenarbeit mit den deutschen Nachbarländern wichtig und und wird neben der Zusammenarbeit der Länder bei der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) bei Bedarf auch auch Ebene der Landesplanung und Regionalplanung gepflegt. Bei konkretem Bedarf können auch auf der Ebene der Regionalplanung konkrete bzw. raumspezifischere Regelungen gefasst werden. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den deutschen Nachbarländern bedarf daher keiner gesonderten Regelung im LEP. Beteiligter: Gemeinde Extertal Seite 368 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 9722 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Die unter 6.1 genannten Ziele und Grundsätze, insbesondere 6.1-1 Ziel Ausrichtung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. der Siedlungsentwicklung, 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, 6.1-8 Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der Grund satz Wiedernutzung von Brachflächen und 6.1-11 Ziel überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. Flächensparende Siedlungsentwicklung dürfen nicht dazu führen, dass die wesentliche Änderungen erfahren hat, die den kommunale Planungshoheit eingeschränkt wird. Es muss dauerhaft eine nachhaltige Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum Entwicklung in den Kommunen gesichert bleiben. für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit Eine Methode, die den Flächenbedarf in den einzelnen Kommunen ermittelt und damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den den Begriff "bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung" definiert, muss regionale und tatsächlichen Bedürfnissen und auch kommunale Besonderheiten und Eigenarten, wie es sie in Lippe gibt, Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. berücksichtigen. U. a. wird Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu Die lippischen Kommunen benötigen weiterhin auf der Regionalplanebene einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des zweiten Flächenreserven, um im Falle fehlender Verfügbarkeit z.B. aufgrundvon Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte Eigentumsverhältnissen, oder aus Arten-, Natur-, Boden- oder Klimaschutzgründen, der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Spiegelstrich die erst bei der Bauleitplanung zum Tragen kommen, Handlungsspielräume zu haben. (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 Der durchaus sinnvolle Vorrang für die Reaktivierung von Brachflächen ist ohne integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern intensive finanzielle Unterstützung der Kommunen nicht leistbar, zumal es in Lippe nur in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => kleinteilige Brachen mit einer Vielzahl von Eigentümern gibt. Die zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Wiedernutzbarmachung von ungenutz ten oder mindergenutzten Flächen ist um ein Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Durch die Integration des Vielfaches aufwendiger und teurer als die Nutzung der "Grünen Wiese". Eine ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Trendwende können die Kommunen nicht aus eigener Kraft schaffen. Insgesamt scheint es für die Akzeptanz ökologisch und volkswirtschaftlich vernünftiger Ziel 6.1-1 wird klargestellt, dass die Flächenrücknahme Ansätze in den Kommunen zweckmäßig zu sein, die o.g. Ziele stärker der im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht kommunalen Abwägung zu unterwerfen, d.h. als Grundsätze zu konzipieren, damit die "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Satz Kommunen auch weiterhin eigene Schwerpunkte im Rahmen einer regionalen (z. B. 2 von Grundsatz 6.1-8 wird gestrichen, auch wenn die kreisweiten) Entwicklungsplanung setzen können. Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss Seite 369 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Außerdem wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff "bedarfsgerecht" zukünftig durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert wird. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur Bedarfsberechnung für Wohnbau- und Wirtschaftsflächen geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Eine Umformulierung dieser Ziele in Grundsätze wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die vor allem mit diesen Zielen verfolgten Zwecke – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser Seite 370 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich sein. Der überarbeitete LEP-Entwurf gibt den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9723 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die lippischen Kommunen tragen das grundsätzliche Ziel den Flächenverbrauch zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der reduzieren mit, sie lehnen aber die absehbar zunehmende Einengung ihrer eigenen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Gestaltungsmöglichkeiten ab. Die Festlegungen sind mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar, da überörtliche Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung und Ressourcenschutz) die entsprechenden Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit rechtfertigen. Die Verhältnismäßigkeit wird dabei insbesondere über die Ausnahmeregelungen in Ziel 6.3-3 und die Formulierung anderer Festlegungen als Grundsätze hergestellt. Im Übrigen wird auf die Ergänzung der Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1 verwiesen, in der die Rechtmäßigkeit der Festlegungen in Kap. 6 insgesamt nochmals ausführlicher dargelegt wird. Seite 371 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9724 Schlagwort: 6.3-1 Ziel Flächenangebot Das genannte "Ziel" formuliert die Forderung einer stärkeren regionalen Abstimmung, u.a. über regionale Gewerbe- und lndustrieflächenkonzepte, die (zusätzlich) neben lokalen Bau leitplänen ein geeignetes Flächenangebot sichern sollen. ln diesem verbindlichen "Ziel" wird nicht hinreichend deutlich wie autark die einzelne Kommune im Rahmen der "regionalen Abstimmung" handeln kann. Klare Regeln wie dieser Kooperationsprozess auf regionaler Ebene verlaufen soll, sind noch zu formulieren. Den Grundsätzen des "Gegenstrom-Prinzips" ist hierbei im anstehenden Abstimmungsprozess ein ausreichender Raum zuzubilligen. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9725 Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Aus Sicht der lippischen Kommunen ist eine stärkere interkommunale Zusammenarbeit für eine nachhaltige Gewerbeflächenentwicklung zu begrüßen und zu fördern. Eine eigenständige kommunale Planung der jeweiligen Kommunen muss allerdings auch weiterhin unter der den Kommunen verfassungsrechtlich zustehenden Planungshoheit möglich bleiben. Unter den im Entwurf des LEP formulierten Zielen und Grundsätzen würde dies aber für viele, ins besondere kleinere Kommunen eher zur Ausnahme denn zur Regel werden. Diese Option muss ihnen jedoch verbleiben. Sie darf nicht in die Entscheidungskompetenz der übergeordneten Planungsbehörden und deren Sicht der Dinge verlagert werden. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die regionale Abstimmung bzw. Erarbeitung eines regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes gehört zu den Vorarbeiten einer Regionalplanfortschreibung bzw. –änderung – mit allen sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten der Kommune, die im Übrigen auch in den Erläuterungen dargelegt sind. Das Gegenstromprinzip gilt bei einer Regionalplanfortschreibung bzw. –änderung immer und bedarf daher keiner gesonderten Erwähnung. Es ist Aufgabe der Kommune, ihre Vorstellungen / Rahmenbedingungen in den Prozess der Erarbeitung des regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes wie auch der formalen Planung selbst einzubringen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Aus Sicht des Plangebers ist diese Vorgabe erforderlich, um eine flächensparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung zu erreichen und um zu vermeiden, dass ein solch isolierter Standort mit allen sich daraus für den Freiraumschutz ergebenden Nachteilen nur aufgrund kommunalen Konkurrenzdenkens gewählt wird, obwohl z. B. in der benachbarten Kommune ein Standort angrenzend an den bestehenden Siedlungsraum möglich wäre. Letztlich konkretisiert der Grundsatz § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ROG ("Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist Seite 372 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken."). Dass eine solche interkommunale Zusammenarbeit gerade bei GIB sinnvoll ist, hat zum einen mit den Schwierigkeiten zu tun, für GIB überhaupt noch Standorte in NRW zu finden – sei es aufgrund dichter Besiedelung oder (in den eher dünn besiedelten Teilen des Landes) aufgrund der dort oft vorhandenen naturschutzrechtlich sensiblen Bereiche oder anderer Nutzungskonkurrenzen (Abgrabungen, Windkraft etc.). Auch das im Beteiligungsverfahren immer wieder vorgebrachte Argument, in den Kommunen seien zwar quantitativ ausreichend Flächen vorhanden, diese hätten aber eben nicht die erforderliche Qualität, spricht für eine interkommunale Nutzung der qualitätsvollen Standorte von GIB. Interkommunale Zusammenarbeit kann daher auch helfen, Lagevor– und –nachteile innerhalb einer Region auszugleichen. Nicht zuletzt wird die Verhältnismäßigkeit der Festlegung auch dadurch gewahrt, dass es sich hier "nur" um einen Grundsatz handelt, der zu berücksichtigen ist, nicht um eine Zielvorgabe. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9726 Schlagwort: 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Die im 2. Satz der Zielformulierung angeführte Errichtung von Windenergieanlagen auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. forstwirtschaftlichen Waldflächen sollte auch nur unter den in Satz 1 genannten Aufgrund unterschiedlicher Anregungen im Voraussetzungen zulässig sein, darüber hinaus sollten auch, wie in Satz 2 formuliert, Beteiligungsverfahren wurden die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. zu einem neuem, in Teilen auch modifiziertem Ziel 7.3-1 Die Zielfestlegung ist darüber hinaus jedoch ohne weiterreichende Auslegungshilfe für zusammengefasst. die Kommunen nicht umsetzbar, da z. B. artenschutzrechtliche Belange und die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten kaum in Einklang zu bringen und An der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Seite 373 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans somit rechtssicher planerisch zu steuern sind. Eine Inanspruchnahme von Waldflächen durch Windenergieanlagen mit Herstellung der dafür benötigten Infrastruktur scheint angesichts einer möglichen Realisierung außerhalb der Waldflächen den Klimaschutz zu konterkarieren, wenn man die Funktion der Wälder für das Klima, z. B. als Kohlenstoffspeicher, bedenkt. Es sollte daher klargestellt werden, dass das Ziel für Regionen mit geringem und mäßigem Waldanteil, keine Anwendung finden muss. 05.10.2015 Windenergieanlagen wird festgehalten. Die Landesregierung hat ein erhebliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der Windenergie soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Unter Abwägung mit den Schutzzielen des Waldes soll dies durch den LEP raumordnerisch unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Begriffe "wesentliche Waldfunktionen" und "erhebliche Beeinträchtigung" in den Erläuterungen werden in den Erläuterungen aufgrund von Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren ergänzend erläutert. Daraus ergibt sich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion eines Waldes voraussetzt, dass der Wirkbereich einer geplanten Windenergieanlage oder eines Windparks eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise begründet sein, bei einer sehr hohen Nutzung von Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei einer besonderen Erschließung der betroffenen Waldbereiche. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf nachgeordneten Planungsebenen zu ermitteln und zu bewerten. Entsprechend sind auch andere Waldfunktionen zu ermitteln, soweit sich dazu aus der Waldfunktionskartierung nichts Bestimmtes ergibt. Artenschutzrechtliche Aspekte sind letztlich unabhängig davon, ob eine Fläche mit Wald bestockt ist oder nicht, grundsätzlich zu beachten. Nähere Ausführungen dazu trifft der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Seite 374 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen". Wann eine Gemeinde als waldarm bzw. waldreich gilt, ergibt sich aus Ziel 7.3-4 (alt) bzw. 7.3-3 (neu). An dieser mit der Landesforstverwaltung abgestimmten Differenzierung wird festgehalten. Anregungen, die Festlegung zur Ermöglichung der Waldinanspruchnahme für die Windenergienutzung auf bestimmte Gemeinden oder Gebiete aufgrund ihres hohen Waldanteils zu beschränken oder bestimmte Gemeinden oder Gebiete aufgrund ihres niedrigen Waldanteils an der Gesamtfläche der Gemeindes oder eines abgrenzbaren Gebietes von der Öffnung für die Errichtung von Windenergieanlagen herauszunehmen, wird nicht gefolgt, da damit Schwellenwerte festgelegt würden, die sich für diese Regelung nicht anbieten. Insbesondere wäre fraglich, ob Schwellenwerte, die aufgrund der Verwaltungsgrenzen einer Gemeinde gebildet würden, mit Blick auf die Errichtung von Windenergieanlagen fachlich zu begründen wären. Deshalb wird an den Darlegungen in den Erläuterungen festgehalten, dass in waldarmen Bereichen oder Gemeinden Waldflächen in der Regel eine höhere Bedeutung für verschiedene Waldfunktionen haben und hier eher auf waldfreie Flächen ausgewichen werden kann. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9727 Schlagwort: 8.1 Verkehr und Transport Der LEP sollte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass überregional bedeutsame lnfrastruktureinrichtungen in OWL, wie z. B. der Flughafen Paderborn/Lippstadt und Strecken für den überregionalen Schienenverkehr, in ihrem Bestand dauerhaft gesichert und nachfrage und wettbewerbsorientiert weiterentwickelt werden können. Die vorgenommene Einstufung des Flughafens Paderborn/Lippstadt als lediglich "regionalbedeutsamer Flughafen" (Ziel 8.1-6) wird diesen Anforderungen nicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landesund regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert. Den Festlegungen im Entwurf des LEP liegt die gültige Seite 375 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans gerecht. Der Kreis Lippe und die Städte und Gemeinden im Kreis Lippe unterstützen daher die Stellungnahme der Flughafen Paderborn/Lippstadt GmbH vom 05.12.2013 (s. Anlage) und schließen sich der Forderung nach einer Gleichstellung des Flughafens Paderborn/Lippstadt mit den anderen als "landesbedeutsam" eingestuften Flughäfen im neuen Landesentwicklungsplan an. Beteiligter: Gemeinde Extertal ID: 9728 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Erhöhung des Anteils der regenerativen Energien liegt auch im Interesse der Kommunen. Deswegen haben viele Kommunen bereits in der Vergangenheit ihre planerischen Möglichkeiten intensiv genutzt und eine große Anzahl von Flächen zur Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Des Weiteren untersucht eine Vielzahl von Kommunen ganz aktuell ihr Gemeindegebiet auf einen weiteren möglichen Ausbau von Windenergie. Die Detailschärfe der im Entwurf des Landesentwicklungsplans hierzu aufgeführten Ziele und Grundsätze er schwert die aktuellen Bestrebungen der Kommunen erheblich und unnötig. Das Ziel 10.2-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung" sieht vor, dass auf regionaler Ebene Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festzulegen sind, und zwar mit Vorgabe einer Mindestflächensumme. Bei der Potenzialstudie Windenergie, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde und Grundlage für das Ziel 10.2-2 ist, blieben Kriterien, wie verschiedene potenziell entgegenstehende Belange (z. B. Artenschutz, Landschaftsbild), nicht untersucht. Unter diesen Voraussetzungen wird eine Mindestflächenvorgabe im LEP bzw. auf der Ebene der Regionalplanung abgelehnt. Zudem ist die Festschreibung, dass 1,6 % der Landesfläche für die Windenergie zur Verfü gung gestellt werden soll, als feste Größe nicht praktikabel und für die planenden Gemein den keine Hilfestellung bei der Steuerung von Windkraftanlagen über die Flächennutzungs planung. Auch gerichtlich ist bestätigt, dass eine Gemeinde keine Festschreibung über Prozente im Gemeindegebiet vornehmen kann, sondern 05.10.2015 Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes zugrunde. Zurzeit liegt noch keine neue Luftverkehrskonzeption vor. Entsprechend ist eine andere als die im gegenwärtig vorliegenden Entwurf des LEP vorgenommene Festlegung nicht begründbar (s. auch Erwiderung zu den Stellungnahmen zu Ziel 8.1-6). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Seite 376 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 dem Belang Windkraft substanziell genügend Raum geben muss. Dies ist für jede Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Kommune in Abhängigkeit ihrer Struktur individuell zu betrachten. Insofern ist die Prozentfestschreibung nicht dienlich und abzulehnen. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau ln Bezug auf die Darstellung von "Vorranggebieten für die Windenergienutzung" in den der Windenergie beziehen sich auf die Regionalplänen ist des Weiteren Folgendes kritisch anzumerken: regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind bindende Ziele der Raumordnung nur solche, die nach Gegebenheiten einer Kommune können die dem jeweiligen Landesrecht ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Dies bedeutet Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie insbeson dere, dass die auch bei der Aufstellung der Regionalpläne zu beachtenden unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Verfahrensvor schriften der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die verfahrensfehler- und abwägungsfehlerfrei vollzogen werden müssen. Insbesondere Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das im Hinblick auf die von den planen den Gemeinden abzugebenden Stellungnahmen, gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen die ihre Belange auf der Grundlage ihrer detaillierten Ortskenntnisse und eigener Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und Fachgutachten stützen, beinhaltet die im LEP Entwurf vorgesehene Vergehensweise nach unten geben können. eine immanente Fehleranfälligkeit Es ist zu befürchten, dass es im Planungsdreieck "LandesentwicklungsplanDie Regionalplanung orientiert sich bei der Regionalpläne Flächennutzungspläne" zu einer endlosen "Planungsschleife" kommen Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den wird, die dem eigent lichen Planungsziel, der Förderung der regenerativen Energien im aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Kontext kommunaler Planungswillensbildung zuwiderlaufen würde. Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Es ist zu bezweifeln, dass die Darstellung von "Vorranggebieten für die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Windenergienutzung" in den Regionalplänen in der ihnen vom Gesetz vorgegebenen Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch Maßstabsebene ausreichende und erschöpfende Festsetzungen treffen kann. darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung Es ist zwingend erforderlich, dass wegen der geringen Aussageschärfe der festzulegen. Regionalpläne, planerische Konkretisierungen der Gemeinden auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung vernünftigerweise geboten und möglich sein müssen. Die Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Festlegung des Flächenumfangs als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung ist somit Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes abzulehnen. Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Seite 377 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Windenergienutzung leisten können. Seite 378 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Finnentrop Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Finnentrop ID: 651 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Der Rat der Gemeinde Finnentrop hat insoweit in seiner Sitzung am 19.11.2013 einstimmig den Beschluss gefasst, sich der Bewertung des Entwurfs durch den Städte- und Gemeindebund NRW anzuschließen. Zusammenfassend: "Die veränderten Rahmenbedingungen des demografischen Wandels, der Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und der Entwicklungen im Einzelhandel machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze erforderlich. Die Erarbeitung eines neuen LEPs wird daher ausdrücklich begrüßt. Die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum und zum Klimaschutz erschweren jedoch eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommunen erheblich und schränken ihre Planungshoheit unangemessen ein. Die Gemeinde Finnentrop lehnt den LEP-Entwurf daher in der vorliegenden Fassung ab und fordert die Landesplanungsbehörde auf, den Entwurf unter Berücksichtigung der Grundsätze der Überörtlichkeit, der Überfachlichkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten. Beteiligter: Gemeinde Finnentrop ID: 652 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Ergänzend und der Vollständigkeit halber verweise ich auch auf die gemeinsame Stellungnahme der fünf Kreise in Südwestfalen, die ich mir ausdrücklich auch zu eigen mache Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 379 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Gangelt Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1734 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Die Zielformulierung in 6.1-2, Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, sofern diese Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, kann die Gemeinde Gangelt nicht Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die zustimmen. Die Gemeinde Gangelt hat, insbesondere durch Zuzug, noch eine positive Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 Siedlungsentwicklung und weist derzeit mehrere neue Wohnbaugebiete aus. Ein Ende (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Daher sind für die Gemeinde langfristig Flächenreserven vorzuhalten. Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Durch das hier formulierte Ziel wird gefordert, auch bereits im Flächennutzungsplan Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf dargestellte Flächen zurückzunehmen, Dies wiederspricht der in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten kommunalen Planungshoheit. Darstellungen im Flächennutzungsplan sind einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren zudem bereits an die Ziele der Raumordnung angepasst. auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit Weiterhin steht das Ziel 6.1-10 zu dem Ziel 6.1-2 in Widerspruch. Nach Rückgabe von ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein Flächen ist kein Flächentausch mehr möglich. Hier sollte klargestellt werden, wann kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde welches Ziel greift. damit nach wie vor möglich. Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) oder eine Umformulierung dieses Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere Seite 380 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Wie durch die drei Fallkonstellationen in dem neuen Ziel 6.1-1 dargestellt wird, besteht zwischen der Flächenrücknahme und dem Flächentausch (ehemals Ziel 6.1-10) auch kein Zielkonflikt. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1735 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Dem Ziel 6.1-6 "Vorrang der Innenentwicklung" stimmt die Gemeinde Gangelt generell zu. Jedoch gibt es gerade in den Flächenkommunen auch privatrechtliche Aspekte, die eine solche Entwicklung behindern können. Weiterhin muss auch der Eigenentwicklung der Ortsteile Rechnung getragen werden, hier ist aufgrund der straßenbegleitenden Bebauung meist keine Innenentwicklung möglich. Beteiligter: Gemeinde Gangelt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird. Seite 381 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 1736 Schlagwort: 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Der Inhalt des Zieles 6.2-1 "Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche" Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Offenbar soll mit diesem Ziel eine neue 6.2-1 wird zu einem Grundsatz abgestuft. An der Raumkategorie etabliert werden, welche als räumliche Konkretisierung der im LEP Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zASB wird festgelegten Ober-, Mittel- und Grundzentren verstanden werden kann. Aus Sicht der aber grundsätzlich festgehalten. Die auf ganze Gemeinde Gangelt stellen die in den Regionalplänen festgelegten Allgemeinen Gemeinden (und nicht auf konkrete Siedlungsbereiche) Siedlungsbereiche bereits eine hinreichende räumliche Konkretisierung dar; die übrige bezogene zentralörtliche Gliederung bedarf nach neueren räumliche Steuerung erfolgt üblicherweise auf kommunaler Ebene durch Erkenntnissen bezüglich der Grundversorgung einer Zentrenkonzepte. Die Einführung einer neuen raumordnerischen Raumkategorie solchen konkretisierenden Ergänzung. würde in der kommunalen Planungspraxis einerseits zu Umsetzungsschwierigkeiten Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen führen; anderseits würde ein solches Ziel kaum eine räumlich wirksame zu 6.2-1 bereits klargestellt ist, dass in jeder Kommune Steuerungswirkung entfalten können. Daher ist das Ziel 6.2-1 aus Sicht der Gemeinde mindestens ein zASB festzulegen ist. Entscheidend für Gangelt nicht erforderlich. Diese Einschätzung soll am Beispiel Gangelt verdeutlicht die Bewertung als zASB ist das Vorhandensein eines werden. In der Gemeinde Gangelt sind in dem Regionalplan die beiden gebündelten Angebots an öffentlichen und privaten prosperierenden Ortsteile Gangelt und Birgden zu Recht als (einzige) ASB dargestellt. Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Zunächst würde bei der Umsetzung des Zieles 6.2-1 die Schwierigkeit auftreten, welcher ASB als zentralörtlich bedeutsamer ausgewiesen werden soll. Der aktuelle Über die konkrete Handhabung der zASB kann im LEP-Entwurf trifft hinsichtlich dieses Entscheidungsverfahrens keine hinreichenden Rahmen der Regionalplanung entschieden werden. In Aussagen. Die in der Erläuterung zu diesem Ziel genannte landeseinheitliche Methode den Erläuterungen ist klargestellt, dass die Feststellung zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfes ist aus dem LEP Entwurf nicht der zASB Grundlage der regionalplanerischen Steuerung nachvollziehbar und kann daher seitens der Gemeinde nicht überprüft werden. der Siedlungsentwicklung - also der im Regionalplan Grundsätzlich ist bei der Festlegung eines quantitativen Siedlungsflächenbedarfes auszuweisenden ASB ist. Die zASB selbst können zur Vorsicht geboten, da ansonsten örtliche Besonderheiten übergangen werden. Nach Erläuterung der regionalplanerisch festgelegten der gegenwärtigen Formulierung des Ziels 6.2-1 müssten in Gangelt beide Siedlungsbereiche in einer Erläuterungskarte des bestehenden ASB als zentralörtlich bedeutsam ausgewiesen werden, da beide "über Regionalplans dargestellt werden. ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen". Mit einem solchen Vorgehen wäre das Ziel 6.2-1 obsolet, da es keine eigenständige räumliche Steuerungswirkung entfaltet. Angenommen den theoretischen Fall, in Gangelt würde nur ein zentralörtlich bedeutsamer ASB ausgewiesen werden (gegen ein solches Vorgehen spricht sich die Gemeinde Gangelt bereits jetzt entschieden aus), würde dies ebenfalls kaum zu einer wirksamen Steuerung der Siedlungsentwicklung führen, insbesondere da das Ziel 6.21 nicht quantifizierbar ist. Die Aussage dieses Zieles, dass die Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlichen ASB auszurichten ist, ist nicht letztabgewogen und nicht Seite 382 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 hinreichend bestimmt, weshalb es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als Ziel formuliert werden kann. Eine Formulierung als Grundsatz wäre grundsätzlich zwar denkbar, die Gemeinde Gangelt spricht sich jedoch aus den o.g. Gründen für eine Streichung des Inhaltes dieses Zieles aus. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1737 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Einen zu restriktiven Ansatz verfolgt der Grundsatz 6.2-3. Sein Ziel ist die Vermeidung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die eines wesentlichen Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche ohne zentralörtlich Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Änderung bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern. des LEP-Entwurfs aufgegriffen. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des gewährleisten. Während in Ortsteilen, die den Schwellenwert von 2.000 Einwohnern LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der überschreiten und daher im Regionalplan als ASB dargestellt werden, Planungen und Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen möglich Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner bleiben sollen, sollen die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern strikt Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden. inbegriffen ist die Möglichkeit, kleinere Ortsteile bewusst Sie werden zudem nicht nur für sich betrachtet, sondern auch mit den anderen im zu entwickeln; dies erfordert dann aber eine Festlegung Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der als Siedlungsbereich im Regionalplan. Inanspruchnahme von Freiflächen in Bezug gesetzt. In der Summe sollen sie erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Siedlungsbereiche zurückbleiben. Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der Mit diesem Konzept schießt die Landesplanungsbehörde über das Ziel hinaus und regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche hemmt die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr. Das zu begrüßende gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB zur Gewährleistung einer festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die tragfähigen Infrastruktur und Daseinsvorsorge darf in der Konsequenz nicht den Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Im vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Einzelfall mögen sich vor Ort die Gegebenheiten anders darstellen, so dass Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Planungen und Maßnahmen über die bloße Eigenentwicklung hinaus sinnvoll sein Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen können. Die kommunale Planungshoheit verlangt mehr Planungsfreiheit und der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. flexibilität. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile Nach Auffassung der Gemeinde Gangelt werden die Entwicklungsmöglichkeiten übernehmen können. kleinerer Ortschaften (unter 2.000 Einwohner) mit dem LEP 2013 zu stark eingeschränkt. In einigen kleineren Ortschaften konzentrieren sich bereits heute Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Einrichtungen der öffentlichen und privaten Infrastruktur. Ihre künftige Auslastung zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Seite 383 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 würde durch den LEP 2013 zum Teil stark gefährdet werden. Als Beispiel in Gangelt wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.2kann hier das heute stark nachgefragte Seniorenwohnheim nebst betreutem Wohnen 1neu festgelegt. im Ortsteil Breberen gelten, in dessen Umfeld sich mehrere Versorgungseinrichtungen befinden. Für solche kleineren Ortschaften, die bereits gewisse zentrale Funktionen Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung erfüllen, sollten nach Auffassung der Gemeinde Gangelt deutlich umfangreichere zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner bauliche Entwicklungsmöglichkeiten ermöglicht werden Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Der Plangeber räumt selbst ein, dass sein Konzept in bestimmten Fällen zu restriktiv Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein ist, wenn er die Ausweisung einzelner Außenbereichsflächen als neue Bauflächen in räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden zulassen will, in denen Ortsteile mit einer privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern Versorgungsfunktionen für verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen (siehe Erläuterungen S. 39). Der Text des Grundsatzes selbst gibt diese Möglichkeit nicht, sie erschließt sich nur aus dem Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Erläuterungstext. Unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen denkbar sein sollen, wird auch nicht näher ausgeführt. Der Hinweis auf Flächengemeinden in der Eifel oder im Sauerland hilft wenig. Es ist daher erforderlich, dass die Landesplanungsbehörde den Festlegungstext für eine größere Planungsflexibilität öffnet, indem dort Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung aufgenommen werden. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1738 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Hinsichtlich des Grundsatzes 6.2-5 werden die bereist zu Ziel 6.1-2 wiederholt. Gemäß Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der der Erläuterung sollen auch noch nicht realisierte Bebauungspläne darauf hin zu Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten überprüfen sein, ob sie zurückgenommen werden können. Dies bedeutet einen kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. massiven Eingriff in die kommunale Planungshoheit und weicht von der bisherigen Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 Praxis der landesplanerischen Abstimmung ab. angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Seite 384 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen. Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1739 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Das Kapitel 6.5 wurde bereits als sachlicher Teilplan beschlossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1740 Schlagwort: 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz Dem Ziel 7.1.2 (Freiraumschutz), die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen (die Neuinanspruchnahme Entwurf des LEP wird dahingehend geändert, dass die Hinweise auf das 5-ha-Ziel und das für die Zukunft von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines angestrebte "Netto-Null-Flächenverbrauch" nicht in den 5-ha-Ziels entspricht) stimmt die Gemeinde Gangelt generell zu, jedoch werden in dem Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-2 angesprochen werden. Erfassungssystem des 30ha-Ziels die im Siedlungsraum vorhandenen Erholungsflächen und Grünanlagen dem Siedlungsraum zugerechnet. Die Freiräume Der Grundsatz 7.1-2 selbst enthält keine Regelungen innerhalb der Siedlungsräume sollten hier Berücksichtigung finden, um den zum 5-ha-Ziel und dem langfristig angestrebten Nettotatsächlichen Grad der Versiegelung durch Siedlungs- und Verkehrsflächen zu Null-Wachstum. Da sich dieses Nachhaltigkeitsziel der ermitteln. Die Einhaltung sowie Prüfung der exakten Flächenverbrauchsvorgabe ist auf Bundesregierung auf die Siedlungs- und Verkehrsfläche der Ebene der Raumordnung und Landesplanung daher nicht realisierbar. bezieht und innerhalb des LEP die Festlegungen zum Seite 385 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Flächensparen im Kapitel 6 "Siedlung" verankert sind, bedarf es dazu in den Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-2 keiner gesonderten Ansprache. Im Übrigen ist in der Raumordnung maßstabsbedingt eine präzise Erfassung von Versiegelungsgraden nicht praktizierbar oder sinnvoll. Ergänzend wird auf die teilweise geänderten Festlegungen und Erläuterungen im Kapitel 6 "Siedlung" verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1741 Schlagwort: 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Dem Grundsatz 7.1-1 (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) wird von Seiten der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemeinde Gangelt generell zugestimmt. Dieser Grundsatz legt fest, dass zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des Siedlungsraums keine zusätzlichen Grundsatz 7.1-1 wird jedoch gestrichen, da die Inhalte in Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden sollen und den überarbeiteten Zielen 2-3 und 6.1-1 bereits als Siedlungsflächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen raumorderisches Ziel festgelegt sind. wieder versehen werden sollen. Bei diesem Grundsatz sollten entsprechende Ergänzungen dargelegt werden, die die Voraussetzungen unter den Anmerkungen zum Kapitel 6: Siedlungsraum berücksichtigen (Berücksichtigung der privatrechtlichen Aspekte, die eine solche Entwicklung behindern können sowie der Eigenentwicklung der Ortsteile, die aufgrund der straßenbegleitenden Bebauung meist keine Innenentwicklung möglich machen). Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1742 Schlagwort: 7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Gemäß der Zielformulierung in 7.1-8. (Nutzung von militärischen Konversionsflächen) sollen auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum Festlegungen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich und/ oder Nutzungen für erneuerbare Energien bevorzugt werden. Eine Nutzmischung soll in der Regel für große Konversionsflächen zum Tragen kommen. Obwohl die Gemeinde dem Grundsatz dieser Ziele zustimmt, ist die ausschließliche Nutzung der Konversionsflächen für die hier erwähnten Zielnutzungen in Abhängigkeit mit dem Entwicklungspotenzial und Seite 386 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einer Bestandsanalyse zu bestimmen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1743 Schlagwort: 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Gemäß dem Ziel im Grundsatz 7.3-2 (Naturnahe Wälder) sollen "Forstwirtschaftliche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie Waldflächen der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehen, sofern bezieht sich offensichtlich auf Ziel 7.3-3 (alt). dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden." Der Anregung wird insoweit gefolgt, dass in den Zur Praxisanwendung der Zielformulierung wäre eine Definition der wesentlichen Erläuterungen zu Ziel 7.3-1 (neu) bzw. 7.3-3 (alt) die Funktionen des Waldes erforderlich, um feststellen zu können, wann eine wesntlichen Funktionen detaillierter erläutert werden. Beeinträchtigung des Waldes zutrifft. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1744 Schlagwort: 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Die Gemeinde Gangelt stimmt dem Grundsatz 7.5-2, zu dass Flächen, die eine hohe Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der natürliche Bodenfruchtbarkeit besitzen oder anderweitig für die Landwirtschaft wertvoll Anregung wird nicht gefolgt, da aufgrund der Festlegung sind, nicht für Siedlungs- und Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden sollen, als Grundsatz in begründeten Fällen bereits jedoch sollte dies nur dann gelten, wenn genügend anderweitige Allgemeine Freiraum- Abweichungen von der Regelung möglich sind. und Agrarbereiche zur Verfügung stehen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1745 Schlagwort: 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Die Zielformulierung in 8.1-2 "Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum" ist nur dann Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der nicht zu beanstanden, sofern die für die Gemeinde Gangelt im Flächennutzungsplan Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. enthaltenen zahlreichen Verkehrstrassen auch weiterhin gesichert sind. Die Gemeinde Gangelt verfügt insoweit über Nachholbedarf. Der Entwurf des LEP enthält Ziele und Grundsätze zum Bereich Verkehr soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht. Die Regelungen im Entwurf des LEP beziehen sich auf die Verkehrsinfrastruktur insgesamt. Die Planung einzelner Trassen (Bundes/Landesstraßen, Schienenwege) erfolgt auf der Basis der Bedarfspläne des Bundes und des Landes im Rahmen der Fachplanung unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Die Planung örtlicher Straßen und Schienenwege ist Angelegenheit der kommunalen Planungsträger. Eine konkrete Planung einzelnen Trassen wird im Entwurf des LEP nicht Seite 387 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 vorgenommen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1746 Schlagwort: 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit Die Zielfestlegung 8.1-12, die die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. mittels Öffentlichem Personalnahverkehr in angemessener Zeit vorgibt, kann ohne finanzielle Bezuschussung des Landes nicht gewährleistet werden. Hier ist es Aufgabe und Pflicht des Landes, Mittel bereit zu stellen, damit die Gemeinde Gangelt der ihr Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt zugewiesenen Funktion als Grundzentrum angemessen nachkommen kann. nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Die Festlegung der Prioritäten bei einer finanziellen Förderung ist Gegenstand der Fachplanung. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1747 Schlagwort: 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen Die Zielformulierung 8.2-3 "Höchstspannungsleitungen" steht bislang in Widerspruch Ziel 8.2-3 zu der sich anschließenden Erläuterung. So müsste zunächst innerhalb der Zielfestlegung klarer definiert werden, ab welcher Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Nennspannung Höchstspannungsleitungen mit den sich anschließend geforderten vorgetragenen Bedenken wird insoweit gefolgt, dass das Abstandsflächen vorliegen. Die Zielformulierung verweist auf Hochspannungsleitungen Ziel 8.2-3 (alt) bei der Bindungswirkung der Festlegung mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die zur planerischen Einhaltung von zwischen bestehenden Trassen von Abständen führen. Die Erläuterung führt hingegen aus bzw. lässt den Eindruck Höchstspannungsfreileitungen auf der einen Seite (=> entstehen, dass bereits ab einer Nennspannung von 110 kV die genannten Abstände Grundsatz 8.2-3) und neuen einzuhalten sind. Gerade in Bezug auf die Definition der Hochspannungsleitung in 8.2- Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit 2 (Nennspannung von 110 kV und weniger), führt die gewählte Bezugsgröße zu einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die nicht Missverständnissen. In der derzeitigen Fassung ist nicht eindeutig erkennbar, ob die unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Abstandsflächen zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität bereits Höchstspannungsleitung errichtet werden (=> Ziel 8.2-4), ab einer Nennspannung von 110 kV oder aber erst ab einer Nennspannung von 220 unterschieden wird. Zudem wurde 8.2-4 (neu) klarstellend kV einzuhalten sind. umformuliert. Weiterhin wurden die Erläuterungen zum In Verbindung mit der Zielformulierung nicht nachvollziehbar ist ferner, warum die Grundsatz 8.2-3 (neu) und zum Ziel 8.2-4 (neu) Erläuterung Abstandsflächen für "Hoch- und Höchstspannungsleitungen" beschreibt. überarbeitet. Aus der Zielformulierung 8.2-3, die bereits begrifflich allein Höchstspannungsleitungen betrifft, ergibt sich bislang eine Einhaltung von Abstandsflächen ausschließlich für Seite 388 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Höchstspannungsleitungen. Die in der Erläuterung erfolgte Erweiterung auf Hochspannungsleitungen, die begrifflich in 8.2-2 geregelt sind, ist bislang nicht nachvollziehbar. Auch hier wäre eine Konkretisierung bzw. Anpassung von Ziel und Erläuterung wünschenswert. Unklar bleibt im Übrigen, ob die Zielfestlegung entsprechend auf bestehende Höchstspannungsleitungen anzuwenden ist, da die Erläuterung bislang nur die Neuplanung erfasst. Ebenso unklar ist der nicht erläuterte Fall der Planung von Wohngebäuden im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Höchstspannungsleitungen. Hier wäre zur Klarstellung eine Formulierung zu wählen, die unabhängig von der planerischen Reihenfolge die Einhaltung der Abstandsflächen gewährleistet und sicherstellt. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1748 Schlagwort: 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe In den Erläuterungen zu Ziel 9.2.1 wird ein Ausnahmetatbestand erläutert, welcher in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der dem bislang formulierten Ziel nicht enthalten ist. Zur Klarstellung sollte dieser zu Recht Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. beabsichtigte Ausnahmetatbestand – dass im Einzelfall Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der BSAB erfolgen können – in die Zielformulierung Die textliche und zeichnerische Festlegung von aufgenommen werden. Abgrabungsbereichen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten erfolgt in den Regionalplänen. Dabei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) in der Regel mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha in den Regionalplänen zeichnerisch darzustellen. Eine Ausnahmeregelung in der Zielformulierung des Landesentwicklungsplans ist daher nicht erforderlich, da kleinere Planungen durch die Regelung in § 35 Abs. 2 LPlG DVO außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten in der Regel möglich sind. Um im Einzelfall Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten Abgrabungsbereiche zu ermöglichen, kann dafür im Regionalplan eine Ausnahmeregelung als Zielformulierung notwendig Seite 389 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1749 Schlagwort: 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung Die Formulierung des Grundsatzes 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung ist nicht zu beanstanden, jedoch wird "hocheffiziente" Nutzung fossiler Energieträger bezogen auf neue im Regionalplan festzulegende Standorte definiert (Siehe 10.3-2). Da diese zeichnerisch in Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt werden sollen, stellt sich die Frage, ob an anderen Standorten Bebauungspläne für weniger effiziente Kraftwerke planerisch gesichert werden können. Die Offenheit bei den fossilen Energieträgern begrüßt die Gemeinde Gangelt. Eine Erwähnung der heimischen Braunkohlekraftwerke hält die Gemeinde nicht für nötig (Siehe auch Ausführung zu 10.3 Kraftwerksstandorte). Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1750 Schlagwort: 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung Die Gemeinde Gangelt befürwortet die Kraft-Wärme-Kopplung (10.1-4 Ziel KraftWärmeKopplung), hält jedoch einen Grundsatz für ausreichend. Die Gemeinde möchte selbst entscheiden, welchen Energieträgern sie in welchem Baugebiet den Vorrang gibt und welche Verpflichtungen sie die den Eigentümern evtl. auferlegt. Der Wärmebedarf von Gebäuden ist zudem rückläufig und die dezentrale Energieversorgung gewinnt an Bedeutung. KraftWärme-Kopplung sollte nicht einseitig der Vorrang gegeben werden. Hier stellt sich auf grundsätzlich die Frage, ob solch ein Ziel auf der Landesebene hinreichend abgewogen und begründet sein kann. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1751 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Aussage des Ziel 10.2-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung", dass Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht erforderlich, da sich die Erläuterung bereits eindeutig auf "eine hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger" bezieht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird durch eine Ergänzung der Erläuterungen zu Ziel 10.1-4 geändert. In der Erläuterung zum Ziel 10.1-4 wird bezüglich der Potentiale der kombinierten Kraft-Wärme-Koppelung auf die praktisch nutzbaren, technisch-wirtschaftliche Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung abgestellt. Damit wird verdeutlicht, dass die Regional- und insbesondere die Bauleitplanung vor dem Hintergrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und der technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale angepasste planerische Festlegungen treffen können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Seite 390 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans neben Windparks (ab drei Anlagen) auf 74.600 ha noch Potential für Einzelanlagen von 38.400 besteht, hält die Gemeinde zumindest bezogen auf das Gebiet der Gemeinde Gangelt und der Nachbargemeinden für unrealistisch, da die Gemeinden eine Konzentrationswirkung über die Bauleitplanung, insbesondere aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes anstreben. Dass Landwirte oder andere Großverbraucher Anlagen für den Eigenbedarf errichten, ist in dieser Größenordnung auch nicht zu erwarten. Das Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung soll wie folgt festgelegt werden: "Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. Das Mengengerüst ist aus der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, Teil 1 –Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" entnommen. Schon aufgrund der Methodik der Studie kann dieses Mengengerüst nicht endabgewogen sein, und folglich auch kein Ziel der Regionalplanung darstellen. Es fehlt an einer abschließenden Abwägung. Die Regionalplanungsbehörden werden, da verschiedene Aspekte wie z.B. Luftfahrt, Denkmalschutz, Artenschutz (Fledermausvorkommen wurden z.B. gar nicht berücksichtigt), BSLE, LSG, Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Prozessschutzflächen im Wald nicht hinreichend berücksichtigt wurden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere Flächen ausschließen müssen. Damit können nicht alle Flächen des Mengengerüsts als Vorranggebiete festgelegt werden, da nicht sichergestellt ist, dass sich die Windenergie hier gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann. 05.10.2015 Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Verpflichtung der Regionalplanung zur Festlegung von Vorranggebieten wird beibehalten. Vorranggebiete entfalten keine außergebietliche Ausschlusswirkung; so können die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Seite 391 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Die Gemeinde Gangelt lässt bereits eine Standortuntersuchung mit der Zielsetzung, der Windenergie mehr Raum zu geben, durchführen. Nur hiermit ist ein abwägungsfehlerfreies Ergebnis zu erreichen. Daher sieht sie keinen Bedarf, die Windenergienutzung über die Landes- und Regionalplanung steuern zu lassen. Die Gemeinde Gangelt nimmt die Aussage: " Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird" (S. 133 f.) zur Kenntnis und sieht sich auf einem guten Weg. 05.10.2015 Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Windenergienutzung leisten können. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1752 Schlagwort: 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Zu 10.2-3 (Windenergienutzung durch Repowering) ist insbesondere das Instrument Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der raumordnerischer Verträge von Interesse. Falls das Instrument raumordnerischer Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Verträge dazu genutzt werden kann, in der Vergangenheit ausgewiesene Zonen, für die Bebauungspläne existieren und die heutigen planerischen Konzepten Repowering kann im Rahmen vorhandener widersprechen, abzusichern und geordnet und entschädigungsfrei Planrechte Konzentrationszonen erfolgen, aber auch eine zurückzunehmen, wäre dies zu begrüßen. Dies würde voraussetzen, dass die Anpassung der bestehenden Konzentrationszone oder Bezirksregierungen die Genehmigung neuer Flächennutzungsplandarstellungen nicht eine neue Konzentrationszone für Repowering-Anlagen von der Rücknahme bestehenden Planrechts abhängig machen würden, solange Seite 392 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans dieses über Bebauungspläne besteht, ausgeübt wird, oder unausgeübt seit weniger als sieben Jahren besteht. Die Gemeinde Gangelt regt an, den Grundsatz 10.2-3 "Windenergie durch Repowering" wie folgt zu fassen: " Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um RepoweringWindenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. Neue Standorte sollen nicht von der Rücknahme alter Standorte für die Bebauungspläne existieren abhängig gemacht werden. Über die Bedingungen der Rücknahme zu einem späteren Zeitpunkt sollen die kommunalen und regionalen Planungsträger raumordnerische Verträge schließen. " 05.10.2015 erfordern. Um den vielschichtigen Aufgabenstellungen dabei gerecht zu werden, ist die Entwicklung eines gemeindlichen Repowering-Konzeptes sinnvoll. Für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Sind im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt, setzt die Zulässigkeit der neuen Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich voraus, dass die Standorte für die neuen Windenergieanlagen auch innerhalb einer Konzentrationszone für die Windenergie liegen. Altanlagen genießen zwar auch außerhalb von Konzentrationszonen Bestandsschutz, mit dem Rückbau der Altanlagen erlischt dieser jedoch. Diesbezüglich kann der LEP keine Regelungen treffen. Zur weiteren Information wird auf den Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) verwiesen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1753 Schlagwort: 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung Die Gemeinde Gangelt begrüßt das Ziel 10.2-4 Ziel "Solarenergienutzung der Beschränkung von Freiflächensolaranlagen", weist jedoch darauf hin, dass die Formulierung in zwei Punkten vom § 32 EEG abweicht und unschärfer ist: · Das EEG benennt "Autobahnen", der LEP-Entwurf "Bundesfernstraßen" · Das EEG benennt Schienenwege, der LEP-Entwurf "Hauptschienenwege", ohne diese zu definieren Das EEG definiert einen Korridor von 110 m von den vorgenannten Verkehrswegen, der LEP-Entwurf beschränkt sich auf den Begriff "entlang". Die Stellungnahme zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, indem der Begriff "Hauptschienenwege" durch "Schienenwege mit überregionaler Bedeutung" ersetzt wird. Die Zielformulierung und die Erläuterungen bringen deutlich zum Ausdruck, dass Solarenergieanlagen auf Seite 393 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Gemeinde Gangelt geht davon aus, dass Photovoltaik immer wettbewerbsfähiger bzw. an vorhandener Bebauung vorgezogen werden. Die wird, und verfügt über keine Autobahn im Gemeindegebiet, jedoch über Inanspruchnahme von Freiflächen für die Bundesstraßen. Daher regt sie an, die Formulierung im LEP beizubehalten. Bezogen raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu auf Schienenwege regt die Gemeinde Gangelt an, nur noch von Schienenwegen zu vermeiden. Gemeint sind damit größere Anlagen; für sprechen. Dies würde auch Gemeinden, die abseits zentraler Verkehrsachsen liegen, diese raumbedeutsamen Anlagen werden Ausnahmen Flexibilität bezogen auf die Schaffung von Planrecht für Photovoltaik schaffen. Die nach raumordnerischen Kriterien definiert. Diese müssen Gemeinde Gangelt verfügt über einen Schienenweg, der derzeit jedoch nicht mehr im nicht mit den Kriterien des geltenden EEG Linienbetrieb genutzt wird. Hier möchte sich die Gemeinde alle Optionen bezogen auf übereinstimmen. Der Begriff "Hauptschienenwege" wird die Förderung der Photovoltaik erhalten. ersetzt durch den Begriff "Schienenwege mit Die Gemeinde Gangelt regt an, den Abstand von 110 m aus dem EEG in den LEP zu überregionaler Bedeutung". übernehmen, da der Begriff "entlang" zu unscharf ist, was die Breite des möglichen Korridors angeht. Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW sollen auch außerhalb dieser Korridore möglich sein und ausschließlich durch die kommunale Bauleitplanung gesteuert werden. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1754 Schlagwort: 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte Zu 10.3 (Kraftwerksstandorte) gibt die Gemeinde ein Erschwernis bei der Abwägung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der zu bedenken. Bezüglich der im Grundsatz 10.3-2 geforderter elektrischen Kraftwerks- Grundsatz wird in seiner bisherigen Form beibehalten. Mindestwirkungsgraden von 58 Prozent oder Gesamtwirkungsgraden von 75 Prozent Kraft-Wärme-Kopplung sieht die Gemeinde die Notwendig in jedem Planverfahren bei Zur Umsetzung der Klimaschutzziele werden hohe dem ein Kraftwerk geplant werden soll einen erheblichen Abwägungsbedarf. Bezogen Anforderungen an neue, im Regionalplan festgelegte auf das Gemeindegebiet sieht die Gemeinde allerdings keine Betroffenheit. Kraftwerksstandorte formuliert und als Grundsatz ausgestaltet. Sie sind somit als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung genannt sind, Seite 394 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 abzuwägen. Beteiligter: Gemeinde Gangelt ID: 1755 Schlagwort: Bezugnehmende Stellungnahme Im Weiteren stimmt die Gemeinde hiermit im Allgemeinen der Musterstellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW zu. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit der Stellungnahme, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu dieser Stellungnahme wird verwiesen. Seite 395 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Grefrath Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Grefrath ID: 1148 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Ziel 4-3 des LEP-Entwurfs sieht vor, dass Inhalte des Klimaschutzplans NRW von den Raumordnungsplänen verbindlich umzusetzen sind, wenn sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung konkretisiert werden können. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken, da sich der Klimaschutzplan NRW noch in der Erarbeitung befindet und daher bisher noch keine Inhalte bekannt sind. Mit dem formulierten Ziel werden Inhalte und Vorgaben eines bisher nicht bekannten Planes unreflektiert übernommen. Hierdurch können sich Bindungswirkungen für die gemeindliche Bauleitplanung ergeben, ohne dass sie mit anderen Anforderungen und Ansprüchen der Raumnutzung abgewogen worden sind. Das Ziel 4-3 wird daher abgelehnt. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Beteiligter: Gemeinde Grefrath ID: 1149 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Nach Ziel 6.1-2 sollen bisher für Siedlungsflächen vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, dem Freiraum wieder zugeführt werden, solange sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) umgesetzt worden sind. Demnach Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 Seite 396 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 sollen offensichtlich alle Siedlungsflächen, die bisher nur im Flächennutzungsplan enthalten sind, grundsätzlich zur Disposition stehen, sofern hierfür kein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann. Dies stellt einen tiefen Eingriff in kommunale Planungshoheit dar. Die Flächennutzungspläne stellen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet über einen längeren Zeitraum dar. Sie haben also eindeutig perspektivischen Charakter und stellen auch Entwicklungspotentiale dar, die ggf. nicht kurz- oder mittelfristig umgesetzt werden können. (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Die Aufstellung der Flächennutzungspläne wird einerseits von einer breiten damit nach wie vor möglich. Öffentlichkeitsbeteiligung begleitet und andererseits fortlaufend mit der Bezirksregierung abgestimmt. Darüber hinaus werden die Flächennutzungspläne von Eine Streichung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) oder eine Umformulierung der Bezirksregierung genehmigt. Insofern hat bereits im Aufstellungsprozess eine intensive Abstimmung mit der Regionalplanung stattgefunden. Hieraus leitet sich ein dieses Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. besonderer Vertrauensschutz der Gemeinden in den Bestand der vorbereitenden Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein Bauleitplanung ab. Dieser Vertrauensschutz wird durch das Ziel 6.1-2 ad absurdum uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern geführt. Das Ziel wird daher abgelehnt. lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit Seite 397 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Beteiligungsverfahren wurde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es auch nicht sachgerecht wäre, den Vertrauensschutz der Kommunen auf alle Flächen auszudehnen, die im Flächennutzungsplan dargestellt sind, da damit die Kommunen benachteiligt würden, die Flächen in der Vergangenheit immer nur schrittweise, dem Bedarf angepasst, dargestellt und entwickelt haben. Da Bauleitpläne (veränderten) Zielen der Raumordnung anzupassen sind, ist eine einmal erteilte FNPGenehmigung auch kein Garant dafür, dass diese Genehmigung ewig weiterbesteht. Beteiligter: Gemeinde Grefrath ID: 1150 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Ziel 6.1-6 postuliert den Vorrang der Innenentwicklung vor Entwicklungen im Außenbereich. Der Vorrang der Innenentwicklung ist bereits seit einigen Jahren als städtebauliche Leitvorstellung im Baugesetzbuch verankert. Sie ist im Rahmen aller städtebaulichen Planungen der Kommunen zu beachten. Die Erforderlichkeit des Zieles 6.1-6 ist nicht ersichtlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird. Eine vollständige Streichung wird jedoch aus folgenden Gründen abgelehnt. Der Vorrang der Innenentwicklung stützt eine kompakte Siedlungsentwicklung und den Schutz des Freiraums; er konkretisiert damit u. a. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG. In § 2 ROG wird ausgeführt, was aus Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von Raumordnungsplänen sein kann. Eine Regelungskompetenz der Raumordnung ist damit auch beim Vorrang der Innenentwicklung – zumindest sofern als Grundsatz festgelegt – gegeben. Durch die zukünftige Festlegung des bisherigen Ziels als Grundsatz sind Seite 398 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 darüber hinaus Abwägungsentscheidungen möglich, die den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Beteiligter: Gemeinde Grefrath ID: 1151 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Nach Ziel 6.1-8 soll eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene dann möglich sein, wenn auf der Grundlage eines Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wurde, dass geeignete Brachflächen nicht zur Verfügung stehen. Es Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings fehlt eine Definition dafür, wann eine Brachfläche als geeignet angesehen werden werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche muss. Die Wiedernutzung von Brachflächen ist mit einer Vielzahl von Problemen – von Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen der Altlastenproblematik bis ggf schwierigen Eigentumsverhältnissen – behaftet, die festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf sich nicht allein durch das städtebauliche Instrumentarium lösen lässt. Der uneingeschränkte Vorrang des Brachflächenrecyclings wird abgelehnt. angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. Beteiligter: Gemeinde Grefrath ID: 1152 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Ziel 6.1-11 legt fest, dass bis zum Jahre 2020 die Inanspruchnahme des Freiraums Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 399 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans durch Siedlungs- und Verkehrsflächen auf 5 ha pro Tag und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren ist. Sowohl das zeitliche Ziel als auch die Schwellenwerte bleiben allerdings letztlich unbegründet und erfüllen damit nicht die Vorgaben des § 7 Abs. 8 ROG. Das Ziel sieht weiterhin vor, dass der Siedlungsraum nur dann in den Freiraum hinein erweitert werden kann, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt sind. Diese Kriterien ergeben in der Summe eine schwer überwindbare Prüfkaskade für die Gemeinde, es steht zu erwarten, dass hierdurch in der Praxis ein Mangel an Planungs- und Standortalternativen entsteht. Dies engt die kommunale Planungshoheit über die Maßen ein. Zum Erhalt von Steuerungs- und Planungsmöglichkeiten müssen den Städten und Gemeinden Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine größere Flächenverfügbarkeit kann die Abhängigkeit von Bodeneigentumsverhältnissen mindern, Bodenpreissteigerungen eindämmen und Entwicklungsblockaden verhindern. Das Ziel 6.1-11 wird daher abgelehnt. 05.10.2015 Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben Seite 400 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt – jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser Berechnung zugrundezulegende Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW sind daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Weitergehende Änderungen werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht Seite 401 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Seite 402 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Seite 403 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Havixbeck Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Havixbeck ID: 4923 Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Das Ziel 6.1-1 formuliert hinsichtlich der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung eine Verlagerung des bisherigen Schwerpunktes der Planung von Siedlungsflächenausweisung hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung gewachsener Infrastruktur. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zur Definition einer "bedarfsgerechten" Siedlungsentwicklung die zugrunde gelegte Berechnungsmethode nicht zu einer starren und verbindlich geltenden Berechnungsform führen darf, sondern lediglich als Referenzwertverfahren berücksichtigt werden sollte, damit Planungsspielräume erhalten bleiben. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine wesentliche Aufgabe der Raumordnung ist die Steuerung der Siedlungsentwicklung. Erweiterungen von Siedlungsbereichen müssen räumlich so gelenkt werden, dass nach Möglichkeit keine Flächen in Anspruch genommen werden, welche für andere Raumfunktionen (beispielsweise Landwirtschaft, Naturschutz, erneuerbare Energien) besondere Bedeutung haben. Weiterhin muss gerade in einem dicht besiedelten Land wie NordrheinWestfalen der Umfang der Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten werden. Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung deshalb bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu. Aus Sicht des Plangebers und offensichtlich auch verschiedener anderer Beteiligter ist eine "landeseinheitliche Methode" zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs vor allem erforderlich, um die Transparenz von Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten und durch Seite 404 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 die Vorgabe eines einheitlichen Rahmens für alle Planungsregionen diesen den Weg hin zu einer nicht nur bedarfsgerechten, sondern auch flächensparenden Siedlungsentwicklung zu erleichtern. Darüber hinaus dient die landesweit einheitliche Methode dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B. 6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen. Aus diesen Gründen heraus wird es auch abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz-/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Auch deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz-/Orientierungswert-verfahren nicht erforderlich. Beteiligter: Gemeinde Havixbeck ID: 4924 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Durch die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven wird die strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs hinsichtlich einer Verringerung der Flächeninanspruchnahme unterstützt. Es ist anzumerken, dass durch das Ziel 6.1-2 die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte kommunale Planungshoheit, die als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gilt, tangiert wird, sofern die Darstellungen des Flächennutzungsplans von der Rücknahmepflicht betroffen sind. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flexiblen Siedlungsentwicklung, muss Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, Siedlungsflächenpotentiale in ausreichendem Maße im Flächennutzungsplan vorzuhalten. Durch den Regionalplan müssen diese optionalen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit Seite 405 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Siedlungsentwicklungen ermöglicht werden. 05.10.2015 ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.11)werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Beteiligter: Gemeinde Havixbeck ID: 4925 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Seite 406 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Ausweisung von neuem Siedlungsraum im Regionalplan ist entsprechend Ziel 6.1- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 nur dann möglich, wenn im Gegenzug bereits als Siedlungsraum ausgewiesene Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Flächen wieder dem Freiraum zugeführt werden. Es wird angemerkt, dass Kommunen Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele mit einem steigenden Wohnflächen- bzw. Gewerbeflächenbedarf die Möglichkeit 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten gegeben werden muss, diesen Bedarf zu befriedigen, ohne dabei ausgewiesene Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das Reserveflächen aufzugeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr Ausweisung von Siedlungsflächen im Regionalplan nicht die tatsächliche als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen Inanspruchnahme der Flächen, sondern lediglich die Planungsmöglichkeiten der (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Gemeinde dargestellt werden. Nur tatsächlich benötige Flächen werden entwickelt. Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Beteiligter: Gemeinde Havixbeck ID: 4926 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Vor dem Hintergrund nicht abschließend abschätzbarer Entwicklungen in der Wirtschaft bzw. großräumiger Wanderungsbewegungen in der Bevölkerung kann derzeit kein konkreter Flächenbedarf der Kommunen ermittelt werden. Aus diesem Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen, als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel Seite 407 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Grund kann eine strikte Beachtung der 5 ha-Größe sowie des Netto-Null-Ziels so nicht akzeptiert werden. Den Städten und Gemeinden müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, um Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerung einzudämmen sowie Entwicklungsblockaden zu verhindern. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass nur die tatsächlich benötigten Flächen im Zuge einer Planung entwickelt werden. So ist in Havixbeck bisher verfahren worden und soll auch zukünftig verfahren werden. Ziel 6.1-11 schränkt die gemeindliche Planungshoheit unzulässig ein. Diese Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerung und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. 05.10.2015 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) werden – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.16) zukünftig nur noch um einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Seite 408 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Weitergehende Änderungen oder Ausnahmen von dem neuen Ziel 6.1-1 werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf Seite 409 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Havixbeck ID: 4927 Schlagwort: 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Entsprechend dem Grundsatz 6.2-3 sollen Allgemeine Siedlungsbereiche ohne Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur sowie kleinere Ortsteile mit weniger als 2.000 Anregungen und Bedenken werden z.T. durch Streichung des Grundsatzes 6.2-3 und andere Änderungen des LEPEinwohnern auf ihre Eigenentwicklung beschränkt werden. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall eine Planung über die Entwurfs aufgegriffen. Eigenentwicklung hinaus notwendig machen (können). Entsprechend der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW wird die Aufnahme von Um Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen des Ausnahmen vom Grundsatz der Eigenentwicklung im Festlegungstext gefordert, um LEP zu vermeiden, wird der Vollzug der den Kommunen eine größere Planungsflexibilität einzuräumen. Siedlungsentwicklung in regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und die (Eigen-)Entwicklung kleiner Ortsteile abschließend in Ziel 2-3 geregelt. Darin inbegriffen ist die Möglichkeit, auch in kleineren Ortsteilen im Rahmen der Eigenentwicklung Bauflächen auszuweisen oder diese Ortsteile bewusst in größerem Umfang zu entwickeln; letzteres erfordert dann aber eine Festlegung als Siedlungsbereich im Regionalplan. Im Übrigen wird an der bevorzugten (und im Flächenumfang überwiegenden) Entwicklung der Seite 410 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche gegenüber den kleineren Ortsteilen (<2000 Einwohner) festgehalten. Klarstellend wird festgelegt, dass die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile auch die Entwicklung vorhandener Betriebe umfasst. Außerdem wird in den Erläuterungen u.a. auch darauf hingewiesen, dass Ortslagen mit weniger als 2.000 Einwohnern im Rahmen der Eigenentwicklung z.T. Versorgungsfunktionen bzw. einrichtungen (z. B. Schule) für andere Ortsteile übernehmen können. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche wird nunmehr als Grundsatz (nicht mehr als Ziel) in 6.21neu festgelegt. Mit Ziel 2-3 und Grundsatz 6.2-1neu wird die Entwicklung zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereiche bevorzugt, eine Entwicklung anderer Allgemeiner Siedlungsbereiche, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleitungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, wird aber nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich der bisherige Grundsatz 6.2-3. Was der LEP verhindern möchte ist, dass in solchen kleineren Ortsteilen große Baugebiete ausgewiesen werden, um neue Einwohner "anzuwerben". Solche Einwohnerwanderungen sind möglich; sie sollen aber einerseits in der Region abgestimmt sein und sie sollen darüber hinaus auf solche Orte gelenkt werden, die "über ein gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen" Seite 411 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 (z.B. Schulen, Ärzte etc.). In Zeiten einer insgesamt stagnierenden oder rückläufigen Einwohnerzahl soll damit die Tragfähigkeit/Auslastung der vorhandenen Versorgungseinrichtungen gesichert werden. Außerdem wird hiermit grundsätzlich das Konzept kurzer Wege verfolgt (mit entsprechender Verkehrsvermeidung und Energieeinsparung). Große Baugebiete, insbesondere solche, die über den Eigenbedarf des jeweiligen Ortes hinausgehen, dürfen deshalb nur in Siedlungsbereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Siedlungsbereich festgelegt wurden. Die in Jahrhunderten gewachsenen, aber immer noch kleinen Dörfer werden mit dieser Strategie nicht zerstört. In jeder Gemeinde - auch im ländlichen Raum - soll ein zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereich entwickelt werden. Damit soll ein Mindestmaß an "Urbanität" im ländlichen Raum erhalten und einer Verödung des ländlichen Raumes insgesamt entgegengewirkt werden. Seite 412 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Heek Stellungnahme Erwiderung Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3191 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Die Gemeinde Heek begrüßt, dass mit dem neuen LEP auf Landesebene alle Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der raumordnerischen Ziele gebündelt werden und es somit zu einer Vereinfachung des Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Systems der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen kommt. Die Gemeinde Heek geht davon aus, dass die gemeinsam mit allen Beteiligten gefundenen Ergebnisse im Zuge der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans Teilabschnitt Münsterland durch den LEP NRW nicht in Frage gestellt werden, sondern weiterhin Bestand haben und keiner Änderung bzw. Ergänzung bedürfen. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3192 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel Neben der Annahme, dass die Bevölkerung in vielen Regionen des Landes Nordrhein- Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein Westfalen bis 2030 in absoluten Zahlen sinken wird, wird im Entwurf zurecht weiterhin neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu davon ausgegangen, dass sich durch Singlehaushalte und kleinerer Haushalte älterer ergänzen. Damit einhergehend werden auch die einleitenden Angaben zum demographischen Wandel Menschen die Zahl der Ein- und Zweipersonenhaushalte erhöhen wird und damit korrespondierend auch die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf. Der daraus neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). gezogenen Schlussfolgerung eines Anstiegs der Wohnflächennachfrage wird deshalb zugestimmt. Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den Die weitere Einschätzung, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den Siedlungsflächen zurückgehen werde, wird in dieser Allgemeinheit allerdings nicht darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen mitgetragen. Hier ist vielmehr von einer regional unterschiedlichen Entwicklung erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter auszugehen. Darüber hinaus muss auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU- Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP Ländern berücksichtigt werden sowie die weitere Entwicklung bei der so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Bürgerkriegsflüchtlingen und regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des zugewiesenen Asylbewerbern. Im Übrigen bleibt das Land den Nachweis für die Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann. These schuldig, dass sich in Zukunft die Nachfrage von Bauflächen aus dem Wohnungsbestand befriedigen lässt. Es ist fraglich, ob gerade ältere Wohngebäude den heutigen Anforderungen und Ansprüchen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit oder auch im Hinblick auf die Lage entsprechen. Seite 413 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Die Gemeinde Heek hat in der kürzeren Vergangenheit bereits einige Anstrengungen unternommen, um durchaus bestehende Potentiale im Innenbereich realisieren zu können. Beispielshaft seien hier die Aktion "Jung kauft Alt" oder die Befragung der Eigentümer bei Baulücken und Leerständen. Diese Gesichtspunkte sind bei den Zielvorgaben zur flächensparenden Siedlungsentwicklung und Inanspruchnahme von Freiraum stärker zu berücksichtigen. Schon heute wird erkennbar, dass eine angemessene, bedarfsgerechte Wohnraumversorgung - insbesondere von bezahlbarem Wohnraum - für die unteren und mittleren Einkommensbezieher nicht immer und überall mehr gewährleistet ist. Insofern haben die landesplanerischen Zielvorgaben zur flächensparenden Siedlungsentwicklung auch die sozialen Auswirkungen mit in den Blick zu nehmen. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3193 Schlagwort: 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung Dem politischen Ziel, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, wird grundsätzlich zugestimmt. Die Vorgabe eines exakt quantifizierten Flächenverbrauchsziel von 5 ha pro Tag durch Um Anregungen auch anderer Beteiligter aufzugreifen, die Raumordnung und Landesplanung wird jedoch als nicht sachgerecht abgelehnt. wird die Einleitung grundlegend umgestaltet - u.a. um ein Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit und neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu Verantwortung für ihre Bürger und Einwohner eigenständig bedarfsgerechte ergänzen. Die übrigen Inhalte des bisherigen Kapitels 1.2 Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verwerden in die neuen Teilkapitel der Einleitung integriert; hältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie am besten in sie stehen gleichrangig nebeneinander. der Lage, zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen müssen. Das vorrangige Ziel muss eine bedarfsgerechte an den Bedürfnissen der Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten Wohnbevölkerung und der Wirtschaft orientierte Flächenausweisung sein. Dabei Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen haben die Kommunen die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Der wonach die Planung erforderlich sein und der Innenentwicklung Vorrang eingeräumt LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf exakte werden muss. Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung und muss dort mit dem Flächenverbrauchsvorgaben und starre ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss deshalb dabei bleiben, Flächenkontingente für die Kommunen; die Ermittlung dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung des regionalen und örtlichen Flächenbedarfs ist Aufgabe trifft. der Regional- und Bauleitplanung. Durch die neue strategische Ausrichtung auf die Verringerung der Freirauminanspruchnahme und die darauf beruhenden raumordnerischen Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Festlegungen werden die Gestaltungsspielräume der kommunalen Planungshoheit Grundgesetz den Gemeinden kein uneingeschränktes über Gebühr eingeschränkt und den Kommunen wichtige Entwicklungsperspektiven Recht der Selbstverwaltung gewährleistet , sondern es Seite 414 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans genommen. Dies ist nicht akzeptabel. Die Vorgabe strickt zu beachtender flächenbezogener Mengenziele bei der Windenergienutzung lehnt der Rat ebenfalls ab. Sie schränken die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich ein und sind zudem nicht abschließend abgewogen. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3194 Schlagwort: 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Die im Entwurf des LEP unter Ziffer 6 Siedlungsraum formulierten Ziele und Grundsätze berühren im besonderen Maße die kommunale Planungshoheit. Auch wenn dem Ziel 6.1-2 der bedarfsgerechten und flächensparenden Siedlungsentwicklung grundsätzlich zugestimmt wird, müssen der Kommune unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit ausreichende Gestaltungsspielräume, die eine eigenständige und bedarfsrechte Flächenausweisung sichern, erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund werden die verbindlichen Zielvorgaben im Entwurf des LEP kritisch betrachtet. 05.10.2015 lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. U. a. wird Ziel 6.1-2 (Flächenrücknahme ) in das neue Ziel 6.1-1 integriert und damit klargestellt, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von Seite 415 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3195 Schlagwort: 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven (Ziel 6.1-2) lehnt der Rat entschieden ab. Soweit diese Rücknahme Flächendarstellungen im Flächennutzungsplan betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Artikel 26 Abs.2 Grundgesetz und Artikel 78 der Landesverfassung NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde regelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird, dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Weitergehende Änderungen des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch Seite 416 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNPGenehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt). Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3196 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Das Ziel 6.1-6 spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der InnenDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der entwicklung gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wird. wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommune. Den hierfür überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Deshalb lehnt der noch weitere z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, Seite 417 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Rat die Festlegung als strickt zu beachtendes Ziel der Raumord- nung ab und hält eine die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, Ausgestaltung als Grundsatz der Raumordnung für ausreichend. ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Soweit in den Erläuterungen zu möglichen Maßnahmen der Innenentwicklung auf Entwicklungspotentiale bei der Nachverdichtung oder absehbar brachfallender Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Grundstücke im Innenbereich hingewiesen wird, wird zu bedenken gegeben, Mit den Änderungen wird u. a. auch klargestellt, dass es dass bei weitem nicht alle diesbezüglichen Flächenreserven auch verfügbar sind und keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden damit faktisch nur begrenzt zur Deckung des Siedlungsbedarfes mobilisiert werden können. Darüber hinaus bestehen nicht selten auch Hemmnisse aus dem Immissions- geben wird und eine Freirauminanspruchnahme nach wie oder Nachbarschutz heraus. vor möglich ist, wenn für den jeweiligen Planungszeitraum nicht ausreichend Flächen der Innenentwicklung oder Brachflächen vorhanden sind. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3197 Schlagwort: 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Der Grundsatz 6.1-7 einer energieeffizienten und klimagerechten Die grundsätzliche Zustimmung zum Grundsatz und die Siedlungsentwicklung wird grundsätzlich begrüßt. Der Rat legt jedoch Wert auf die weitere Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Feststellung, dass aus der Anforderung einer "energieeffizienten Bauweise" keine Den Anregungen wird insofern gefolgt, als der Grundsatz landesplanerische Vorgabe abgeleitet werden darf, die über die Anforderungen des so umformuliert wird, dass kein Widerspruch zu Energieeinspargesetzes, der Energieeinsparverordnung und des ErneuerbareFachgesetzen besteht und im Übrigen in Einzelfällen Energien-Wärme-Gesetzes hinaus geht. mögliche Widersprüche (z. B. KWK und erneuerbare Energien im Fall von den so genannten "Nullenergiehäusern") dadurch aufgefangen werden, dass eine Begünstigung (und nicht mehr) eingefordert wird. Seite 418 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3198 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Nach dem Grundsatz 6.1-8 soll zukünftig die Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Freiflächen nur noch erfolgen können, wenn auf der Grundlage des Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist zu restriktiv und verkennt die Komplexität werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen der Anforderungen, die Nachfolgenutzungen auslösen. Damit drohen Planungsspielräume der Kommunen verloren zu gehen. Deshalb sollte in dem festgelegt sind, weiterhin über das Grundsatz klargestellt werden, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies vom Wiedernutzungsvorgang ausgenommen bleiben. ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf Seite 419 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3199 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Das Ziel 6.1-10 – Flächentausch – ist nach Auffassung des Rates als Grundsatz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. umzuformulieren, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten zugänglich bleibt. Nur dann sind die Kommunen weiterhin in der Lage, von ihrer Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen. Flächen, die im Regionalplan als ASB 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten oder als GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann entwickelt, Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht. Insoweit wird noch einmal darauf neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen Seite 420 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans BauGB verpflichtet sind und ihre Planungshoheit bisher verantwortungsvoll wahrgenommen haben. 05.10.2015 (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung Seite 421 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere Regelungen getroffen werden. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3200 Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Mit dem Ziel 6.1-11 – Flächensparende Siedlungsentwicklung – des LEP- Entwurfes werden sehr strenge Voraussetzungen für die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraumes festgelegt, die deutlich über die Voraussetzungen im bisher Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern gefolgt, als Satz 1 von Ziel 6.1-11 zu einem Grundsatz umformuliert und die Seite 422 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 geltenden LEP 1995 hinausgehen. Sie schränken nach Auffassung des Rates die kommunale Planungshoheit übermäßig ein. Erläuterungen um Umsetzungshinweise ergänzt werden. Weiterhin wird der Inhalt des zweiten Satzes bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten und Gemeinde eine Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt. Von daher müssen Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Flächen für Planvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Die Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Dies vorgesehene Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade ist auch vor dem Hintergrund notwendig, dass Ziel 6.1-6 führen. Sich ständig ändernde Rahmenbedingungen erfordern für eine in einem Grundsatz umgewandelt wird und es sich auch Neuausweisung von Flächen einen Abwägungsprozess und keine strikte Zielvorgabe, von daher verbietet, alle diese Festlegungen in einem die für die nächsten 15 bis 20 Jahre zu beachten ist. Diese Abwägung kann nur auf Ziel zu wiederholen. In den Erläuterungen zu dem neuen örtlicher Ebene der kommunalen Bauleitplanung vollzogen werden. Angesichts der Ziel 6.1-1 wird außerdem zukünftig ein landesweit nicht abschließend abschätzbaren Entwicklung der Wirtschaft und der Bevölkerung einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen lehnt der Rat eine strickt zu beachtende Zielfestlegung auf 5 ha pro Tag bzw. Netto- Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen Null entschieden ab. beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen Die Rat der Gemeinde Heek legt ebenfalls besonderen Wert darauf, dass die in den (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 angeführte landeseinheitliche Berechnungsmethode zur Konsequenzen sich daraus für die Frage der Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs lediglich als Referenzwertverfahren und nicht Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Im als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt, das Bereich der Wirtschaftsflächen wird dabei zukünftig nicht auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell die regional und örtlich unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigt und den (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort Kommunen die erforderlichen Planungsspielräume belässt. Das in diesem ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung Zusammenhang in den Erläuterungen zu Ziffer 6.1-11 erwähnte Monitoring ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dem unter auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring Ziffer 6.2-5 enthaltenen Grundsatz der Rücknahme nicht benötigter Bauflächen wird ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführung zur kommunalen Planungshoheit widersprochen. die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt Dies gilt erst Recht für die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen zur jedoch mit leichten, aus dem Beteiligungsverfahren Rücknahme nicht realisierter Bebauungspläne. abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Seite 423 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Kommunen und Regionen erhöhen. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Die landesweit einheitliche Methode dient darüber hinaus dazu, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B. 6.-1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen. Aus diesen Gründen heraus wird es auch abgelehnt, eine solche Methode nur als Referenz/Orientierungswertverfahren einzuführen, da sich die angestrebten Ziele damit nicht vergleichbar erreichen lassen würden. Darüber hinaus geben die nun zukünftig in den Erläuterungen zu 6.1-1 beschriebenen Methoden einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich; eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist damit nach wie vor möglich. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Setzung eines quantitativen Rahmens vertretbar - und ist aus Sicht des Plangebers für eine auf der einen Seite bedarfsgerechte, auf der anderen Seite aber auch flächensparende Siedlungsentwicklung erforderlich. Auch deshalb ist eine Festlegung lediglich als Referenz/Orientierungswertverfahren nicht erforderlich. Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf Seite 424 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April 2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden. Den Anregungen zu 6.2-5 wird insofern gefolgt, dass über eine Ergänzung der Erläuterungen klargestellt wird, dass nur für den Fall, dass z. B. im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung festgestellt wird, dass die Kommune über Reserveflächen über den (bei einer Fortschreibung für regelmäßig 15 Jahre ermittelten) Bedarf hinaus verfügt, diese "überschüssigen" Reserveflächen vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche Seite 425 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 zurückgenommen werden sollen. Da es sich bei 6.2-5 darüber hinaus um einen Grundsatz handelt, ist dieser einer Abwägung zugänglich. Dies sollte der Kommune ausreichend Handlungsspielraum gewährleisten. Die generelle Pflicht zur Rücknahme der über den ermittelten Bedarf hinausgehenden Flächenreserven ergibt sich im Übrigen aus Ziel 6.1-1 neu. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3201 Schlagwort: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Zu dem Ziel 6.3-3 – Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung Die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Zielvorgabe, neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) auch Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. unmittelbar anschließend an vorhandene allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) Diese Aussage kann in dieser Allgemeingültigkeit nicht festzulegen, (Ziel 6.3-3) beurteilt der Rat kritisch. Aufgrund der über die letzten nachvollzogen werden. Im Übrigen reichen die Jahrzehnte gewachsenen räumlichen Trennung der ASB und der GIB sollte dieses bestehenden Möglichkeiten / Ausnahmen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu raumordnerische Gliederungsprinzip beibehalten werden, um der Gefahr von Nutzungskonflikten und des Entstehens städtebaulich unerwünschter Gemengelagen werden. Auch die Differenzierung des Siedlungsraums in vorzubeugen. ASB und GIB bleibt erhalten. Die Entscheidung, ob neue GIB an bestehende ASB oder GIB angeschlossen Die ASB auf dem Gebiet der Gemeinde Heek sind überwiegend wohnbaulich geprägt, werden, obliegt dem regionalen Planungsträger; die Gemeinde kann sich über das Gegenstromprinzip jedoch sodass mit der Ansiedlung von i. d .R nicht wohngebietsverträglichen Gewerbebetrieben in der Nähe der Wohngebieten Nutzungskonflikte vorprogrammiert in die entsprechenden Regionalplanverfahren einbringen. sind. Deshalb sollte die Ausweisung neuer Bereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzung vorrangig unmittelbar anschließend an vorhandenen GIB angestrebt werden und zwar auch dann, wenn dafür zusätzlicher Freiraum in Anspruch genommen werden muss. Der Rat erwartet, dass diese Aspekt bei der Zielformulierung entsprechend mit berücksichtigen wird. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3202 Schlagwort: 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz Der unter Ziffer 6.3-2 formulierte Grundsatz des Umgebungsschutzes für die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der emittierenden Gewerbe- und Industriebetriebe muss umgekehrt ebenfalls für die Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Wohnnutzung gelten. Deshalb muss den Kommune bei der Ausweisungen Der in 6.3-2 formulierte Umgebungsschutz für entsprechender Flächen ein ausreichender Gestaltungspielraum eingeräumt werden, emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb um auf Dauer sowohl für die gewerbliche Wirtschaft als auch für die Wohnbevölkerung bestehender GIB trägt der Tatsache Rechnung, dass Seite 426 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans bestmöglich geeignete Entwicklungsperspektiven bereithalten zu können. 05.10.2015 Standorte für GIB in NRW nach Aussage der Industrieund Handelskammern aber auch vieler Beteiligter im Verfahren nicht mehr leicht zu finden sind. Eine über den durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gegebenen Schutz hinausgehende Regelung für Wohnnutzungen besteht daher nicht. Über die nun in den Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnte Zonierungsmöglichkeit durch Bauleitplanung besteht aus Sicht des Plangebers ein ausreichender Gestaltungspielraum, um auf Dauer sowohl für die gewerbliche Wirtschaft als auch für die Wohnbevölkerung bestmöglich geeignete Entwicklungsperspektiven bereithalten zu können. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3203 Schlagwort: 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Darüber hinaus wird sich eine Freirauminanspruchnahme abseits von GIB/ASB nicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der ganz vermeiden lassen, wenn man z.B. an die Erfordernisse der Ansiedlung Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. gewerblicher Tierhaltungsanlagen denkt, die ab einer bestimmten Größenord- nung Die Möglichkeiten der Konfliktbewältigung durch der Bauleitplanung bedürfen und wegen der von ihnen ausgehenden nachteiligen geeignete Zonierung in der Bauleitplanung und Ziel 6.3-3 Wirkungen auf die Umgebung (Gerüche, Bioaerosole, Lärm) nur im Außenbereich und mit seinen Ausnahmemöglichkeiten bieten ausreichend nicht in der Nähe bebauter Ortslagen realisiert werden können. Das gleiche gilt für die Spielraum, um dem Thema Umgebungsschutz / nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Biogasanlagen. Die Ansiedlung Immissionsschutz im Zusammenhang mit Biogasanlagen solcher stark emittierender Betriebe und Anlagen in der Nähe von GIB/ASB löst gerecht zu werden. Auch die Erläuterungen zu Grundsatz Nutzungskonflikte aus, die erhebliche Widerstände in der Bevölkerung hervorrufen. (!) 10.1-3 stehen dazu nicht im Widerspruch – und Aus diesen Gründen hat die Gemeinde Heek die Ansiedlung entsprechender Betriebe können dies auch gar nicht, da Erläuterungen nicht Ziele in den bisher aufgestellten Bebauungsplänen explizit ausgeschlossen. Diese "aushebeln" können. Darüber hinaus bedingt auch eine speziellen Raumansprüche bittet der Rat ebenfalls bei den Festlegungen im LEP zu an Ziel 10.1-4 angepasste Bauleitplanung für Biogasanlagen die Nähe zu ASB oder GIB, da die berücksichtigen. Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung dann am effizientesten ist, wenn Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Eine weitere Ausnahme für Biogasanlagen wird daher abgelehnt. Seite 427 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Was die gewerblichen Tierhaltungsanlagen angeht, so lehnt der Plangeber es ab, für die über eine bestimmte Größenordnung hinausgehenden gewerblichen Tierhaltungsanlagen eine über die nach Überarbeitung des Entwurfs bestehenden Ausnahmemöglichkeiten von Ziel 6.3-3 hinausgehende Ausnahme zu schaffen, da in diesem Fall aus seiner Sicht die Gründe, die gegen eine isolierte Lage im Freiraum sprechen (insbesondere der Freiraumschutz und die Vermeidung verkehrssteigernder Raumstrukturen) das wirtschaftlich Interesse an solchen gewerblichen Tierhaltungsanlagen überwiegen. Beteiligter: Gemeinde Heek ID: 3204 Schlagwort: 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen Mit dem Ziel 8.2-3 "Höchstspannungsleitungen" werden im Interesse eines vorsorgenden Gesundheitsschutzes zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität Mindestabstände zu Leitungstrassen von Höchstspannungsleitungen vorgegeben. Danach soll zukünftig bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung neuer Wohnbaugebiete ein Mindestabstand von 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen eingehalten werden. Aus Sicht der Gemeinde Heek ist dieses Ziel so umzuformulieren, dass mit Höchstspannungsleitungen zukünftig von rechtskräftig im Flächennutzungsplänen dargestellten Wohnbauflächen bzw. in Regionalplänen dargestellten allgemeinen Siedlungsbereichen ein Mindestabstand von 400 m einzuhalten ist und zudem der Abstand auch dann einzuhalten ist, wenn die planerisch gesicherten Flächen noch nicht entwickelt bzw. bebaut sind. Anderenfalls steht zu befürchten, dass im zukünftigen Regionalplan ausgewiesene Flächen für ASB im Ortsteil Heek nicht oder nur teilweise noch entsprechend genutzt werden können. Zwar sind detaillierte Informationen zur geplanten Höchstspannungsleitung, die im westlichen Teil des Kreises Borken verlaufen soll, noch nicht bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Suchräume auch entlang der A 31 liegen werden. Beteiligter: Gemeinde Heek Ziel 8.2-3 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Bedenken wird insoweit gefolgt, dass das Ziel 8.2-3 (alt) in einen Grundsatz 8.2-3 (neu) und ein Ziel 8.2-4 (neu) aufgeteilt wird. Das Ziel 8.2-4 (neu) bezieht sich nun eindeutig auf neue Trassen für neue Höchstspannungsleitungen. Eine Änderung von Wohngebäuden in Wohnflächen ist nicht möglich, da dies zur Folge hätte, dass im dicht besiedelten NRW keine neuen Trassen für Höchstspannungsfreileitungen geplant werden könnten. Seite 428 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 ID: 3205 Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Mit dem Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden für die einzelnen Regionen Flächenvorgaben festgelegt. Diese Festlegung des Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Flächenumfanges als Ziel der Raumordnung lehnt der Rat ab. Die Flächen, die für die Grundsatz ergänzt. Bildung des Mengengerüstes zugrunde gelegt worden sind, können aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl der für die Planung relevanten Kriterien nicht geprüft Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, wurden, nicht als abschließend abgewogen betrachten werden. Dies gilt z.B. für dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung Militärische Flächen: Tiefflugbereiche; Flächen, die wegen Radars nicht genutzt entfalten und die Kommunen auch über die werden können regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Sendeanlagen Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen Bauschutzbereiche können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Bau-, Boden- und Naturdenkmale Artenschutzrechtliche Restriktionen: Die Studie stellt die Schwerpunktvorkommen von Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf 9 windenergiesensiblen Vogelarten kartographisch dar, berücksichtigt diese festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Vorkommen aber nicht als Ausschlussflächen, sondern rechnet sie den Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Potenzialflächen zu. Im Leitszenario weisen ca. 30 % der potentiellen Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Windenergiestandorte möglicherweise artenschutzrechtliche Konflikte mit Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden windenergiesensiblen Vogelarten auf. Da ein landesweiter Datensatz zu Vorkommen konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die einzelnen windenergiesensibler Fledermausarten nicht vorhanden ist, wurden Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz Fledermausvorkommen in der Studie überhaupt nicht berücksichtigt. überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung Regionale Grünzüge und Bereiche für den Schutz der Landschaft und die zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung landschaftsorientierte Erholung (BSLE): 56 % der Landesfläche sind als BSLE der Windenergie sollen mindestens die angegebene ausgewiesen. Hier ist eine Windenergienutzung nur im Einzelfall möglich, wenn sie mit Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereichs vereinbar ist. Gleichwohl wurden diese Flächen der Berechnung der Ausbaupotentiale ohne nähere Untersuchung Die im LEP genannten Flächengrößen für den Ausbau vollständig zugeschlagen. der Windenergie beziehen sich auf die Landschaftsschutzgebiete (LSG): 46 % der Landesfläche sind LSG. Hier ist eine regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit von den Windenergienutzung ebenfalls nur im Einzelfall möglich, wenn der Land- schaftsplan Gegebenheiten einer Kommune können die oder die Landschaftsschutzverordnung einen entsprechenden Ausnahmetatbestand Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie enthält. Auch diese Flächen wurden bei der Berechnung der Ausbaupotentiale unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche berücksichtigt, ohne sie auf ihre Eignung zu untersuchen. Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das Prozessschutzflächen im Wald. gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und Seite 429 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nur wenn diese Kriterien bei der Ermittlung des Mengengerüsts für die Potentialflächen berücksichtigt worden wären, wären die Voraussetzungen für die Festlegung eines Ziels der Raumordnung als landesplanerische Letztentscheidung, das einer nochmaligen Abwägung auf den nachfolgenden Planungsebenen nicht zugänglich ist, erfüllt. Nun jedoch müssen diese Kriterien und ihre Auswirkung auf die Eignung von Flächen für die Windenergienutzung im Rahmen eines weiteren Abwägungsprozesses durch die Regionalplanungsbehörden abgeklärt werden. Der LEP-Entwurf trifft insoweit keine abschließende Entscheidung, ob in den einzelnen Planungsregionen tatsächlich geeignete Flächen im vorgegebenen Umfang vorhanden sind oder nicht. Keineswegs ausgeschlossen ist, dass es im Zuge der Flächenprüfung zu einer Reduzierung des Mengengerüsts in einzelnen Planungsregionen unter die Mengenvorgabe des LEP kommt. Da es insoweit an einer abschließenden Abwägung fehlt, kann die Kapazitätsvorgabe nicht als Ziel festgelegt werden. 05.10.2015 nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Insbesondere die Windenergie kann einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erneuerbaren Energien Darüber hinaus wird aber auch die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung leisten. Dazu ist es notwendig, auch potentiell geeignete abgelehnt. Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten, der forstwirtschaftliche Flächen in den Blick zu nehmen. Windenergienutzung ausreichend Raum zu verschaffen, in der Vergangenheit bereits Gemäß Ziel 7.3-3 ist die Errichtung von intensiv genutzt, sodass es für eine landesplanerische Steuerung insoweit an der Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Erforderlichkeit fehlt. Auch muss sich der Ausbau der Windenergie an den Waldflächen möglich, wenn wesentliche Funktionen des vorhandenen und geplanten Leitungsnetzkapazitäten ausrichten. Nicht Waldes nicht beeinträchtigt werden. Damit wird Mengenvorgaben nach Planungsregionen sichern eine kostengünstige und sichere ermöglicht, dass auch waldreiche Regionen einen ihrem Strom- versorgung, sondern eine Synchronisierung des Ausbaus mit dem weiteren Potential angemessenen Beitrag zum Ausbau der Netzausbau. Dadurch wird eine Mengensteuerung gewährleistet, die zu weniger Windenergienutzung leisten können. Überlastungen in den Netzen und zu geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten führt. Seite 430 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Heiden Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Heiden ID: 7644 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Es wird zur Kenntnis genommen, dass der LEP auf die neuen Herausforderungen in der Raumentwicklung eingeht und veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt, insbesondere zu den Punkten Demografischer Wandel, fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, zu erwartender Klimawandel mit sich ergebenen Klimaschutzmaßnahmen und flächensparende Siedlungsentwicklung. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass die unterschiedlichen Strukturierungen des Landes nicht ausreichend berücksichtigt werden. Im Ruhrgebiet und in verschiedenen weiteren Ballungsräumen mit hohen Siedlungsdich ten ist die Entwicklung des Siedlungsraumes völlig anders als im ländlichen Raum mit ih ren kleineren Münsterlandgemeinden. Für die Entwicklung der Gemeinde Heiden sind die Vorgaben des LEP NRW teils derart einschränkend, dass das zuzubilligende Entwicklungspotenzial durch Schaffung ausreichender Wohnraumflächen und Bereitstellen von Flächen für Erweiterungs- und Ansiedlungsabsichten von Gewerbebetrieben überproportional eingeschränkt wird. Erwiderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der LEP verzichtet bewusst auf räumlich-konkrete Vorgaben zur Siedlungsflächenentwicklung und überlässt dies der Regional- und Bauleitplanung. Insbesondere weil dabei bisherige Entwicklungen (Monitoring) sowie regionale und örtliche Besonderheiten einfließen können. Insofern kann in der Regionalplanung auch unterschiedlichen Ansprüchen von Verdichtungsräumen und ländlichen Räumen Rechnung getragen werden. Die vorgetragenen Bedenken sind insofern nicht nachvollziehbar. Beteiligter: Gemeinde Heiden ID: 7645 Schlagwort: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Entsprechend den Festlegungen des LEP's soll die Innenentwicklung Vorrang vor der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben. Dies hat die Gemeinde in der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im Vergangenheit durch Festsetzungen in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert be reits genutzt, zumal dieser Grundsatz des Vorranges der Innenentwicklung bereits wird. aus reichende Berücksichtigung in § 1a Abs. 2 BauGB findet. Dort heißt es: "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut zungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wie Seite 431 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen." Auf der Grundlage der gemeindlichen Planungshoheit muss die Entscheidung über die konkrete städtebauliche Entwicklung bei der Kommune liegen. Ausgehend davon, dass in Heiden die Fläche innerhalb der Umgehungsstraße (Ostring), der die bebaute Ortslage als Ringstraße umschließt, in großen Teilen planungsrechtlich als Außenbereich gilt, wird gefordert, dass der LEP den Kommunen nicht den notwendigen Planungsspielraum nimmt, sondern eine Abstimmung hierzu in der nachrangig folgenden Regionalplanung bzw. auf der Ebene des Flächennutzungsplanes einräumt. Beteiligter: Gemeinde Heiden ID: 7646 Schlagwort: 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Der LEP fordert, dass künftig Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. erfolgen sollen, wenn auf der Grundlage eines Siedlungsflächenmonitorings der Nach Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene weis erbracht wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Da in Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche den Erläuterungen unklar bleibt, ab wann eine Brachfläche als "geeignet" zu bezeichnen ist, sollte folgendes aufgenommen werden: Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das "ln der Festlegung selbst sollte daher klargestellt werden, dass tatsächlich nicht zur Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanie ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben rende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen bleiben." Ohne weitergehende Erläuterungen des Grundsatzes wird befürchtet, dass der Pla des LEP umsetzende Regionalplan bei einer nungsspielraum und damit die Planungshoheit der Gemeinde akut eingeschränkt Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in werden." der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für Seite 432 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Seite 433 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 damit nach wie vor möglich. Beteiligter: Gemeinde Heiden ID: 7647 Schlagwort: 6.1-10 Ziel Flächentausch Die Möglichkeiten der Erweiterung von Siedlungsbereichen sind mit den bisherigen ge setzlichen Vorgaben bereits mit erheblichem Aufwand verbunden. Daher hat die Ge meinde Heiden die Befürchtung, dass die Verantwortung für den Flächentausch auf die Ebene der Regionalplanung verlagert wird und damit die Belange der Gemeinde zurück gestellt und die örtlichen Verhältnisse nicht in der für sie notwendigen Weise berücksich tigt werden. Eine zusätzliche und unnötige Verfahrenserschwernis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Tauschflächen bedarf der Stellungnahmen der Fachbehörden und liegt dann nicht mehr im zuzubilligendem Ermessen der Gemeinde, worin ein Eingriff in die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit der Gemeinde gesehen wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen / Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T. wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung, den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren Seite 434 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne des Gegenstromprinzips einbringen. Weitergehende Änderungen oder sogar eine Streichung des Ziels in einen Grundsatz werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Mit einem Grundsatz könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Seite 435 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Beteiligter: Gemeinde Heiden ID: 7649 Schlagwort: 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Die Gemeinde Heiden wird durch die Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der (bisher durch Regionalplanung als Siedlungsraum gesicherte Flächen) Grundsatz 6.2-5 wird im Sinne der generell angestrebten unangemessen behin dert. Bislang wurde keine unverhältnismäßige Vorhaltung von kompakten Siedlungsentwicklung nicht geändert. Flächen auf Vorrat betrie ben. Daher ist nicht nachzuvollziehen, dass der maßvolle Bezüglich der in den Erläuterungen zu 6.2-5 Umgang mit Grund und Boden, wozu der§ 1 a Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) angesprochenen nicht realisierbaren Bebauungspläne (siehe hierzu auch unter Punkt 1) die Kommunen ohnehin verpflichtet, jetzt dazu führt, wird klargestellt, dass eine Überprüfung nicht per se dass kaum noch Flächen ausgewie sen werden können. Insofern schließt sich die gefordert wird, sondern nur im Zusammenhang mit der Gemeinde Heiden vollumfänglich der Auf fassung des StGB NRW in ihrer Reduzierung übermäßiger Flächenreserven. Stellungnahmen vom 16.10.2013 an, in der folgende Auffassung vertreten wird: Ein bedarfsgerechter Umfang von Siedlungsbereichen "Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen, für die kein Bedarf mehr wird durch die Festlegungen in Kapitel 6.1neu besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bau gewährleistet. Dort wird u.a. festgelegt, dass bisher in leitpläne umgesetzt sind, ist weiterhin entschieden zu widersprechen. Soweit diese Regional- oder Flächennutzungsplänen für Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kom Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen munale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, wel sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne che die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbe umgesetzt sind. In den Erläuterungen zu 6.1-1neu wird hörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist hierzu klargestellt, dass so zu verfahren ist, wenn die keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit bisher planerisch gesicherten Flächenreserven den Ebenso vermag die Absicht einer qualitätsverbessernden Auflockerung insbesondere prognostizierten Bedarf übersteigen. (Wenn dies in der in Verdichtungsräumen sie nicht zu rechtfertigen." Gemeinde Heiden nicht gegeben ist, kommt der Grundsatz hier nicht zum Tragen.) Seite 436 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Ergänzend zu diesen den Umfang von Siedlungsflächen regelnden Festlegungen verfolgen die Festlegungen des Kapitels 6.2 eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB. Diese wird einerseits in 6.2-1neu für zusätzliche ASB und andererseits umgekehrt in 6.2-5 für die Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächen festgelegt. In beiden Fällen erfolgt die Festlegung als Grundsatz und erlaubt somit Abwägungen/Abweichungen im Einzelfall. Beteiligter: Gemeinde Heiden ID: 7650 Schlagwort: 6.5 Großflächiger Einzelhandel Die Ziele und Grundsätze sind zu pauschal und berücksichtigen insbesondere nicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der die Verhältnisse in kleinen Orten und Gemeinden. Es ist nicht einzusehen, dass für Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. kleinere Gemeinden, wie z.B. Heiden, die Anforderungen an einen zentralen Versorgungsbereich so eng gefasst werden. Auch fußläufig leicht erreichbare Die Ziele im LEP-E sind hinreichend bestimmt und großflächige Einzelhandelsan siedlungen mit Kernsortimenten und insbesondere bestimmbar und lassen den nachfolgenden Lebensmittel, die außerhalb des di rekten Ortskerns liegen, sollten ebenso als Planungsebenen gleichzeitig aber auch ausreichend zentraler Versorgungsbereich auch in Form eines Nachversorgungsbereiches Spielraum, um die Gegebenheiten vor Ort in die anerkannt werden können. Dies wird gefordert, damit auch in kleineren Gemeinden die planerischen Entscheidungen mit einfließen zu lassen. Versorgungssituation und zumindest die vorhanden Kaufkraft sichergestellt und erhalten bleiben. Zum Teil sind in den Zielen selbst Ausnahmen vorgesehen, wie z.B. in Ziel 6.5-2 Satz 3. Gemäß Satz 3 dürfen z.B. Sondergebiete für Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche festgesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen in Satz 3 ( wie z.B. eine Lage in zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen Gründen nicht möglich ist). Mit dieser Ausnahmeregelung soll gerade zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit Lebensmitteln ermöglicht werden, von der sonst geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels Seite 437 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen. Seite 438 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Gemeinde Hellenthal Stellungnahme Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2465 Schlagwort: Allg. Anmerkungen Mit der höheren Zahl an Zielen und Grundsätzen werden im Vergleich zum vergangenen LEP deutlich mehr Forderungen an Kommunen und Kreise gerichtet. Es ist jedoch erforderlich, seitens des Landes nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen! Dies gilt grundsätzlich. Wo im Kreis Euskirchen ein besonderer Bedarf an Förderung und Unterstützung seitens des Landes gesehen wird, ist dies bei den entsprechenden Zielen und Grundsätzen aufgeführt. Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen schränkt den Planungsspielraum der Kommunen deutlich ein. Die Planungshoheit der Kommunen muss gewahrt und den Kommunen eigenverantwortlich überlassen bleiben. Aktuelle Entwicklungen im Ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend erforderlich Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Es sollte ein Programm "Dorfumbau West" innerhalb der Städtebauförderung aufgelegt werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen umliegende Ortschaften versorgt Erwiderung Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen; die konkreten Bedenken zur Siedlungsentwicklung im ländlichen Raum werden im Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt. Eine finanzielle Förderung von Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Seite 439 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 werden. Auch deren Erhalt muss gesichert werden können. Um dies zu gewährleisten sind angemessene Förderungen seitens des Landes bereitzustellen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2467 Schlagwort: 1.1 Demographischer Wandel Die Einleitung wird grundlegend umgestaltet um u.a. ein Nicht nur die Entwicklungen innerhalb des Landes, auch die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb der Kreise und innerhalb der Kommunen neues Kapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu zwischen einzelnen Ortsteilen können sich stark unterscheiden. Dies ist insbesondere ergänzen. Damit einhergehend werden auch die bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu berücksichtigen. einleitenden Angaben zum demographischen Wandel Das Land bleibt den Nachweis für die These schuldig, dass sich in Zukunft die neu gefasst und aktualisiert (Kapitel 1.2neu). Nachfrage von Bauflächen aus dem Bestand von Wohnungen befriedigt. Es ist fraglich, ob gerade ältere Wohngebäude den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Soweit erforderlich werden auch Darstellungen in den Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich der Lage den Sachkapiteln entsprechend geändert; dies wird in den Vorstellungen der Nachfragenden entsprechen. Insbesondere im ländlichen Raum gibt darauf bezogenen Stellungnahmen bzw. Erwiderungen es vermehrt Leerstände, die nicht mehr zu vermarkten sind, bzw. ohne große bauliche erörtert. Bezüglich der Berücksichtigung veränderter Modifikation nicht zu vermarkten sind. Hier sind Maßnahmen des Landes (z.B. Bevölkerungsprognosen sind die Festlegungen des LEP Förderung von Sanierung und im Einzelfall von Abriss) dringend erforderlich! Um die so gestaltet, dass die jeweils aktuelle Prognose bei der Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune regional- und bauleitplanerischen Ermittlung des bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. Siedlungsflächenbedarfs berücksichtigt werden kann. Im Übrigen können die verschiedenen Themen des LEP in der Einleitung nur grob und beispielhaft angerissen werden; Festlegungen mit umfassenderen Erläuterungen erfolgen in späteren Kapiteln. Vor allem lokale Angaben und Bewertungen würden den Rahmen sprengen und der Funktion einführender Erläuterungen nicht gerecht. Diesbezüglich muss generell auf nachgeordnete Planungsebenen verwiesen werden. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2468 Schlagwort: 1.2 Freirauminanspruchnahme verringern Seite 440 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Das Ziel der Flächenreduzierung darf jedoch die Chancen der Städte und Gemeinden auf eine nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Dabei muss den, in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfen und unterschiedlichen Potenzialen Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. Auch innerhalb eines Kreises und innerhalb einer Kommune unterschiedliche Flächenbedarfe müssen berücksichtigt werden. Regionen, die besonders unter einem strukturellen und demographischen Wandel leiden, müssen Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2469 Schlagwort: 1.2 Klimaschutzziele umsetzen Die Aufgabe der Raumordnung besteht in erster Linie in der Lösung von Konflikten, die sich aus unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen ergeben. Die Vorgabe von strikt zu beachtenden flächenbezogenen Mengenzielen, die die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, wird abgelehnt. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2470 Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen von großer Bedeutung, dass während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Für den ländlichen Raum ist der Erhalt der Grund- und Mittelzentren von großer Bedeutung um die Erreichbarkeit der Einrichtungen der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung gewährleisten zu können und noch weitere Wege zu verhindern. Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind auch die Städte und Gemeinden sowie die Kreise intensiv einzubinden. 05.10.2015 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bedenken zum 5-ha-Ziel und zur bedarfsgerechten Siedlungsflächenentwicklung werden durch Änderungen in den Festlegungen des Kapitels 6.1 berücksichtigt. Der LEP-Entwurf verzichtet bewusst auf Flächenverbrauchsvorgaben und starre Flächenkontingente; die Ermittlung des regionalen Flächenbedarfs ist Aufgabe der Regionalplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird durch eine Änderung des Ziels 10.2-2 (Umwandlung der Mengen- bzw. Flächenziele in einen Grundsatz 10.2-3neu) aufgegriffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Über eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung soll erst im Rahmen der angekündigten Überprüfung der zentralörtlichen Gliederung und der dabei zu diskutierenden Ausstattungsstandards entschieden werden. Sollte die Überprüfung zur Änderung landesplanerischer Festlegung führen, werden diese selbstverständlich im Zuge einer förmlichen LEP-Änderung vollzogen, so dass alle Betroffenen beteiligt sind und durchgängig Seite 441 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 Planungssicherheit haben. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2471 Schlagwort: 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Dieser Grundausrichtung ist zuzustimmen. Sie ist aber keineswegs nur an die Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis kommunalen Gebietskörperschaften adressiert. Auch das Land ist im Bereich seiner genommen. Weitergehende Festlegungen sollen im LEP eigenen Aufgabenträgerschaft, seiner investiven Tätigkeit und seinen legislativen nicht erfolgen. Entscheidungen mit direkten Auswirkungen auf kommunale Strukturen (wie z.B. im Bildungsbereich) für eine auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen Die Festlegungen des LEP-Entwurfs sind auf die der Daseinsvorsorge verantwortlich. Diese Aufgabenzuständigkeit sollte im Steuerung räumlicher Strukturen ausgerichtet; in diesem Festlegungstext ebenfalls zum Ausdruck gebracht werden. Fall die räumliche Zuordnung von Einrichtungen, (WohnDas Land sollte einen aktiven - investiven und über Fördermittel - Beitrag zum Erhalt )Siedlungen und Verkehrsverbindungen im Sinne einer der Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen sind hier ergänzend die guten Erreichbarkeit. Bereiche technische Infrastruktur (Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung, Die Ausstattung mit Einrichtungen und deren (finanzielle) Nahversorgung, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz Förderung liegt nicht in der Zuständigkeit der sowie auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die von großer Raumordnung. Bedeutung für die Attraktivität der Dörfer im ländlichen Raum sind. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2472 Schlagwort: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Die Einteilung darf nicht zu einer noch verstärkten "Landflucht", d.h. einer Wanderung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der von der ländlichen Region eines Landes in die Städte führen. Auch den ländlichen Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Regionen müssen weitere Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben bzw. gewährt werden. Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich. Der LEP legt bewusst keine Siedlungsflächen fest sondern überlässt die bedarfsgerechte Festlegung von Siedlungsbereichen der Regionalplanung; vgl. Satz 4 des 3. Absatzes der Erläuterung zu Ziel 2-3 (Entwurfsfassung vom 25.6.2013). Dabei werden dann die Belange des ländlichen Raumes zu berücksichtigen sein. Im Übrigen wird auch mit der Konzentration der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche (vgl. Kap. 6.2) und deren Festlegung auch in ländlichen Regionen darauf hingewirkt, dass auch Seite 442 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 im ländlichen Raum urbane Zentren erhalten werden, um damit einer Landflucht entgegenzuwirken. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2473 Schlagwort: 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Es wird nicht deutlich, ob und in welcher Form die aufgeführten 32 Kulturlandschaften oder die 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche in die Regionalpläne zu übernehmen sind (Abgrenzungen, wertgebende Elemente etc.). Definitionen: Die Unterscheidung zwischen `Kulturlandschaften´, `bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ und `landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ ist weder dem Ziel noch dem Grundsatz zu entnehmen. Es ist wenig zielführend und fachlich nicht nachvollziehbar, dass zwei bzw. drei unterschiedliche Kulturlandschaftskategorien mit ggf. ungleichen Rechtsfolgen in den Raumordnungsplänen festzulegen sind. In den Erläuterungen zu Ziel 3-1 und Grundsatz 3-2 sollte daher der Kulturlandschaftsbegriff eindeutig definiert werden und gegebenenfalls verschiedene Kulturlandschaftskategorien eindeutig differenziert werden. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2475 Schlagwort: 3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften Bei der Festlegung der kulturlandschaftlichen Leitbilder in den Regionalplänen, sind regionale Konzepte (z.B. Landschaftsbildanalysen) zu berücksichtigen. Die Erarbeitung sollte in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen erfolgen. Die Anregung zur besseren Definition bzw. Unterscheidung von Kulturlandschaften sowie bedeutsamen und landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen soll durch eine Änderung der Erläuterung zu 3-2 aufgegriffen werden. Die Aufgabe der Regionalplanung bedarf keiner Präzisierung: Ziel 3-1 legt die Gliederung des Landes in 32 Kulturlandschaften fest und verpflichtet die Regionalplanung für diese Kulturlandschaften Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung der jeweiligen prägenden Merkmale festzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Zusammenarbeit und Gegenstromprinzip sind im ROG Seite 443 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 und im LPlG ausreichend vorgegeben. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2476 Schlagwort: 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden weiteren "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sind in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen zu definieren. Bei der Definition sind regionale Konzepte (z.B. Landschaftsbildanalysen) zu berücksichtigen. Auch neuere Erkenntnisse sind bei der Definition der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zu berücksichtigen. Der Grundsatz ist in ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und verstärkten Förderung zu erreichen. Diese ist sicher zu stellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Festlegung landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche im LEP erfolgt auf der Grundlage eines Gutachtens der Landschaftsverbände. Die Regionalplanung kann diese konkretisieren und ergänzen. Ihr wird ausdrücklich zugestanden, weitere bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche zu berücksichtigen. Die in der Regionalplanung erforderliche Beteiligung von Kommunen und Kreisen sowie das Gegenstromprinzip sind im LPlG und ROG geregelt. Diese Zusammenarbeit betrifft alle Sachbereiche und soll deshalb bezüglich der Kulturlandschaftsentwicklung nicht eigens angesprochen werden. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2477 Schlagwort: 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Es wird nicht ausgeführt, welche Stadt- und Ortskerne als historisch gewertet werden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der und welche "kulturlandschaftlich wertvollen Gegebenheiten" gemeint sind. Dies ist zu Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. erläutern und mit dem LVR (den Inhalten der Studie) und den Städten und Gemeinden abzustimmen. Vorliegende, regionale Konzepte sind zu berücksichtigen. Verschiedene Denkmäler, historische Stadtkerne und Den Städten und Gemeinden ist es mit eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich, den andere kulturlandschaftlich wertvolle Elemente werden im Seite 444 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. Insbesondere, da den historischen Stadt- und Ortskernen für die Entwicklung der Kulturlandschaften und der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche eine besondere Bedeutung zukommt. 05.10.2015 Anhang 2 des LEP als wertgebende Elemente der landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche benannt. Entsprechende ergänzende/konkretisierende Angaben enthalten die kulturlandschaftlichen Fachbeiträge der Landschaftsverbände für die Regionalplanung. Diese Fachbeiträge sind in der Regionalplanung gem. § 12 Abs. 3 LPlG zu berücksichtigen. Sie können entsprechend auch in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen liegt nicht in der Zuständigkeit der Raumordnung. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2478 Schlagwort: 4-3 Ziel Klimaschutzplan Der Klimaschutzplan liegt zur Zeit der Aufstellung des Entwurfs des LEP noch nicht vor und die Anforderungen und Ansprüche an die Raumnutzung sind noch nicht bekannt. Dies wird verfahrensrechtlich kritisch gesehen. Die Zielbestimmung ist daher zu streichen. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze (nicht als Ziele) der Raumordnung festzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den Hinweisen/Bedenken wird durch Streichung des Ziels 4-3 Klimaschutzplan Rechnung getragen. Die Festlegung ist als Ziel der Raumordnung nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage. Insofern wird der in § 12 Landesplanungsgesetz normierte Zusammenhang von Klimaschutzplan und Raumordnungsplänen nur noch in den Erläuterungen des Kapitels 4 dargelegt. Materiell sind (in Abwägung mit anderen räumlichen Ansprüchen) im Entwurf des LEP zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt sind; Seite 445 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Landesentwicklungsplans 05.10.2015 bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2479 Schlagwort: 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen Klimaschutzkonzepten in die Regionalplanung einfließen sollen. Aus kommunaler Sicht ist darauf zu achten, dass das Land keine einschränkenden inhaltlichen Vorgaben für die Anerkennung bereits vorliegender kommunaler Klimaschutzkonzepte macht. Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; die Berücksichtigung kommunaler Klimaschutzkonzepte wird in der Erläuterung hervorgehoben. Qualitative Anforderungen an Klimaschutzkonzepte werden nicht im LEP sondern erforderlichenfalls gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 Klimaschutzgesetz in einer VO geregelt werden. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2480 Schlagwort: 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der des ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen Entwurf des LEP NRW wird insoweit nicht geändert. und Zielen der Ballungsräume zu sehen. Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare "Standbeine" der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern. Beteiligter: Gemeinde Hellenthal ID: 2481 Schlagwort: 6. Siedlungsraum Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum Freiraumschutz (Kap 7) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. schränken die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren Die Anregungen werden insofern berücksichtigt, als der eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung. Es ist zudem nicht akzeptabel, überarbeitete LEP-Entwurf auch in Kap. 6 z. T. wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Entwicklungspotentiale zugunsten des urbanen Raumes genommen werden. Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum Seite 446 von 2025 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Synopse zum Entwurf des Lande
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