GB-2-Te-bö Stand: 16.06.2015 Übersicht zu Aussagen

GB-2-Te-bö
Stand: 16.06.2015
Übersicht zu Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetzen
2015/2016
im Besoldungsbereich
TV-L vom 28. März 2015 (Laufzeit 24 Monate: 01.01.2015 – 31.12.2016)
ab 01.03.2015 2,1 % und
ab 01.03.2016 weitere 2,3 %, mindestens aber 75 €.
Ausbildungsentgelte
ab 01.03.2015 um einen Festbetrag i. H. v. 30 € und
ab 01.03.2016 um einen weiteren Festbetrag i. H. v. 30 €
Länder
Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze
2015/2016
im Besoldungsbereich
Festlegung der Landesregierung von April 2015:
Beamte der BesGr. A 5 bis A 9
Linearanpassung von 1,9 % ab 01.03.2015
Linearanpassung von 2,1 %, mindestens 75 € abzgl. 0,2% ab 01.03.2016
BadenWürttemberg
Beamte der BesGr. A 10 und A 11:
Linearanpassung von 1,9 % ab 01.07.2015
Linearanpassung von 2,1 %, mindestens 75 € abzgl. 0,2% ab 01.07.2016
= Verschiebung um 4 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
Beamte der BesGr. A 12 und höher:
Linearanpassung von 1,9 % ab 01.11.2015
Linearanpassung von 2,1 %,mindestens 75 € abzgl. 0,2% ab 01.11.2016
= Verschiebung um 8 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung
vom 19.05.2015 (Drs. 17/6611) – liegt dem Bayerischen Landtag vor
Bayern
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.03.2015
Linearanpassung von 2,3 % ab 01.03.2016
Vorgriffszahlung bei Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfängern erfolgt zum Zahltag Juni 2015 (= 31.05.2015).
= zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses
Sondersituation im Land Berlin:
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur
Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
(BerlBVAnpG 2014/2015) vom 09.07.2014
Berlin
Linearanpassung von 3,2 % (abzgl. 0,2% wegen V-Rücklage) ab 01.08.2015
Artikel VI
Verfahren zu weiteren Anpassungen:
Bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer liegen ab August
2016 die zukünftigen Anpassungen im Sinne des Artikels 1 § 2 Absatz 1 und 4 dieses Gesetzes
mindestens um 0,5 % über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen
Bundesländer
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Länder
Brandenburg
Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze
2015/2016
im Besoldungsbereich
Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur
Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2015 im Land
Brandenburg vom 04.05.2015
Linearanpassung von 1,9 % zum 01.06.2015
Linearanpassung von 2,1 % zum 01.07.2016, mindestens um einen Prozentsatz, der einem
Erhöhungsbetrag von 75 € entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.
= Verschiebung um 3 bzw. 4 Monate
(Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
Bremen
Vereinbarung von Bürgermeister Jens Böhrnsen (SPD) und Finanzsenatorin Karoline Linnert
(Grüne) mit den Gewerkschaften und den Berufsverbänden (Pressemitteilung vom 14.04.2015)
Linearanpassung von 2,1 % zum 01.07.2015
Linearanpassung von 2,3 % zum 01.07.2016
= Verschiebung um 4 Monate
Hamburg
Garantieerklärung des Ersten Bürgermeisters vom 21.09.2011:
Die linearen Tarifabschlüsse zwischen der TdL und den Gewerkschaften werden für die Jahre 2011
und 2012 auch auf den Beamtenbereich übernommen.
Weitere Zusage, dass der Senat unter seiner Führung zukünftig im Anschluss an
Vergütungstarifabschlüsse zwischen der TdL und den Gewerkschaften der Bürgerschaft
Gesetzentwürfe zur Entscheidung zuleiten wird, durch die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen das Tarifergebnis 1:1 für die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge in
Hamburg übernommen wird; dabei ist zu beachten, dass nach § 18 Abs. 2 HBesG 0,2% der
Anpassung der V-Rücklage zugeführt werden, um die zukünftigen Versorgungsleistungen
sicherzustellen.
= zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses
Hessen
MecklenburgVorpommern
Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamtinnen, Beamten und
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gefordert
Unverzüglich nach Beendigung der Tarifverhandlungen am 15.04.2015 führte die Landesleitung des
dbb Hessen das Gespräch mit dem Hessischen Innenminister Peter Beuth.
Die Landesvorsitzende forderte den Innenminister auf, die Übertragung des Tarifabschlusses auf die
hessischen Landes- und Kommunalbeamtinnen und Landes- und Kommunalbeamten sowie die
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorzunehmen. Mit Blick auf die
Schuldenbremse und die Koalitionsvereinbarung könne man der Forderung des dbb Hessen nicht
nachkommen, konstatierte der hessische Innenminister.
Mecklenburg-Vorpommern ist tendenziell bereit, den Tarifabschluss für Angestellte im öffentlichen
Dienst auf die Beamten zu übertragen. „Wir werden das Verhandlungsergebnis genau prüfen und
beraten, wie wir den Abschluss wirkungsgleich auf die Beamten übertragen können“, sagte
Regierungssprecher Andreas Timm am 29.03.2015 (dpa).
Hintergrund:
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre
2013, 2014 und 2015 in Mecklenburg-Vorpommern vom 18.11.2013 (vgl. nebenstehend)
Linearanpassung von 2 % ab 01.01.2015
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Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze
2015/2016
im Besoldungsbereich
Haushaltsbegleitgesetz vom 18.12.2014
Artikel 4
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 (NBVAnpG
2015/2016)
Niedersachsen
Linearanpassung von 2,5 % ab 01.06.2015
Linearanpassung von 2,0 % ab 01.06.2016
In der Begründung ist ausgeführt, dass „anlässlich der Aufstellung für den Haushalt 2016 eine
Überprüfung erfolgen soll“.
Festgelegt ist, dass dann, wenn „künftige Tarifabschlüsse deutlich von den nunmehr vorgesehenen
Erhöhungen 2015/2016 abweichen“, eine Korrektur „im Rahmen der nächsten Anpassungen“
beabsichtigt ist.
Einigung zwischen dem dbb und der Landesregierung am 20.05.2015.
NordrheinWestfalen
Linearanpassung von 1,9 % ab 01.06.2015
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.08.2016
sowie Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme des Tarifvertrages im Jahr 2017 mit dreimonatiger
Verschiebung
= Verschiebung um 3 bzw. 5 Monate
(Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015 und 2016
(LBVAnpG 2015/2016) vom 13.04.2015
Rheinland-Pfalz
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.03.2015
Linearanpassung von 2,3 % ab 01.03.2016, mindestens um einen Prozentsatz, der einem
Erhöhungsbetrag von 75 € entspricht
= zeit- und wirkungsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses
Einigung zwischen dem dbb und der Landesregierung am 19.05.2015
Saarland
Linearanpassung von 1,9 %
ab 01.05. bis einschließlich der BesGr. A 9
ab 01.07. bis einschließlich der BesGr. A 13 und C 1 sowie
ab 01.09.2015 ab der BesGr. A 14
Linearanpassung von 2,1 %, mindestens um 75 €
ab 01.07. bis einschließlich der BesGr. A 9
ab 01.09. bis einschließlich der BesGr. A 13 und C 1 sowie
ab 01.11.2016 ab der BesGr. A 14
= Verschiebung um 2, 4 bzw. 6 Monate in 2015 bzw. 5, 7, 9 Monate in 2016
(Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016
vom 17.04.2015
(vom Landtag am 10.06.2015 beschlossen)
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.03.2015
Linearanpassung von 2,3 % ab 01.03.2016, mindestens jedoch um 75 €
= zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses
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Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze
2015/2016
im Besoldungsbereich
Entwurf eines Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 22.04.2015
SachsenAnhalt
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.06.2015
Linearanpassung von 2,3 % ab 01.06.2016, mindestens jedoch um 75 €
= Verschiebung um 3 Monate
SchleswigHolstein
Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 – BVAnpG 2015/2016) vom
29.04.2015
Linearanpassung von 1,9 % ab 01.03.2015
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.05.2016, mindestens jedoch um 75 €
= Verschiebung im Jahr 2016 um 2 Monate
(Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
Vorschlag der Finanzministerin im Spitzengespräch am Montag, 14.05.2015
Thüringen
Linearanpassung von 1,9 % ab 01.09.2015
Linearanpassung von 2,1 % ab 01.09.2016, mindestens jedoch um 75 €
= Verschiebung um jeweils 6 Monate
(Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage)
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