GB-2-Te-bö Stand: 16.06.2015 Übersicht zu Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetzen 2015/2016 im Besoldungsbereich TV-L vom 28. März 2015 (Laufzeit 24 Monate: 01.01.2015 – 31.12.2016) ab 01.03.2015 2,1 % und ab 01.03.2016 weitere 2,3 %, mindestens aber 75 €. Ausbildungsentgelte ab 01.03.2015 um einen Festbetrag i. H. v. 30 € und ab 01.03.2016 um einen weiteren Festbetrag i. H. v. 30 € Länder Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze 2015/2016 im Besoldungsbereich Festlegung der Landesregierung von April 2015: Beamte der BesGr. A 5 bis A 9 Linearanpassung von 1,9 % ab 01.03.2015 Linearanpassung von 2,1 %, mindestens 75 € abzgl. 0,2% ab 01.03.2016 BadenWürttemberg Beamte der BesGr. A 10 und A 11: Linearanpassung von 1,9 % ab 01.07.2015 Linearanpassung von 2,1 %, mindestens 75 € abzgl. 0,2% ab 01.07.2016 = Verschiebung um 4 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) Beamte der BesGr. A 12 und höher: Linearanpassung von 1,9 % ab 01.11.2015 Linearanpassung von 2,1 %,mindestens 75 € abzgl. 0,2% ab 01.11.2016 = Verschiebung um 8 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 19.05.2015 (Drs. 17/6611) – liegt dem Bayerischen Landtag vor Bayern Linearanpassung von 2,1 % ab 01.03.2015 Linearanpassung von 2,3 % ab 01.03.2016 Vorgriffszahlung bei Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern erfolgt zum Zahltag Juni 2015 (= 31.05.2015). = zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses Sondersituation im Land Berlin: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 09.07.2014 Berlin Linearanpassung von 3,2 % (abzgl. 0,2% wegen V-Rücklage) ab 01.08.2015 Artikel VI Verfahren zu weiteren Anpassungen: Bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer liegen ab August 2016 die zukünftigen Anpassungen im Sinne des Artikels 1 § 2 Absatz 1 und 4 dieses Gesetzes mindestens um 0,5 % über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer © Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin, Tel. 030.4081-40, Fax: 030.4081-4739, E-Mail: [email protected] 1/4 Länder Brandenburg Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze 2015/2016 im Besoldungsbereich Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2015 im Land Brandenburg vom 04.05.2015 Linearanpassung von 1,9 % zum 01.06.2015 Linearanpassung von 2,1 % zum 01.07.2016, mindestens um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 € entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist. = Verschiebung um 3 bzw. 4 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) Bremen Vereinbarung von Bürgermeister Jens Böhrnsen (SPD) und Finanzsenatorin Karoline Linnert (Grüne) mit den Gewerkschaften und den Berufsverbänden (Pressemitteilung vom 14.04.2015) Linearanpassung von 2,1 % zum 01.07.2015 Linearanpassung von 2,3 % zum 01.07.2016 = Verschiebung um 4 Monate Hamburg Garantieerklärung des Ersten Bürgermeisters vom 21.09.2011: Die linearen Tarifabschlüsse zwischen der TdL und den Gewerkschaften werden für die Jahre 2011 und 2012 auch auf den Beamtenbereich übernommen. Weitere Zusage, dass der Senat unter seiner Führung zukünftig im Anschluss an Vergütungstarifabschlüsse zwischen der TdL und den Gewerkschaften der Bürgerschaft Gesetzentwürfe zur Entscheidung zuleiten wird, durch die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Tarifergebnis 1:1 für die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge in Hamburg übernommen wird; dabei ist zu beachten, dass nach § 18 Abs. 2 HBesG 0,2% der Anpassung der V-Rücklage zugeführt werden, um die zukünftigen Versorgungsleistungen sicherzustellen. = zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses Hessen MecklenburgVorpommern Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gefordert Unverzüglich nach Beendigung der Tarifverhandlungen am 15.04.2015 führte die Landesleitung des dbb Hessen das Gespräch mit dem Hessischen Innenminister Peter Beuth. Die Landesvorsitzende forderte den Innenminister auf, die Übertragung des Tarifabschlusses auf die hessischen Landes- und Kommunalbeamtinnen und Landes- und Kommunalbeamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorzunehmen. Mit Blick auf die Schuldenbremse und die Koalitionsvereinbarung könne man der Forderung des dbb Hessen nicht nachkommen, konstatierte der hessische Innenminister. Mecklenburg-Vorpommern ist tendenziell bereit, den Tarifabschluss für Angestellte im öffentlichen Dienst auf die Beamten zu übertragen. „Wir werden das Verhandlungsergebnis genau prüfen und beraten, wie wir den Abschluss wirkungsgleich auf die Beamten übertragen können“, sagte Regierungssprecher Andreas Timm am 29.03.2015 (dpa). Hintergrund: Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in Mecklenburg-Vorpommern vom 18.11.2013 (vgl. nebenstehend) Linearanpassung von 2 % ab 01.01.2015 © Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin, Tel. 030.4081-40, Fax: 030.4081-4739, E-Mail: [email protected] 2/4 Länder Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze 2015/2016 im Besoldungsbereich Haushaltsbegleitgesetz vom 18.12.2014 Artikel 4 Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 (NBVAnpG 2015/2016) Niedersachsen Linearanpassung von 2,5 % ab 01.06.2015 Linearanpassung von 2,0 % ab 01.06.2016 In der Begründung ist ausgeführt, dass „anlässlich der Aufstellung für den Haushalt 2016 eine Überprüfung erfolgen soll“. Festgelegt ist, dass dann, wenn „künftige Tarifabschlüsse deutlich von den nunmehr vorgesehenen Erhöhungen 2015/2016 abweichen“, eine Korrektur „im Rahmen der nächsten Anpassungen“ beabsichtigt ist. Einigung zwischen dem dbb und der Landesregierung am 20.05.2015. NordrheinWestfalen Linearanpassung von 1,9 % ab 01.06.2015 Linearanpassung von 2,1 % ab 01.08.2016 sowie Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme des Tarifvertrages im Jahr 2017 mit dreimonatiger Verschiebung = Verschiebung um 3 bzw. 5 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015 und 2016 (LBVAnpG 2015/2016) vom 13.04.2015 Rheinland-Pfalz Linearanpassung von 2,1 % ab 01.03.2015 Linearanpassung von 2,3 % ab 01.03.2016, mindestens um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 € entspricht = zeit- und wirkungsgleiche Übernahme des Tarifabschlusses Einigung zwischen dem dbb und der Landesregierung am 19.05.2015 Saarland Linearanpassung von 1,9 % ab 01.05. bis einschließlich der BesGr. A 9 ab 01.07. bis einschließlich der BesGr. A 13 und C 1 sowie ab 01.09.2015 ab der BesGr. A 14 Linearanpassung von 2,1 %, mindestens um 75 € ab 01.07. bis einschließlich der BesGr. A 9 ab 01.09. bis einschließlich der BesGr. A 13 und C 1 sowie ab 01.11.2016 ab der BesGr. A 14 = Verschiebung um 2, 4 bzw. 6 Monate in 2015 bzw. 5, 7, 9 Monate in 2016 (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016 vom 17.04.2015 (vom Landtag am 10.06.2015 beschlossen) Linearanpassung von 2,1 % ab 01.03.2015 Linearanpassung von 2,3 % ab 01.03.2016, mindestens jedoch um 75 € = zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses © Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin, Tel. 030.4081-40, Fax: 030.4081-4739, E-Mail: [email protected] 3/4 Länder Aussagen / Absichtserklärungen / Gesetze 2015/2016 im Besoldungsbereich Entwurf eines Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 22.04.2015 SachsenAnhalt Linearanpassung von 2,1 % ab 01.06.2015 Linearanpassung von 2,3 % ab 01.06.2016, mindestens jedoch um 75 € = Verschiebung um 3 Monate SchleswigHolstein Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 – BVAnpG 2015/2016) vom 29.04.2015 Linearanpassung von 1,9 % ab 01.03.2015 Linearanpassung von 2,1 % ab 01.05.2016, mindestens jedoch um 75 € = Verschiebung im Jahr 2016 um 2 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) Vorschlag der Finanzministerin im Spitzengespräch am Montag, 14.05.2015 Thüringen Linearanpassung von 1,9 % ab 01.09.2015 Linearanpassung von 2,1 % ab 01.09.2016, mindestens jedoch um 75 € = Verschiebung um jeweils 6 Monate (Abzug von 0,2 % ggü. Tarif wegen V-Rücklage) © Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin, Tel. 030.4081-40, Fax: 030.4081-4739, E-Mail: [email protected] 4/4
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