Ottostrasse 24 Postfach 7001 Chur Tel. 081 257 41 11 Fax 081 257 42 22 www.sva.gr.ch Anleitung zur Lohnabrechnung Falls Sie in der Abrechnungsperiode beitragspflichtige Lohnzahlungen ausgerichtet haben, lohnt es sich, diese Anleitung vor dem Ausfüllen der Lohnabrechnung sorgfältig durchzulesen. Die Ziffern verweisen auf die Spalten im Abrechnungsformular. Kein AHV-pflichtiges Personal Wenn Sie keine beitragspflichtigen Löhne ausgerichtet haben, bitten wir Sie, den ensprechenden Hinweis auf dem Lohnabrechnungsformular anzukreuzen und dieses unterschrieben zu retournieren. 1. Versichertennummer Tragen Sie die Versichertennummer in das Abrechnungsformular ein. Die vollständige Versichertennummer ist 13-stellig. Ist Ihnen diese nicht bekannt, so verlangen Sie bitte von der mitarbeitenden Person den Versicherungsausweis AHV-IV. 2. Name/Vorname der versicherten Person Tragen Sie die Namen der Versicherten in alphabetischer Reihenfolge ein. Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr nicht ununterbrochen tätig waren (z.B. von Januar bis Mai und von Oktober bis November), sind auf mehreren Zeilen aufzuführen. 3. VG - Verwandtschaftsgrad Tragen Sie den Verwandtschaftsgrad von Mitarbeitenden in Landwirtschaftsbetrieben wie folgt ein: EG = Ehegatte E = Elternteil SK = Schwiegerkind K = Kind SE = Schwiegerelternteil Diese Personen sind in der ALV und FLG von der Beitragspflicht befreit. 4. Beitragsdauer Die Beitragsdauer ist wichtig für den Eintrag der Lohnsummen im Individuellen Konto. Geben Sie die Beitragsdauer in ganzen Monaten an (z.B. 03 - 09 für März bis September). 5. Beitragspflichtige Lohnsumme (massgebender Lohn) Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte, die einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit ausgerichtet werden. Dazu gehören Entgelte in Form von Geld (Löhne, Verwaltungsratshonorare), Naturalien (Kost und Logis, Anteil für die private Nutzung des Geschäftsautos) und Gutschriften auf Aktionärs- oder Mitarbeiter-Kontokorrenten. Die Löhne sind vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge einzutragen. Werden Löhne ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt, sind sie um die nicht vorgenommenen Abzüge aufzuwerten. Beispiel: Der Jahreslohn beträgt ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge CHF 50'000.00. Beitragspflichtig sind CHF 53'319.00 (CHF 50'000.00 : 93.775 x 100). Nicht zum massgebenden Lohn gehören Taggelder der Unfall- und Krankenversicherer sowie IVRenten. Bei Kurzarbeit oder bei einem von der Arbeitslosenversicherung anerkannten Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters sind die vollen Löhne entsprechend der normalen Arbeitszeit abzurechnen, auch wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht den vollen Lohn erhielten. Führen Sie Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr das AHV-Rentenalter erreichen (Frauen mit 64, Männer mit 65 Altersjahren) und weiter arbeiten, auf zwei Abrechnungszeilen auf. Auf der ersten Abrechnungszeile ist der Lohn bis zum Monat, in dem das Rentenalter erreicht wird, und auf der zweiten Zeile der Lohn ab dem Folgemonat einzutragen. Ziehen Sie vor dem Eintrag im Abrechnungsformular nach Erreichen des Rentenalters vom Lohn einen monatlichen Freibetrag von CHF 1'400.00 ab. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 2.01. Sie können dieses auf unserer WebSite www.sva.gr.ch herunterladen, bei der AHV-Zweigstelle oder bei uns telefonisch anfordern. 6. Periode Hier wird der Zeitrahmen angegeben, welcher die Abrechnungsperiode umfasst. ACHTUNG: Bei Wintersaisonbetrieben, welche die Abrechnung im Frühjahr einreichen, sind zwei Lohnabrechnungen erforderlich; die erste Periode umfasst die Zeit SAISONBEGINN bis Jahresende die zweite Periode umfasst die Zeit JAHRESBEGINN bis Saisonende 7. Lohnsumme AHV/IV/EO Kolonne 5 addieren und in die Zeile TOTAL einsetzen. Dieses Total ist - zusammen mit den Seitentotalen allfälliger Beilageblätter - in das Feld 7 zu übertragen. Die AHV-/IV-/EO-Beiträge werden auf dieser Lohnsumme berechnet. 8. Lohnsumme landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FLG) Dieses Total ergibt sich aus der AHV-pflichtigen Lohnsumme (Punkt 7), abzüglich der befreiten Löhne gemäss Punkt 3. 9. Lohnsumme kant. Familienausgleichskasse (FAK) Dieses Total ergibt sich in der Regel aus der AHV-pflichtigen Lohnsumme gemäss Punkt 7. Abweichungen können vorkommen, wenn der Hauptsitz oder ausserkantonale Niederlassungen mit anderen Familienausgleichskassen abrechnen sowie bei gemischten Betrieben (Landwirtschaft und Gewerbe). 10. Lohnsumme Arbeitslosenversicherung (ALV 1) Bis zu einer Grenze von CHF 148'200.-- beträgt der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung 2,2% des massgebenden Jahreslohnes. Dies ergibt sich somit aus dem TOTAL der AHV-pflichtigen Lohnsumme (Feld 7) bis zur Höchstgrenze von CHF 148'200.-- pro Jahr, abzüglich die Lohnzahlungen an Altersrentner/innen sowie Lohnzahlungen an mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft gemäss Ziffer 3. 11. Lohnsumme Arbeitslosenversicherung (ALV 2) Für Lohnteile ab CHF 148'201.- beträgt der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung 1% des massgebenden Jahreslohnes. Diese ALV-Lohnsumme ergibt sich somit aus den Lohnteilen aller Arbeitnehmer/innen ab einer Jahreslohnsumme von CHF 148'201.--. Anschlusskontrolle an eine registrierte BVG-Vorsorgeeinrichtung Wir müssen den Anschluss an eine registrierte BVG-Vorsorgeeinrichtung jährlich überprüfen. Wir bitten Sie, uns die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Abkürzungen der Sozialversicherungswerke: AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung IV = Invalidenversicherung EO = Erwerbsersatzordnung BVG = Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anleitung zur Lohnabrechnung 2016d FLG = Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft FAK = Familienausgleichskasse des Kantons ALV = Arbeitslosenversicherung
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