Ottostrasse 24 Postfach 7001 Chur Tel. 081 257 41 11 Fax 081 257 42 22 www.sva.gr.ch Anleitung zur Lohnabrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Falls Sie im Abrechnungsjahr beitrags- und steuerpflichtige Lohnzahlungen ausrichteten, bitten wir Sie, diese Anleitung vor dem Ausfüllen der Jahresabrechnung sorgfältig durchzulesen. Die Ziffern verweisen auf die Spalten im Abrechnungsformular. Kein AHV-pflichtiges Personal Wenn Sie keine beitragspflichtigen Löhne ausgerichtet haben, bitten wir Sie, den ensprechenden Hinweis auf dem Lohnabrechnungsformular anzukreuzen und dieses unterschrieben zu retournieren. 1 Versichertennummer Tragen Sie die Versichertennummer in das Abrechnungsformular ein. Die vollständige Versichertennummer ist 13-stellig. Ist Ihnen diese nicht bekannt, so verlangen Sie bitte von der mitarbeitenden Person den Versicherungsausweis AHV-IV. 2 Name, Vorname Tragen Sie Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr nicht ununterbrochen tätig waren (z.B. von Januar bis Mai und von Oktober bis November), auf mehreren Abrechnungsblöcken ein. 3 Adresse/ PLZ/Ort Tragen Sie die Adresse der Arbeitnehmenden am 31. Dezember des Abrechnungsjahres oder bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ein. Wir benötigen die Adresse und PLZ/Ort für die Abrechnung der Quellensteuer. 4 VG – Verwandtschaftsgrad (nur für Mitarbeitende in Landwirtschaftsbetrieben) Tragen Sie den Verwandtschaftsgrad wie folgt ein: EG = Ehegatte K = Kind E = Elternteil SE = Schwiegerelternteil SK = Schwiegerkind Diese Personen sind in der ALV und FLG von der Beitragspflicht befreit. 5 Beitragsdauer Die Beitragsdauer ist wichtig für den Eintrag der Lohnsummen im Individuellen Konto. Geben Sie die Beitragsdauer in ganzen Monaten an (z.B. 03 – 09 für März bis September). 6 AHV/IV/EO-Lohn (massgebender Lohn) Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte, die den Arbeitnehmenden für die geleistete Arbeit ausgerichtet werden. Dazu gehören Entgelte in Form von Geld (Löhne, Verwaltungsratshonorare), Naturalien (Kost und Logis, Anteil für die private Nutzung des Geschäftsautos) und Gutschriften auf Aktionärs- oder Mitarbeiter-Kontokorrenten . Die Löhne sind vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie Quellensteuern und ohne Kinderzulagen auf der Zeile 6, Beitragspflichtige Lohnsumme, einzutragen. Werden Löhne ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ausbezahlt, sind sie um die nicht vorgenommenen Abzüge aufzuwerten. Beispiel: Der Jahreslohn beträgt ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Fr. 10'000.--. Beitragspflichtig sind CHF 11'264.-- (Fr. 10'000.-- : 88.775 x 100). Nicht zum massgebenden Lohn gehören Taggelder der Unfall- und Krankenversicherer sowie IV-Renten. Führen Sie Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr das AHV-Rentenalter erreichen (Frauen mit 64, Männer mit 65 Altersjahren) und weiter arbeiten, zweimal auf. Einmal ist der Lohn bis zum Monat einzutragen, in dem das Rentenalter erreicht wird, und das andere Mal der Lohn ab dem Folgemonat. Ziehen Sie vom Lohn nach Erreichen des Rentenalters einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'400.-- ab. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 2.07. Sie können dieses auf unserer WebSite www.sva.gr.ch herunterladen, bei der AHV-Zweigstelle oder bei uns telefonisch anfordern. 7 Steuerpflichtige Lohnsumme Für die Quellensteuerpflicht ist der Bruttolohn vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, der Quellensteuern und des Rentnerfreibetrages massgeblich. Taggelder der Unfall- und Krankenversicherungen sowie die Familienzulagen gehören zum steuerbaren Lohn. Sie sind verpflichtet, die Quellensteuer von 5 % vom steuerpflichtigen Lohn in Abzug zu bringen oder den ohne Abzug ausbezahlten Lohn auf 100 % aufzurechnen (vgl. Ziffer 6). Altersrentnerinnen und Altersrentner Löhne, welche Personen im Rentenalter entrichtet werden können nur im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden, wenn sie 16'800 Franken im Jahr übersteigen. Arbeitgebende, welche nur Altersrentner beschäftigen und deren Lohn 16'800 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt können nicht im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Freigrenze: Wenn nach Möglichkeit die Freigrenze von CHF 2'300.- vom Arbeitgeber berücksichtigt wird, kann auch die Quellensteuer nicht abgerechnet werden. 8 Periode Hier wird der Zeitrahmen angegeben, welcher die Abrechnungsperiode umfasst. 9 Lohnsumme AHV/IV/EO Dieses Total ergibt sich aus der Summe aller unter Ziffer 6 eingetragenen Werte. 10 Lohnsumme landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FLG) Dieses Total ergibt sich aus der AHV/IV/EO-Lohnsumme (Ziffer 9) abzüglich der befreiten Löhne gemäss Ziffer 4. 11 Lohnsumme kant. Familienausgleichskasse (FAK) Dieses Total ergibt sich aus der AHV/IV/EO-Lohnsumme (Ziffer 9). 12 Lohnsumme Arbeitslosenversicherung (ALV) Dieses Total ergibt aus der AHV/IV/EO-Lohnsumme (Ziffer 9) abzüglich der befreiten Löhne gemäss Ziffer 4 und der Lohnzahlungen an Altersrentner. Altersrentner sind nicht ALVbeitragspflichtig. 13 Steuerpflichtige Lohnsumme Dieses Total ergibt sich aus der Summe aller unter Ziffer 7 eingetragenen Werte. Abkürzungen der Sozialwerke AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung IV = Invalidenversicherung EO = Erwerbsersatzordnung Anleitung BGSA 2016d FLG = Familienzulagenordnung Landwirtschaft FAK = Familienausgleichskasse ALV = Arbeitslosenversicherung Zuletzt geändert am 14.03.2016
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