Anleitung zur Lohnabrechnung im vereinfachten

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www.sva.gr.ch
Anleitung zur Lohnabrechnung
im vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Falls Sie im Abrechnungsjahr beitrags- und steuerpflichtige Lohnzahlungen ausrichteten, bitten wir
Sie, diese Anleitung vor dem Ausfüllen der Jahresabrechnung sorgfältig durchzulesen. Die Ziffern
verweisen auf die Spalten im Abrechnungsformular.
Kein AHV-pflichtiges Personal
Wenn Sie keine beitragspflichtigen Löhne ausgerichtet haben, bitten wir Sie, den ensprechenden
Hinweis auf dem Lohnabrechnungsformular anzukreuzen und dieses unterschrieben zu retournieren.
1
Versichertennummer
Tragen Sie die Versichertennummer in das Abrechnungsformular ein. Die vollständige
Versichertennummer ist 13-stellig. Ist Ihnen diese nicht bekannt, so verlangen Sie bitte von der
mitarbeitenden Person den Versicherungsausweis AHV-IV.
2
Name, Vorname
Tragen Sie Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr nicht ununterbrochen tätig waren (z.B. von
Januar bis Mai und von Oktober bis November), auf mehreren Abrechnungsblöcken ein.
3
Adresse/ PLZ/Ort
Tragen Sie die Adresse der Arbeitnehmenden am 31. Dezember des Abrechnungsjahres oder
bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ein. Wir benötigen die Adresse und PLZ/Ort für die
Abrechnung der Quellensteuer.
4
VG – Verwandtschaftsgrad (nur für Mitarbeitende in Landwirtschaftsbetrieben)
Tragen Sie den Verwandtschaftsgrad wie folgt ein:
EG = Ehegatte K = Kind E = Elternteil
SE = Schwiegerelternteil SK = Schwiegerkind
Diese Personen sind in der ALV und FLG von der Beitragspflicht befreit.
5
Beitragsdauer
Die Beitragsdauer ist wichtig für den Eintrag der Lohnsummen im Individuellen Konto. Geben
Sie die Beitragsdauer in ganzen Monaten an (z.B. 03 – 09 für März bis September).
6
AHV/IV/EO-Lohn (massgebender Lohn)
Zum massgebenden Lohn gehören alle Entgelte, die den Arbeitnehmenden für die geleistete
Arbeit ausgerichtet werden. Dazu gehören Entgelte in Form von Geld (Löhne, Verwaltungsratshonorare), Naturalien (Kost und Logis, Anteil für die private Nutzung des Geschäftsautos) und
Gutschriften auf Aktionärs- oder Mitarbeiter-Kontokorrenten .
Die Löhne sind vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie Quellensteuern und ohne
Kinderzulagen auf der Zeile 6, Beitragspflichtige Lohnsumme, einzutragen. Werden Löhne ohne
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ausbezahlt, sind sie um die nicht vorgenommenen Abzüge aufzuwerten. Beispiel: Der Jahreslohn beträgt ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Fr. 10'000.--. Beitragspflichtig sind CHF 11'264.-- (Fr. 10'000.-- :
88.775 x 100).
Nicht zum massgebenden Lohn gehören Taggelder der Unfall- und Krankenversicherer sowie
IV-Renten.
Führen Sie Arbeitnehmende, die im Abrechnungsjahr das AHV-Rentenalter erreichen (Frauen
mit 64, Männer mit 65 Altersjahren) und weiter arbeiten, zweimal auf. Einmal ist der Lohn bis
zum Monat einzutragen, in dem das Rentenalter erreicht wird, und das andere Mal der Lohn ab
dem Folgemonat. Ziehen Sie vom Lohn nach Erreichen des Rentenalters einen monatlichen
Freibetrag von Fr. 1'400.-- ab.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 2.07. Sie können dieses auf unserer
WebSite www.sva.gr.ch herunterladen, bei der AHV-Zweigstelle oder bei uns telefonisch
anfordern.
7
Steuerpflichtige Lohnsumme
Für die Quellensteuerpflicht ist der Bruttolohn vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, der
Quellensteuern und des Rentnerfreibetrages massgeblich. Taggelder der Unfall- und Krankenversicherungen sowie die Familienzulagen gehören zum steuerbaren Lohn. Sie sind verpflichtet,
die Quellensteuer von 5 % vom steuerpflichtigen Lohn in Abzug zu bringen oder den ohne
Abzug ausbezahlten Lohn auf 100 % aufzurechnen (vgl. Ziffer 6).
Altersrentnerinnen und Altersrentner
Löhne, welche Personen im Rentenalter entrichtet werden können nur im vereinfachten
Verfahren abgerechnet werden, wenn sie 16'800 Franken im Jahr übersteigen.
Arbeitgebende, welche nur Altersrentner beschäftigen und deren Lohn 16'800 Franken pro
Kalenderjahr nicht übersteigt können nicht im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen.
Freigrenze: Wenn nach Möglichkeit die Freigrenze von CHF 2'300.- vom Arbeitgeber
berücksichtigt wird, kann auch die Quellensteuer nicht abgerechnet werden.
8
Periode
Hier wird der Zeitrahmen angegeben, welcher die Abrechnungsperiode umfasst.
9
Lohnsumme AHV/IV/EO
Dieses Total ergibt sich aus der Summe aller unter Ziffer 6 eingetragenen Werte.
10 Lohnsumme landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FLG)
Dieses Total ergibt sich aus der AHV/IV/EO-Lohnsumme (Ziffer 9) abzüglich der befreiten
Löhne gemäss Ziffer 4.
11 Lohnsumme kant. Familienausgleichskasse (FAK)
Dieses Total ergibt sich aus der AHV/IV/EO-Lohnsumme (Ziffer 9).
12 Lohnsumme Arbeitslosenversicherung (ALV)
Dieses Total ergibt aus der AHV/IV/EO-Lohnsumme (Ziffer 9) abzüglich der befreiten Löhne
gemäss Ziffer 4 und der Lohnzahlungen an Altersrentner. Altersrentner sind nicht ALVbeitragspflichtig.
13 Steuerpflichtige Lohnsumme
Dieses Total ergibt sich aus der Summe aller unter Ziffer 7 eingetragenen Werte.
Abkürzungen der Sozialwerke
AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
= Invalidenversicherung
EO = Erwerbsersatzordnung
Anleitung BGSA 2016d
FLG = Familienzulagenordnung Landwirtschaft
FAK = Familienausgleichskasse
ALV = Arbeitslosenversicherung
Zuletzt geändert am 14.03.2016