ferienplan und schulfreie tage schuljahr 2015/16

S C H U L P F L E G E
FERIENPLAN UND SCHULFREIE TAGE
SCHULJAHR 2015/16
Schuljahresbeginn
Montag, 17. August 2015
Herbstferien
Montag, 5. bis Freitag, 16. Oktober 2015
Schulsilvester
Weihnachtsferien
Freitag, 18. Dezember 2015
Montag, 21. Dezember 2015 bis Freitag, 1. Januar 2016
Sportferien
Fasnachtsmontag
Montag, 8. bis Freitag, 19. Februar 2016*
Montag, 15. Februar 2016 (liegt in Sportferien)
Ostern
Donnerstag, 24. März 2016 bis Montag, 28. März 2016**
Frühlingsferien
Auffahrt
Montag, 25. April bis Freitag, 6. Mai 2016
Donnerstag, 5. Mai 2016 (liegt in den Frühlingsferien)
Pfingstmontag
Pfingstdienstag
Montag, 16. Mai 2016
Dienstag, 17. Mai 2016 (Schulentwicklungstag, kein Betreuungsangebot)
Schuljahresschluss
Sommerferien
Freitag, 15. Juli 2016, 12:00 Uhr
Montag, 18. Juli bis Freitag, 19. August 2016
Betreuung
An den Feier- und Brückentagen sowie den Schulentwicklungstagen auf dem Ferienplan wird keine Betreuung
angeboten. An Schulentwicklungstagen der einzelnen Schulen wird kostenpflichtige Betreuung angeboten.
Weitere Informationen zu den Betreuungsangeboten unter www.ilef.ch/schule/schule/betreuung
Die Sportferien sind gleichzeitig mit den Ferien der Stadt Winterthur und eine Woche vor den Ferien der Stadt
Zürich angesetzt. Die übrigen Schulferien sind kantonal einheitlich geregelt.
Version vom 28.09.2015
Stadthaus
Märtplatz 29
8307 Effretikon
Telefon 052 354 24 50
Fax 052 354 23 23
[email protected]
www.ilef.ch
VORAUSSEHBARE ABSENZEN / FAMILIENFERIEN
§ 29
Hinweise
Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus
zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie
berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und
schulischen Verhältnisse.
Dispensationsgründe sind insbesondere:
a) ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der
Schülerinnen und Schüler,
b) aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der
Schülerinnen und Schüler,
c) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder
konfessioneller Art,
d) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden
kulturellen und sportlichen Anlässen,
e) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen
künstlerischen und sportlichen Begabungen,
f) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die
Berufsvorbereitung.
Gesetzliche Grundlage:
Volksschulverordnung
Das Volksschulgesetz bietet keine Handhabe für Dispensationen
wegen Familienferien.
Unentschuldigte Absenzen vor und nach den Ferien werden der
Schulpflege gemeldet und können mit Busse bestraft werden. Die
Familien sind verantwortlich, insbesondere die Rückreisen unter
Berücksichtigung der Schulzeiten zu planen. Schwierigkeiten bei der
Rückreise wie Stau, verspätete Flüge etc. gelten nicht als
Entschuldigung.
REGLEMENT JOKERTAGE
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Formular
Gemäss Volksschulverordnung können die Schülerinnen und
Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne
Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
a) Jede Schülerin und jeder Schüler kann pro Schuljahr 2 Jokertage
beziehen. Halbtage gelten als Ganztage.
b) Während eines Schuljahres nicht bezogene Jokertage verfallen.
c) Der Bezug von Jokertagen muss der Klassenlehrperson mit
dem Formular "Bezug von Jokertagen" mitgeteilt werden. Eltern
bzw. Erziehungsberechtigte unterzeichnen das Formular.
d) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass alle weiteren
betroffenen Personen und Stellen (Therapie, schulergänzende
Betreuung, Schulbus, freiwilliger Schulsport) über den Bezug
von Jokertagen informiert sind.
e) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den verpassten
Lernstoff nachzuholen und allfällig verpasste Prüfungen voroder nachzuarbeiten.
f) Die Klassenlehrperson trägt die Jokertage in die Absenzenliste
ein.
Gesetzliche Grundlage
Ausführungsbestimmungen
http://www.ilef.ch/schule/schule/unsere-schule/ferien-jokertage/
oder in der Abteilung Schule, Stadthaus, 8307 Effretikon
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