S C H U L P F L E G E FERIENPLAN UND SCHULFREIE TAGE SCHULJAHR 2015/16 Schuljahresbeginn Montag, 17. August 2015 Herbstferien Montag, 5. bis Freitag, 16. Oktober 2015 Schulsilvester Weihnachtsferien Freitag, 18. Dezember 2015 Montag, 21. Dezember 2015 bis Freitag, 1. Januar 2016 Sportferien Fasnachtsmontag Montag, 8. bis Freitag, 19. Februar 2016* Montag, 15. Februar 2016 (liegt in Sportferien) Ostern Donnerstag, 24. März 2016 bis Montag, 28. März 2016** Frühlingsferien Auffahrt Montag, 25. April bis Freitag, 6. Mai 2016 Donnerstag, 5. Mai 2016 (liegt in den Frühlingsferien) Pfingstmontag Pfingstdienstag Montag, 16. Mai 2016 Dienstag, 17. Mai 2016 (Schulentwicklungstag, kein Betreuungsangebot) Schuljahresschluss Sommerferien Freitag, 15. Juli 2016, 12:00 Uhr Montag, 18. Juli bis Freitag, 19. August 2016 Betreuung An den Feier- und Brückentagen sowie den Schulentwicklungstagen auf dem Ferienplan wird keine Betreuung angeboten. An Schulentwicklungstagen der einzelnen Schulen wird kostenpflichtige Betreuung angeboten. Weitere Informationen zu den Betreuungsangeboten unter www.ilef.ch/schule/schule/betreuung Die Sportferien sind gleichzeitig mit den Ferien der Stadt Winterthur und eine Woche vor den Ferien der Stadt Zürich angesetzt. Die übrigen Schulferien sind kantonal einheitlich geregelt. Version vom 28.09.2015 Stadthaus Märtplatz 29 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 50 Fax 052 354 23 23 [email protected] www.ilef.ch VORAUSSEHBARE ABSENZEN / FAMILIENFERIEN § 29 Hinweise Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse. Dispensationsgründe sind insbesondere: a) ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, b) aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, c) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art, d) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, e) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen, f) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung. Gesetzliche Grundlage: Volksschulverordnung Das Volksschulgesetz bietet keine Handhabe für Dispensationen wegen Familienferien. Unentschuldigte Absenzen vor und nach den Ferien werden der Schulpflege gemeldet und können mit Busse bestraft werden. Die Familien sind verantwortlich, insbesondere die Rückreisen unter Berücksichtigung der Schulzeiten zu planen. Schwierigkeiten bei der Rückreise wie Stau, verspätete Flüge etc. gelten nicht als Entschuldigung. REGLEMENT JOKERTAGE 1 2 Formular Gemäss Volksschulverordnung können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). a) Jede Schülerin und jeder Schüler kann pro Schuljahr 2 Jokertage beziehen. Halbtage gelten als Ganztage. b) Während eines Schuljahres nicht bezogene Jokertage verfallen. c) Der Bezug von Jokertagen muss der Klassenlehrperson mit dem Formular "Bezug von Jokertagen" mitgeteilt werden. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte unterzeichnen das Formular. d) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass alle weiteren betroffenen Personen und Stellen (Therapie, schulergänzende Betreuung, Schulbus, freiwilliger Schulsport) über den Bezug von Jokertagen informiert sind. e) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den verpassten Lernstoff nachzuholen und allfällig verpasste Prüfungen voroder nachzuarbeiten. f) Die Klassenlehrperson trägt die Jokertage in die Absenzenliste ein. Gesetzliche Grundlage Ausführungsbestimmungen http://www.ilef.ch/schule/schule/unsere-schule/ferien-jokertage/ oder in der Abteilung Schule, Stadthaus, 8307 Effretikon 2/2
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