aktuell - Bank Austria

Zahlreiche italienische Privatkundinnen und Privatkunden investieren seit Jahren verstärkt ihr Finanzvermögen in Österreich.
Die Bank Austria bietet italienischen Privatanlegerinnen und Privatanlegern ein spezielles Service. Sie erhalten für Ihre in Österreich gehaltenen Vermögenswerte eine jährlich erstellte Erträgnisaufstellung
nach italienischem Steuerrecht sowie die nach italienischem Steuerrecht erforderliche jährliche Vermögensübersicht (RW). Diese Erträgnisaufstellung transformiert die in Österreich erzielten Einkünfte aus
Kapitalvermögen in die nach italienischem Steuerrecht
relevanten Kapitalerträge (redditi di capitale) sowie
Sonstige finanzielle Erträge (altri redditi di natura
finanziaria). Das Ausfüllen der italienischen Steuererklärung wird mithilfe der Erträgnisaufstellung der Bank
Austria wesentlich erleichtert. Ihre Steuerberaterin bzw.
Ihr Steuerberater erhält einen strukturierten Überblick,
wie Ihr in Österreich investiertes Kapitalvermögen nach
Italienischem Steuerrecht zu beurteilen ist.
A. Anforderungen an italienische
Anlegerinnen und Anleger in Österreich.
Privatpersonen, die in Italien ansässig sind und auch
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen
mit sämtlichen weltweit erzielten Einkünften grundsätzlich der Einkommensteuer in Italien (Welteinkommensprinzip). Die italienische Privatkundin bzw. der
italienische Privatkunde ist somit verpflichtet, ihr/sein
im Ausland gehaltenes Vermögen (z. B. Bankguthaben,
Spareinlagen, Wertpapierdepots etc.) und die daraus
erzielten Kapitaleinkünfte in ihrer/seiner italienischen
Einkommensteuererklärung anzuführen und die Steuer
entsprechend abzuführen.
B. Besteuerung von Kapitaleinkünften.
Bei der Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen wird grundsätzlich zwischen zwei Formen von
Kapitaleinkünften unterschieden:
• (laufende) Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden
und Ausschüttungen aus Investmentfonds
• (einmalige) Veräußerungserlöse und Sonstige
finanzielle Erträge aus bspw. Zertifikaten oder
Optionen
Sowohl Kapitalerträge als auch Veräußerungsgewinne
und Sonstige finanzielle Erträge sind steuerpflichtig,
wobei mit wenigen Ausnahmen die Kapitaleinkünfte
einer Ersatz- oder Abgeltungsteuer von 26 % (12,5 %
bei Staatsanleihen oder ähnlichen Papieren) unterliegen.
Im Inland wird die Ersatz- oder Abgeltungsteuer vom
italienischen Finanzinstitut einbehalten und an das
italienische Finanzamt abgeführt.
Ausländische Banken sind grundsätzlich von der
Verpflichtung, die Ersatz- oder Abgeltungsteuer für
Rechnung italienischer Anleger einzubehalten, nicht
betroffen. In diesem Fall muss die/der italienische
Anlegerin bzw. Anleger selbst dafür Sorge tragen,
dass ihre/seine Kapitalerträge, die sie/er auf dem
österreichischen Depot/Konto erzielt hat, der italienischen Steuer unterworfen werden.
In einigen Fällen kann die italienische Anlegerin bzw.
der italienische Anleger zudem entscheiden, ob sie/er
die Einkünfte anstelle der Ersatz- oder Abgeltungsbesteuerung in der Steuererklärung dem Gesamteinkommen hinzurechnet und die Erträge dem persönlichen
progressiven Steuersatz unterwirft.
Die Steuererklärung muss bis zum 30. September
des Folgejahres an das italienische Finanzamt eingereicht werden. Eventuell daraus resultierende Steuern müssen bereits bis zum 16. Juni des Folgejahres
einbezahlt werden.
Die Vermögensanlage in Österreich hat somit den
Vorteil, dass die anfallenden Steuern, die in Italien in
der Regel an der Quelle bei jedem einzelnen Geschäftsvorfall sofort einbehalten werden, nachträglich bis zum
16. Juni des Folgejahres abgeführt werden müssen.
Dies führt zu einem Liquiditätsvorteil für anfallende
Steuern in Österreich für die italienische Anlegerin
bzw. den italienischen Anleger.
Seite 1 von 3 I Fakten aktuell – Kapitalanlage italienischer Anlegerinnen und Anleger in Österreich.
Faktenaktuell Kapitalanlage italienischer Anlegerinnen
und Anleger in Österreich.
Erträgnisaufstellung nach
italienischem Steuerrecht.
Die UniCredit Bank Austria AG unterstützt Sie durch die
Erstellung umfangreicher Erträgnisaufstellungen nach
italienischem Steuerrecht, die das Ausfüllen der Steuerformulare erleichtern.
Die Erträgnisaufstellung beinhaltet: 1)eine detaillierte Einzelaufstellung aller durch die
UniCredit Bank Austria AG erfassten Kapitalerträge
und Sonstiger finanzieller Erträge,
2)die Zusammenfassung aller Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen gehalten werden,
sowie
3) die Zusammenfassung der Sonstigen finanziellen Einkünfte.
Welche Kapitaleinkünfte finden Sie im Detail
in Ihrer Erträgnisaufstellung?
1. Kapitalerträge.
Zu den Kapitalerträgen zählen insbesondere:
• Zinsen
• Dividenden
• Ausschüttungen von Investmentfonds
• Veräußerungserlöse aus Investmentfondsanteilen
Bei den Kapitalerträgen können grundsätzlich keine Anschaffungsnebenkosten angerechnet werden. Zudem können Kapitalverluste
nicht mit Kapitalerträgen gegenverrechnet werden.
Zinsen
Typische Beispiele sind laufende Zinsen aus Bankguthaben und
festverzinslichen Wertpapieren: Bankguthaben sind beispielsweise Girokonten, Festgelder und Spareinlagen.
Die Zinsen unterliegen einer Ersatzbesteuerung in Höhe von 26 %
(Staatsanleihen und ähnliche Papiere 12,5 %), wobei die Anlegerin
bzw. der Anleger die Zinsen gegebenenfalls auch wahlweise dem
Gesamteinkommen hinzurechnen und dem progressiven persönlichen Steuersatz unterwerfen kann. Die Erträgnisaufstellung der
Bank Austria zeigt in erster Linie die Ersatzbesteuerung auf, da diese
im Normalfall für die Anlegerin bzw. den Anleger die steuergünstigere Variante darstellt. Dividenden
Portfoliodividenden sind offene Gewinnausschüttungen einer
börsennotierten Aktiengesellschaft an ihre Anteilseignerinnen und
Anteilseigner.
Dividenden unterliegen in der Regel einer Ersatzsteuer in Höhe von
26 % (Ausnahmen sind bspw. Dividenden von Gesellschaften, an
der die Anteilseignerin bzw. der Anteilseigner eine bestimmte
Anteilshöhe hält). Die Ersatzsteuer berechnet sich im Gegensatz zu
Dividenden, die über eine inländische Depotbank bezogen werden,
von der erhaltenen Bruttodividende (ohne Berücksichtigung einer
eventuell im Ausland einbehaltenen Quellensteuer). Im Ausland
einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel nicht anrechenbar.
Erträge aus Investmentfonds
Sowohl Ausschüttungen aus Investmentfonds als auch Veräußerungsgewinne auf den Verkauf von Anteilen an Investmentfonds
stellen gemäß Art. 44 des Einheitstextes der Einkommensteuern
Kapitalerträge dar und unterliegen einer Ersatz- oder Abgeltungsteuer von 26 %. Thesaurierungen (im Fonds realisierte Gewinne,
die innerhalb des Sondervermögens wieder veranlagt werden)
stellen keine Kapitalerträge dar.
Erleidet die Anlegerin bzw. der Anleger durch die Veräußerung von
Anteilen an Investmentfonds Verluste, so können diese nur mit
Veräußerungsgewinnen von Aktien, Anleihen oder sonstigen Papieren verrechnet werden, nicht jedoch mit Veräußerungsgewinnen
aus dem Verkauf von Investmentfondsanteilen.
2. Erläuterungen zu Veräußerungserlösen und
Sonstigen finanziellen Erträgen.
Zu den Veräußerungserlösen und Sonstigen finanziellen Erträgen
zählen insbesondere:
• Veräußerungsgeschäfte aus dem Verkauf von Aktien und Anleihen
• Erträge aus Zertifikaten
• Erträge oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften
• Termingeschäfte
• Optionen und Futures
• Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Investmentfondsanteilen
Veräußerungsverluste können grundsätzlich mit Veräußerungsgewinnen und Sonstigen finanziellen Erträgen gegenverrechnet
werden. Zudem sind in der Regel Anschaffungsnebenkosten bei der
Berechnung der Veräußerungsgewinne (bzw. -verluste) und der
Sonstigen finanziellen Erträge anrechenbar.
Veräußerung/Tilgung von Anleihen
Die Veräußerung von Anleihen führt zu einem steuerlich relevanten
Gewinn bzw. Verlust. Der Gewinn erhöht bzw. der Verlust verringert
sich um die gesondert ausgewiesenen erhaltenen Stückzinsen, die
für die italienische Anlegerin bzw. den italienischen Anleger Kapitalerträge darstellen.
Veräußerung von Aktien
Die Veräußerung von Aktien führt zu einem steuerlich relevanten
Gewinn bzw. Verlust. Jedoch werden Veräußerungsgewinne bzw.
-verluste von nicht qualifizierten Beteiligungen nicht zum Gesamteinkommen hinzugezählt und sind entsprechend zu versteuern.
Kapitalmaßnahmen, beispielsweise Kapitalerhöhungen, Unternehmensfusionen etc. werden in der Einzelaufstellung ausgewiesen. Die jeweilige steuerliche Behandlung ist jedoch einzelfallabhängig.
Rücknahme/Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds
Die Rücknahme/Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds
stellt in der Regel, sofern es sich um einen Gewinn handelt, einen
Kapitalertrag dar (siehe oben unter Punkt 1). Werden aus der
Rücknahme oder Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds
Verluste erlitten, können diese mit bestimmten Veräußerungsgewinnen und Sonstigen finanziellen Erträgen verrechnet werden.
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3. Erläuterungen zur Verlustverrechnung.
Verluste aus Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich mit
Veräußerungsgewinnen oder Sonstigen finanziellen Erträgen einer
Steuerperiode verrechnet werden. Nicht genutzte Verluste können
maximal vier Jahre vorgetragen werden.
Ebenso wie die positiven Kapitaleinkünfte muss die italienische
Anlegerin bzw. der italienische Anleger die Verluste in ihrer/
seiner jährlichen Steuerklärung angeben. Überschüssige Verluste
können erst durch Angabe in der Steuererklärung vorgetragen werden und mit zukünftigen Einkünften in den kommenden vier Veranlagungszeiträumen verrechnet werden.
4. Erläuterungen zur EU-Quellensteuer.
Seit Einführung der Richtlinie 2003/48/EG im Jahr 2005 sind die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übereingekommen, grenzüberschreitende Zinszahlungen dem Wohnsitzstaat der Zahlungsempfängerin bzw. des Zinszahlungsempfängers zu melden. Ziel der
Richtlinie ist die effektive Besteuerung von Zinserträgen im jeweiligen Wohnsitzstaat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die
meisten EU-Staaten führen diesbezüglich bereits einen automatischen Informationsaustausch durch. Österreich ist aufgrund des
innerstaatlichen Bankgeheimnisses bis heute von der Teilnahme
am Informationsaustausch ausgenommen. Stattdessen hebt Österreich bei den betroffenen Zinserträgen die sogenannte EU-Quellensteuer in Höhe von 35 % ein und führt diese in anonymisierter
Form zu 75 % an die italienische Finanzverwaltung ab. Die italienische Anlegerin bzw. der italienische Anleger mit Wohnsitz in Italien
und Konto-/Depotführung in Österreich ist ungeachtet des Einbehalts der EU-Quellensteuer weiterhin mit ihren/seinen Zinseinnahmen in Italien steuerpflichtig und muss diese Kapitalerträge in
ihrer/seiner jährlichen Steuererklärung angeben. Die EU-Quellensteuer mindert nicht die Höhe der Kapitalerträge
und Gewinne. Sie ist auf die italienische Abgeltungsteuer im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung in voller Höhe anrechenbar.
Eventuelle Überschüsse führen zu einem Steuerguthaben, das mit
anderen Steuern verrechnet werden kann.
Wie können Sie den EU-Quellensteuer-Abzug vermeiden?
Ein Abzug der EU-Quellensteuer kann für EU-Bürger, die in einem
EU-Land ansässig sind, alternativ durch die Abgabe einer Bescheinigung zur Abstandnahme vom Quellensteuerabzug im Sinne des
§ 10 Abs. 2 des österreichischen EU-QuStG vermieden werden,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• ausgestellt vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt des wirtschaftlichen Eigentümers
• Name, Anschrift und Steuernummer (falls keine Steuernummer
vorhanden, zusätzlich Geburtsdatum und Geburtsort) sind
angeführt
• Name und Anschrift der Zahlstelle (z. B. UniCredit Bank Austria AG
in Österreich) sind angeführt
• Konto-/Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers ist
angeführt
Die Befreiungserklärung gilt befristet für drei Jahre ab Ausstellung
der Behörde und Vorlage gegenüber der Bank Austria.
Nach Abgabe dieser Befreiungserklärung führt die Bank Austria
innerhalb der Dreijahresfrist keine EU-QuSt mehr ab, und Sie erreichen einen Steuerstundungseffekt bis zur abschließenden Steuerzahlung. 5. Ausblick in die Zukunft.
In den letzten Jahren sind die Bestrebungen der Europäischen Kommission, Schlupflöcher zu schließen und die Steuerflucht zu verhindern, deutlich gestiegen. Es geht dabei nicht nur um die Ausweitung
des betroffenen Personenkreises auf zwischengeschaltete, bis dato
steuerfreie Strukturen wie z. B. Trusts oder Stiftungen. Auch der
Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf die betroffenen
Kapitalerträge wird ausgedehnt. Dabei werden insbesondere Produkte, die mit Forderungen vergleichbar sind, ins Auge gefasst
– z. B. bestimmte strukturierte Anlagen und bestimmte Lebensversicherungsverträge. Nach dem Beschluss des ECOFIN soll es zu
einer Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Zinsrichtlinie) kommen, die von einem automatischen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden der jeweiligen Länder abgelöst
werden wird. Durch die Offenlegung im Zuge des dann geltenden
OECD-Informationsaustausches werden Zinsen, Dividenden und
bestimmte Lebensversicherungsverträge einmal jährlich der italienischen Finanzverwaltung automatisch zu melden sein. Die Neuregelung soll erstmalig gemäß heutigem Informationsstand (April
2015) zwischen 1. 10. 2016 und 1. 1. 2017 zur Anwendung kommen.
Dazu muss die geänderte Zinsenrichtlinie RL 2011/16/EU zurückgezogen werden, was von der Kommission überlegt wird, um Doppelgleisigkeiten mit dem OECD-Informationsaustausch zu vermeiden.
Auf Ebene der europäischen Kommission und der G-20-Staaten
ist eine klare Tendenz im internationalen Steuerrecht erkennbar,
grenzüberschreitende Sachverhalte effektiv zu besteuern. Daher
möchten wir auf folgende Gesetzesänderung im nationalen
italienischen Steuerrecht hinweisen:
Ausblick Italien (Stand: April 2015):
Am 1. Januar 2015 ist in Italien das Gesetz Nr. 186 vom 15. Dezember 2014 zur Offenlegung von im Ausland gehaltenem Vermögen
(auch Finanzvermögen) und der damit in Zusammenhang stehenden Erträge im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige in
Kraft getreten (sog. voluntary disclosure). Die Selbstanzeige kann
bis Ende September 2015 für alle nicht verjährten Steuerperioden
vorgenommen werden. Durch die Selbstanzeige kommt es zu
einer Nichtahndung von Steuerstraftatbeständen sowie einer
Herabsetzung der vorgesehenen Bußgelder (sowohl in Hinblick auf
das nicht erklärte Auslandsvermögen als auch in Bezug auf die
nicht erklärten Erträge).
Eine qualifizierte Beratung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ist angeraten. Wir empfehlen hier
ausdrücklich die Beiziehung einer italienischen Steueranwältin bzw.
eines italienischen Steueranwalts.
Die vorliegenden Informationen wurden nach bestem Wissen und gewissen erstellt und geben den Rechtsstand zum April 2015 wieder. Eine qualifizierte
Beratung unter Berücksichtigung von individuellen Besonderheiten des Einzelfalls kann und soll diese Information nicht ersetzen. Sie kann allenfalls einer ersten
Orientierung dienen. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich die Beiziehung einer Steueranwältin bzw. eines Steueranwalts, um den individuellen Sachverhalt umfassend zu klären.
Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, A-1010 Wien, erstellt.
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