Zahlreiche italienische Privatkundinnen und Privatkunden investieren seit Jahren verstärkt ihr Finanzvermögen in Österreich. Die Bank Austria bietet italienischen Privatanlegerinnen und Privatanlegern ein spezielles Service. Sie erhalten für Ihre in Österreich gehaltenen Vermögenswerte eine jährlich erstellte Erträgnisaufstellung nach italienischem Steuerrecht sowie die nach italienischem Steuerrecht erforderliche jährliche Vermögensübersicht (RW). Diese Erträgnisaufstellung transformiert die in Österreich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in die nach italienischem Steuerrecht relevanten Kapitalerträge (redditi di capitale) sowie Sonstige finanzielle Erträge (altri redditi di natura finanziaria). Das Ausfüllen der italienischen Steuererklärung wird mithilfe der Erträgnisaufstellung der Bank Austria wesentlich erleichtert. Ihre Steuerberaterin bzw. Ihr Steuerberater erhält einen strukturierten Überblick, wie Ihr in Österreich investiertes Kapitalvermögen nach Italienischem Steuerrecht zu beurteilen ist. A. Anforderungen an italienische Anlegerinnen und Anleger in Österreich. Privatpersonen, die in Italien ansässig sind und auch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit sämtlichen weltweit erzielten Einkünften grundsätzlich der Einkommensteuer in Italien (Welteinkommensprinzip). Die italienische Privatkundin bzw. der italienische Privatkunde ist somit verpflichtet, ihr/sein im Ausland gehaltenes Vermögen (z. B. Bankguthaben, Spareinlagen, Wertpapierdepots etc.) und die daraus erzielten Kapitaleinkünfte in ihrer/seiner italienischen Einkommensteuererklärung anzuführen und die Steuer entsprechend abzuführen. B. Besteuerung von Kapitaleinkünften. Bei der Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen wird grundsätzlich zwischen zwei Formen von Kapitaleinkünften unterschieden: • (laufende) Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen aus Investmentfonds • (einmalige) Veräußerungserlöse und Sonstige finanzielle Erträge aus bspw. Zertifikaten oder Optionen Sowohl Kapitalerträge als auch Veräußerungsgewinne und Sonstige finanzielle Erträge sind steuerpflichtig, wobei mit wenigen Ausnahmen die Kapitaleinkünfte einer Ersatz- oder Abgeltungsteuer von 26 % (12,5 % bei Staatsanleihen oder ähnlichen Papieren) unterliegen. Im Inland wird die Ersatz- oder Abgeltungsteuer vom italienischen Finanzinstitut einbehalten und an das italienische Finanzamt abgeführt. Ausländische Banken sind grundsätzlich von der Verpflichtung, die Ersatz- oder Abgeltungsteuer für Rechnung italienischer Anleger einzubehalten, nicht betroffen. In diesem Fall muss die/der italienische Anlegerin bzw. Anleger selbst dafür Sorge tragen, dass ihre/seine Kapitalerträge, die sie/er auf dem österreichischen Depot/Konto erzielt hat, der italienischen Steuer unterworfen werden. In einigen Fällen kann die italienische Anlegerin bzw. der italienische Anleger zudem entscheiden, ob sie/er die Einkünfte anstelle der Ersatz- oder Abgeltungsbesteuerung in der Steuererklärung dem Gesamteinkommen hinzurechnet und die Erträge dem persönlichen progressiven Steuersatz unterwirft. Die Steuererklärung muss bis zum 30. September des Folgejahres an das italienische Finanzamt eingereicht werden. Eventuell daraus resultierende Steuern müssen bereits bis zum 16. Juni des Folgejahres einbezahlt werden. Die Vermögensanlage in Österreich hat somit den Vorteil, dass die anfallenden Steuern, die in Italien in der Regel an der Quelle bei jedem einzelnen Geschäftsvorfall sofort einbehalten werden, nachträglich bis zum 16. Juni des Folgejahres abgeführt werden müssen. Dies führt zu einem Liquiditätsvorteil für anfallende Steuern in Österreich für die italienische Anlegerin bzw. den italienischen Anleger. Seite 1 von 3 I Fakten aktuell – Kapitalanlage italienischer Anlegerinnen und Anleger in Österreich. Faktenaktuell Kapitalanlage italienischer Anlegerinnen und Anleger in Österreich. Erträgnisaufstellung nach italienischem Steuerrecht. Die UniCredit Bank Austria AG unterstützt Sie durch die Erstellung umfangreicher Erträgnisaufstellungen nach italienischem Steuerrecht, die das Ausfüllen der Steuerformulare erleichtern. Die Erträgnisaufstellung beinhaltet: 1)eine detaillierte Einzelaufstellung aller durch die UniCredit Bank Austria AG erfassten Kapitalerträge und Sonstiger finanzieller Erträge, 2)die Zusammenfassung aller Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, die im Privatvermögen gehalten werden, sowie 3) die Zusammenfassung der Sonstigen finanziellen Einkünfte. Welche Kapitaleinkünfte finden Sie im Detail in Ihrer Erträgnisaufstellung? 1. Kapitalerträge. Zu den Kapitalerträgen zählen insbesondere: • Zinsen • Dividenden • Ausschüttungen von Investmentfonds • Veräußerungserlöse aus Investmentfondsanteilen Bei den Kapitalerträgen können grundsätzlich keine Anschaffungsnebenkosten angerechnet werden. Zudem können Kapitalverluste nicht mit Kapitalerträgen gegenverrechnet werden. Zinsen Typische Beispiele sind laufende Zinsen aus Bankguthaben und festverzinslichen Wertpapieren: Bankguthaben sind beispielsweise Girokonten, Festgelder und Spareinlagen. Die Zinsen unterliegen einer Ersatzbesteuerung in Höhe von 26 % (Staatsanleihen und ähnliche Papiere 12,5 %), wobei die Anlegerin bzw. der Anleger die Zinsen gegebenenfalls auch wahlweise dem Gesamteinkommen hinzurechnen und dem progressiven persönlichen Steuersatz unterwerfen kann. Die Erträgnisaufstellung der Bank Austria zeigt in erster Linie die Ersatzbesteuerung auf, da diese im Normalfall für die Anlegerin bzw. den Anleger die steuergünstigere Variante darstellt. Dividenden Portfoliodividenden sind offene Gewinnausschüttungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft an ihre Anteilseignerinnen und Anteilseigner. Dividenden unterliegen in der Regel einer Ersatzsteuer in Höhe von 26 % (Ausnahmen sind bspw. Dividenden von Gesellschaften, an der die Anteilseignerin bzw. der Anteilseigner eine bestimmte Anteilshöhe hält). Die Ersatzsteuer berechnet sich im Gegensatz zu Dividenden, die über eine inländische Depotbank bezogen werden, von der erhaltenen Bruttodividende (ohne Berücksichtigung einer eventuell im Ausland einbehaltenen Quellensteuer). Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Regel nicht anrechenbar. Erträge aus Investmentfonds Sowohl Ausschüttungen aus Investmentfonds als auch Veräußerungsgewinne auf den Verkauf von Anteilen an Investmentfonds stellen gemäß Art. 44 des Einheitstextes der Einkommensteuern Kapitalerträge dar und unterliegen einer Ersatz- oder Abgeltungsteuer von 26 %. Thesaurierungen (im Fonds realisierte Gewinne, die innerhalb des Sondervermögens wieder veranlagt werden) stellen keine Kapitalerträge dar. Erleidet die Anlegerin bzw. der Anleger durch die Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds Verluste, so können diese nur mit Veräußerungsgewinnen von Aktien, Anleihen oder sonstigen Papieren verrechnet werden, nicht jedoch mit Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Investmentfondsanteilen. 2. Erläuterungen zu Veräußerungserlösen und Sonstigen finanziellen Erträgen. Zu den Veräußerungserlösen und Sonstigen finanziellen Erträgen zählen insbesondere: • Veräußerungsgeschäfte aus dem Verkauf von Aktien und Anleihen • Erträge aus Zertifikaten • Erträge oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften • Termingeschäfte • Optionen und Futures • Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Investmentfondsanteilen Veräußerungsverluste können grundsätzlich mit Veräußerungsgewinnen und Sonstigen finanziellen Erträgen gegenverrechnet werden. Zudem sind in der Regel Anschaffungsnebenkosten bei der Berechnung der Veräußerungsgewinne (bzw. -verluste) und der Sonstigen finanziellen Erträge anrechenbar. Veräußerung/Tilgung von Anleihen Die Veräußerung von Anleihen führt zu einem steuerlich relevanten Gewinn bzw. Verlust. Der Gewinn erhöht bzw. der Verlust verringert sich um die gesondert ausgewiesenen erhaltenen Stückzinsen, die für die italienische Anlegerin bzw. den italienischen Anleger Kapitalerträge darstellen. Veräußerung von Aktien Die Veräußerung von Aktien führt zu einem steuerlich relevanten Gewinn bzw. Verlust. Jedoch werden Veräußerungsgewinne bzw. -verluste von nicht qualifizierten Beteiligungen nicht zum Gesamteinkommen hinzugezählt und sind entsprechend zu versteuern. Kapitalmaßnahmen, beispielsweise Kapitalerhöhungen, Unternehmensfusionen etc. werden in der Einzelaufstellung ausgewiesen. Die jeweilige steuerliche Behandlung ist jedoch einzelfallabhängig. Rücknahme/Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds Die Rücknahme/Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds stellt in der Regel, sofern es sich um einen Gewinn handelt, einen Kapitalertrag dar (siehe oben unter Punkt 1). Werden aus der Rücknahme oder Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds Verluste erlitten, können diese mit bestimmten Veräußerungsgewinnen und Sonstigen finanziellen Erträgen verrechnet werden. Seite 2 von 3 I Fakten aktuell – Kapitalanlage italienischer Anlegerinnen und Anleger in Österreich. 3. Erläuterungen zur Verlustverrechnung. Verluste aus Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich mit Veräußerungsgewinnen oder Sonstigen finanziellen Erträgen einer Steuerperiode verrechnet werden. Nicht genutzte Verluste können maximal vier Jahre vorgetragen werden. Ebenso wie die positiven Kapitaleinkünfte muss die italienische Anlegerin bzw. der italienische Anleger die Verluste in ihrer/ seiner jährlichen Steuerklärung angeben. Überschüssige Verluste können erst durch Angabe in der Steuererklärung vorgetragen werden und mit zukünftigen Einkünften in den kommenden vier Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. 4. Erläuterungen zur EU-Quellensteuer. Seit Einführung der Richtlinie 2003/48/EG im Jahr 2005 sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übereingekommen, grenzüberschreitende Zinszahlungen dem Wohnsitzstaat der Zahlungsempfängerin bzw. des Zinszahlungsempfängers zu melden. Ziel der Richtlinie ist die effektive Besteuerung von Zinserträgen im jeweiligen Wohnsitzstaat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die meisten EU-Staaten führen diesbezüglich bereits einen automatischen Informationsaustausch durch. Österreich ist aufgrund des innerstaatlichen Bankgeheimnisses bis heute von der Teilnahme am Informationsaustausch ausgenommen. Stattdessen hebt Österreich bei den betroffenen Zinserträgen die sogenannte EU-Quellensteuer in Höhe von 35 % ein und führt diese in anonymisierter Form zu 75 % an die italienische Finanzverwaltung ab. Die italienische Anlegerin bzw. der italienische Anleger mit Wohnsitz in Italien und Konto-/Depotführung in Österreich ist ungeachtet des Einbehalts der EU-Quellensteuer weiterhin mit ihren/seinen Zinseinnahmen in Italien steuerpflichtig und muss diese Kapitalerträge in ihrer/seiner jährlichen Steuererklärung angeben. Die EU-Quellensteuer mindert nicht die Höhe der Kapitalerträge und Gewinne. Sie ist auf die italienische Abgeltungsteuer im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung in voller Höhe anrechenbar. Eventuelle Überschüsse führen zu einem Steuerguthaben, das mit anderen Steuern verrechnet werden kann. Wie können Sie den EU-Quellensteuer-Abzug vermeiden? Ein Abzug der EU-Quellensteuer kann für EU-Bürger, die in einem EU-Land ansässig sind, alternativ durch die Abgabe einer Bescheinigung zur Abstandnahme vom Quellensteuerabzug im Sinne des § 10 Abs. 2 des österreichischen EU-QuStG vermieden werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • ausgestellt vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt des wirtschaftlichen Eigentümers • Name, Anschrift und Steuernummer (falls keine Steuernummer vorhanden, zusätzlich Geburtsdatum und Geburtsort) sind angeführt • Name und Anschrift der Zahlstelle (z. B. UniCredit Bank Austria AG in Österreich) sind angeführt • Konto-/Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers ist angeführt Die Befreiungserklärung gilt befristet für drei Jahre ab Ausstellung der Behörde und Vorlage gegenüber der Bank Austria. Nach Abgabe dieser Befreiungserklärung führt die Bank Austria innerhalb der Dreijahresfrist keine EU-QuSt mehr ab, und Sie erreichen einen Steuerstundungseffekt bis zur abschließenden Steuerzahlung. 5. Ausblick in die Zukunft. In den letzten Jahren sind die Bestrebungen der Europäischen Kommission, Schlupflöcher zu schließen und die Steuerflucht zu verhindern, deutlich gestiegen. Es geht dabei nicht nur um die Ausweitung des betroffenen Personenkreises auf zwischengeschaltete, bis dato steuerfreie Strukturen wie z. B. Trusts oder Stiftungen. Auch der Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf die betroffenen Kapitalerträge wird ausgedehnt. Dabei werden insbesondere Produkte, die mit Forderungen vergleichbar sind, ins Auge gefasst – z. B. bestimmte strukturierte Anlagen und bestimmte Lebensversicherungsverträge. Nach dem Beschluss des ECOFIN soll es zu einer Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Zinsrichtlinie) kommen, die von einem automatischen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden der jeweiligen Länder abgelöst werden wird. Durch die Offenlegung im Zuge des dann geltenden OECD-Informationsaustausches werden Zinsen, Dividenden und bestimmte Lebensversicherungsverträge einmal jährlich der italienischen Finanzverwaltung automatisch zu melden sein. Die Neuregelung soll erstmalig gemäß heutigem Informationsstand (April 2015) zwischen 1. 10. 2016 und 1. 1. 2017 zur Anwendung kommen. Dazu muss die geänderte Zinsenrichtlinie RL 2011/16/EU zurückgezogen werden, was von der Kommission überlegt wird, um Doppelgleisigkeiten mit dem OECD-Informationsaustausch zu vermeiden. Auf Ebene der europäischen Kommission und der G-20-Staaten ist eine klare Tendenz im internationalen Steuerrecht erkennbar, grenzüberschreitende Sachverhalte effektiv zu besteuern. Daher möchten wir auf folgende Gesetzesänderung im nationalen italienischen Steuerrecht hinweisen: Ausblick Italien (Stand: April 2015): Am 1. Januar 2015 ist in Italien das Gesetz Nr. 186 vom 15. Dezember 2014 zur Offenlegung von im Ausland gehaltenem Vermögen (auch Finanzvermögen) und der damit in Zusammenhang stehenden Erträge im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getreten (sog. voluntary disclosure). Die Selbstanzeige kann bis Ende September 2015 für alle nicht verjährten Steuerperioden vorgenommen werden. Durch die Selbstanzeige kommt es zu einer Nichtahndung von Steuerstraftatbeständen sowie einer Herabsetzung der vorgesehenen Bußgelder (sowohl in Hinblick auf das nicht erklärte Auslandsvermögen als auch in Bezug auf die nicht erklärten Erträge). Eine qualifizierte Beratung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ist angeraten. Wir empfehlen hier ausdrücklich die Beiziehung einer italienischen Steueranwältin bzw. eines italienischen Steueranwalts. Die vorliegenden Informationen wurden nach bestem Wissen und gewissen erstellt und geben den Rechtsstand zum April 2015 wieder. Eine qualifizierte Beratung unter Berücksichtigung von individuellen Besonderheiten des Einzelfalls kann und soll diese Information nicht ersetzen. Sie kann allenfalls einer ersten Orientierung dienen. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich die Beiziehung einer Steueranwältin bzw. eines Steueranwalts, um den individuellen Sachverhalt umfassend zu klären. Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, A-1010 Wien, erstellt. Seite 3 von 3 I Fakten aktuell – Kapitalanlage italienischer Anlegerinnen und Anleger in Österreich.
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