Geplante Änderungen im tschechischen

Weltweit engagiert
Geplante Änderungen im tschechischen Steuerrecht 2016
(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer usw.)
Kateřina Jordanovová, Alexander Novák | Praha |13.10.2015
© Rödl & Partner
08.08.2011
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Agenda
01
Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
02
Änderungen der Einkommen- und Körperschaftsteuerrungen der
Körperschaftsteuer
03
der Körperschaftsteuer
Weitere Änderungen
nderungen der Körperschaftsteuer
04
Änderungen der Mehrwertsteuer
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Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
 neues Formblatt, gültig ab 01.01.2016 (§ 101c MWStG)
 Grund: Eliminierung steuerlicher Betrüge
 Pflicht für alle Mehrwertsteuerzahler, die:
• eine steuerbare Leistung mit Leistungsort in Tschechien erbracht bzw. hierfür ein Entgelt erhalten haben
• eine steuerbare Leistung mit Leistungsort in Tschechien empfangen bzw. hierfür ein Entgelt gezahlt
haben
• ausgewählte Transaktionen mit Anlagegold tätigen
 Formblatt ist lediglich elektronisch zu übermitteln
 Abgabefristen für die Kontrollmeldung
• Juristische Personen: monatlich unbeachtet dessen, ob sie die Steuererklärung monatlich oder
quartalmäßig abgeben – die Abgabefrist ist bis zum 25. Tag des Folgemonats.
• natürliche Personen: im Abgabetermin der Steuererklärung, d.h. monatlich/quartalmäßig
 bei Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der Kontrollmeldung fällt eine Steuerstrafe von bis 500 TCZK an
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Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
 Was ist zu melden:
• Leistungen, bei denen der Steuerzahler verpflichtet ist, die Steuer zu erklären, und der Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft unterliegende erbrachte Leistungen (Teil A)
 Der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegende erbrachte steuerbare Leistungen, bei denen der
Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Steuer zu erklären (Teil A1)
 Erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Steuer zu erklären (Teil A2)
 Den Sonderbestimmungen für Anlagegold unterliegende erbrachte steuerbare Leistungen (Teil A3)
 Erbrachte steuerbare Leistungen mit der Pflicht, die Steuer gemäß § 107 Abs. 1 Buchst. a) zu erklären, mit einem Wert
von mehr als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil A4)
 Erbrachte steuerbare Leistungen mit der Pflicht, die Steuer gemäß § 107 Abs. 1 Buchst. a) zu erklären, mit einem Wert
von weniger als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil A5)
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Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
 Was ist zu melden:
• Erhaltene steuerbare Leistungen mit dem Leistungsort im Inland (Teil B)
 Der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegende erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der
Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Steuer zu erklären (Teil B1)
 Erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger den Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend macht,
mit einem Wert von mehr als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil B2)
 Erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger den Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend macht,
mit einem Wert von weniger als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil B3)
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Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
 Was ist zu melden:
• UIDNr. der Gegenpartei
• Registriernummer der Rechnung /des Steuerbelegs
• Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung
• Steuerbemessungsgrundlage in der Gliederung nach Steuersätzen
• Steuer in der Gliederung nach Steuersätzen
• Bei ausgewählten Leistungen auch Code des Leistungsgegenstands
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Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
 Ausgewählte Probleme
• Einrichtung der IT-Systeme
• Einrichtung der Prozesse in der Gesellschaft
• Feststellung und Überprüfung der UIDNr. der Gegenpartei
• Registriernummern der Rechnungen /der Steuerbelege
• Storni der Belege
• Kurze Fristen für Berichtigung (5 Werktage)
• Kurze Fristen für Antwort auf Aufforderung der Finanzverwaltung (5 Kalendertage)
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Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts
 Informationskampagne des Finanzministeriums
• Ab dem 25.10.2015
• Informationsblätter
• Bei Finanzämtern
• Versendung per Datenbriefkasten / E-Mail / Post
• Finalergänzung der Information zur Ausfüllung der Kontrollmeldung
• Kleine Änderungen in der Struktur des XML-Formats
• Fragen und Antworten
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Änderungen der Einkommen- und Körperschafsteuer
 Erhöhung der Ermäßigung für Kinder
• das zweite Kind von 15.804 CZK auf 17.004 CZK pro Jahr
• ein weiteres Kind von 17.004 CZK auf 20.604 CZK pro Jahr
 Erhöhung des minimalen Lohnes von CZK 9.200 auf CZK 9.900
• Erhöhung z.B. Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Kindergarten (sog. Kindergartenbeitrag)
• max. iHv Mindestgehalt
 Beendigung der II. Rentensäule
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Gewinnauschüttung möglich auch an andere Personen als Gesellschafter
• Ergänzung der Besteuerung auch für Nichtresidenten
 diese Einkünfte sind neu als Einkünfte aus tschechischen Quellen zu betrachten
• Besteuerung durch die Quellensteuer
 für Residenten/Nichtresidenten natürliche sowie juristische Personen
 Ergänzung der Restriktion bei Steuerbefreiung von Gewinnauschüttungen
• Auszahlung der Gewinnauschüttung von Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft ist auf Ebene der
Muttergesellschaft nicht von der Steuer befreit, wenn
• die Tochtergesellschaft die Steuerbemessungsgrundlage um die Gewinnauschüttung mindern kann
• => Vermeidung von Nichtbesteuerung
 Ab 2013 Wirksamkeit des Doppelbesteuerungsabkommens CZ-Liechtenstein geplant
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Ursprungsnachweis des Vermögens
• Besteuerung des nicht deklarierten Einkommens
• Aufforderung des Finanzamtes zur Erklärung der Differenz, wenn
• Unterschied zwischen den deklarierten Einkünften in Steuererkärungen und dem Vermögen höher
als 7 Mio. CZK
• gilt für natürliche sowie juristische Personen
• Steuersubjekt kann die Differenz nicht begründen und
 (i) vorausgesetzte Steuer ist höher als 2 Mio. CZK: Festsetzung der Steuer seitens FA aufgrund des Vergleichs der
Einkünfte und des Vermögens (sog. Sonderhilfsmittel) sowie Säumniszuschläge (bis zu 100 %)
 (ii) vorausgesetzte Steuer ist niedriger als 2 Mio. CZK: Festsetzung der Steuer seitens FA aufgrund sog.
Standardhilfsmittel sowie Säumniszuschläge (bis zu 20 %)
• Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Vermögensaufstellung, vorausgesetzt
 keine Begründung der Differenz
 vorausgesetzter Wert des Vermögens ist höher als 10 Mio. CZK
 Finanzamt kann den Wert des Vermögens nicht feststellen
 Ablehnung der Aufforderung => strafrechtliche Konsequenzen
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Gesetz über die elektronische Erfassung von Umsätzen
 gilt für natürliche sowie juristische Personen
 Gegenstand der Erfassung sind vor allem
• Bareinnahmen aus Umsätzen, Gutscheine für Waren und Dienstleistungen, Schecks und Wechsel
 Ziel: laufende Übergabe von Informationen an die Finanzverwaltung mittels eines ständigen
Internetanschlusses
 insbesondere
• Höhe des Umsatzes, Art der Bezahlung, Angaben zur Quittung, Identifikation etc.
 Pflicht, die Quittung mit den erforderlichen Angaben auszustellen, und Pflicht des Kunden, die Quittung zu
übernehmen
• sukzessive Umsetzung während des Jahres 2016
 Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit der Finanzverwaltung
• gesamtstaatliche örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter für Zwecke der Aussuche- und
Kontrolltätigkeit
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Änderungen der Verbrauchsteuer
• Sukzessive Erhöhung der Steuer auf Tabakerzeugnisse in den Jahren 2016 - 2018
 Änderungen der Stromsteuer
• Aufhebung der Befreiung des Stroms aus umweltfreundlichen Quellen
 Änderungen der Immobiliensteuer
• Vor allem Präzisierung der aktuellen Regelung und Beseitigung von Fehlern, die die Novelle seit 2014
mitgebracht hat
• Befreiung von der Immobiliensteuer in vergünstigten Industriezonen
 Geplante Änderungen der Immobilienerwerbsteuer (vorgeschlagene Wirksamkeit ab 01.04.2016)
• Vereinheitlichung der bisherigen Regelung und Beseitigung einiger Auslegungsunklarheiten
• Steuerpflichtiger soll immer nur der Erwerber der Immobilie sein
• Präzisierung des Vorgehens bei der Besteuerung der Ver- und Entsorgungsnetze
• Präzisierung der Festsetzung der Steurbemessungsgrundlage bei einem Immobilientausch
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Änderungen des Buchführungsgesetzes und der zusammenhängenden Verordnungen
 Einführung einer Kategorisierung der Buchführungseinheiten und Konsolidierungskreise
• für die einzelnen Gruppen werden unterschiedliche/r Umfang und Methode der Aufstellung der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Erklärungen und Ergänzungen, die im Anhang zum
Jahresabschluss anzuführen sind, festgelegt.
 Aufhebung der Bilanzierung von Gründungskosten im Rahmen des Anlagevermögens
 Änderung der Bilanzierungsmethoden (einschl. Änderung der Kontengruppen) betreffend
• Bestandsänderung bei selbsterstellten Vorräten
• Aktivierung selbsterstellter Vorräte und Vermögensgegenstände
 Änderung der Buchung bei Spenden
 Neue Festsetzung der Selbstkosten bei selbsterstellten Vorräten
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Änderungen des Rückstellungsgesetzes
 Möglichkeit, eine steuerwirksame Rückstellung bei Entsorgung des Elektromülls aus Solarplatten, die bis
zum 1. Januar 2013 auf den Markt gebracht wurden
 Die Rückstellung kann bereits in dem im Jahr 2015 begonnenen Veranlagungsjahr gebildet werden
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Änderungen der Mehrwertsteuer
 Präzisierte Regelung bei Lieferung eines Grundstücks – Befreiung, wenn
• es keine Funktionseinheit mit dem Bau darstellt
• es kein Baugrundstück ist
 hierauf soll ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk ausgeführt werden und
• es ist oder war Gegenstand von Bauarbeiten oder Verwaltungsgeschäfte zwecks Ausführung des Bauwerks oder
• in seiner Umgebung werden oder wurden Bauarbeiten zum Zwecke der Ausführung eines Bauwerks durchgeführt
 hierauf kann nach der Baugenehmigung ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk ausgeführt werden
 Erweiterung des inländischen Reverse-Charge
• Lieferung eines Grundstücks oder Bauwerks zwischen zwei Unternehmern, wenn die Befreiung nicht in
Anspruch genommen wird
• Vorherige Zustimmung des Erwerbers erforderlich
 Aufhebung der Ausnahme von der Pflicht, die Steuererklärung elektronisch einzureichen, für natürliche
Personen mit einem Umsatz von weniger als 6 Mio. CZK
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Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016
 Vorgeschlagene Änderungen der Mehrwertsteuer
 Herabsetzung des MWSt-Satzes bei Verpflegungsdienstleistungen von 21 % auf 15 %
• Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes über die elektronische Erfassung von Umsätzen
• Ausnahme bei Alkoholgetränken und Tabakerzeugnissen (der Regelsteuersatz von 21 % bleibt erhalten)
 Vorgesehene Änderungen im Zusammenhang mit der Zollordnung (vorgeschlagene Wirksamkeit ab
01.05.2016)
• Bei Warenlieferungen von einer im Inland nicht ansässigen Person an einen tschechischen Unternehmer
mit dem Leistungsort im Inland soll der Erwerber verpflichtet sein, die Steuer zu erklären
• Übergang der Agenda der ausländischen zur MWSt registrierten Unternehmer vom Finanzamt für die
Hauptstand Praha an das Finanzamt für den Mährischschlesischen Bezirk
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Ihr Ansprechpartner
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Kateřina Jordanovová
Rechtsanwältin/Steuerberaterin
Alexander Novák
Steuerberater
Rödl & Partner Vorlíčková Tax, s.r.o.
Platnéřská 2
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Telefon
+420 233 111 100
[email protected]
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„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von
Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu
dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische W ahlspruch aller
Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine
Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der
Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
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