Weltweit engagiert Geplante Änderungen im tschechischen Steuerrecht 2016 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer usw.) Kateřina Jordanovová, Alexander Novák | Praha |13.10.2015 © Rödl & Partner 08.08.2011 1 Agenda 01 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts 02 Änderungen der Einkommen- und Körperschaftsteuerrungen der Körperschaftsteuer 03 der Körperschaftsteuer Weitere Änderungen nderungen der Körperschaftsteuer 04 Änderungen der Mehrwertsteuer © Rödl & Partner 13.10.2015 2 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts neues Formblatt, gültig ab 01.01.2016 (§ 101c MWStG) Grund: Eliminierung steuerlicher Betrüge Pflicht für alle Mehrwertsteuerzahler, die: • eine steuerbare Leistung mit Leistungsort in Tschechien erbracht bzw. hierfür ein Entgelt erhalten haben • eine steuerbare Leistung mit Leistungsort in Tschechien empfangen bzw. hierfür ein Entgelt gezahlt haben • ausgewählte Transaktionen mit Anlagegold tätigen Formblatt ist lediglich elektronisch zu übermitteln Abgabefristen für die Kontrollmeldung • Juristische Personen: monatlich unbeachtet dessen, ob sie die Steuererklärung monatlich oder quartalmäßig abgeben – die Abgabefrist ist bis zum 25. Tag des Folgemonats. • natürliche Personen: im Abgabetermin der Steuererklärung, d.h. monatlich/quartalmäßig bei Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der Kontrollmeldung fällt eine Steuerstrafe von bis 500 TCZK an © Rödl & Partner 13.10.2015 3 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts Was ist zu melden: • Leistungen, bei denen der Steuerzahler verpflichtet ist, die Steuer zu erklären, und der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegende erbrachte Leistungen (Teil A) Der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegende erbrachte steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Steuer zu erklären (Teil A1) Erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Steuer zu erklären (Teil A2) Den Sonderbestimmungen für Anlagegold unterliegende erbrachte steuerbare Leistungen (Teil A3) Erbrachte steuerbare Leistungen mit der Pflicht, die Steuer gemäß § 107 Abs. 1 Buchst. a) zu erklären, mit einem Wert von mehr als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil A4) Erbrachte steuerbare Leistungen mit der Pflicht, die Steuer gemäß § 107 Abs. 1 Buchst. a) zu erklären, mit einem Wert von weniger als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil A5) © Rödl & Partner 13.10.2015 4 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts Was ist zu melden: • Erhaltene steuerbare Leistungen mit dem Leistungsort im Inland (Teil B) Der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegende erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger verpflichtet ist, die Steuer zu erklären (Teil B1) Erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger den Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend macht, mit einem Wert von mehr als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil B2) Erhaltene steuerbare Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger den Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend macht, mit einem Wert von weniger als 10.000 CZK incl. MWSt (Teil B3) © Rödl & Partner 13.10.2015 5 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts Was ist zu melden: • UIDNr. der Gegenpartei • Registriernummer der Rechnung /des Steuerbelegs • Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung • Steuerbemessungsgrundlage in der Gliederung nach Steuersätzen • Steuer in der Gliederung nach Steuersätzen • Bei ausgewählten Leistungen auch Code des Leistungsgegenstands © Rödl & Partner 13.10.2015 6 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts Ausgewählte Probleme • Einrichtung der IT-Systeme • Einrichtung der Prozesse in der Gesellschaft • Feststellung und Überprüfung der UIDNr. der Gegenpartei • Registriernummern der Rechnungen /der Steuerbelege • Storni der Belege • Kurze Fristen für Berichtigung (5 Werktage) • Kurze Fristen für Antwort auf Aufforderung der Finanzverwaltung (5 Kalendertage) © Rödl & Partner 13.10.2015 7 Würdigung des neuen USt-Kontrollrechts Informationskampagne des Finanzministeriums • Ab dem 25.10.2015 • Informationsblätter • Bei Finanzämtern • Versendung per Datenbriefkasten / E-Mail / Post • Finalergänzung der Information zur Ausfüllung der Kontrollmeldung • Kleine Änderungen in der Struktur des XML-Formats • Fragen und Antworten © Rödl & Partner 13.10.2015 8 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Änderungen der Einkommen- und Körperschafsteuer Erhöhung der Ermäßigung für Kinder • das zweite Kind von 15.804 CZK auf 17.004 CZK pro Jahr • ein weiteres Kind von 17.004 CZK auf 20.604 CZK pro Jahr Erhöhung des minimalen Lohnes von CZK 9.200 auf CZK 9.900 • Erhöhung z.B. Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Kindergarten (sog. Kindergartenbeitrag) • max. iHv Mindestgehalt Beendigung der II. Rentensäule © Rödl & Partner 13.10.2015 9 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Gewinnauschüttung möglich auch an andere Personen als Gesellschafter • Ergänzung der Besteuerung auch für Nichtresidenten diese Einkünfte sind neu als Einkünfte aus tschechischen Quellen zu betrachten • Besteuerung durch die Quellensteuer für Residenten/Nichtresidenten natürliche sowie juristische Personen Ergänzung der Restriktion bei Steuerbefreiung von Gewinnauschüttungen • Auszahlung der Gewinnauschüttung von Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft ist auf Ebene der Muttergesellschaft nicht von der Steuer befreit, wenn • die Tochtergesellschaft die Steuerbemessungsgrundlage um die Gewinnauschüttung mindern kann • => Vermeidung von Nichtbesteuerung Ab 2013 Wirksamkeit des Doppelbesteuerungsabkommens CZ-Liechtenstein geplant © Rödl & Partner 13.10.2015 10 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Ursprungsnachweis des Vermögens • Besteuerung des nicht deklarierten Einkommens • Aufforderung des Finanzamtes zur Erklärung der Differenz, wenn • Unterschied zwischen den deklarierten Einkünften in Steuererkärungen und dem Vermögen höher als 7 Mio. CZK • gilt für natürliche sowie juristische Personen • Steuersubjekt kann die Differenz nicht begründen und (i) vorausgesetzte Steuer ist höher als 2 Mio. CZK: Festsetzung der Steuer seitens FA aufgrund des Vergleichs der Einkünfte und des Vermögens (sog. Sonderhilfsmittel) sowie Säumniszuschläge (bis zu 100 %) (ii) vorausgesetzte Steuer ist niedriger als 2 Mio. CZK: Festsetzung der Steuer seitens FA aufgrund sog. Standardhilfsmittel sowie Säumniszuschläge (bis zu 20 %) • Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Vermögensaufstellung, vorausgesetzt keine Begründung der Differenz vorausgesetzter Wert des Vermögens ist höher als 10 Mio. CZK Finanzamt kann den Wert des Vermögens nicht feststellen Ablehnung der Aufforderung => strafrechtliche Konsequenzen © Rödl & Partner 13.10.2015 11 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Gesetz über die elektronische Erfassung von Umsätzen gilt für natürliche sowie juristische Personen Gegenstand der Erfassung sind vor allem • Bareinnahmen aus Umsätzen, Gutscheine für Waren und Dienstleistungen, Schecks und Wechsel Ziel: laufende Übergabe von Informationen an die Finanzverwaltung mittels eines ständigen Internetanschlusses insbesondere • Höhe des Umsatzes, Art der Bezahlung, Angaben zur Quittung, Identifikation etc. Pflicht, die Quittung mit den erforderlichen Angaben auszustellen, und Pflicht des Kunden, die Quittung zu übernehmen • sukzessive Umsetzung während des Jahres 2016 Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit der Finanzverwaltung • gesamtstaatliche örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter für Zwecke der Aussuche- und Kontrolltätigkeit © Rödl & Partner 13.10.2015 12 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Änderungen der Verbrauchsteuer • Sukzessive Erhöhung der Steuer auf Tabakerzeugnisse in den Jahren 2016 - 2018 Änderungen der Stromsteuer • Aufhebung der Befreiung des Stroms aus umweltfreundlichen Quellen Änderungen der Immobiliensteuer • Vor allem Präzisierung der aktuellen Regelung und Beseitigung von Fehlern, die die Novelle seit 2014 mitgebracht hat • Befreiung von der Immobiliensteuer in vergünstigten Industriezonen Geplante Änderungen der Immobilienerwerbsteuer (vorgeschlagene Wirksamkeit ab 01.04.2016) • Vereinheitlichung der bisherigen Regelung und Beseitigung einiger Auslegungsunklarheiten • Steuerpflichtiger soll immer nur der Erwerber der Immobilie sein • Präzisierung des Vorgehens bei der Besteuerung der Ver- und Entsorgungsnetze • Präzisierung der Festsetzung der Steurbemessungsgrundlage bei einem Immobilientausch © Rödl & Partner 13.10.2015 13 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Änderungen des Buchführungsgesetzes und der zusammenhängenden Verordnungen Einführung einer Kategorisierung der Buchführungseinheiten und Konsolidierungskreise • für die einzelnen Gruppen werden unterschiedliche/r Umfang und Methode der Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Erklärungen und Ergänzungen, die im Anhang zum Jahresabschluss anzuführen sind, festgelegt. Aufhebung der Bilanzierung von Gründungskosten im Rahmen des Anlagevermögens Änderung der Bilanzierungsmethoden (einschl. Änderung der Kontengruppen) betreffend • Bestandsänderung bei selbsterstellten Vorräten • Aktivierung selbsterstellter Vorräte und Vermögensgegenstände Änderung der Buchung bei Spenden Neue Festsetzung der Selbstkosten bei selbsterstellten Vorräten © Rödl & Partner 13.10.2015 14 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Änderungen des Rückstellungsgesetzes Möglichkeit, eine steuerwirksame Rückstellung bei Entsorgung des Elektromülls aus Solarplatten, die bis zum 1. Januar 2013 auf den Markt gebracht wurden Die Rückstellung kann bereits in dem im Jahr 2015 begonnenen Veranlagungsjahr gebildet werden © Rödl & Partner 13.10.2015 15 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Änderungen der Mehrwertsteuer Präzisierte Regelung bei Lieferung eines Grundstücks – Befreiung, wenn • es keine Funktionseinheit mit dem Bau darstellt • es kein Baugrundstück ist hierauf soll ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk ausgeführt werden und • es ist oder war Gegenstand von Bauarbeiten oder Verwaltungsgeschäfte zwecks Ausführung des Bauwerks oder • in seiner Umgebung werden oder wurden Bauarbeiten zum Zwecke der Ausführung eines Bauwerks durchgeführt hierauf kann nach der Baugenehmigung ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk ausgeführt werden Erweiterung des inländischen Reverse-Charge • Lieferung eines Grundstücks oder Bauwerks zwischen zwei Unternehmern, wenn die Befreiung nicht in Anspruch genommen wird • Vorherige Zustimmung des Erwerbers erforderlich Aufhebung der Ausnahme von der Pflicht, die Steuererklärung elektronisch einzureichen, für natürliche Personen mit einem Umsatz von weniger als 6 Mio. CZK © Rödl & Partner 13.10.2015 16 Geplante Änderungen im Steuerrecht 2016 Vorgeschlagene Änderungen der Mehrwertsteuer Herabsetzung des MWSt-Satzes bei Verpflegungsdienstleistungen von 21 % auf 15 % • Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes über die elektronische Erfassung von Umsätzen • Ausnahme bei Alkoholgetränken und Tabakerzeugnissen (der Regelsteuersatz von 21 % bleibt erhalten) Vorgesehene Änderungen im Zusammenhang mit der Zollordnung (vorgeschlagene Wirksamkeit ab 01.05.2016) • Bei Warenlieferungen von einer im Inland nicht ansässigen Person an einen tschechischen Unternehmer mit dem Leistungsort im Inland soll der Erwerber verpflichtet sein, die Steuer zu erklären • Übergang der Agenda der ausländischen zur MWSt registrierten Unternehmer vom Finanzamt für die Hauptstand Praha an das Finanzamt für den Mährischschlesischen Bezirk © Rödl & Partner 13.10.2015 17 Ihr Ansprechpartner Foto Kateřina Jordanovová Rechtsanwältin/Steuerberaterin Alexander Novák Steuerberater Rödl & Partner Vorlíčková Tax, s.r.o. Platnéřská 2 110 00 Praha 1 Telefon +420 233 111 100 [email protected] Rödl & Partner Vorlíčková Tax, s.r.o. Platnéřská 2 110 00 Praha 1 Telefon +420 233 111 100 [email protected] „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische W ahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. © Rödl & Partner 13.10.2015 18
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