Vorsorgliche Beweisführung Update Karin Friedli Neuerungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht Restaurant Metropol, Zürich I EINORDNUNG DES INSTITUTS o Üblicher Prozessablauf: • Behauptungsstadium • Beweisstadium (Zeugeneinvernahmen, Gutachtensauftrag, etc.) o Vorzeitige Beweisführung: • Bei Gefährdung von Beweismitteln (Feststellung Baumängel bei einem einsturzgefährdeten Gebäude, Aussage eines todkranken Zeugen) • Zur Abklärung der Erfolgschancen eines Prozesses [email protected] 16.09.2015 ‒ 2 II ZWECK DES INSTITUTS Vermeidung unnötiger Prozesse • Verzicht auf Prozess, wenn Beweismittel zuungunsten des potentiellen Klägers • Vergleichsangebot des potentiell Beklagten, wenn Beweismittel Anspruch nachweist Ausrichtung auf entscheidende Beweismittel, die dem potentiellen Kläger noch nicht vorliegen [email protected] 16.09.2015 ‒ 3 III PRAXIS DES BUNDESGERICHTS o Leitentscheide zur vorsorglichen Beweisführung betreffend Abklärung der Prozessaussichten o Häufige Konstellation: • Aus Unfall geschädigte Person will gegen Haftpflichtigen bzw. Haftpflichtversicherung vorgehen • Gesuch an das Gericht zur Erstellung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens • Gutachten soll dazu dienen, die Prozessaussichten gegen den Haftpflichtigen / die Versicherung abzuklären [email protected] 16.09.2015 ‒ 4 III PRAXIS DES BUNDESGERICHTS BGE 138 III 76 (Entscheid vom 31. Januar 2012) o Blosse Behauptung eines Bedürfnisses an einem bestimmten Beweis genügt nicht o Gesuch muss sich auf einen konkreten Anspruch stützen: • Zugrundeliegenden Sachverhalt glaubhaft machen • Geeignetes Beweismittel zum Nachweis des Anspruchs nennen [email protected] 16.09.2015 ‒ 5 III PRAXIS DES BUNDESGERICHTS BGE 140 III 16 (Entscheid vom 14. November 2013) o Ausgangslage: mehr als 20 Arztberichte und eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallablaufs o Obergericht Solothurn: genügt zur Abschätzung der Prozessaussichten o Bundesgericht: Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an zuverlässiger Abklärung der Beweis- und Prozesschancen; Möglichkeit einer vagen Abschätzung genügt nicht [email protected] 16.09.2015 ‒ 6 III PRAXIS DES BUNDESGERICHTS BGE 140 III 24 (Entscheid vom 10. Dezember 2013) o Ausgangslage: • zu Unfall 2010: ärztliche Berichte, Physiotherapiebericht und unfallanalytisches Gutachten der Versicherung • zu den Unfällen 2005: MEDAS-Gutachten o Obergericht Zürich: genügt zur Abschätzung der Prozessaussichten [email protected] 16.09.2015 ‒ 7 III PRAXIS DES BUNDESGERICHTS BGE 140 III 24 (Entscheid vom 10. Dezember 2013) o Bundesgericht • Arztberichte, unfallanalytisches Gutachten: Parteiaussagen, kein entscheidender Beweiswert • MEDAS-Gutachten: von IV-Stelle im IV-Verfahren in Auftrag gegeben − Auch im Zivilprozess beweistauglich − Genügt zur Abklärung der Prozesschancen Kein schutzwürdiges Interesse an zusätzlicher medizinischer Begutachtung (Gesuch nur hinsichtlich Unfall 2010 gutgeheissen) [email protected] 16.09.2015 ‒ 8 IV VORGEHEN BEI GUTACHTEN IN DER VORSORGLICHEN BEWEISFÜHRUNG BGE 140 III 16 und BGE 140 III 24 o Gesuchsteller ist verantwortlich für • Bestimmung des Sachverhalts zuhanden Gutachter • Formulierung der Fragen zuhanden Gutachter o Gesuchsgegnerin kann • Ergänzungsfragen stellen • Fachdisziplinen und Gutachter vorschlagen • Ausstandsgründe geltend machen o Gericht entscheidet und gibt Gutachten in Auftrag [email protected] 16.09.2015 ‒ 9 V KOSTEN / UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE BGE 139 III 33, BGE 140 III 30 und BGer 4A_589/2013 o Gesuchsteller • Trägt die Kosten der Beweisführung (Gutachten, Zeugeneinvernahme etc.) • Trägt die Gerichtskosten • Hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu leisten Aber: mögliche Neuverteilung im Hauptprozess (nach Obsiegen und Unterliegen) o Generell kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei Beweisführung zur Abklärung der Prozessaussichten [email protected] 16.09.2015 ‒ 10 V ERKENNTNISSE 1) Es gibt ein legitimes Interesse, vorsorglich Beweise abzunehmen, um damit die Beweis- und Prozessaussichten abklären zu können. 2) Grundlage muss ein konkreter materieller Anspruch sein. Zugrundeliegender Sachverhalt muss glaubhaft gemacht werden, und geeignetes Beweismittel muss genannt werden. 3) Das Interesse besteht an der Abnahme eines entscheidenden Beweismittels zur zuverlässigen Abklärung der Beweisund Prozessaussichten. Eine vage Abschätzung der Prozesschancen genügt nicht. [email protected] 16.09.2015 ‒ 11 Besten Dank für das Interesse! Karin Friedli MLaw, Rechtsanwältin Rämistrasse 5 Postfach 8024 Zürich Direktwahl +41 58 200 39 08 [email protected] Basel Hirschgässlein 11 Postfach 257 CH-4010 Basel Tel. +41 58 200 30 00 Fax +41 58 200 30 11 www.kellerhals-carrard.ch Bern Effingerstrasse 1 Postfach CH-3001 Bern Tel. +41 58 200 35 00 Fax +41 58 200 35 11 Lausanne Place Saint-François 1 Case postale 7191 CH-1002 Lausanne Tel. +41 58 200 33 00 FAX +41 58 200 33 11 Sion Rue du Scex 4 Case postale 317 CH-1951 Sion Tel. +41 58 200 34 00 Fax +41 58 200 24 11 Zürich Rämistrasse 5 Postfach CH-8024 Zürich Tel. +41 58 200 39 00 Fax +41 58 200 39 11
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