Hinweisbeschluss > 12 S 2603/15 | LG Landshut

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Landgericht Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.12.2015
- 12 S 2603/15 -
Dashcam-Aufnahmen dürfen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet
werden
Kein gravierender Grundrechtseingriff durch Onboard-Kamera
Im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall können zur Aufklärung des Unfallhergangs
die Aufnahmen einer Dashcam verwendet werden. Durch die Aufnahmen einer Onboard-Kamera werden
Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht gravierend verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des
Landgerichts Landshut hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Flughafen München zu einem Verkehrsunfall und einem anschließenden
Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Landshut. Der zwischen den Beteiligten streitige Unfallhergang konnte nur
durch die Aufnahme einer Dashcam, einer im Fahrzeug festinstallierten Kamera, aufgeklärt werden. Es war jedoch
streitig, ob die Aufnahmen im Prozess verwertet werden durften.
Kein Verbot der Verwertung der Videoaufnahmen
Nach Ansicht des Landgerichts Landshut seien die Videoaufnahmen der Dashcam verwertbar gewesen. Das Anfertigen
der Aufnahmen sei nicht verboten gewesen. Somit habe auch kein Beweisverwertungsverbot bestanden.
Kunsturhebergesetz nicht einschlägig
Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches unter anderem das Recht am eigenen Bild schützt, sei nach Auffassung des
Landgerichts nicht einschlägig gewesen. Denn abgesehen davon, dass die betroffene Autofahrerin selbst nicht gefilmt
worden sei, verbiete § 22 KUG nur das Verbreiten und zur Schau stellen von Aufnahmen, nicht aber das Aufnehmen
selbst.
Keine Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Landgericht hielt zudem § 6 b) Bundesdatenschutzgesetz für unanwendbar. Wie sich aus Absatz 2 der Vorschrift
ergebe, habe der Gesetzgeber festinstallierte Kameras vor Augen gehabt, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße
oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Zwar habe dies das Verwaltungsgericht Ansbach anders gesehen. Der Fall
habe dort aber anders gelegen. In dem Verfahren habe der Kläger systematisch den Verkehrsraum überwacht, um dann
Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten zu erstatten (VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634 -).
Kein Beweisverwertungsverbot selbst bei Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz
Selbst ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz habe aus Sicht des Landgerichts kein Beweisverwertungsverbot
nach sich gezogen. Es sei zu beachten gewesen, dass mit dem laufenden Filmen des Verkehrsgeschehens durch eine
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Onboard-Kamera kein gravierender Grundrechtseingriff verbunden sei. Das Filmen vom Auto erfolge wahllos und ohne
bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen
finde nicht statt. Eventuell abgebildete Personen bleiben anonym. Ohnehin müsse jeder Autofahrer zwingend damit
rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet werde. Zwar komme den Filmaufnahmen nach einem Unfall eine
Relevanz zu. Es sei aber zu beachten, dass nach einem Unfall ständig die Fahrzeuge, die Unfallspuren und auch
umstehende Beteiligte zwecks Beweissicherung fotografiert werden.
Gefahr der zunehmenden Datenerhebung durch Private unerheblich
Das Landgericht ließ zwar nicht außer Betracht, dass die Gefahr einer zunehmenden Datenerhebung durch Private bestehe.
Dieser Gefahr könne aber nicht dadurch begegnet werden, dass Zivilgerichte Videoaufnahmen von Dashcams ohne
Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Unfallopfer auf seinem
Schaden sitzen bleibe. Nicht unberücksichtigt habe zudem bleiben dürfen, dass das Interesse des Unfallverursacher in der
Regel nur darin bestehe, dass der streitige Unfallhergang nicht aufgeklärt werde. Dieses Interesse sei aber nicht
schützenswert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
Gleichlautende Entscheidung:
Dash-Cam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Schadenersatzprozesses aufgrund Verkehrsunfalls zulässig sein
(Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015 [Aktenzeichen: 18 C 8938/14])
Entgegengesetzte Entscheidungen:
Aufnahmen durch eine Dashcam dürfen nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Verkehrsunfalls verwendet werden
(Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015 [Aktenzeichen: I 3 S 19/14])
Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden
(Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014 [Aktenzeichen: 345 C 5551/14])
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Verwertung einer vom Opfer einer Straftat angefertigten anlassbezogenen Dashcam-Aufnahme im Rahmen des
Strafprozesses zulässig
(Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015 [Aktenzeichen: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)])
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Schlagwörter: Autounfall | Verkehrsunfall | Beweisbarkeit | Beweisverwertungsverbot | Dashcam | Dash-Cam | OnboardKamera | Schadensersatz | Unfallhergang | Verwertung | Videoaufnahmen / -aufzeichnungen
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