„Albert und Friedrich Küttler – Stiftung“.

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Ortssatzung
über die „Albert und Friedrich Küttler – Stiftung“.
Auf Grund der §§ 5, 51 und 97 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBI. S. 11) wird
gemäß Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 29.November 1954 folgende Ortssatzung
erlassen.
§ 1 Bildung der Stiftung
§4 Verpflichtungen der Stadt
Durch den am 9.4.1946 notariell beurkundeten
Übergabevertrag hat der am 8.7.1949 in Arolsen verstorbenen Schreinermeister Albert Küttler sein gesamtes Vermögen auf die Stadt Arolsen mit der Verpflichtung übertragen, zur Verwaltung des Vermögens eine milde Stiftung zu
bilden, die im Gedenken an seine im
I. Weltkriege gefallenen beiden Söhne „Albert
und Friedrich Küttler – Stiftung“ führt.
Die Stadt Arolsen ist verpflichtet, die Gräber
des Stifters, seiner Ehefrau und seiner beiden
Söhne dauernd in einem ordnungsmäßigen und
würdigen Zustande zu erhalten.
§ 2 Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1.) dem Hausgrundstück in Arolsen, Bahnhofstraße 50, mit Hausgarten, nämlich den Grundstücksparzellen Gemarkung Arolsen Flur 1
Nr. 1977/46 in Größe von 7,51 a und 1978/46 in
Größe von 15,58 a,
2.) dem Sparbuch Nr. 1486 der hiesigen
Kreissparkasse über z. Zt. 3.993,53 DM,
3.) den Pfandbriefen Nr. C 04319 über
1000 RM und Nr. D 04539 über 500 RM Nennwert.
§ 3 Zweck
Zweck der Stiftung ist nach dem Willen des
Stifters die Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger und unbemittelter Handwerker und
Arbeiter der Stadt Arolsen aus dem Reinertrag
des Stiftungsvermögens. Es fallen hierunter
1.) Personen, die infolge ihrer körperlichen und
geistigen Beschaffenheit nicht nur vorrübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
2.) Personen, deren Einkünfte nicht höher sind
als das Zweifache des Richtsatzes der allgemeinen öffentlichen Fürsorge einschließlich der
Mietbeihilfe, es sei denn, daß ihnen nach den
Umständen zugemutet werden kann, ihr Vermögen zum Lebensunterhalt zu verwenden,
und dieses Vermögen ausreicht, um ihre Lebenshaltung nachhaltig zu verbessern. Bedürftig sind ferner Personen, deren Einkommen
oder Vermögen zwar die in Satz 1 genannten
Grenzen übersteigt, deren wirtschaftliche Lage
aber aus besonderen Gründen zu einer Notlage
geworden ist. Bei Prüfung der wirtschaftlichen
Bedürftigkeit sind etwaige Unterhaltsbezügeund –Ansprüche zu berücksichtigen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist gemeinnützig und mildtätig und
daher steuerbegünstigt im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBl. I
S. 1592). Die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit des Stiftungszweckes wird hiermit ausdrücklich festgelegt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem
jeweiligen Bürgermeister der Stadt Arolsen als
Vorsitzenden und zwei von der Stadtverordneten-Versammlung auf deren Wahlzeit zu wählenden Handwerksmeistern, die in der Stadt
Arolsen Inhaber eines selbständigen Handwerksbetriebes sind, als Mitglieder. Im Falle
des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes
ist für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
Der Vorstand hat die Aufgabe:
1.) alljährlich den Haushaltsplan der Stiftung
aufzustellen,
2.) über die Unterstützungsmittel zu verfügen,
3.) zu einer etwa beabsichtigten anderweitigen
Verwendung des Grundstücks oder zu Veränderungen an den Gebäuden Stellung zu nehmen,
4.) bei Satzungsänderungen oder im Falle der
Auflösung der Stiftung mitzuwirken.
§ 7 Verwaltung
Die Verwaltung der Stiftung, deren Vermögen
als Sondervermögen gilt, obliegt dem Magistrat.
Haushaltsplan und Rechnung der Stiftung bilden einen Teil des allgemeinen Haushaltsplanes und der Jahresrechnung über die Stiftungen der Stadt. Für die Stiftung gelten die Bestimmungen
der
Gemeinde-HaushaltsVerordnung, der Kassen- und RechnungsVerordnung und der Rücklagen-Verordnung.
Damit ist auch sichergestellt, daß die Rechnung
alljährlich der Stadtverordneten-Versammlung
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zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt wird
(§ 3 des Übergabevertrages).
§ 8 Aufhebung der Stiftung
Wird der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt, kann
die Stiftung aufgehoben werden. In diesem
Falle darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer
Bekanntmachung werden in Kraft.
Arolsen, den 6. Dezember 1954
Der Magistrat
gez. Emde
(Siegel)
Ortssatzung „Albert und Friedrich Küttler-Stiftung“