8908 Ortssatzung über die „Albert und Friedrich Küttler – Stiftung“. Auf Grund der §§ 5, 51 und 97 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBI. S. 11) wird gemäß Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 29.November 1954 folgende Ortssatzung erlassen. § 1 Bildung der Stiftung §4 Verpflichtungen der Stadt Durch den am 9.4.1946 notariell beurkundeten Übergabevertrag hat der am 8.7.1949 in Arolsen verstorbenen Schreinermeister Albert Küttler sein gesamtes Vermögen auf die Stadt Arolsen mit der Verpflichtung übertragen, zur Verwaltung des Vermögens eine milde Stiftung zu bilden, die im Gedenken an seine im I. Weltkriege gefallenen beiden Söhne „Albert und Friedrich Küttler – Stiftung“ führt. Die Stadt Arolsen ist verpflichtet, die Gräber des Stifters, seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne dauernd in einem ordnungsmäßigen und würdigen Zustande zu erhalten. § 2 Stiftungsvermögen Das Vermögen der Stiftung besteht aus 1.) dem Hausgrundstück in Arolsen, Bahnhofstraße 50, mit Hausgarten, nämlich den Grundstücksparzellen Gemarkung Arolsen Flur 1 Nr. 1977/46 in Größe von 7,51 a und 1978/46 in Größe von 15,58 a, 2.) dem Sparbuch Nr. 1486 der hiesigen Kreissparkasse über z. Zt. 3.993,53 DM, 3.) den Pfandbriefen Nr. C 04319 über 1000 RM und Nr. D 04539 über 500 RM Nennwert. § 3 Zweck Zweck der Stiftung ist nach dem Willen des Stifters die Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger und unbemittelter Handwerker und Arbeiter der Stadt Arolsen aus dem Reinertrag des Stiftungsvermögens. Es fallen hierunter 1.) Personen, die infolge ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit nicht nur vorrübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind, 2.) Personen, deren Einkünfte nicht höher sind als das Zweifache des Richtsatzes der allgemeinen öffentlichen Fürsorge einschließlich der Mietbeihilfe, es sei denn, daß ihnen nach den Umständen zugemutet werden kann, ihr Vermögen zum Lebensunterhalt zu verwenden, und dieses Vermögen ausreicht, um ihre Lebenshaltung nachhaltig zu verbessern. Bedürftig sind ferner Personen, deren Einkommen oder Vermögen zwar die in Satz 1 genannten Grenzen übersteigt, deren wirtschaftliche Lage aber aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit sind etwaige Unterhaltsbezügeund –Ansprüche zu berücksichtigen. § 5 Gemeinnützigkeit Die Stiftung ist gemeinnützig und mildtätig und daher steuerbegünstigt im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBl. I S. 1592). Die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit des Stiftungszweckes wird hiermit ausdrücklich festgelegt. § 6 Vorstand Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Arolsen als Vorsitzenden und zwei von der Stadtverordneten-Versammlung auf deren Wahlzeit zu wählenden Handwerksmeistern, die in der Stadt Arolsen Inhaber eines selbständigen Handwerksbetriebes sind, als Mitglieder. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand hat die Aufgabe: 1.) alljährlich den Haushaltsplan der Stiftung aufzustellen, 2.) über die Unterstützungsmittel zu verfügen, 3.) zu einer etwa beabsichtigten anderweitigen Verwendung des Grundstücks oder zu Veränderungen an den Gebäuden Stellung zu nehmen, 4.) bei Satzungsänderungen oder im Falle der Auflösung der Stiftung mitzuwirken. § 7 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung, deren Vermögen als Sondervermögen gilt, obliegt dem Magistrat. Haushaltsplan und Rechnung der Stiftung bilden einen Teil des allgemeinen Haushaltsplanes und der Jahresrechnung über die Stiftungen der Stadt. Für die Stiftung gelten die Bestimmungen der Gemeinde-HaushaltsVerordnung, der Kassen- und RechnungsVerordnung und der Rücklagen-Verordnung. Damit ist auch sichergestellt, daß die Rechnung alljährlich der Stadtverordneten-Versammlung 8908 Seite 2 zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt wird (§ 3 des Übergabevertrages). § 8 Aufhebung der Stiftung Wird der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt, kann die Stiftung aufgehoben werden. In diesem Falle darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung werden in Kraft. Arolsen, den 6. Dezember 1954 Der Magistrat gez. Emde (Siegel) Ortssatzung „Albert und Friedrich Küttler-Stiftung“
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