Vertragsrecht III - Dr. Marco Staake

Vertragsrecht III
(7) Bürgschaft
Vertragsrecht III
Dr. Marco Staake
Die Bürgschaft
Die Bürgschaft – Friedrich Schiller
Zu Dionys, dem Tyrannen, schlich
Damon, den Dolch im Gewande:
Ihn schlugen die Häscher in Bande,
„Was wolltest du mit dem Dolche? sprich!“
Entgegnet ihm finster der Wüterich.
„Die Stadt vom Tyrannen befreien!“
„Das sollst du am Kreuze bereuen.“
„Ich bin, spricht jener, „zu sterben bereit
Und bitte nicht um mein Leben:
Doch willst du Gnade mir geben,
Ich flehe dich um drei Tage Zeit,
Bis ich die Schwester dem Gatten gefreit;
Ich lasse den Freund dir als Bürgen,
Ihn magst du, entrinn' ich, erwürgen.“ […]
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Überblick
§ Voraussetzungen
− Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge (Sicherungsgeber) und
Gläubiger (Sicherungsnehmer)
§
möglich, aber praktisch selten: Vertrag zugunsten Dritter
zwischen Hauptschuldner und Bürgen
− zu sichernde Forderung zwischen Hauptschuldner (Dritter) und
Gläubiger
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Überblick
Gläubiger
Hauptverbindlichkeit
Bürgschaftsvertrag
(§ 765 ff. BGB)
Hauptschuldner
Auftrag,
Geschäftsbesorgung
oder GoA
Bürge
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Form
§ § 766 BGB: schriftliche Erteilung
− „Erteilung“ à Bürge muss dem Gläubiger die Urkunde zumindest
vorübergehend zur Verfügung stellen
− Schriftform à vgl. § 126 BGB
§
grds. eigenhändige Unterschrift erforderlich
§
nicht ausreichend: Telefax, elektronische Form (§ 766 S. 2 BGB
à § 126 III BGB nicht anwendbar)
− Gläubiger kann formfrei annehmen (ggf. § 151 BGB beachten!)
− betrifft alle essentialia sowie Nebenabreden, durch die Stellung
des Bürgen verschlechtert wird
§
z.B. Verzicht auf Einrede der Vorausklage
− Ausnahme von Formerfordernis: § 350 HGB
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Form
§ Problem: Stellvertretung
− nach § 167 II BGB ist Vollmachterteilung eigentlich formfrei
− nach h.M. teleologische Reduktion bei Unwiderruflichkeit der
Vollmacht oder tatsächlicher Bindungswirkung
§
dann bedarf Vollmachterteilung der Form des Geschäfts, das
vom Bevollmächtigten vorgenommen werden soll
− nach h.M. ist Vollmachterteilung bei der Bürgschaft immer
formbedürfig (vgl. BGHZ 132, 119)
§ Problem: Blankobürgschaft
− Blanketterklärung nicht ausreichend, da dem Bürgen das
übernommene Risiko nicht vor Augen geführt wird (BGHZ 132, 119)
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Gesicherte Forderung
§ strenge Akzessorietät
−
−
Bestehen der Forderung ist Voraussetzung für Verpflichtung des
Bürgen
Ausnahme: Hauptschuldner ist Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), die
infolge Vermögenslosigkeit erlischt
§ dann fällt Forderung zwar weg, Bürge haftet aber dennoch!
§ künftige Forderungen à § 765 II BGB
−
−
bis zum Entstehen der Forderung ist Bürgschaft schwebend unwirksam
Voraussetzung: Bestimmbarkeit der Forderung (nicht: ihrer konkreten
Höhe)
§ Umfang der Bürgenhaftung muss zumindest überschaubar (nicht:
bezifferbar) sein
§ Extremfall: Einbeziehung aller zukünftigen Forderungen des
Gläubigers gegen den Schuldner aus der gesamten
Geschäftsbeziehung ohne summenmäßige Begrenzung (sog.
Globalbürgschaft)
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Gesicherte Forderung
§ Problem: Globalbürgschaften
− §§ 765 ff. BGB enthalten keine Einschränkungen à daher grds.
zulässig.
− aber: bei formularmäßiger Ausdehnung findet AGB-Kontrolle statt
§
Einbeziehungskontrolle
− insbes. § 305c BGB: überraschende Klauseln à
„Anlassrechtsprechung“ des BGH
§
Inhaltskontrolle
− § 307 I, II BGB
− Einzelheiten im Selbststudium!
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Sittenwidrigkeit
§ § 138 II BGB nicht einschlägig
−
−
setzt einen Leistungsaustausch voraus
Bürgschaft ist aber einseitiges Verpflichtungsgeschäft
§ § 138 I BGB
−
−
gute Sitten = „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“
Sittenverstoß kann sich ergeben aus …
§ Inhalt des Rechtsgeschäfts
− Begleitumstände sind nicht maßgeblich
− subjektive Komponente nach h.M. nicht erforderlich
§ Umständen des Rechtsgeschäfts
− umfassende Würdigung von Vertragsinhalt, Vertragszweck,
Motiven der Beteiligten und Umständen des Vertragsschlusses
− Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die
Sittenwidrigkeit begründenden Umstände erforderlich
§ Was ist hier einschlägig?
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Zum Einstieg: BVerfGE 89, 214
Sachverhalt:
DerVaterderBeschwerdeführerinwarzunächstalsImmobilienmaklertätig;er
errichteteundverkaufteEigentumswohnungen.ImJahre1982begehrteervonder
StadtsparkasseC.eineVerdoppelungseinesKreditlimitsvon50.000DMauf100.000
DM.AlsdieStadtsparkasseeineSicherheitverlangte,unterzeichnetediedamals
21jährigeTochterameinevorgedruckteBürgschaftsurkundemiteinemHöchstbetrag
von100.000DMzuzüglichNebenleistungen.DieselbstschuldnerischeBürgschaft
solltederSicherungallerbestehendenundkünftigenForderungenderSparkasseaus
derGeschäftsbeziehungmitdemVaterdienen.BeiUnterzeichnungder
BürgschaftsurkundeerklärtederSparkassenmitarbeitersinngemäß:„Hierbitte,
unterschreibenSiemal,SiegehendabeikeinegroßeVerpflichtungein,ichbrauchedas
fürmeineAkten.“DieKrediterhöhungwurdedaraufhinbewilligt.DieTochterverfügte
selbstüberkeinVermögen.SiehattekeineBerufsausbildung,warüberwiegend
arbeitslosundverdientezurZeitderBürgschaftserklärungineinerFischfabrik1.150
DMmonatlichnetto.SpätergingdieStadtsparkasseklageweiseausderBürgschaft
vorundbekamvomBGHRecht.HiergegenerhobdieTochterVerfassungsbeschwerde.
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Zum Einstieg: BVerfgE 89, 214
Leitsatz: Die Zivilgerichte müssen – insbesondere bei der Konkretisierung und
Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB – die
grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art 2. Abs. 1
GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen,
die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das
Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.
Aus den Gründen: […]HeutebestehtweitgehendeEinigkeitdarüber,daß […]der
AusgleichgestörterVertragsparitätzudenHauptaufgaben desgeltendenZivilrechtsgehört
[…] FürdieZivilgerichtefolgtdarausdiePflicht,beiderAuslegungundAnwendungder
Generalklauselndaraufzuachten,daß VerträgenichtalsMittelderFremdbestimmung
dienen.HabendieVertragspartnereineansichzulässigeRegelungvereinbart,sowirdsich
regelmäßigeineweitergehendeInhaltskontrolleerübrigen.IstaberderInhaltdes
VertragesfüreineSeiteungewöhnlich belastendundalsInteressenausgleich offensichtlich
unangemessen, sodürfensichdieGerichtenichtmitderFeststellungbegnügen: „Vertrag
istVertrag“.Siemüssen vielmehrklären,obdieRegelungeineFolgestrukturellungleicher
Verhandlungsstärke ist,undgegebenenfalls imRahmenderGeneralklauselndesgeltenden
Zivilrechtskorrigierendeingreifen.
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Sittenwidrigkeit
§ Wie hat Rspr. diese Vorgaben umgesetzt?
− Bürgschaft naher Angehöriger ist sittenwidrig, wenn …
(1) der Bürge finanziell krass überfordert wird,
(2) der vertrag sich auch aus Sicht eines vernünftig denkenden
Gläubigers als sinnlos erweist
(3) der Bürge aus emotionaler Verbundenheit mit dem
Hauptschuldner handelt und kein eigenes wirtschaftliches
Interesse am besicherten Darlehen hat
− anstelle der finanziellen Überforderung können auch andere
Umstände Sittenwidrigkeit begründen, z.B.
§
Überrumpelung
§
Ausnutzung einer seelische Zwangslage oder der
geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen
§
Darstellung der Bürgschaftsverpflichtung als „reine Formalität“
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Sittenwidrigkeit
§ Wie hat Rspr. diese Vorgaben umgesetzt?
− aber: nicht jede „teure“ Bürgschaft ist auch sittenwidrig
− vielmehr Abwägung der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der
Sicherungsinteressen des Gläubigers
§
aber: besonderes Sicherungsinteresse (z.B. Schutz vor
Vermögensverlagerungen) muss im Bürgschaftsvertrag zum
Ausdruck kommen
− maßgeblicher Zeitpunkt für Sittenwidrigkeit: Abschluss des
Bürgschaftsvertrages
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Anfechtung
§ Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 I BGB)
− uneingeschränkt möglich
− Beispiel: Vertreter eines Kreditinstituts geht davon aus, dass eine
Bürgschaft seines Instituts schon abgegeben sei und will dies nur
„der Form halber“ bestätigen. Empfänger kann und muss dies als
Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages verstehen.
§ Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 II BGB)
− nicht möglich, sofern sich Bürge über die Kreditwürdigkeit oder
Vermögenslage des Schuldners geirrt hat
− Grund: Sicherungszweck der Bürgschaft à dieses Risiko soll
gerade der Bürge tragen!
§ zum Selbststudium: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
(§ 123 BGB)
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Akzessorietät
§ zentrale Norm: § 767 BGB
§ Haftung des Bürgen ist von Bestand der Hauptschuld
abhängig
− besteht Hauptschuld nicht, haftet auch der Bürge nicht
− (Teil-)Erfüllung der Hauptschuld führt zum Entfallen bzw. zur
Reduzierung der Bürgenschuld
§ Hauptschuld und damit auch Bürgenschuld können sich
nachträglich erhöhen (§ 767 I 2 BGB)
− aber nicht durch Rechtsgeschäft des Hauptschuldners (§ 767 I 3
BGB)
− Ausnahme: wirksame Globalbürgschaft
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Einreden
§ schuldnerbezogene Einreden à § 768 BGB
− Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden
geltend machen
− auch noch nach Verzicht durch Hauptschuldner
− praktisch bedeutsam: Einrede der Verjährung
§
§ 216 I BGB ist nicht analog anwendbar
§
ist Hauptschuld verjährt, muss Bürge nach § 768 I BGB nicht
leisten
§
BGH NJW 1999, 278: auch noch nach rechtskräftiger
Verurteilung des (i.d.R. selbstschuldnerischen) Bürgen
− Wie? à Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
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Einreden
§ bürgschaftsbezogene Einreden
= Einreden, die sich unmittelbar aus der Beziehung des Bürgen zum
Gläubiger ergeben
− praktisch auch hier bedeutsam: Einrede der Verjährung
− Hauptforderung und Bürgschaftsforderung verjähren
selbständig!
− Erhebung der Klage gegen Hauptschuldner hemmt nur die
Verjährung der Hauptforderung, nicht aber die Verjährung
der Bürgschaftsforderung – und umgekehrt!
§
Bürge kann sich daher berufen auf …
− Verjährung der Hauptschuld nach § 768 I 1 BGB
− Verjährung der Bürgschaftsforderung nach § 214 BGB
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Einreden
§ Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 I BGB)
− Bürge kann Gestaltungsrecht nicht für Hauptschuldner geltend
machen, darf aber „abwarten“
− analog anwendbar auf andere Gestaltungsrechte des
Hauptschuldners
§
Rücktritt
§
Widerruf
§
Minderung
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Einreden
§ Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 I BGB)
−
−
Telos: Gläubiger soll sich durch Aufrechnung befriedigen und nicht auf
den „armen“ Bürgen zugreifen
Problem:
§ Was gilt, wenn nur der Hauptschuldner aufrechnen kann?
§ aus Telos folgt:
− Risiko, dass der Hauptschuldner nicht aufrechnet, trägt der
Bürge à entspricht dem allg. Risiko der „Nichterfüllung“ und
dieses hat der Bürge ja gerade übernommen
− daher keine Einrede des Bürgen (a.A. Habersack in
MünchKomm. BGB, § 770 Rn. 10: entsprechende Anwendung
des § 770 I [!] BGB)
§ Kunstgriff von BGHZ 24, 97:
− aus bestehenden Gegenansprüchen des Hauptschuldners
kann sich aber ein Zurückbehaltungsrecht (z.B. nach § 273 BGB)
ergeben, auf das sich auch der Bürge gemäß § 768 I 1 BGB
berufen kann
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Einreden
§ Einrede der Vorausklage à § 771 BGB
−
−
−
besondere Ausprägung des Akzessorietätsgrundsatzes
Inanspruchnahme des Bürgen setzt erfolglosen Vollstreckungsversuch
gegen Hauptschuldner voraus
§ dazu näher § 772 BGB
Ausnahmen: § 773 BGB
§ praktisch bedeutsam: Verzicht à selbstschuldnerische Bürgschaft
(Nr. 1)
§ noch weitergehend: Bürgschaft auf erstes Anfordern
− begründet Verpflichtung des Bürgen, auf die bloße
Aufforderung des Gläubigers zu leisten
− erfüllt nicht nur Sicherungs-, sondern auch Liquiditätsfunktion
− einstweiliger Verzicht auch auf §§ 768, 770 BGB!
§ Einwendungen und Einreden gegen die Hauptschuld soll
der Bürge erst in einem Rückforderungsprozess geltend
machen können
§ „Zahle jetzt – prozessiere später!““
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Regress des Bürgen
§ Rückgriffsanspruch des Bürgen …
− aus Rechtsbeziehung zum Hauptschuldner
§
Auftrag à § 670 BGB
§
Geschäftsbesorgung à §§ 675, 670 BGB
§
GoA à §§ 677, 683, 670 BGB oder §§ 677, 684, 812 ff. BGB
− kraft Gesetzes gemäß § 774 BGB (Legalszession)
− Anspruchskonkurrenz
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Mitbürgschaft
§ § 769 BGB à mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner
− unabhängig davon, ob sie sich gemeinsam oder getrennt
voneinander verbürgen
− dies gilt auch bei Teil- oder Höchstbetragsbürgschaften
§
keine Addition der Beträge!
§
abweichen Vereinbarung mit den Bürgen ist möglich
§ Ausgleich der Mitbürgen untereinander
− nach § 426 BGB
− bei Bürgschaft in unterschiedlicher Höhe à „Quotenmodell“
− Ausgleich anteilig im Verhältnis der jeweils übernommenen
Haftung
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Mitbürgschaft
SschuldetG100.000 €.FürdieseForderung verbürgensichAundBjeweilsunabhängig
voneinander, AbiszueinemHöchstbetragvon60.000 €,BbiszueinemHöchstbetragvon
40.000 €.BeideverzichtenaufdieEinredederVorausklage.NachdemSnichtzahlt,
nimmtGzunächstAausderBürgschaft inAnspruch. Azahltdaraufhin60.000 €.KannG
dierestlichen40.000 € vonBverlangen?WaskannAvonBverlangen?
§ Antwort: Nein!
−
−
−
A und B haften gemäß § 769 BGB gesamtschuldnerisch
abweichende Vereinbarung ist zwar möglich, hier aber (-)
nach § 422 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch
für den anderen
§ Ausgleich zwischen A und B (§ 426 BGB)
−
−
−
„Quotenmodell“: Haftung im Verhältnis 3:2 (A trägt 60 %, B 40 %)
gerechnet auf 60.000 € à A: 36.000 €, B: 24.000 €
daher Ausgleichsanspruch des A in Höhe von 24.000 € gegen B
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Weitere Formen der Bürgschaft
§ Nachbürgschaft
−
sichert Forderung des Gläubigers gegen (Vor-)Bürgen
§ Rückbürgschaft
−
sichert Regressanspruch des Bürgen gegen Schuldner
§ Sicherungszweck (Anlass) der Bürgschaft kommt oft in ihrer
Bezeichnung zum Ausdruck
−
−
−
−
−
−
−
„Abschlagszahlungsbürgschaft“
„Gewährleistungsbürgschaft“
„Leasingbürgschaft“
„Mietbürgschaft“
„Prozessbürgschaft“
„Vertragserfüllungsbürgschaft“
„Vorauszahlungsbürgschaft“
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