Abgelehnte und zurückgezogene Anträge des Außerordentlichen

Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 01a
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Entscheidungskompetenz des Ärztetages Hamburg 2016 zur GOÄ
gewährleisten
Änderungsantrag zum Entschließungsantrag
Von:
Wieland Dietrich als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein
Dr. Susanne Blessing als Delegierte der Landesärztekammer BadenWürttemberg
Dr. Axel Brunngraber als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT:
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In Antrag I - 01 ist folgender Halbsatz in Absatz 2:
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"...abschließend zu prüfen und gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
freizugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:"
ge
zu ersetzen durch:
Ab
"dem nächsten ordentlichen Deutschen Ärztetag 2016 in Hamburg zur Beratung und
Abstimmung vorzulegen und danach ggf. dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
freizugeben, wenn folgende Voraussetzungen nach Auffassung des Deutschen
Ärztetages erfüllt sind:"
Begründung:
mündlich
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 01b
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Keine Änderung des § II BÄO
Änderungsantrag zum Entschließungsantrag
Von:
Dr. Svea Keller als Delegierte der Ärztekammer Berlin
Dr. Bernd Müller als Delegierter der Ärztekammer Berlin
Dr. Klaus-Peter Spies als Delegierter der Ärztekammer Berlin
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT:
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In Zeile 10 ist zu streichen:
"... die Gesetzesinitiative zur Anpassung der Bundesärzteordnung (BÄO) und"
In Zeile 17 des Antrags ist der Punkt 1 der Forderungen um folgenden Satz zu
ergänzen:
"Deswegen darf der § 11 BÄO weder geändert noch ergänzt werden."
Ab
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Begründung:
Eine Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) ist für die Vorlage einer Neubewertung
und Aktualisierung der GOÄ nicht erforderlich.
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 01c
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Streichung Punkt 5
Änderungsantrag zum Entschließungsantrag
Von:
Dr. Svea Keller als Delegierte der Ärztekammer Berlin
Dr. Bernd Müller als Delegierter der Ärztekammer Berlin
Dr. Klaus-Peter Spies als Delegierter der Ärztekammer Berlin
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT:
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Punkt 5 der von der Bundesärztekammer (BÄK) zitierten Voraussetzungen für die
Freigabe des Entwurfs der GOÄneu ist ersatzlos zu streichen.
Ab
ge
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Begründung:
Eine Gehalts- und Kostenentwicklung ist kontinuierlich nur mit inadäquatem Aufwand
umsetzbar.
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 01d
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Streichung letzter Satz!
Änderungsantrag zum Entschließungsantrag
Von:
Dr. Joachim Calles als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT:
Ab
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Streichung des letzten Satzes im Entschließungsantrag des Vorstandes "Die Ärzteschaft
erwartet jetzt ..."
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 02
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Forderung der Nachverhandlung der bisherigen Ergebnisse
Entschließungsantrag
Dr. Matthias Lohaus als Delegierter der Ärztekammer Berlin
Dr. Norbert Metke als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Dipl.-Med. Bernd Helmecke als Delegierter der Ärztekammer MecklenburgVorpommern
Dr. Wolf von Römer als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer
Dr. Svante Gehring als Delegierter der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. Axel Brunngraber als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen
Wieland Dietrich als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein
Dr. Joachim Wichmann als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein
Dr. Gerald Gronke als Delegierter der Landesärztekammer Brandenburg
Christa Bartels als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein
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Von:
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DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG ABGELEHNT:
Ab
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Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 fordert unverändert eine modernisierte
GOÄ, hält jedoch das bisherige Verhandlungsergebnis, insbesondere die Änderungen des
Paragrafenteils und der Bundesärzteordnung, für nicht akzeptabel.
Der Deutsche Ärztetag appelliert deshalb an das Bundesministerium für Gesundheit, den
Vorstand der Bundesärztekammer und die Vertreter der privaten Krankenversicherer, bei
den weiteren Verhandlungen das seitherige Ergebnis nachzubessern. Dabei muss
sichergestellt werden, dass die Freiberuflichkeit des Arztes in Klinik und Praxis
uneingeschränkt erhalten bleibt und eine ordnungspolitische Annäherung an Strukturen
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vermieden und das individuelle PatientenArzt-Verhältnis nicht beeinträchtigt werden.
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Stimmen Ja: 98
Stimmen Nein: 109
Entfallen:
Enthaltungen:0
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 03
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Novellierung der GOÄ
Beschlussantrag
Von:
Dr. Matthias Lohaus als Delegierter der Ärztekammer Berlin
Dr. Norbert Metke als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Dr. Oliver Funken als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein
Dipl.-Med. Bernd Helmecke als Delegierter der Ärztekammer MecklenburgVorpommern
Dr. Wolf von Römer als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN BESCHLUSSANTRAG ABGELEHNT:
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Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 fordert:
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Entsprechend des Antrags zur Forderung der Nachverhandlung der bisherigen
Ergebnisse (I - 02)sind von der Verhandlungskommission der Bundesärztekammer
folgende Punkte in die zu führenden Verhandlungen aufzunehmen:
Ab
dass es sich bei der GOÄneu um eine Gebührenordnung für Ärzte handelt, nach
der weitere Berufsgruppen, insbesondere psychologische Psychotherapeuten,
nicht honoriert werden dürfen,
dass im Rahmen des dreijährigen Monitoring nach Einführung der GOÄneu keine
absoluten oder prozentualen Ausgabenobergrenzen festgelegt werden dürfen,
dass die Gemeinsame Kommission (GeKo) entfällt. Sollte sich der Deutsche
Ärztetag für eine GeKo aussprechen, darf diese lediglich eine beratende Funktion
für den Vorstand der Bundesärztekammer haben,
für die hausärztliche Versorgung ist ein eigenes Kapitel vorzusehen.
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 04a
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Änderungsantrag zu I - 04
Änderungsantrag zum Beschlussantrag
Von:
Dr. Heidrun Gitter als Delegierte der Ärztekammer Bremen
Dr. Andreas Crusius als Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer
Erik Bodendieck als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer
Dr. Franz Bartmann als Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ANGENOMMEN:
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Der Antrag I - 04 soll wie folgt geändert werden:
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Punkt 1. bleibt bestehen, die Punkte 2. und 3. sowie die Begründung werden gestrichen
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Begründung:
mündlich
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 04
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Änderung der ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das privatärztliche
Behandlungsverhältnis werden abgelehnt
Beschlussantrag
Von:
Dr. Elmar Wille als Delegierter der Ärztekammer Berlin
DER BESCHLUSSANTRAG WURDE ZURÜCKGEZOGEN:
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1. Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 spricht den Verhandlungsführern
der Bundesärztekammer sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer sein
Vertrauen aus und fordert diese zur Fortführung der Verhandlungen zur
Novellierung der GOÄ mit der PKV und Beihilfe auf.
Im Rahmen dieser Verhandlungen soll die notwendige Novellierung, Anpassung
und Neubewertung der in der GOÄ hinterlegten Leistungen ärztlichen Handelns
erreicht werden. Dabei sind die allgemeinen Kostenentwicklungen seit der letzten
Anpassung der GOÄ zu berücksichtigen und der aktuelle medizinischwissenschaftliche Stand uneingeschränkt einzubeziehen. Ebenso ist dafür Sorge
zu tragen, dass in der neuen GOÄ die bisher nicht abgebildeten Leistungen
(Analogleistungen/-ziffern) mit eigenständigen Positionen hinterlegt werden.
Ebenso ist das Instrument individueller Steigerungsfaktoren im ausschließlichen
Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten.
2. Der Deutsche Ärztetag fordert die Verhandlungsführer und den Vorstand der
Bundesärztekammer auf, allen Änderungen der Bundesärzteordnung (BÄO) und
anderer Rechtsquellen entschieden entgegenzutreten, die dazu führen würden,
dass die Versicherer/Kostenträger (aktuell PKV und Beihilfe) an Entscheidungen
zur Anwendung und Auslegung der GOÄ mit unmittelbarer oder mittelbarer
Wirkung für Ärztinnen und Ärzte mitwirken können.
Ferner sind Änderungen der BÄO und anderer Rechtsquellen zu verhindern, die
eine direkte oder indirekte Einflussnahme der Versicherer und Kostenträger auf
das Arzt-Patienten-Verhältnis bewirken können. Die Schaffung weiterer
bürokratischer Strukturen (Gemeinsame Kommission – GeKo, Datenstelle etc.), die
zudem eine nicht gerechtfertigte Ausgabenlast bei der Bundesärztekammer
bewirken würden, ist ebenfalls zu verhindern und abzulehnen.
3. Der Deutsche Ärztetag fordert die Verhandlungsführer und den Vorstand der
Bundesärztekammer auf, alles zu unternehmen, um zu verhindern, dass in das
privatärztliche Behandlungsverhältnis direkt oder indirekt Merkmale und/oder
Rahmenvorgaben aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV,
SGB V) Eingang finden. Zu nennen sind hier insbesondere
Strukturplanungselemente wie Modellvorhaben, Zugangsbeschränkungen,
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Hinweis: Aufgrund des beschlossenen
Änderungsantrags I-04a wurde der
Antrag I-04 zurückgezogen.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
Berlin, 23.01.2016
Ärztetags-Drucksache Nr.
I - 04
abgeleitet aus dem Weiterbildungsrecht als Voraussetzung für die Abrechnung,
Steuerung des Ausgabenvolumens durch die Versicherungen und Kostenträger
und deren Einfluss auf die Einführung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden.
Begründung:
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Die hier vorgelegten Regelungen in der BÄO und der GOÄ ändern die
ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das privatärztliche Behandlungsverhältnis
fundamental. Versicherungen und Kostenträger sollen direkten Einfluss auf die
Preisgestaltung und auf die Einführung neuer Untersuchungs- und Therapiemethoden
und damit direkte Gestaltungsmöglichkeiten und Kostenkontrolle erhalten. Der Zugang
der Ärztinnen und Ärzte zum System soll über fachgebundene
Qualifikationsanforderungen beschränkt werden. Die ärztliche Selbstverwaltung und die
ärztlichen Beurteilungsspielräume bei der Bemessung der Gebühren sollen ersetzt
werden durch eine unter Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
stehende Kommission. Gleichzeitig soll die gesamte Ärzteschaft mit 50 Prozent der
Kosten für den damit verbundenen erheblichen administrativen Aufwand belastet werden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Fassung des Vortrags „Änderung
der Bundesärzteordnung – Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs“, gehalten am
23.01.2016 auf dem Außenordentlichen Deutschen Ärztetag in Berlin von Herrn Dr. Elmar
Wille, Vizepräsident der Ärztekammer Berlin, verwiesen.
Zu
Mit der Einführung solcher kollektivrechtlichen Strukturen wären, ähnlich dem
Vertragsarztrecht, erhebliche Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit
sowie Kompetenzverschiebungen verbunden. Diese Einschränkungen und
Kompetenzverschiebungen werden von der Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte weder
gewünscht, noch halten sie einer rechtlichen Überprüfung stand.
Jede Beschränkung der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit muss zur Erreichung eines
gesetzgeberischen Ziels erforderlich und insgesamt verhältnismäßig sein. Legitimes Ziel
einer gesetzlichen Gebührentaxe, wie die GOÄ sie darstellt, ist die Verhinderung von
Dumpingpreisen für ärztliche Leistungen sowie die Verhinderung der ökonomischen
Überforderung der Patientinnen und Patienten. Bereits die Erforderlichkeit der sich aus
den vorgelegten Regelungen ergebenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der
Ärztinnen und Ärzte für diesen Zweck ist jedoch in Abrede zu stellen.
So ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die erhebliche Beschränkung bei der Bemessung
eines individuellen Steigerungsfaktors und der faktischen Unterbindung individueller
Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten zur Verhinderung einer ökonomischen
Überforderung von Privatpatienten erforderlich ist. Auch die Erforderlichkeit der
Überantwortung der Analogbewertungen an ein Gremium, in dem die
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Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
Berlin, 23.01.2016
Ärztetags-Drucksache Nr.
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Versicherungswirtschaft und die Kostenträger faktisch ein Vetorecht haben und damit
medizinische Innovationen bremsen und über die Durchsetzung von Unterbewertungen
sogar ganz verhindern könnten, ist nicht ersichtlich.
Schließlich muss an der demokratischen Legitimation eines Gremiums gezweifelt werden,
das, wie hier vorgesehen, über den Weg des Gebührenrechts weitreichend über
ärztliches Berufsausübungs- und Berufsordnungsrecht entscheiden können soll.
Unabhängig davon stellen diese Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die
Kompetenzen der Landesärztekammern und damit in Landesrecht dar.
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Eine unverhältnismäßige Einschränkung der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit ist das
Erfordernis einer Weiterbildungsqualifikation als Voraussetzung für die Abrechnung
privatärztlicher Leistungen. Dieser Regelungsansatz schließt nicht nur ca. ein Drittel der
Ärztinnen und Ärzte, nämlich diejenigen, die keine oder noch keine Facharztqualifikation
haben, von der privatärztlichen Berufsausübung aus und unterbindet damit faktisch deren
Berufszugang. Die Regelung führt zudem dazu, dass vor allem die Hausärzte die nicht
explizit in der Weiterbildungsordnung (Facharzt für Allgemeinmedizin) genannten
Leistungen anderer Fachgebiete nicht mehr abrechnen können. Auch fachfremde
Leistungen, wie z. B. das Impfen der Eltern der Patienten durch Pädiater oder der
männlichen Partner der Patientinnen durch Gynäkologinnen und Gynäkologen, können
nach der GOÄneu nicht mehr abgerechnet werden. Die ordnungsrechtliche
Erforderlichkeit für die damit einhergehenden Berufsausübungs- und
Berufszugangsbegrenzungen ist nicht ersichtlich.
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Die 50-prozentige Finanzierung der GEKO zulasten der Pflichtmitglieder der
Landesärztekammern ist ebenfalls in Frage zu stellen. Nach einem Businessplan der
Bundesärztekammer kommen zur Finanzierung der GeKo zusätzliche jährliche Kosten in
Höhe von ca. 805.000 Euro auf den Haushalt der Bundesärztekammer zu. Noch nicht
eingerechnet sind dabei sieben Stellen, die bereits im Haushalt der BÄK geplant sind und
die mit ca. 500.000 Euro jährlich zu Buche schlagen. Die GeKo einschließlich Datenstelle
kostet die Bundesärztekammer und damit die Pflichtmitglieder der Landesärztekammern
nach einer vorläufigen Schätzung der Bundesärztekammer 1,3 Millionen Euro jährlich. Ob
es dabei bleiben würde, ist angesichts des Aufgabenportfolios der GeKo zu bezweifeln.
Die Aufgaben der GeKo zielen vor allem auf eine Kostendämpfung in der
Privatversicherungswirtschaft und bei den öffentlichen Haushalten ab. Bisher im
Ermessen der ärztlichen Selbstverwaltung und der abrechnenden Ärztinnen und Ärzte
stehende Entscheidungen über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarrechnung,
über Analogabrechnungen und Steigerungen des Gebührensatzes werden, verbunden mit
einem ungeheuren administrativen Aufwand, in die Hände einer Kommission gelegt. Die
Sorge um ausgeglichene Bilanzen der PKV und der öffentlichen Haushalte gehört
allerdings nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Landesärztekammern. Es ist daher zu
bezweifeln, ob zulasten des Haushalts der Bundesärztekammer und damit zulasten der
Pflichtmitglieder der Landesärztekammern Summen, wie sie hier in Rede stehen, für
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Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
Ärztetags-Drucksache Nr.
Berlin, 23.01.2016
diesen Zweck Verwendung finden dürfen.
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Zur weiteren Begründung wird auch auf die schriftliche Fassung des o. g. Vortrags
verwiesen.
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Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 11
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Planung neuer ordnungspolitischer und rechtlicher Bestimmungen mit
Konfliktpotenzial zum Grundgesetz
Entschließungsantrag
Von:
Dr. Anja Dippmann als Delegierte der Ärztekammer Berlin
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG ABGELEHNT:
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Die Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und des sich darauf beziehenden
Paragrafenteils der GOÄ werden abgelehnt. Geplante Veränderungen der
Bundesärzteordnung und des Paragrafenteils der GOÄ wären weitreichend und könnten
den Arztberuf als freien Beruf zur Disposition stellen.
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Begründung:
Ab
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Laut den im September 2015 von der BÄK und der PKV gemeinsam an das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übersandten Dokumenten sind folgende neue,
auch ordnungspolitische Bestimmungen in der Rahmenvereinbarung zur Novellierung
der GOÄ zwischen BÄK und PKV aus November 2013, im Entwurf zur Änderung der
BÄO und im Entwurf der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kommission sowie
im nicht geheimen Teilentwurf der GOÄneu enthalten, soweit sie den Delegierten zum
Außerordentlichen Ärztetag 2016 vorliegen:
a)
Bislang war das BMG nur ein Normgeber der GOÄ. Darüber hinaus soll nun offenbar
auch eine Rechts- und Fachaufsicht durch das BMG entstehen. Im gleichen Zuge
würde die Ärzteschaft an Einfluss verlieren:
-
Die BÄK und die PKV errichten im Auftrag des BMG eine Gemeinsame
Kommission - GeKo (neu geplanter § 11a Abs. 1 Satz 1 BÄO).
-
Findet ein Vorschlag für eine Empfehlung kein Einvernehmen, legt die GeKo den
Vorschlag (...) dem BMG vor (neu geplanter § 11 a Abs. 3 Satz 4).
-
Die Empfehlungen der GeKo sind zu berücksichtigen (§ 11 neu geplante
Ergänzung Satz 6 BÄO)
-
Das BMG soll nun auch bei den Analogbewertungen mitbestimmen, d. h.
faktisch über die Einführung von Innovationen (neu geplanter § 11b Sätze 1
und 2)
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
Berlin, 23.01.2016
b)
Ärztetags-Drucksache Nr.
I - 11
Neue Steuerungselemente sollen eingeführt werden:
-
Laut Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ zwischen PKV und BÄK
aus November 2013 sollen Qualifikations-, Ausstattungs- und
Strukturvoraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen
detailliert werden. Zum Beispiel führt die Ergänzung des § 1 GOÄneu auf:
"Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, (...) für deren Erbringung
der Arzt nach Maßgabe des Weiterbildungsrechts grundsätzlich die fachliche
Qualifikation besitzt." Diese Regelung könnte die Freiheit der Berufsausübung
unverhältnismäßig beschränken (Verweis auf Artikel 12 Ab. 1 GG.
Geplante Schaffung fixer Vergütungssätze durch Zuweisung von einzelnen
Leistungen zu Positiv- und insbesondere Negativlisten (geplante GOÄneu § 5 Abs. 1
und 2) basierend auf Festlegungen von Empfehlungen der GeKo (neu geplanter §
11a Abs. 3) sowie der Pauschalierung von Gebühren (geplante GOÄneu § 4 Abs. 4).
d)
Als Hauptinstrument soll eine nicht unabhängige und nicht transparente Datenstelle
geschaffen werden, für die eine asymmetrische Datenhoheit bestünde, deren
Aufgabenvolumen zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, deren Kosten nicht
benannt werden, deren Kostenträger hälftig die Ärzteschaft sein soll (neu geplanter §
11a Abs. 4 bis 7).
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c)
Ab
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In den Entwürfen bestehen semantische, inhaltliche und strukturelle Parallelen bspw. zum
Vertragsarztrecht, zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 SGB V, zum
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nach § 17b
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und zum Bewertungsausschuss nach § 87 SGB
V.
Das Ausmaß der geplanten Modifikationen sollte vor einer Änderung des
ordnungspolitischen Rahmens, insbesondere der Bundesärzteordnung (BÄO), kritisch
und ergebnisoffen mit der Ärzteschaft diskutiert werden.
Nur in Kenntnis aller geplanten Veränderungen und ihrer weitreichenden
Konsequenzen – für den Einzelnen und für die gesamte Ärzteschaft – kann eine
Entscheidung getroffen werden, die von der Mitte der Ärzteschaft mitgetragen wird.
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Ärztetags-Drucksache Nr.
Außerordentlicher Deutscher Ärztetag
I - 18
Berlin, 23.01.2016
TOP I
Novellierung der GOÄ
Titel:
Offenlegung von Verbindungen/Mitgliedschaften der Mitglieder des Vorstandes
der Bundesärztekammer und Teilnehmer an den GOÄ-Verhandlungen mit
privaten Krankenversicherern
Beschlussantrag
Dr. Christoph von Ascheraden als Delegierter der Landesärztekammer BadenWürttemberg
Dr. Klaus-Dieter Böhme als Delegierter der Landesärztekammer BadenWürttemberg
Dr. Susanne Blessing als Delegierte der Landesärztekammer BadenWürttemberg
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DER BESCHLUSSANTRAG WURDE ZURÜCKGEZOGEN:
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Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 fordert die Mitglieder des Vorstands der
Bundesärztekammer und alle ärztlichen Mitglieder der Verhandlungen mit der privaten
Krankenversicherung (PKV) über die Novellierung der GOÄ auf, ihre Mitgliedschaft in
Gremien, Beiräten, Arbeitskreisen und sonstigen institutionalisierten Verbindungen zu
privaten Krankenversicherern offenzulegen. Die aus diesen Engagements bezogenen
materiellen Zuwendungen sind ebenfalls offenzulegen. Die Angaben sind im Deutschen
Ärzteblatt vor dem Deutschen Ärztetag 2016 in Hamburg zu veröffentlichen.
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung: