Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 01a Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Entscheidungskompetenz des Ärztetages Hamburg 2016 zur GOÄ gewährleisten Änderungsantrag zum Entschließungsantrag Von: Wieland Dietrich als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein Dr. Susanne Blessing als Delegierte der Landesärztekammer BadenWürttemberg Dr. Axel Brunngraber als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT: hn t In Antrag I - 01 ist folgender Halbsatz in Absatz 2: le "...abschließend zu prüfen und gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) freizugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:" ge zu ersetzen durch: Ab "dem nächsten ordentlichen Deutschen Ärztetag 2016 in Hamburg zur Beratung und Abstimmung vorzulegen und danach ggf. dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) freizugeben, wenn folgende Voraussetzungen nach Auffassung des Deutschen Ärztetages erfüllt sind:" Begründung: mündlich Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 01b Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Keine Änderung des § II BÄO Änderungsantrag zum Entschließungsantrag Von: Dr. Svea Keller als Delegierte der Ärztekammer Berlin Dr. Bernd Müller als Delegierter der Ärztekammer Berlin Dr. Klaus-Peter Spies als Delegierter der Ärztekammer Berlin DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT: le hn t In Zeile 10 ist zu streichen: "... die Gesetzesinitiative zur Anpassung der Bundesärzteordnung (BÄO) und" In Zeile 17 des Antrags ist der Punkt 1 der Forderungen um folgenden Satz zu ergänzen: "Deswegen darf der § 11 BÄO weder geändert noch ergänzt werden." Ab ge Begründung: Eine Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) ist für die Vorlage einer Neubewertung und Aktualisierung der GOÄ nicht erforderlich. Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 01c Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Streichung Punkt 5 Änderungsantrag zum Entschließungsantrag Von: Dr. Svea Keller als Delegierte der Ärztekammer Berlin Dr. Bernd Müller als Delegierter der Ärztekammer Berlin Dr. Klaus-Peter Spies als Delegierter der Ärztekammer Berlin DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT: hn t Punkt 5 der von der Bundesärztekammer (BÄK) zitierten Voraussetzungen für die Freigabe des Entwurfs der GOÄneu ist ersatzlos zu streichen. Ab ge le Begründung: Eine Gehalts- und Kostenentwicklung ist kontinuierlich nur mit inadäquatem Aufwand umsetzbar. Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 01d Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Streichung letzter Satz! Änderungsantrag zum Entschließungsantrag Von: Dr. Joachim Calles als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ABGELEHNT: Ab ge le hn t Streichung des letzten Satzes im Entschließungsantrag des Vorstandes "Die Ärzteschaft erwartet jetzt ..." Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 02 Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Forderung der Nachverhandlung der bisherigen Ergebnisse Entschließungsantrag Dr. Matthias Lohaus als Delegierter der Ärztekammer Berlin Dr. Norbert Metke als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg Dipl.-Med. Bernd Helmecke als Delegierter der Ärztekammer MecklenburgVorpommern Dr. Wolf von Römer als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer Dr. Svante Gehring als Delegierter der Ärztekammer Schleswig-Holstein Dr. Axel Brunngraber als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen Wieland Dietrich als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein Dr. Joachim Wichmann als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein Dr. Gerald Gronke als Delegierter der Landesärztekammer Brandenburg Christa Bartels als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein hn t Von: le DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG ABGELEHNT: Ab ge Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 fordert unverändert eine modernisierte GOÄ, hält jedoch das bisherige Verhandlungsergebnis, insbesondere die Änderungen des Paragrafenteils und der Bundesärzteordnung, für nicht akzeptabel. Der Deutsche Ärztetag appelliert deshalb an das Bundesministerium für Gesundheit, den Vorstand der Bundesärztekammer und die Vertreter der privaten Krankenversicherer, bei den weiteren Verhandlungen das seitherige Ergebnis nachzubessern. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Freiberuflichkeit des Arztes in Klinik und Praxis uneingeschränkt erhalten bleibt und eine ordnungspolitische Annäherung an Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vermieden und das individuelle PatientenArzt-Verhältnis nicht beeinträchtigt werden. Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Stimmen Ja: 98 Stimmen Nein: 109 Entfallen: Enthaltungen:0 Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 03 Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Novellierung der GOÄ Beschlussantrag Von: Dr. Matthias Lohaus als Delegierter der Ärztekammer Berlin Dr. Norbert Metke als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg Dr. Oliver Funken als Delegierter der Ärztekammer Nordrhein Dipl.-Med. Bernd Helmecke als Delegierter der Ärztekammer MecklenburgVorpommern Dr. Wolf von Römer als Delegierter der Bayerischen Landesärztekammer DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN BESCHLUSSANTRAG ABGELEHNT: hn t Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 fordert: ge le Entsprechend des Antrags zur Forderung der Nachverhandlung der bisherigen Ergebnisse (I - 02)sind von der Verhandlungskommission der Bundesärztekammer folgende Punkte in die zu führenden Verhandlungen aufzunehmen: Ab dass es sich bei der GOÄneu um eine Gebührenordnung für Ärzte handelt, nach der weitere Berufsgruppen, insbesondere psychologische Psychotherapeuten, nicht honoriert werden dürfen, dass im Rahmen des dreijährigen Monitoring nach Einführung der GOÄneu keine absoluten oder prozentualen Ausgabenobergrenzen festgelegt werden dürfen, dass die Gemeinsame Kommission (GeKo) entfällt. Sollte sich der Deutsche Ärztetag für eine GeKo aussprechen, darf diese lediglich eine beratende Funktion für den Vorstand der Bundesärztekammer haben, für die hausärztliche Versorgung ist ein eigenes Kapitel vorzusehen. Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 04a Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Änderungsantrag zu I - 04 Änderungsantrag zum Beschlussantrag Von: Dr. Heidrun Gitter als Delegierte der Ärztekammer Bremen Dr. Andreas Crusius als Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer Erik Bodendieck als Delegierter der Sächsischen Landesärztekammer Dr. Franz Bartmann als Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ÄNDERUNGSANTRAG ANGENOMMEN: m en Der Antrag I - 04 soll wie folgt geändert werden: om Punkt 1. bleibt bestehen, die Punkte 2. und 3. sowie die Begründung werden gestrichen An g en Begründung: mündlich Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 04 Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Änderung der ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das privatärztliche Behandlungsverhältnis werden abgelehnt Beschlussantrag Von: Dr. Elmar Wille als Delegierter der Ärztekammer Berlin DER BESCHLUSSANTRAG WURDE ZURÜCKGEZOGEN: Zu rü ck ge zo ge n 1. Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 spricht den Verhandlungsführern der Bundesärztekammer sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer sein Vertrauen aus und fordert diese zur Fortführung der Verhandlungen zur Novellierung der GOÄ mit der PKV und Beihilfe auf. Im Rahmen dieser Verhandlungen soll die notwendige Novellierung, Anpassung und Neubewertung der in der GOÄ hinterlegten Leistungen ärztlichen Handelns erreicht werden. Dabei sind die allgemeinen Kostenentwicklungen seit der letzten Anpassung der GOÄ zu berücksichtigen und der aktuelle medizinischwissenschaftliche Stand uneingeschränkt einzubeziehen. Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, dass in der neuen GOÄ die bisher nicht abgebildeten Leistungen (Analogleistungen/-ziffern) mit eigenständigen Positionen hinterlegt werden. Ebenso ist das Instrument individueller Steigerungsfaktoren im ausschließlichen Arzt-Patienten-Verhältnis zu erhalten. 2. Der Deutsche Ärztetag fordert die Verhandlungsführer und den Vorstand der Bundesärztekammer auf, allen Änderungen der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Rechtsquellen entschieden entgegenzutreten, die dazu führen würden, dass die Versicherer/Kostenträger (aktuell PKV und Beihilfe) an Entscheidungen zur Anwendung und Auslegung der GOÄ mit unmittelbarer oder mittelbarer Wirkung für Ärztinnen und Ärzte mitwirken können. Ferner sind Änderungen der BÄO und anderer Rechtsquellen zu verhindern, die eine direkte oder indirekte Einflussnahme der Versicherer und Kostenträger auf das Arzt-Patienten-Verhältnis bewirken können. Die Schaffung weiterer bürokratischer Strukturen (Gemeinsame Kommission – GeKo, Datenstelle etc.), die zudem eine nicht gerechtfertigte Ausgabenlast bei der Bundesärztekammer bewirken würden, ist ebenfalls zu verhindern und abzulehnen. 3. Der Deutsche Ärztetag fordert die Verhandlungsführer und den Vorstand der Bundesärztekammer auf, alles zu unternehmen, um zu verhindern, dass in das privatärztliche Behandlungsverhältnis direkt oder indirekt Merkmale und/oder Rahmenvorgaben aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, SGB V) Eingang finden. Zu nennen sind hier insbesondere Strukturplanungselemente wie Modellvorhaben, Zugangsbeschränkungen, Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Hinweis: Aufgrund des beschlossenen Änderungsantrags I-04a wurde der Antrag I-04 zurückgezogen. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag Berlin, 23.01.2016 Ärztetags-Drucksache Nr. I - 04 abgeleitet aus dem Weiterbildungsrecht als Voraussetzung für die Abrechnung, Steuerung des Ausgabenvolumens durch die Versicherungen und Kostenträger und deren Einfluss auf die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Begründung: rü ck ge zo ge n Die hier vorgelegten Regelungen in der BÄO und der GOÄ ändern die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das privatärztliche Behandlungsverhältnis fundamental. Versicherungen und Kostenträger sollen direkten Einfluss auf die Preisgestaltung und auf die Einführung neuer Untersuchungs- und Therapiemethoden und damit direkte Gestaltungsmöglichkeiten und Kostenkontrolle erhalten. Der Zugang der Ärztinnen und Ärzte zum System soll über fachgebundene Qualifikationsanforderungen beschränkt werden. Die ärztliche Selbstverwaltung und die ärztlichen Beurteilungsspielräume bei der Bemessung der Gebühren sollen ersetzt werden durch eine unter Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) stehende Kommission. Gleichzeitig soll die gesamte Ärzteschaft mit 50 Prozent der Kosten für den damit verbundenen erheblichen administrativen Aufwand belastet werden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Fassung des Vortrags „Änderung der Bundesärzteordnung – Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs“, gehalten am 23.01.2016 auf dem Außenordentlichen Deutschen Ärztetag in Berlin von Herrn Dr. Elmar Wille, Vizepräsident der Ärztekammer Berlin, verwiesen. Zu Mit der Einführung solcher kollektivrechtlichen Strukturen wären, ähnlich dem Vertragsarztrecht, erhebliche Einschränkungen der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit sowie Kompetenzverschiebungen verbunden. Diese Einschränkungen und Kompetenzverschiebungen werden von der Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte weder gewünscht, noch halten sie einer rechtlichen Überprüfung stand. Jede Beschränkung der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit muss zur Erreichung eines gesetzgeberischen Ziels erforderlich und insgesamt verhältnismäßig sein. Legitimes Ziel einer gesetzlichen Gebührentaxe, wie die GOÄ sie darstellt, ist die Verhinderung von Dumpingpreisen für ärztliche Leistungen sowie die Verhinderung der ökonomischen Überforderung der Patientinnen und Patienten. Bereits die Erforderlichkeit der sich aus den vorgelegten Regelungen ergebenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte für diesen Zweck ist jedoch in Abrede zu stellen. So ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die erhebliche Beschränkung bei der Bemessung eines individuellen Steigerungsfaktors und der faktischen Unterbindung individueller Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten zur Verhinderung einer ökonomischen Überforderung von Privatpatienten erforderlich ist. Auch die Erforderlichkeit der Überantwortung der Analogbewertungen an ein Gremium, in dem die Seite 2 von 4 Außerordentlicher Deutscher Ärztetag Berlin, 23.01.2016 Ärztetags-Drucksache Nr. I - 04 Versicherungswirtschaft und die Kostenträger faktisch ein Vetorecht haben und damit medizinische Innovationen bremsen und über die Durchsetzung von Unterbewertungen sogar ganz verhindern könnten, ist nicht ersichtlich. Schließlich muss an der demokratischen Legitimation eines Gremiums gezweifelt werden, das, wie hier vorgesehen, über den Weg des Gebührenrechts weitreichend über ärztliches Berufsausübungs- und Berufsordnungsrecht entscheiden können soll. Unabhängig davon stellen diese Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen der Landesärztekammern und damit in Landesrecht dar. ck ge zo ge n Eine unverhältnismäßige Einschränkung der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit ist das Erfordernis einer Weiterbildungsqualifikation als Voraussetzung für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen. Dieser Regelungsansatz schließt nicht nur ca. ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte, nämlich diejenigen, die keine oder noch keine Facharztqualifikation haben, von der privatärztlichen Berufsausübung aus und unterbindet damit faktisch deren Berufszugang. Die Regelung führt zudem dazu, dass vor allem die Hausärzte die nicht explizit in der Weiterbildungsordnung (Facharzt für Allgemeinmedizin) genannten Leistungen anderer Fachgebiete nicht mehr abrechnen können. Auch fachfremde Leistungen, wie z. B. das Impfen der Eltern der Patienten durch Pädiater oder der männlichen Partner der Patientinnen durch Gynäkologinnen und Gynäkologen, können nach der GOÄneu nicht mehr abgerechnet werden. Die ordnungsrechtliche Erforderlichkeit für die damit einhergehenden Berufsausübungs- und Berufszugangsbegrenzungen ist nicht ersichtlich. Zu rü Die 50-prozentige Finanzierung der GEKO zulasten der Pflichtmitglieder der Landesärztekammern ist ebenfalls in Frage zu stellen. Nach einem Businessplan der Bundesärztekammer kommen zur Finanzierung der GeKo zusätzliche jährliche Kosten in Höhe von ca. 805.000 Euro auf den Haushalt der Bundesärztekammer zu. Noch nicht eingerechnet sind dabei sieben Stellen, die bereits im Haushalt der BÄK geplant sind und die mit ca. 500.000 Euro jährlich zu Buche schlagen. Die GeKo einschließlich Datenstelle kostet die Bundesärztekammer und damit die Pflichtmitglieder der Landesärztekammern nach einer vorläufigen Schätzung der Bundesärztekammer 1,3 Millionen Euro jährlich. Ob es dabei bleiben würde, ist angesichts des Aufgabenportfolios der GeKo zu bezweifeln. Die Aufgaben der GeKo zielen vor allem auf eine Kostendämpfung in der Privatversicherungswirtschaft und bei den öffentlichen Haushalten ab. Bisher im Ermessen der ärztlichen Selbstverwaltung und der abrechnenden Ärztinnen und Ärzte stehende Entscheidungen über die Angemessenheit einer ärztlichen Honorarrechnung, über Analogabrechnungen und Steigerungen des Gebührensatzes werden, verbunden mit einem ungeheuren administrativen Aufwand, in die Hände einer Kommission gelegt. Die Sorge um ausgeglichene Bilanzen der PKV und der öffentlichen Haushalte gehört allerdings nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Landesärztekammern. Es ist daher zu bezweifeln, ob zulasten des Haushalts der Bundesärztekammer und damit zulasten der Pflichtmitglieder der Landesärztekammern Summen, wie sie hier in Rede stehen, für Seite 3 von 4 Außerordentlicher Deutscher Ärztetag Ärztetags-Drucksache Nr. Berlin, 23.01.2016 diesen Zweck Verwendung finden dürfen. Zu rü ck ge zo ge n Zur weiteren Begründung wird auch auf die schriftliche Fassung des o. g. Vortrags verwiesen. Seite 4 von 4 I - 04 Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 11 Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Planung neuer ordnungspolitischer und rechtlicher Bestimmungen mit Konfliktpotenzial zum Grundgesetz Entschließungsantrag Von: Dr. Anja Dippmann als Delegierte der Ärztekammer Berlin DER DEUTSCHE ÄRZTETAG HAT DEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG ABGELEHNT: hn t Die Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und des sich darauf beziehenden Paragrafenteils der GOÄ werden abgelehnt. Geplante Veränderungen der Bundesärzteordnung und des Paragrafenteils der GOÄ wären weitreichend und könnten den Arztberuf als freien Beruf zur Disposition stellen. le Begründung: Ab ge Laut den im September 2015 von der BÄK und der PKV gemeinsam an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übersandten Dokumenten sind folgende neue, auch ordnungspolitische Bestimmungen in der Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ zwischen BÄK und PKV aus November 2013, im Entwurf zur Änderung der BÄO und im Entwurf der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kommission sowie im nicht geheimen Teilentwurf der GOÄneu enthalten, soweit sie den Delegierten zum Außerordentlichen Ärztetag 2016 vorliegen: a) Bislang war das BMG nur ein Normgeber der GOÄ. Darüber hinaus soll nun offenbar auch eine Rechts- und Fachaufsicht durch das BMG entstehen. Im gleichen Zuge würde die Ärzteschaft an Einfluss verlieren: - Die BÄK und die PKV errichten im Auftrag des BMG eine Gemeinsame Kommission - GeKo (neu geplanter § 11a Abs. 1 Satz 1 BÄO). - Findet ein Vorschlag für eine Empfehlung kein Einvernehmen, legt die GeKo den Vorschlag (...) dem BMG vor (neu geplanter § 11 a Abs. 3 Satz 4). - Die Empfehlungen der GeKo sind zu berücksichtigen (§ 11 neu geplante Ergänzung Satz 6 BÄO) - Das BMG soll nun auch bei den Analogbewertungen mitbestimmen, d. h. faktisch über die Einführung von Innovationen (neu geplanter § 11b Sätze 1 und 2) Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Abstimmung: Eindeutiges Ergebnis/keine Stimmenauszählung Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Außerordentlicher Deutscher Ärztetag Berlin, 23.01.2016 b) Ärztetags-Drucksache Nr. I - 11 Neue Steuerungselemente sollen eingeführt werden: - Laut Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ zwischen PKV und BÄK aus November 2013 sollen Qualifikations-, Ausstattungs- und Strukturvoraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen detailliert werden. Zum Beispiel führt die Ergänzung des § 1 GOÄneu auf: "Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, (...) für deren Erbringung der Arzt nach Maßgabe des Weiterbildungsrechts grundsätzlich die fachliche Qualifikation besitzt." Diese Regelung könnte die Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig beschränken (Verweis auf Artikel 12 Ab. 1 GG. Geplante Schaffung fixer Vergütungssätze durch Zuweisung von einzelnen Leistungen zu Positiv- und insbesondere Negativlisten (geplante GOÄneu § 5 Abs. 1 und 2) basierend auf Festlegungen von Empfehlungen der GeKo (neu geplanter § 11a Abs. 3) sowie der Pauschalierung von Gebühren (geplante GOÄneu § 4 Abs. 4). d) Als Hauptinstrument soll eine nicht unabhängige und nicht transparente Datenstelle geschaffen werden, für die eine asymmetrische Datenhoheit bestünde, deren Aufgabenvolumen zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, deren Kosten nicht benannt werden, deren Kostenträger hälftig die Ärzteschaft sein soll (neu geplanter § 11a Abs. 4 bis 7). le hn t c) Ab ge In den Entwürfen bestehen semantische, inhaltliche und strukturelle Parallelen bspw. zum Vertragsarztrecht, zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 SGB V, zum Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und zum Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V. Das Ausmaß der geplanten Modifikationen sollte vor einer Änderung des ordnungspolitischen Rahmens, insbesondere der Bundesärzteordnung (BÄO), kritisch und ergebnisoffen mit der Ärzteschaft diskutiert werden. Nur in Kenntnis aller geplanten Veränderungen und ihrer weitreichenden Konsequenzen – für den Einzelnen und für die gesamte Ärzteschaft – kann eine Entscheidung getroffen werden, die von der Mitte der Ärzteschaft mitgetragen wird. Seite 2 von 2 Ärztetags-Drucksache Nr. Außerordentlicher Deutscher Ärztetag I - 18 Berlin, 23.01.2016 TOP I Novellierung der GOÄ Titel: Offenlegung von Verbindungen/Mitgliedschaften der Mitglieder des Vorstandes der Bundesärztekammer und Teilnehmer an den GOÄ-Verhandlungen mit privaten Krankenversicherern Beschlussantrag Dr. Christoph von Ascheraden als Delegierter der Landesärztekammer BadenWürttemberg Dr. Klaus-Dieter Böhme als Delegierter der Landesärztekammer BadenWürttemberg Dr. Susanne Blessing als Delegierte der Landesärztekammer BadenWürttemberg ge n Von: zo DER BESCHLUSSANTRAG WURDE ZURÜCKGEZOGEN: Zu rü ck ge Der Außerordentliche Deutsche Ärztetag 2016 fordert die Mitglieder des Vorstands der Bundesärztekammer und alle ärztlichen Mitglieder der Verhandlungen mit der privaten Krankenversicherung (PKV) über die Novellierung der GOÄ auf, ihre Mitgliedschaft in Gremien, Beiräten, Arbeitskreisen und sonstigen institutionalisierten Verbindungen zu privaten Krankenversicherern offenzulegen. Die aus diesen Engagements bezogenen materiellen Zuwendungen sind ebenfalls offenzulegen. Die Angaben sind im Deutschen Ärzteblatt vor dem Deutschen Ärztetag 2016 in Hamburg zu veröffentlichen. Angenommen: Abgelehnt: Vorstandsüberweisung: Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung:
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