Strafrechtsprävention für
GmbH-Geschäftsführer
Dr. Franz Althuber LL.M.
Fachtagung GmbH 2015
22. September 2015
I. Inhaltsübersicht
Potentielle Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im
Überblick
Unternehmensstrafrecht
Bilanzstrafrecht neu
Untreue neu
Überblick Kridadelikte
Interne Kontroll-Systeme und Compliance
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II. Potentielle Haftungsrisiken
Umfangreiche Pflichten des Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht
§ 22 GmbHG – Rechnungswesen und IKS
§ 24a GmbHG – Nachvertragliche Auskunftspflicht
§ 25 GmbHG – Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Bilanzrecht
Führung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens; doppelte
Buchhaltung
Jahresabschlusserstellung
Adäquates internes Kontrollsystem
Planung und Soll-Ist-Analyse
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II. Potentielle Haftungsrisiken
Umfangreiche Pflichten des Geschäftsführers
Insolvenzrecht
Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Steuerrecht
§ 80 BAO – Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
Öffentliches Recht
Gewerberecht
Arbeitsrecht
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II. Potentielle Haftungsrisiken
Haftung
Haftung ist das Einstehenmüssen des Geschäftsführers für
Sorgfaltsverstöße
Unterschiedliche Konsequenzen der Haftung
Zivilrechtliche Haftung
Haftung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen
"Schärfste Waffe des Staates" ist das Strafrecht
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III. Unternehmensstrafrecht
In-Kraft-Treten des VbVG am 1. Jänner 2006
Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19.
Juli 1997
Schaffung einer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für
Verbände
Persönlicher Anwendungsbereich
Verbände iSd § 1 Abs 2 VbVG
Ausgenommen sind insbesondere Gebietskörperschaften, die in
Vollziehung der Gesetze handeln, sowie Kirchen und
Religionsgemeinschaften in Ausübung seelsorgerischer Tätigkeiten
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III. Unternehmensstrafrecht
Sachlicher Anwendungsbereich des VbVG
alle mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen
Keine unmittelbare Anwendbarkeit des VbVG auf Finanzvergehen
Strafbarkeitsvoraussetzungen
Verantwortlichkeit des Verbandes, wenn
die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde bzw durch die Tat
Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen und
die Tat durch einen „Entscheidungsträger“ begangen wurde und diese
Person selbst rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat oder
die Tat durch einen Mitarbeiter rechtswidrig begangen wurde und
Organisationsverschulden vorliegt
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III. Unternehmensstrafrecht
Straftaten „zugunsten des Verbandes“
Verband wird bereichert oder hätte bereichert werden sollen
Verband erspart sich Aufwendungen
Mittelbare materielle Vorteile
zB „Kundenbindung“ durch Gefälligkeitsrechnungen
Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen
Verletzung von Rechnungslegungspflichten
Verletzung von Bilanzierungsvorschriften
Verletzung von (abgabenrechtlichen) Offenlegungspflichten
Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG)
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III. Unternehmensstrafrecht
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Ergebnis der Arbeitsgruppe "StGB 2015"
Veröffentlichung im BGBl am 13. August 2015
Inkrafttreten 1. Jänner 2016
Ursprünglicher Gesetzesentwurf wurde tiefgreifend geändert
Eckpunkte
Neuordnung des Bilanzstrafrechts
Reform des Untreuetatbestandes
Änderungen beim Sozialbetrug ("Scheinanmeldungen")
Diversion bei Schöffen- und Geschworenengerichten
etc.
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht - Rechtslage alt
Strafbestimmungen in gesellschafts- und anderen
verbandsrechtlichen Materiengesetzen
§ 122 GmbHG
§ 255 AktG
§ 41 PSG
etc.
Abstrakte Gefährdungsdelikte
Irrelevant, ob jemand geschädigt wurde oder ob überhaupt die
Möglichkeit bestand, dass jemand auf Falschauskünfte oder auf
unrichtige Angaben vertraut hat
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht - Rechtslage alt
§ 122 GmbHG als Sonderdelikt
Anwendung nur auf die im Gesetz genannten Personen
Geschäftsführer
Mitglied des Aufsichtsrates
Beauftragter
Liquidator
Viele Unklarheiten
Faktischer Geschäftsführer?
Wer ist Beauftragter?
Private Äußerungen?
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht - Rechtslage alt
Sehr komplizierte Tatbestände und unklarer sachlicher
Anwendungsbereich
Täuschung über Verhältnisse der Gesellschaft
Unrichtige Wiedergabe / Verschleiern / Verschweigen
Verschiedene Tatbegehungsformen
Öffentliche Erklärungen
Erklärungen an Gesellschafter
Vorträge in der Generalversammlung
Unrichtige Angaben gegenüber den Prüfern der Gesellschaft
Keine Tätige Reue
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
Schaffung der §§ 163a bis 163d StGB
Primär anwendbar auf Entscheidungsträger von inländischen
Verbänden
GmbH, AG, SE, Genossenschaften, VVaG, große Vereine, Sparkassen,
Privatstiftungen, Stiftung nach dem ORF-Gesetz
Vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland
zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung
im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB)
Sondertatbestand (§ 163b StGB) für Prüfer
Abschlußprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer,…
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
Neu: Anwendbarkeit auf OG und KG iSd § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB
Rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften
Umsatzerlöse von > EUR 700.000
Ausgenommen jedenfalls Freiberufler sowie Land- und Forstwirte
Tätige Reue (§ 163d StGB)
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen durch
Entscheidungsträger oder Beauftragte
§ 163a StGB
Tathandlung
Falsche oder unvollständige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage des Verbandes oder von für die Beurteilung der künftigen
Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame
wesentliche Information
in unvertretbarer Weise
Eignung, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter,
Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
Begehungsformen
Jahres- oder Konzernabschluss, Lage- oder Konzernlagebericht oder jeder
andere an die Öffentlichkeit oder die Gesellschafter gerichtete Bericht
Öffentliche Aufforderung zum Beteiligungserwerb
Vortrag in der Haupt- oder Generalversammlung
Auskünfte oder Nachweise, die einem Prüfer gegeben werden
Firmenbuchanmeldung, die die Leistung von Einlagen auf das
Gesellschaftskapital betrifft
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei börsenotierten Gesellschaften
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
Unvertretbare Berichte von Prüfern
§ 163b StGB
Falsche oder unvollständige Darstellung von wesentlichen Informationen
Verschweigung von falschen oder unvollständigen Darstellungen in Jahresoder Konzernabschlüssen, Berichten,…
Inhaltlich unrichtiger Bestätigungsvermerk
in unvertretbarer Weise
Eignung, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter,
Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei börsenotierten Gesellschaften
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
Tätige Reue
§ 163d StGB
Freiwilligkeit
Rechtzeitigkeit
Vollständige Richtigstellung von falschen Angaben
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Untreue – Rechtslage alt
§ 153 StGB derzeitige Fassung
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht
und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen
(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen
50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Untreue – Rechtslage alt
Wissentlicher Befugnismißbrauch
Geschäftsführer ist Vertreter der Gesellschaft (Befugnis)
Im Innenverhältnis aber Bindung an ausdrückliche Beschränkungen
und auch an Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster, an
den Interessen der Gesellschaft orientierter Geschäftsführung
Missbrauch = Deutliche Überschreitung des Ermessens
Zufügung eines Vermögensnachteils
Problem: Bewußte Unterlassung von nutzbringenden Handlungen?
Gefahr der Kriminalisierung von unternehmerischen
Fehlentscheidungen
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Untreue – Rechtslage alt
Praktische Relevanz
BGH 21.12.2005, 3 StR 470/04 – Mannesmann
Untreue möglich bei Zustimmung von 98% der Gesellschafter
OGH 21.8.2012, 11 Os 19/12 x – Styrian Spirit
Kreditvergabe durch HAA
Prekäre finanzielle Situation des Kreditnehmers
OGH 30.1.2014, 12 Os 117/12 s – Libro
Ausschüttung einer Sonderdividende
Untreuehandlung der Geschäftsführung trotz Wissen und Willen des
Gesellschafters
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Untreue – Rechtslage neu
§ 153 StGB idF StRÄG 2015
(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch
den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise
gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des
wirtschaftlich Berechtigten dienen
(3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen
300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen
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V. Überblick Kridadelikte
§ 156 StGB – Betrügerische Krida
Gläubigerschutzvorschrift
Vermögensverheimlichung oder -verminderung
Beiseiteschaffung von Vermögen
Vortäuschung von Verbindlichkeiten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn der Schaden >
EUR 300.000
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V. Überblick Kridadelikte
§ 157 StGB – Schädigung fremder Gläubiger
Gläubigerschutzvorschrift
Täter begeht Kridahandlungen ohne Einverständnis des Schuldners
Vermögensverheimlichung oder -verminderung
Beiseiteschaffung von Vermögen
Vortäuschung von Verbindlichkeiten
Relevant, wenn der Täter selbst Gläubiger ist
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V. Überblick Kridadelikte
§ 158 StGB – Begünstigung eines Gläubigers
Begünstigung eines Gläubigers nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit und damit Benachteiligung von anderen
Gläubigern
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre
Der begünstigte Gläubiger ist hingegen nicht zu bestrafen
(§ 158 Abs 2 StGB)
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V. Überblick Kridadelikte
§ 159 StGB – Grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen
Grob fahrlässige Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit oder
einer beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage durch eine
Kridahandlung
Vermögensverschleuderung oder –verschenkung
außergewöhnlich riskante Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
Mangelhafte/Keine Buchführung oder Bilanzierung
Freiheitsstrafe grundsätzlich bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn der Schaden > EUR
1.000.000
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V. Überblick Kridadelikte
Tätige Reue bei allen Kridadelikten möglich (§ 167)
Rechtzeitigkeit (bevor die Behörde von der Tat erfahren hat)
Schadensgutmachung oder vertragliche Verpflichtung zur
Schadensgutmachung
Alternativ: Selbstanzeige bei der Behörde durch Erlag des verbrachten
Vermögens
Auch ein Dritter kann den Schaden für den Täter gutmachen
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VI. IKS und Compliance
Organisationsverschulden
Verbandsverantwortlichkeit
Verschuldenskomponente bei sämtlichen Delikten im Strafrecht
Je größer die Struktur, desto höhere Anforderungen
Klare Strukturen im Unternehmen und Einrichtung von Maßnahmen
zur Verhinderung von kriminellen Handlungen (4-Augen-Prinzip)
Einrichtung eines Compliance-Beauftragten
Regelmäßiges Reporting sämtlicher Entscheidungsträger an die
Geschäftsführung (Schriftlichkeitsgebot)
Regelmäßiger Bericht an die Generalversammlung
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DANKE FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT !
Dr. Franz Althuber LL.M.
Rechtsanwalt / Partner
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