Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu

Strafrechtsprävention für
GmbH-Geschäftsführer
Dr. Franz Althuber LL.M.
Fachtagung GmbH 2015
22. September 2015
I. Inhaltsübersicht
 Potentielle Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im
Überblick
 Unternehmensstrafrecht
 Bilanzstrafrecht neu
 Untreue neu
 Überblick Kridadelikte
 Interne Kontroll-Systeme und Compliance
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II. Potentielle Haftungsrisiken
 Umfangreiche Pflichten des Geschäftsführers
 Gesellschaftsrecht
 § 22 GmbHG – Rechnungswesen und IKS
 § 24a GmbHG – Nachvertragliche Auskunftspflicht
 § 25 GmbHG – Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
 Bilanzrecht
 Führung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens; doppelte
Buchhaltung
 Jahresabschlusserstellung
 Adäquates internes Kontrollsystem
 Planung und Soll-Ist-Analyse
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II. Potentielle Haftungsrisiken
 Umfangreiche Pflichten des Geschäftsführers
 Insolvenzrecht
 Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
 Steuerrecht
 § 80 BAO – Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
 Öffentliches Recht
 Gewerberecht
 Arbeitsrecht
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II. Potentielle Haftungsrisiken
 Haftung
 Haftung ist das Einstehenmüssen des Geschäftsführers für
Sorgfaltsverstöße
 Unterschiedliche Konsequenzen der Haftung
 Zivilrechtliche Haftung
 Haftung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen
 "Schärfste Waffe des Staates" ist das Strafrecht
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III. Unternehmensstrafrecht
 In-Kraft-Treten des VbVG am 1. Jänner 2006
 Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19.
Juli 1997
 Schaffung einer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für
Verbände
 Persönlicher Anwendungsbereich
 Verbände iSd § 1 Abs 2 VbVG
 Ausgenommen sind insbesondere Gebietskörperschaften, die in
Vollziehung der Gesetze handeln, sowie Kirchen und
Religionsgemeinschaften in Ausübung seelsorgerischer Tätigkeiten
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III. Unternehmensstrafrecht
 Sachlicher Anwendungsbereich des VbVG
 alle mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen
 Keine unmittelbare Anwendbarkeit des VbVG auf Finanzvergehen
 Strafbarkeitsvoraussetzungen
 Verantwortlichkeit des Verbandes, wenn
 die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde bzw durch die Tat
Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen und
 die Tat durch einen „Entscheidungsträger“ begangen wurde und diese
Person selbst rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat oder
 die Tat durch einen Mitarbeiter rechtswidrig begangen wurde und
Organisationsverschulden vorliegt
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III. Unternehmensstrafrecht
 Straftaten „zugunsten des Verbandes“
 Verband wird bereichert oder hätte bereichert werden sollen
 Verband erspart sich Aufwendungen
 Mittelbare materielle Vorteile
 zB „Kundenbindung“ durch Gefälligkeitsrechnungen
 Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen
 Verletzung von Rechnungslegungspflichten
 Verletzung von Bilanzierungsvorschriften
 Verletzung von (abgabenrechtlichen) Offenlegungspflichten
 Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG)
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III. Unternehmensstrafrecht
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Ergebnis der Arbeitsgruppe "StGB 2015"
 Veröffentlichung im BGBl am 13. August 2015
 Inkrafttreten 1. Jänner 2016
 Ursprünglicher Gesetzesentwurf wurde tiefgreifend geändert
 Eckpunkte
 Neuordnung des Bilanzstrafrechts
 Reform des Untreuetatbestandes
 Änderungen beim Sozialbetrug ("Scheinanmeldungen")
 Diversion bei Schöffen- und Geschworenengerichten
 etc.
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht - Rechtslage alt
 Strafbestimmungen in gesellschafts- und anderen
verbandsrechtlichen Materiengesetzen
 § 122 GmbHG
 § 255 AktG
 § 41 PSG
 etc.
 Abstrakte Gefährdungsdelikte
 Irrelevant, ob jemand geschädigt wurde oder ob überhaupt die
Möglichkeit bestand, dass jemand auf Falschauskünfte oder auf
unrichtige Angaben vertraut hat
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht - Rechtslage alt
 § 122 GmbHG als Sonderdelikt
 Anwendung nur auf die im Gesetz genannten Personen
 Geschäftsführer
 Mitglied des Aufsichtsrates
 Beauftragter
 Liquidator
 Viele Unklarheiten
 Faktischer Geschäftsführer?
 Wer ist Beauftragter?
 Private Äußerungen?
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht - Rechtslage alt
 Sehr komplizierte Tatbestände und unklarer sachlicher
Anwendungsbereich
 Täuschung über Verhältnisse der Gesellschaft
 Unrichtige Wiedergabe / Verschleiern / Verschweigen
 Verschiedene Tatbegehungsformen
 Öffentliche Erklärungen
 Erklärungen an Gesellschafter
 Vorträge in der Generalversammlung
 Unrichtige Angaben gegenüber den Prüfern der Gesellschaft
 Keine Tätige Reue
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
 Schaffung der §§ 163a bis 163d StGB
 Primär anwendbar auf Entscheidungsträger von inländischen
Verbänden
 GmbH, AG, SE, Genossenschaften, VVaG, große Vereine, Sparkassen,
Privatstiftungen, Stiftung nach dem ORF-Gesetz
 Vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland
zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung
im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB)
 Sondertatbestand (§ 163b StGB) für Prüfer
 Abschlußprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer,…
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
 Neu: Anwendbarkeit auf OG und KG iSd § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB
 Rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften
 Umsatzerlöse von > EUR 700.000
 Ausgenommen jedenfalls Freiberufler sowie Land- und Forstwirte
 Tätige Reue (§ 163d StGB)
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
 Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen durch
Entscheidungsträger oder Beauftragte
 § 163a StGB
 Tathandlung
 Falsche oder unvollständige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder
Ertragslage des Verbandes oder von für die Beurteilung der künftigen
Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame
wesentliche Information
 in unvertretbarer Weise
 Eignung, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter,
Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
 Begehungsformen
 Jahres- oder Konzernabschluss, Lage- oder Konzernlagebericht oder jeder
andere an die Öffentlichkeit oder die Gesellschafter gerichtete Bericht
 Öffentliche Aufforderung zum Beteiligungserwerb
 Vortrag in der Haupt- oder Generalversammlung
 Auskünfte oder Nachweise, die einem Prüfer gegeben werden
 Firmenbuchanmeldung, die die Leistung von Einlagen auf das
Gesellschaftskapital betrifft
 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei börsenotierten Gesellschaften
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
 Unvertretbare Berichte von Prüfern
 § 163b StGB
 Falsche oder unvollständige Darstellung von wesentlichen Informationen
 Verschweigung von falschen oder unvollständigen Darstellungen in Jahresoder Konzernabschlüssen, Berichten,…
 Inhaltlich unrichtiger Bestätigungsvermerk
 in unvertretbarer Weise
 Eignung, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter,
Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen
 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei börsenotierten Gesellschaften
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Bilanzstrafrecht – Rechtslage neu
 Tätige Reue
 § 163d StGB
 Freiwilligkeit
 Rechtzeitigkeit
 Vollständige Richtigstellung von falschen Angaben
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Untreue – Rechtslage alt
 § 153 StGB derzeitige Fassung
 (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht
und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen
 (2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen
50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Untreue – Rechtslage alt
 Wissentlicher Befugnismißbrauch
 Geschäftsführer ist Vertreter der Gesellschaft (Befugnis)
 Im Innenverhältnis aber Bindung an ausdrückliche Beschränkungen
und auch an Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster, an
den Interessen der Gesellschaft orientierter Geschäftsführung
 Missbrauch = Deutliche Überschreitung des Ermessens
 Zufügung eines Vermögensnachteils
 Problem: Bewußte Unterlassung von nutzbringenden Handlungen?
 Gefahr der Kriminalisierung von unternehmerischen
Fehlentscheidungen
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Untreue – Rechtslage alt
 Praktische Relevanz
 BGH 21.12.2005, 3 StR 470/04 – Mannesmann
 Untreue möglich bei Zustimmung von 98% der Gesellschafter
 OGH 21.8.2012, 11 Os 19/12 x – Styrian Spirit
 Kreditvergabe durch HAA
 Prekäre finanzielle Situation des Kreditnehmers
 OGH 30.1.2014, 12 Os 117/12 s – Libro
 Ausschüttung einer Sonderdividende
 Untreuehandlung der Geschäftsführung trotz Wissen und Willen des
Gesellschafters
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IV. Strafrechtsänderungsgesetz 2015
 Untreue – Rechtslage neu
 § 153 StGB idF StRÄG 2015
 (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch
den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen
 (2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise
gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des
wirtschaftlich Berechtigten dienen
 (3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen
300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen
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V. Überblick Kridadelikte
 § 156 StGB – Betrügerische Krida
 Gläubigerschutzvorschrift
 Vermögensverheimlichung oder -verminderung
 Beiseiteschaffung von Vermögen
 Vortäuschung von Verbindlichkeiten
 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn der Schaden >
EUR 300.000
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V. Überblick Kridadelikte
 § 157 StGB – Schädigung fremder Gläubiger
 Gläubigerschutzvorschrift
 Täter begeht Kridahandlungen ohne Einverständnis des Schuldners
 Vermögensverheimlichung oder -verminderung
 Beiseiteschaffung von Vermögen
 Vortäuschung von Verbindlichkeiten
 Relevant, wenn der Täter selbst Gläubiger ist
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V. Überblick Kridadelikte
 § 158 StGB – Begünstigung eines Gläubigers
 Begünstigung eines Gläubigers nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit und damit Benachteiligung von anderen
Gläubigern
 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre
 Der begünstigte Gläubiger ist hingegen nicht zu bestrafen
(§ 158 Abs 2 StGB)
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V. Überblick Kridadelikte
 § 159 StGB – Grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen
 Grob fahrlässige Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit oder
einer beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage durch eine
Kridahandlung
 Vermögensverschleuderung oder –verschenkung
 außergewöhnlich riskante Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
 Mangelhafte/Keine Buchführung oder Bilanzierung
 Freiheitsstrafe grundsätzlich bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn der Schaden > EUR
1.000.000
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V. Überblick Kridadelikte
 Tätige Reue bei allen Kridadelikten möglich (§ 167)
 Rechtzeitigkeit (bevor die Behörde von der Tat erfahren hat)
 Schadensgutmachung oder vertragliche Verpflichtung zur
Schadensgutmachung
 Alternativ: Selbstanzeige bei der Behörde durch Erlag des verbrachten
Vermögens
 Auch ein Dritter kann den Schaden für den Täter gutmachen
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VI. IKS und Compliance
 Organisationsverschulden
 Verbandsverantwortlichkeit
 Verschuldenskomponente bei sämtlichen Delikten im Strafrecht
 Je größer die Struktur, desto höhere Anforderungen
 Klare Strukturen im Unternehmen und Einrichtung von Maßnahmen
zur Verhinderung von kriminellen Handlungen (4-Augen-Prinzip)
 Einrichtung eines Compliance-Beauftragten
 Regelmäßiges Reporting sämtlicher Entscheidungsträger an die
Geschäftsführung (Schriftlichkeitsgebot)
 Regelmäßiger Bericht an die Generalversammlung
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DANKE FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT !
Dr. Franz Althuber LL.M.
Rechtsanwalt / Partner
DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
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