Stromsteuerbefreiung bei der Ver- marktung von Strom aus Erneuer

FACHBERICHTE Biogas
Stromsteuerbefreiung bei der Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien
Micha Klewar und Karin Jenner
Biogas, Biomethan, KWK, EEG-vergütung, Stromsteuer
In einem Schreiben vom 23. März 2015 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Stromsteuerbefreiung
für Strom aus Erzeugungsanlagen bis 2 MW Stellung, der nach dem EEG gefördert wird. Nach Auffassung des BMF ist
die Kombination der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung und der Stromsteuerbefreiung Strom aus Kleinanlagen, der an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet wird, ausgeschlossen. Ein Nebeneinander
von Stromsteuerbefreiung und finanzieller Förderung nach dem EEG ist aber im Rahmen der regionalen Direktvermarktung weiterhin möglich, wenn einige Rahmenbedingungen beachtet werden. Im Modell der regionalen Direktvermarktung wird Strom vom Anlagenbetreiber selbst an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet.
Die finanzielle Förderung geschieht über das EEG-Marktprämienmodell. Steuerliche Risiken können jedoch im Hinblick
auf die Fernsteuerbarkeit der Anlagen entstehen. Diese ist Voraussetzung für die Marktprämie, kann aber unter Umständen schädlich für die Stromsteuerbefreiung sein.
Tax breaks and market premiums for the promotion of electricity
from renewable energy sources
In a circular from March 23rd 2015 the German Ministry of Finance (BMF) comments on the exemption from the electricity tax for power generated in plants with an installed capacity of up to 2 megawatts which is subsidised under the
Renewable Energy Act (EEG). According to the circular the tax exemption for power generated in these small plants
which is provided to nearby consumers is barred if the EEG feed-in tariff is claimed by the power plant operator. It is
however still possible to combine the exemption from the electricity tax and the subsidies under the EEG if the electricity is sold to consumers directly by the plant operator and some other requirements are met. In this scheme referred to
as regional direct marketing the power plant operator claims a market premium under the EEG. There can be risks in
regard to the remote control of the plant which is a requirement for the market premium but can exclude the tax exemption.
1. Einleitung
Das Stromsteuergesetz (StromStG) belastet Strom, der an
Letztverbraucher geliefert wird, grundsätzlich mit einer
Steuer in Höhe von 20,50 €/MWh. Für Strom aus Anlagen
mit einer Leistung von bis zu zwei MW ist eine Befreiung
von der Stromsteuer möglich. Voraussetzung für diese
Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen ist, dass derjenige, der die Anlage betreibt oder sie betreiben lässt,
den Strom an Letztverbraucher leistet, die ihn im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage entneh-
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men. Bis zur Novelle der Stromsteuerverordnung
(StromStV) im August 2013 wurde es von den Hauptzollämtern anerkannt, dabei auch Strom aus Erneuerbaren
Energiequellen einzubeziehen, auch wenn dieser nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wurde.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der genannten
Stromsteuerbefreiung für nach dem EEG geförderten
Strom wird nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 2015 erheblich beschränkt. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, zu-
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Biogas
gleich die genannte Stromsteuerbefreiung für Strom aus
Kleinanlagen und die finanzielle Förderung nach dem
EEG in Anspruch zu nehmen. Bei korrekter Gestaltung
können Unternehmen insbesondere für Strom aus Biomethan-BHKW bis zu zwei MW Leistung von beiden Vergünstigungen profitieren. Dabei darf jedoch nicht nur die
steuerliche Seite betrachtet werden. Anders als nach bisheriger Rechtslage muss auch die vertragliche Gestaltung genau an den verschärften Bedingungen nach dem
Stromsteuergesetz und dem EEG 2014 ausgerichtet werden.
2. Stromsteuerbefreiung für Strom aus
Kleinanlagen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) StromStG ist Strom von der
Stromsteuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und
vom Anlagenbetreiber oder demjenigen, der die Anlage
betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den
Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen. In der Praxis wurde diese Steuerbefreiung meist auch
für Strom aus EEG- und KWK-Anlagen angewendet, der
nach dem EEG bzw. dem KWKG gegen Zahlung der jeweiligen Förderung an den Netzbetreiber geliefert wurde. Insbesondere Stadtwerke, bei denen die Marktrollen Erzeugung, Verteilung und Vertrieb in einer juristischen Person
vereint sind, konnten auf diese Weise den in Kleinanlagen
erzeugten Strom stromsteuerfrei an ihre Kunden liefern.
Mit einer zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Änderung
der StromStV wurde diese Vorgehensweise in Frage gestellt.
Es wurde eine Neuregelung aufgenommen, nach der an
den Leistungsbeziehungen zwischen Anlagenbetreiber
bzw. dem, der die Anlage betreiben lässt, und dem Letztverbraucher kein Dritter beteiligt sein darf. Die Neuregelung
sieht aber ausdrücklich vor, dass ein Leisten von Strom an
den Netzbetreiber unschädlich ist, wenn der Strom sogleich
zurückerworben wird und die Leistung an den Netzbetreiber nur erfolgt, um die EEG-Einspeisevergütung oder den
KWK-Zuschlag zu erhalten. Das EEG sieht allerdings vor, dass
der Strom, für den der Netzbetreiber die Einspeisevergütung auszahlt, an den Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben werden muss. Ein Rückerwerb genau des „nämlichen“ Stroms, der zum Erhalt der Einspeisevergütung eingespeist wurde, wäre nach dem Wortlaut des EEG damit
ausgeschlossen. Da aber nicht angenommen werden kann,
dass der Gesetzgeber der Stromsteuerverordnung eine Regelung erlassen wollte, die keinen Anwendungsbereich hat,
wurde konsequenterweise teilweise die Auffassung vertreten, der rückerworbene und dann an Letztverbraucher im
räumlichen Zusammenhang geleistete Strom müsse nicht
der „nämliche“ EEG-Strom sein, sondern könne auch eine
entsprechende von einem Dritten erworbene Strommenge
sein.
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Von den Hauptzollämtern wurde die Stromsteuerbefreiung seither uneinheitlich gehandhabt. Tendenziell
wurde in den südlichen Bundesländern entsprechend
der bisherigen Rechtslage verfahren, während in den
nördlichen Bundesländern eine strengere Handhabung
zu beobachten war.
2.1 BMF-Schreiben vom 23. März 2015
Im Schreiben vom 23. März 2015 stellt das BMF nun seine
Auffassung zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme
der Förderung nach dem EEG bzw. dem KWKG auf die
Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen dar. Damit
liegt nun erstmals eine bundesweit gültige Verwaltungsauffassung zu diesen Fragestellungen vor, die die betroffenen Unternehmen in der Praxis beachten müssen.
Nach Ansicht des BMF ist es für die Stromsteuerbefreiung erforderlich, dass der Strom vom Letztverbraucher
zur Anlage kaufmännisch-bilanziell rückverfolgbar ist. Außerdem müssen die Leistungsbeziehungen in einer geschlossenen Beteiligtenkette nachvollziehbar sein.
2.2 EEG-Einspeisevergütung und Stromsteuerbefreiung
Strom, der in das Netz eingespeist wird und für den die
EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird,
geht an den Netzbetreiber über. Er fließt in den EEGWälzungsmechanismus ein und steht dem Anlagenbetreiber nicht mehr zur Belieferung von Letztverbrauchern zur Verfügung. Das BMF sieht die geforderte
kaufmännisch-bilanzielle Rückverfolgbarkeit des in der
Anlage erzeugten Stroms bis hin zum Letztverbraucher
im räumlichen Zusammenhang daher nicht mehr als
gegeben an. Es sei nicht möglich, statt des eingespeisten Stroms eine entsprechende Menge von einem Dritten zu erwerben und diesen zur Inanspruchnahme der
Stromsteuerbefreiung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu liefern. Die Voraussetzungen
für die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen seien daher bei der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung nicht erfüllt.
Im Ergebnis können nach der Verwaltungsauffassung
die Einspeisevergütung nach dem EEG und die Stromsteuerbefreiung nicht kombiniert werden.
2.3 EEG-Direktvermarktung und Stromsteuerbefreiung
Auch bei der nach dem EEG-Marktprämienmodell geförderten klassischen Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien sieht das BMF die Voraussetzungen
für die Stromsteuerbefreiung als nicht erfüllt an. Nach der
oben dargestellten Regelung in der StromStV dürfen in
die Vermarktung des Stroms durch den Anlagenbetreiber
bzw. durch den, der die Anlage betreiben lässt, an den
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Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang keine
weiteren Personen einbezogen werden. Wenn die Direktvermarktung des EEG-Stroms an einen Dritten (Direktvermarktungsunternehmer) erfolgt, ist dies nach Auffassung
des BMF per se schädlich für die Stromsteuerbefreiung.
2.4 KWK-Zuschlag und Stromsteuerbefreiung
Das KWKG sieht mehrere mit dem KWK-Zuschlag geförderte Vermarktungsmöglichkeiten für den in einer KWKAnlage erzeugten Strom vor. Maßgeblich bei der Prüfung,
ob neben dem KWK-Zuschlag auch die Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, ist vor allem, ob der Strom an den Netzbetreiber übergeht. Dann
ist die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen
ausgeschlossen. Das BMF weist aber darauf hin, dass ein
gleichzeitiger Rückerwerb des eingespeisten Stroms vom
Netzbetreiber die Voraussetzungen der StromStV erfüllt
und in diesem Fall die Stromsteuerbefreiung möglich sei.
Das KWKG ermöglicht außerdem eine eigene Vermarktung des Stroms durch den Anlagenbetreiber. In diesem
Fall wird der KWK-Strom gar nicht erst an den Netzbetreiber verkauft, einer stromsteuerbefreiten Lieferung an
Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang steht
dies somit nicht im Wege.
Auch in dem Fall, in dem der Anlagenbetreiber gleichzeitig auch Netzbetreiber und Stromlieferant ist, ist die
Einspeisung des Stroms und die Inanspruchnahme des
KWK-Zuschlags unschädlich für die Stromsteuerbefreiung, wenn der Strom an Letztverbraucher im räumlichen
Zusammenhang geliefert wird.
3. Lösungsmöglichkeit: regionale Direktvermarktung von EE-Strom
Möchte man die Stromsteuerbefreiung für Strom aus
Kleinanlagen weiterhin in Anspruch nehmen und dabei
auf die finanzielle Förderung nach dem EEG nicht verzichten, gilt es, darauf zu achten, dass die oben dargestellten
Ausschlusskriterien nicht erfüllt werden. Schädlich wäre
damit die Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung
sowie eine Direktvermarktung an einen Dritten (Direktvermarktungsunternehmer), der nicht Letztverbraucher
ist. Wird der Strom aber vom Anlagenbetreiber selbst an
Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang direkt
vermarktet, ohne dass ein Dritter zwischengeschaltet ist,
wäre die Stromsteuerbefreiung auch unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben vom 23. März 2015 geäußerten Auffassung möglich. In diesem Fall der „regionalen
Direktvermarktung“ erfolgt die finanzielle Förderung
nach dem EEG über das Marktprämienmodell.
Eine der Voraussetzungen für die vom Netzbetreiber
ausgezahlte Marktprämie ist, dass der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem aus-
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schließlich Marktprämienstrom bilanziert wird. Für die bilanzkreistechnische Abwicklung kann dabei unter Umständen auf einen Dienstleister zurückgegriffen werden.
Bei der vertraglichen Ausgestaltung des Dienstleistungsverhältnisses muss aber darauf geachtet werden, dass der
Strom nicht an den Dienstleister geleistet wird. Dann wäre nämlich ein Dritter an den Leistungsbeziehungen zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher beteiligt,
was wiederum schädlich für die Stromsteuerbefreiung wäre.
3.1 Risiko zentrale Steuerung
Weitere Voraussetzung für die Marktprämie ist, dass die
Anlage fernsteuerbar ist. Dafür muss der Direktvermarktungsunternehmer die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren können und dürfen. Diese Voraussetzung führt wiederum zu
Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen. Die Steuerbefreiung
gilt nämlich nur für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei MW. Dabei werden
mehrere Anlagen – auch an unterschiedlichen Standorten – zusammengefasst, wenn sie zentral gesteuert werden. Folge einer solchen Zusammenfassung ist, dass die
Leistungswerte addiert werden. So besteht das Risiko,
dass nach der Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die
für sich genommen jeweils eine geringere Leistung als
zwei MW haben, die Leistungsgrenze überschritten wird
und die Stromsteuerbefreiung insgesamt nicht mehr in
Anspruch genommen werden kann.
Brisant in diesem Zusammenhang ist ein zweites BMFSchreiben vom 25. März 2015. Darin vertritt das BMF ohne
weitere Differenzierungen die Auffassung, dass die Fernsteuerbarkeit, wie sie zum Erhalt der Marktprämie erforderlich ist, als zentrale Steuerung anzusehen ist. Mehrere von
derselben Person fernsteuerbare Anlagen sind somit nach
der Meinung des BMF als eine Anlage zu betrachten. Zwar
sprechen nach Auffassung der Verfasser dieses Beitrags
gute Gründe dafür, dass die Fernsteuerbarkeit im Rahmen
der regionalen Direktvermarktung nicht automatisch zu
einer zentralen Steuerung führt. Angesichts des eindeutigen Inhalts des BMF-Schreibens muss aber damit gerechnet werden, dass diese Problematik bei Betriebsprüfungen
verstärkt aufgegriffen wird. Dann müsste das zuständige
Hauptzollamt auch bei der regionalen Direktvermarktung
eine zentrale Steuerung aufgrund der Fernsteuerbarkeit
annehmen und mehrere Anlagen zusammenfassen.
Eine zentrale Steuerung kann nach Auffassung der
Verfasser dieses Beitrags aber jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen von verschiedenen
Direktvermarktungsunternehmen ferngesteuert werden
können. Eine Steuerung mehrerer Anlagen ist nur dann
zentral, wenn sie durch ein einziges Unternehmen einheitlich erfolgt, nicht aber dann, wenn mehrere Unter-
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nehmen die Anlagen unabhängig voneinander steuern
können. Das eröffnet insbesondere Stadtwerken die
Möglichkeit, den Strom aus EEG-Anlagen mit einer Leistung bis zu 2 MW über die regionale Direktvermarktung
stromsteuerbefreit an Letztverbraucher zu liefern und
den Strom aus den übrigen EEG-Anlagen an ein Direktvermarktungsunternehmen zu verkaufen.
3.2. Auswirkungen der regionalen Direktvermarktung auf die Beschaffungssituation
Wurde bislang der Strom aus Erneuerbaren Energien in den
EEG-Wälzungsmechanismus abgegeben und der an Letztverbraucher gelieferte Strom über Handelsgeschäfte beschafft, kann sich durch die Umstellung auf die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eigene Kunden eine Änderung des Beschaffungspreisrisikos ergeben.
Die Belieferung von Kunden mit dem selbst erzeugten
EEG-Strom hat im Ergebnis denselben Effekt, als ob diese
Strommenge zum jeweiligen Börsenpreis beschafft wird.
Typischerweise wird die Beschaffung anhand der prognostizierten Abnahme durch die Kunden vorgenommen. Die Beschaffung erfolgt über langfristige Termingeschäfte mit einem vorab festgelegten Preis, der unabhängig von den Preisschwankungen an der Strombörse ist.
Da die Vertriebspreise und die Beschaffungspreise also
vorab feststehen, sind die Unternehmen, die auf diese
Weise beschaffen, zwar gewissen Mengenrisiken durch
Prognoseunsicherheiten, aber grundsätzlich keinen Preisrisiken ausgesetzt.
Für die Vermarktung des Stroms aus EEG-Anlagen ergeben sich ebenfalls keine Preisrisiken, da über die Einspeisevergütung bzw. über die Marktprämie grundsätzlich ein fester Preis in Cent pro Kilowattstunde für den
eingespeisten Strom erlöst werden kann.
Die Auswirkungen der regionalen Direktvermarktung
auf diese Risikostruktur können an einem Beispiel nachvollzogen werden. Dazu soll ein Unternehmen betrachtet
werden, dass jährlich ca. 100 000 MWh Strom beschafft
und an Kunden liefert. Nun soll ein Teil des an die Kunden
gelieferten Stroms aus dem eigenen Biomethan-BHKW
des Unternehmens mit einer elektrischen Leistung von
500 kW stammen. Wenn dieses BHKW 5000 Vollbenutzungsstunden erreicht, werden jährlich ca. 2 500 MWh im
Biomethan-BHKW erzeugt.
Naheliegend wäre, die Strombeschaffung um 2 500 MWh
zu reduzieren, d. h. nur noch 97 500 MWh über Handelsgeschäfte zu beziehen. Dabei kommt es jedoch durch
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Schwankungen bei den Einnahmen durch die EEG-Förderung zu einer Erhöhung des Risikos. Die Marktprämie
als finanzielle Förderung nach dem EEG schwankt monatlich, abhängig vom Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE
(Monatsmarktwert). Nimmt man einen Monatsmarktwert im Januar von 2 ct/kWh an, im Februar 3 ct/kWh
und im März 4 ct/kWh, dann ergibt sich bei einem
Fördersatz von beispielsweise 15 ct/kWh eine Markt­
prämie von 13 ct/kWh im Januar, im Februar beträgt sie
12 ct/kWh und im März 11 ct/kWh. Bezogen auf eine
monatliche Erzeugung von ca. 208 MWh schwankt die
monatliche Förderung nach dem EEG in den drei betrachteten Monaten somit zwischen 36 400 € im Januar
und 30 800 € im März.
Die Einnahmen schwanken somit nicht nur abhängig
vom tatsächlichen Bezug der Kunden, sondern auch abhängig von der Marktprämie, während die Ausgaben
(Stromeinkauf) gleich bleiben.
Diesen Schwankungen kann dadurch begegnet werden, dass wie bisher die volle Menge von ca. 100 000 MWh
zu einem fixen Preis beschafft wird und überschüssige
Mengen an der Strombörse veräußert werden. So werden die börsenpreisbedingten Schwankungen der Marktprämie durch die spiegelbildlich schwankenden Preise
für die Veräußerung des überschüssigen Stroms ausgeglichen. Dies beruht darauf, dass ein hoher Börsenstrompreis zwar zu einer niedrigen Marktprämie führt, jedoch
auch zu hohen Erlösen beim Verkauf des Überschussstroms und umgekehrt.
Autoren
Micha Klewar
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