FACHBERICHTE Biogas Stromsteuerbefreiung bei der Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien Micha Klewar und Karin Jenner Biogas, Biomethan, KWK, EEG-vergütung, Stromsteuer In einem Schreiben vom 23. März 2015 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Stromsteuerbefreiung für Strom aus Erzeugungsanlagen bis 2 MW Stellung, der nach dem EEG gefördert wird. Nach Auffassung des BMF ist die Kombination der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung und der Stromsteuerbefreiung Strom aus Kleinanlagen, der an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet wird, ausgeschlossen. Ein Nebeneinander von Stromsteuerbefreiung und finanzieller Förderung nach dem EEG ist aber im Rahmen der regionalen Direktvermarktung weiterhin möglich, wenn einige Rahmenbedingungen beachtet werden. Im Modell der regionalen Direktvermarktung wird Strom vom Anlagenbetreiber selbst an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistet. Die finanzielle Förderung geschieht über das EEG-Marktprämienmodell. Steuerliche Risiken können jedoch im Hinblick auf die Fernsteuerbarkeit der Anlagen entstehen. Diese ist Voraussetzung für die Marktprämie, kann aber unter Umständen schädlich für die Stromsteuerbefreiung sein. Tax breaks and market premiums for the promotion of electricity from renewable energy sources In a circular from March 23rd 2015 the German Ministry of Finance (BMF) comments on the exemption from the electricity tax for power generated in plants with an installed capacity of up to 2 megawatts which is subsidised under the Renewable Energy Act (EEG). According to the circular the tax exemption for power generated in these small plants which is provided to nearby consumers is barred if the EEG feed-in tariff is claimed by the power plant operator. It is however still possible to combine the exemption from the electricity tax and the subsidies under the EEG if the electricity is sold to consumers directly by the plant operator and some other requirements are met. In this scheme referred to as regional direct marketing the power plant operator claims a market premium under the EEG. There can be risks in regard to the remote control of the plant which is a requirement for the market premium but can exclude the tax exemption. 1. Einleitung Das Stromsteuergesetz (StromStG) belastet Strom, der an Letztverbraucher geliefert wird, grundsätzlich mit einer Steuer in Höhe von 20,50 €/MWh. Für Strom aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu zwei MW ist eine Befreiung von der Stromsteuer möglich. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen ist, dass derjenige, der die Anlage betreibt oder sie betreiben lässt, den Strom an Letztverbraucher leistet, die ihn im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage entneh- 620 men. Bis zur Novelle der Stromsteuerverordnung (StromStV) im August 2013 wurde es von den Hauptzollämtern anerkannt, dabei auch Strom aus Erneuerbaren Energiequellen einzubeziehen, auch wenn dieser nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wurde. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der genannten Stromsteuerbefreiung für nach dem EEG geförderten Strom wird nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 2015 erheblich beschränkt. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, zu- gwf-Gas | Erdgas 9/2015 Biogas gleich die genannte Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen und die finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch zu nehmen. Bei korrekter Gestaltung können Unternehmen insbesondere für Strom aus Biomethan-BHKW bis zu zwei MW Leistung von beiden Vergünstigungen profitieren. Dabei darf jedoch nicht nur die steuerliche Seite betrachtet werden. Anders als nach bisheriger Rechtslage muss auch die vertragliche Gestaltung genau an den verschärften Bedingungen nach dem Stromsteuergesetz und dem EEG 2014 ausgerichtet werden. 2. Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) StromStG ist Strom von der Stromsteuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Anlagenbetreiber oder demjenigen, der die Anlage betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen. In der Praxis wurde diese Steuerbefreiung meist auch für Strom aus EEG- und KWK-Anlagen angewendet, der nach dem EEG bzw. dem KWKG gegen Zahlung der jeweiligen Förderung an den Netzbetreiber geliefert wurde. Insbesondere Stadtwerke, bei denen die Marktrollen Erzeugung, Verteilung und Vertrieb in einer juristischen Person vereint sind, konnten auf diese Weise den in Kleinanlagen erzeugten Strom stromsteuerfrei an ihre Kunden liefern. Mit einer zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Änderung der StromStV wurde diese Vorgehensweise in Frage gestellt. Es wurde eine Neuregelung aufgenommen, nach der an den Leistungsbeziehungen zwischen Anlagenbetreiber bzw. dem, der die Anlage betreiben lässt, und dem Letztverbraucher kein Dritter beteiligt sein darf. Die Neuregelung sieht aber ausdrücklich vor, dass ein Leisten von Strom an den Netzbetreiber unschädlich ist, wenn der Strom sogleich zurückerworben wird und die Leistung an den Netzbetreiber nur erfolgt, um die EEG-Einspeisevergütung oder den KWK-Zuschlag zu erhalten. Das EEG sieht allerdings vor, dass der Strom, für den der Netzbetreiber die Einspeisevergütung auszahlt, an den Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben werden muss. Ein Rückerwerb genau des „nämlichen“ Stroms, der zum Erhalt der Einspeisevergütung eingespeist wurde, wäre nach dem Wortlaut des EEG damit ausgeschlossen. Da aber nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber der Stromsteuerverordnung eine Regelung erlassen wollte, die keinen Anwendungsbereich hat, wurde konsequenterweise teilweise die Auffassung vertreten, der rückerworbene und dann an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geleistete Strom müsse nicht der „nämliche“ EEG-Strom sein, sondern könne auch eine entsprechende von einem Dritten erworbene Strommenge sein. gwf-Gas | Erdgas 9/2015 FACHBERICHTE Von den Hauptzollämtern wurde die Stromsteuerbefreiung seither uneinheitlich gehandhabt. Tendenziell wurde in den südlichen Bundesländern entsprechend der bisherigen Rechtslage verfahren, während in den nördlichen Bundesländern eine strengere Handhabung zu beobachten war. 2.1 BMF-Schreiben vom 23. März 2015 Im Schreiben vom 23. März 2015 stellt das BMF nun seine Auffassung zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG bzw. dem KWKG auf die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen dar. Damit liegt nun erstmals eine bundesweit gültige Verwaltungsauffassung zu diesen Fragestellungen vor, die die betroffenen Unternehmen in der Praxis beachten müssen. Nach Ansicht des BMF ist es für die Stromsteuerbefreiung erforderlich, dass der Strom vom Letztverbraucher zur Anlage kaufmännisch-bilanziell rückverfolgbar ist. Außerdem müssen die Leistungsbeziehungen in einer geschlossenen Beteiligtenkette nachvollziehbar sein. 2.2 EEG-Einspeisevergütung und Stromsteuerbefreiung Strom, der in das Netz eingespeist wird und für den die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, geht an den Netzbetreiber über. Er fließt in den EEGWälzungsmechanismus ein und steht dem Anlagenbetreiber nicht mehr zur Belieferung von Letztverbrauchern zur Verfügung. Das BMF sieht die geforderte kaufmännisch-bilanzielle Rückverfolgbarkeit des in der Anlage erzeugten Stroms bis hin zum Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang daher nicht mehr als gegeben an. Es sei nicht möglich, statt des eingespeisten Stroms eine entsprechende Menge von einem Dritten zu erwerben und diesen zur Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu liefern. Die Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen seien daher bei der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung nicht erfüllt. Im Ergebnis können nach der Verwaltungsauffassung die Einspeisevergütung nach dem EEG und die Stromsteuerbefreiung nicht kombiniert werden. 2.3 EEG-Direktvermarktung und Stromsteuerbefreiung Auch bei der nach dem EEG-Marktprämienmodell geförderten klassischen Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien sieht das BMF die Voraussetzungen für die Stromsteuerbefreiung als nicht erfüllt an. Nach der oben dargestellten Regelung in der StromStV dürfen in die Vermarktung des Stroms durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den, der die Anlage betreiben lässt, an den 621 FACHBERICHTE Biogas Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang keine weiteren Personen einbezogen werden. Wenn die Direktvermarktung des EEG-Stroms an einen Dritten (Direktvermarktungsunternehmer) erfolgt, ist dies nach Auffassung des BMF per se schädlich für die Stromsteuerbefreiung. 2.4 KWK-Zuschlag und Stromsteuerbefreiung Das KWKG sieht mehrere mit dem KWK-Zuschlag geförderte Vermarktungsmöglichkeiten für den in einer KWKAnlage erzeugten Strom vor. Maßgeblich bei der Prüfung, ob neben dem KWK-Zuschlag auch die Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, ist vor allem, ob der Strom an den Netzbetreiber übergeht. Dann ist die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen ausgeschlossen. Das BMF weist aber darauf hin, dass ein gleichzeitiger Rückerwerb des eingespeisten Stroms vom Netzbetreiber die Voraussetzungen der StromStV erfüllt und in diesem Fall die Stromsteuerbefreiung möglich sei. Das KWKG ermöglicht außerdem eine eigene Vermarktung des Stroms durch den Anlagenbetreiber. In diesem Fall wird der KWK-Strom gar nicht erst an den Netzbetreiber verkauft, einer stromsteuerbefreiten Lieferung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang steht dies somit nicht im Wege. Auch in dem Fall, in dem der Anlagenbetreiber gleichzeitig auch Netzbetreiber und Stromlieferant ist, ist die Einspeisung des Stroms und die Inanspruchnahme des KWK-Zuschlags unschädlich für die Stromsteuerbefreiung, wenn der Strom an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang geliefert wird. 3. Lösungsmöglichkeit: regionale Direktvermarktung von EE-Strom Möchte man die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen weiterhin in Anspruch nehmen und dabei auf die finanzielle Förderung nach dem EEG nicht verzichten, gilt es, darauf zu achten, dass die oben dargestellten Ausschlusskriterien nicht erfüllt werden. Schädlich wäre damit die Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung sowie eine Direktvermarktung an einen Dritten (Direktvermarktungsunternehmer), der nicht Letztverbraucher ist. Wird der Strom aber vom Anlagenbetreiber selbst an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang direkt vermarktet, ohne dass ein Dritter zwischengeschaltet ist, wäre die Stromsteuerbefreiung auch unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben vom 23. März 2015 geäußerten Auffassung möglich. In diesem Fall der „regionalen Direktvermarktung“ erfolgt die finanzielle Förderung nach dem EEG über das Marktprämienmodell. Eine der Voraussetzungen für die vom Netzbetreiber ausgezahlte Marktprämie ist, dass der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem aus- 622 schließlich Marktprämienstrom bilanziert wird. Für die bilanzkreistechnische Abwicklung kann dabei unter Umständen auf einen Dienstleister zurückgegriffen werden. Bei der vertraglichen Ausgestaltung des Dienstleistungsverhältnisses muss aber darauf geachtet werden, dass der Strom nicht an den Dienstleister geleistet wird. Dann wäre nämlich ein Dritter an den Leistungsbeziehungen zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher beteiligt, was wiederum schädlich für die Stromsteuerbefreiung wäre. 3.1 Risiko zentrale Steuerung Weitere Voraussetzung für die Marktprämie ist, dass die Anlage fernsteuerbar ist. Dafür muss der Direktvermarktungsunternehmer die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren können und dürfen. Diese Voraussetzung führt wiederum zu Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen. Die Steuerbefreiung gilt nämlich nur für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei MW. Dabei werden mehrere Anlagen – auch an unterschiedlichen Standorten – zusammengefasst, wenn sie zentral gesteuert werden. Folge einer solchen Zusammenfassung ist, dass die Leistungswerte addiert werden. So besteht das Risiko, dass nach der Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die für sich genommen jeweils eine geringere Leistung als zwei MW haben, die Leistungsgrenze überschritten wird und die Stromsteuerbefreiung insgesamt nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Brisant in diesem Zusammenhang ist ein zweites BMFSchreiben vom 25. März 2015. Darin vertritt das BMF ohne weitere Differenzierungen die Auffassung, dass die Fernsteuerbarkeit, wie sie zum Erhalt der Marktprämie erforderlich ist, als zentrale Steuerung anzusehen ist. Mehrere von derselben Person fernsteuerbare Anlagen sind somit nach der Meinung des BMF als eine Anlage zu betrachten. Zwar sprechen nach Auffassung der Verfasser dieses Beitrags gute Gründe dafür, dass die Fernsteuerbarkeit im Rahmen der regionalen Direktvermarktung nicht automatisch zu einer zentralen Steuerung führt. Angesichts des eindeutigen Inhalts des BMF-Schreibens muss aber damit gerechnet werden, dass diese Problematik bei Betriebsprüfungen verstärkt aufgegriffen wird. Dann müsste das zuständige Hauptzollamt auch bei der regionalen Direktvermarktung eine zentrale Steuerung aufgrund der Fernsteuerbarkeit annehmen und mehrere Anlagen zusammenfassen. Eine zentrale Steuerung kann nach Auffassung der Verfasser dieses Beitrags aber jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen von verschiedenen Direktvermarktungsunternehmen ferngesteuert werden können. Eine Steuerung mehrerer Anlagen ist nur dann zentral, wenn sie durch ein einziges Unternehmen einheitlich erfolgt, nicht aber dann, wenn mehrere Unter- gwf-Gas | Erdgas 9/2015 Biogas nehmen die Anlagen unabhängig voneinander steuern können. Das eröffnet insbesondere Stadtwerken die Möglichkeit, den Strom aus EEG-Anlagen mit einer Leistung bis zu 2 MW über die regionale Direktvermarktung stromsteuerbefreit an Letztverbraucher zu liefern und den Strom aus den übrigen EEG-Anlagen an ein Direktvermarktungsunternehmen zu verkaufen. 3.2. Auswirkungen der regionalen Direktvermarktung auf die Beschaffungssituation Wurde bislang der Strom aus Erneuerbaren Energien in den EEG-Wälzungsmechanismus abgegeben und der an Letztverbraucher gelieferte Strom über Handelsgeschäfte beschafft, kann sich durch die Umstellung auf die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eigene Kunden eine Änderung des Beschaffungspreisrisikos ergeben. Die Belieferung von Kunden mit dem selbst erzeugten EEG-Strom hat im Ergebnis denselben Effekt, als ob diese Strommenge zum jeweiligen Börsenpreis beschafft wird. Typischerweise wird die Beschaffung anhand der prognostizierten Abnahme durch die Kunden vorgenommen. Die Beschaffung erfolgt über langfristige Termingeschäfte mit einem vorab festgelegten Preis, der unabhängig von den Preisschwankungen an der Strombörse ist. Da die Vertriebspreise und die Beschaffungspreise also vorab feststehen, sind die Unternehmen, die auf diese Weise beschaffen, zwar gewissen Mengenrisiken durch Prognoseunsicherheiten, aber grundsätzlich keinen Preisrisiken ausgesetzt. Für die Vermarktung des Stroms aus EEG-Anlagen ergeben sich ebenfalls keine Preisrisiken, da über die Einspeisevergütung bzw. über die Marktprämie grundsätzlich ein fester Preis in Cent pro Kilowattstunde für den eingespeisten Strom erlöst werden kann. Die Auswirkungen der regionalen Direktvermarktung auf diese Risikostruktur können an einem Beispiel nachvollzogen werden. Dazu soll ein Unternehmen betrachtet werden, dass jährlich ca. 100 000 MWh Strom beschafft und an Kunden liefert. Nun soll ein Teil des an die Kunden gelieferten Stroms aus dem eigenen Biomethan-BHKW des Unternehmens mit einer elektrischen Leistung von 500 kW stammen. Wenn dieses BHKW 5000 Vollbenutzungsstunden erreicht, werden jährlich ca. 2 500 MWh im Biomethan-BHKW erzeugt. Naheliegend wäre, die Strombeschaffung um 2 500 MWh zu reduzieren, d. h. nur noch 97 500 MWh über Handelsgeschäfte zu beziehen. Dabei kommt es jedoch durch gwf-Gas | Erdgas 9/2015 FACHBERICHTE Schwankungen bei den Einnahmen durch die EEG-Förderung zu einer Erhöhung des Risikos. Die Marktprämie als finanzielle Förderung nach dem EEG schwankt monatlich, abhängig vom Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE (Monatsmarktwert). Nimmt man einen Monatsmarktwert im Januar von 2 ct/kWh an, im Februar 3 ct/kWh und im März 4 ct/kWh, dann ergibt sich bei einem Fördersatz von beispielsweise 15 ct/kWh eine Markt prämie von 13 ct/kWh im Januar, im Februar beträgt sie 12 ct/kWh und im März 11 ct/kWh. Bezogen auf eine monatliche Erzeugung von ca. 208 MWh schwankt die monatliche Förderung nach dem EEG in den drei betrachteten Monaten somit zwischen 36 400 € im Januar und 30 800 € im März. Die Einnahmen schwanken somit nicht nur abhängig vom tatsächlichen Bezug der Kunden, sondern auch abhängig von der Marktprämie, während die Ausgaben (Stromeinkauf) gleich bleiben. Diesen Schwankungen kann dadurch begegnet werden, dass wie bisher die volle Menge von ca. 100 000 MWh zu einem fixen Preis beschafft wird und überschüssige Mengen an der Strombörse veräußert werden. So werden die börsenpreisbedingten Schwankungen der Marktprämie durch die spiegelbildlich schwankenden Preise für die Veräußerung des überschüssigen Stroms ausgeglichen. Dies beruht darauf, dass ein hoher Börsenstrompreis zwar zu einer niedrigen Marktprämie führt, jedoch auch zu hohen Erlösen beim Verkauf des Überschussstroms und umgekehrt. Autoren Micha Klewar PwC PricewaterhouseCoopers | München | Tel.: +49 89 5790 6294 | E-Mail: [email protected] Karin Jenner, LL.M. PwC Pricewaterhouse Coopers | Stuttgart | Tel.: +49 711 25034 1151 | E-Mail: [email protected] 623
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