Meine Anzeige gegen die PI Andernach

Wolfgang Löcher
Kurfürstenstraße 3
56218 Mülheim-Kärlich
Telefon: 02630 / 2656
Mülheim-Kärlich, den 12.11.2015
Staatsanwaltschaft Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
Anzeige / Disziplinarverfahren
Aktenzeichen: 2033 UJs 37061/12
Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft Koblenz,
Ende 2012 gab ich bei der PI Andernach eine Anzeige wegen eines Verbrechens auf, nachdem ich
einige Tage bis Wochen zuvor eine vergiftete Packung Zigaretten geraucht hatte, die ich an einem
öffentlich zugänglichen Zigarettenautomat in meiner Heimat (Mülheim-Kärlich) in der
Kurfürstenstraße gezogen hatte. Das dazu gehörige Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Koblenz
lautet: 2033 UJs 37061/12.
(polizeiinternes Aktenzeichen der PI Andernach: 040020/17112012/1439)
Nach der Anzeigenaufnahme bat ich den vernehmenden Polizeibeamten, dass er mir bitte Blut/Urin
durch einen Arzt abnehmen lassen solle, zwecks Sicherung des sich im Blut/Urin enthaltenen
Giftes. Mir wurde dies verweigert. Es handelt sich dabei um einen eklatanten Verstoß gegen §81c
(2) StPO, denn nach des benannten Paragraphen wäre eine Blut/Urin-Abnahme zwecks Erforschung
der Wahrheit unerlässlich gewesen.
§81c (2) StPO:
Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die
Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine
Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen
und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
Das Verbrechen wurde von dem Polizeibeamten als gefährliche Körperverletzung eingestuft, was
ebenfalls falsch ist, da es sich nach Lage des StGB um versuchten Mord handelt, denn die
Mordmerkmale der Heimtücke, Grausamkeit und der gemeingefährlichen Mittel sind gleich alle
drei absolut erfüllt.
Heimtücke deshalb, weil die Packung Zigaretten rein äußerlich nichts Ungewöhnliches aufwies,
also man nicht denken konnte, dass die Packung Zigaretten ein Gift enthält und sie sich die Packung
darüber hinaus auch in einem öffentlich zugänglichen Automaten befand, wo man davon
auszugehen hat, das alles in Ordnung ist.
Grausam deshalb, weil ich rund 12+ Stunden nach der ersten Zigaretten extreme körperliche
Beschwerden bekam (schmerzhaftes Blutspucken aus der Lunge, grausame Schmerzen in der
Lunge, Herz-/Kreislaufbeschwerden, völlige körperliche Erschöpfung, aufplatzende Lippen,
Blutungen im Mund- und Rachenraum und mäßig aufplatzende Haut an den Füßen und Händen).
Gemeingefährlich deshalb, weil das in der Zigarettenpackung enthaltene Gift und die Tatsache, dass
die Packung sich in einem öffentlich zugänglichen Automaten befand, auch eine schwerwiegende
Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen (die Konsumenten) mit sich gebracht hat.
Ich bitte daher meine Anzeige unter dem Aktenzeichen 2033 UJs 37061/12 von gefährlicher
Körperverletzung auf versuchten Mord zu ändern.
Ferner bitte ich darum, gegen den damals vernehmenden Beamten ein Disziplinarverfahren
einzuleiten, denn nach obiger Ausführung hat der Beamte eindeutig gegen §81c StPO verstoßen.
Durch dieses Fehlverhalten hat der Beamte auch eine Straftatverdunkelung (Verstoß gegen § 258a
StGB) im Amt begangen, denn die Abnahme von Blut bzw. Urin wäre zur Erforschung der Wahrheit
bzw. Straftat zwingend erforderlich gewesen. Ferner hat sich der Beamte auch der unterlassenen
Hilfeleistung (Verstoß gegen §323c StGB) schuldig gemacht, da ich mich in Not und Gefahr
befunden habe (für den Beamten wäre es sehr leicht gewesen, einen Arzt zu bestellen).
Darüber hinaus erlaube ich mir, Ihnen ein Schreiben beizulegen, welches von mir an das BKA
übersandt wurde.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
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(Wolfgang Löcher)