Wolfgang Löcher Kurfürstenstraße 3 56218 Mülheim-Kärlich Telefon: 02630 / 2656 Mülheim-Kärlich, den 12.11.2015 Staatsanwaltschaft Koblenz Deinhardpassage 1 56068 Koblenz Anzeige / Disziplinarverfahren Aktenzeichen: 2033 UJs 37061/12 Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft Koblenz, Ende 2012 gab ich bei der PI Andernach eine Anzeige wegen eines Verbrechens auf, nachdem ich einige Tage bis Wochen zuvor eine vergiftete Packung Zigaretten geraucht hatte, die ich an einem öffentlich zugänglichen Zigarettenautomat in meiner Heimat (Mülheim-Kärlich) in der Kurfürstenstraße gezogen hatte. Das dazu gehörige Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Koblenz lautet: 2033 UJs 37061/12. (polizeiinternes Aktenzeichen der PI Andernach: 040020/17112012/1439) Nach der Anzeigenaufnahme bat ich den vernehmenden Polizeibeamten, dass er mir bitte Blut/Urin durch einen Arzt abnehmen lassen solle, zwecks Sicherung des sich im Blut/Urin enthaltenen Giftes. Mir wurde dies verweigert. Es handelt sich dabei um einen eklatanten Verstoß gegen §81c (2) StPO, denn nach des benannten Paragraphen wäre eine Blut/Urin-Abnahme zwecks Erforschung der Wahrheit unerlässlich gewesen. §81c (2) StPO: Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. Das Verbrechen wurde von dem Polizeibeamten als gefährliche Körperverletzung eingestuft, was ebenfalls falsch ist, da es sich nach Lage des StGB um versuchten Mord handelt, denn die Mordmerkmale der Heimtücke, Grausamkeit und der gemeingefährlichen Mittel sind gleich alle drei absolut erfüllt. Heimtücke deshalb, weil die Packung Zigaretten rein äußerlich nichts Ungewöhnliches aufwies, also man nicht denken konnte, dass die Packung Zigaretten ein Gift enthält und sie sich die Packung darüber hinaus auch in einem öffentlich zugänglichen Automaten befand, wo man davon auszugehen hat, das alles in Ordnung ist. Grausam deshalb, weil ich rund 12+ Stunden nach der ersten Zigaretten extreme körperliche Beschwerden bekam (schmerzhaftes Blutspucken aus der Lunge, grausame Schmerzen in der Lunge, Herz-/Kreislaufbeschwerden, völlige körperliche Erschöpfung, aufplatzende Lippen, Blutungen im Mund- und Rachenraum und mäßig aufplatzende Haut an den Füßen und Händen). Gemeingefährlich deshalb, weil das in der Zigarettenpackung enthaltene Gift und die Tatsache, dass die Packung sich in einem öffentlich zugänglichen Automaten befand, auch eine schwerwiegende Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen (die Konsumenten) mit sich gebracht hat. Ich bitte daher meine Anzeige unter dem Aktenzeichen 2033 UJs 37061/12 von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Mord zu ändern. Ferner bitte ich darum, gegen den damals vernehmenden Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten, denn nach obiger Ausführung hat der Beamte eindeutig gegen §81c StPO verstoßen. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beamte auch eine Straftatverdunkelung (Verstoß gegen § 258a StGB) im Amt begangen, denn die Abnahme von Blut bzw. Urin wäre zur Erforschung der Wahrheit bzw. Straftat zwingend erforderlich gewesen. Ferner hat sich der Beamte auch der unterlassenen Hilfeleistung (Verstoß gegen §323c StGB) schuldig gemacht, da ich mich in Not und Gefahr befunden habe (für den Beamten wäre es sehr leicht gewesen, einen Arzt zu bestellen). Darüber hinaus erlaube ich mir, Ihnen ein Schreiben beizulegen, welches von mir an das BKA übersandt wurde. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen ___________________ (Wolfgang Löcher)
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