VG Bayreuth: BayVwZVG, Rundfunkgebühren

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.09.2015 – 3 K 15.546
Titel:
VG Bayreuth: BayVwZVG, Rundfunkgebühren, Anordnungsbehörde,
Gerichtsbescheid, Säumniszuschlag, Vollstreckungsschuldner, Rechtsquelle,
Fernsehgerät, Gebührenbescheid, Beklagte, Vollstreckungsersuchen,
Gebührenfestsetzung, ohne mündliche Verhandlung, Vollstreckungsgesetz,
Abwendung der Vollstreckung, Klageverfahren, Vollstreckungsvoraussetzung,
Rechtsgrundlage, Rechtmäßigkeit
Normenketten:
BayVwZVG Art. 17,19,20,21,23,24
RBStV §§ 2, 7
VwGO §§ 42, 80, 84, 117, 123
§ 123 VwGO
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
RBStV §§ 2, 7
VwGO §§ 42, 80, 84, 117, 123
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, von, Rundfunkbeitrag
Entscheidungsgründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 15.546
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 28. September 2015
rechtskräftig: Ja
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
- Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin gegen
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, 80335 München
- Beklagter wegen Rundfunkbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und den
Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Rundfunkgebühren- bzw.
Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten.
Die Klägerin wurde seit 01.03.2008 als private Rundfunkteilnehmerin bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von
ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Fernsehgerät geführt. Die
Anmeldung erfolgte durch die Klägerin am 16.04.2008 mit unterschriebenem Antwortbogen. Die
Bestätigung der Anmeldung erfolgte durch die GEZ unter dem 24.04.2008.
Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2012 setzte der Mitteldeutsche Rundfunk rückständige
Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 29.02.2012 in Höhe
von 815,36 EUR fest.
Seit dem 01.01.2013 wird die Klägerin zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren-/Beiträge
sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 in Höhe von 274,81 EUR
fest.
Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge
sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 331,64 EUR
fest.
Mit Schreiben vom 02.01.2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013
festgesetzten Rundfunkgebühren-/Beiträge gemahnt.
Mit Schreiben vom 11.01.2015, welches am 17.01.2015 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio eingegangen ist, widersprach die Klägerin allen Forderungen bis Oktober 2012, weil sie
nicht angemeldet gewesen sei und keine beitragspflichtigen Geräte besessen habe. Den Forderungen bis
September 2014 widerspreche sie, da sie den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den
Nebenkosten abgeführt habe.
Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht Bayreuth um Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Rundfunkgebühren-/Beiträge für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2013 in Höhe von
1.103,67 EUR.
Am 24.06.2015 stellte die Klägerin wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des
Verwaltungsgerichts Bayreuth einen Antrag nach § 123 VwGO (Az.: B 3 E 15.439). Gleichzeitig erhob sie
Klage (Az.: B 3 K 15.440) und beantragte:
Die Vollstreckung wird aufgehoben.
Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie am 11.01.2015 Widerspruch eingelegt habe. Für die
Gebührenfestsetzung habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Für den Zeitraum bis 2012 habe es keine
Anmeldung gegeben, noch habe sie beitragspflichtige Geräte besessen. Bis September 2014 habe sie ihren
Beitragsanteil über eine Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt.
Der Beklagte nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Bayreuth vom 30.06.2015 das
Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Eilverfahrens und
Klageverfahrens einstweilen zurück.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe es
unterlassen, dem Beklagten als zuständiger Behörde ihr Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige
Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß
Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Beklagte Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen,
da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte
Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über
Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der
Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich die Klägerin nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens
zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Beklagten - zu wenden habe, wenn sie die Abwendung der
Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der
Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber
herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde
einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache
Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich die Klägerin jedoch nicht an den Beklagten als
Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das
Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 einzustellen, nicht zulässig. Rein
vorsorglich werde ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch
darauf, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen
Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe auch keine zulässigen Einwendungen i. S. d.
Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht, weil die von ihr geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass
der zu vollstreckenden Bescheide entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Verwaltungsakte werde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein
ergänzend werde ausgeführt, dass der Verweis auf die Zahlung des Beitragsanteils über die
Antennengemeinschaft nicht zum Wegfall der Beitragspflicht führe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein
anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichte. Dazu habe die
Klägerin nichts vorgetragen.
Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 21.07.2015, dass sie keinen Widerspruchsbescheid bekommen
habe. Falls die Aktenlage ungünstig sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie sei
„im besagten Zeitraum“ mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen.
Auf richterlichen Hinweis vom 30.07.2015 hin erklärte der Beklagte mit Telefax vom gleichen Tag, dass er
hinsichtlich des im Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 angeführten Gebührenbescheides des
Mitteldeutschen Rundfunks vom 01.07.2012 die Vollstreckung nicht bzw. nicht weiter betreiben werde und
stimmte zugleich einer zu erwartenden (Teil-) Erledigungserklärung der Klägerin vorab zu. Mit Schriftsatz
vom 11.08.2015 erklärte die Klägerin das Klageverfahren (Az.: B 3 K 15.440) in Bezug auf den
Gebührenbescheid vom 01.07.2012 für erledigt. Das Verfahren B 3 K 15.440 wurde insoweit mit Beschluss
des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13.08.2015 eingestellt. Im Übrigen wurde der noch streitige Teil des
Verfahrens abgetrennt unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Außerdem wird auf die
Gerichtsakten zu den Verfahren B 3 K 15.440, B 3 E 15.439 und B 3 E 15.547 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden
werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß §
84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a)
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
Zwar fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger nicht
vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist im
Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen,
wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen,
(zunächst) die Anordnungsbehörde entscheidet. Solche Einwendungen sind nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG
aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden
Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden
können. Es können also nur die Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist entstanden sind (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober
2013, Art. 21, VII). Dies ist z. B. der Fall, wenn sich der Pflichtige auf Erfüllung beruft, ganz oder teilweise
Verzicht bzw. Erlass durch die Anordnungsbehörde behauptet oder die Stundung einer Forderung bzw. die
Fristverlängerung bei einer gebotenen Handlung vorträgt. Die nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit des
zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist nach Art. 21 BayVwZVG jedoch nicht möglich (Giehl,
Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VI).
Gemessen hieran ist die Klage zulässig, weil ein vorheriger Antrag der Klägerin nach Art. 21 BayVwZVG
offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Klage lediglich Einwendungen
geltend, die die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.11.2014 betreffen. Dagegen werden
von ihr Einwendungen, die nach Erlass dieses Bescheides entstanden sind, nicht vorgetragen. Die
Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG liegen mithin nicht vor, so dass die Klägerin - entgegen der
Auffassung des Beklagten - nicht gehalten war, ihre Einwendungen vor der Inanspruchnahme des Gerichts
zunächst nach Art. 21 BayVwZVG beim Beklagten vorzubringen. Zum anderen verkennt der Beklagte in
tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 11.01.2015 diesem
gegenüber geltend gemacht hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegeben ist.
b)
Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die beabsichtigte
Zwangsvollstreckung zulässig ist.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des JugendmedienschutzStaatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden
rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten
und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden
Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die
auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der
Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine
aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung
angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19
Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist
(Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der
Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine
Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die
Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im
Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21
BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen
den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige
Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu
vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der
Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.
aa)
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch vom
11.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 - unabhängig von der Fristproblematik und
des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine aufschiebende Wirkung.
Deshalb ist der Einwand der Klägerin, dass sie bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, im
Hinblick auf die Vollstreckung unbehelflich. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesem
Festsetzungsbescheid geltend gemachten Rundfunkbeiträge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2
BayVwZVG.
bb)
Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Der Klägerin ist der
streitgegenständliche Bescheid vom 01.11.2014 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG
zugestellt worden. Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung des schriftlichen
Bescheides dadurch ersetzen, dass er der Klägerin den Bescheid durch einfachen Brief verschlossen
zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit diesem Bescheid festgesetzten
Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der
Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin ist zudem mit
Mahnschreiben vom 02.01.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert
worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.
cc)
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig sei, weil
sie sich nicht angemeldet, keine beitragspflichtigen Geräte besessen und den Beitragsanteil über die
Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe, so sind diese Einwendungen im
Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um materielle Einwendungen handelt, die - wie
bereits ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG erfasst sind und somit im
Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an
(ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 juris Rn. 5). Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die
Einwendungen der Klägerin für nicht durchgreifend. Der Einwand der Klägerin, dass sie nicht angemeldet
gewesen sei, ist bereits unzutreffend. Denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.04.2008 ein
Fernsehgerät ab 01.03.2008 angemeldet. Diese Anmeldung wurde der Klägerin mit Schreiben des
Beklagten vom 24.04.2008 auch bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, dass
sie nach der Anmeldung kein Fernsehgerät mehr besessen habe sollte, so hat dieser Umstand noch nicht
dazu geführt, dass für das Jahr 2012 keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand. Denn die
Rundfunkgebührenpflicht endete gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ablauf des
Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endete, jedoch nicht vor Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Die
Gebührenpflicht für das Jahr 2012 hätte also erst dann geendet, wenn die Klägerin ihr Fernsehgerät
schriftlich abgemeldet hätte. Dies hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Eine schriftliche Abmeldung ist
der vorgelegten Behördenakte auch nicht zu entnehmen. Auch die Festsetzung der streitgegenständlichen
Rundfunkbeiträge bis Mai 2013 im Bescheid vom 01.11.2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil
die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen ist
und sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ein anderer Bewohner bereits
Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung an den Antragsgegner entrichtet hat. Weil die Rundfunkbeitragspflicht
nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft, ist es auch unerheblich, dass
die Klägerin mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen ist.
2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1
VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m.
§§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen
Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag
sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim
Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und
Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt
die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus
denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung
beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 274,81 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014
beträgt 274,81 EUR (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015), so dass dieser Betrag als
Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.