VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.09.2015 – 3 K 15.546 Titel: VG Bayreuth: BayVwZVG, Rundfunkgebühren, Anordnungsbehörde, Gerichtsbescheid, Säumniszuschlag, Vollstreckungsschuldner, Rechtsquelle, Fernsehgerät, Gebührenbescheid, Beklagte, Vollstreckungsersuchen, Gebührenfestsetzung, ohne mündliche Verhandlung, Vollstreckungsgesetz, Abwendung der Vollstreckung, Klageverfahren, Vollstreckungsvoraussetzung, Rechtsgrundlage, Rechtmäßigkeit Normenketten: BayVwZVG Art. 17,19,20,21,23,24 RBStV §§ 2, 7 VwGO §§ 42, 80, 84, 117, 123 § 123 VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO RBStV §§ 2, 7 VwGO §§ 42, 80, 84, 117, 123 Schlagworte: Zwangsvollstreckung, von, Rundfunkbeitrag Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 15.546 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 28. September 2015 rechtskräftig: Ja 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: - Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Klägerin gegen Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, 80335 München - Beklagter wegen Rundfunkbeitrag erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und den Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2015 folgenden Gerichtsbescheid: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten. Die Klägerin wurde seit 01.03.2008 als private Rundfunkteilnehmerin bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Fernsehgerät geführt. Die Anmeldung erfolgte durch die Klägerin am 16.04.2008 mit unterschriebenem Antwortbogen. Die Bestätigung der Anmeldung erfolgte durch die GEZ unter dem 24.04.2008. Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2012 setzte der Mitteldeutsche Rundfunk rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 29.02.2012 in Höhe von 815,36 EUR fest. Seit dem 01.01.2013 wird die Klägerin zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen. Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren-/Beiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 in Höhe von 274,81 EUR fest. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 331,64 EUR fest. Mit Schreiben vom 02.01.2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 festgesetzten Rundfunkgebühren-/Beiträge gemahnt. Mit Schreiben vom 11.01.2015, welches am 17.01.2015 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingegangen ist, widersprach die Klägerin allen Forderungen bis Oktober 2012, weil sie nicht angemeldet gewesen sei und keine beitragspflichtigen Geräte besessen habe. Den Forderungen bis September 2014 widerspreche sie, da sie den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe. Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht Bayreuth um Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren-/Beiträge für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2013 in Höhe von 1.103,67 EUR. Am 24.06.2015 stellte die Klägerin wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth einen Antrag nach § 123 VwGO (Az.: B 3 E 15.439). Gleichzeitig erhob sie Klage (Az.: B 3 K 15.440) und beantragte: Die Vollstreckung wird aufgehoben. Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie am 11.01.2015 Widerspruch eingelegt habe. Für die Gebührenfestsetzung habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Für den Zeitraum bis 2012 habe es keine Anmeldung gegeben, noch habe sie beitragspflichtige Geräte besessen. Bis September 2014 habe sie ihren Beitragsanteil über eine Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt. Der Beklagte nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Bayreuth vom 30.06.2015 das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Eilverfahrens und Klageverfahrens einstweilen zurück. Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe es unterlassen, dem Beklagten als zuständiger Behörde ihr Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Beklagte Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich die Klägerin nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Beklagten - zu wenden habe, wenn sie die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich die Klägerin jedoch nicht an den Beklagten als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe auch keine zulässigen Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht, weil die von ihr geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte werde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Verweis auf die Zahlung des Beitragsanteils über die Antennengemeinschaft nicht zum Wegfall der Beitragspflicht führe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichte. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 21.07.2015, dass sie keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe. Falls die Aktenlage ungünstig sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie sei „im besagten Zeitraum“ mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen. Auf richterlichen Hinweis vom 30.07.2015 hin erklärte der Beklagte mit Telefax vom gleichen Tag, dass er hinsichtlich des im Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 angeführten Gebührenbescheides des Mitteldeutschen Rundfunks vom 01.07.2012 die Vollstreckung nicht bzw. nicht weiter betreiben werde und stimmte zugleich einer zu erwartenden (Teil-) Erledigungserklärung der Klägerin vorab zu. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erklärte die Klägerin das Klageverfahren (Az.: B 3 K 15.440) in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 01.07.2012 für erledigt. Das Verfahren B 3 K 15.440 wurde insoweit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13.08.2015 eingestellt. Im Übrigen wurde der noch streitige Teil des Verfahrens abgetrennt unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Außerdem wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren B 3 K 15.440, B 3 E 15.439 und B 3 E 15.547 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, (zunächst) die Anordnungsbehörde entscheidet. Solche Einwendungen sind nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Es können also nur die Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entstanden sind (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VII). Dies ist z. B. der Fall, wenn sich der Pflichtige auf Erfüllung beruft, ganz oder teilweise Verzicht bzw. Erlass durch die Anordnungsbehörde behauptet oder die Stundung einer Forderung bzw. die Fristverlängerung bei einer gebotenen Handlung vorträgt. Die nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist nach Art. 21 BayVwZVG jedoch nicht möglich (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VI). Gemessen hieran ist die Klage zulässig, weil ein vorheriger Antrag der Klägerin nach Art. 21 BayVwZVG offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Klage lediglich Einwendungen geltend, die die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.11.2014 betreffen. Dagegen werden von ihr Einwendungen, die nach Erlass dieses Bescheides entstanden sind, nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG liegen mithin nicht vor, so dass die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gehalten war, ihre Einwendungen vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst nach Art. 21 BayVwZVG beim Beklagten vorzubringen. Zum anderen verkennt der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 11.01.2015 diesem gegenüber geltend gemacht hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegeben ist. b) Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig ist. Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des JugendmedienschutzStaatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch vom 11.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 - unabhängig von der Fristproblematik und des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Einwand der Klägerin, dass sie bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, im Hinblick auf die Vollstreckung unbehelflich. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Festsetzungsbescheid geltend gemachten Rundfunkbeiträge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG. bb) Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid vom 01.11.2014 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung des schriftlichen Bescheides dadurch ersetzen, dass er der Klägerin den Bescheid durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit diesem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin ist zudem mit Mahnschreiben vom 02.01.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen. cc) Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig sei, weil sie sich nicht angemeldet, keine beitragspflichtigen Geräte besessen und den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um materielle Einwendungen handelt, die - wie bereits ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG erfasst sind und somit im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 juris Rn. 5). Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die Einwendungen der Klägerin für nicht durchgreifend. Der Einwand der Klägerin, dass sie nicht angemeldet gewesen sei, ist bereits unzutreffend. Denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.04.2008 ein Fernsehgerät ab 01.03.2008 angemeldet. Diese Anmeldung wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 24.04.2008 auch bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie nach der Anmeldung kein Fernsehgerät mehr besessen habe sollte, so hat dieser Umstand noch nicht dazu geführt, dass für das Jahr 2012 keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand. Denn die Rundfunkgebührenpflicht endete gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endete, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Die Gebührenpflicht für das Jahr 2012 hätte also erst dann geendet, wenn die Klägerin ihr Fernsehgerät schriftlich abgemeldet hätte. Dies hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Eine schriftliche Abmeldung ist der vorgelegten Behördenakte auch nicht zu entnehmen. Auch die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge bis Mai 2013 im Bescheid vom 01.11.2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen ist und sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung an den Antragsgegner entrichtet hat. Weil die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft, ist es auch unerheblich, dass die Klägerin mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen ist. 2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 274,81 EUR festgesetzt. Gründe: Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014 beträgt 274,81 EUR (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015), so dass dieser Betrag als Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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