Schulungs- und Unterweisungspflicht des Unternehmers zur korrekten Bedienung des Kontrollgerätes gegenüber seinem Fahrpersonal Am 02. März 2016 tritt die Verordnung (EU)165/2014 in Kraft, die die bisherige VO (EWG) Nr. 3821/85 ablöst. Die neue Vorschrift enthält u.a. nun eine Schulungs- bzw. Unterweisungspflicht des Unternehmens gegenüber seinem Fahrpersonal zur korrekten Bedienung des Kontrollgerätes. Der Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 165/2014 lautet: „Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“ Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Fahrpersonal nicht nur die Kernfunktionen der im Fuhrpark eingesetzten Kontrollgeräte kennt, sondern auch alle damit einhergehenden Aufgaben, wie z.B. die manuelle Eingabe von Nachträgen oder die Erstellung notwendiger Ausdrucke, beherrscht. Schon bisher waren Verkehrsunternehmen und Fahrer für die korrekte Benutzung des Kontrollgerätes verantwortlich, doch wird mit der neuen Bestimmung unmissverständlich die Schulungs- und Unterweisungspflicht des Verkehrsunternehmens herausgestellt, so dass beim Fahrpersonal von einer fehlerfreien Bedienung des Kontrollgerätes ausgegangen werden kann. Zu beachten ist jedoch folgendes: Kann das Verkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Schulungs- und Unterweisungspflicht nachgekommen ist, so haftet es nach Artikel 33 Absatz 3 VO 165/2014 uneingeschränkt für Verstöße seiner Fahrer. Das „normale“ Modul zu den Lenk- und Ruhezeiten im Rahmen der BKF- Qualifizierung reicht nicht aus um den besonderen Schulungserfordernissen nachzukommen, weil die spezifischen Benutzerführungen der unterschiedlichen Kontrollgeräte im „normalen“ Unterrichtsrahmen kaum ausreichend und nachhaltig geschult werden. © AVT – Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH Industriestraße 23 63811 Stockstadt Die Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung durch einen geeigneten Schulungsanbieter oder durch qualifizierte eigene Betriebsangehörige sollte unbedingt mit einer aussagekräftigen Schulungsbescheinigung für jeden Fahrer oder Fahrerin und mit deren Unterschrift zur Vorlage bei Betriebskontrollen bestätigt werden. In den Schulungsbescheinigungen sollten Angaben zur Dauer der Maßnahme und zu den jeweiligen Unterweisungsinhalten, ggf. aufgegliedert nach Kontrollgerätehersteller und –modell enthalten sein. Eine Frist zu einer periodischen Wiederholung der Unterweisung besteht nicht. Eine erneute Unterweisung ist allerdings dann notwendig, wenn z.B. eine neue Kontrollgerätegeneration im Fuhrpark zum Einsatz kommt oder wenn beim regelmäßigen Auslesen der Fahrerkarten Unregelmäßigkeiten durch einzelne Fahrer festgestellt werden. Zuwiderhandlung gegen diese Regelung wird in Deutschland künftig mit einem Bußgeld von mindestens 750,-- Euro je Verstoß neben der Haftung für Fahrerverstöße, geahndet. Die AVT-Akademie bietet an, diese Schulungen betriebsorientiert in Umfang und Zeit, durch geschulte Fachreferenten individuell in Ihrem Betrieb oder in unseren Schulungsräumen durchzuführen. Sprechen Sie uns bitte an ! © 13.01.2016, M. Sommer, AVT-Akademie © AVT – Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH Industriestraße 23 63811 Stockstadt
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