Schulungs- und Unterweisungspflicht des

Schulungs- und Unterweisungspflicht des Unternehmers zur
korrekten Bedienung des Kontrollgerätes gegenüber seinem
Fahrpersonal
Am 02. März 2016 tritt die Verordnung (EU)165/2014 in Kraft, die die bisherige VO
(EWG) Nr. 3821/85 ablöst.
Die neue Vorschrift enthält u.a. nun eine Schulungs- bzw. Unterweisungspflicht des
Unternehmens gegenüber seinem Fahrpersonal zur korrekten Bedienung des
Kontrollgerätes. Der Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 165/2014 lautet:
„Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer
hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder
analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine
Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern
keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des
Fahrtenschreibers anregen könnten.“
Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Fahrpersonal nicht nur die
Kernfunktionen der im Fuhrpark eingesetzten Kontrollgeräte kennt, sondern auch alle
damit einhergehenden Aufgaben, wie z.B. die manuelle Eingabe von Nachträgen oder
die Erstellung notwendiger Ausdrucke, beherrscht.
Schon bisher waren Verkehrsunternehmen und Fahrer für die korrekte Benutzung des
Kontrollgerätes verantwortlich, doch wird mit der neuen Bestimmung unmissverständlich die Schulungs- und Unterweisungspflicht des Verkehrsunternehmens
herausgestellt, so dass beim Fahrpersonal von einer fehlerfreien Bedienung des
Kontrollgerätes ausgegangen werden kann.
Zu beachten ist jedoch folgendes:
Kann das Verkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Schulungs- und
Unterweisungspflicht nachgekommen ist, so haftet es nach Artikel 33 Absatz 3 VO
165/2014 uneingeschränkt für Verstöße seiner Fahrer.
Das „normale“ Modul zu den Lenk- und Ruhezeiten im Rahmen der BKF- Qualifizierung
reicht nicht aus um den besonderen Schulungserfordernissen nachzukommen, weil die
spezifischen Benutzerführungen der unterschiedlichen Kontrollgeräte im „normalen“
Unterrichtsrahmen kaum ausreichend und nachhaltig geschult werden.
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Die Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung durch einen geeigneten
Schulungsanbieter oder durch qualifizierte eigene Betriebsangehörige sollte
unbedingt mit einer aussagekräftigen Schulungsbescheinigung für jeden Fahrer
oder Fahrerin und mit deren Unterschrift zur Vorlage bei Betriebskontrollen bestätigt
werden. In den Schulungsbescheinigungen sollten Angaben zur Dauer der Maßnahme
und zu den jeweiligen Unterweisungsinhalten, ggf. aufgegliedert nach
Kontrollgerätehersteller und –modell enthalten sein.
Eine Frist zu einer periodischen Wiederholung der Unterweisung besteht nicht.
Eine erneute Unterweisung ist allerdings dann notwendig, wenn z.B. eine neue
Kontrollgerätegeneration im Fuhrpark zum Einsatz kommt oder wenn beim regelmäßigen Auslesen der Fahrerkarten Unregelmäßigkeiten durch einzelne Fahrer
festgestellt werden.
Zuwiderhandlung gegen diese Regelung wird in Deutschland künftig mit einem
Bußgeld von mindestens 750,-- Euro je Verstoß neben der Haftung für
Fahrerverstöße, geahndet.
Die AVT-Akademie bietet an, diese Schulungen betriebsorientiert in
Umfang und Zeit, durch geschulte Fachreferenten individuell in Ihrem
Betrieb oder in unseren Schulungsräumen durchzuführen.
Sprechen Sie uns bitte an !
© 13.01.2016, M. Sommer, AVT-Akademie
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