HOLEN SIE IHR GELD ZURÜCK! Steuertipps für Pendler 2016 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Seit 1. Jänner 2016 ist für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer spürbar, wofür Arbeiterkammer und ÖGB lange gekämpft haben: Die Lohnsteuer wurde gesenkt. Am ersten Lohnzettel im neuen Jahr zeigt sich schwarz auf weiß, was jedem Einzelnen monatlich mehr in der Tasche bleibt. Das von der AK und dem ÖGB geforderte Entlastungsmodell ist als Steuerreform in Kraft getreten. Endlich bleibt mehr netto vom Brutto. Günther Goach Präsident der Arbeiterkammer Kärnten Schrecken Sie Formulare ab? Irritieren Sie Begriffe wie Absetzbeträge und Sonderausgaben? Machen Sie deshalb keinen Lohnsteuerausgleich? Damit verschenken Sie Bares. Das Steuerwesen muss für Sie kein undurchsichtiger Dschungel sein. Wir, die Kärntner Arbeiterkammer und die Kleine Zeitung, laden Sie gemeinsam zu den schon traditionellen Steuerspartagen ein. Dort stehen Ihnen Experten mit Rat und Tat zu Seite. Damit Sie das Geld, das Ihnen zusteht, zurückholen. Antonia Gössinger Chefredakteurin Kleine Zeitung Kärnten 2 AK Infoservice Steuertipps für Pendler Neben dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro und dem Pendlerpauschale gibt es auch einen kilometerabhängigen Absetzbetrag, der als Pendlereuro bezeichnet wird. Das Pendlerpauschale Steuerlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro abgegolten, der bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale geltend machen. Das kleine Pendlerpauschale Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer beträgt und öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind. Höhe des kleinen Pendlerpauschales Voller Betrag Entfernung mindestens 20 km bis 40 km Entfernung mehr als 40 km bis 60 km Entfernung nehr als 60 km 696 e 1.356 e 2.016 e Zwei Drittel Entfernung mindestens 20 km bis 40 km Entfernung mehr als 40 km bis 60 km Entfernung nehr als 60 km 464 e 904 e 1.344 e Ein Drittel Entfernung mindestens 20 km bis 40 km Entfernung mehr als 40 km bis 60 km Entfernung nehr als 60 km 232 e 452 e 672 e AK Infoservice 3 Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 Kilometer beträgt und öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind. Höhe des großen Pendlerpauschales Voller Betrag Entfernung mindestens 2 km bis 20 km Entfernung mehr als 20 km bis 40 km Entfernung mehr als 40 km bis 60 km Entfernung nehr als 60 km 372 e 1.476 e 2.568 e 3.672 e Zwei Drittel Entfernung mindestens 2 km bis 20 km Entfernung mehr als 20 km bis 40 km Entfernung mehr als 40 km bis 60 km Entfernung nehr als 60 km 248 e 984 e 1.712 e 2.448 e Ein Drittel Entfernung mindestens 2 km bis 20 km Entfernung mehr als 20 km bis 40 km Entfernung mehr als 40 km bis 60 km Entfernung nehr als 60 km 124 e 492 e 856 e 1.224 e Auch PendlerInnen, die nicht täglich pendeln (z. B. Teilzeitbeschäftigte), können das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen, wenn zumindest vier Fahrten im Monat anfallen. n F ür das volle Pendlerpauschale muss die Entfernung an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurückgelegt werden. n Z wei Drittel des Pendlerpauschales stehen zu, wenn die Entfernung an mindestens acht aber nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird. n E in Drittel gibt es, wenn zumindest an vier aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat gefahren wird. Der Pendlerrechner Seit 1. 1. 2014 kommt dem Pendlerrechner zentrale Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um ein Berechnungsprogramm, das auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestellt wird. Mit Hilfe des Pendlerrechners werden sowohl Entfernung als auch Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel amtlich festgestellt. 4 AK Infoservice Zur Geltendmachung des Pendlerpauschales ist es seit 2015 notwendig, einen Ausdruck des amtlichen Pendlerrechners, der nach dem 24. Juni 2014 erstellt worden ist, beim Arbeitgeber – oder bei nachträglicher Berücksichtigung – beim Finanzamt vorzulegen. Außerdem muss man bei Änderungen des Wohnsitzes, des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeiten die Neuerungen im Pendlerrechner eingeben und das Ergebnis wiederum dem Arbeitgeber vorlegen bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen. In jedem Fall sind die Ausdrucke jedoch sieben Jahre lang aufzubewahren. Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners ist rechtsverbindlich und ersetzt das Formular zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales beim Arbeitgeber. Achtung: Ab dem Jahr 2015 muss jeder Arbeitnehmer einen Pendlerrechnerausdruck, der nach dem 24. Juni 2014 erstellt worden ist, bei seinem Arbeitgeber vorlegen. Wenn kein Ausdruck vorgelegt wird, darf der Arbeitgeber kein Pendlerpauschale mehr berücksichtigen. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Korrektur des Ergebnisses des Pendlerrechners ist jedoch ausschließlich im Rahmen der ArbeitnehmerInnen- bzw. einer Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt möglich. Kein Pendlerpauschale bei Dienstfahrzeugen Stellt der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug für nicht berufliche Fahrten (dazu gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung, besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro. Der Pendler-Euro Wer Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, bekommt zusätzlich auch einen jährlichen kilometerabhängigen Absetzbetrag in Höhe von ein Euro pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beispielsweise 25 Kilometer, dann erhält man einen Absetzbetrag von 50 Euro im Jahr. AK Infoservice 5 Der Pendlereuro wird wie das Pendlerpauschale abhängig von der Anzahl der Fahrten gedrittelt. Dieser Absetzbetrag ist vom Einkommen unabhängig, wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn man auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt. Steuervorteil für Geringverdiener Negativsteuer Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben und die errechnete Jahressteuer nach Abzug der Absetzbeträge deshalb null Euro beträgt, erhalten Sie einen Teil der von Ihnen bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück. Diese Gutschrift bezeichnet man als „Negativsteuer“ und ab dem Jahr 2016 „Sozialversicherungsrückerstattung“. ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015: Pendlerzuschlag bei Negativsteuer Wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt sind und Ihre Jahressteuer null Euro beträgt, erhalten Sie für das Jahr 2015 Negativsteuer in Höhe von 36 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 450 Euro. Pendlerausgleichsbetrag Wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und die errechnete Jahressteuer zwischen 1 und 290 Euro beträgt, wird ein Absetzbetrag von 290 Euro abgezogen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den errechneten Steuerbetrag und führt für die Jahre 2013 bis 2015 zu einer Gutschrift. Beispiel: Die errechnete Jahressteuer beträgt fünf Euro. Der Absetzbetrag wird um diese fünf Euro vermindert und beträgt daher 285 Euro. Dadurch ergibt sich eine Steuergutschrift von 280 Euro. ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016: Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag wurden im Zuge der Steuerreform beseitigt und durch den „erhöhten Verkehrsabsetzbetrag“ ersetzt. Dieser Absetzbetrag in Höhe von 690 Euro steht zu, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 12.200 Euro nicht übersteigt. Zwischen 12.200 Euro und 13.000 Euro wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag zwar noch berücksichtigt, jedoch gleichmäßig auf 400 Euro vermindert. 6 AK Infoservice Kommt es zur Negativsteuer, erhalten Sie eine Gutschrift in Höhe von 50 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 400 Euro; wenn in mindestens einem Monat Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, maximal 500 Euro. Das Gute an all diesen Berechnungsvorgängen ist, dass Sie sich nicht darum kümmern müssen. Wichtig ist nur, dass Sie die Abfrage mit dem Pendlerrechner machen und feststellen, ob Ihnen ein Pendlerpauschale zusteht. Lassen Sie es vom Arbeitgeber berücksichtigen oder beantragen Sie es im Zuge der Veranlagung. Ihre Steuergutschrift, Negativsteuer und Sozialversicherungsrückerstattung berechnet das Finanzamt. Das „Jobticket“ Mit dem so genannten „Jobticket“ können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ihrer Mitarbeiter fördern. Sie können den Beschäftigten steuerfrei eine Jahresstreckenkarte oder ein anderes nicht übertragbares Ticket zur Verfügung stellen, damit diese öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei für den Arbeitsweg benützen können. Die Kosten für das Jobticket können die Unternehmen als Betriebsausgabe absetzen. Das Jobticket kann auch Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Achtung! Wird das Jobticket genützt, kann ein Pendlerpauschale nur für die Strecke Wohnung – Einstiegstelle in Anspruch genommen werden. Leistet der Arbeitnehmer Eigenbeiträge für das Jobticket, können diese als Werbungskosten im Höchstausmaß des zustehenden Pendlerpauschales geltend gemacht werden. Der Pendlereuro steht in diesem Fall nicht zu. Impressum: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3, F.d.I.v.: Joachim Rinösl, Idee: bigbang, Fotos: Karlheinz Fessl, AK/Jagoutz, Druck: Druckerei Theiss GmbH, Stand: 01/2016 AK Infoservice 7 Arbeiterkammer Kärnten 050 477 Arbeits- und Sozialrecht Konsumentenschutz Steuerrecht Förderungen Bibliotheken 050 477-1000 050 477-2000 050 477-3000 050 477-4000 050 477-5000 [email protected] kaernten.arbeiterkammer.at
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