holen sie ihr geld zurück!

HOLEN SIE IHR
GELD ZURÜCK!
Steuertipps
für Pendler 2016
GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
Seit 1. Jänner 2016 ist für jede Arbeitnehmerin und
jeden Arbeitnehmer spürbar, wofür Arbeiterkammer
und ÖGB lange gekämpft haben: Die Lohnsteuer wurde
­gesenkt.
Am ersten Lohnzettel im neuen Jahr zeigt sich schwarz
auf weiß, was jedem Einzelnen monatlich mehr in der
Tasche bleibt. Das von der AK und dem ÖGB geforderte
Entlastungsmodell ist als Steuerreform in Kraft getreten.
Endlich bleibt mehr netto vom Brutto.
Günther Goach
Präsident der Arbeiterkammer Kärnten
Schrecken Sie Formulare ab? Irritieren Sie Begriffe wie
Absetzbeträge und Sonderausgaben? Machen Sie deshalb keinen Lohnsteuerausgleich? Damit verschenken
Sie Bares.
Das Steuerwesen muss für Sie kein undurchsichtiger
Dschungel sein. Wir, die Kärntner Arbeiterkammer und
die Kleine Zeitung, laden Sie gemeinsam zu den schon
traditionellen Steuerspartagen ein. Dort stehen Ihnen
Experten mit Rat und Tat zu Seite. Damit Sie das Geld,
das Ihnen zusteht, zurückholen.
Antonia Gössinger
Chefredakteurin Kleine Zeitung Kärnten
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AK Infoservice
Steuertipps für Pendler
Neben dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro und dem
Pendlerpauschale gibt es auch einen kilometerabhängigen Absetzbetrag, der als Pendlereuro bezeichnet wird.
Das Pendlerpauschale
Steuerlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit
dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro abgegolten, der
bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Zusätzlich
können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale geltend machen.
Das kleine Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens
20 Kilometer beträgt und öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind.
Höhe des kleinen Pendlerpauschales
Voller Betrag
Entfernung mindestens 20 km bis 40 km
Entfernung mehr als 40 km bis 60 km
Entfernung nehr als 60 km
696 e
1.356 e
2.016 e
Zwei Drittel
Entfernung mindestens 20 km bis 40 km
Entfernung mehr als 40 km bis 60 km
Entfernung nehr als 60 km
464 e
904 e
1.344 e
Ein Drittel
Entfernung mindestens 20 km bis 40 km
Entfernung mehr als 40 km bis 60 km
Entfernung nehr als 60 km
232 e
452 e
672 e
AK Infoservice
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Das große Pendlerpauschale
steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mindestens 2 Kilometer beträgt und öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind.
Höhe des großen Pendlerpauschales
Voller Betrag
Entfernung mindestens 2 km bis 20 km
Entfernung mehr als 20 km bis 40 km
Entfernung mehr als 40 km bis 60 km
Entfernung nehr als 60 km
372 e
1.476 e
2.568 e
3.672 e
Zwei Drittel
Entfernung mindestens 2 km bis 20 km
Entfernung mehr als 20 km bis 40 km
Entfernung mehr als 40 km bis 60 km
Entfernung nehr als 60 km
248 e
984 e
1.712 e
2.448 e
Ein Drittel
Entfernung mindestens 2 km bis 20 km
Entfernung mehr als 20 km bis 40 km
Entfernung mehr als 40 km bis 60 km
Entfernung nehr als 60 km
124 e
492 e
856 e
1.224 e
Auch PendlerInnen, die nicht täglich pendeln (z. B.
Teil­zeitbeschäftigte), können das große oder das kleine
Pendlerpauschale geltend machen, wenn zumindest vier
Fahrten im Monat anfallen.
n F
ür das volle Pendlerpauschale muss die Entfernung an mindestens elf Tagen im Kalendermonat
zurückgelegt werden.
n Z
wei Drittel des Pendlerpauschales stehen zu,
wenn die Entfernung an mindestens acht aber
nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat
zurückgelegt wird.
n E
in Drittel gibt es, wenn zumindest an vier aber
nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat
gefahren wird.
Der Pendlerrechner
Seit 1. 1. 2014 kommt dem Pendlerrechner zentrale Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um ein Berechnungsprogramm, das auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestellt wird. Mit
Hilfe des Pendlerrechners werden sowohl Entfernung als
auch Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel amtlich festgestellt.
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AK Infoservice
Zur Geltendmachung des Pendlerpauschales ist es seit
2015 notwendig, einen Ausdruck des amtlichen Pendlerrechners, der nach dem 24. Juni 2014 erstellt worden ist,
beim Arbeitgeber – oder bei nachträglicher Berücksichtigung – beim Finanzamt vorzulegen. Außerdem muss
man bei Änderungen des Wohnsitzes, des Arbeitsplatzes
oder der Arbeitszeiten die Neuerungen im Pendlerrechner eingeben und das Ergebnis wiederum dem Arbeitgeber vorlegen bzw. bei der Arbeitnehmerveranlagung
berücksichtigen. In jedem Fall sind die Ausdrucke jedoch
sieben Jahre lang aufzubewahren.
Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners ist
rechtsverbindlich und ersetzt das Formular zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales beim Arbeitgeber.
Achtung:
Ab dem Jahr 2015 muss jeder Arbeitnehmer einen
Pendlerrechnerausdruck, der nach dem 24. Juni 2014
erstellt worden ist, bei seinem Arbeitgeber vorlegen.
Wenn kein Ausdruck vorgelegt wird, darf der Arbeitgeber kein Pendlerpauschale mehr berücksichtigen.
Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht. Die Korrektur des Ergebnisses des Pendlerrechners ist jedoch ausschließlich im
Rahmen der ArbeitnehmerInnen- bzw. einer Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt möglich.
Kein Pendlerpauschale bei Dienstfahrzeugen
Stellt der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug für nicht berufliche Fahrten (dazu gehören auch die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung, besteht kein
Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro.
Der Pendler-Euro
Wer Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, bekommt
zusätzlich auch einen jährlichen kilometerabhängigen
Absetzbetrag in Höhe von ein Euro pro Kilometer des
Hin- und Retour-Arbeitsweges. Beträgt die Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beispielsweise 25
Kilometer, dann erhält man einen Absetzbetrag von 50
Euro im Jahr.
AK Infoservice
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Der Pendlereuro wird wie das Pendlerpauschale abhängig von der Anzahl der Fahrten gedrittelt.
Dieser Absetzbetrag ist vom Einkommen unabhängig,
wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn man auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt.
Steuervorteil für Geringverdiener
Negativsteuer
Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben und die errechnete Jahressteuer nach Abzug der Absetzbeträge
deshalb null Euro beträgt, erhalten Sie einen Teil der von
Ihnen bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück.
Diese Gutschrift bezeichnet man als „Negativsteuer“ und
ab dem Jahr 2016 „Sozialversicherungsrückerstattung“.
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015:
Pendlerzuschlag bei Negativsteuer
Wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt sind und Ihre Jahressteuer null Euro beträgt, erhalten
Sie für das Jahr 2015 Negativsteuer in Höhe von 36 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal
450 Euro.
Pendlerausgleichsbetrag
Wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und
die errechnete Jahressteuer zwischen 1 und 290 Euro
beträgt, wird ein Absetzbetrag von 290 Euro abgezogen.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den errechneten
Steuerbetrag und führt für die Jahre 2013 bis 2015 zu einer Gutschrift.
Beispiel:
Die errechnete Jahressteuer beträgt fünf Euro. Der
Absetzbetrag wird um diese fünf Euro vermindert
und beträgt daher 285 Euro. Dadurch ergibt sich eine
Steuergutschrift von 280 Euro.
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016:
Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag wurden
im Zuge der Steuerreform beseitigt und durch den „erhöhten Verkehrsabsetzbetrag“ ersetzt. Dieser Absetzbetrag in Höhe von 690 Euro steht zu, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 12.200 Euro nicht übersteigt.
Zwischen 12.200 Euro und 13.000 Euro wird der erhöhte
Verkehrsabsetzbetrag zwar noch berücksichtigt, jedoch
gleichmäßig auf 400 Euro vermindert.
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AK Infoservice
Kommt es zur Negativsteuer, erhalten Sie eine Gutschrift
in Höhe von 50 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 400 Euro; wenn in mindestens
einem Monat Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, maximal 500 Euro.
Das Gute an all diesen Berechnungsvorgängen ist, dass
Sie sich nicht darum kümmern müssen. Wichtig ist nur,
dass Sie die Abfrage mit dem Pendlerrechner machen
und feststellen, ob Ihnen ein Pendlerpauschale zusteht.
Lassen Sie es vom Arbeitgeber berücksichtigen oder
beantragen Sie es im Zuge der Veranlagung. Ihre Steuergutschrift, Negativsteuer und Sozialversicherungsrückerstattung berechnet das Finanzamt.
Das „Jobticket“
Mit dem so genannten „Jobticket“ können Arbeitgeber
auf freiwilliger Basis auch die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel ihrer Mitarbeiter fördern. Sie können den
Beschäftigten steuerfrei eine Jahresstreckenkarte oder
ein anderes nicht übertragbares Ticket zur Verfügung
stellen, damit diese öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei
für den Arbeitsweg benützen können.
Die Kosten für das Jobticket können die Unternehmen
als Betriebsausgabe absetzen. Das Jobticket kann auch
Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Achtung!
Wird das Jobticket genützt, kann ein Pendlerpauschale nur für die Strecke Wohnung – Einstiegstelle
in Anspruch genommen werden. Leistet der Arbeitnehmer Eigenbeiträge für das Jobticket, können diese
als Werbungskosten im Höchstausmaß des zustehenden Pendlerpauschales geltend gemacht werden. Der
Pendlereuro steht in diesem Fall nicht zu.
Impressum: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3, F.d.I.v.: Joachim Rinösl, Idee: bigbang, Fotos: Karlheinz Fessl,
AK/Jagoutz, Druck: Druckerei Theiss GmbH, Stand: 01/2016
AK Infoservice
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Arbeiterkammer Kärnten 050 477
Arbeits- und Sozialrecht
Konsumentenschutz
Steuerrecht
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