Kurzkommentar Schwarzer Bundes

Schwarzer
Schwarzer
Schwarzer
EEffG
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Seit dem 1. 1. 2015 verpflichtet das EEffG verschiedene Akteure, Energieverbräuche effizienter zu gestalten. Die Aufgaben betreffen Energie­
lieferanten, große Unternehmen, Auditfirmen sowie die Bundes­
gebäude. Kontrolliert wird deren Erfüllung durch die neu eingerichtete
Monitoringstelle. Verletzungen der Verpflichtungen werden mit Geld­
strafen bis zu EUR 100.000,– geahndet; bei Nichterfüllung der Einsparvorgaben sind Ausgleichszahlungen zu entrichten.
Der neue Kurzkommentar bietet:
•eine ausführliche Einführung zu Werdegang, Ausrichtung, Hauptinhalten
und Grundsatzfragen des Gesetzes;
•eine gründliche und übersichtliche Auslegung der Normtexte;
•die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung BGBl II 2015/394
wurde in Anmerkungen eingearbeitet;
• Lösungswege zu einer Vielzahl aus der Praxis bekannter Problemstellungen.
Fragen zum Enforcement und zum Rechtsschutz ziehen sich wie ein roter
Faden durch das Werk.
EEffG
EEffG
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Univ.-Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer leitet die Abteilung für Umweltund Energiepolitik der Wirtschaftskammer Österreich.
ISBN 978-3-214-05033-7
www.manz.at
Schwarzer_EnergieeffizienzG_MKK_papp.indd Alle Seiten
9 783214 050337
Kurzkommentar
23.03.16 10:07
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MANZSCHE KURZKOMMENTARE
Bundes-Energieeffizienzgesetz
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BundesEnergieeffizienzgesetz
KURZKOMMENTAR
von
Univ.-Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer
Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik
in der Wirtschaftskammer Österreich
Wien 2016
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
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Zitiervorschlag: Schwarzer, EEffG (2016) § … Rz …
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung
sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner
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Vorwort
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Vorwort
Vorwort
Darüber sind sich alle einig: Energieeffizienz ist der Schlüssel zu einem nachhaltigeren Energiesystem, das sich durch geringe Kohlenstoffintensität, hohe Anteile erneuerbarer Energieträger und reduzierte Importabhängigkeiten auszeichnet. Was also lag näher, als ein Bundes-Energieeffizienzgesetz auf den Weg zu bringen, als 2011 auf Unionsebene bereits
der zweite harmonisierende Rechtsakt am Horizont auftauchte? Das sah
auch die Politik so. Aber lässt sich effizientes Handeln überhaupt per Gesetz dekretieren?
Notwendigerweise betrat das Energieeffizienzgesetz des Bundes
(EEffG) im Windschatten der Rahmenrichtlinie 2012 Neuland. Es verpflichtet Energieversorgungsunternehmen, auf das Schrumpfen der Energiemärkte hinzuarbeiten. Nicht anders kann es interpretiert werden,
wenn Energielieferanten dafür verantwortlich gemacht werden, dass
Energieverbraucher Jahr für Jahr konkrete nachweisbare Einsparmaßnahmen setzen und die Summen der Einsparungen vorgegebene quantifizierte Ziele erreichen müssen.
Eine zweite Stoßrichtung trifft die großen sowie um diese gruppierte Unternehmen. Sie müssen künftig ihre Energieverbräuche regelmäßig
erfassen und Maßnahmenvorschläge für Einsparmaßnahmen entwickeln.
Damit sollte der Gesetzgeber eigentlich offene Türen einrennen – soweit
noch Effizienzmaßnahmen gefunden werden, die praktikabel, wirtschaftlich und leistbar sind, von der damit einhergehenden Effizienzbürokratie
einmal abgesehen.
Ein dritter Pfeiler des neuen Gesetzes sind österreichweit gültige
Mindeststandards für Energiedienstleistungen. Personen, die Energiedienstleistungen erbringen, müssen unabhängig von Berufsberechtigungen ausreichende Ausbildung und Praxis nachweisen und sich registrieren lassen. Auf dieses Register sollten sich alle Nachfrager, insbesondere
von Energieaudits und Energieberatungen, verlassen können. Denn auf
andere Personen zurückzugreifen ist nunmehr verboten.
Werden die Gebote nicht erfüllt, drohen Geschäftsführern und delegierten Managern Verwaltungsstrafen bis zu € 100.000,–. Lieferanten
müssen Lücken zur Einsparquote mit pönalisierenden Ausgleichszahlungen schließen. Die Kosten werden am Ende des Tages an die privaten
und gewerblichen Letztverbraucher weitergegeben. Ihrer finanziellen BeV
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lastung stehen, zumindest laut Modell, Einsparungen wegen verminderten Verbrauchs gegenüber – sofern sich ihnen noch Einsparpotenziale
bieten.
Anlass für die Einführung dieser Verpflichtungen war, wie erwähnt,
ein in der Klima- und Nachhaltigkeitspolitik wurzelnder Rechtsakt der
Europäischen Union. Er gibt den Mitgliedstaaten für einen siebenjährigen
Zeitraum ein jährliches Effizienzziel vor. Damit will die Union den
„Energiehunger“ der Mitgliedstaaten zügeln und ihnen eine Energiediät
verordnen. Offen lässt der EU-Rechtsakt, ob die Einsparungen durch Abgaben, Förderungen und sonstige Programme bewerkstelligt oder die
Energielieferanten in die Pflicht genommen werden.
Die Harmonisierung erfolgte auf der Zielebene, drang aber nicht bis
zur Maßnahmenebene durch. Dementsprechend unterschiedlich gestaltet
sich die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Der österreichische Gesetzgeber hat sich die Meinung zu eigen gemacht, dass die Umsetzung durch
verpflichtende Bundesvorschriften erfolgen soll. Nicht zu übersehen ist
die Zweitmotivation: Die Erlassung eines Bundesgesetzes sollte der aufkeimenden Tendenz der Kreation unternehmensbezogener Landesenergieeffizienzgesetze einen Riegel vorschieben.
Als Verpflichtungsgesetz greift das EEffG in hoher Intensität in bisherige unternehmerische Freiräume ein. Lieferanten müssen sich um die
Verbräuche ihrer Kunden kümmern, große Unternehmen ein Energiemanagement betreiben. Das ist eine Besonderheit des Gesetzes. Die zweite ist das anscheinende Fehlen jeglicher konkretisierender individueller
Verwaltungsakte, an die Rechtsschutzinstrumente anknüpfen können.
Die RV 182 Blg NR 25. GP 17 ff beziffert die Kosten der Errichtung
der Monitoringstelle mit € 500.000,– und die Betriebskosten im ersten
Jahr mit € 860.000,–, dann mit € 700.000,–. Die Verwaltungsstrafen
brächten demgegenüber pro Jahr € 1.000.000,– Erträge. Leider trügt der
Eindruck des kostengünstigen Gesetzes. Der Aufwand wird beträchtlich
sein: Auf die Kilowattstunde genau sind die Energielieferungen und die
von Lieferanten geltend gemachten Einsparmaßnahmen zu erfassen und
zu kontrollieren, einmal bei den Unternehmen und einmal bei den Kontrolleinrichtungen. Dazu kommen die Kosten diverser Register und Datenbanken.
Einiges macht stutzig: Handelt es sich um ein Gesetz, das nur verpflichtet? Gibt es keine gegen den Staat gerichteten Abwehransprüche?
Kann die juristische Interpretation das im Normtext festzustellende
Vakuum auffüllen? Welche Bewandtnis hat es mit den ins Gesetz eingestreuten Verfassungsbestimmungen, welche die beiden KernverpflichtunVI
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gen einzementieren? Kann der VfGH hier noch seine Funktion der Normenkontrolle wahrnehmen?
Die kritischen Fragestellungen lassen sich fast beliebig vermehren.
Zwei weitere seien gestattet: Die erste von der Warte verpflichteter Lieferanten aus: Sind Energieimporte de iure et de facto genauso dem Regime
unterworfen wie Lieferungen im Inland? Und verallgemeinernd die zweite: Ist das Gesetz nicht überhaupt zahnlos, wenn keine Behörde damit beauftragt ist, die Verpflichtungen durchzusetzen?
Diesen und anderen meist vielschichtigen Rechtsfragen, die durchaus am Nerv des EEffG rühren, widmet sich der vorliegende Kommentar.
Der Fokus ist immer ein juristischer, es geht „nur“ um die Auslegung des
EEffG. Eindeutige Lösungen sind des Öfteren nicht erzielbar. Für Interpretation und Dezision in der Judikatur und vor- und nachbereitende
Debatten in der Literatur öffnen sich weite Räume. Der Band scheut sich
aber nicht, erste Spuren im Tiefschnee zu ziehen und Lösungen anzubieten.
Viel Arbeit bleibt auch noch für die Aufarbeitung der Schnittstellen
zu anderen Rechtsgebieten, vom Abgabenrecht (welche Steuern fallen bei
Transaktionen an, wie sind fertige Maßnahmen und Einsparobligationen
bilanziell zu bewerten) über das Datenschutzrecht (Datenaustausch zwischen Monitoringstelle und Finanzverwaltung), das Gewerberecht (Einordnung des Maßnahmenkaufs als Gewerbe) bis hin zum Zivilrecht
(Übertragung von Effizienzmaßnahmen als Rechtsgeschäft), um nur ein
paar Beispiele zu nennen.
Hinzu kommt: Verfassungsrechtliche Maßstäbe könnten nachhaltig
auf die Interpretation des EEffG einwirken. Das ganze EEffG ist hier wegen seiner hohen Eingriffsintensität einem mächtigen Kraftfeld ausgesetzt. Hier schlummern die großen Unbekannten, lauern die Überraschungen. Mitunter wird der Verfassungsrechtler das letzte Wort haben.
Es mag gewagt erscheinen, das EEffG auf Herz und Nieren zu analysieren, bevor das Beiwerk zum Gesetz vollständig ausgerollt ist. Aber
der Informationsbedarf ist gerade in der Anfangsphase am drückendsten.
Nach den Buchstaben des Gesetzes mussten die Großunternehmen bis
Dezember 2015 ihre Standortauditierungen „durchführen“. Bis Mitte
Februar 2016 sollten die Energieversorger die geforderten Effizienzmaßnahmen eintragen oder Pönale bezahlen. Kann die lange ausständige und
erst kürzlich kundgemachte Richtlinienverordnung hier noch Klarheit
nachliefern?
Bei genauer Betrachtung zeigen sich im Normengefüge erstaunliche
Risse und Verwerfungen. Wird sich die im Gesetz als Dreh- und AngelVII
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punkt der Implementierung vorgesehene Monitoringstelle als „Wolf im
Schafspelz“ entpuppen und damit paradoxerweise gleichzeitig Enforcement und Rechtsschutz retten? Kann sie Härten abfedern, Flexibilität zulassen? Kann sie Implementierung einfordern und durchsetzen?
Dass das Gesetz mit dem Kommentar als Begleiter friktionsfrei
wird, kann ich nicht versprechen. Der Praktikabilitätstest steht ebenso wie
das Zurechtrücken durch Höchstgerichte noch aus. Der Band soll jedoch
bei der Suche nach Lösungspfaden ein Wegweiser sein, dann ist seine Intention erfüllt.
Einige Fundstücke eröffnen nicht nur für Anwender überraschende
Perspektiven, sondern könnten auch die Legislative auf den Plan rufen.
Das Werk habe ich mit Stichtag 1. 11. 2015 abgeschlossen. Spätere
Entwicklungen, insbesondere die Erlassung der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung am 30. November 2015, wurden noch in ergänzenden
Anmerkungen berücksichtigt. Sabine Mitsche danke ich herzlich für
die unermüdliche Unterstützung bei der fabelhaften Verwertung schier
unlesbarer Manuskripte, Elisabeth Furherr für akkuratestes Lektorat,
Christian Kramer für wertvolle inhaltliche Hinweise, Judith GerngrossLangthaler für die verständnisvolle und umsichtige Verlagsbetreuung.
Ein persönliches Wort zum Abschluss: Als Experte der Wirtschaftskammer Österreich habe ich den Entstehungsprozess des EEffG sowie den
daran anschließenden Umsetzungsprozess begleitet. Im vorliegenden Buch
lege ich ausschließlich meine persönlichen Auffassungen als Rechtswissenschaftler dar. Rückmeldungen der Leserschaft an stephan.schwarzer@
wko.at, auch zu etwaigen Verbesserungsmöglichkeiten, sind höchst willkommen.
Wien, im November 2015
VIII
Stephan Schwarzer
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Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V
XIII
XVII
Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz
bei Unternehmen und dem Bund
(Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
Verfassungsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zweck des Gesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Umsetzung von Unionsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele . . .
Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem . . . . . . . . .
41
46
51
52
64
107
112
114
2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
§ 9.
§ 10.
Energiemanagement bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Energieeffizienz bei Energielieferanten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121
144
3. Teil
Branchenverpflichtungen
§ 11.
Abschluss von Selbstverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
189
IX
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4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes
§ 12.
§ 13.
Vorbildfunktion des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und
Bürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
201
203
2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes
§ 14.
§ 15.
§ 16.
Energieexperten und Energieberater des Bundes . . . . . . . . .
Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Energieeinsparung des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
207
211
214
5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits
§ 17.
§ 18.
Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits) . . . . . . . . . . . . . .
Mindestkriterien für Energieaudits. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
223
237
6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahme
§ 19.
§ 20.
§ 21.
Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgleichsbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
240
243
252
7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz
1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser
§ 22.
§ 23.
X
Messgeräte für Wärme, Kälte und bei Warmwasser . . . . . . .
Gebäudedatenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
277
279
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2. Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24.
§ 25.
§ 26.
§ 27.
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nähere Bestimmungen über die Nationale EnergieeffizienzMonitoringstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen EnergieeffizienzMonitoringstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen EnergieeffizienzMonitoringstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
281
303
307
311
3. Abschnitt
Statistik
§ 28.
Energiestatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
361
§ 29.
§ 30.
§ 31.
§ 32.
§ 33.
§ 34.
8. Teil
Schlussbestimmungen
Datenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Berichtspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwaltungsstrafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vollziehung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
362
365
369
384
400
402
Vorbemerkungen zu den Anhängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
407
408
419
421
431
434
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
441
XI
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Abkürzungsverzeichnis
______________________________________________________________________________________
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AB
Abs
AE
AEA
AGB
aM
Art
AVG
=
=
=
=
=
=
=
=
Ausschussbericht
Absatz
Arbeitsentwurf
Austrian Energy Agency
Allgemeine Geschäftsbedingungen
anderer Meinung
Artikel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
BGBl 1991/51
BAO
BGBl
BKA
BIG
BM
BMASK
=
=
=
=
=
=
BMF
BMLFUW
=
=
BMWFW
=
BR
B-VG
BVB
BVwG
=
=
=
=
Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194
Bundesgesetzblatt
Bundeskanzleramt
Bundesimmobiliengesellschaft
Bundesminister(ium)
Bundesminister(ium) für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz
Bundesminister(ium) für Finanzen
Bundesminister(ium) für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft
Bundesrat
Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1
Bezirksverwaltungsbehörde
Bundesverwaltungsgericht
dh
= das heißt
EA
EEAP
EEffG
EERV
=
=
=
=
EGVG
EK
EMS
Energieaudit
(nationaler) Energieeffizienzaktionsplan
Bundes-Energieeffizienzgesetz BGBl I 2014/72
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung BGBl II
2015/394
= Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 BGBl I 2008/87
= Europäische Kommission
= Energiemanagementsystem
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Abkürzungsverzeichnis
______________________________________________________________________________________
ErläutRV
= Erläuterungen zur Regierungsvorlage
etc
= et cetera
EU-Richtlinie 2006 = Richtlinie 2006/32/EG vom 5. 4. 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
EU-Richtlinie 2012 = Richtlinie 2012/27/EU vom 25. 10. 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien
2004/8/EG und 2006/32/EG
FAQ
FJ
FN
= Frequently Asked Questions des BMWFW zum
Energieeffizienzgesetz, Stand 20. 1. 2015
= Folgejahr
= Fußnote
gem
GP
= gemäß
= Gesetzgebungsperiode
hL
= herrschende Lehre
IEA
insb
iVm
= Internationale Energieagentur
= insbesondere
= in Verbindung mit
KJ
Klien
KWh
KWK
KWK-Gesetz
=
=
=
=
=
Leitfaden
= Leitfaden des BMWFW für Energielieferanten gemäß
Bundes-Energieeffizienzgesetz (oD, 2014)
= Landesverwaltungsgericht
LVwG
MD 2013
MD 2016
Kalenderjahr
Klima- und Energiefonds
Kilowattstunde
Kraft-Wärme-Kopplung
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet
der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden
BGBl I 2008/111
mE
ME
MS
= Methodendokument der AEA (Stand 2013)
= Methodendokument 2016 (Anlage 1 der EERV BGBl II
2015/394)
= meines Erachtens
= Ministerialentwurf
= Monitoringstelle
NEC
NEC-Richtlinie
NR
= National Emission Ceilings
= Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen
= Nationalrat
XIV
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Abkürzungsverzeichnis
______________________________________________________________________________________
oD
ÖSG
= ohne Datum
= Ökostromgesetz 2012 BGBl I 2012/11
pa
PJ
= per anno
= Petajoule
RH
RL
RV
Rz
=
=
=
=
s
sog
= siehe
= sogenannter, -e, -es
UBA
UFG
= Umweltbundesamt
= Umweltförderungsgesetz BGBl 1993/185
V
VO
VfGH
vgl
VStG
VwG
VwGH
=
=
=
=
=
=
=
WKÖ
= Wirtschaftskammer Österreich
Z
zB
= Ziffer, Zahl
= zum Beispiel
Rechnungshof
Richtlinie
Regierungsvorlage
Randzahl
Verordnung
Verordnung (EU)
Verfassungsgerichtshof
vergleiche
Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 1991/52
Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerichtshof
XV
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Abkürzungsverzeichnis
______________________________________________________________________________________
XVI
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Literaturverzeichnis
______________________________________________________________________________________
Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis
Schrifttum zum EEffG und zur Energieeffizienzrichtlinie
Barbist, Das Bundes-Energieeffizienzgesetz bringt allen was, ecolex 2015, 74
Bergthaler/Holzinger, Rechtsgutachtliche Stellungnahme zur Auslegung des
§ 27 Abs 4 Z 2 EEffG, unveröffentlichtes Rechtsgutachten vom 14. 12. 2015
Deloitte, Energieeffizienzgesetz in Österreich (2015)
Eurochambres, Energy Audits for Europe, Transposition Study (2015)
Hauer, Die neue Energieeffizienzverpflichtung der Energielieferanten im
Rechtssystem – eine erste Annäherung, ZTR 2015, 17
Holoubek/Schwarzer, Editorial, ÖZW 2015, 41
Kerbl, Energieeffizienzgesetz – Ist der grenzüberschreitende Verkehr umfasst? ecolex 2015, 341
Moser, Energieeffizienzverpflichtungen für Energieversorger (2013)
Moser, Poor Energy Poor: Energy saving obligations, distributional effects,
and malfunction of the priority group, Energy Policy 2013, 1003
Oberndorfer/Schmied, Die EEffG-Pflichten der Energielieferanten im Lichte
von Rechtsnachfolge und Umgründung, ZTR 2015, 220
B. Raschauer, Was ist eine anrechenbare „Energieeffizienzmaßnahme“?
ecolex 2014, 1107
N. Raschauer/Riesz, Grundsätzliches und Spezielles zum neuen Energieeffizienzgesetz des Bundes, ZÖR 2014, 1
Schanda, Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen bei Förderungen,
unveröffentlichtes Rechtsgutachten vom 26. 8. 2015
Schmelz/Grassl, Ausgewählte Fragen des (Verwaltungs)Rechtsschutzes zum
Bundes-Energieeffizienzgesetz, ÖZW 2015, 42
Schmied, Die Monitoringstelle des EEffG, in Steinmüller/Hauer/F. Schneider
(Hrsg), Jahrbuch Energiewirtschaft 2015 (2015) 13
C. Schneider, Übergangsfragen betreffend das Bundesenergieeffizienzgesetz –
EEffG, unveröffentlichtes Rechtsgutachten (2015)
C. Schneider, „Banking“ von Maßnahmen durch Unternehmen iSd § 9 EEffG,
Memorandum vom 15. 12. 2015
C. Schneider, Rechtsschutz im Energieeffizienzrecht, ZTR 2015, 210
Schwarzer, Die Auswirkungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes für die
Abfallwirtschaft, in Piska/Lindner (Hrsg), Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht
2015 (2015) 91
Urbantschitsch, Energieeffizienzrichtlinie 2012, ecolex 2013, 665
Veigl-Guthann, Energiearmut und schutzbedürftige Kunden, RdU-U&T
2015, 61
XVII
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Literaturverzeichnis
______________________________________________________________________________________
Schrifttum zu zivilrechtlichen Aspekten
Haslinger/Nagele & Partner, Zur Wälzung von Ausgleichsbeträgen nach § 21
EEffG über Abgabenklauseln, unveröffentlichtes Rechtsgutachten vom
21. 8. 2015
Kerschner/Wagner, Zivilrechtliche Übertragung von Energieeinsparungen
nach dem Energieeffizienzgesetz, ÖZW 2015, 50
Krejci, Rechtsgutachten über Fragen der Preisänderung in Energielieferverträgen aus Anlass des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (2015), abrufbar
unter www.wko.at
Rabl, Energieeffizienz und Energielieferung: Wer trägt die Kosten? ecolex
2015, 457
Reiter/Urbantschitsch, Weiterverrechnung der Kosten des Energieeffizienzgesetzes durch Energielieferanten – Voraussetzungen und Grenzen, ÖZW
2015, 59
Schrifttum zum Energieeffizienzrecht vor dem EEffG (Auswahl)
Bergthaler, Rechtsfragen der Energieeffizienz im Betrieb, in Institut für Umwelt/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2011 (2011) 115
Madner, Energieeffizienz-Herausforderungen an das österreichische Recht, in
Institut für Umwelt/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband
(Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts
2011 (2011) 99
B. Raschauer, Handbuch des Energierechts (2006)
B. Raschauer, Energieeffizienz, in Stöger/Storr (Hrsg), Schwerpunkte Energieeffizienz und Verfahrensrecht (2013) 1
Schwarzer, Energiediät per Gesetz? Energieeffizienz auf der legislativen
Agenda, ÖZW 2011, 69
Urbantschitsch, Energieeffizienz und Energieregulierung, in Institut für Umwelt/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2011 (2011)
129
Ausgewählte Schriften zum Energiesystem
Die Effizienzpolitik ist in einen breiten Strategiebogen eingebettet, dazu
einige grundlegende Veröffentlichungen unterschiedlicher Provenienz:
Austrian Panel on Climate Change, Österreichischer Sachstandsbericht Klimawandel (2014)
Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen, Herausforderungen in der Energiepolitik – Weißbuch der österreichischen Sozialpartner (2009)
BMWFW, Österreichische Energiestrategie (2010)
Internationale Energie Agentur, World Energy Outlook (erscheint jährlich)
Umweltbundesamt, Klimaschutzbericht 2015 (2015)
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Literaturverzeichnis
______________________________________________________________________________________
Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2015)
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014)
Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2014)
Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts10
(2014)
Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (2013)
Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts11 (2015)
Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht – Kurzkommentar5 (2015)
Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 (2014)
B. Raschauer, Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010)
B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013)
N. Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (2010)
Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3 (2003)
Ziehensack, Amtshaftungsgesetz2 (2011)
XIX
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Literaturverzeichnis
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Vorbemerkungen
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Vorb
Bundesgesetz über die Steigerung der
Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund
(Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)
BGBl I 2014/72
Vorbemerkungen
Übersicht
Rz
I. Das Bundes-Energieeffizienzgesetz als Teil eines
Energieeffizienzpakets des Bundes . . . . . . . . . . . . . .
II. Unionsrechtliche Vorgaben zur Energieeffizienzpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Genesis des EEffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Innere Struktur des EEffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
V. Bisher bestehende Kompetenzgrundlagen . . . . . . . .
VI. Kompetenzdeckungsklausel im EEffG . . . . . . . . . . .
VII. Verfassungsrang materieller Regelungen . . . . . . . . .
VIII. Einordnung des EEffG in das verfassungsrechtliche Vollziehungs- und Rechtsschutzsystem, Status
der Monitoringstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IX. Umsetzungsprobleme des EEffG . . . . . . . . . . . . . . . .
X. Rechtspolitische Würdigung des EEffG . . . . . . . . . .
A. Anschub beim Energiemanagement . . . . . . . . . . . .
B. Relation des EEffG zur Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . .
C. Immanente Schwächen eines Lieferantenverpflichtungssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D. Beitrag zur Bildung eines Bundes-Energierechts . .
E. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
6
16
32
37
41
43
51
70
78
78
81
88
100
103
XI. Überblick über Anwendungshilfen zum EEffG . . . . 105
I. Das Bundes-Energieeffizienzgesetz als Teil eines
Energieeffizienzpakets des Bundes
Mit dem 72. BGBl aus 2014 wurde ein aus fünf Artikeln bestehen- 1
des Konvolut kundgemacht. Ihm hat der Gesetzgeber selbst den Titel
„Energieeffizienzpaket des Bundes“ gegeben. Es besteht aus drei neuen
Gesetzen und zwei Novellen zu bestehenden Gesetzen. Die Verbindung
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dieser Legislativakte zu einem Bündel hatte hauptsächlich politische
Gründe. Insb das zweite Stammgesetz, das KWK-Punkte-Gesetz (Art 2),
war politisch mit der Erlassung des EEffG (Art 1) junktimiert. Es sieht die
Förderung bestehender Anlagen vor, in denen Strom und Wärme erzeugt
werden. Auch Art 3, der für den Fernwärmeausbau Mittel zur Verfügung
stellt, war in dieses Grundkonzept eingeschlossen. Einer Erlassung nur
des EEffG hätte die SPÖ nicht zugestimmt.
Während die Novellen zum Leitungsausbaugesetz (Art 3) und zum
2
KWK-Gesetz (Art 4) tatsächlich in Kraft traten, scheiterte das für die
Förderung der KWK-Anlagen beabsichtigte KWK-Punkte-Gesetz an der
fehlenden beihilfenrechtlichen Zustimmung der EK. Die schon innerösterreichisch umstrittene Auffassung, dass die in diesem Gesetz geregelten
Unterstützungen für bestehende Anlagen mit dem Beihilfenrecht vereinbar seien, wurde von der EK nicht geteilt. Somit konnte die Kundmachung,
die das Inkrafttreten bewirken sollte, nicht erfolgen. Das neue Bundesgesetz in Art 5 ist ein Annex zum Effizienzgesetz, insb zu dessen § 21.
Der Titel Energieeffizienzpaket des Bundes ist aber auch in dem
3
Sinn zu verstehen, dass den Regelungen auf Bundesebene komplementäre Pakete der Länder in Form von Landesgesetzen gegenüberstehen sollen. Auch die Verfassungsbestimmungen des EEffG beseitigen nicht den
Querschnittscharakter der Materie Energieeffizienzrecht (dazu § 1 Rz 5).
Zwar erließ der Bundesgesetzgeber gesamtstaatliche Ziel- und Planungsbestimmungen. Zur Ausfüllung und Realisierung bedarf es aber weiterhin des Zusammenspiels bundes- und landesgesetzlicher Regelungen. In
diesem Sinn sprach schon die Energiestrategie des Bundes aus 2010 von
einem Energieeffizienzpaket, das sich aus Bundes- und Landeskomponenten zusammensetzen soll, vgl BMLFUW/BMWFJ (Hrsg), Energie
Strategie Österreich (2010) 42, dazu Madner, Energieeffizienz – Herausforderung an das österreichische Recht, in Institut für Umweltrecht/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (Hrsg), Jahrbuch des
österreichischen und europäischen Umweltrechts 2011 (2011) 106. Die
Empfehlung, gesetzliche Regelungen zur Energieeffizienz zu erlassen,
richtete sich sowohl an den Bundes- als auch an die Landesgesetzgeber.
Bisher sind dem Bundes-Energieeffizienzgesetz freilich keine LandesEnergieeffizienzgesetze gefolgt. Das einzige Landesgesetz, das zu diesem
Thema existiert, wurde bereits vor dem Bundes-Energieeffizienzgesetz in
Niederösterreich erlassen, vgl Rz 18.
Der vollständige Titel des EEffG lautet „Bundesgesetz über die Stei4
gerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund“. Tatsächlich wird damit aber der Gesetzesinhalt verkürzt abgebildet. Nicht nur bei
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Unternehmen und dem Bund als Wirtschaftskörper, sondern auch bei
den Haushalten soll die Energieeffizienz verbessert werden. Zwar werden
den Haushalten keine Verpflichtungen auferlegt, aber über die an Lieferanten gerichteten Einsparverpflichtungen werden alle Endenergie verbrauchenden Sektoren erfasst.
Im Einzelnen besteht das Energieeffizienzpaket aus folgenden fünf 5
Bundesgesetzen:
y Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG, Art 1), stufenweise bis 1. 1.
2015 in Kraft getreten, einzelne Bestimmungen sind freilich erst mit
der Betrauung der Monitoringstelle (30. 4. 2015) anwendbar geworden oder werden zeitgleich mit der Richtlinienverordnung
BGBl II 2015/394 am 1. 1. 2016 in Kraft treten, s § 27 Rz 6.
y Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten
KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-PunkteGesetz, Art 2), mangels Zustimmung der EK nicht in Kraft getreten,
y Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
geändert wird (Art 3), in Kraft seit 12. 8. 2014,
y Bundesgesetz, mit dem das KWK-Gesetz geändert wird (KWKGesetz-Novelle 2014, Art 4), in Kraft getreten mit dem ersten Monatsersten nach Ablauf der dreimonatigen Frist, die durch die Genehmigung oder Nichtuntersagung der EK in Gang gesetzt wird, s
§ 13 Abs 2. Als Inkrafttretensdatum wurde der 1. 2. 2015 kundgemacht, BGBl I 2015/27, und
y Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden (Art 5), in Kraft seit 1. 1. 2015, diese Normen
sollen später in das Umweltförderungsgesetz integriert werden, s
Entschließung des NR anlässlich der Beschlussfassung des EEffG.
Gegenstand des Kommentars ist nur das EEffG. Das „Effizienzförderungsgesetz“ (Art 5) wird bei § 21 mitbehandelt.
II. Unionsrechtliche Vorgaben zur
Energieeffizienzpolitik
Seit den 90er-Jahren hat die Europäische Union Bestrebungen ent- 6
wickelt, das bisherige Energiesystem zu einem nachhaltigen weiterzuentwickeln. Sie intensivierten sich nach der Jahrtausendwende und noch
einmal im Zusammenhang mit dem angestrebten Weltklimavertrag nach
Auslaufen des Kyoto-Protokolls, zu dem die EU ihr 2020-Paket als Vorleistung einbrachte. Die Union hat somit schon vor der Kopenhagener
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Konferenz 2009 auf globaler Ebene eine prononcierte Vorreiterrolle eingenommen. Trotz des Scheiterns dieser Konferenz wurde sie in der Folge
beibehalten und ausgebaut. Dem bisherigen Energiesystem wurden der
ständig steigende Energiehunger, die fokussierte Abhängigkeit von wenigen Lieferländern und Transportrouten und die hohe Kohlenstoffintensität vorgeworfen. Ein solches Energiesystem ließe sich auf Dauer nicht
aufrechterhalten und schon gar nicht auf den „Rest der Welt“ übertragen.
Dazu eindrücklich der World Energy Outlook der Internationalen Energieagentur (2009) 53.
Daraus ergibt sich, welche Richtung die Transformation einschla7
gen sollte: Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtverbrauch, Zurückdrängung der fossilen Energie und Verringerung der
CO2-Emissionen. Alle diese Postulate seien nur realisierbar, wenn der zu
deckende Energiebedarf signifikant reduziert werde. Ohne Energieeffizienzsteigerung wäre somit keines der erwähnten Ziele erreichbar. Die
Effizienzpolitik wurde somit zum unverzichtbaren Baustein der Transformation. Freilich dauerte es lange, bis eine kohärente Effizienzpolitik
auf Unionsebene Gestalt annahm.
Warum sich die Union so stark dem Umbau des Energiesystems
8
verschrieb, hat mehrere Wurzeln. Zum Ziel der Bekämpfung des Klimawandels, der für gehäuftes Auftreten von Naturkatastrophen verantwortlich gesehen wird, gesellt sich das Ziel, die Energieversorgungssicherheit
durch Abbau von Abhängigkeiten von bestimmten Herkunftsländern
und Transportrouten, die durch Versorgungskrisen deutlich ins Bewusstsein getreten sind, zu stärken. Hinzu kommen Intentionen, strategische
Technologieführerschaften aufzubauen, was zur Erhaltung eines kompetitiven Wirtschaftsstandorts Europa beitragen soll. Wirtschaftszweige im
Bereich der erneuerbaren Energien und die Atomindustrie erwarten sich
von einer strammen Klimapolitik Rückenwind.
Das Ziel der Senkung des Energiebedarfs kann zweierlei meinen,
9
die Senkung der Absolutmengen der eingesetzten Energieträger oder die
relative Senkung des Verbrauchs durch optimierte Techniken. Diese beiden Verständnisse sind auseinanderzuhalten. Die Richtlinie 2012 hält wie
ihre Vorgängerrichtlinie daran fest, dass Maßnahmen ergriffen werden
müssen, um den Energiebedarf im Vergleich zum Trend abzusenken. Es
gibt somit keine absoluten Obergrenzen für den Energieverbrauch. Nach
den langfristigen Szenarien, die die Gesetzgebungsorgane ihrer Rechtssetzung zu Grunde legen, soll der Energiebedarf zwar stark gesenkt werden. Diese Sichtweise ist aber nicht in die Richtlinien eingeflossen. Ihr
jährliches 1%-Effizienzziel (Richtlinie 2006) bzw 1,5%-Ziel (Richtlinie
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2012) stabilisiert den Energieverbrauch, da sich die Wirtschaftswachstumserwartungen in der gleichen Bandbreite bewegen.
Die Energieeffizienzpolitik ist schon seit geraumer Zeit programmatisch ein Herzstück der EU-Energie- und Klimapolitik, doch dauerte
es relativ lange, bis über sektorale Einzelbestrebungen eine übergreifende
Effizienzrichtlinie gespannt wurde. Im Jahr 2006 erließ die Union eine
erste Energieeffizienzrichtlinie, die den Mitgliedstaaten auftrug, ihre
Effizienz bis 2015 jährlich um 1% zu verbessern (Richtlinie 2006/32/EG
vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen).
Zuvor waren eine Gebäudeeffizienzrichtlinie (2002/91/EG, später ersetzt
durch 2010/31/EU vom 19. 5. 2010) und eine KWK-Richtlinie (2004/8/EG
vom 11. 2. 2004) erlassen worden.
Am 8. und 9. März 2007 fixierte der Europäische Rat das Ziel, bis
2020 die Energieeffizienz der Union im Vergleich zu einem Business-asusual-Szenario um 20% zu verbessern (Schlussfolgerungen Europäischer
Rat vom 8. und 9. März 2007, 7224/07, 10 ff). Während die Ziele minus
20% Treibhausgasemissionen, und 20% Anteil der erneuerbaren Energieträger mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattet werden sollten, war das
20%-Effizienzziel bloß als politischer Auftrag für konkretisierende Rechtsakte gedacht.
Diesem Mandat entsprechend folgte 2012 eine neue Energieeffizienzrichtlinie, die Energieeffizienzverbesserungen nunmehr im Ausmaß
von 1,5% pro Jahr bis zum Jahr 2020 verlangt (Richtlinie 2012/27/EU
vom 25. Oktober 2012). Im Vergleich zur Vorläuferrichtlinie ist die neue
Richtlinie deutlich fordernder, nicht nur was den Prozentsatz betrifft,
sondern auch auf Ebene der Bindungswirkung für Mitgliedstaaten.
Es überrascht nicht, dass sich die Richtlinienwerdung auf Unionsebene äußerst schwierig gestaltete. Schon in dieser Phase war die Inpflichtnahme der Energielieferanten einer der Zankäpfel. Erst im Frühjahr 2012 wurde in einem Trilog Einigung erzielt und die Richtlinie
konnte gemäß ihrem Art 29 am 4. Dezember 2012 mit einer Umsetzungsfrist bis 5. Juni 2014 (Art 28 Abs 1) in Kraft treten.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2012 liegen bereits Studien vor.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Managementverpflichtungen in
den Mitgliedstaaten untersucht die Eurochambres-Studie, Energy Audits
for Europe (veröffentlicht im Juni 2015). Die Abweichungen von Mitgliedsland zu Mitgliedsland sind erheblich. Was die Lieferantenverpflichtungen betrifft, wird Europa nach vollständiger Umsetzung der Richtlinie
2012 in zwei etwa gleich starke Lager geteilt sein, die das Instrument der
Lieferantenverpflichtung einsetzen oder darauf verzichten. Eine nähere
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Betrachtung der Lieferantenverpflichtungssysteme zeigt, dass es zwischen
den nationalen Systemen sehr große Unterschiede gibt. Diese betreffen
insb die Kreation eines handelbaren „Wertpapiers“ (sog weiße Zertifikate), wie in Italien und Frankreich geschehen, sowie den Umfang der Verpflichteten, der von sehr geringen Zahlen bis in die dreistelligen Zahlen
reicht. Österreich ist wegen der Erfassung aller Sektoren und Energieträger mit der Zahl der Verpflichteten (größer 1.000) der Ausreißer nach
oben. Einzelne Länder (UK, Irland) visieren nur den Haushaltssektor an,
andere nur die leitungsgebundenen Energien. Wie andere Länder hat
Österreich ein kombiniertes System, da zu den Lieferantenverpflichtungen die strategischen Maßnahmen als zweites Standbein der Zielerreichung treten. Siehe Moser, Energieeffizienzverpflichtungen für Energieversorger (2013). Das BMWFW (FAQ Punkt 27) erläutert den europaweiten Umsetzungsstand wie folgt: Es gebe drei Gruppen von Ländern:
Gruppe 1: Bulgarien, Dänemark, Italien und Polen setzen die
15
Richtlinie ausschließlich mittels eines Verpflichtungssystems um, dh die
volle Einsparverpflichtung wird über das Verpflichtungssystem abgedeckt.
Gruppe 2: Frankreich (88% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem), Irland, Lettland (70% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem), Litauen (81% der Einsparungen durch Verpflichtungssystem), Malta, Spanien, Slowakei und UK (rund 50% des Ziels durch
Verpflichtungssystem) verwenden – wie auch Österreich – ein Kombinationssystem aus Verpflichtungssystem und alternativen Maßnahmen.
Gruppe 3: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland,
Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Tschechien und Zypern
setzen primär auf alternative Systeme, dort gibt es keine Einsparverpflichtungen.
Während die Umsetzung der Richtlinie noch läuft, bahnen sich
weiterreichende Effizienzziele mit dem Zieldatum 2030 an. Im Oktober
2014 beschloss der Europäische Rat, dass die Energieeffizienz bis zum
Jahr 2030 um 27% verbessert werden soll (Schlussfolgerungen Europäischer Rat vom 23. und 24. 10. 2014, EUCO 169/14, 2 ff). Dieses Ziel
hat wiederum nur politischen Charakter. Anders als beim 2020-Zielpaket
bezieht es sich außerdem nicht auf den einzelnen Mitgliedstaat, sondern
auf die Union insgesamt. Auch hier geht es um eine Einsparung im Vergleich zur Trendprojektion. Daher ist auch das für 2030 vorgesehene Ziel
eher als Stabilisierungsziel denn als Ziel einer Reduktion der Absolutmenge des Energieverbrauchs zu werten. Erste Konzepte der EK zu einer
Weiterentwicklung der Effizienzrichtlinie wurden für 2016 angekündigt,
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Vorbemerkungen
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vgl den Bericht der EK vom 18. 11. 2015 COM (2015) 574 final, der eine
Verstärkung des Verpflichtungsansatzes (Art 7) in Aussicht stellt.
III. Genesis des EEffG
Vorschläge, ein Energieeffizienzgesetz des Bundes zu erlassen, gab 16
es schon nach dem Inkrafttreten der ersten Effizienzrichtlinie 2006. Damals herrschte jedoch die Meinung vor, dass die Energieeffizienzpolitik
kompetenzrechtlich eine Querschnittsmaterie sei und ein Bundesgesetz
weder realistisch noch sinnvoll sei. Folgerichtig strebte das BMWFW die
Umsetzung der ersten Richtlinie im Wege einer Vereinbarung zwischen
Bund und Ländern gem Art 15 a B-VG an, die nach langwierigen Verhandlungen auch tatsächlich zu Stande kam (BGBl I 2011/5).
Der Art 15 a-Gliedstaatsvertrag ließ in seinem Art 10 Abs 2 aus- 17
drücklich Raum für freiwillige Vereinbarungen mit Energiebranchenverbänden. Tatsächlich wurden mehrere Vereinbarungen abgeschlossen (je
eine Vereinbarung für die Bereiche Strom, Heizöl und Gas/Wärme), auffindbar auf www.bmwfw.gv.at (Energieeffizienz-Archiv). Vertragspartner
waren jeweils Branchenverbände und das Wirtschaftsministerium. Ihr
Kerninhalt bestand in der Zusage eines auf einen bestimmten Energieträger bezogenen Einsparungsvolumens in Gigawattstunden pro Jahr. In
Summe belief es sich über neun Jahre auf 3000 GWh (vgl RV 182 BlgNR
25. GP 11). Zieldatum für die Vereinbarung war entsprechend der Vorgabe der Richtlinie das Jahr 2016. Diese Vorgangsweise entsprach auch
der Richtlinie 2006: Art 6 Abs 2 lit b sah ausdrücklich die Möglichkeit der
Erfüllung durch freiwillige Vereinbarungen vor.
Als sich auf Unionsebene die Erlassung der zweiten Richtlinie an- 18
kündigte, kam es in Österreich zu einem Paradigmenwechsel. Der Nationalrat verabschiedete im Sommer 2011 anlässlich der Verabschiedung
des Ökostromgesetzes 2012 (BGBl I 2011/75) eine Resolution, die ein
Bundes-Energieeffizienzgesetz forderte (182/E 24. GP). Das Wirtschaftsministerium begann umgehend mit den Vorarbeiten. Zwar wurde in dieser Phase in NÖ ein Landes-Energieeffizienzgesetz erlassen (NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl 7830). Dieses war aber bewusst komplementär
zum allfälligen Bundesgesetz konzipiert. Es enthält Bestimmungen über
einen NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan, das Energiemanagement in der
Landesverwaltung (§ 10), geförderte Energieberatungen (§ 13) und eine
förderrechtliche Regelung über betriebliche Energiebeauftragte (§ 14
Abs 4). Nennenswerte Einwände der Länder gegen das Vorhaben auf
Bundesebene kamen nicht.
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Vorbemerkungen
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Der erste Arbeitsentwurf wurde am 5. März 2012 versandt. Er löste
in der Wirtschaft heftige Opposition aus. Er enthielt ua folgende Punkte:
y Erfassung aller Energieträger (Energieträgerneutralität);
y weitreichende Verpflichtung der Energie verbrauchenden Betriebe,
Einsparmaßnahmen zu realisieren, die von Gutachtern vorgeschlagen werden;
y verpflichtende KMU-Energieeffizienzberatungen alle vier Jahre
schon ab wenigen Beschäftigten;
y Managementverpflichtungen (Energieaudit oder Energiemanagementsystem) nicht nur der großen Unternehmen, sondern auch der
mittelgroßen;
y obligatorische Energiebeauftragte in Unternehmen;
y Einführung einer Effizienzabgabe, deren Erlöse einen Effizienzfonds speisen;
y Einsparverpflichtungen der Energielieferanten und der verbrauchenden Unternehmen;
y Schaffung von Energieeffizienzzertifikaten als Instrument zur Erfüllung der Einsparverpflichtungen;
y Beginn des Verpflichtungssystems 2014.
Nach umfangreichen Überarbeitungen versandte das Wirtschaftsministerium im Dezember 2012 einen Begutachtungsentwurf (442/ME
24. GP). Die Regierungsvorlage (2249 BlgNR 24. GP) folgte am 3. April
2013. Gegen beide brachte die Wirtschaft massive Einwände vor. Immer
noch enthielten die Entwürfe „doppelte Einsparverpflichtungen“ sowohl
der Lieferanten als auch der verbrauchenden Betriebe. Beide zusammen
hätten einen großen Teil des nationalen Einsparziels erbringen müssen.
Die Managementverpflichtungen hätten auch die mittleren Unternehmen (ab 50 Beschäftigte) getroffen, obwohl die Richtlinie die Verpflichtungen nur für die großen (ab 250) forderte. Betriebe, die von den Einsparverpflichtungen betroffen waren, hätten sich durch ein Gutachten
„freibeweisen“ können, das die Einhaltung des Standes der Technik bestätigt (§ 9 Abs 4 Satz 4 dieser RV). Auch die Bundesländer äußerten in
dieser Phase gravierende Bedenken, insb weil sie die Einsparziele zu zwei
Dritteln erfüllen hätten müssen. Eingehend zur RV B. Raschauer, Energieeffizienz 4 ff. Hingegen wurde auf die „weißen Zertifikate“ und die
verpflichtende Bestellung von Energiebeauftragten schon im Begutachtungsentwurf verzichtet.
Im Hinblick auf das nahende Ende der Legislaturperiode wurden
21
im Mai 2013 Bemühungen unternommen, im Nationalrat eine Verfas20
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Vorbemerkungen
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sungsmehrheit zu Stande zu bringen. Es kam zu Gesprächen mit den
Grünen, die Verschärfungen forderten, während die Wirtschaft Erleichterungen verlangte. Die FPÖ lehnte den Entwurf grundsätzlich ab. Die
Verhandlungen scheiterten rasch. Das Gesetzgebungsvorhaben wurde
verschoben.
Im Gefolge der Neuwahl des Nationalrats arbeiteten SPÖ und ÖVP 22
von November bis Dezember 2013 ein Arbeitsprogramm für die neue
Bundesregierung aus. Im Energiekapitel wurde das Vorhaben, ein Bundes-Energieeffizienzgesetz zu erlassen, ausdrücklich bestätigt. Inhaltlich
wurden einige Eckpflöcke eingeschlagen.
Wörtlich lautete die Passage:
„– Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie;
– Stabilisierung des Endenergieverbrauchs bei 1.100 PL/Jahr bis 2020;
– Erreichung des 1,5%-Energieeffizienzziels durch bundesweit einheitliche gesetzliche Regelungen, Anreize und Motivation, Weiterführung und Optimierung bestehender Programme, verbindliche
Branchenverpflichtungen auf gesetzlicher Basis für alle Energieträger – mit dem Ziel, 40% dieser Maßnahmen bei den Haushalten wirksam werden zu lassen, mit laufendem Monitoring;
– kein unverhältnismäßiger Administrationsaufwand bei den Betrieben; Stärkung der Energieberatung, starke Vorbildwirkung der
öffentlichen Hand (3% Gebäudesanierung, Beschaffung, Forschung)
entsprechend der Kompetenzlage.“
Bemühungen der Wirtschaft, das bisherige Modell der Branchen- 23
vereinbarungen als Basis für die Umsetzung auch der neuen Richtlinie zu
nehmen und – in der Diktion des Regierungsprogramms – „verbindliche
Branchenverpflichtungen“ daraus zu formen, gediehen zwar zu einem
gemeinsamen Vorschlag der Energieverbände und der WKÖ. Das vorgeschlagene Modell fand nicht die Zustimmung der SPÖ und wurde ab
Jänner 2014 nicht mehr weiterverfolgt. Stattdessen trachtete das Wirtschaftsministerium, einen Basiskonsens über modifizierte Eckpunkte des
EEffG zu akkordieren. Dieser wurde im Februar 2014 zwischen den
Regierungsparteien und Sozialpartnern hergestellt. Bis Mai erstellte das
Wirtschaftsministerium einen neuen Begutachtungsentwurf (40/ME
25. GP). Mit einigen Änderungen wurde die Regierungsvorlage 182
BlgNR 25. GP im Mai 2014 verabschiedet.
Der zweite Begutachtungsentwurf und die zweite RV wiesen mar- 24
kante Unterschiede zur RV aus der 24. GP auf:
y Die Einsparverpflichtungen der Verbraucher fielen weg.
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Schwarzer
Schwarzer
Schwarzer
EEffG
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Seit dem 1. 1. 2015 verpflichtet das EEffG verschiedene Akteure, Energieverbräuche effizienter zu gestalten. Die Aufgaben betreffen Energie­
lieferanten, große Unternehmen, Auditfirmen sowie die Bundes­
gebäude. Kontrolliert wird deren Erfüllung durch die neu eingerichtete
Monitoringstelle. Verletzungen der Verpflichtungen werden mit Geld­
strafen bis zu EUR 100.000,– geahndet; bei Nichterfüllung der Einsparvorgaben sind Ausgleichszahlungen zu entrichten.
Der neue Kurzkommentar bietet:
•eine ausführliche Einführung zu Werdegang, Ausrichtung, Hauptinhalten
und Grundsatzfragen des Gesetzes;
•eine gründliche und übersichtliche Auslegung der Normtexte;
•die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung BGBl II 2015/394
wurde in Anmerkungen eingearbeitet;
• Lösungswege zu einer Vielzahl aus der Praxis bekannter Problemstellungen.
Fragen zum Enforcement und zum Rechtsschutz ziehen sich wie ein roter
Faden durch das Werk.
EEffG
EEffG
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Univ.-Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer leitet die Abteilung für Umweltund Energiepolitik der Wirtschaftskammer Österreich.
ISBN 978-3-214-05033-7
www.manz.at
Schwarzer_EnergieeffizienzG_MKK_papp.indd Alle Seiten
9 783214 050337
Kurzkommentar
23.03.16 10:07