mav-Brennpunktheft-Juni-2015 mav-Brennpunktheft-Juni

Die Zeitung der gemeinsamen Mitarbeitervertretung
des Diakonischen Werkes Oldenburg
24. Jahrgang / Ausgabe Juni 2015
Brennpunkt
mav
Erste Lohnrunde zum neuen
Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
(TV DN) von ver.di erfolgreich
abgeschlossen! (Bericht S. 10)
Inhalt
-
Ausruhen ist wichtig – diese Pausen stehen Ihnen zu
Dienstlicher Umgang mit smartphone, notebook & Co.
Veränderungen in der mav - Telegramm
Arbeiten im „geteilten Dienst“
Erste Lohnrunde zum neuen TV DN war erfolgreich!
Bessere Vereinbarung von Pflege und Beruf
Erster landesweit geltender Tarifvertrag für Azubis in der Altenpflege
Dienstjubiläen Januar – Juni 2015
Auflösung Feiertagsrätsel
Impressum
Gemeinsame Mitarbeitervertretung des Diakonischen Werkes Oldenburg,
Haus der Diakonie, Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg,
mav-Büro: Erdgeschoß, Zimmer Nr. 119
sind wir zu erreichen unter: 0441 / 21001-95
oder per e-mail: [email protected]
Weitere Informationen gibt es auf der mav-Seite der homepage des Diakonischen
Werkes Oldenburg:
www.mav.dw-ol.de
Aktuelle Infos gibt es auf der website der agmav Niedersachsen
unter :
www.ag-mav.de
Sprechzeiten der Schwerbehindertenvertretung
Christine Kaiser, Tel.: 0441 / 2058731
Tagesstätte im PTZ Oldenburg, Borchersweg 80, 26135 OL
mittwochs:
11.30 - 13.00 Uhr
e mail:
[email protected]
In eigener Sache: Redaktion und Verantwortung
Seit über zwei Jahren erscheint das mav-info unter dem Namen „Brennpunkt mav“.
Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir darauf hinweisen, dass wir aus Kostengründen die Druckauflage verringert haben. Es gibt also nur eine begrenzte Anzahl von Heften pro Einrichtung. Aber kein Grund zur Sorge. Das Heft wird von uns
auch online zur Verfügung gestellt und kann auf unserer homepage gelesen werden. Die redaktionelle Bearbeitung wird vom Ausschuss BWL, EDV und Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Verantwortlich für den Inhalt des Heftes ist die gemeinsame Mitarbeitervertretung.
Brennpunkt mav - Seite 2
Ausschuss für Personal und Arbeitsrecht
Ausruhen ist wichtig!
Viele Arbeitnehmer machen zu wenig Pause!
Höchstleistung bringt nur, wer auch Zeit zum Ausruhen hat. Die Pause ist
wichtig für die Kreativität und gesetzlich klar geregelt.
Es ist ein Paradoxon der heutigen Arbeitswelt: Ratgeberbücher haben
Hochkonjunktur. Auf der anderen Seite steht ein beschleunigter Arbeitsalltag, der ohnehin weniger Pausen zulässt. Und wenn die Pause dann auch
noch eher zum Netzwerken als zum Entspannen genutzt wird, bleiben Ruhe und Konzentration schnell auf der Strecke.
Dabei gibt es klare gesetzliche Regelungen. Jeder, der mehr als sechs
Stunden täglich arbeitet, hat einen Anspruch auf 30 Minuten Pause, bei
mehr als neun Stunden Arbeit steht noch einmal eine Viertelstunde mehr
zur Verfügung sagt das Arbeitsgesetz. Das sind die Mindestvorgaben, auf
die jeder Arbeitnehmer Anspruch hat.
Jedoch lässt mehr als jeder vierte Deutsche regelmäßig seine Pause ausfallen. Das zeigt der Stressreport Deutschland 2012, der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegeben wird. Das
Prekäre an der Lage: Beschäftigte, die ohnehin besonders viel arbeiten,
verzichten am häufigsten auf eine Auszeit.
Dabei ist schon lange erwiesen, dass kurze Ruhephasen die Produktivität
erheblich steigern, man sich ausgeglichener fühlt und Stress abgebaut
wird. Ähnliches wie in der Trainingslehre beim Sport gilt auch im Arbeitsalltag: Aktivität ist eine wichtige Vorrausetzung um besser zu werden, die
wirkliche Leistungssteigerung findet aber in den Ruhephasen statt. Doch
wie nutzt man seine Pause am besten?
Das ist nicht pauschal zu beantworten und kommt auf die Person an. Der
eine kann bei einem kurzen Nickerchen am besten entspannen, die andere
nutzt die Mittagspause zum gemeinsamen Essen mit den Kollegen und
empfindet das als Erholung. Eines kann man jedoch pauschal sagen: Die
Pause sollte nicht am Arbeitsplatz verbracht werden. Räumliche Trennung
von der Arbeit schafft auch im Kopf Abstand und sorgt dafür, dass man
sich erholt.
Quelle: www.wiwo.de/erfolg/beruf
Brennpunkt mav - Seite 3
Ausschuss Personal und Arbeitsrecht
Diese Pausen stehen Ihnen zu!
Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Pause, wenn Ihre Arbeitszeit bestimmte Grenzen überschreitet. Die Einzelheiten ergeben sich aus
folgender Tabelle:
Pausendauer nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsdauer
•
•
Vorgeschriebene Pausen
6-9 Stunden
Mehr als 9 Stunden
•
Mindestdauer 30 Minuten
•
Mindestdauer 45 Minuten
Die Pausen können auch aufgeteilt werden, jede Pause muss dann mindestens 15 Minuten dauern. Durch einen Tarifvertrag können in Schichtund Verkehrsbetrieben auch kürzere Ruhepausen vereinbart werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die zustehenden Pausen nicht gewährt, riskiert er ein Bußgeld.
Die genaue Lage der Pausen kann Ihr Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Sie muss allerdings im Voraus feststehen.
Verlangen nach rauchfreiem Arbeitsplatz
Nach § 5 ArbStättV ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet Sie vor den Gefahren
des Passivrauchens zu schützen. Das heißt schlicht und ergreifend, dass er
alle Maßnahmen treffen muss, um Sie vor dem giftigen Qualm zu schützen...
Sonderproblem Raucherpausen
Darüber hinaus haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Pausen.
Insbesondere bei Raucherpausen kommt es immer wieder zu Problemen,
wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlassen, um zu rauchen. Das
muss Ihr Arbeitgeber weder dulden noch bezahlen. Er kann mit einer
Abmahnung reagieren.
Tipp: Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen wollen, sollten Sie sich das
immer von einem Vorgesetzten genehmigen lassen. Andernfalls riskieren
Sie eine Abmahnung wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes.
Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/arbeitszeit
Brennpunkt
m av - Seite 4
Facebook, What´s App - die heutige Medienwelt
Dienstlicher Umgang mit Smartphone, Notebook & Co.
Überall im Alltag sind sie heute Gang und Gäbe:
Diese schmalen, schimmernden Wunderkästchen, von der die heutige Generation „40+“ noch zu ihrer Grundschulzeit nicht einmal träumen konnte,
weil noch keinem Visionär so etwas wie Internet, Electronic Mail, Notebook, Smartphone oder sogar iWatch vorgeschwebt hatte – von den Generationen „50+“ oder „60+“ ganz zu schweigen. Damals sprach man miteinander, griff auch mal zum Telefon oder sogar zu Stift und
(Brief)papier. Es gab eine Privatsphäre. Es gab ein Briefgeheimnis. Wer
Telefone anzapfte war hochkriminell, gesellschaftlich geächtet oder bei der
Stasi.
Aus dieser Zeit stammen Wertbegriffe wie „Privatsphäre“ und „dienstliche
Belange“. Sie sind gut, richtig, gesetzlich geschützt und gelten auch heute
noch.
Nicht so recht Schritt gehalten mit dem digitalen Fortschritt oder dem Benutzen der „Wunderkästchen“ hat das individuelle Bewusstsein darüber,
was erlaubt ist und was nicht und zwar sowohl auf Seiten von Arbeitnehmern als auch auf Seiten von Arbeitgebern. Nicht zuletzt deshalb sind die
Arbeitsgerichte zunehmend damit beschäftigt, Arbeitsrechtsverstöße zu
verhandeln und zu be- oder verurteilen, die sich im Internet abgespielt
haben oder durch die nicht klar geregelte oder gehandhabte Nutzung von
Smartphones oder anderen Endgeräten zu dienstlichen bzw. privaten
Zwecken verursacht wurden.
Welche Grundsätze gilt es zu beachten?
- Zur Erreichbarkeit des Arbeitnehmers:
• Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine private mobile Telefonnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Angabe der
Festnetznummer genügt.
- Zur Erledigung von Arbeit / dienstlichen Angelegenheiten:
• Es ist unzulässig, dienstliche E-Mails auf das private Endgerät
und die private E-Mail Adresse eines Arbeitnehmers zu schicken. Erwartet der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer „von
zu Hause aus“ auf elektronischem Wege dienstliche Angelegenheiten bearbeitet, so hat er – meist in Zusammenarbeit
mit der Mitarbeitervertretung – eine verbindliche Vereinbarung
hinsichtlich Arbeitsschutz, Arbeitszeit u. a. zu treffen und
dienstliche Geräte zur Erledigung der Arbeit zur Verfügung zu
stellen.
In § 4 Abs. 6 des Änderungsentwurfes zur Rahmendienstvereinbarung des Diakonischen Werkes Oldenburg heißt es hier-
Brennpunkt mav - Seite 5 - 6
Facebook, What´s App - die heutige Medienwelt
-
-
zu: „Es werden ausschließlich dienstliche Geräte für die Arbeit
verwendet.“
Dies ist „Juristendeutsch“ für „Die Benutzung privater Endgeräte für dienstliche Angelegenheiten ist verboten.“
• Leider oft praktiziert, aber ebenso unzulässig (sprich: verboten) ist es, eine am Arbeitsplatz auf dem Computer begonnene
Arbeit auf einen USB-Stick zu ziehen und zu Hause am eigenen privaten Computer weiter zu bearbeiten / fertigzustellen.
Zur Nutzung von Internet und / oder sozialen Netzwerken:
• Eine gelegentliche Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist zu dienstlichen Zwecken gestattet. Private Nutzung von
Internet und E-Mail hat ausschließlich außerhalb der Dienstzeit
zu erfolgen.
• Die private Beteiligung an Newsgroups oder sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, What’s App) im Internet ist während der
Arbeitszeit ausgeschlossen (sprich: verboten).
Dies gilt auch, wenn z. B. auf Facebook oder What’s App eine
Gruppe gegründet wird, mit der Kollegen/-innen mithilfe ihrer
privaten Smartphones außerhalb ihrer Arbeitszeit schnelle Absprachen bezüglich Dienstplan, notwendige Vertretungen oder
andere dienstliche Belange treffen wollen.
Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet:
• Dabei ist angesichts der strengen und konsequenten derzeitigen Rechtsprechung jedem Arbeitnehmer zu allergrößter Vorsicht und Zurückhaltung zu raten, was selbstverständlich auch
für das Einstellen dienstlich erlangter Bilder (Fotos) gilt, selbst
wenn dargestellte Personen nicht identifizierbar sind.
Internet, E-mail, Facebook, What’s App, etc. sind kein rechtsfreier
Raum!
Im Diakonischen Werk Oldenburg gelten zu diesen Themenbereichen zwei
Dienstvereinbarungen, die den Rahmen zur IT-Anwendung und den Umgang mit Internet und E-mail verbindlich regeln. Angesichts der ständigen
Entwicklungen im IT-Bereich findet zur Zeit eine umfangreiche Überarbeitung beider Dienstvereinbarungen statt.
Ein wichtiger Grundzug darin ist, auch weiterhin:
a. Dienstliche von privaten Belangen strikt getrennt zu halten und
b. sämtliche Informationen, Inhalte und Daten von uns anvertrauten
Menschen auch digital und elektronisch unter strengstem Verschluss
zu halten.
Brennpunkt mav - Seite 5 - 6
Personelle Veränderungen in der Mitarbeitervertretung
Am 26.03.2015 haben wir unsere
langjährige
mav-Kollegin
Brigitte
Schmidt
in
den
Ruhestand
verabschiedet.
Als
Mitarbeiterin
des
Sozialpädiatrischen
Zentrums
Oldenburg war Brigitte mehr als
ein
Jahrzehnt
für
die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der DWO Förderung und Therapie
gGmbH in der gemeinsamen
Mitarbeitervertretung aktiv. Wir
bedanken uns bei Brigitte Schmidt
für
ihr
großes
Engagement
insbesondere
in
den
Arbeitsfeldern
Mobbing
und
Konfliktmangement.
Mit Wirkung vom 01. April 2015
ist Mareile Osterberg aus dem
Haus Regenbogen der
DWO
Förderung und Therapie gGmbH
in die mav nachgerückt. Sie wird
den Fachausschuss Betriebswirtschaft, EDV und Öffentlichkeitsarbeit unterstützen, dafür
wünschen wir ihr ein glückliches
Händchen und viel Erfolg bei der
mav-Arbeit.
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+++ Telegramm +++
Einnahmen der großen Kirchen steigen auch 2014
Die beiden großen Kirchen in Deutschland werden 2014 erneut mehr
Steuern einnehmen als im Vorjahr. Wie die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ berichtet, wird das Kirchensteueraufkommen 2014 im Vorjahresvergleich um 4 bis 5 % steigen. Demnach kann die katholische Kirche mit zusätzlichen 250 Millionen Euro rechnen, die evangelische mit gut
200 Millionen Euro mehr als im vergangenen Jahr. Beide Kirchen erhalten
laut dem Bericht geschätzte 11 Milliarden Euro.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
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Chance mit Rehabilitation
Wer wegen Krankheit seinen Job nicht mehr machen kann, kann sich mit
Unterstützung der Rentenversicherung fortbilden oder umschulen. Ein
Ratgeber erklärt, wie das geht und welche Leistungen es gibt, wie etwa
finanzielle Unterstützung, verschiedene Aus- und Weiterbildungsangebote
bis hin zu Hilfsmitteln, um den Arbeitsplatz an gesundheitliche Einschränkungen anzupassen.
www.deutsche-rentenversicherung.de / Services / Broschüren / Rehabilitation / Titel: „Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance“.
Quelle: Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb
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Infos zur Pflegereform
Das erste Pflegestärkungsgesetz und das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen Verbesserungen für Angehörige
und Pflegebedürftige bringen. Die Broschüre „Pflegereform 2015 – Infos
für Versicherte und Angehörige“ beantwortet praxisnah und verständlich
Fragen rund um die Pflege. So geht es ums Pflegegeld, um die Pflege zuhause, um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder um den Widerspruch, wenn der Antrag auf Pflegebedürftigkeit abgelehnt wird.
Bestellung: www.dgb-bestellservice.de, Suche: Pflegereform 2015
Quelle: Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb
Brennpunkt mav - Seite 8
Auschuss Orga & Soziales
Arbeiten im „geteilten Dienst“
Arbeitszeiten werden in der Regel
an einem Stück abgeleistet.
Gelegentlich findet man in den
Einrichtungen der Diakonie die
sogenannten „geteilten Dienste“.
Im geteilten Dienst zerfällt die
tägliche Arbeitszeit in zwei od.
mehrere Teile. Sie ist für mehrere
Stunden unterbrochen mit der
Folge, dass der Mitarbeiter mindestens 2mal bei der Arbeit erscheinen muss. Der Mitarbeitende
hat zwangsläufig einen zerrissenen Arbeitstag – sehr unangenehm! Weder im Arbeitszeitgesetz
(ArbzG) noch im Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) ist
der „geteilte Dienst“ geregelt.
Hingegen ist in beiden Werken
geregelt, dass die Ruhezeit zwischen zwei Diensten grundsätzlich
11 Std. zu sein hat. Eine Reduzierung in unseren Hilfefeldern auf
10 Std. sehen beide Werke vor.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht nicht aus eigenmächtig solche Dienste einzuführen (EuGH 08.02.2001 C –
350/99). Er kann sie aber einzelvertraglich mit jedem Mitarbeiter
vereinbaren.
rechtliche Grundlage geschaffen
zu haben, beginnt die Arbeitszeit
mit dem ersten Dienst und läuft
bis zum Ende des letzten Dienstes durch, so das aus einem normalem Arbeitstag von 7,0 bzw.
7,7 Std. schnell 12 Std. werden
können ArbG Berlin 11.01.2007
63 Ca 8651/05, TzBfG §12.
Die Mitarbeitervertretung verweist
an dieser Stelle noch einmal auf
die fehlenden Grundlagen im TV
DN und ArbzG und würde einer
Einführung durch den Arbeitgeber
grundsätzlich nicht zustimmen.
Wenn es dennoch mal zu einem
„geteilten Dienst“ kommen sollte,
besteht für den Arbeitnehmer auf
jeden Fall uneingeschränkter Versicherungsschutz unabhängig für
jedwede Gestaltung der Arbeitszeit. Nur die „arbeitsfreie“ Zeit
zwischen den Wegen zur Arbeit ist
versicherungstechnisch nicht abgedeckt
Nach den gesetzlichen Vorgaben
kann der Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur einmal die Pendlerpauschale anrechnen lassen. Wer
kommt für die weiteren Fahrtkosten auf?
Ordnet der Arbeitgeber den geteilten Dienst an, ohne dafür eine
Brennpunkt mav - Seite 9
Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
Erste Lohnrunde zum neuen Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) war erfolgreich!
37.000 Beschäftigte der Diakonie in Niedersachsen erhalten mehr
Geld. Die erste Entgeltrunde im neuen TV DN ging mit einem beachtenswerten Abschluss zwischen den Tarifvertragsparteien
ver.di und DDN zu Ende.
Für das Kalenderjahr 2014 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die am 01.03.15 in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Einmalzahlung in
Höhe von 300 €. Teilzeitbeschäftigte bekommen diesen Betrag anteilig des
Umfangs ihrer Arbeitszeit.
Ab dem 01.01.2015 erhöhen sich die Tabellenentgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um 2,7 % linear und in einem weiteren Schritt ab
01.02.2016 ebenfalls um weitere 2,7 % (zum Laufzeitende 5,4 %).
Ein Knackpunkt war die Tarifsteigerung für die Mitarbeitenden in der Altenpflege. Dort erhöhen sich abweichend und zeitversetzt die Entgelte ab
01.03.2015 um 2 %, ab 01.08.2015 um weitere 0,7 %, ab 01.02.2016
nochmals um 1 % sowie ab 01.05.2016 um weitere 1,7 %, so dass auch
sie am Ende der Laufzeit eine Anhebung um 5,4 % erhalten.
Auszubildende und Schüler erhalten eine Erhöhung von monatlich 50 € ab
01.01.2015.
Ab dem 01.02.2016 wird eine Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden an der
betrieblichen Altersvorsorge von 0,4 % eingeführt. Diese Forderung war
für die Arbeitgeberseite zwingend umzusetzen und eine Voraussetzung für
einen Lohnabschluss.
Die Laufzeit der Regelungen wurde bis 30.09.2016 vereinbart.
„In Anbetracht der Arbeitgeberforderungen haben wir ein gutes Ergebnis
erzielt. Wir konnten Anschluss an die Branche halten und eine Abkoppelung der Altenpflege abwehren, haben allerdings nicht alles erreicht, was
wir wollten“, erläuterte ver.di-Verhandlungsführerin Annette Klausing.
Als soziale Komponente sollte ein Festbetrag als Sockelbetrag durchgesetzt werden, das ist nicht gelungen. Die Arbeitgeber hatten in den fünf
Verhandlungsrunden immer wieder versucht, weitere Verhandlungsgegenstände einzubringen: Geringere Erhöhungen für den Service-Bereich
und die Altenpflege, ergebnisabhängige Jahressonderzahlung und einen
Brennpunkt mav - Seite 10 - 11
Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
Eigenbetrag zur Zusatzversorgung in Höhe von 1,8 %. Diese Angriffe
konnten von der ver.di-Tarifkommission abgewehrt werden.
Durch die Einigung wurde die von ver.di angerufene Schlichtung hinfällig.
„Nun gilt es, die Beschäftigten in der Diakonie in Niedersachsen
noch mehr als bisher in die Tarifrunden einzubeziehen, d. h. auch
mehr ver.di Mitglieder zu gewinnen, damit wir stärker werden. Je
mehr wir sind, desto mehr können wir gemeinsam erreichen“ betonte Annette Klausing für die ver.di Tarifkommission.
Verfahrensvereinbarung für Maßnahmen zur Zukunftssicherung (MaZuSi)
Mittlerweile ist die oben genannte Verfahrensvereinbarung zum TV DN fertiggestellt. Maßnahmen zur Zukunftssicherung bezwecken die Sicherung
der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und die Vermeidung wirtschaftlicher
Notlagen sowie eine Sicherung von Arbeitsplätzen. Unser Arbeitgeber
kann als tarifgebundenes Mitglied des diakonischen Arbeitgeberverbandes
DDN künftig einen Antrag auf „Maßnahmen zur Zukunftssicherung“ unter
Vorlage prüffähiger Unterlagen stellen. Die Unterlagen werden von einem
gemeinsam von den Tarifvertragspartnern (ver.di und DDN) des TV DN
benannten Gutachter geprüft. Bestätigt der Gutachter hinreichende Hinweise auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Zukunftssicherung, beginnen die Tarifvertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung von entsprechenden Maßnahmen. Die Tarifvertragspartner legen den
Rahmen und die Bedingungen fest, in welchem bzw. zu denen „Maßnahmen zur Zukunftssicherung“ ergriffen werden können.
Diese Verfahrensvereinbarung löst z.B. auch die Absenkungsregelung der
Jahressonderzahlung, die in der Vergangenheit im § 24 der AVR-K geregelt wurde, ab. Ab 2016 muss unser Arbeitgeber also den oben beschriebenen Antrag stellen, wenn er das „Weihnachtsgeld“ kürzen will.
Weitere Informationen können im mav-Büro unter Tel.: 0441/21001-95
oder direkt beim zuständigen ver.di-Sekretär Jürgen Wenzel unter Tel.:
0441/96976-13 abgefragt werden.
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Freizeit & Beruf
Bessere Vereinbarung von Pflege und Beruf
Neues Gesetz gilt seit dem 01. Januar 2015
Wichtige Eckpunkte:
Der Kreis der Angehörigen, für deren Pflege eine Kurz- und/oder Langzeitfreistellung in Anspruch genommen werden kann, wurde erweitert:
Dazu zählen jetzt:
• Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern sowie Großeltern;
• Ehegatten, Lebenspartner/-innen und Partner/-innen einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft;
• eigene Kinder – auch Adoptiv- und Pflegekinder – sowie die Kinder,
Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners/partnerin;
• Schwieger- und Enkelkinder;
• Geschwister, Schwägerin und Schwager;
• Die oder der pflegende Angehörige muss nicht im Haushalt des oder
der Pflegebedürftigen leben.
Kurzzeitige Freistellung mit Lohnersatzleistung
Beschäftigte können bis zu zehn Tagen der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet
ergibt oder gravierend verändert hat und keine andere Person die erforderliche Pflege oder die Organisation der Pflege erbringen kann. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Ausreichend ist, wenn der Beschäftigte
dem Arbeitgeber die Verhinderung sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilt. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung
über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der notwendigen
Maßnahmen verlangen.
Bei der Arbeitsverhinderung im akuten Pflegefall besteht Anspruch auf
Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 3 Satz
1 SGB XI.
Diese Ersatzleistung beträgt 70% des Bruttoentgelts, maximal 90% des
Nettoentgelts und wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt. Voraussetzung ist, dass vom
Arbeitgeber für die Freistellung keine Entgeltfortzahlung geleistet wird.
Vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege bis zu sechs Monaten
Beschäftigte haben bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der
Arbeit bis zu der Dauer von sechs Monaten zur Pflege ihrer Angehörigen in
häuslicher Umgebung.
Brennpunkt mav - Seite 12 - 13
Freizeit & Beruf
Bei minderjährigen Angehörigen ist auch eine Freistellung möglich, wenn
diese außerhäusig gepflegt werden. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Es besteht kein Vergütungsanspruch, aber ein Anspruch auf
ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, um den Einkommensausfall teilweise abzufedern. Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn mitteilen, gemeinsam mit der Erklärung, ob
der Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden will.
Will man in der Pflegezeit weiter in Teilzeit arbeiten, muss die Verringerung der Arbeitszeit zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber
schriftlich vereinbart werden. Es ist keine Mindestarbeitszeit vorgesehen.
Dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dagegen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine
Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
In der nächsten Ausgabe des Brennpunkt Heftes gibt es weitere Informationen zur Familienpflegezeit.
Brennpunkt mav - Seite 12 - 13
Überregionales
Erster landesweit geltender Tarifvertrag für
Auszubildende in der Altenpflege
Niedersachsen ist bundesweit Vorreiter mit dem ersten landesweit
geltenden Tarifvertrag für Auszubildende in der Altenpflege. Nach
langen Verhandlungen haben sich
die Gewerkschaft ver.di und die
niedersächsischen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
auf faire Ausbildungsvergütungen,
verlässliche Arbeitszeiten und einen einheitlichen Erholungsurlaub
geeinigt. Ab 01. August 2015 erhalten die Auszubildenden im ersten Jahr 975 Euro und im zweiten
Jahr 1.037 Euro. Im dritten Ausbildungsjahr beträgt die Vergütung bereits ab 01. Mai 1.138 Euro. Außerdem gilt von nun an in
Niedersachsen ein einheitlicher
Erholungsurlaub von 29 Tagen.
Flächendeckende Geltung beantragt
Laut ver.di-Landesleiter Detlef Ahting wird mit dem Abschluss dieses Tarifvertrages ein gutes Stück
Tarifgeschichte geschrieben. „Wir
kommen damit einem dringend
benötigten Tarifvertrag für alle
Pflegekräfte einen großen Schritt
näher, denn gute Ausbildungsund Arbeitsbedingungen gehören
zusammen“ so Ahting. Nun will
die Gewerkschaft – wie auch bekräftigt von Arbeitgeberseite –
vom Land Niedersachsen mit einer „Allgemeinverbindlichkeitserklärung“ die flächendeckende Anwendung des neuen Tarifvertrages bis hin zu den privaten Pfle-
geeinrichtungen erreichen. Das
wäre ein kleiner Schritt für die
verhandelnden Parteien aber ein
großer Schritt für die Branche.
Angesichts des absehbaren Mangels an qualifiziertem Nachwuchs
und damit künftigen Fachkräften
ist dieser zweite Schritt längst
überfällig. Denn die Rahmendaten
einer alternden Gesellschaft sind
deutliche Signale. Danach leben in
Niedersachsen bereits heute
275.000 Pflegebedürftige, bis
2050 werden es fast doppelt so
viele sein. Gleichzeitig fehlen bereits heute landesweit 3.000 Pflegefachkräfte, bis 2050 wird eine
Versorgungslücke von rund
50.000 Menschen prognostiziert.
Trotz dieser demografischen Herausforderung sind Lohndumping
und ein schädlicher Wettbewerb
um Nachwuchs keine Seltenheit in
der Branche.
Schulgeldfreiheit abgesichert
Erst in diesem Jahr ist in Niedersachsen die Schulgeldfreiheit in
der Altenpflegeausbildung gesetzlich abgesichert worden. An der
solidarischen Umlagefinanzierung
der Ausbildungsvergütungen arbeite die rot-grüne Landesregierung mit Hochdruck, heißt es.
„Die Situation in der Pflege ist in
Niedersachsen im Vergleich zu
anderen Bundesländern besonders dramatisch“, bestätigt Christoph Künkel, Vorsitzender der
Landesarbeitsgemeinschaft Freie
Brennpunkt mav - Seite 14 -15
Überregionales
Wohlfahrtspflege. Die Branche
müsse von der Ausbildung bis
zum Arbeitsalltag attraktiver werden.
Personalmangel, Überlastung,
anstrengende und familienunfreundliche Arbeitszeiten, hohe
körperliche Belastungen und bürokratische Hemmnisse belasten
jedoch den Arbeitsalltag von Pflegekräften. Für die Mehrzahl der
Beschäftigten gibt es keinen Ta-
rifvertrag. Mit ver.di haben sich
Tausende zusammengeschlossen
und fordern einen „Tarifvertrag
Altenpflege“ mit einheitlichen
Standards. Der neue Vertrag zur
Regelung der Ausbildungsbedingungen ist daher nur ein erster
Meilenstein auf dem Weg zu einem landesweiten und flächendeckenden Tarifvertrag „Soziales“,
der dann alle sozialen Dienstleistungen einschließen soll.
Brennpunkt mav - Seite 14 -15
Dienstjubiläen
10 Jahre
01.01.2015
01.01.2015
05.01.2015
10.01.2015
22.01.2015
01.02.2015
10.02.2015
28.02.2015
01.03.2015
14.03.2015
01.04.2015
01.04.2015
19.04.2015
23.04.2015
02.05.2015
13.06.2015
16.06.2015
Stefanie Hermes
Ulrike Hespe
Dorit Boeke
Dominique Eden
Claudia Polte
Elisabeth Stelljes
Martina Backenköhler
Angelika Kälker
Mark Brockmann
Sabine Kreienkamp
Heike Mennicke
Wilfried Meyer
Christiane Meyer
Bianca Härtel
Meike Westphal
Jutta Marquard
Sylvia Mathes
Elisabethstift Oldenburg
Diakonisches Werk Oldenburg
Kindertagesstätte Philosophenweg
Jugendhilfe Collstede
Seniorenzentrum Blexen
Fachstelle Sucht – LK Ammerland
Friedas-Frieden-Stift
Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens
Ambulante Hilfe – LK Oldenburg
Seniorenzentrum Blexen
DW - Oldenburger Münsterland
Tagesaufenthalt Ehnernstraße
Seniorenzentrum Blexen
Jugendhilfe Collstede
Kindertagesstätte Philosophenweg
Friedas-Frieden-Stift
Wohnheim Friedensplatz
Sabine Buchbach
Helga Ripken
Lars Ruge
Marlies Kleen
Annette Voß
Annegret Pieper
Margret Voß
Christa Klanke
Regina Fitz
Anke Bohmann
Judith Pruschitzki
Diakonisches Werk Oldenburg
Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens
Ambulante Hilfe – LK Ammerland
Jugendhilfe Collstede
Jugendhilfe Collstede
Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens
Haus Regenbogen
Kinderzentrum Oldenburg
Schuldnerberatung Wesermarsch
Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL
Haus Regenbogen
Cornelia Frye
Margret Hahn
Anja Ammari
Tanja Fell
Jürgen Schlickau
Heinz Michael Staneck
Jan Prassel
Reinhild Fechner
Ambulante Hilfe – LK Oldenburg
Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL
Ambulante Hilfe – Stadt Delmenhorst
Tagesaufenthalt Nordenham
Dietrich-Bonhoeffer-Klinik
Fachklinik Oldenburger Land
Jugendhilfe Collstede
Haus Regenbogen
Barbara Reiners
Delia Müller
Erwin Dierks
Haus Regenbogen
Fachklinik Oldenburger Land
DW – Oldenburger Münsterland
15 Jahre
01.01.2015
26.01.2015
01.02.2015
01.02.2015
05.03.2015
01.04.2015
01.05.2015
15.05.2015
01.06.2015
14.06.2015
25.06.2015
20 Jahre
01.01.2015
15.01.2015
23.01.2015
01.02.2015
15.02.2015
18.04.2015
01.05.2015
01.06.2015
25 Jahre
17.04.2015
01.05.2015
15.06.2015
Brennpunkt
mav - Seite 16 - 17
Dienstjubiläen
30 Jahre
01.03.2015
01.03.2015
Marianne Moeck
Margret Reiners-Homann
Fachstelle Sucht Bloherfelder Straße
DW – Oldenburger Münsterland
Christine Köpke
Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL
Ingrid Buß
Elisabeth Eickmann
Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens
Elisabethstift Oldenburg
35 Jahre
01.05.2015
40 Jahre
03.03.2015
16.06.2015
Die MAV gratuliert allen Jubilaren!
Brennpunkt
mav - Seite 16 - 17
Auflösung - Feiertagsrätsel
Was heißt das???
Hat Ihnen das Rätsel gefallen? Haben Sie orginelle Lösungen gefunden?
Hier jetzt die Lösungen für alle die keine Ideen hatten.
1.
26 = B im A
2.
7 = WW
3.
4.
12 = SZ
9 = P im SS
5.
6.
7.
8.
9.
Buchstaben im
Alphabeth
Weltwunder
Sternzeichen
Planeten im Sonnensystem
19 = GR im GG Grundrechte im
Grundgesetz
18 = L auf dem Löcher auf dem
GP
Golfplatz
90 = G im r W Grad im rechten
Winkel
4 = Q im KJ
Quartale im Kalenderjahr
24 = S hat der Stunden hat der
Tag
Tag
10. 2 = R hat ein F Reifen/Räder hat
ein Fahrrad
11. 11 = S in einer Spieler in einer
FM
Fußballmannschaft
12. 29 = T hat d F Tage hat der Febin e SJ
ruar in einem
Schaltjahr
13. 32 = K in e SB Karten in einem
Skatblatt
14. 64 = F auf e SB Figuren auf einem
Schachbrett
15. 5 = F an einer Finger an einer
H
Hand
28. 18 = V h d e
FBBL
29. 360 = G hat d
K
30. 12 = M hat d J
31. 32 = Z hat d M
32. 4 = B h d GK
33. 24 = T hat d
AK
34. 6 = W d die
SF
35. 96 = M s im
SO
36. 16 = F hat d M
ädnS
37. 100 = M l ist d
SLS
38. 365 = T hat d J
Vereine hat die erste Fußballbundesliga
Grad hat der Kreis
Monate hat das Jahr
Zähne hat der
Mensch
Blätter hat das
Glücksklee
Türen hat der Adventskalender
Wochen dauern die
Sommerferien
Musiker sitzen in
einem Symphonieorchester
Figuren hat das
Mensch ärgere Dich
nicht Spiel
Meter lang ist die
Sprintlaufstrecke
Tage hat das Jahr
39. 52 = Z hat d L Zähne hat der LeibBK
nitz Butterkeks
40. 88 = T hat d K
Tasten hat das Klavier
41. 3,14 = i d KZ P Ist die kreiszahl Pi
42. 210 = K hat d Knochen hat das
mS
menschliche Skelett
Brennpunkt mav - Seite 18 - 19
Auflösung - Feiertagsrätsel
16. 16 = BL hat D
17. 60 = S s e M
4 = E hat d Q
18.
19. 5 = Z an e F
20. 5 = K hat d E
Bundesländer hat
Deutschland
Sekunden sind eine Minute
Ecken hat das
Quadrat
Zehen an einem
Fuß
Kontinente hat die
Erde
21. 50 = S b die VS Staaten bilden die
vA
Vereinigten Staaten von Amerika
22. 100 = CM hat Centimeter sind
eM
ein Meter
23. 6 = K hat das Kammern hat das
AKG
Apfelkerngehäuse
24. 6 = S hat d G
Saiten hat die Gitarre
25. 8 = B hat d S
Beine hat die
Spinne
26. 12 = S s e D
Stücke sind ein
Dutzend
27. 100 = C s e E
Cent sind ein Euro
43. 46 = C hat d Chromosomen hat
M
der Mensch
44. 6 = F hat d RB Farben hat der Regenbogen
45. 4 = ist D Ist Deutschland
FBWM
Fußballweltmeister
46. 500 = G s ein Gramm sind ein
P
Pfund
47. 0 = G C i d T b Grad Celsius ist die
dWg
Temperatur, bei der
Wasser gefriert
48. 3 = W aus d Waisen aus dem
ML
Morgenland
49. Alle = W f n R
50. 7 = a e S
Wege führen nach
Rom
Auf einen Streich
51. 7 = S und d s Schneewittchen und
Z
die sieben Zwerge
52. 3 = N f A
Nüsse für Aschenputtel
53. 21 = sz u v = Siebzehn und vier =
BJ
Black Jack
54. Alle = f e, e f a Für einen, einer für
alle
Brennpunkt mav - Seite 18 - 19
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Werte bewahren.