Satzung desArztlichenKreisverbandes Starnberg s1 (1) DerArztlicheKreisverband (imFbtgenOen Starnberg genannt)ist Kreisverband gebildetfür das Gebietdes Landkreises Starnberg. Er ist Körperschaft des öffentlichenRechtsundführtein Dienstsiegel. (2) DerKreisverband istTeilder Berufsvertretung derArzteBayerns.Er hatdieAufgabe,innerhalb seinesBereichs im RahmenderGesetzedie beruflichen Belange derArztewahrzunehmen, die ärztlicheFortbildung zu fördernund beider Übenrachungder Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten undin der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. (3) DerKreisverband ist berechtigt, innerhalb seinesAufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen undAnträgean die zuständigen Behörden zu richten.Er ist verpflichtet, Anfragenderzuständigen Behörden unddesArztlichenBezirksverbands (imFolgenden Oberbayern genannt) Bezirksverband in Angelegenheiten des Meldewesens undder Berufsaufsicht zeitgerecht zu beantworten undauf deren Verlangen Gutachten zu erstellen oderStellungnahmen abzugeben. s2 (1) DerKreisverband stehtunterderAufsichtder Bayerischen Landesärztekammer undder Regierung vonOberbayern. (2) DieRegierung unddie Bayerische Landesärztekammer könnenjederzeitAuskunft,insbesondere überdie Verhältnisse undBeschlüsse des Kreisverbands verlangen. (3) DieBeschlüsse derVollversammlung unddesVorstandes der Bayerischen Landesärztekammer sindfür den Kreisverband bindend. s3 (1) Mitglieder des Kreisverbands sindallezur Berufsausübung in BayernberechtigtenArzte,die 1. in demin $ 1 genannten Gebietärztlich tätigsind oder 2. ohneärztlich tätigzu sein,dortihreHauptwohnung im SinndesMelderechts haben. (2) DieMitgliedschaft bleibtbestehen, wenndas MitgliedseineärztlicheTätigkeit nichtlängeralssechsMonateaufgibtoO"r demBereichdes Kreisverbands "r, oderdemBezirksverband verlagert. In beidenFällenistdemKreisverband vorher schriftlich anzuzeigen, zu welchemZeitpunkt die Zurückverlagerung oderdieWiederaufnahme der Tätigkeiterfolgt. (3) ÜbteinArztseinenBerufausschließlich alsVertretereinesanderenBerufsangehörigen aus,so begründet sichdieMitgliedschaft beidemKreisverband, in dessen Bereicher seineHauptwohnung hat,es sei denn,er übtdie Vertretertätigkeit über einenZeitraum von mehralssechsMonaten-ununterbrochen im ZuständigkeitsbereicheineranderenBerufsvertretu ngskörperschaft aus. (4) ÜbtderArztden äztlichenBerufim Bereichmehrererärztlicher Kreisverbände aus,wirddie Mitgliedschaft ausschließlich in demKreisverband begründet, in dessen Bereichder Betreffende überuriegend ärztlichtätigist. lst diesdurchdie betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nachArt.4 Abs.6 Satz7 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)nichtodernur mit unverhältnismäßigem Aufiruand festzustellen, isteinVerfahrengemäßArt.4 Abs.2 Sätze3 bis9 HKaGeinzuleiten. (5) DieMitgliedschaft in einervergleichbaren Berufsvertretung außerhalb desGeltungsbereichs des Heilberufe-Kammergesetzes lässtdie Mitgliedschaft im ärzflichen Kreisverband unberüh rt. (6) DieMitgliedschaft ruhtbei RuhenderApprobation (g 6 der Bundesärzteordnung) undbeiAnordnung desVerbots, denärztlichen Berufauszuüben ($ 70 desStrafge--' - SIGB).DasRuhender Mitgliedschaft setzbuchs endetim FailOeJg 6 der Bundäsärzteordnung mitAufhebung der Ruhensanordnung, im Falldesg ZOStCgmitAblaufderDauerodermitderAussetzung desBerufwerbots gemaß$ 70 a StGB. (7)DieMitgliedschaft endet,außermitdemTode,mitderZurücknahme oderdem Widerruf derApprobation auchaufderenVerzicht. DasGleichegiltbeiAnordnung einesdauerhaften Verbots,denärztlichen Berufauszuüben (S7ö SIGB).Sieendet auchmitderVerlegung derärztlichen Tätigkeit oder,fallseinesolchenichtausgeübt wird,mitderVerlegung der Hauptwohnung ausdemZuständigkeitsbereich des Kreisverbands. s4 (1)DieMitglieder des Kreisverbands sindberechtigt, an denMitgliederversammlungenmitAntrags-undStimmrecht nachMaßgabe dieserSatzungteilzunehmen sowie die Fortbildungsundsonstigen Einrichtungen desKreisverband-'s in Anspruch zu nehmen. (2) DieMitglieder wählendieVorstandsmitglieder des Kreisverbands unddie Delegigrtenzur Bayerischen Landesärztekammer (Art.11Abs. 1 HKaG).Als Vorstandsmitglieder des Kreisverbands undals Delegierte zur Bayerischen LandesärztekammersindalleMitglieder wählbar. (3)Daswahlrechtunddiewählbarkeit ruhen,wennundsolange zur Besorgung ,"in"r Angelegenheiten 1. demMitglied ein Betreuer nichtnur "tt"l. Anordnung durcheinstweilige bestelltist;diesgiltauch,wennderAufgabenkreis desBetreuers die in $ 1896Abs.4 undS 1905des Bürgerlichen Gesetzbuchs Angelegenheiten bezeichneten nichterfasst, 2. sichdas Mitgliedin UntersuchungsoderStrafhaftbefindet, 3. dieMitgliedschaft ruht($ 3 Abs.6). gemäßArt.67 Abs.1 Nr.4 HKaG,wennundsolanlm ÜbrigenruhtdieWählbarkeit ge dieserechtskräftig entzogenist. s5 (1)DieOrganedes Kreisverbands sindderVorstand unddie Mitgliederuersammlung. Ausschüsse Siekönnenvorberatende bestellen. (2) DerVorstanddes Kreisverbands bestehtausdemerstenundzweitenvorsitzendenVorstandsmitglied undeinerdurchdieWahlordnung Anzahlvon festgelegten beisitzenden Vorstandsmitgliedern. Dasersteunddaszweitevorsitzende Vorgeheimer wirdin standsmitglied undschriftlicher Wahlvon der Mitgliederversammlungaufdie DauervonvierJahrengewählt. FürdieWahlder beisitzenden Vorstandsmitglieder kanndieWahlordnung eineWahldurchHandzeichen vorsehen. (3) DerVorstanderledigtdie laufenden Angelegenheiten des Kreisverbands. Das erstevorsitzende Vorstandsmitglied, beidessenVerhinderung das zweitevorsitzendeVorstandsmitglied, leitetdie Geschäftsstelle undvertrittden Kreisverband im Vorstanddesärztlichen Bezirksverbands sowienachaußenundvor den Gerichten.Es kanndie Leitungder Geschäftsstelle unddieVertretung aufgrundVorstandsbeschlusses im Einzelfall aucheinemanderenVorstandsmitglied übertragen. Das erstevorsitzende Vorstandsmitglied fühftdenVorsitzin der Mitgliederversammlung, beidessenVerhinderung daszweitevorsitzende Vorstandsmitglied. (4) DemVorstandobliegtdie Bestellung der Personzur Durchführung desVermittlungsverfahrens nachArt. 37 HKaG. (5) EndetdieAmtszeitdes erstenvorsitzenden Vorstandsmitglieds oderdeszweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds vorAblaufderAmtsdauer, so findet,vorbehaltlich der$ätze3 und4, innerhalb von3 Monaten eineNachwahl deserstenoderzweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den RestderAmtsdauer statt.DasGleichegilt beigleichzeitiger Beendigung derAmtszeitdeserstenundzweitenvorsitzenden Vorstandsm itgIieds.Endetdie Amtszeitdeserstenvorsitzenden Vorstandsmitg lieds innerhalb der letztensechsMonate,so trittan die Stelledeserstenvorsitzenden Vorstandsmitglieds für den RestderAmtsdauer daszweitevorsi2endeVorstandsmitglied. EndetauchdieAmtszeitdeszweitenvorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letztensechsMonate,so findetinnerhalb vondreiMonaten eineNeuwahldesVorstands statt.ln den Fällender Sätze2 und4 hatderVorstandfür die Erledigung derlaufenden Angelegenheiten undfür die Durchführung derWahlein geschäftsführendes vorsitzendes Vorstandsmitglied aus seinerMittezu bestimmen. (6) DieZugehörigkeit zumVorstand undzu denAusschüssen ruhtoderendetnach MaßgabedesArt. 12 HKaG. s6 (1)Vorstandssitzungen sindunterBekanntgabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung)mindestens zweiWochenvor ihrerDurchführung vom eistenvorsitzenden Vorstandsmitglied, beidessenVerhinderung vomzweitenlorsitzenden Vorstandsmitglied, durchschriftliche Ladungper Postoder,soweitdie Zustimmung desVorstandsmitglieds vorliegt,als E-Mailodermit Faxrnitteilung einzuberufen. (2) DerVorstandist beiAnwesenheit von mindestens der HälfteseinerstimmberechtigtenMitglieder beschlussfähig. DieBeschlussfähigkeit bleibtbestehen, sotangesie nichtangezweifelt wird.Die Beschlüsse werdenduichHandzeichen miteinfacher gefasst,soweitnichtvon mindestens Mehrheit einemDrittelderAnwesenden geheime,schriftliche Abstimmung verlangtwird.Stimmenthaltung ist,außerin AngeiegenheitendereigenenPerson,unzulässig. (3) BeifehlenderBeschlussfähigkeit ist derVorstandinnerhalb vonzweiWochenzu einerWiederholungssi2ung mitdengleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. In diesemFallist derVorstandohneRücksicht at aiiZäni-Oer Anwesenden beschlussfähig. Fürdie Ladungsform giltAbsatz1. (4) DieMitglieder desVorstandssindbeiderWahrnehmung ihrerAufgabenzu VertraulichkeitundVerschwiegen heitverpflichtet. (5) EinVorstandsmitglied ist unterdenVoraussetzungen desArt.49 Abs. 1 derGemeindeordnung für den FreistaatBayern(GO)vonder Beschlussfassung ausgeschlossen; diesgiltnichtin den FällendesArt.49 Abs.2 GO.Ob dieVoraussetzungen nachSatz1 vorliegen, entscheidet derVorstandohneMitwirkung des persönlich Betroffenen' DieMitwirku ng eineswegenpersön licherBetroffen heitäusgesch lossenenMitglieds hatdie.Ungültigkeit desBeschlusses nurzur Folge,wenn.i" furd", Abstimmungsergebnis entscheidend war. s7 DerMitgliederversammlung. obliegtdie BeratungundBeschlussfassung überalle grundsätzlichen Angelegenheiten ausdemnufgaOenbereich des Kreisüerbands; insbesondere ist sie zuständig für die Beschlusifassung überdie Satzung(Art.s n9-r ] HKaG),diewahlordnung(Art Abs.2 HKaG),äie Beitragsordnung (Art.6 ! HKaG),die HöhederAufirvandsundReisekostenenttchadigung-einschließlich der Zeitverlustpauschale (Sg Abs. 1) sowiefür die Enflastung dösVtrstands. s8 (1) Ordentliche Mitgliederversammlungen findennachBedarf,mindestens jedoch einmalim Jahrstatt.Dasvorsitzende Vorstandsmitglied hatdie Mitgliederversammlu.ngunterAngabeder Beratungsgegenstände mind'estens zweiWochenvor ihrer Abhaltung durchschriftliche Ladungper Postoder,soweitdie Zustimmung des Mitgliedsvorliegt, als E-Mailodermit Faxmitteilung einzuberufen. Beiordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung onn" Rücksicht auf die ZahlderAnwesendenbeschlussfähig. (2) DerVorstandhat, 1. aufAnordnung der Bayerischen Landesärztekammer oder derRegierung vonOberbayern oder 2. wennes von mindestens einemDrittelder Mitglieder verlangt wird, unverzüglich unterAngabedes Beratungsgegenstands ejneaußerordenfliche Mitgliederversammlung binnenzweiMonatennachTugangderAnordnung oderdes Antragseinzuberufen. Geschäftsordnungsanträge, wie zum Beispiel,,Nr:chtbefassung"oder,,Übergang zurTagesordnung", diedämGebotder Erörteiung der Beratungsgegenstände in angemessenem Umfanggrundsätzlich-zuwiderlaufän, bedürfen hinsichtlich deseinzelnen Beratungsgegenstands, derAnlassfür dieaußerordenliche Mitgliederversammlung war,einerMehrheit von mehrals zweiDrittelnderanwesendenMitglieder. lm FalldesSatzes1 Nr.2 istzur Beschlussfähigkeit mindestens dieAnwesenheit der dortgenannten Zahlvon Mitgliedern erforderlich, ansonsten Mitgliederversammlungen sindaußerordentliche unbeschadet derZahldererschienenMitglieder beschlussfähig; hieraufistin derLadunghinzuweisen. Einweiterer AntragnachSatz1 Nr.2 ist zu demim Wesentlichen g-leichen Gegenstand in derselbenWahlperiode nichtzulässig. (3)Beschlüsse zur Satzungsänderung oderzurAbänderung von im selbenGeschäftsjahr gefasstenBeschlüssen bedürfeneinerZweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die in Satz1 genannten Beschlüsse dürfennurgefasstwerden,wenn dieseAnderungsanträge in dermitder Ladungversandten Tagäsordnung als Beratungsgegenstände aufgefüh rt sind. (4) Überdie Beschlüsse ist eineNiederschrift zu fertigen,die vomvorsitzenden Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung undeinemProtokollführer zu unterzeichnenist. se (1)DieMitglieder desVorstands undderAusschüsse des Kreisverbands sindehrenamtlichtätig.Auflnandsund Reisekostenentschädigung sowieErsatzfür Zeitverlust ($ 7) werdennachden Beschlüssen der Mitgliedervärsämmlung gewährt. (2) DerVorstandhatder Mitgliederversammlung bis spätestens 1. Dezember einen Geschäftsund Kassenbericht für dasabgelaufäne Jahrvorzulegen. s10 (1)DerKreisverband erhebtzur Erfüllung seinerAufgaben vondenMitgliedern Beiträge nachMaßgabe einerdurchdieMitgliederversammlung zu besähließenden Beitragsordnung (g 7). (2) Rückständige BeiträgesindnachMaßgabedesArt.40 HKaGbeizutreiben. (3) DerVorstandkanndie Durchführung der Beitragserhebung der Bayerischen Landesärztekammer übertragen (Art.6 Satz4 HKaG). s11 DieMeldepflicht und ihrVollzugrichtensichnachdenVorschriften desArt.4 HKaG in Verbindung mitder Meldeordnung. DerKreisverband istnachArt.4 Abs.6 Satz9 HKaGauchMeldestelle. Eingehende Meldungen undAnzeigen von Mitgliedernleitetder Kreis-verband unverzüglich an denBelirksverband weiter. s12 HatderVorstandKenntnisvon einemSachverhalt, der denVerdachteinerBerufspflichtverletzung durchein MitglieddesKreisverbands begründet, istder Bezirksverbandunverzüglich zumZweckeder berufsaufsichtlichen WUrdigung zu unterrichten. s13 (1) EineVereinigung mehrererangrenzender ärztlicher Kreisverbände im Bereich desBezirksverbands kannerfolgen, wenndieMitgliederzahl des neugebildeten Kreisverbands 2000nichtübersteigt. (2)Verlangen zehnvom Hundert derMitglieder einesKreisverbands dieVereinigung miteinemodermehreren angrenzendenkreisverbänden, so hatdasvorsitzende Vorstandsmitglied diesesKreisverbands dieVorstände der anderenKreisverbände zu unterrichten. Die betroffenen Kreisverbände habenihreMitglieder, zumZwecke der Erorterung des_Vereinigungsantrags, zu einergemeinsamön Versammlung einzuberufen. DieseVersammlung hatspätestens einänMonatvor derAbstimmüng stattzufinden. (3) Innerhalb von sechsMonatenist in allenbetroffenen Kreisverbänden eineAbstimmung durchdie Mitglieder durchzuführen. (4) In den betroffenen Kreisverbänden bestelltderjeweiligeVorstandzur DurchführungdieserAbstimmung einenAusschuss, bestehänd aui dreiMitgliedern. Oer Ausschuss bestimmtaus seinerMittedasvorsitzende Ausschus,.tiitgti"O. DerAusschussstelltdie Zahlderabstimmungsberechtigten Mitglieder festuridbestimmtBeginnundEndederAbstimmungsfrist. DieKreisüerbändö legenfür ihreabstimmungsberechtigten Mitglieder einefortlaufend nummerierte Listeän. JederAbstimmungsberechtigte ist durchden Kreisverband von der Eintragung in die Listeschriftlich zu unterrichten. Die Benachrichtigung mussdieAbstimm-rngitrist, die NummerdesAbstimmungsberechtigten in der ListeunddieAnschriftd-esAusschusses angeben. DieListensindvom21. biseinschließlich zum 14.TagvorderAbstimmung beiden Kreisverbänden auszulegen. WährenddieserZeitkörinenEinsprüche gegendie Richtigkeit der Listenschriftlich beimAusschuss erhobenwerden.Dieserentscheidet überdenEinspruch. NurderAusschuss kannAnderungen der Listenvornehmen. (5)DieAbstimmung beinhaltet einemitJa oderNeinzu entscheidende Fragestellung,ob derVereinigung miteinemodermehreren, namenilich benannten, Kreisverbändenzugestimmt wird.lm ÜbrigenerfolgtdieDurchführung oernostiÄmung nach Maßgabe derjeweiligen Wahlordnung. O"rRrrr"hussermittelt öffenflich undunverzüglichnachdemEndederAbstimmungsfrist das Ergebnis derAbstimmung. Das vorsitzende Ausschussmitglied veranlasst dieumgehende Bekanntgabe desAbstimmungsergebnisses undstelltdendafürgertenden stichtagfest. (6)JederAbstimmungsberechtigte kannbinnen14TagennachBekanntgabe das Abstimmungsergebnis wegenVerletzung derVorschriften derAbsätze1 bis 5 anfechten. DieAbstimmung ist ungültig, wenndurchdengerügten VerstoßdasErgebnisverdunkelt wordenist.DieEntscheidung trifüderAusschuss. StelltdieserdiöUngültigkeit derAbstimmung fest,so ordneter eineWiederholung derAbstimmung an. Sieistinnerhalb einerFristvonvierWochenbekannt zu machenundanschließänd innerhalb vonzweiMonaten zu wiederholen. (7)DieVereinigung istdurchzuführen, wennmindestens 20 vom Hundert allerMitgliederdieserKreisverbände an derAbstimmung teilgenommen undeineMehrheit dafürgestimmt hat. (8)WerdenzweiodermehrereKreisverbände zu einemKreisverband vereinigt, so wirdder neugebildete Kreisverband Rechtsnachfolger der Kreisverbände, auJdenen er hervorgegangen ist. (9)MitderVereinigung scheiden dieVorstände ausihremAmt.Diebisheramtierendenerstenundzweitenvorsitzenden Vorstandsmitglieder bildeneinengeschäftsführendenVorstand.DenVorsitzführtdasältesteMitglied,Demgeschäftsiuhrenden Vorstand obliegtdie Feststellung desVermögens dersichzusämmenschließenden Kreisverbände. Er hatdieAufgabe, derkonstituierenden Mitgliederversammlung des vereinigten Kreisverbands, die innerhalb vonsechsMonaten einzuberufen ist,dln Kassenbericht, zumZweckeder Entlastung der bisheramtierenden Vorstände, sowie eineSatzung, eineWahlordnung undeineBeitragsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen. (10)DieWahldesVorstands desneugebildeten Kreisverbands ist binnendreiMohaten nachBekanntmachung von SatzungundWahlordnung durchzuführen. s14 (1) Erstreckt sichder bestehende Kreisverband aufdas GebietmehrererLandkreise oderkreisfreier Städte,so kannein neuerärztlicher Kreisverband nurfür das Gebiet einesLandkreises odereinerkreisfreien stadtgebildetwerden. (2)Verlangen zehnvom Hundert der Mitglieder desbestehenden Kreisverbands oder 20 vomHundert der Mitglieder ausdemGebieteinesLandkreises odereinerkreisfreienStadtdie Neubildung einesKreisverbands, so hatdaserstevorsitzende Vorstandsmitglied die Mitglieder, zumZweckeder Erörterung desAntragsauf Neubildung,zu einerVersammlung einzuberufen. DieseVersammlung hat-spätestens einenMonatvor derAbstimmung stattzufinden. (3)EineAbstimmung durchdie Mitglieder istinnerhalb vonsechsMonaten durchzuführen. (4)DerVorstand hateinenAusschus,,, U".t"llen.FürdieZusammensetzung des Ausschusses gelten$ 13Abs.4 Sätze1 und2. Fürdie Durchführung derAbstr:mmunggelten$ 13Abs.4 Sätze3 bis 10 mitderMaßgabe, dasseinegetrennte Abstimmung durchdie Mitglieder ausdemBereich desneuzu bildenden Kreisverbands unddurchdie Mitglieder ausdemübrigenBereich des Kreisverbands erfolgt. Zu diesemZwecksindgetrennte Listenzu erstellen. DieAbstimmung beinhaltet einemit Ja oderNeinzu entscheidende Fragestellung, ob der Neubildung einesKreisverbandszugestimmt wird.lm Übrigenerfolgtdie Durchführung deinbstimmung nach Maßgabe derWahlordnung. (5)DieNeubildung einesKreisverbands istdurchzuführen, wennjeweilsmindestens die Hälfteder Mitglieder ausdemBereich desneuzu bildenden undausdemübrigenBereich des Kreisverbands an derAbstimmung teilgenommen hatund,beiden getrennt durchgeführten jeweilseineMährheit Abstimmungen, dafürgestimmt hat oder,fallsin dem übrigenBereichdes Kreisverbands eineMehrheitn-icht erreicht wurde,zweiDrittelder Mitglieder ausdemBereichdes neuzu bildendenKreisverbandsdafürgestimmt haben. (6) Dasvorsitzende Ausschussmitglied hatdenVorstanddes Kreisverbands über dasAbstimmungsergebnis unddendafürgeltenden Stichtag (S 13Abs.5 Satz4) zu unterrichten. lst nachdemErgebnis derAbstimmung die NeuUilOung einesKreisverbandsdurchzuführen, scheidetderVorstandausseinemAmt. Dasüermögendes bisherigen Kreisverbands ist aufbeideKreisverbände zu verteilen. Grundläge der Berechnung für dasanteilige Vermögen desneuzu bildenden Kreisverbands istdas Verhältnis desBeitragsaufkommens derMitglieder des neugebildeten Kreisverbands gegenüber demBeitragsaufkommen des bisherigen Kreisverbands im Vorjahrvor der Neubildung. Dasbis dahinamtierende ersteunddaszweitevorsitzende Vorstandsmitglied habeninnerhalb einesMonatsnachdemfür dasAbstimmungsergebnismaßgeblichen Stichtag (S 13Abs.5 Satz4) einenKassenbericht zu ersteilen, ausdemsichdas.anteilige Vermögen desneuzu bildenden Kreisverbands ergibt. FürVerbindlichkeiten, diedurchdenbisherigen Kreisverband begründet wurden, haftender bisherigeundder neugebildete Kieisverband als Gesämtschuldner, wobei derAusgleich entsprechend der anteiligen Vermögensverteilung erfolgt. (7)Demvorsitzenden Ausschussmitglied obliegtdie Einberufung derkonstituierenden Mitgliederversammlungen des bisherigen ünddes neugebiläeten Kreisverbands unterAngabederTagesordnungspunkte eines Versämmlungsleiters,, ,,Wahl Lrnd ,,Wahleinesgeschäftsfü hrendenVorstands,,. (8)Derjeweilige Versammlungsleiter wirdausderMittederanwesenden Mitglieder desjeweiligenKreisverbands gewählt.Diegeschäftsführenden Vorständebestehen ausmindestens dreiMitgliedern. DenVorsitztünrtjeweilsdasältesteMitglied. (9) Diegeschäftsführenden Vorstände habendieAufgabe,innerhalb von sechsMonateneineSatzung, eineWahlordnung undeineBeitiagsordnung ihrerMitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowieden Kassänbericht lAbsatz6) zu prüfen. I (10)DasgemäßAbsatz6 ermittelte Vermögen(Beitragsaufkommen) ist demgeschäftsführenden Vorstanddes neugebildeten Kreisverbands unverzüglich nich Prüfungdes Kassenberichts (Absatz9) zu übertragen. (11)FürdieWahlenderVorstände giltg 13Abs.10. s 15\: DieBekanntmachungen des Kreisverbands erfolgendurchAnschtageinesentsprechendenMitgliederrundschreibens an der Mitteilungstafel oderdurc-h Auslagein Oer Geschäftsstelle des Kreisverbands. AnschlagundAuslagesollenmindestens zwei Wochendauern. s16 DieseSatzungtrittam 01.01.2016in Kraft. Gfeichzeitig trittdie am 23.10.2002 beschlossene satzungaußerKraft. Starnbsr:g, dgn 02.12.201 s . .,ii t .,.,.,'i. r:iffiT (v ,/.a' Dienstsiegel f p / ).elq Prof.Dr. med.HansSchobel 1. Vorsitzender
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