Satzung - Ă„rztlicher Kreisverband Starnberg

Satzung
desArztlichenKreisverbandes
Starnberg
s1
(1) DerArztlicheKreisverband
(imFbtgenOen
Starnberg
genannt)ist
Kreisverband
gebildetfür das Gebietdes Landkreises
Starnberg.
Er ist Körperschaft
des öffentlichenRechtsundführtein Dienstsiegel.
(2) DerKreisverband
istTeilder Berufsvertretung
derArzteBayerns.Er hatdieAufgabe,innerhalb
seinesBereichs
im RahmenderGesetzedie beruflichen
Belange
derArztewahrzunehmen,
die ärztlicheFortbildung
zu fördernund beider Übenrachungder Erfüllung
der ärztlichen
Berufspflichten
undin der öffentlichen
Gesundheitspflege
mitzuwirken.
(3) DerKreisverband
ist berechtigt,
innerhalb
seinesAufgabenbereichs
Anfragen,
Vorstellungen
undAnträgean die zuständigen
Behörden
zu richten.Er ist verpflichtet,
Anfragenderzuständigen
Behörden
unddesArztlichenBezirksverbands
(imFolgenden
Oberbayern
genannt)
Bezirksverband
in Angelegenheiten
des
Meldewesens
undder Berufsaufsicht
zeitgerecht
zu beantworten
undauf deren
Verlangen
Gutachten
zu erstellen
oderStellungnahmen
abzugeben.
s2
(1) DerKreisverband
stehtunterderAufsichtder Bayerischen
Landesärztekammer
undder Regierung
vonOberbayern.
(2) DieRegierung
unddie Bayerische
Landesärztekammer
könnenjederzeitAuskunft,insbesondere
überdie Verhältnisse
undBeschlüsse
des Kreisverbands
verlangen.
(3) DieBeschlüsse
derVollversammlung
unddesVorstandes
der Bayerischen
Landesärztekammer
sindfür den Kreisverband
bindend.
s3
(1) Mitglieder
des Kreisverbands
sindallezur Berufsausübung
in BayernberechtigtenArzte,die
1.
in demin $ 1 genannten
Gebietärztlich
tätigsind
oder
2.
ohneärztlich
tätigzu sein,dortihreHauptwohnung
im SinndesMelderechts
haben.
(2) DieMitgliedschaft
bleibtbestehen,
wenndas MitgliedseineärztlicheTätigkeit
nichtlängeralssechsMonateaufgibtoO"r
demBereichdes Kreisverbands
"r, oderdemBezirksverband
verlagert.
In beidenFällenistdemKreisverband
vorher
schriftlich
anzuzeigen,
zu welchemZeitpunkt
die Zurückverlagerung
oderdieWiederaufnahme
der Tätigkeiterfolgt.
(3) ÜbteinArztseinenBerufausschließlich
alsVertretereinesanderenBerufsangehörigen
aus,so begründet
sichdieMitgliedschaft
beidemKreisverband,
in dessen
Bereicher seineHauptwohnung
hat,es sei denn,er übtdie Vertretertätigkeit
über
einenZeitraum
von mehralssechsMonaten-ununterbrochen
im ZuständigkeitsbereicheineranderenBerufsvertretu
ngskörperschaft
aus.
(4) ÜbtderArztden äztlichenBerufim Bereichmehrererärztlicher
Kreisverbände
aus,wirddie Mitgliedschaft
ausschließlich
in demKreisverband
begründet,
in dessen
Bereichder Betreffende
überuriegend
ärztlichtätigist. lst diesdurchdie betroffenen
ärztlichen
Bezirksverbände
nachArt.4 Abs.6 Satz7 Heilberufe-Kammergesetz
(HKaG)nichtodernur mit unverhältnismäßigem
Aufiruand
festzustellen,
isteinVerfahrengemäßArt.4 Abs.2 Sätze3 bis9 HKaGeinzuleiten.
(5) DieMitgliedschaft
in einervergleichbaren
Berufsvertretung
außerhalb
desGeltungsbereichs
des Heilberufe-Kammergesetzes
lässtdie Mitgliedschaft
im ärzflichen
Kreisverband
unberüh
rt.
(6) DieMitgliedschaft
ruhtbei RuhenderApprobation
(g 6 der Bundesärzteordnung)
undbeiAnordnung
desVerbots,
denärztlichen
Berufauszuüben
($ 70 desStrafge--'
- SIGB).DasRuhender Mitgliedschaft
setzbuchs
endetim FailOeJg 6 der Bundäsärzteordnung
mitAufhebung
der Ruhensanordnung,
im Falldesg ZOStCgmitAblaufderDauerodermitderAussetzung
desBerufwerbots
gemaß$ 70 a StGB.
(7)DieMitgliedschaft
endet,außermitdemTode,mitderZurücknahme
oderdem
Widerruf
derApprobation
auchaufderenVerzicht.
DasGleichegiltbeiAnordnung
einesdauerhaften
Verbots,denärztlichen
Berufauszuüben
(S7ö SIGB).Sieendet
auchmitderVerlegung
derärztlichen
Tätigkeit
oder,fallseinesolchenichtausgeübt
wird,mitderVerlegung
der Hauptwohnung
ausdemZuständigkeitsbereich
des
Kreisverbands.
s4
(1)DieMitglieder
des Kreisverbands
sindberechtigt,
an denMitgliederversammlungenmitAntrags-undStimmrecht
nachMaßgabe
dieserSatzungteilzunehmen
sowie
die Fortbildungsundsonstigen
Einrichtungen
desKreisverband-'s
in Anspruch
zu
nehmen.
(2) DieMitglieder
wählendieVorstandsmitglieder
des Kreisverbands
unddie Delegigrtenzur Bayerischen
Landesärztekammer
(Art.11Abs. 1 HKaG).Als Vorstandsmitglieder
des Kreisverbands
undals Delegierte
zur Bayerischen
LandesärztekammersindalleMitglieder
wählbar.
(3)Daswahlrechtunddiewählbarkeit
ruhen,wennundsolange
zur Besorgung ,"in"r Angelegenheiten
1. demMitglied
ein Betreuer
nichtnur
"tt"l.
Anordnung
durcheinstweilige
bestelltist;diesgiltauch,wennderAufgabenkreis
desBetreuers
die in $ 1896Abs.4 undS 1905des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
Angelegenheiten
bezeichneten
nichterfasst,
2. sichdas Mitgliedin UntersuchungsoderStrafhaftbefindet,
3. dieMitgliedschaft
ruht($ 3 Abs.6).
gemäßArt.67 Abs.1 Nr.4 HKaG,wennundsolanlm ÜbrigenruhtdieWählbarkeit
ge dieserechtskräftig
entzogenist.
s5
(1)DieOrganedes Kreisverbands
sindderVorstand
unddie Mitgliederuersammlung.
Ausschüsse
Siekönnenvorberatende
bestellen.
(2) DerVorstanddes Kreisverbands
bestehtausdemerstenundzweitenvorsitzendenVorstandsmitglied
undeinerdurchdieWahlordnung
Anzahlvon
festgelegten
beisitzenden
Vorstandsmitgliedern.
Dasersteunddaszweitevorsitzende
Vorgeheimer
wirdin
standsmitglied
undschriftlicher
Wahlvon der Mitgliederversammlungaufdie DauervonvierJahrengewählt.
FürdieWahlder beisitzenden
Vorstandsmitglieder
kanndieWahlordnung
eineWahldurchHandzeichen
vorsehen.
(3) DerVorstanderledigtdie laufenden
Angelegenheiten
des Kreisverbands.
Das
erstevorsitzende
Vorstandsmitglied,
beidessenVerhinderung
das zweitevorsitzendeVorstandsmitglied,
leitetdie Geschäftsstelle
undvertrittden Kreisverband
im Vorstanddesärztlichen
Bezirksverbands
sowienachaußenundvor den Gerichten.Es kanndie Leitungder Geschäftsstelle
unddieVertretung
aufgrundVorstandsbeschlusses
im Einzelfall
aucheinemanderenVorstandsmitglied
übertragen.
Das
erstevorsitzende
Vorstandsmitglied
fühftdenVorsitzin der Mitgliederversammlung,
beidessenVerhinderung
daszweitevorsitzende
Vorstandsmitglied.
(4) DemVorstandobliegtdie Bestellung
der Personzur Durchführung
desVermittlungsverfahrens
nachArt. 37 HKaG.
(5) EndetdieAmtszeitdes erstenvorsitzenden
Vorstandsmitglieds
oderdeszweiten
vorsitzenden
Vorstandsmitglieds
vorAblaufderAmtsdauer,
so findet,vorbehaltlich
der$ätze3 und4, innerhalb
von3 Monaten
eineNachwahl
deserstenoderzweiten
vorsitzenden
Vorstandsmitglieds
für den RestderAmtsdauer
statt.DasGleichegilt
beigleichzeitiger
Beendigung
derAmtszeitdeserstenundzweitenvorsitzenden
Vorstandsm
itgIieds.Endetdie Amtszeitdeserstenvorsitzenden
Vorstandsmitg
lieds
innerhalb
der letztensechsMonate,so trittan die Stelledeserstenvorsitzenden
Vorstandsmitglieds
für den RestderAmtsdauer
daszweitevorsi2endeVorstandsmitglied.
EndetauchdieAmtszeitdeszweitenvorsitzenden
Vorstandsmitglieds
innerhalb
der letztensechsMonate,so findetinnerhalb
vondreiMonaten
eineNeuwahldesVorstands
statt.ln den Fällender Sätze2 und4 hatderVorstandfür die
Erledigung
derlaufenden
Angelegenheiten
undfür die Durchführung
derWahlein
geschäftsführendes
vorsitzendes
Vorstandsmitglied
aus seinerMittezu bestimmen.
(6) DieZugehörigkeit
zumVorstand
undzu denAusschüssen
ruhtoderendetnach
MaßgabedesArt. 12 HKaG.
s6
(1)Vorstandssitzungen
sindunterBekanntgabe
der Beratungsgegenstände
(Tagesordnung)mindestens
zweiWochenvor ihrerDurchführung
vom eistenvorsitzenden
Vorstandsmitglied,
beidessenVerhinderung
vomzweitenlorsitzenden
Vorstandsmitglied,
durchschriftliche
Ladungper Postoder,soweitdie Zustimmung
desVorstandsmitglieds
vorliegt,als E-Mailodermit Faxrnitteilung
einzuberufen.
(2) DerVorstandist beiAnwesenheit
von mindestens
der HälfteseinerstimmberechtigtenMitglieder
beschlussfähig.
DieBeschlussfähigkeit
bleibtbestehen,
sotangesie
nichtangezweifelt
wird.Die Beschlüsse
werdenduichHandzeichen
miteinfacher
gefasst,soweitnichtvon mindestens
Mehrheit
einemDrittelderAnwesenden
geheime,schriftliche
Abstimmung
verlangtwird.Stimmenthaltung
ist,außerin AngeiegenheitendereigenenPerson,unzulässig.
(3) BeifehlenderBeschlussfähigkeit
ist derVorstandinnerhalb
vonzweiWochenzu
einerWiederholungssi2ung
mitdengleichen
Beratungsgegenständen
einzuberufen.
In diesemFallist derVorstandohneRücksicht
at aiiZäni-Oer
Anwesenden
beschlussfähig.
Fürdie Ladungsform
giltAbsatz1.
(4) DieMitglieder
desVorstandssindbeiderWahrnehmung
ihrerAufgabenzu VertraulichkeitundVerschwiegen
heitverpflichtet.
(5) EinVorstandsmitglied
ist unterdenVoraussetzungen
desArt.49 Abs. 1 derGemeindeordnung
für den FreistaatBayern(GO)vonder Beschlussfassung
ausgeschlossen;
diesgiltnichtin den FällendesArt.49 Abs.2 GO.Ob dieVoraussetzungen nachSatz1 vorliegen,
entscheidet
derVorstandohneMitwirkung
des persönlich
Betroffenen'
DieMitwirku
ng eineswegenpersön
licherBetroffen
heitäusgesch
lossenenMitglieds
hatdie.Ungültigkeit
desBeschlusses
nurzur Folge,wenn.i" furd",
Abstimmungsergebnis
entscheidend
war.
s7
DerMitgliederversammlung.
obliegtdie BeratungundBeschlussfassung
überalle
grundsätzlichen
Angelegenheiten
ausdemnufgaOenbereich
des Kreisüerbands;
insbesondere
ist sie zuständig
für die Beschlusifassung
überdie Satzung(Art.s
n9-r ] HKaG),diewahlordnung(Art Abs.2 HKaG),äie Beitragsordnung
(Art.6
!
HKaG),die HöhederAufirvandsundReisekostenenttchadigung-einschließlich
der
Zeitverlustpauschale
(Sg Abs. 1) sowiefür die Enflastung
dösVtrstands.
s8
(1) Ordentliche
Mitgliederversammlungen
findennachBedarf,mindestens
jedoch
einmalim Jahrstatt.Dasvorsitzende
Vorstandsmitglied
hatdie Mitgliederversammlu.ngunterAngabeder Beratungsgegenstände
mind'estens
zweiWochenvor ihrer
Abhaltung
durchschriftliche
Ladungper Postoder,soweitdie Zustimmung
des Mitgliedsvorliegt,
als E-Mailodermit Faxmitteilung
einzuberufen.
Beiordnungsgemäßer
Einberufung
ist die Mitgliederversammlung
onn" Rücksicht
auf die ZahlderAnwesendenbeschlussfähig.
(2) DerVorstandhat,
1. aufAnordnung
der Bayerischen
Landesärztekammer
oder
derRegierung
vonOberbayern
oder
2. wennes von mindestens
einemDrittelder Mitglieder
verlangt
wird,
unverzüglich
unterAngabedes Beratungsgegenstands
ejneaußerordenfliche
Mitgliederversammlung
binnenzweiMonatennachTugangderAnordnung
oderdes
Antragseinzuberufen.
Geschäftsordnungsanträge,
wie zum Beispiel,,Nr:chtbefassung"oder,,Übergang
zurTagesordnung",
diedämGebotder Erörteiung
der Beratungsgegenstände
in angemessenem
Umfanggrundsätzlich-zuwiderlaufän,
bedürfen
hinsichtlich
deseinzelnen
Beratungsgegenstands,
derAnlassfür dieaußerordenliche Mitgliederversammlung
war,einerMehrheit
von mehrals zweiDrittelnderanwesendenMitglieder.
lm FalldesSatzes1 Nr.2 istzur Beschlussfähigkeit
mindestens
dieAnwesenheit
der dortgenannten
Zahlvon Mitgliedern
erforderlich,
ansonsten
Mitgliederversammlungen
sindaußerordentliche
unbeschadet
derZahldererschienenMitglieder
beschlussfähig;
hieraufistin derLadunghinzuweisen.
Einweiterer
AntragnachSatz1 Nr.2 ist zu demim Wesentlichen
g-leichen
Gegenstand
in derselbenWahlperiode
nichtzulässig.
(3)Beschlüsse
zur Satzungsänderung
oderzurAbänderung
von im selbenGeschäftsjahr
gefasstenBeschlüssen
bedürfeneinerZweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Die in Satz1 genannten
Beschlüsse
dürfennurgefasstwerden,wenn
dieseAnderungsanträge
in dermitder Ladungversandten
Tagäsordnung
als Beratungsgegenstände
aufgefüh
rt sind.
(4) Überdie Beschlüsse
ist eineNiederschrift
zu fertigen,die vomvorsitzenden
Vorstandsmitglied
der Mitgliederversammlung
undeinemProtokollführer
zu unterzeichnenist.
se
(1)DieMitglieder
desVorstands
undderAusschüsse
des Kreisverbands
sindehrenamtlichtätig.Auflnandsund Reisekostenentschädigung
sowieErsatzfür Zeitverlust
($ 7) werdennachden Beschlüssen
der Mitgliedervärsämmlung
gewährt.
(2) DerVorstandhatder Mitgliederversammlung
bis spätestens
1. Dezember
einen
Geschäftsund Kassenbericht
für dasabgelaufäne
Jahrvorzulegen.
s10
(1)DerKreisverband
erhebtzur Erfüllung
seinerAufgaben
vondenMitgliedern
Beiträge
nachMaßgabe
einerdurchdieMitgliederversammlung
zu besähließenden
Beitragsordnung
(g 7).
(2) Rückständige
BeiträgesindnachMaßgabedesArt.40 HKaGbeizutreiben.
(3) DerVorstandkanndie Durchführung
der Beitragserhebung
der Bayerischen
Landesärztekammer
übertragen
(Art.6 Satz4 HKaG).
s11
DieMeldepflicht
und ihrVollzugrichtensichnachdenVorschriften
desArt.4 HKaG
in Verbindung
mitder Meldeordnung.
DerKreisverband
istnachArt.4 Abs.6
Satz9 HKaGauchMeldestelle.
Eingehende
Meldungen
undAnzeigen
von Mitgliedernleitetder Kreis-verband
unverzüglich
an denBelirksverband
weiter.
s12
HatderVorstandKenntnisvon einemSachverhalt,
der denVerdachteinerBerufspflichtverletzung
durchein MitglieddesKreisverbands
begründet,
istder Bezirksverbandunverzüglich
zumZweckeder berufsaufsichtlichen
WUrdigung
zu unterrichten.
s13
(1) EineVereinigung
mehrererangrenzender
ärztlicher
Kreisverbände
im Bereich
desBezirksverbands
kannerfolgen,
wenndieMitgliederzahl
des neugebildeten
Kreisverbands
2000nichtübersteigt.
(2)Verlangen
zehnvom Hundert
derMitglieder
einesKreisverbands
dieVereinigung
miteinemodermehreren
angrenzendenkreisverbänden,
so hatdasvorsitzende
Vorstandsmitglied
diesesKreisverbands
dieVorstände
der anderenKreisverbände
zu unterrichten.
Die betroffenen
Kreisverbände
habenihreMitglieder,
zumZwecke
der Erorterung
des_Vereinigungsantrags,
zu einergemeinsamön
Versammlung
einzuberufen.
DieseVersammlung
hatspätestens
einänMonatvor derAbstimmüng
stattzufinden.
(3) Innerhalb
von sechsMonatenist in allenbetroffenen
Kreisverbänden
eineAbstimmung
durchdie Mitglieder
durchzuführen.
(4) In den betroffenen
Kreisverbänden
bestelltderjeweiligeVorstandzur DurchführungdieserAbstimmung
einenAusschuss,
bestehänd
aui dreiMitgliedern.
Oer
Ausschuss
bestimmtaus seinerMittedasvorsitzende
Ausschus,.tiitgti"O.
DerAusschussstelltdie Zahlderabstimmungsberechtigten
Mitglieder
festuridbestimmtBeginnundEndederAbstimmungsfrist.
DieKreisüerbändö
legenfür ihreabstimmungsberechtigten
Mitglieder
einefortlaufend
nummerierte
Listeän. JederAbstimmungsberechtigte
ist durchden Kreisverband
von der Eintragung
in die Listeschriftlich
zu unterrichten.
Die Benachrichtigung
mussdieAbstimm-rngitrist,
die NummerdesAbstimmungsberechtigten
in der ListeunddieAnschriftd-esAusschusses
angeben.
DieListensindvom21. biseinschließlich
zum 14.TagvorderAbstimmung
beiden
Kreisverbänden
auszulegen.
WährenddieserZeitkörinenEinsprüche
gegendie
Richtigkeit
der Listenschriftlich
beimAusschuss
erhobenwerden.Dieserentscheidet
überdenEinspruch.
NurderAusschuss
kannAnderungen
der Listenvornehmen.
(5)DieAbstimmung
beinhaltet
einemitJa oderNeinzu entscheidende
Fragestellung,ob derVereinigung
miteinemodermehreren,
namenilich
benannten,
Kreisverbändenzugestimmt
wird.lm ÜbrigenerfolgtdieDurchführung
oernostiÄmung
nach
Maßgabe
derjeweiligen
Wahlordnung.
O"rRrrr"hussermittelt
öffenflich
undunverzüglichnachdemEndederAbstimmungsfrist
das Ergebnis
derAbstimmung.
Das
vorsitzende
Ausschussmitglied
veranlasst
dieumgehende
Bekanntgabe
desAbstimmungsergebnisses
undstelltdendafürgertenden
stichtagfest.
(6)JederAbstimmungsberechtigte
kannbinnen14TagennachBekanntgabe
das
Abstimmungsergebnis
wegenVerletzung
derVorschriften
derAbsätze1 bis 5 anfechten.
DieAbstimmung
ist ungültig,
wenndurchdengerügten
VerstoßdasErgebnisverdunkelt
wordenist.DieEntscheidung
trifüderAusschuss.
StelltdieserdiöUngültigkeit
derAbstimmung
fest,so ordneter eineWiederholung
derAbstimmung
an.
Sieistinnerhalb
einerFristvonvierWochenbekannt
zu machenundanschließänd
innerhalb
vonzweiMonaten
zu wiederholen.
(7)DieVereinigung
istdurchzuführen,
wennmindestens
20 vom Hundert
allerMitgliederdieserKreisverbände
an derAbstimmung
teilgenommen
undeineMehrheit
dafürgestimmt
hat.
(8)WerdenzweiodermehrereKreisverbände
zu einemKreisverband
vereinigt,
so
wirdder neugebildete
Kreisverband
Rechtsnachfolger
der Kreisverbände,
auJdenen
er hervorgegangen
ist.
(9)MitderVereinigung
scheiden
dieVorstände
ausihremAmt.Diebisheramtierendenerstenundzweitenvorsitzenden
Vorstandsmitglieder
bildeneinengeschäftsführendenVorstand.DenVorsitzführtdasältesteMitglied,Demgeschäftsiuhrenden
Vorstand
obliegtdie Feststellung
desVermögens
dersichzusämmenschließenden
Kreisverbände.
Er hatdieAufgabe,
derkonstituierenden
Mitgliederversammlung
des
vereinigten
Kreisverbands,
die innerhalb
vonsechsMonaten
einzuberufen
ist,dln
Kassenbericht,
zumZweckeder Entlastung
der bisheramtierenden
Vorstände,
sowie
eineSatzung,
eineWahlordnung
undeineBeitragsordnung
zur Beschlussfassung
vorzulegen.
(10)DieWahldesVorstands
desneugebildeten
Kreisverbands
ist binnendreiMohaten nachBekanntmachung
von SatzungundWahlordnung
durchzuführen.
s14
(1) Erstreckt
sichder bestehende
Kreisverband
aufdas GebietmehrererLandkreise
oderkreisfreier
Städte,so kannein neuerärztlicher
Kreisverband
nurfür das Gebiet
einesLandkreises
odereinerkreisfreien
stadtgebildetwerden.
(2)Verlangen
zehnvom Hundert
der Mitglieder
desbestehenden
Kreisverbands
oder
20 vomHundert
der Mitglieder
ausdemGebieteinesLandkreises
odereinerkreisfreienStadtdie Neubildung
einesKreisverbands,
so hatdaserstevorsitzende
Vorstandsmitglied
die Mitglieder,
zumZweckeder Erörterung
desAntragsauf Neubildung,zu einerVersammlung
einzuberufen.
DieseVersammlung
hat-spätestens
einenMonatvor derAbstimmung
stattzufinden.
(3)EineAbstimmung
durchdie Mitglieder
istinnerhalb
vonsechsMonaten
durchzuführen.
(4)DerVorstand
hateinenAusschus,,, U".t"llen.FürdieZusammensetzung
des
Ausschusses
gelten$ 13Abs.4 Sätze1 und2. Fürdie Durchführung
derAbstr:mmunggelten$ 13Abs.4 Sätze3 bis 10 mitderMaßgabe,
dasseinegetrennte
Abstimmung
durchdie Mitglieder
ausdemBereich
desneuzu bildenden
Kreisverbands
unddurchdie Mitglieder
ausdemübrigenBereich
des Kreisverbands
erfolgt.
Zu diesemZwecksindgetrennte
Listenzu erstellen.
DieAbstimmung
beinhaltet
einemit
Ja oderNeinzu entscheidende
Fragestellung,
ob der Neubildung
einesKreisverbandszugestimmt
wird.lm Übrigenerfolgtdie Durchführung
deinbstimmung
nach
Maßgabe
derWahlordnung.
(5)DieNeubildung
einesKreisverbands
istdurchzuführen,
wennjeweilsmindestens
die Hälfteder Mitglieder
ausdemBereich
desneuzu bildenden
undausdemübrigenBereich
des Kreisverbands
an derAbstimmung
teilgenommen
hatund,beiden
getrennt
durchgeführten
jeweilseineMährheit
Abstimmungen,
dafürgestimmt
hat
oder,fallsin dem übrigenBereichdes Kreisverbands
eineMehrheitn-icht
erreicht
wurde,zweiDrittelder Mitglieder
ausdemBereichdes neuzu bildendenKreisverbandsdafürgestimmt
haben.
(6) Dasvorsitzende
Ausschussmitglied
hatdenVorstanddes Kreisverbands
über
dasAbstimmungsergebnis
unddendafürgeltenden
Stichtag
(S 13Abs.5 Satz4) zu
unterrichten.
lst nachdemErgebnis
derAbstimmung
die NeuUilOung
einesKreisverbandsdurchzuführen,
scheidetderVorstandausseinemAmt. Dasüermögendes
bisherigen
Kreisverbands
ist aufbeideKreisverbände
zu verteilen.
Grundläge
der
Berechnung
für dasanteilige
Vermögen
desneuzu bildenden
Kreisverbands
istdas
Verhältnis
desBeitragsaufkommens
derMitglieder
des neugebildeten
Kreisverbands
gegenüber
demBeitragsaufkommen
des bisherigen
Kreisverbands
im Vorjahrvor
der Neubildung.
Dasbis dahinamtierende
ersteunddaszweitevorsitzende
Vorstandsmitglied
habeninnerhalb
einesMonatsnachdemfür dasAbstimmungsergebnismaßgeblichen
Stichtag
(S 13Abs.5 Satz4) einenKassenbericht
zu ersteilen,
ausdemsichdas.anteilige
Vermögen
desneuzu bildenden
Kreisverbands
ergibt.
FürVerbindlichkeiten,
diedurchdenbisherigen
Kreisverband
begründet
wurden,
haftender bisherigeundder neugebildete
Kieisverband
als Gesämtschuldner,
wobei
derAusgleich
entsprechend
der anteiligen
Vermögensverteilung
erfolgt.
(7)Demvorsitzenden
Ausschussmitglied
obliegtdie Einberufung
derkonstituierenden Mitgliederversammlungen
des bisherigen
ünddes neugebiläeten
Kreisverbands
unterAngabederTagesordnungspunkte
eines
Versämmlungsleiters,,
,,Wahl
Lrnd
,,Wahleinesgeschäftsfü
hrendenVorstands,,.
(8)Derjeweilige
Versammlungsleiter
wirdausderMittederanwesenden
Mitglieder
desjeweiligenKreisverbands
gewählt.Diegeschäftsführenden
Vorständebestehen
ausmindestens
dreiMitgliedern.
DenVorsitztünrtjeweilsdasältesteMitglied.
(9) Diegeschäftsführenden
Vorstände
habendieAufgabe,innerhalb
von sechsMonateneineSatzung,
eineWahlordnung
undeineBeitiagsordnung
ihrerMitgliederversammlung
zur Beschlussfassung
vorzulegen
sowieden Kassänbericht
lAbsatz6)
zu prüfen.
I
(10)DasgemäßAbsatz6 ermittelte
Vermögen(Beitragsaufkommen)
ist demgeschäftsführenden
Vorstanddes neugebildeten
Kreisverbands
unverzüglich
nich
Prüfungdes Kassenberichts
(Absatz9) zu übertragen.
(11)FürdieWahlenderVorstände
giltg 13Abs.10.
s 15\:
DieBekanntmachungen
des Kreisverbands
erfolgendurchAnschtageinesentsprechendenMitgliederrundschreibens
an der Mitteilungstafel
oderdurc-h
Auslagein Oer
Geschäftsstelle
des Kreisverbands.
AnschlagundAuslagesollenmindestens
zwei
Wochendauern.
s16
DieseSatzungtrittam 01.01.2016in Kraft.
Gfeichzeitig
trittdie am 23.10.2002
beschlossene
satzungaußerKraft.
Starnbsr:g,
dgn 02.12.201
s
. .,ii
t
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r:iffiT
(v
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Dienstsiegel
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Prof.Dr. med.HansSchobel
1. Vorsitzender