die Regelungen in den Bundesländern

Regelungen in den Bundesländern zur Schulplicht von Asylsuchenden/Flüchtlinge
Bundeslang
BadenWürttemberg
Regelung
6 Monate nach Zuzug
Bayern
3 Monate nach Zuzug
Berlin
Sofort
Brandenburg
Nach Verlassen der
Erstaufnahmeeinrichtung
(idR nach 3 Monaten)
Bremen
Sofort
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§ 36, Abs. 2 Schulgesetz in
Verbindung mit Verordnung zum
Ruhen der Schulpflicht nach
Asylanträgen
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§ 52 Schulgesetz
Hamburg
Sofort
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§37 Schulgesetz
Hessen
Nach Zuweisung zu einer
Gebietskörperschaft
(idR nach 3 Monaten)
MecklenburgVorpommern
Nach Zuweisung zu einer
Gebietskörperschaft
(idR nach 3 Monaten)
Niedersachsen
Nach Wegfall der Verpflichtung in einer
Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen
(idR nach 3 Monaten)
NordrheinWestfalen
Nach Zuweisung zu einer
Gebietskörperschaft
(idR nach 3 Monaten)
Nach Zuweisung zu einer
Gebietskörperschaft
(idR nach 3 Monaten)
Rheinland-Pfalz
Quelle
§ 72, Abs. 1,3 Schulgesetz
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Art. 35, Abs. 1,2 Bayerisches
Gesetz über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen
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§ 41, Abs. 2 Schulgesetz
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§ 56, Abs. 1 Schulgesetz in
Verbindung mit Verordnung zur
Gestaltung des Schulverhältnisses
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§ 41, Abs. 1,1 Schulgesetz in
Verbindung mit Bestimmungen zur
Eingliederung und zum
Schulbesuch von Schülern
nichtdeutscher Herkunftssprache
in Schulen MecklenburgVorpommerns
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§ 63, Abs. 1 Schulgesetz in
Verbindung mit Ergänzende
Bestimmungen zur Schulpflicht
und zum Rechtsverhältnis von
Schule
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§ 34, Abs. 6,1 Schulgesetz
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§ 56, Abs. 1 Schulgesetz in
Verbindung mit
Verwaltungsvorschrift „Unterricht
von Schülerinnen und Schülern mit
Migrationshintergrund“
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Saarland
Sofort
Sachsen
Schulbesuchsrecht nach Stellung eines
Antrags auf Asyl bei einer
Gebietskörperschaft durch die Eltern
Sachsen-Anhalt
Schulbesuchsrecht auf Antrag der
Erziehungsberechtigten nach Stellung
eines Asylantrags
Schleswig-Holstein
Sofort
Thüringen
3 Monate nach Zuzug
§ 30, Abs. 1,1 Schulordnungsgesetz
in Verbindung mit der Verordnung
zum Unterricht für ausländische
Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende sowie Schüler
und Schülerinnen mit
Migrationshintergrund
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§ 26, Abs. 1,1 Schulgesetz in
Verbindung mit Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für
ausländische Schüler an den
allgemeinbildenden Schulen im
Freistaat Sachsen
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§ 36, Abs.1 Schulgesetz in
Verbindung mit Runderlass zur
Beschulung von Kindern deutscher
Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedler sowie ausländischer
Bürgerinnen und Bürger
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§ 20, Abs. 1,1 Schulgesetz in
Verbindung mit §13
Landesmeldegesetz
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§ 17, Abs. 1,2 Schulgesetz
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Zu beachten ist auch noch folgende Regelungen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und
Brandenburg (die teilweise auch in anderen Bundesländern angewendet wird).
Für Kinder oder Jugendliche, die einer besonderen Förderung der deutschen Sprache bedürfen, kann
für die Dauer des Besuchs eines kostenfreien Sprachkurses das Ruhen der Schulpflicht angeordnet
bzw. ausgesprochen werden. Zuständig ist das jeweilige Schulamt.
Gesetzliche Regelung hierzu:
-
in Brandenburg § 40, Abs. 2 Schulgesetz,
in Niedersachsen § 70, Abs. 1 Schulgesetz,
In Nordrhein-Westfalen §40, Abs. 1,8 Schulgesetz.