Regelungen in den Bundesländern zur Schulplicht von Asylsuchenden/Flüchtlinge Bundeslang BadenWürttemberg Regelung 6 Monate nach Zuzug Bayern 3 Monate nach Zuzug Berlin Sofort Brandenburg Nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung (idR nach 3 Monaten) Bremen Sofort Link zur Regelung § 36, Abs. 2 Schulgesetz in Verbindung mit Verordnung zum Ruhen der Schulpflicht nach Asylanträgen Link zur Regelung § 52 Schulgesetz Hamburg Sofort Link zur Regelung §37 Schulgesetz Hessen Nach Zuweisung zu einer Gebietskörperschaft (idR nach 3 Monaten) MecklenburgVorpommern Nach Zuweisung zu einer Gebietskörperschaft (idR nach 3 Monaten) Niedersachsen Nach Wegfall der Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (idR nach 3 Monaten) NordrheinWestfalen Nach Zuweisung zu einer Gebietskörperschaft (idR nach 3 Monaten) Nach Zuweisung zu einer Gebietskörperschaft (idR nach 3 Monaten) Rheinland-Pfalz Quelle § 72, Abs. 1,3 Schulgesetz Link zur Regelung Art. 35, Abs. 1,2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Link zur Regelung § 41, Abs. 2 Schulgesetz Link zur Regelung § 56, Abs. 1 Schulgesetz in Verbindung mit Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Link zur Regelung § 41, Abs. 1,1 Schulgesetz in Verbindung mit Bestimmungen zur Eingliederung und zum Schulbesuch von Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Schulen MecklenburgVorpommerns Link zur Regelung § 63, Abs. 1 Schulgesetz in Verbindung mit Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis von Schule Link zur Regelung § 34, Abs. 6,1 Schulgesetz Link zur Regelung § 56, Abs. 1 Schulgesetz in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift „Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund“ Link zur Regelung Saarland Sofort Sachsen Schulbesuchsrecht nach Stellung eines Antrags auf Asyl bei einer Gebietskörperschaft durch die Eltern Sachsen-Anhalt Schulbesuchsrecht auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Stellung eines Asylantrags Schleswig-Holstein Sofort Thüringen 3 Monate nach Zuzug § 30, Abs. 1,1 Schulordnungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund Link zur Regelung § 26, Abs. 1,1 Schulgesetz in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen Link zur Regelung § 36, Abs.1 Schulgesetz in Verbindung mit Runderlass zur Beschulung von Kindern deutscher Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ausländischer Bürgerinnen und Bürger Link zur Regelung § 20, Abs. 1,1 Schulgesetz in Verbindung mit §13 Landesmeldegesetz Link zur Regelung § 17, Abs. 1,2 Schulgesetz Link zur Regelung Zu beachten ist auch noch folgende Regelungen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Brandenburg (die teilweise auch in anderen Bundesländern angewendet wird). Für Kinder oder Jugendliche, die einer besonderen Förderung der deutschen Sprache bedürfen, kann für die Dauer des Besuchs eines kostenfreien Sprachkurses das Ruhen der Schulpflicht angeordnet bzw. ausgesprochen werden. Zuständig ist das jeweilige Schulamt. Gesetzliche Regelung hierzu: - in Brandenburg § 40, Abs. 2 Schulgesetz, in Niedersachsen § 70, Abs. 1 Schulgesetz, In Nordrhein-Westfalen §40, Abs. 1,8 Schulgesetz.
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