Blitzinfo BVL ordnet Ruhen der Zulassung von Biscaya für die

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Erfurt, den 05.04.2016
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Blitzinfo
BVL ordnet Ruhen der Zulassung von Biscaya für die
Rapsblütenbehandlung 2016 an
Am 1. April 2016 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung von Biscaya für die Rapsblütenbehandlung
2016 angeordnet. Demnach darf Biscaya bei Raps nur noch bis zum Entwicklungsstadium
BBCH 59 („Erste Blütenblätter sichtbar. Blüten noch geschlossen.“) eingesetzt werden. Für die
Anwendung gegen die Kohlschotenmücke im Raps wurde das Ruhen der Zulassung
angeordnet. Diese Anwendung ist damit nicht mehr zulässig.
Hintergrund ist die Änderung des Rückstandshöchstgehaltes (RHG) in Honig gemäß
Verordnung (EU) 2015/1250 vom 22. Juli 2015. In dieser Verordnung wurde der RHG von 0,2
mg/kg auf 0,05 mg/kg herabgesetzt. Der neue, deutlich verschärfte Wert gilt seit dem 12.
Februar 2016. Bei einer Blütenspritzung mit Thiacloprid mit konventioneller Düsentechnik
kann die Einhaltung des herabgesetzten RHGs von 0,05 mg/kg Honig nicht sichergestellt
werden. Der Deutsche Imkerbund (DIB) rechnet damit, dass in diesem Fall jeder fünfte
Rapshonig nicht verkehrsfähig wäre.
Die Überprüfung des bestehenden RHGs für den Wirkstoff Thiacloprid erfolgte gemäß Artikel
12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die Absenkung des RHGs rührt nach Auskunft des
BVL daher, dass notwendige Rückstandsversuche für die Überprüfung nicht vorgelegen haben.
Hinweise darauf, dass der bisherige RHG Schäden an Bienen oder gesundheitliche
Beeinträchtigungen verursachen könnte, gibt es nicht.
In Kenntnis der Sachlage sind Ende 2015 erhebliche Bemühungen angelaufen, den RHG
kurzfristig wieder auf den bestehenden Wert von 0,2 mg/kg Honig festzusetzen. Leider sind
diese Bemühungen nicht erfolgreich gewesen, so dass das BVL nunmehr am 1. April 2016 mit
sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung von Biscaya für die Rapsblütenbehandlung 2016
angeordnet hat. (Quelle: ufop)
Walter Pfeifer
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