Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/BFa 14.05.2015 Insolvenz So geht es weiter für die Auszubildenden 26.300 Unternehmen gingen 2013 Pleite, rund 285.000 Arbeitsplätze waren durch die Insolvenzen bedroht oder wurden bereits gestrichen. Auch viele Azubis sind betroffen. Das sollten Betriebsräte wissen. Wenn der Ausbildungsbetrieb „kriselt“, haben Azubis mindestens zwei Probleme: Wie wird der Lebensunterhalt gesichert? Und: Was wird aus meiner Ausbildung? Das Ausbildungsentgelt Die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen kündigt sich vielfach durch Zahlungsrückstände bei Entgelten und der Ausbildungsvergütung an. Geht der Lohn nur schleppend und teilweise gar nicht ein, sollten Azubis – wie alle Arbeitnehmer – sicherheitshalber zunächst einmal vom schlimmsten Fall ausgehen: der drohenden Insolvenz. Auch in diesem Fall sollten Ausbildungsvergütung und Lohn für die geleistete Arbeit möglichst noch hereinkommen. Dabei kann die örtliche Arbeitsagentur helfen – mit dem so genannten „Insolvenzgeld“. Sie springt nämlich auf Antrag für Ausbildungsvergütung und Lohn aus den letzten drei Monaten vor der Insolvenz ein – aber nicht mehr für Ansprüche von Arbeitnehmern und Azubis während einer bereits eröffneten Insolvenz. Tipp: Kein Lohnverzicht Das bedeutet: Selbst wenn das Unternehmen zunächst gar nicht oder nur Teile des zustehenden Entgelts zahlt, ist das Geld nicht verloren. Das gilt allerdings nur solange Azubis nicht auf Entgelt verzichten. Niemand sollte sich deshalb zum Entgeltverzicht bereit erklären – auch dann nicht, wenn der Ausbildungsbetrieb argumentiert, nur dann könne die Ausbildung fortgesetzt werden. Denn ob dieses Versprechen eintritt, steht in den Sternen. Klar ist dagegen: Nach einem Lohnverzicht fällt das Insolvenzgeld und das Arbeitslosengeld, auf das die Betroffenen später unter Umständen angewiesen sind, niedriger aus. Tipp: Drei Monats-Frist beachten Wenn kein Ausbildungsentgelt fließt, sollte man immer die Dreimonatsregel beim Insolvenzgeld im Auge behalten: Bei mehr als drei Monaten Zahlungsrückstand droht der Totalverlust älterer Ansprüche. Deshalb sollten Azubis im Falle eines Falles ihrem Ausbildungsbetrieb allenfalls zwei Monate Zeit lassen, fälliges Entgelt zu überweisen. Danach gibt es mehrere Optionen, die in jedem Fall mit der IG BCE bzw. dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz abgeklärt werden sollten. Wichtig dabei: Auch Azubis steht – genau wie allen anderen Arbeitnehmern – grundsätzlich ein „Zurückbehaltungsrecht“ zu. Das bedeutet: Wenn der Ausbildungsbetrieb längere Zeit nicht zahlt, können sie die Arbeit (nach Ankündigung) einstellen und haben trotzdem weiterhin Anspruch auf Entgelt. Dass dies auch für Azubis grundsätzlich möglich ist, hat am 16. Februar 2009 das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden (Az.: 10 Ta 22/09). Klar ist aber natürlich: Wer Azubi ist, will schließlich seinen Beruf erlernen. Daher macht eine Arbeits- (oder Ausbildungs-)verweigerung allenfalls in Ausnahmesituationen Sinn, und sollte zugleich gekoppelt werden mit der Suche nach einem anderen Ausbildungsbetrieb. Wichtig zu wissen ist auch: Wenn ein Arbeitnehmer oder ein Azubi nach länger ausbleibendem Entgelt sein Zurückbehaltungsrecht wahrnimmt, und dennoch weiterhin kein Entgelt erhält, besteht Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Deshalb sollte man in solchen Fällen auch frühzeitig mit der Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen. Denn durch den Bezug von ALG I bleibt auch der Kranken- und Rentenversicherungsschutz erhalten. Zudem helfen die Ausbildungsberater bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist übrigens § 138 des dritten Sozialgesetzbuchs. Zwar besteht in solchen Fällen das Ausbildungsverhältnis noch weiter, die Betroffenen gelten jedoch aus „beschäftigungslos“. Die Ausbildung Wichtig für Azubis ist zunächst: Auch wenn ein Insolvenzverfahren schließlich eröffnet ist, besteht das Ausbildungsverhältnis unverändert weiter. Wer dann eine Kündigung erhält, sollte die Rechtsberatung der IG BCE in Anspruch nehmen. Wenn eine Pleite des Ausbildungsbetriebs droht oder bereits eingetreten ist und alles dafür spricht, dass der Betrieb nicht fortgeführt wird, sollte man sich umgehend auf die Suche nach einem anderen Ausbildungsbetrieb machen. Wenn die Zahlungsunfähigkeit des „alten“ Ausbildungsbetriebs Grund für die Suche nach einem neuen ist, bestehen erfahrungsgemäß recht gute Chancen, einen Betrieb zu finden, bei dem man die begonnene Ausbildung fortsetzen kann. Einige Länder unterstützen finanziell die Übernahme von Azubis aus Insolvenzbetrieben Bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz kann es erfahrungsgemäß helfen, wenn die Betroffenen sozusagen eine öffentliche Förderung „mitbringen“. Leider hat die Bundesagentur für Arbeit inzwischen keine Möglichkeit mehr, die Übernahme von Azubis aus Insolvenzbetrieben über einen „Ausbildungsbonus“ (früher geregelt in §421r SGB III, abgeschafft zum 31.3. 2012) attraktiv zu machen. Es gibt allerdings noch einige Länderprogramme. So können in Hessen Azubis aus Insolvenzbetrieben im Rahmen des Programms zur „Förderung des Abschlusses der Berufsausbildung (Abbrecherprogramm)“ gefördert werden. Die Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Betrieb, bzw. bei einem außer- oder überbetrieblichen Träger der Ausbildungsmaßnahme, kann längstens für sechs Monate bezuschusst werden. Bei der betrieblichen Förderung wird der Zuschuss in Höhe der gezahlten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung gewährt. Bei der außer- und überbetrieblichen Förderung bei Insolvenzen wird der Zuschuss auf der Grundlage eines vorzulegenden Ausgabenplanes unter Berücksichtigung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten des Übernahmeträgers pro Ausbildungsplatz und –jahr pauschaliert. Der Zuschuss kann bis zu 10.000 Euro pro Ausbildungsplatz und –jahr betragen und bis zum Ende der Ausbildungszeit gewährt werden. Diese Regelungen galten für 2013 und werden voraussichtlich (Stand: 20.2. 2014) auch 2014 gelten. In Baden-Württemberg können im Rahmen des Programms „„Azubi transfer – Ausbildung fortsetzen“ Betriebe, die einen Azubi aus einem Insolvenzbetrieb übernehmen, eine einmalige Prämie in Höhe von 1.200 Euro erhalten. In Rheinland Pfalz gibt es im Rahmen des Programms „Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben“ für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe einen Zuschuss von 2.500 Euro je übernommenen Auszubildenden. Das Programm läuft zunächst bis zum 31.12. 2014. Diese Übersicht von Fördermöglichkeiten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Tipp: Vor Ort sollten sich Azubis erkundigen, ob es in ihrem Bundesland entsprechende Förderprogramme gibt. Hierüber sollten in aller Regel die Ausbildungsberater der Kammern informiert sein. © 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]
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