Anschrift: 29, Tran Phu, Hanoi, SR Vietnam Tel.: +84 4 38453836 Fax: +84 4 38439969 E-Mail: [email protected] Internet: www.hanoi.diplo.de Merkblatt zur Überprüfung von Personenstandsurkunden im Wege der Amtshilfe Vietnam gehört zu den Ländern mit fehlenden Legalisationsvoraussetzungen für öffentliche Urkunden. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amts eingestellt. Deutsche Behörden und Gerichte können mittels Amtshilfeersuchen vietnamesische Urkunden durch die Botschaft auf formale und inhaltliche Echtheit prüfen lassen. Aus diesem Ersuchen ergibt sich unmittelbar nach § 8 AKostG, der eine mit § 8 VwVfG identische Regelung enthält, die Kostenpflicht der ersuchenden Behörde gegenüber der Botschaft. Eine Privatperson kann keine Urkundenüberprüfung veranlassen. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass die Botschaft ausschließlich mit der ersuchenden Behörde kommuniziert. Die Botschaft behält sich ferner vor, Amtshilfeersuchen unter Vorlage unvollständiger und/oder fehlerhafter Dokumente unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall ist ein neues Amtshilfeersuchen zu stellen. Es können nur in Vietnam ausgestellte Personenstandsurkunden überprüft werden. Heiratsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse einer Auslandsvertretung der SR Vietnam in Deutschland können daher nicht überprüft werden. Das Amtshilfeersuchen kann über den Kurierweg des Auswärtigen Amtes versandt werden und ist wie folgt zu adressieren: Auswärtiges Amt/Botschaft Hanoi Kurstraße 36 10117 Berlin Nur Behörden sind berechtigt, den Kurierweg zu benutzen. Für die Urkundenüberprüfung werden benötigt: ● Originalurkunde („Bản Chính“) oder Abschrift ("Bản Sao“) im Original mit deutscher Übersetzung. Einfache oder beglaubigte Kopien von Urkunden genügen nicht! ● Komplett ausgefüllte Anwaltsvollmacht mit beglaubigter Unterschrift des Urkundeninhabers. Die Unterschriftbeglaubigung kann bei der ersuchenden Stelle oder -sofern der Urkundeninhaber in Vietnam aufhältig ist- bei der Botschaft vorgenommen werden. Mit der Anwaltsvollmacht stimmt der Urkundeninhaber der formalen und inhaltlichen Prüfung seiner Urkunden zu. Die letzte Meldeanschrift und tatsächliche Wohnadresse in Vietnam müssen unbedingt und möglichst detailliert angegeben werden (in vietnamesischer Sprache)! ● Kopie des Reisepasses des Urkundeninhabers, bei Bedarf (insbesondere bei Prüfung von Ledigkeitsbescheinigungen) noch eine Kopie des Familienbuchs („Sổ Hộ Khẩu“) zum Datenabgleich. Das Familienbuch ist eine Art Meldebuch und wird nur für in Vietnam gemeldete Personen ausgestellt. ● Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Stelle. Die ersuchende Stelle kann die Kosten dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben und um Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bitten. Die ersuchende Stelle erhält mit dem Prüfbericht der Botschaft eine Kostenrechnung. Sofern ein Amtshilfeersuchen vorliegt und die ersuchende Stelle zustimmt, können alle Unterlagen für die Urkundenüberprüfung auch direkt bei der Botschaft abgegeben werden. Dafür ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Die ersuchende Stelle sollte daher bereits im Ersuchen eine (Mobil-)Telefonnummer angeben, unter der die Person, welche die Urkunden bei der Botschaft einreichen wird, in Vietnam kontaktiert werden kann. Die Kosten betragen für einen Auftrag pro Person: ● ● ● ● € 249,00 für die Überprüfung einer Urkunde (inkl. € 3,00 Portoauslagen) € 368,00 für die Überprüfung von zwei Urkunden (inkl. € 3,00 Portoauslagen) € 460,00 für die Überprüfung von drei Urkunden (inkl. € 3,00 Portoauslagen) € 552,00 für die Überprüfung von vier Urkunden (inkl. € 3,00 Portoauslagen) Stand: November 2015 Bearbeitungsdauer: In der Regel dauert eine Urkundenüberprüfung ca. 4 Monate. Vordrucke: Die Vordrucke für die Anwaltsvollmacht und ein Muster für eine Ledigkeitsbescheinigung sind auf der Webseite der Botschaft verfügbar: http://www.hanoi.diplo.de/Vertretung/hanoi/de/06-Rechts-_20und_20Konsularwesen/06-09_20Urkunden/Urkunden.html Zuständigkeit: Die Botschaft ist für die Überprüfung der Urkunden aus folgenden vietnamesischen Provinzen zuständig: Bac Giang (früher Ha Bac), Bac Kan (früher Bac Thai), Bac Ninh (früher Ha Bac), Cao Bang, Ha Giang, Ha Nam (früher Na Nam Ninh), Hanoi, Ha Tinh (früher Nghe Tinh), Hai Duong (früher Hai Hung), Hai Phong, Hoa Binh (früher Ha Son Binh), Hung Yen (früher Hai Hung), Lai Chau, Lang Son, Lao Cai, Nam Dinh(früher Ha Nam Ninh), Nghe An (früher Nghe Tinh), Ninh Binh (früher Ha Nam Ninh), Phu Tho (früher Vinh Phu), Quang Binh, Quang Ninh, Quang Tri, Son La, Thai Binh, Thai Nguyen (früher Bac Thai), Thanh Hoa, Thua Thien-Hue, Tuyen Quang, Vinh Phuc, Yen Bai Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Urkunden, die aus Provinzen südlich von Hue stammen, liegt beim Deutschen Generalkonsulat Ho-Chi-Minh-Stadt. Ersuchen um Überprüfung von südvietnamesischen Urkunden sind direkt dorthin zu richten. Ergänzende Hinweise Geburtsurkunde („Giấy Khai Sinh“): Spätregistrierung der Geburt („Đăng Ký Trễ“ oder „Đăng Ký Quá Hạn“): Um eine Spätregistrierung der Geburt handelt es sich, wenn die Urkunde als solche gekennzeichnet ist und/oder die Registrierung der Geburt des Urkundeninhabers erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Geburt erfolgt ist. Wiederregistrierung der Geburt („Đăng Ký Lại“): Um eine Wiederregistrierung der Geburt handelt es sich, wenn die Urkunde als solche gekennzeichnet ist und/oder die Registrierung wesentlich später als das Geburtsjahr des Urkundeninhabers vorgenommen wurde (Bsp.: Geburtsjahr = 1984 / Registrierung = 2009). Eine Wiederregistrierung ist möglich, wenn sowohl das Original der Geburtsurkunde als auch das Geburtenregister der Erstregistrierung nicht mehr existieren oder so beschädigt sind, dass eine Verwendung nicht mehr möglich ist. Achtung: Die Überprüfung der Urkunde der Erstregistrierung der Geburt ist ausgeschlossen, wenn die Urkunde der Wiederregistrierung der Geburt bereits geprüft wurde. Wichtiger Hinweis: Auf den Vordrucken für Geburtsurkunden ist oben rechts die Eintragung der Registrierungsnummer und der Nummer des Registerbuches vorgesehen. Bei Urkunden älteren Datums fehlen diese Angaben häufig. In diesem Fall sollte der Urkundeninhaber um Vorlage einer Abschrift aus dem Geburtenregister gebeten werden, aus der sich die fehlenden Angaben ergeben. Andernfalls besteht für die Botschaft in der Regel keine Möglichkeit der erfolgreichen Nachschau im betreffenden Register. Die Echtheit und formale Rechtmäßigkeit der Urkunde kann daher in diesen Fällen regelmäßig nicht verifiziert werden. Ledigkeitsbescheinigung („GIẤY XÁC NHẬN TÌNH TRẠNG HÔN NHÂN”) Seit dem 01.07.2010 gibt es einheitliche Formulare. Nur für den Sonderfall, dass ein in Vietnam lebender Vietnamese/Vietnamesin einen Ausländer/Ausländerin vor einem ausländischen Standesamt heiraten möchte, existiert seit Anfang 2014 ein eigenes Formular. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass einzelne Standesbeamte auch in diesen Fällen weiterhin den allgemeinen, älteren Vordruck verwenden. Stand: November 2015 Aussagezeitraum der Ledigkeitsbescheinigung: ● Die Bescheinigung muss die Ledigkeit des Urkundeninhabers vom 18. Geburtstag bis zum Ausstellungstag bzw. bis zum Tag der Ausreise aus Vietnam bestätigen. ● Wenn der Urkundeninhaber geschieden oder verwitwet ist, muss die Ledigkeit vom Tag der Scheidung bzw. des Todes des Ehepartners bis zum Ausstellungstag bzw. Tag der Ausreise aus Vietnam bestätigt werden. ● Zuständig für die Ausstellung der Ledigkeitsbescheinigung für in Vietnam lebende Vietnamesen ist die Behörde des aktuellen Wohnortes. Für im Ausland lebende Vietnamesen ist die Behörde des letzten Wohnsitzes in Vietnam zuständig, um Aussagen zum Familienstand bis zur Ausreise der Person aus Vietnam zu treffen. Gültigkeit der Ledigkeitsbescheinigung: ● Eine Ledigkeitsbescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum für 6 Monate gültig. Bei Beginn der Urkundenüberprüfung sollte die Ledigkeitsbescheinigung daher mindestens noch 4 Monate gültig sein. ● Abgelaufene Ledigkeitsbescheinigungen müssen gegen eine gültige Ledigkeitsbescheinigung ausgetauscht werden. In der Regel stellen die vietnamesischen Behörden eine neue Ledigkeitsbescheinigung erst nach Vorlage der alten Ledigkeitsbescheinigung im Original aus. Sofern eine Ledigkeitsbescheinigung ausgetauscht werden muss, kann die alte Ledigkeitsbescheinigung entweder bei der ersuchenden deutschen Stelle oder der Botschaft abgeholt werden. Weitere Personenstandsurkunden: Heiratsurkunde („Giấy Chứng Nhận Kết Hôn“) Heiratsurkunden sind bei Scheidung der Ehe von Gesetzes wegen einzuziehen, was jedoch nicht in jedem Fall erfolgt. Geschiedene Urkundeninhaber können daher oft keine Original-Heiratsurkunde vorlegen. Scheidungsurteil („Quyết Định Công Nhận Thuận Tình Ly Hôn“) Hier ist darauf zu achten, dass vollständige Urteile und nicht nur Auszüge vorgelegt werden. Das Scheidungsurteil muss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein. Sterbeurkunde („Giấy Chứng Tử“) Stand: November 2015
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