FAQ: Rückkehrförderung Menschen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden ist, können sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden. Dies ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung. Auch Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren. Was dabei zu beachten ist, welche Vorteile eine freiwillige Rückkehr hat und welche Förderprogramme und Beratungsangebote es gibt, beantworten diese FAQs. Was sind die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr? Die freiwillige Rückkehr ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung nach Ablehnung eines Asylantrages. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung zu einem selbst gewählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise besser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogramme, die die freiwillige Rückkehr z. B. durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen, Reintegrationsprogramme unterstützen. Die verschiedenen Möglichkeiten können im Rahmen einer Rückkehrberatung individuell besprochen werden. Reist ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger nicht freiwillig aus, muss er die Kosten für seine Rückführung grundsätzlich selbst tragen. Wie lange ist eine freiwillige Rückkehr für Ausreisepflichtige möglich? Nach Erhalt des negativen Asylbescheids sollten Ausreisepflichtige, die sich für eine freiwillige Rückkehr entschieden haben, möglichst zeitnah mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Diese kann Auskunft darüber geben, bis wann eine freiwillige Rückkehr möglich ist. Zusammen mit der Ablehnung des Asylantrags bekommt der Ausreisepflichtige eine Frist mitgeteilt, bis zu der er ausreisen muss. Diese Frist beträgt in der Regel 30 Tage. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist eine Woche. Ist die freiwillige Rückkehr möglich, solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist? Die freiwillige Rückkehr ist auch möglich, wenn das Asylverfahren noch nicht beendet ist. In diesem Fall sollte der Antragsteller den Asylantrag vor der Ausreise zurücknehmen. Welche Stellen bieten eine Beratung zur freiwilligen Rückkehr an? Rückkehrberatung bieten die zuständigen Behörden wie Einwohneramt oder Ausländerbehörde sowie Nichtregierungsorganisationen und karitative Einrichtungen (Diakonie, Rotes Kreuz oder Caritas) an. Rückkehrberatungsstellen sind über die Datenbank der Zentralstelle für Informationsvermittlung (ZIRF) und das web-basierte Geoinformationssystem (Web-Gis) zu finden. An wen richtet sich das Rückkehrberatungsangebot? Das Beratungsangebot richtet sich an alle Drittstaatsangehörige unabhängig von laufenden oder bereits beendeten Asylverfahren. Stand: Dezember 2015 www.bamf.de/faq-rueckkehrfoerderung 1 Ist eine Rückkehrberatung verpflichtend? Nein. Die Teilnahme an einer Rückkehrberatung ist freiwillig. Hat die Teilnahme an einem Beratungsgespräch Einfluss auf laufende Verfahren? Nein. Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch hat keinen Einfluss auf ein laufendes Verfahren. Das Gespräch ist vertraulich. In welchen Sprachen werden Beratungsgespräche angeboten? Das Sprachangebot ist in jeder Beratungsstelle unterschiedlich. Es ist möglich, eine Person, die übersetzen kann, zu dem Beratungsgespräch mitzubringen. Welche Möglichkeiten der Förderung gibt es für eine freiwillige Rückkehr? Die Programme REAG (Reintegration and Emigration Program for Asylum Seekers in Germany) und GARP (Government Assisted Repatriation Program) fördern eine freiwillige Rückkehr. Zu den Fördermöglichkeiten gehört die Übernahme der Reisekosten, Zahlung einer Reisebeihilfe oder einer Starthilfe. Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und den Förderleistungen bietet die Homepage der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Wird die freiwillige Rückkehr in Staaten gefördert, aus denen die Einreise nach Deutschland ohne Visum möglich ist? Die freiwillige Rückkehr in europäische Drittstaaten, aus denen die Einreise ohne Visum möglich ist, wird vom Bund nicht gefördert. Es werden keine Starthilfen oder Reisebeihilfen gewährt. Lediglich Reisekosten (Kosten der Beförderung mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln) können übernommen werden. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige der vWEB-Staaten (visafreie Länder des Westlichen Balkan) sowie der Republik Moldau und Kosovo: Ehem. jugo. Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien: visumfrei seit 19.12.2009 Bosnien und Herzegowina, Albanien: visumfrei seit 15.12.2010 Republik Moldau: visumfrei seit 28.04.2014 Staatsangehörige aus dem Kosovo (nach Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates), die nach dem 31.12.2014 eingereist sind, erhalten keine Starthilfe. Weiter Informationen zu den Fördervoraussetzungen und den Förderleistungen die Homepage der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Welche Förderprogramme gibt es für eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo? Förderprogramme für eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo bietet das Projekt "URA 2" mit umfassenden Beratungsleistungen und zahlreichen Maßnahmen zur Reintegration und Unterstützung an. Stand: Dezember 2015 www.bamf.de/faq-rueckkehrfoerderung 2 Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Rückkehrförderung? Nein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen. Leistungen aus dem Programm REAG/GARP und anderen Programmen/Projekten zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sind freiwillige Leistungen. Zudem ist die Gewährung von Leistungen für eine Person nur einmal möglich. Im Falle einer Wiedereinreise müssen bereits gezahlte Leistungen zurückerstattet werden. Wie ist die Situation im Herkunftsland? Informationen zur aktuellen Situation im jeweiligen Herkunftsland bietet die Datenbank der Zentralstelle für Informationsvermittlung (ZIRF). Spezielle Anfragen zu Berufs- und medizinische Versorgung und Behandlungsmöglichkeiten, örtliche Infrastruktur, Job- und Wohnungsmarkt in den Herkunftsländern können über das Projekt ZIRF-Counselling gestellt werden. Welche Dokumente werden für eine freiwillige Rückkehr benötigt? Für eine freiwillige Ausreise braucht es mindestens eine Grenzübertrittsbescheinigung. Für die Einreise das Herkunftsland müssen gültige Einreisepapiere (Reisepass oder Passersatzpapier) vorliegen. Die zuständige Ausländerbehörde hilft auf Nachfrage bei Schwierigkeiten der Beschaffung von Reisedokumenten. Stand: Dezember 2015 www.bamf.de/faq-rueckkehrfoerderung 3
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