FB-7---L_sungsskizze

Roßmanith/Kolper
WS 2015/2016
Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I
FB 7: Überblick über die verschiedenen Anspruchsgrundlagen
Fall 1:
Vertragliche Ansprüche
A. Anspruch des R gegen M auf Zahlung von 1000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Obersatz: R könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 1000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs.
2 BGB aufgrund des entstandenen Schadens am Pkw haben.
Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind:
1. Wirksames Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
3. Vertretenmüssen
I.
Anspruch entstanden
Obersatz: Der Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt ein wirksames Schuldverhältnis, eine
Pflichtverletzung und Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung voraus.
1. Wirksames Schuldverhältnis
Hier: Erfolg wird geschuldet, deshalb Werkvertrag § 631 Abs. 1 BGB
2. Pflichtverletzung
Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB muss objektiv vorliegen (Nebenpflichtverletzung)
Hier: schadensverursachende Handlung durch L, greift in den Rechtskreis des R ein
3. Vertretenmüssen
Problem: Pflichtverletzung wurde von L begangen. Damit handelte M nicht fahrlässig.
Zurechnung des Verschuldens:
Die Vorschrift des § 278 BGB: Zurechungsnorm
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a) L müsste Erfüllungsgehilfe des M im Sinne des § 278 S. 1 BGB sein.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des
Falles mit dem Wissen und Wollen des Geschäftsherrn bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson
tätig wird.
Hier: Gerüstaufbauen = dem M gegenüber dem R obliegende Pflicht
aus dem Werkvertrag § 631 BGB. Dabei wurde L mit Wissen und Wollen das M tätig.
b) Verschulden des L
Die Pflichtverletzung im Rahmen des Anspruchs aus § 280 I BGB hat
der Schuldner grundsätzlich zu vertreten, Verschuldensvermutung
nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Hier: L handelte hier fahrlässig. Indem er kurze Zeit nicht aufpasste,
ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, die man
braucht, wenn man auf einem Gerüst arbeitet und die Gefahr besteht, dass herumstehende Gegenständen herunterfallen können, §
276 Abs. 2 BGB.
c) Ergebnis: schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des L wird dem M zugerechnet.
4. Schaden
Die §§ 249 ff. BGB bestimmen Art, Inhalt und Umfang der konkreten Schadensersatzleistung
Die §§ 249 ff. BGB finden grundsätzlich auf alle Schadensersatzansprüche Anwendung, gleichgültig, ob sie aus Vertrag oder Delikt beruhen.
Hier: Schadenshöhe 1000 €
Grds.: Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB
Aber: bei Beschädigung einer Sache, Geldersatz nach § 249 Abs. 2 BGB möglich
II. Ergebnis: Anspruch (+)
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Gesetzliche Ansprüche
B. Anspruch des R gegen L auf Zahlung von 1000 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB:
Die Voraussetzungen sind folgende:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Rechtsgutsverletzung
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Art Inhalt und Umfang des Schadensersatzes richten sich wiederum nach §§ 249 ff. BGB.
Er kann bei gleichem Anspruchsziel selbständig neben vertraglichen Ansprüchen stehen.
I.
Anspruch entstanden
1. Rechtsgutsverletzung
Eigentumsverletzung am Pkw
2. Verletzungshandlung
Umstoßen des Eimers
3. Haftungsbegründende Kausalität
Das Umstoßen des Eimers führte gerad unmittelbar zum Verletzungserfolg. Anzeichen, die gegen eine Erfolgszurechnung sprechen, sind nicht erkennbar.
4. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
5. Verschulden
Anders als bei der Haftung nach § 280 BGB muss das Verschulden bei § 823
Abs. 1 BGB positiv festgestellt werden. Eine widerlegbare Vermutung, ähnlich
dem § 280 Abs. 1 S. 1 BGB gibt es nicht.
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Hier: L handelte hier auch schuldhaft, da er beim Aufbauen des Gerüsts diejenige
Sorgfalt außer Acht ließ, die der Rechtsverkehr in einer solchen Situation von ihm erwartet, vgl. § 276 Abs. 2 BGB. Beim Arbeiten auf einem Gerüst, müssen notwendige
Vorkehrungen getroffen werden, damit Gegenstände nicht herunterfallen können.
6. Schaden
§§ 249 ff. BGB auch bei der deliktischen Haftung anwendbar
Hier: § 249 Abs. 2 BGB:
R kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag verlangen.
7. Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden ist
ebenfalls gegeben.
II. Ergebnis:
R hat gegen L einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 1000 €.
C. Anspruch R gegen M auf Zahlung von 1000 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB
I. Verletzungshandlung des M (-)
Im Deliktsrecht kann man nur für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bestraft
werden. Keine Zurechnung fremden Verschuldens.
II. Ergebnis
R hat keinen Anspruch gegen M nach § 823 Abs. 1 BGB.
Anders als bei vertraglichen Ansprüchen, haftet man bei deliktischen Ansprüchen nur für
eigenes Verhalten und Verschulden. Eine Zurechnung fremden Verhaltens und Verschuldens ist dem Deliktsrecht grundsätzlich fremd. Dies bedeutet, dass § 278 BGB gerade keine Anwendung findet. Begründbar ist dies deshalb, weil § 278 BGB eine bereits bestehende Sonderverbindung, also ein Schuldverhältnis, voraussetzt. Ein solches fehlt aber bei der
deliktischen Haftung. Für unerlaubte Handlungen von Hilfspersonen wird nur nach Maßgabe des § 831 BGB gehaftet.
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D. Anspruch R gegen M auf Zahlung von 1000 € gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
Obersatz: R könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 1000 € gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
haben, da er den L nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hat.
I.
Anspruch entstanden
§ 831 BG ist ein eigenständiger, deliktischer Haftungstatbestand und steht neben anderen vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen. Der Geschäftsherr haftet dabei
nicht, weil ihm fremdes Verschulden zugerechnet wird, sondern auf Grund eigenen Fehlverhaltens beim Einsatz von Hilfspersonen.
Voraussetzungen sind folgende:
1. Bestellung eines Verrichtungsgehilfen
2. Verrichtungsgehilfe muss Drittem widerrechtlich einen Schaden zufügen
3. Handeln im Rahmen der übertragenen Verrichtung
falls (+), bestehen zwei Vermutungen
1. Geschäftsherr hat seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt
2. Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und
dem Schaden
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1. Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
L müsste Verrichtungsgehilfe des M sein.
Def.:
Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 ist, wer eine bestimmte ihm übertragene Aufgabe weisungsgebunden und in gewisser sozialen Abhängigkeit für einen anderen ausführt.
Abzugrenzen vom Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278:
= wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei eines diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird
Erfüllungsgehilfe, § 278
Verrichtungsgehilfe, § 831
= REINE ZURECHNUNGSNORM, die nur im
= EIGENE ANSPRUCHSGRUNDLAGE unabhän-
Rahmen von Schuldverhältnissen bei „Ver-
gig vom Bestehen eines Schuldverhältnisses!!
tretenmüssen“ anwendbar ist
 begründet Haftung für eigenes, vermutetes
Verschulden
 Weisungsgebundenheit erforderlich
 Exkulpationsmöglichkeit, d.h. Geschäftsherr muss die Verschuldens- oder Kausalitätsvermutung widerlegen
 begründet Haftung für fremdes Verschulden
 keine Exkulpationsmöglichkeit
Hier: L wurde hier im Pflichtenkreis und auf Weisung des M tätig. Dabei besteht auch
eine soziale Abhängigkeit, da er Angestellter des M ist und durch die Arbeit seinen
Lebensunterhalt finanziert.
Ergebnis: L ist Verrichtungsgehilfe
2. tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Gehilfen
(+), vgl. oben
Anmerkung: Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich,
da es um die Haftung für vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn geht.
Auch § 831 Abs. 1 S. 1 BGB spricht nur von einer „widerrechtlichen“ Schadenszufügung im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB, der zusätzlich Vorsatz
oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) voraussetzt.
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3. in Ausführung der Verrichtung
Bestehen eines äußeren und inneren Zusammenhangs zwischen der Verrichtung
und der schädigenden Handlung, nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung.
hier: L verursachte die Rechtsgutsverletzung auch im Rahmen der von M ausgesprochenen Anweisung und damit in Ausführung der Verrichtung.
4. eigenes Verschulden des Geschäftsherrn
Verschuldensvermutung kann nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB widerlegt werden.
5. Schaden
§ 249 Abs. 2 BGB (+)
II. Der Anspruch ist nicht erloschen und auch durchsetzbar.
Ergebnis: Anspruch (+)
Fall 2
Vertragliche Ansprüche (-)
Vorliegend besteht zwischen A und C kein Vertrag, so dass auch vertragliche Ansprüche ausscheiden.
Dingliche Ansprüche
A. Anspruch des A gegen C nach §§ 990 Abs. 1 S. 1 , 989 BGB
Die §§ 987 – 993 BGB begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche sind schuldrechtlicher Natur und regeln das Verhältnis des Eigentümers zum nichtberechtigten Besitzer. Voraussetzung aller dieser Ansprüche ist die Vindikationslage zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung.
1. Anspruchsteller muss Eigentümer sein
2. Anspruchsgegner ist Besitzer Seite 7 von 13
3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz
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I.
Vindikationslage zwischen A und C im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
I.
Eigentümerstellung des A
Historisch:
1. Zunächst war A Eigentümer des Pkw.
2. Kein Verlust durch Leihe an B
3. Verlust durch Übereignung aufgrund des Kaufvertrages zwischen B und C?
a. Dinglicher Einigungsvertrag, § 929 S. 1 BGB (+)
b. Übergabe, § 854 BGB (+)
c. Berechtigung des B (-)
d. Gutgläubiger Erwerb
Erwerber muss gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers sein, § 932 Abs. 1 S. 1 BGB
Hier: C ging davon aus, dass B sich einen solchen Wagen nicht leisten kann.
Bei den bestehenden Zweifeln hätte er zumindest nach der Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder der Herkunft des Pkw fragen können.
Kein guter Glaube
A ist weiterhin Eigentümer.
II. C ist Besitzer des Wagens (+)
III. Besitzrecht des C, § 986 Abs. 1 BGB
C hat kein Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 BGB gehabt. Auch kein abgeleitetes Besitzrecht aufgrund des Kaufvertrages.
IV. Fehlender guter Glaube beim Besitzerwerb, § 990 BGB
(+) siehe oben
V. Verschulden
Verweis in § 990 Abs. 1 BGB auf § 989 BGB (sog. Rechtsgrundverweisung).
Hier: C fuhr zu schnell in die Kurve, Fahrlässigkeit (+)
VI. Schaden
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§ 249 Abs. 2 BGB (+), so dass A auch Ersatz in Geld verlangen kann.
Ergebnis: Anspruch (+)
Gesetzliche Ansprüche
A. Anspruch des A gegen C nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 StVO
Innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs sind die §§ 987 ff. BGB grundsätzlich abschließend, denn sie sollen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer vor den §§ 812 ff.
und 823 ff. BGB schützen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn § 992 BGB einschlägig ist
und der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat.
Vorliegend sind jedoch beide Ausnahmen zu verneinen. C hat weder verbotene Eigenmacht
angewandt noch eine Straftat begangen.
Fall 3
Sinn und Zweck der Geschäftsführung ohne Auftrag
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft - also ein Geschäft, das zum Pflichten- und Interessenskreis eines anderen gehört - mit Fremdgeschäftsführungswillen für diesen anderen besorgt ohne von diesem beauftragt zu sein.
Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers bei berechtigter echter GoA aus §§ 683 S.1, 670
1. Geschäftsbesorgung, § 677 BGB
= jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
NICHT: bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen
2. für einen anderen, § 677 BGB
a. objektives Element: fremdes Geschäft
b. subjektives Element: Fremdgeschäftsführungswille, § 687 I BGB
3. kein Auftrag, § 677 BGB
4. Berechtigung zur Geschäftsführung
a)
Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn, § 683 S. 1 BGB
und
b)
Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechend, § 683 S.1 BGB;
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5. Rechtsfolge des § 683 BGB
Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter (vgl. § 662 ff. BGB): § 670 BGB
Ersatz, soweit der Geschäftsführer die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich hal-
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I. Vertragliche Ansprüche (-)
II. Aufwendungsersatzanspruch, §§ 677, 683, 670 BGB
1. Geschäftsbesorgung, § 677 BGB
Hier: Einsetzen der Scheibe
2. für einen anderen, § 677 BGB
Zerlegung in objektives Element (fremdes Geschäft) und subjektives Element (Fremdgeschäftsführungswille)
a) objektiv fremdes Geschäft
Der Einbau der Scheibe fällt in den Geschäftskreis des N. Damit ist Tätigkeit objektiv
fremd für A.
b) Fremdgeschäftsführungswillen
Bei Vorliegen eines „objektiv fremden Geschäfts“ wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. (widerlegbare Vermutung)
3. ohne beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein, § 677 BGB
Hier: weder Auftragsverhältnis noch sonstige Berechtigung gegeben.
4. Berechtigung zur Geschäftsführung, § 683 BGB
(+), wenn Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des N entsprach, § 683 BGB.
a) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn
hier: Handeln diente der Schadensabwendung, damit war sie nützlich und im Intereses des N
b) Geschäftsführung entspricht Willen des Geschäftsherrn
Problem: Kosten in Höhe von 200 €
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wirklicher Wille des N wegen Abwesenheit nicht erkennbar
mutmaßlicher Wille des N im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung bei objektiver
Betrachtung entscheidend:
hier: Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann hier davon ausgegangen werden, dass
die Maßnahmen, die im Interesse des N lagen, auch seinem mutmaßlichen Willen entsprachen.
Zwischenergebnis: Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer berechtigten GoA vor.
5. Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen wie ein Beauftragter §§ 683 S. 1, 670 BGB
Aufwendungen sind bewusste und freiwillige Vermögensopfer im Rahmen der Geschäftsführung.
Ausgaben für die Scheibe sind Aufwendungen, da bewusst getätigt und erforderlich,
§ 670 BGB.
Rechtsfolge: 200 € Wertersatz (nicht: Schadensersatz i.S.d. §§ 249 ff. BGB!)
6. Ergebnis: Anspruch (+)
Fall 4
Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts:
Das Bereicherungsrecht soll einen Ausgleich in Fällen ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
schaffen, indem der ungerechtfertigt zugeflossene Vermögenszuwachs beim Bereicherten abgeschöpft, und demjenigen zugewandt wird, auf dessen Kosten der Vermögensvorteil erworben wurde.
Beachte:
Im Gegensatz zum Schadensersatz sollen NICHT Vermögensminderungen/Schäden
beim Benachteiligten ausgeglichen, sondern ein Mehr/Vorteil beim Bereicherten abgeschöpft werden!
A. Fall zur Leistungskondiktion (LK)
I.
Anspruch aus § 985 BGB
A könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des I-Phones gem. § 985 BGB haben.
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Dann müsste A als Anspruchsteller Eigentümer und S als Anspruchsgegner Besitzer, § 985 BGB.
1. S = Besitzer (+)
2. A = Eigentümer
a) Ursprünglich: Eigentümerstellung des A
b) Eigentumsübergang von A auf S gem. § 929 S.1 BGB
Übereignung an S?
aa) Einigung, § 929 S. 1 BGB
besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, welche darauf gerichtet sind, das Eigentum an der Sache übergehen zu lassen.
Hier: Angebot des A (+)
Problem: Nichtigkeit der Willenserklärung gem. § 105 Abs.2 BGB (+)
Damit: Wirksames Angebot (-), Eigentumsübertragung (-)
Zudem: S ist gemäß § 104 Nr.1 BGB geschäftsunfähig und seine Annahmeerklärung ist nach § 105 Abs.1 BGB nichtig
Ergebnis: Anspruch (+)
II.
Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt. 1 BGB
1. S müsste etwas erlangt haben.
Hier: nur Besitz erlangt
2. durch Leistung des A
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
Hier: A hat durch die Übergabe des Smartphones das Vermögen des S bewusst und zweckgerichtet - nämlich zur Erfüllung des vermeintlichen Schenkungsversprechens – gemehrt
3. ohne rechtlichen Grund
geschlossener Schenkungsvertrag i.S.d. § 516 BGB als Rechtsgrund?
(-), da Schenkungsvertrag gem. § 105 Abs.2 BGB bzw. §§ 105 Abs.1, 104 Nr.1 BGB nichtig
Es besteht kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Telefons
4. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, §§ 812 Abs.1 BGB
S muss das erlangte Smartphone gem. §§ 812 Abs.1 BGB herausgeben.
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5. Ergebnis: Anspruch (+)
B. Fall zur Nichtleistungskondiktion (NLK)
In dieser Fallgruppe hat sich der Bereicherte den Vermögensvorteil durch eine eigene Handlung verschafft, indem er in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition (v.a. absolute Rechte wie z.B.
Eigentum, Besitz, dingliche Nutzungsrechte etc.) eingegriffen hat. Die Eingriffskondiktion will also für
denjenigen einen Ausgleich schaffen, dessen Rechtsgut ohne Erlaubnis genutzt, verbraucht oder verwertet wurde.
I. Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB
Der Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB scheitert am fehlenden Verschulden.
II. Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt. 2 BGB
1. B müsste etwas erlangt haben.
Hier: Futter des A als vermögenswerter Vorteil
2. in sonstiger Weise
hier: es liegt keine Leistung vor, sondern eigenmächtiges Vorgehen
3. auf Kosten des A
Hier: Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des A.
4. ohne rechtlichen Grund (+)
5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, §§ 812 Abs.1 BGB
Grundsätzlich ist gem. § 818 Abs.1 BGB das Erlangte selbst wieder herauszugeben. Da das erlangte Futter nicht wieder herausgegeben werden kann, muss B gem. § 818 Abs.2 BGB Wertersatz leisten. Der zu ersetzende Betrag bestimmt sich nach objektiven Kriterien, d.h. es wird
auf den objektiven Verkehrswert des erlangten Futters abgestellt. Diesen Wert hat B dem A
zu ersetzen.
6. Ergebnis: Anspruch (+)
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