Arzneimittel - Bundesverwaltungsamt

FACHBEREICH
Beihilfe
THEMATIK
Arzneimittel
Inhaltsverzeichnis:
1. Beihilfefähig .................................................................................................................................. 2
a) Arzneimittel .............................................................................................................................. 2
b) Verbandmittel ........................................................................................................................... 2
c) Harn- und Blutteststreifen ........................................................................................................ 2
d) Medizinprodukte ....................................................................................................................... 2
2. Nicht beihilfefähig ......................................................................................................................... 2
a) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel .............................................................................. 2
b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von ...................................................... 3
c) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen ................................. 3
d) hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung ............................................................................ 3
3. Arzneimittel mit einem Festbetrag ................................................................................................ 4
4. von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel .............. 4
a) Alkoholentwöhnungsmittel ....................................................................................................... 4
b) Antidysmenorrhoika ................................................................................................................. 4
c) Clopidogrel als Monotherapie .................................................................................................. 4
d) Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure ................................................................... 4
e) Insulinanaloga, schnell wirkend ............................................................................................... 5
f) Insulinanaloga, lang wirkend .................................................................................................... 5
g) Klimakteriumstherapeutika ....................................................................................................... 5
h) Prostatamittel ........................................................................................................................... 5
i) Saftzubereitungen .................................................................................................................... 6
5. Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung;
Elementardiäten ........................................................................................................................... 6
6. Eigenbehalte für Arzneimittel ........................................................................................................ 6
a) Höhe der Eigenbehalte: ........................................................................................................... 6
b) Befreiungen vom Abzug der Eigenbehalte: ............................................................................. 6
7. Arzneimittelrabatte ........................................................................................................................ 7
a) Rabatte nach dem Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel ...................... 7
b) Rabatte für Insulinanaloga ....................................................................................................... 7
c) Rabatte für Zytostatika-Zubereitungen .................................................................................... 9
STAND 19.01.2016
1
1. Beihilfefähig
sind
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder
während einer Behandlung verbrauchte
a) Arzneimittel
nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind
b) Verbandmittel
c) Harn- und Blutteststreifen
d) Medizinprodukte
die in Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) abschließend
aufgeführt sind
2. Nicht beihilfefähig
sind
a) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Ausnahmsweise können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig sein, wenn
sie
 für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder für Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
bestimmt sind,
 für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in
der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
 bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung1 als Therapiestandard2 gelten
und mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet werden. Diese Ausnahmen
ergeben sich aus der Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) BBhV und sind
diesem Informationsblatt als Anlage beigefügt.
Ein Formblatt auf dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das Vorliegen einer dieser Ausnahmen
nach Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) BBhV bestätigen kann, finden
Sie auf unserer Internetseite www.dienstleistungszentrum.de in der Rubrik Beihilfe und
dort unter Vordrucke. Für die in der Anlage 6 aufgeführten schwerwiegenden
Erkrankungen kann die Ärztin oder der Arzt auch Arzneimittel der Anthroposophie und
Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese
schwerwiegenden Erkrankungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der
jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Darüber hinaus werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Antrag erstattet, nach
dem die Belastungsgrenze überschritten wurde. Näheres dazu finden Sie in unserem
gesonderten Informationsblatt zur Belastungsgrenze.
1
Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten
Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
2
Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
STAND 19.01.2016
2
b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
 Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten
anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und
hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt
 Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
- Pilzinfektionen,
- Geschwüren in der Mundhöhle oder
- nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich
 Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit
Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener
Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei
chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der
Terminalphase
 Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei
Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher
Symptomkomplex, soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind
c) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (LifestyleArzneimittel) sind in Anlage 5 zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBhV aufgeführt, sie sind
grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der
erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur
Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des
Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Sie können im Einzelfall nur dann beihilfefähig sein,
 wenn nicht der in der Anlage 5 zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBhV genannte Zweck,
sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die
eine Krankheit ist,
und
 es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt
oder
 die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind
oder
 sich als nicht wirksam erwiesen haben.
d) hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung
Ausnahmen bei denen hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung beihilfefähig sind:
 bei Personen unter 20 Jahren
 wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung
einer Krankheit verordnet werden
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3
3. Arzneimittel mit einem Festbetrag
Arzneimittel sind grundsätzlich bis zur Höhe des Apothekenabgabepreises beihilfefähig. In der
Anlage 7 zu § 22 Absatz 3 BBhV sind Festbetragsgruppen für Arzneimittel festgelegt worden.
Aufwendungen für Arzneimittel, die den dort genannten Festbetragsgruppen zuzuordnen sind
und für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
festgesetzt werden kann, werden nur bis zur Höhe des Festbetrages als beihilfefähig anerkannt.
Die jeweiligen Festbeträge nach § 35 Absatz 1 SGB V werden vom Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in einer vierteljährlich aktualisierten
Gesamtliste unter folgender Internetadresse veröffentlicht:
https://www.dimdi.de/static/de/amg/festbetraege-zuzahlung/festbetraege/index.htm.
Neu eingeführte oder geänderte Festbeträge sind in der Regel bereits vor der Einstellung in die
Gesamtliste auf den Internetseiten des Spitzenverbandes der Krankenkassen einsehbar:
http://www.gkv-spitzenverband.de/arzneimittel_festbetraege.gkvnet.
4. von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen
beihilfefähig (Anlage 8 zu § 22 Absatz 4 BBhV):
a) Alkoholentwöhnungsmittel
sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei
alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit
begleitenden psychosozialen und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der
Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begründen.
b) Antidysmenorrhoika
sind nur beihilfefähig als
 Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
 systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
c) Clopidogrel als Monotherapie
zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit
ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller
Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
 Amputation
oder
Gefäßintervention,
Verschlusskrankheit (pAVK), oder
bedingt
 diagnostisch
eindeutig
gesicherter
typischer
Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder
durch
periphere
Claudicatio
arterielle
intermittens
mit
 Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt
werden können.
d) Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure
bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur
beihilfefähig für Personen mit
 akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines
Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
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 Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt,
während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.
Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-StreckenHebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert
wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
e) Insulinanaloga, schnell wirkend
zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
 Insulin Aspart,
 Insulin Glulisin,
 Insulin Lispro.
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem
Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,
 die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
 bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit
Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga
nachweislich gelingt, oder
 bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit
schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
f) Insulinanaloga, lang wirkend
zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
 Insulin glargin,
 Insulin detemir.
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem
Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur
Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
 eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer
intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und
individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes
Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
 Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
g) Klimakteriumstherapeutika
sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für
den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist
die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.
h) Prostatamittel
sind nur beihilfefähig
 einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
 längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
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i) Saftzubereitungen
sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen
dabei in der Person liegen.
Die o. g. Punkte 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel,
Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer
Behandlung verbraucht (§ 22 Abs. 6 BBhV).
5. Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung;
Elementardiäten
Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate,
Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder
eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig,
wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder
ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht
ausreichen.
Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für
einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke
eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel,
Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig (§ 22
Absatz 5 BBhV).
6. Eigenbehalte für Arzneimittel
a) Höhe der Eigenbehalte:
Der Eigenbehalt für Arznei- und Verbandmittel beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5
und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 49 Absatz 1
Nummer 1 BBhV).
Beispiele:
Ein Arzneimittel kostet …
 … 10 Euro.
Die beihilfefähigen Aufwendungen reduzieren sich um den Mindestbetrag von 5 Euro.
 … 75 Euro.
Der Eigenbehalt beträgt 10 Prozent vom Preis, also 7,50 Euro.
 … 120 Euro.
Der Eigenbehalt ist auf maximal 10 Euro begrenzt.
b) Befreiungen vom Abzug der Eigenbehalte:
 Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
 Nach Überschreiten der Belastungsgrenze auf Antrag
Näheres dazu finden Sie in unserem gesonderten Informationsblatt zur Belastungsgrenze.
 für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigte
Arznei- und Verbandmittel, die in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind
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 Arznei- und Verbandmittel deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer
mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis
zugrunde liegt
7. Arzneimittelrabatte
a) Rabatte nach dem Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel
Nach dem Gesetz über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel haben nach den
gesetzlichen Krankenversicherungen nun auch die privaten Krankenversicherungen und die
Träger der Beihilfe gegenüber pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf
Gewährung von Arzneimittelrabatten entsprechend § 130a SGB V. Die von den
pharmazeutischen Unternehmen gewährten Rabatte dienen der Entlastung des Haushalts.
Im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Rabatte bei den pharmazeutischen
Unternehmen werden Rezepte, auf denen rabattfähige Arzneimittel verordnet wurden, nicht
mehr an die Beihilfeberechtigten zurückgesandt. Von der Vorlage von Originalrezepten ist
daher abzusehen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten an die
pharmazeutischen Unternehmen weitergegeben. Das „Gesetz über die Gewährung von
Rabatten für Arzneimittel“ sieht jedoch ein Treuhänderverfahren vor, nach dem ein
Treuhänder Rezeptbelege zu Prüfzwecken anfordern darf. Aus diesem Grund werden
Rezepte, auf denen rabattfähige Arzneimittel verordnet wurden, in der Beihilfestelle
aufbewahrt und nach Ablauf der Frist, die einem Treuhänder zur Prüfung zur Verfügung
steht, vernichtet, weil die Rücksendung an die Beihilfeberechtigten mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Bitte achten Sie beim Arzneimittelkauf in der Apotheke darauf, dass nicht nur die
Pharmazentralnummer für jedes Arzneimittel, sondern auch das Apothekenkennzeichen auf
dem Rezept aufgedruckt ist. Dies gilt nicht für im Ausland gekaufte Arzneimittel.
Rezeptbeispiel:
b) Rabatte für Insulinanaloga
Aufwendungen für schnell wirkende Insulinanaloga (Insulin Aspart, Insulin Glulisin, Insulin
Lispro) zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 sind nicht beihilfefähig, wenn sie mit
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Mehrkosten im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin verbunden sind (Nummer 5
der Anlage 8 zu § 22 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung).
Dies gilt nicht für Personen,
 die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
 bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit
Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga
nachweislich gelingt, oder
 bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit
schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
In einem Rabattvertrag mit dem Bund hat sich die Berlin-Chemie AG seit 01.11.2011
verpflichtet, dem Bund die Mehrkosten zu erstatten. Zum 01.07.2013 hat der Bund einen
weiteren Rabattvertrag mit der Novo Nordisk Pharma GmbH und zum 01.01.2014 mit der
Lilly Deutschland GmbH abgeschlossen.
Erfasst sind folgende schnell wirkende Insulinanaloga der
Berlin-Chemie AG:
PZN 01043106
PZN 01043112
PZN 01043129
PZN 01043158
PZN 01043164
PZN 01043193
PZN 01043201
PZN 07023168
PZN 07359750
PZN 07359773
PZN 07359796
PZN 07359804
PZN 07359810
PZN 10837383
PZN 10837408
Liprolog® 100 E/ml, 5 Injektionflaschen á 10 ml
Liprolog® 100 E/ml, 5 Patronen á 3 ml
Liprolog® 100 E/ml, 10 Patronen á 3 ml
Liprolog® Mix25 100 E/ml, 5 Patronen á 3 ml
Liprolog® Mix25 100 E/ml, 10 Patronen á 3 ml
Liprolog® Mix50 100 E/ml, 5 Patronen á 3 ml
Liprolog® Mix50 100 E/ml, 10 Patronen á 3 ml
Liprolog® Mix25 100 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® Mix25 100 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® Mix50 100 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® Mix50 100 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® 100 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® 100 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® 200 E/ml KwikPen, 5 Fertigspritzen á 3 ml
Liprolog® 200 E/ml KwikPen, 10 Fertigspritzen á 3 ml
Novo Nordisk Pharma GmbH:
PZN 03075599
PZN 03075530
PZN 03075518
PZN 03075501
PZN 02430176
PZN 02430182
PZN 02470796
PZN 02470804
PZN 01884952
PZN 01884981
PZN 00558707
PZN 00558736
PZN 00558647
PZN 10180724
STAND 19.01.2016
Levemir® FlexPen® 10x3ml
Levemir® FlexPen® 5x3ml
Levemir® Penfill® 10x3ml
Levemir® Penfill® 5x3ml
NovoMix® 30 FlexPen® 5x3ml
NovoMix® 30 FlexPen® 10x3ml
NovoMix® 30 Penfill® 5x3ml
NovoMix® 30 Penfill® 10x3ml
NovoRapid® FlexPen® 5x3ml
NovoRapid® FlexPen® 10x3ml
NovoRapid® Penfill® 5x3ml
NovoRapid® Penfill® 10x3ml
NovoRapid® 100E/ml DFL
Novo Rapid® PumpCart® 100E/ml 5 x 1,6ml
8
Lilly Deutschland GmbH
PZN 08752484
PZN 08752490
PZN 00182107
PZN 00182113
PZN 06087108
PZN 06087114
PZN 06087031
PZN 06087048
PZN 07242491
PZN 07242485
PZN 00182159
PZN 00182171
PZN 06087137
PZN 06087143
PZN 10820098
PZN 10820106
PZN 11219150
PZN 11219196
PZN 11219144
PZN 11219167
Humalog® Patrone 100 E/ml, 5 Patronen á 3,0 ml
Humalog® Patrone 100E/ml, 10 Patronen á 3,0 ml
Humalog® Mix25™ 100E/ml, 5 Patronen á 3,0 ml
Humalog® Mix25™ 100E/ml, 10 Patronen á 3,0 ml
Humalog® Mix25TM KwikPen (Fertigpen), 5 Pens á 3,0 ml
Humalog® Mix25™ KwikPen (Fertigpen), 10 Pens á 3,0 ml
Humalog® KwikPen (Fertigpen) 100E/ml, 5 Pens á 3,0 ml
Humalog® KwikPen (Fertigpen) 100E/ml, 10 Pens á 3,0 ml
Humalog® 100 (100E/ml), 5 Flaschen á 10,0 ml
Humalog® 100 (100E/ml), 1 Flasche á 10,0 ml
Humalog® Mix50™ 100E/ml, 5 Patronen á 3,0 ml
Humalog® Mix50™ 100E/ml, 10 Patronen á 3,0 ml
Humalog® Mix 50™ KwikPen (Fertigpen), 5 Pens á 3,0 ml
Humalog® Mix50™ KwikPen (Fertigpen), 10 Pens á 3,0 ml
Humalog® U 200E/ml KwikPen (Fertigpen), 5 Pens á 3,0 ml
Humalog® U 200E/ml KwikPen (Fertigpen), 10 Pens á 3,0 ml
Abasaglar® Fertipen (100E/ml), 5 Pens á 3,0 ml
Abasaglar® Fertipen (100E/ml), 10 Pens á 3,0 ml
Abasaglar® Patrone (100E/ml), 5 Patronen á 3,0 ml
Abasaglar® Patrone (100E/ml), 10 Patronen á 3,0 ml
Aufwendungen für andere als die vorstehend aufgeführten schnell wirkenden Insulinanaloga
sind weiterhin nur zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 oder bei Vorliegen der
genannten Ausnahmetatbestände beihilfefähig.
c) Rabatte für Zytostatika-Zubereitungen
Für verordnete Zytostatika-Zubereitungen (vor allem zur Behandlung von Krebs oder
Autoimmunerkrankungen), die ebenfalls unter das Arzneimittelrabattgesetz fallen, sind die
Apotheken verpflichtet, eine vierzigstellige Transaktionsnummer (TAN) auf dem Rezept
aufzubringen. Bitte achten Sie beim Kauf dieser Präparate darauf, dass diese TAN
angegeben ist.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der
Beihilfestelle gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
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