Ehegatteneinstufung (PDF, 174 KB, nicht barrierefrei)

Beiträge für freiwillig Versicherte, deren Ehe-/
Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist
Die Beiträge für freiwillig Versicherte berechnen sich
aus den beitragspflichtigen Einnahmen. Ist Ihr Ehebeziehungsweise Lebenspartner (eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
nicht gesetzlich krankenversichert, ist die TK gesetzlich verpflichtet, auch dessen Einkommen zu berücksichtigen, um Ihre Beiträge zu berechnen.
Dies gilt nicht, wenn
 Ihr Einkommen die halbe Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 2.118,75 Euro) übersteigt.
 Ihr Einkommen das Einkommen Ihres Ehe-/Lebenspartners übersteigt.
 Ihr Einkommen das Einkommen Ihres Ehe-/Lebenspartners nach Abzug von Freibeträgen für Kinder
übersteigt.
 Sie hauptberuflich selbstständig sind, es sei denn,
Sie zahlen ermäßigte Beiträge oder beziehen einen
Gründungszuschuss.
 Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB).
 Sie als Rentenantragssteller versichert sind – in der
Zeit zwischen der Antragstellung bis zum Beginn der
Rente.
 Ihre Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall
oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
 Sie schwanger sind und Ihre Mitgliedschaft nach
§ 192 Abs. 2 SGB V* fortgeführt wird.
 Ihr Ehe-/Lebenspartner in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen pflichtversichert ist.
 Ihr Ehe-/Lebenspartner nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG pflichtversichert ist.
 Sie als Fachschüler versichert sind.
 Ihr Ehe-/Lebenspartner eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Welche Einnahmen sind beitragspflichtig?
Wenn die TK Beiträge berechnet, ist sie gesetzlich
verpflichtet, grundsätzlich alle Einnahmen beider
Ehe-/Lebenspartner zu berücksichtigen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder theoretisch verbraucht werden könnten. Das Einkommen weisen Sie
zum Beispiel durch einen vollständigen aktuellen Einkommensteuerbescheid oder eine Verdienstbescheinigung nach.
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Freibeträge für Kinder
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, die unterhaltsberechtigt sind, können sich die beitragspflichtigen
Einnahmen mindern. Zu den gemeinsamen Kindern
zählen leibliche Kinder und Adoptivkinder beider Elternteile. Die TK kann die Freibeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Kinder
 die Voraussetzungen für die Familienversicherung
erfüllen oder
 nicht in der Familienversicherung versichert werden
können, weil der andere Elternteil nicht gesetzlich
krankenversichert ist und sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit 56.250,00 Euro)
übersteigt.
Sind die Bedingungen für eine Familienversicherung
erfüllt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen
monatlich um 581,00 Euro pro Kind. Für die Kinder, die
aufgrund der oben genannten Bedingungen nicht familienversichert sein können, gilt ein monatlicher Freibetrag von 968,33 Euro.
Wie werden die beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt?
Ihr eigenes Einkommen wird mit dem um etwaige Freibeträge für Kinder geminderten Einkommen des nicht
gesetzlich krankenversicherten Ehe-/Lebenspartners
addiert. Dieses Familieneinkommen wird anschließend
halbiert und gegebenenfalls auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt, falls es darüber
liegt.
Beispiel anhand einer Familie mit zwei Kindern:
Einkommen des Ehepartners
(nicht gesetzlich versichert)
Abzug für 2 Kinder (je 581 EUR)
bereinigtes Ehegatteneinkommen
+ Einkommen des Mitglieds
Familieneinkommen
geteilt durch 2
3.100,00 EUR
- 1.134,00 EUR
1.938,00 EUR
+ 500,00 EUR
2.438,00 EUR
1.219,00 EUR
Das halbierte Familieneinkommen übersteigt die halbe
Beitragsbemessungsgrenze 2016 (2.118,75 Euro)
nicht. Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen
1.219,00 Euro.
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Wie berechnen sich die Beiträge?
Hinweis
Die TK berechnet Ihre Beiträge prozentual aus den
ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei legt
sie monatlich mindestens 968,33 Euro (gesetzliche
Mindesteinnahme) und höchstens 2.118,75 Euro (halbe Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde.
Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn sich Ihre
Einkommensverhältnisse ändern. Da wir bei höheren
beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet sind, die
Beiträge auch rückwirkend anzupassen, können Sie
hierdurch eventuelle Beitragsnachforderungen vermeiden.
Je nach Einnahmeart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze:
 der allgemeine Beitragssatz in Höhe von
14,60 Prozent für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge (Pensionen und Betriebsrenten) sowie für neben diesen
Einnahmen erzielte Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit,
 der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von
14,00 Prozent für sonstige Einnahmen und Einkünfte
aus selbstständiger Tätigkeit, sofern sie nicht neben
dem Bezug einer Rente und/oder einem Versorgungsbezug erzielt werden,
 7,30 Prozent für ausländische Renten.
Hinzu kommt jeweils der TK-Zusatzbeitragssatz von
1,00 Prozent. In der Pflegeversicherung beträgt der
Beitragssatz 2,35 Prozent beziehungsweise für Mitglieder ohne Kinder 2,60 Prozent.
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