Sitzungspolizeiliche Verfügung

Landgericht Regensburg
Regensburg, den 30.06.2015
Az: 5 KLs 131 Js 95879/10
Strafverfahren betreffend Sascha Roßmüller u. a.
Sitzungspolizeiliche Verfügung
Zur Durchführung der Hauptverhandlung in der Strafsache betreffend
1) Roßmüller Sascha Alfred,
geboren am 15.12.1972 in Straubing, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft:
Hopfengartenstraße 2, 94369 Rain
Verteidiger:
Rechtsanwalt Miksch Frank, Otto-Seeling-Promenade 2-4, 90762 Fürth
Rechtsanwalt Weishäupl Bernd, Ortenburgerweg 1, 94481 Grafenau
2) Studener Joachim,
geboren am 28.09.1966 in Landshut, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch,
wohnhaft: Bahnhofstraße 37, 84051 Essenbach
Verteidiger:
Rechtsanwalt Dittrich Christian, Ludwig-Erhard-Str. 4, 84034 Landshut
3) Högn Stephan Johannes,
geboren am 28.01.1976 in Straubing, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in
d. Justizvollzugsanstalt Regensburg
Verteidiger:
Rechtsanwalt Mörtl Helmut, Adolf-Schmetzer-Straße 8, 93055 Regensburg
4) Maier Michael Rudolf,
geboren am 04.05.1968 in Landshut, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch,
wohnhaft: Eichenstraße 51, 84100 Niederaichbach
Verteidiger:
Rechtsanwalt Schladt Patrick, Marschallstr. 19, 84028 Landshut
5) Scholz Klaus Peter,
geboren am 10.02.1978 in Passau, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d.
Justizvollzugsanstalt Straubing, Äußere Passauer Str. 90, 94315 Straubing, zuletzt
wohnhaft: Justizvollzugsanstalt Passau, Theresienstr. 18, 94032 Passau
Verteidiger:
Rechtsanwalt Urlbauer Johann, Rosstränke 13, 94032 Passau
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung wird nach § 176 GVG Folgendes
angeordnet:
1. Es ist untersagt Waffen, gefährliche Werkzeuge, Wurfgegenstände und andere
Gegenstände, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sein können, in den
Sitzungssaal einzubringen.
2. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal während der Verhandlung sind
unzulässig. Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zuhörer und Zeugen
haben vor Betreten des Sitzungssaals Fotoapparate, Handys, Tablets und Laptops
sowie andere Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. Wiedergabe dienen, zu
hinterlegen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall. Verteidiger,
Sachverständige und Pressevertreter dürfen Mobiltelefone, Computer, Laptops,
Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme dienen, in
den Sitzungssaal mitbringen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass Ton- und
Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der
öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts nach Beginn der
verhandlung unzulässig sind.
3. Vor den Eingängen zum Sitzungssaal wird ein Sicherheitsbereich errichtet. Den
Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Sicherheitspersonals ist
Folge zu leisten.
4. Es wird eine Zugangskontrolle angeordnet, der sich Angeklagte, Verteidiger, Zuhörer
(einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens),
Sachverständige
und die Zeugen
zu unterziehen haben. Von den
Kontrollmaßnahmen sind Gerichtspersonen, Staatsanwälte, die Amtshilfe leistenden
Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten
Polizeibeamten befreit. Die an der Hauptverhandlung beteiligten Rechtsanwälte sind
nach Vorlage eines gültigen Ausweises einer Rechtsanwaltskammer ebenfalls von
weiteren Kontrollmaßnahmen befreit.
5. Die Zuhörer, Verteidiger, Zeugen und Sachverständigen müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass bzw. die
Verteidiger mit einem gültigen Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen.
Ausländischen
Staatsangehörigen
mit
einem
entsprechenden
gültigen
Ausweispapier.
Die Pressevertreter haben sich durch einen gültigen Presseausweis bzw. Ausweis
einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt auszuweisen.
6. Die Zuhörer (mit Ausnahme der legitimierten Vertreter von Presse, Rundfunk und
Fernsehen) haben ihre Ausweispapiere an der Zugangskontrolle einem
Justizbediensteten zum Zwecke der Anfertigung von Ablichtungen auszuhändigen.
Die Ausweise werden nach Anfertigung der Kopien den Zuhörern zurückgegeben.
Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Personaldaten
dürfen nicht gespeichert oder listenmäßig erfasst werden. Die Ablichtungen sind
unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem/der von ihm hierfür bestimmten
Beisitzer/Beisitzerin auszuhändigen. Sofern sie zu dem vorgenannten Zweck nicht
mehr benötigt werden, werden sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden
Werktag vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur
Verfolgung von Störungen und damit im Zusammenhang stehenden Straftaten ist
untersagt.
7. Die Angeklagten sowie die Zuhörer sind vor ihrem Eintritt in den Sitzungssaal auf die
unter 1. und 2. bezeichneten Gegenstände, Vertreter der Presse auf die unter Ziffer
1. bezeichneten Gegenstände durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der
mitgeführten Behältnisse auch unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie z.B. eines
Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse zu durchsuchen. Die zum Zwecke
der Durchsuchung eingesetzten Beamtinnen und Beamten dürfen verlangen, dass
Inhalte der Taschen ausgeleert und vorgezeigt werden.
Zuhörer, die die Durchsuchung ablehnen, dürfen nicht eingelassen werden. Zeugen
und Sachverständige, die die Durchsuchung ablehnen, sind dem Vorsitzenden zu
benennen.
8. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer
vorhanden sind. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem
Sitzungssaal eingelassen. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Beginn der Sitzung
geöffnet. Von den vorhandenen Sitzplätzen sind bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn
16 Plätze vorzugsweise für die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen
reserviert. Bis dahin nicht eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer
vergeben, die sonst keinen Einlass finden können. Auch bei vollbesetztem
Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Zuhörern besetzt werden.
Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung zu
stellen, die noch Einlass begehren.
9. An die Zuhörer und Pressevertreter werden Einlasskarten vergeben. Die
Einlasskarten werden ausgegeben
an der
Pforte/Einlasskontrolle des
Sitzungsgebäudes des Landgerichts Regensburg, Augustenstraße 5, 93047
Regensburg. Ein Einlass in den Sitzungssaal erfolgt für diesen Personenkreis nach
Abgabe der Eintrittskarte beim Zugang zum Sitzungssaal. In Sitzungspausen, die für
mehr als 15 Minuten angeordnet sind, müssen Zuhörer und Medienvertreter den
Sitzungssaal verlassen. Sofern sie im Sicherheitsbereich verbleiben, besteht der
Anspruch auf ihren jeweiligen Sitzplatz fort. Beträgt die angeordnete
Unterbrechungsdauer mindestens eine Stunde, haben Medienvertreter und sonstige
Zuhörer auch den Sicherheitsbereich zu verlassen. Bei Fortsetzung der Sitzung
gelten in diesem Fall die Einlassbestimmungen für den Beginn der Sitzung.
10. Die Anwesenheit bewaffneter Polizeibeamter im Sitzungssaal wird gestattet. Die
Polizeibeamten dürfen Funkgeräte mit in den Sitzungssaal verbringen.
11. Es ist ein gesonderter Aufenthaltsraum für den Zeugen Ralf Kramm zur Verfügung zu
stellen. Foto- und Filmaufnahmen von den Zeugen Ralf Kramm, Frank Wollmann und
Wolfgang Kutschenreiter sind aus Gründen des Zeugenschutzes untersagt.
Kimmerl
Vorsitzender Richter am Landgericht