Landgericht Regensburg Regensburg, den 30.06.2015 Az: 5 KLs 131 Js 95879/10 Strafverfahren betreffend Sascha Roßmüller u. a. Sitzungspolizeiliche Verfügung Zur Durchführung der Hauptverhandlung in der Strafsache betreffend 1) Roßmüller Sascha Alfred, geboren am 15.12.1972 in Straubing, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Hopfengartenstraße 2, 94369 Rain Verteidiger: Rechtsanwalt Miksch Frank, Otto-Seeling-Promenade 2-4, 90762 Fürth Rechtsanwalt Weishäupl Bernd, Ortenburgerweg 1, 94481 Grafenau 2) Studener Joachim, geboren am 28.09.1966 in Landshut, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Bahnhofstraße 37, 84051 Essenbach Verteidiger: Rechtsanwalt Dittrich Christian, Ludwig-Erhard-Str. 4, 84034 Landshut 3) Högn Stephan Johannes, geboren am 28.01.1976 in Straubing, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt Regensburg Verteidiger: Rechtsanwalt Mörtl Helmut, Adolf-Schmetzer-Straße 8, 93055 Regensburg 4) Maier Michael Rudolf, geboren am 04.05.1968 in Landshut, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Eichenstraße 51, 84100 Niederaichbach Verteidiger: Rechtsanwalt Schladt Patrick, Marschallstr. 19, 84028 Landshut 5) Scholz Klaus Peter, geboren am 10.02.1978 in Passau, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt Straubing, Äußere Passauer Str. 90, 94315 Straubing, zuletzt wohnhaft: Justizvollzugsanstalt Passau, Theresienstr. 18, 94032 Passau Verteidiger: Rechtsanwalt Urlbauer Johann, Rosstränke 13, 94032 Passau Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung wird nach § 176 GVG Folgendes angeordnet: 1. Es ist untersagt Waffen, gefährliche Werkzeuge, Wurfgegenstände und andere Gegenstände, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sein können, in den Sitzungssaal einzubringen. 2. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal während der Verhandlung sind unzulässig. Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zuhörer und Zeugen haben vor Betreten des Sitzungssaals Fotoapparate, Handys, Tablets und Laptops sowie andere Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. Wiedergabe dienen, zu hinterlegen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall. Verteidiger, Sachverständige und Pressevertreter dürfen Mobiltelefone, Computer, Laptops, Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme dienen, in den Sitzungssaal mitbringen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts nach Beginn der verhandlung unzulässig sind. 3. Vor den Eingängen zum Sitzungssaal wird ein Sicherheitsbereich errichtet. Den Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. 4. Es wird eine Zugangskontrolle angeordnet, der sich Angeklagte, Verteidiger, Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens), Sachverständige und die Zeugen zu unterziehen haben. Von den Kontrollmaßnahmen sind Gerichtspersonen, Staatsanwälte, die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten befreit. Die an der Hauptverhandlung beteiligten Rechtsanwälte sind nach Vorlage eines gültigen Ausweises einer Rechtsanwaltskammer ebenfalls von weiteren Kontrollmaßnahmen befreit. 5. Die Zuhörer, Verteidiger, Zeugen und Sachverständigen müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass bzw. die Verteidiger mit einem gültigen Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen. Ausländischen Staatsangehörigen mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Die Pressevertreter haben sich durch einen gültigen Presseausweis bzw. Ausweis einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt auszuweisen. 6. Die Zuhörer (mit Ausnahme der legitimierten Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen) haben ihre Ausweispapiere an der Zugangskontrolle einem Justizbediensteten zum Zwecke der Anfertigung von Ablichtungen auszuhändigen. Die Ausweise werden nach Anfertigung der Kopien den Zuhörern zurückgegeben. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Personaldaten dürfen nicht gespeichert oder listenmäßig erfasst werden. Die Ablichtungen sind unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem/der von ihm hierfür bestimmten Beisitzer/Beisitzerin auszuhändigen. Sofern sie zu dem vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, werden sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur Verfolgung von Störungen und damit im Zusammenhang stehenden Straftaten ist untersagt. 7. Die Angeklagten sowie die Zuhörer sind vor ihrem Eintritt in den Sitzungssaal auf die unter 1. und 2. bezeichneten Gegenstände, Vertreter der Presse auf die unter Ziffer 1. bezeichneten Gegenstände durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der mitgeführten Behältnisse auch unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie z.B. eines Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse zu durchsuchen. Die zum Zwecke der Durchsuchung eingesetzten Beamtinnen und Beamten dürfen verlangen, dass Inhalte der Taschen ausgeleert und vorgezeigt werden. Zuhörer, die die Durchsuchung ablehnen, dürfen nicht eingelassen werden. Zeugen und Sachverständige, die die Durchsuchung ablehnen, sind dem Vorsitzenden zu benennen. 8. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Beginn der Sitzung geöffnet. Von den vorhandenen Sitzplätzen sind bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn 16 Plätze vorzugsweise für die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen reserviert. Bis dahin nicht eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden können. Auch bei vollbesetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Zuhörern besetzt werden. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren. 9. An die Zuhörer und Pressevertreter werden Einlasskarten vergeben. Die Einlasskarten werden ausgegeben an der Pforte/Einlasskontrolle des Sitzungsgebäudes des Landgerichts Regensburg, Augustenstraße 5, 93047 Regensburg. Ein Einlass in den Sitzungssaal erfolgt für diesen Personenkreis nach Abgabe der Eintrittskarte beim Zugang zum Sitzungssaal. In Sitzungspausen, die für mehr als 15 Minuten angeordnet sind, müssen Zuhörer und Medienvertreter den Sitzungssaal verlassen. Sofern sie im Sicherheitsbereich verbleiben, besteht der Anspruch auf ihren jeweiligen Sitzplatz fort. Beträgt die angeordnete Unterbrechungsdauer mindestens eine Stunde, haben Medienvertreter und sonstige Zuhörer auch den Sicherheitsbereich zu verlassen. Bei Fortsetzung der Sitzung gelten in diesem Fall die Einlassbestimmungen für den Beginn der Sitzung. 10. Die Anwesenheit bewaffneter Polizeibeamter im Sitzungssaal wird gestattet. Die Polizeibeamten dürfen Funkgeräte mit in den Sitzungssaal verbringen. 11. Es ist ein gesonderter Aufenthaltsraum für den Zeugen Ralf Kramm zur Verfügung zu stellen. Foto- und Filmaufnahmen von den Zeugen Ralf Kramm, Frank Wollmann und Wolfgang Kutschenreiter sind aus Gründen des Zeugenschutzes untersagt. Kimmerl Vorsitzender Richter am Landgericht
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