Haushaltssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg für das

Haushaltssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach
Beschluss des Kreistages vom 18.12.2014 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und
Sport Mecklenburg - Vorpommern folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf
c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf
die Einstellung in Rücklagen auf
die Entnahmen aus Rücklagen auf
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
201.354.200 EUR
205.870.000 EUR
-4.515.800 EUR
2.900 EUR
2.900 EUR
0 EUR
-4.515.800 EUR
0 EUR
959.900 EUR
-3.555.900 EUR
198.128.000 EUR
197.569.600 EUR
558.400 EUR
2.900 EUR
2.900 EUR
0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
9.125.100 EUR
15.503.600 EUR
-6.378.500 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
10.160.400 EUR
3.527.400 EUR
6.633.000 EUR
1
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
6.310.500 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
9.330.000 EUR
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt
auf
19.808.200 EUR
§ 5 Kreisumlage
Die Kreisumlage wird auf 43,67 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 712,770 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres beträgt (vorläufig)
51.881.462 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
beträgt (vorläufig)
50.471.776 EUR
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
47.568.976 EUR
2
§ 8 Festlegung Wertgrenze zur Darstellung von Investitionen in Teilhaushalten, Festlegung
Wertgrenze zur Erläuterung wesentlicher Abweichungen in Teilhaushalten und
Festlegung Nachtragspflicht
(1) Festlegung Wertgrenze zur Darstellung von Investitionen in Teilhaushalten
Nach § 4 Absatz 12 Satz 2 GemHVO-Doppik wird festgelegt, dass Einzahlungen und Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Teilfinanzhaushalt ab einem Wert von 50.000
EUR einzeln darzustellen sind.
(2) Festlegung der Wertgrenze zur Erläuterung wesentlicher Ansätze in Teilhaushalten, soweit sie von
den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen
Nach § 4 Absatz 15 Ziffer 4 GemHVO-Doppik wird festgelegt, dass wesentliche Ansätze von
ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein- und Auszahlungen im Teilhaushalt ab
einer Abweichung von 100.000 EUR gegenüber den Ansätzen des Vorjahres zu erläutern sind.
(3) Für die Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung werden gem. § 48 KV M-V folgende
Wertgrenzen festgesetzt:
1. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt
a) ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt als erheblich, wenn er 2 v.H. der Gesamtaufwendungen
überschreitet;
b) die Erhöhung eines bereits im Ergebnishaushalt ausgewiesenen Fehlbetrages um 2 v.H. der
Gesamtaufwendungen als wesentlich.
2. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt
a) im Finanzhaushalt ein nicht zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen ausreichender Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen als erheblich, wenn er 2 v.H. der ordentlichen Auszahlungen
überschreitet;
b) die Erhöhung einer bereits im Finanzhaushalt bestehenden Deckungslücke um 2 v.H. der
ordentlichen Auszahlungen als wesentlich.
3. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V sind Mehrauszahlungen für Investitionen als erheblich
anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1.000.000 € übersteigen.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung erfolgte am 12.06.2015 mit folgenden Entscheidungen:
A.
Rechtsaufsichtliche Anordnungen
1.
Es wird gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V angeordnet, dass der Kreistag des Landkreises
Nordwestmecklenburg bis zum 31. Dezember 2015 einen Beschluss zu einer Fortschreibung
des Haushaltssicherungskonzeptes fasst, welche den Ausgleich des Finanz- und
Ergebnishaushaltes ab dem Jahr 2018 ermöglicht.
2.
Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Landkreis Nordwestmecklenburg
haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Ergebnishaushalt zu einer
Ergebnisverbesserung von mindestens 3.555.900 EUR führen.
Das geeignete Mittel ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung.
Soweit der Kreistag sein Einverständnis erklärt, kommt auch die Verfügung einer
haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 51 KV M-V in Betracht.
3.
Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Landrätin unmittelbar nach der
Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2015 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51
KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu 2. zu
sichern. Inhaltlich haben sich die Sperren an den gesetzlichen Vorgaben für die Zeit der
vorläufigen Haushaltsführung zu orientieren.
3
Die Sperrverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung
hier vorzulegen.
Für die Entscheidungen A. 1 bis A. 3 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige
Vollziehung angeordnet.
B.
Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung
1.
Gemäß § 120 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung
festgesetzte Höchstbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
6.310.500 EUR
(in Worten: sechs Millionen dreihundertzehntausendfünfhundert Euro)
vollständig genehmigt.
2.
Gemäß § 120 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 KV M-V wird der in § 3 der Haushaltssatzung
festgesetzte Höchstbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
9.330.000 EUR
(in Worten: neun Millionen dreihundertdreißigtausend Euro)
vollständig genehmigt.
3.
Der nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 55 KV M-V genehmigungspflichtige Stellenplan wird unter
Erteilung folgender Auflagen genehmigt:
3.1
Die Nachbesetzung freier und frei werdender Stellen und Stellenanteile (einschließlich
der mit Altersteilzeitbeschäftigten besetzten Stellen) hat nur aus dem vorhandenen
Personalbestand zu erfolgen. Die im Ergebnis freiwerdenden Stellen und Stellenanteile
sind in entsprechender Höhe zu streichen.
Ausnahmen werden zugelassen, sofern es sich um die Übernahme ausgebildeter
Nachwuchskräfte handelt und die Nachbesetzung unbedingt erforderlich ist.
Bei befristeten Nachbesetzungen frei werdender Stellen und Stellenanteile auf Grund
Mutterschutzes, Elternzeit, Langzeiterkrankungen oder arbeitgeber- bzw.
arbeitnehmerseitiger Kündigung, die nicht aus dem vorhandenen Personalbestand
möglich sind, ist meine Zustimmung nicht erforderlich.
3.2
Sofern Nachbesetzungen von Stellen besonderer Berufsgruppen aus dem vorhandenen
Personalbestand nicht möglich sind, ist meine Zustimmung zur Neubesetzung vor
Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens einzuholen.
3.3
Die beiden neuen Stellen Hausmeisterin/Hausmeister (Stellenplan-Nr. 117,0) im
Fachdienst Bau und Gebäudemanagement und Sporthallenwart (Stellenplan-Nr. 598,0)
im Fachdienst Bildung und Kultur sind auf zwei Jahre zu befristen. Ausnahmsweise wird
eine externe Stellenbesetzung für zulässig erachtet.
4
Die Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 22.06.2015 bis 30.06.2015
in der Verwaltung des Landkreises Nordwestmecklenburg
in Wismar, Dr.-Leber-Straße 2a im Bürgerbüro,
montags und mittwochs
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
dienstags und donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr,
und
in Grevesmühlen, Börzower Weg 3 (Malzfabrik) im Bürgerbüro,
montags und mittwochs
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
dienstags und donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags
08:00 Uhr bis 14:00 Uhr
aus.
Wismar, den 19.06.2015
gez. K. Weiss
Landrätin
(Siegel)
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können
diese gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Es wird auf die Regelung des § 92 KV M-V
hingewiesen.
Wismar, den 19.06.2015
gez. K. Weiss
Landrätin
(Siegel)
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Im Internet unter www.nordwestmecklenburg.de/bekanntmachungen mit Ablauf des 19.06.2015
öffentlich bekannt gemacht.
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