Haushaltssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Kreistages vom 18.12.2014 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg - Vorpommern folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 201.354.200 EUR 205.870.000 EUR -4.515.800 EUR 2.900 EUR 2.900 EUR 0 EUR -4.515.800 EUR 0 EUR 959.900 EUR -3.555.900 EUR 198.128.000 EUR 197.569.600 EUR 558.400 EUR 2.900 EUR 2.900 EUR 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.125.100 EUR 15.503.600 EUR -6.378.500 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 10.160.400 EUR 3.527.400 EUR 6.633.000 EUR 1 § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 6.310.500 EUR § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 9.330.000 EUR § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 19.808.200 EUR § 5 Kreisumlage Die Kreisumlage wird auf 43,67 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt. § 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 712,770 Vollzeitäquivalente (VzÄ). § 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres beträgt (vorläufig) 51.881.462 EUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt (vorläufig) 50.471.776 EUR und zum 31.12. des Haushaltsjahres 47.568.976 EUR 2 § 8 Festlegung Wertgrenze zur Darstellung von Investitionen in Teilhaushalten, Festlegung Wertgrenze zur Erläuterung wesentlicher Abweichungen in Teilhaushalten und Festlegung Nachtragspflicht (1) Festlegung Wertgrenze zur Darstellung von Investitionen in Teilhaushalten Nach § 4 Absatz 12 Satz 2 GemHVO-Doppik wird festgelegt, dass Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Teilfinanzhaushalt ab einem Wert von 50.000 EUR einzeln darzustellen sind. (2) Festlegung der Wertgrenze zur Erläuterung wesentlicher Ansätze in Teilhaushalten, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen Nach § 4 Absatz 15 Ziffer 4 GemHVO-Doppik wird festgelegt, dass wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein- und Auszahlungen im Teilhaushalt ab einer Abweichung von 100.000 EUR gegenüber den Ansätzen des Vorjahres zu erläutern sind. (3) Für die Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung werden gem. § 48 KV M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt: 1. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt a) ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt als erheblich, wenn er 2 v.H. der Gesamtaufwendungen überschreitet; b) die Erhöhung eines bereits im Ergebnishaushalt ausgewiesenen Fehlbetrages um 2 v.H. der Gesamtaufwendungen als wesentlich. 2. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt a) im Finanzhaushalt ein nicht zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ausreichender Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen als erheblich, wenn er 2 v.H. der ordentlichen Auszahlungen überschreitet; b) die Erhöhung einer bereits im Finanzhaushalt bestehenden Deckungslücke um 2 v.H. der ordentlichen Auszahlungen als wesentlich. 3. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 4 KV M-V sind Mehrauszahlungen für Investitionen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1.000.000 € übersteigen. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung erfolgte am 12.06.2015 mit folgenden Entscheidungen: A. Rechtsaufsichtliche Anordnungen 1. Es wird gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V angeordnet, dass der Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg bis zum 31. Dezember 2015 einen Beschluss zu einer Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes fasst, welche den Ausgleich des Finanz- und Ergebnishaushaltes ab dem Jahr 2018 ermöglicht. 2. Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass der Landkreis Nordwestmecklenburg haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Ergebnishaushalt zu einer Ergebnisverbesserung von mindestens 3.555.900 EUR führen. Das geeignete Mittel ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung. Soweit der Kreistag sein Einverständnis erklärt, kommt auch die Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 51 KV M-V in Betracht. 3. Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Landrätin unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2015 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu 2. zu sichern. Inhaltlich haben sich die Sperren an den gesetzlichen Vorgaben für die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung zu orientieren. 3 Die Sperrverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung hier vorzulegen. Für die Entscheidungen A. 1 bis A. 3 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. B. Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung 1. Gemäß § 120 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 6.310.500 EUR (in Worten: sechs Millionen dreihundertzehntausendfünfhundert Euro) vollständig genehmigt. 2. Gemäß § 120 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 4 KV M-V wird der in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 9.330.000 EUR (in Worten: neun Millionen dreihundertdreißigtausend Euro) vollständig genehmigt. 3. Der nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 55 KV M-V genehmigungspflichtige Stellenplan wird unter Erteilung folgender Auflagen genehmigt: 3.1 Die Nachbesetzung freier und frei werdender Stellen und Stellenanteile (einschließlich der mit Altersteilzeitbeschäftigten besetzten Stellen) hat nur aus dem vorhandenen Personalbestand zu erfolgen. Die im Ergebnis freiwerdenden Stellen und Stellenanteile sind in entsprechender Höhe zu streichen. Ausnahmen werden zugelassen, sofern es sich um die Übernahme ausgebildeter Nachwuchskräfte handelt und die Nachbesetzung unbedingt erforderlich ist. Bei befristeten Nachbesetzungen frei werdender Stellen und Stellenanteile auf Grund Mutterschutzes, Elternzeit, Langzeiterkrankungen oder arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerseitiger Kündigung, die nicht aus dem vorhandenen Personalbestand möglich sind, ist meine Zustimmung nicht erforderlich. 3.2 Sofern Nachbesetzungen von Stellen besonderer Berufsgruppen aus dem vorhandenen Personalbestand nicht möglich sind, ist meine Zustimmung zur Neubesetzung vor Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens einzuholen. 3.3 Die beiden neuen Stellen Hausmeisterin/Hausmeister (Stellenplan-Nr. 117,0) im Fachdienst Bau und Gebäudemanagement und Sporthallenwart (Stellenplan-Nr. 598,0) im Fachdienst Bildung und Kultur sind auf zwei Jahre zu befristen. Ausnahmsweise wird eine externe Stellenbesetzung für zulässig erachtet. 4 Die Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 22.06.2015 bis 30.06.2015 in der Verwaltung des Landkreises Nordwestmecklenburg in Wismar, Dr.-Leber-Straße 2a im Bürgerbüro, montags und mittwochs 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr dienstags und donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, und in Grevesmühlen, Börzower Weg 3 (Malzfabrik) im Bürgerbüro, montags und mittwochs 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr dienstags und donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr aus. Wismar, den 19.06.2015 gez. K. Weiss Landrätin (Siegel) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Es wird auf die Regelung des § 92 KV M-V hingewiesen. Wismar, den 19.06.2015 gez. K. Weiss Landrätin (Siegel) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Im Internet unter www.nordwestmecklenburg.de/bekanntmachungen mit Ablauf des 19.06.2015 öffentlich bekannt gemacht. 5
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