Informationen über Steuern und Umlagen Umlage Gesetz / Verordnung EEG-Umlage Erneuerbare Energien-Gesetz KWK-Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bis 1.000.000 kWh über 1.000.000 kWh § 19 StromNEV-Umlage bis 100.000 kWh* 100.001 – 1.000.000 kWh für alle weiteren kWh OffshoreHaftungsumlage Stromnetzentgeltverordnung (*Umsetzung Rückabwicklung in 2014/2015) 2012 2013 2014 2015 2016 Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh 3,592 5,277 6,240 6,170 6,354 0,002 0,050 0,126 0,060 0,178 0,055 0,254 0,051 0,445 0,040 0,151 0,329 0,050 0,050 0,092* 0,482* 0,050 0,237* 0,227* 0,050 0,378 0,378 0,050 0,250 0,050 0,250 0,050 -0,051 0,050 0,040 0,027 0,009 0,006 0,000 Energiewirtschaftsgesetz bis 1.000.000 kWh für alle weiteren kWh Abschaltumlage (AbLaV-Umlage) Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten Stromsteuer 2,050 2,050 2,050 2,050 2,050 Bei einem Verbrauch bis 100.000 kWh 2012 2013 2014 2015 2016 zahlt der Endkunde pro kWh Strom netto an Steuern und Umlagen: 5,795 8,032 8,819 8,666 9,267 Stromsteuergesetz Begriffserläuterungen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) / EEG-Umlage: das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien (z. B. Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung, Biomasse) ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Die daraus resultierenden Mehrkosten sollen nach Vorstellungen des Gesetzgebers durch die EEG-Umlage an die Stromkunden weitergereicht werden. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) / KWK-Umlage: Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird die bei der Stromerzeugung anfallende Wärme sinnvoll genutzt – zum Beispiel, um damit Gebäude zu beheizen. Der Gesetzgeber fördert diese effiziente und umweltschonende Technologie, wobei die Mehrkosten auf die Stromkunden umgelegt werden. §19 Stromnetzentgeltvergütung (StromNEV) / §19 StromNEV-Umlage: Diese Umlage wird staatlich erhoben, um energieintensive Unternehmen bei den Energiepreisen zu entlasten. Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch dürfen die Stromnetze kostenlos bzw. zu stark ermäßigten Preisen nutzen. Offshore-Haftungsumlage: Der Staat erhebt diese Umlage, um die Investitionen von Offshore-Windkraftanlagen zur Energieerzeugung von der Küste wirtschaftlich zu gestalten. Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV): Eingeführt, um die Nutzung von abschaltbaren Lasten in der Industrie zur Stabilisierung der Übertragungsnetze und somit die Versorgungssicherheit zu fördern. Stromsteuer: Die Stromsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Verbrauch von elektrischem Strom. Die Stromsteuer wird auch als „Ökosteuer“ bezeichnet. Ziel des Gesetzgebers ist es, Anreize zum Stromsparen zu schaffen.
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