Informationen über Steuern und Umlagen - e-rp

Informationen über Steuern und Umlagen
Umlage
Gesetz / Verordnung
EEG-Umlage
Erneuerbare Energien-Gesetz
KWK-Umlage
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
bis 1.000.000 kWh
über 1.000.000 kWh
§ 19 StromNEV-Umlage
bis 100.000 kWh*
100.001 – 1.000.000 kWh
für alle weiteren kWh
OffshoreHaftungsumlage
Stromnetzentgeltverordnung
(*Umsetzung Rückabwicklung
in 2014/2015)
2012
2013
2014
2015
2016
Ct/kWh
Ct/kWh
Ct/kWh
Ct/kWh
Ct/kWh
3,592
5,277
6,240
6,170
6,354
0,002
0,050
0,126
0,060
0,178
0,055
0,254
0,051
0,445
0,040
0,151
0,329
0,050
0,050
0,092*
0,482*
0,050
0,237*
0,227*
0,050
0,378
0,378
0,050
0,250
0,050
0,250
0,050
-0,051
0,050
0,040
0,027
0,009
0,006
0,000
Energiewirtschaftsgesetz
bis 1.000.000 kWh
für alle weiteren kWh
Abschaltumlage
(AbLaV-Umlage)
Verordnung über Vereinbarungen
zu abschaltbaren Lasten
Stromsteuer
2,050
2,050
2,050
2,050
2,050
Bei einem Verbrauch bis 100.000 kWh
2012
2013
2014
2015
2016
zahlt der Endkunde pro kWh Strom netto an Steuern und Umlagen:
5,795
8,032
8,819
8,666
9,267
Stromsteuergesetz
Begriffserläuterungen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) / EEG-Umlage: das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus
Erneuerbaren Energien (z. B. Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung, Biomasse) ins Stromnetz und garantiert
deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Die daraus resultierenden Mehrkosten sollen nach Vorstellungen des
Gesetzgebers durch die EEG-Umlage an die Stromkunden weitergereicht werden.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) / KWK-Umlage: Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird die bei der Stromerzeugung
anfallende Wärme sinnvoll genutzt – zum Beispiel, um damit Gebäude zu beheizen. Der Gesetzgeber fördert diese
effiziente und umweltschonende Technologie, wobei die Mehrkosten auf die Stromkunden umgelegt werden.
§19 Stromnetzentgeltvergütung (StromNEV) / §19 StromNEV-Umlage: Diese Umlage wird staatlich erhoben, um
energieintensive Unternehmen bei den Energiepreisen zu entlasten. Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch
dürfen die Stromnetze kostenlos bzw. zu stark ermäßigten Preisen nutzen.
Offshore-Haftungsumlage: Der Staat erhebt diese Umlage, um die Investitionen von Offshore-Windkraftanlagen zur
Energieerzeugung von der Küste wirtschaftlich zu gestalten.
Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV): Eingeführt, um die Nutzung von abschaltbaren Lasten in der Industrie
zur Stabilisierung der Übertragungsnetze und somit die Versorgungssicherheit zu fördern.
Stromsteuer: Die Stromsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Verbrauch
von elektrischem Strom. Die Stromsteuer wird auch als „Ökosteuer“ bezeichnet. Ziel des Gesetzgebers ist es, Anreize
zum Stromsparen zu schaffen.