Wohnungen und Wohngemeinschaften für Asylbewerber anbieten

Landeshauptstadt Dresden
Sozialamt, Abt Migration
Ehrenamtskoordination
Wohnungen und Wohngemeinschaften für
Asylbewerber anbieten
Viele ehrenamtliche Helfer begleiten Flüchtlinge, teilweise als Paten. Besonders für Familien mit Kindern bemühen sich die Helfer, diese in von Vermietern angebotenen Unterkünften unterzubringen. Nicht immer war
das erfolgreich. Hier eine kleine Anleitung zum Verfahren:
Zunächst muss der Asylbewerber einen Umverteilungsantrag in deutscher Amtssprache stellen. Aus diesem
muss eindeutig der Grund der Umverteilung hervorgehen. Schlechte Wohnlage, unfreundliche Mitbewohner
oder ähnliches sind als Gründe nicht ausreichend. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel, eine Behinderung welche durch einen Rollstuhl kompensiert wird. Ebenfalls anerkannt wird als Grund, dass eine alleinstehende Frau
mit Kindern in einer Unterkunft mit vielen Männern wohnt und dort belästigt wird. Auch die Behinderung der
freien Religionsausübung ist ein Grund für die Umverteilung. Die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben muss
nachgewiesen werden, z.B. bei Christen durch das Taufzeugnis oder durch die Bestätigung der Gemeinde, die
der Asylbewerber regelmäßig besucht. Der Umverteilungsantrag ist zur richten an:
Sozialamt Dresden
Abt. Migration
SG Unterbringung
Junghansstraße 2
01277 Dresden.
Eine Wohnung anbieten kann nur der Eigentümer oder der Vermieter oder bei Wohngemeinschaften der zur
Untervermietung berechtigte Hauptmieter. Für die angebotene Wohnung muss ein Mietvertrag vorliegen. Die
Angemessenheit der Mietkosten wird durch das Sozialamt geprüft. Aus dem Mietvertrag müssen neben der
Kaltmiete außerdem die Nebenkosten, aufgeteilt nach Heizkosten und Betriebskosten klar hervorgehen. Die in
der Übersicht „Angemessenheitswerte“ dargestellten Mieten sind Obergrenzen. Beträgt die Wohnungsgröße
für eine einzelne Person nur 20 statt der möglichen 45 m², so muss die angemessene Miete analog halbiert
werden. Gleiches gilt bei Wohngemeinschaften. Für ein 15 m² großes Zimmer kann ein Drittel der angemessenen Miete verlangt werden, im vorliegenden Fall rund 115 Euro.
Mietvertrag
Benötigt wird der Mietvertrag, der als Vermieter den Eigentümer benennt und als Mieter den Flüchtling. Bei
Wohngemeinschaften kann der Hauptmieter, sofern er zur Untervermietung berechtigt ist, den Untermietvertrag mit Flüchtlingen schließen. Auch für Wohngemeinschaften müssen aus dem Mietvertrag die anteiligen Betriebs- und Heizkosen klar hervorgehen. Der Antrag darf bei der Einreichung zur Prüfung noch nicht
unterschrieben sein. Ein Umzug darf erst erfolgen, wenn das Sozialamt zugestimmt hat.
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