Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Der Mietvertrag ist abgeheftet und der Mieter endlich eingezogen. Normalerweise haben Sie jetzt erstmal nicht mehr viel mit dem Mieter zu tun. Wie so oft im Leben geht aber auch beim Mietverhältnis nicht immer alles glatt. Was z.B. wenn der Mieter mal nicht pünktlich zahlt oder Ihnen androht die Miete zu mindern weil irgendetwas in der Wohnung nicht in Ordnung ist? Dann müssen Sie reagieren. Gerade bei Mängeln stellt sich dabei die Frage, ob und wann Sie eigentlich die Wohnung des Mieters betreten dürfen. Sie sind als Vermieter dafür verantwortlich, dass die Wohnung instand gehalten wird. Dazu gehört auch, dass Sie kontrollieren, ob Schäden aufgetreten sind und etwaige Mängel beseitigt werden müssen. Dazu müssen Sie natürlich die Wohnung betreten. Dann muss Sie der Mieter auch normalerweise hereinlassen. Übrigens ist Ihr Mieter verpflichtet, Ihnen zu helfen. Er muss Sie auf Schäden in der Wohnung rechtzeitig hinweisen (§ 536c BGB). Leider ist das vielen Mietern nicht bewusst. Sie sollten deshalb in einem Aushang oder in einem Rundschreiben immer wieder einmal darauf hinweisen. Dennoch: Informiert Sie der Mieter nicht rechtzeitig, wird aus der Bagatelle schnell ein großer Schaden. Deshalb dürfen Sie die Wohnung des Mieters betreten, um zu kontrollieren, ob noch alles ok ist. Allerdings gehen die meisten Gerichte davon aus, dass ein solcher „Kontrollgang“ nur alle zwei Jahre erfolgen müsse. Sie können auch nicht ohne Vorankündigung kommen sondern müssen Ihren Besuch ankündigen. Hat der Mieter einen Mangel an der Mietsache (der Wohnung) gemeldet, haben Sie natürlich das Recht, sich von dem Schaden zu überzeugen beziehungsweise zu klären, welche Maßnahmen jetzt getroffen werden müssen um den Schaden zu beseitigen. Dafür dürfen Sie auch die Wohnung betreten. Allerdings müssen Sie den Termin mit dem Mieter abstimmen. Normalerweise wird er Ihnen in so einem Fall den Zutritt sicher nicht verweigern. Falls doch, können Sie den Zugang mit einer gerichtlichen Duldungsklage durchsetzen. Das gilt zumindest für das erste oder zweite Mal. Es gibt aber Urteile, die besagen, dass man die Wohnung beim dritten Besuch zur Schadensfeststellung nicht mehr betreten darf. Grundsätzlich hängt die Anzahl der Besuche vom notwendigen Aufwand ab, um den Schaden ermessen und beseitigen zu können. Im Notfall ohne Vorankündigung Wie bereits geschildert, müssen Sie sich normalerweise anmelden und den Termin mit dem Mieter abstimmen, wenn Sie die vermietete Wohnung betreten wollen. Aber es gibt natürlich auch hier Ausnahmen. Wenn ein akuter Notfall vorliegt, müssen Sie natürlich keinen „Besuchstermin“ abstimmen. Denn wenn das Haus in Flammen steht oder ein Rohrbruch die Wohnung verwüstet, ist keine Zeit für langwierige Terminvereinbarungen. In derart eindeutigen Situationen dürfte es auch keine Probleme geben – wahrscheinlich wird Ihr Mieter sogar dankbar sein, dass Sie gehandelt haben, auch wenn er nicht vorher informiert wurde. Doch wie sieht es beispielsweise aus, wenn der Mieter zwei Wochen in Urlaub fährt und 1 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr in der Paterrewohnung ein weit offen stehendes Fenster die Einbrecher geradezu zum Besuch einlädt? Leider hat der Gesetzgeber Ihr Recht auf Zutritt der Mietwohnung ohne Ankündigung nicht spezifiziert. Es kommt also immer auf den Einzelfall und das entscheidende Gericht an, wenn es zur Auseinandersetzung kommt. Dabei können Sie davon ausgehen, dass sich die Gerichte im Falle des unangekündigten Betretens der Wohnung umso eher auf Ihre Seite stellen, je größer der zu befürchtende Schaden für Ihr Haus oder Leib und Leben Dritter ist. Tipp: Wenn Sie die Wohnung des Mieters betreten, ohne diesen informiert zu haben, sollten Sie immer einen Zeugen dabei haben. Ihr guter Wille kann im Extremfall dennoch eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen. Es hat auch schon genügend Fälle gegeben, bei denen der Vermieter des Diebstahls bezichtigt wurde. Lebt der Mieter noch? Ein Thema, über das man nicht gerne spricht. Sie wohnen vielleicht zusammen mit den Mietern im gleichen Haus und Ihnen fällt auf, dass der Briefkasten des Mieters schon längere Zeit nicht geleert wurde und Sie den Mieter auch schon geraume Zeit nicht mehr gesehen haben. Oder Mitmieter im Haus informieren Sie hierüber. Im Extremfall dringt vielleicht schon Verwesungsgeruch aus der Wohnung. Ihr Mieter könnte also tot sein. Dann wenden Sie sich umgehend an die nächste Polizeidienststelle. Betreten Sie auf keinen Fall die Wohnung alleine oder auf eigene Faust. Denn es könnte ein Kapitalverbrechen vorliegen und Sie könnten wichtige Spuren zerstören. Außerdem ist so ein Fall grundsätzlich eine Sache für die Polizei. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Darüber hinaus dürfen Sie die Wohnung nur dann betreten, wenn ein gewichtiger Grund das Betreten unumgänglich macht. Ein gewichtiger Grund ist beispielsweise, dass Sie Maßnahmen vorbereiten oder durchführen müssen, die der Erhaltung der Wohnung dienen (§ 554 Abs. 1 BGB). Aus der gleichen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich auch, dass Sie die Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen betreten dürfen. Wenn auch eine Garage eine Wohnung für das Auto ist, handelt es sich natürlich nicht um Wohnraum, so dass hier grundsätzlich die Vorschriften des Wohnraummietrechts nicht zum Zuge kommen. Welche Vorschriften zu beachten sind, hängt aber auch davon ab, ob die Garage – oder auch ein Carport oder Stellplatz – mit Wohnraum oder separat vermietet wurde. Wichtig In diesem Beitrag sprechen wir immer von Garagen. Die Angaben gelten aber auch für Carports und Stellplätze. Die Garage wurde mit dem Wohnraum vermietet 2 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Wird die Garage mit dem Wohnraum vermietet, indem sie beispielsweise im Mietvertrag für den Wohnraum mit aufgeführt oder ohne einen weitere getrennte Vereinbarung mehr oder weniger stillschweigend zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich um ein sogenanntes einheitliches Mietverhältnis. Damit gehört die Garage quasi zur vermieteten Wohnung. Sie können dem Mieter dann die Garage nicht getrennt von der Wohnung separat kündigen. Eine Kündigung ist nur zusammen mit einer Wohnraumkündigung möglich. Wichtig Wird die Garage im Mietvertrag für Wohnraum mit aufgeführt, handelt es sich auch um ein einheitliches Mietverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn für die Garage eine eigene Miete ausgewiesen wird. Bei einem einheitlichen Mietverhältnis kann die Garagenmiete nicht separat erhöht werden. Eine Anhebung der Garagenmiete kann nur zusammen mit der Wohnungsmiete erfolgen, wobei dadurch alle Einschränkungen für Wohnraummiete eingehalten werden müssen. Die ortsübliche Vergleichsmiete muss dann bei einer Mieterhöhung auf der Basis einer Wohnung mit Garage ermittelt werden. Wo befindet sich die Garage? Bei der Beurteilung, ob es sich um ein einheitliches Mietverhältnis oder um getrennte Vermietungen handelt, spielt die Lage der Garage eine wichtige Rolle. Befindet sie sich auf dem Grundstück, auf dem sich auch die vermietete Wohnung befindet, geht man grundsätzlich davon aus, dass es sich um ein einheitliches Mietverhältnis handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermietung im (Wohn-)Mietvertrag nicht erwähnt wird. Ja, sogar wenn zwei Mietverträge geschlossen wurden (getrennt für Wohnung und Garage) geht man von einem einheitlichen Mietverhältnis mit den zuvor beschriebenen Folgen aus. Eine Ausnahme stellt die Anmietung einer Garage auf dem gleichen Grundstück dar, wenn bereits eine Garage zur Wohnung zu rechnen ist. Hat der Mieter beispielsweise bei Mietbeginn eine Garage auf dem gleichen Grundstück angemietet, wäre dies also ein einheitliches Mietverhältnis. Mietet er aber noch eine weitere Garage an – zum Beispiel für den Wagen des Partners – würde die zweite Garage als getrennt von der Wohnungsmietung angesehen. Anders sieht es aus, wenn sich Wohnung und Garage auf getrennten Grundstücken befinden. In diesem Fall geht man, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, immer davon aus, dass es sich um getrennt voneinander zu betrachtende Mietverhältnisse handelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine auf einem anderen Grundstück angemietete Garage zu einem einheitlichen Mietverhältnis zugerechnet werden. Dies wäre der Fall, wenn sich das Grundstück, auf dem sich die Garage befindet, direkt neben dem 3 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Grundstück befindet, auf dem sich die angemietete Wohnung befindet, diese beiden Grundstücke augenscheinlich eine Einheit bilden und vom Vermieter als Wohnanlage angesehen und auch bei der Betriebskostenabrechnung als Einheit abgerechnet werden. Letztlich entscheidet die getroffene Vereinbarung Natürlich können die Vertragsparteien auch Vereinbarungen treffen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass von beiden Seiten keine einheitliche Vermietung gewünscht wird. Am besten ist es, wenn dies in den entsprechenden Verträgen ausdrücklich festgehalten wird. Der Wunsch, getrennte Mietverhältnisse einzugehen, kann sich aber auch aus Tatsachen innerhalb der Verträge ergeben. Folgende Indizien weisen beispielsweise darauf hin, dass man Wohnung und Garage getrennt vermieten beziehungsweise mieten will: Es werden zwei eigenständige Mietverträge mit unterschiedlichen Konditionen (Miethöhe, Laufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten) abgeschlossen. Die Vermietung von Wohnung und Garage erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten, wobei unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart werden. Es werden unterschiedliche Zahlungstermine der Miete für Garage und Wohnung vereinbart. Die Mietverträge werden mit zwei unterschiedlichen Parteien abgeschlossen (z. B. Wohnraummietvertrag mit den Eheleuten, Garagenmietvertrag nur mit einem Partner). In diesem Fall spricht auch eine für beide Mietverhältnisse gemeinsame Betriebskostenabrechnung nicht gegen die Eigenständigkeit der beiden Verträge. Wichtig Eine Klausel im Formularmietvertrag, nach der die Vermietung einer Garage wirtschaftlich selbstständig und unabhängig von der Wohnungsvermietung zu betrachten sei, ist zulässig. Wie sollte man vermieten? Aus Sicht des Vermieters ist es immer von Vorteil, wenn er zwei voneinander unabhängig zu bewertende Mietverträge für Wohnung und Garage abschließt. Bei einem einheitlichen Mietverhältnis unterliegt die Garage indirekt auch den strengen Bestimmungen des Wohnraummietrechts, während bei einer selbstständigen Vermietung beispielsweise eine Kündigung oder Mieterhöhung leichter durchzusetzen ist. Die Vereinbarung muss aber eindeutig sein und bei Formularmietverträgen auch den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen. Kündigung einer separat vermieteten Garage Die Rechtslage ist für den Vermieter bei einer separat vermietete Garage ungleich günstiger, als bei einer Garage, die als Einheit zur Wohnungsvermietung zu sehen ist. So ist die 4 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Kündigung wie bei der Vermietung von Geschäftsräumen möglich. Einer Begründung der Kündigung bedarf es nicht. Allerdings darf die Kündigung nicht als Druckmittel missbraucht werden, wenn der Mieter beispielsweise dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt hat. Hier sprechen die Juristen dann von Rechtsmissbrauch. Wird die Garage trotz einer ordnungsgemäßen Kündigung nicht geräumt, muss auch hier eine Räumungsklage herbeigeführt werden. Die Zwangsräumung ist immer Sache des Gerichtsvollziehers. Räumt der Vermieter die Garage handelt es sich um Selbsthilfe, die nicht zulässig ist. Der Vermieter haftet dann für alle Folgen der Räumung, gleich ob er sie verursacht hat oder nicht. Anspruch auf eine Garage? Wurde im Wohnraum-Mietvertrag keine anderslautende Vereinbarung getroffen, muss der Vermieter keine Stellfläche für das Fahrzeug des Mieters zur Verfügung stellen. Führt der Vermieter eine Liste der Mieter, die an einer Garage interessiert sind, heißt das nicht, dass er diese Liste von oben nach unten abarbeiten muss, wenn Garagen freiwerden. Er kann frei entscheiden, wem er eine Garage anbietet beziehungsweise an wen er diese vermietet. Rechte und Pflichten Grundsätzlich gelten die Vereinbarungen im Mietvertrag. Ohne weitere Vereinbarung darf aber beispielsweise ein Stellplatz nur so genutzt werden, dass der eigene Bereich nicht überschritten und angrenzende Bereiche teilweise oder ganz blockiert wird. Dabei ist es Sache des Mieters, vor der Anmietung zu prüfen, ob die Fläche für die Größe seines Fahrzeugs ausreicht. Grundsätzlich darf eine Garage nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet werden, es sei denn, im Mietvertrag wurden andere Regelungen getroffen. Nutzt der Mieter die Garage entgegen der getroffenen Vereinbarungen beispielsweise als Lager oder Abstellraum, wäre dies ein vertragswidriges Verhalten. Darüber hinaus kann dies auch ein Verstoß gegen regionale und landesrechtliche Bestimmungen darstellen (z. B. Brandschutz). Für den Winterdienst zu der Garage ist der Vermieter im Normalfall nicht verantwortlich, wenn es zumutbar ist, auf die Glätte zu achten und sich die Strecke bis zu den geräumten Wegen mit der gebotenen Vorsicht befahren lässt. Bei Schäden an abgestellten Fahrzeugen ist zunächst der Mieter beweispflichtig, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Verschulden des Vermieters eindeutig erscheint, muss dieser beweisen, dass er nicht verantwortlich gemacht werden kann (Beispiel: Vermieter nimmt Reparaturarbeiten am Tor der Tiefgarage vor und beschädigt durch einen herunterfallenden Hammer ein Fahrzeug). Wie viele Schlüssel dem Mieter ausgehändigt werden, hängt von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Hier sollte aber explizit festgelegt werden, dass der Mieter ohne Erlaubnis keine weiteren Schlüssel anfertigen darf. 5 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Die Garageneinfahrt Eine Zufahrt zu einer Garage darf nicht zugestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zustellung auf privaten oder öffentlichen Gelände erfolgt. Selbst wenn das blockierende Fahrzeug nicht gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt, stellt die Blockade eine Beeinträchtigung des Eigentums des Garageneigentümers dar. Allerdings muss der Eigentümer kurzfristige Behinderungen (Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen bei behinderten Mitmenschen usw.) im Rahmen der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme akzeptieren. Verkauf der Garage Will der Vermieter eine Garage verkaufen, zeigen sich auch hier die Nachteile eines einheitlichen Mietverhältnisses. Ist die Vermietung mit der Wohnungsvermietung verbunden, kann der neue Eigentümer die Garage nämlich nicht selbst nutzen. Er tritt dann in den bestehenden Wohnraummietvertrag ein und übernimmt anteilig die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Dies dürfte den Verkauf einer Garage extrem erschweren beziehungsweise unmöglich machen. Achtung: Umsatzsteuer Wird eine Garage selbstständig vermietet, sind die Mieteinnahmen umsatzsteuerpflichtig. Bei einem einheitlichen Mietverhältnis entfällt jedoch die Umsatzsteuerpflicht. Fällt der Vermieter jedoch unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), wird auch bei einer separaten Vermietung keine Umsatzsteuer fällig. Um von dieser Regelung profitieren, darf der Umsatz des Vermieters insgesamt im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 € liegen. Wenn es um Eigenbedarf geht, stellen sich viele Fragen, bevor der Mieter auszieht. Wir wollen versuchen, diese Fragen im Rahmen dieses Beitrages zu beantworten. Wer kann Eigenbedarf geltend machen? Ein Recht auf Eigenbedarf kann der Vermieter geltend machen. Dies bedeutet, dass auch ein Mieter in seiner Funktion als Untervermieter Eigenbedarf gegenüber seinem Untermieter geltend machen kann. Existieren mehrere Vermieter reicht es aus, wenn einer Eigenbedarf geltend macht. Juristische Personen können grundsätzlich keinen Eigenbedarf geltend machen. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch einzelner Gesellschafter einer GbR Eigenbedarf geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichtshof vom 27.06.2007 – Aktenzeichen: VIII ZR 271/06). Gesellschaftern anderer juristischer Personen hat der BGH dieses Recht nicht zugestanden. 6 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Eigenbedarf kann ein Vermieter auch für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder einen engen Familienangehörigen geltend machen. Meldet der Vermieter Eigenbedarf für sich selbst an, muss dies auch im Vordergrund stehen. Steht die Eigennutzung im Zentrum der Bemühungen, ist es unschädlich, wenn andere nachgelagerte Interessen – etwas die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung – ebenfalls eine Rolle spielen. Zum Haushalt gehörende Personen müssen nicht zwingend mit dem Vermieter verwandt sein. Denkbar wäre beispielsweise, dass ein Vermieter eine Pflegekraft benötigt und für diese die Wohnung beansprucht. Wird Eigenbedarf für enge Familienangehörige geltend gemacht, muss der Vermieter keine weitere Begründung hierfür liefern. Zu dieser Gruppe gehören: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwager, Neffe. Alle anderen Verwandten gehören in diesem Zusammenhang zu den juristisch entfernten Verwandten. Hierfür kann der Vermieter nur Eigenbedarf geltend machen, wenn eine besondere Fürsorgepflicht nachgewiesen werden kann. Für weitere Personen, wie etwa Freunde, Patenkinder oder Verlobte kann grundsätzlich kein Eigenbedarf geltend gemacht werden. Welche Kündigung ist möglich? Wird Eigenbedarf geltend gemacht, kann nur eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durchgeführt werden. Sind im Mietvertrag andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart, kommen diese nur zum Zug, wenn sie sich zugunsten des Mieters auswirken. Für Mietverträge, die auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen werden, gilt die Regelung, dass eine Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Monats ausgesprochen werden muss, wobei der Samstag nicht mitgerechnet wird. Wann die Kündigung wirksam wird, ist davon abhängig, wie lange der Mieter in der Wohnung wohnt: Bis zu fünf Jahren Mietzeit gilt die Kündigung zum übernächsten Monat. Ab dem fünften beziehungsweise siebten Mietjahr verlängert sich der Zeitraum um jeweils drei Monate. Was ist kein Eigenbedarf? Es gibt auch Fälle, in denen der Vermieter vielleicht versucht, über die Eigenbedarfsregelung andere Ziele zu erreichen – etwa einen unangenehmen Mieter endlich loszuwerden. Darum sind die Gerichte sehr streng, wenn es um die Frage geht, ob wirklich Eigenbedarf vorliegt. In folgenden Fällen dürften Sie beispielsweise keine Chance haben: 7 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Schon bei Abschluss des Mietvertrages lagen die Gründe vor, die jetzt angeführt werden. Der Vermieter hätte dann schon bei Vertragsabschluss darauf hinweisen müssen. In der Immobilie stehen vergleichbare Wohnungen leer und Sie könnten dort problemlos einziehen. Sie beanspruchen für Ihren 17jährigen Sohn eine 120 m²-Wohnung. Der Eigenbedarf wird nur für einen kurzen, befristeten Zeitraum geltend gemacht. Die Wohnung kann von der Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, aus alters- gesundheitlichen oder anderen Gründen gar nicht genutzt werden. Sperrfristen bei Wohnungsverkauf Wird eine Wohnung während der laufenden Vermietung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, muss der neue Eigentümer eine Sperrfrist beachten, wenn er Eigenbedarf geltend machen will. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es zu keiner Sperrfrist kommt, wenn der Mieter die Wohnung erst bezogen hat, nachdem die Umwandlung in eine Eigentumswohnung erfolgte. Entscheidend ist hier das Datum, an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde, beziehungsweise die Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen wurde. Greift eine Sperrfrist, so erstreckt sich diese grundsätzlich auf drei Jahre. Sie kann aber von den Regierungen der Bundesländer auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. In Berlin gilt seit dem 01.10.2013 beispielsweise eine Maximalfrist von zehn Jahren. Zustellung der Kündigung Wie eigentlich bei jeder Kündigung, müssen Sie dafür sorgen, dass Sie die Zustellung belegen beziehungsweise bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen können. Dazu reicht es nicht aus, dass man die Kündigung per Einschreiben zustellen lässt. Selbst wenn diese per Rückschein geschieht, wird damit nur belegt, dass der Mieter etwas erhalten hat. Ob es sich dabei um die Kündigung handelt, geht aus den Einschreibbelegen nicht hervor. Wenn möglich, suchen Sie den Mieter mit einem Zeugen auf, übergeben ihm das Schriftstück und lassen sich den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift quittieren. Ist dies nicht möglich, sollte das Schriftstück von einem Boten überbracht werden. Dabei müssen Sie jedoch sehr gezielt vorgehen, um später die Zustellung rechtssicher belegen zu können: Wählen Sie eine Person aus, die möglichst neutral ist. Erstellen Sie das Kündigungsschreiben und fertigen Sie eine Kopie hiervon an. Legen Sie das Original und die Kopie der ausgewählten Person vor, unterschreiben sie das Original in ihrem Beisein und stecken sie es in einen Umschlag. Übergeben Sie nun Original (im Umschlag) und Kopie der ausgewählten Person, die das Original in den Briefkasten des Mieters wirft. Auf der Kopie notiert der Überbringer dann, wann und wo er das Schriftstück eingeworfen hat und bestätigt die Angaben mit Datum und Unterschrift. Diese Kopie mit Einwurfvermerk, Datum und Unterschrift nehmen Sie als Beweismittel zu Ihren Akten. Der (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 99/14) eine grundsätzliche Entscheidung bezüglich der Vortäuschung von Eigenbedarf gefällt. Dies 8 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr kann für den Vermieter äußerst teuer werden. In dem Verfahren ging es um eine am 28.04.2008 angemietete Mietwohnung, deren Miete zuletzt rund 523 Euro betrug. Nach Verkauf der Wohnung kündigte der neue Vermieter wegen Eigenbedarf. Dieser wurde damit begründet, dass die Wohnung für einen Hausmeister benötigt würde. Der Mieter weigerte sich, die Kündigung anzuerkennen und es kam zur Räumungsklage, die in zweiter Instanz in einem Räumungsvergleich endete. Danach verpflichtete sich der Mieter die Wohnung bis zum 31.12.2011 zu räumen und die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Vergleichskosten zu tragen. Nach dem Auszug des Mieters wurde die Wohnung jedoch nicht einem Hausmeister zur Verfügung gestellt sondern neu vermietet. Darum verlangt der nun ehemalige Mieter Schadenersatz, die sich aus Folgenden Positionen zusammensetzt: Umzugskosten, Differenz zwischen der damaligen und jetzigen Miete (ca. 327 Euro pro Monat), Mehrkosten für den Weg zur Arbeit (der Mieter konnte nicht mehr, wie bei der vorigen Wohnung, den Weg zur Arbeit zu Fuß zurücklegen) sowie Kosten des Räumungsprozesses und des Vergleichs. Insgesamt verlangte der Mieter rund 26.000 Euro Schadenersatz plus Zinsen und die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten. In den Vorinstanzen hatte der Mieter jedoch keinen Erfolg. Der BGH gab ihm jedoch Recht. Die Richter stellten in ihren Leitsätzen zu dem Urteil unter anderem fest: a) Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Rechtliches § 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. b) Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur 9 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. c) An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände unmissverständlich sein. d) Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen. Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung verpflichtet. Nach Meinung der BGH-Richter hat das Berufungsgericht fälschlicherweise festgestellt, dass der Kläger mit dem geschlossenen Vergleich auch auf Schadenersatzansprüche bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf verzichtet worden sei. Grundsätzlich, so führte das Gericht aus, bestehe bei einer unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie hier das Mietverhältnis) für den Mieter ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Zu bewerten sei nun, ob der geschlossene Vergleich vom Wesen her auch dahingehend geschlossen wurde, um den Streit über die Frage beizulegen, ob der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht habe oder nicht. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Der BGH warf der Vorinstanz vor, bei der Bewertung des Räumungsvergleichs § 286 ZPO nicht beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. § 286 ZPO verlangt: „Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“ Der BVGH verwies darauf, dass der Eigenbedarf mit der Nutzung der Wohnung als Hausmeisterwohnung begründet wurde. Aus dem Vergleich ließe sich jedoch nicht entnehmen, dass durch ihn sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis (wie beispielsweise Schadensersatzansprüche) als erledigt angesehen werden sollten. Das Berufungsgericht, so die Richter des BGH, sei von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs ausgegangen. Dabei seien die hohen Ansprüche an eine solche Auslegung unberücksichtigt geblieben. Ein solcher Verzicht müsse immer unmissverständlich erklärt werden oder sich aus den Umständen eindeutig ergeben. Derartige Umstände könnten bei einem Räumungsvergleich etwa in der Zahlung einer namhaften Abstandszahlung oder einem Verzicht auf Schönheitsreparaturen zu sehen sein. Es ergebe sich auch keine andere Rechtsgrundlage, nach der die Schadenersatzforderungen 10 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr durch den Vergleich ad acta gelegt wurden. Die vorinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben und der Fall zurückverwiesen. Das BGH gab hierbei folgende Hinweise: 1. Das Berufungsgericht wird zunächst im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären haben, ob der vom Beklagten mit der Kündigung geltend gemachte Bedarf nur vorgetäuscht war. Bejahendenfalls stünde dem Kläger dem Grunde nach der von ihm geltend gemachte, durch den Räumungsvergleich der Parteien vom 14. Juni 2011 nicht ausgeschlossene Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen vorgetäuschten Bedarfs zu. 2. Sollte das Berufungsgericht hingegen nicht zu der Feststellung eines vom Beklagten nur vorgetäuschten Bedarfs gelangen, wird es zu bedenken haben, dass vieles dafür spricht, dass die Frage, ob der vom Beklagten als Grund für die Kündigung angegebene "Betriebsbedarf" den Anforderungen des BGH entspreche. Wann Sie in die Wohnung Ihres Mieters dürfen Wer die Wohnung Ihres Mieters betreten darf, entscheidet er selbst. Das gilt auch für Sie als Vermieter. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen haben Sie ohne seine Erlaubnis kein Zutrittsrecht. Doch was tun, wenn die Wohnung betreten werden muss? Das Betretungsrecht Man spricht vom „Betretungsrecht“, wenn der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person die Wohnung betreten muss, um bestimmte Arbeiten oder Handlungen vorzunehmen. Dazu gehört beispielsweise das Ablesen der Wasseruhren oder der Wärmefühler an den Heizkörpern. Das Ablesen der Armaturen ist nur möglich, wenn die Wohnung betreten wird. Da eine verbrauchsabhängige Abrechnung mit dem Mieter vereinbart wurde, hat dieser dadurch indirekt zugestimmt, dass die Wohnung zum Zwecke des Ablesens betreten werden darf. Allerdings muss der Vermieter beziehungsweise die von ihm beauftragte Person einen Termin mit dem Mieter vereinbaren. Die Ankündigung, dass beispielsweise Ablesungen vorgenommen werden, müssen früh genug erfolgen, damit der Mieter sich hierauf einstellen kann. Grundsätzlich gelten für die Anmeldung die folgenden Regeln: Frühzeitige Anmeldung: Normalerweise geht man davon aus, dass der Termin rund zwei Wochen vorher angekündigt wird. Im Ausnahmefall kann jedoch auch eine kürzere Zeitspanne (bis zu 24 Stunden) ausreichen. Als Faustregel gilt, dass die Zeitspanne zwischen Anmeldung und Betretungstermin länger zu wählen ist, je unwichtiger der Grund hierfür ist. In der Ankündigung muss der Grund des Betretungstermins genannt werden. Der Termin ist möglichst präzise (Datum, Uhrzeit) zu benennen. Die Abweichung vom 11 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr angekündigten Termin soll plus/minus 15 Minuten nicht überschreiten. Der Betretungstermin darf nicht auf Wochenenden (Samstag/Sonntag), Feiertage und in die Abendstunden gelegt werden. Der Termin ist mit dem Mieter abzustimmen. Sprechen beispielsweise berufliche Gründe gegen den vom Vermieter vorgeschlagenen Termin, sollten sich die beiden Parteien auf einen anderen Termin einigen, der dann auch auf einem Samstag liegen kann. Betreten wegen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten Sind an der Mietwohnung Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten notwendig, muss der Mieter diese grundsätzlich zulassen. Das ergibt sich aus § 555a Abs. 1 BGB: § 555a BGB – Erhaltungsmaßnahmen: (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). Wird für die Durchführung der Maßnahmen das Betreten der Wohnung erforderlich, hat dies der Mieter ebenfalls grundsätzlich zu akzeptieren. Wenn Gründe vorliegen, nach denen ein Instandsetzungsbedarf vermutet wird, muss der Mieter ebenfalls dem Betreten der Wohnung grundsätzlich zustimmen, damit geprüft werden kann, ob und welcher Instandsetzungsbedarf besteht. Die Vermutung liegt zum Beispiel nahe, wenn der Mieter einen Mangel am Mietobjekt angezeigt hat. Zur Durchführung der Maßnahmen kann der Vermieter natürlich auch Personen beauftragen (Architekten, Handwerker usw.). Es kann auch notwendig sein, dass der Schaden von einem Gutachter besichtigt oder einem Juristen geprüft werden muss. Diesen ist dann ebenfalls der Zugang zur Wohnung zu gestatten. Das Recht zu Begutachtung erstreckt sich aber nur auf den Teil der Wohnung, von dem vermutet wird, dass hier Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten notwendig werden. Werden allerdings mehrere Mängel vom Mieter angezeigt, so kann sich dies natürlich im Ausnahmefall auch auf die gesamte Wohnung erstrecken. Wann Sie die Wohnung besichtigen können Während das Betretungsrecht auf Teile der Wohnung begrenzt bleibt, bezieht sich das Besichtigungsrecht auf die gesamt Wohnung. Eine eindeutige rechtliche Regelung zum Besichtigungsrecht gibt es nicht. Juristen sind sich jedoch weitgehend einig, dass ein – wenn auch sehr stark begrenztes – Besichtigungsrecht aus § 241 BGB (Pflichten aus einem Schuldverhältnis) abgeleitet werden kann. Für eine Besichtigung der Wohnung sind jedoch eine Reihe von Einschränkungen zu beachten. Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, in seiner Wohnung nicht gestört oder belästigt zu werden, beziehungsweise selbst zu entscheiden, welche Besuche oder Besichtigungen er zulässt. Deshalb hat der Vermieter auch kein Recht, die Wohnung regelmäßig zu besichtigen. 12 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Der Mieter hat die Besichtigung nur zu dulden, wenn es hierfür einen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt und der Vermieter die Besichtigung angekündigt hat. Eine Besichtigung der Wohnung ohne besonderen Anlass muss der Mieter nicht dulden. Anlass für eine Besichtigung, die der Mieter zu dulden hat, wäre es, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, aus denen geschlossen werden kann, dass Schäden an der Mietsache entstanden sind oder dass der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zum Nachteil der Mietwohnung nicht erfüllt. In diesen Fällen wird in den meisten Fällen auch eine kurzfristige Ankündigung der Besichtigung zulässig sein. Werden Instandsetzungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten geplant, ist es unumgänglich, die Wohnung zur Vorbereitung, Planung und Durchführung der Arbeiten zu betreten. Auch hier hat der Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht, dass sich auch auf die für die Durchführung hinzugezogenen Fachkräfte (Handwerker, Architekt usw.) erstreckt. Ein Besichtigungsrecht kann auch bestehen, wenn der Mieter den Mietvertrag kündigt und ausziehen will. Anlass wäre hier die Feststellung, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet und ob Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden oder noch durchzuführen sind. Die Wohnung wird verkauft oder neu vermietet Will der Vermieter die Wohnung verkaufen oder neu vermieten, gestehen ihm die Gerichte ebenfalls ein Recht auf Besichtigung der Wohnung zu. Es ergeben sich hier diverse Anlässe, zu denen eine Besichtigung der Wohnung denkbar ist. Vorbereitende Besichtigung zur Erstellung eines Verkaufsprospekts (Exposés). Diese Aufgabe kann der Eigentümer auch auf den Makler übertragen, dem der Mieter dann ebenfalls Zutritt gewähren muss. Hier sollte im Normalfall ein einzelner Termin ausreichen, was dem Mieter zugemutet werden kann. Besichtigung der Wohnung Mit Kauf- oder Mietinteressenten. Da hier mehrere Termine notwendig werden können, muss die Grenze des Zumutbaren für den Mieter beachtet werden. Der Vermieter kann die Termine nicht ohne Abstimmung mit den Mieter willkürlich festlegen. Auch hier – wie in allen anderen Fällen – ist eine Vereinbarung mit dem Mieter zu treffen. Die Meinung der Gerichte, was dem Mieter zugemutet werden kann, geht hier auseinander. Sie liegt zwischen einem und drei Terminen im Monat. Grundsätzlich hat der Vermieter die Interessenten bei der Besichtigung zu begleiten. Nur in Ausnahmefällen darf der Vermieter die Interessenten alleine zur Besichtigung schicken. Hierzu braucht er die dezidierte Zustimmung des Mieters. Außerdem muss er die Namen der Besichtigenden gegenüber dem Mieter bekanntgeben, damit dieser prüfen kann, ob auch wirklich die Personen die Wohnung betreten, zu deren Besichtigung er seine Zustimmung gegeben hat. Der Vermieter kann aber Dritte nicht ermächtigen, selbst Vertreter für die Besichtigung zu bestimmen. Umgekehrt kann der Mieter aber nicht verlangen, dass der Vermieter der Besichtigung 13 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr fernbleibt, etwa weil sich die Mietparteien zerstritten haben. Wie lange kann besichtigt werden? Das Besichtigungsrecht ist von vorneherein zeitlich auf das Notwendigste begrenzt. Dabei geht man allgemein davon aus, dass ein Zeitrahmen von fünf Minuten pro Raum ausreichend ist. Die Verkaufsverhandlungen dürfen nicht während der Besichtigung ausgeführt werden. Der Mieter hat das Recht, bei einer zu langen Besichtigung, diese abzubrechen. Die neu gekaufte Immobilie Wird eine Immobilie erworben hat der neue Eigentümer auch ein Recht, die erworbenen Räume nach der Übernahme zu besichtigen. Die Übernahme hat stattgefunden, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Ein ewiger Streitpunkt im Mietverhältnis sind Mietminderungen. Vereinfacht erklärt, geht es darum: Der Mieter macht einen Mangel geltend und kürzt bis zur Beseitigung des Mangels die Miete. Darf er das? Nun, grundsätzlich ja, aber es gibt auch einige Faktoren, die zu beachten sind. Zunächst muss Ihnen der Mangel bekannt sein. Der Mieter ist verpflichtet, Ihnen einen bestehenden Mangel zu melden (§ 536 c Abs. 1 BGB). Dazu reicht es jedoch schon aus, wenn er den Mangel auf dem Überweisungsträger, mit dem die gekürzte Miete überwiesen wird, kurz skizziert. Der Vermerk „Wasserschaden und Heizung kaputt“ ist dabei schon ausreichend. Um eine Mietminderung zu rechtfertigen, muss es sich um einen gravierenden Mangel handeln. Die „Klassiker“ sind hier beispielsweise Heizung fällt aus, es steht kein warmes Wasser mehr zur Verfügung. Wasserschäden durch ein verstopftes oder geplatztes Wasserrohr. Hat der Mieter die Ursache des Schadens selbst zu verantworten, darf er natürlich nicht mindern. Geht die Ursache von seinem Nachbarn aus, kann er mindern, obwohl Sie als Vermieter den Schaden nicht zu vertreten haben. Sie können die Mietminderung aber eventuell vom Verursacher als Schadenersatz zurück verlangen. Im Mietvertrag zugesicherte Eigenschaften werden nicht geboten (Beispiel: Gartennutzung wurde vereinbart, aber es besteht kein Zugang zum Garten, zugesicherter Parkaplatz ist von einem anderen Fahrzeug belegt, Wohnung wurde mit Balkon angemietet, der aber nicht genutzt werden kann). Eine „zu kleine“ Wohnung wird erst dann zum Mangel, wenn die im Mietvertrag zugesicherte Quadratmeterzahl um mindestens 10 % unterschritten wird (Beispiel: Im Mietvertrag wurden 120 Quadratmeter zugesichert. Ist die Wohnung nur 108 14 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Quadratmeter groß oder noch kleiner, handelt es sich um einen Mangel). Lärm- und andere Belästigungen durch eine Baumaßnahme (Beispiele: Weniger Lichteinfall durch Planen an einem Baugerüst, Staubbelästigung und Lärm durch die Maßnahmendurchführung usw). Ein Minderungsanspruch dürfte jedoch entfallen, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages nachweisbar auf die Baumaßnahmen hingewiesen wurde. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Bedeutung des Mangels für die Wohnung ab. Liegt eine Wohnung beispielsweise an einer viel befahrenen Straße, ist die Lärmbelästigung geringer einzustufen, als bei einer Wohnung auf dem Lande. Allgemeine Lärmbelästigung. Hier muss es sich um eine Lärmbelästigung handeln, die nicht zumutbar und nicht üblich ist. Der „Lärm“ spielender Kinder dürfte in den meisten Fällen kein Grund zur Mietminderung sein. Beim Lärm einer Diskothek dürfte es schon anders aussehen. Allerdings dürfte auch hier die Mietminderung ausgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde. Nächtliche Ruhestörung durch feiernde Nachbarn dürfte nur im Wiederholungsfall zur Mietminderung berechtigen. Belastung durch Gerüche. Befindet sich beispielsweise unter der Wohnung eine Großküche, aus der Gerüche in die Wohnung dringen, kann dies einen Mangel darstellen, wenn hierauf nicht bei Abschluss des Mietvertrages hingewiesen wird. Verseuchung der Wohnung durch Umweltgifte (z. B. Asbest oder Formaldehyd im Mauerwerk). Hier kommt es zu großen Abschlägen, die von den Gerichten in fast allen Fällen bestätigt werden. Meldet der Mieter einen Mangel, müssen Sie sofort reagieren. Lassen Sie sich den Mangel umgehend zeigen. Handelt es sich um einen erheblichen Mangel, dann sorgen Sie so schnell wie möglich für Abhilfe. Denn so lange der Mangel nicht beseitigt wird, kann der Mieter die Miete mindern. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Mieter beweisen, dass er den Mangel angezeigt hat und der Mangel erheblich ist. Wichtig Grundsätzlich verjähren Mängel nicht, so lange das Mietverhältnis besteht. Anders sieht es aus, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist. Dann kann er normalerweise keine nachträgliche Mietminderung geltend machen. Die Gerichte sind bei Mietminderungen wegen Mängel an der Mietwohnung gegenüber den Mietern relativ großzügig. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, hier eine Liste von gerichtlich als zulässig festgestellten Mietminderungen. Da die Gerichte unterschiedlich entscheiden, kann es sein, dass bestimmte Minderungstatbestände in mehreren Gruppen auftauchen. Die Liste kann nur einen Überblick geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Mietminderungen bis 5 % 15 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Unzureichender oder fehlender Briefkasten, fehlende Beleuchtung im Treppenhaus, trübe Fensterglas, Ausfall der Klingel und Gegensprechanlage, mitgemieteter Fahrradkeller kann nicht genutzt werden, raue Badewanne, nicht funktionsfähige Dusche, unbenutzbarer Balkon, Kamin kann nicht genutzt werden, Keller ist feucht, Schmutz im Treppenhaus, schlechte Trinkwasserqualität, Trittschall. Mietminderungen über 5 % bis 10 % Essensgeruch, Lärmbelästigung, Ausfall Warmwasser zwischen 22 und 7 Uhr, Ausfall der Klingel und Gegensprechanlage, verbaute Sicht, Lagerung von Baumaterial, Baustelle in der Nähe, Bordell in der Nachbarschaft, längerfristiger Ausfall eines Fahrstuhls, verfaultes Schlafzimmerfenster, Knackgeräusche der Heizung, Lärm verschiedenster Art, Schimmel in mehreren Räumen, Ungeziefer. Mietminderungen über 10 % bis 15 % Gaststättenlärm, unbenutzbarer Balkon, Baustelle in der Nähe, Bordell in der Nachbarschaft, Pizzeria im Nachbarhaus (Geruchsbelästigung), Gerüstplanen am Haus, streunende Katzen, Straßenbauarbeiten. Mietminderungen über 15 % bis 20 % Wassereinbruch, unbenutzbare Badwanne, Bordell in der Nachbarschaft, undichte Fenster, zu niedrige Heizungstemperatur (15 – 16 Grad abends, sonst 16 – 18 Grad), diverse Lärmbelästigungen durch Live-Musik, Feiern, Handwerksbetriebe usw., erhebliche Schimmelbildung, Hundeexkremente im Treppenhaus, Ungeziefer, Wasserschäden, Zugluft. Mietminderung über 20 % bis 25 % Formaldehyd (über dem Grenzwert), Heizungsausfall im Oktober (2/3 des Monats), Baulärm in einem Neubauviertel, Wohnung trotz Vereinbarung nicht rollstuhlgerecht. Mietminderungen über 25 % bis 30 % Bordell in der Nachbarschaft, Dachstuhl-Ausbau, Heizung im Wohnzimmer unter 15 Grad, Wohnung bei Bezug des Neubaus nicht fertig, PCP in der Raumluft, Wasserschaden macht Wohnzimmer unbenutzbar. 16 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Mietminderungen über 30 % bis 40 % Geruchsbelästigung durch Tierhaltung, Wasserschaden durch ausgetretenes Abwasser. Mietminderungen 50 % Asbest-Belastung durch Nachtspeicheröfen, undichte Fenster und Feuchtigkeit in der Wohnung, Heizung von Dezember bis Februar außer Betrieb, Lärmbelästigung durch Handwerker im Neubau oder laute Musik der Nachbarwohnung, Wasserschäden (Durchfeuchtung einer Wand, nasser Teppichboden, Tropfwasser). Mietminderungen über 50 % Dachgeschossausbau, Abrissarbeiten, vollständiger Stromausfall. Heizungsausfall während der Wintermonate, Die Übersicht zeigt, dass es eine ganze Reihe von Gründen für die Mietminderung gibt, auf die Sie als Vermieter nur wenig oder gar keinen Einfluss haben. Es empfiehlt sich deshalb schon bei Abschluss des Mietvertrages auf solche Situationen hinzuweisen und sich bestätigen zu lassen, dass darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Dann haben Sie eine Chance, gegen Mietminderungen vorzugehen. Für den Fall, dass es doch soweit kommt, dass Ihr Mieter die Miete mindern möchte, Sie aber nicht damit einverstanden sind, haben wir Musterschreiben zur Ablehnung der Mietminderung, sowie eine Mitteilung über die Beseitigung etwaiger Mängel bereitgestellt. >> Musterschreiben Ihre Mieter sind auch nur Menschen – und Sie sind es auch. Weil aber Menschen nicht immer einer Meinung sind, kommt es zu Streit. Dies gilt besonders, wenn die Interessen so unterschiedlich sind, wie die des Mieters und des Vermieters. Und wenn's dann so richtig gekracht hat, ist die Sache meist nicht ausgestanden. Sie hat ein juristisches Nachspiel. Wie der Streit ausgeht ist egal: Ein Zusammenleben ist dann aber fast immer ausgeschlossen. Darum sollten Streitereien, die auf kleiner Flamme vor sich hin kochen, ernst genommen und bekämpft werden, um einen späteren Flächenbrand zu vermeiden. Nur wer Kontakt hält, weiß Bescheid Wenn Sie Konflikte lösen wollen, bevor sie im Streit eskalieren, brauchen Sie den Kontakt zu Ihren Mietern. Nur wenn diese auch ein gewisses Vertrauen zu Ihnen haben, werden Sie sich früh genug an Sie wenden. Suchen Sie deshalb das Gespräch mit den Mietern. 17 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Das kann auf der einen Seite auf privater Basis erfolgen. Ein freundliches hallo, ein gemeinsamer Kaffee vor dem Haus oder auch mal ein Bierchen in geselliger Mieterrunde (aber bitte mit Maßen) – das ist eine gute Basis, früh genug informiert zu sein. Freundlichkeit hat nichts mit „dicker Freundschaft" zu tun. Sie sollten dafür sorgen, dass Sie zwar von Ihren Mietern geschätzt werden – aber nicht als Kumpel von nebenan. Ein gewisser Abstand zwischen Ihnen und den Mietern hilft bei der Konfliktbewältigung. Je nach Größe der Mietimmobilie ist ein privater Kontakt nur schwer möglich. Sie sollten dann darüber nachdenken, ob Sie regelmäßige Sprechstunden durchführen und zwei- oder dreimal im Jahr eine Mieterversammlung abhalten. Auch so können Sie viel von Ihren Mietern erfahren. Wichtig Gleichgültig welche Beschwerden, Kritiken oder Wünsche man an Sie heranträgt. Nehmen Sie alles ernst. Auch wenn Ihnen manches „unmöglich" vorkommt, kann darin doch schon der Stein stecken, der eine Lawine des Ärgers ins Rollen bringen kann. Nachdenken vor dem Einschalten Sie müssen sich nicht in alle Streitereien der Mieter einmischen oder hineinziehen lassen. Überlegen Sie erst, ob die Auseinandersetzung für die gesamte Hausgemeinschaft von Schaden sein könnte oder ob Ihnen als Mieter daraus Nachteile entstehen. Erst, wenn Sie davon überzeugt sind, dass so ein Fall eingetreten ist, sollten Sie sich einschalten. Gut Ding will Weile haben Gerade wenn ein Streit in der Luft liegt, sollten Sie versuchen, zunächst beruhigend auf die Streithähne einzuwirken. Meist gelingt das schon dadurch, dass Sie den Kontrahenten Zeit geben, sich zu beruhigen. Wenn zwei Mieter sich über ein Thema streiten und sich an Sie wenden, sollten Sie nie sofort eine Patentlösung anbieten. Stimmt der eine zu, wird der andere, weil noch voller Wut, schon deshalb dagegen sein. Versprechen Sie den beiden, dass Sie sich um die Sache kümmern und Sie sich in den nächsten Tagen bei ihnen melden werden. Dann können sich die beiden erst mal beruhigen und es ist viel leichter, das Problem zu lösen. Allerdings müssen Sie dann auch Wort halten, sonst richtet sich der Zorn gegen Sie. Zeit ist auch ein guter Freund, wenn man Sie direkt wegen eines Mangels angeht. Sie sollten dann versprechen, sich um die Angelegenheit zu kümmern, sich aber dafür etwas Zeit erbitten. Sollte die Lösung für Sie tatsächlich längere Zeit in Anspruch nehmen, lohnt es sich jedoch, sich auch beim Mieter zwischendurch zu melden und quasi einen kleinen Zwischenbericht zu geben. Sonst könnte er meinen, Sie hätten sein Anliegen einfach auf die lange Bank geschoben, um es zu vergessen. Das würde dann neuen, größeren Ärger auslösen. Bitte schriftlich 18 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Meist wird man Sie „zwischen Tür und Angel" mit irgendwelchen Ärgernissen überfallen. Dann sollten Sie den Betreffenden bitten, doch seine Beanstandungen schriftlich festzuhalten und in Ihren Briefkasten zu werfen. Sagen Sie aber bloß nicht „Wissen Sie, ich habe dafür jetzt keine Zeit." Erklären Sie, dass Sie sich die Sache in Ruhe überlegen und nach einer Lösung suchen wollen. Dafür wäre eine schriftliche Unterlage von Vorteil. Auch in einem laufenden Streit sollten Sie mit dem Kontrahenten schriftlich kommunizieren. Denn erstens überlegen wir Menschen mehr, wenn wir etwas schreiben und zweitens haben Sie später auch etwas in der Hand, wenn es hart auf hart kommen sollte. Nicht provozieren lassen Lassen Sie sich auf keinen Fall provozieren. Das führt nur dazu, dass Sie und Ihr Mieter sich gegenseitig hochschaukeln und der Streit vielleicht sogar eskaliert. Wer ruhig bleibt, ist im Vorteil. Der andere bekommt keinen Angriffspunkt und wird sich vielleicht sogar beruhigen, wenn Sie auf einer sachlich-höflichen Ebene bleiben. Wichtig Ruhig bleiben heißt nicht, dass Sie sich alles gefallen lassen müssen. Wird der Mieter beleidigend, rufen Sie ihn zunächst freundlich, dann aber eher unterkühlt sachlich,aber immer noch ruhig, zur Ordnung. Setzt er seine Beleidigungen fort, sollten Sie ihn noch einmal warnen und dann das Gespräch zunächst beenden. Übrigens: Wenn Sie ein Mieter beleidigt, können Sie ihm deswegen auch kündigen. Das Gleiche gilt natürlich auch für Handgreiflichkeiten. Belegen und beweisen In allen Streitfällen haben Sie die besseren Karten, wenn Sie das, was Sie ins Feld führen, auch belegen und beweisen können. Dabei machen interessanterweise „juristische Belege", also Urteile oder Kommentare von Anwälten oder Richtern, den meisten Eindruck. Eine gute Argumentationshilfe ist hier auch hausblick. Sie müssen noch nicht einmal die wichtigen Stellen ausdrucken. Schicken Sie Ihrem Mieter ein Mail und darin die Links zu den entsprechenden hausblick-Seiten. So kann der Mieter selbst nachschauen. Das überzeugt noch mehr. Wenn ein konkreter Mangel vorliegt Beschwert sich ein Mieter über einen konkreten Mangel in seiner Wohnung, bieten Sie ihm an, sich die Sache einmal anzuschauen. Damit Sie es nicht vergessen, soll er doch bitte eine kurze Zusammenfassung seiner Beschwerde in Ihren Briefkasten werfen. Dann sollten Sie aber auch möglichst rasch den Mangel begutachten. Ist er berechtigt, sollten Sie so schnell wie möglich für Abhilfe schaffen. Wenn der Schaden innerhalb von zwei, drei Tagen erledigt sein kann, sollten Sie dem Mieter aber sagen, dass die Sache im Laufe der Woche abgestellt wird. Wenn's dann früher erledigt ist, sammeln Sie wieder Pluspunkte. 19 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Ist ein Mangel aufgetreten, der auch bei anderen Mietern auftreten könnte, sollten Sie den Beschwerdeführer bitten, Ihnen Zeit zu geben, auch mit den anderen Mietern zu sprechen. Führen Sie hier am besten ins Feld, dass eine gemeinschaftliche Lösung immer billiger ist, als eine Einzellösung. Krach im Nachbarhaus Für Ihre Mieter sind Sie letztlich für alles verantwortlich. Hier müssen Sie aber auch für Richtigstellungen sorgen. Beschwert man sich über den Lärm vom Kinderspielplatz, weisen Sie darauf hin, dass dies Sache der Gemeinde ist. Erklären Sie sich aber bereit, einen Brief an die Gemeinde zu schicken. Die Kopie des Schreibens erhält der Mieter. Damit haben Sie galant das Problem an die Kommune weitergegeben und für Sie ist die Sache erledigt. Beschwerden über andere: Neutral bleiben Beschwert sich ein Mieter über einen anderen, müssen Sie sehr aufpassen. Lassen Sie sich auf keinen Fall in die Sache hineinziehen, sondern bleiben Sie neutral. Wenn irgendwie möglich sollten Sie sich ganz aus der Affäre heraushalten. Nur wenn der Streit den Hausfrieden gefährden könnte, sollten Sie sich als Schlichter ins Spiel bringen – aber ohne für eine Seite Partei zu ergreifen. Häufig werden Personen angegriffen, obwohl es um etwas anderes geht. Bei der zu lauten Musik des Nachbarn geht es eben nicht um den lärmenden Nachbarn, sondern um den Lärm an sich. Versuchen Sie das klar zu machen. Juristisches Das Mietrecht führt oft zu Konflikten, die juristischer Natur sind. Wenn Sie hiermit konfrontiert werden, sollten Sie zunächst darauf hinweisen, dass Sie sich hierüber erst einmal selbst informieren müssen. Vereinbaren Sie einen festen Termin, bis zu dem Sie zu den Aussagen des Mieters Stellung nehmen. Halten Sie diesen Termin auch ein. Kopieren Sie zu dem Komplex passende Aussagen, Urteile und Gesetze aus dem Internet oder – falls ihnen diese zugänglich ist – aus der Fachliteratur. Bitte nicht abschreiben! Das macht zu viel Arbeit und wirkt, als hätten Sie an den Texten gedreht. Schriftliche Beschwerden Geht eine Beschwerde schriftlich bei Ihnen ein, bestätigen Sie den Eingang des Schreibens (vorzugsweise per E-Mail) und sagen Sie zu, dass Sie sich der Angelegenheit annehmen werden. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde unbegründet ist, teilen Sie dies dem Mieter ebenfalls schriftlich mit. Sie sollten die Ablehnung aber auch mit offiziellen Stellungnahmen von Gerichten, Anwälten usw. untermauern. Beenden Sie das Schreiben mit einem Satz, aus dem klar hervorgeht, dass die Sache für Sie damit abgeschlossen ist. Etwa so: „Sie werden 20 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr verstehen, dass ich die Angelegenheit vor diesem Hintergrund nicht weiterverfolgen werde." Ist der Mieter im Recht sollten Sie ihm das auch umgehend mitteilen (natürlich müssen Sie das nicht begründen). Gleichzeitig sollten Sie zusagen, dass die Angelegenheit möglichst rasch erledigt wird. Nach der Bestätigung des Beschwerde-Eingangs wartet der Mieter auf Ihre weiteren Entscheidungen. Sie sollten ihn deshalb etwa nach einer Woche mitteilen, wie weit die Angelegenheit gediehen ist und wie lange man für eine endgültige Klärung benötigen wird. Dauert die Klärung länger als 14 Tage, sollte der Mieter einen Zwischenbescheid beikommen, damit er spürt, dass man sich um die Angelegenheit kümmert. Umgang mit Querulanten Ja, es gibt sie, die Querulanten, die nur Streit suchen und die permanent etwas zu meckern haben. Halten Sie solchen Typen den Spiegel vor und bemängeln Sie jede Verfehlung seinerseits: Treppenhaus nicht geputzt, Auto an unzulässiger Stelle abgestellt, Fluchtwege mit Paketen zugestellt und, und, und. Versuchen Sie auf jeden Fall, solche Mieter wieder loszuwerden. Wobei das bei unserem Mietrecht in den meisten Fällen nicht so ohne Weiteres möglich sein wird. Setzen Sie alles daran, den Querulanten innerhalb der Hausgemeinschaft zu isolieren. Aber reden Sie nicht negativ oder gar beleidigend gegenüber anderen über ihn. Das kann auch nach hinten losgehen. Eine Umfrage der Technischen Universität (TU) Darmstadt ergab, dass sich die Mieter in einem Haus meist nicht untereinander kennen. Dies ist ein bedenklicher Zustand. Es ist auch in Ihrem Interesse, dass die Mieter untereinander Kontakt haben. Das kann Ihnen nicht gleichgültig sein Dass sich die Mieter untereinander meist nicht kennen, ist sicher kein Beinbruch, doch gleichgültig sollte Ihnen dieser Zustand auch nicht sein. Wir wollen nicht von den Horrormeldungen ausgehen, die manchmal in der Presse zu finden sind, nach denen Verstorbene erst nach Wochen entdeckt wurden. Doch grundsätzlich gilt, dass ein guter Kontakt der Mieter untereinander für Sie einige Vorteile bietet. Denn dieses gute Verhältnis gibt dem Haus mehr Sicherheit. Einbrecher haben es beispielsweise schwerer, wenn die Mieter untereinander auf ihre Wohnungen achten. Auch Schäden, die in der Urlaubszeit auftreten, dürften schneller erkannt werden. Man könnte nun argumentieren, dass Kontakte der Mieter auch zu einer Einheitsfront gegen den Vermieter werden könnten. Doch in den allermeisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter bei weitem besser, als der Ruf allgemein vermuten lässt. Außerdem kann eine funktionierende Hausgemeinschaft auch dazu führen, dass kleinere Probleme von den 21 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Mietern selbst gelöst werden, was für Sie wiederum eine Entlastung darstellt. Schon bei der Vermietung an die Gemeinschaft denken Menschen verstehen sich nur, wenn sie zueinander passen. Das gilt überall, auch bei Mietern. Darum sollten Sie bei der Vermietung einer Wohnung auch berücksichtigen, ob der neue Mieter in die Gemeinschaft passt. Ein junger Rockmusiker dürfte nicht mit älteren „Leseratten“ harmonieren. Hier wird es zu keiner Gemeinschaft kommen, sondern der Ärger dürfte vorprogrammiert sein. Hier könnte der Einwurf kommen, dass das Antidiskriminierungsgesetz dem Vermieter hier Grenzen setzen würde. Doch die Bestimmungen des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (AGG) gelten nur für Massenvermietungen, also wenn mehr als 50 Wohneinheiten zur Vermietung angeboten werden können (siehe hierzu auch unser Beitrag ). Außerdem müssen Sie die Ablehnung eines Mietbewerbers nicht begründen. Schließlich kann man es auch nicht als Diskriminierung ansehen, wenn man bei der Neuvermietung einer Wohnung Rücksicht auf die anderen Mieter im Haus nimmt. Gemeinsamkeit fördern Sie können die Gemeinschaft im Haus auch aktiv fördern. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So können Sie in regelmäßigen Abständen Mieterversammlungen einberufen. Dies hat auch für Sie den Vorteil, dass Sie die Mieter über anfallende Arbeiten, Probleme usw. direkt informieren können. Gleichzeitig können hier gemeinsame Lösungen gesucht werden. Schon allein durch solche Versammlungen lernen sich die Mieter untereinander näher kennen und können so eine Gemeinschaft bilden. Probleme der Hausgemeinschaft lassen sich in diesem Kreis auch besser lösen. Häufig brauchen Sie dann gar nicht eingreifen, was eine nicht zu unterschätzende Entlastung darstellt. Alle Mieter sind an finanziellen Entlastungen interessiert. Dies ist ein guter Ansatzpunkt, um die Mieter an der Teilnahme einer Mieterversammlung zu bewegen, denn verpflichten können Sie niemanden hierzu. Wenn aber in der Einladung davon die Rede ist, dass Maßnahmen zur Senkung von Nebenkosten besprochen werden, ist das Interesse erfahrungsgemäß sehr hoch. Die Kostenersparnis – die letztlich auch Ihnen zugutekommt – kann dann in der Beteiligung der Mieter an diversen Aufgaben bestehen. Die dadurch eingesparten Gelder würden dazu führen, dass die Nebenkosten der Mieter sinken. Hier wäre beispielsweise denkbar: Mieter schließen sich zusammen und organisieren die Gestaltung der Freiflächen und übernehmen die Bepflanzung und Pflege von Gartenanlagen. Die Organisation und Reinhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen werden von den Mietern in Eigenregie übernommen. Darüber hinaus wären aber auch Modelle denkbar, in denen die Mieter Vertretungen wählen, die Sie beispielsweise bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Hausordnung 22 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr unterstützen. Auch ein Beirat wäre denkbar, an den sich die Mieter mit ihren Fragen und Anliegen wenden. Der Beirat versucht dann Lösungen zu entwickeln und legt Ihnen diese zur endgültigen Entscheidung vor. Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, ist es allerdings sehr wichtig, dass die einzelnen Aufgabenfelder schriftlich genau fixiert werden und von Ihnen auch mit einem moderaten Budget ausgestattet werden sollten. Das Budget besprechen Sie am besten wieder mit der Hausgemeinschaft – da diese Kosten sparen will, wird sie es möglichst niedrig ansetzen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass solche Modelle dazu beitragen können, eine aktive, funktionierende Hausgemeinschaft zu entwickeln. Allerdings sollten Sie insbesondere in der Anfangsphase die ablaufenden Prozesse sehr genau beobachten. Dominierende Persönlichkeiten oder Querulanten können dazu führen, dass genau das Gegenteil von dem erreicht wird, was man eigentlich erreichen wollte. Geselliges Beisammensein Sie sollten auch darüber nachdenken, ob Sie nicht eventuell gemeinsame Feste z. B. zu Karneval oder im Sommer vorbereiten. Dabei müssen Sie nicht die gesamten Kosten tragen. In den Einladungen können Sie durchaus einen Obolus verlangen. Ob Sie einen besonderen Beitrag leisten (ein Fässchen Bier, einen Braten oder Ähnliches) bleibt Ihnen überlassen. Wenn Sie Ihre Mieter per Rundschreiben informieren, können Sie dort auch auf Jubiläen und Geburtstage der Mieter hinweisen. Allerdings sollten Sie hier aus datenschutzrechtlichen Gründen die Erlaubnis der Betroffenen einholen. Man kann nichts erzwingen Sie sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass man eine Gemeinschaft nicht erzwingen kann. Wenn Ihre Bemühungen nicht zum gewünschten Erfolg führen, sollten Sie diesen Weg deshalb nicht mehr weiter verfolgen. Gerade in Gebäuden, in denen ein relativ häufiger Wechsel der Mieter zu verzeichnen ist, ist es schwierig, eine lebendige Hausgemeinschaft herbeizuführen (abgesehen von Studentenwohnungen, in denen erfahrungsgemäß Hausgemeinschaften auch ohne Ihr Zutun recht schnell entstehen). Negative Hausgemeinschaften Manchmal kommt es vor, dass sich Hausgemeinschaften nur aus einem Grund bilden: Um Front gegen den Vermieter zu machen. Dies ist natürlich nicht in Ihrem Sinne. Sie können solche Entwicklungen, sind sie einmal im Gange, nur sehr schwer oder gar nicht verhindern. Wenn Sie allerdings schon im Vorfeld eine positive Hausgemeinschaft aufgebaut haben, in die Sie möglichst auch als Vermieter integriert sind, ist es sehr selten, dass dies ins Negative umschlägt, weil sich entwickelnde Probleme von Ihnen viel früher erkannt werden können und Sie dafür sorgen können, dass es gar nicht erst bis zum Eklat kommt. 23 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Sie haben mit Ihrem Mieter einen Vertrag abgeschlossen, in dem die wichtigsten Regeln für beide Seiten definiert wurden. Je genauer Sie den Mietvertrag formulieren, umso geringer ist die Chance, dass Ihr Mieter die Wohnung zu einem anderen Zweck als dem, den Sie mit ihm vereinbart haben, nutzt. Besonders wichtig ist deshalb die genaue Definition des Vertragszwecks. Wenn dieser auch im Unterschied zur gewerblichen Vermietung beim Wohnraummietvertrag relativ klar ist, sollte man auch hier einige Punkte beachten. Gewerbliche Nutzung Grundsätzlich wird ein Wohnraummietvertrag einzig zu dem Zweck geschlossen, dass der Mieter und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in den Mieträumen wohnen. Eine ausschließlich gewerbliche Nutzung ist deshalb in jedem Fall untersagt. Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn eine teilweise gewerbliche Nutzung stattfindet. Dann kommt es auf den Einzelfall an. Wird beispielsweise ein Raum als Büro genutzt, dürfte noch nicht von einer vertragswidrigen Nutzung gesprochen werden können. Anders sieht es schon aus, wenn das Büro täglich von vielen Kunden aufgesucht wird und dadurch eine Belastung der Mitmieter entsteht. Grundsätzlich gilt, dass von einer missbräuchlichen Nutzung nur gesprochen werden kann, wenn dadurch Ihre Rechte als Vermieter erheblich verletzt werden. In diesem Zusammenhang taucht immer häufiger die Frage auf, in wieweit sogenannte Tagesmütter die Mietsache noch vertragsgemäß nutzen. Hier vertreten die Gerichte unterschiedliche Ansichten. So stellte das Amtsgericht Wiesbaden in einem Urteil klar, dass einer Mieterin, die als Tagesmutter tätig ist, nicht gekündigt werden kann, wenn es beim Bringen und Holen der Kinder auf dem Mietergrundstück zu Behinderungen der anderen Mieter kommt. Erst wenn die Parkdauer der bringenden und holenden Eltern fünf Minuten übersteigt, könne eingeschritten werden (Amtsgericht Wiesbaden vom 26.11.2002 – Az.: 92 C 546/02-34). Richtungsweisend dürfte jedoch ein Urteil des Bundesgerichtshofs sein, in dem die Richter feststellten: Die Tätigkeit als Tagesmutter kann grundsätzlich auch in einer Mietwohnung ausgeübt werden. Wegen des zu erwartenden Publikumsverkehrs (Eltern, Kinder) sollte im Zweifel die Zustimmung durch den Vermieter eingeholt werde. Der Vermieter muss die Zustimmung erteilen, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit als Tagesmutter noch im üblichen Rahmen hält, was von Fall zu Fall zu entscheiden ist. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2009, Az.: Z VIII ZR 165/08) In einem anderen Urteil stellten die Richter des Bundesgerichtshofs fest: „Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt eine teilgewerbliche Nutzung da“. (Bundesgerichtshof vom 13.07.2012 – Az.: V ZR 204/11) 24 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Viel „Qualm“ erzeugt die Frage, ob das Rauchen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt. Hier sind sich die Gerichte nahezu einig, dass jeder grundsätzlich in der Wohnung so viel rauchen kann wie er will. Zu einiger Verwirrung hat hier das sogenannte „Urteil gegen Raucher Friedhelm“ geführt. Hier wurde einem Mieter fristlos gekündigt – aber nicht, weil er übermäßig in der Wohnung geraucht hatte sondern weil er auch auf das Lüften verzichtete und der Nikotingeruch ins Treppenhaus zog und so die anderen Mieter belästigte. Bauliche Veränderungen Bauliche Veränderungen darf der Mieter grundsätzlich nicht vornehmen. Als bauliche Veränderungen sind alle Maßnahmen anzusehen, bei denen in die Bausubstanz eingegriffen wird. Hierfür braucht er Ihre ausdrückliche Genehmigung. In der Genehmigung sollten Sie auch vereinbaren, was beim Auszug des Mieters geschehen soll (Rückbau der baulichen Veränderung). Einer baulichen Veränderung müssen Sie zustimmen, wenn die Wohnung aufgrund einer Behinderung oder des Alters eines Mieters die Räume barrierefrei gestaltet werden müssen. Auch bei dieser Zustimmung ist der Mieter allerdings nicht grundsätzlich von der Rückbauverpflichtung bei Auszug entbunden. Wichtig: Die Zustimmung zur baulichen Veränderung kann auch von der Zahlung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die dann ähnlich wie eine Kaution angelegt werden muss. Nicht als bauliche Veränderungen werden beispielsweise angesehen: Anbringen zusätzlicher Steckdosen Verlegen eines Telefonanschlusses Befestigen eines Wandschranks Austausch einer Einbauküche Verlegen eines Fußbodenbelages Installieren von Jalousien Ersatz von Waschbecken Störung des Hausfriedens Jeder Mieter ist verpflichtet, den Hausfrieden zu wahren. Wer sich nicht hieran hält macht sich des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache schuldig. In den meisten Fällen geht es hier um die Lärmbelästigung. Meist werden Sie von den Mitmietern darauf aufmerksam gemacht und müssen dann sogar reagieren, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass die gestörten Mieter die Miete mindern. Die entscheidende Frage ist aber, wann die Lärmbelästigung beginnt und bis zu welcher Lautstärke beispielsweise das Hören von Musik noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Grundsätzlich gilt, dass Geräusche jeder Art (dazu gehört auch Musik) nicht 25 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr gesundheitsgefährdende Ausmaße annehmen dürfen. Auch dürfen sie nicht das Wohlbefinden der Mitbewohner beeinträchtigen. Dabei bleiben jedoch subjektive Überempfindlichkeiten ohne Belang. Es geht hier um das allgemein übliche Maß. Bei juristischen Auseinandersetzungen werden häufig Gutachten eingesetzt, bei denen die Geräusche in Dezibel gemessen werden. Bei dieser Messung werden Lautstärke und Tonhöhe in eine messbare Relation gesetzt. Gemessen wird dann in Dezibel A (kurz "dba(A)" wobei das (A) für die international genormte Frequenzbewertungskurve „A“ steht). Die Werte können wie folgt eingeordnet werden: db( A) 2030 4050 6070 Empfindlic db( Empfindlic hkeit A) hkeit Gerade 80- Starke noch 90 Geräusche hörbar Schwache 100 Sehr Geräusche-11 starke 0 Geräusche Starke 130 Schmerzgr Geräusche enze In den meisten Kommunen gibt es Richtwerttabellen, in denen die erlaubten Lärmpegel festgelegt werden. Die folgende Tabelle kann hier als Richtschnur der zulässigen Werte dienen: Ort der Messung Zeitraum 06:00 22:00 bis Uhr bis 22:00 06:00 Uhr Uhr Reines Wohngebiet Allgemeines Wohngebiet Mischgebiet 50 35 db(A) db(A) 55 40 db(A) db(A) 60 45 db(A) db(A) Gewerbegebiet 65 50 db(A) db(A) Industriegebiet 70 70 db(A) db(A) Beurteilungsgrundlage ist die lauteste Nachtstunde beziehungsweise der Mittelwert einer Messung von 16 Stunden 26 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Was tun bei vertragswidrigem Verhalten? Wird die Mietsache vertragswidrig genutzt bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich hiergegen zu wehren. Dies muss allerdings von Fall zu Fall bewertet werden. Sie können beispielsweise auf Unterlassung klagen oder sogar im Extremfall fristlos kündigen. Bevor Sie jedoch so weit gehen können, müssen Sie den Mieter abmahnen. Grundsätzlich ist die Form der Abmahnung nicht vorgeschrieben, sie kann also auch mündlich erfolgen. Da die Abmahnung aber gerade bei einer juristischen Auseinandersetzung eine entscheidende Rolle spielt, sollten Sie sie schriftlich aussprechen und den Empfang vom Mieter bestätigen lassen, um vor Gericht hieb- und stichfeste Beweise zu haben. Eine Abmahnung kann nur vom Vermieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person ausgesprochen werden. Das Recht zur Abmahnung haben auch Personen, die die Rechte eines Vermieters ausüben (z. B. Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Betreuer usw.). Empfänger der Abmahnung ist immer der oder die Mieter. Dies gilt auch, wenn das vertragswidrige Verhalten auf eine andere Person – z. B. einen Familienangehörigen – zurückzuführen ist. Bei mehreren Mietern muss die Abmahnung allen Mietern zugehen, denen gegenüber die Abmahnung gelten soll. Verhält sich nur einer der Mieter vertragswidrig, können Sie die Abmahnung sowohl gegenüber dem „Störenfried“ als auch gegenüber allen Mietern aussprechen. Es empfiehlt sich, immer alle Mieter abzumahnen, da dann die nicht betroffenen Mieter auf den Störer einwirken können. In der Abmahnung muss das Fehlverhalten genau beschrieben sein. Angenommen, es geht um eine Lärmbelästigung, genügt es nicht, dass Sie allgemein darauf verweisen, dass sich Nachbarn über die Störung der Nachtruhe beschwert haben. Sie müssen vielmehr aufführen, wann die Nachtruhe gestört wurde (Datum und Uhrzeit). Auf die Abmahnung kann nur im Ausnahmefall verzichtet werden. So ist sie nicht notwendig, wenn von vorneherein feststeht, dass der Mieter sein Fehlverhalten nicht abstellen wird. Eventuell könnte auch ein Verzicht in Frage kommen, wenn es sich um sehr grobe Vertragsverletzungen handelt, die eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen erlauben würde. In jedem Fall ist aber der Vermieter bei weiteren Schritten beweispflichtig, warum eine Abmahnung nicht notwendigerweise ausgesprochen wurde. Gerade bei Mietstreitigkeiten endet der Ärger sehr häufig vor Gericht. Das Fatale dabei: Hier gibt es immer einen Verlierer. Der Verlierer aber wird ganz sicher versuchen, in einem anderen Fall als Sieger dazustehen. Damit ist der nächste Streit schon wieder vorprogrammiert – der dann im Extremfall wieder die Gerichte beschäftigt. Eine Spirale setzt sich in Gang, die nur schwer zu stoppen ist. Doch es gibt noch eine andere Lösung: Die 27 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Mediation. Vereinfacht ausgedrückt suchen bei der Mediation zwei Kontrahenten im Beisein eines Unparteiischen nach einer Lösung, bei der keiner von beiden das Gefühl hat „sein Gesicht zu verlieren“. Was ist Mediation? Während bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Richter entscheidet, wer Recht bekommt, geht man bei der Mediation davon aus, dass die Kontrahenten auch in der Lage wären, gemeinsam zu einer Lösung zu kommen. Das Problem ist schlicht, dass die Fronten so verhärtet sind, dass man diese gemeinsame Lösung nicht erkennt. Es kann auch sein, dass sich beide Seite durchaus bemühen, eine Lösung zu finden, es aber zu keiner Lösung kommt, weil man von seinem Standpunkt aus keine Chance der Annäherung sieht. Hier setzt der Mediator ein. Im Unterschied zum Richter entscheidet er nicht, sondern hilft den beiden Parteien einen eigenen, gemeinsamen Weg zu finden. Dabei zeigt er ein Spektrum von Lösungsansätzen auf, die es den Kontrahenten ermöglichen, eine individuell entwickelte Lösung des Problems zu finden. Dabei unterstützt der Mediator die streitenden Parteien auf der einen Seite durch seine neutrale Autorität. Auf der anderen Seite bringt er sein Fachwissen ein, um zu helfen, nur die Wege zu bestreiten, bei denen die Mediation auch zu einem tragbaren Ergebnis kommt. Darauf muss man sich einlassen Mediation macht nur Sinn, wenn die streitenden Parteien auch bereit sind, aufeinander zuzugehen. Darum gibt es einige Regeln, die für die Mediation gelten: Mediation ist grundsätzlich freiwillig. Alle Beteiligten entscheiden sich freiwillig, diesen Weg zu gehen und haben auch das Recht, jederzeit die Mediation abzubrechen. Vor dem Mediator sind alle Beteiligten gleich. Er ergreift während der Sitzungen niemals Partei für die eine oder andere Seite. Das Verfahren wird von den streitenden Parteien bestimmt. Sie bringen dabei ihre eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse ein. Der Mediator ist in erster Linie als Vermittler aktiv. Darüber hinaus greift er als kompetenter ein, wenn die Parteien unfair miteinander umgehen oder auf Wege geraten, die beispielsweise aus juristischen Gründen nicht zum Erfolg führen können. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, bei der beide Parteien sich als Gewinner fühlen können und die auch für die Zukunft Bestand haben kann. Die gefundene gemeinsame Lösung wird in einem Mediationsprotokoll schriftlich festgehalten. Hier kann auch „Stillschweigen nach Außen“ über die gefundene Lösung vereinbart werden. Die Mediatoren behandeln alle Erkenntnisse aus der Mediation streng vertraulich. Die Vorteile der Mediation 28 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Die Mediation bietet drei entscheidende Vorteile. Zum Einen lässt sich ein Mediationsverfahren schneller abwickeln als ein Prozess, bei dem es schon mal Monate dauern kann, bis das Verfahren überhaupt eröffnet wird. Sie vereinbaren mit Ihrem Kontrahenten, dass Sie versuchen wollen, eine Lösung über den Weg der Mediation zu finden, suchen einen Mediator (darüber später mehr) und nach wenigen Tagen können Sie schon an einem Tisch sitzen und finden vielleicht schon nach wenigen Sitzungen eine Lösung. Außerdem sind die Kosten einer Mediation meist erheblich günstiger als ein Prozess, dessen Ausgang dann auch noch in vielen Fällen durchaus unbefriedigend für Sie ist. Der Mediator verlangt ein Stundenhonorar, das zwischen 120 und 180 € liegen kann. Das hört sich natürlich zunächst viel an. Wenn man aber bedenkt, dass manches Problem in wenigen Stunden erledigt ist und kein Urteil gesprochen wird, für das man später auch noch in die Berufung gehen muss – dann lohnt sich die Mediation allemal. Der größte Vorteil der Mediation dürfte aber sein, dass der Streit beigelegt wird, ohne dass einer der Beteiligten oder andere Partner dabei sein Gesicht verliert. Es ist also durchaus möglich, dass man in Zukunft wieder vernünftig miteinander reden kann und Sie einen ansonsten geschätzten Mieter nicht verlieren. Wie läuft die Mediation ab? Zu Beginn erläutert der Mediator noch einmal Sinn und Zweck des Verfahrens. Dann werden die Regeln für die Mediation festgelegt. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Mediator keine Position bezieht und dass die gegnerischen Parteien sich gegenseitig ausreden lassen. Die festgelegten Regeln werden meist niedergeschrieben und sind für den weiteren Ablauf für alle Beteiligten verbindlich. Im nächsten Schritt führt der Mediator eine Art Bestandsaufnahme durch. Er hinterfragt die Probleme, die besprochen (und gelöst) werden sollen. Dann hält er fest, wo es schon Übereinstimmungen gibt. Für viele Streithähne ist das schon sehr erstaunlich und ein erster Schritt der Annäherung. Dann wird die Liste der Fragen gemeinsam in eine Reihenfolge gebracht. In dieser Reihenfolge werden die einzelnen Themen abgearbeitet. Jetzt geht es daran, die strittigen Fragen einer Lösung zuzuführen. Hierfür müssen zunächst alle Fakten auf den Tisch. Es müssen also bestehende Verträge, bereits geführter Schriftwechsel, eventuell offizielle Bescheide und Ähnliches offengelegt werden, damit sich der Mediator ein möglichst umfassendes Bild von der Problematik machen kann. Nun formulieren die streitenden Parteien ihre persönlichen Ziele. Dabei geht es nicht nur um die oberflächliche Problematik. Wenn sich beispielsweise ein Mieter gegen eine Umbaumaßnahme wehrt, kann Ihre Zielsetzung auch lauten, dass Sie eine auch für die Zukunft für den Mieter geeignete Wohnung schaffen wollen. 29 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Beide Seiten stellen dann ihren Standpunkt gegenüber dem Mediator vor. Der andere Kontrahent hat währenddessen „Sendepause“. Er darf den Vortragenden nicht unterbrechen (das gilt natürlich auch umgekehrt, wenn er zu Wort kommt). Im Gespräch miteinander achtet der Mediator darauf, dass keiner den anderen dominiert, sondern „auf Augenhöhe“ verhandelt wird. Der Lösungsansatz, der dabei erarbeitet wird, kann Faktoren aufnehmen, die bei einer juristischen Entscheidung keine Rolle spielen. Beispielsweise, dass man abgesehen von den Streitpunkten recht gut miteinander harmoniert. Es gibt bei der Mediation fast nie nur eine Lösung. Es werden deshalb verschiedene Vorschläge entwickelt und theoretisch durchgespielt. Meist kann aus verschiedenen Ansätzen eine ganze neue Lösung entwickelt werden. Oft sind die Kontrahenten erstaunt, welche Ideen sie selbst entwickeln, wenn das Gespräch in der entspannten Atmosphäre einer Mediation stattfindet. Ziel ist natürlich eine Lösung zu finden. Das gelingt auch in den meisten Fällen (aber eine Garantie gibt es natürlich nicht). Diese Lösung wird dann in einem juristisch korrekten Vertrag festgehalten und von allen Beteiligten unterschrieben. Das Problem ist – ohne ein Gericht zu bemühen – gelöst. Treffen Sie die richtige Wahl Wählen Sie nicht den nächstbesten Mediator. Auch in diesem Bereich eine ganze Reihe schwarze Schafe. Gerade bei Mietstreitigkeiten sollte der Mediator eine entsprechende juristische Ausbildung nachweisen können. Häufig helfen auch die Rechtsanwaltskammern bei der Suche eines passenden Mediatoren. Tipp: Führt ein Mediator den Zusatz (BAFM), hat er mindestens 200 Zeitstunden Ausbildung hinter sich. Auch das ist ein Qualitätsmerkmal. Wird ein Anwalt für Ihren Mieter und Sie als Mediator tätig, darf er bei einem späteren vielleicht doch noch notwendig werdenden Gerichtsverfahren weder Sie noch Ihren Mieter vertreten. Sie sollten deshalb gut überlegen, ob Sie Ihren „Hausanwalt“ als Mediator einsetzen wollen. Die Mediation durch einen Anwalt haben wir bereits erklärt. Inzwischen wird die Mediation auch von immer mehr Gerichten angeboten. Außergerichtlich, obwohl schon vor dem Richter Die klassische Mediation soll ein Gerichtsverfahren vermeiden. Sie findet deshalb statt, bevor einer der Parteien eine Klage erhoben hat. Bei der gerichtlichen Mediation ist aber ein Verfahren bereits anhängig. Dies erschwert die Mediation natürlich, macht sie aber nicht 30 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr unmöglich. Ob eine Mediation in diesem Stadium noch sinnvoll ist, entscheidet das Gericht. Kommt man dort zu der Meinung, dass ein gerichtliches Verfahren vermeidbar sei, schlagen die Richter den Kontrahenten eine Mediation vor. Die Mediation kann nicht angeordnet werden, die beteiligten Parteien müssen freiwillig zustimmen. Eine Verweigerung der Mediation hat keinen Einfluss auf den dann durchzuführenden Prozess. Verweigern die Prozessbeteiligten beziehungsweise ihre Anwälte die Mediation, wird das gerichtliche Verfahren fortgeführt. Kommt es zur gerichtlichen Mediation, ruht der Prozess bis zum Abschluss der Mediation. Die gerichtliche Mediation wird von einem Richter durchgeführt. Es handelt sich aber hierbei nicht um den Richter, der bei einem Scheitern den Prozess weiter führen würde. Kommen die Prozessbeteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung, kann der Richter jedoch das Ergebnis als gerichtlichen (und damit vollstreckbaren) Vergleich protokollieren lassen. Die gerichtliche Mediation ist kein Gerichtsverfahren. Als äußeres Zeichen trägt der Richter auch keine Robe. Es soll möglichst offen und ungezwungen eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Im Normalfall wird nur ein Termin für die Mediation anberaumt. Gelingt es während dieses Termins nicht, zu einer Einigung zu kommen, wird das ruhende gerichtliche Verfahren in den meisten Fällen wieder aufgenommen. Die Mediation ist in jedem Fall empfehlenswert, wenn die Kontrahenten auch in Zukunft miteinander leben müssen. Das gilt beispielsweise bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Doch auch in anderen Auseinandersetzungen ist diese Lösung zu empfehlen: Es fallen bei vielen Gerichten keine Kosten hierfür an (Ihren Anwalt müssen Sie natürlich selbst bezahlen). Sie haben mit Ihrem Mieter vereinbart, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf Ihrem Konto ist. Aber Ihr Mieter hält sich nicht daran. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Zunächst muss der Mieter wegen seines nicht vertragskonformen Verhaltens abgemahnt werden. Dabei muss der Grund der Abmahnung möglichst detailliert beschrieben werden. Außerdem muss dem Mieter im Zweifelsfall die fristlose Kündigung angedroht werden. Nach § 543 Abs. 1 BGB hat jede Vertragspartei (Vermieter und Mieter) das Recht, „das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.“ Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden – in diesem Fall also Ihnen – die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch die unterschiedlichen Interessen von Vermieter und Mieter müssen hierbei gewürdigt werden. Um eine fristlose Kündigung durchzusetzen, kommt es also auf die Häufigkeit der unpünktlichen Zahlungen und die Gründe hierfür an. 31 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Um herauszufinden, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben sind, haben wir für Sie eine Checkliste erstellt. Zahlt der Mieter auch nach der Abmahnung mit der Androhung der fristlosen Kündigung verspätet die Miete, ist eine fristlose Kündigung denkbar, wenn der Zeitraum der Verspätung erheblich ist. Was unter einer erheblichen Verspätung zu verstehen ist, ist bei den Gerichten allerdings umstritten. Auch wie häufig die Zahlung verspätet erfolgt sein muss, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, ist von der Justiz nicht einheitlich geklärt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass nach einer Abmahnung wegen wiederholter Zahlungsverzögerungen schon ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliege, sollte der Mieter nach der Abmahnung bei der nächsten Mietzahlung wieder verspätet zahlt (Aktenzeichen VIII ZR 364/04 vom 11.01.2006). Hier schlagen wir Ihnen ein mehrstufiges (Ab-)Mahnverfahren vor: Freundlicher Hinweis: Leider musste ich feststellen, dass Ihre Mietzahlungen immer wieder verspätet auf meinem Konto eingehen. Bitte stellen Sie doch sicher, dass die fälligen Zahlungen (Miete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung) spätestens am dritten Werktag eines Monats auf meinem Konto verbucht werden. Mahnung einzelner Verspätungen: Trotz meiner Bitte, den pünktlichen Eingang der Mietzahlungen auf meinem Konto sicherzustellen, ist die Miete für den Monat … bis heute noch nicht eingegangen. Bitte sorgen Sie dafür, dass eine verzögerte Mietzahlung nicht mehr vorkommt. Sollte es zu weiteren verspäteten Zahlungen kommen, wäre ich zu entsprechenden Schritten gezwungen, die bis zur Kündigung der Wohnung reichen können. Lassen Sie es bitte nicht soweit kommen. Androhung der fristlosen Kündigung: Ihre Mietzahlungen gehen – trotz entsprechender Mahnungen meinerseits – mit erheblicher Verzögerung auf meinem Konto ein. Im Einzelnen: Monat | Zahlung fällig zum | Mahnung am | Zahlungseingang (Hier führen Sie die einzelnen Daten auf) Weitere verspätete Zahlungen der Miete werde ich nicht mehr hinnehmen. Sollte es zu einer weiteren verspäteten Zahlung kommen, werde Ihnen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen fristlos kündigen und die Zwangsräumung der Wohnung veranlassen. Fristlose Kündigung: Ihre Mietzahlungen erfolgen nicht entsprechend unseren im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen / den gesetzlichen Bestimmungen. Trotz Mahnung gingen die Zahlungen in den vergangenen Monaten nur schleppend ein: Monat | Zahlung fällig zum | Mahnung am | Zahlungseingang 32 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr (Hier führen Sie die einzelnen Daten auf) Im / In den Monat/en … musste ich Sie sogar ein weiteres Mal anmahnen: Monat | 2. Mahnung am Mit Schreiben vom … habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Wohnung bei weiteren schleppenden Mietzahlungen fristlos kündigen werde. Da auch danach die Miete von Ihnen verspätet gezahlt wurde, kündige ich Ihnen hiermit fristlos wegen permanent verspäteter Zahlung der Miete. Hilfsweise kündige ich Ihnen das Mietverhältnis zusätzlich fristgerecht zum … Hiermit fordere ich Sie auf, die Wohnung binnen drei Tagen – also spätestens bis zum … zu räumen und mir die Schlüssel herauszugeben. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten, was weitere Kosten für Sie bedeutet. Vorsorglich widerspreche ich hiermit bereits jetzt einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB. Zahlt der Mieter verspätet, ist das schon ärgerlich. Was aber, wenn der Mieter gar nicht zahlt? Beim Blick auf Ihr Konto stellen Sie fest, dass die – sonst pünktlich eingegangene – Miete noch nicht gutgeschrieben wurde. Das ist das Signal, das Sie zum Handeln zwingt. Sie sollten aber keine übereilten Schritte einleiten und zunächst Kontakt mit dem Mieter aufnehmen, um zu klären, warum es zum Zahlungsverzug durch den Mieter kam. Vielleicht liegen ja ganz banale Gründe vor. Der Mieter hat vielleicht die Bank gewechselt und einfach vergessen, einen neuen Dauerauftrag einzurichten. Wichtig Wenn sich jedoch herausstellt, dass echte finanzielle Probleme aufgetreten sind, müssen Sie handeln. Schließlich geht es um Ihr Geld. Machen Sie Ihrem Mieter deutlich, welche Konsequenzen sein Mietrückstand haben kann. Ihrem Mieter muss klar sein, dass im Extremfall auch eine fristlose Kündigung möglich sein kann. Zunächst sollten Sie ein offenes Gespräch mit dem Mieter führen. Wie dieses abläuft hängt auch davon ab, wie sich der Mieter in der Vergangenheit verhalten hat. Gab es schon oft Schwierigkeiten mit dem säumigen Zahler wird Ihre Schwelle für Zugeständnisse recht hoch sein. Einem Mieter hingegen, der sich in der Vergangenheit positiv verhalten hat und den Sie gerne in der Wohnung halten möchten, werden Sie eher helfen, über die derzeitigen Klippen zu kommen. 33 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr So können Sie Ihrem Mieter helfen Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter eine Stundung der Miete. Diese Vereinbarung sollte immer schriftlich erfolgen und einen klaren Ratenzahlungsplan beinhalten. Machen Sie dem Mieter klar, dass Sie nicht auf die Miete verzichten, sondern lediglich einen Aufschub einräumen, um ihm genügend „Luft“ zu verschaffen, um seine Situation wieder zu verbessern. Weisen Sie Ihren Mieter darauf hin, dass er einen „Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft“ bei der Gemeinde stellen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Mieter Wohngeld erhalten kann. Einen entsprechenden Antrag richtet man an die Wohngeldstelle bei der Kreis-, Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.wohngeldantrag.de. Bei Mietausfall Grundsteuer sparen! Bei erheblichen unverschuldeten Mietausfällen können Vermieter eventuell die Grundsteuer sparen! Entsprechende Anträge müssen Sie bis zum 31.03. des folgenden Jahres bei den Städten und Gemeinden – in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern - stellen. Die Anforderungen sind allerdings hoch: Die Ertragsausfälle müssen mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen. Dann werden 25 % der Grundsteuer erlassen. Bleibt die Immobilie vollkommen ertraglos werden 50% abgezogen. Wenn der Mieter nicht pünktlich zahlt Der Mieter ist verpflichtet, seine Miete und eventuell vereinbarte Vorauszahlungen pünktlich an Sie zu zahlen. Was unter „pünktlich“ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wenn dort nichts vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Regelung nach § 556b Abs. 1 BGB. Diese lautet: „(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“ Da die Miete normalerweise monatlich gezahlt wird, ist sie somit am dritten Werktag für den laufenden Monat fällig. Wichtig Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 129/09 vom 13.07.2010) festgestellt, dass in diesem Zusammenhang der Samstag kein Werktag ist. Die Richter begründeten dies damit, dass die Dreitagesfrist dazu diene, dem Mieter auch noch eine Mietzahlung am Letzten des Vormonats per Überweisung vorzunehmen. Der Monatsletzte sei der Termin, an dem viele Arbeitnehmer ihr Gehalt oder ihren Lohn erhielten. Normalerweise würden die Banken aber am Samstag nicht arbeiten. Würde man den Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b BGB behandeln, ginge dem Mieter dadurch ein Tag seiner „Schonfrist“ verloren. 34 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Was tun, wenn der Mieter nicht pünktlich zahlt? Ob Sie gleich „schwere Geschütze“ auffahren oder lieber eine gütliche Einigung mit dem Mieter erzielen wollen, hängt vom Einzelfall ab. Wenn ein Mieter schon beim Vertragsabschluss darauf hinweist, dass er erst am 15. des Monats ein Gehalt bekommt, dürfte es die vernünftigste Lösung sein, einen anderen Zahlungsmodus – beispielsweise bis zum 20. eines Monats – zu vereinbaren. Zahlt ein Mieter bereits die erste Miete nicht pünktlich, sollten Sie ihn anrufen und klären, woran es gelegen hat. In vielen Fällen sind es Probleme, die sich durch die Einrichtung eines Dauerauftrages ergeben haben. Vorteilhaft ist es natürlich, wenn Ihnen der Mieter eine Einzugsermächtigung erteilt. Sie haben dann den Vorteil, dass Sie selbst für den Eingang der Miete sorgen. Allerdings ist der Einzug keine Garantie, dass Sie die Miete auch wirklich erhalten. Der Mieter kann Ihrer Abbuchung innerhalb von sechs Wochen widersprechen und die Bank ist nicht verpflichtet, die Abbuchung einzulösen, wenn das Konto keine nötige Deckung aufweist. Andererseits erfahren Sie so aber auch sehr schnell, wenn Ihr Mieter in finanzielle Bedrängnis gerät. Kommt es häufiger zu unregelmäßigen Mietzahlungen, sollten Sie zunächst den Mieter mündlich auf die Konsequenzen hinweisen und – wenn dies nicht fruchtet – noch einmal schriftlich auf die Verpflichtungen des Mieters hinweisen. Sollten Sie – beispielsweise aufgrund der Entfernungen oder wegen der schweren Erreichbarkeit des Mieters – nicht direkt in Kontakt treten können, können Sie die folgenden Mahnbriefe verwenden: Freundliche Erinnerung: Leider konnte ich den Eingang der Miete für den Monat … noch nicht feststellen. Vielleicht handelt es sich hier um ein Versehen Ihrer Bank? Bitte prüfen Sie die Angelegenheit und sorgen Sie dafür, dass die Miete möglichst rasch überwiesen wird. 1. Mahnung: Ihre Miete für den Monat … ist immer noch nicht auf meinem Konto eingegangen. Ich bitte Sie nun, umgehend den offen stehenden Betrag in Höhe von … € - spätestens aber bis zum … zu überweisen. Gleichzeitig berechne ich Ihnen für diese Mahnung einen Kostenanteil von … €, den Sie bitte mit der offen stehenden Miete überweisen. 2. Mahnung: Trotz meinem Schreiben vom … und meiner Mahnung vom … steht die Miete für den Monat / die Monate … in einer Gesamthöhe von … € noch offen. Mit dem in meiner Mahnung vom … in Rechnung gestellten Kostenanteil für das Mahnverfahren beträgt Ihr Zahlungsrückstand jetzt … €. Sollte dieser Betrag zuzüglich einem Kostenanteil von … für diese 2. Mahnung nicht bis zum … überwiesen sein, sehe ich mich gezwungen gerichtliche Schritte einzuleiten. Lassen Sie es nicht so weit kommen. 3. Mahnung: Trotz mehrmaliger Mahnung haben Sie die Miete für die Monate … und die Ihnen 35 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr in Rechnung gestellten Kostenanteile des Mahnverfahrens noch immer nicht gezahlt. Sollte der offen stehende Betrag, zuzüglich einem Kostenanteil von ... € für diese Mahnung, also insgesamt … € nicht bis zum … auf meinen Konto eingegangen sein, werde ich Ihnen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen fristlos kündigen und die Zwangsräumung der Wohnung veranlassen. Fristlose Kündigung: Sie sind trotz mehrfacher Mahnung mit insgesamt … Mieten im Rückstand. Im Einzelnen sind dies die Mieten für die Monate …, … Der Mietrückstand beträgt somit … €. Daher kündige ich Ihnen hiermit das Mietverhältnis gemäß der §§ 543 Abs. 2 Nr. 3a und 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit sofortiger Wirkung. Hiermit fordere ich Sie auf, die Wohnung binnen drei Tagen – also spätestens bis zum … zu räumen und mir die Schlüssel herauszugeben. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten, was weitere Kosten für Sie bedeutet. Vorsorglich widerspreche ich hiermit bereits jetzt einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB. Zur Durchführung der Fristlosen Kündigung lesen Sie bitte in diesem Teil im Leitfaden „ Die Kündigung“ das Kapitel „ Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug“ Der beste Weg ist immer der der gütlichen Einigung. Das wissen Sie – deshalb haben Sie ja auch Ihren Mieter aufgesucht und ihm Ihr Mieterhöhungsverlangen vorgelegt. Sie erklärten ihm, warum eine Mieterhöhung notwendig sei. Er schien auch alles verstanden zu haben und erteilte seine Zustimmung. Doch wenige Tage später erhalten Sie ein Schreiben des Mieters: Er zieht seine Zustimmung zur Mieterhöhung wieder zurück. Beim Besuch werden Sie zum „Vertreter“ Ob Ihnen das nun passt oder nicht: Der Gesetzgeber stellt Sie mit einem Vertreter auf die gleiche Stufe, wenn Sie den Mieter aufsuchen und dort seine Einwilligung zur Mieterhöhung einholen. Dann handelt es sich nämlich im rechtlichen Sinne um ein sogenanntes Haustürgeschäft. Bei Haustürgeschäften hat der Kunde (in diesem Fall also Ihr Mieter) das Recht, seine Zustimmung zum Vertrag (hier das Mieterhöhungsverlangen) zurückzunehmen. Haben Sie Ihren Mieter darüber aufgeklärt, dass er ein Widerspruchsrecht hat, kann er diesen Widerspruch binnen 14 Tagen ausüben. Haben Sie ihn nicht aufgeklärt, beginnt die Frist von 14 Tagen erst mit dem Termin, an dem der Mieter Kenntnis von seinem Widerrufsrecht bekommen hat. Weisen Sie in Ihrem Mieterhöhungsverlangen auch auf die Widerspruchsfrist hin, wenn Sie das Schreiben selbst übergeben und die Zustimmung mitnehmen wollen. Nur so stellen Sie sicher, dass der Mieter lediglich innerhalb der nächsten 14 Tage widerrufen kann. 36 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Wann keine Widerspruchsfrist gilt Der Besuch beim Mieter ist aber nur dann ein Haustürgeschäft, wenn Sie als „berufsmäßiger Vermieter“ handeln. Wenn Sie als Privatvermieter handeln, müssen Sie den Widerruf nicht fürchten. Der Gesetzgeber spricht hier von einem geschäftsmäßigen Handeln. Das setzt voraus, dass Sie in nennenswertem Umfang Vermietungen betreiben. Wann der Umfang der Vermietung nennenswert ist, wird im Gesetz nicht klar definiert. Die Gerichte haben aber entschieden, das beispielsweise bei der Vermietung von zwei Wohneinheiten nicht von einem geschäftsmäßigen Handeln gesprochen werden. Anders sieht das aus, wenn Sie sechs oder mehr Einheiten vermieten. Hier handelt es sich nach Meinung der Gerichte um einen nennenswerten Umfang der Vermietung. Entsprechend gelten dann die Regelungen für Haustürgeschäfte. Wichtig Haben Sie die Miete drastisch angehoben und den Mieter bei der Abgabe seiner Zustimmung nachweislich und offensichtlich „überrumpelt“, laufen Sie Gefahr, dass die getroffene Vereinbarung aus einem anderen Grund ungültig werden kann. Dann kann ihr Mieterhöhungsverlangen nämlich dem Grunde nach sittenwidrig und damit ungültig sein. Wie Sie sich verhalten sollten Wenn der Mieter ein Widerspruchsrecht hat, sollten Sie dieses nicht nur beiläufig erwähnen. Weisen Sie den Mieter offen und sachlich darauf hin. Versuchen Sie, das Widerrufsrecht nur nebenbei zu erwähnen, kann der Mieter geltend machen, dass er nicht entsprechend aufgeklärt wurde, weshalb die Widerrufsmöglichkeit erst mit Kenntnis der Möglichkeit beginnt. Hinzu kommt aber noch ein anderer Grund. Wenn Sie offen auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweisen, hat der Mieter das Gefühl, dass er nicht übervorteilt wird. Gerade bei einer so schwierigen Sache, wie einer Mieterhöhung ist es für Sie besonders wichtig, das Vertrauen des Mieters zu gewinnen. Hier kann ein offener Hinweis auf die Rechte des Mieters Wunder wirken. Wie das Mieterhöhungsverlangen aussehen muss Ein Mieterhöhungsverlangen muss „in Textform“ erfolgen. Das heißt, dass es nicht unterschrieben werden muss. Wichtig ist, dass Sie den Mieter im Schreiben auffordern, der Mieterhöhung zuzustimmen. Wenn Sie ihm lediglich mitteilen, dass Sie die Miete erhöhen wollen, kann ihr Mieter diese Botschaft gelassen ignorieren. Sie hat für ihn keine Bedeutung. Das Mieterhöhungsverlangen muss begründet werden. Hierzu können Sie sich auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mieterdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf die Angaben dreier vergleichbarerer Wohnungen beziehen. Existiert am Ort ein sogenannter 37 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr „qualifizierter Mietspiegel“ müssen Sie auf diesen Mietspiegel hinweisen und die für die von Ihnen vermietete Wohnung zutreffenden Angaben aufführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie diesen qualifizierten Mietspiegel für Ihr Erhöhungsverlangen heranziehen oder nicht. Sie müssen dem Mieter vorrechnen, wie sich die Mieterhöhung aufgrund der von Ihnen angewandten Begründung ergibt. Außerdem sollte das Schreiben noch folgende Punkte beinhalten: Höhe der derzeitigen Miete, Datum, seit wann die derzeitige Miete gezahlt wird, Hinweis auf Ihr Recht, die Mieterhöhung zu verlangen (§ 558 Abs. 1 BGB), Erhöhungsbetrag, um den die derzeitige Miete angehoben werden soll, Höhe der Miete nach der Erhöhung und Datum, ab wann die neue Miete erhoben werden soll. Schicken Sie dem Mieter das Mieterhöhungsverlangen in zweifacher Ausfertigung. Auf der einen Ausfertigung bringen Sie den Vermerk an „Mit der vorstehend genannten Mieterhöhung bin ich einverstanden“ und setzen Sie darunter Zeilen für Ort, Datum und Unterschrift. Dieses Schreiben kann der Mieter dann unterschrieben zurückschicken. Wenn Sie den Mieter schriftlich zur Mieterhöhungszustimmung auffordern, achten Sie darauf, dass das Schreiben nicht zu früh bei ihm eintrifft. Das Schreiben darf frühestens zwölf Monate nach in Kraft treten der letzten Mieterhöhung (oder nach Beginn des Mietverhältnisses) beim Mieter eintreffen. Trifft es früher ein, ist es rechtlich unwirksam. Allerdings werden hier nur Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt. Erhöhungen, die wegen Modernisierungsmaßnahmen erfolgten, werden nicht berücksichtigt. Sie haben ein Recht drauf, dass Ihr Mieter seine Miete und die entsprechenden Nebenkosten bezahlt. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder will. Darum hat Ihnen der Gesetzgeber zunächst die Möglichkeit gegeben, eine Kaution zu verlangen und sich im Falle Ihrer nicht erfüllten Ansprüche davon zu bedienen. Doch was tun, wenn die Kaution nicht ausreicht, um Ihre Forderungen zu erfüllen? Dann haben Sie unter anderem die Möglichkeit, das sogenannte Vermieterpfandrecht auszuüben. Was das genau ist und wie Sie bei der Durchsetzung dieses Pfandrechtes vorgehen, erklären wir in diesem Beitrag. 38 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Wann kann das Vermieterpfandrecht angewandt werden? Wie der Name schon sagt, können mit dem Vermieterpfandrecht nur Forderungen abgedeckt werden, die Ihnen als Vermieter zustehen. Das sind in erster Linie rückständige Mieten und noch nicht geleistete Nebenkostenzahlungen. Es können aber auch andere aus dem Mietverhältnis entstehende Kosten über das Vermieterpfandrecht abgesichert werden: Kosten für vom Mieter geschuldete Schönheitsreparaturen, die nicht von ihm durchgeführt wurden. Schadenersatzansprüche, wenn der Mieter die Mietwohnung oder auch Gemeinschaftsräume (z. B. Beschädigung des Treppenhauses beim Ein- oder Auszug) beschädigt hat und die Schäden nicht beseitigt. Nutzungsentschädigungen, wenn das Mietverhältnis bereits endete, der Mieter die Wohnung aber noch nicht zurückgegeben hat. Forderungen, die Sie gegenüber dem Mieter haben, die aber nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, können nicht über das Vermieterpfandrecht abgesichert werden. Wichtig Sollten Sie dem Mieter ein Darlehen gewähren, damit dieser die Wohnung renovieren kann, sollte aus dem Darlehensvertrag hervorgehen, dass es sich um zweckgebundene Gelder für die Renovierung handelt. Geht nichts aus dem Vertrag hervor, kann das Darlehen auch nicht mithilfe des Vermieterpfandrechts abgesichert werden. Nach § 562 Abs. 1 BGB kann das Vermieterpfandrecht auch für zukünftige Mieten im laufenden und dem kommenden Jahr angewandt werden. Künftige Entschädigungsforderungen können jedoch nicht hierüber abgesichert werden. Was unterliegt dem Vermieterpfandrecht? § 562 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das Vermieterpfandrecht nur an Sachen des Mieters ausgeübt werden kann, die der Mieter eingebracht sind und die keinem Pfändungsausschluss unterliegen. Als Sache bezeichnet der Gesetzgeber ausschließlich „körperliche Gegenstände“ (§ 90 BGB). Hierbei kann es sich beispielsweise um Mobiliar, Kunst- oder andere Einrichtungsgegenstände handeln. Aber auch das Auto gehört hierzu. Nicht gepfändet werden können jedoch fest mit der Wohnung verbundene Gegenstände, wie etwa eine Einbauküche. Die zu pfändenden Gegenstände müssen laut Gesetz vom Mieter zunächst eingebracht 39 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr werden. Das bedeutet, dass der Mieter die Gegenstände in die Mietwohnung oder Mietnebenräume (z. B. Keller- oder Speicherräume, Garage usw.) gebracht und dort nicht nur vorübergehend abgestellt haben muss. Wichtig Hat der Mieter pfändbare Gegenstände in Räumen abgestellt, die er nicht gemietet hat, und haben Sie dieses Abstellen stillschweigend geduldet, unterliegen die Gegenstände auch dem Vermieterpfandrecht (z. B. Elektrorasenmäher wird in einem Schuppen abgestellt, der nicht zur Mietsache gehört). Nun könnte der Mieter ja argumentieren, dass er sein Auto nur vorübergehend abstelle, weil er ja den Wagen mit zur Arbeit nimmt. Aber auch Gegenstände, die regelmäßig das Mietobjekt verlassen, unterliegen dem Vermieterpfandrecht. Schließlich dürfen die Gegenstände keinem Pfändungsausschluss unterliegen. Von der Pfändung ausgenommen sind Gegenstände ohne materiellen Wert, die beispielsweise nur für den Mieter einen ideellen Wert darstellen (z. B. alte Fotos, Erinnerungsstücke usw.) Sachen, die der Mieter zu seinem persönlichen Gebrauch benötigt (z. B. Kleidung, Bett, Haushaltsgeräte usw.). Die Gegenstände müssen es dem Mieter ermöglichen, seiner Arbeit nachzugehen und ihm eine seinem Verschulden entsprechende, angemessene, bescheidene Lebens- und Haushaltsführung ermöglichen. Heizmittel für einen Zeitraum von vier Wochen. Lebensmittel für einen Zeitraum von vier Wochen. Gegenstände, die der Mieter benötigt, um sein Gewerbe fortzuführen. Gehört das dem Mieter? Natürlich können nur Gegenstände gepfändet werden, die dem Mieter gehören. Das ist manchmal gar nicht so einfach festzustellen. Wenn beispielsweise ein Fernseher auf Raten gekauft wurde, unterliegt dieser meist dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, bis die letzte Rate beglichen wurde. In solchen Fällen kann es durchaus interessant sein, die noch offenen Raten zu bezahlen, damit der Mieter zum Eigentümer wird und Sie den Gegenstand pfänden können. Kritisch wird es auch bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften, wenn nur an eine der beiden Personen vermietet wurde. Lebt das Paar in einer sogenannten „Zugewinngemeinschaft“, können Sie nur auf die Gegenstände zugreifen, die dem Mieter gehören, nicht aber auf Dinge, die dem Partner gehören. Die Zugewinngemeinschaft ist der Ehestand, der gilt, wenn die Partner keine andere Vereinbarung getroffen haben. Allerdings haben Sie hier die Möglichkeit auf § 1362 BGB zurückzugreifen. Dieser regelt die 40 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr sogenannte Eigentumsvermutung. Danach können Sie davon ausgehen, „dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören“. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Partner bereits getrennt leben oder wenn die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch eines Partners bestimmt sind. Ansonsten müsste der Partner, der nicht Schuldner ist, nachweisen, dass ihm der Gegenstand gehört, der dem Vermieterpfandrecht unterworfen werden soll. Haben die Partner Gütergemeinschaft vereinbart, können Sie auf alle Gegenstände zugreifen, die sich in der Wohnung befinden und die die zuvor beschriebenen Bedingungen erfüllen. Tipp: Am einfachsten ist es, wenn Sie grundsätzlich beide Partner zu Mietern machen, also beide den Mietvertrag unterschreiben. Gegenstände, die einem Untermieter des Mieters gehören, unterliegen ebenfalls nicht dem Vermieterpfandrecht. Das Vermieterpfandrecht ausüben Um Ihr Vermieterpfandrecht auszuüben, müssen Sie dies Ihrem Mieter mitteilen. Hier würde grundsätzlich eine mündliche Erklärung ausreichen. Sie sollten aber schon aus Gründen der Beweissicherung den Mieter schriftlich unterrichten und dafür sorgen, dass Sie auch die Zustellung belegen können. Ein Musterschreiben zur Mitteilung der Ausübung des Vermieterpfandrechts finden Sie in unseren Vorlagen. Was Sie nicht dürfen Sie können nicht einfach Eigentum des Mieters wegnehmen. Das wäre dann eine – verbotene – Eigenmacht (§ 858 BGB), die dem Mieter ein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) einräumt. Dabei darf der Mieter sogar in vertretbarem Umfang körperliche Gewalt anwenden. Außerdem könnte der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen, die vom Gericht binnen kürzester Zeit erlassen würde. Wie Sie wissen, sind die Regeln, die Ihnen erlauben, die Wohnung des Mieters ohne dessen Einverständnis zu betreten, sehr eng. Sie dürfen die Wohnung des Mieters auch nicht unerlaubt betreten, um das Vermieterpfandrecht auszuüben. Im Extremfall kann der Mieter sie dann wegen Hausfriedensbruch anzeigen. Wichtig Eine Klausel im Mietvertrag, die Ihnen erlaubt, die Wohnung zum Zwecke der Ausübung des Vermieterpfandrechts auch ohne Zustimmung des Mieters zu betreten, ist ungültig. Hat ihr Mieter eine Kaution an Sie gezahlt und reicht diese aus, um Ihre Forderungen zu befriedigen, müssen Sie sich vorrangig an dieser Kaution bedienen. Erst wenn die Kaution 41 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr aufgebraucht ist, dürfen Sie das Vermieterpfandrecht ausüben. Nach § 383 BGB dürfen Sie die Pfandgüter nicht einfach verkaufen. Sie müssen sie im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräußern lassen. Haben die Pfandgüter einen Börsen- oder Marktpreis, muss keine Versteigerung erfolgen. Diese Pfandsachen können auch freihändig verkauft werden. Aber auch dieser Verkauf muss durch einen öffentlich bestellten Auktionator durchgeführt werden. Sie haben ein Recht drauf, dass Ihr Mieter seine Miete und die entsprechenden Nebenkosten bezahlt. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder will. Darum hat Ihnen der Gesetzgeber zunächst die Möglichkeit gegeben, eine Kaution zu verlangen und sich im Falle Ihrer nicht erfüllten Ansprüche davon zu bedienen. Doch was tun, wenn die Kaution nicht ausreicht, um Ihre Forderungen zu erfüllen? Dann haben Sie unter anderem die Möglichkeit, das sogenannte Vermieterpfandrecht auszuüben. Was das genau ist und wie Sie bei der Durchsetzung dieses Pfandrechtes vorgehen, erklären wir in diesem Beitrag. Ärgerlich, wenn ein Mieter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Noch ärgerlicher ist es, wenn er gar nicht zahlen will. Dann steht man vor der Frage, wie man die Forderung durchsetzt und ob sich eine Zahlungsklage lohnt. Eine Alternative hierzu stellt das gerichtliche Mahnverfahren dar. Zur Klarstellung: Das gerichtliche Mahnverfahren ist gesetzlich geregelt (§§ 688 – 703d Zivilprozessordnung – ZPO). Es hat deshalb nichts mit einem außergerichtlichen Mahnverfahren zu tun, das Ihnen vielleicht von einem Inkassobüro oder einem Anwalt angeboten wird. Natürlich entstehen sowohl bei der Zahlungsklage als auch bei dem gerichtlichen Mahnverfahren Kosten. Deshalb sollte man immer erst versuchen, direkten Kontakt mit dem Mieter aufzunehmen und die Angelegenheit ohne Einschaltung von Gerichten und Anwälten zu bereinigen. Selbst wenn Sie zunächst auf einen Anwalt verzichten, so müssen Sie doch die Gerichtskosten tragen. Grundsätzlich werden bei einem Klageverfahren Gerichtskosten in Höhe von drei vollen Gebührensätzen fällig, bei einem Mahnverfahren jedoch nur eine halbe Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, als dem Betrag, den Sie vom Mieter einklagen wollen. Hier eine Übersicht der Gerichts-Gebühren, die Sie beim Klageverfahren und beim Mahnverfahren erwarten: Streitwert bis 300,00 € 3 fache Gebühr bei Klageverfahren 75,00 € ½ Gebühr bei Mahnverfahren 12,50 € 42 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Streitwert bis 600,00 € 900,00 € 1.200,00 € 1.500,00 € 2.000,00 € 2.500,00 € 3.000,00 € 3.500,00 € 4.000,00 € 4.500,00 € 5.000,00 € 3 fache Gebühr bei Klageverfahren 105,00 € 135,00 € 165,00 € 195,00 € 219,00 € 243,00 € 267,00 € 291,00 € 315,00 € 339,00 € 363,00 € ½ Gebühr bei Mahnverfahren 17,50 € 22,50 € 27,50 € 32,50 € 36,50 € 40,50 € 44,50 € 48,50 € 52,50 € 56,50 € 60,50 € Wichtig Haben Sie ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, bei dem Ihr Mieter Widerspruch einlegt, können Sie immer noch Ihren Anspruch im Klageverfahren weiterverfolgen. Sie müssen dann zwar die volle (dreifache) Gebühr bezahlen, die für das Mahnverfahren geleistete Zahlung von einer halben Gebühr wird Ihnen jedoch angerechnet. Sowohl das Klageverfahren als auch das gerichtliche Mahnverfahren verfolgen letztlich das gleiche Ziel. Sie wollen einen Titel erwirken, den ein Gerichtsvollzieher dann beim säumigen Mieter vollstreckt und so Ihre Forderungen eintreibt. Da das Mahnverfahren aber nicht nur billiger ist, sondern fast immer auch schneller abgewickelt wird, sollte man zunächst diesen Weg gehen. Die Forderung sollte allerdings unstreitig sein. Hat beispielsweise der Mieter der Betriebskostenabrechnung nicht widersprochen aber auch die Nachzahlung nicht geleistet, dürfte die Forderung vom Grundsatz her klar sein, sodass ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden kann. Auch beim gerichtlichen Mahnverfahren wird – wie bei einer Klage – die Verjährungsfrist mit der Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner gehemmt. Das bedeutet, dass die Frist unterbrochen wird und erst sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderen Beendigung des Verfahrens wieder beginnt. Stellen Sie fest, dass die Verjährungsfrist schon fast abgelaufen ist, sollten Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, da dieses schneller in die Wege geleitet werden kann, als eine Klage. Damit Sie keine Fehler machen, gehen Sie zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht und geben dort Ihren Antrag auf gerichtliches Mahnverfahren zu Protokoll. Die Verjährung wird dann mit dem Tag, an dem Sie den Antrag auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt haben, unterbrochen (juristisch korrekt „gehemmt“). So leiten Sie das gerichtliche Mahnverfahren ein 43 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Zunächst müssen Sie sich das derzeit gültige Formular für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides besorgen. Derzeit ist das Formular gültig, das neben dem Datumsfeld (oben links – siehe Abbildung) den Kennbuchstaben „C“ besitzt. Außerdem finden Sie auf dem Vordruck am linken Rand oder am Fuß der Vorderseite das Datum 01.06.2010. Die Vordrucke erhalten Sie im Bürofachhandel. Wenn kein Ablauf der Verjährungsfrist droht, sollten Sie noch einen Versuch unternehmen, ohne Einschaltung der Gerichte an Ihr Geld zu kommen: Füllen Sie das Formular komplett aus und kopieren es. An die Kopie kleben Sie eine Haftnotiz mit dem Hinweis, dass der Antrag an das zuständige Amtsgericht geht, wenn der Mieter nicht bis zum (genaues Datum angeben!) zahlt. Das schicken Sie dann dem Mieter zu. Häufig zahlen die Mieter dann doch noch Sie können den Antrag auch am PC ausfüllen, indem Sie www.online-mahnantrag.de aufrufen. Dort werden Sie zunächst nach dem Bundesland gefragt, in dem Sie leben und dann zu einem Menü geführt, über das Sie den Vordruck online ausfüllen können. Die Vorteile: Sie können sich sicher sein, dass immer das richtige Formular zugrunde liegt und werden auf etwaige Einträge hingewiesen, die nicht plausibel sind. Sollten Sie nicht über eine digitale Signatur verfügen – was meist der Fall sein dürfte – werden die Daten verschlüsselt. Der Antrag enthält dann einen Barcode, der vom Gericht ausgelesen werden kann. Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und senden ihn an das für Sie zuständige Mahngericht: Baden-Württemberg: Amtsgericht Stuttgart Zentrales Mahngericht des Landes Baden-Württemberg Hauffstr. 5 - 70190 Stuttgart (Großkunden-PLZ: 70154) Telefon: 0711 / 921 – 3567, Telefax: 0711 / 921 - 3400 Internet: www.amtsgericht-stuttgart.de, Email: [email protected] Bayern: Amtsgericht Coburg Zentrales Mahngericht des Landes Bayern Heiligkreuzstr. 22 - 96441 Coburg Telefon: 09561 / 878 - 5 Internet: www.mahngericht-bayern.de, Email: [email protected] Berlin: Amtsgericht Wedding Gemeinsames Mahngericht der Länder Berlin und Brandenburg Brunnenplatz 1 - 13357 Berlin (Großkunden-PLZ: 13343) Telefon: 030 / 90156 – 0, Telefax: 030 / 90156 - 203 Internet: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/wedd/index.html, [email protected] Email: Brandenburg: siehe Berlin 44 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Bremen: Amtsgericht Bremen Zentrales Mahngericht des Landes Bremen Ostertorstr. 25/31 (Eingang A) - 28195 Bremen Telefon: 0421 / 361-6115, Telefax: 0421 / 4964851 Internet: www.amtsgericht-bremen.de, Email: [email protected] Hamburg: Amtsgericht Hamburg-Mitte Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-VorpommernMax-Brauer-Allee 89 - 22765 Hamburg (Großkunden-PLZ: 20348) Telefon: 040 / 428 28 – 0, Telefax: 040 / 428 43 - 4318 / 4319 Internet: http://justiz.hamburg.de/stadtteilgerichte/mahnsachen/1287482/mahnsachen.html, Email: [email protected] Hessen: Amtsgericht Hünfeld Zentrales Mahngericht des Landes Hessen Stiftstrasse 6 - 36088 Hünfeld (Großkunden-PLZ: 36084) Telefon: 06652 / 600 – 01, Telefax: 06652 / 600 - 222 Internet: http://www.ag-huenfeld.justiz.hessen.de, [email protected] Email: Mecklenburg- Vorpommern: siehe Hamburg Niedersachsen: Amtsgericht Uelzen Zentrales Mahngericht des Landes Niedersachsen Rosenmauer 2 - 29525 Uelzen, Postfach 1363 - 29503 Uelzen Telefon: 0581 / 8851 - 1,Telefax: 0581 / 8851 - 2532 Internet: http://www.ag-uelzen.niedersachsen.de/master/C6402410_L20_D0.html, [email protected] Email: Nordrhein-Westfalen: (ZEMA I) zuständig für die OLG Bezirke Hamm und Düsseldorf, d.h. den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn, Siegen, Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Wuppertal: Amtsgericht Hagen - Hagener Str. 145, 58099 Hagen (Großkunden-PLZ: 58081) Telefon: 02331 / 967 – 5, Telefax: 02331 / 967 - 700 Internet: http://www.ag-hagen.nrw.de/, Email: [email protected] (ZEMA II) zuständig für den OLG Bezirk Köln, d.h. den Landgerichtsbezirken Aachen, Bonn, Köln Amtsgericht Euskirchen - Kölner Straße 40 – 42, 53879 Euskirchen (Großkunden-PLZ: 53878) Telefon: 02251 / 951 – 0, Telefax: 02251 / 951 - 2900 Internet: http://www.ag-euskirchen.nrw.de, Email: [email protected] Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland Pfalz und Saarland Sankt-Veit-Str. 38 - 56727 Mayen (Großkunden-PLZ: 56723) Telefon: 02651 / 403 – 0, Telefax: 02651 / 403 - 190 45 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Internet: http://www.agmy.justiz.rlp.de/ , Email: [email protected] Saarland: siehe Rheinland-Pfalz Sachsen: Amtsgericht Aschersleben Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Zweigstelle Staßfurt: Lehrter Str. 15, 39418 Staßfurt Telefon: 03925 / 876 – 0, Telefax: 03925 / 876 - 252 Internet: http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=14225, [email protected] Email: Sachsen-Anhalt: siehe Sachsen Schleswig-Holstein: Amtsgericht Schleswig Zentrales Mahngericht des Landes Schleswig-Holstein Lollfuß 78 - 24837 Schleswig Telefon: 04621 / 815 – 0, Telefax: 04621 / 815 - 333 Internet: http://www.schleswig-holstein.de/LGFL/DE/MahngerichtSchleswig/, [email protected] Email: Thüringen: siehe Sachsen So füllen Sie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides aus Auf der Vorderseite des Formulars tragen Sie zunächst in Zeile 1 das Datum des Antrags ein. Dann folgen in den Zeilen 2 bis 7 Ihr Vor- und Nachname sowie Ihre Adresse als Antragsteller. Es können bis zu zwei Personen als Antragsteller eingetragen werden. Beachten Sie, dass alle Mieter angegeben werden müssen, wobei der Antragsteller in Spalte 1 vertretungsberechtigt sein muss. Ist Ihr Ehepartner Mitvermieter und wohnen Sie zusammen, müssen Sie in Spalte 2 nur den Vor- und Nachnamen eintragen. Ab Zeile 17 tragen Sie die Daten Ihres Mieters ein. Sind mehrere Personen Mieter, tragen Sie alle Personen ein und kreuzen Sie über Spalte 2 „weitere Antragsgegner“ das Kästchen „Antragsgegner sind Gesamtschuldner“ an. Wichtig Sind mehr als zwei Personen Vermieter (Antragsteller) oder Mieter (Antragsgegner) können Sie den Antrag kopieren und auf den Kopien die weiteren Personen eintragen. Sicherheitshalber sollte bei den Antragsgegnern auch angekreuzt werden, dass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind. 46 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Auf der Rückseite halten Sie Ihre Forderungen fest. In den Zeilen 32 bis 34 können Sie bis zu drei Hauptforderungen geltend machen. Hier muss zunächst eine Kennziffer eingetragen werden. Wollen Sie einen Mahnbescheid für Mietforderungen stellen, tragen Sie hier die Ziffer 19 ein. Diese Ziffer gilt auch, wenn Sie Mietforderungen und Nebenkosten geltend machen. Geht es ausschließlich um Nebenkosten (beispielsweise weil der Mieter seine Nachzahlung nicht geleistet hat) müssen Sie die Ziffer 20 verwenden. Die Adresse der Mietwohnung wird dann in Zeile 35 eingetragen. In den Zeilen 40 bis 42 erfassen Sie die Zinsen für die in den vorigen Zeilen genannten Forderungen. Hier können Sie beispielsweise – was durchaus üblich ist – die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen, die bei Privatleuten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen. Den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank finden Sie im Internet auf der Start-Seite der Deutschen Bundesbank ( www.bundesbank.de) oben rechts. (Vergrößern Sie die Abbildung durch Doppelklick). In der Zeile 43 tragen Sie die Kosten ein, die der Mahnbescheid bei Ihnen verursacht hat. Hierzu gehören beispielsweise die Portokosten für den Versand des Antrags ans Gericht. Kosten für den Schriftwechsel, den Sie zuvor mit Ihrem Mieter wegen der offen stehenden Forderungen hatten, tragen Sie in Zeile 44 ein. Sollte Ihr Mieter im Mahnverfahren widersprechen, kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. Jetzt kommen Sie um den Klageweg nicht herum. Für diesen Fall können Sie schon im Antrag auf einen Mahnbescheid in Zeile 45 eintragen, welches Gericht dann zuständig ist und dass Sie eine „Durchführung des streitigen Verfahrens“ wünschen (Kästchen am Ende der Zeile 45 ankreuzen). In Ihrem Fall (Mietstreitigkeit) ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet, auch wenn der Mieter vielleicht schon verzogen ist und Sie an einem anderen Ort wohnen. Für den Fall, dass es zur Klage kommt, können Sie in den Zeilen 46 bis 49 die Daten Ihres Rechtsbeistandes (z. B. ein Anwalt, den Sie dann beauftragen würden) eintragen. Wichtig Haben Sie den Antrag auf einen Mahnbescheid komplett ausgefüllt und in Zeile 53 unterschrieben senden Sie ihn an das zuständige Gericht (siehe Tabelle). Senden Sie keine Beweismittel mit. Diese werden hier nicht beachtet und an Sie zurückgeschickt. Der Antrag bei Gericht Das Gericht prüft den Antrag nur formal, nicht inhaltlich. Es stellt also lediglich fest, ob der Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Sollten Sie Fehler gemacht haben, erhalten Sie eine „Monierung“ (etwas monieren = etwas bemängeln). Neben einer Erläuterung der strittigen 47 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Punkte erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie die bemängelten Punkte richtigstellen können. Falls Sie eine Monierung erhalten, sollten Sie diese so schnell wie möglich beantworten. Die Zustellung des Mahnbescheides Ist mit Ihrem Antrag alles in Ordnung, dann wird Ihrem Mieter ein Mahnbescheid zugestellt. Der Mieter muss sich nun innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zum Mahnbescheid äußern. Tut er dies nicht, bedeutet dies, dass er dem Mahnbescheid nicht widerspricht. Sie werden vom Gericht über die Zustellung informiert. Mit der Info über die Zustellung erhalten Sie gleichzeitig das Formular zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheides und die Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, erhalten Sie auch hierüber eine Mitteilung. Es wird Ihnen auch mitgeteilt, warum nicht zugestellt werden konnte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Aussagen des Gerichts, sondern um Mitteilungen des Zustellers (z. B. die Post). Sie erhalten im Falle der Nichtzustellung auch einen Neuzustellungsantrag, in dem Sie neue Angaben eintragen, die die Zustellung ermöglichen. Entstehen Ihnen bei der Ermittlung der benötigten Angaben Kosten, können Sie diese auf dem Vordruck geltend machen. Wenn der Mieter widerspricht Wie bereits geschildert, kann der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dem Mahnbescheid widersprechen. Er kann dies ganz oder auch teilweise tun. So kann er beispielsweise Ihre Forderung bezüglich rückständiger Miete anerkennen aber der Betriebskostenzahlung widersprechen. Kommt es zum Widerspruch, erhalten Sie vom Gericht Bescheid und werden aufgefordert die Gebühren für das Streitverfahren, das nun notwendig wird, zu zahlen. Die Gebühren richten sich auch hier wieder nach dem Streitwert. Zu zahlen sind 3 Gerichtsgebühren, wobei hiervon die bereits gezahlte ½ Gerichtsgebühr abgezogen wird (siehe hierzu auch die Tabelle weiter oben). Widerspricht der Mieter nur teilweise und zahlt den unwidersprochenen Teil nicht, können Sie hierfür auf der Basis des Mahnbescheides einen Vollstreckungstitel beantragen. Für den widersprochenen Teil müssen Sie nun den Klageweg gehen. Wenn der Vollstreckungsbescheid ergeht Sie können selbst entscheiden, ob Sie den Vollstreckungsbescheid vom Mahngericht zustellen lassen wollen oder das selbst in die Hand nehmen. Dann müssen Sie jedoch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der die Zustellung für Sie übernimmt. Rechtkräftig wird der Vollstreckungsbescheid 14 Tage nach Zustellung bei Ihrem Mieter. Innerhalb dieser Frist kann er hiergegen noch Widerspruch einlegen. Widerspricht er, wird die Sache vom Mahngericht automatisch an das für die Klage zuständige Gericht weitergeleitet. Von hier werden Sie dann aufgefordert, Ihre Ansprüche in einer Klageschrift zu begründen. Sie können zwar den Vollstreckungsbescheid bereits innerhalb der Zweiwochenfrist vorläufig 48 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr vollstrecken, doch dies kann das Verfahren komplizieren und verteuern. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie deshalb in Ruhe überlegen, ob das sinnvoll ist. Ein Blick in Ihre Unterlagen zeigt es deutlich: Ihr Mieter zahlt einfach nicht mehr. Sie versuchen, die Angelegenheit telefonisch zu klären – landen aber immer beim Anrufbeantworter. Ein Rückruf erfolgt natürlich nicht. Sie versuchen es mit allen Mitteln. Im Guten und im Bösen. Doch zuletzt bleibt Ihnen nur noch der Weg zum Gericht. Sie müssen Zahlungsklage einreichen. Zahlungsklage – ja oder nein? Bevor Sie eine Zahlungsklage anstrengen, sind eine ganze Reihe von Fragen zu klären. Nehmen Sie sich genügend Zeit für das Abwägen, ob eine Klage sinnvoll ist oder nicht. Zunächst sollten Sie klären, ob überhaupt eine Chance besteht, das Geld vom Mieter zu erhalten. Kann er selbst nach einer Verurteilung nicht zahlen, bleiben Sie nämlich zusätzlich auch auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen. Rechnen Sie langfristig damit, dass der Mieter in der Lage sein wird, seine Schulden zu bezahlen, ist es sinnvoll einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Als juristischer Laie verlässt man sich in Prozessfragen immer gerne auf den Anwalt. Doch dieser gute Rat ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Grundsätzlich können Sie die Zahlungsklage bei Wohnraummietverfahren auch ohne Anwalt anstrengen. Doch der Weg bis zum Ziel ist steinig. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Dann klären Sie, ob die entstehenden Kosten von Ihrer Rechtschutzversicherung übernommen werden. Im Zweifelsfalle sollten Sie mit Ihrem Versicherungsvertreter sprechen und sich die Kostenübernahme möglichst schriftlich bestätigen lassen. Außerdem sollten Sie prüfen, ob nicht das weitaus kostengünstigere gerichtliche Mahnverfahren ausreicht, um an ihr Ziel zu kommen. Wichtig Für Mietobjekte, die im Saarland liegen oder sich in Baden Württemberg befinden, gilt die Vorschrift, dass sogenannte Bagatell-Streitigkeiten zunächst ein Schlichtungsverfahren durchlaufen müssen. Die Bagatellgrenze liegt in Baden Württemberg bei 750,00 €, im Saarland bei 600,00 €. Erst noch mal mahnen 49 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Je gründlicher Sie die Zahlungsklage vorbereiten, umso größer ist die Chance, dass Sie hinterher auch Geld sehen. Dazu gehört auch, dass Sie den Mieter zunächst noch einmal abmahnen und ihm eine Frist zur Zahlung setzen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen wird mancher Zahlungsunwillige durch die Androhung der Klage auf einmal zahlungswillig und Sie können sich den Klageweg sparen. Zum anderen kann der Beklagte Ihren Anspruch nach Erhalt der Zahlungsklage sofort anerkennen und zahlen. Dann bleiben Sie aber auf den Prozesskosten sitzen. Das richtige Gericht Steht nach der Abmahnung fest, dass Sie Klage einreichen wollen beziehungsweise müssen, wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht. Für Wohnraum-Mietverhältnisse ist immer zunächst das Amtsgericht – unabhängig von der Höhe der Forderung – zuständig. Bei Vermietung von Gewerberäumen hängt dies von der Höhe des Streitwertes ab. Grundsätzlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Wirkungsbereich sich die Immobilie befindet, durch die die Forderungen entstanden sind – also der zahlungsunwillige Mieter wohnt. Wichtig Sollten Sie sich unsicher sein, ob das von Ihnen gewählte Gericht wirklich zuständig ist, rufen Sie dort an. Reichen sie nämlich die Klage beim falschen Gericht ein, werden Sie zwar darauf hingewiesen und Sie können die Weiterleitung per Verweisungsantrag veranlassen – aber das ist wieder mit Kosten verbunden, die man sich mit einem Anruf hätte sparen können. Der Streitwert der Kostenklage ist auch die Grundlage zur Berechnung des Gerichtskostenvorschusses. Der Streitwert ist – vereinfacht ausgedrückt – die Hauptforderung, die Sie stellen. Fordern Sie beispielsweise eine offenstehende Nebenkostenforderung ein, ist diese Forderung allein der Streitwert. Berechnen Sie noch zusätzliche Kosten und Zinsen, gehören diese nicht zum Streitwert. Würde allerdings noch eine zusätzliche Hauptforderung hinzukommen – beispielsweise offenstehende Mietzahlungen – würden diese zum Streitwert hinzugerechnet. Aber auch hier bleiben dann Zinsen und andere Kosten außen vor. Allerdings ist dies erst eine vorläufige Ermittlung des Streitwertes. Letztlich liegt die Festlegung im Ermessen des Gerichts (§ 3 Zivilprozessordnung – ZPO). Es wird sich aber weitgehend an Ihre Vorgaben halten. Sie sind im Übrigen verpflichtet, dem Gericht die von Ihnen ermittelten Streitwerte vorzulegen. Das gehört alles in die Zahlungsklage Wenn Sie Zahlungsklage erheben wollen, müssen Sie auch einige gesetzlich vorgeschriebene Formalien einhalten. So legt der § 130 der Zivilprozessordnung (ZPO) fest, was allgemein in Schriftstücken, die bei Gericht eingereicht werden, enthalten sein muss: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder 50 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr 2. 3. 4. 5. 6. Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. Für die Zahlungsklage gelten außerdem die Bestimmungen des § 253 ZPO. Hier wird festgelegt, was in einer Klageschrift enthalten sein muss. Danach müssen die Parteien und das Gericht genau genannt werden. Darüber hinaus sind der Gegenstand und der Grund des Anspruchs zu nennen und der sich draus ergebende Antrag. Weiter schreibt der § 253 ZPO vor: (3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. (4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden. (5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird. Daraus ergeben sich für eine Klageschrift fünf Teile, die genannt werden müssen: 1. Eine Parteienübersicht. Also die genauen Namen und Anschriften, möglichst auch die Telefonnummern des Klägers, des Beklagten und des Gerichts, das vom Kläger angerufen wird. 2. Der an das Gericht gestellte Antrag. 3. Den Prozessgegenstand und 4. die Begründung des Antrags sowie 5. die Unterschrift(en) des Antragstellers. Das Muster einer Zahlungsklage finden Sie hier ->. 51 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Darauf müssen Sie besonders achten Mit der wichtigste Teil der Zahlungsklage ist die Begründung. Sie muss so abgefasst werden, dass der Richter beim Lesen sofort erkennt, was vorgefallen ist und warum Ihr Anspruch entstanden ist. Formulieren Sie so, dass der Richter beim Lesen denkt, dass er Ihnen – vorausgesetzt die gemachten Angaben sind korrekt – recht geben wird. Nennen Sie hier schon Beweismittel, die Sie dem Schreiben (in Kopie) beifügen. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, Zeugen zu benennen, die beispielsweise bezeugen können, dass die Abmahnung an den Mieter übergeben wurde. Vorteilhaft ist es immer, wenn es sich bei dem Zeugen um keinen nahen Verwandten handelt. Berechnung der Verzugszinsen Nach § 247 BGB stehen Ihnen Verzugszinsen zu, die fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen. Da der Basiszinssatz jährlich zweimal angepasst wird, nehmen wir in unserem Berechnungsbeispiel einen fiktiven Basiszins von 0,5 % an. Damit stünden Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 5,5 % pro Jahr zu. Angenommen, Ihre Forderung beläuft sich auf 1.500 € und der Mieter ist seit dem 15.03. in Verzug. Nehmen wir an, Sie reichen die Klage am 04.07. ein und möchten wissen, wie hoch die Verzugszinsen bis zu diesem Tag sind. Stellen Sie hierzu folgende Berechnung an: 1.500 x 5,5 % = 82,50 € Verzugszinsen pro Jahr 82,50 : 360 = 0,23 € Verzugszinsen pro Tag Verzug vom 15.03. bis 04.07. = 17 Tage im März, 30 Tage im April, 31 Tage im Mai, 30 Tage im Juni, 4 Tage im Juli = 112 Tage 112 x 0,23 = 25,76 € Wichtig Geben Sie in der Zahlungsklage nur den Prozentsatz an, da die Zinsen ja während des Verfahrens weiter steigen. Geben Sie einen Eurobetrag an, wird man Ihnen wahrscheinlich auch nur diesen Betrag zugestehen. Wurden Sie durch die Zahlungsverweigerung Ihres Mieters gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, können Sie den höheren Zinssatz zugrunde legen. Sie müssen dann den Zinssatz durch eine Zinsbescheinigung der Bank belegen. Das Gericht will Geld sehen Ein Gerichtsverfahren kostet Geld. Und das Gericht wird nicht eher die Arbeit aufnehmen, bis ein Vorschuss gezahlt wird. Es ist zwar nicht Pflicht, den Vorschuss mit der Klage zu zahlen, aber wenn Sie erst später zahlen, verlieren Sie wertvolle Zeit. 52 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Der Gerichtskostenvorschuss wird auf Basis des Streitwertes berechnet. Es wird der dreifache Gebührensatz verlangt, der sich aus dem Streitwert ergibt. Daraus ergibt sich die folgende Tabelle: Streitwert Vorschuss 300,0 € 75,00 € 600,00 € 105,00 € 900,00 € 135,00 € 1.200,00€ 165,00 € 1.500,00 € 195,00 € 2.000,00 € 219,00 € 2.500,00 € 243,00 € Damit‘s schneller geht Streitwert 3.000,00 € 3.500,00 € 4.000,00 € 4.500,00 € 5.000,00 € 6.000,00 € 7.000,00 € Vorschuss 267,00 € 291,00 e 315,00 € 339,00 € 363,00 € 408,00 € 453,00 € Streitwert 8.000,00 € 9.000,00 € 10.000,00 € 13.000,00 € 16.000,00 € 19.000,00 € Vorschuss 498,00 € 543,00 e 588,00 € 657,00 € 726,00 € 795,00 € Gut Ding will Weile haben, sagt man so schön. Das gilt aber nicht, wenn es um Ihr Geld geht. Da sollte es schon etwas schneller vorwärtsgehen. Mit zwei Tricks können Sie dafür sorgen, dass Sie schneller zu einem Urteil kommen. Zunächst stellen Sie in Ihrer Klageschrift einen Antrag auf ein schriftliches Vorverfahren. Dann hört das Gericht Sie und den Mieter erst mal schriftlich an. Das geht schneller, als eine mündliche Verhandlung. Ist der Mieter im Unrecht, weiß er das meist. Viele Zahlungsunwillige versuchen es dann mit der „Vogel-Strauß-Methode“ und reagieren einfach nicht auf Schreiben des Gerichts oder erscheinen nicht zur Verhandlung. Das kostet Zeit. Darum sollten Sie mit dem Antrag auf ein schriftliches Vorverfahren auch gleichzeitig beantragen, dass in diesen Fällen sofort ein Versäumnisurteil erlassen wird. Die Klage beim Gericht einreichen Ihre fertige Zahlungsklage reichen Sie in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Gericht ein. Zwei Ausfertigungen leitet das Gericht an den / die Beklagten / Beklagte weiter. Bei Gericht erhält Ihre Klage eine Prozessregisternummer, die Sie jetzt bei jedem Schriftverkehr im Verfahren angeben müssen. Erste Prüfung: Ist die Klage zulässig? Im ersten Schritt prüft der Richter, ob die Klage zulässig ist. Nur wenn die Zulässigkeit gegeben ist, wird er die Klage weiter bearbeiten und prüfen, ob Sie einen Anspruch gegenüber dem Beklagten haben. Damit eine Klage zulässig ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 53 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Die Klage muss alle Mindestangaben, wie Kläger, Beklagte, Anspruch, Beweise usw. enthalten. Der Antragsteller muss prozessfähig sein. Nicht prozessfähig sind beispielsweise beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Personen. Eltern müssen für Minderjährige klagen. Bei juristischen Personen darf nur der gesetzliche Vertreter die Klage vornehmen. Der Antragsteller muss parteifähig sein. Das ist bei natürlichen Personen, die geschäftsfähig sind, gegeben. Auch bei juristischen Personen stellt dies kein Problem dar. Sie müssen den korrekten Prozessweg eingeschlagen haben und das Gericht muss örtlich und sachlich zuständig sein. Bei Streitigkeiten mit Ihrem Mieter ist dies grundsätzlich gegeben, wenn die Klage bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht wurde. Es dürfen keine Klagen in der gleichen Sache bei verschiedenen Gerichten eingereicht worden sein. Wird eine andere Person für den Kläger tätig (z. B. ein Anwalt), muss er mit der Klage eine Prozessvollmacht vorlegen. Wenn dies vorgeschrieben ist, muss vor der Klage ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden. Jetzt geht’s los Hat der Richter die Zulässigkeit der Klage festgestellt, eröffnet er das eigentliche Verfahren. Zunächst legt er fest, ob direkt ein Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt werden soll oder ob er ein schriftliches Vorverfahren durchführt. Erfolgt ein schriftliches Vorverfahren, folgt diesem eventuell ein mündlicher Termin. Gleichgültig, wie der Richter entscheidet, die Klage wird dem Beklagten auf jeden Fall zugestellt. Entscheidet sich der Richter für eine mündliche Verhandlung ohne schriftliches Vorverfahren, erhalten Sie einen Gerichtstermin, zu dem Sie geladen werden. Auch der Beklagte wird zu diesem Termin geladen. Mit der Ladung wird er aufgefordert, sich zur Klage zu äußern. Hierfür hat er 14 Tage Zeit. Der Richter kann auch Zeugen zu dem Termin laden, einen Sachverständigen einschalten, Beweisunterlagen und Urkunden von Behörden anfordern, Ergänzungen der Schriftsätze verlangen usw. Das Vorverfahren In den meisten Fällen wird der Richter zunächst ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO (Zivilprozessordnung) durchführen. Hierzu erhält der Beklagte die Klage und die Aufforderung, sich binnen 2 Wochen hierzu zu äußern. Es reicht zunächst, dass er seine Absicht mitteilt, sich gegen die Klage zu verteidigen. Nach Ablauf der ersten Zweiwochenfrist werden ihm nochmals mindestens 14 Tage eingeräumt, in dem er auf die Klage erwidern muss. Tut er dies nicht, ergeht ein Versäumnisurteil (wenn Sie dies in der Klageschrift bereits beantragt haben!), mit dem die Zwangsvollstreckung beantragt werden kann. Allerdings hat Ihr Mieter noch die 54 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Möglichkeit, binnen 14 Tage nach Zustellung des Versäumnisurteils hiergegen Einspruch einzulegen. Dies hindert Sie jedoch nicht, die Zwangsvollstreckung voranzutreiben. Der Mieter könnte dies zwar mit einem Einstellungsantrag noch verhindern, doch dieser Antrag muss besonders begründet werden und die Gerichte sind in diesen Fällen äußerst kritisch. Wenn sich der Mieter wehrt Sie müssen natürlich damit rechnen, dass sich der Mieter verteidigt und seine Argumente bei Gericht zunächst schriftlich geltend macht. Wenn Sie beispielsweise die Nachzahlung zur Nebenkostenabrechnung einklagen, könnte der Mieter vielleicht argumentieren, dass er die Abrechnung nicht verstehe oder dass einzelne Positionen unrealistisch hoch seien. Diese Verteidigungsschrift des Mieters wird Ihnen nun vom Gericht zugestellt. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, innerhalb einer vom Richter festgelegten Frist hierzu Stellung zu nehmen. Nachdem auch Ihre Stellungnahme beim Gericht vorliegt, wird ein Verhandlungstermin festgelegt. Die Verfahrensbeteiligten werden hierzu geladen. Verhandlung ohne Beklagten Natürlich sollten Sie pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen. Allerdings haben Sie keinen Einfluss darauf, ob der Beklagte, also ihr Mieter, erscheint oder nicht. Erscheint er nicht, sollten Sie sofort ein Versäumnisurteil beantragen. Dazu gibt es keine Formvorschriften. Sie müssen nur gegenüber dem Richter erklären, dass Sie den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten beantragen. Bei den meisten Gerichten gilt auch das „akademische Viertel“, wonach eine Verspätung von 15 Minuten noch toleriert wird. Ist bis dahin der Beklagte nicht erschienen, kann der Richter das Versäumnisurteil erlassen. Dies wir er tun, wenn seine Prüfung der Unterlagen im Vorfeld der Verhandlung bereits ergeben hat, dass er Ihnen recht geben würde, wenn die von Ihnen gemachten Angaben stimmen. Wichtig Erscheint der Beklagte zwar, schweigt aber, wird der Richter ihn darauf hinweisen, dass er dies wertet, als sei er nicht anwesend. Auch in diesem Fall können Sie ein Versäumnisurteil beantragen. Der Mieter wehrt sich Wenn der Mieter auch nur die kleinste Chance sieht, sich gegen Ihre Klage zu wehren, wird er dies tun. Letztlich hat er nichts mehr zu verlieren. Wenn sich der Beklagte aber verteidigt, verlangt das Gesetz von Richter, dass dieser erst einmal versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Zu diesem „Güteversuch“ nach § 278 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Sie und Ihr Mieter gehört werden. Obwohl zu diesem Zeitpunkt eine gütliche Einigung kaum noch zu erwarten ist, muss der Güteversuch durchgeführt werden. 55 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr So läuft die Güteverhandlung ab Wichtig Die Güteverhandlung ist nur vorgeschrieben, wenn kein anderes ähnliches Verfahren vorgeschaltet wurde. In Bundesländern, in denen ein Schlichtungsverfahren die Voraussetzung für eine Zahlungsklage ist, muss deshalb keine Güteverhandlung stattfinden. Während des Gütetermins lässt sich der Richter in die Karten schauen. Er nimmt eine rechtliche Bewertung vor und erläutert den Prozessbeteiligten, was er von den vorgelegten Argumenten hält und wie er die Gesamtrechtslage einschätzt. Wenn Sie hier genau zuhören, werden Sie schon abschätzen können, wie sein Urteil ungefähr lauten würde, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommen wird. Dann wird der Richter einen Vorschlag zur gütlichen Einigung machen. Dieser sogenannte Vergleich muss sowohl von Ihnen als auch vom Beklagten, also dem Mieter, angenommen werden. Stimmen beide Parteien zu, wird der Vergleich zu Protokoll genommen. Der Vergleich wird danach noch einmal beiden Seiten vorgelegt, die dann die letzte Möglichkeit haben, den Vergleich abzulehnen. Sie können sich jetzt auch ein Widerrufsrecht einräumen lassen, um den Vergleich noch einmal in Ruhe zu durchdenken. Stimmen beide Seiten zu, wird der Vergleich rechtskräftig. Dieser Vergleich wirkt dann wie ein Urteil. Kommt der Mieter den Forderungen im Vergleich nicht nach, kann er auch als Vollstreckungsbescheid genutzt werden. Sie können also aus dem Vergleich heraus gleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Dass der Mieter als Beklagter Ihrer Klage während des Vergleichstermins zustimmt ist die Ausnahme. Manchmal hilft jedoch auch der Vortrag des Richters, aus dem deutlich wird, dass der Beklagte in einem Hauptverfahren keine Chance hat. Sollte der Mieter der Klage zustimmen, müssen Sie beim Richter ein Anerkenntnisurteil beantragen. Dieses Urteil wird dann auch vom Richter erlassen. Der Vorteil für Sie: Damit wird festgestellt, dass der Mieter die Prozesskosten tragen muss. Es kommt zur Verhandlung Kommt es im Vergleich zu keiner Einigung – was sehr häufig der Fall ist – kommt es zur eigentlichen Verhandlung. Hier müssen Sie und der Beklagte zunächst ihre Anträge stellen. Sie wiederholen hier Ihren Antrag aus der eingereichten Zahlungsklage, während der Mieter den Antrag stellen wird, die Klage abzuweisen. Ist die Sache eindeutig, sodass keine weiteren Unterlagen herangezogen oder Zeugen vernommen werden müssen, spricht man von der Entscheidungsreife des Verfahrens. Dann kann und wird der Richter ein Urteil fällen. Bestehen aber für den Richter noch Unklarheiten, die für ihn entscheidungsrelevant sind, wird 56 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr er zunächst die laufende Verhandlung beenden und einen „Beweisbeschluss“ erlassen (§ 359 ZPO). Es wird dann ein neuer Termin festgelegt, zu dem weitere Beweismittel herangezogen werden. Im Beschluss wird genau beschrieben, was bewiesen werden soll, wie der Beweis erbracht werden soll, wer von den Kontrahenten sich auf diesen Beweis beruft und welche Vorschusszahlungen für die Beschaffung der Beweismittel erbracht werden müssen. Beweismittel kann zunächst die Vernehmung der Parteien – Sie und Ihr Mieter – sein. Außerdem kann ein Vor-Ort-Termin zur Augenscheinnahme anberaumt werden. Darüber hinaus können Sachverständigen und Zeugen gehört, beziehungsweise bestimmte Urkunden als Beweis eingeführt werden. Wichtig Achten Sie genau auf das, was der Richter während der Verhandlung sagt. Meist kann daraus schon erkannt werden, in welche Richtung sein Urteil gehen wird. Haben Sie etwas nicht verstanden oder brauchen Sie Zeit, um darauf zu reagieren, können Sie das Schriftsatzrecht beantragen. Dann wird die Verhandlung geschlossen und Sie können innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist Stellung beziehen. Übrigens: Es ist nie zu spät Theoretisch können Sie das gesamte Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung durchführen. Doch wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. Wenn Sie sich also entschlossen haben, diesen Weg zu gehen, sollten Sie über anwaltlichen Rat nachdenken. Insbesondere, wenn Sie erfahren, dass die Gegenpartei mit einem Anwalt auftrumpft, sollten In vielen Fällen kann das Vermieterpfandrecht die letzte Möglichkeit darstellen, mit der Sie Ihre Ansprüche gegenüber einem Mieter sichern können. Dennoch wird es nur relativ selten eingesetzt, weil viele Vermieter die Möglichkeiten dieses Rechtes nicht richtig kennen. Grundsätzlich ist die Sache relativ simpel: Wenn Sie berechtigte Forderungen gegenüber Ihrem Mieter haben, können Sie Ihr Vermieterpfandrecht geltend machen. Das Vermieterpfandrecht gehört zu den sogenannten besitzlosen Pfandrechten. Das bedeutet, dass Sie die Gegenstände, für die Sie das Pfandrecht ausgeübt haben, nicht aus der Wohnung des Mieters mitnehmen können. Die Gegenstände bleiben noch in seinem Besitz. Erst wenn er auszieht, entscheidet sich, ob Sie die Gegenstände übernehmen oder nicht. Entfernt allerdings der Mieter oder eine andere Person den Gegenstand aus der Wohnung, können Sie verlangen, dass dieser wieder zurückgegeben wird. Der Umfang des Vermieterpfandrechts wird in § 562 BGB geregelt. Dort heißt es: 57 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Obwohl bei Wohnraum-Vermietung das Vermieterpfandrecht eingeschränkt ist (Sie können beispielsweise keine Gegenstände pfänden, die der Mieter im täglichen Gebrauch benutzen muss), kann sich die Ausübung des Rechts lohnen. Das Vermieterpfandrecht können Sie beispielsweise für folgende Forderungen geltend machen: Mietforderungen, Offen stehende Betriebskostenpauschalen, -vorauszahlungen oder –nachzahlungen bei erfolgter Abrechnung, Schadenersatzansprüche, beispielsweise weil Mängel zu spät angezeigt wurden oder die Mietwohnung vom Mieter beschädigt wurde und der Schaden nicht wieder gut gemacht wurde. Entschädigungen für entstandene Kosten, die beispielsweise durch einen zu späten Auszug des Mieters entstehen. Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten. Das Vermieterpfandrecht kann nur an beweglichen Sachen ausgeübt werden. Dazu gehören Gegenstände des Inventars der Wohnung, soweit sie keinem Pfändungsausschluss unterliegen, aber auch Gegenstände, die sich außerhalb des Hauses befinden – beispielsweise Spielgeräte, die der Mieter im Garten aufgestellt hat. Auch Bargeld kann im Rahmen des Vermieterpfandrechtes gepfändet werden. Sie müssen lediglich einen Mindestbetrag zurücklassen, der es dem Mieter ermöglicht die nächsten Tage zurecht zu kommen. Nicht pfändbar sind Wertpapiere, Versicherungspolicen, Sparbücher und ähnliche Dinge. Auch immateriell wertvolle Gegenstände können Sie nicht pfänden. Damit sind persönliche Dinge gemeint, die nur für den Mieter einen persönlichen Wert haben. Hierzu gehören beispielsweise alte Briefe, Fotos usw. Außerdem müssen die Gegenstände, die Sie pfänden wollen, dem Mieter gehören. So können Sie beispielsweise die Elektrogitarre des Sohnes Ihres Mieters nicht pfänden, weil der Sohn nicht Ihr Mieter ist. Auch Gegenstände, die der Mieter auf Raten gekauft hat, gehören dem Mieter nicht, er hat aber einen Anspruch darauf, den Gegenstand – durch Zahlung der restlichen Raten – zu erwerben. Man spricht hier auch vom Anwartschaftsrecht. Gegenüber diesem Anwartschaftsrecht können Sie das Vermieterpfandrecht ausüben. Sollten Sie das Anwartschaftsrecht an einem wertvollen Gegenstand pfänden, ist zu überlegen, ob Sie die restlichen Raten – wenn es nicht mehr viele sind – komplett zuzahlen, damit Sie 58 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr dann über den Gegenstand verfügen können. Nicht pfändbare Gegenstände sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt (ab § 811). Meist handelt es sich hierbei um dringend benötigte Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Kleidung, Hausrat und Küchengeräte. Außerdem können Sie keine Gegenstände pfänden, die der Mieter benötigt, um seinen Beruf auszuüben. Darüber hinaus muss dem Mieter auch weiterhin eine – wenn auch bescheidene – Lebensführung möglich bleiben. Das Vermieterpfandrecht wird ohne Einbeziehung der Gerichte ausgeübt. Aufgrund der Problematik, welche Gegenstände gepfändet werden können und welche nicht, sollten Sie sich hierbei allerdings von einem Anwalt beraten lassen. Sie können das Vermieterpfandrecht auch vor Zeugen mündlich erklären. Besser ist es jedoch, dies schriftlich zu tun. Das Schreiben bezüglich der Ausübung des Vermieterpfandrechtes sollte folgendermaßen aufgebaut sein: Absenderangaben (also Ihr Name und Ihre Anschrift) Empfängerangaben (also Name und Anschrift des Schuldners – hier Ihr Mieter) Ort und Datum, wo und wann das Schreiben aufgesetzt wurde Betreffzeile: Ausübung des Vermieterpfandrechts Auflistung der noch offenen Forderungen Berufung auf das Vermieterpfandrecht aufgrund der zuvor genannten Forderungen Aufstellung der Gegenstände, die im Rahmen des Vermieterpfandrechts beansprucht werden Hinweis, dass keine Sachen beansprucht werden, die nach §§ 811 ff ZPO nicht gepfändet werden können Vorsorglicher Widerspruch gegen die Entfernung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenständen Hinweis, dass die Entfernung der gepfändeten Gegenstände als Pfandkehr strafbar ist (§ 289 StGB) Unterschrift des / der Vermieters Wichtig Über die gepfändeten Sachen können Sie jedoch nicht sofort verfügen. Sie können Sie erst in Besitz nehmen, wenn der Mieter ausgezogen ist (§ 562 b BGB). Bis dahin darf der Mieter die Gegenstände weiter nutzen. Ist es dann so weit, nehmen Sie den Gegenstand in Besitz und können ihn beispielsweise an den Gerichtsvollzieher zur weiteren Verwertung (Versteigerung) übergeben. Natürlich darf der Mieter grundsätzlich das Pfandgut nicht aus der Wohnung entfernen. 59 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Entscheidend ist hierbei die Frage, ob noch genügend andere Gegenstände in der Wohnung sind, an denen Sie zur Befriedigung Ihrer Ansprüche das Vermieterpfandrecht ausüben können. Hier greift nämlich der § 562 a BGB. Erlöschen des Vermieterpfandrechts Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Das hört sich alles sehr kompliziert an, ist es aber nicht. Den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht es beispielsweise, kaputte Geräte zur Reparatur zu bringen. Das darf der Mieter natürlich. Kommt das Gerät repariert wieder zurück, entsteht das Vermieterpfandrecht automatisch wieder neu. Oder es handelt sich um einen Gegenstand, bei dem es üblich ist, dass er tagsüber aus dem Haus genommen und abends wieder zurück gebracht wird. Der Mieter darf also den Gegenstand immer dann aus dem Haus entfernen, wenn dies üblich ist und der Gegenstand wieder zurückgebracht wird. Ein zweiter Grund für die Wegnahme eines Vermieterpfandes kann sein, dass noch genügend andere, wertvolle Gegenstände in der Wohnung sind, die dem Mieter gehören, um das Pfandrecht des Vermieters zu befriedigen. Wichtig Wenn der Mieter ein Vermieterpfand widerrechtlich entfernen will, haben Sie grundsätzlich ein sogenanntes Selbsthilferecht. Sie dürfen sich also beispielsweise dem Mieter in den Weg stellen, um zu verhindern, dass das Vermieterpfand entfernt wird. Doch seien Sie vorsichtig beim Umgang mit diesem Recht. Außerdem hängt es vom Einzelfall ab, wie weit Ihr Selbsthilferecht geht. Auf keinen Fall dürfen Sie aber die Schlösser der Wohnung austauschen, um so zu verhindern, dass das Vermieterpfand weggeschafft wird. Da bei der Ausübung des Selbsthilferechts die Gefahr besteht, dass Sie auf der einen Seite juristische Grenzen überschreiten und es auf der anderen Seite zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen kann, sollten Sie besser gleich die Polizei einschalten oder dem Mieter per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, die Pfandstücke zu entfernen. Hat der Mieter ein Vermieterpfand entfernt fordern Sie ihn schriftlich auf, den Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist zurückzubringen. Berufen Sie sich dabei auf den § 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB („Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen“). Das besondere an dieser gesetzlichen Regelung: Sie richtet sich nicht nur gegen den Mieter sondern auch gegen jeden anderen, der das Vermieterpfand besitzt. Sie können also auch von Dritten die Herausgabe verlangen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar. Ihr Mieter ist 60 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr verpflichtet, Ihnen die hierfür notwendigen Informationen zu geben. Allerdings haben Sie nur einen Monat Zeit zu reagieren, wenn Sie von der Entfernung der Gegenstände Kenntnis erlangt haben. Haben Sie der Entfernung ohne Erfolg widersprochen, haben Sie noch einmal einen Monat Zeit, Ihren Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen. Haben Sie die Gegenstände vom Mieter erhalten gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn Sie sich mit dem Mieter (schriftlich!) darauf geeinigt haben, dass mit der Übergabe der Gegenstände seine Schulden getilgt sind, können Sie diese behalten. Ansonsten werden die Gegenstände im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung nach gesetzlichen Vorschriften versteigert. Sie müssen dann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Gegenstände zu versteigern. Natürlich können Sie bei der Versteigerung auch selbst mitbieten. Der Mieter kann die Versteigerung nur verhindern, wenn er eine Sicherheitsleistung in Höhe des Pfandwertes beim Amtsgericht hinterlegt. Als Sicherheitsleistungen gelten nach § 232 BGB: die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, die Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, die Verpfändung beweglicher Sachen, die Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, die Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder die Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. Es wird immer wieder mal vorkommen, dass Sie mit dem Vorgehen oder Verhalten Ihres Mieters nicht einverstanden sind. Dann sollten Sie im ersten Schritt immer das klärende Gespräch suchen. Stellt der Mieter sein Verhalten nicht um oder ein, drohen Sie ihm mit einer Abmahnung. Selbst wenn das nicht genutzt hat, sollten Sie zur Abmahnung greifen. In den meisten Fällen wird sich der Mieter spätestens dann zusammennehmen. Sollte sich immer noch nichts ändern, haben Sie mit der Abmahnung eine wichtige Voraussetzung für eine Kündigung geschaffen. Wenn Sie einem Mieter wegen seines Verhaltens kündigen wollen, sollten Sie im Zweifelsfalle vorher abmahnen. Sie müssen damit rechnen, dass bei der gerichtlichen Auseinandersetzung diese Abmahnung von Ihnen erwartet wird. Der Gesetzgeber spricht in zwei Fällen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von der Abmahnung bei Mietrechtsangelegenheiten. Zum einen verlangt er sie bei einer „Unterlassungsklage wegen 61 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr vertragswidrigen Gebrauch“ (§ 541 BGB). Auf die Unterlassungsklage gehen wir später noch detailliert ein. Zum anderen muss eine Abmahnung zwingend bei einer „außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund“ (§ 543 BGB) vorliegen. Wichtig Gerät der Mieter in Zahlungsverzug können Sie auch ohne Abmahnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Grundsätzlich kann eine Abmahnung auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollten Sie jedoch immer eine schriftliche Abmahnung durchführen. Selbst wenn die mündliche Abmahnung vor Zeugen erfolgte, wird sich der Zeuge vielleicht vor Gericht nicht an wichtige Details erinnern können oder der Mieter bringt einen eigenen Zeugen ins Spiel, der den Hergang der Abmahnung ganz anders darstellt. Wie muss die Abmahnung aussehen? Obwohl keine gesetzlichen Vorschriften über die Form einer Abmahnung bestehen, sollten Sie doch die folgenden Hinweise beachten. Sie laufen sonst erhöhte Gefahr, dass die Abmahnung vom Gericht verworfen wird, was in vielen Fällen zur Folge hat, dass auch eine Kündigung nicht mehr rechtswirksam ist. Die Abmahnung muss sich an alle Mieter der Wohnung richten. Das heißt, alle, die den Mietvertrag unterschrieben haben müssen in der Adresse und möglichst auch in der Anrede genannt werden. Beschreiben Sie das abgemahnte Vergehen so genau wie möglich. Eine oberflächliche Formulierung, nach der Sie den Mieter wegen ruhestörendem Lärm abmahnen wird vor Gericht keinen Bestand haben. Sie müssen schon angeben, wann es zu dieser Lärmbelästigung kam (am besten mit Datum und Uhrzeit des Beginns und Länge der Belästigung). Beispiel: „Sie haben am 18.01.20xx von 20:00 bis 19.01.20xx 03:00 Uhr Ihr Radio so laut gestellt, dass die Nachbarn in ihrem Schlaf empfindlich gestört wurden und die Polizei verständigten.“ Sorgen Sie für Unterlagen, die belegen, dass der Mieter die Abmahnung erhalten hat. Vorzugsweise stellen Sie die Abmahnung selbst zu und lassen sich den Empfang auf einem Durchschlag oder eine Kopie des Schreibens bestätigen. Oder Sie lassen die Abmahnung von einem Boten zustellen, der gelesen hat, was er zustellt und Ihnen die Überbringung bestätigt. Rechtlich nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob Sie schon in der Abmahnung eine Kündigung androhen müssen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen entsprechenden Passus in Ihr Abmahnschreiben aufzunehmen. Damit sind Sie im Zweifelsfall immer auf der sicheren Seite. 62 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Bei kleineren „Missetaten“ werden Sie auch mit einer Abmahnung keine Kündigung durchsetzen können. Hat beispielsweise ein Mieter den Bürgersteig nicht gekehrt, obwohl er an der Reihe war, wird kein Gericht der Welt dies als Kündigungsgrund ansehen – auch nicht, wenn Sie abgemahnt haben. Sie sollten dennoch abmahnen – denn die Abmahnungen sind später auch Beweise für das Fehlverhalten des Mieters, die Sie für rechtliche Auseinandersetzungen sammeln können. Gleichzeitig können Sie dem Mieter eine Frist setzen, bis wann die Kehrarbeiten erledigt sein müssen. Widrigenfalls drohen Sie ihm an, eine Firma hiermit zu beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung zu stellen. Wichtig Sie müssen den Mieter möglichst rasch nach seinem Fehlverhalten abmahnen. Eine Lärmbelästigung nach einem halben Jahr abzumahnen wird von den Gerichten sicher nicht verwertet werden. Haben Sie eine Abmahnung übergeben und verstreicht die darin angegebene Frist ohne dass der Mieter sein Verhalten ändert oder kommt es zu wiederholtem Fehlverhalten müssen Sie ebenfalls zeitnah reagieren und die Kündigung einleiten. Im Gerichtsverfahren will der Richter den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verhalten, Abmahnung und Kündigung erkennen können. Mithilfe eines Mietaufhebungsvertrages können Vermieter und Mieter gemeinsam ein Mietverhältnis auch außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen beenden. Dies kann je nach Sachlage für beide Seiten von Interesse sein. Wann ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden kann Grundsätzlich gilt, dass ein Mietaufhebungsvertrag immer dann geschlossen werden kann, wenn das Mietverhältnis nicht durch Kündigung einer Mietvertragspartei beendet werden soll, sondern das Ende des Mietverhältnisses gemeinsam vereinbart werden soll. Durch einen Mietaufhebungsvertrag können normalerweise alle Arten von Mietverhältnissen aufgehoben werden. So können durch die gemeinsame Willenserklärung auch Zeitmietverträge vorzeitig beendet werden. Ein Mietaufhebungsvertrag kann auch in Betracht kommen, wenn sich die Vertragspartner des zugrunde liegenden Mietvertrages ändern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich auf Mieterseite Partner trennen, die gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben. Hier sollte man aber vorsichtig sein. Wird durch den Mietaufhebungsvertrag ein Partner aus dem Mietvertrag entlassen, haftet er auch nicht mehr für die vom Mieter zu zahlenden Leistungen. Nicht zwingend, aber besser: Schriftliche Vereinbarung 63 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Ein Mietaufhebungsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Man sollte aber in jedem Fall die Schriftform wählen, wenn ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden soll. Denn nur so haben Sie bei späteren Streitigkeiten, die im Extremfall auch vor Gericht enden können, Beweise in der Hand, mit denen Sie die getroffenen Vereinbarungen belegen können. Eine freiwillige Sache Grundsätzlich ist der Mietaufhebungsvertrag eine freiwillige Sache. Weder der Vermieter noch der Mieter kann unter normalen Umständen dazu verpflichtet werden, einem Mietaufhebungsvertrag zuzustimmen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ist es möglich, dass eine der Parteien zur Zustimmung nach Treu und Glauben verpflichtet werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Mietvertrages das Interesse des Vermieters an einer Weiterführung des Mietverhältnisses erheblich übersteigt und der Mieter einen für den Vermieter akzeptablen Nachmieter stellen kann. Berechtigtes Interesse des Mieters Ein berechtigtes Interesse des Mieters liegt immer dann vor, wenn ihm ein weiteres Wohnen im Mietobjekt nicht zugemutet werden kann. Wichtig Der Mieter kann seinen Wunsch, den Mietvertrag aufzuheben, nicht damit begründen, dass er ein anderes Mietobjekt gefunden hat, das preiswerter ist oder seinen Wünschen eher entspricht als seine jetzige Wohnung. Gründe für die Unzumutbarkeit, den Mietvertrag weiterzuführen, könnten beispielsweise sein, wenn der Mieter aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustandes in eine Pflegeeinrichtung ziehen muss. die Wohnung für die Familie des Mieters zu klein geworden ist. der Mieter aus beruflichen Gründen umziehen muss. der Mieter arbeitslos wurde und die Wohnung nicht mehr finanzieren kann. Solche Situationen können die Unzumutbarkeit begründen, den Mietvertrag fortzusetzen. Letztlich handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung. So spielt beispielsweise die Frage eine Rolle, wie lange der Mietvertrag noch bei einer ordentlichen Kündigung laufen würde. Nach § 573c BGB gilt für den Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist wird von den Gerichten normalerweise als zumutbar angesehen. So dürfte es ein Mieter sehr schwer haben, wenn er einen Mietaufhebungsvertrag erzwingen will. Wenn der Vermieter ausnahmsweise einem Mietaufhebungsvertrag zustimmen muss, setzt das 64 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr aber auch voraus, dass der Mieter sich vertragsgerecht verhält. Verweigert der Mieter beispielsweise Renovierungsmaßnahmen, zu denen er aufgrund einer rechtsgültigen Klausel im Mietvertrag verpflichtet ist, oder kommt er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, stellt dies kein vertragsgerechtes Verhalten dar. Will der Mieter aufheben, muss er Nachmieter finden Will der Mieter einen Aufhebungsvertrag durchsetzen, muss er einen Nachmieter suchen. Der Nachmieter muss bereit sein, den geschlossenen Mietvertrag in unveränderter Form zu übernehmen. Sie als Vermieter sind nicht verpflichtet, Änderungswünschen des Nachmieters nachzukommen. Werden solche Wünsche an Sie herangetragen, können Sie die Verhandlungen über den Mietaufhebungsvertrag abbrechen, der Vertrag kommt dann nicht zustande. Der Mieter muss grundsätzlich nur einen Nachfolger präsentieren. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesen anzuerkennen. Wenn der potenzielle Nachmieter beispielsweise arbeitslos ist und die Wohnung für ihn viel zu teuer wäre, können Sie den Nachmieter natürlich ablehnen. Auch andere - allerdings von Ihnen zu belegende – Gründe, die darauf schließen lassen, dass der Nachmieter den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen kann, berechtigen die Ablehnung. Hat der Mieter einen vertretbaren Nachmieter gefunden, kann er grundsätzlich verlangen, dass er ab dem Zeitpunkt zu dem der Ersatzmieter bereit ist, das Mietverhältnis einzugehen, aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Wollen Sie Ihren Mieter ziehen lassen, sind aber aus objektiven Gründen nicht mit dem Nachmieter einverstanden, können Sie vom Mieter verlangen, dass er die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten erfüllt. Nachmieterklausel im Mietvertrag? Haben Sie mit dem Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen, der eine Nachmieterklausel enthält, hat der Mieter einen vertraglichen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Die Experten sprechen von einer sogenannten „echten Nachmieterklausel“, wenn die Klausel im Vertrag bestimmt, dass Sie an den vom Mieter benannten Nachfolger gebunden sein sollen. Von einer „unechten Nachmieterklausel“ spricht man hingegen, wenn dem Mieter zwar ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vertrag bei Stellung eines Ersatzmieters zustehen soll, Sie als Vermieter aber frei entscheiden können, ob Sie mit dem angebotenen Nachfolger einen Mietvertrag abschließen wollen oder nicht. Das gehört in einen Mietaufhebungsvertrag Der Mietaufhebungsvertrag muss natürlich zunächst das vorgesehene Ende eines Mietverhältnisses beinhalten. Daneben kann eine Räumungsfrist vereinbart werden, die dem Mieter das Recht einräumt, die Wohnung erst nach dem Ende des Mietverhältnisses zu 65 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr räumen. Sinnvoll ist es, noch einmal auf die Einhaltung von Vereinbarungen des Mietvertrages hinzuweisen (z. B. Durchführung von Schönheitsreparaturen). Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen, Abfindungen, Abstandszahlung oder Aufwandsersatz ist möglich. Hiervon machen viele Vermieter zu Recht regen Gebrauch. Wichtig Etwaige Konventionalstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Laden Sie das Muster eines einfachen Mietaufhebungsvertrages herunter. Wenn ein Mietverhältnis normal endet, sollten Sie mit dem Mieter nach dem Auszug eine Begehung der Wohnung vornehmen und dabei ein Übergabeprotokoll erstellen. Gehen Sie mit dem Mieter durch jeden Raum und nehmen Sie etwaige Schäden auf. Am besten vermerken Sie gleichzeitig, wie diese Schäden beseitigt werden sollen beziehungsweise wer hierfür verantwortlich ist und die Kosten trägt. Dieses Protokoll fotokopieren Sie im Beisein des Mieters. Original und Kopie unterschreiben Sie und der Mieter. Die Kopie behält dann der Mieter. Wichtig Mit der Unterschrift wurde der Zustand der Wohnung wie aufgenommen anerkannt. Der Mieter kann also später nicht mehr behaupten, dass etwaige Schäden erst nach dem Auszug entstanden seien. Sind allerdings Schäden nicht berücksichtigt worden, können Sie diese im Nachhinein nicht geltend machen. Achten Sie aber darauf, dass die Begehung mit dem Mieter oder einer von ihm schriftlich legitimierten Person durchgeführt wird. Sonst ist das Protokoll nämlich für ihn unverbindlich, da er daran ja nicht direkt mitgewirkt hat. Sie können den Mieter allerdings nicht zwingen, das Protokoll zu unterschreiben. Darum sollten Sie bei der Begehung noch einen Zeugen mitnehmen, der dann das Protokoll unterschreibt. Dann senden Sie eine Kopie des Protokolls an den Mieter. Dadurch erlangt das Protokoll bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine höhere Beweiskraft. Ein Protokoll, das sowohl vom Mieter als auch von Ihnen unterschrieben wurde ist fast immer endgültig. Das heißt, dass später erkannte Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können. Darum sollten Sie sich bei der Begehung der Räume Zeit nehmen. Nehmen Sie alles auf, auch 66 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr wenn es zunächst nicht zu Lasten des Mieters zu gehen scheint. So haben Sie eine Übersicht, welche Arbeiten noch erledigt werden müssen. Notieren Sie gleichzeitig zu jedem Mangel, wie dieser beseitigt werden soll und wer hierfür verantwortlich ist. Bedenken Sie aber bei der Begehung immer, dass vor Gericht das Protokoll die entscheidende Rolle spielen wird. Zur Unterstützung haben wir Ihnen eine Mappe zur Wohnungsübergabe mit allen wichtigen Dokumenten inkl. Übergabeprotokoll zusammengestellt. >>Mappe zur Wohnungsübergabe Wenn sich Ihr Mieter weigert, mit Ihnen eine Begehung der Wohnung vorzunehmen und ein Protokoll zu erstellen, können Sie auch alleine durch die Räume gehen und alle Schäden aufnehmen, die Sie finden. Man spricht dann von einer Sachverhalt-Aufnahme. Diese hat vor Gericht natürlich nicht die Beweiskraft wie ein Protokoll. Andererseits kann eine Sachverhalt-Aufnahme durchaus auch Vorteile für Sie haben. Denn im Gegensatz zum Protokoll ist sie nicht endgültig. Sie können hier also auch im Nachhinein noch Mängel geltend machen. Die Sachverhalt-Aufnahme kann also beim Auszug des Mieters durchaus vorteilhaft für Sie sein. Hinzu kommt, dass ein Mieter bei der Begehung meist auf einen schnellen Abschluss der Begehung drängt. Das kann sich für Sie negativ auswirken. Bei der Sachverhalt-Aufnahme können Sie sich so viel Zeit lassen, wie Sie wollen. Aber wenn Sie alleine sind, könnten Sie ja auch aufschreiben, was Ihnen gerade so einfällt. So denken zumindest die Gerichte. Deshalb sollten Sie zur Begehung einen Zeugen mitnehmen. Dieser Zeuge sollte möglichst nicht ein naher Verwandter sein. Denn dann könnten die Gerichte auf eine Gefälligkeit schließen, was die Beweiskraft Ihrer Sachverhalt-Aufnahme empfindlich mindern würde. Am besten nehmen Sie einen Handwerker oder Architekten mit, der aber möglichst nicht mit Ihnen verwandt sein sollte. Diese Zeugen haben auch vor Gericht ein besonderes Gewicht. Da Sie ohne den Mieter unterwegs sind, müssen Sie die gefundenen Mängel sehr genau dokumentieren. Schreiben Sie deshalb nicht nur Stichworte auf. Beschreiben Sie jeden Mangel bereits vor Ort sehr ausführlich und fotografieren Sie die entdeckten Schäden. Wichtig Besichtigen Sie nur übergabefähige Wohnungen. Besichtigen Sie die Wohnung erst, wenn der Mieter mitteilt, dass er alles herausgeräumt hat. Stellen Sie bei der Begehung fest, dass noch Mobiliar in der Wohnung steht, brechen Sie die Begehung ab und weisen Sie Ihren Mieter darauf hin, dass erst noch diese Möbelstücke entfernt werden müssen. Beim Abtransport könnten neue Schäden entstehen, die sich dann nicht im Protokoll oder in der Sachverhalt-Aufnahme wiederfinden. 67 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Der Mieter widerspricht der Kündigung Sie können dem Mieter nur kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben (siehe hierzu auch unseren Beitrag unter https://www.hausblick.de/vermieten-mieter-vertraege/3-leitfaden-vermieten/58-das-mietverhaelt nis-endet). Aber selbst, wenn solche Gründe vorliegen, kann der Mieter der Kündigung widersprechen. Hauptsächlich geht das, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für ihn – auch unter Berücksichtigung Ihrer Interessen – nicht zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Widerspruch in den §§ 574 bis 574c BGB grundsätzlich geregelt. Rechtliches § 574 BGB: (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 574a BGB: (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird. (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 574b: (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die 68 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 574c BGB: (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Wie der Mieter widersprechen kann Der Mieter muss seinen Widerspruch schriftlich erklären. Wichtig ist, dass Sie den Mieter hierauf im Kündigungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Denn dann muss er spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist widersprochen haben. Fehlt der Hinweis im Kündigungsschreiben, kann er noch während des ersten Termins eines Räumungsrechtsstreites widersprechen. Zunächst reicht es aus, wenn der Mieter wegen unzumutbarer Härten der Kündigung widerspricht. Die Gründe diese Härten muss er erst nach Aufforderung offenlegen. Dann allerdings muss er zügig antworten und darf die Antwort nicht mutwillig herausziehen. Reagiert er auf Ihre Aufforderung nicht unverzüglich, kann das Gericht ihm bei einer Räumungsklage die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen – auch wenn die Klage abgewiesen wurde. Der einzige Weg: Die Räumungsklage Können Sie sich nach dem Widerspruch des Mieters nicht mit ihm einigen, bleibt nur noch der Weg zum Gericht. Sie müssen Räumungsklage erheben. Im Verfahren entscheidet dann das Gericht, ob und wie das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dabei hat das Gericht nicht nur die Härtegründe des Mieters zu berücksichtigen. Es muss auch Ihre Interessen als Vermieter beachten. Hier werden aber nur die Gründe herangezogen, die Sie auch im Kündigungsschreiben genannt haben. Weitere Gründe können im Laufe des Verfahrens nicht nachgeschoben werden, es sei denn, die Gründe sind erst entstanden, nachdem die Kündigung bereits ausgesprochen wurde. Damit kann der Mieter argumentieren 69 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Der Mieter hat in folgenden Fällen gute Aussichten, mit seinem Widerspruch erfolgreich zu sein: Dem Mieter steht nach der Kündigung kein angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung und dieser kann auch nicht auf zumutbare Art und Weise beschafft werden. Als Beweis kann der Mieter hier aber nicht auf die allgemeine, schwierige Lage auf dem Wohnungsmarkt verweisen. Er muss schon konkrete, individuelle Beweise vorlegen, dass er sich erfolglos um Wohnraum bemüht hat. Dabei muss er auch zumutbare Verschlechterungen bezüglich des Wohnraums und der Mietkosten in Kauf nehmen. Der Mieter hat zwar eine neue Wohnung, kann diese aber nicht sofort nach Ende der Kündigungsfrist beziehen. Handelt es sich um einen überschaubaren Zeitraum, den es zu überbrücken gilt, sollten Sie sich mit dem Mieter einigen, da hier die Gerichte zumeist feststellen, dass ein Zwischenumzug nicht zugemutet werden kann. Wenn der Mieter nachweisen kann, dass er aufgrund seines hohen Alters, einer dauerhaften Erkrankung oder eines dauerhaften Gebrechens oder seiner seelischen Verfassung nicht umziehen kann, wird das Gericht eine Fortführung des Mietverhältnisses bestimmen. Führen die Einschränkungen dazu, dass der Mieter Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Ersatzwohnraums hat, wird das Gericht die Fortsetzung zeitlich begrenzen, ansonsten erfolgt die Entscheidung wohl unbegrenzt. Ist der Mieter oder eine im Haushalt lebende Person bereits im Stadium einer fortgeschrittenen Schwangerschaft, wird das Mietverhältnis von den Gerichten bis zu einer Frist nach der Entbindung verlängert. Hat der Mieter in die Wohnung investiert und deren Wohnwert mit Ihrer Zustimmung verbessert (dies kann auch stillschweigend erfolgen), kann die Kündigung für ihn eine besondere Härte darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mieter mit der Kündigung nicht rechnen konnte, er relativ viel in die Wohnung investierte, bei einem Auszug zum großen Teil kein Ausgleich für seine Investitionen verlangt werden kann und die durchgeführten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgewohnt waren. Auch eine starke berufliche Anspannung zum Zeitpunkt der Kündigung kann eine Härte darstellen, durch die der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit (über den Kündigungstermin hinaus) erreichen kann. Auch wenn er sich gerade in wichtigen Abschlussarbeiten beispielsweise für sein Studium befindet, kann dies als Härtegrund anerkannt werden. Der Tod eines Menschen ist immer ein trauriger Anlass. Leider können wir dieses Thema nicht ausklammern, denn verstirbt Ihr Mieter, hat dies natürlich auch Konsequenzen bezüglich des Mietverhältnisses. Mit dem Dahinscheiden des Mieters endet keineswegs automatisch der Mietvertrag. Lediglich wenn der Verstorbene alleinstehend war und mit Ihnen einen Mietvertrag auf Lebenszeit geschlossen hat, können Sie davon ausgehen, dass das 70 / 71 Das Mietverhältnis Mittwoch, den 03. März 2010 um 14:11 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 17. Dezember 2015 um 09:22 Uhr Mietverhältnis mit seinem Tod beendet ist. Haben den Mietvertrag mehrere Personen unterschrieben, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Allerdings haben diese ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Mietvertrag binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todes des Mitmieters den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Sie als Vermieter haben in diesem Fall jedoch kein Sonderkündigungsrecht. War der Verstorbene alleiniger Mieter aber verheiratet oder lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Partner das Mietverhältnis, wie mit dem Verstorbenen Mieter geschlossen, fortsetzen. Wenn der Partner das Mietverhältnis nicht fortsetzt, können dies zunächst die Kinder und danach weitere Familienangehörige tun, wenn sie mit dem verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führten. Erst wenn von diesen Personengruppen keine in das Mietverhältnis eintritt, können Personen den Mietvertrag fortführen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten. Die vorgenannten Personengruppen können, falls sie in das Mietverhältnis eingetreten sind, binnen eines Monats erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Das wird dann so gewertet, als sein kein Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt. Auch Sie als Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht. Sie können binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Eintritts mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Gegensatz zu den in den Mietvertrag Eingetretenen müssen Sie die Kündigung jedoch begründen. Dabei kann der Grund auch in der Person des in den Mietvertrag eintretenden Mieters liegen – es muss sich dabei aber um einen wichtigen Grund handeln. Wenn kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintritt und sonst niemand den Mietvertrag fortsetzt (z. B. bei einem alleinstehenden Mieter), wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Dieser hat jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss binnen eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat. Sie als Vermieter können ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem Sie davon erfahren haben, dass der oder die Erben das Mietverhältnis fortgesetzt haben. Haben Sie noch Forderungen an den Mieter, können Sie diese gegenüber den Erben geltend machen. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die den Mietvertrag fortsetzen. Sie können selbst entscheiden, an wen Sie zur Begleichung der noch offen stehenden Forderungen herantreten. 71 / 71
© Copyright 2025 ExpyDoc