Einbindung von Ärztinnen und Ärzten aus den Herkunftsländern Im

Medizinische Behandlung von Flüchtlingen;
Einbindung von Ärztinnen und Ärzten aus den Herkunftsländern
Im Zusammenhang mit der derzeit aktuellen Flüchtlingsthematik darf seitens des
Bundesministeriums für Gesundheit im Hinblick auf die medizinische Versorgung
Folgendes festgehalten werden, wobei sich die nachfolgend dargelegten Optionen auf
die medizinische Betreuung bzw. Behandlung von Flüchtlingen und AsylwerberInnen
beziehen:
1. Personen, die glaubhaft versichern können, sie seien Ärzte/Ärztinnen und im
Herkunftsland ärztlich tätig gewesen, dürfen jedenfalls Maßnahmen der
gebotenen Ersten Hilfe durchführen und sind sogar wie jedermann gemäß § 95
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, dazu verpflichtet.
2. Weiters ist es zulässig, Personen, die glaubhaft versichern können, sie seien
Ärzte/Ärztinnen und im Herkunftsland ärztlich tätig gewesen, als Hilfspersonen
für die medizinische Versorgung von Flüchtlingen unterstützend heranzuziehen.
Dabei unterliegen sie letztlich der Aufsicht eines/einer zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin vor Ort (z.B. in einer
„Flüchtlingseinrichtung“).
Diese unterstützenden Leistungen sind auch mit Zustimmung des Trägers im
Rahmen einer Krankenanstalt, beispielsweise in Ambulanzen, zulässig.
Unabhängig davon wird die Tätigkeit als Dolmetscher, insbesondere für jene
Flüchtlinge, die eine gemeinsame Sprachgruppe haben, jedenfalls sinnvoll sein.
3. Auch die Möglichkeit der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten von
einem/einer in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt/Ärztin an Personen, die zum Patienten/zur Patientin in einem örtlichen und
persönlichen Naheverhältnis stehen und glaubhaft versichern, sie seien
Ärzte/Ärztinnen und im Herkunftsland ärztlich tätig gewesen, ist zulässig.
4. Darüber hinaus ist für den Fall der Ausübung des ärztlichen Berufes in
Österreich jedenfalls auf die notwendige Eintragung in die Ärzteliste
hinzuweisen.
Asylwerber/Asylwerberinnen haben dazu ihren ausländischen Studienabschluss
in Medizin zu nostrifizieren und können in weiterer Folge gemäß § 14
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, gleichwertige ausländische Aus- oder
Weiterbildungszeiten auf die weitere Ausbildung in Allgemeinmedizin oder
einem Sonderfach anrechnen lassen. Es ist aber jedenfalls damit zu rechnen,
dass diese Personen Zeiten als Turnusarzt/Turnusärztin absolvieren müssen und
am Ende die entsprechende Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin
bzw. die Facharztprüfung ablegen müssen.
Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach
vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte
gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG), bestehen gemäß § 4 Abs. 5 und 6
Ärztegesetz 1998 demgegenüber bestimmte Erleichterungen.
So ist von der Vorlage einzelner Nachweise hinsichtlich besonderer
Erfordernisse für die ärztliche Berufsausübung gemäß § 4 Abs. 3 Ärztegesetz
1998 abzusehen, sofern die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden
können und die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung
ausreichen.
Werden überhaupt keine Nachweise vorgelegt und kann glaubhaft gemacht
werden, dass eine Beischaffung nicht möglich ist, so ist der Zugang zur Prüfung
zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung zu
gewähren, wobei auch eine Absolvierung von Teilen der postpromotionellen
Ausbildung vorgeschrieben werden kann.
Kann eine Glaubhaftmachung nicht erreicht werden, so sind jene allgemeinen
Regelungen anzuwenden, die auch für asylwerbende Personen gelten.
Vor der Eintragung in die Ärzteliste jedenfalls erforderlich ist in weiterer Folge
die erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung gemäß § 4 Abs. 3a Ärztegesetz
1998.
Dazu ist in Aussicht genommen, die Deutschprüfungen seitens der
Österreichischen Ärztekammer in regelmäßigen, kurzfristigen Abständen
bedarfsgerecht anzubieten.
Für die Bundesministerin:
AIGNER