Medizinische Behandlung von Flüchtlingen; Einbindung von Ärztinnen und Ärzten aus den Herkunftsländern Im Zusammenhang mit der derzeit aktuellen Flüchtlingsthematik darf seitens des Bundesministeriums für Gesundheit im Hinblick auf die medizinische Versorgung Folgendes festgehalten werden, wobei sich die nachfolgend dargelegten Optionen auf die medizinische Betreuung bzw. Behandlung von Flüchtlingen und AsylwerberInnen beziehen: 1. Personen, die glaubhaft versichern können, sie seien Ärzte/Ärztinnen und im Herkunftsland ärztlich tätig gewesen, dürfen jedenfalls Maßnahmen der gebotenen Ersten Hilfe durchführen und sind sogar wie jedermann gemäß § 95 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, dazu verpflichtet. 2. Weiters ist es zulässig, Personen, die glaubhaft versichern können, sie seien Ärzte/Ärztinnen und im Herkunftsland ärztlich tätig gewesen, als Hilfspersonen für die medizinische Versorgung von Flüchtlingen unterstützend heranzuziehen. Dabei unterliegen sie letztlich der Aufsicht eines/einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin vor Ort (z.B. in einer „Flüchtlingseinrichtung“). Diese unterstützenden Leistungen sind auch mit Zustimmung des Trägers im Rahmen einer Krankenanstalt, beispielsweise in Ambulanzen, zulässig. Unabhängig davon wird die Tätigkeit als Dolmetscher, insbesondere für jene Flüchtlinge, die eine gemeinsame Sprachgruppe haben, jedenfalls sinnvoll sein. 3. Auch die Möglichkeit der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten von einem/einer in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt/Ärztin an Personen, die zum Patienten/zur Patientin in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen und glaubhaft versichern, sie seien Ärzte/Ärztinnen und im Herkunftsland ärztlich tätig gewesen, ist zulässig. 4. Darüber hinaus ist für den Fall der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich jedenfalls auf die notwendige Eintragung in die Ärzteliste hinzuweisen. Asylwerber/Asylwerberinnen haben dazu ihren ausländischen Studienabschluss in Medizin zu nostrifizieren und können in weiterer Folge gemäß § 14 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, gleichwertige ausländische Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die weitere Ausbildung in Allgemeinmedizin oder einem Sonderfach anrechnen lassen. Es ist aber jedenfalls damit zu rechnen, dass diese Personen Zeiten als Turnusarzt/Turnusärztin absolvieren müssen und am Ende die entsprechende Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. die Facharztprüfung ablegen müssen. Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG), bestehen gemäß § 4 Abs. 5 und 6 Ärztegesetz 1998 demgegenüber bestimmte Erleichterungen. So ist von der Vorlage einzelner Nachweise hinsichtlich besonderer Erfordernisse für die ärztliche Berufsausübung gemäß § 4 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 abzusehen, sofern die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können und die sonstigen vorgelegten Nachweise für eine Entscheidung ausreichen. Werden überhaupt keine Nachweise vorgelegt und kann glaubhaft gemacht werden, dass eine Beischaffung nicht möglich ist, so ist der Zugang zur Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung zu gewähren, wobei auch eine Absolvierung von Teilen der postpromotionellen Ausbildung vorgeschrieben werden kann. Kann eine Glaubhaftmachung nicht erreicht werden, so sind jene allgemeinen Regelungen anzuwenden, die auch für asylwerbende Personen gelten. Vor der Eintragung in die Ärzteliste jedenfalls erforderlich ist in weiterer Folge die erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung gemäß § 4 Abs. 3a Ärztegesetz 1998. Dazu ist in Aussicht genommen, die Deutschprüfungen seitens der Österreichischen Ärztekammer in regelmäßigen, kurzfristigen Abständen bedarfsgerecht anzubieten. Für die Bundesministerin: AIGNER
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