Gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) zum Einsatz von Markerverfahren als Alternative zur Sichtkontrolle bei Urinkontrollen für Untersuchungen für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Programme zur Überprüfung einer Alkohol-, Rauschmittel-oder Arzneimittel-Abstinenz im Rahmen der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine Serie von Urinproben dürfen nach Auffassung des Verordnungsgebers nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden (Anlage 4a zu §11 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung FeV). Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Gewinnung einer Urinprobe zu, die eindeutig dem Probanden zuzuordnen sein muss und bei der die Möglichkeit von Manipulationen ausgeschlossen werden muss. Aufgrund vermehrter Anfragen zur Durchführung von Urinkontrollen, speziell zum Ersatz der Sichtkontrolle durch sog. Markerverfahren, besteht der Bedarf für eine Darstellung des Konsenses zum Stand der Wissenschaft aus Sicht der oben angeführten Fachgesellschaften. Für die Überprüfung der Kraftfahreignung werden Abstinenzbelege ausschließlich von Stellen anerkannt, in denen die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind. Ein Marker-Verfahren ist eine Möglichkeit, bei der Probennahme eine Urinprobe so zu markieren, dass sie einem Probanden eindeutig zuzuordnen ist. Dies kann beispielsweise durch Einnahme von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stoffen erfolgen, die dann im entnommenen Urin analytisch nachweisbar sein müssen. Ein derartiges Verfahren stellt eine nach Anlage 4a Absatz 3 FeV mögliche Alternative zur Sichtkontrolle dar, um eine eindeutige Zuordnung einer Urinprobe zur zu untersuchenden Person zu ermöglichen. Bei Verzicht auf eine Sichtkontrolle kann durch ein derartiges Verfahren eine Manipulation allerdings nicht ausgeschlossen werden. Das Problem der Urinprobennahme in einem forensischen Setting besteht nämlich nicht alleine in der Zuordnung eines Urins zu einem Probanden, was sich auf Verwechselung von Proben und Abgabe von Fremd- oder Kunsturin bezieht, zusätzlich muss bei einer forensischen Probennahme auch jegliche Manipulationsmöglichkeit ausgeschlossen werden. Ohne Sichtkontrolle bleiben dem Probanden zahlreiche Möglichkeiten, die Zusammensetzung der Urinprobe zu verändern (vgl. auch Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien 3. Auflage, Seite 250). Als Manipulationsmöglichkeiten kommen neben der Zugabe von Reagenzien zur Störung von späteren Analysen einfache Mittel wie eine Verdünnung mit Wasser oder Fremdurin bis an die Grenze des Markernachweises in Betracht. Eine Probe kann so nicht verwertbar gemacht werden. Einige Störungen können möglicherweise aufgedeckt werden, aber ohne einen Nachweis der Manipulation kann das nicht als Abbruchkriterium für ein Abstinenzprogramm gelten. Die Beweispflicht für eine tatsächlich erfolgte Manipulation liegt beim Labor, welches zwischen natürlichen und bewusst herbeigeführten Störungen auch durch Einsatz zusätzlicher Untersuchungsverfahren ohne eine Sichtkontrolle nicht beweissicher unterscheiden kann. Folglich bestünde bei einer Probennahme, bei der u.U. ein positives Analysenergebnis zu erwarten wäre, die Möglichkeit einer Unbrauchbarmachung der Probe, was dem Gedanken einer Abstinenzüberprüfung unter forensischen Aspekten widerspricht. Daher gehört die Sichtkontrolle essentiell zu den oben angeführten Rahmenbedingungen eines Abstinenzkontrollprogrammes im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik. Nach übereinstimmender Auffassung der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowie der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), der Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) kann bei Einsatz eines MarkerVerfahrens nicht auf eine Sichtkontrolle verzichtet werden. Prof. Dr. Stefan Tönnes Prof. Dr. Volker Dittmann Präsident der GTFCh Präsident der DGVM Prof. Dr. Wolfgang Fastenmeier Prof. Dr. Thomas Bajanowski Vizepräsident der DGVP Präsident der DGRM
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