Fachinformation Erste Hilfe-Material in Betrieben Allgemeines Lagerung Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen. Welche Maßnahmen notwendig sind, hängt in erster Linie von der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten ab. Zu den notwendigen Maßnahmen gehört neben der Ausbildung von Beschäftigten zu Ersthelfern und ggf. Betriebssanitätern auch die Vorhaltung von ausreichendem Erste Hilfe-Material. Das vorzuhaltende Erste HilfeMaterial wird durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 konkretisiert. Das Erste-Hilfe-Material kann in Verbandkästen oder in anderen geeigneten Behältnissen vorgehalten werden. Anstelle von Verbandkästen können somit auch Verbandschränke, Taschen, Koffer und Rucksäcke genutzt werden. Voraussetzung für die Lagerung ist jedoch immer, dass das Erste Hilfe-Material so aufbewahrt wird, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Standorte Verbandkästen Der Arbeitgeber hat Verbandkästen in mindestens folgender Anzahl bereitzuhalten: Betriebsart Zahl der Beschäftigten Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1-50 Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke entfernt sind. Kleiner Verbandkasten 1 51-300 1 301-600 2 für je 300 weitere Beschäftigte Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe 1-20 +1 1 21-100 1 101-200 2 für je 100 weitere Beschäftigte +1 Normen Die Ausstattung der Betriebsverbandkasten ist genormt. Demnach gelten folgende Normen: Kleiner Betriebsverbandkasten Großer Betriebsverbandkasten Großer Verbandkasten Zudem dürfen Verbandkästen von ständigen Arbeitsplätzen höchstens nur eine Geschosshöhe entfernt sein. DIN 13157 DIN 13169 Viele Hersteller bieten sinnvolle Erweiterungssets zu den jeweiligen Normausstattungen an. www.radecker-notfallmedizin.de Radecker Notfallmedizin Zeppelinstraße 21 72119 Ammerbuch/Entringen Fon 07073 6707 Fax 07073 2963 [email protected] Kann die maximale Entfernung und Geschosshöhe mit der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Verbandkästen nicht eingehalten werden, kann sich hierdurch die Notwendigkeit ergeben, zusätzliche Verbandkästen bereitzustellen. Alternativen Anstelle eines großen Verbandkastens ist es zulässig, auch zwei kleine Verbandkästen zu verwenden. Gerade im Hinblick auf die maximale Entfernung und Geschosshöhe zu Verbandkästen kann eine solche "Aufteilung" sehr sinnvoll sein. Außendienst Auch im Außendienst muss Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stehen. Die ASR A4.3 legt in diesem Zusammenhang fest, dass der "normale" Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13164) als Alternative zum kleinen Betriebsverbandkasten verwendet werden darf. Ergänzende Mittel zur Ersten Hilfe Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung innerhalb des Betriebes können neben der bisher genannten Grundausstattung auch ergänzende Mittel zur Ersten Hilfe notwendig werden. Beispiele hierfür sind: Gefahr Ob die Bereitstellung von Krankentragen sinnvoll und notwendig ist, hängt in erster Linie von den innerbetrieblichen Entfernungen und Verhältnissen ab. Sind einzelne Orte des Betriebes mit normalen Krankentragen nicht zugänglich, müssen darüber hinaus weitere geeignete Transportmittel, z.B. Rettungstücher, Schleifkorbtragen, Schaufeltragen etc. vorgehalten werden. Verbandbuch Zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen ist ein Verbandbuch vorzuhalten. Alternativ kann die Dokumentation auch in einer anderen Form (z.B. auf einem Protokoll) erfolgen, sofern die Dokumentation die in der Ziffer 4.6.6 der DGUVRegel 100-001 genannten Inhalte umfasst. Aushänge Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten durch Aushänge oder in anderer schriftlicher Form Hinweise zur Ersten Hilfe im Betrieb zu geben. Dies kann z.B. durch das Plakat "Anleitung zur Ersten Hilfe" erfolgen. Beispiele für ergänzende Mittel Stromschlag Automatisierter Externer Defibrillator (AED) Amputation Replantat-Beutel Verätzung Augenspülflasche Verbrennungen Brandwundenverbandtücher Knochenbrüche Schienenmaterial Sturz HWS-Kragen, Spineboard, Schaufeltrage Vergiftungen Gegengifte (Antidote) Rettungstransportmittel Kennzeichnung Eine einheitliche und verbindliche Vorgabe für die Bereitstellung von Krankentragen gibt es nicht. Vielmehr gibt die ASR A3.4 vor, dass die Notwendigkeit auch hier auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung innerhalb des Betriebes beurteilt und festgestellt werden muss. Die Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe sind entsprechend mit Rettungs zeichen zu kennzeichnen. Diese Fachinformation wurde erstellt von: Alle Angaben ohne Gewähr Marc Steigerwald stud. Wirtschaftsjurist, Betriebswirt und Pädagoge sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit Stand: 09/2015 www.radecker-notfallmedizin.de Radecker Notfallmedizin Zeppelinstraße 21 72119 Ammerbuch/Entringen Fon 07073 6707 Fax 07073 2963 [email protected]
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