Erste Hilfe-Material in Betrieben

Fachinformation
Erste Hilfe-Material in Betrieben
Allgemeines
Lagerung
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur
Ersten Hilfe zu treffen. Welche Maßnahmen
notwendig sind, hängt in erster Linie von der Art
der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der
Zahl der Beschäftigten ab. Zu den notwendigen
Maßnahmen gehört neben der Ausbildung von
Beschäftigten zu Ersthelfern und ggf. Betriebssanitätern auch die Vorhaltung von ausreichendem
Erste Hilfe-Material. Das vorzuhaltende Erste HilfeMaterial wird durch die Technische Regel für
Arbeitsstätten ASR A4.3 konkretisiert.
Das Erste-Hilfe-Material kann in Verbandkästen
oder in anderen geeigneten Behältnissen vorgehalten werden. Anstelle von Verbandkästen
können somit auch Verbandschränke, Taschen,
Koffer und Rucksäcke genutzt werden.
Voraussetzung für die Lagerung ist jedoch immer,
dass das Erste Hilfe-Material so aufbewahrt wird,
dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B.
Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen)
geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist.
Standorte
Verbandkästen
Der Arbeitgeber hat Verbandkästen in mindestens
folgender Anzahl bereitzuhalten:
Betriebsart
Zahl der Beschäftigten
Verwaltungs- und
Handelsbetriebe
1-50
Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu
verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen
höchstens 100 m Wegstrecke entfernt sind.
Kleiner
Verbandkasten
1
51-300
1
301-600
2
für je 300 weitere Beschäftigte
Herstellungs-,
Verarbeitungsbetriebe
und vergleichbare
Betriebe
1-20
+1
1
21-100
1
101-200
2
für je 100 weitere Beschäftigte
+1
Normen
Die Ausstattung der Betriebsverbandkasten ist
genormt. Demnach gelten folgende Normen:
Kleiner Betriebsverbandkasten
Großer Betriebsverbandkasten
Großer
Verbandkasten
Zudem dürfen Verbandkästen von ständigen
Arbeitsplätzen höchstens nur eine Geschosshöhe entfernt sein.
DIN 13157
DIN 13169
Viele Hersteller bieten sinnvolle Erweiterungssets
zu den jeweiligen Normausstattungen an.
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Kann die maximale Entfernung und Geschosshöhe mit der vorgeschriebenen Mindestanzahl an
Verbandkästen nicht eingehalten werden, kann
sich hierdurch die Notwendigkeit ergeben,
zusätzliche Verbandkästen bereitzustellen.
Alternativen
Anstelle eines großen Verbandkastens ist es zulässig, auch zwei kleine Verbandkästen zu verwenden. Gerade im Hinblick auf die maximale
Entfernung und Geschosshöhe zu Verbandkästen
kann eine solche "Aufteilung" sehr sinnvoll sein.
Außendienst
Auch im Außendienst muss Erste-Hilfe-Material
zur Verfügung stehen. Die ASR A4.3 legt in
diesem Zusammenhang fest, dass der "normale"
Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13164) als
Alternative zum kleinen Betriebsverbandkasten
verwendet werden darf.
Ergänzende Mittel zur Ersten Hilfe
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung
innerhalb des Betriebes können neben der bisher
genannten Grundausstattung auch ergänzende
Mittel zur Ersten Hilfe notwendig werden. Beispiele
hierfür sind:
Gefahr
Ob die Bereitstellung von Krankentragen sinnvoll
und notwendig ist, hängt in erster Linie von den
innerbetrieblichen Entfernungen und Verhältnissen
ab.
Sind einzelne Orte des Betriebes mit normalen
Krankentragen nicht zugänglich, müssen darüber
hinaus weitere geeignete Transportmittel, z.B.
Rettungstücher, Schleifkorbtragen, Schaufeltragen
etc. vorgehalten werden.
Verbandbuch
Zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen ist
ein Verbandbuch vorzuhalten. Alternativ kann die
Dokumentation auch in einer anderen Form (z.B.
auf einem Protokoll) erfolgen, sofern die
Dokumentation die in der Ziffer 4.6.6 der DGUVRegel 100-001 genannten Inhalte umfasst.
Aushänge
Der Arbeitgeber hat den
Beschäftigten durch Aushänge oder in anderer
schriftlicher Form Hinweise
zur Ersten Hilfe im Betrieb
zu geben. Dies kann z.B.
durch das Plakat "Anleitung
zur Ersten Hilfe" erfolgen.
Beispiele für ergänzende Mittel
Stromschlag
Automatisierter Externer Defibrillator (AED)
Amputation
Replantat-Beutel
Verätzung
Augenspülflasche
Verbrennungen
Brandwundenverbandtücher
Knochenbrüche
Schienenmaterial
Sturz
HWS-Kragen, Spineboard, Schaufeltrage
Vergiftungen
Gegengifte (Antidote)
Rettungstransportmittel
Kennzeichnung
Eine einheitliche und verbindliche Vorgabe für die
Bereitstellung von Krankentragen gibt es nicht.
Vielmehr gibt die ASR A3.4 vor, dass die Notwendigkeit auch hier auf der Grundlage einer
Gefährdungsbeurteilung innerhalb des Betriebes
beurteilt und festgestellt werden muss.
Die Aufbewahrungsorte der
Mittel zur Ersten Hilfe sind
entsprechend mit Rettungs
zeichen zu kennzeichnen.
Diese Fachinformation wurde erstellt von:
Alle Angaben ohne Gewähr
Marc Steigerwald stud. Wirtschaftsjurist, Betriebswirt und Pädagoge sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit
Stand: 09/2015
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