1 Hausarbeit zur Vorlesung Strafrecht IV Sommersemester 2016 A

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht,
Kriminologie und Rechtsphilosophie
Hausarbeit zur Vorlesung Strafrecht IV
Sommersemester 2016
A hält nicht viel von ehrlicher Arbeit und plündert lieber die Häuser, der mit Wohlstand gesegneten Familien in Grünwald. Gerade zu Silvester, wenn die Familien zum Skifahren in Ischgl, St.
Moritz oder gar Aspen sind und die Häuser daher verlassen sind, ist für ihn Hochsaison. Schon
seit ein paar Tagen hat er das Haus des reichen Finanzinvestors Feininger (F) im Visier und beobachtet die Nachbarschaft. Im Wissen, dass F nicht im Lande ist, bricht er in der Silvesternacht
(31.12.2015) in das Haus ein und packt alle Wertgegenstände (Uhren, Goldmünzen und -barren)
in einen mitgebrachten Rucksack. Zudem erblickt er zwei wertvolle Gemälde, die er ebenfalls
mitnehmen möchte, doch hat er Bedenken, dass er zu viel Aufmerksamkeit erregt, wenn er damit
in Grünwald herumspaziert. Daher ruft er seinen alten Bekannten B an und bittet ihn um Hilfe, die
Bilder wegzuschaffen. Für seine Dienste solle er € 500 erhalten. B lässt sich nicht zweimal bitten
und steht 20 Minuten später vor dem Anwesen, so dass A mit dem Rucksack und den beiden
Bildern einfach schnell ins Auto springen kann. Gemeinsam fahren sie dann zu einem abgelegenen Lagerhaus, wo A sein ganzes Diebesgut der letzten Jahrzehnte aufbewahrt. Dort laden sie
die Sachen ab und B erhält seine € 500.
Am nächsten Tag ruft A den B wieder an und bitte erneut um dessen Hilfe, denn die Polizei war
am Morgen bei ihm und hat ihn wegen des Einbruchs befragt. A hat nun Angst, dass sie auch
sein Lagerhaus aufspüren könnten und möchte daher alle Sachen an anderen Orten verstecken.
Und so schlägt er B vor, dass dieser die Beute vom Vortag aufbewahrt bis die Ermittlungen eingestellt sind. Als Belohnung dafür dürfte er dann einen Teil davon behalten. B ist über das Angebot sehr erfreut, zumal er auch wegen seiner Beteiligung ein gewisses Eigeninteresse hat, dass
A der Diebstahl nicht nachgewiesen wird. Und so treffen sich die beiden wenige Stunden nach
dem Telefonat wieder im Lagerhaus. A gibt B einen Rucksack, den er aufbewahren soll. Beiden
entgeht dabei allerdings, dass sich darin nicht das Diebesgut vom Vortrag, sondern Schmuck
aus dem Juweliergeschäft des J befinden, in das A eine Woche zuvor eingebrochen war. Die
beiden schwelgen aber lieber in alten Erinnerungen und als B sich in dem Lagerhaus umschaut,
fällt ihm ein Gemälde auf, das die beiden vor über 12 Jahren gemeinsam aus dem Haus einer
sehr betuchten alten Dame (D) gestohlen haben. Es war der erste Coup, den die beiden gemeinsam durchgezogen haben. Und da A niemanden kennt, dem er das Bild lieber anvertrauen würde, bittet er B, auch darauf aufzupassen, bis sich alles beruhigt hat. Abschließend gibt A dem B
noch die versprochene Belohnung für seine Hilfe – zwei Golduhren, die er am Vortag aus dem
Haus des F entwendet hat. Und so verlässt B das Lagerhaus mit dem Rucksack, dem Gemälde
und den beiden Golduhren.
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Eine Woche später erfährt B, dass A in Untersuchungshaft sitzt. A hat ihn noch im Lagerhaus
angewiesen, dass B in einem solchen Fall versuchen soll, alles zu verkaufen. 15 % des Erlöses
dürfe er behalten; den Rest soll er A geben. Daher fährt er zu dem Händler H und bietet ihm den
Schmuck aus dem Rucksack und das Gemälde an. Dieser erzählt ihm aber, dass der „Schmuckund Kunstmarkt“ aufgrund sehr intensiver Bemühungen des Landeskriminalamtes gerade so gut
wie ausgestorben sei – es gäbe derzeit einfach keine Käufer. Und so würde es sich für ihn nicht
lohnen, solche Sachen zu kaufen. Gleichwohl bietet H ihm an, dass er zumindest den Schmuck
in einem sicheren Versteck für ihn aufbewahren könne. Für das Gemälde kenne er zudem einen
Händler (V), der Interesse haben könnte, und gibt B dessen Anschrift. B ist hoch erfreut, übergibt
H den Schmuck, bedankt sich bei ihm und fährt dann mit dem Gemälde zu der Adresse.
Was B allerdings nicht ahnt, ist, dass H überhaupt nicht vorhat, den Schmuck jemals wieder an A
oder B zurückzugeben. Vielmehr will er ihn behalten und in ein paar Monaten, wenn die Lage
sich wieder beruhigt hat, verkaufen. Um das zu ermöglichen hat er dem B auch die Adresse eines Händlers gegeben, von dem H weiß, dass es sich bei diesem um einen verdeckten Ermittler
des LKA handelt. Als B bei V dann ankommt und ihm das gestohlene Gemälde zum Kauf anbietet, werden sich die beiden schnell handelseinig: B gibt ihm das Bild und bekommt dafür von ihm
€ 15.000. Als er dann mit dem Geld in sein Auto steigen will, erfolgt der Zugriff durch mehrere
Polizisten, die B verhaften.
Bearbeitungsvermerk:
Prüfen Sie in einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfrage eingeht, die Strafbarkeit
des A, des B und des H nach dem Strafgesetzbuch.
Ausgenommen von der Prüfung sind neben der Strafvereitelung (§ 258 I StGB), alle Delikte, die
vor dem 31.12.2015 begangen worden sind. Sofern die Strafbarkeit der Personen bezüglich des
Schmucks aus dem Juweliergeschäft und des Bildes der D für die Bearbeitung relevant sein sollte, ist davon auszugehen, dass sich A wegen eines Einbruchsdiebstahl im Juweliergeschäft des
J gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Bezüglich des Bildes der D ist davon
auszugehen, dass sich A eines Wohnungseinbruchsdiebstahls (§§ 242 I, 244 I Nr.3 StGB) und B
einer Beihilfe zu diesem Delikt (§§ 242 I, 244 I Nr.3, 27 I StGB) schuldig gemacht hat.
Die gegebenenfalls erforderlichen Strafanträge sind als gestellt anzusehen.
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Allgemeine Hinweise zur Erstellung des Gutachtens
Die Hausarbeit ist bis Montag, den 11.04.2016, 11:30 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls für
Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie (NK 534; Frau Kuba) abzugeben. Bei Einsendung per Post ist der Stempel vom 11.04.2016 fristwahrend. Später eingehende
Arbeiten werden nicht angenommen.
Für das Gutachten ist folgende Formatierung anzuwenden:
Gutachtentext: Seitenränder:
links: 7,0 cm; rechts: 1,5 cm; oben: 2 cm; unten: 1,5 cm
Schriftart/-größe:
Arial, 11
Schrifteinstellung:
Skalierung: 100%; Laufweite: normal; Position: normal
Zeilenabstand:
1,5 Zeilen
Fußnoten: Fußnoten sind in der gleichen Schriftart (Schriftgröße 9; Skalierung: 100%; Laufweite:
normal; Position: normal) mit einfachem Zeilenabstand abzufassen. Keine Endnoten!
Bearbeitungsumfang: Die Bearbeitung (ohne Deckblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis und
Abschlusserklärung) darf einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten.
Jede Missachtung der Formatierungsvorgaben wird mit Punktabzügen sanktioniert und kann in
gravierenden Fällen dazu führen, dass die Arbeit – allein aufgrund formaler Defizite – mit „mangelhaft“ oder gar „ungenügend“ bewertet wird. Bei der Prüfung der formalen Vorgaben ist allein der Ausdruck entscheidend. Daher können auch Abweichungen, die allein durch das Umwandeln in ein anderes Format (bspw. .doc(x) => .pdf) entstehen, zu Punktabzügen führen.
Abschlusserklärung: Folgende Erklärung ist der Arbeit am Ende beizufügen und unter Angabe
von Ort und Datum zu unterschreiben:
„Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt
habe. Aus fremden Werken wörtlich oder sinngemäß übernommene Gedanken sind durch Angabe der Quellen gekennzeichnet.“
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